Beiträge
Sachverhalt
A. A.a Der am (...) 1962 geborene, schweizerische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) wurde mit Wirkung ab 1. März 2006 in die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (nachfolgend: freiwillige Versicherung) aufgenommen (vgl. Akten der Vorinstanz [act.] 1 S. 21 ff.). A.b Der Versicherte reichte mit Eingabe vom 10. Januar 2018 seine Einkommens- und Vermögenserklärung 2017 samt diversen Beilagen bei der Vorinstanz ein (act. 69). A.c Mit Schreiben vom 12. Februar 2018 ersuchte die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) bis 12. März 2018 folgende Dokumente/Informationen einzuschicken: alle Kontoauszüge in der Schweiz und im Ausland per 31. Dezember 2017; gegebenenfalls eine Kopie des Mietvertrages; eine schriftliche plausible Erklärung zur Bestreitung des Lebensunterhalts; eine Bestätigung vom Verkauf der Aktien (act. 78). A.d Der Versicherte nahm dazu mit E-Mail vom 12. Februar 2018 Stellung (act. 80). A.e Mit Eingabe vom Februar 2018 (Eingang bei der SAK: 14. März 2018) reichte der Versicherte seinen Mietvertrag vom 19. Januar 2016 ein (act. 82). A.f Mit Mahnung vom 17. April 2017 hielt die SAK fest, dass sie die schriftlich beim Versicherten angeforderten notwendigen Belege/Informationen für die Festsetzung der Beiträge 2017 noch nicht erhalten habe. Ohne Antwort des Versicherten innerhalb von 30 Tagen werde eine amtliche Verfügung erstellt (act. 83). A.g Die SAK setzte mit amtlicher Beitragsverfügung vom 22. Juni 2018 den Beitrag für das Jahr 2017 auf Fr. 1'372.- zuzüglich 5 % Verwaltungskosten von Fr. 68.60, insgesamt Fr. 1'440.60, fest (act. 84). A.h Der Versicherte erhob mit Einschreiben vom 23. Juni 2018 (Eingang bei der SAK am 3. Juli 2018) Einsprache gegen die Beitragsverfügung vom 22. Juni 2018 (act. 85). A.i Mit eingeschriebenem Brief vom 12. Oktober 2018 forderte die SAK den Versicherten auf, bis zum 16. November 2018 folgende Belege einzureichen:
- Kontoabschlüsse aller Ihrer Konten zum 31. Dezember 2017, soweit noch nicht vorgelegt, also auch Abschlüsse ausländischer Konten
- Auszug Ihres Aktiendepots mit dem Aktienstand. Der letzte, uns vorliegende Auszug stammt aus dem Jahre 2015. Da Sie nach eigenen Angaben noch B._______-Aktien halten, muss zumindest diesbezüglich ein Depotauszug vorhanden sein.
- Kontoauszüge mit Kontobewegungen, die den Gegenwert der verkauften Aktien beziehungsweise die Aktientransaktionen ausweisen.
- Falls obiges nicht vorhanden, andere Dokumente, welche die erfolgten Aktienverkäufe und den hierfür erhaltenen Gegenwert nachweisen. Weiter wies die SAK den Versicherten darauf hin, dass die handschriftlich gemachten Angaben hierzu nicht ausreichend seien. Zudem bat sie den Versicherten darzulegen, wie er seinen Lebensunterhalt bestreite. Sollten die angeforderten Dokumente nicht innert Frist eingehen, werde aufgrund der Akten entschieden und ein negativer Einspracheentscheid erlassen (act. 90). Dieser Brief wurde zudem per E-Mail an den Versicherten gesendet (vgl. act. 91 S. 2). A.j Der Versicherte sandte am 12. Oktober 2018 per E-Mail eine Bestätigung über einen Domain-Verkauf vom 9. Januar 2017 sowie diverse Gutschriftsanzeigen aus dem Jahr 2017 (act. 91). Mit eingeschriebenem Brief vom 16. Oktober 2018 reichte der Versicherte überdies seine Stellungnahme vom 12. Oktober 2018 ein (act. 92). A.k Mit E-Mail vom 24. Oktober 2018 hielt die SAK fest, es würden nur noch die Depotauszüge Stand 31. Dezember 2017 fehlen. Dann müsste man in der Lage sein, den Vermögensstand konkret zu ermitteln. Die SAK wies zudem darauf hin, ohne Nachweise müsse von einem hypothetisch ermittelten Vermögen ausgegangen werden (act. 93). A.l Mit E-Mail vom 25. Oktober 2018 sandte der Versicherte eine Stellungnahme sowie weitere Dokumente. In seiner Stellungnahme machte er insbesondere geltend, er habe keine börsenkotierten Aktien mehr. Die 100'000 B._______-Aktien, die noch in seinem Besitz seien, seien nicht börsenkotiert und hätten erst einen Steuerwert, wenn eine Dividende fliesse oder seine Aktien aufgekauft würden. Eine Quittung habe die SAK in den Vorjahren gesehen. Diese bekomme er nicht jedes Jahr (act. 94 S. 4). A.m In der Folge wies die SAK die Einsprache des Versicherten mit Entscheid vom 17. Dezember 2018 ab. Zur Begründung führte sie an, der Versicherte habe nicht alle Nachweise wie gefordert eingereicht, so dass sein Vermögen zum 31. Dezember 2017 nicht abschliessend habe festgestellt werden können. Trotz mehrmaliger Aufforderung und Fristsetzungen sei er nicht in der Lage gewesen, einen Auszug seines Aktiendepots zum 31. Dezember 2017 beizulegen (act. 96). B. Mit Schreiben vom 27. Februar 2019 übermittelte die SAK dem Bundesverwaltungsgericht die bei ihr am 11. Januar 2019 eingegangene Beschwerde vom 3. Januar 2019. Der Beschwerdeführer beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 17. Dezember 2018 (BVGer act. 1 f.). C. C.a Mit Brief vom 4. März 2019 wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf Art. 11b VwVG gebeten, eine schweizerische Korrespondenzadresse bekannt zu geben. Treffe bis zum 3. April 2019 keine Antwort ein, werde eine förmliche Aufforderung auf dem konsularischen/diplomatischen Weg zugestellt. Zudem wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf Art. 52 Abs. 1 VwVG gebeten, seine Beschwerde mit einer Originalunterschrift zu versehen und nochmals einzureichen (BVGer act. 3). C.b Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 29. März 2019 seine Beschwerde samt Originalunterschrift erneut ein (BVGer act. 4). C.c Mit Instruktionsverfügung vom 18. April 2019 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert 30 Tagen nach Empfang dieser Verfügung ein Zustelldomizil in der Schweiz anzugeben, andernfalls künftige Anordnung und Entscheide im vorliegenden Verfahren durch Publikation im Bundesblatt eröffnet würden (BVGer act. 5). Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 1. Mai 2019 durch die Schweizerische Botschaft in Thailand zugestellt (BVGer act. 15). C.d Mangels Bezeichnung einer Zustelladresse in der Schweiz wurden Anordnungen und Entscheide im vorliegenden Verfahren dem Beschwerdeführer fortan durch Publikation im Bundesblatt eröffnet. D. Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 3. Juni 2019 die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 17. Dezember 2018 (BVGer act. 12). E. Mit Instruktionsverfügung vom 7. Juni 2019 wurde der Schriftenwechsel unter Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen abgeschlossen (BVGer act. 13). F. Auf die Ausführungen der Parteien und die Beweismittel ist, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen näher einzugehen.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10]). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, womit er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Die Beschwerde vom 3. Januar 2019 (Eingang bei der Vorinstanz am 11. Januar 2019) wurde - unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar - frist- und formgerecht eingereicht, sodass auf sie einzutreten ist (Art. 38 Abs. 4 Bst. c, 60 ATSG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2018, mit welchem die Vorinstanz den am 22. Juni 2018 verfügten Beitrag für das Jahr 2017 in Höhe von Fr. 1'440.60 bestätigt hat.
E. 3.1 Der Beschwerdeführer ist schweizerischer Staatsangehöriger und hat seinen Wohnsitz in Thailand. Zwischen der Schweiz und Thailand besteht kein Sozialversicherungsabkommen. Die Festsetzung der Beiträge an die freiwillige Versicherung richtet sich nach schweizerischem Recht.
E. 3.2 Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollendet haben (Art. 3 Abs. 1 AHVG; vgl. auch Art. 13a Abs. 2 der Verordnung über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [SR 831.111, VFV]). Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige Versicherung und regelt unter anderem die Festsetzung und Erhebung der Beiträge (vgl. Art. 2 Abs. 6 AHVG).
E. 3.3 Die Beiträge werden in Schweizer Franken für jedes Beitragsjahr festgesetzt (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 VFV). Massgebend ist bei erwerbstätigen Versicherten das im Beitragsjahr tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen und bei nicht erwerbstätigen Versicherten das im Beitragsjahr tatsächlich erzielte Renteneinkommen und der Vermögensstand am 31. Dezember (Art. 14 Abs. 2 Satz 1 VFV).
E. 3.4 Die Versicherten haben der Ausgleichskasse innert 30 Tagen nach Ablauf des Beitragsjahres die für die Beitragsfestsetzung erforderlichen Angaben zu liefern (Art. 14b Abs. 1 VFV). Die Ausgleichskasse setzt die für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträge spätestens bis zum 30. Juni des Folgejahres mittels Verfügung fest (Art. 14b Abs. 2 erster Satz VFV).
E. 3.5 Werden die nötigen Angaben zur Beitragsfestsetzung nicht fristgemäss gemacht, so ist innert zweier Monate schriftlich unter Ansetzung einer Nachfrist von 30 Tagen zu mahnen. Wird auch die Nachfirst nicht eingehalten, so sind, falls bereits Beträge in der freiwilligen Versicherung entrichtet wurden, die geschuldeten Beiträge durch Veranlagungsverfügung festzusetzen (Art. 17 Abs. 1 VFV). Der Ausgleichskasse muss bei der Beitragsermittlung von Amtes wegen ein gewisser Beurteilungsspielraum zugestanden werden, besonders, wenn sie - namentlich für eine Veranlagung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 VFV - im Ausland operiert, wo sie über eine beschränkte Abklärungsbefugnis verfügt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beitragsermittlung von Amtes wegen indirekt auch das Ziel verfolgt, die Versicherten zu motivieren, ihren Pflichten nachzukommen, weshalb eine entsprechende Beitragsbemessung streng und einschneidend sein darf; eine schematische Erhöhung um jeweils 30 % wurde dabei als zulässig erachtet (vgl. BGE 113 V 81 E. 5b).
E. 3.6 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 138 V 218 E. 6 m. H. auf 126 V 353 E. 5b und 125 V 193 E. 2). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Die Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6; Urteil des BGer 8C_448/2010 vom 19. November 2010 E. 4.1).
E. 3.7 Es obliegt somit grundsätzlich der Vorinstanz, den Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunktes der Zustellung einer Verwaltungsverfügung zu erbringen (BGE 136 V 295 E. 5.9; 124 V 400 E. 2a; 103 V 63 E. 2a). Gleiches gilt für die Zustellung einer Mahnung, da es auch hier grundsätzlich die Vorinstanz ist, die Rechte daraus ableiten will. Der Beweis kann praktisch vor allem mit einem förmlichen Zustellnachweis erbracht werden (vgl. Urteil des BGer 9C_348/2009 vom 27. Oktober 2009 E. 2.1) und wird in der Regel durch postalischen Versand der Verfügung gegen Empfangsbestätigung erbracht (vgl. Urteil des BGer 9C_753/2007 vom 29. August 2008 E. 3 mit Hinweisen). Da die verfügende Behörde die materielle Beweislast hinsichtlich der Zustellung sowie ihres Zeitpunktes trägt, ist im Zweifel grundsätzlich auf die Darstellung des Empfängers abzustellen (BGE 124 V 400 E. 2a).
E. 4 Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz die Beiträge des Beschwerdeführers für das Jahr 2017 zu Recht mittels amtlicher Veranlagung festgelegt hat.
E. 4.1 Die Festsetzung der Beiträge aufgrund einer amtlichen Veranlagung infolge ungenügender Angabe seitens des Versicherten setzt eine rechtskonforme Durchführung des Mahnverfahrens gemäss Art. 17 Abs. 1 VFV voraus.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer wurde zunächst mit Schreiben vom 12. Februar 2018 ersucht, bis zum 12. März 2018 weitere Unterlagen einzureichen. Dieses Schreiben wurde mit normaler Post und mit E-Mail vom 12. Februar 2018 an den Beschwerdeführer versendet (act. 78 f.). Auf diese E-Mail antwortete der Beschwerdeführer gleichentags (act. 80). Ferner reichte er einzig eine Kopie seines Mietvertrags ein (act. 82).
E. 4.3 In der Folge setzte die Vorinstanz mit Mahnung vom 17. April 2018 dem Beschwerdeführer eine Nachfrist von 30 Tagen zur Einreichung der angeforderten notwendigen Belege/Informationen für die Festsetzung der Beiträge 2017. Für den Fall des ungenutzten Fristablaufs wurde ihm die Erstellung einer «amtlichen Verfügung» angedroht (act. 83). Unter Berücksichtigung eines im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Grundsatzes, wonach schwere Rechtsnachteile - wozu auch eine amtliche Veranlagung zählen kann - als Folge pflichtwidrigen Verhaltens nur dann Platz greifen dürfen, wenn die versicherte Person vorgängig ausdrücklich und unmissverständlich auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 7/03 vom 31. August 2004 E. 5.3.2 mit weiteren Hinweisen), ist der knappe und als solches nicht ohne Weiteres verständliche Hinweis der Vorinstanz es werde eine «amtliche Verfügung erstellt» als ungenügend zu betrachten (vgl. Urteil des BVGer C-4953/2017 vom 27. März 2019 E. 3.4.2).
E. 4.4 Hinzu kommt, dass die Mahnung vom 17. April 2018 mit normaler Post an den Beschwerdeführer versandt wurde (act. 83). Aus den Akten ist nicht ersichtlich, ob der Beschwerdeführern Kenntnis von dieser Mahnung erlangte. Insbesondere finden sich keinerlei Hinweise, dass die Mahnung vom 17. April 2018 dem Beschwerdeführer - wie es wiederholt bei anderer Korrespondenz der Fall gewesen ist - zusätzlich per E-Mail zur Kenntnis gebracht wurde. Auch hat der Beschwerdeführer in seiner Korrespondenz keinen Bezug auf diese Mahnung genommen. Es bleibt daher unklar, ob ihm dieses Mahnschreiben zugestellt wurde und er überhaupt Kenntnis von der einzuhaltenden Frist zur Einreichung der verlangten Unterlagen zwecks Berechnung des AHV/IV-Beitrags für 2017 hatte. Da die Zustellung mittels normalem Briefversand (ohne Empfangsbestätigung) erfolgte, kann kein Nachweis erbracht werden, ob der Brief dem Beschwerdeführer effektiv zugestellt wurde. Ebenso gut möglich ist, dass das Schreiben nie versandt wurde oder nicht beim Beschwerdeführer ankam. Der Beschwerdeführer hat denn auch wiederholt geltend gemacht, dass es seit Jahren immer wieder zu Problemen bei der Postzustellung gekommen sei. Keiner der vorliegend möglichen Tatbestände kann für sich beanspruchen, überwiegend wahrscheinlich zu sein. Da die Vorinstanz die Beweislast trägt, wirkt sich die vorliegende Beweislosigkeit betreffend die Zustellung der Mahnung vom 17. April 2018 zu ihren Ungunsten aus, mithin ist davon auszugehen, dass die Mahnung dem Beschwerdeführer nicht zugestellt worden ist.
E. 4.5 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das Mahnverfahren nach Art. 17 Abs. 1 VFV als Voraussetzung für die amtliche Veranlagung nicht korrekt durchgeführt hat. Daran vermögen auch die im Rahmen des Einspracheverfahrens seitens der Vorinstanz an den Beschwerdeführer mit Brief vom 12. Oktober 2018 bzw. E-Mail vom 24. Oktober 2018 ergangenen Aufforderungen zur Einreichung der (noch) fehlenden Unterlagen nichts zu ändern. Denn die Verwaltung hat den rechtserheblichen Sachverhalt vor Verfügungserlass abzuklären und darf diese Aufgabe nicht ins Einspracheverfahren verlegen. Dazu gehört auch die Durchführung des Mahnverfahrens nach Art. 17 Abs. 1 VFV (vgl. BGE 132 V 368 E. 4.1 und 6.2; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 42, Rz. 42 ff. und 46 f.).
E. 4.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beitragsverfügung vom 22. Juni 2018 zu Unrecht mittels amtlicher Veranlagung erfolgt ist und deren Bestätigung im Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2018 nicht rechtens ist. Die Beschwerde ist in dem Sinne gutzuheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2018 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, damit diese nach Durchführung eines rechtskonformen Verwaltungsverfahrens eine neue Beitragsverfügung für das Jahr 2017 erlasse.
E. 5.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
E. 5.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da dem obsiegenden Beschwerdeführer, welcher nicht anwaltlich vertreten war, keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv
- Die Beschwerde ist in dem Sinne gutzuheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2018 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese ein rechtskonformes Verwaltungsverfahren durchführe und anschliessend neu verfüge.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Publikation im Bundesblatt) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David Weiss Tania Sutter Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-1030/2019 Urteil vom 15. September 2020 Besetzung Richter David Weiss (Vorsitz), Richter Daniel Stufetti, Richterin Caroline Bissegger, Gerichtsschreiberin Tania Sutter. Parteien A._______, (Thailand), ohne Zustelldomizil in der Schweiz, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz. Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Beiträge, Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2018. Sachverhalt: A. A.a Der am (...) 1962 geborene, schweizerische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) wurde mit Wirkung ab 1. März 2006 in die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (nachfolgend: freiwillige Versicherung) aufgenommen (vgl. Akten der Vorinstanz [act.] 1 S. 21 ff.). A.b Der Versicherte reichte mit Eingabe vom 10. Januar 2018 seine Einkommens- und Vermögenserklärung 2017 samt diversen Beilagen bei der Vorinstanz ein (act. 69). A.c Mit Schreiben vom 12. Februar 2018 ersuchte die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) bis 12. März 2018 folgende Dokumente/Informationen einzuschicken: alle Kontoauszüge in der Schweiz und im Ausland per 31. Dezember 2017; gegebenenfalls eine Kopie des Mietvertrages; eine schriftliche plausible Erklärung zur Bestreitung des Lebensunterhalts; eine Bestätigung vom Verkauf der Aktien (act. 78). A.d Der Versicherte nahm dazu mit E-Mail vom 12. Februar 2018 Stellung (act. 80). A.e Mit Eingabe vom Februar 2018 (Eingang bei der SAK: 14. März 2018) reichte der Versicherte seinen Mietvertrag vom 19. Januar 2016 ein (act. 82). A.f Mit Mahnung vom 17. April 2017 hielt die SAK fest, dass sie die schriftlich beim Versicherten angeforderten notwendigen Belege/Informationen für die Festsetzung der Beiträge 2017 noch nicht erhalten habe. Ohne Antwort des Versicherten innerhalb von 30 Tagen werde eine amtliche Verfügung erstellt (act. 83). A.g Die SAK setzte mit amtlicher Beitragsverfügung vom 22. Juni 2018 den Beitrag für das Jahr 2017 auf Fr. 1'372.- zuzüglich 5 % Verwaltungskosten von Fr. 68.60, insgesamt Fr. 1'440.60, fest (act. 84). A.h Der Versicherte erhob mit Einschreiben vom 23. Juni 2018 (Eingang bei der SAK am 3. Juli 2018) Einsprache gegen die Beitragsverfügung vom 22. Juni 2018 (act. 85). A.i Mit eingeschriebenem Brief vom 12. Oktober 2018 forderte die SAK den Versicherten auf, bis zum 16. November 2018 folgende Belege einzureichen:
- Kontoabschlüsse aller Ihrer Konten zum 31. Dezember 2017, soweit noch nicht vorgelegt, also auch Abschlüsse ausländischer Konten
- Auszug Ihres Aktiendepots mit dem Aktienstand. Der letzte, uns vorliegende Auszug stammt aus dem Jahre 2015. Da Sie nach eigenen Angaben noch B._______-Aktien halten, muss zumindest diesbezüglich ein Depotauszug vorhanden sein.
- Kontoauszüge mit Kontobewegungen, die den Gegenwert der verkauften Aktien beziehungsweise die Aktientransaktionen ausweisen.
- Falls obiges nicht vorhanden, andere Dokumente, welche die erfolgten Aktienverkäufe und den hierfür erhaltenen Gegenwert nachweisen. Weiter wies die SAK den Versicherten darauf hin, dass die handschriftlich gemachten Angaben hierzu nicht ausreichend seien. Zudem bat sie den Versicherten darzulegen, wie er seinen Lebensunterhalt bestreite. Sollten die angeforderten Dokumente nicht innert Frist eingehen, werde aufgrund der Akten entschieden und ein negativer Einspracheentscheid erlassen (act. 90). Dieser Brief wurde zudem per E-Mail an den Versicherten gesendet (vgl. act. 91 S. 2). A.j Der Versicherte sandte am 12. Oktober 2018 per E-Mail eine Bestätigung über einen Domain-Verkauf vom 9. Januar 2017 sowie diverse Gutschriftsanzeigen aus dem Jahr 2017 (act. 91). Mit eingeschriebenem Brief vom 16. Oktober 2018 reichte der Versicherte überdies seine Stellungnahme vom 12. Oktober 2018 ein (act. 92). A.k Mit E-Mail vom 24. Oktober 2018 hielt die SAK fest, es würden nur noch die Depotauszüge Stand 31. Dezember 2017 fehlen. Dann müsste man in der Lage sein, den Vermögensstand konkret zu ermitteln. Die SAK wies zudem darauf hin, ohne Nachweise müsse von einem hypothetisch ermittelten Vermögen ausgegangen werden (act. 93). A.l Mit E-Mail vom 25. Oktober 2018 sandte der Versicherte eine Stellungnahme sowie weitere Dokumente. In seiner Stellungnahme machte er insbesondere geltend, er habe keine börsenkotierten Aktien mehr. Die 100'000 B._______-Aktien, die noch in seinem Besitz seien, seien nicht börsenkotiert und hätten erst einen Steuerwert, wenn eine Dividende fliesse oder seine Aktien aufgekauft würden. Eine Quittung habe die SAK in den Vorjahren gesehen. Diese bekomme er nicht jedes Jahr (act. 94 S. 4). A.m In der Folge wies die SAK die Einsprache des Versicherten mit Entscheid vom 17. Dezember 2018 ab. Zur Begründung führte sie an, der Versicherte habe nicht alle Nachweise wie gefordert eingereicht, so dass sein Vermögen zum 31. Dezember 2017 nicht abschliessend habe festgestellt werden können. Trotz mehrmaliger Aufforderung und Fristsetzungen sei er nicht in der Lage gewesen, einen Auszug seines Aktiendepots zum 31. Dezember 2017 beizulegen (act. 96). B. Mit Schreiben vom 27. Februar 2019 übermittelte die SAK dem Bundesverwaltungsgericht die bei ihr am 11. Januar 2019 eingegangene Beschwerde vom 3. Januar 2019. Der Beschwerdeführer beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 17. Dezember 2018 (BVGer act. 1 f.). C. C.a Mit Brief vom 4. März 2019 wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf Art. 11b VwVG gebeten, eine schweizerische Korrespondenzadresse bekannt zu geben. Treffe bis zum 3. April 2019 keine Antwort ein, werde eine förmliche Aufforderung auf dem konsularischen/diplomatischen Weg zugestellt. Zudem wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf Art. 52 Abs. 1 VwVG gebeten, seine Beschwerde mit einer Originalunterschrift zu versehen und nochmals einzureichen (BVGer act. 3). C.b Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 29. März 2019 seine Beschwerde samt Originalunterschrift erneut ein (BVGer act. 4). C.c Mit Instruktionsverfügung vom 18. April 2019 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert 30 Tagen nach Empfang dieser Verfügung ein Zustelldomizil in der Schweiz anzugeben, andernfalls künftige Anordnung und Entscheide im vorliegenden Verfahren durch Publikation im Bundesblatt eröffnet würden (BVGer act. 5). Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 1. Mai 2019 durch die Schweizerische Botschaft in Thailand zugestellt (BVGer act. 15). C.d Mangels Bezeichnung einer Zustelladresse in der Schweiz wurden Anordnungen und Entscheide im vorliegenden Verfahren dem Beschwerdeführer fortan durch Publikation im Bundesblatt eröffnet. D. Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 3. Juni 2019 die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 17. Dezember 2018 (BVGer act. 12). E. Mit Instruktionsverfügung vom 7. Juni 2019 wurde der Schriftenwechsel unter Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen abgeschlossen (BVGer act. 13). F. Auf die Ausführungen der Parteien und die Beweismittel ist, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen näher einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10]). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, womit er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Die Beschwerde vom 3. Januar 2019 (Eingang bei der Vorinstanz am 11. Januar 2019) wurde - unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar - frist- und formgerecht eingereicht, sodass auf sie einzutreten ist (Art. 38 Abs. 4 Bst. c, 60 ATSG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2018, mit welchem die Vorinstanz den am 22. Juni 2018 verfügten Beitrag für das Jahr 2017 in Höhe von Fr. 1'440.60 bestätigt hat. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer ist schweizerischer Staatsangehöriger und hat seinen Wohnsitz in Thailand. Zwischen der Schweiz und Thailand besteht kein Sozialversicherungsabkommen. Die Festsetzung der Beiträge an die freiwillige Versicherung richtet sich nach schweizerischem Recht. 3.2 Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollendet haben (Art. 3 Abs. 1 AHVG; vgl. auch Art. 13a Abs. 2 der Verordnung über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [SR 831.111, VFV]). Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige Versicherung und regelt unter anderem die Festsetzung und Erhebung der Beiträge (vgl. Art. 2 Abs. 6 AHVG). 3.3 Die Beiträge werden in Schweizer Franken für jedes Beitragsjahr festgesetzt (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 VFV). Massgebend ist bei erwerbstätigen Versicherten das im Beitragsjahr tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen und bei nicht erwerbstätigen Versicherten das im Beitragsjahr tatsächlich erzielte Renteneinkommen und der Vermögensstand am 31. Dezember (Art. 14 Abs. 2 Satz 1 VFV). 3.4 Die Versicherten haben der Ausgleichskasse innert 30 Tagen nach Ablauf des Beitragsjahres die für die Beitragsfestsetzung erforderlichen Angaben zu liefern (Art. 14b Abs. 1 VFV). Die Ausgleichskasse setzt die für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträge spätestens bis zum 30. Juni des Folgejahres mittels Verfügung fest (Art. 14b Abs. 2 erster Satz VFV). 3.5 Werden die nötigen Angaben zur Beitragsfestsetzung nicht fristgemäss gemacht, so ist innert zweier Monate schriftlich unter Ansetzung einer Nachfrist von 30 Tagen zu mahnen. Wird auch die Nachfirst nicht eingehalten, so sind, falls bereits Beträge in der freiwilligen Versicherung entrichtet wurden, die geschuldeten Beiträge durch Veranlagungsverfügung festzusetzen (Art. 17 Abs. 1 VFV). Der Ausgleichskasse muss bei der Beitragsermittlung von Amtes wegen ein gewisser Beurteilungsspielraum zugestanden werden, besonders, wenn sie - namentlich für eine Veranlagung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 VFV - im Ausland operiert, wo sie über eine beschränkte Abklärungsbefugnis verfügt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beitragsermittlung von Amtes wegen indirekt auch das Ziel verfolgt, die Versicherten zu motivieren, ihren Pflichten nachzukommen, weshalb eine entsprechende Beitragsbemessung streng und einschneidend sein darf; eine schematische Erhöhung um jeweils 30 % wurde dabei als zulässig erachtet (vgl. BGE 113 V 81 E. 5b). 3.6 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 138 V 218 E. 6 m. H. auf 126 V 353 E. 5b und 125 V 193 E. 2). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Die Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6; Urteil des BGer 8C_448/2010 vom 19. November 2010 E. 4.1). 3.7 Es obliegt somit grundsätzlich der Vorinstanz, den Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunktes der Zustellung einer Verwaltungsverfügung zu erbringen (BGE 136 V 295 E. 5.9; 124 V 400 E. 2a; 103 V 63 E. 2a). Gleiches gilt für die Zustellung einer Mahnung, da es auch hier grundsätzlich die Vorinstanz ist, die Rechte daraus ableiten will. Der Beweis kann praktisch vor allem mit einem förmlichen Zustellnachweis erbracht werden (vgl. Urteil des BGer 9C_348/2009 vom 27. Oktober 2009 E. 2.1) und wird in der Regel durch postalischen Versand der Verfügung gegen Empfangsbestätigung erbracht (vgl. Urteil des BGer 9C_753/2007 vom 29. August 2008 E. 3 mit Hinweisen). Da die verfügende Behörde die materielle Beweislast hinsichtlich der Zustellung sowie ihres Zeitpunktes trägt, ist im Zweifel grundsätzlich auf die Darstellung des Empfängers abzustellen (BGE 124 V 400 E. 2a).
4. Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz die Beiträge des Beschwerdeführers für das Jahr 2017 zu Recht mittels amtlicher Veranlagung festgelegt hat. 4.1 Die Festsetzung der Beiträge aufgrund einer amtlichen Veranlagung infolge ungenügender Angabe seitens des Versicherten setzt eine rechtskonforme Durchführung des Mahnverfahrens gemäss Art. 17 Abs. 1 VFV voraus. 4.2 Der Beschwerdeführer wurde zunächst mit Schreiben vom 12. Februar 2018 ersucht, bis zum 12. März 2018 weitere Unterlagen einzureichen. Dieses Schreiben wurde mit normaler Post und mit E-Mail vom 12. Februar 2018 an den Beschwerdeführer versendet (act. 78 f.). Auf diese E-Mail antwortete der Beschwerdeführer gleichentags (act. 80). Ferner reichte er einzig eine Kopie seines Mietvertrags ein (act. 82). 4.3 In der Folge setzte die Vorinstanz mit Mahnung vom 17. April 2018 dem Beschwerdeführer eine Nachfrist von 30 Tagen zur Einreichung der angeforderten notwendigen Belege/Informationen für die Festsetzung der Beiträge 2017. Für den Fall des ungenutzten Fristablaufs wurde ihm die Erstellung einer «amtlichen Verfügung» angedroht (act. 83). Unter Berücksichtigung eines im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Grundsatzes, wonach schwere Rechtsnachteile - wozu auch eine amtliche Veranlagung zählen kann - als Folge pflichtwidrigen Verhaltens nur dann Platz greifen dürfen, wenn die versicherte Person vorgängig ausdrücklich und unmissverständlich auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 7/03 vom 31. August 2004 E. 5.3.2 mit weiteren Hinweisen), ist der knappe und als solches nicht ohne Weiteres verständliche Hinweis der Vorinstanz es werde eine «amtliche Verfügung erstellt» als ungenügend zu betrachten (vgl. Urteil des BVGer C-4953/2017 vom 27. März 2019 E. 3.4.2). 4.4 Hinzu kommt, dass die Mahnung vom 17. April 2018 mit normaler Post an den Beschwerdeführer versandt wurde (act. 83). Aus den Akten ist nicht ersichtlich, ob der Beschwerdeführern Kenntnis von dieser Mahnung erlangte. Insbesondere finden sich keinerlei Hinweise, dass die Mahnung vom 17. April 2018 dem Beschwerdeführer - wie es wiederholt bei anderer Korrespondenz der Fall gewesen ist - zusätzlich per E-Mail zur Kenntnis gebracht wurde. Auch hat der Beschwerdeführer in seiner Korrespondenz keinen Bezug auf diese Mahnung genommen. Es bleibt daher unklar, ob ihm dieses Mahnschreiben zugestellt wurde und er überhaupt Kenntnis von der einzuhaltenden Frist zur Einreichung der verlangten Unterlagen zwecks Berechnung des AHV/IV-Beitrags für 2017 hatte. Da die Zustellung mittels normalem Briefversand (ohne Empfangsbestätigung) erfolgte, kann kein Nachweis erbracht werden, ob der Brief dem Beschwerdeführer effektiv zugestellt wurde. Ebenso gut möglich ist, dass das Schreiben nie versandt wurde oder nicht beim Beschwerdeführer ankam. Der Beschwerdeführer hat denn auch wiederholt geltend gemacht, dass es seit Jahren immer wieder zu Problemen bei der Postzustellung gekommen sei. Keiner der vorliegend möglichen Tatbestände kann für sich beanspruchen, überwiegend wahrscheinlich zu sein. Da die Vorinstanz die Beweislast trägt, wirkt sich die vorliegende Beweislosigkeit betreffend die Zustellung der Mahnung vom 17. April 2018 zu ihren Ungunsten aus, mithin ist davon auszugehen, dass die Mahnung dem Beschwerdeführer nicht zugestellt worden ist. 4.5 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das Mahnverfahren nach Art. 17 Abs. 1 VFV als Voraussetzung für die amtliche Veranlagung nicht korrekt durchgeführt hat. Daran vermögen auch die im Rahmen des Einspracheverfahrens seitens der Vorinstanz an den Beschwerdeführer mit Brief vom 12. Oktober 2018 bzw. E-Mail vom 24. Oktober 2018 ergangenen Aufforderungen zur Einreichung der (noch) fehlenden Unterlagen nichts zu ändern. Denn die Verwaltung hat den rechtserheblichen Sachverhalt vor Verfügungserlass abzuklären und darf diese Aufgabe nicht ins Einspracheverfahren verlegen. Dazu gehört auch die Durchführung des Mahnverfahrens nach Art. 17 Abs. 1 VFV (vgl. BGE 132 V 368 E. 4.1 und 6.2; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 42, Rz. 42 ff. und 46 f.). 4.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beitragsverfügung vom 22. Juni 2018 zu Unrecht mittels amtlicher Veranlagung erfolgt ist und deren Bestätigung im Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2018 nicht rechtens ist. Die Beschwerde ist in dem Sinne gutzuheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2018 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, damit diese nach Durchführung eines rechtskonformen Verwaltungsverfahrens eine neue Beitragsverfügung für das Jahr 2017 erlasse. 5. 5.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 5.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da dem obsiegenden Beschwerdeführer, welcher nicht anwaltlich vertreten war, keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde ist in dem Sinne gutzuheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2018 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese ein rechtskonformes Verwaltungsverfahren durchführe und anschliessend neu verfüge.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Publikation im Bundesblatt)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David Weiss Tania Sutter Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: