nach Auflösung der Familiengemeinschaft
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer (geb. 1962), türkischer Staatsangehöriger, gelangte am 25. Februar 2002 in die Schweiz und ersuchte um Asyl. Am 15. Januar 2003 ehelichte er eine in der Schweiz niedergelassene italienische Staatsangehörige (geb. 1958). Bereits am 23. Januar 2003 reichte der Beschwerdeführer beim Migrationsamt des Wohnsitzkantons (nachfolgend: Migrationsbehörde) ein Gesuch um Familiennachzug seiner vier aus erster Ehe stammenden Kinder ein, welches abgelehnt wurde. Am 14. März 2003 wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehegattin erteilt. B. Nachdem der Beschwerdeführer sein Asylgesuch am 23. März 2003 zurückgezogen hatte, wurde das Asylverfahren durch das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: BFM) am 28. März 2003 als gegen-standslos geworden abgeschrieben. C. Gemäss Mutationsmeldung vom 2. Juni 2004 hatte der Beschwerdeführer am 1. März 2004 seinen Wohnsitz innerhalb der Gemeinde gewechselt. Gestützt auf diesen Sachverhalt ersuchte die Migrationsbehörde mit separaten Schreiben an die Ehegatten um Stellungnahme hinsichtlich der ehelichen Verhältnisse. D. Die Ehefrau des Beschwerdeführers reichte am 12. Januar 2005 eine schriftliche Stellungnahme ein, worin sie ausführte, sie lebe seit August 2003 vom Beschwerdeführer getrennt und eine Trennungsvereinbarung liege bereits vor. Danach hätten sie bis 2004 keinen Kontakt gehabt. Zwischenzeitlich hätten sie diesen jedoch wieder aufgenommen, um die Trennung zu besprechen. Sie wolle nicht wieder mit ihm in eine gemeinsame Wohnung ziehen, sie wolle sich scheiden lassen. Der Beschwerdeführer reichte keine Stellungnahme ein. E. Hierauf gelangte die Migrationsbehörde mit Schreiben vom 16. Juni 2005 erneut an den Beschwerdeführer, teilte diesem mit, dass sie unter den gegebenen Umständen erwäge, die Aufenthaltsbewilligung zu widerrufen, und gab ihm erneut Gelegenheit zur Stellungnahme. F. Mit einer von beiden Ehegatten unterzeichneten Stellungnahme vom 11. Juli 2005 brachte der Beschwerdeführer vor, er habe ungefähr ein Jahr mit seiner Ehefrau zusammengelebt. Wegen familiärer Probleme sei die Ehe schwierig geworden, weshalb er beschlossen habe auszuziehen. Zu seiner Ehefrau habe er ein gutes Verhältnis. Zudem arbeite er bereits. Es könne sein, dass er wieder mit seiner Ehefrau zusammen ziehen werde. Sie wollten es aber "langsam angehen lassen". G. In einer vom damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers verfassten Stellungnahme an die Migrationsbehörde vom 19. August 2005 führte dieser aus, die Ehe sei zum einen dadurch belastet worden, dass der Beschwerdeführer die vorehelichen Schulden seiner Ehefrau übernommen und zu tilgen versucht habe. Damit sei er in finanzielle Schwierigkeiten geraten. Zum anderen habe der in die Nacht verlegte Tagesablauf der beiden im gemeinsamen Haushalt lebenden Söhne der Ehefrau die Nachtruhe des Beschwerdeführers beeinträchtigt, was mit seinem anstrengenden Tageswerk nicht vereinbar gewesen sei. Zwischenzeitlich seien die Söhne ausgezogen und die finanziellen Verantwortlichkeiten seien gerichtlich geklärt worden. Dies habe zu einer wesentlichen Entspannung der Verhältnisse geführt, sodass die Ehegatten erneut regelmässigen und guten Kontakt zueinander pflegten. Es werde in vorübergehend getrennten Haushaltungen eine gelebte Ehe geführt, welche zusehends aus der Krise herausfinde. Aus gutem Grund liessen sich die Ehegatten daher Zeit, den gemeinsamen Haushalt wiederaufzunehmen. In einer späteren Eingabe wurde ein bereits zuvor angekündigtes Schreiben des Rechtsvertreters der Ehefrau vom 19. Juli 2005 an die Migrationsbehörde weitergeleitet. In diesem wird im Wesentlichen vorgebracht, die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes der Ehegatten habe sich als geeignete Massnahme zur Verbesserung der ehelichen Situation erwiesen. Schritte zur Einleitung eines Scheidungsverfahrens seien keine unternommen worden. Über das weitere Schicksal der Ehe könne zu diesem Zeitpunkt keine definitive Aussage gemacht werden. H. Hierauf teilte die Migrationsbehörde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. September 2005 mit, sie werde vorläufig von fremdenpolizeilichen Massnahmen absehen, behalte sich aber vor, die Aufenthaltsberechtigung zu einem späteren Zeitpunkt neu zu beurteilen. I. Mit Urteil des Gerichtskreises VIII S._______ vom 16. Oktober 2007 wurde die Ehe des Beschwerdeführers geschieden. J. Am 28. November 2007 ersuchte der Beschwerdeführer um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Nachdem die Migrationsbehörde im Zusammenhang mit der Aufenthaltsregelung des Beschwerdeführers weitere Abklärungen getätigt hatte, sprach sie am 31. März 2008 gegen ihn eine Verwarnung aus, weil er im Betreibungsregister mit drei Verlustscheinen im Betrage von Fr. 83'145.- verzeichnet war. K. Am 26. Juni 2008 heiratete der Beschwerdeführer in der Türkei seine dort ansässige erste Ehefrau (geb. 1965) und Mutter der gemeinsamen, ebenfalls in der Türkei lebenden vier Kinder. Ehefrau und Kinder sind türkische Staatsangehörige und verfügen über keinen Aufenthaltstitel in der Schweiz. L. Am 9. Oktober 2008 ersuchte der Beschwerdeführer die Migrationsbehörde um vorzeitige Erteilung einer Niederlassungsbewilligung mit der Begründung, auf diese Weise habe er auf dem Arbeitsmarkt bessere Chancen. Die Migrationsbehörde teilte dem Beschwerdeführer am 18. November 2008 mit, gemäss Betreibungsregisterauszug vom 2. Oktober 2008 sei er nach wie vor hoch verschuldet und er sei bereits verwarnt worden. Deshalb bestehe keine Bereitschaft, das Gesuch vom 9. Oktober 2008 um vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung der Vorinstanz zur Zustimmung zu unterbreiten. M. Am 20. November 2008 reichte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ein. Da er sich zwischenzeitlich an eine Schuldensanierungsstelle gewandt hatte, durch monatliche Zahlungen seine Schulden zu amortisieren versuchte und damit die in der Verwarnung vom 31. März 2008 aufgeführten Auflagen eingehalten hatte, unterbreitete die Migrationsbehörde am 19. August 2009 der Vorinstanz die anstehende Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zur Zustimmung. Dabei wies sie ergänzend darauf hin, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Jahre 2008 trotz Scheidung von der in der Schweiz niedergelassenen Ehefrau fälschlicherweise noch im Familiennachzug geregelt worden sei. N. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2009 gelangte die Vorinstanz an den Beschwerdeführer, teilte ihm mit, dass erwogen werde, die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu verweigern und gab ihm im Sinne des rechtlichen Gehörs Gelegenheit, sich zu äussern. In seiner Eingabe vom 13. November 2009 liess der Beschwerdeführer vorbringen, er habe nach der Heirat ungefähr ein Jahr mit seiner Ex-Ehefrau zusammengelebt. Schon bald habe er festgestellt, dass sie Alkoholprobleme hatte und an Spielsucht litt. Er sei für den gesamten Haushalt aufgekommen, in welchem auch zwei erwachsene, arbeitslose Kinder seiner Ex-Ehefrau gelebt hätten. Zudem habe er ihre Schulden im Betrag von Fr. 60'000.- beglichen. Schliesslich habe er den psychischen Druck nicht mehr ausgehalten und sich ein eigenes Zimmer gemietet. Die finanziellen Aufwendungen seiner Ex-Ehefrau und deren Kinder habe er bis zur Scheidung und teilweise darüber hinaus weitergetragen. Die eheliche Gemeinschaft habe viereinhalb Jahre gedauert. Selbst wenn er sich nicht mehr die ganze Zeit im gemeinsamen Haushalt aufgehalten habe, habe er sich auch weiterhin, nicht nur in finanzieller Hinsicht um die betreffenden Familienmitglieder gekümmert. Offensichtlich habe seine Ex-Ehefrau nur ein Opfer gesucht, welches ihre Schulden und ihren Unterhalt übernehmen sollte. Aktuell habe er Schulden von rund Fr. 20'000.-. Seit vier Jahren arbeite er temporär zu 100%, stets für denselben Arbeitgeber und er habe einen guten Lohn. Trotz Bemühungen sei eine Festanstellung oft an der fehlenden Niederlassungsbewilligung gescheitert. Am 26. Juni 2008 habe er seine vormalige Ehefrau in der Türkei wieder geheiratet. Die gemeinsamen Kinder seien zwischenzeitlich erwachsen bzw. grössere Schüler. Zwei von ihnen studierten im Ausland. Er habe seine Kinder immer finanziell unterstützt und wolle dies weiterhin tun. In der Türkei habe er nach fast acht Jahren keine wirtschaftliche Grundlage mehr. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil er zur Schuldentilgung seinen Lastwagen in der Türkei verkauft habe. Er sei in der Schweiz erfolgreich integriert, spreche gut Deutsch, Französisch und Italienisch und habe viele Kollegen aus dem Baugewerbe. O. Die Vorinstanz verweigerte am 11. Dezember 2009 die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg. Zur Begründung führte sie aus, die eheliche Gemeinschaft habe formell viereinhalb Jahre, tatsächlich hingegen lediglich sieben Monate gedauert. Gemäss Betreibungsregisterauszug vom 1. Mai 2009 verzeichne der Beschwerdeführer offene Verlustscheine über Fr. 43'543.55 sowie Betreibungen über Fr. 39'660.50. Es sei nicht Sache des BFM die Rechtmässigkeit dieser Einträge zu prüfen. Die wirtschaftliche Integration sei bescheiden; der Beschwerdeführer habe keine Festanstellung sondern werde als temporärer Mitarbeiter vermittelt. Zum Heimatstaat habe er weiterhin sehr enge Beziehungen, zwei seiner Kinder sowie die Ehefrau lebten dort. Ebenfalls sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. P. Mit Beschwerde vom 21. Januar 2010 beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der Verfügung und die Erteilung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, die Ehe habe formell vier Jahre gedauert. Während dieser Zeit habe er versucht die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten. Er sei öfter in den gemeinsamen Haushalt zurückgegangen, um "nach dem Rechten" zu sehen. Zudem habe er die Wohnungsmiete und die Schulden seiner Ex-Ehefrau und ihrer Kinder bezahlt. Es treffe zu, dass er nach sieben Monaten ein Zimmer gemietet habe. Dies weil die Situation für ihn unerträglich geworden sei. Entsprechend sei er seit 2004 in ärztlicher Behandlung. Er sei in der Schweiz erfolgreich integriert, besitze gute Kenntnisse der drei Landessprachen, habe viel Kontakt zu Arbeitskollegen und arbeite seit mehr als vier Jahren bei derselben Baufirma, welche ihm lediglich aufgrund des Auftragsrückgangs in den Wintermonaten keine Festanstellung geben könne. Als weiteren Beitrag an seine wirtschaftliche Integration habe er im Jahr 2005 die Ausbildung zum Lastwagen- und Buschauffeur erfolgreich absolviert. Er habe sich sehr darum bemüht, finanziell unabhängig zu sein. Bezüglich seiner Schulden stimme der von der Vorinstanz behauptete aktuelle Stand nicht. Aufgrund seiner monatlichen Abzahlungen habe derzeit nur noch rund Fr. 20'000.- Schulden. Der vom BFM erwähnte Verlustschein sei zwischenzeitlich gelöscht. Im Übrigen seien dies alte Schulden seiner Ex-Ehefrau gewesen. Folglich stehe fest, dass in seinem Fall wichtige persönliche Gründe die weitere Anwesenheit in der Schweiz erforderlich machten. Es erscheine ihm ungerecht, wenn er als Opfer ehelicher psychischer Gewalt die Schweiz verlassen müsse, während seine alkoholkranke und spielsüchtige Ex-Ehefrau hier verbleiben und Sozialhilfe beziehen könne. In seiner Heimat habe er als Lastwagenchauffeur Waren in den Irak geliefert. Da die politische Lage derzeit sehr angespannt sei, wäre es für ihn unmöglich seinen früheren Beruf wiederaufzunehmen. Sollte die Beschwerde dennoch abgewiesen werden, ersuche er um Erstreckung der Ausreisefrist auf vier Monate, damit er seine Verpflichtungen ordentlich abwickeln könne. Die Beschwerde wurde mit einem ärztlichen Zeugnis vom 21. Januar 2010 ergänzt. Der behandelnde Psychiater diagnostizierte dem Beschwerdeführer eine rezidivierende depressive Störung, welche insbesondere auf seine schwierige Ehesituation und die Scheidung zurückzuführen sei. Daneben bestünden bei ihm ausgeprägte psychosoziale Probleme. Wegen diesbezüglichen psychischen Krisen habe er bereits schon notfallmässig im Inselspital behandelt werden müssen. Im Falle der Ausschaffung sei eine akute Suizidalität nicht auszuschliessen. Q. Mit Eingabe vom 16. März 2010 reichte der Beschwerdeführer Bestätigungen über den Schulbesuch seiner beiden jüngeren Kinder ein. Die beiden älteren Söhne studierten noch. Allesamt seien sie auf seine finanzielle Unterstützung angewiesen. Wenn er in die Türkei zurück müsse, könne er seine Familie finanziell nicht mehr unterstützen. R. In ihrer Vernehmlassung vom 29. März 2010 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur weiteren Begründung führt sie im Wesentlichen aus, die Bemühungen des Beschwerdeführers würden zur Kenntnis genommen. Dennoch sei auf die äusserst kurze Ehedauer sowie die bescheidene berufliche Integration zu verweisen, weshalb die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu verweigern sei. An dieser Einschätzung ändere auch der belegte Schulbesuch der Kinder in der Heimat nichts. S. Mit Replik vom 26. April 2010 führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, auch wenn er mit seiner Ex-Ehefrau lediglich während 7 Monaten zusammengelebt habe, habe er sich während vier Jahren seelisch und finanziell um sie gekümmert. Er sei in eine eigene Wohnung gezogen, weil sie und ihre Kinder ihm mit Alkohol- und Drogensucht das Leben schwer gemacht hätten. Dennoch habe er auf eine Lösung der Probleme gehofft und habe die Ehe weiterführen wollen. Sodann spreche die Übernahme der Schulden seiner Ex-Ehefrau für seinen Charakter und ebenfalls für seine Integration. Entgegen der Aussagen der Vorinstanz sei er nicht lediglich "bescheiden" beruflich integriert. Dies werde durch zahlreiche Arbeitszeugnisse sowie dem Referenzschreiben eines Schweizer Bürgers bestätigt. Aus diesen Unterlagen gehe unter anderem hervor, dass er gut Deutsch spreche und sich ebenfalls auf Französisch und Italienisch verständigen könne. Die durchwegs positiven Arbeitszeugnisse belegten, dass er, wann immer möglich "hundert Prozent" gearbeitet habe und die Anforderungen der Arbeitgeber stets sehr gut erfüllt habe. Nicht wegen fehlender Qualifikation habe er keine Festanstellung bekommen, sondern weil er nicht über eine Niederlassungsbewilligung verfüge. Der Replik wurden zahlreiche Unterlagen, unter anderem zwei Referenzschreiben, eine Bestätigung bezüglich Deutschkenntnisse, die Ehescheidungskonvention sowie Arbeitsbestätigungen und -zeugnisse beigefügt. T. Mit Eingabe vom 16. Juni 2010 lässt der Beschwerdeführer unter sinngemässer Berufung auf Art. 50 Abs. 1 Bst. b des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) weiter ausführen, die Ehe habe insgesamt etwa 5 Jahre gedauert. Er habe bereits vor der Heirat mit seiner Ex-Ehefrau zusammengelebt und habe sich auch nach August 2003 bis zur Scheidung regelmässig in ihrem Haushalt aufgehalten. Nach sieben Monaten Eheleben sei er gezwungen gewesen ein Zimmer zu nehmen, weil es nicht möglich gewesen sei im "chaotischen" Haushalt seiner damaligen Ehefrau, welche sich regelmässig betrunken, alles Geld verspielt und ihn mit anderen Männern betrogen habe, weiter zu leben und daneben noch einer Arbeitstätigkeit nachzugehen. Er könne sich folglich aus beruflichen Gründen sowie aufgrund psychischer Unzumutbarkeit, dauernd im Haushalt zu verbleiben, auf wichtige Gründe nach Art. 49 AuG berufen. Entsprechend sei die eheliche Gemeinschaft aufrechterhalten worden, obwohl er sich ein eigenes Zimmer genommen habe. Bis zur Scheidung habe er seine Ex-Ehefrau mindestens einmal pro Woche gesehen und sie hätten sogar eine intime Beziehung gelebt. Nach dem Gesagten sei die Feststellung der Vorinstanz, die Ehe habe lediglich sieben Monate gedauert, gar etwas zynisch. Unter den gegebenen Umständen habe die Ehe nämlich bis zur Scheidung und damit viereinhalb Jahre gedauert. Er sei sprachlich, wirtschaftlich und sozial erfolgreich integriert. Im Weiteren gebe es wichtige Gründe für den weiteren Aufenthalt. Es stelle sich die Frage, inwieweit er in der Beziehung mit seiner Ex-Ehefrau selber zum Opfer geworden sei. Fest stehe jedenfalls, dass er zuvor gesund gewesen sei und nun unter psychischen Problemen leide. Sodann liege ebenfalls ein Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG vor. Ebenfalls sei er nie straffällig geworden, habe die Schulden, welche sich wegen seiner Ex-Ehefrau angehäuft hätten, zu einem grossen Teil bezahlt und setze alles daran, diese vollständig abzubezahlen. Die Wiedereingliederung in der Heimat sei als schwierig zu bezeichnen. Er habe dort zwar seine Familie, aber nach zehn Jahren Abwesenheit sowie aufgrund der allgemeinen ökonomischen Situation keine Chance, wieder zu arbeiten und den Lebensunterhalt zu bestreiten. Von den Werten seines Heimatlandes habe er sich entfremdet. Der Eingabe wurden weitere Beweismittel beigefügt. Am 28. Juni 2010 reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen zu den Akten. U. Mit Instruktionsverfügung vom 18. Dezember 2012 erhielt der Beschwerdeführer die Gelegenheit zur Aktualisierung des Sachverhaltes. Mit Eingabe vom 4. März 2013 machte der Beschwerdeführer von seinem Äusserungsrecht Gebrauch und machte geltend, er arbeite seit der Einreise im Bausektor. Selbst qualifizierte Arbeitskräfte würden auf dem Bau entweder befristet oder temporär beschäftigt. Er arbeite seit Jahren temporär, oft für die gleichen Betriebe. Kunden und Arbeitgeber schätzten sein Engagement und er sei in die höhere Lohnkategorie eingestuft worden, was nicht oft vorkomme. Da Angestellte im Bausektor während der Wintermonate immer öfter auf die Arbeitslosenkasse angewiesen seien, habe er sich vorsorglich bei der Arbeitslosenkasse angemeldet. Er bemühe sich sehr um eine unbefristete Arbeitsstelle, doch führe die unklare Aufenthaltssituation zu grossen Erschwernissen bei der Stellensuche. V. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (37 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen Verfügungen des BFM betreffend Zustimmung zur Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung und betreffend Wegweisung. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig, soweit nicht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen steht (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 und 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (vgl. Art. 50 und Art. 52 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2 und BVGE 2011/43 E. 6.1).
E. 3.1 Am 1. Januar 2008 traten die neuen gesetzlichen Bestimmungen des AuG und seine Ausführungsbestimmungen in Kraft - unter anderem die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201). In Verfahren, die vor diesem Zeitpunkt anhängig gemacht wurden, bleibt nach der übergangsrechtlichen Ordnung des AuG das alte materielle Recht anwendbar, wobei es ohne Belang ist, ob das Verfahren auf Gesuch hin - so explizit Art. 126 Abs. 1 AuG - oder von Amtes wegen eröffnet wurde (vgl. BVGE 2008/1 E. 2).
E. 3.2 Dem vorliegenden Verfahren liegt das Gesuch des Beschwerdeführers vom 20. November 2008 zu Grunde, mit dem er um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Ehe oder Familiengemeinschaft ersucht. Die Streitsache untersteht deshalb formell und materiell dem neuen Recht.
E. 4.1 Gemäss Art. 40 AuG sind die Kantone zuständig für die Erteilung und Verlängerung von Bewilligungen. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Bundes im Zustimmungsverfahren, zu dessen Ausgestaltung der Bundesrat in Art. 99 AuG ermächtigt wird.
E. 4.2 Die Notwendigkeit der Zustimmung durch das BFM ergibt sich im Falle des Beschwerdeführers aus Art. 85 Abs. 1 Bst. a VZAE in Verbindung mit Ziffer 1.3.1.4 Bst. e der Weisungen des BFM im Ausländerbereich in der Fassung vom 25. Oktober 2013 (online abrufbar unter: www.bfm.admin.ch > Dokumentation > Rechtliche Grundlagen > Weisungen und Kreisschreiben > I. Ausländerbereich > 1 Verfahren und Zuständigkeiten). Danach ist die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung einer Ausländerin oder eines Ausländers nach der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft mit dem schweizerischen oder ausländischen Ehegatten oder nach dessen Tod, falls die Ausländerin oder der Ausländer nicht aus einem Mitgliedstaat der EG oder der EFTA stammt, dem BFM zur Zustimmung zu unterbreiten. Nichts anderes galt im Übrigen bereits unter der Herrschaft des alten Rechts (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6482/2008 vom 17. Oktober 2011 E. 3.2. mit Hinweis).
E. 4.3 Das BFM kann die Zustimmung verweigern, den kantonalen Entscheid einschränken oder mit Bedingungen verbinden (Art. 99 AuG, Art. 86 Abs. 1 VZAE). Es verweigert seine Zustimmung unter anderem dann, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt sind (Art. 86 Abs. 2 Bst. a und Bst. c Ziff. 2 VZAE).
E. 5.1 Ausländische Ehegatten von in der Schweiz niedergelassenen Ausländern haben unter Vorbehalt von Art. 51 Abs. 2 AuG einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammen wohnen (Art. 43 Abs. 1 AuG). Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren erwerben sie einen Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Art. 43 Abs. 2 AuG), der vom weiteren Schicksal der Ehe unabhängig ist (vgl. Art. 34 Abs. 1 AuG; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 2C_241/2009 vom 23. September 2009 E. 3, den ausländischen Ehepartner einer Schweizer Bürgerin betreffend). A fortiori verfügen sie über einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Wird die eheliche Haushaltgemeinschaft vor Ablauf dieser fünfjährigen Frist aufgegeben, besteht ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die Ehegatten mindestens drei Jahre in der Schweiz zusammen gewohnt haben (BGE 138 II 229 E. 2. mit Hinweisen) und eine erfolgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG) oder wenn wichtige persönliche Gründe vorliegen, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG). Das kann namentlich dann der Fall sein, wenn der ausländische Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde und die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AuG). Die Ansprüche aus Art. 43 und Art. 50 AuG erlöschen, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (Art. 51 Abs. 2 Bst. a AuG).
E. 5.2 Vom Erfordernis des Zusammenlebens wird gemäss Art. 49 AuG abgesehen, wenn die Familiengemeinschaft weiter besteht und für getrennte Wohnorte wichtige Gründe vorliegen. Diese können sich namentlich aus beruflichen Verpflichtungen ergeben oder bei vorübergehender Trennung wegen erheblicher familiärer Probleme (Art. 76 VZAE). Zu beachten ist, dass Art. 49 AuG nicht darauf abzielt, den Ehegatten ein längerfristiges oder gar dauerhaftes Getrenntleben in der Schweiz zu ermöglichen (Urteil des Bundesgerichts 2C_488/2010 vom 2. November 2010 E. 3.2). Art. 49 AuG trägt den Charakter einer Ausnahmebestimmung, die in besonderen, nicht leichthin anzunehmenden Konstellationen von der grundsätzlichen Notwendigkeit des ehelichen Zusammenlebens befreit (Urteil des Bundesgerichts 2C_635/2009 vom 26. März 2010 E. 4.4). Allgemein lässt sich sagen, dass wichtige Gründe objektivierbar sein und eine gewisse Erheblichkeit aufweisen müssen. Sie werden umso eher anzunehmen sein, je weniger die Ehegatten auf die Situation des Getrenntlebens Einfluss nehmen können, ohne schwere Nachteile in Kauf nehmen zu müssen (siehe hierzu auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6459/2010 vom 9. Januar 2013 E. 4.2 mit Hinweisen).
E. 6.1 Die Vorinstanz vertritt in der angefochtenen Verfügung die Auffassung, dass die eheliche Gemeinschaft sieben Monate gedauert habe. Nachdem die Ehegatten am 15. Januar 2003 geheiratet hätten, habe der Beschwerdeführer bereits im August 2003 ein eigenes Zimmer gemietet. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, aufgrund des Lebenswandels seiner Ex-Ehefrau sei es für ihn aus beruflichen und psychischen Gründen nicht zumutbar gewesen, im selben Haushalt zu verbleiben. Sie hätten jedoch in getrennten Wohnungen eine gelebte Ehe geführt.
E. 6.2 Das zeitliche Kriterium der dreijährigen Dauer der Ehegemeinschaft ist nicht gleichbedeutend mit der Dauer der Haushaltsgemeinschaft. Von einer bestehenden Ehegemeinschaft kann grundsätzlich - und vorbehältlich offenkundiger Missbrauchsabsichten - ausgegangen werden, solange die Ehegatten zusammen leben. Der Fortbestand der Ehegemeinschaft kann aber auch im Fall ihres Getrenntlebens angenommen werden, nämlich dann, wenn für das Getrenntleben objektivierbare Gründe bestehen (vgl. Marc Spescha in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 3. aktualisierte Auflage, Zürich 2012, Art. 50 AuG N 4). Art. 49 AuG spricht diesbezüglich von wichtigen Gründen, die in der Botschaft zum Ausländergesetz vom 8. März 2002 (BBl 2002 3753 f.) zum einen als berufliche Gründe, zum anderen auch als andere wichtige und nachvollziehbare Gründe bezeichnet werden. Zu letzteren zählt - so explizit Art. 76 VZAE - eine vorübergehende Trennung wegen erheblicher familiärer Probleme, womit der Gesetzgeber insbesondere Fälle häuslicher Gewalt im Auge hatte (vgl. Esther S. Amstutz in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Art. 49 N 24; Urteil des Bundesgerichts 2C_784/2010 vom 26. Mai 2011 E. 3.1.2). Hält im Falle erheblicher Eheprobleme das Getrenntleben an, so stellt sich die Frage, ob die Trennung als definitiv und die Familiengemeinschaft damit als aufgelöst zu betrachten ist (vgl. Spescha, a.a.O., Art. 49 AuG N 3).
E. 6.3 Wurde der gemeinsame Haushalt vor Ablauf von drei Jahren aufgehoben, so stellt sich die Frage, ob die eheliche Gemeinschaft trotzdem weiterhin Bestand hatte. Wie oben dargelegt (E. 5.2 und 6.2), kann dies bei Vorliegen wichtiger Gründe angenommen werden, u.a. auch bei einer vorübergehenden Trennung wegen erheblicher familiärer Probleme. Gegen die Annahme einer vorübergehenden Trennung spricht im vorliegenden Fall zwar der Umstand, dass die Haushaltsgemeinschaft gar nicht wieder aufgenommen und die Ehe schliesslich geschieden wurde; allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Ehegatten womöglich zu Beginn ihrer Trennung noch mit der Lösung ihrer Probleme und der baldigen Wiederaufnahme des Zusammenlebens rechneten. Die blosse Behauptung der Ehegatten, die Wiedervereinigung angestrebt zu haben, reicht für eine entsprechende Annahme jedoch nicht aus. Vielmehr muss sich der fortbestehende Ehewille daran ablesen lassen, ob und welche Kontakte die Ehegatten weiterhin gepflegt und welche Anstrengungen sie zur Überwindung der gemeinsamen Schwierigkeiten unternommen haben (vgl. Spescha, a.a.O., Art. 49 AuG N 3).
E. 7.1 Der Beschwerdeführer reiste am 25. Februar 2002 in die Schweiz ein und heiratete seine in der Schweiz niederlassungsberechtigte Ehegattin am 15. Januar 2003. Ab August 2003 lebten die Ehegatten getrennt, die Ehe wurde am 16. Oktober 2007 geschieden. Der Beschwerdeführer selbst hat angegeben, bereits nach sieben Monaten ein eigenes Zimmer gemietet zu haben (vgl. Beschwerde vom 21. Januar 2010 sowie Replik vom 26. April 2010). Die Vorinstanz wertete diesen Umstand als Indiz dafür, dass das Erfordernis des Zusammenlebens gemäss Art. 43 AuG nicht mehr erfüllt war. Sodann vertrat sie die Auffassung, dass keine wichtigen Gründe für getrennte Wohnorte bestanden und verneinte eine Anwendung von Art. 49 AuG.
E. 7.2 Zunächst bringt der Beschwerdeführer vor, die Anmietung eines separaten Zimmers habe sich als notwendig erwiesen, weil der in die Nacht verlegte Tagesablauf der im ehelichen Haushalt wohnenden erwachsenen und arbeitslosen Söhne der Ehefrau seine Nachtruhe beeinträchtigt habe, was mit seinem anstrengenden Tageswerk nicht vereinbar gewesen sei. In einer weiteren Stellungnahme fügt er an, er habe schon bald nach der Heirat festgestellt, dass seine Ehefrau alkoholabhängig und spielsüchtig gewesen sei. Er sei für den gesamten Haushalt aufgekommen, habe die finanziellen Verpflichtungen der Ehefrau und auch ihre Schulden übernommen. Schliesslich habe er den psychischen Druck nicht mehr ausgehalten und sich ein eigenes Zimmer gemietet. Diese Umstände stellten einen wichtigen Grund im Sinne von Art. 49 AuG dar. Die Ehegemeinschaft habe zu jenem Zeitpunkt dennoch weiter bestanden.
E. 7.3 Die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers hält in ihrer Stellungnahme vom 12. Januar 2005 fest, nach der Trennung im August 2003 hätten die Ehegatten zunächst keinen Kontakt mehr gehabt. Erst zur Besprechung der Trennung hätten sie diesen wieder aufgenommen. Eine Trennungsvereinbarung liege bereits vor und sie strebe keine Wiedervereinigung an. Ihrem Schreiben fügte sie lediglich die erste Seite eines Gesuchs an die Zivilabteilung des Gerichtskreises VIII L._______ vom 2. November 2004 um unentgeltliche Rechtspflege, in einem Verfahren gegen den Beschwerdeführer bei. Dieses vermag zwar ihre Behauptungen nicht zweifelsfrei zu belegen. Doch kann gestützt auf die gesamten Umstände davon ausgegangen werden, dass zu diesem Zeitpunkt bereits ein Verfahren betreffend Eheschutz eingeleitet worden war. Erst nachdem die Migrationsbehörde dem Beschwerdeführer die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung androhte, war die Ex-Ehefrau auf einmal wieder an einer Wiedervereinigung interessiert, indem sie eine entsprechende Stellungnahme des Beschwerdeführers mitunterzeichnete. Der Beschwerdeführer äusserte sich indessen nicht explizit zu den Umständen nach seinem Auszug aus der ehelichen Wohnung. Jedenfalls ist aufgrund seiner Sachverhaltsdarstellungen gerade eben nicht von einer Trennung auszugehen. Sein Rechtsvertreter bestätigte jedoch mit Stellungnahme vom 19. August 2005, dass ein gerichtliches Verfahren zwischen den Ehegatten stattgefunden habe und diese (erst) nach der gerichtlichen Regelung der finanziellen Verantwortungen wiederum regelmässigen Kontakt pflegten. Es kann folglich - entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers (in seiner Beschwerde) - davon ausgegangen werden, dass die eheliche Beziehung nach der Trennung im August 2003 während rund einem Jahr, bis mindestens im Januar 2005 nicht mehr gelebt wurde.
E. 7.4 Leben die Eheleute über eine längere Zeit getrennt, spricht eine Vermutung für die Auflösung der Ehegemeinschaft, sodass der Beschwerdeführer das Zusammenwohnen sowie die nachträgliche Wiederaufnahme der Ehegemeinschaft hinreichend substantiiert und anhand geeigneter Belege darzulegen hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_575/2009 vom 1. Juni 2010 E. 3.5). Zwar kann aufgrund der Schilderungen der Rechtsvertreter der beiden Ehegatten sowie der Stellungnahme des Beschwerdeführers (vgl. F. und G.) davon ausgegangen werden, dass gewisse Anstrengungen zur Lösung der ehelichen Probleme unternommen wurden. Doch sind die diesbezüglichen Stellungnahmen derart allgemein gehalten (die Ehegatten würden "möglicherweise" wieder zusammenziehen), dass sie nicht geeignet sind zu belegen, dass die Ehegatten jemals ernsthaft bemüht gewesen wären, den gemeinsamen Haushalt wieder aufzunehmen. Soweit in den Stellungnahmen darauf hingewiesen wird, die Ehegatten liessen sich berechtigterweise mit einer eventuellen Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushaltes Zeit, gilt darauf hinzuweisen, dass das System des Familiennachzuges nicht darauf ausgelegt ist, Ehepartnern von Nachzugsberechtigten zu ermöglichen, sich längere Zeit in der Schweiz getrennt von diesen aufzuhalten, um sich über den Fortbestand der ihr abgeleitetes Anwesenheitsrecht begründenden Beziehung erst noch Klarheit zu verschaffen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_596/2013 vom 18. Juli 2013 E. 3.1 mit Hinweisen). Insbesondere ist insoweit kein wichtiger Grund im Sinne von Art. 49 AuG gegeben.
E. 7.5 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, es sei in getrennten Haushalten eine intakte Ehe gelebt worden. Er sei "regelmässig" bei der Ehefrau vorbeigegangen und habe "nach dem Rechten" geschaut. In einer späteren Stellungnahme vom 16. Juni 2010 fügt er hinzu, sie hätten sich mindestens einmal die Woche gesehen und auch eine intime Beziehung gehabt. Mit Blick auf die bisherigen Ausführungen sind diese nicht weiter substantiierten bzw. belegten Einwände nicht geeignet, von der nachvollziehbaren Schlussfolgerung, die Ehe bestehe nur noch formell, abzuweichen. Insbesondere vermögen sie den Fortbestand der engen Beziehung nicht zu belegen, um annehmen zu können, der gegenseitige Ehewille und die Gemeinschaft der Gatten habe im Sinne der gesetzlichen Nachzugsbestimmungen fortbestanden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_285/2009 vom 4. Februar 2010 E. 2.2). An dieser Feststellung vermag auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Übernahme der finanziellen Verpflichtungen und der Schulden der Ex-Ehefrau nichts ändern. Im Übrigen stellt auch ein freiwilliger Entscheid, teilweise oder vollständig "together apart" zu leben, für sich keinen wichtigen Grund im Sinne von Art. 49 AuG dar (vgl. Urteil des Bundesgericht 2C_1123/2012 vom 11. Juli 2013 E. 4.1.2 mit weiteren Hinweisen).
E. 7.6 Die Spannungen zwischen den Ehegatten hielten im vorliegenden Fall offenbar an und waren so gross, dass eine vollständige Rückkehr in die eheliche Wohnung nicht mehr möglich war. Sie nahmen den gemeinsamen Haushalt nicht mehr auf und trennten sich im August 2003 endgültig. Rückblickend kann folglich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht von einer vorübergehenden Trennung gesprochen werden, wie dies Art. 76 VZAE i.V.m. Art. 49 AuG voraussetzt.
E. 7.7 Die Vorinstanz durfte demnach gestützt auf die äusseren Umstände davon ausgehen, es habe nach dem Bezug der Zweitwohnung durch den Beschwerdeführer im August 2003, nach gerade einmal sieben Monaten, keine eheliche Gemeinschaft im Sinne von Art. 43 Abs. 1 AuG mehr vorgelegen und es sei kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG entstanden. Dass der Beschwerdeführer die finanziellen Verpflichtungen seiner Ex-Ehefrau weiterhin übernommen hat und die Ehe formell noch bis ins Jahr 2007 weiter bestand, ist angesichts dieses Ergebnisses im vorliegenden Zusammenhang nicht weiter von Bedeutung.
E. 8 Gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG besteht - unabhängig von der bisherigen Dauer der Familien- bzw. Ehegemeinschaft - auch dann der Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (sog. "nachehelicher Härtefall", vgl. den bereits erwähnten BGE 137 II 345 E. 3.2.1). Solche Gründe können namentlich - so explizit Art. 50 Abs. 2 AuG - vorliegen, wenn der betreffende Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.1), er die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat und seine soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint; diese Bedingungen müssen jedoch nicht kumulativ erfüllt sein (BGE 136 II 1 E. 5 S. 3 ff.). Weitere wichtige und im Zusammenhang mit der Ehe stehende Gründe können sich auch daraus ergeben, dass der in der Schweiz lebende Ehepartner gestorben ist (vgl. BGE 138 II 393 E. 3.3) oder gemeinsame Kinder vorhanden sind (vgl. Spescha, a.a.O., Art. 50 AuG N 7 sowie Martina Caroni in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], a.a.O., Art. 50 N 23 f.).
E. 8.1 Der Beschwerdeführer beruft sich weiter darauf, er habe mit einer spielsüchtigen, alkoholabhängigen Frau zusammengelebt und ihre finanziellen Verpflichtungen sowie die Schulden übernommen, weshalb er psychische Probleme bekommen habe. Damit sei er Opfer ehelicher psychischer Gewalt geworden. Häusliche Gewalt im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bedingt eine systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.1 sowie BGE 136 II 1 E. 5 je mit Hinweisen). Ein Anspruch auf einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz wird erst begründet, wenn physische oder psychische Zwangsausübung von einer gewissen Konstanz bzw. Intensität vorliegt. Eine psychische bzw. sozio-ökonomische Druckausübung wie dauerndes Beschimpfen, Erniedrigen, Drohen und Einsperren kann einen für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls relevanten Grad an unzulässiger Oppression erreichen. Dies ist praxisgemäss der Fall, wenn die psychische Integrität des Opfers bei einer Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft schwer beeinträchtigt würde (vgl. Urteil 2C_221/2011 vom 30. Juli 2011 E. 2). Nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung begründet indessen bereits einen nachehelichen Härtefall und ein weiteres Anwesenheitsrecht in der Schweiz.
E. 8.1.1 Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, von seiner Ex-Ehefrau in eine Zwangssituation gedrängt worden zu sein, in welcher sie Macht und Kontrolle über ihn habe ausüben wollen. Der Sachverhalt lässt ebenfalls nicht erkennen, dass die Ex-Ehefrau den Beschwerdeführer in unzulässiger Weise dazu gebracht hätte, ihre finanziellen Verpflichtungen zu tragen oder ihr seelischen Beistand zu leisten. Die gesamten Umstände - insbesondere die Ausführungen des Beschwerdeführers - lassen darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer stets aus eigener Initiative gehandelt hat. Soweit er glaubt, dass die Auswirkungen, welche die (psychischen und sozialen) Probleme seiner Ehefrau bzw. die gemeinsamen ehelichen Probleme auf ihn hatten ebenfalls als eheliche Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 2 AuG zu werten sind, geht er in seiner Annahme fehl. Dass er sich möglicherweise in einer subjektiven Zwangslage befunden haben könnte, weil er glaubte, seine Ex-Ehefrau unterstützen zu müssen, ändert an dieser Feststellung nichts.
E. 8.1.2 In Bezug auf den geltend gemachten angeschlagenen psychischen Gesundheitszustand bestehen sodann ohnehin berechtigte Zweifel daran, dass dieser lediglich bzw. massgebend auf die Ehe mit der Ex-Ehefrau zurückzuführen ist. So hat der Beschwerdeführer am 28. Juni 2010 einen Bericht des F._______ (nachfolgend: Bericht) zu den Akten gereicht, wonach er am 6. Dezember 2008 das Notfallzentrum wegen Schmerzen in der Herzgegend aufgesucht habe. Aus dem Bericht geht im Wesentlichen hervor, dass die körperlichen Beschwerden vermutungsweise aufgrund einer depressiven Störung, ausgelöst durch multiple psychosoziale Belastungssituationen, eingetreten seien. In der in diesem Zusammenhang erstellten Anamnese hat der Beschwerdeführer angegeben, er sei seit 20 Jahren mit der Mutter seiner Kinder verheiratet, habe jedoch nur etwa fünf Jahre mit der Familie verbringen können. Er hege den Wunsch, seine Familie in die Schweiz einreisen zu lassen, was bis anhin rechtlich nicht möglich gewesen sei. Weiter wird im Wesentlichen auf das Fehlen einer Festanstellung, implizit auf die unsichere Aufenthaltssituation sowie auf die finanzielle Not, in welcher sich der Beschwerdeführer im Laufe seines Lebens immer wieder befunden habe, Bezug genommen. Dass er mit einer in der Schweiz niedergelassenen Frau verheiratet war, wird indessen nicht erwähnt. Es ist folglich nicht davon auszugehen, dass die Ehe mit der Ex-Ehefrau einen bedeutenden Einfluss auf das subjektive Befinden des Beschwerdeführers hatte. Jedenfalls wäre die Ex-Ehefrau nicht unerwähnt geblieben, hätte sie den Beschwerdeführer tatsächlich in eine bedeutende Zwangssituation gebracht. Hingegen belegen die Ausführungen im Bericht, dass die gesamten Lebensumstände dem Beschwerdeführer schwer zu schaffen machen. Hierbei dürfte die Absicht, seine Familie in die Schweiz zu holen, von besonderer Bedeutung sein, hatte er doch bereits am 23. Januar 2003, gerade einmal acht Tage nach seiner Heirat, versucht seine vier Kinder im Familiennachzug regeln zu lassen. Offensichtlich stehen seine psychischen Probleme nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der anspruchsbegründenden Ehe. Etwas Anderes geht im Übrigen auch nicht aus dem ärztlichen Zeugnis vom 21. Januar 2010 hervor. Obwohl der behandelnde Hausarzt die schwierige Ehesituation und die Scheidung als ursächlich für die psychische Erkrankung bezeichnete, waren es nach dessen Einschätzung dann doch die psychosozialen Probleme (finanzielle Verschuldung, Arbeitslosigkeit, usw.), welche den Beschwerdeführer massiv beeinträchtigten. Wegen diesen habe er phasenweise mit Antidepressiva behandelt und aufgrund psychischer Krisen notfallmässig im Inselspital behandelt werden müssen.
E. 8.1.3 Es sind auch keine weiteren spezifischen auf der Ehe des Beschwerdeführers bzw. auf deren Auflösung beruhende Gründe ersichtlich, die ihm einen Anspruch auf weiteren Verbleib in der Schweiz verschaffen könnten. Der Umstand, dass seine Ehe gescheitert ist, lässt nicht darauf schliessen, dass seine soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet wäre. Dies umso weniger, als sich seine heutige Ehefrau und die gemeinsamen Kinder in der Heimat befinden. Bedingt doch die Wiederverheiratung mit der Mutter seiner Kinder, dass der Kontakt zur Heimat in einem nicht unbedeutenden Masse aufrecht erhalten wurde. Nichts anderes lässt sich aus dem Umstand schliessen, dass der Beschwerdeführer während des gesamten Aufenthaltes in der Schweiz seine Kinder finanziell unterstützt hat und sie auch weiterhin unterstützt. Die Pflege der Vater-Kinder-Beziehung sowie die Aufrechterhaltung des Kontaktes mit der Ehefrau und Mutter der Kinder dürfte ebenfalls nur durch regelmässigen Kontakt mit der Heimat möglich gewesen sein. Die gesamten Umstände bedingen eine gewisse Verwurzelung des Beschwerdeführers in seiner Heimat. Da aus der Ehe mit seiner Ex-Ehefrau keine Kinder hervorgegangen sind, können auch keine entsprechend engen familiären Beziehungen in der Schweiz als wichtiger Grund für die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung herangezogen werden.
E. 8.2 Anspruchsbegründend können auch sonstige wichtige persönliche Gründe sein, da Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG bewusst auf eine abschliessende Aufzählung der Gründe verzichtet (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4625/2009 vom 31. März 2011 E. 7.2). Entscheidend ist hierbei die persönliche Situation des Betroffenen. Die in Art. 31 Abs. 1 VZAE aufgelisteten, aber nicht erschöpfenden Kriterien können für die Beurteilung eines Härtefalles herangezogen werden und eine wesentliche Rolle spielen, auch wenn sie einzeln betrachtet grundsätzlich noch keinen Härtefall zu begründen vermögen (vgl. den erwähnten BGE 137 II 345 E. 3.2.3). Ausdrücklich aufgeführt werden dort die Integration (Bst. a), die Respektierung der Rechtsordnung (Bst. b), die Familienverhältnisse (Bst. c), die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (Bst. d), die Dauer der Anwesenheit (Bst. e), der Gesundheitszustand (Bst. f) und die Möglichkeiten der Wiedereingliederung im Herkunftsland (Bst. g; zum Ganzen siehe auch Caroni, a.a.O., Art. 50 N 23 f.).
E. 8.3 Der Beschwerdeführer hat insbesondere betont, er habe seine berufliche Karriere im Wesentlichen in der Schweiz aufgebaut. Seit mehr als vier Jahren sei er (wann immer möglich) zu 100% für dasselbe Unternehmen in der Baubranche (gem. Eingabe vom 4. März 2013 für die gleichen Arbeitgeber) tätig, welches ihm lediglich aufgrund des Auftragsrückgangs (vgl. Beschwerde vom 21. Januar 2010) bzw. aufgrund der fehlenden Niederlassungsbewilligung (vgl. Eingaben vom 13. November 2009 und 10. April 2010) keine Festanstellung habe geben können. Die durchwegs positiven Arbeitszeugnisse belegten, dass er die Anforderungen der Arbeitgeber stets gut erfüllt habe. Er bringt weiter vor, dass er laut aktuellem Strafregisterauszug nicht vorbestraft sei, ein tragendes Beziehungsnetz (viele Kollegen aus dem Baugewerbe) habe und sich gute Deutschkenntnisse, etwas Französisch sowie Grundkenntnisse in Italienisch angeeignet habe. Nach über elf Jahren Aufenthalt in der Schweiz sei er hier sozial, wirtschaftlich und sprachlich bestens integriert.
E. 8.4 Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer an seinem Arbeitsplatz offenbar geschätzt wird, kommt angesichts der arbeitsmarktlichen Interessen der Schweiz kein besonderes Gewicht zu. Seine sprachlichen Fertigkeiten belegte er vordergründig mit einer Bestätigung des Temporärstellenvermittlers vom 1. Mai 2009, wonach der Beschwerdeführer sehr gut Deutsch spreche und sich auch auf Französisch, Italienisch und Türkisch verständigen könne. Unter Hinweis auf den Bericht des Universitätsspitals Bern vom 6. Dezember 2008 gilt es jedoch die Umschreibung der Deutschkenntnisse als "sehr gut" zu relativieren. Denn lediglich fünf Monate vor Ausstellung der Bestätigung am 1. Mai 2009 soll die Verständigung mit dem Beschwerdeführer derart erschwert gewesen sein, dass eine Übersetzerin beigezogen werden musste. An seinen behaupteten "sehr guten" Kenntnissen der deutschen Sprache bestehen somit berechtigte Zweifel. Hinsichtlich seiner soziale Integration wird zwar nicht in Abrede gestellt, dass der Beschwerdeführer während seines hiesigen Aufenthaltes soziale Kontakte geknüpft hat, doch zeigt dies - insbesondere der Umstand, dass es sich dabei vorwiegend um Arbeitskollegen handelt - lediglich auf, dass seine bisherige Eingliederung nicht über eine normale zeitliche Entwicklung hinausgeht und nicht einer besonderen - auf eine enge Beziehung zur Schweiz hinweisende - Integrationsleistung entspricht. Damit besteht praxisgemäss im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG kein Anspruch auf einen weiteren Verbleib, auch wenn die betroffene Person - wie der Beschwerdeführer - hier nicht straffällig geworden ist, gearbeitet hat und inzwischen eine Landessprache mehr oder weniger gut beherrscht. Eine normale Integration bildet bereits Voraussetzung für das Verbleiberecht nach Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG; eine solche reicht jedoch für einen nachehelichen Härtefall nicht aus, muss der persönliche wichtige Grund die weitere Anwesenheit doch als "erforderlich" erscheinen lassen (vgl. E.8.).
E. 8.5 Festzuhalten ist auch, dass die Aufenthaltsdauer von zwischenzeitlich elf Jahren angesichts seines Alters - der Beschwerdeführer reiste im Alter von 40 Jahren in die Schweiz ein - nicht als sehr lang anzusehen ist. Letztlich geht sein relativ langer Aufenthalt darauf zurück, dass der Beschwerdeführer das Ende der Realbeziehung den Migrationsbehörden nicht mitgeteilt hat und sich auf den bloss formellen Fortbestand der inhaltsleer gewordenen Ehe berufen hat (vgl. Art. 51 Abs. 2 i.V.m. Art. 62 Bst. a AuG). Da der Beschwerdeführer den grössten Teil seines Lebens in seinem Heimatland verbracht hat und mithin die persönlichkeitsbildenden Jahre dort erlebte, ist er mit den dortigen kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten vertraut. Seine heutige Ehefrau und die gemeinsamen Kinder, mit denen er während des Aufenthalts in der Schweiz in Kontakt geblieben ist, halten sich dort auf. Es bestehen sodann keine Zweifel, dass er nach seiner Rückkehr soziale Anknüpfungspunkte haben wird und ihm dank der Ehefrau und der Kinder die Reintegration keine besonderen Schwierigkeiten bereiten dürfte. Die hier erworbenen Fähigkeiten werden ihm bei der beruflichen Wiedereingliederung von Nutzen sein. Ohne Belang ist es, wenn er dort wirtschaftliche Verhältnisse vorfindet, die nicht denjenigen der Schweiz entsprechen und er deshalb seine Kinder nicht mehr finanziell unterstützen kann. Sollte der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner psychischen Beschwerden nach seiner Rückkehr in die Türkei auf ärztliche Betreuung angewiesen sein, so ist kein Grund ersichtlich, weshalb er nicht in der Lage sein sollte, das dortige Gesundheitssystem in Anspruch zu nehmen. Da der Beschwerdeführer im Übrigen keine pathologischen gesundheitlichen Probleme hat, ergeben sich insgesamt gesehen keine wichtigen persönlichen Gründe, die eine Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung erfordern würden. Derartige Gründe sind nur dann anzunehmen, wenn die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung stark gefährdet erscheint und nicht bereits dann, wenn ein Leben in der Schweiz einfacher wäre (vgl. den erwähnten BGE 137 II 345 E. 3.2.3).
E. 9 Der Beschwerdeführer besitzt somit weder gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG (dreijährige Ehegemeinschaft und erfolgreiche Integration) noch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG (wichtige persönliche Gründe) einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Dafür, dass die Vorinstanz innerhalb des Beurteilungsspielraums von Art. 18 - 30 AuG einen fehlerhaften Ermessensentscheid getroffen haben könnte, bestehen keine Anhaltspunkte; insbesondere wäre in diesem Rahmen auch keine Härtefallregelung nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG in Betracht gekommen. Dass die Vorinstanz die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert hat, kann daher nicht beanstandet werden.
E. 10 Als gesetzliche Folge der nicht mehr verlängerten Aufenthaltsbewilligung hat der Beschwerdeführer die Schweiz zu verlassen (Art. 64 Abs. 1 Bst. c AuG). Es bleibt daher zu prüfen, ob Hinderungsgründe für den Vollzug der Wegweisung anzunehmen sind (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG) und das BFM gestützt hierauf die vorläufige Aufnahme hätte verfügen müssen.
E. 10.1 Die Möglichkeit und Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs stehen im vorliegenden Fall ausser Frage. Demzufolge wäre allenfalls relevant, ob die zwangsweise Rückkehr für den Beschwerdeführer eine konkrete Gefährdung mit sich brächte und damit nicht zumutbar wäre.
E. 10.2 Der Wegweisungsvollzug kann für die betroffene Person unzumutbar sein, wenn sie in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder einer medizinischen Notlage ausgesetzt wäre. Wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die ansässige Bevölkerung regelmässig betroffen ist, wie Wohnungsnot oder ein schwieriger Arbeitsmarkt, vermögen jedoch keine konkrete Gefährdung zu begründen. Dagegen ist der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar, wenn dieser für die ausländische Person höchstwahrscheinlich zu einer existenziellen Bedrohung führen würde, beispielsweise dann, wenn sie sich nach ihrer Rückkehr mit völliger Armut, Hunger, Invalidität oder Tod konfrontiert sähe.
E. 10.3 Der Beschwerdeführer hat sich nur insofern zur Situation in seinem Heimatland geäussert, als er die schlechteren wirtschaftlichen Lebensumstände geltend gemacht hat. Dieser Aspekt berührt die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs jedoch nicht. Es ist auch ansonsten nicht erkennbar, aus welchen Gründen die Wegweisung für ihn zu einer existenzbedrohenden Situation führen könnte. Der Vollzug seiner Wegweisung ist damit als zumutbar zu erachten.
E. 11 Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Ergebnis als rechtmässig zu bestätigen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
E. 12 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem am 2. März 2010 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (...) - (...) - (...) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Marianne Teuscher Giulia Santangelo Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-394/2010 Urteil vom 6. November 2013 Besetzung Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richter Blaise Vuille, Richterin Ruth Beutler, Gerichtsschreiberin Giulia Santangelo. Parteien N._______, vertreten durch Swiss-Exile,
z. Hd. Frau Ursula Singenberger, Murtenstrasse 41, 2502 Biel BE , Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (geb. 1962), türkischer Staatsangehöriger, gelangte am 25. Februar 2002 in die Schweiz und ersuchte um Asyl. Am 15. Januar 2003 ehelichte er eine in der Schweiz niedergelassene italienische Staatsangehörige (geb. 1958). Bereits am 23. Januar 2003 reichte der Beschwerdeführer beim Migrationsamt des Wohnsitzkantons (nachfolgend: Migrationsbehörde) ein Gesuch um Familiennachzug seiner vier aus erster Ehe stammenden Kinder ein, welches abgelehnt wurde. Am 14. März 2003 wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehegattin erteilt. B. Nachdem der Beschwerdeführer sein Asylgesuch am 23. März 2003 zurückgezogen hatte, wurde das Asylverfahren durch das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: BFM) am 28. März 2003 als gegen-standslos geworden abgeschrieben. C. Gemäss Mutationsmeldung vom 2. Juni 2004 hatte der Beschwerdeführer am 1. März 2004 seinen Wohnsitz innerhalb der Gemeinde gewechselt. Gestützt auf diesen Sachverhalt ersuchte die Migrationsbehörde mit separaten Schreiben an die Ehegatten um Stellungnahme hinsichtlich der ehelichen Verhältnisse. D. Die Ehefrau des Beschwerdeführers reichte am 12. Januar 2005 eine schriftliche Stellungnahme ein, worin sie ausführte, sie lebe seit August 2003 vom Beschwerdeführer getrennt und eine Trennungsvereinbarung liege bereits vor. Danach hätten sie bis 2004 keinen Kontakt gehabt. Zwischenzeitlich hätten sie diesen jedoch wieder aufgenommen, um die Trennung zu besprechen. Sie wolle nicht wieder mit ihm in eine gemeinsame Wohnung ziehen, sie wolle sich scheiden lassen. Der Beschwerdeführer reichte keine Stellungnahme ein. E. Hierauf gelangte die Migrationsbehörde mit Schreiben vom 16. Juni 2005 erneut an den Beschwerdeführer, teilte diesem mit, dass sie unter den gegebenen Umständen erwäge, die Aufenthaltsbewilligung zu widerrufen, und gab ihm erneut Gelegenheit zur Stellungnahme. F. Mit einer von beiden Ehegatten unterzeichneten Stellungnahme vom 11. Juli 2005 brachte der Beschwerdeführer vor, er habe ungefähr ein Jahr mit seiner Ehefrau zusammengelebt. Wegen familiärer Probleme sei die Ehe schwierig geworden, weshalb er beschlossen habe auszuziehen. Zu seiner Ehefrau habe er ein gutes Verhältnis. Zudem arbeite er bereits. Es könne sein, dass er wieder mit seiner Ehefrau zusammen ziehen werde. Sie wollten es aber "langsam angehen lassen". G. In einer vom damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers verfassten Stellungnahme an die Migrationsbehörde vom 19. August 2005 führte dieser aus, die Ehe sei zum einen dadurch belastet worden, dass der Beschwerdeführer die vorehelichen Schulden seiner Ehefrau übernommen und zu tilgen versucht habe. Damit sei er in finanzielle Schwierigkeiten geraten. Zum anderen habe der in die Nacht verlegte Tagesablauf der beiden im gemeinsamen Haushalt lebenden Söhne der Ehefrau die Nachtruhe des Beschwerdeführers beeinträchtigt, was mit seinem anstrengenden Tageswerk nicht vereinbar gewesen sei. Zwischenzeitlich seien die Söhne ausgezogen und die finanziellen Verantwortlichkeiten seien gerichtlich geklärt worden. Dies habe zu einer wesentlichen Entspannung der Verhältnisse geführt, sodass die Ehegatten erneut regelmässigen und guten Kontakt zueinander pflegten. Es werde in vorübergehend getrennten Haushaltungen eine gelebte Ehe geführt, welche zusehends aus der Krise herausfinde. Aus gutem Grund liessen sich die Ehegatten daher Zeit, den gemeinsamen Haushalt wiederaufzunehmen. In einer späteren Eingabe wurde ein bereits zuvor angekündigtes Schreiben des Rechtsvertreters der Ehefrau vom 19. Juli 2005 an die Migrationsbehörde weitergeleitet. In diesem wird im Wesentlichen vorgebracht, die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes der Ehegatten habe sich als geeignete Massnahme zur Verbesserung der ehelichen Situation erwiesen. Schritte zur Einleitung eines Scheidungsverfahrens seien keine unternommen worden. Über das weitere Schicksal der Ehe könne zu diesem Zeitpunkt keine definitive Aussage gemacht werden. H. Hierauf teilte die Migrationsbehörde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. September 2005 mit, sie werde vorläufig von fremdenpolizeilichen Massnahmen absehen, behalte sich aber vor, die Aufenthaltsberechtigung zu einem späteren Zeitpunkt neu zu beurteilen. I. Mit Urteil des Gerichtskreises VIII S._______ vom 16. Oktober 2007 wurde die Ehe des Beschwerdeführers geschieden. J. Am 28. November 2007 ersuchte der Beschwerdeführer um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Nachdem die Migrationsbehörde im Zusammenhang mit der Aufenthaltsregelung des Beschwerdeführers weitere Abklärungen getätigt hatte, sprach sie am 31. März 2008 gegen ihn eine Verwarnung aus, weil er im Betreibungsregister mit drei Verlustscheinen im Betrage von Fr. 83'145.- verzeichnet war. K. Am 26. Juni 2008 heiratete der Beschwerdeführer in der Türkei seine dort ansässige erste Ehefrau (geb. 1965) und Mutter der gemeinsamen, ebenfalls in der Türkei lebenden vier Kinder. Ehefrau und Kinder sind türkische Staatsangehörige und verfügen über keinen Aufenthaltstitel in der Schweiz. L. Am 9. Oktober 2008 ersuchte der Beschwerdeführer die Migrationsbehörde um vorzeitige Erteilung einer Niederlassungsbewilligung mit der Begründung, auf diese Weise habe er auf dem Arbeitsmarkt bessere Chancen. Die Migrationsbehörde teilte dem Beschwerdeführer am 18. November 2008 mit, gemäss Betreibungsregisterauszug vom 2. Oktober 2008 sei er nach wie vor hoch verschuldet und er sei bereits verwarnt worden. Deshalb bestehe keine Bereitschaft, das Gesuch vom 9. Oktober 2008 um vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung der Vorinstanz zur Zustimmung zu unterbreiten. M. Am 20. November 2008 reichte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ein. Da er sich zwischenzeitlich an eine Schuldensanierungsstelle gewandt hatte, durch monatliche Zahlungen seine Schulden zu amortisieren versuchte und damit die in der Verwarnung vom 31. März 2008 aufgeführten Auflagen eingehalten hatte, unterbreitete die Migrationsbehörde am 19. August 2009 der Vorinstanz die anstehende Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zur Zustimmung. Dabei wies sie ergänzend darauf hin, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Jahre 2008 trotz Scheidung von der in der Schweiz niedergelassenen Ehefrau fälschlicherweise noch im Familiennachzug geregelt worden sei. N. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2009 gelangte die Vorinstanz an den Beschwerdeführer, teilte ihm mit, dass erwogen werde, die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu verweigern und gab ihm im Sinne des rechtlichen Gehörs Gelegenheit, sich zu äussern. In seiner Eingabe vom 13. November 2009 liess der Beschwerdeführer vorbringen, er habe nach der Heirat ungefähr ein Jahr mit seiner Ex-Ehefrau zusammengelebt. Schon bald habe er festgestellt, dass sie Alkoholprobleme hatte und an Spielsucht litt. Er sei für den gesamten Haushalt aufgekommen, in welchem auch zwei erwachsene, arbeitslose Kinder seiner Ex-Ehefrau gelebt hätten. Zudem habe er ihre Schulden im Betrag von Fr. 60'000.- beglichen. Schliesslich habe er den psychischen Druck nicht mehr ausgehalten und sich ein eigenes Zimmer gemietet. Die finanziellen Aufwendungen seiner Ex-Ehefrau und deren Kinder habe er bis zur Scheidung und teilweise darüber hinaus weitergetragen. Die eheliche Gemeinschaft habe viereinhalb Jahre gedauert. Selbst wenn er sich nicht mehr die ganze Zeit im gemeinsamen Haushalt aufgehalten habe, habe er sich auch weiterhin, nicht nur in finanzieller Hinsicht um die betreffenden Familienmitglieder gekümmert. Offensichtlich habe seine Ex-Ehefrau nur ein Opfer gesucht, welches ihre Schulden und ihren Unterhalt übernehmen sollte. Aktuell habe er Schulden von rund Fr. 20'000.-. Seit vier Jahren arbeite er temporär zu 100%, stets für denselben Arbeitgeber und er habe einen guten Lohn. Trotz Bemühungen sei eine Festanstellung oft an der fehlenden Niederlassungsbewilligung gescheitert. Am 26. Juni 2008 habe er seine vormalige Ehefrau in der Türkei wieder geheiratet. Die gemeinsamen Kinder seien zwischenzeitlich erwachsen bzw. grössere Schüler. Zwei von ihnen studierten im Ausland. Er habe seine Kinder immer finanziell unterstützt und wolle dies weiterhin tun. In der Türkei habe er nach fast acht Jahren keine wirtschaftliche Grundlage mehr. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil er zur Schuldentilgung seinen Lastwagen in der Türkei verkauft habe. Er sei in der Schweiz erfolgreich integriert, spreche gut Deutsch, Französisch und Italienisch und habe viele Kollegen aus dem Baugewerbe. O. Die Vorinstanz verweigerte am 11. Dezember 2009 die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg. Zur Begründung führte sie aus, die eheliche Gemeinschaft habe formell viereinhalb Jahre, tatsächlich hingegen lediglich sieben Monate gedauert. Gemäss Betreibungsregisterauszug vom 1. Mai 2009 verzeichne der Beschwerdeführer offene Verlustscheine über Fr. 43'543.55 sowie Betreibungen über Fr. 39'660.50. Es sei nicht Sache des BFM die Rechtmässigkeit dieser Einträge zu prüfen. Die wirtschaftliche Integration sei bescheiden; der Beschwerdeführer habe keine Festanstellung sondern werde als temporärer Mitarbeiter vermittelt. Zum Heimatstaat habe er weiterhin sehr enge Beziehungen, zwei seiner Kinder sowie die Ehefrau lebten dort. Ebenfalls sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. P. Mit Beschwerde vom 21. Januar 2010 beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der Verfügung und die Erteilung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, die Ehe habe formell vier Jahre gedauert. Während dieser Zeit habe er versucht die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten. Er sei öfter in den gemeinsamen Haushalt zurückgegangen, um "nach dem Rechten" zu sehen. Zudem habe er die Wohnungsmiete und die Schulden seiner Ex-Ehefrau und ihrer Kinder bezahlt. Es treffe zu, dass er nach sieben Monaten ein Zimmer gemietet habe. Dies weil die Situation für ihn unerträglich geworden sei. Entsprechend sei er seit 2004 in ärztlicher Behandlung. Er sei in der Schweiz erfolgreich integriert, besitze gute Kenntnisse der drei Landessprachen, habe viel Kontakt zu Arbeitskollegen und arbeite seit mehr als vier Jahren bei derselben Baufirma, welche ihm lediglich aufgrund des Auftragsrückgangs in den Wintermonaten keine Festanstellung geben könne. Als weiteren Beitrag an seine wirtschaftliche Integration habe er im Jahr 2005 die Ausbildung zum Lastwagen- und Buschauffeur erfolgreich absolviert. Er habe sich sehr darum bemüht, finanziell unabhängig zu sein. Bezüglich seiner Schulden stimme der von der Vorinstanz behauptete aktuelle Stand nicht. Aufgrund seiner monatlichen Abzahlungen habe derzeit nur noch rund Fr. 20'000.- Schulden. Der vom BFM erwähnte Verlustschein sei zwischenzeitlich gelöscht. Im Übrigen seien dies alte Schulden seiner Ex-Ehefrau gewesen. Folglich stehe fest, dass in seinem Fall wichtige persönliche Gründe die weitere Anwesenheit in der Schweiz erforderlich machten. Es erscheine ihm ungerecht, wenn er als Opfer ehelicher psychischer Gewalt die Schweiz verlassen müsse, während seine alkoholkranke und spielsüchtige Ex-Ehefrau hier verbleiben und Sozialhilfe beziehen könne. In seiner Heimat habe er als Lastwagenchauffeur Waren in den Irak geliefert. Da die politische Lage derzeit sehr angespannt sei, wäre es für ihn unmöglich seinen früheren Beruf wiederaufzunehmen. Sollte die Beschwerde dennoch abgewiesen werden, ersuche er um Erstreckung der Ausreisefrist auf vier Monate, damit er seine Verpflichtungen ordentlich abwickeln könne. Die Beschwerde wurde mit einem ärztlichen Zeugnis vom 21. Januar 2010 ergänzt. Der behandelnde Psychiater diagnostizierte dem Beschwerdeführer eine rezidivierende depressive Störung, welche insbesondere auf seine schwierige Ehesituation und die Scheidung zurückzuführen sei. Daneben bestünden bei ihm ausgeprägte psychosoziale Probleme. Wegen diesbezüglichen psychischen Krisen habe er bereits schon notfallmässig im Inselspital behandelt werden müssen. Im Falle der Ausschaffung sei eine akute Suizidalität nicht auszuschliessen. Q. Mit Eingabe vom 16. März 2010 reichte der Beschwerdeführer Bestätigungen über den Schulbesuch seiner beiden jüngeren Kinder ein. Die beiden älteren Söhne studierten noch. Allesamt seien sie auf seine finanzielle Unterstützung angewiesen. Wenn er in die Türkei zurück müsse, könne er seine Familie finanziell nicht mehr unterstützen. R. In ihrer Vernehmlassung vom 29. März 2010 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur weiteren Begründung führt sie im Wesentlichen aus, die Bemühungen des Beschwerdeführers würden zur Kenntnis genommen. Dennoch sei auf die äusserst kurze Ehedauer sowie die bescheidene berufliche Integration zu verweisen, weshalb die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu verweigern sei. An dieser Einschätzung ändere auch der belegte Schulbesuch der Kinder in der Heimat nichts. S. Mit Replik vom 26. April 2010 führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, auch wenn er mit seiner Ex-Ehefrau lediglich während 7 Monaten zusammengelebt habe, habe er sich während vier Jahren seelisch und finanziell um sie gekümmert. Er sei in eine eigene Wohnung gezogen, weil sie und ihre Kinder ihm mit Alkohol- und Drogensucht das Leben schwer gemacht hätten. Dennoch habe er auf eine Lösung der Probleme gehofft und habe die Ehe weiterführen wollen. Sodann spreche die Übernahme der Schulden seiner Ex-Ehefrau für seinen Charakter und ebenfalls für seine Integration. Entgegen der Aussagen der Vorinstanz sei er nicht lediglich "bescheiden" beruflich integriert. Dies werde durch zahlreiche Arbeitszeugnisse sowie dem Referenzschreiben eines Schweizer Bürgers bestätigt. Aus diesen Unterlagen gehe unter anderem hervor, dass er gut Deutsch spreche und sich ebenfalls auf Französisch und Italienisch verständigen könne. Die durchwegs positiven Arbeitszeugnisse belegten, dass er, wann immer möglich "hundert Prozent" gearbeitet habe und die Anforderungen der Arbeitgeber stets sehr gut erfüllt habe. Nicht wegen fehlender Qualifikation habe er keine Festanstellung bekommen, sondern weil er nicht über eine Niederlassungsbewilligung verfüge. Der Replik wurden zahlreiche Unterlagen, unter anderem zwei Referenzschreiben, eine Bestätigung bezüglich Deutschkenntnisse, die Ehescheidungskonvention sowie Arbeitsbestätigungen und -zeugnisse beigefügt. T. Mit Eingabe vom 16. Juni 2010 lässt der Beschwerdeführer unter sinngemässer Berufung auf Art. 50 Abs. 1 Bst. b des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) weiter ausführen, die Ehe habe insgesamt etwa 5 Jahre gedauert. Er habe bereits vor der Heirat mit seiner Ex-Ehefrau zusammengelebt und habe sich auch nach August 2003 bis zur Scheidung regelmässig in ihrem Haushalt aufgehalten. Nach sieben Monaten Eheleben sei er gezwungen gewesen ein Zimmer zu nehmen, weil es nicht möglich gewesen sei im "chaotischen" Haushalt seiner damaligen Ehefrau, welche sich regelmässig betrunken, alles Geld verspielt und ihn mit anderen Männern betrogen habe, weiter zu leben und daneben noch einer Arbeitstätigkeit nachzugehen. Er könne sich folglich aus beruflichen Gründen sowie aufgrund psychischer Unzumutbarkeit, dauernd im Haushalt zu verbleiben, auf wichtige Gründe nach Art. 49 AuG berufen. Entsprechend sei die eheliche Gemeinschaft aufrechterhalten worden, obwohl er sich ein eigenes Zimmer genommen habe. Bis zur Scheidung habe er seine Ex-Ehefrau mindestens einmal pro Woche gesehen und sie hätten sogar eine intime Beziehung gelebt. Nach dem Gesagten sei die Feststellung der Vorinstanz, die Ehe habe lediglich sieben Monate gedauert, gar etwas zynisch. Unter den gegebenen Umständen habe die Ehe nämlich bis zur Scheidung und damit viereinhalb Jahre gedauert. Er sei sprachlich, wirtschaftlich und sozial erfolgreich integriert. Im Weiteren gebe es wichtige Gründe für den weiteren Aufenthalt. Es stelle sich die Frage, inwieweit er in der Beziehung mit seiner Ex-Ehefrau selber zum Opfer geworden sei. Fest stehe jedenfalls, dass er zuvor gesund gewesen sei und nun unter psychischen Problemen leide. Sodann liege ebenfalls ein Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG vor. Ebenfalls sei er nie straffällig geworden, habe die Schulden, welche sich wegen seiner Ex-Ehefrau angehäuft hätten, zu einem grossen Teil bezahlt und setze alles daran, diese vollständig abzubezahlen. Die Wiedereingliederung in der Heimat sei als schwierig zu bezeichnen. Er habe dort zwar seine Familie, aber nach zehn Jahren Abwesenheit sowie aufgrund der allgemeinen ökonomischen Situation keine Chance, wieder zu arbeiten und den Lebensunterhalt zu bestreiten. Von den Werten seines Heimatlandes habe er sich entfremdet. Der Eingabe wurden weitere Beweismittel beigefügt. Am 28. Juni 2010 reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen zu den Akten. U. Mit Instruktionsverfügung vom 18. Dezember 2012 erhielt der Beschwerdeführer die Gelegenheit zur Aktualisierung des Sachverhaltes. Mit Eingabe vom 4. März 2013 machte der Beschwerdeführer von seinem Äusserungsrecht Gebrauch und machte geltend, er arbeite seit der Einreise im Bausektor. Selbst qualifizierte Arbeitskräfte würden auf dem Bau entweder befristet oder temporär beschäftigt. Er arbeite seit Jahren temporär, oft für die gleichen Betriebe. Kunden und Arbeitgeber schätzten sein Engagement und er sei in die höhere Lohnkategorie eingestuft worden, was nicht oft vorkomme. Da Angestellte im Bausektor während der Wintermonate immer öfter auf die Arbeitslosenkasse angewiesen seien, habe er sich vorsorglich bei der Arbeitslosenkasse angemeldet. Er bemühe sich sehr um eine unbefristete Arbeitsstelle, doch führe die unklare Aufenthaltssituation zu grossen Erschwernissen bei der Stellensuche. V. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen Verfügungen des BFM betreffend Zustimmung zur Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung und betreffend Wegweisung. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig, soweit nicht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen steht (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 und 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (vgl. Art. 50 und Art. 52 VwVG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2 und BVGE 2011/43 E. 6.1). 3. 3.1 Am 1. Januar 2008 traten die neuen gesetzlichen Bestimmungen des AuG und seine Ausführungsbestimmungen in Kraft - unter anderem die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201). In Verfahren, die vor diesem Zeitpunkt anhängig gemacht wurden, bleibt nach der übergangsrechtlichen Ordnung des AuG das alte materielle Recht anwendbar, wobei es ohne Belang ist, ob das Verfahren auf Gesuch hin - so explizit Art. 126 Abs. 1 AuG - oder von Amtes wegen eröffnet wurde (vgl. BVGE 2008/1 E. 2). 3.2 Dem vorliegenden Verfahren liegt das Gesuch des Beschwerdeführers vom 20. November 2008 zu Grunde, mit dem er um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Ehe oder Familiengemeinschaft ersucht. Die Streitsache untersteht deshalb formell und materiell dem neuen Recht. 4. 4.1 Gemäss Art. 40 AuG sind die Kantone zuständig für die Erteilung und Verlängerung von Bewilligungen. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Bundes im Zustimmungsverfahren, zu dessen Ausgestaltung der Bundesrat in Art. 99 AuG ermächtigt wird. 4.2 Die Notwendigkeit der Zustimmung durch das BFM ergibt sich im Falle des Beschwerdeführers aus Art. 85 Abs. 1 Bst. a VZAE in Verbindung mit Ziffer 1.3.1.4 Bst. e der Weisungen des BFM im Ausländerbereich in der Fassung vom 25. Oktober 2013 (online abrufbar unter: www.bfm.admin.ch > Dokumentation > Rechtliche Grundlagen > Weisungen und Kreisschreiben > I. Ausländerbereich > 1 Verfahren und Zuständigkeiten). Danach ist die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung einer Ausländerin oder eines Ausländers nach der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft mit dem schweizerischen oder ausländischen Ehegatten oder nach dessen Tod, falls die Ausländerin oder der Ausländer nicht aus einem Mitgliedstaat der EG oder der EFTA stammt, dem BFM zur Zustimmung zu unterbreiten. Nichts anderes galt im Übrigen bereits unter der Herrschaft des alten Rechts (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6482/2008 vom 17. Oktober 2011 E. 3.2. mit Hinweis). 4.3 Das BFM kann die Zustimmung verweigern, den kantonalen Entscheid einschränken oder mit Bedingungen verbinden (Art. 99 AuG, Art. 86 Abs. 1 VZAE). Es verweigert seine Zustimmung unter anderem dann, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt sind (Art. 86 Abs. 2 Bst. a und Bst. c Ziff. 2 VZAE). 5. 5.1 Ausländische Ehegatten von in der Schweiz niedergelassenen Ausländern haben unter Vorbehalt von Art. 51 Abs. 2 AuG einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammen wohnen (Art. 43 Abs. 1 AuG). Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren erwerben sie einen Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Art. 43 Abs. 2 AuG), der vom weiteren Schicksal der Ehe unabhängig ist (vgl. Art. 34 Abs. 1 AuG; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 2C_241/2009 vom 23. September 2009 E. 3, den ausländischen Ehepartner einer Schweizer Bürgerin betreffend). A fortiori verfügen sie über einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Wird die eheliche Haushaltgemeinschaft vor Ablauf dieser fünfjährigen Frist aufgegeben, besteht ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die Ehegatten mindestens drei Jahre in der Schweiz zusammen gewohnt haben (BGE 138 II 229 E. 2. mit Hinweisen) und eine erfolgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG) oder wenn wichtige persönliche Gründe vorliegen, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG). Das kann namentlich dann der Fall sein, wenn der ausländische Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde und die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AuG). Die Ansprüche aus Art. 43 und Art. 50 AuG erlöschen, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (Art. 51 Abs. 2 Bst. a AuG). 5.2 Vom Erfordernis des Zusammenlebens wird gemäss Art. 49 AuG abgesehen, wenn die Familiengemeinschaft weiter besteht und für getrennte Wohnorte wichtige Gründe vorliegen. Diese können sich namentlich aus beruflichen Verpflichtungen ergeben oder bei vorübergehender Trennung wegen erheblicher familiärer Probleme (Art. 76 VZAE). Zu beachten ist, dass Art. 49 AuG nicht darauf abzielt, den Ehegatten ein längerfristiges oder gar dauerhaftes Getrenntleben in der Schweiz zu ermöglichen (Urteil des Bundesgerichts 2C_488/2010 vom 2. November 2010 E. 3.2). Art. 49 AuG trägt den Charakter einer Ausnahmebestimmung, die in besonderen, nicht leichthin anzunehmenden Konstellationen von der grundsätzlichen Notwendigkeit des ehelichen Zusammenlebens befreit (Urteil des Bundesgerichts 2C_635/2009 vom 26. März 2010 E. 4.4). Allgemein lässt sich sagen, dass wichtige Gründe objektivierbar sein und eine gewisse Erheblichkeit aufweisen müssen. Sie werden umso eher anzunehmen sein, je weniger die Ehegatten auf die Situation des Getrenntlebens Einfluss nehmen können, ohne schwere Nachteile in Kauf nehmen zu müssen (siehe hierzu auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6459/2010 vom 9. Januar 2013 E. 4.2 mit Hinweisen). 6. 6.1 Die Vorinstanz vertritt in der angefochtenen Verfügung die Auffassung, dass die eheliche Gemeinschaft sieben Monate gedauert habe. Nachdem die Ehegatten am 15. Januar 2003 geheiratet hätten, habe der Beschwerdeführer bereits im August 2003 ein eigenes Zimmer gemietet. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, aufgrund des Lebenswandels seiner Ex-Ehefrau sei es für ihn aus beruflichen und psychischen Gründen nicht zumutbar gewesen, im selben Haushalt zu verbleiben. Sie hätten jedoch in getrennten Wohnungen eine gelebte Ehe geführt. 6.2 Das zeitliche Kriterium der dreijährigen Dauer der Ehegemeinschaft ist nicht gleichbedeutend mit der Dauer der Haushaltsgemeinschaft. Von einer bestehenden Ehegemeinschaft kann grundsätzlich - und vorbehältlich offenkundiger Missbrauchsabsichten - ausgegangen werden, solange die Ehegatten zusammen leben. Der Fortbestand der Ehegemeinschaft kann aber auch im Fall ihres Getrenntlebens angenommen werden, nämlich dann, wenn für das Getrenntleben objektivierbare Gründe bestehen (vgl. Marc Spescha in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 3. aktualisierte Auflage, Zürich 2012, Art. 50 AuG N 4). Art. 49 AuG spricht diesbezüglich von wichtigen Gründen, die in der Botschaft zum Ausländergesetz vom 8. März 2002 (BBl 2002 3753 f.) zum einen als berufliche Gründe, zum anderen auch als andere wichtige und nachvollziehbare Gründe bezeichnet werden. Zu letzteren zählt - so explizit Art. 76 VZAE - eine vorübergehende Trennung wegen erheblicher familiärer Probleme, womit der Gesetzgeber insbesondere Fälle häuslicher Gewalt im Auge hatte (vgl. Esther S. Amstutz in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Art. 49 N 24; Urteil des Bundesgerichts 2C_784/2010 vom 26. Mai 2011 E. 3.1.2). Hält im Falle erheblicher Eheprobleme das Getrenntleben an, so stellt sich die Frage, ob die Trennung als definitiv und die Familiengemeinschaft damit als aufgelöst zu betrachten ist (vgl. Spescha, a.a.O., Art. 49 AuG N 3). 6.3 Wurde der gemeinsame Haushalt vor Ablauf von drei Jahren aufgehoben, so stellt sich die Frage, ob die eheliche Gemeinschaft trotzdem weiterhin Bestand hatte. Wie oben dargelegt (E. 5.2 und 6.2), kann dies bei Vorliegen wichtiger Gründe angenommen werden, u.a. auch bei einer vorübergehenden Trennung wegen erheblicher familiärer Probleme. Gegen die Annahme einer vorübergehenden Trennung spricht im vorliegenden Fall zwar der Umstand, dass die Haushaltsgemeinschaft gar nicht wieder aufgenommen und die Ehe schliesslich geschieden wurde; allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Ehegatten womöglich zu Beginn ihrer Trennung noch mit der Lösung ihrer Probleme und der baldigen Wiederaufnahme des Zusammenlebens rechneten. Die blosse Behauptung der Ehegatten, die Wiedervereinigung angestrebt zu haben, reicht für eine entsprechende Annahme jedoch nicht aus. Vielmehr muss sich der fortbestehende Ehewille daran ablesen lassen, ob und welche Kontakte die Ehegatten weiterhin gepflegt und welche Anstrengungen sie zur Überwindung der gemeinsamen Schwierigkeiten unternommen haben (vgl. Spescha, a.a.O., Art. 49 AuG N 3). 7. 7.1 Der Beschwerdeführer reiste am 25. Februar 2002 in die Schweiz ein und heiratete seine in der Schweiz niederlassungsberechtigte Ehegattin am 15. Januar 2003. Ab August 2003 lebten die Ehegatten getrennt, die Ehe wurde am 16. Oktober 2007 geschieden. Der Beschwerdeführer selbst hat angegeben, bereits nach sieben Monaten ein eigenes Zimmer gemietet zu haben (vgl. Beschwerde vom 21. Januar 2010 sowie Replik vom 26. April 2010). Die Vorinstanz wertete diesen Umstand als Indiz dafür, dass das Erfordernis des Zusammenlebens gemäss Art. 43 AuG nicht mehr erfüllt war. Sodann vertrat sie die Auffassung, dass keine wichtigen Gründe für getrennte Wohnorte bestanden und verneinte eine Anwendung von Art. 49 AuG. 7.2 Zunächst bringt der Beschwerdeführer vor, die Anmietung eines separaten Zimmers habe sich als notwendig erwiesen, weil der in die Nacht verlegte Tagesablauf der im ehelichen Haushalt wohnenden erwachsenen und arbeitslosen Söhne der Ehefrau seine Nachtruhe beeinträchtigt habe, was mit seinem anstrengenden Tageswerk nicht vereinbar gewesen sei. In einer weiteren Stellungnahme fügt er an, er habe schon bald nach der Heirat festgestellt, dass seine Ehefrau alkoholabhängig und spielsüchtig gewesen sei. Er sei für den gesamten Haushalt aufgekommen, habe die finanziellen Verpflichtungen der Ehefrau und auch ihre Schulden übernommen. Schliesslich habe er den psychischen Druck nicht mehr ausgehalten und sich ein eigenes Zimmer gemietet. Diese Umstände stellten einen wichtigen Grund im Sinne von Art. 49 AuG dar. Die Ehegemeinschaft habe zu jenem Zeitpunkt dennoch weiter bestanden. 7.3 Die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers hält in ihrer Stellungnahme vom 12. Januar 2005 fest, nach der Trennung im August 2003 hätten die Ehegatten zunächst keinen Kontakt mehr gehabt. Erst zur Besprechung der Trennung hätten sie diesen wieder aufgenommen. Eine Trennungsvereinbarung liege bereits vor und sie strebe keine Wiedervereinigung an. Ihrem Schreiben fügte sie lediglich die erste Seite eines Gesuchs an die Zivilabteilung des Gerichtskreises VIII L._______ vom 2. November 2004 um unentgeltliche Rechtspflege, in einem Verfahren gegen den Beschwerdeführer bei. Dieses vermag zwar ihre Behauptungen nicht zweifelsfrei zu belegen. Doch kann gestützt auf die gesamten Umstände davon ausgegangen werden, dass zu diesem Zeitpunkt bereits ein Verfahren betreffend Eheschutz eingeleitet worden war. Erst nachdem die Migrationsbehörde dem Beschwerdeführer die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung androhte, war die Ex-Ehefrau auf einmal wieder an einer Wiedervereinigung interessiert, indem sie eine entsprechende Stellungnahme des Beschwerdeführers mitunterzeichnete. Der Beschwerdeführer äusserte sich indessen nicht explizit zu den Umständen nach seinem Auszug aus der ehelichen Wohnung. Jedenfalls ist aufgrund seiner Sachverhaltsdarstellungen gerade eben nicht von einer Trennung auszugehen. Sein Rechtsvertreter bestätigte jedoch mit Stellungnahme vom 19. August 2005, dass ein gerichtliches Verfahren zwischen den Ehegatten stattgefunden habe und diese (erst) nach der gerichtlichen Regelung der finanziellen Verantwortungen wiederum regelmässigen Kontakt pflegten. Es kann folglich - entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers (in seiner Beschwerde) - davon ausgegangen werden, dass die eheliche Beziehung nach der Trennung im August 2003 während rund einem Jahr, bis mindestens im Januar 2005 nicht mehr gelebt wurde. 7.4 Leben die Eheleute über eine längere Zeit getrennt, spricht eine Vermutung für die Auflösung der Ehegemeinschaft, sodass der Beschwerdeführer das Zusammenwohnen sowie die nachträgliche Wiederaufnahme der Ehegemeinschaft hinreichend substantiiert und anhand geeigneter Belege darzulegen hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_575/2009 vom 1. Juni 2010 E. 3.5). Zwar kann aufgrund der Schilderungen der Rechtsvertreter der beiden Ehegatten sowie der Stellungnahme des Beschwerdeführers (vgl. F. und G.) davon ausgegangen werden, dass gewisse Anstrengungen zur Lösung der ehelichen Probleme unternommen wurden. Doch sind die diesbezüglichen Stellungnahmen derart allgemein gehalten (die Ehegatten würden "möglicherweise" wieder zusammenziehen), dass sie nicht geeignet sind zu belegen, dass die Ehegatten jemals ernsthaft bemüht gewesen wären, den gemeinsamen Haushalt wieder aufzunehmen. Soweit in den Stellungnahmen darauf hingewiesen wird, die Ehegatten liessen sich berechtigterweise mit einer eventuellen Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushaltes Zeit, gilt darauf hinzuweisen, dass das System des Familiennachzuges nicht darauf ausgelegt ist, Ehepartnern von Nachzugsberechtigten zu ermöglichen, sich längere Zeit in der Schweiz getrennt von diesen aufzuhalten, um sich über den Fortbestand der ihr abgeleitetes Anwesenheitsrecht begründenden Beziehung erst noch Klarheit zu verschaffen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_596/2013 vom 18. Juli 2013 E. 3.1 mit Hinweisen). Insbesondere ist insoweit kein wichtiger Grund im Sinne von Art. 49 AuG gegeben. 7.5 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, es sei in getrennten Haushalten eine intakte Ehe gelebt worden. Er sei "regelmässig" bei der Ehefrau vorbeigegangen und habe "nach dem Rechten" geschaut. In einer späteren Stellungnahme vom 16. Juni 2010 fügt er hinzu, sie hätten sich mindestens einmal die Woche gesehen und auch eine intime Beziehung gehabt. Mit Blick auf die bisherigen Ausführungen sind diese nicht weiter substantiierten bzw. belegten Einwände nicht geeignet, von der nachvollziehbaren Schlussfolgerung, die Ehe bestehe nur noch formell, abzuweichen. Insbesondere vermögen sie den Fortbestand der engen Beziehung nicht zu belegen, um annehmen zu können, der gegenseitige Ehewille und die Gemeinschaft der Gatten habe im Sinne der gesetzlichen Nachzugsbestimmungen fortbestanden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_285/2009 vom 4. Februar 2010 E. 2.2). An dieser Feststellung vermag auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Übernahme der finanziellen Verpflichtungen und der Schulden der Ex-Ehefrau nichts ändern. Im Übrigen stellt auch ein freiwilliger Entscheid, teilweise oder vollständig "together apart" zu leben, für sich keinen wichtigen Grund im Sinne von Art. 49 AuG dar (vgl. Urteil des Bundesgericht 2C_1123/2012 vom 11. Juli 2013 E. 4.1.2 mit weiteren Hinweisen). 7.6 Die Spannungen zwischen den Ehegatten hielten im vorliegenden Fall offenbar an und waren so gross, dass eine vollständige Rückkehr in die eheliche Wohnung nicht mehr möglich war. Sie nahmen den gemeinsamen Haushalt nicht mehr auf und trennten sich im August 2003 endgültig. Rückblickend kann folglich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht von einer vorübergehenden Trennung gesprochen werden, wie dies Art. 76 VZAE i.V.m. Art. 49 AuG voraussetzt. 7.7 Die Vorinstanz durfte demnach gestützt auf die äusseren Umstände davon ausgehen, es habe nach dem Bezug der Zweitwohnung durch den Beschwerdeführer im August 2003, nach gerade einmal sieben Monaten, keine eheliche Gemeinschaft im Sinne von Art. 43 Abs. 1 AuG mehr vorgelegen und es sei kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG entstanden. Dass der Beschwerdeführer die finanziellen Verpflichtungen seiner Ex-Ehefrau weiterhin übernommen hat und die Ehe formell noch bis ins Jahr 2007 weiter bestand, ist angesichts dieses Ergebnisses im vorliegenden Zusammenhang nicht weiter von Bedeutung.
8. Gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG besteht - unabhängig von der bisherigen Dauer der Familien- bzw. Ehegemeinschaft - auch dann der Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (sog. "nachehelicher Härtefall", vgl. den bereits erwähnten BGE 137 II 345 E. 3.2.1). Solche Gründe können namentlich - so explizit Art. 50 Abs. 2 AuG - vorliegen, wenn der betreffende Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.1), er die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat und seine soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint; diese Bedingungen müssen jedoch nicht kumulativ erfüllt sein (BGE 136 II 1 E. 5 S. 3 ff.). Weitere wichtige und im Zusammenhang mit der Ehe stehende Gründe können sich auch daraus ergeben, dass der in der Schweiz lebende Ehepartner gestorben ist (vgl. BGE 138 II 393 E. 3.3) oder gemeinsame Kinder vorhanden sind (vgl. Spescha, a.a.O., Art. 50 AuG N 7 sowie Martina Caroni in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], a.a.O., Art. 50 N 23 f.). 8.1 Der Beschwerdeführer beruft sich weiter darauf, er habe mit einer spielsüchtigen, alkoholabhängigen Frau zusammengelebt und ihre finanziellen Verpflichtungen sowie die Schulden übernommen, weshalb er psychische Probleme bekommen habe. Damit sei er Opfer ehelicher psychischer Gewalt geworden. Häusliche Gewalt im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bedingt eine systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.1 sowie BGE 136 II 1 E. 5 je mit Hinweisen). Ein Anspruch auf einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz wird erst begründet, wenn physische oder psychische Zwangsausübung von einer gewissen Konstanz bzw. Intensität vorliegt. Eine psychische bzw. sozio-ökonomische Druckausübung wie dauerndes Beschimpfen, Erniedrigen, Drohen und Einsperren kann einen für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls relevanten Grad an unzulässiger Oppression erreichen. Dies ist praxisgemäss der Fall, wenn die psychische Integrität des Opfers bei einer Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft schwer beeinträchtigt würde (vgl. Urteil 2C_221/2011 vom 30. Juli 2011 E. 2). Nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung begründet indessen bereits einen nachehelichen Härtefall und ein weiteres Anwesenheitsrecht in der Schweiz. 8.1.1 Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, von seiner Ex-Ehefrau in eine Zwangssituation gedrängt worden zu sein, in welcher sie Macht und Kontrolle über ihn habe ausüben wollen. Der Sachverhalt lässt ebenfalls nicht erkennen, dass die Ex-Ehefrau den Beschwerdeführer in unzulässiger Weise dazu gebracht hätte, ihre finanziellen Verpflichtungen zu tragen oder ihr seelischen Beistand zu leisten. Die gesamten Umstände - insbesondere die Ausführungen des Beschwerdeführers - lassen darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer stets aus eigener Initiative gehandelt hat. Soweit er glaubt, dass die Auswirkungen, welche die (psychischen und sozialen) Probleme seiner Ehefrau bzw. die gemeinsamen ehelichen Probleme auf ihn hatten ebenfalls als eheliche Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 2 AuG zu werten sind, geht er in seiner Annahme fehl. Dass er sich möglicherweise in einer subjektiven Zwangslage befunden haben könnte, weil er glaubte, seine Ex-Ehefrau unterstützen zu müssen, ändert an dieser Feststellung nichts. 8.1.2 In Bezug auf den geltend gemachten angeschlagenen psychischen Gesundheitszustand bestehen sodann ohnehin berechtigte Zweifel daran, dass dieser lediglich bzw. massgebend auf die Ehe mit der Ex-Ehefrau zurückzuführen ist. So hat der Beschwerdeführer am 28. Juni 2010 einen Bericht des F._______ (nachfolgend: Bericht) zu den Akten gereicht, wonach er am 6. Dezember 2008 das Notfallzentrum wegen Schmerzen in der Herzgegend aufgesucht habe. Aus dem Bericht geht im Wesentlichen hervor, dass die körperlichen Beschwerden vermutungsweise aufgrund einer depressiven Störung, ausgelöst durch multiple psychosoziale Belastungssituationen, eingetreten seien. In der in diesem Zusammenhang erstellten Anamnese hat der Beschwerdeführer angegeben, er sei seit 20 Jahren mit der Mutter seiner Kinder verheiratet, habe jedoch nur etwa fünf Jahre mit der Familie verbringen können. Er hege den Wunsch, seine Familie in die Schweiz einreisen zu lassen, was bis anhin rechtlich nicht möglich gewesen sei. Weiter wird im Wesentlichen auf das Fehlen einer Festanstellung, implizit auf die unsichere Aufenthaltssituation sowie auf die finanzielle Not, in welcher sich der Beschwerdeführer im Laufe seines Lebens immer wieder befunden habe, Bezug genommen. Dass er mit einer in der Schweiz niedergelassenen Frau verheiratet war, wird indessen nicht erwähnt. Es ist folglich nicht davon auszugehen, dass die Ehe mit der Ex-Ehefrau einen bedeutenden Einfluss auf das subjektive Befinden des Beschwerdeführers hatte. Jedenfalls wäre die Ex-Ehefrau nicht unerwähnt geblieben, hätte sie den Beschwerdeführer tatsächlich in eine bedeutende Zwangssituation gebracht. Hingegen belegen die Ausführungen im Bericht, dass die gesamten Lebensumstände dem Beschwerdeführer schwer zu schaffen machen. Hierbei dürfte die Absicht, seine Familie in die Schweiz zu holen, von besonderer Bedeutung sein, hatte er doch bereits am 23. Januar 2003, gerade einmal acht Tage nach seiner Heirat, versucht seine vier Kinder im Familiennachzug regeln zu lassen. Offensichtlich stehen seine psychischen Probleme nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der anspruchsbegründenden Ehe. Etwas Anderes geht im Übrigen auch nicht aus dem ärztlichen Zeugnis vom 21. Januar 2010 hervor. Obwohl der behandelnde Hausarzt die schwierige Ehesituation und die Scheidung als ursächlich für die psychische Erkrankung bezeichnete, waren es nach dessen Einschätzung dann doch die psychosozialen Probleme (finanzielle Verschuldung, Arbeitslosigkeit, usw.), welche den Beschwerdeführer massiv beeinträchtigten. Wegen diesen habe er phasenweise mit Antidepressiva behandelt und aufgrund psychischer Krisen notfallmässig im Inselspital behandelt werden müssen. 8.1.3 Es sind auch keine weiteren spezifischen auf der Ehe des Beschwerdeführers bzw. auf deren Auflösung beruhende Gründe ersichtlich, die ihm einen Anspruch auf weiteren Verbleib in der Schweiz verschaffen könnten. Der Umstand, dass seine Ehe gescheitert ist, lässt nicht darauf schliessen, dass seine soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet wäre. Dies umso weniger, als sich seine heutige Ehefrau und die gemeinsamen Kinder in der Heimat befinden. Bedingt doch die Wiederverheiratung mit der Mutter seiner Kinder, dass der Kontakt zur Heimat in einem nicht unbedeutenden Masse aufrecht erhalten wurde. Nichts anderes lässt sich aus dem Umstand schliessen, dass der Beschwerdeführer während des gesamten Aufenthaltes in der Schweiz seine Kinder finanziell unterstützt hat und sie auch weiterhin unterstützt. Die Pflege der Vater-Kinder-Beziehung sowie die Aufrechterhaltung des Kontaktes mit der Ehefrau und Mutter der Kinder dürfte ebenfalls nur durch regelmässigen Kontakt mit der Heimat möglich gewesen sein. Die gesamten Umstände bedingen eine gewisse Verwurzelung des Beschwerdeführers in seiner Heimat. Da aus der Ehe mit seiner Ex-Ehefrau keine Kinder hervorgegangen sind, können auch keine entsprechend engen familiären Beziehungen in der Schweiz als wichtiger Grund für die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung herangezogen werden. 8.2 Anspruchsbegründend können auch sonstige wichtige persönliche Gründe sein, da Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG bewusst auf eine abschliessende Aufzählung der Gründe verzichtet (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4625/2009 vom 31. März 2011 E. 7.2). Entscheidend ist hierbei die persönliche Situation des Betroffenen. Die in Art. 31 Abs. 1 VZAE aufgelisteten, aber nicht erschöpfenden Kriterien können für die Beurteilung eines Härtefalles herangezogen werden und eine wesentliche Rolle spielen, auch wenn sie einzeln betrachtet grundsätzlich noch keinen Härtefall zu begründen vermögen (vgl. den erwähnten BGE 137 II 345 E. 3.2.3). Ausdrücklich aufgeführt werden dort die Integration (Bst. a), die Respektierung der Rechtsordnung (Bst. b), die Familienverhältnisse (Bst. c), die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (Bst. d), die Dauer der Anwesenheit (Bst. e), der Gesundheitszustand (Bst. f) und die Möglichkeiten der Wiedereingliederung im Herkunftsland (Bst. g; zum Ganzen siehe auch Caroni, a.a.O., Art. 50 N 23 f.). 8.3 Der Beschwerdeführer hat insbesondere betont, er habe seine berufliche Karriere im Wesentlichen in der Schweiz aufgebaut. Seit mehr als vier Jahren sei er (wann immer möglich) zu 100% für dasselbe Unternehmen in der Baubranche (gem. Eingabe vom 4. März 2013 für die gleichen Arbeitgeber) tätig, welches ihm lediglich aufgrund des Auftragsrückgangs (vgl. Beschwerde vom 21. Januar 2010) bzw. aufgrund der fehlenden Niederlassungsbewilligung (vgl. Eingaben vom 13. November 2009 und 10. April 2010) keine Festanstellung habe geben können. Die durchwegs positiven Arbeitszeugnisse belegten, dass er die Anforderungen der Arbeitgeber stets gut erfüllt habe. Er bringt weiter vor, dass er laut aktuellem Strafregisterauszug nicht vorbestraft sei, ein tragendes Beziehungsnetz (viele Kollegen aus dem Baugewerbe) habe und sich gute Deutschkenntnisse, etwas Französisch sowie Grundkenntnisse in Italienisch angeeignet habe. Nach über elf Jahren Aufenthalt in der Schweiz sei er hier sozial, wirtschaftlich und sprachlich bestens integriert. 8.4 Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer an seinem Arbeitsplatz offenbar geschätzt wird, kommt angesichts der arbeitsmarktlichen Interessen der Schweiz kein besonderes Gewicht zu. Seine sprachlichen Fertigkeiten belegte er vordergründig mit einer Bestätigung des Temporärstellenvermittlers vom 1. Mai 2009, wonach der Beschwerdeführer sehr gut Deutsch spreche und sich auch auf Französisch, Italienisch und Türkisch verständigen könne. Unter Hinweis auf den Bericht des Universitätsspitals Bern vom 6. Dezember 2008 gilt es jedoch die Umschreibung der Deutschkenntnisse als "sehr gut" zu relativieren. Denn lediglich fünf Monate vor Ausstellung der Bestätigung am 1. Mai 2009 soll die Verständigung mit dem Beschwerdeführer derart erschwert gewesen sein, dass eine Übersetzerin beigezogen werden musste. An seinen behaupteten "sehr guten" Kenntnissen der deutschen Sprache bestehen somit berechtigte Zweifel. Hinsichtlich seiner soziale Integration wird zwar nicht in Abrede gestellt, dass der Beschwerdeführer während seines hiesigen Aufenthaltes soziale Kontakte geknüpft hat, doch zeigt dies - insbesondere der Umstand, dass es sich dabei vorwiegend um Arbeitskollegen handelt - lediglich auf, dass seine bisherige Eingliederung nicht über eine normale zeitliche Entwicklung hinausgeht und nicht einer besonderen - auf eine enge Beziehung zur Schweiz hinweisende - Integrationsleistung entspricht. Damit besteht praxisgemäss im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG kein Anspruch auf einen weiteren Verbleib, auch wenn die betroffene Person - wie der Beschwerdeführer - hier nicht straffällig geworden ist, gearbeitet hat und inzwischen eine Landessprache mehr oder weniger gut beherrscht. Eine normale Integration bildet bereits Voraussetzung für das Verbleiberecht nach Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG; eine solche reicht jedoch für einen nachehelichen Härtefall nicht aus, muss der persönliche wichtige Grund die weitere Anwesenheit doch als "erforderlich" erscheinen lassen (vgl. E.8.). 8.5 Festzuhalten ist auch, dass die Aufenthaltsdauer von zwischenzeitlich elf Jahren angesichts seines Alters - der Beschwerdeführer reiste im Alter von 40 Jahren in die Schweiz ein - nicht als sehr lang anzusehen ist. Letztlich geht sein relativ langer Aufenthalt darauf zurück, dass der Beschwerdeführer das Ende der Realbeziehung den Migrationsbehörden nicht mitgeteilt hat und sich auf den bloss formellen Fortbestand der inhaltsleer gewordenen Ehe berufen hat (vgl. Art. 51 Abs. 2 i.V.m. Art. 62 Bst. a AuG). Da der Beschwerdeführer den grössten Teil seines Lebens in seinem Heimatland verbracht hat und mithin die persönlichkeitsbildenden Jahre dort erlebte, ist er mit den dortigen kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten vertraut. Seine heutige Ehefrau und die gemeinsamen Kinder, mit denen er während des Aufenthalts in der Schweiz in Kontakt geblieben ist, halten sich dort auf. Es bestehen sodann keine Zweifel, dass er nach seiner Rückkehr soziale Anknüpfungspunkte haben wird und ihm dank der Ehefrau und der Kinder die Reintegration keine besonderen Schwierigkeiten bereiten dürfte. Die hier erworbenen Fähigkeiten werden ihm bei der beruflichen Wiedereingliederung von Nutzen sein. Ohne Belang ist es, wenn er dort wirtschaftliche Verhältnisse vorfindet, die nicht denjenigen der Schweiz entsprechen und er deshalb seine Kinder nicht mehr finanziell unterstützen kann. Sollte der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner psychischen Beschwerden nach seiner Rückkehr in die Türkei auf ärztliche Betreuung angewiesen sein, so ist kein Grund ersichtlich, weshalb er nicht in der Lage sein sollte, das dortige Gesundheitssystem in Anspruch zu nehmen. Da der Beschwerdeführer im Übrigen keine pathologischen gesundheitlichen Probleme hat, ergeben sich insgesamt gesehen keine wichtigen persönlichen Gründe, die eine Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung erfordern würden. Derartige Gründe sind nur dann anzunehmen, wenn die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung stark gefährdet erscheint und nicht bereits dann, wenn ein Leben in der Schweiz einfacher wäre (vgl. den erwähnten BGE 137 II 345 E. 3.2.3).
9. Der Beschwerdeführer besitzt somit weder gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG (dreijährige Ehegemeinschaft und erfolgreiche Integration) noch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG (wichtige persönliche Gründe) einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Dafür, dass die Vorinstanz innerhalb des Beurteilungsspielraums von Art. 18 - 30 AuG einen fehlerhaften Ermessensentscheid getroffen haben könnte, bestehen keine Anhaltspunkte; insbesondere wäre in diesem Rahmen auch keine Härtefallregelung nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG in Betracht gekommen. Dass die Vorinstanz die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert hat, kann daher nicht beanstandet werden.
10. Als gesetzliche Folge der nicht mehr verlängerten Aufenthaltsbewilligung hat der Beschwerdeführer die Schweiz zu verlassen (Art. 64 Abs. 1 Bst. c AuG). Es bleibt daher zu prüfen, ob Hinderungsgründe für den Vollzug der Wegweisung anzunehmen sind (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG) und das BFM gestützt hierauf die vorläufige Aufnahme hätte verfügen müssen. 10.1 Die Möglichkeit und Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs stehen im vorliegenden Fall ausser Frage. Demzufolge wäre allenfalls relevant, ob die zwangsweise Rückkehr für den Beschwerdeführer eine konkrete Gefährdung mit sich brächte und damit nicht zumutbar wäre. 10.2 Der Wegweisungsvollzug kann für die betroffene Person unzumutbar sein, wenn sie in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder einer medizinischen Notlage ausgesetzt wäre. Wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die ansässige Bevölkerung regelmässig betroffen ist, wie Wohnungsnot oder ein schwieriger Arbeitsmarkt, vermögen jedoch keine konkrete Gefährdung zu begründen. Dagegen ist der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar, wenn dieser für die ausländische Person höchstwahrscheinlich zu einer existenziellen Bedrohung führen würde, beispielsweise dann, wenn sie sich nach ihrer Rückkehr mit völliger Armut, Hunger, Invalidität oder Tod konfrontiert sähe. 10.3 Der Beschwerdeführer hat sich nur insofern zur Situation in seinem Heimatland geäussert, als er die schlechteren wirtschaftlichen Lebensumstände geltend gemacht hat. Dieser Aspekt berührt die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs jedoch nicht. Es ist auch ansonsten nicht erkennbar, aus welchen Gründen die Wegweisung für ihn zu einer existenzbedrohenden Situation führen könnte. Der Vollzug seiner Wegweisung ist damit als zumutbar zu erachten.
11. Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Ergebnis als rechtmässig zu bestätigen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
12. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem am 2. März 2010 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (...)
- (...)
- (...) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Marianne Teuscher Giulia Santangelo Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: