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C-7025/2015

C-7025/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2017-08-16 · Deutsch CH

Freiwillige Versicherung

Sachverhalt

A. A.a A.________ (nachfolgend Gesuchstellerin oder Beschwerdeführerin), geboren am ...... 1989, meldete sich per 31. Mai 2010 bei der Einwohnerkontrolle Z.________ nach Ägypten ab (SAK-act. 5 S. 3). Mit E-Mail vom 4. März 2012 erkundigte sich die Mutter der Gesuchstellerin, B.________, bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) nach der Möglichkeit, die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) weiterzuführen und die Beiträge für ihre Tochter für die vergangenen zwei Jahre nachzuzahlen (SAK-act. 1). Nach weiterem Mailverkehr zwischen der Mutter der Gesuchstellerin und der SAK reichte die Gesuchstellerin mit Datum vom 11. Juni 2012 ihre Beitrittserklärung zur freiwilligen Versicherung ein (SAK-act. 5). Die SAK wies das Beitrittsgesuch mit Verfügung vom 21. Juni 2012 ab, mit der Begründung, die Gesuchstellerin sei nicht während mindestens fünf Jahren obligatorisch versichert gewesen und die Beitrittserklärung sei nach Ablauf der vorgesehenen Jahresfrist erfolgt (SAK-act. 7). Auf die Einsprache vom 3. Oktober 2013 trat die SAK mit Einspracheentscheid vom 10. Dezember 2013 zufolge Verspätung nicht ein (SAK-act. 18). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-7284/2013 vom 18. März 2014 in dem Sinne gut, dass der angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben und die Sache zur materiellen Beurteilung der Einsprache an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde (vgl. auch SAK-act. 23). A.b Mit Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2015 wies die SAK die Einsprache vom 3. Oktober 2013 ab. Zur Begründung führte sie namentlich aus, eine Weiterführung der obligatorischen Versicherung hätte innerhalb von sechs Monaten ab Aufnahme der Ausbildung im Ausland eingereicht werden müssen, was jedoch nicht erfolgt sei. Für eine Aufnahme in die freiwillige Versicherung hätte das Gesuch bis am 31. Mai 2011 (ein Jahr nach dem Wegzug ins Ausland) gestellt werden müssen. Das Beitrittsgesuch zur freiwilligen Versicherung vom 11. Juni 2012 sei nach Ablauf der massgebenden Frist eingereicht worden. Daher bestehe kein Anspruch auf Beitritt zur freiwilligen Versicherung. Soweit sich die Gesuchstellerin auf unzureichende Information der Einwohnerkontrolle berufe, könne sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten, da dieses Amt weder kompetent noch zuständig sei, über AHV-Fragen Auskunft zu geben (SAK-act. 28). B. Mit Eingabe vom 1. November 2015 liess die Gesuchstellerin, vertreten durch ihre Mutter (vgl. act. 4), Beschwerde erheben und sinngemäss geltend machen, die Vorinstanz habe ihr den Beitritt zur freiwilligen Versicherung zu Unrecht verweigert (act. 1). C. Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 14. Januar 2016 auf Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf den angefochtenen Einspracheentscheid (act. 6). D. Mit Replik vom 24. Februar 2016 brachte die Beschwerdeführerin vor, sie habe die eingeforderten Unterlagen stets eingereicht. Weiter machte sie geltend, die AHV-Behörden beziehungsweise das auswärtige Amt in Kairo seien ihrer Informationspflicht nicht nachgekommen (act. 8). E. In ihrer Duplik vom 15. April 2016 hielt die Vorinstanz namentlich fest, vor der ersten Anfrage der Bevollmächtigten vom 4. März 2012 habe sie weder Anlass noch Gelegenheit gehabt, über Beitrittsmöglichkeiten zu informieren. Die Auslandsvertretungen würden informieren, sofern sie angefragt würden. Weiter könnten sie formlos und generell informieren; es treffe sie aber keine Informationspflicht. Den Akten könne nicht entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin vor dem 4. März 2012 gegenüber der Auslandsvertretung ihr Beitrittsinteresse geäussert habe (act. 10). F. Die Duplik wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 27. April 2016 zur Kenntnis gebracht (act. 11). G. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten ist - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10] sowie Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG [SR 173.32]). Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich grundsätzlich nach dem VwVG (vgl. Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des ATSG (SR 830.1).

E. 1.1 Als Adressatin des die Einsprache abweisenden Entscheides ist die Beschwerdeführerin von der angefochtenen Verfügung berührt und sie hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die fristgerecht eingereichte und nach Beibringen der Vertretungsvollmacht auch den formellen Anforderungen entsprechende Beschwerde (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 11 und Art. 52 VwVG) ist deshalb einzutreten.

E. 1.2 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Unangemessenheit des Entscheides rügen (Art. 49 VwVG).

E. 2 Streitig und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin nach ihrem Wegzug ins Ausland weiterhin bei der AHV zu versichern ist. Die Vorinstanz hat - wenn auch erst im Einspracheentscheid - sowohl die Möglichkeit einer Weiterführung der obligatorischen Versicherung als auch einen Beitritt zur freiwilligen Versicherung geprüft und verneint. Zwar hat die Beschwerdeführerin zunächst nur die Beitrittserklärung zur freiwilligen Versicherung eingereicht (SAK-act. 5). Aufgrund ihrer Vorbringen und den eingereichten Unterlagen (vgl. insbes. SAK-act. 1-2 und 12) wird jedoch deutlich, dass die nicht rechtskundige Beschwerdeführerin weiterhin bei der AHV versichert sein wollte, unabhängig davon, ob es sich um einen Beitritt zur freiwilligen oder eine Weiterführung der obligatorischen Versicherung handle.

E. 3 Da in materieller Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, ist auf die im Zeitpunkt des Beitrittsgesuchs (Juni 2012) geltende Rechtslage abzustellen (vgl. Urteile des BVGer C-6140/2013 vom 3. November 2014 E. 2.2 und C-6632/2013 vom 13. November 2015 E. 2.1).

E. 4 In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Weiterführung der obligatorischen Versicherung hat.

E. 4.1 Obligatorisch AHV-versichert sind gemäss Art. 1a Abs. 1 AHVG die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Bst. a) und diejenigen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Bst. b). Weiter sind auch Schweizer Bürgerinnen und Bürger, die im Ausland im Dienste der Eidgenossenschaft, bestimmter internationaler Organisationen oder Hilfsorganisationen tätig sind, obligatorisch versichert (vgl. dazu Art. 1a Abs. 1 Bst. c AHVG). Die obligatorische Versicherung weiterführen können gemäss Abs. 3 von Art. 1a AHVG Personen, die für einen Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz im Ausland tätig sind und von ihm entlöhnt werden, sofern dieser sein Einverständnis erklärt (Bst. a), sowie nicht erwerbstätige Studierende, die ihren Wohnsitz in der Schweiz aufgeben, um im Ausland einer Ausbildung nachzugehen, bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 30. Altersjahr vollenden (Bst. b).

E. 4.2 Gestützt auf Art. 1a Abs. 5 AHVG hat der Bundesrat in der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) Ausführungsbestimmungen betreffend Weiterführung der obligatorischen Versicherung erlassen.

E. 4.2.1 Gemäss Art. 5g AHVV können nicht erwerbstätige Studierende mit Wohnsitz im Ausland die Versicherung weiterführen, wenn sie unmittelbar vor Aufnahme ihrer Ausbildung im Ausland während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren versichert waren.

E. 4.2.2 Die Versicherung läuft gemäss Art. 5h AHVV ohne Unterbruch weiter, falls das Gesuch innerhalb von sechs Monaten ab der Aufnahme der Ausbildung im Ausland eingereicht wird (Abs. 1). Nach Ablauf dieser Frist kann die Versicherung nicht mehr weitergeführt werden (Abs. 2).

E. 4.2.3 Zuständig für die Erfassung der Studierenden, die nach Art. 1a Abs. 3 Bst. b AHVG versichert sind, ist die SAK (Art. 113 AHVV).

E. 4.3 In ihrer ersten Anfrage an die SAK vom 4. März 2012 führte die Mutter der Beschwerdeführerin aus, ihre Tochter sei nach der Matura nach Ägypten gereist und habe dort als Animateurin für eine Schweizer Reiseagentur gearbeitet. Der Auslandaufenthalt sei zunächst nur für einige Monate geplant gewesen. Ihre Tochter habe dann aber von der sich bietenden Möglichkeit Gebrauch gemacht, in einem amerikanischen Hotel eine Manager-Ausbildung zu machen. Sie werde deshalb die nächsten Jahre in Ägypten "studieren und arbeiten" (SAK-act. 1).

E. 4.4 Aus den Akten geht nicht klar hervor, ob die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz in der Schweiz aufgegeben hat, bevor sie in Ägypten die Tätigkeit als Animateurin aufgenommen hat, oder erst im Hinblick auf die geplante Ausbildung. Ob die Beschwerdeführerin unmittelbar vor Aufnahme der Ausbildung noch der AHV unterstellt war, muss vorliegend jedoch nicht geprüft werden, da die Voraussetzungen für eine Weiterführung zweifellos nicht erfüllt sind. Gleiches gilt für die Frage, ob es sich bei der aufgenommenen Ausbildung um ein Studium im Sinne von Art. 1a Abs. 3 Bst. b AHVG handelt. Nach dem klaren Gesetzeswortlaut können sich nur Studierende weiterversichern, die keine Erwerbstätigkeit ausüben. Die Beschwerdeführerin ist jedoch weiterhin erwerbstätig, wie sich auch aus den deklarierten Einkommen für die Jahre 2009 bis 2013 (SAK-act. 12 S. 4) ergibt. Zudem wurde innerhalb der vorgeschriebenen Frist von sechs Monaten (Art. 5h Abs. 1 AHVV) kein Antrag auf Weiterversicherung gestellt. Ein nach Ablauf dieser Frist gestelltes Gesuch auf Weiterführung der Versicherung kann gemäss Art. 5h Abs. 2 AHVV nicht mehr gutgeheissen werden.

E. 4.5 Anzufügen bleibt, dass Art. 1a Abs. 3 AHVG eine Ausnahme vom Grundsatz statuiert, wonach für die Unterstellung unter die AHV entweder der Wohnsitz oder der Erwerbsort in der Schweiz liegen muss. Bei der Einschränkung auf Studierende, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, ging der Gesetzgeber offenbar davon aus, dass eine Erwerbstätigkeit im Ausland regelmässig eine Unterstellung unter das System der sozialen Sicherheit des entsprechenden Landes nach sich zieht (vgl. Gabriela Riemer-Kafka, Bildung, Ausbildung und Weiterbildung aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht, in: SZS 3/2004 S. 206 ff., 215). Es sollten insbesondere Studierende, die ausnahmsweise ihren Wohnsitz an ihren ausländischen Studienort verlegen, gleichgestellt werden mit ebenfalls im Ausland Studierenden, welche aber ihren Wohnsitz in der Schweiz beibehalten und somit der obligatorischen Versicherung unterstellt bleiben (BGE 136 V 161 E. 6.3.2 mit Hinweisen; zur Kritik betreffend Privilegierung nichterwerbstätiger Studierender vgl. Franziska Grob, Die Behandlung von Personen mit Erwerbsunterbrüchen im Schweizerischen Sozialversicherungsrecht, 2012, S. 75).

E. 4.6 Da die Beschwerdeführerin nicht für einen Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz tätig ist, fällt auch eine Weiterversicherung nach Bst. a von Art. 1a Abs. 3 AHVG ausser Betracht. Die Vorinstanz hat daher einen Anspruch auf Weiterführung der obligatorischen Versicherung zu Recht verneint.

E. 5 Weiter ist ein möglicher Beitritt zur freiwilligen Versicherung zu prüfen.

E. 5.1 Der freiwilligen Versicherung beitreten können Schweizer Bürgerinnen und Bürger sowie Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation EFTA, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der EFTA leben, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren (Art. 2 Abs. 1 AHVG).

E. 5.2 Art. 2 Abs. 6 AHVG beauftragt den Bundesrat ergänzende Vorschriften über die freiwillige Versicherung zu erlassen und - unter anderem - die Frist und die Modalitäten des Beitritts zu regeln. Diesem Auftrag ist der Bundesrat mit dem Erlass der Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111) nachgekommen.

E. 5.2.1 Die Durchführung der freiwilligen Versicherung obliegt der SAK und der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (Art. 2 VFV). Die Auslandsvertretungen unterstützen gemäss Art. 3 VFV die Durchführung der freiwilligen Versicherung. Bei Bedarf vermitteln sie zwischen den Versicherten und der SAK und können namentlich für die Erfüllung folgender Aufgaben ihres Konsularbezirks herangezogen werden: Information über die freiwillige Versicherung (Bst. a), Entgegennahme der Beitrittserklärung und Weiterleitung an die Ausgleichskasse (Bst. b), etc. (vgl. auch Bst. c-e).

E. 5.2.2 Die Beitrittserklärung muss gemäss Art. 8 Abs. 1 VFV schriftlich bei der SAK oder subsidiär bei der zuständigen Auslandsvertretung innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der obligatorischen Versicherung eingereicht werden. Nach Ablauf dieser Frist ist ein Beitritt zur freiwilligen Versicherung nicht mehr möglich.

E. 5.2.3 Liegen ausserordentliche Verhältnisse vor, die nicht vom Antragsteller zu vertreten sind, kann die SAK auf Gesuch in Einzelfällen die Frist zur Abgabe der Beitrittserklärung um längstens ein Jahr erstrecken. Die Gewährung oder die Ablehnung ist durch eine Kassenverfügung zu treffen (Art. 11 VFV).

E. 5.3 Die Beschwerdeführerin hat per 31. Mai 2010 ihren Wohnsitz nach Ägypten verlegt und ist damit aus der obligatorischen Versicherung ausgeschieden. Am 4. März 2012 erkundigte sich ihre Mutter erstmals bei der SAK nach den Möglichkeiten einer Weiterversicherung. Mit Datum vom 11. Juni 2012 reichte die Beschwerdeführerin ihr Beitrittsgesuch ein. Zu diesem Zeitpunkt war die Frist gemäss Art. 8 Abs. 1 VFV bereits seit mehr als einem Jahr abgelaufen. Ein Beitritt war demnach nicht mehr möglich.

E. 5.4 Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, die zuständigen Stellen, insbesondere die SAK und die Auslandsvertretung in Ägypten, seien ihrer Informationspflicht nicht nachgekommen.

E. 5.4.1 Nach der Rechtsprechung sind die schweizerischen Auslandsvertretungen zwar befugt, aber nicht verpflichtet, die Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer über die Beitrittsmöglichkeiten und die Auswirkungen der freiwilligen Versicherung zu orientieren (BGE 121 V 69 mit Hinweis; Urteile BGer [bzw. vormals EVG] H 216/03 vom 6. April 2004 E. 6; H 322/01 vom 9. August 2002 E. 3.2). Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin - wie replikweise geltend gemacht wird - seit Beginn der Ausbildung bei der Schweizer Botschaft angemeldet ist, kann sie deshalb nichts zu ihren Gunsten ableiten.

E. 5.4.2 Wie die Vorinstanz in ihrer Duplik richtig festhält, hatte sie vor der ersten Anfrage vom 4. März 2012 weder Anlass noch Gelegenheit, über die Beitrittsmöglichkeiten zur freiwilligen Versicherung zu informieren. Es liegt primär an der versicherten Person, sich vor einem Auslandaufenthalt bei den zuständigen Stellen zu erkundigen, was vorzukehren ist (vgl. bspw. Themen ABC Auslandaufenthalt / Auswanderung des eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten [EDA], abrufbar unter < https://www.eda.admin.ch > Leben im Ausland > Auslandaufenthalt > [besucht am 17.07.2017]; Merkblätter der Informationsstelle AHV/IV < https://www.ahv-iv.ch > Merkblätter & Formulare > Merkblätter > International > [besucht am 17.07.2017]). Nach der Rechtsprechung gehört denn auch mangelndes Wissen eines Versicherten um seine Rechte und Pflichten nicht zu jenen Verhältnissen, die es erlauben, die Frist für den Beitritt zur freiwilligen Versicherung gemäss Art. 11 VFV zu verlängern (BGE 114 V 1 E. 4.1b; Urteil BGer H 228/00 vom 7. März 2001 E. 3; vgl. auch Urteil C-6140/2013 E. 4.4.1).

E. 5.5 Die Vorinstanz hat das Gesuch um Beitritt in die freiwillige Versicherung demnach zu Recht abgewiesen.

E. 5.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Einspracheentscheid rechtens ist. Die dagegen erhobene Beschwerde ist unbegründet.

E. 6 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ________; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Christoph Rohrer Susanne Fankhauser Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-7025/2015 Urteil vom 16. August 2017 Besetzung Richter Christoph Rohrer (Vorsitz), Richterin Michela Bürki Moreni, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser. Parteien A.________, vertreten durch B.________, Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand AHV, freiwillige Versicherung (Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2015). Sachverhalt: A. A.a A.________ (nachfolgend Gesuchstellerin oder Beschwerdeführerin), geboren am ...... 1989, meldete sich per 31. Mai 2010 bei der Einwohnerkontrolle Z.________ nach Ägypten ab (SAK-act. 5 S. 3). Mit E-Mail vom 4. März 2012 erkundigte sich die Mutter der Gesuchstellerin, B.________, bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) nach der Möglichkeit, die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) weiterzuführen und die Beiträge für ihre Tochter für die vergangenen zwei Jahre nachzuzahlen (SAK-act. 1). Nach weiterem Mailverkehr zwischen der Mutter der Gesuchstellerin und der SAK reichte die Gesuchstellerin mit Datum vom 11. Juni 2012 ihre Beitrittserklärung zur freiwilligen Versicherung ein (SAK-act. 5). Die SAK wies das Beitrittsgesuch mit Verfügung vom 21. Juni 2012 ab, mit der Begründung, die Gesuchstellerin sei nicht während mindestens fünf Jahren obligatorisch versichert gewesen und die Beitrittserklärung sei nach Ablauf der vorgesehenen Jahresfrist erfolgt (SAK-act. 7). Auf die Einsprache vom 3. Oktober 2013 trat die SAK mit Einspracheentscheid vom 10. Dezember 2013 zufolge Verspätung nicht ein (SAK-act. 18). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-7284/2013 vom 18. März 2014 in dem Sinne gut, dass der angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben und die Sache zur materiellen Beurteilung der Einsprache an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde (vgl. auch SAK-act. 23). A.b Mit Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2015 wies die SAK die Einsprache vom 3. Oktober 2013 ab. Zur Begründung führte sie namentlich aus, eine Weiterführung der obligatorischen Versicherung hätte innerhalb von sechs Monaten ab Aufnahme der Ausbildung im Ausland eingereicht werden müssen, was jedoch nicht erfolgt sei. Für eine Aufnahme in die freiwillige Versicherung hätte das Gesuch bis am 31. Mai 2011 (ein Jahr nach dem Wegzug ins Ausland) gestellt werden müssen. Das Beitrittsgesuch zur freiwilligen Versicherung vom 11. Juni 2012 sei nach Ablauf der massgebenden Frist eingereicht worden. Daher bestehe kein Anspruch auf Beitritt zur freiwilligen Versicherung. Soweit sich die Gesuchstellerin auf unzureichende Information der Einwohnerkontrolle berufe, könne sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten, da dieses Amt weder kompetent noch zuständig sei, über AHV-Fragen Auskunft zu geben (SAK-act. 28). B. Mit Eingabe vom 1. November 2015 liess die Gesuchstellerin, vertreten durch ihre Mutter (vgl. act. 4), Beschwerde erheben und sinngemäss geltend machen, die Vorinstanz habe ihr den Beitritt zur freiwilligen Versicherung zu Unrecht verweigert (act. 1). C. Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 14. Januar 2016 auf Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf den angefochtenen Einspracheentscheid (act. 6). D. Mit Replik vom 24. Februar 2016 brachte die Beschwerdeführerin vor, sie habe die eingeforderten Unterlagen stets eingereicht. Weiter machte sie geltend, die AHV-Behörden beziehungsweise das auswärtige Amt in Kairo seien ihrer Informationspflicht nicht nachgekommen (act. 8). E. In ihrer Duplik vom 15. April 2016 hielt die Vorinstanz namentlich fest, vor der ersten Anfrage der Bevollmächtigten vom 4. März 2012 habe sie weder Anlass noch Gelegenheit gehabt, über Beitrittsmöglichkeiten zu informieren. Die Auslandsvertretungen würden informieren, sofern sie angefragt würden. Weiter könnten sie formlos und generell informieren; es treffe sie aber keine Informationspflicht. Den Akten könne nicht entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin vor dem 4. März 2012 gegenüber der Auslandsvertretung ihr Beitrittsinteresse geäussert habe (act. 10). F. Die Duplik wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 27. April 2016 zur Kenntnis gebracht (act. 11). G. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten ist - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10] sowie Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG [SR 173.32]). Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich grundsätzlich nach dem VwVG (vgl. Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des ATSG (SR 830.1). 1.1 Als Adressatin des die Einsprache abweisenden Entscheides ist die Beschwerdeführerin von der angefochtenen Verfügung berührt und sie hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die fristgerecht eingereichte und nach Beibringen der Vertretungsvollmacht auch den formellen Anforderungen entsprechende Beschwerde (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 11 und Art. 52 VwVG) ist deshalb einzutreten. 1.2 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Unangemessenheit des Entscheides rügen (Art. 49 VwVG).

2. Streitig und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin nach ihrem Wegzug ins Ausland weiterhin bei der AHV zu versichern ist. Die Vorinstanz hat - wenn auch erst im Einspracheentscheid - sowohl die Möglichkeit einer Weiterführung der obligatorischen Versicherung als auch einen Beitritt zur freiwilligen Versicherung geprüft und verneint. Zwar hat die Beschwerdeführerin zunächst nur die Beitrittserklärung zur freiwilligen Versicherung eingereicht (SAK-act. 5). Aufgrund ihrer Vorbringen und den eingereichten Unterlagen (vgl. insbes. SAK-act. 1-2 und 12) wird jedoch deutlich, dass die nicht rechtskundige Beschwerdeführerin weiterhin bei der AHV versichert sein wollte, unabhängig davon, ob es sich um einen Beitritt zur freiwilligen oder eine Weiterführung der obligatorischen Versicherung handle.

3. Da in materieller Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, ist auf die im Zeitpunkt des Beitrittsgesuchs (Juni 2012) geltende Rechtslage abzustellen (vgl. Urteile des BVGer C-6140/2013 vom 3. November 2014 E. 2.2 und C-6632/2013 vom 13. November 2015 E. 2.1).

4. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Weiterführung der obligatorischen Versicherung hat. 4.1 Obligatorisch AHV-versichert sind gemäss Art. 1a Abs. 1 AHVG die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Bst. a) und diejenigen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Bst. b). Weiter sind auch Schweizer Bürgerinnen und Bürger, die im Ausland im Dienste der Eidgenossenschaft, bestimmter internationaler Organisationen oder Hilfsorganisationen tätig sind, obligatorisch versichert (vgl. dazu Art. 1a Abs. 1 Bst. c AHVG). Die obligatorische Versicherung weiterführen können gemäss Abs. 3 von Art. 1a AHVG Personen, die für einen Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz im Ausland tätig sind und von ihm entlöhnt werden, sofern dieser sein Einverständnis erklärt (Bst. a), sowie nicht erwerbstätige Studierende, die ihren Wohnsitz in der Schweiz aufgeben, um im Ausland einer Ausbildung nachzugehen, bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 30. Altersjahr vollenden (Bst. b). 4.2 Gestützt auf Art. 1a Abs. 5 AHVG hat der Bundesrat in der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) Ausführungsbestimmungen betreffend Weiterführung der obligatorischen Versicherung erlassen. 4.2.1 Gemäss Art. 5g AHVV können nicht erwerbstätige Studierende mit Wohnsitz im Ausland die Versicherung weiterführen, wenn sie unmittelbar vor Aufnahme ihrer Ausbildung im Ausland während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren versichert waren. 4.2.2 Die Versicherung läuft gemäss Art. 5h AHVV ohne Unterbruch weiter, falls das Gesuch innerhalb von sechs Monaten ab der Aufnahme der Ausbildung im Ausland eingereicht wird (Abs. 1). Nach Ablauf dieser Frist kann die Versicherung nicht mehr weitergeführt werden (Abs. 2). 4.2.3 Zuständig für die Erfassung der Studierenden, die nach Art. 1a Abs. 3 Bst. b AHVG versichert sind, ist die SAK (Art. 113 AHVV). 4.3 In ihrer ersten Anfrage an die SAK vom 4. März 2012 führte die Mutter der Beschwerdeführerin aus, ihre Tochter sei nach der Matura nach Ägypten gereist und habe dort als Animateurin für eine Schweizer Reiseagentur gearbeitet. Der Auslandaufenthalt sei zunächst nur für einige Monate geplant gewesen. Ihre Tochter habe dann aber von der sich bietenden Möglichkeit Gebrauch gemacht, in einem amerikanischen Hotel eine Manager-Ausbildung zu machen. Sie werde deshalb die nächsten Jahre in Ägypten "studieren und arbeiten" (SAK-act. 1). 4.4 Aus den Akten geht nicht klar hervor, ob die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz in der Schweiz aufgegeben hat, bevor sie in Ägypten die Tätigkeit als Animateurin aufgenommen hat, oder erst im Hinblick auf die geplante Ausbildung. Ob die Beschwerdeführerin unmittelbar vor Aufnahme der Ausbildung noch der AHV unterstellt war, muss vorliegend jedoch nicht geprüft werden, da die Voraussetzungen für eine Weiterführung zweifellos nicht erfüllt sind. Gleiches gilt für die Frage, ob es sich bei der aufgenommenen Ausbildung um ein Studium im Sinne von Art. 1a Abs. 3 Bst. b AHVG handelt. Nach dem klaren Gesetzeswortlaut können sich nur Studierende weiterversichern, die keine Erwerbstätigkeit ausüben. Die Beschwerdeführerin ist jedoch weiterhin erwerbstätig, wie sich auch aus den deklarierten Einkommen für die Jahre 2009 bis 2013 (SAK-act. 12 S. 4) ergibt. Zudem wurde innerhalb der vorgeschriebenen Frist von sechs Monaten (Art. 5h Abs. 1 AHVV) kein Antrag auf Weiterversicherung gestellt. Ein nach Ablauf dieser Frist gestelltes Gesuch auf Weiterführung der Versicherung kann gemäss Art. 5h Abs. 2 AHVV nicht mehr gutgeheissen werden. 4.5 Anzufügen bleibt, dass Art. 1a Abs. 3 AHVG eine Ausnahme vom Grundsatz statuiert, wonach für die Unterstellung unter die AHV entweder der Wohnsitz oder der Erwerbsort in der Schweiz liegen muss. Bei der Einschränkung auf Studierende, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, ging der Gesetzgeber offenbar davon aus, dass eine Erwerbstätigkeit im Ausland regelmässig eine Unterstellung unter das System der sozialen Sicherheit des entsprechenden Landes nach sich zieht (vgl. Gabriela Riemer-Kafka, Bildung, Ausbildung und Weiterbildung aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht, in: SZS 3/2004 S. 206 ff., 215). Es sollten insbesondere Studierende, die ausnahmsweise ihren Wohnsitz an ihren ausländischen Studienort verlegen, gleichgestellt werden mit ebenfalls im Ausland Studierenden, welche aber ihren Wohnsitz in der Schweiz beibehalten und somit der obligatorischen Versicherung unterstellt bleiben (BGE 136 V 161 E. 6.3.2 mit Hinweisen; zur Kritik betreffend Privilegierung nichterwerbstätiger Studierender vgl. Franziska Grob, Die Behandlung von Personen mit Erwerbsunterbrüchen im Schweizerischen Sozialversicherungsrecht, 2012, S. 75). 4.6 Da die Beschwerdeführerin nicht für einen Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz tätig ist, fällt auch eine Weiterversicherung nach Bst. a von Art. 1a Abs. 3 AHVG ausser Betracht. Die Vorinstanz hat daher einen Anspruch auf Weiterführung der obligatorischen Versicherung zu Recht verneint.

5. Weiter ist ein möglicher Beitritt zur freiwilligen Versicherung zu prüfen. 5.1 Der freiwilligen Versicherung beitreten können Schweizer Bürgerinnen und Bürger sowie Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation EFTA, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der EFTA leben, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren (Art. 2 Abs. 1 AHVG). 5.2 Art. 2 Abs. 6 AHVG beauftragt den Bundesrat ergänzende Vorschriften über die freiwillige Versicherung zu erlassen und - unter anderem - die Frist und die Modalitäten des Beitritts zu regeln. Diesem Auftrag ist der Bundesrat mit dem Erlass der Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111) nachgekommen. 5.2.1 Die Durchführung der freiwilligen Versicherung obliegt der SAK und der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (Art. 2 VFV). Die Auslandsvertretungen unterstützen gemäss Art. 3 VFV die Durchführung der freiwilligen Versicherung. Bei Bedarf vermitteln sie zwischen den Versicherten und der SAK und können namentlich für die Erfüllung folgender Aufgaben ihres Konsularbezirks herangezogen werden: Information über die freiwillige Versicherung (Bst. a), Entgegennahme der Beitrittserklärung und Weiterleitung an die Ausgleichskasse (Bst. b), etc. (vgl. auch Bst. c-e). 5.2.2 Die Beitrittserklärung muss gemäss Art. 8 Abs. 1 VFV schriftlich bei der SAK oder subsidiär bei der zuständigen Auslandsvertretung innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der obligatorischen Versicherung eingereicht werden. Nach Ablauf dieser Frist ist ein Beitritt zur freiwilligen Versicherung nicht mehr möglich. 5.2.3 Liegen ausserordentliche Verhältnisse vor, die nicht vom Antragsteller zu vertreten sind, kann die SAK auf Gesuch in Einzelfällen die Frist zur Abgabe der Beitrittserklärung um längstens ein Jahr erstrecken. Die Gewährung oder die Ablehnung ist durch eine Kassenverfügung zu treffen (Art. 11 VFV). 5.3 Die Beschwerdeführerin hat per 31. Mai 2010 ihren Wohnsitz nach Ägypten verlegt und ist damit aus der obligatorischen Versicherung ausgeschieden. Am 4. März 2012 erkundigte sich ihre Mutter erstmals bei der SAK nach den Möglichkeiten einer Weiterversicherung. Mit Datum vom 11. Juni 2012 reichte die Beschwerdeführerin ihr Beitrittsgesuch ein. Zu diesem Zeitpunkt war die Frist gemäss Art. 8 Abs. 1 VFV bereits seit mehr als einem Jahr abgelaufen. Ein Beitritt war demnach nicht mehr möglich. 5.4 Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, die zuständigen Stellen, insbesondere die SAK und die Auslandsvertretung in Ägypten, seien ihrer Informationspflicht nicht nachgekommen. 5.4.1 Nach der Rechtsprechung sind die schweizerischen Auslandsvertretungen zwar befugt, aber nicht verpflichtet, die Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer über die Beitrittsmöglichkeiten und die Auswirkungen der freiwilligen Versicherung zu orientieren (BGE 121 V 69 mit Hinweis; Urteile BGer [bzw. vormals EVG] H 216/03 vom 6. April 2004 E. 6; H 322/01 vom 9. August 2002 E. 3.2). Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin - wie replikweise geltend gemacht wird - seit Beginn der Ausbildung bei der Schweizer Botschaft angemeldet ist, kann sie deshalb nichts zu ihren Gunsten ableiten. 5.4.2 Wie die Vorinstanz in ihrer Duplik richtig festhält, hatte sie vor der ersten Anfrage vom 4. März 2012 weder Anlass noch Gelegenheit, über die Beitrittsmöglichkeiten zur freiwilligen Versicherung zu informieren. Es liegt primär an der versicherten Person, sich vor einem Auslandaufenthalt bei den zuständigen Stellen zu erkundigen, was vorzukehren ist (vgl. bspw. Themen ABC Auslandaufenthalt / Auswanderung des eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten [EDA], abrufbar unter Leben im Ausland > Auslandaufenthalt > [besucht am 17.07.2017]; Merkblätter der Informationsstelle AHV/IV Merkblätter & Formulare > Merkblätter > International > [besucht am 17.07.2017]). Nach der Rechtsprechung gehört denn auch mangelndes Wissen eines Versicherten um seine Rechte und Pflichten nicht zu jenen Verhältnissen, die es erlauben, die Frist für den Beitritt zur freiwilligen Versicherung gemäss Art. 11 VFV zu verlängern (BGE 114 V 1 E. 4.1b; Urteil BGer H 228/00 vom 7. März 2001 E. 3; vgl. auch Urteil C-6140/2013 E. 4.4.1). 5.5 Die Vorinstanz hat das Gesuch um Beitritt in die freiwillige Versicherung demnach zu Recht abgewiesen. 5.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Einspracheentscheid rechtens ist. Die dagegen erhobene Beschwerde ist unbegründet.

6. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. ________; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Christoph Rohrer Susanne Fankhauser Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: