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C-1708/2017

C-1708/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2019-02-28 · Deutsch CH

Freiwillige Versicherung

Sachverhalt

A. A.a Der am (...) 1980 geborene und derzeit in Kambodscha wohnhafte Schweizer Staatsbürger A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) war von 1998 bis 2008 mit Unterbrüchen in der Schweiz erwerbstätig und entrichtete in dieser Zeit Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV, vgl. Akten der Schweizerischen Ausgleichskasse [nachfolgend: act.] 11). Per 30. November 2008 meldete er sich von seinem Wohnort (...) nach Indien ab (act. 4, S. 5) und war während 11 Monaten, d. h. bis 31. Oktober 2009, in Asien auf Reisen. Für diese Zeit zahlte er als Weltreisender Nichterwerbstätigenbeiträge an die obligatorische AHV/IV. Per November 2009 nahm der Versicherte in Kambodscha eine Arbeitsstelle an und liess sich dort nieder. Am 24. September 2010 (Posteingang bei der Schweizerischen Ausgleichskasse [nachfolgend: SAK oder Vorinstanz] am 14. Oktober 2010) ersuchte er um Beitritt zur freiwilligen AHV/IV (act. 4). Mit Schreiben vom 30. November 2010 bestätigte die SAK dem Versicherten die Aufnahme in die freiwillige AHV/IV ab dem 1. November 2009 (act. 13). A.b Am 24. November 2014 teilte der Versicherte der SAK unter Bekanntgabe seiner neuen Adresse mit, dass er per 1. Oktober 2014 von Kambodscha nach (...)/Grossbritannien umgezogen sei, wo er nun auch arbeite (act. 44). Mit gleichentags erstelltem Schreiben informierte die SAK den Versicherten, dass Versicherte mit Wohnsitz in einem Land der EU/EFTA nicht mehr bei der freiwilligen AHV/IV versichert bleiben könnten, weshalb sie verpflichtet seien, seine Mitgliedschaft bei der freiwilligen AHV/IV per 30. September 2014 zu beenden (act. 45). A.c Per Oktober 2016 kehrte der Versicherte zurück nach Kambodscha und stellte bei der SAK am 28. November 2016 erneut ein Gesuch um Beitritt zur freiwilligen AHV/IV (act. 52). Mit Verfügung vom 29. November 2016 wies die SAK das Beitrittsgesuch des Versicherten ab. Zur Begründung führte sie aus, dass der Versicherte die Beitrittsvoraussetzung, wonach Personen unmittelbar vor dem Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung während mindestens fünf Jahren ununterbrochen der schweizerischen AHV/IV angeschlossen gewesen sein müssten, nicht erfülle. Der Versicherte habe per 30. September 2014 aus der freiwilligen AHV/IV entlassen werden müssen, da er seinen Wohnsitz nach Grossbritannien verlegt habe. Dadurch sei eine Lücke bei der AHV/IV entstanden (act. 53). A.d Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte bei der SAK am 14. Dezember 2016 (Posteingang am 21. Dezember 2016) Einsprache. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die (Wieder-)Aufnahme in die freiwillige AHV/IV. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er sei Ende 2014 von seinem Arbeitgeber nach (...) versetzt worden, wo er zwei Jahre gearbeitet habe. Er habe sich deshalb bei der freiwilligen AHV abmelden müssen. Als er sich bei der Botschaft in (...) erkundigt habe, sei ihm gesagt worden, dass er sich während seiner Anstellung in Grossbritannien nicht um die AHV kümmern müsse, da dies automatisch laufe. Die Ablehnung seines Gesuchs mit der Begründung, dass er in den letzten fünf Jahren nicht der obligatorischen AHV/IV unterstellt gewesen sei, mache keinen Sinn. Während seines Aufenthalts in (...) sei ein Beitritt zur freiwilligen AHV/IV nämlich gar nicht möglich gewesen. Er könne seinen beruflichen Werdegang kaum den Regeln der AHV anpassen (act. 57). A.e Mit Entscheid vom 22. Februar 2017 wies die SAK die Einsprache des Versicherten ab. Zur Begründung verwies sie - wie bereits in der Verfügung - auf die durch den Wohnsitzwechsel des Versicherten entstandene Lücke in der AHV/IV, wodurch die für den Beitritt vorausgesetzte vorbestehende lückenlose Versicherungsunterstellung während fünf Jahren vor dem Ausscheiden aus der obligatorischen AHV/IV nicht gegeben sei. Betreffend die vom Versicherten in der Einsprache erwähnte Erkundigung bei der Botschaft in (...) hielt die SAK fest, dass sich der Versicherte nicht auf den damit (sinngemäss) geltend gemachten Grundsatz von Treu und Glauben berufen könne, da der Nachweis einer falschen oder unvollständigen behördlichen Auskunft fehle (act. 62). B. B.a Gegen den Einspracheentscheid vom 22. Februar 2017 erhob der Versicherte am 15. März 2017 (Posteingang am 22. März 2017) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids sowie die (Wieder-)Aufnahme in die freiwillige AHV/IV. Zur Begründung wiederholte er die in der Einsprache vom 14. Dezember 2016 gemachten Ausführungen (Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: BVGer-act.] 1). B.b Am 19. April 2017 (Datum Postaufgabe) bezeichnete der Beschwerdeführer aufforderungsgemäss eine schweizerische Korrespondenzadresse (BVGer-act. 3). B.c Mit Vernehmlassung vom 22. Mai 2017 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung. Zur Begründung verwies sie auf den Einspracheentscheid vom 22. Februar 2017 (BVGer-act. 5). B.d In der Replik vom 8. Juni 2017 (Posteingang am 19. Juni 2017) hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest und führte unter Beilage einer Bestätigung seines Arbeitgebers vom 6. Juni 2017 aus, dass er von seinem Arbeitgeber von Kambodscha nach (...) versetzt worden sei, um das neue "Europa-Büro" zu eröffnen. Er habe keine andere Wahl gehabt und habe seine Karriere verfolgen wollen. Nach zwei erfolgreichen Jahren in (...) habe ihn sein Arbeitgeber wieder zurück nach Asien versetzt, um die Büros in (...) und (...) zu führen. Ohne Versetzung nach (...), wäre er weiterhin bei der freiwilligen AHV versichert geblieben. Dass er jetzt wegen diesem Unterbruch von der freiwilligen AHV abgelehnt werde, mache doch überhaupt keinen Sinn. Seine Frage, ob er die zwei fehlenden Jahre nachzahlen könne, sei ihm nicht beantwortet worden (BVGer-act. 8). B.e Mit Duplik vom 17. August 2017 hielt die Vorinstanz an den Anträgen und der Begründung gemäss der Vernehmlassung vom 18. Mai 2015 fest (BVGer-act. 10). B.f Mit Instruktionsverfügung vom 23. August 2017 wurde dem Beschwerdeführer die Duplik der Vorinstanz zur Kenntnisnahme zugestellt und der Schriftenwechsel - unter Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen - abgeschlossen (BVGer-act. 11). B.g Anfang Januar 2019 wurde der Schriftenwechsel wieder aufgenommen. Da die Zustellung einer Verfügung an die dem Bundesverwaltungsgericht bekannte Korrespondenzadresse erfolglos verlief, wurde der Beschwerdeführer um Bezeichnung einer neuen schweizerischen Korrespondenzadresse ersucht (BVGer-act. 11 - 15). Eine solche gab der Beschwerdeführer am 26. Januar 2019 bekannt (BVGer-act. 17). B.h Mit Verfügung vom 30. Januar 2019 wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht dazu aufgefordert, dem Gericht substanzielle Angaben zu seinem Wohnsitz während der Zeit vom 1. Oktober 2014 bis 1. Oktober 2016 zu machen und die in diesem Zusammenhang gestellten Fragen innert 30 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung schriftlich zu beantworten sowie entsprechende Beweismittel einzureichen, andernfalls aufgrund der Akten entschieden werde (BVGer-act. 18). Am 22. Februar 2019 ging beim Bundesverwaltungsgericht ein Antwortschreiben des Beschwerdeführers (datiert vom 15. Februar 2019) ein, unter Beilage von diversen Unterlagen (BVGer-act. 20). Dieses Schreiben samt Beilagen wurde der Vorinstanz mit Instruktionsverfügung vom 28. Februar 2019 zur Kenntnis gebracht und der Schriftenwechsel abgeschlossen (BVGer-act. 21). C. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen bzw. Einspracheentscheide (Art. 5 Abs. 2 VwVG) der Schweizerischen Ausgleichskasse. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der Beschwerde zuständig.

E. 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Das VwVG findet indes keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist (Art. 3 Bst. dbis VwVG). Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist.

E. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG, Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten.

E. 2.1 Der Beschwerdeführer ist Schweizer Staatsbürger mit Wohnsitz in Kambodscha. Da zwischen der Schweiz und Kambodscha kein Sozialversicherungsabkommen besteht, kommt ausschliesslich Schweizer Recht zur Anwendung.

E. 2.2 Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, und weil ferner die Gerichte im Bereiche der Sozialversicherung bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes (hier: Einspracheentscheid vom 22. Februar 2017) eingetretenen Sachverhalt abstellen (vgl. BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen), sind die Bestimmungen des AHVG, der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) sowie der Verordnung über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111) anwendbar, wie sie zum damaligen Zeitpunkt Geltung hatten und in der Folge zitiert werden.

E. 2.3 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).

E. 2.4 Gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen ist das Bundesverwaltungsgericht nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 1.54).

E. 2.5 Entsprechend dem Untersuchungsgrundsatz haben die Verwaltung und das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (Urteil des BGer 8C_163/2007 vom 6. Februar 2008, E. 3.2). Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum - auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden - Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b, BGE 125 V 193 E. 2) zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3, BGE 124 V 90 E. 4b; Urteil des BGer 8C_392/2011 vom 19. September 2011 E. 2.2).

E. 3 Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu Recht nicht (wieder) in die freiwillige AHV/IV aufgenommen hat.

E. 4.1 Art. 2 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben, der freiwilligen Versicherung beitreten können, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinanderfolgenden Jahren obligatorisch versichert waren (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 VFV). Die Beitrittserklärung muss schriftlich bei der Ausgleichskasse oder subsidiär bei der zuständigen Auslandsvertretung innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der obligatorischen Versicherung eingereicht werden. Nach Ablauf dieser Frist ist ein Beitritt zur freiwilligen Versicherung nicht mehr möglich (Art. 8 Abs. 1 VFV).

E. 4.2 Der Beitritt zur freiwilligen AHV/IV setzt somit folgende vier kumulativ zu erfüllende Voraussetzungen voraus: (1) die versicherte Person muss Schweizer oder Staatsangehöriger eines EU/EFTA-Mitgliedstaats sein, (2) der Wohnort der versicherten Person muss ausserhalb der Schweiz, der EU oder der EFTA liegen, (3) es muss eine Versicherungsunterstellung von mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren unmittelbar vor dem Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung bestanden haben, wobei praxisgemäss nicht nur die Jahre in der obligatorischen Versicherung, sondern auch die Jahre der Unterstellung unter die freiwillige AHV/IV berücksichtigt werden (vgl. AHI-Praxis 1/2001 S. 23) und (4) die Beitrittserklärung muss innert Jahresfrist nach dem Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung bei einer zuständigen Stelle eingereicht worden sein.

E. 4.3 Im Zeitpunkt des ersten Beitrittsgesuchs, datierend vom 24. September 2010 (act. 4), erfüllte der Beschwerdeführer unbestrittenermassen alle vier Beitrittsvoraussetzungen, weshalb er rückwirkend per 1. November 2009 in die freiwillige AHV/IV aufgenommen wurde (act. 13). Nachdem er seinen Umzug nach (...) per 1. Oktober 2014 bekannt gegeben hatte, entliess ihn die Vorinstanz per 30. September 2014 aus der freiwilligen Versicherung. Beide Parteien gingen davon aus, dass der Beschwerdeführer per Oktober 2014 seinen Wohnsitz nach Grossbritannien und damit in ein EU-Land verlegt hatte. Da unter dieser Annahme die räumliche Voraussetzung gemäss Art. 2 Abs. 1 AHVG (Wohnort ausserhalb der Schweiz, der EU oder EFTA) nicht mehr erfüllt war, wäre die Entlassung des Beschwerdeführers aus der freiwilligen AHV/IV grundsätzlich zu Recht erfolgt. Allerdings stellt sich insbesondere mit Blick auf die Ausführungen in der Replik die Frage, ob der Beschwerdeführer mit seinem (vorübergehenden) Aufenthalt in Grossbritannien, welcher auf Veranlassung seines Arbeitgebers erfolgte, dort tatsächlich einen Wohnsitz im rechtlichen Sinn begründete, oder ob nicht vielmehr sein Wohnsitz in Kambodscha - und damit seine Unterstellung unter die freiwillige AHV/IV - weiter bestehen blieb. Wäre Letzteres der Fall hätte der Beschwerdeführer nicht aus der freiwilligen AHV/IV entlassen werden dürfen und es würde sich eine Prüfung, ob im Zeitpunkt des zweiten Gesuchs vom 28. November 2016 die Voraussetzungen für einen Beitritt zur freiwilligen AHV/IV vorlagen, erübrigen.

E. 4.3.1 Nach Art. 13 Abs. 1 ATSG bestimmt sich der Wohnsitz einer Person nach den Artikeln 23 - 26 ZGB. Gemäss Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 ZGB) und den sie sich zum Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen gemacht hat. Für die Begründung des Wohnsitzes müssen somit zwei Merkmale erfüllt sein: ein objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht dauernden Verbleibens, wobei es diesbezüglich nicht auf den inneren Willen, sondern darauf ankommt, auf welche Absicht die erkennbaren Umstände objektiv schliessen lassen (BGE 133 V 309 E. 3.1; 127 V 238 E. 1). Nicht erforderlich ist die Absicht, für immer oder für eine unbestimmte Zeitspanne an einem Ort zu bleiben; die Absicht eines vorübergehenden Aufenthaltes kann für eine Wohnsitzbegründung genügen, wenn der Aufenthalt auf eine gewisse Dauer angelegt ist und der Lebensmittelpunkt an den Aufenthaltsort verlegt wird (Urteil des EVG H 267/03 vom 21. Januar 2004 E. 3.1; RKUV 2000 Nr. KV 101 S. 15 E. 3a; ASA 64 S. 405 E. 3a; BGE 138 V 186 E. 3.3.2; Urteil des BGer 9C_600/2017 vom 9. August 2018 E. 2.2). Um den Wohnsitz einer Person festzustellen, ist die Gesamtheit ihrer Lebensumstände in Betracht zu ziehen: Der Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet sich an demjenigen Ort bzw. in demjenigen Staat, wo sich die meisten Aspekte des persönlichen, sozialen und beruflichen Lebens der betroffenen Person konzentrieren, so dass deren Beziehungen zu diesem Zentrum enger sind als jene zu einem anderen Ort bzw. Staat (BGE 125 III 102 mit Hinweisen; ZAK 1990 S. 247 E. 3a). In Normalfall handelt es sich dabei um den Wohn-ort, d. h. wo die betreffende Person schläft, die Freizeit verbringt, ihre persönlichen Effekte aufbewahrt und sie üblicherweise über einen Telefonanschluss und eine Postadresse verfügt (Urteile des BGer 9C_546/2017 vom 30. April 2018 E. 3.2; 9C_600/2017 vom 9. August 2018 E. 2.2). Nicht relevant ist dabei insbesondere, ob die Person eine fremdenpolizeiliche Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung besitzt (BGE 129 V 77 E. 5.2 S. 79; 125 V 76 E. 2a S. 78 mit Hinweisen; Urteil des BGer 9C_98/2017 vom 9. Juni 2017 E. 3.3).

E. 4.3.2 Der Beschwerdeführer hat in der Replik geltend gemacht, er sei von seinem Arbeitgeber C._______ Ltd nach (...) versetzt worden, um in Europa ein neues Büro für das Unternehmen zu eröffnen. Er habe keine Wahl gehabt und seine Karriere verfolgen wollen (BVGer-act. 8). Eine Verantwortliche der C._______ Ltd bestätigte in dem vom Beschwerdeführer eingereichten Schreiben vom 6. Juni 2017, dass der Beschwerdeführer per Oktober 2014 aufgefordert wurde, vorübergehend nach Europa umzuziehen, um in (...) ein Büro zu eröffnen. Nach erfolgreichem Abschluss dieses Projekts, was zwei Jahre gedauert habe, sei der Beschwerdeführer im Oktober 2016 nach Kambodscha zurückversetzt worden, um die Büros in Kambodscha und Vietnam zu führen (Beilage zu BVGer-act. 8).

E. 4.3.3 Auch wenn der Umzug des Beschwerdeführers nach Grossbritannien vorliegend nicht aus eigenem Antrieb, sondern auf Veranlassung seines Arbeitgebers erfolgte, so steht dieser Umstand der Begründung eines Wohnsitzes im Sinne von Art. 23 Abs. 1 ZGB nicht grundsätzlich entgegen. Auch die Aussage des Arbeitgebers, wonach der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Grossbritannien nur vorübergehend geplant gewesen sei, spricht gemäss dargelegter Rechtsprechung nicht von vornherein gegen die Begründung eines Wohnsitzes, war der Aufenthalt doch offensichtlich für eine gewisse Dauer angelegt, was sich schon aus dem Umfang des Projekts (Neueröffnung eines Büros in (...)) ergab. Entscheidend ist daher, wie bereits ausgeführt, ob der Beschwerdeführer - in objektiver Betrachtung der erkennbaren Umstände - seinen Lebensmittelpunkt in den meisten Lebensaspekten von Kambodscha nach Grossbritannien verlegte. Da die Angaben in den Akten zur Beantwortung dieser Frage nicht ausreichten, holte das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren - unter Berücksichtigung des geltenden Untersuchungsgrundsatzes (vgl. E. 2.5 hiervor) - vom Beschwerdeführer substanzielle Auskünfte zu seinem Wohnsitz in der Zeit vom 1. Oktober 2014 bis 1. Oktober 2016 ein (vgl. BVGer-act. 18, 20).

E. 4.3.4 In beruflicher Hinsicht konzentrierten sich die Interessen des Beschwerdeführers nach dem Umzug am 1. Oktober 2014 schwerpunktmässig in Grossbritannien, was sich aus dem Umstand ergibt, dass der Beschwerdeführer von seinem Arbeitgeber mit der Eröffnung eines Büros in (...) betraut wurde und er sich diesem Projekt während zwei Jahren widmete. Zudem ergibt sich aus dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 15. Februar 2019, dass er während seines Aufenthalts in Grossbritannien keiner (Neben-)Erwerbstätigkeit in Kambodscha nachging (BVGer-act. 20, Ziff. 2). Auch in persönlicher und sozialer Hinsicht sprechen die Angaben des Beschwerdeführers überwiegend dafür, dass er seinen Lebensmittelpunkt von Kambodscha nach Grossbritannien verlegte. So gab er an, seine Wohnung in Kambodscha mit dem Wegzug nach (...) aufgelöst zu haben (BVGer-act. 20, Ziff. 7), woraus zu schliessen ist, dass er seine persönlichen Effekten in seiner Wohnung in (...) aufbewahrte und auch nur in (...) eine Postadresse hatte (vgl. act. 44). Zwar gab der Beschwerdeführer an, er habe mit einem "Partner" und einer "Schweizer Bekannten" während seines Aufenthalts in (...) regelmässig Kontakt gepflegt, jedoch ergeben sich - objektiv betrachtet - weder aus den Akten noch aus den Angaben des Beschwerdeführers Hinweise darauf, dass es sich dabei um derart enge soziale Beziehungen gehandelt hätte, dass eine Verlegung des Lebensmittelpunktes nach Grossbritannien aus diesem Grund verneint werden müsste. Sollte es sich bei der vom Beschwerdeführer als "Partner" bezeichneten Person um einen Lebenspartner handeln - was den Angaben nicht zu entnehmen ist -, wäre aufgrund der unterschiedlichen Adressen in Kambodscha (vgl. act. 50, S. 2 und BVGer-act. 20, Ziff. 5) jedenfalls nicht davon auszugehen, dass vor dem Wegzug des Beschwerdeführers nach (...) ein gemeinsamer Wohnsitz im Sinne eines Indizes für eine enge partnerschaftliche Lebensgemeinschaft vorgelegen hatte. Weiter ist auch nicht vom Vorliegen einer eingetragenen Partnerschaft auszugehen, da der Beschwerdeführer in den Gesuchen zum Beitritt zur freiwilligen AHV/IV von 2010 und 2016 jeweils angab, ledig zu sein (act. 34, S. 1; act. 52, S. 2). Im Übrigen beantwortete der Beschwerdeführer die ihm gestellte Frage, zu welchem Zweck er während seines Aufenthalts in Grossbritannien nach Kambodscha zurückgekehrt war, lediglich damit, dass er dort zwei Mal Urlaub gemacht habe (Dezember 2014, Dezember 2015, vgl. BVGer-act. 20, Ziff. 8). Nach dem Gesagten ist in der Gesamtwürdigung mit dem im Sozialversicherungsrecht erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit vorliegend als erstellt anzunehmen, dass sich die meisten Aspekte des beruflichen, persönlichen und sozialen Lebens des Beschwerdeführers nach seinem Wegzug nach (...) in Grossbritannien konzentrierten, und seine Beziehungen zu diesem Staat enger waren als zu Kambodscha. Es lag mithin eine Verlegung des Lebensmittelpunktes nach Grossbritannien vor, weshalb für die Zeit vom 1. Oktober 2014 bis 1. Oktober 2016 ein Wohnsitz in Grossbritannien im Sinne von Art. 23 Abs. 1 ZGB zu bejahen ist. Von weiteren Abklärungen ist abzusehen, da hiervon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung, vgl. E. 2.5 oben).

E. 4.4 Da der Beschwerdeführer somit seinen Wohnsitz im Sinne von Art. 23 Abs. 1 ZGB von Kambodscha nach Grossbritannien und damit in einen EU-Mitgliedsstaat verlegte, ist seine Entlassung aus der freiwilligen AHV/IV per 30. September 2014 in Übereinstimmung mit dem geltenden Recht erfolgt (Art. 2 Abs. 1 AHVG e contrario), wobei der Beschwerdeführer mit seiner Wohnsitzbegründung in Grossbritannien von Gesetzes wegen aus der freiwilligen Versicherung ausschied (vgl. Urteile des BVGer C-2530/2008 vom 12. Juli 2010 S. 4 und C-2943/2006 vom 2. Juli 2007 S. 5; Urteil des EVG H 65/04 vom 2. Dezember 2004 E. 3.3.1).

E. 4.5 Im Folgenden ist weiter zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des zweiten Beitrittsgesuchs vom 28. November 2016 die Voraussetzungen für einen Beitritt zur freiwilligen AHV/IV erfüllt hat. Der Beschwerdeführer ist Schweizer Staatsbürger und lebt in Kambodscha, weshalb die erste und zweite Bedingung für einen Beitritt zur freiwilligen AHV/IV unbestrittenermassen erfüllt sind. Bei der Prüfung der beiden anderen Voraussetzungen (fünfjährige Versicherungsunterstellung unmittelbar vor Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung und Einreichung des Beitrittsgesuchs innert Jahresfrist nach Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung), die gemäss Gesetzes- bzw. Verordnungswortlaut beide auf den zeitlichen Ausgangspunkt des Ausscheidens der versicherten Person aus der obligatorischen AHV/IV abstellen (vgl. E. 4.1 f. hiervor), stellt sich die Frage, was genau mit "obligatorisch" im Sinne von Art. 2 Abs. 1 AHVG gemeint ist und ob darunter nur die schweizerischen oder auch die in Mitgliedstaaten der EU erworbenen Versicherungszeiten fallen.

E. 4.6 Nach ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, welche vom Bundesgericht bestätigt wurde, bezieht sich der Begriff "obligatorisch versichert" in Art. 2 Abs. 1 AHVG nur auf nach schweizerischer obligatorischer AHV/IV geleistete Versicherungszeiten; im Ausland bzw. in den EU-/EFTA-Staaten geleistete Versicherungszeiten werden von der Bestimmung nicht erfasst (BVGE 2009/47 E. 5 ff.; bestätigt unter seit dem 1. April 2012 geltenden Recht in den Urteilen des BVGer C-5135/2013 vom 10. November 2015 E. 4.4 ff. und C-6632/2013 vom 13. November 2015 E. 4.4; Praxis bestätigt in BGE 144 V 2 E. 7.4.1). Nebst der Gesetzessystematik (Art. 2 AHVG folgt Art. 1a AHVG, vgl. dazu Urteil C-6632/2013 E. 4.4.2 f. m. H.) ergibt sich diese Auslegung gestützt auf den Willen des Gesetzgebers, der im Rahmen der Revision der freiwilligen Versicherung vom 23. Juni 2000 (AS 2000 2677 f.) mit der per 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Neufassung von Art. 2 Abs. 1 AHVG im Hinblick auf das Inkrafttreten des Freizügigkeitsabkommen (nachfolgend: FZA; SR 0.142.112.681) per 1. Juni 2002 (vgl. das Bundesgesetz vom 14. Dezember 2001 betreffend die Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im Abkommen vom 21. Juni 2001 zur Änderung des Übereinkommens vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation [EFTA], AS 2002 685 ff.) den Beitritt in die freiwillige Versicherung insofern einschränken wollte, als dass dieser versicherten Personen vorbehalten bleiben sollte, die eine enge Bindung zur Schweiz haben in dem Sinne, dass diese unmittelbar vor ihrem Wegzug aus der Schweiz in ein Drittland während mindestens fünf Jahren ununterbrochen der schweizerischen obligatorischen Versicherung unterstellt gewesen sein müssen (vgl. dazu Beratungen des Nationalrats als Zweitrat vom 13. Juni 2000 [AB N 2000 630 ff.], sowie Differenzbereinigung vom 22. Juni 2000 [AB N 832 und AS 2000 2677 f.]; Botschaft vom 23. Juni 1999 zur Genehmigung der sektoriellen Abkommen zwischen der Schweiz und der EG [BBl 1999 6339 f., AB N 2001 1541 f., 2012 f.; AB S 2001 837 f., 1044]; sowie Vorbehalt der Schweiz in der Verordnung [EWG] Nr. 1408/71 Anhang VI Ziff. 1 [für die Schweiz in Kraft bis 31. März 2012], bzw. in der Verordnung [EG] Nr. 883/2004 Anhang XI Ziff. 1 [für die Schweiz in Kraft seit 1. April 2012], Rechtmässigkeit des Vorbehalts bestätigt in BGE 144 V 2 E. 7.4.1 und BGE 131 V 209 E. 8). Dem Willen des Gesetzgebers und der sich darauf stützenden Rechtsprechung folgend können seit dem 1. Januar 2001 gemäss Art. 2 Abs. 1 AHVG somit nur noch Versicherte der freiwilligen AHV/IV beitreten, die unmittelbar vor dem Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung während mindestens fünf aufeinanderfolgenden Jahren in der Schweiz im Sinne von Art. 1a AHVG obligatorisch versichert waren.

E. 4.7 Aus dem Gesagten folgt, dass (allfällige) vom Beschwerdeführer in Grossbritannien unter dortigem Recht geleistete Versicherungszeiten nicht als obligatorische Versicherungszeiten im Sinne von Art. 2 Abs. 1 AHVG berücksichtigt werden können. Deshalb und da das Gesuch zum Beitritt zur freiwilligen AHV/IV unmittelbar, das heisst innerhalb eines Jahres seit dem Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung im Sinne von Art. 1a AHVG erfolgen muss (vgl. Art. 8 Abs. 1 VFV), der Beschwerdeführer aber bereits per Ende Oktober 2009 aus der schweizerischen obligatorischen Versicherung ausgeschieden war (vgl. Sachverhalt A.a), konnte er vorliegend die dritte und vierte Beitrittsvoraussetzung gemäss Art. 2 Abs. 1 AHVG (vgl. E. 4.1 f. hiervor) für eine erneute Aufnahme in die freiwillige Versicherung nicht erfüllen. Aus diesem Grund hatte er gemäss geltendem Recht im November 2016 keinen Anspruch mehr auf (Wieder-)Aufnahme in die freiwillige Versicherung.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde weiter vorgebracht, er habe sich bei der Botschaft in (...) erkundigt und es sei ihm gesagt worden, dass er sich während seiner Anstellung in Grossbritannien nicht um die AHV kümmern müsse, da dies automatisch laufe (BVGer-act. 1). Sinngemäss hat der Beschwerdeführer damit eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben gerügt.

E. 5.2 Der in Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankerte Grundsatz von Treu und Glauben schützt den Bürger in seinem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten und bedeutet u. a., dass falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten (kumulativen) Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Rechtsuchenden gebieten. Vorausgesetzt ist in erster Linie eine (falsche) behördliche Auskunft, die sich zur Begründung von Vertrauen eignet, wofür u. a. eine gewisse inhaltliche Bestimmtheit der Auskunft notwendig ist (vgl. zum Ganzen BGE 121 V 65 E. 2a und 2b; Häfelin/ Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 667 ff.).

E. 5.3 Vorliegend ist nicht klar, wo und bezüglich was sich der Beschwerdeführer genau erkundigte. Weiter findet sich in den Akten kein Beleg für eine Auskunft einer bestimmten Behörde. Am 3. August 2015 erkundigte sich der Beschwerdeführer per E-Mail bei der Vorinstanz, ob "das mit der AHV automatisch läuft, sobald man bei der Botschaft (in (...)) gemeldet ist" (act. 50, S. 1). Eine allenfalls weitere Erkundigung des Beschwerdeführers bei der Botschaft in (...) (gemeint wohl: AHV/IV-Dienst der Schweizerischen Botschaft in (...)) ist nicht aktenkundig. In seinem E-Mail vom 29. November 2016 an die Vorinstanz hielt der Beschwerdeführer fest, dass ihm von der "Botschaft" mitgeteilt worden sei, dass Grossbritannien und die Schweiz ein Abkommen hätten und er nicht der freiwilligen AHV beitreten müsse. Es werde keine Lücke bestehen (act. 55, S. 1). Selbst wenn diese Auskunft so erteilt worden wäre, erwiese sie sich in Bezug auf die vorliegende Streitfrage der Erfüllung der Voraussetzungen für einen Beitritt zur freiwilligen AHV/IV als zu vage und zu allgemein. Sie taugte daher nicht als Grundlage, um beim Beschwerdeführer ein berechtigtes Vertrauen darauf zu schaffen, dass er bei einer Rückkehr nach Kambodscha wieder der freiwilligen AHV/IV beitreten könnte.

E. 5.4 Eine Verletzung von allfälligen vorinstanzlichen Aufklärungs- und Beratungspflichten gemäss Art. 27 ATSG, wodurch grundsätzlich ebenfalls eine Vertrauensgrundlage geschaffen werden könnte (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 671), ist vorliegend weder geltend gemacht noch aus den Akten erkennbar. Anzumerken bleibt diesbezüglich, dass die Voraussetzungen für den Beitritt zur freiwilligen AHV/IV auf der Website der Vorinstanz publiziert sind (siehe: www.zas.admin.ch > Private > Der freiwilligen AHV/IV beitreten > Merkblätter). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass seitens der Verwaltung keine voraussetzungslose Beratungs- und Hinweispflicht besteht, sondern ein hinreichender Anlass zur Information vorhanden sein muss (Urteil des BGer 9C_336/2012 vom 6. Mai 2013 E. 3.3). Aus den vorliegenden Akten ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz von dem allenfalls schon damals bestehenden Plan des Beschwerdeführers, sich nur vorübergehend in Grossbritannien aufzuhalten und anschliessend wieder nach Kambodscha zurückzukehren, Kenntnis hatte und deshalb veranlasst war, ihn in diesem Zusammenhang zu möglichen Konsequenzen in Bezug auf die freiwillige AHV/IV eingehend zu beraten.

E. 5.5 Nach dem Gesagten besteht vorliegend keine rechtliche Grundlage dafür, den Beschwerdeführer ausnahmsweise in die freiwillige AHV/IV aufzunehmen, obwohl er nicht alle gesetzlich geforderten Beitrittsvoraussetzungen erfüllt.

E. 6 Die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob eine Nachzahlung der Beiträge an die AHV/IV für die zwei in Grossbritannien verbrachten Jahre möglich sei, muss verneint werden, denn dies würde eine Unterstellung unter die schweizerische AHV/IV voraussetzen. Der Beschwerdeführer unterstand in dieser Zeit aber nicht der schweizerischen AHV/IV (weder der obligatorischen noch der freiwilligen Versicherung), sondern war nach in Grossbritannien geltendem Recht dort sozialversichert. Die Bezahlung nicht geschuldeter Beiträge kann nicht zu einer rückwirkenden Unterstellung unter die schweizerische AHV/IV führen. Vorbehalten bleibt eine Anrechnung von Beitragszeiten zur Füllung von Beitragslücken, was allerdings nur in einem engen Rahmen möglich ist: durch Beitragszeiten, die vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres zurückgelegt wurden, oder durch Beitragszeiten zwischen dem 31. Dezember vor dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Entstehung des Rentenanspruchs sowie für fehlende Beitragsjahre vor dem 1. Januar 1979 (vgl. Art. 52b, 52c und 52d AHVV). Eine entsprechende Lückenfüllung ist allerdings erst im Zusammenhang mit der Rentenberechnung massgebend (vgl. Art. 29bis AHVG). In Bezug auf die Erfüllung der Beitrittsvoraussetzungen für die Aufnahme in die freiwillige Versicherung ist eine solche Lückenfüllung nicht relevant (vgl. Urteile des BVGer C-7849/2010 vom 4. April 2012 E. 4.4; C-5789/2007 vom 20. September 2010 E. 4.9).

E. 7 Im Ergebnis hat die Vorinstanz das Beitrittsgesuch des Beschwerdeführers vom 28. November 2016 mit Einspracheentscheid vom 22. Februar 2017 mithin in Übereinstimmung mit dem geltenden Recht abgelehnt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

E. 8 Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

E. 8.1 Vorliegend sind keine Verfahrenskosten zu erheben (vgl. Art. 85bis Abs. 2 AHVG).

E. 8.2 Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist gemäss Art. 64 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) e contrario keine Parteientschädigung zuzusprechen. Die obsiegende Vorinstanz hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Christoph Rohrer Nadja Francke Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-1708/2017 Urteil vom 28. Februar 2019 Besetzung Richter Christoph Rohrer (Vorsitz), Richter David Weiss, Richter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Nadja Francke. Parteien A._______, (Kambodscha), Zustelladresse: c/o B._______, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz. Gegenstand Freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden- versicherung, Ablehnung des Beitrittsgesuchs (Einspracheentscheid vom 22. Februar 2017). Sachverhalt: A. A.a Der am (...) 1980 geborene und derzeit in Kambodscha wohnhafte Schweizer Staatsbürger A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) war von 1998 bis 2008 mit Unterbrüchen in der Schweiz erwerbstätig und entrichtete in dieser Zeit Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV, vgl. Akten der Schweizerischen Ausgleichskasse [nachfolgend: act.] 11). Per 30. November 2008 meldete er sich von seinem Wohnort (...) nach Indien ab (act. 4, S. 5) und war während 11 Monaten, d. h. bis 31. Oktober 2009, in Asien auf Reisen. Für diese Zeit zahlte er als Weltreisender Nichterwerbstätigenbeiträge an die obligatorische AHV/IV. Per November 2009 nahm der Versicherte in Kambodscha eine Arbeitsstelle an und liess sich dort nieder. Am 24. September 2010 (Posteingang bei der Schweizerischen Ausgleichskasse [nachfolgend: SAK oder Vorinstanz] am 14. Oktober 2010) ersuchte er um Beitritt zur freiwilligen AHV/IV (act. 4). Mit Schreiben vom 30. November 2010 bestätigte die SAK dem Versicherten die Aufnahme in die freiwillige AHV/IV ab dem 1. November 2009 (act. 13). A.b Am 24. November 2014 teilte der Versicherte der SAK unter Bekanntgabe seiner neuen Adresse mit, dass er per 1. Oktober 2014 von Kambodscha nach (...)/Grossbritannien umgezogen sei, wo er nun auch arbeite (act. 44). Mit gleichentags erstelltem Schreiben informierte die SAK den Versicherten, dass Versicherte mit Wohnsitz in einem Land der EU/EFTA nicht mehr bei der freiwilligen AHV/IV versichert bleiben könnten, weshalb sie verpflichtet seien, seine Mitgliedschaft bei der freiwilligen AHV/IV per 30. September 2014 zu beenden (act. 45). A.c Per Oktober 2016 kehrte der Versicherte zurück nach Kambodscha und stellte bei der SAK am 28. November 2016 erneut ein Gesuch um Beitritt zur freiwilligen AHV/IV (act. 52). Mit Verfügung vom 29. November 2016 wies die SAK das Beitrittsgesuch des Versicherten ab. Zur Begründung führte sie aus, dass der Versicherte die Beitrittsvoraussetzung, wonach Personen unmittelbar vor dem Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung während mindestens fünf Jahren ununterbrochen der schweizerischen AHV/IV angeschlossen gewesen sein müssten, nicht erfülle. Der Versicherte habe per 30. September 2014 aus der freiwilligen AHV/IV entlassen werden müssen, da er seinen Wohnsitz nach Grossbritannien verlegt habe. Dadurch sei eine Lücke bei der AHV/IV entstanden (act. 53). A.d Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte bei der SAK am 14. Dezember 2016 (Posteingang am 21. Dezember 2016) Einsprache. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die (Wieder-)Aufnahme in die freiwillige AHV/IV. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er sei Ende 2014 von seinem Arbeitgeber nach (...) versetzt worden, wo er zwei Jahre gearbeitet habe. Er habe sich deshalb bei der freiwilligen AHV abmelden müssen. Als er sich bei der Botschaft in (...) erkundigt habe, sei ihm gesagt worden, dass er sich während seiner Anstellung in Grossbritannien nicht um die AHV kümmern müsse, da dies automatisch laufe. Die Ablehnung seines Gesuchs mit der Begründung, dass er in den letzten fünf Jahren nicht der obligatorischen AHV/IV unterstellt gewesen sei, mache keinen Sinn. Während seines Aufenthalts in (...) sei ein Beitritt zur freiwilligen AHV/IV nämlich gar nicht möglich gewesen. Er könne seinen beruflichen Werdegang kaum den Regeln der AHV anpassen (act. 57). A.e Mit Entscheid vom 22. Februar 2017 wies die SAK die Einsprache des Versicherten ab. Zur Begründung verwies sie - wie bereits in der Verfügung - auf die durch den Wohnsitzwechsel des Versicherten entstandene Lücke in der AHV/IV, wodurch die für den Beitritt vorausgesetzte vorbestehende lückenlose Versicherungsunterstellung während fünf Jahren vor dem Ausscheiden aus der obligatorischen AHV/IV nicht gegeben sei. Betreffend die vom Versicherten in der Einsprache erwähnte Erkundigung bei der Botschaft in (...) hielt die SAK fest, dass sich der Versicherte nicht auf den damit (sinngemäss) geltend gemachten Grundsatz von Treu und Glauben berufen könne, da der Nachweis einer falschen oder unvollständigen behördlichen Auskunft fehle (act. 62). B. B.a Gegen den Einspracheentscheid vom 22. Februar 2017 erhob der Versicherte am 15. März 2017 (Posteingang am 22. März 2017) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids sowie die (Wieder-)Aufnahme in die freiwillige AHV/IV. Zur Begründung wiederholte er die in der Einsprache vom 14. Dezember 2016 gemachten Ausführungen (Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: BVGer-act.] 1). B.b Am 19. April 2017 (Datum Postaufgabe) bezeichnete der Beschwerdeführer aufforderungsgemäss eine schweizerische Korrespondenzadresse (BVGer-act. 3). B.c Mit Vernehmlassung vom 22. Mai 2017 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung. Zur Begründung verwies sie auf den Einspracheentscheid vom 22. Februar 2017 (BVGer-act. 5). B.d In der Replik vom 8. Juni 2017 (Posteingang am 19. Juni 2017) hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest und führte unter Beilage einer Bestätigung seines Arbeitgebers vom 6. Juni 2017 aus, dass er von seinem Arbeitgeber von Kambodscha nach (...) versetzt worden sei, um das neue "Europa-Büro" zu eröffnen. Er habe keine andere Wahl gehabt und habe seine Karriere verfolgen wollen. Nach zwei erfolgreichen Jahren in (...) habe ihn sein Arbeitgeber wieder zurück nach Asien versetzt, um die Büros in (...) und (...) zu führen. Ohne Versetzung nach (...), wäre er weiterhin bei der freiwilligen AHV versichert geblieben. Dass er jetzt wegen diesem Unterbruch von der freiwilligen AHV abgelehnt werde, mache doch überhaupt keinen Sinn. Seine Frage, ob er die zwei fehlenden Jahre nachzahlen könne, sei ihm nicht beantwortet worden (BVGer-act. 8). B.e Mit Duplik vom 17. August 2017 hielt die Vorinstanz an den Anträgen und der Begründung gemäss der Vernehmlassung vom 18. Mai 2015 fest (BVGer-act. 10). B.f Mit Instruktionsverfügung vom 23. August 2017 wurde dem Beschwerdeführer die Duplik der Vorinstanz zur Kenntnisnahme zugestellt und der Schriftenwechsel - unter Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen - abgeschlossen (BVGer-act. 11). B.g Anfang Januar 2019 wurde der Schriftenwechsel wieder aufgenommen. Da die Zustellung einer Verfügung an die dem Bundesverwaltungsgericht bekannte Korrespondenzadresse erfolglos verlief, wurde der Beschwerdeführer um Bezeichnung einer neuen schweizerischen Korrespondenzadresse ersucht (BVGer-act. 11 - 15). Eine solche gab der Beschwerdeführer am 26. Januar 2019 bekannt (BVGer-act. 17). B.h Mit Verfügung vom 30. Januar 2019 wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht dazu aufgefordert, dem Gericht substanzielle Angaben zu seinem Wohnsitz während der Zeit vom 1. Oktober 2014 bis 1. Oktober 2016 zu machen und die in diesem Zusammenhang gestellten Fragen innert 30 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung schriftlich zu beantworten sowie entsprechende Beweismittel einzureichen, andernfalls aufgrund der Akten entschieden werde (BVGer-act. 18). Am 22. Februar 2019 ging beim Bundesverwaltungsgericht ein Antwortschreiben des Beschwerdeführers (datiert vom 15. Februar 2019) ein, unter Beilage von diversen Unterlagen (BVGer-act. 20). Dieses Schreiben samt Beilagen wurde der Vorinstanz mit Instruktionsverfügung vom 28. Februar 2019 zur Kenntnis gebracht und der Schriftenwechsel abgeschlossen (BVGer-act. 21). C. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen bzw. Einspracheentscheide (Art. 5 Abs. 2 VwVG) der Schweizerischen Ausgleichskasse. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Das VwVG findet indes keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist (Art. 3 Bst. dbis VwVG). Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG, Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten. 2. 2.1 Der Beschwerdeführer ist Schweizer Staatsbürger mit Wohnsitz in Kambodscha. Da zwischen der Schweiz und Kambodscha kein Sozialversicherungsabkommen besteht, kommt ausschliesslich Schweizer Recht zur Anwendung. 2.2 Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, und weil ferner die Gerichte im Bereiche der Sozialversicherung bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes (hier: Einspracheentscheid vom 22. Februar 2017) eingetretenen Sachverhalt abstellen (vgl. BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen), sind die Bestimmungen des AHVG, der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) sowie der Verordnung über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111) anwendbar, wie sie zum damaligen Zeitpunkt Geltung hatten und in der Folge zitiert werden. 2.3 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2.4 Gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen ist das Bundesverwaltungsgericht nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 1.54). 2.5 Entsprechend dem Untersuchungsgrundsatz haben die Verwaltung und das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (Urteil des BGer 8C_163/2007 vom 6. Februar 2008, E. 3.2). Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum - auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden - Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b, BGE 125 V 193 E. 2) zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3, BGE 124 V 90 E. 4b; Urteil des BGer 8C_392/2011 vom 19. September 2011 E. 2.2).

3. Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu Recht nicht (wieder) in die freiwillige AHV/IV aufgenommen hat. 4. 4.1 Art. 2 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben, der freiwilligen Versicherung beitreten können, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinanderfolgenden Jahren obligatorisch versichert waren (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 VFV). Die Beitrittserklärung muss schriftlich bei der Ausgleichskasse oder subsidiär bei der zuständigen Auslandsvertretung innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der obligatorischen Versicherung eingereicht werden. Nach Ablauf dieser Frist ist ein Beitritt zur freiwilligen Versicherung nicht mehr möglich (Art. 8 Abs. 1 VFV). 4.2 Der Beitritt zur freiwilligen AHV/IV setzt somit folgende vier kumulativ zu erfüllende Voraussetzungen voraus: (1) die versicherte Person muss Schweizer oder Staatsangehöriger eines EU/EFTA-Mitgliedstaats sein, (2) der Wohnort der versicherten Person muss ausserhalb der Schweiz, der EU oder der EFTA liegen, (3) es muss eine Versicherungsunterstellung von mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren unmittelbar vor dem Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung bestanden haben, wobei praxisgemäss nicht nur die Jahre in der obligatorischen Versicherung, sondern auch die Jahre der Unterstellung unter die freiwillige AHV/IV berücksichtigt werden (vgl. AHI-Praxis 1/2001 S. 23) und (4) die Beitrittserklärung muss innert Jahresfrist nach dem Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung bei einer zuständigen Stelle eingereicht worden sein. 4.3 Im Zeitpunkt des ersten Beitrittsgesuchs, datierend vom 24. September 2010 (act. 4), erfüllte der Beschwerdeführer unbestrittenermassen alle vier Beitrittsvoraussetzungen, weshalb er rückwirkend per 1. November 2009 in die freiwillige AHV/IV aufgenommen wurde (act. 13). Nachdem er seinen Umzug nach (...) per 1. Oktober 2014 bekannt gegeben hatte, entliess ihn die Vorinstanz per 30. September 2014 aus der freiwilligen Versicherung. Beide Parteien gingen davon aus, dass der Beschwerdeführer per Oktober 2014 seinen Wohnsitz nach Grossbritannien und damit in ein EU-Land verlegt hatte. Da unter dieser Annahme die räumliche Voraussetzung gemäss Art. 2 Abs. 1 AHVG (Wohnort ausserhalb der Schweiz, der EU oder EFTA) nicht mehr erfüllt war, wäre die Entlassung des Beschwerdeführers aus der freiwilligen AHV/IV grundsätzlich zu Recht erfolgt. Allerdings stellt sich insbesondere mit Blick auf die Ausführungen in der Replik die Frage, ob der Beschwerdeführer mit seinem (vorübergehenden) Aufenthalt in Grossbritannien, welcher auf Veranlassung seines Arbeitgebers erfolgte, dort tatsächlich einen Wohnsitz im rechtlichen Sinn begründete, oder ob nicht vielmehr sein Wohnsitz in Kambodscha - und damit seine Unterstellung unter die freiwillige AHV/IV - weiter bestehen blieb. Wäre Letzteres der Fall hätte der Beschwerdeführer nicht aus der freiwilligen AHV/IV entlassen werden dürfen und es würde sich eine Prüfung, ob im Zeitpunkt des zweiten Gesuchs vom 28. November 2016 die Voraussetzungen für einen Beitritt zur freiwilligen AHV/IV vorlagen, erübrigen. 4.3.1 Nach Art. 13 Abs. 1 ATSG bestimmt sich der Wohnsitz einer Person nach den Artikeln 23 - 26 ZGB. Gemäss Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 ZGB) und den sie sich zum Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen gemacht hat. Für die Begründung des Wohnsitzes müssen somit zwei Merkmale erfüllt sein: ein objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht dauernden Verbleibens, wobei es diesbezüglich nicht auf den inneren Willen, sondern darauf ankommt, auf welche Absicht die erkennbaren Umstände objektiv schliessen lassen (BGE 133 V 309 E. 3.1; 127 V 238 E. 1). Nicht erforderlich ist die Absicht, für immer oder für eine unbestimmte Zeitspanne an einem Ort zu bleiben; die Absicht eines vorübergehenden Aufenthaltes kann für eine Wohnsitzbegründung genügen, wenn der Aufenthalt auf eine gewisse Dauer angelegt ist und der Lebensmittelpunkt an den Aufenthaltsort verlegt wird (Urteil des EVG H 267/03 vom 21. Januar 2004 E. 3.1; RKUV 2000 Nr. KV 101 S. 15 E. 3a; ASA 64 S. 405 E. 3a; BGE 138 V 186 E. 3.3.2; Urteil des BGer 9C_600/2017 vom 9. August 2018 E. 2.2). Um den Wohnsitz einer Person festzustellen, ist die Gesamtheit ihrer Lebensumstände in Betracht zu ziehen: Der Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet sich an demjenigen Ort bzw. in demjenigen Staat, wo sich die meisten Aspekte des persönlichen, sozialen und beruflichen Lebens der betroffenen Person konzentrieren, so dass deren Beziehungen zu diesem Zentrum enger sind als jene zu einem anderen Ort bzw. Staat (BGE 125 III 102 mit Hinweisen; ZAK 1990 S. 247 E. 3a). In Normalfall handelt es sich dabei um den Wohn-ort, d. h. wo die betreffende Person schläft, die Freizeit verbringt, ihre persönlichen Effekte aufbewahrt und sie üblicherweise über einen Telefonanschluss und eine Postadresse verfügt (Urteile des BGer 9C_546/2017 vom 30. April 2018 E. 3.2; 9C_600/2017 vom 9. August 2018 E. 2.2). Nicht relevant ist dabei insbesondere, ob die Person eine fremdenpolizeiliche Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung besitzt (BGE 129 V 77 E. 5.2 S. 79; 125 V 76 E. 2a S. 78 mit Hinweisen; Urteil des BGer 9C_98/2017 vom 9. Juni 2017 E. 3.3). 4.3.2 Der Beschwerdeführer hat in der Replik geltend gemacht, er sei von seinem Arbeitgeber C._______ Ltd nach (...) versetzt worden, um in Europa ein neues Büro für das Unternehmen zu eröffnen. Er habe keine Wahl gehabt und seine Karriere verfolgen wollen (BVGer-act. 8). Eine Verantwortliche der C._______ Ltd bestätigte in dem vom Beschwerdeführer eingereichten Schreiben vom 6. Juni 2017, dass der Beschwerdeführer per Oktober 2014 aufgefordert wurde, vorübergehend nach Europa umzuziehen, um in (...) ein Büro zu eröffnen. Nach erfolgreichem Abschluss dieses Projekts, was zwei Jahre gedauert habe, sei der Beschwerdeführer im Oktober 2016 nach Kambodscha zurückversetzt worden, um die Büros in Kambodscha und Vietnam zu führen (Beilage zu BVGer-act. 8). 4.3.3 Auch wenn der Umzug des Beschwerdeführers nach Grossbritannien vorliegend nicht aus eigenem Antrieb, sondern auf Veranlassung seines Arbeitgebers erfolgte, so steht dieser Umstand der Begründung eines Wohnsitzes im Sinne von Art. 23 Abs. 1 ZGB nicht grundsätzlich entgegen. Auch die Aussage des Arbeitgebers, wonach der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Grossbritannien nur vorübergehend geplant gewesen sei, spricht gemäss dargelegter Rechtsprechung nicht von vornherein gegen die Begründung eines Wohnsitzes, war der Aufenthalt doch offensichtlich für eine gewisse Dauer angelegt, was sich schon aus dem Umfang des Projekts (Neueröffnung eines Büros in (...)) ergab. Entscheidend ist daher, wie bereits ausgeführt, ob der Beschwerdeführer - in objektiver Betrachtung der erkennbaren Umstände - seinen Lebensmittelpunkt in den meisten Lebensaspekten von Kambodscha nach Grossbritannien verlegte. Da die Angaben in den Akten zur Beantwortung dieser Frage nicht ausreichten, holte das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren - unter Berücksichtigung des geltenden Untersuchungsgrundsatzes (vgl. E. 2.5 hiervor) - vom Beschwerdeführer substanzielle Auskünfte zu seinem Wohnsitz in der Zeit vom 1. Oktober 2014 bis 1. Oktober 2016 ein (vgl. BVGer-act. 18, 20). 4.3.4 In beruflicher Hinsicht konzentrierten sich die Interessen des Beschwerdeführers nach dem Umzug am 1. Oktober 2014 schwerpunktmässig in Grossbritannien, was sich aus dem Umstand ergibt, dass der Beschwerdeführer von seinem Arbeitgeber mit der Eröffnung eines Büros in (...) betraut wurde und er sich diesem Projekt während zwei Jahren widmete. Zudem ergibt sich aus dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 15. Februar 2019, dass er während seines Aufenthalts in Grossbritannien keiner (Neben-)Erwerbstätigkeit in Kambodscha nachging (BVGer-act. 20, Ziff. 2). Auch in persönlicher und sozialer Hinsicht sprechen die Angaben des Beschwerdeführers überwiegend dafür, dass er seinen Lebensmittelpunkt von Kambodscha nach Grossbritannien verlegte. So gab er an, seine Wohnung in Kambodscha mit dem Wegzug nach (...) aufgelöst zu haben (BVGer-act. 20, Ziff. 7), woraus zu schliessen ist, dass er seine persönlichen Effekten in seiner Wohnung in (...) aufbewahrte und auch nur in (...) eine Postadresse hatte (vgl. act. 44). Zwar gab der Beschwerdeführer an, er habe mit einem "Partner" und einer "Schweizer Bekannten" während seines Aufenthalts in (...) regelmässig Kontakt gepflegt, jedoch ergeben sich - objektiv betrachtet - weder aus den Akten noch aus den Angaben des Beschwerdeführers Hinweise darauf, dass es sich dabei um derart enge soziale Beziehungen gehandelt hätte, dass eine Verlegung des Lebensmittelpunktes nach Grossbritannien aus diesem Grund verneint werden müsste. Sollte es sich bei der vom Beschwerdeführer als "Partner" bezeichneten Person um einen Lebenspartner handeln - was den Angaben nicht zu entnehmen ist -, wäre aufgrund der unterschiedlichen Adressen in Kambodscha (vgl. act. 50, S. 2 und BVGer-act. 20, Ziff. 5) jedenfalls nicht davon auszugehen, dass vor dem Wegzug des Beschwerdeführers nach (...) ein gemeinsamer Wohnsitz im Sinne eines Indizes für eine enge partnerschaftliche Lebensgemeinschaft vorgelegen hatte. Weiter ist auch nicht vom Vorliegen einer eingetragenen Partnerschaft auszugehen, da der Beschwerdeführer in den Gesuchen zum Beitritt zur freiwilligen AHV/IV von 2010 und 2016 jeweils angab, ledig zu sein (act. 34, S. 1; act. 52, S. 2). Im Übrigen beantwortete der Beschwerdeführer die ihm gestellte Frage, zu welchem Zweck er während seines Aufenthalts in Grossbritannien nach Kambodscha zurückgekehrt war, lediglich damit, dass er dort zwei Mal Urlaub gemacht habe (Dezember 2014, Dezember 2015, vgl. BVGer-act. 20, Ziff. 8). Nach dem Gesagten ist in der Gesamtwürdigung mit dem im Sozialversicherungsrecht erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit vorliegend als erstellt anzunehmen, dass sich die meisten Aspekte des beruflichen, persönlichen und sozialen Lebens des Beschwerdeführers nach seinem Wegzug nach (...) in Grossbritannien konzentrierten, und seine Beziehungen zu diesem Staat enger waren als zu Kambodscha. Es lag mithin eine Verlegung des Lebensmittelpunktes nach Grossbritannien vor, weshalb für die Zeit vom 1. Oktober 2014 bis 1. Oktober 2016 ein Wohnsitz in Grossbritannien im Sinne von Art. 23 Abs. 1 ZGB zu bejahen ist. Von weiteren Abklärungen ist abzusehen, da hiervon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung, vgl. E. 2.5 oben). 4.4 Da der Beschwerdeführer somit seinen Wohnsitz im Sinne von Art. 23 Abs. 1 ZGB von Kambodscha nach Grossbritannien und damit in einen EU-Mitgliedsstaat verlegte, ist seine Entlassung aus der freiwilligen AHV/IV per 30. September 2014 in Übereinstimmung mit dem geltenden Recht erfolgt (Art. 2 Abs. 1 AHVG e contrario), wobei der Beschwerdeführer mit seiner Wohnsitzbegründung in Grossbritannien von Gesetzes wegen aus der freiwilligen Versicherung ausschied (vgl. Urteile des BVGer C-2530/2008 vom 12. Juli 2010 S. 4 und C-2943/2006 vom 2. Juli 2007 S. 5; Urteil des EVG H 65/04 vom 2. Dezember 2004 E. 3.3.1). 4.5 Im Folgenden ist weiter zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des zweiten Beitrittsgesuchs vom 28. November 2016 die Voraussetzungen für einen Beitritt zur freiwilligen AHV/IV erfüllt hat. Der Beschwerdeführer ist Schweizer Staatsbürger und lebt in Kambodscha, weshalb die erste und zweite Bedingung für einen Beitritt zur freiwilligen AHV/IV unbestrittenermassen erfüllt sind. Bei der Prüfung der beiden anderen Voraussetzungen (fünfjährige Versicherungsunterstellung unmittelbar vor Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung und Einreichung des Beitrittsgesuchs innert Jahresfrist nach Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung), die gemäss Gesetzes- bzw. Verordnungswortlaut beide auf den zeitlichen Ausgangspunkt des Ausscheidens der versicherten Person aus der obligatorischen AHV/IV abstellen (vgl. E. 4.1 f. hiervor), stellt sich die Frage, was genau mit "obligatorisch" im Sinne von Art. 2 Abs. 1 AHVG gemeint ist und ob darunter nur die schweizerischen oder auch die in Mitgliedstaaten der EU erworbenen Versicherungszeiten fallen. 4.6 Nach ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, welche vom Bundesgericht bestätigt wurde, bezieht sich der Begriff "obligatorisch versichert" in Art. 2 Abs. 1 AHVG nur auf nach schweizerischer obligatorischer AHV/IV geleistete Versicherungszeiten; im Ausland bzw. in den EU-/EFTA-Staaten geleistete Versicherungszeiten werden von der Bestimmung nicht erfasst (BVGE 2009/47 E. 5 ff.; bestätigt unter seit dem 1. April 2012 geltenden Recht in den Urteilen des BVGer C-5135/2013 vom 10. November 2015 E. 4.4 ff. und C-6632/2013 vom 13. November 2015 E. 4.4; Praxis bestätigt in BGE 144 V 2 E. 7.4.1). Nebst der Gesetzessystematik (Art. 2 AHVG folgt Art. 1a AHVG, vgl. dazu Urteil C-6632/2013 E. 4.4.2 f. m. H.) ergibt sich diese Auslegung gestützt auf den Willen des Gesetzgebers, der im Rahmen der Revision der freiwilligen Versicherung vom 23. Juni 2000 (AS 2000 2677 f.) mit der per 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Neufassung von Art. 2 Abs. 1 AHVG im Hinblick auf das Inkrafttreten des Freizügigkeitsabkommen (nachfolgend: FZA; SR 0.142.112.681) per 1. Juni 2002 (vgl. das Bundesgesetz vom 14. Dezember 2001 betreffend die Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im Abkommen vom 21. Juni 2001 zur Änderung des Übereinkommens vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation [EFTA], AS 2002 685 ff.) den Beitritt in die freiwillige Versicherung insofern einschränken wollte, als dass dieser versicherten Personen vorbehalten bleiben sollte, die eine enge Bindung zur Schweiz haben in dem Sinne, dass diese unmittelbar vor ihrem Wegzug aus der Schweiz in ein Drittland während mindestens fünf Jahren ununterbrochen der schweizerischen obligatorischen Versicherung unterstellt gewesen sein müssen (vgl. dazu Beratungen des Nationalrats als Zweitrat vom 13. Juni 2000 [AB N 2000 630 ff.], sowie Differenzbereinigung vom 22. Juni 2000 [AB N 832 und AS 2000 2677 f.]; Botschaft vom 23. Juni 1999 zur Genehmigung der sektoriellen Abkommen zwischen der Schweiz und der EG [BBl 1999 6339 f., AB N 2001 1541 f., 2012 f.; AB S 2001 837 f., 1044]; sowie Vorbehalt der Schweiz in der Verordnung [EWG] Nr. 1408/71 Anhang VI Ziff. 1 [für die Schweiz in Kraft bis 31. März 2012], bzw. in der Verordnung [EG] Nr. 883/2004 Anhang XI Ziff. 1 [für die Schweiz in Kraft seit 1. April 2012], Rechtmässigkeit des Vorbehalts bestätigt in BGE 144 V 2 E. 7.4.1 und BGE 131 V 209 E. 8). Dem Willen des Gesetzgebers und der sich darauf stützenden Rechtsprechung folgend können seit dem 1. Januar 2001 gemäss Art. 2 Abs. 1 AHVG somit nur noch Versicherte der freiwilligen AHV/IV beitreten, die unmittelbar vor dem Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung während mindestens fünf aufeinanderfolgenden Jahren in der Schweiz im Sinne von Art. 1a AHVG obligatorisch versichert waren. 4.7 Aus dem Gesagten folgt, dass (allfällige) vom Beschwerdeführer in Grossbritannien unter dortigem Recht geleistete Versicherungszeiten nicht als obligatorische Versicherungszeiten im Sinne von Art. 2 Abs. 1 AHVG berücksichtigt werden können. Deshalb und da das Gesuch zum Beitritt zur freiwilligen AHV/IV unmittelbar, das heisst innerhalb eines Jahres seit dem Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung im Sinne von Art. 1a AHVG erfolgen muss (vgl. Art. 8 Abs. 1 VFV), der Beschwerdeführer aber bereits per Ende Oktober 2009 aus der schweizerischen obligatorischen Versicherung ausgeschieden war (vgl. Sachverhalt A.a), konnte er vorliegend die dritte und vierte Beitrittsvoraussetzung gemäss Art. 2 Abs. 1 AHVG (vgl. E. 4.1 f. hiervor) für eine erneute Aufnahme in die freiwillige Versicherung nicht erfüllen. Aus diesem Grund hatte er gemäss geltendem Recht im November 2016 keinen Anspruch mehr auf (Wieder-)Aufnahme in die freiwillige Versicherung. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde weiter vorgebracht, er habe sich bei der Botschaft in (...) erkundigt und es sei ihm gesagt worden, dass er sich während seiner Anstellung in Grossbritannien nicht um die AHV kümmern müsse, da dies automatisch laufe (BVGer-act. 1). Sinngemäss hat der Beschwerdeführer damit eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben gerügt. 5.2 Der in Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankerte Grundsatz von Treu und Glauben schützt den Bürger in seinem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten und bedeutet u. a., dass falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten (kumulativen) Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Rechtsuchenden gebieten. Vorausgesetzt ist in erster Linie eine (falsche) behördliche Auskunft, die sich zur Begründung von Vertrauen eignet, wofür u. a. eine gewisse inhaltliche Bestimmtheit der Auskunft notwendig ist (vgl. zum Ganzen BGE 121 V 65 E. 2a und 2b; Häfelin/ Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 667 ff.). 5.3 Vorliegend ist nicht klar, wo und bezüglich was sich der Beschwerdeführer genau erkundigte. Weiter findet sich in den Akten kein Beleg für eine Auskunft einer bestimmten Behörde. Am 3. August 2015 erkundigte sich der Beschwerdeführer per E-Mail bei der Vorinstanz, ob "das mit der AHV automatisch läuft, sobald man bei der Botschaft (in (...)) gemeldet ist" (act. 50, S. 1). Eine allenfalls weitere Erkundigung des Beschwerdeführers bei der Botschaft in (...) (gemeint wohl: AHV/IV-Dienst der Schweizerischen Botschaft in (...)) ist nicht aktenkundig. In seinem E-Mail vom 29. November 2016 an die Vorinstanz hielt der Beschwerdeführer fest, dass ihm von der "Botschaft" mitgeteilt worden sei, dass Grossbritannien und die Schweiz ein Abkommen hätten und er nicht der freiwilligen AHV beitreten müsse. Es werde keine Lücke bestehen (act. 55, S. 1). Selbst wenn diese Auskunft so erteilt worden wäre, erwiese sie sich in Bezug auf die vorliegende Streitfrage der Erfüllung der Voraussetzungen für einen Beitritt zur freiwilligen AHV/IV als zu vage und zu allgemein. Sie taugte daher nicht als Grundlage, um beim Beschwerdeführer ein berechtigtes Vertrauen darauf zu schaffen, dass er bei einer Rückkehr nach Kambodscha wieder der freiwilligen AHV/IV beitreten könnte. 5.4 Eine Verletzung von allfälligen vorinstanzlichen Aufklärungs- und Beratungspflichten gemäss Art. 27 ATSG, wodurch grundsätzlich ebenfalls eine Vertrauensgrundlage geschaffen werden könnte (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 671), ist vorliegend weder geltend gemacht noch aus den Akten erkennbar. Anzumerken bleibt diesbezüglich, dass die Voraussetzungen für den Beitritt zur freiwilligen AHV/IV auf der Website der Vorinstanz publiziert sind (siehe: www.zas.admin.ch > Private > Der freiwilligen AHV/IV beitreten > Merkblätter). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass seitens der Verwaltung keine voraussetzungslose Beratungs- und Hinweispflicht besteht, sondern ein hinreichender Anlass zur Information vorhanden sein muss (Urteil des BGer 9C_336/2012 vom 6. Mai 2013 E. 3.3). Aus den vorliegenden Akten ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz von dem allenfalls schon damals bestehenden Plan des Beschwerdeführers, sich nur vorübergehend in Grossbritannien aufzuhalten und anschliessend wieder nach Kambodscha zurückzukehren, Kenntnis hatte und deshalb veranlasst war, ihn in diesem Zusammenhang zu möglichen Konsequenzen in Bezug auf die freiwillige AHV/IV eingehend zu beraten. 5.5 Nach dem Gesagten besteht vorliegend keine rechtliche Grundlage dafür, den Beschwerdeführer ausnahmsweise in die freiwillige AHV/IV aufzunehmen, obwohl er nicht alle gesetzlich geforderten Beitrittsvoraussetzungen erfüllt.

6. Die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob eine Nachzahlung der Beiträge an die AHV/IV für die zwei in Grossbritannien verbrachten Jahre möglich sei, muss verneint werden, denn dies würde eine Unterstellung unter die schweizerische AHV/IV voraussetzen. Der Beschwerdeführer unterstand in dieser Zeit aber nicht der schweizerischen AHV/IV (weder der obligatorischen noch der freiwilligen Versicherung), sondern war nach in Grossbritannien geltendem Recht dort sozialversichert. Die Bezahlung nicht geschuldeter Beiträge kann nicht zu einer rückwirkenden Unterstellung unter die schweizerische AHV/IV führen. Vorbehalten bleibt eine Anrechnung von Beitragszeiten zur Füllung von Beitragslücken, was allerdings nur in einem engen Rahmen möglich ist: durch Beitragszeiten, die vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres zurückgelegt wurden, oder durch Beitragszeiten zwischen dem 31. Dezember vor dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Entstehung des Rentenanspruchs sowie für fehlende Beitragsjahre vor dem 1. Januar 1979 (vgl. Art. 52b, 52c und 52d AHVV). Eine entsprechende Lückenfüllung ist allerdings erst im Zusammenhang mit der Rentenberechnung massgebend (vgl. Art. 29bis AHVG). In Bezug auf die Erfüllung der Beitrittsvoraussetzungen für die Aufnahme in die freiwillige Versicherung ist eine solche Lückenfüllung nicht relevant (vgl. Urteile des BVGer C-7849/2010 vom 4. April 2012 E. 4.4; C-5789/2007 vom 20. September 2010 E. 4.9).

7. Im Ergebnis hat die Vorinstanz das Beitrittsgesuch des Beschwerdeführers vom 28. November 2016 mit Einspracheentscheid vom 22. Februar 2017 mithin in Übereinstimmung mit dem geltenden Recht abgelehnt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

8. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 8.1 Vorliegend sind keine Verfahrenskosten zu erheben (vgl. Art. 85bis Abs. 2 AHVG). 8.2 Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist gemäss Art. 64 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) e contrario keine Parteientschädigung zuzusprechen. Die obsiegende Vorinstanz hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Christoph Rohrer Nadja Francke Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: