opencaselaw.ch

C-3491/2017

C-3491/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2019-01-31 · Deutsch CH

Freiwillige Versicherung

Sachverhalt

A. A.a Die am (...) 1953 geborene, schweizerische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) wurde mit Wirkung ab 1. Januar 1997 in die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung aufgenommen (nachfolgend: freiwillige AHV/IV oder freiwillige Versicherung; Akten der Vorinstanz [act.] 1 S. 67). A.b Mit Verfügung vom 25. Februar 2016 wurde der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Februar 2016 eine ordentliche Altersrente von monatlich Fr. 613.- zugesprochen (act. 96). Diese Verfügung wurde der Vorinstanz jedoch am 29. März 2016 als unzustellbar retourniert (act. 106 S. 8). A.c Mit E-Mail vom 10. März 2016 teilte die Beschwerdeführerin mit, sie habe die erste Rentenzahlung erhalten, weshalb sie die Vorinstanz unter anderem bat, ihr den monatlichen Rentenbetrag zu bestätigen (act. 105 S. 2). Daraufhin bestätigte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16. März 2016, dass die ordentliche Altersrente ab Februar 2016 monatlich Fr. 613.- betrage (act. 103 f.). A.d Die Vorinstanz legte mit amtlicher Beitragsverfügung vom 28. Juni 2016 den Beitrag für das Jahr 2015 auf Fr. 1'421.- zuzüglich 5 % Verwaltungskosten von Fr. 71.05 fest. Sie forderte die Beschwerdeführerin auf, den Betrag von insgesamt Fr. 1'492.05 innert 30 Tagen zu bezahlen und machte sie zudem darauf aufmerksam, dass die verspätete Bezahlung der Beiträge und der Verwaltungskosten Verzugszinsen von 5 % sowie den Ausschluss von der freiwilligen Versicherung zur Folge haben könne. Diese Beitragsverfügung wurde mit normaler Post versendet (act. 112). A.e Mit erster Mahnung vom 28. August 2016 wurde festgestellt, dass der Kontoauszug der Beschwerdeführerin einen Saldo von Fr. 1'492.05 zugunsten der Vorinstanz aufweise. Dieser Saldo betreffe den für das Jahr 2015 festgesetzten Beitrag. Der Beschwerdeführerin wurden weitere 30 Tage zur Begleichung des ausstehenden Betrages eingeräumt. Zudem wurde sie darauf hingewiesen, dass die verspätete Zahlung Verzugszinsen von 5 % sowie den Ausschluss von der freiwilligen Versicherung zur Folge haben könne (act. 115). Diese Sendung wurde mit normaler Post versandt und der Vorinstanz am 18. Oktober 2016 als unzustellbar retourniert. In der Folge sandte die Vorinstanz die erste Mahnung vom 28. August 2016 am 8. November 2016 per E-Mail an die Beschwerdeführerin (vgl. act. 120 S. 1 und S. 4 f.; 127). A.f Gemäss mit eingeschriebenem Brief verschickter zweiter Mahnung vom 28. Oktober 2016 sei der Betrag von Fr. 1'492.05 trotz erster Mahnung nicht beglichen worden. Daher werde der Beschwerdeführerin eine letzte Zahlungsfrist von 30 Tagen gewährt. Es wurde wiederum ein entsprechender Kontoauszug beigelegt. Ferner wurde die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam gemacht, dass das Nichtbezahlen von Beiträgen den Ausschluss von der freiwilligen Versicherung und/oder im Fall der teilweisen Bezahlung Verzugszinsen von 5 % zur Folge haben könne. Schliesslich wurde sie auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (SR 831.111, VFV) hingewiesen (act. 124). A.g Die Vorinstanz teilte der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 10. Januar 2017 den Ausschluss aus der freiwilligen AHV/IV mit. Zur Begründung wurde angeführt, gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a und b VFV hätten Versicherte die geschuldeten Beiträge und/oder die Verzugszinsen bis zum 31. Dezember des folgenden Kalenderjahres vollständig zu bezahlen. Trotz zweiter Mahnung habe die Beschwerdeführerin die erwähnten Verpflichtungen nicht erfüllt (act. 129). Diese Ausschlussverfügung wurde der Beschwerdeführerin über die Schweizerische Botschaft in Kolumbien am 10. März 2017 zugestellt (act. 140). A.h Gegen die Ausschlussverfügung vom 10. Januar 2017 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11. März 2016 Einsprache. Sie führte sinngemäss aus, sie könne den Grund für den Ausschluss nicht nachvollziehen. Aufgrund des ihr zugesandten Kontoauszuges per 22. Februar 2016, der einen Saldo von Fr. 0.- ausgewiesen habe, sei sie davon ausgegangen, ihre Beiträge mit den drei Ende 2015 und Anfang 2016 geleisteten Banküberweisungen erfüllt zu haben. Die Erfüllung der Beiträge sei Voraussetzung für die Gewährung der Altersrente gewesen. Mit Schreiben vom 16. März 2016 sei ihr die ordentliche Altersrente bestätigt worden. Trotzdem habe sie am 8. November 2016 per E-Mail die Aufforderung erhalten, Fr. 1'492.- betreffend Beiträge 2015 zu bezahlen (act. 133). A.i Die Vorinstanz wies die Einsprache mit Entscheid vom 11. Mai 2017 ab. Zur Begründung führte sie an, mit Verfügung vom 28. Juni 2016 seien die Beiträge an die freiwillige AHV/IV 2015 von Amtes wegen auf Fr. 1'492.05 festgesetzt worden. Diese Verfügung sei nach Ablauf von 30 Tagen unbestritten in Rechtskraft erwachsen. Die Beiträge 2015 seien bis am 31. Dezember 2016 trotz Mahnungen, welche die Beschwerdeführerin zweifellos erhalten habe, unbezahlt geblieben. Die am 17. Dezember 2015, 21. Januar 2016 und 15. Februar 2016 geleisteten Zahlungen seien an die Beiträge 2013 und 2014 angerechnet worden, was der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 9. Februar 2016 geschrieben worden sei. Darüber hinaus seien keine Einzahlungen belegt (act. 143). B. Gegen den Einspracheentscheid vom 11. Mai 2017 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 8. Juni 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Zur Begründung wiederholte sie im Wesentlichen das, was sie bereits mit Einsprache vom 11. März 2016 vorgebracht hatte. Zudem räumte sie ein, im zweiten Semester 2016 «einige Bescheide» erhalten zu haben, auf die sie nicht eingegangen sei, weil sie der Meinung gewesen sei, es handle sich um einen Irrtum, zumal sie ihre Rente problemlos bekommen habe. Sobald ihr klar gewesen sei, dass sie den Beitrag 2015 wirklich schulde, habe sie am 1. Juni 2017 die entsprechende Zahlung in Höhe von Fr. 1'493.- vorgenommen. In diesem Sinne beantragte sie, dass ihre Zahlung von Fr. 1'493.- angenommen werde und sie wieder in die freiwillige Versicherung aufgenommen werde. Überdies machte sie sinngemäss geltend, es sei ihr Ex-Ehemann C._______ zu verpflichten, die von ihr geleisteten Beiträge zurückzuerstatten (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer act.] 1). C. C.a Mit Brief vom 22. Juni 2017 wurde die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf Art. 11b VwVG gebeten, eine schweizerische Korrespondenzadresse bekannt zu geben. Treffe bis zum 24. Juli 2017 keine Antwort ein, werde eine förmliche Aufforderung auf dem konsularischen/diplomatischen Weg zugestellt (BVGer act. 2). C.b Mit Instruktionsverfügung vom 17. August 2017 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, innert 30 Tagen nach Empfang dieser Verfügung ein Zustelldomizil in der Schweiz anzugeben, andernfalls künftige Anordnung und Entscheide im vorliegenden Verfahren durch Publikation im Bundesblatt eröffnet würden (BVGer act. 3). Diese Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 28. August 2017 durch die Schweizerische Botschaft in Kolumbien zugestellt (BVGer act. 4 f.). C.c Die Beschwerdeführerin teilte mit Brief vom 25. September 2017 mit, dass sie keine Adresse in der Schweiz besitze. Sie bezeichnete daher das kolumbianische Konsulat in (...) als Zustelladresse. Zudem könnten Benachrichtigungen an ihre E-Mail-Adresse übermittelt werden (BVGer act. 6). C.d Auf entsprechende Nachfrage vom 27. Oktober 2017 hin teilte das kolumbianische Konsulat in (...) dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass es nicht einverstanden sei, als Zustelldomizil bezeichnet zu werden (BVGer act. 9 f.). C.e Mit Instruktionsverfügung vom 20. November 2017 wurde die Beschwerdeführerin nochmals aufgefordert, innert 30 Tagen nach Empfang dieser Verfügung ein Zustelldomizil in der Schweiz anzugeben, andernfalls künftige Anordnung und Entscheide im vorliegenden Verfahren durch Publikation im Bundesblatt eröffnet würden (BVGer act. 11). Diese Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 14. Februar 2018 durch die Schweizerische Botschaft in Kolumbien zugestellt (BVGer act. 14). C.f Mit Brief vom 13. März 2018 teilte die Beschwerdeführerin eine Zustelladresse in der Schweiz mit (BVGer act. 15). D. Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 22. Mai 2018 die Abweisung der Beschwerde. In der Begründung wies sie auf den Hinweis auf Seite 4 der Rentenverfügung hin, wonach die Beiträge für das letzte Jahr noch nicht festgesetzt worden seien, für die Berechnung auf die Zahlen des Vorjahres abgestellt worden sei, die Rente daher nach Beitragsfestsetzung neu zu berechnen sei und allenfalls eine neue Rentenverfügung zu ergehen habe. Aufgrund dessen habe die Beschwerdeführerin nicht davon ausgehen können, dass die Beiträge 2015 bereits verfügt, geschweige denn bezahlt gewesen seien. Der Irrtum der Beschwerdeführerin betreffend die Beiträge 2015 vermöge die Umstände nicht zu ihren Gunsten zu ändern (BVGer act. 19). E. Die Beschwerdeführerin hielt mit Eingabe vom 24. Juni 2018 an ihrer Beschwerde fest (BVGer act. 21). F. Die Vorinstanz hielt mit Vernehmlassung vom 23. August 2018 am Antrag auf Abweisung der Beschwerde ebenfalls fest. Überdies hielt sie fest, die von der Beschwerdeführerin geleistete Einzahlung vom 6. Juni 2017 im Betrag von Fr. 1'493.- sei ihr am 18. September 2017 zurücküberwiesen worden (BVGer act. 25). G. Mit Instruktionsverfügung vom 29. August 2018 wurde der Schriftenwechsel unter Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen per 10. September 2018 abgeschlossen (BVGer act. 26). H. Auf die Ausführungen der Parteien und die Beweismittel ist, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen näher einzugehen.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Anfechtungsobjekt ist der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 11. Mai 2017, mit welchem der am 10. Januar 2017 verfügte Ausschluss der Beschwerdeführerin aus der freiwilligen Versicherung bestätigt worden ist. Hingegen bildet die allfällige Rückerstattungspflicht des Ex-Ehemannes der Beschwerdeführerin bezüglich der von der Beschwerdeführerin selbst geleisteten Beiträge an die freiwillige Versicherung nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10]). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, womit sie zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Die Beschwerde vom 8. Juni 2017 (Eingang bei der Schweizerischen Botschaft in Kolumbien am 9. Juni 2017) wurde frist- und formgerecht eingereicht, sodass auf sie einzutreten ist (Art. 60 ATSG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).

E. 2.2 Es ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Urteil des BGer 2C_393/2015 vom 26. Januar 2016 E. 1.2; BGE 132 II 47 E. 1.3 m.H.).

E. 3.1 Die Beschwerdeführerin ist schweizerische Staatsangehörige und hat ihren Wohnsitz in Kolumbien. Sie wurde per 1. Januar 1997 in die freiwilligen AHV/IV aufgenommen. Zwischen der Schweiz und Kolumbien besteht kein Sozialversicherungsabkommen. Der Ausschluss aus der freiwilligen AHV/IV richtet sich nach schweizerischem Recht.

E. 3.2 Versicherte welche die nötigen Auskünfte nicht erteilen oder ihre Beiträge nicht fristgerecht bezahlen, werden aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen (Art. 2 Abs. 3 AHVG). Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige Versicherung; er bestimmt insbesondere die Frist und die Modalitäten des Beitritts, des Rücktritts und des Ausschlusses. Ferner regelt er die Festsetzung und Erhebung der Beiträge sowie die Gewährung von Leistungen (vgl. Art. 2 Abs. 6 AHVG).

E. 3.3 Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollendet haben (Art. 3 Abs. 1 AHVG; vgl. auch Art. 13a Abs. 2 VFV). Die Ausgleichskasse setzt die für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträge spätestens bis zum 30. Juni des Folgejahres mittels Verfügung fest (Art. 14b Abs. 2 erster Satz VFV). Die Beiträge bzw. der Beitragssaldo ist innert 30 Tagen seit Rechnungsstellung zu bezahlen (Art. 14b Abs. 3 VFV). Werden fällige Beiträge nicht bezahlt, so ist innert zweier Monate schriftlich unter Ansetzung einer Nachfrist von 30 Tagen zu mahnen. Wird auch die Nachfrist nicht eingehalten, so hat die Ausgleichskasse eine letzte Zahlungsfrist anzusetzen und auf die Folgen der Nichtzahlung aufmerksam zu machen (Art. 17 Abs. 2 VFV).

E. 3.4 Die Versicherten werden gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VFV aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen, wenn sie die für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträge bis zum 31. Dezember des folgenden Kalenderjahres nicht vollständig bezahlen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt der Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung einen schwerwiegenden Eingriff in die Rechtsstellung des Betroffenen dar. Der vom Ausschluss bedrohte Versicherte muss daher genau wissen, welchen Betrag er bis zu welchem Datum zu bezahlen hat, wenn er den Ausschluss abwenden will (vgl. BGE 117 V 97 E. 2c; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 227/04 vom 20. Januar 2006 E. 3.2.2; H 149/05 vom 7. September 2006 E. 3.3.2). Aus diesem Grund muss gemäss Art. 13 Abs. 2 VFV vor Ablauf der in Art. 13 Abs. 1 VFV vorgesehen Frist eine eingeschriebene Mahnung mit der Androhung des Ausschlusses an den Versicherten ergehen, wobei die Androhung mit der Mahnung gemäss Art. 17 Abs. 2 zweiter Satz VFV erfolgen kann. Der Ausschluss gilt rückwirkend ab dem ersten Tag des Beitragsjahres, für das die Beiträge nicht vollständig bezahlt wurden (Art. 13 Abs. 3 VFV).

E. 3.5 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 138 V 218 E. 6 m. H. auf 126 V 353 E. 5b und 125 V 193 E. 2). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 138 V 218 E. 6). Die Folgen der Beweislosigkeit eines Sachumstandes trägt folglich die beweisbelastete Partei (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 208).

E. 3.6 Es obliegt somit grundsätzlich der Vorinstanz, den Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunktes der Zustellung einer Verwaltungsverfügung zu erbringen (BGE 136 V 295 E. 5.9; 124 V 400 E. 2a; 103 V 63 E. 2a). Die Feststellung von Tatsachen, welche für die (den Fristenlauf auslösende) Eröffnung der Verfügung erheblich sind, erfolgt mit Blick auf die Eigenheiten der Massenverwaltung anhand des Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 124 V 400 E. 2b). Der (volle) Beweis kann aber praktisch nur mit einem förmlichen Zustellnachweis erbracht werden (vgl. Urteil des BGer 9C_348/2009 vom 27. Oktober 2009 E. 2.1) und wird in der Regel durch postalischen Versand der Verfügungen/Urteile als Gerichtsurkunde oder in anderer Weise gegen Empfangsbestätigung erbracht (vgl. Urteil des BGer 9C_753/2007 vom 29. August 2008 E. 3 m.H.). Da die verfügende Behörde die materielle Beweislast hinsichtlich der Zustellung sowie ihres Zeitpunktes trägt, ist im Zweifel grundsätzlich auf die Darstellung des Empfängers abzustellen (BGE 124 V 400 E. 2a).

E. 3.7 Ist ein gerichtliches Schriftstück oder eine Verwaltungsverfügung im Ausland zuzustellen, so hat dies mangels einer anderslautenden staatsvertraglichen Bestimmung oder eines anderweitigen Einverständnisses des betroffenen Staates auf dem diplomatischen oder konsularischen Weg zu erfolgen (BGE 124 V 47 E. 3a m.H.; vgl. auch Urteil des BVGer C-6346/2008 vom 18. Mai 2010 E. 5 m.H.), soweit es sich nicht um eine Mitteilung rein informativen Inhalts handelt, die keine Rechtswirkungen nach sich zieht und deshalb direkt per Post zugestellt werden darf. Ein anderes Vorgehen verstösst gegen Völkerrecht (BGE 136 V 295 E. 5.1 und 124 V 47 E. 3b, je m.H.; siehe auch die Verfügung des Eidgenössischen Versicherungsgericht K 18/04 vom 18. Juli 2006 E. 1.2 sowie das Urteil des BVGer C-2887/2011 vom 17. Oktober 2012 E. 3.2 m.H.).

E. 3.8 Da an die Nichtbeachtung der Mahnung nach Art. 13 Abs. 2 VFV schwerwiegende Folgen geknüpft sind, sind an den Nachweis ihrer ordnungsgemässen Zustellung entsprechend strenge Anforderungen zu stellen (vgl. Urteile des BVGer C-4046/2016 vom 1. November 2017 E. 3.6; C-3415/2015 vom 14. Dezember 2016 E. 3.8; C-2887/2011 vom 17. Oktober 2012 E. 3.3).

E. 4 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zu Recht aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen hat.

E. 4.1 Die Beschwerdeführerin wurde mit der vorinstanzlichen Verfügung vom 10. Januar 2017 aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen, mit der Begründung, sie habe trotz der zweiten Mahnung ihre Verpflichtungen gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a und b VFV nicht erfüllt. Der ausstehende Betrag und das betroffene Beitragsjahr blieben in der Ausschlussverfügung unerwähnt. Die Beschwerdeführerin erklärte, sie sei davon ausgegangen, ihre Beitragspflicht erfüllt zu haben, zumal dies Voraussetzung für die Gewährung der vorzeitigen Altersrente ab Februar 2016 gewesen sei und sie in der Folge ihre Rente auch problemlos erhalten habe. Entsprechend habe sie die im zweiten Semester 2016 von der Vorinstanz erhaltenen Bescheide für einen Irrtum gehalten.

E. 4.2 Zunächst ist festzuhalten, dass soweit die Vorinstanz argumentiert, die Beschwerdeführerin habe aufgrund des Hinweises auf Seite 4 der Rentenverfügung nicht davon ausgehen können, dass die Beiträge 2015 bereits verfügt, geschweige denn bezahlt gewesen seien, ihr nicht gefolgt werden kann. Die an die Beschwerdeführerin gesendete Rentenverfügung vom 25. Februar 2016 wurde der Vorinstanz als unzustellbar retourniert (act. 106 S. 8). Ob die Beschwerdeführerin in der Folge anderweitig Kenntnis vom Inhalt der Verfügung genommen hat, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Fest steht einzig, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin auf Anfrage hin mit Schreiben vom 16. März 2016 den Betrag ihrer Rente bestätigte (act. 103 f.). Ein Hinweis, dass die Rente auf einer provisorischen Berechnung beruhe bzw. dafür massgebliche Beiträge noch nicht festgesetzt worden seien, findet sich darin nicht.

E. 4.3 Aus den Akten ergibt sich sodann, dass die Vorinstanz im Verlaufe des Jahres 2016 diverse Korrespondenz einerseits im Zusammenhang mit der Einkommens- und Vermögenserklärung 2015 sowie der Beiträge 2015 (vgl. act. 97, 107, 112, 115, 124) und andererseits hinsichtlich der Einkommens- und Vermögenserklärung 2016 (vgl. act. 111, 114, 125) an die Beschwerdeführerin richtete. Die Beschwerdeführerin räumte in ihrer Beschwerde vom 8. Juni 2017 zwar ein, im zweiten Semester 2016 «einige Bescheide» erhalten zu haben (vgl. BVGer act. 1). Da sie jedoch nicht im Einzelnen bezeichnet hat, welche Bescheide sie von der Vorinstanz tatsächlich erhalten hat, kann daraus nicht abgeleitet werden, sie habe sämtliche Korrespondenz erhalten.

E. 4.3.1 Erwiesenermassen am 15. September 2016 zugestellt wurde die mit eingeschriebener Post versandte Mahnung vom 28. August 2016 betreffend Einkommens- und Vermögenserklärung 2016 (act. 119 S. 2). Die Beschwerdeführerin reagierte denn auch mit E-Mail vom 10. Oktober 2016 auf diese Mahnung und erkundigte sich unter anderem, ob sie trotz bereits ausbezahlter Rente weiterhin über ihre finanzielle Situation Auskunft geben müsse (act. 119 S. 1).

E. 4.3.2 Dagegen wurde die ebenfalls vom 28. August 2016 datierende, mit normaler Post versandte erste Mahnung betreffend ausstehende Beiträge 2015 in Höhe von Fr. 1'492.05 der Vorinstanz als unzustellbar retourniert (act. 115, 120 S. 4). In der Folge sandte die Vorinstanz diese Mahnung am 8. November 2016 per E-Mail an die Beschwerdeführerin (act. 120 S. 1, 127). Mit E-Mail vom 10. März 2017 nahm die Beschwerdeführerin Bezug auf diese erste Mahnung (vgl. act. 130), womit erstellt ist, dass sie von deren Inhalt Kenntnis erlangt hatte.

E. 4.3.3 Ob die übrige Korrespondenz die Beschwerdeführerin effektiv erreichte, geht aus den Akten nicht hervor. So wurde namentlich die amtliche Beitragsverfügung für das Jahr 2015 vom 28. Juni 2016 lediglich mit normaler Post versandt (act. 112). Die zweite Mahnung vom 28. Oktober 2016 betreffend ausstehende Beiträge 2015 in Höhe von Fr. 1'492.05 wurde zwar mit eingeschriebener Post versandt, doch liegt kein Zustellnachweis vor (act. 124). Überdies hat die Beschwerdeführerin in ihrer späteren Korrespondenz weder die Beitragsverfügung vom 28. Juni 2016 noch die zweite Mahnung vom 28. Oktober 2016 in irgendeiner Weise erwähnt.

E. 4.4 Der Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung setzt die rechtskonforme Durchführung des Mahnverfahrens nach Art. 17 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 2 VFV voraus. Sowohl die erste Mahnung vom 28. August 2016 als auch die zweite Mahnung vom 28. Oktober 2016 enthalten den ausstehenden Beitrag für das Jahr 2015 in Höhe von Fr. 1'492.05 und die Androhung des Ausschlusses. Zwar erlangte die Beschwerdeführerin Kenntnis von der ersten Mahnung, doch dient diese Mahnung gemäss Art. 17 Abs. 2 erster Satz VFV der Ansetzung einer (ersten) Nachfrist und kann ohnehin nicht direkt den Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung zur Folge haben. Die zweite Mahnung wurde entsprechend den Anforderungen in Art. 13 Abs. 2 erster Satz VFV mit eingeschriebener Post versandt, doch ist die Zustellung an die Beschwerdeführerin nicht nachgewiesen. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin frühestens mit E-Mail vom 8. November 2016 Kenntnis von der ersten Mahnung vom 28. August 2016 erhielt. Gemäss Art. 17 Abs. 2 zweiter Satz VFV hätte die zweite Mahnung aber erst ergehen dürfen, wenn die (erste) Nachfrist nicht eingehalten worden ist. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass selbst wenn die zweite Mahnung vom 28. Oktober 2016 innert der gesetzlich vorgesehenen Fristen ergangen wäre, die direkte Zustellung per Post mangels eines entsprechenden Staatsvertrages zwischen der Schweiz und Kolumbien unzulässig gewesen wäre. Die Zustellung der zweiten Mahnung als ein Verwaltungsakt, der bei Nichtbeachtung schwerwiegende Rechtsfolgen nach sich zieht, hätte vielmehr auf dem diplomatischen oder konsularischen Weg erfolgen müssen (vgl. E. 3.7 vorstehend).

E. 4.5 Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass bereits die ordnungsgemässe Zustellung der lediglich mit normaler Post versandten amtlichen Beitragsverfügung für das Jahr 2015 vom 28. Juni 2016 nicht nachgewiesen ist. Überdies geht aus den Akten auch nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin in irgendeiner Weise von dieser Beitragsverfügung Kenntnis erlangt hätte. Die Beitragsverfügung bildet aber gerade Grundlage der Beitragspflicht der Beschwerdeführerin. Damit erweist sich das darauffolgende Mahnverfahren auch unter diesem Gesichtspunkt als nicht rechtswirksam.

E. 4.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Ausschluss der Beschwerdeführerin aus der freiwilligen Versicherung mangels Vorliegens der dafür notwendigen Voraussetzungen zu Unrecht erfolgt ist. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. Mai 2017 ist aufzuheben. Die Beschwerdeführerin bleibt somit der freiwilligen Versicherung angeschlossen. Entsprechend wird die Vorinstanz nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils die noch fehlenden Beiträge für die Jahre 2015 und 2016 ordnungsgemäss festzusetzen, einzufordern und bei Nichtbezahlung das Mahn- und Ausschlussverfahren durchzuführen haben (vgl. Art. 13, 14b, 17 VFV). Anschliessend wird sie die ursprünglich festgesetzte ordentliche Altersrente im Betrag von monatlich Fr. 613.- zu überprüfen und bei einer allfälligen Änderung der Berechnungsgrundlagen rückwirkend anzupassen haben.

E. 5.1 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 erster Satz AHVG).

E. 5.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da die obsiegende Beschwerdeführerin vorliegend nicht anwaltlich vertreten ist und ihr aufgrund der Aktenlage auch keine notwendigen, verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, wird ihr keine Parteientschädigung zugesprochen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. Mai 2017 wird aufgehoben.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherung (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David Weiss Tania Sutter Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-3491/2017 Urteil vom 31. Januar 2019 Besetzung Richter David Weiss (Vorsitz), Richter Vito Valenti, Richter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiberin Tania Sutter. Parteien A._______, (Kolumbien) Zustelladresse: c/o B._______, Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz. Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Freiwillige Versicherung, Einspracheentscheid vom 11. Mai 2017. Sachverhalt: A. A.a Die am (...) 1953 geborene, schweizerische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) wurde mit Wirkung ab 1. Januar 1997 in die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung aufgenommen (nachfolgend: freiwillige AHV/IV oder freiwillige Versicherung; Akten der Vorinstanz [act.] 1 S. 67). A.b Mit Verfügung vom 25. Februar 2016 wurde der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Februar 2016 eine ordentliche Altersrente von monatlich Fr. 613.- zugesprochen (act. 96). Diese Verfügung wurde der Vorinstanz jedoch am 29. März 2016 als unzustellbar retourniert (act. 106 S. 8). A.c Mit E-Mail vom 10. März 2016 teilte die Beschwerdeführerin mit, sie habe die erste Rentenzahlung erhalten, weshalb sie die Vorinstanz unter anderem bat, ihr den monatlichen Rentenbetrag zu bestätigen (act. 105 S. 2). Daraufhin bestätigte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16. März 2016, dass die ordentliche Altersrente ab Februar 2016 monatlich Fr. 613.- betrage (act. 103 f.). A.d Die Vorinstanz legte mit amtlicher Beitragsverfügung vom 28. Juni 2016 den Beitrag für das Jahr 2015 auf Fr. 1'421.- zuzüglich 5 % Verwaltungskosten von Fr. 71.05 fest. Sie forderte die Beschwerdeführerin auf, den Betrag von insgesamt Fr. 1'492.05 innert 30 Tagen zu bezahlen und machte sie zudem darauf aufmerksam, dass die verspätete Bezahlung der Beiträge und der Verwaltungskosten Verzugszinsen von 5 % sowie den Ausschluss von der freiwilligen Versicherung zur Folge haben könne. Diese Beitragsverfügung wurde mit normaler Post versendet (act. 112). A.e Mit erster Mahnung vom 28. August 2016 wurde festgestellt, dass der Kontoauszug der Beschwerdeführerin einen Saldo von Fr. 1'492.05 zugunsten der Vorinstanz aufweise. Dieser Saldo betreffe den für das Jahr 2015 festgesetzten Beitrag. Der Beschwerdeführerin wurden weitere 30 Tage zur Begleichung des ausstehenden Betrages eingeräumt. Zudem wurde sie darauf hingewiesen, dass die verspätete Zahlung Verzugszinsen von 5 % sowie den Ausschluss von der freiwilligen Versicherung zur Folge haben könne (act. 115). Diese Sendung wurde mit normaler Post versandt und der Vorinstanz am 18. Oktober 2016 als unzustellbar retourniert. In der Folge sandte die Vorinstanz die erste Mahnung vom 28. August 2016 am 8. November 2016 per E-Mail an die Beschwerdeführerin (vgl. act. 120 S. 1 und S. 4 f.; 127). A.f Gemäss mit eingeschriebenem Brief verschickter zweiter Mahnung vom 28. Oktober 2016 sei der Betrag von Fr. 1'492.05 trotz erster Mahnung nicht beglichen worden. Daher werde der Beschwerdeführerin eine letzte Zahlungsfrist von 30 Tagen gewährt. Es wurde wiederum ein entsprechender Kontoauszug beigelegt. Ferner wurde die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam gemacht, dass das Nichtbezahlen von Beiträgen den Ausschluss von der freiwilligen Versicherung und/oder im Fall der teilweisen Bezahlung Verzugszinsen von 5 % zur Folge haben könne. Schliesslich wurde sie auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (SR 831.111, VFV) hingewiesen (act. 124). A.g Die Vorinstanz teilte der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 10. Januar 2017 den Ausschluss aus der freiwilligen AHV/IV mit. Zur Begründung wurde angeführt, gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a und b VFV hätten Versicherte die geschuldeten Beiträge und/oder die Verzugszinsen bis zum 31. Dezember des folgenden Kalenderjahres vollständig zu bezahlen. Trotz zweiter Mahnung habe die Beschwerdeführerin die erwähnten Verpflichtungen nicht erfüllt (act. 129). Diese Ausschlussverfügung wurde der Beschwerdeführerin über die Schweizerische Botschaft in Kolumbien am 10. März 2017 zugestellt (act. 140). A.h Gegen die Ausschlussverfügung vom 10. Januar 2017 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11. März 2016 Einsprache. Sie führte sinngemäss aus, sie könne den Grund für den Ausschluss nicht nachvollziehen. Aufgrund des ihr zugesandten Kontoauszuges per 22. Februar 2016, der einen Saldo von Fr. 0.- ausgewiesen habe, sei sie davon ausgegangen, ihre Beiträge mit den drei Ende 2015 und Anfang 2016 geleisteten Banküberweisungen erfüllt zu haben. Die Erfüllung der Beiträge sei Voraussetzung für die Gewährung der Altersrente gewesen. Mit Schreiben vom 16. März 2016 sei ihr die ordentliche Altersrente bestätigt worden. Trotzdem habe sie am 8. November 2016 per E-Mail die Aufforderung erhalten, Fr. 1'492.- betreffend Beiträge 2015 zu bezahlen (act. 133). A.i Die Vorinstanz wies die Einsprache mit Entscheid vom 11. Mai 2017 ab. Zur Begründung führte sie an, mit Verfügung vom 28. Juni 2016 seien die Beiträge an die freiwillige AHV/IV 2015 von Amtes wegen auf Fr. 1'492.05 festgesetzt worden. Diese Verfügung sei nach Ablauf von 30 Tagen unbestritten in Rechtskraft erwachsen. Die Beiträge 2015 seien bis am 31. Dezember 2016 trotz Mahnungen, welche die Beschwerdeführerin zweifellos erhalten habe, unbezahlt geblieben. Die am 17. Dezember 2015, 21. Januar 2016 und 15. Februar 2016 geleisteten Zahlungen seien an die Beiträge 2013 und 2014 angerechnet worden, was der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 9. Februar 2016 geschrieben worden sei. Darüber hinaus seien keine Einzahlungen belegt (act. 143). B. Gegen den Einspracheentscheid vom 11. Mai 2017 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 8. Juni 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Zur Begründung wiederholte sie im Wesentlichen das, was sie bereits mit Einsprache vom 11. März 2016 vorgebracht hatte. Zudem räumte sie ein, im zweiten Semester 2016 «einige Bescheide» erhalten zu haben, auf die sie nicht eingegangen sei, weil sie der Meinung gewesen sei, es handle sich um einen Irrtum, zumal sie ihre Rente problemlos bekommen habe. Sobald ihr klar gewesen sei, dass sie den Beitrag 2015 wirklich schulde, habe sie am 1. Juni 2017 die entsprechende Zahlung in Höhe von Fr. 1'493.- vorgenommen. In diesem Sinne beantragte sie, dass ihre Zahlung von Fr. 1'493.- angenommen werde und sie wieder in die freiwillige Versicherung aufgenommen werde. Überdies machte sie sinngemäss geltend, es sei ihr Ex-Ehemann C._______ zu verpflichten, die von ihr geleisteten Beiträge zurückzuerstatten (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer act.] 1). C. C.a Mit Brief vom 22. Juni 2017 wurde die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf Art. 11b VwVG gebeten, eine schweizerische Korrespondenzadresse bekannt zu geben. Treffe bis zum 24. Juli 2017 keine Antwort ein, werde eine förmliche Aufforderung auf dem konsularischen/diplomatischen Weg zugestellt (BVGer act. 2). C.b Mit Instruktionsverfügung vom 17. August 2017 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, innert 30 Tagen nach Empfang dieser Verfügung ein Zustelldomizil in der Schweiz anzugeben, andernfalls künftige Anordnung und Entscheide im vorliegenden Verfahren durch Publikation im Bundesblatt eröffnet würden (BVGer act. 3). Diese Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 28. August 2017 durch die Schweizerische Botschaft in Kolumbien zugestellt (BVGer act. 4 f.). C.c Die Beschwerdeführerin teilte mit Brief vom 25. September 2017 mit, dass sie keine Adresse in der Schweiz besitze. Sie bezeichnete daher das kolumbianische Konsulat in (...) als Zustelladresse. Zudem könnten Benachrichtigungen an ihre E-Mail-Adresse übermittelt werden (BVGer act. 6). C.d Auf entsprechende Nachfrage vom 27. Oktober 2017 hin teilte das kolumbianische Konsulat in (...) dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass es nicht einverstanden sei, als Zustelldomizil bezeichnet zu werden (BVGer act. 9 f.). C.e Mit Instruktionsverfügung vom 20. November 2017 wurde die Beschwerdeführerin nochmals aufgefordert, innert 30 Tagen nach Empfang dieser Verfügung ein Zustelldomizil in der Schweiz anzugeben, andernfalls künftige Anordnung und Entscheide im vorliegenden Verfahren durch Publikation im Bundesblatt eröffnet würden (BVGer act. 11). Diese Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 14. Februar 2018 durch die Schweizerische Botschaft in Kolumbien zugestellt (BVGer act. 14). C.f Mit Brief vom 13. März 2018 teilte die Beschwerdeführerin eine Zustelladresse in der Schweiz mit (BVGer act. 15). D. Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 22. Mai 2018 die Abweisung der Beschwerde. In der Begründung wies sie auf den Hinweis auf Seite 4 der Rentenverfügung hin, wonach die Beiträge für das letzte Jahr noch nicht festgesetzt worden seien, für die Berechnung auf die Zahlen des Vorjahres abgestellt worden sei, die Rente daher nach Beitragsfestsetzung neu zu berechnen sei und allenfalls eine neue Rentenverfügung zu ergehen habe. Aufgrund dessen habe die Beschwerdeführerin nicht davon ausgehen können, dass die Beiträge 2015 bereits verfügt, geschweige denn bezahlt gewesen seien. Der Irrtum der Beschwerdeführerin betreffend die Beiträge 2015 vermöge die Umstände nicht zu ihren Gunsten zu ändern (BVGer act. 19). E. Die Beschwerdeführerin hielt mit Eingabe vom 24. Juni 2018 an ihrer Beschwerde fest (BVGer act. 21). F. Die Vorinstanz hielt mit Vernehmlassung vom 23. August 2018 am Antrag auf Abweisung der Beschwerde ebenfalls fest. Überdies hielt sie fest, die von der Beschwerdeführerin geleistete Einzahlung vom 6. Juni 2017 im Betrag von Fr. 1'493.- sei ihr am 18. September 2017 zurücküberwiesen worden (BVGer act. 25). G. Mit Instruktionsverfügung vom 29. August 2018 wurde der Schriftenwechsel unter Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen per 10. September 2018 abgeschlossen (BVGer act. 26). H. Auf die Ausführungen der Parteien und die Beweismittel ist, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen näher einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Anfechtungsobjekt ist der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 11. Mai 2017, mit welchem der am 10. Januar 2017 verfügte Ausschluss der Beschwerdeführerin aus der freiwilligen Versicherung bestätigt worden ist. Hingegen bildet die allfällige Rückerstattungspflicht des Ex-Ehemannes der Beschwerdeführerin bezüglich der von der Beschwerdeführerin selbst geleisteten Beiträge an die freiwillige Versicherung nicht Gegenstand dieses Verfahrens. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10]). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, womit sie zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Die Beschwerde vom 8. Juni 2017 (Eingang bei der Schweizerischen Botschaft in Kolumbien am 9. Juni 2017) wurde frist- und formgerecht eingereicht, sodass auf sie einzutreten ist (Art. 60 ATSG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2.2 Es ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Urteil des BGer 2C_393/2015 vom 26. Januar 2016 E. 1.2; BGE 132 II 47 E. 1.3 m.H.). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin ist schweizerische Staatsangehörige und hat ihren Wohnsitz in Kolumbien. Sie wurde per 1. Januar 1997 in die freiwilligen AHV/IV aufgenommen. Zwischen der Schweiz und Kolumbien besteht kein Sozialversicherungsabkommen. Der Ausschluss aus der freiwilligen AHV/IV richtet sich nach schweizerischem Recht. 3.2 Versicherte welche die nötigen Auskünfte nicht erteilen oder ihre Beiträge nicht fristgerecht bezahlen, werden aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen (Art. 2 Abs. 3 AHVG). Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige Versicherung; er bestimmt insbesondere die Frist und die Modalitäten des Beitritts, des Rücktritts und des Ausschlusses. Ferner regelt er die Festsetzung und Erhebung der Beiträge sowie die Gewährung von Leistungen (vgl. Art. 2 Abs. 6 AHVG). 3.3 Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollendet haben (Art. 3 Abs. 1 AHVG; vgl. auch Art. 13a Abs. 2 VFV). Die Ausgleichskasse setzt die für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträge spätestens bis zum 30. Juni des Folgejahres mittels Verfügung fest (Art. 14b Abs. 2 erster Satz VFV). Die Beiträge bzw. der Beitragssaldo ist innert 30 Tagen seit Rechnungsstellung zu bezahlen (Art. 14b Abs. 3 VFV). Werden fällige Beiträge nicht bezahlt, so ist innert zweier Monate schriftlich unter Ansetzung einer Nachfrist von 30 Tagen zu mahnen. Wird auch die Nachfrist nicht eingehalten, so hat die Ausgleichskasse eine letzte Zahlungsfrist anzusetzen und auf die Folgen der Nichtzahlung aufmerksam zu machen (Art. 17 Abs. 2 VFV). 3.4 Die Versicherten werden gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VFV aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen, wenn sie die für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträge bis zum 31. Dezember des folgenden Kalenderjahres nicht vollständig bezahlen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt der Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung einen schwerwiegenden Eingriff in die Rechtsstellung des Betroffenen dar. Der vom Ausschluss bedrohte Versicherte muss daher genau wissen, welchen Betrag er bis zu welchem Datum zu bezahlen hat, wenn er den Ausschluss abwenden will (vgl. BGE 117 V 97 E. 2c; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 227/04 vom 20. Januar 2006 E. 3.2.2; H 149/05 vom 7. September 2006 E. 3.3.2). Aus diesem Grund muss gemäss Art. 13 Abs. 2 VFV vor Ablauf der in Art. 13 Abs. 1 VFV vorgesehen Frist eine eingeschriebene Mahnung mit der Androhung des Ausschlusses an den Versicherten ergehen, wobei die Androhung mit der Mahnung gemäss Art. 17 Abs. 2 zweiter Satz VFV erfolgen kann. Der Ausschluss gilt rückwirkend ab dem ersten Tag des Beitragsjahres, für das die Beiträge nicht vollständig bezahlt wurden (Art. 13 Abs. 3 VFV). 3.5 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 138 V 218 E. 6 m. H. auf 126 V 353 E. 5b und 125 V 193 E. 2). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 138 V 218 E. 6). Die Folgen der Beweislosigkeit eines Sachumstandes trägt folglich die beweisbelastete Partei (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 208). 3.6 Es obliegt somit grundsätzlich der Vorinstanz, den Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunktes der Zustellung einer Verwaltungsverfügung zu erbringen (BGE 136 V 295 E. 5.9; 124 V 400 E. 2a; 103 V 63 E. 2a). Die Feststellung von Tatsachen, welche für die (den Fristenlauf auslösende) Eröffnung der Verfügung erheblich sind, erfolgt mit Blick auf die Eigenheiten der Massenverwaltung anhand des Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 124 V 400 E. 2b). Der (volle) Beweis kann aber praktisch nur mit einem förmlichen Zustellnachweis erbracht werden (vgl. Urteil des BGer 9C_348/2009 vom 27. Oktober 2009 E. 2.1) und wird in der Regel durch postalischen Versand der Verfügungen/Urteile als Gerichtsurkunde oder in anderer Weise gegen Empfangsbestätigung erbracht (vgl. Urteil des BGer 9C_753/2007 vom 29. August 2008 E. 3 m.H.). Da die verfügende Behörde die materielle Beweislast hinsichtlich der Zustellung sowie ihres Zeitpunktes trägt, ist im Zweifel grundsätzlich auf die Darstellung des Empfängers abzustellen (BGE 124 V 400 E. 2a). 3.7 Ist ein gerichtliches Schriftstück oder eine Verwaltungsverfügung im Ausland zuzustellen, so hat dies mangels einer anderslautenden staatsvertraglichen Bestimmung oder eines anderweitigen Einverständnisses des betroffenen Staates auf dem diplomatischen oder konsularischen Weg zu erfolgen (BGE 124 V 47 E. 3a m.H.; vgl. auch Urteil des BVGer C-6346/2008 vom 18. Mai 2010 E. 5 m.H.), soweit es sich nicht um eine Mitteilung rein informativen Inhalts handelt, die keine Rechtswirkungen nach sich zieht und deshalb direkt per Post zugestellt werden darf. Ein anderes Vorgehen verstösst gegen Völkerrecht (BGE 136 V 295 E. 5.1 und 124 V 47 E. 3b, je m.H.; siehe auch die Verfügung des Eidgenössischen Versicherungsgericht K 18/04 vom 18. Juli 2006 E. 1.2 sowie das Urteil des BVGer C-2887/2011 vom 17. Oktober 2012 E. 3.2 m.H.). 3.8 Da an die Nichtbeachtung der Mahnung nach Art. 13 Abs. 2 VFV schwerwiegende Folgen geknüpft sind, sind an den Nachweis ihrer ordnungsgemässen Zustellung entsprechend strenge Anforderungen zu stellen (vgl. Urteile des BVGer C-4046/2016 vom 1. November 2017 E. 3.6; C-3415/2015 vom 14. Dezember 2016 E. 3.8; C-2887/2011 vom 17. Oktober 2012 E. 3.3).

4. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zu Recht aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen hat. 4.1 Die Beschwerdeführerin wurde mit der vorinstanzlichen Verfügung vom 10. Januar 2017 aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen, mit der Begründung, sie habe trotz der zweiten Mahnung ihre Verpflichtungen gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a und b VFV nicht erfüllt. Der ausstehende Betrag und das betroffene Beitragsjahr blieben in der Ausschlussverfügung unerwähnt. Die Beschwerdeführerin erklärte, sie sei davon ausgegangen, ihre Beitragspflicht erfüllt zu haben, zumal dies Voraussetzung für die Gewährung der vorzeitigen Altersrente ab Februar 2016 gewesen sei und sie in der Folge ihre Rente auch problemlos erhalten habe. Entsprechend habe sie die im zweiten Semester 2016 von der Vorinstanz erhaltenen Bescheide für einen Irrtum gehalten. 4.2 Zunächst ist festzuhalten, dass soweit die Vorinstanz argumentiert, die Beschwerdeführerin habe aufgrund des Hinweises auf Seite 4 der Rentenverfügung nicht davon ausgehen können, dass die Beiträge 2015 bereits verfügt, geschweige denn bezahlt gewesen seien, ihr nicht gefolgt werden kann. Die an die Beschwerdeführerin gesendete Rentenverfügung vom 25. Februar 2016 wurde der Vorinstanz als unzustellbar retourniert (act. 106 S. 8). Ob die Beschwerdeführerin in der Folge anderweitig Kenntnis vom Inhalt der Verfügung genommen hat, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Fest steht einzig, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin auf Anfrage hin mit Schreiben vom 16. März 2016 den Betrag ihrer Rente bestätigte (act. 103 f.). Ein Hinweis, dass die Rente auf einer provisorischen Berechnung beruhe bzw. dafür massgebliche Beiträge noch nicht festgesetzt worden seien, findet sich darin nicht. 4.3 Aus den Akten ergibt sich sodann, dass die Vorinstanz im Verlaufe des Jahres 2016 diverse Korrespondenz einerseits im Zusammenhang mit der Einkommens- und Vermögenserklärung 2015 sowie der Beiträge 2015 (vgl. act. 97, 107, 112, 115, 124) und andererseits hinsichtlich der Einkommens- und Vermögenserklärung 2016 (vgl. act. 111, 114, 125) an die Beschwerdeführerin richtete. Die Beschwerdeführerin räumte in ihrer Beschwerde vom 8. Juni 2017 zwar ein, im zweiten Semester 2016 «einige Bescheide» erhalten zu haben (vgl. BVGer act. 1). Da sie jedoch nicht im Einzelnen bezeichnet hat, welche Bescheide sie von der Vorinstanz tatsächlich erhalten hat, kann daraus nicht abgeleitet werden, sie habe sämtliche Korrespondenz erhalten. 4.3.1 Erwiesenermassen am 15. September 2016 zugestellt wurde die mit eingeschriebener Post versandte Mahnung vom 28. August 2016 betreffend Einkommens- und Vermögenserklärung 2016 (act. 119 S. 2). Die Beschwerdeführerin reagierte denn auch mit E-Mail vom 10. Oktober 2016 auf diese Mahnung und erkundigte sich unter anderem, ob sie trotz bereits ausbezahlter Rente weiterhin über ihre finanzielle Situation Auskunft geben müsse (act. 119 S. 1). 4.3.2 Dagegen wurde die ebenfalls vom 28. August 2016 datierende, mit normaler Post versandte erste Mahnung betreffend ausstehende Beiträge 2015 in Höhe von Fr. 1'492.05 der Vorinstanz als unzustellbar retourniert (act. 115, 120 S. 4). In der Folge sandte die Vorinstanz diese Mahnung am 8. November 2016 per E-Mail an die Beschwerdeführerin (act. 120 S. 1, 127). Mit E-Mail vom 10. März 2017 nahm die Beschwerdeführerin Bezug auf diese erste Mahnung (vgl. act. 130), womit erstellt ist, dass sie von deren Inhalt Kenntnis erlangt hatte. 4.3.3 Ob die übrige Korrespondenz die Beschwerdeführerin effektiv erreichte, geht aus den Akten nicht hervor. So wurde namentlich die amtliche Beitragsverfügung für das Jahr 2015 vom 28. Juni 2016 lediglich mit normaler Post versandt (act. 112). Die zweite Mahnung vom 28. Oktober 2016 betreffend ausstehende Beiträge 2015 in Höhe von Fr. 1'492.05 wurde zwar mit eingeschriebener Post versandt, doch liegt kein Zustellnachweis vor (act. 124). Überdies hat die Beschwerdeführerin in ihrer späteren Korrespondenz weder die Beitragsverfügung vom 28. Juni 2016 noch die zweite Mahnung vom 28. Oktober 2016 in irgendeiner Weise erwähnt. 4.4 Der Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung setzt die rechtskonforme Durchführung des Mahnverfahrens nach Art. 17 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 2 VFV voraus. Sowohl die erste Mahnung vom 28. August 2016 als auch die zweite Mahnung vom 28. Oktober 2016 enthalten den ausstehenden Beitrag für das Jahr 2015 in Höhe von Fr. 1'492.05 und die Androhung des Ausschlusses. Zwar erlangte die Beschwerdeführerin Kenntnis von der ersten Mahnung, doch dient diese Mahnung gemäss Art. 17 Abs. 2 erster Satz VFV der Ansetzung einer (ersten) Nachfrist und kann ohnehin nicht direkt den Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung zur Folge haben. Die zweite Mahnung wurde entsprechend den Anforderungen in Art. 13 Abs. 2 erster Satz VFV mit eingeschriebener Post versandt, doch ist die Zustellung an die Beschwerdeführerin nicht nachgewiesen. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin frühestens mit E-Mail vom 8. November 2016 Kenntnis von der ersten Mahnung vom 28. August 2016 erhielt. Gemäss Art. 17 Abs. 2 zweiter Satz VFV hätte die zweite Mahnung aber erst ergehen dürfen, wenn die (erste) Nachfrist nicht eingehalten worden ist. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass selbst wenn die zweite Mahnung vom 28. Oktober 2016 innert der gesetzlich vorgesehenen Fristen ergangen wäre, die direkte Zustellung per Post mangels eines entsprechenden Staatsvertrages zwischen der Schweiz und Kolumbien unzulässig gewesen wäre. Die Zustellung der zweiten Mahnung als ein Verwaltungsakt, der bei Nichtbeachtung schwerwiegende Rechtsfolgen nach sich zieht, hätte vielmehr auf dem diplomatischen oder konsularischen Weg erfolgen müssen (vgl. E. 3.7 vorstehend). 4.5 Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass bereits die ordnungsgemässe Zustellung der lediglich mit normaler Post versandten amtlichen Beitragsverfügung für das Jahr 2015 vom 28. Juni 2016 nicht nachgewiesen ist. Überdies geht aus den Akten auch nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin in irgendeiner Weise von dieser Beitragsverfügung Kenntnis erlangt hätte. Die Beitragsverfügung bildet aber gerade Grundlage der Beitragspflicht der Beschwerdeführerin. Damit erweist sich das darauffolgende Mahnverfahren auch unter diesem Gesichtspunkt als nicht rechtswirksam. 4.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Ausschluss der Beschwerdeführerin aus der freiwilligen Versicherung mangels Vorliegens der dafür notwendigen Voraussetzungen zu Unrecht erfolgt ist. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. Mai 2017 ist aufzuheben. Die Beschwerdeführerin bleibt somit der freiwilligen Versicherung angeschlossen. Entsprechend wird die Vorinstanz nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils die noch fehlenden Beiträge für die Jahre 2015 und 2016 ordnungsgemäss festzusetzen, einzufordern und bei Nichtbezahlung das Mahn- und Ausschlussverfahren durchzuführen haben (vgl. Art. 13, 14b, 17 VFV). Anschliessend wird sie die ursprünglich festgesetzte ordentliche Altersrente im Betrag von monatlich Fr. 613.- zu überprüfen und bei einer allfälligen Änderung der Berechnungsgrundlagen rückwirkend anzupassen haben. 5. 5.1 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 erster Satz AHVG). 5.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da die obsiegende Beschwerdeführerin vorliegend nicht anwaltlich vertreten ist und ihr aufgrund der Aktenlage auch keine notwendigen, verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, wird ihr keine Parteientschädigung zugesprochen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. Mai 2017 wird aufgehoben.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

3. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherung (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David Weiss Tania Sutter Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: