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C-3590/2019

C-3590/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2020-09-22 · Deutsch CH

Freiwillige Versicherung

Sachverhalt

A. A.a A._______ (Beschwerdeführer), geboren am (...) 1984, meldete sich per 10. Juli 2017 in der Schweiz ab und zog nach Singapur (Akten der Schweizerischen Ausgleichskasse [act.] 1; 2). Zuvor war er in der Schweiz für verschiedene Arbeitgeber erwerbstätig und entrichtete Beiträge an die obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (act. 9). Am 10. August 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Beitrittserklärung zur freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung bei der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK (Vorinstanz) per E-Mail ein (act. 1-5). A.b Mit Verfügung vom 22. August 2018 wies die Vorinstanz das Beitrittsgesuch zur freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ab mit der Begründung, dass diese nicht innert Jahresfrist eingereicht worden sei (act. 10). Mit Schreiben vom 8. März 2018 (recte: 18. September 2018) und 3. September 2018 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen die Verfügung vom 22. August 2018 und machte geltend, er habe nicht gewusst, dass es sich bei der Jahresfrist um eine «harte Deadline» handle. Seine letzte AHV-Zahlung habe er vor weniger als einem Jahr getätigt (act. 11-13; 22 S. 11). A.c Mit Einspracheentscheid vom 27. Mai 2019, dem Beschwerdeführer eröffnet am 21. Juni 2019 (act. 21 S. 2 f.), wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Dabei hielt sie fest, dass die Beitrittserklärung zur freiwilligen AHV innert Jahresfrist abzugeben sei. Gemäss Einwohnerkontrolle C._______ habe der Beschwerdeführer sich am 9. Juli 2017 nach Singapur abgemeldet und aus dem Auszug des Individuellen Kontos (IK-Auszug) zeige sich, dass er auch bis Juli 2017 für die D._______ AG tätig gewesen sei. Die eingereichte Abrechnung von September 2017 sei lediglich eine rückwirkende Auszahlung von nicht bezogenen Feriengutschriften (act. 15A). B. B.a Mit Eingabe vom 8. Juli 2019 (Übergabe an die Schweizerische Vertretung in Singapur am 9. Juli 2019) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 27. Mai 2019. Er macht unter anderem geltend, der Beitritt zur freiwilligen Versicherung sei ihm zu Unrecht verweigert worden, da er im September 2017 noch AHV-Beiträge geleistet und man ihm telefonisch bestätigt habe, dass bei einer Einzahlung innert Jahresfrist die AHV Kulanz walten lasse und die Beitrittserklärung akzeptiert werde. Im Übrigen sei der Entscheid unverhältnismässig (Beschwerdeakten [B-act.] 1). B.b Mit Schreiben vom 19. Juli 2019 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen (B-act. 2). Dieses teilte er am 18. August 2019 fristgerecht mit (B-act. 4). B.c Am 24. September 2019 hielt die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung in materieller Hinsicht erneut fest, dass die Beitrittserklärung des Beschwerdeführers nicht innert Jahresfrist seit Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung eingereicht worden sei und die Gehaltsabrechnung von September 2017 lediglich eine Entschädigung für 8 Ferientage "Ferienauszahlung" zeige. Der Beschwerdeführer sei auch nicht über den Juli 2017 hinaus bei seinem Arbeitgeber erwerbstätig gewesen. Er könne mit seinem Hinweis darauf, dass er im Ausland berufstätig und gesund sei, und seiner Berufung auf die Verhältnismässigkeit nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Beitrittsfrist sei rechtlich klar und eindeutig geregelt (Art. 2 AHVG i.V.m Art. 8 VFV). Die Beschwerde sei abzuweisen (B-act. 8). B.d Mit Verfügung vom 3. Oktober 2019 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gegeben, eine Replik einzureichen. Das Schreiben konnte jedoch nicht zugestellt werden (B-act. 10). Mit Verfügung vom 12. November 2019 wurde die Stellungnahme der Vorinstanz dem Beschwerdeführer ein weiteres Mal zugesendet und auch zugestellt (B-act. 12). Es ging keine Replik beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2019 wurde der Schriftenwechsel deshalb abgeschlossen (B-act. 13). C. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten ist - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10] sowie Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG). Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids durch diesen besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG).

E. 2.1 Der Beschwerdeführer ist Schweizer Staatsbürger mit Wohnsitz in Singapur. Mangels eines Sozialversicherungsabkommens zwischen der Schweiz und Singapur richtet sich die Prüfung seines Beitrittsgesuches zur freiwilligen Versicherung allein nach schweizerischen Rechtsvorschriften.

E. 2.2 In materieller Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass-gebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Daher ist vorliegend auf die im Zeitpunkt des Beitrittsgesuchs (August 2018) geltende Rechtslage abzustellen (vgl. Urteil des BVGer C-7025/2015 vom 16. August 2017 E. 3 mit Hinweisen).

E. 3 Streitig und im Folgenden zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer der freiwilligen Versicherung beitreten kann (vgl. E. 4). Die Vorinstanz hat dies geprüft und verneint. Des Weiteren ist zu prüfen, ob die Vorinstanz den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt hat (vgl. E. 5).

E. 4.1 Der freiwilligen Versicherung beitreten können Schweizer Bürgerinnen und Bürger sowie Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation EFTA, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der EFTA leben, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren (Art. 2 Abs. 1 AHVG). Obligatorisch versichert sind gemäss Art. 1a Abs. 1 lit. b AHVG unter anderem natürliche Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben. Der Begriff der Erwerbstätigkeit setzt nach konstanter Rechtsprechung die Ausübung einer auf die Erzielung von Einkommen gerichteten bestimmten (persönlichen) Tätigkeit voraus, mit welcher die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht werden soll. Wesentliches Merkmal einer Erwerbstätigkeit ist sodann eine planmässige Verwirklichung der Erwerbsabsicht in der Form von Arbeitsleistung, welches Element ebenfalls rechtsgenüglich erstellt sein muss (vgl. BGE 139 V 12 E. 4.3).

E. 4.2 Art. 2 Abs. 6 AHVG beauftragt den Bundesrat, ergänzende Vorschriften über die freiwillige Versicherung zu erlassen und - unter anderem - die Frist und die Modalitäten des Beitritts zu regeln. Diesem Auftrag ist der Bundesrat mit dem Erlass der Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111) nachgekommen.

E. 4.2.1 Die Durchführung der freiwilligen Versicherung obliegt der SAK und der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (Art. 2 VFV). Die Beitrittserklärung muss gemäss Art. 8 Abs. 1 VFV schriftlich bei der SAK oder subsidiär bei der zuständigen Auslandsvertretung innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der obligatorischen Versicherung eingereicht werden. Nach Ablauf dieser Frist ist ein Beitritt zur freiwilligen Versicherung nicht mehr möglich.

E. 4.2.2 Liegen ausserordentliche Verhältnisse vor, die nicht vom Antragsteller zu vertreten sind, kann die SAK auf Gesuch in Einzelfällen die Frist zur Abgabe der Beitrittserklärung um längstens ein Jahr erstrecken. Die Gewährung oder die Ablehnung ist durch eine Kassenverfügung zu treffen (Art. 11 VFV).

E. 4.3 Der Beschwerdeführer hat per 10. Juli 2017 seinen Wohnsitz nach Singapur verlegt. Das Einwohneramt C._______ bestätigte dies am 21. August 2018 gegenüber der Vorinstanz (act. 8). Seine Erwerbstätigkeit bei der D._______ AG gab er gemäss IK-Auszug ebenfalls im Juli 2017 auf (act. 9). Damit endete die obligatorische Versicherung mit Aufgabe der Erwerbstätigkeit im Juli 2017. Wie die Vorinstanz korrekt festhielt, handelt es sich bei der «Gehaltsabrechnung September 2017» um eine Nachtragszahlung für Ferienentschädigung und lässt nicht den Schluss zu, dass die Erwerbstätigkeit bei der D._______ AG bis im September 2017 andauerte. Erst am 10. August 2018 meldete sich der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz und reichte das Beitrittsgesuch ein. Zu diesem Zeitpunkt war die Frist gemäss Art. 8 Abs. 1 VFV bereits seit einem Monat abgelaufen (vgl. E. 4.2.1). Auch das Argument des Beschwerdeführers, es sei unverhältnismässig, auf die Einhaltung der Jahresfrist zu beharren, da er das Beitrittsgesuch nur einige Tage zu spät eingereicht habe, ist damit unbeachtlich. Die VFV sieht unzweideutig eine Jahresfrist ab Ausscheiden (vorliegend 31. Juli 2017) vor. Hinzukommt, dass auch keine ausserordentlichen Verhältnisse vorliegen (vgl. E. 4.2.2) und gesetzlich keine Härtefallregelung vorgesehen ist. Ein Beitritt war demnach nicht mehr möglich.

E. 4.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, die SAK sei ihrer Informationspflicht nicht nachgekommen, da nicht ersichtlich sei, dass es sich bei der Jahresfrist um eine «harte Deadline» handle. Die Beitrittsbedingungen seien nicht als absolut zwingend beschrieben worden.

E. 4.5 Der Verordnungsgeber hat hinsichtlich der Frist in der VFV eine klare Regelung erlassen. Bei der Jahresfrist handelt es sich nicht um eine «relative Frist», sondern sie ist klar definiert (vgl. E. 4.1 f.). Zudem liegt es primär an der versicherten Person, sich vor einem Auslandaufenthalt bei den zuständigen Stellen zu erkundigen, was vorzukehren ist (vgl. bspw. Themen ABC Auslandaufenthalt / Rechte und Pflichten der Schweizer Personen im Ausland des eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten [EDA], abrufbar unter < https://www.eda.admin.ch > Leben im Ausland > Rechte und Pflichten der Schweizer Personen im Ausland > [besucht am 14. Juli 2020]; Merkblätter der Informationsstelle AHV/IV < https://www.ahv-iv.ch > Merkblätter & Formulare > Merkblätter > International > [besucht am 14. Juli 2020]). Nach der Rechtsprechung gehört denn auch mangelndes Wissen eines Versicherten um seine Rechte und Pflichten nicht zu jenen Verhältnissen, die es erlauben, die Frist für den Beitritt zur freiwilligen Versicherung gemäss Art. 11 VFV zu verlängern (BGE 114 V 1 E. 4b; Urteil BGer H 228/00 vom 7. März 2001 E. 3; vgl. auch Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung BSV zur freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (WFV), Rz. 2012 (in ihrer Fassung gültig ab 1. Januar 2018). Der Beschwerdeführer dringt damit mit dem Argument, die Beitrittsbedingungen seien nicht als absolut zwingend beschrieben, nicht durch.

E. 5 Der Beschwerdeführer hält in seiner Beschwerde fest, er habe eine falsche Auskunft der Vorinstanz in zweierlei Hinsicht erhalten, und beruft sich damit indirekt auf eine verfassungsrechtliche Verletzung des Grundsatzes Treu und Glauben: «Er sei bei einem Nichtanschluss überhaupt nicht versichert» (vgl. E. 5.2) und «bei Einzahlung innert Jahresfrist lasse die Vorinstanz Kulanz walten» (vgl. E. 5.3).

E. 5.1 Der vom Beschwerdeführer angerufene Schutz guten Glaubens (vgl. BGE 127 I 36 E. 3a, 126 II 387 E. 3a; RKUV 2000 Nr. 1; zu Art. 4 Abs.1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 121 V 66 E. 2a mit Hinweisen) setzt - neben weiteren Voraussetzungen - eine falsche Auskunft voraus, welche von einer Behörde erteilt wurde, welche die rechtsuchende Person aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte, und die in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen erteilt wurde.

E. 5.2 Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Vertrauensschutz in Bezug auf die verspätete Anmeldung entstanden sein soll mit der Äusserung, der Beschwerdeführer sei bei einem Nichtanschluss überhaupt nicht versichert: Dabei ist zu beachten, dass die Aussage, er sei nicht versichert, für diejenigen Jahre gilt, in denen er nicht einbezahlt hat. Damit wurde keine falsche Auskunft erteilt und es fehlt bereits an einer ersten Voraussetzung für den Gutglaubensschutz. Im Übrigen wird der Beschwerdeführer aufgrund der bereits getätigten Einzahlungen voraussichtlich eine Teilrente erhalten.

E. 5.3 Die Jahresfrist zum Beitritt der freiwilligen Versicherung beginnt ab Austritt aus der obligatorischen Versicherung, welche wiederum an die Erwerbstätigkeit anknüpft. Der Beschwerdeführer gab seine Erwerbstätigkeit im Juli 2017 auf. Die Jahresfrist endete folglich im Juli 2018. Spätere «Einzahlungen» aufgrund von Ferienguthaben wurden von der Vorinstanz zu Recht nicht berücksichtigt (vgl. E. 4.1 und 4.3), da es sich dabei nicht um Einzahlungen aufgrund einer bestehenden Erwerbstätigkeit handelte, sondern um eine nachträgliche Korrektur aufgrund von Ferienguthaben. Die Vorinstanz hat folglich auch in diesem Punkt keine falsche Auskunft gegeben. Hinzu kommt, dass aus den Akten nicht ersichtlich ist, dass die Behörde mitteilte, bei einer nachträglichen Korrektur aufgrund von Ferienguthaben lasse sie Kulanz walten. Ein entsprechender Nachweis für diese Mitteilung hätte durch den Beschwerdeführer erbracht werden müssen. Somit kann auch in diesem Punkt keine Verletzung des Gutglaubensschutzes geltend gemacht werden.

E. 6 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, er sei weiterhin berufstätig und gesund. Dabei handelt es sich um irrelevante Angaben für die Frage des Beitritts zur freiwilligen Versicherung. Auch eine «Win Win-Situation» ist aus Sicht des Gesetz- und Verordnungsgebers unbeachtlich, wie auch das Argument, ein Festhalten am Entscheid würde zur Rückkehr in die Schweiz führen.

E. 7 Der Beschwerdeführer hat die Frist zur Einreichung des Beitrittsgesuchs verpasst, was zur Folge hat, dass er der freiwilligen Versicherung nicht mehr beitreten kann. Der verfassungsmässige Grundsatz von Treu und Glauben wurde nicht verletzt. Die Vorinstanz hat die Einsprache demnach zu Recht abgewiesen.

E. 8 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Einspracheentscheid rechtens ist. Die dagegen erhobene Beschwerde ist unbegründet.

E. 9 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Tatjana Bont Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-3590/2019 Urteil vom 22. September 2020 Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz), Richterin Caroline Bissegger, Richter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Tatjana Bont. Parteien A._______, (Singapore), Zustelladresse: c/o B._______, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz. Gegenstand AHV, freiwillige Versicherung; Einspracheentscheid der SAK vom 27. Mai 2019. Sachverhalt: A. A.a A._______ (Beschwerdeführer), geboren am (...) 1984, meldete sich per 10. Juli 2017 in der Schweiz ab und zog nach Singapur (Akten der Schweizerischen Ausgleichskasse [act.] 1; 2). Zuvor war er in der Schweiz für verschiedene Arbeitgeber erwerbstätig und entrichtete Beiträge an die obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (act. 9). Am 10. August 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Beitrittserklärung zur freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung bei der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK (Vorinstanz) per E-Mail ein (act. 1-5). A.b Mit Verfügung vom 22. August 2018 wies die Vorinstanz das Beitrittsgesuch zur freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ab mit der Begründung, dass diese nicht innert Jahresfrist eingereicht worden sei (act. 10). Mit Schreiben vom 8. März 2018 (recte: 18. September 2018) und 3. September 2018 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen die Verfügung vom 22. August 2018 und machte geltend, er habe nicht gewusst, dass es sich bei der Jahresfrist um eine «harte Deadline» handle. Seine letzte AHV-Zahlung habe er vor weniger als einem Jahr getätigt (act. 11-13; 22 S. 11). A.c Mit Einspracheentscheid vom 27. Mai 2019, dem Beschwerdeführer eröffnet am 21. Juni 2019 (act. 21 S. 2 f.), wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Dabei hielt sie fest, dass die Beitrittserklärung zur freiwilligen AHV innert Jahresfrist abzugeben sei. Gemäss Einwohnerkontrolle C._______ habe der Beschwerdeführer sich am 9. Juli 2017 nach Singapur abgemeldet und aus dem Auszug des Individuellen Kontos (IK-Auszug) zeige sich, dass er auch bis Juli 2017 für die D._______ AG tätig gewesen sei. Die eingereichte Abrechnung von September 2017 sei lediglich eine rückwirkende Auszahlung von nicht bezogenen Feriengutschriften (act. 15A). B. B.a Mit Eingabe vom 8. Juli 2019 (Übergabe an die Schweizerische Vertretung in Singapur am 9. Juli 2019) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 27. Mai 2019. Er macht unter anderem geltend, der Beitritt zur freiwilligen Versicherung sei ihm zu Unrecht verweigert worden, da er im September 2017 noch AHV-Beiträge geleistet und man ihm telefonisch bestätigt habe, dass bei einer Einzahlung innert Jahresfrist die AHV Kulanz walten lasse und die Beitrittserklärung akzeptiert werde. Im Übrigen sei der Entscheid unverhältnismässig (Beschwerdeakten [B-act.] 1). B.b Mit Schreiben vom 19. Juli 2019 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen (B-act. 2). Dieses teilte er am 18. August 2019 fristgerecht mit (B-act. 4). B.c Am 24. September 2019 hielt die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung in materieller Hinsicht erneut fest, dass die Beitrittserklärung des Beschwerdeführers nicht innert Jahresfrist seit Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung eingereicht worden sei und die Gehaltsabrechnung von September 2017 lediglich eine Entschädigung für 8 Ferientage "Ferienauszahlung" zeige. Der Beschwerdeführer sei auch nicht über den Juli 2017 hinaus bei seinem Arbeitgeber erwerbstätig gewesen. Er könne mit seinem Hinweis darauf, dass er im Ausland berufstätig und gesund sei, und seiner Berufung auf die Verhältnismässigkeit nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Beitrittsfrist sei rechtlich klar und eindeutig geregelt (Art. 2 AHVG i.V.m Art. 8 VFV). Die Beschwerde sei abzuweisen (B-act. 8). B.d Mit Verfügung vom 3. Oktober 2019 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gegeben, eine Replik einzureichen. Das Schreiben konnte jedoch nicht zugestellt werden (B-act. 10). Mit Verfügung vom 12. November 2019 wurde die Stellungnahme der Vorinstanz dem Beschwerdeführer ein weiteres Mal zugesendet und auch zugestellt (B-act. 12). Es ging keine Replik beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2019 wurde der Schriftenwechsel deshalb abgeschlossen (B-act. 13). C. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten ist - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10] sowie Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG). Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids durch diesen besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG). 2. 2.1 Der Beschwerdeführer ist Schweizer Staatsbürger mit Wohnsitz in Singapur. Mangels eines Sozialversicherungsabkommens zwischen der Schweiz und Singapur richtet sich die Prüfung seines Beitrittsgesuches zur freiwilligen Versicherung allein nach schweizerischen Rechtsvorschriften. 2.2 In materieller Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass-gebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Daher ist vorliegend auf die im Zeitpunkt des Beitrittsgesuchs (August 2018) geltende Rechtslage abzustellen (vgl. Urteil des BVGer C-7025/2015 vom 16. August 2017 E. 3 mit Hinweisen). 3. Streitig und im Folgenden zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer der freiwilligen Versicherung beitreten kann (vgl. E. 4). Die Vorinstanz hat dies geprüft und verneint. Des Weiteren ist zu prüfen, ob die Vorinstanz den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt hat (vgl. E. 5). 4. 4.1 Der freiwilligen Versicherung beitreten können Schweizer Bürgerinnen und Bürger sowie Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation EFTA, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der EFTA leben, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren (Art. 2 Abs. 1 AHVG). Obligatorisch versichert sind gemäss Art. 1a Abs. 1 lit. b AHVG unter anderem natürliche Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben. Der Begriff der Erwerbstätigkeit setzt nach konstanter Rechtsprechung die Ausübung einer auf die Erzielung von Einkommen gerichteten bestimmten (persönlichen) Tätigkeit voraus, mit welcher die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht werden soll. Wesentliches Merkmal einer Erwerbstätigkeit ist sodann eine planmässige Verwirklichung der Erwerbsabsicht in der Form von Arbeitsleistung, welches Element ebenfalls rechtsgenüglich erstellt sein muss (vgl. BGE 139 V 12 E. 4.3). 4.2 Art. 2 Abs. 6 AHVG beauftragt den Bundesrat, ergänzende Vorschriften über die freiwillige Versicherung zu erlassen und - unter anderem - die Frist und die Modalitäten des Beitritts zu regeln. Diesem Auftrag ist der Bundesrat mit dem Erlass der Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111) nachgekommen. 4.2.1 Die Durchführung der freiwilligen Versicherung obliegt der SAK und der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (Art. 2 VFV). Die Beitrittserklärung muss gemäss Art. 8 Abs. 1 VFV schriftlich bei der SAK oder subsidiär bei der zuständigen Auslandsvertretung innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der obligatorischen Versicherung eingereicht werden. Nach Ablauf dieser Frist ist ein Beitritt zur freiwilligen Versicherung nicht mehr möglich. 4.2.2 Liegen ausserordentliche Verhältnisse vor, die nicht vom Antragsteller zu vertreten sind, kann die SAK auf Gesuch in Einzelfällen die Frist zur Abgabe der Beitrittserklärung um längstens ein Jahr erstrecken. Die Gewährung oder die Ablehnung ist durch eine Kassenverfügung zu treffen (Art. 11 VFV). 4.3 Der Beschwerdeführer hat per 10. Juli 2017 seinen Wohnsitz nach Singapur verlegt. Das Einwohneramt C._______ bestätigte dies am 21. August 2018 gegenüber der Vorinstanz (act. 8). Seine Erwerbstätigkeit bei der D._______ AG gab er gemäss IK-Auszug ebenfalls im Juli 2017 auf (act. 9). Damit endete die obligatorische Versicherung mit Aufgabe der Erwerbstätigkeit im Juli 2017. Wie die Vorinstanz korrekt festhielt, handelt es sich bei der «Gehaltsabrechnung September 2017» um eine Nachtragszahlung für Ferienentschädigung und lässt nicht den Schluss zu, dass die Erwerbstätigkeit bei der D._______ AG bis im September 2017 andauerte. Erst am 10. August 2018 meldete sich der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz und reichte das Beitrittsgesuch ein. Zu diesem Zeitpunkt war die Frist gemäss Art. 8 Abs. 1 VFV bereits seit einem Monat abgelaufen (vgl. E. 4.2.1). Auch das Argument des Beschwerdeführers, es sei unverhältnismässig, auf die Einhaltung der Jahresfrist zu beharren, da er das Beitrittsgesuch nur einige Tage zu spät eingereicht habe, ist damit unbeachtlich. Die VFV sieht unzweideutig eine Jahresfrist ab Ausscheiden (vorliegend 31. Juli 2017) vor. Hinzukommt, dass auch keine ausserordentlichen Verhältnisse vorliegen (vgl. E. 4.2.2) und gesetzlich keine Härtefallregelung vorgesehen ist. Ein Beitritt war demnach nicht mehr möglich. 4.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, die SAK sei ihrer Informationspflicht nicht nachgekommen, da nicht ersichtlich sei, dass es sich bei der Jahresfrist um eine «harte Deadline» handle. Die Beitrittsbedingungen seien nicht als absolut zwingend beschrieben worden. 4.5 Der Verordnungsgeber hat hinsichtlich der Frist in der VFV eine klare Regelung erlassen. Bei der Jahresfrist handelt es sich nicht um eine «relative Frist», sondern sie ist klar definiert (vgl. E. 4.1 f.). Zudem liegt es primär an der versicherten Person, sich vor einem Auslandaufenthalt bei den zuständigen Stellen zu erkundigen, was vorzukehren ist (vgl. bspw. Themen ABC Auslandaufenthalt / Rechte und Pflichten der Schweizer Personen im Ausland des eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten [EDA], abrufbar unter Leben im Ausland > Rechte und Pflichten der Schweizer Personen im Ausland > [besucht am 14. Juli 2020]; Merkblätter der Informationsstelle AHV/IV Merkblätter & Formulare > Merkblätter > International > [besucht am 14. Juli 2020]). Nach der Rechtsprechung gehört denn auch mangelndes Wissen eines Versicherten um seine Rechte und Pflichten nicht zu jenen Verhältnissen, die es erlauben, die Frist für den Beitritt zur freiwilligen Versicherung gemäss Art. 11 VFV zu verlängern (BGE 114 V 1 E. 4b; Urteil BGer H 228/00 vom 7. März 2001 E. 3; vgl. auch Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung BSV zur freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (WFV), Rz. 2012 (in ihrer Fassung gültig ab 1. Januar 2018). Der Beschwerdeführer dringt damit mit dem Argument, die Beitrittsbedingungen seien nicht als absolut zwingend beschrieben, nicht durch. 5. Der Beschwerdeführer hält in seiner Beschwerde fest, er habe eine falsche Auskunft der Vorinstanz in zweierlei Hinsicht erhalten, und beruft sich damit indirekt auf eine verfassungsrechtliche Verletzung des Grundsatzes Treu und Glauben: «Er sei bei einem Nichtanschluss überhaupt nicht versichert» (vgl. E. 5.2) und «bei Einzahlung innert Jahresfrist lasse die Vorinstanz Kulanz walten» (vgl. E. 5.3). 5.1 Der vom Beschwerdeführer angerufene Schutz guten Glaubens (vgl. BGE 127 I 36 E. 3a, 126 II 387 E. 3a; RKUV 2000 Nr. 1; zu Art. 4 Abs.1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 121 V 66 E. 2a mit Hinweisen) setzt - neben weiteren Voraussetzungen - eine falsche Auskunft voraus, welche von einer Behörde erteilt wurde, welche die rechtsuchende Person aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte, und die in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen erteilt wurde. 5.2 Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Vertrauensschutz in Bezug auf die verspätete Anmeldung entstanden sein soll mit der Äusserung, der Beschwerdeführer sei bei einem Nichtanschluss überhaupt nicht versichert: Dabei ist zu beachten, dass die Aussage, er sei nicht versichert, für diejenigen Jahre gilt, in denen er nicht einbezahlt hat. Damit wurde keine falsche Auskunft erteilt und es fehlt bereits an einer ersten Voraussetzung für den Gutglaubensschutz. Im Übrigen wird der Beschwerdeführer aufgrund der bereits getätigten Einzahlungen voraussichtlich eine Teilrente erhalten. 5.3 Die Jahresfrist zum Beitritt der freiwilligen Versicherung beginnt ab Austritt aus der obligatorischen Versicherung, welche wiederum an die Erwerbstätigkeit anknüpft. Der Beschwerdeführer gab seine Erwerbstätigkeit im Juli 2017 auf. Die Jahresfrist endete folglich im Juli 2018. Spätere «Einzahlungen» aufgrund von Ferienguthaben wurden von der Vorinstanz zu Recht nicht berücksichtigt (vgl. E. 4.1 und 4.3), da es sich dabei nicht um Einzahlungen aufgrund einer bestehenden Erwerbstätigkeit handelte, sondern um eine nachträgliche Korrektur aufgrund von Ferienguthaben. Die Vorinstanz hat folglich auch in diesem Punkt keine falsche Auskunft gegeben. Hinzu kommt, dass aus den Akten nicht ersichtlich ist, dass die Behörde mitteilte, bei einer nachträglichen Korrektur aufgrund von Ferienguthaben lasse sie Kulanz walten. Ein entsprechender Nachweis für diese Mitteilung hätte durch den Beschwerdeführer erbracht werden müssen. Somit kann auch in diesem Punkt keine Verletzung des Gutglaubensschutzes geltend gemacht werden. 6. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, er sei weiterhin berufstätig und gesund. Dabei handelt es sich um irrelevante Angaben für die Frage des Beitritts zur freiwilligen Versicherung. Auch eine «Win Win-Situation» ist aus Sicht des Gesetz- und Verordnungsgebers unbeachtlich, wie auch das Argument, ein Festhalten am Entscheid würde zur Rückkehr in die Schweiz führen. 7. Der Beschwerdeführer hat die Frist zur Einreichung des Beitrittsgesuchs verpasst, was zur Folge hat, dass er der freiwilligen Versicherung nicht mehr beitreten kann. Der verfassungsmässige Grundsatz von Treu und Glauben wurde nicht verletzt. Die Vorinstanz hat die Einsprache demnach zu Recht abgewiesen. 8. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Einspracheentscheid rechtens ist. Die dagegen erhobene Beschwerde ist unbegründet.

9. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Tatjana Bont Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: