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C-2530/2008

C-2530/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2010-07-12 · Deutsch CH

Freiwillige Versicherung

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.

E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

E. 3 Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

E. 4 Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. ______________; Gerichtsurkunde)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Stefan Mesmer Roger Stalder Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ______________; Gerichtsurkunde) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Stefan Mesmer Roger Stalder Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-2530/2008 Urteil vom 12. Juli 2010 Besetzung Einzelrichter Stefan Mesmer, Gerichtsschreiber Roger Stalder. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz . Gegenstand Freiwillige AHV/IV, Verfügung vom 5. März 2008. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der 1960 geborene A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer), Schweizer Bürger mit Wohnsitz in B._______, am 10. Januar 1996 ein Gesuch um Beitritt zur freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) stellte (Vorakten [im Folgenden: act.] der Schweizerischen Ausgleichskasse [SAK; im Folgenden auch: Vorinstanz] 1 und 2), dass diesem ersten Beitragsgesuch am 11. März 1996 rückwirkend ab dem 1. November 1995 stattgegeben wurde (act. 3 ff.), dass der Beschwerdeführer im April 2000 in die Schweiz zurückkehrte (act. 8), am 19. Juni 2000 in C._______ eine Erwerbstätigkeit aufnahm (act. 13) und mit Schreiben vom 30. Oktober 2000 um die Entlassung aus der freiwilligen Versicherung per Ende Dezember 1999 ersuchte (act. 12), dass der Beschwerdeführer am 3. Oktober 2007 (Eingang bei der Vorinstanz am 12. November 2007) ein neues Gesuch um Beitritt zur freiwilligen AHV/IV stellte (act. 14), dass der Beschwerdeführer vom 19. Juni 2000 bis 31. Juli 2005 in C._______ und vom 1. August 2005 bis 14. Februar 2006 in D._______ wohnte und sich darauf ins Ausland abmeldete (act. 15), dass die Vorinstanz das Gesuch vom 3. Oktober 2007 mit Verfügung vom 3. Dezember 2007 abwies mit der Begründung, der Beitritt sei nicht mehr möglich, da die Jahresfrist gemäss Art. 8 der Verordnung über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV; SR 831.111) abgelaufen sei (act. 16), dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung am 5. Februar 2008 Einsprache erhob (act. 17), die mit Entscheid vom 5. März 2008 abgewiesen wurde (act. 18), dass der Beschwerdeführer diesen Einspracheentscheid mit Beschwerde vom 6. April 2008 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht und sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 5. März 2008 beantragte mit der Begründung, die freiwillige Versicherung sei von keiner Partei je gekündigt worden und nach seiner Rückkehr in die Schweiz habe diese nur geruht (act. im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1), dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 30. Mai 2008 die Abweisung der Beschwerde beantragte (B-act. 6) und der Beschwerdeführer keine Replik einreichte (B-act. 8), dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2006 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass die SAK als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG zu gelten hat und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist (vgl. auch Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]), so dass das Gericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist, dass die übrigen Prozessvoraussetzungen ohne Zweifel erfüllt sind, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist, dass nach Art. 1a Abs. 1 AHVG unter anderem die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz obligatorisch versichert sind (Bst. a) und/oder die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Bst. b), dass gemäss Art. 2 Abs. 1 AHVG Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (im Folgenden: EU), die in einem Staat ausserhalb der EU leben, der freiwilligen Versicherung beitreten können, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren, dass der Beitritt schriftlich bei der Ausgleichskasse oder subsidiär bei der zuständigen Auslandsvertretung innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der obligatorischen Versicherung eingereicht werden muss, und nach Ablauf dieser Frist ein Beitritt zur freiwilligen Versicherung grundsätzlich nicht mehr möglich ist (Art. 8 Abs. 1 VFV) - abgesehen von Ausnahmen, die vorliegend ohne Bedeutung sind (Art. 11 VFV), dass die Versicherten aus der freiwilligen Versicherung auf Ende jedes Quartals zurücktreten können (Art. 12 VFV), dass eine Person grundsätzlich in jenem Zeitpunkt aus der obligatorischen Versicherung austritt, in dem sie die Anforderungen an die Zugehörigkeit zu dieser Versicherung gemäss Art. 1a AHVG nicht mehr erfüllt, dass der Beschwerdeführer nach einem Auslandaufenthalt in den Neunzigerjahren - während dem er freiwillig versichert war - vom April 2000 bis zum 14. Februar 2006 in der Schweiz wohnte und anschliessend wiederum seinen Wohnsitz in B._______ begründete, dass er daher spätestens seit dem 15. Februar 2006 die Voraussetzungen für die Angehörigkeit zur obligatorischen AHV/IV nicht mehr erfüllte und aus dieser ausschied, dass damit die Frist zur Anmeldung bei der freiwilligen AHV/IV am 14. Februar 2007 abgelaufen ist (Art. 8 Abs. 1 VFV), dass somit das Gesuch des Beschwerdeführers um Beitritt zur freiwilligen Versicherung vom 3. Oktober 2007 ohne Zweifel mehr als ein Jahr nach seinem Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung und damit verspätet eingereicht wurde, dass der Beschwerdeführer allerdings geltend macht, nach seiner Rückkehr in der Schweiz habe er die freiwillige Versicherung nicht gekündigt, so dass diese bis zu seiner erneuten Ausreise bloss sistiert gewesen sei, dass der Beschwerdeführer durch die Begründung des Wohnsitzes und Aufnahme der Erwerbstätigkeit in der Schweiz am 19. Juni 2000 von Gesetzes wegen (Art. 1a Abs. 1 Bst. a und b AHVG) der obligatorischen Versicherung unterstellt und aus der freiwilligen Versicherung ausgeschieden war, dass eine Sistierung der freiwilligen Versicherung während der Zeit des Obligatoriums ausgeschlossen ist, da dies zu einer unzulässigen Doppelversicherung führte (vgl. dazu Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 65/04 vom 2. Dezember 2004, E. 3.3.1), dass vorliegend angesichts des Erlöschens der freiwilligen Versicherung von Gesetzes wegen deren "Kündigung" bzw. der Rücktritt gemäss Art. 12 VFV weder erforderlich noch möglich war, so dass das Austrittsgesuch des Beschwerdeführers vom 30. Oktober 2000 unbeachtlich ist, dass keine Verletzung der Informationspflichten der Vorinstanz auszumachen ist (vgl. hierzu BGE 133 V 249 E. 7.2; vgl. auch BGE 126 V 309 E. 2b, 124 V 215 E. 2b aa), dass daher die Vorinstanz das zweite Beitrittsgesuch des Beschwerdeführers vom 3. Oktober 2007 zu Recht abgewiesen hat, dass sich die Beschwerde vom 6. April 2008 damit als offensichtlich unbegründet erweist und im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen ist (Art. 85bis Abs. 3 AHVG), dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 85bis Abs. 2 AHVG) und keine Parteientschädigung zu sprechen ist (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. ______________; Gerichtsurkunde)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Stefan Mesmer Roger Stalder Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: