Freiwillige Versicherung
Sachverhalt
A. A.a Der am (...) 1968 geborene Schweizer Staatsbürger A._______ ist seit dem 1. August 2013 in Brasilien wohnhaft (Vorakten 1/12). Mit Formular vom 1. Juli 2013 (Vorakten 1/1-2) ersuchte er bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK; Eingang: 28. August 2013) um Aufnahme in die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung AHV/IV (nachfolgend: freiwillige Versicherung). A.b Die SAK wies das Beitrittsgesuch mit Verfügung vom 2. September 2013 ab (Vorakten 4/1). Zur Begründung führte sie aus, A._______ sei vor dem Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung nicht während mindestens fünf Jahren ununterbrochen der schweizerischen AHV/IV angeschlossen gewesen. Er habe vielmehr nur bis April 2012 Beiträge an die obligatorische AHV/IV bezahlt. Ab Mai 2012 habe A._______ aufgrund seiner Erwerbstätigkeit in Liechtenstein dort Beiträge entrichtet, welche bei der schweizerischen AHV/IV nicht berücksichtigt werden könnten. A.c Mit Schreiben vom 5. September 2013 (Vorakten 2/1) erhob A._______ Einsprache gegen diese Verfügung und beantragte sinngemäss deren Aufhebung sowie seine Aufnahme in die freiwillige Versicherung. Er machte geltend, es handle sich bei ihm um einen Härtefall, da er während über 20 Jahren ohne Unterbruch in der Schweiz AHV-Beiträge bezahlt habe und erst seit April 2012 aufgrund seiner 15-monatigen Erwerbstätigkeit in Liechtenstein nicht mehr habe in die schweizerische AHV einzahlen können. Sein Lebensmittelpunkt habe sich während dieser Zeit jedoch nachweislich weiterhin in der Schweiz befunden. A.d Die SAK wies mit Entscheid vom 3. Oktober 2013 (Vorakten 9 = BVGer-act. 1/1) die Einsprache ab und erneuerte die in der bestätigten Verfügung enthaltene Begründung, wobei sie auf das Erwerbsortsprinzip verwies, welches seit Inkrafttreten der bilateralen Abkommen mit den Ländern der EU/EFTA gelte. B. B.a Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 25. Oktober 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Eingang: 29. Oktober 2013; BVGer-act. 1). Er stellte sinngemäss den Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und er sei in die freiwillige Versicherung aufzunehmen. Wie bereits im Einspracheverfahren machte der Beschwerdeführer auch in seiner Beschwerde geltend, es handle sich bei ihm um einen Härtefall, und er führte dafür drei Gründe an. Mit der Beschwerde wurden diverse Dokumente eingereicht (Beilagen zu BVGer-act. 1). B.b Mit Vernehmlassung vom 29. November 2013 (BVGer-act. 3) beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung. Einerseits machte die Vorinstanz geltend, der Beschwerdeführer habe sein Beitrittsgesuch nicht innert der 12-monatigen Beitrittsfrist gestellt, welche am 30. April 2013 abgelaufen sei. Zum anderen machte sie Ausführungen zu den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Härtefallgründen und verneinte deren Vorliegen. B.c In der Replik vom 27. Januar 2014 (BVGer-act. 5) beantragte der Beschwerdeführer eine Verlängerung der Anmeldefrist hinsichtlich der freiwilligen Versicherung bis Juli 2014. Aufgrund seiner Krankheit bzw. der deswegen erforderlich gewesenen Eingriffe sei es ihm nicht möglich gewesen, sich in der Schweiz vor Ende Juli 2013 abzumelden. Mit der Replik legte er zwei Belege vor (BVGer-act- 5/1-2). B.d Mit Duplik vom 20. Februar 2014 (BVGer-act. 7) teilte die Vorinstanz mit, dass ärztliche Eingriffe ihrer Ansicht nach keine Verlängerung der Beitrittsfrist zu begründen vermögen und das Verlängerungsgesuch ohnehin nur innerhalb der erstmaligen Frist, mithin bis am 30. April 2013 hätte eingereicht werden können, was aber vorliegend nicht geschehen sei. B.e Am 4. März 2014 (BVGer-act. 8) schloss der Instruktionsrichter den Schriftenwechsel, wobei weitere Instruktionsmassnahmen vorbehalten blieben. C. Auf weitere Vorbingen der Parteien und auf die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1 Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Einspracheentscheid der SAK vom 3. Oktober 2013, wonach die Aufnahme des Beschwerdeführers in die freiwillige Versicherung abgelehnt wurde.
E. 1.1 Gemäss Art. 31 i.V.m. Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der SAK. Da keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG besteht, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
E. 1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist.
E. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (vgl. Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten.
E. 2.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheides (hier: 3. Oktober 2013) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
E. 2.2 In materiell-rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhaltes Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3). Für das vorliegende Verfahren ist deshalb das per 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG sowie das AHVG, die AHVV (SR 831.101) sowie die Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111) anwendbar. Massgebend sind jeweils die im Zeitpunkt der Einreichung des Beitrittsgesuches (August 2013) gültig gewesenen Fassungen, auf welche in den folgenden Erwägungen Bezug genommen wird.
E. 2.3 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Unangemessenheit des Entscheides rügen (Art. 49 VwVG).
E. 3 Zunächst sind die für die Beurteilung der Streitsache massgebenden Rechtsgrundlagen darzulegen.
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AHVG können Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben, der freiwilligen Versicherung beitreten, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinanderfolgenden Jahren obligatorisch versichert waren. Art. 7 Abs. 1 VFV hält fest, dass der freiwilligen Versicherung Personen beitreten können, welche die Versicherungsvoraussetzungen nach Art. 2 Abs. 1 AHVG erfüllen, einschliesslich jener, die für einen Teil ihres Einkommens der obligatorischen Versicherung unterstellt sind. Art. 8 Abs. 1 VFV bestimmt, dass die Beitrittserklärung schriftlich bei der Ausgleichskasse oder subsidiär bei der zuständigen Auslandsvertretung innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der obligatorischen Versicherung eingereicht werden muss. Nach Ablauf dieser Frist ist der Beitritt zur freiwilligen Versicherung nicht mehr möglich. Liegen ausserordentliche Umstände vor, die nicht vom Antragsteller zu vertreten sind, kann die Ausgleichskasse auf Gesuch in Einzelfällen die Frist zur Abgabe der Beitrittserklärung um längstens ein Jahr erstrecken. Die Gewährung oder die Ablehnung ist durch eine Kassenverfügung zu treffen (Art. 11 VFV). Gemäss Abs. 2 von Art. 8 VFV beginnt die Versicherung mit dem Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung.
E. 3.2 Obligatorisch versichert nach Art. 1a Abs. 1 AHVG sind unter anderem natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Bst. a) sowie natürliche Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Bst. b). Die Versicherteneigenschaft ist persönlich zu erfüllen. Es ist somit für jede Person einzeln zu beurteilen, ob die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind (Ueli Kieser, Alters- und Hinterlassenenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl. 2007, S. 1209 Rz. 39). Der Begriff des Wohnsitzes bestimmt sich aufgrund von Art. 13 Abs. 1 ATSG nach den Art. 23-26 ZGB. Bei internationalen Verhältnissen wird allerdings vom Grundsatz, wonach der schweizerische Wohnsitz zu einer Unterstellung unter die AHV führt, unter bestimmten Voraussetzungen abgewichen (Ueli Kieser, Rechtsprechung zur Alters- und Hinterlassenenversicherung [nachfolgend: Rechtsprechung], 2. Aufl. 2005, Art. 1a Rz. 9). So gilt hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Unterstellung bei grenzüberschreitender Tätigkeit zwischen Liechtenstein und der Schweiz seit dem 1. Januar 2008 nicht mehr das liechtensteinisch-schweizerische Abkommen vom 8. März 1989 über Soziale Sicherheit (SR 0.831.109.514.1), sondern die europäische Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (AS 2004 121) über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern. Das ergibt sich aus einer am 27. November 2007 in Genf beschlossenen Änderung des EFTA-Übereinkommens (Anlage 2 zu Anhang K) vom 4. Januar 1960 (SR 0.632.31). Dies hat zur Folge, dass ein Schweizer Staatsangehöriger, welcher in der Schweiz wohnt und im Fürstentum Liechtenstein erwerbstätig ist, im Erwerbsstaat versichert ist (Art. 13 Abs. 2 Bst. a der erwähnten Verordnung Nr. 1408/71; vgl. auch die Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Versicherungspflicht in der AHV/IV [WVP], gültig ab 1. Januar 2013, Rz. 1006, 2018).
E. 4 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu Recht nicht in die freiwillige Versicherung aufgenommen hat.
E. 4.1 Die Vorinstanz lehnte die Aufnahme des Beschwerdeführers in die freiwillige Versicherung ab mit der Begründung, dass er nicht während mindestens fünf Jahren ununterbrochen der schweizerischen AHV/IV angeschlossen gewesen sei. In der Vernehmlassung ergänzte die Vorinstanz die Begründung dahingehend, dass das Beitrittsgesuch nicht fristgemäss eingereicht worden sei.
E. 4.2 Es ist unbestritten und ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. August 2013 in Brasilien wohnt und vorher seit weitaus mehr als fünf Jahren ununterbrochen Wohnsitz in der Schweiz hatte (vgl. v.a. Vorakten 1/1, 1/10-13). Ebenfalls unstreitig ist die Tatsache, dass der Beschwerdeführer vom 1. Mai 2012 bis 31. Juli 2013 im Fürstentum Liechtenstein (als Grenzgänger) erwerbstätig war (Vorakten 1/1-2). Für die Zeit seiner Erwerbstätigkeit im Fürstentum Liechtenstein war der Beschwerdeführer aufgrund des massgeblichen EFTA-Abkommens (vgl. E. 3.2) in der Schweiz aber nicht der obligatorischen AHV/IV unterstellt, obwohl er während dieser Zeit nachweislich hier wohnhaft blieb. Der Beschwerdeführer war vom 1. Mai 2012 bis 31. Juli 2013 vielmehr im Erwerbsstaat bzw. im Fürstentum Liechtenstein versichert. In den aktenkundigen Auszügen aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers finden sich denn auch nur Einträge bis und mit April 2012 (Vorakten 1/6). Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer bereits per 30. April 2012 aus der obligatorischen AHV/IV ausschied. Die von ihm ab 1. Mai 2012 im Fürstentum Liechtenstein zurückgelegte Versicherungszeit kann nicht angerechnet werden (Rz. 4071 WVP; vgl. Ziff. 1 des Anhangs VI (Schweiz) zur erwähnten Verordnung Nr. 1408/71). Die Beitrittserklärung des Beschwerdeführers zur freiwilligen Versicherung datiert vom 1. Juli 2013 und ging am 28. August 2013 bei der Vorinstanz ein (Vorakten 1/1). Damit erfolgte die Einreichung der Beitrittserklärung bei der Vorinstanz unbestrittenermassen nicht innerhalb eines Jahres ab dem Ausscheidungszeitpunkt aus der obligatorischen AHV/IV.
E. 4.3 Der Beschwerdeführer beruft sich auf das Vorliegen eines Härtefalles und beantragt seine Aufnahme in die freiwillige Versicherung, auch wenn er die Aufnahmebedingungen in formaler Hinsicht nicht erfülle (BVGer-act. 1).
E. 4.3.1 Zum einen macht der Beschwerdeführer geltend, es liege eine soziale Härte vor, da die erwartete AHV-Rente durch Ablehnung des Beitritts in die freiwillige Versicherung derart sinken werde, dass er davon auch in Brasilien nicht werde leben können und deshalb in die Schweiz werde zurückkehren und voraussichtlich für längere Zeit von der Arbeitslosenkasse werde leben müssen. Zum anderen erachtet er sich als unverhältnismässig bestraft für den Umstand, dass er nach langer Arbeitslosigkeit im Mai 2012 im Fürstentum Liechtenstein eine Stelle angetreten habe. Schliesslich bringt er vor, es bestehe in seinem Fall (angesichts von über 20 Beitragsjahren und nur 15 Monaten Erwerbstätigkeit im Fürstentum Liechtenstein) ein atypischer Tatbestand, der nicht dem ursprünglichen Gedanken der Aufnahmebedingungen entspreche (BVGer-act. 1).
E. 4.3.2 Die Vorinstanz verneint das Vorliegen eines Härtefalles. Sie weist darauf hin, dass eine Verminderung der zukünftigen Rentenleistungen durch private Vorkehrungen vermieden werden könne und dass der Beschwerdeführer während seiner Erwerbstätigkeit im Fürstentum Liechtenstein dem dortigen Versicherungssystem unterstellt gewesen sei, was einen Anspruch auf liechtensteinische Leistungen eröffne. Sodann führt sie aus, dass von der Reform der freiwilligen AHV/IV im Jahre 2001 neben den seit Generationen im Ausland wohnhaften Schweizer Bürgern unvermeidlicherweise auch andere Personengruppen berührt seien. Im Übrigen bestehe nur hinsichtlich der 12-monatigen Beitrittsfrist eine in Gesetz bzw. Verordnung vorgesehene Möglichkeit, individuelle Umstände zu berücksichtigen (BVGer-act. 3).
E. 4.3.3 Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, besteht keine gesetzliche Grundlage, um bei der für den Beitritt zur freiwilligen Versicherung vorausgesetzten mindestens fünfjährigen Zugehörigkeit zur obligatorischen Versicherung einen Härtefall berücksichtigen zu können. Der Beitritt zur freiwilligen Versicherung ist gemäss Art. 2 Abs. 1 AHVG nur möglich, wenn die betreffende Person unmittelbar vorher während mindestens fünf Jahren obligatorisch versichert war. Dieser Wortlaut ist klar und lässt keine Nichtberücksichtigung von allfälligen Lücken zu (Kieser, Rechtsprechung, a.a.O., Art. 2 Rz. 6 mit Hinweis auf Urteil des BGer 9C_481/2009 vom 24. November 2009 E. 5). Die ab 1. Mai 2012 bestehende Versicherungslücke des Beschwerdeführers bei der schweizerischen AHV/IV wurde von der Vorinstanz daher zu Recht berücksichtigt. Zudem hätte der Beschwerdeführer aufgrund von Art. 1a Abs. 4 Bst. a AHVG sowie Art. 5d-f AHVV die Möglichkeit gehabt, der obligatorischen Versicherung beizutreten für die Zeit, in welcher er in Schweiz wohnte, aber aufgrund seiner Erwerbstätigkeit im Fürstentum Liechtenstein bzw. des anwendbaren EFTA-Abkommens hier nicht versichert war (Rz. 4046 ff. WVP). Die Beiträge wären vom gesamten im In- und Ausland erzielten Erwerbseinkommen zu entrichten gewesen (Rz. 4054 WVP). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Vorakten 2/1) wäre für die Versicherungsunterstellung in der Schweiz eine Beitragspflicht im Übrigen nicht erforderlich gewesen. Eine allfällige Befreiung von der Beitragspflicht aufgrund der vom Ehegatten bezahlten Beiträge (Art. 3 Abs. 3 Bst. a und b AHVG) hat nämlich zur Folge, dass die Wohnsitzdauer in der Schweiz als Versicherungszeit gezählt wird (Rz. 2009 der Wegleitung des BSV zur freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, gültig ab 1. Januar 2008, Stand: 1. Januar 2013). Der Beschwerdeführer reichte aber gemäss Akten zu keinem Zeitpunkt eine Beitrittserklärung zur obligatorischen Versicherung ein, sondern erst später - nach seinem Wegzug aus der Schweiz - eine solche zur freiwilligen Versicherung. Eine Verletzung von allfälligen vorinstanzlichen Aufklärungs- und Beratungspflichten gemäss Art. 27 ATSG ist vorliegend weder geltend gemacht noch aus den Akten erkennbar. Anzumerken bleibt diesbezüglich, dass die Informationen hinsichtlich der Beitrittsmöglichkeit zur obligatorischen Versicherung in der erwähnten und im Internet (http://www.bsv.admin.ch/vollzug/documents AHV Grundlagen AHV Weisungen Beiträge) aufgeschalteten Wegleitung des BSV über die Versicherungspflicht in der AHV/IV (WVP) einsehbar sind (vgl. dazu BGE 131 V 472 E. 4.1). Auch die Voraussetzungen für den Beitritt zur freiwilligen Versicherung sind auf den Webseiten der Ausgleichskassen (siehe vorliegend: http://www.aksz.ch Internationales Merkblätter) publiziert. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass seitens der Verwaltung keine voraussetzungslose Beratungs- und Hinweispflicht besteht, sondern ein hinreichender Anlass zur Information vorhanden sein muss (Urteil des BGer 9C_336/2012 vom 6. Mai 2013 E. 3.3). Aus den vorliegenden Akten ist nicht ersichtlich, dass die im massgeblichen Zeitpunkt (Ende April 2012) zuständige Ausgleichskasse Schwyz von den Auswanderungsplänen des Beschwerdeführers Kenntnis hatte und deshalb veranlasst war, ihn in diesem Zusammenhang eingehend zu beraten.
E. 4.3.4 Es ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sich hinsichtlich seiner ab 1. Mai 2012 bei der schweizerischen AHV/IV bestehenden Versicherungslücke nicht auf einen Härtefall berufen kann.
E. 4.4 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, er habe die Beitrittserklärung für die freiwillige Versicherung nicht fristgemäss einreichen können, weil er aus krankheitsbedingten Gründen, welche er mit dem beiliegenden Operationsbericht belegt (BVGer-act. 5/2), die Schweiz vor Ende Juli 2013 nicht habe verlassen können. Aufgrund dieser ausserordentlichen Umstände beantragt der Beschwerdeführer eine Verlängerung der Beitrittsfrist bis Juli 2014 (vgl. BVGer-act. 5).
E. 4.4.1 Wie bereits erwähnt (vgl. E. 4.2), schied der Beschwerdeführer bereits per 30. April 2012 aus der schweizerischen obligatorischen AHV/IV aus. Das Beitrittsgesuch des Beschwerdeführers für die freiwillige Versicherung ging bei der Vorinstanz aber erst am 28. August 2013 ein (Vorakten 1/1) und wurde damit nicht innert der in Art. 8 Abs. 1 VFV statuierten Jahresfrist eingereicht. Ausserordentliche Verhältnisse, welche gestützt auf Art. 11 VFV zu einer Fristerstreckung um längstens ein Jahr führen können, liegen gemäss Rechtsprechung nur sehr selten vor (vgl. BGE 114 V 1 E. 4b; 97 V 213 E. 2). Gemäss der oben zitierten Wegleitung des BSV zur freiwilligen Versicherung (Rz. 2012) sind unter ausserordentlichen Verhältnissen objektive Ereignisse zu verstehen, d.h. solche, die von der Gesuch stellenden Person unabhängig, also nicht rein persönlicher oder subjektiver Natur sind. Vorliegend macht der Beschwerdeführer keine solchen objektiven Gründe, sondern persönliche Umstände (gesundheitliche Probleme) geltend, welche ihn am Verlassen der Schweiz und damit an der Einreichung des Beitrittsgesuchs gehindert haben sollen. Auch die behauptete finanzielle Nichtdeckung seiner Operationskosten im Ausland, welche der Beschwerdeführer im Übrigen weder weiter substantiiert noch belegt, kann nicht als ausserordentliches objektives Ereignis im erwähnten Sinne gelten. Gemäss dem eingereichten Operationsbericht (Vorakten 5/2) fand die erste Operation ohnehin erst am 21. Februar 2013 statt, mithin rund 10 Monate nach dem Ausscheiden des Beschwerdeführers aus der obligatorischen Versicherung. Inwiefern diese Operation das Verlassen der Schweiz verzögert hat, ist deshalb nicht ohne weiteres nachvollziehbar, zumal der Beschwerdeführer im Mai 2012 noch eine neue und soweit ersichtlich unbefristete Stelle im Fürstentum Liechtenstein angetreten hat. Schliesslich bemerkt die Vorinstanz richtig, dass der Beschwerdeführer das Fristverlängerungsgesuch unter den gegebenen Umständen durchaus innert der Ende April 2013 abgelaufenen Jahresfrist hätte stellen können.
E. 4.4.2 Aus dem Gesagten folgt, dass keine ausserordentlichen Verhältnisse vorlagen, welche eine Verlängerung der Frist zur Abgabe der Beitrittserklärung des Beschwerdeführers zur freiwilligen Versicherung rechtfertigen.
E. 4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu Recht nicht in die freiwillige Versicherung aufgenommen hat. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 5 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 85bis Abs. 2 AHVG). Die obsiegende Vorinstanz hat als Bundesbehörde keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]). Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. _______) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Patrizia Levante Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-6140/2013 Urteil vom 3. November 2014 Besetzung Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richter David Weiss, Gerichtsschreiberin Patrizia Levante. Parteien A._______, Zustelladresse: c/o Familie B._______, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz . Gegenstand Beitritt zur freiwilligen Versicherung, Einspracheentscheid der SAK vom 3. Oktober 2013. Sachverhalt: A. A.a Der am (...) 1968 geborene Schweizer Staatsbürger A._______ ist seit dem 1. August 2013 in Brasilien wohnhaft (Vorakten 1/12). Mit Formular vom 1. Juli 2013 (Vorakten 1/1-2) ersuchte er bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK; Eingang: 28. August 2013) um Aufnahme in die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung AHV/IV (nachfolgend: freiwillige Versicherung). A.b Die SAK wies das Beitrittsgesuch mit Verfügung vom 2. September 2013 ab (Vorakten 4/1). Zur Begründung führte sie aus, A._______ sei vor dem Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung nicht während mindestens fünf Jahren ununterbrochen der schweizerischen AHV/IV angeschlossen gewesen. Er habe vielmehr nur bis April 2012 Beiträge an die obligatorische AHV/IV bezahlt. Ab Mai 2012 habe A._______ aufgrund seiner Erwerbstätigkeit in Liechtenstein dort Beiträge entrichtet, welche bei der schweizerischen AHV/IV nicht berücksichtigt werden könnten. A.c Mit Schreiben vom 5. September 2013 (Vorakten 2/1) erhob A._______ Einsprache gegen diese Verfügung und beantragte sinngemäss deren Aufhebung sowie seine Aufnahme in die freiwillige Versicherung. Er machte geltend, es handle sich bei ihm um einen Härtefall, da er während über 20 Jahren ohne Unterbruch in der Schweiz AHV-Beiträge bezahlt habe und erst seit April 2012 aufgrund seiner 15-monatigen Erwerbstätigkeit in Liechtenstein nicht mehr habe in die schweizerische AHV einzahlen können. Sein Lebensmittelpunkt habe sich während dieser Zeit jedoch nachweislich weiterhin in der Schweiz befunden. A.d Die SAK wies mit Entscheid vom 3. Oktober 2013 (Vorakten 9 = BVGer-act. 1/1) die Einsprache ab und erneuerte die in der bestätigten Verfügung enthaltene Begründung, wobei sie auf das Erwerbsortsprinzip verwies, welches seit Inkrafttreten der bilateralen Abkommen mit den Ländern der EU/EFTA gelte. B. B.a Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 25. Oktober 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Eingang: 29. Oktober 2013; BVGer-act. 1). Er stellte sinngemäss den Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und er sei in die freiwillige Versicherung aufzunehmen. Wie bereits im Einspracheverfahren machte der Beschwerdeführer auch in seiner Beschwerde geltend, es handle sich bei ihm um einen Härtefall, und er führte dafür drei Gründe an. Mit der Beschwerde wurden diverse Dokumente eingereicht (Beilagen zu BVGer-act. 1). B.b Mit Vernehmlassung vom 29. November 2013 (BVGer-act. 3) beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung. Einerseits machte die Vorinstanz geltend, der Beschwerdeführer habe sein Beitrittsgesuch nicht innert der 12-monatigen Beitrittsfrist gestellt, welche am 30. April 2013 abgelaufen sei. Zum anderen machte sie Ausführungen zu den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Härtefallgründen und verneinte deren Vorliegen. B.c In der Replik vom 27. Januar 2014 (BVGer-act. 5) beantragte der Beschwerdeführer eine Verlängerung der Anmeldefrist hinsichtlich der freiwilligen Versicherung bis Juli 2014. Aufgrund seiner Krankheit bzw. der deswegen erforderlich gewesenen Eingriffe sei es ihm nicht möglich gewesen, sich in der Schweiz vor Ende Juli 2013 abzumelden. Mit der Replik legte er zwei Belege vor (BVGer-act- 5/1-2). B.d Mit Duplik vom 20. Februar 2014 (BVGer-act. 7) teilte die Vorinstanz mit, dass ärztliche Eingriffe ihrer Ansicht nach keine Verlängerung der Beitrittsfrist zu begründen vermögen und das Verlängerungsgesuch ohnehin nur innerhalb der erstmaligen Frist, mithin bis am 30. April 2013 hätte eingereicht werden können, was aber vorliegend nicht geschehen sei. B.e Am 4. März 2014 (BVGer-act. 8) schloss der Instruktionsrichter den Schriftenwechsel, wobei weitere Instruktionsmassnahmen vorbehalten blieben. C. Auf weitere Vorbingen der Parteien und auf die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Einspracheentscheid der SAK vom 3. Oktober 2013, wonach die Aufnahme des Beschwerdeführers in die freiwillige Versicherung abgelehnt wurde. 1.1 Gemäss Art. 31 i.V.m. Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der SAK. Da keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG besteht, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (vgl. Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten. 2. 2.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheides (hier: 3. Oktober 2013) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 2.2 In materiell-rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhaltes Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3). Für das vorliegende Verfahren ist deshalb das per 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG sowie das AHVG, die AHVV (SR 831.101) sowie die Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111) anwendbar. Massgebend sind jeweils die im Zeitpunkt der Einreichung des Beitrittsgesuches (August 2013) gültig gewesenen Fassungen, auf welche in den folgenden Erwägungen Bezug genommen wird. 2.3 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Unangemessenheit des Entscheides rügen (Art. 49 VwVG).
3. Zunächst sind die für die Beurteilung der Streitsache massgebenden Rechtsgrundlagen darzulegen. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AHVG können Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben, der freiwilligen Versicherung beitreten, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinanderfolgenden Jahren obligatorisch versichert waren. Art. 7 Abs. 1 VFV hält fest, dass der freiwilligen Versicherung Personen beitreten können, welche die Versicherungsvoraussetzungen nach Art. 2 Abs. 1 AHVG erfüllen, einschliesslich jener, die für einen Teil ihres Einkommens der obligatorischen Versicherung unterstellt sind. Art. 8 Abs. 1 VFV bestimmt, dass die Beitrittserklärung schriftlich bei der Ausgleichskasse oder subsidiär bei der zuständigen Auslandsvertretung innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der obligatorischen Versicherung eingereicht werden muss. Nach Ablauf dieser Frist ist der Beitritt zur freiwilligen Versicherung nicht mehr möglich. Liegen ausserordentliche Umstände vor, die nicht vom Antragsteller zu vertreten sind, kann die Ausgleichskasse auf Gesuch in Einzelfällen die Frist zur Abgabe der Beitrittserklärung um längstens ein Jahr erstrecken. Die Gewährung oder die Ablehnung ist durch eine Kassenverfügung zu treffen (Art. 11 VFV). Gemäss Abs. 2 von Art. 8 VFV beginnt die Versicherung mit dem Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung. 3.2 Obligatorisch versichert nach Art. 1a Abs. 1 AHVG sind unter anderem natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Bst. a) sowie natürliche Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Bst. b). Die Versicherteneigenschaft ist persönlich zu erfüllen. Es ist somit für jede Person einzeln zu beurteilen, ob die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind (Ueli Kieser, Alters- und Hinterlassenenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl. 2007, S. 1209 Rz. 39). Der Begriff des Wohnsitzes bestimmt sich aufgrund von Art. 13 Abs. 1 ATSG nach den Art. 23-26 ZGB. Bei internationalen Verhältnissen wird allerdings vom Grundsatz, wonach der schweizerische Wohnsitz zu einer Unterstellung unter die AHV führt, unter bestimmten Voraussetzungen abgewichen (Ueli Kieser, Rechtsprechung zur Alters- und Hinterlassenenversicherung [nachfolgend: Rechtsprechung], 2. Aufl. 2005, Art. 1a Rz. 9). So gilt hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Unterstellung bei grenzüberschreitender Tätigkeit zwischen Liechtenstein und der Schweiz seit dem 1. Januar 2008 nicht mehr das liechtensteinisch-schweizerische Abkommen vom 8. März 1989 über Soziale Sicherheit (SR 0.831.109.514.1), sondern die europäische Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (AS 2004 121) über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern. Das ergibt sich aus einer am 27. November 2007 in Genf beschlossenen Änderung des EFTA-Übereinkommens (Anlage 2 zu Anhang K) vom 4. Januar 1960 (SR 0.632.31). Dies hat zur Folge, dass ein Schweizer Staatsangehöriger, welcher in der Schweiz wohnt und im Fürstentum Liechtenstein erwerbstätig ist, im Erwerbsstaat versichert ist (Art. 13 Abs. 2 Bst. a der erwähnten Verordnung Nr. 1408/71; vgl. auch die Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Versicherungspflicht in der AHV/IV [WVP], gültig ab 1. Januar 2013, Rz. 1006, 2018).
4. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu Recht nicht in die freiwillige Versicherung aufgenommen hat. 4.1 Die Vorinstanz lehnte die Aufnahme des Beschwerdeführers in die freiwillige Versicherung ab mit der Begründung, dass er nicht während mindestens fünf Jahren ununterbrochen der schweizerischen AHV/IV angeschlossen gewesen sei. In der Vernehmlassung ergänzte die Vorinstanz die Begründung dahingehend, dass das Beitrittsgesuch nicht fristgemäss eingereicht worden sei. 4.2 Es ist unbestritten und ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. August 2013 in Brasilien wohnt und vorher seit weitaus mehr als fünf Jahren ununterbrochen Wohnsitz in der Schweiz hatte (vgl. v.a. Vorakten 1/1, 1/10-13). Ebenfalls unstreitig ist die Tatsache, dass der Beschwerdeführer vom 1. Mai 2012 bis 31. Juli 2013 im Fürstentum Liechtenstein (als Grenzgänger) erwerbstätig war (Vorakten 1/1-2). Für die Zeit seiner Erwerbstätigkeit im Fürstentum Liechtenstein war der Beschwerdeführer aufgrund des massgeblichen EFTA-Abkommens (vgl. E. 3.2) in der Schweiz aber nicht der obligatorischen AHV/IV unterstellt, obwohl er während dieser Zeit nachweislich hier wohnhaft blieb. Der Beschwerdeführer war vom 1. Mai 2012 bis 31. Juli 2013 vielmehr im Erwerbsstaat bzw. im Fürstentum Liechtenstein versichert. In den aktenkundigen Auszügen aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers finden sich denn auch nur Einträge bis und mit April 2012 (Vorakten 1/6). Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer bereits per 30. April 2012 aus der obligatorischen AHV/IV ausschied. Die von ihm ab 1. Mai 2012 im Fürstentum Liechtenstein zurückgelegte Versicherungszeit kann nicht angerechnet werden (Rz. 4071 WVP; vgl. Ziff. 1 des Anhangs VI (Schweiz) zur erwähnten Verordnung Nr. 1408/71). Die Beitrittserklärung des Beschwerdeführers zur freiwilligen Versicherung datiert vom 1. Juli 2013 und ging am 28. August 2013 bei der Vorinstanz ein (Vorakten 1/1). Damit erfolgte die Einreichung der Beitrittserklärung bei der Vorinstanz unbestrittenermassen nicht innerhalb eines Jahres ab dem Ausscheidungszeitpunkt aus der obligatorischen AHV/IV. 4.3 Der Beschwerdeführer beruft sich auf das Vorliegen eines Härtefalles und beantragt seine Aufnahme in die freiwillige Versicherung, auch wenn er die Aufnahmebedingungen in formaler Hinsicht nicht erfülle (BVGer-act. 1). 4.3.1 Zum einen macht der Beschwerdeführer geltend, es liege eine soziale Härte vor, da die erwartete AHV-Rente durch Ablehnung des Beitritts in die freiwillige Versicherung derart sinken werde, dass er davon auch in Brasilien nicht werde leben können und deshalb in die Schweiz werde zurückkehren und voraussichtlich für längere Zeit von der Arbeitslosenkasse werde leben müssen. Zum anderen erachtet er sich als unverhältnismässig bestraft für den Umstand, dass er nach langer Arbeitslosigkeit im Mai 2012 im Fürstentum Liechtenstein eine Stelle angetreten habe. Schliesslich bringt er vor, es bestehe in seinem Fall (angesichts von über 20 Beitragsjahren und nur 15 Monaten Erwerbstätigkeit im Fürstentum Liechtenstein) ein atypischer Tatbestand, der nicht dem ursprünglichen Gedanken der Aufnahmebedingungen entspreche (BVGer-act. 1). 4.3.2 Die Vorinstanz verneint das Vorliegen eines Härtefalles. Sie weist darauf hin, dass eine Verminderung der zukünftigen Rentenleistungen durch private Vorkehrungen vermieden werden könne und dass der Beschwerdeführer während seiner Erwerbstätigkeit im Fürstentum Liechtenstein dem dortigen Versicherungssystem unterstellt gewesen sei, was einen Anspruch auf liechtensteinische Leistungen eröffne. Sodann führt sie aus, dass von der Reform der freiwilligen AHV/IV im Jahre 2001 neben den seit Generationen im Ausland wohnhaften Schweizer Bürgern unvermeidlicherweise auch andere Personengruppen berührt seien. Im Übrigen bestehe nur hinsichtlich der 12-monatigen Beitrittsfrist eine in Gesetz bzw. Verordnung vorgesehene Möglichkeit, individuelle Umstände zu berücksichtigen (BVGer-act. 3). 4.3.3 Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, besteht keine gesetzliche Grundlage, um bei der für den Beitritt zur freiwilligen Versicherung vorausgesetzten mindestens fünfjährigen Zugehörigkeit zur obligatorischen Versicherung einen Härtefall berücksichtigen zu können. Der Beitritt zur freiwilligen Versicherung ist gemäss Art. 2 Abs. 1 AHVG nur möglich, wenn die betreffende Person unmittelbar vorher während mindestens fünf Jahren obligatorisch versichert war. Dieser Wortlaut ist klar und lässt keine Nichtberücksichtigung von allfälligen Lücken zu (Kieser, Rechtsprechung, a.a.O., Art. 2 Rz. 6 mit Hinweis auf Urteil des BGer 9C_481/2009 vom 24. November 2009 E. 5). Die ab 1. Mai 2012 bestehende Versicherungslücke des Beschwerdeführers bei der schweizerischen AHV/IV wurde von der Vorinstanz daher zu Recht berücksichtigt. Zudem hätte der Beschwerdeführer aufgrund von Art. 1a Abs. 4 Bst. a AHVG sowie Art. 5d-f AHVV die Möglichkeit gehabt, der obligatorischen Versicherung beizutreten für die Zeit, in welcher er in Schweiz wohnte, aber aufgrund seiner Erwerbstätigkeit im Fürstentum Liechtenstein bzw. des anwendbaren EFTA-Abkommens hier nicht versichert war (Rz. 4046 ff. WVP). Die Beiträge wären vom gesamten im In- und Ausland erzielten Erwerbseinkommen zu entrichten gewesen (Rz. 4054 WVP). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Vorakten 2/1) wäre für die Versicherungsunterstellung in der Schweiz eine Beitragspflicht im Übrigen nicht erforderlich gewesen. Eine allfällige Befreiung von der Beitragspflicht aufgrund der vom Ehegatten bezahlten Beiträge (Art. 3 Abs. 3 Bst. a und b AHVG) hat nämlich zur Folge, dass die Wohnsitzdauer in der Schweiz als Versicherungszeit gezählt wird (Rz. 2009 der Wegleitung des BSV zur freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, gültig ab 1. Januar 2008, Stand: 1. Januar 2013). Der Beschwerdeführer reichte aber gemäss Akten zu keinem Zeitpunkt eine Beitrittserklärung zur obligatorischen Versicherung ein, sondern erst später - nach seinem Wegzug aus der Schweiz - eine solche zur freiwilligen Versicherung. Eine Verletzung von allfälligen vorinstanzlichen Aufklärungs- und Beratungspflichten gemäss Art. 27 ATSG ist vorliegend weder geltend gemacht noch aus den Akten erkennbar. Anzumerken bleibt diesbezüglich, dass die Informationen hinsichtlich der Beitrittsmöglichkeit zur obligatorischen Versicherung in der erwähnten und im Internet (http://www.bsv.admin.ch/vollzug/documents AHV Grundlagen AHV Weisungen Beiträge) aufgeschalteten Wegleitung des BSV über die Versicherungspflicht in der AHV/IV (WVP) einsehbar sind (vgl. dazu BGE 131 V 472 E. 4.1). Auch die Voraussetzungen für den Beitritt zur freiwilligen Versicherung sind auf den Webseiten der Ausgleichskassen (siehe vorliegend: http://www.aksz.ch Internationales Merkblätter) publiziert. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass seitens der Verwaltung keine voraussetzungslose Beratungs- und Hinweispflicht besteht, sondern ein hinreichender Anlass zur Information vorhanden sein muss (Urteil des BGer 9C_336/2012 vom 6. Mai 2013 E. 3.3). Aus den vorliegenden Akten ist nicht ersichtlich, dass die im massgeblichen Zeitpunkt (Ende April 2012) zuständige Ausgleichskasse Schwyz von den Auswanderungsplänen des Beschwerdeführers Kenntnis hatte und deshalb veranlasst war, ihn in diesem Zusammenhang eingehend zu beraten. 4.3.4 Es ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sich hinsichtlich seiner ab 1. Mai 2012 bei der schweizerischen AHV/IV bestehenden Versicherungslücke nicht auf einen Härtefall berufen kann. 4.4 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, er habe die Beitrittserklärung für die freiwillige Versicherung nicht fristgemäss einreichen können, weil er aus krankheitsbedingten Gründen, welche er mit dem beiliegenden Operationsbericht belegt (BVGer-act. 5/2), die Schweiz vor Ende Juli 2013 nicht habe verlassen können. Aufgrund dieser ausserordentlichen Umstände beantragt der Beschwerdeführer eine Verlängerung der Beitrittsfrist bis Juli 2014 (vgl. BVGer-act. 5). 4.4.1 Wie bereits erwähnt (vgl. E. 4.2), schied der Beschwerdeführer bereits per 30. April 2012 aus der schweizerischen obligatorischen AHV/IV aus. Das Beitrittsgesuch des Beschwerdeführers für die freiwillige Versicherung ging bei der Vorinstanz aber erst am 28. August 2013 ein (Vorakten 1/1) und wurde damit nicht innert der in Art. 8 Abs. 1 VFV statuierten Jahresfrist eingereicht. Ausserordentliche Verhältnisse, welche gestützt auf Art. 11 VFV zu einer Fristerstreckung um längstens ein Jahr führen können, liegen gemäss Rechtsprechung nur sehr selten vor (vgl. BGE 114 V 1 E. 4b; 97 V 213 E. 2). Gemäss der oben zitierten Wegleitung des BSV zur freiwilligen Versicherung (Rz. 2012) sind unter ausserordentlichen Verhältnissen objektive Ereignisse zu verstehen, d.h. solche, die von der Gesuch stellenden Person unabhängig, also nicht rein persönlicher oder subjektiver Natur sind. Vorliegend macht der Beschwerdeführer keine solchen objektiven Gründe, sondern persönliche Umstände (gesundheitliche Probleme) geltend, welche ihn am Verlassen der Schweiz und damit an der Einreichung des Beitrittsgesuchs gehindert haben sollen. Auch die behauptete finanzielle Nichtdeckung seiner Operationskosten im Ausland, welche der Beschwerdeführer im Übrigen weder weiter substantiiert noch belegt, kann nicht als ausserordentliches objektives Ereignis im erwähnten Sinne gelten. Gemäss dem eingereichten Operationsbericht (Vorakten 5/2) fand die erste Operation ohnehin erst am 21. Februar 2013 statt, mithin rund 10 Monate nach dem Ausscheiden des Beschwerdeführers aus der obligatorischen Versicherung. Inwiefern diese Operation das Verlassen der Schweiz verzögert hat, ist deshalb nicht ohne weiteres nachvollziehbar, zumal der Beschwerdeführer im Mai 2012 noch eine neue und soweit ersichtlich unbefristete Stelle im Fürstentum Liechtenstein angetreten hat. Schliesslich bemerkt die Vorinstanz richtig, dass der Beschwerdeführer das Fristverlängerungsgesuch unter den gegebenen Umständen durchaus innert der Ende April 2013 abgelaufenen Jahresfrist hätte stellen können. 4.4.2 Aus dem Gesagten folgt, dass keine ausserordentlichen Verhältnisse vorlagen, welche eine Verlängerung der Frist zur Abgabe der Beitrittserklärung des Beschwerdeführers zur freiwilligen Versicherung rechtfertigen. 4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu Recht nicht in die freiwillige Versicherung aufgenommen hat. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
5. Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 85bis Abs. 2 AHVG). Die obsiegende Vorinstanz hat als Bundesbehörde keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]). Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Patrizia Levante Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: