Freiwillige Versicherung
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom 31. Juli 2012 wird aufgehoben.
E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
E. 3 Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Doppel der Vernehmlassung vom 29. Oktober 2012)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Sandra Tibis Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom 31. Juli 2012 wird aufgehoben.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Doppel der Vernehmlassung vom 29. Oktober 2012) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ...) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Sandra Tibis Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-4305/2012 Urteil vom 16. November 2012 Besetzung Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richter Francesco Parrino, Richter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis. Parteien X._______, Kanada, Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand AHV (Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass X._______ mit Erklärung vom 9. April 1997 um Aufnahme in die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (nachfolgend: freiwillige Versicherung) ersuchte und per 1. Januar 1996 in dieselbe aufgenommen wurde (SAK-act. 2 f.); dass die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) X._______ mit Schreiben vom 25. Januar 2011 (SAK-act. 17) aufforderte, für das Jahr 2010 Belege zu Einkommen und Vermögen einzureichen, damit die Beiträge für das Jahr 2010 berechnet werden können; dass die SAK X._______ mit Schreiben vom 30. März 2011 (SAK-act. 18) und vom 31. Mai 2011 (SAK-act. 19) mahnte, die verlangten Unterlagen einzureichen; dass die SAK mit Verfügung vom 19. Januar 2012 (SAK-act. 21) X._______ zufolge Nichteinreichen der Unterlagen aus der freiwilligen ausschloss; dass X._______ gegen die Verfügung vom 19. Januar 2012 mit Schreiben vom 13. Februar 2012 (SAK-act. 25) Einsprache erhob, die Aufhebung der Verfügung beantragte und zur Begründung geltend machte, sie habe nie eine Mahnung erhalten; dass die SAK mit Einspracheentscheid vom 31. Juli 2012 (SAK-act. 36) die Einsprache von X._______ abwies; dass X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen den Einspracheentscheid vom 31. Juli 2012 mit Eingabe vom 13. August 2012 Beschwerde erhob und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragte; dass die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend machte, sie habe vor Erhalt der Ausschlussverfügung keine Mahnungen erhalten und zudem habe sie inzwischen alle Unterlagen eingereicht; dass die SAK mit Vernehmlassung vom 29. Oktober 2012 die Gutheissung der Beschwerde beantragte und zur Begründung ausführte, sie könne für die Mahnungen keine Zustellnachweise erbringen; dass Versicherte, welche die nötigen Auskünfte nicht erteilen oder ihre Beiträge nicht fristgerecht bezahlen, aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen werden (Art. 2 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]); dass die Versicherten aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen werden, wenn sie der Ausgleichskasse die verlangten Belege nicht bis zum 31. Dezember des Jahres einreichen, das auf das Beitragsjahr folgt (Art. 13 Abs. 1 lit. c der Verordnung über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [VFV, SR 831.111] in Verbindung mit Art. 2 Abs. 6 AHVG); dass die Ausgleichskasse den Versicherten vor Ablauf der Frist eine eingeschriebene Mahnung mit Androhung des Ausschlusses zuzustellen hat (Art. 13 Abs. 2 VFV); dass die Ausgleichskasse für die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung der Mahnung beweispflichtig ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1473/2011 vom 30. Juli 2012 E. 2.3 f. mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung); dass die SAK vorliegend einräumt, dass sie die von der Beschwerdeführerin bestrittene Zustellung der Mahnungen nicht nachweisen kann; dass die Beschwerde somit antragsgemäss gutzuheissen ist und die angefochtene Verfügung über den Ausschluss der Beschwerdeführerin aus der freiwilligen Versicherung aufzuheben ist; dass das Verfahren kostenlos ist (Art. 85bis Abs. 2 AHVG); dass der obsiegenden Beschwerdeführerin, welche nicht vertreten war, und welcher keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021] und Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom 31. Juli 2012 wird aufgehoben.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Doppel der Vernehmlassung vom 29. Oktober 2012)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Sandra Tibis Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: