Freiwillige Versicherung
Sachverhalt
A. A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin oder Versicherte) wurde (...) 1986 geboren und ist schweizerische Staatsangehörige. Sie ist verheiratet und lebt seit 31. Januar 2009 / 6. September 2011 in Israel (vorinstanzliche Akten [nachfolgend: act.] 1, 12). Sie unterzeichnete am 25. Oktober 2009 erstmals eine Beitrittserklärung zur freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). Die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (nachfolgend: Vorinstanz) bestätigte mit Schreiben vom 16. November 2009 ihre Aufnahme in die freiwillige Versicherung ab 1. Februar 2009 (act. 2). A.b Nachdem die Versicherte mit Schreiben vom 2. März 2010 zur Beibringung der Einkommens- und Vermögenserklärung für 2009 ermahnt worden war, teilte sie der Vorinstanz mit, dass sie nun wieder bei der obligatorischen Versicherung versichert sei. Daher melde sie sich bei der freiwilligen Versicherung ab (act. 4, 5, 6). Sie führte mit Schreiben vom 9. Mai 2010 unter Verweis auf ein Schreiben der SVA B._______ vom 30. März 2010 weiter aus, sie sei bei deren Ausgleichskasse ab 1. Januar 2008 (als Nichterwerbstätige zum Minimalbeitrag) angeschlossen. Die SVA B._______ habe ihr mitgeteilt, dass sie bei der obligatorischen Versicherung bleiben könne, da sie sich zwecks Studium im Ausland aufhalte. Sie gehe davon aus, dass sie der Vorinstanz die gewünschte Studiumsbestätigung für 2009 nicht mehr einreichen müsse (act. 7, 8). A.c In der Folge zahlte die Versicherte bis 2018 jeweils den Minimalbeitrag für Nichterwerbstätige ein. Die betreffenden Rechnungen der SVA B._______ waren an eine Adresse in C._______ adressiert (act. 24). B. B.a Neun Jahre später teilte die SVA B._______ der Versicherten mit Schreiben vom 3. Juni 2019 mit, sie sei seit 1. Januar 2008 bei ihrer Ausgleichskasse als Nichterwerbstätige im Register. Es sei festgestellt worden, dass sie den zivilrechtlichen Wohnsitz seit 6. September 2011 in Israel habe. Personen, die den zivilrechtlichen Wohnsitz nicht mehr in der Schweiz hätten, könnten hier keine AHV/IV-Beiträge mehr einbezahlen. Daher sei das Abrechnungskonto (rückwirkend) per 30. September 2011 aufgehoben worden. Damit das Guthaben überwiesen werden könne, werde um Mitteilung der Bankverbindung gebeten (act. 21, Seite 4; vgl. auch act. 26). B.b Die Versicherte teilte der Vorinstanz mit einem undatierten E-Mail vermutlich im Juni 2019 mit, sie sei nun schon länger bei der freiwilligen Versicherung angemeldet. Sie habe vor Kurzem eine Mitteilung erhalten, wonach ihr Abrechnungskonto bei der freiwilligen Versicherung aufgrund des Auslandaufenthalts geschlossen würde (vgl. act. 21, Seite 4). Sie sei schon seit Jahren bei der AHV/IV angemeldet und habe immer fristgerecht einbezahlt. Sie beantrage, das Abrechnungskonto weiterhin bestehen zu lassen (act. 9). C. C.a Ein weiteres Jahr später teilte die Versicherte der Vorinstanz mit einem undatierten E-Mail vermutlich im Mai 2020 mit, sie habe ihr vor ein paar Tagen eine Beitrittserklärung zur AHV/IV zugesendet (act. 11). Im betreffenden Formular gab sie an, sie sei erwerbstätig und wohne seit 6. September 2011 in Israel. Sie sei der AHV/IV bis 3. Juni 2019 angeschlossen gewesen (act. 12). C.b Die Vorinstanz wies das Beitrittsgesuch mit Verfügung vom 3. Juni 2020 ab (act. 19). Sie führte aus, gemäss Art. 8 der Verordnung über die freiwillige Versicherung sei der Beitritt zur freiwilligen Versicherung innert Jahresfrist seit dem Wegfall der Voraussetzungen für die obligatorische Versicherung einzureichen. Im Fall der Versicherten sei diese Frist überschritten worden. C.c Die Versicherte erhob Einsprache (act. 25). Die Vorinstanz wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 6. August 2020 ab (act. 27). Sie führte wiederum aus, die Anmeldung vom 1. Mai 2020 sei nicht innert der gesetzlichen Jahresfrist erfolgt. D. D.a Die Versicherte erhob am 2. September 2020 Beschwerde. Sie beantragte den Beitritt zur freiwilligen AHV/IV (BVGer act. 1). Sie führte im Wesentlichen aus, sie habe ihre (inzwischen zurückerstatteten) Beiträge an die obligatorische AHV/IV bis 2018 lückenlos einbezahlt. Bis zum Erhalt des Schreibens der SVA B._______ vom 3. Juni 2019 habe sie in gutem Glauben darauf vertraut, dass alles in bester Ordnung sei und die Dinge ihren geregelten Verlauf nehmen würden. Auf ihre Erkundigung hin sei ihr von der Organisation der Auslandschweizer und der Vorinstanz mitgeteilt worden, dass sie nach dem Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung am 3. Juni 2019 ein Jahr Zeit habe, um sich bei der freiwilligen Versicherung anzumelden. Mit der Anmeldung vom 1. Mai 2020 habe sie diese Frist gewahrt. D.b Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 10. November 2020 die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids (BVGer act. 5). Sie führte im Wesentlichen aus, die Versicherte sei der obligatorischen Versicherung nur bis zum 30. September 2011 unterstellt gewesen. Mithin sei das Beitrittsgesuch vom 1. Mai 2020 nicht rechtzeitig eingereicht worden. Von Oktober 2011 bis April 2020 bestehe eine Versicherungslücke, womit es an der vorbestehenden Versicherungsdauer von fünf Jahren, wie sie von Art. 2 Abs. 1 AHVG vorausgesetzt werde, fehle. D.c Die Versicherte verzichtete auf eine Replik, sodass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 20. Januar 2021 den Schriftenwechsel abschloss (BVGer act. 6, 7). Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10] sowie Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin durch den angefochtenen Einspracheentscheid besonders berührt und hat an dessen Aufhebung bzw. Abänderung ein schutzwürdiges Interesse, weshalb sie beschwerdelegitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG).
E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2013/46 E. 3.2).
E. 2.3 Nach ständiger Rechtsprechung beschränkt sich die Prüfung des Sozialversicherungsgerichts auf die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der angefochtenen Verwaltungsverfügung entwickelt haben (vgl. Urteil des BGer 8C_489/2016 vom 29. November 2016 E. 5.2 m.H. auf BGE 132 V 215 E. 3.1.1; 130 V 138 E. 2.1; 121 V 362 E. 1b). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
E. 2.4 Die Beschwerdeführerin ist schweizerische Staatsangehörige und in Israel wohnhaft. Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Staat Israel über Soziale Sicherheit (SR 0.831.109.449.1) sieht für den Beitritt zur freiwilligen Versicherung keine Regelung vor. Demnach ist für das vorliegende Verfahren in materiell- und verfahrensrechtlicher Hinsicht schweizerisches Recht anwendbar.
E. 2.5 In materieller Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass-gebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Daher ist vorliegend auf die im Zeitpunkt des Beitrittsgesuchs (1. Mai 2020) geltende Rechtslage abzustellen (vgl. Urteil des BVGer C-7025/2015 vom 16. August 2017 E. 3 mit Hinweisen).
E. 3 Zum Beitritt zur freiwillige Versicherung und zum Vertrauensschutz ist Folgendes festzuhalten:
E. 3.1 Art. 2 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Schweizer Staatsangehörige und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der europäischen Freihandelsassoziation leben, der freiwilligen Versicherung beitreten können, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren. Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige Versicherung; er bestimmt insbesondere die Frist und die Modalitäten des Beitritts, des Rücktritts und des Ausschlusses. Ferner regelt er die Festsetzung und Erhebung der Beiträge sowie die Gewährung von Leistungen (Art. 2 Abs. 6 Satz 1 und 2 AHVG).
E. 3.2 Gemäss Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111) können der freiwilligen Versicherung die Personen beitreten, welche die Versicherungs-voraussetzungen nach Art. 2 Abs. 1 AHVG erfüllen, einschliesslich jener, die für einen Teil ihres Einkommens der obligatorischen Versicherung unterstellt sind. Die Beitrittserklärung muss schriftlich bei der Ausgleichskasse oder subsidiär bei der zuständigen Auslandsvertretung innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der obligatorischen Versicherung eingereicht werden. Nach Ablauf dieser Frist ist ein Beitritt zur freiwilligen Versicherung nicht mehr möglich (Art. 8 Abs. 1 VFV). Die Versicherung beginnt mit dem Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung (Art. 8 Abs. 2 VFV).
E. 3.3 Für den Beitritt zur freiwilligen AHV/IV sind somit folgende vier Voraussetzungen kumulativ zu erfüllen: (1) die versicherte Person muss Schweizer oder Staatsangehöriger eines EU/EFTA-Mitgliedstaats sein, (2) der Wohnort der versicherten Person muss ausserhalb der Schweiz, der EU oder der EFTA liegen, (3) es muss eine Versicherungsunterstellung von mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren unmittelbar vor dem Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung bestanden haben, wobei praxisgemäss nicht nur die Jahre in der obligatorischen Versicherung, sondern auch die Jahre der Unterstellung unter die freiwillige AHV/IV berücksichtigt werden (vgl. AHI-Praxis 1/2001 S. 23) und (4) die Beitrittserklärung muss innert Jahresfrist nach dem Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung bei einer zuständigen Stelle eingereicht worden sein (vgl. Urteil des BVGer C-1708/2017 vom 28. Februar 2019 E. 4.2).
E. 3.4 Der Grundsatz von Treu und Glauben schützt den Bürger in seinem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten und bedeutet unter anderem, dass falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Rechtsuchenden gebieten. Gemäss Rechtsprechung und Doktrin ist eine falsche Auskunft bindend, 1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat; 2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn der Bürger die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; 3. wenn der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte; 4. wenn er im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können; 5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat (BGE 121 V 65 2.a mit Hinweisen).
E. 4 Streitig und zu prüfen ist der Beitritt der Versicherten zur freiwillige Versicherung.
E. 4.1 Vorab ist festzuhalten, dass sich die Versicherte 2010 selber wieder bei der freiwilligen Versicherung abmeldete, weil es ihr seinerzeit möglich war, die obligatorische Versicherung (als Nichterwerbstätige zum Minimalbeitrag) weiterzuführen, da sie sich zwecks Studium im Ausland aufhielt (act. 6, 7, 8; vgl. Art. 1a Abs. 3 lit. b AHVG; vgl. aber auch act. 1, wo als gegenwärtiger Beruf Hausfrau angegeben wurde). Wie lange das Studium dauerte und ob die Versicherte zwischenzeitlich 2010 / 2011 in die Schweiz zurückkehrte, ist aufgrund der Aktenlage nicht bekannt. Wie die SVA B._______ mit Schreiben vom 3. Juni 2019 feststellte, hatte die Versicherte ihren zivilrechtlichen Wohnsitz seit 6. September 2011 (ununterbrochen) in Israel (act. 21, Seite 4). Dies ergibt sich auch aus der Anmeldung vom 1. Mai 2020 (act. 12). Mindestens ab 2015 war die Versicherte in Israel erwerbstätig.
E. 4.2 Die obligatorische Versicherung setzt nach Art. 1a AHVG Wohnsitz oder Erwerbstätigkeit in der Schweiz voraus. Diese alternative Voraussetzung erfüllte die Versicherte ab 6. September 2011 nicht mehr, weshalb sie (per Ende September 2011) aus dem Kreis der obligatorisch versicherten Personen ausschied. Ein Studium, das eine Weiterführung der obligatorischen Versicherung über dieses Datum hinaus erlauben würde, ist nicht dokumentiert. Klarzustellen ist, dass die obligatorische Versicherung nicht erst am 3. Juni 2019 endete, als die SVA B._______ der Versicherten die rückwirkende Aufhebung ihres Abrechnungskontos mitteilte (act. 21, Seite 4). Sie endete schon mit dem Wegfall der Versicherteneigenschaft nach Art. 1a AHVG. Dies scheint die Versicherte zu verkennen. Wie die Vor-instanz zu Recht feststellte, erfolgte die Anmeldung vom 1. Mai 2020 nicht fristgerecht innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der obligatorischen Versicherung (vgl. Art. 8 Abs. 1 VFV).
E. 4.3 Die Versicherte beruft sich zudem auf ihren guten Glauben. Aus den Akten geht hervor, dass der Versicherten (zumindest) 2010 (noch) bewusst war, dass die Weiterführung der obligatorischen Versicherung in einem Zusammenhang mit ihrem damaligen Studium stand bzw. von diesem abhängig war (act. 8). Eine behördliche Auskunft, wonach die obligatorische Versicherung trotz zivilrechtlichem Wohnsitz in Israel auch nach beendetem Studium unbegrenzt weitergeführt werden könne, ist nicht aktenkundig und wird auch nicht behauptet. Weiter ist erstellt, dass die Versicherte bis 2018 jeweils den Minimalbeitrag für Nichterwerbstätige einbezahlte und die betreffenden Rechnungen der SVA B._______ (soweit ersichtlich) an eine Adresse in C._______ adressiert waren, was insofern fehlerhaft war, als die Versicherte mindestens ab 2015 erwerbstätig war und seit 2009 / 2011 in Israel wohnte (act. 24, 26). Ungeachtet dieser Umstände ist gleichwohl davon auszugehen, dass die Versicherte ihre Zahlungen gutgläubig vornahm in der Annahme, «dass alles in bester Ordnung sei und die Dinge ihren geregelten Verlauf nehmen» würden (BVGer act. 1; vgl. auch die gesetzliche Vermutung in Art. 3 Abs. 1 ZGB). Die Fehlerhaftigkeit der Rechnungen, die (soweit ersichtlich) ohne eine eigentliche Erläuterung versandt wurden, war für die Versicherte nicht ohne Weiteres erkennbar. Als juristischer Laiin kann ihr auf jeden Fall kein Detailwissen zur schweizerischen AHV/IV entgegengehalten werden. Eigentliche Nachforschungen über die Richtigkeit behördlichen Handelns werden von Privaten nicht erwartet, sondern sie dürfen sich grundsätzlich darauf verlassen. Anlass zur Überprüfung, etwa durch eine Rückfrage bei der Behörde, besteht einzig dort, wo die Fehlerhaftigkeit der Vertrauensgrundlage leicht erkennbar ist. Vorliegend war dies nicht Fall (vgl. Häfelin / Müller / Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Randziffer 658).
E. 4.4 Die Tatsache, dass die Versicherte die Rechnungen der SVA B._______ bis 2018 in gutem Glauben beglich, wirkt der Rechtsprechung des Bundesgerichts zufolge im Ergebnis wie eine rechtzeitige Beitrittserklärung zur freiwilligen Versicherung. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 12/05 vom 19. Mai 2006 E. 4.2 (mit Hinweisen) hinzuweisen. Da sie auch die weiteren Beitrittsvoraussetzungen erfüllt, kann die Versicherte mit Wirkung ab 1. Oktober 2011 antragsgemäss der freiwilligen Versicherung angeschlossen werden (vgl. auch act. 2).
E. 5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde gutgeheissen wird. Der angefochtene Einspracheentscheid wird aufgehoben. Die Versicherte wird mit Wirkung ab 1. Oktober 2011 der freiwilligen Versicherung angeschlossen.
E. 6 Die Versicherte hat hinsichtlich der Versicherungslücke ab 1. Oktober 2011 nachträglich Beiträge an die AHV/IV zu leisten. Mindestens ab 2015 ist eine Erwerbstätigkeit zu berücksichtigten (act. 12). Die Vorinstanz hat entsprechende Abklärungen an die Hand zu nehmen, wobei die Versicherte zur Mitwirkung verpflichtet ist (Art. 5 VFV). Werden die erforderlichen Belege nicht vorgelegt oder die geschuldeten Beiträge nicht geleistet, richtet sich der Versicherungsausschluss nach Art. 13 VFV.
E. 7.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
E. 7.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2). Da die obsiegende Beschwerdeführerin nicht anwaltlich vertreten ist und ihr aufgrund der Aktenlage keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, wird ihr keine Parteientschädigung zugesprochen. Als Bundesbehörde hat die Vor-instanz ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der angefochtene Einspracheentscheid wird aufgehoben. Die Versicherte wird mit Wirkung ab 1. Oktober 2011 der freiwilligen Versicherung angeschlossen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Michael Peterli Lukas Schobinger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 17.12.2021 (9C_370/2021) Abteilung III C-4427/2020 Urteil vom 14. Mai 2021 Besetzung Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richterin Viktoria Helfenstein, Richterin Caroline Bissegger, Gerichtsschreiber Lukas Schobinger. Parteien A._______, Israel, per Zustelladresse, Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Beitritt zur freiwilligen Versicherung, Einspracheentscheid vom 6. August 2020. Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin oder Versicherte) wurde (...) 1986 geboren und ist schweizerische Staatsangehörige. Sie ist verheiratet und lebt seit 31. Januar 2009 / 6. September 2011 in Israel (vorinstanzliche Akten [nachfolgend: act.] 1, 12). Sie unterzeichnete am 25. Oktober 2009 erstmals eine Beitrittserklärung zur freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). Die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (nachfolgend: Vorinstanz) bestätigte mit Schreiben vom 16. November 2009 ihre Aufnahme in die freiwillige Versicherung ab 1. Februar 2009 (act. 2). A.b Nachdem die Versicherte mit Schreiben vom 2. März 2010 zur Beibringung der Einkommens- und Vermögenserklärung für 2009 ermahnt worden war, teilte sie der Vorinstanz mit, dass sie nun wieder bei der obligatorischen Versicherung versichert sei. Daher melde sie sich bei der freiwilligen Versicherung ab (act. 4, 5, 6). Sie führte mit Schreiben vom 9. Mai 2010 unter Verweis auf ein Schreiben der SVA B._______ vom 30. März 2010 weiter aus, sie sei bei deren Ausgleichskasse ab 1. Januar 2008 (als Nichterwerbstätige zum Minimalbeitrag) angeschlossen. Die SVA B._______ habe ihr mitgeteilt, dass sie bei der obligatorischen Versicherung bleiben könne, da sie sich zwecks Studium im Ausland aufhalte. Sie gehe davon aus, dass sie der Vorinstanz die gewünschte Studiumsbestätigung für 2009 nicht mehr einreichen müsse (act. 7, 8). A.c In der Folge zahlte die Versicherte bis 2018 jeweils den Minimalbeitrag für Nichterwerbstätige ein. Die betreffenden Rechnungen der SVA B._______ waren an eine Adresse in C._______ adressiert (act. 24). B. B.a Neun Jahre später teilte die SVA B._______ der Versicherten mit Schreiben vom 3. Juni 2019 mit, sie sei seit 1. Januar 2008 bei ihrer Ausgleichskasse als Nichterwerbstätige im Register. Es sei festgestellt worden, dass sie den zivilrechtlichen Wohnsitz seit 6. September 2011 in Israel habe. Personen, die den zivilrechtlichen Wohnsitz nicht mehr in der Schweiz hätten, könnten hier keine AHV/IV-Beiträge mehr einbezahlen. Daher sei das Abrechnungskonto (rückwirkend) per 30. September 2011 aufgehoben worden. Damit das Guthaben überwiesen werden könne, werde um Mitteilung der Bankverbindung gebeten (act. 21, Seite 4; vgl. auch act. 26). B.b Die Versicherte teilte der Vorinstanz mit einem undatierten E-Mail vermutlich im Juni 2019 mit, sie sei nun schon länger bei der freiwilligen Versicherung angemeldet. Sie habe vor Kurzem eine Mitteilung erhalten, wonach ihr Abrechnungskonto bei der freiwilligen Versicherung aufgrund des Auslandaufenthalts geschlossen würde (vgl. act. 21, Seite 4). Sie sei schon seit Jahren bei der AHV/IV angemeldet und habe immer fristgerecht einbezahlt. Sie beantrage, das Abrechnungskonto weiterhin bestehen zu lassen (act. 9). C. C.a Ein weiteres Jahr später teilte die Versicherte der Vorinstanz mit einem undatierten E-Mail vermutlich im Mai 2020 mit, sie habe ihr vor ein paar Tagen eine Beitrittserklärung zur AHV/IV zugesendet (act. 11). Im betreffenden Formular gab sie an, sie sei erwerbstätig und wohne seit 6. September 2011 in Israel. Sie sei der AHV/IV bis 3. Juni 2019 angeschlossen gewesen (act. 12). C.b Die Vorinstanz wies das Beitrittsgesuch mit Verfügung vom 3. Juni 2020 ab (act. 19). Sie führte aus, gemäss Art. 8 der Verordnung über die freiwillige Versicherung sei der Beitritt zur freiwilligen Versicherung innert Jahresfrist seit dem Wegfall der Voraussetzungen für die obligatorische Versicherung einzureichen. Im Fall der Versicherten sei diese Frist überschritten worden. C.c Die Versicherte erhob Einsprache (act. 25). Die Vorinstanz wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 6. August 2020 ab (act. 27). Sie führte wiederum aus, die Anmeldung vom 1. Mai 2020 sei nicht innert der gesetzlichen Jahresfrist erfolgt. D. D.a Die Versicherte erhob am 2. September 2020 Beschwerde. Sie beantragte den Beitritt zur freiwilligen AHV/IV (BVGer act. 1). Sie führte im Wesentlichen aus, sie habe ihre (inzwischen zurückerstatteten) Beiträge an die obligatorische AHV/IV bis 2018 lückenlos einbezahlt. Bis zum Erhalt des Schreibens der SVA B._______ vom 3. Juni 2019 habe sie in gutem Glauben darauf vertraut, dass alles in bester Ordnung sei und die Dinge ihren geregelten Verlauf nehmen würden. Auf ihre Erkundigung hin sei ihr von der Organisation der Auslandschweizer und der Vorinstanz mitgeteilt worden, dass sie nach dem Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung am 3. Juni 2019 ein Jahr Zeit habe, um sich bei der freiwilligen Versicherung anzumelden. Mit der Anmeldung vom 1. Mai 2020 habe sie diese Frist gewahrt. D.b Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 10. November 2020 die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids (BVGer act. 5). Sie führte im Wesentlichen aus, die Versicherte sei der obligatorischen Versicherung nur bis zum 30. September 2011 unterstellt gewesen. Mithin sei das Beitrittsgesuch vom 1. Mai 2020 nicht rechtzeitig eingereicht worden. Von Oktober 2011 bis April 2020 bestehe eine Versicherungslücke, womit es an der vorbestehenden Versicherungsdauer von fünf Jahren, wie sie von Art. 2 Abs. 1 AHVG vorausgesetzt werde, fehle. D.c Die Versicherte verzichtete auf eine Replik, sodass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 20. Januar 2021 den Schriftenwechsel abschloss (BVGer act. 6, 7). Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10] sowie Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin durch den angefochtenen Einspracheentscheid besonders berührt und hat an dessen Aufhebung bzw. Abänderung ein schutzwürdiges Interesse, weshalb sie beschwerdelegitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG). 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2013/46 E. 3.2). 2.3 Nach ständiger Rechtsprechung beschränkt sich die Prüfung des Sozialversicherungsgerichts auf die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der angefochtenen Verwaltungsverfügung entwickelt haben (vgl. Urteil des BGer 8C_489/2016 vom 29. November 2016 E. 5.2 m.H. auf BGE 132 V 215 E. 3.1.1; 130 V 138 E. 2.1; 121 V 362 E. 1b). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 2.4 Die Beschwerdeführerin ist schweizerische Staatsangehörige und in Israel wohnhaft. Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Staat Israel über Soziale Sicherheit (SR 0.831.109.449.1) sieht für den Beitritt zur freiwilligen Versicherung keine Regelung vor. Demnach ist für das vorliegende Verfahren in materiell- und verfahrensrechtlicher Hinsicht schweizerisches Recht anwendbar. 2.5 In materieller Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass-gebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Daher ist vorliegend auf die im Zeitpunkt des Beitrittsgesuchs (1. Mai 2020) geltende Rechtslage abzustellen (vgl. Urteil des BVGer C-7025/2015 vom 16. August 2017 E. 3 mit Hinweisen).
3. Zum Beitritt zur freiwillige Versicherung und zum Vertrauensschutz ist Folgendes festzuhalten: 3.1 Art. 2 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Schweizer Staatsangehörige und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der europäischen Freihandelsassoziation leben, der freiwilligen Versicherung beitreten können, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren. Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige Versicherung; er bestimmt insbesondere die Frist und die Modalitäten des Beitritts, des Rücktritts und des Ausschlusses. Ferner regelt er die Festsetzung und Erhebung der Beiträge sowie die Gewährung von Leistungen (Art. 2 Abs. 6 Satz 1 und 2 AHVG). 3.2 Gemäss Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111) können der freiwilligen Versicherung die Personen beitreten, welche die Versicherungs-voraussetzungen nach Art. 2 Abs. 1 AHVG erfüllen, einschliesslich jener, die für einen Teil ihres Einkommens der obligatorischen Versicherung unterstellt sind. Die Beitrittserklärung muss schriftlich bei der Ausgleichskasse oder subsidiär bei der zuständigen Auslandsvertretung innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der obligatorischen Versicherung eingereicht werden. Nach Ablauf dieser Frist ist ein Beitritt zur freiwilligen Versicherung nicht mehr möglich (Art. 8 Abs. 1 VFV). Die Versicherung beginnt mit dem Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung (Art. 8 Abs. 2 VFV). 3.3 Für den Beitritt zur freiwilligen AHV/IV sind somit folgende vier Voraussetzungen kumulativ zu erfüllen: (1) die versicherte Person muss Schweizer oder Staatsangehöriger eines EU/EFTA-Mitgliedstaats sein, (2) der Wohnort der versicherten Person muss ausserhalb der Schweiz, der EU oder der EFTA liegen, (3) es muss eine Versicherungsunterstellung von mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren unmittelbar vor dem Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung bestanden haben, wobei praxisgemäss nicht nur die Jahre in der obligatorischen Versicherung, sondern auch die Jahre der Unterstellung unter die freiwillige AHV/IV berücksichtigt werden (vgl. AHI-Praxis 1/2001 S. 23) und (4) die Beitrittserklärung muss innert Jahresfrist nach dem Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung bei einer zuständigen Stelle eingereicht worden sein (vgl. Urteil des BVGer C-1708/2017 vom 28. Februar 2019 E. 4.2). 3.4 Der Grundsatz von Treu und Glauben schützt den Bürger in seinem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten und bedeutet unter anderem, dass falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Rechtsuchenden gebieten. Gemäss Rechtsprechung und Doktrin ist eine falsche Auskunft bindend, 1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat; 2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn der Bürger die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; 3. wenn der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte; 4. wenn er im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können; 5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat (BGE 121 V 65 2.a mit Hinweisen).
4. Streitig und zu prüfen ist der Beitritt der Versicherten zur freiwillige Versicherung. 4.1 Vorab ist festzuhalten, dass sich die Versicherte 2010 selber wieder bei der freiwilligen Versicherung abmeldete, weil es ihr seinerzeit möglich war, die obligatorische Versicherung (als Nichterwerbstätige zum Minimalbeitrag) weiterzuführen, da sie sich zwecks Studium im Ausland aufhielt (act. 6, 7, 8; vgl. Art. 1a Abs. 3 lit. b AHVG; vgl. aber auch act. 1, wo als gegenwärtiger Beruf Hausfrau angegeben wurde). Wie lange das Studium dauerte und ob die Versicherte zwischenzeitlich 2010 / 2011 in die Schweiz zurückkehrte, ist aufgrund der Aktenlage nicht bekannt. Wie die SVA B._______ mit Schreiben vom 3. Juni 2019 feststellte, hatte die Versicherte ihren zivilrechtlichen Wohnsitz seit 6. September 2011 (ununterbrochen) in Israel (act. 21, Seite 4). Dies ergibt sich auch aus der Anmeldung vom 1. Mai 2020 (act. 12). Mindestens ab 2015 war die Versicherte in Israel erwerbstätig. 4.2 Die obligatorische Versicherung setzt nach Art. 1a AHVG Wohnsitz oder Erwerbstätigkeit in der Schweiz voraus. Diese alternative Voraussetzung erfüllte die Versicherte ab 6. September 2011 nicht mehr, weshalb sie (per Ende September 2011) aus dem Kreis der obligatorisch versicherten Personen ausschied. Ein Studium, das eine Weiterführung der obligatorischen Versicherung über dieses Datum hinaus erlauben würde, ist nicht dokumentiert. Klarzustellen ist, dass die obligatorische Versicherung nicht erst am 3. Juni 2019 endete, als die SVA B._______ der Versicherten die rückwirkende Aufhebung ihres Abrechnungskontos mitteilte (act. 21, Seite 4). Sie endete schon mit dem Wegfall der Versicherteneigenschaft nach Art. 1a AHVG. Dies scheint die Versicherte zu verkennen. Wie die Vor-instanz zu Recht feststellte, erfolgte die Anmeldung vom 1. Mai 2020 nicht fristgerecht innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der obligatorischen Versicherung (vgl. Art. 8 Abs. 1 VFV). 4.3 Die Versicherte beruft sich zudem auf ihren guten Glauben. Aus den Akten geht hervor, dass der Versicherten (zumindest) 2010 (noch) bewusst war, dass die Weiterführung der obligatorischen Versicherung in einem Zusammenhang mit ihrem damaligen Studium stand bzw. von diesem abhängig war (act. 8). Eine behördliche Auskunft, wonach die obligatorische Versicherung trotz zivilrechtlichem Wohnsitz in Israel auch nach beendetem Studium unbegrenzt weitergeführt werden könne, ist nicht aktenkundig und wird auch nicht behauptet. Weiter ist erstellt, dass die Versicherte bis 2018 jeweils den Minimalbeitrag für Nichterwerbstätige einbezahlte und die betreffenden Rechnungen der SVA B._______ (soweit ersichtlich) an eine Adresse in C._______ adressiert waren, was insofern fehlerhaft war, als die Versicherte mindestens ab 2015 erwerbstätig war und seit 2009 / 2011 in Israel wohnte (act. 24, 26). Ungeachtet dieser Umstände ist gleichwohl davon auszugehen, dass die Versicherte ihre Zahlungen gutgläubig vornahm in der Annahme, «dass alles in bester Ordnung sei und die Dinge ihren geregelten Verlauf nehmen» würden (BVGer act. 1; vgl. auch die gesetzliche Vermutung in Art. 3 Abs. 1 ZGB). Die Fehlerhaftigkeit der Rechnungen, die (soweit ersichtlich) ohne eine eigentliche Erläuterung versandt wurden, war für die Versicherte nicht ohne Weiteres erkennbar. Als juristischer Laiin kann ihr auf jeden Fall kein Detailwissen zur schweizerischen AHV/IV entgegengehalten werden. Eigentliche Nachforschungen über die Richtigkeit behördlichen Handelns werden von Privaten nicht erwartet, sondern sie dürfen sich grundsätzlich darauf verlassen. Anlass zur Überprüfung, etwa durch eine Rückfrage bei der Behörde, besteht einzig dort, wo die Fehlerhaftigkeit der Vertrauensgrundlage leicht erkennbar ist. Vorliegend war dies nicht Fall (vgl. Häfelin / Müller / Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Randziffer 658). 4.4 Die Tatsache, dass die Versicherte die Rechnungen der SVA B._______ bis 2018 in gutem Glauben beglich, wirkt der Rechtsprechung des Bundesgerichts zufolge im Ergebnis wie eine rechtzeitige Beitrittserklärung zur freiwilligen Versicherung. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 12/05 vom 19. Mai 2006 E. 4.2 (mit Hinweisen) hinzuweisen. Da sie auch die weiteren Beitrittsvoraussetzungen erfüllt, kann die Versicherte mit Wirkung ab 1. Oktober 2011 antragsgemäss der freiwilligen Versicherung angeschlossen werden (vgl. auch act. 2).
5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde gutgeheissen wird. Der angefochtene Einspracheentscheid wird aufgehoben. Die Versicherte wird mit Wirkung ab 1. Oktober 2011 der freiwilligen Versicherung angeschlossen.
6. Die Versicherte hat hinsichtlich der Versicherungslücke ab 1. Oktober 2011 nachträglich Beiträge an die AHV/IV zu leisten. Mindestens ab 2015 ist eine Erwerbstätigkeit zu berücksichtigten (act. 12). Die Vorinstanz hat entsprechende Abklärungen an die Hand zu nehmen, wobei die Versicherte zur Mitwirkung verpflichtet ist (Art. 5 VFV). Werden die erforderlichen Belege nicht vorgelegt oder die geschuldeten Beiträge nicht geleistet, richtet sich der Versicherungsausschluss nach Art. 13 VFV. 7. 7.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 7.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2). Da die obsiegende Beschwerdeführerin nicht anwaltlich vertreten ist und ihr aufgrund der Aktenlage keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, wird ihr keine Parteientschädigung zugesprochen. Als Bundesbehörde hat die Vor-instanz ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der angefochtene Einspracheentscheid wird aufgehoben. Die Versicherte wird mit Wirkung ab 1. Oktober 2011 der freiwilligen Versicherung angeschlossen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Michael Peterli Lukas Schobinger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: