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C-4625/2009

C-4625/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2011-03-31 · Deutsch CH

nach Auflösung der Familiengemeinschaft

Sachverhalt

A. A._______, geboren 1975 in Sarajevo und - laut seinem am 28. April 2008 ausgestellten Reisepass - Staats­angehöriger von Kroatien, reiste erstmals im Juli 1992 mit einem Touristenvisum in die Schweiz ein. Aufgrund der kriegerischen Ereignisse im ehemaligen Ju­gos­lawien durfte er sich nachfolgend im Rahmen der Aktion Bosnien-Herzegowina in der Schweiz aufhalten. Anlässlich der schrittweisen Aufhebung dieser Aktion wurde er mit Verfügung vom 3. Mai 1996 - unter Fristsetzung bis zum 31. August 1996 - aus der Schweiz weggewiesen. Seinen Gesuchen um Ver­längerung der Ausreisefrist wurde jedoch wiederholt stattgegeben. Ein nachfolgendes Gesuch um Erteilung einer Aufenthalts­bewilligung wies die Fremdenpolizei des Kantons Aargau (heute: Migrationsamt Kanton Aar­gau, im Folgenden: Migrationsamt) mit Verfügung vom 20. Ok­tober 1997 ab und setzte ihm eine letztmalige Frist zur Aus­reise bis zum 31. Oktober 1997. Den kantonalen Akten zufolge meldete sich A._______ im November 1997 bei der Einwohnerkontrolle nach Kroatien ab und verliess die Schweiz. Am 13. De­zember 2002 heiratete er in Turgi die 1980 geborene Schwei­zerin N._______. Der Kanton Aargau erteilte ihm daraufhin eine Aufenthaltsbewilligung, die regel­mässig - und letztmals bis zum 31. De­zember 2008 - verlängert wurde. B. Per 23. Juni 2005 meldete A._______ seinen Wohnsitz in E._______ an und stellte dabei auch die Anmeldung seiner Ehefrau in Aussicht. Da deren Anmeldung unterblieb, stellte die Stadtpolizei B._______ hierzu Abklärungen an und suchte den Ehemann am 17. November 2005 an seinem Wohnort auf. Dieser gab an, seine Ehefrau sei mit ihm von B._______ nach E._______ gezügelt. Sie hätten allerdings Eheprobleme, und daher habe sie sich eine eigene Wohnung in R._______ gesucht. Die Ehefrau bestätigte diese Angaben bei einer anschliessenden telefoni­schen Nachfrage der Polizei und teilte mit, sie habe vergessen, sich bei der Gemeinde E._______ anzumelden. Wegen der Eheprobleme halte sie sich häufig bei ihren Eltern auf, werde aber auf den 1. De­zember 2005 umziehen. Ob ihr Ehemann auch nach R._______ ziehen werde, sei noch nicht endgültig entschieden. Sinngemäss äusserte sich die Ehefrau auch, als sie am 21. November 2005 bei der Einwohnerkontrolle E._______ vorsprach und ihre Anmeldung vornehmen wollte (vgl. Bericht der Stadt­polizei B._______ vom 18. November 2005 und Schreiben der Einwohner­kontrolle E._______ an das Migrationsamt vom 21. November 2005). Am 19. Dezember 2006 wurde sie im Auftrag des Migrationsamts von der Stadtpolizei B._______ zu den ehelichen Verhält­nissen einvernommen. Als Grund für die Trennung gab sie an, das Zu­sam­men­leben habe sich an­ders entwickelt als erhofft. Das erste Halbjahr sei in Ordnung gewesen, danach sei es schief gelaufen, wobei auch finanzielle Probleme eine Rolle gespielt hätten. Ob Scheidungsabsichten bestünden, wisse sie noch nicht. Befragt nach der Absicht zur Wieder­aufnahme der ehelichen Gemeinschaft antwortete sie, dass noch Be­denk­zeit benötigt werde. Sie beabsichtige aber nicht, ihrem Ehemann durch weiteres Aufrechterhalten der formellen Ehe das Aufenthaltsrecht zu sichern. C. Am 21. Januar 2008 wies das Migrationsamt ein von A._______ gestelltes Gesuch um Erteilung einer Nieder­lassungs­bewilligung ab und begründete dies damit, dass der Gesuchsteller seit Dezember 2005 von seiner Ehefrau getrennt lebe. Ohne dass es zur Wie­der­­aufnahme der Haushaltsgemeinschaft kam, richtete A._______ am 15. Dezember 2008 ein Gesuch um weitere Verlängerung seiner Auf­ent­haltsbewilligung an dieselbe Behörde. Seine Ehe wurde am 20. Ja­nu­ar 2009 rechtskräftig geschieden. Das Migrationsamt, welches die Verlängerung der Aufent­halts­bewilligung von A._______ befür­wortete, unterbreitete dem BFM am 21. April 2009 einen ent­sprechenden Antrag auf Zustimmung. D. Im Rahmen ihrer Abklärungen bezweifelte die Vorinstanz einerseits das Bestehen einer mindestens dreijährigen ehelichen Lebensgemeinschaft des Gesuchstellers, andererseits aber auch dessen erfolgreiche Inte­gra­tion, gegen die Schulden von mehr als Fr. 50'000.- und strafrechtliche Verurteilungen sprächen. Mit Schreiben vom 29. April 2009 gewährte ihm die Vorinstanz das rechtliche Gehör zu diesen Bedenken. Der Gesuch­steller äusserte sich hierzu in seiner Stellungnahme vom 9. Juni 2009. E. Mit Verfügung vom 13. Juli 2009 - die eine zuvor falsch datierte Ver­fügung ersetzte - verweigerte die Vorinstanz die Zustimmung zur Ver­längerung der Aufenthaltsbewilligung. Gleichzeitig wurde die Weg­weisung von A._______ verfügt, und es wurde ihm eine Aus­reisefrist bis zum 13. Oktober 2009 eingeräumt. Zur Begründung führte die Vor­instanz aus, die kantonale Migrationsbehörde habe seine Aufent­halts­bewilligung nach der Trennung von seiner Ehefrau zwar eigen­ständig ver­längert, obwohl die Unterbreitung zur Zustimmung schon da­mals hätte erfolgen müssen; aus dieser einmaligen Verlängerung könne der Gesuch­steller aber nichts zu seinen Gunsten ableiten und insbe­sondere nicht aufgrund von Treu und Glauben die Zustimmung des Bundesamtes ver­langen. Aus den Akten - vor allem aus den Angaben der Ex-Ehefrau - ergebe sich, dass die Ehegatten seit dem 1. Dezember 2005 voneinander getrennt lebten, und es sei weder ersichtlich, dass es da­nach wieder zu einer An­näherung der Ehegatten gekommen sei, noch, dass es objektive Gründe für ein Getrenntleben gegeben habe. Aufgrund dessen sei davon aus­zugehen, dass die eheliche Gemeinschaft weniger als drei Jahre ge­dau­ert habe; der Gesuchsteller besitze daher grund­sätzlich keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Ob das zusätzliche Erfordernis einer erfolg­reichen Integration erfüllt sei (Art. 50 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), könne daher offen bleiben. Selbst wenn der Gesuchsteller beruflich eingliedert sei, so sprä­chen seine Ver­stösse gegen das Strassenverkehrsgesetz und seine Schu­l­­den­­wirtschaft gegen eine insgesamt gute Integration. In sei­nem Fall bestünden auch keine - im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG - wichtigen persönlichen Gründe für einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz. Da der rechts­erhebliche Sachverhalt erstellt sei, habe auf weitere Beweiserhebungen verzichtet werden können. Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu erachten. F. Am 17. Juli 2009 erhob A._______ Beschwerde an das Bundes­verwaltungsgericht mit den Anträgen, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Zustimmung zur Verlängerung seiner Aufenthalts­bewilligung zu erteilen. Er macht geltend, die Auflösung des gemein­samen Haushalts sei - wie von ihm bereits mit Eingabe vom 9. Juni 2009 dargelegt - erst nach dem 13. Dezember 2005 erfolgt. Zu Unrecht sei die Vorinstanz vom Gegenteil ausgegangen und habe sich dabei auf die An­gaben der Ehefrau gestützt, die diese am 17. und 21. November 2005 gegenüber der Stadtpolizei B._______ bzw. gegenüber der Einwohner­kon­trolle E._______ abgegeben habe. Diese seien nur als unver­bind­liche Absichtserklärungen zu verstehen. Die erst im Verlauf des Mo­nats De­zem­ber 2005 erfolgte Auflösung des gemeinsamen Haushalts ha­be der Standortbestimmung gedient; hierzu hätten sich die Ehegatten während rund dreiviertel Jahren einmal pro Woche getroffen und daneben regel­mässig telefonischen Kontakt gepflegt. Zum Zeitpunkt der Auflösung der Familiengemeinschaft habe die Vorinstanz die Ehegatten jedoch nicht ein­vernommen. Daher sei im Beschwerde­verfahren eine Parteibefragung und eine Zeugen­ein­vernahme von N._______ vorzunehmen. Zur hie­sigen Integration führt der Beschwerde­führer aus, er habe bereits 1992, bei seinem erstmaligen Aufenthalt in der Schweiz, erhebliche Integra­tions­bereitschaft gezeigt und sich seit­dem konsequent in der IT-Branche weitergebildet. Sein jetziger Arbeit­geber setze sich daher auch vehement für seinen weiteren Verbleib in der Schweiz ein. Seine Integration müsse als besonders geglückt bezeichnet werden, zumal er dabei sei, seine fi­nan­­ziellen Probleme zu lösen. Auch seine strafrechtlichen Verurtei­lun­gen stellten seine Integration nicht ernsthaft in Frage. Schliesslich hätten die kantonalen Behörden in der Vergangenheit anstandslos seine Aufent­halts­­­bewilligung ver­län­gert, obwohl sie über die eheliche Trennung infor­miert gewesen seien. Sein guter Glaube in das Weiterbestehen dieser Rechts­­lage sei dement­sprechend zu schützen. G. In ihrer Vernehmlassung vom 16. September 2009 beantragt die Vor­instanz die Abweisung der Beschwerde. Sie betont, aufgrund der gege­be­nen Sachlage sei von getrennten Wohnsitzen der Ehegatten seit dem 1. Dezember 2005 auszugehen; es sei von ihnen auch nicht dargetan worden, dass sie hierfür - bei Weiterbestand der Familiengemeinschaft - wichtige Gründe gehabt hätten. Angesichts dessen hätten sich weitere Beweiserhebungen zur Frage, wann die eheliche Gemeinschaft beendet worden sei, erübrigt. H. In seiner darauffolgenden Replik vom 19. Oktober 2009 hält der Be­schwer­deführer an seinem bisherigen Vorbringen fest. Es sei nicht er­stellt, an welchem Tag genau die Ehegatten ihr Zusammenwohnen auf­gegeben hätten, zumal die Vorinstanz bezüglich der Erklärungen der Ehe­frau vom 17. und 21. November 2005 nur auf indirekte Wiedergaben der Stadtpolizei und der Einwohnerkontrolle abgestellt habe. Somit sei von der Richtigkeit seiner eigenen Angaben bzw. von einer Haus­halts­auf­lö­­sung nach dem 13. Dezember 2005 auszugehen. Abge­sehen davon ergebe sich aus der Einvernahme der Ehefrau vom 19. De­zember 2006, dass zu diesem Zeitpunkt konkrete Scheidungsabsichten fehlten, was be­deute, dass - trotz der ein Jahr zurückliegenden Trennung - noch eine Ehe­gemeinschaft im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG bestanden habe. I. Der weitere Akteninhalt - einschliesslich der der beigezogenen kanto­nalen Akten - wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen Berücksichtigung finden.

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbe­halt der in Art. 32 genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfü­gungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer der in Art. 33 aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen Verfü­gun­gen des BFM, welche sowohl die Zustimmung zur Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung als auch die Wegweisung be­treffen. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig, soweit nicht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundes­gericht offen steht (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 und 4 des Bundes­gerichts­gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes­verwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.

E. 1.3 Als Adressat der Verfügung ist der Beschwerdeführer zu deren An­fech­­tung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form­gerechte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erheblichen Sachverhalts und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde­verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2007/41 E. 2 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 2682/2007 vom 7. Oktober 2010 E. 1.2 und 1.3).

E. 3 Am 1. Januar 2008 traten die neuen gesetzlichen Bestimmungen des AuG und seine Ausführungsbestimmungen in Kraft - unter anderem die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201). In Verfahren, die vor diesem Zeitpunkt anhängig gemacht wurden, bleibt nach der übergangs­recht­lichen Ordnung des AuG das alte materielle Recht anwendbar, wobei es ohne Belang ist, ob das Verfahren auf Gesuch hin - so explizit Art. 126 Abs. 1 AuG - oder von Amtes wegen eröffnet wurde (vgl. BVGE 2008/1 E. 2).

E. 3.1 Dem Beschwerdeführer ist zwar noch unter dem Geltungsbereich des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Nieder­lassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) eine erstmalige Aufenthalts­bewilligung erteilt worden; da er jedoch mit Gesuch vom 15. Dezember 2008 die Verlängerung dieser Bewilligung beantragt hat, ist im vorliegen­den Verfahren neues Recht anwendbar.

E. 3.2 Gemäss Art. 40 AuG sind die Kantone zuständig für die Erteilung und Verlängerung von Bewilligungen. Vorbehalten bleibt jedoch die Zustim­mung durch das BFM. Dessen Zustimmungserfordernis ergibt sich im vor­­liegenden Fall aus Art. 99 AuG i.V.m. Art. 85 Abs. 1 Bst. a VZAE. Letztgenannte Bestimmung wird präzisiert durch die Weisungen des BFM im Ausländerbereich in der Fassung vom 1. Juli 2009 (http://www.bfm. admin.ch/content/dam/data/migration/rechtsgrundlagen/weisungen_und_kreisschreiben/weisungen_auslaenderbereich/verfahren_und_zustaen-dig­keiten/1-verfahren-zustaendigkeiten-d.pdf). Sie sehen in Ziffer 1.3.1.4 Bst. e vor, dass die Verlängerung der Aufenthalts­bewilligung nach der Auf­lösung der ehelichen Gemeinschaft mit dem schweize­ri­schen oder ausländischen Ehegatten oder nach dessen Tod dem BFM zur Zu­stim­mung zu unterbreiten ist, falls die betroffene ausländische Person nicht aus einem Mitgliedstaat der EFTA oder der EG stammt.

E. 4 Gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von Schwei­zerinnen und Schweizern, wenn sie mit diesen zusammenwohnen, An­spruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und - nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren - Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung (Art. 42 Abs. 3 AuG). Nach Auflösung der Ehe oder Familiengemeinschaft - mitgemeint ist auch die eheliche Gemeinschaft - besteht der Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthalts­bewilligung weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolg­reiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG).

E. 5 Das zeitliche Kriterium der dreijährigen Dauer der Ehegemeinschaft ist nicht gleichbedeutend mit der Dauer der Haushaltsgemeinschaft. Von einer bestehenden Ehegemeinschaft kann grundsätzlich - und vor­be­hältlich offenkundiger Missbrauchsabsichten - ausgegangen werden, so­lange die Ehegatten zusammen leben. Der Fortbestand der Ehe­gemein­­schaft kann aber auch im Fall ihres Getrenntlebens ange­nommen wer­den, nämlich dann, wenn für das Getrenntleben objektivier­bare Gründe bestehen (vgl. Marc Spescha in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 2. aktuali­sier­te Auflage, Zürich 2009, Art. 50 AuG N 4). Art. 49 AuG spricht inso­weit von wichtigen Gründen, die in der Botschaft zum AuG vom 8. März 2002 (BBl 2002 3753 f.) zum einen als berufliche Gründe, zum anderen auch als andere wichtige und nach­vollziehbare Gründe bezeichnet werden. Zu letzteren zählt - so explizit Art. 76 VZAE - eine vorüber­gehende Trennung wegen erheblicher fa­miliärer Probleme, womit der Gesetzgeber insbesondere Fälle häuslicher Gewalt im Auge hat­te (vgl. Esther S. Amstutz in: Caroni/Gächter/ Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Hand­kommen­tar zum Bundes­ge­setz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Art. 49 N 24; Urteile des Bundes­gerichts 2C_314/2010 vom 26. Juli 2010 E. 2.2 und 2C_544/2010 vom 23. Dezember 2010 E. 2.3.1). Hält im Falle erheb­licher Eheprobleme das Getrenntleben an, so stellt sich die Frage, ob die Tren­nung als definitiv und die Familien­gemein­schaft damit als aufgelöst zu betrachten ist (vgl. Marc Spescha, a.a.O. Art. 49 AuG N. 3).

E. 6 Der Beschwerdeführer hat zum einen behauptet, die häusliche Gemein­schaft mit seiner Ehefrau sei erst nach mehr als drei Jahren Ehe - d.h. nach dem 13. Dezember 2005 - beendet worden; zum anderen hat er geltend gemacht, die Ehegemeinschaft sei auch noch nach der Auflösung des gemeinsamen Haus­halts fortgeführt worden.

E. 6.1 Hätten die Ehegatten drei Jahre an einer gemein­samen Adresse gelebt, so könnte vermutet werden, dass bis dahin auch ihre eheliche Gemeinschaft intakt gewesen ist. Aufgrund der Akten be­ste­hen jedoch erhebliche Zweifel, dass ihre Haushaltsgemeinschaft der­art lange gedauert hat. Unbestritten hat A._______ am 23. Juni 2005 allein seinen Wohnsitz in E._______ angemeldet; seine Ehefrau wandte sich erst - und auf polizeiliche Aufforderung hin - am 21. No­vember 2005 an die Einwohnerkontrolle. Diese nahm ihre Anmeldung jedoch nicht mehr vor­, da sie den gemeinsamen Wohnsitz der Ehegatten bezweifelte. Zuvor, am 17. November 2005, hatten beide Ehe­gatten gegenüber der Stadt­polizei B._______ geäussert, dass Eheprobleme bestünden und die Ehe­­frau deswegen beabsichtige, eine eigene Woh­nung zu beziehen. Der Beschwerdeführer machte hierzu keine zeitlichen Angaben. Demgegen­über - und laut Bericht der Stadt­polizei B._______ vom 18. November 2005 - gab seine Ehe­frau an, sie halte sich wegen der Ehe­probleme häufig bei ihren Eltern auf, werde aber am 1. Dezember 2005 nach R._______ um­ziehen. Der Einwohnerkontrolle E._______ - so deren Schreiben vom 21. November 2005 an das Migrationsamt - teilte sie mit, dass sie ab ca. 2 Wochen (ab anfangs Dezember 05) in R._______ ... wohnhaft sei. Ins­gesamt deuten diese Umstände darauf hin, dass der gemeinsame Haus­halt der Ehegatten bereits im Sommer 2005, spä­tes­tens jedoch an­fangs Dezem­ber 2005 aufgelöst war.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer hat die obigen Erklärungen seiner Ex-Ehefrau nicht bestritten, allerdings betont, dass diese nur indirekt wiedergegeben worden seien. Auf diese informellen Angaben dürfe daher nicht abgestellt werden, vielmehr sei die Ankündigung ihres Um­zugs in eine eigene Woh­nung nur als unverbindliche Absichts­er­klä­rung zu verstehen. Zur Frage, wann genau die Auflösung des gemein­sa­men Haushalts erfolgt sei, habe die Vorinstanz ihn und seine Ehefrau - auch später - nicht einver­nom­men. Zu seinen Gunsten sei daher davon aus­zu­gehen, dass der gemein­same Haushalt erst nach drei­jähriger Ehedauer, im Verlaufe des Monats Dezember 2005, aufgehoben worden sei. Diese Behauptungen unter­stel­len der Vorinstanz, den rechtserheblichen Sachverhalt nicht hinrei­chend abgeklärt zu haben.

E. 6.3 Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 37 des Bundesgesetzes über den Zivil­prozess vom 4. Dezember 1947 (BZP, SR 273) verpflichtet die Behörde nicht, alle von der betroffenen Person gewünschten, sondern nur die Ab­klä­rungen zu tätigen, für die aufgrund konkreter Anhaltspunkte auch An­lass besteht. Von beantragten Beweiserhebungen kann abgesehen wer­den, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechts­erheblich ist, wenn bereits Fest­stehendes bewiesen werden soll, wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesent­lich neuen Erkenntnisse zu vermitteln vermag oder wenn die Behörde den Sachverhalt aufgrund ei­gener Sachkunde ausreichend würdigen kann (vgl. Alfred Kölz/ Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, Rz 319 f.; BGE 122 V 157 E. 1d S. 162 mit Hinweis). Gelangt die Behörde bei pflicht­­gemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, der zu beweisende Sach­verhalt sei nicht rechts­erheblich oder der angebotene Beweis nicht geeig­net, weitere Abklä­rungen herbeizuführen, kann auf ein beantragtes Beweismittel verzichtet werden (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3. S. 236 mit Hinweis).

E. 6.4 Die äusseren und unbestrittenen Umstände - die einzelne An­mel­dung des Ehemannes in E._______, der Aufent­halt der Ehefrau bei ih­ren Eltern, die gemeinsamen Eheprobleme - wecken Zweifel, ob es über­haupt noch bis Anfang Dezember 2005 eine gemeinsame Haushalts­gemeinschaft gab. Fest steht allerdings - auch der Beschwerdeführer hat dies in seiner Rechtsmitteleingabe eingeräumt - dass die Ehefrau zum 1. Dezember 2005 eine eigene Wohnung angemietet hat. Angesichts ihrer am 17. und 21. November 2005 widerspruchsfrei geäusserten Ankündi­gung, zu diesem Zeitpunkt bzw. anfangs Dezember nach R._______ umzu­ziehen, durfte die Vorinstanz jedoch ohne Weiteres davon ausgehen, dass diese Absicht kurz darauf auch verwirklicht wurde. Auch die polizei­liche Einvernahme der Ehefrau vom 19. Dezember 2006 liefert hierfür kei­ne gegenteiligen Anhaltspunkte. Schliesslich ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer - trotz der ihm in Hinblick auf die Sach­verhalts­feststellung nach Art. 13 VwVG obliegen­den Mitwirkungs­pflicht - gar nicht konkret zum Zeitpunkt der Haushaltsauflösung äussert, sondern nur behauptet, diese sei jedenfalls erst nach dreijähriger Ehe­dauer er­folgt. Vor diesem Hintergrund kann der Vorinstanz nicht vor­geworfen werden, zu­sät­zliche Abklärungen zur Frage der räum­lichen Trennung der Ehe­gatten unterlassen zu haben.

E. 6.5 Wurde somit der gemeinsame Haushalt vor Ablauf von drei Jahren aufgehoben, so stellt sich die Frage, ob die eheliche Gemeinschaft trotz­dem weiterhin Bestand hatte. Wie oben dargelegt (E. 5), kann dies bei Vor­­liegen wichtiger Gründe angenommen werden, u.a. auch bei einer vor­über­­­­gehenden Trennung wegen erheblicher familiärer Probleme. Ge­gen die Annahme einer vorübergehenden Trennung spricht im vor­lie­genden Fall zwar der Umstand, dass die Haushaltsgemeinschaft gar nicht wieder aufgenommen und die Ehe schliesslich geschieden wurde, aller­dings kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Ehegatten wo­möglich zu Be­ginn ihrer Trennung noch mit der Lösung ihrer Probleme und der baldigen Wiederaufnahme des Zusammenlebens rechneten. Die reine Be­hauptung der Ehegatten, die Wiedervereinigung ange­strebt zu haben, reicht für eine entsprechende Annahme jedoch nicht aus. Viel­mehr muss sich der fortbestehende Ehewillen daran ablesen lassen, ob und welche Kontakte die Ehegatten weiterhin gepflegt und welche An­stren­gungen sie zur Überwindung der gemeinsamen Schwierigkeiten un­ter­nommen haben (vgl. Marc Spescha, a.a.O., Art. 49 AuG N. 3).

E. 6.6 Der Beschwerdeführer hat geltend gemacht, nach der Auflösung des gemeinsamen Haushalts im Verlauf des Monats Dezember 2005 habe er sich mit seiner Ehefrau während rund dreiviertel Jahren einmal pro Wo­che getroffen und daneben regelmässig telefonischen Kontakt gepflegt. Abgesehen von seiner unzutreffenden zeitlichen Einordung der ge­trenn­ten Wohnsitznahme bleibt damit offen, ob die Ehegemeinschaft tat­säch­lich in der beschriebenen Weise fortgeführt wurde. Die vagen und nicht nachprüfbaren Angaben zur weiteren Kontaktpflege werden auch durch die Aussagen der Ex-Ehefrau nicht näher präzisiert. Diese hat bei ihrer Einvernahme am 19. Dezember 2006 lediglich ausweichend geant­wortet, als sie zur Zukunft der Ehe befragt wurde; ohne Weiteres hätte sie jedoch die Fragen, die nur die Absichten bezüglich Scheidung und Wieder­­aufnahme der ehelichen Gemeinschaft betrafen, mit einem klaren Ja oder Nein beantworten können. Ihre gewollt unverbindlichen Erklä­rungen kön­nen nicht zugunsten des Beschwerdeführers den Beweis er­bringen, dass über den Zeitpunkt der räumlichen Trennung hinaus die eheliche Gemein­schaft weiterbestanden hat. Dass N._______ bei ihrer poli­zei­lichen Einvernahme angab, lediglich das erste Halb­jahr ihrer Ehe sei in Ordnung gewesen, lässt es ohnehin nicht glaubhaft erscheinen, dass die Ehegatten über Jahre hinweg und auch noch nach ihrer Trennung nach einer Lösung für ihre ehelichen Probleme suchten. Nicht einmal konkrete Anhalts­punkte - beispielsweise die Inan­spruch­nahme professioneller Hilfe - sind diesbezüglich von den Ehegatten genannt worden. Schliess­lich haben die Ausnahmebestimmungen von Art. 49 AuG und Art. 76 VZAE auch nicht den Sinn, dem Ehepartner eines Schweizer Bürgers solange das Aufenthaltsrecht zu sichern, bis feststeht, dass seine Ehe endgültig gescheitert ist. Vielmehr ist bei einer Trennung wegen famili­ä­rer Probleme eine Ausnahme vom rechtsbegründenden Erfordernis des Zusammenlebens nur dann denkbar, wenn diese Probleme an die Schwere häuslicher Gewalt heranreichen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_314/2010 vom 26. Juli 2010 E. 2.2). Hierfür bestehen im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte.

E. 6.7 Nach Meinung des Beschwerdeführers hätte die Vorinstanz ihn und seine Ex-Ehefrau auch zur Frage, ob nach ihrer Trennung die eheliche Gemeinschaft fortbestanden habe, einvernehmen müssen. Zumindest im vorliegenden Verfahren sei diese Beweisfrage durch Parteibefragung und Zeugeneinvernahme zu klären.

E. 6.8 Soweit der Beschwerdeführer seine persönliche Befragung bean­tragt, ist darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsrechtspflegeverfahren vom Grundsatz der Schriftlichkeit geprägt ist (vgl. Fritz Gygi, Bundesver­wal­tungs­rechtspflege, Bern 1983, S. 65 und 201). Ein Anspruch auf eine mündliche Anhörung bzw. Parteibefragung besteht infolgedessen nicht (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148; Patrick Krauskopf/Kathrin Emmenegger in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, Art. 12 N. 74 und 105). Grundsätzlich bestünde damit zwar immer noch Raum für eine Beweiserhebung nach Art. 12 Bst. b VwVG; da es dem Beschwerdeführer aber nur noch darum gehen kann, seine bisher schriftlich dargelegte Sicht der Dinge mündlich zu wiederholen, können hiervon keine neuen Erkenntnisse erwartet werden. Gleiches gilt für die beantragte Zeugeneinvernahme der Ex-Ehefrau; da diese sich bei ihrer Einvernahme vom 19. Dezember 2006 bewusst unverbindlich zum Fort­bestand der ehelichen Gemeinschaft geäussert hat, kann nicht damit ge­rechnet werden, dass neuere Schilderungen ein anderes Bild der ehe­lichen Gemeinschaft zeichnen würden. Aufgrund antizipierter Beweis­würdi­gung (hierzu E. 6.3) kann daher auf weitere Beweiserhebungen verzichtet werden.

E. 6.9 Im Ergebnis steht damit fest, dass die eheliche Gemeinschaft des Beschwerdeführers vor Ablauf von drei Jahren beendet war. Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG findet in seinem Fall somit keine Anwendung. Im Rahmen dieser Bestimmung kommt es auf die behauptete Integration - die ein kumulatives Kriterium wäre - nicht mehr an.

E. 7 Gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG besteht - unabhängig von der bis­herigen Dauer der Familien- bzw. Ehegemeinschaft - auch dann der An­spruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Solche Gründe können namentlich - so explizit Art. 50 Abs. 2 AuG - vorliegen, wenn der betref­fen­de Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde und seine soziale Wieder­eingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint; beide Bedingungen müssen jedoch nicht kumulativ erfüllt sein (BGE 136 II 1 E. 5 S. 3 ff.). Weitere wichtige - und im Zusam­men­hang mit der Ehe stehenden Gründe - können sich auch daraus ergeben, dass der in der Schweiz lebende Ehepartner gestorben ist oder gemein­same Kinder vorhanden sind (vgl. Marc Spescha, a.a.O. Art. 50 AuG N. 7 sowie Mar­tina Caroni in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], a.a.O., Art. 50 N 23 f.).

E. 7.1 Im Falle des Beschwerdeführers sind jedoch keine spezifischen, auf seiner Ehe bzw. deren Auflösung beruhenden Gründe ersichtlich, die ihm einen Anspruch auf weiteren Verbleib in der Schweiz verschaffen könn­ten. Insbesondere lässt der Umstand, dass seine Ehe gescheitert ist, nicht erkennen, dass seine soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland (Kroatien) stark gefährdet wäre. Da aus seiner Ehe keine Kinder hervorgegangen sind, können auch keine entsprechend en­gen familiären Beziehungen einen wichtigen Grund für die Verlängerung seiner Aufent­haltsbewilligung darstellen.

E. 7.2 Anspruchsbegründend können aber auch sonstige wichtige persön­liche Gründe sein, da Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG bewusst auf eine abschliessende Aufzählung der Gründe verzichtet. Auch die in Art. 31 Abs. 1 VZAE genannten, aber nicht erschöpfenden Kriterien können für die Beur­teilung eines Härtefalls herangezogen werden (BGE 2C_411/ 2010 E. 4.1). Aus­drück­lich werden dort aufgeführt: die Integration (Bst. a), die Respektierung der Rechts­ordnung (Bst. b), die Familien­verhältnisse (Bst. c), die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirt­schaftsleben und zum Erwerb von Bildung (Bst. d), die Dauer der An­wesenheit (Bst. e), der Ge­sund­heitszustand (Bst. f) und die Möglich­keiten der Wieder­ein­gliederung im Herkunftsland (Bst. g).

E. 7.3 Der Beschwerdeführer hat insbesondere betont, er habe sich in der Schweiz erfolgreich integriert, und diesbezüglich auf seine laufende Wei­ter­bildung im IT-Bereich und die guten Referenzen seines Arbeit­gebers verwiesen. In beruflicher Hinsicht hat die Vorinstanz seine Integration zwar bejaht; sie ist allerdings der Ansicht, dass die gesamthafte Inte­gration aufgrund der strafrechtlichen Verurteilungen und der erheb­lichen Schulden verneint werden müsse. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer viermal aufgrund strassenverkehrsrechtlicher Ver­stös­se mit Strafbefehl verurteilt wurde: am 13. Dezember 2005 zu einer Busse von Fr. 160.-, am 21. September 2006 zu einer Busse von Fr. 40.-, am 17. September 2007 zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tages­sätzen à Fr. 120.- und einer Busse von Fr. 800.-, woraufhin ihn das Migra­tionsamt zu künftigem Wohlverhalten ermahnte, sowie am 4. Juli 2008 zu einer Busse von Fr. 300.-. Unbestritten ist auch sein ursprünglicher Schulden­berg von mehr als Fr. 50'000.-. Der Beschwerdeführer betrach­tet seine Verurteilungen zwar als Bagatellen und hat die vollständige Rückzahlung seiner Schulden bis Ende 2009 in Aus­sicht gestellt; dennoch machen die strafrechtlichen Verfehlungen und die innerhalb weniger Jahre erfolgte hohe Verschuldung deutlich, dass er sich in gesell­schaftlicher Hinsicht nicht anstandslos in die hiesigen Le­bens­verhältnisse hat einfügen kön­nen. Festzustellen ist, dass A._______ bei seiner ersten Einreise in die Schweiz, 1992, Eltern und andere Verwandte in Sarajevo bzw. in Split zurückliess, dass er sich Ende 1997 nach Kroatien abmeldete und fünf Jahre später, im Dezember 2002, im Familien­nachzug wieder in die Schweiz gelangte. Es ist angesichts dessen nicht ersichtlich - und wird von ihm auch nicht konkret geltend gemacht - dass er sich bei seiner Rückkehr nach Kroatien nicht mehr in den dortigen Verhältnissen zurecht­finden könnte. Vielmehr darf davon aus­gegangen werden, dass er dort immer noch über ein verwandt­schaft­liches Umfeld verfügt und dass ihm die hier erwor­benen Fähigkeiten bei der beruflichen Wiedereingliederung von Nutzen sein werden. Ohne Belang ist es, wenn der Beschwerde­führer in seiner Heimat wirt­schaft­liche Verhältnisse vor­findet, die nicht de­nen der Schweiz ent­sprechen. Da er, mittlerweile erst 36 Jahre alt, offen­sichtlich keine gra­vierenden gesund­heitlichen Probleme hat, ergeben sich insgesamt ge­sehen auch keine wichtigen persönlichen Gründe, die eine Ver­längerung seiner Aufenthaltsbewilligung erfordern würden.

E. 8 Schliesslich hat der Beschwerdeführer geltend gemacht, in der Ver­gan­gen­heit hätten die kantonalen Behörden seine Aufenthalts­bewilligung an­stands­los verlängert, obwohl sie über die eheliche Trennung informiert gewesen seien. Hieraus kann der Beschwerdeführer, auch wenn er sich seit über acht Jahren in der Schweiz aufhält, nichts zu seinen Gunsten ableiten, war er es doch selbst, der das Migrationsamt zur falschen Einschätzung der Sachlage veranlasste. Dieses nahm bereits 2005 Abklä­run­gen zum Wohnsitz der Ehegatten vor. Fälschlicherweise ging es zunächst davon aus, dass die eheliche Gemeinschaft trotz Trennung fort­bestehen würde und unter­breitete infolgedessen das letzte Gesuch des Beschwerdeführers um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erst nach dessen Scheidung dem BFM zur Zustimmung. Dem Beschwerde­führer war von Anfang an bewusst, dass sich sein Aufenthaltsanspruch - so der bis Ende 2007 geltende Art. 7 Abs. 1 ANAG - aus dem Bestand seiner Ehe ableitete; aus diesem Grund wurde die Ehe der Form halber aufrecht erhalten. Die insoweit rechtsmissbräuchlichen Absichten des Be­schwerdeführers können kein schützenswertes Vertrauen nach sich ziehen.

E. 9 Der Beschwerdeführer besitzt somit weder gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG (dreijährige Ehegemeinschaft und erfolgreiche Integration) noch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG (wichtige persönliche Gründe) einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Dafür, dass die Vor­instanz innerhalb des Beurteilungsspielraums der Art. 18 - 30 AuG einen fehlerhaften Ermessensentscheid getroffen haben könnte, be­ste­hen keine Anhaltspunkte; insbesondere wäre in diesem Rahmen auch kei­ne Härtefallregelung nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG in Betracht ge­kommen. Dass die Vorinstanz die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthalts­bewilligung verweigert hat, kann daher nicht beanstandet werden.

E. 10 Als gesetzliche Folge der nicht mehr verlängerten Aufenthaltsbewilligung hat der Beschwer­de­führer die Schweiz zu verlassen (Art. 64 Abs. 1 Bst. c AuG). Es bleibt aber zu prüfen, ob Hinderungsgründe für den Vollzug der Wegweisung anzunehmen sind (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG) und das BFM gestützt hierauf die vorläufige Aufnahme hätte verfügen müssen.

E. 10.1 Die Möglichkeit und Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs stehen im vorliegenden Fall ausser Frage. Demzufolge wäre allenfalls relevant, ob die zwangsweise Rückkehr für den Beschwerdeführer eine konkrete Ge­fähr­dung mit sich brächte und damit nicht zumutbar wäre.

E. 10.2 Der Wegweisungsvollzug kann für die betroffene Person unzumut­bar sein, wenn sie in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder einer medizinischen Notlage ausgesetzt wäre. Wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die an­säs­si­ge Bevölkerung regelmässig betroffen ist, wie Wohnungsnot oder ein schwieriger Arbeitsmarkt, vermögen jedoch keine konkrete Gefährdung zu begründen. Dagegen ist der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar, wenn dieser für die ausländische Person höchstwahrscheinlich zu einer existenziellen Bedrohung führen würde, beispielsweise dann, wenn sie sich nach ihrer Rückkehr mit völliger Armut, Hunger, Invalidität oder Tod konfrontiert sähe (vgl. Urteil des Bundes­verwal­tungsgericht C-6627/2008 vom 26. März 2010 E. 8.2 mit Hinweisen).

E. 10.3 Der Beschwerdeführer hat sich nicht zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzug geäussert. Angesichts der politischen Entwicklung in Kroatien - das Land ist seit 2000 parlamentarische Demokratie, seit 2004 offizieller EU-Beitrittskandidat und seit 2009 Mitglied der NATO - ist es aber auch nicht vorstellbar, dass er dort in eine existenzbedrohende Situa­tion geraten könnte. Der Vollzug seiner Wegweisung ist somit als zumutbar zu erachten.

E. 11 Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung als recht­mässig zu bestätigen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

E. 12 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Dispositiv nächste Seite

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer auf­erlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz - das Migrationsamt des Kantons Aargau Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Barbara Giemsa-Haake Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begeh­ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter­schrift zu enthalten. Der an­ge­fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, so­weit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-4625/2009 Urteil vom 31. März 2011 Besetzung Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Andreas Trommer, Richter Jean-Daniel Dubey, Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake. Parteien A._______, vertreten durch Rechtsanwalt Cornel Wehrli, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung. Sachverhalt: A. A._______, geboren 1975 in Sarajevo und - laut seinem am 28. April 2008 ausgestellten Reisepass - Staats­angehöriger von Kroatien, reiste erstmals im Juli 1992 mit einem Touristenvisum in die Schweiz ein. Aufgrund der kriegerischen Ereignisse im ehemaligen Ju­gos­lawien durfte er sich nachfolgend im Rahmen der Aktion Bosnien-Herzegowina in der Schweiz aufhalten. Anlässlich der schrittweisen Aufhebung dieser Aktion wurde er mit Verfügung vom 3. Mai 1996 - unter Fristsetzung bis zum 31. August 1996 - aus der Schweiz weggewiesen. Seinen Gesuchen um Ver­längerung der Ausreisefrist wurde jedoch wiederholt stattgegeben. Ein nachfolgendes Gesuch um Erteilung einer Aufenthalts­bewilligung wies die Fremdenpolizei des Kantons Aargau (heute: Migrationsamt Kanton Aar­gau, im Folgenden: Migrationsamt) mit Verfügung vom 20. Ok­tober 1997 ab und setzte ihm eine letztmalige Frist zur Aus­reise bis zum 31. Oktober 1997. Den kantonalen Akten zufolge meldete sich A._______ im November 1997 bei der Einwohnerkontrolle nach Kroatien ab und verliess die Schweiz. Am 13. De­zember 2002 heiratete er in Turgi die 1980 geborene Schwei­zerin N._______. Der Kanton Aargau erteilte ihm daraufhin eine Aufenthaltsbewilligung, die regel­mässig - und letztmals bis zum 31. De­zember 2008 - verlängert wurde. B. Per 23. Juni 2005 meldete A._______ seinen Wohnsitz in E._______ an und stellte dabei auch die Anmeldung seiner Ehefrau in Aussicht. Da deren Anmeldung unterblieb, stellte die Stadtpolizei B._______ hierzu Abklärungen an und suchte den Ehemann am 17. November 2005 an seinem Wohnort auf. Dieser gab an, seine Ehefrau sei mit ihm von B._______ nach E._______ gezügelt. Sie hätten allerdings Eheprobleme, und daher habe sie sich eine eigene Wohnung in R._______ gesucht. Die Ehefrau bestätigte diese Angaben bei einer anschliessenden telefoni­schen Nachfrage der Polizei und teilte mit, sie habe vergessen, sich bei der Gemeinde E._______ anzumelden. Wegen der Eheprobleme halte sie sich häufig bei ihren Eltern auf, werde aber auf den 1. De­zember 2005 umziehen. Ob ihr Ehemann auch nach R._______ ziehen werde, sei noch nicht endgültig entschieden. Sinngemäss äusserte sich die Ehefrau auch, als sie am 21. November 2005 bei der Einwohnerkontrolle E._______ vorsprach und ihre Anmeldung vornehmen wollte (vgl. Bericht der Stadt­polizei B._______ vom 18. November 2005 und Schreiben der Einwohner­kontrolle E._______ an das Migrationsamt vom 21. November 2005). Am 19. Dezember 2006 wurde sie im Auftrag des Migrationsamts von der Stadtpolizei B._______ zu den ehelichen Verhält­nissen einvernommen. Als Grund für die Trennung gab sie an, das Zu­sam­men­leben habe sich an­ders entwickelt als erhofft. Das erste Halbjahr sei in Ordnung gewesen, danach sei es schief gelaufen, wobei auch finanzielle Probleme eine Rolle gespielt hätten. Ob Scheidungsabsichten bestünden, wisse sie noch nicht. Befragt nach der Absicht zur Wieder­aufnahme der ehelichen Gemeinschaft antwortete sie, dass noch Be­denk­zeit benötigt werde. Sie beabsichtige aber nicht, ihrem Ehemann durch weiteres Aufrechterhalten der formellen Ehe das Aufenthaltsrecht zu sichern. C. Am 21. Januar 2008 wies das Migrationsamt ein von A._______ gestelltes Gesuch um Erteilung einer Nieder­lassungs­bewilligung ab und begründete dies damit, dass der Gesuchsteller seit Dezember 2005 von seiner Ehefrau getrennt lebe. Ohne dass es zur Wie­der­­aufnahme der Haushaltsgemeinschaft kam, richtete A._______ am 15. Dezember 2008 ein Gesuch um weitere Verlängerung seiner Auf­ent­haltsbewilligung an dieselbe Behörde. Seine Ehe wurde am 20. Ja­nu­ar 2009 rechtskräftig geschieden. Das Migrationsamt, welches die Verlängerung der Aufent­halts­bewilligung von A._______ befür­wortete, unterbreitete dem BFM am 21. April 2009 einen ent­sprechenden Antrag auf Zustimmung. D. Im Rahmen ihrer Abklärungen bezweifelte die Vorinstanz einerseits das Bestehen einer mindestens dreijährigen ehelichen Lebensgemeinschaft des Gesuchstellers, andererseits aber auch dessen erfolgreiche Inte­gra­tion, gegen die Schulden von mehr als Fr. 50'000.- und strafrechtliche Verurteilungen sprächen. Mit Schreiben vom 29. April 2009 gewährte ihm die Vorinstanz das rechtliche Gehör zu diesen Bedenken. Der Gesuch­steller äusserte sich hierzu in seiner Stellungnahme vom 9. Juni 2009. E. Mit Verfügung vom 13. Juli 2009 - die eine zuvor falsch datierte Ver­fügung ersetzte - verweigerte die Vorinstanz die Zustimmung zur Ver­längerung der Aufenthaltsbewilligung. Gleichzeitig wurde die Weg­weisung von A._______ verfügt, und es wurde ihm eine Aus­reisefrist bis zum 13. Oktober 2009 eingeräumt. Zur Begründung führte die Vor­instanz aus, die kantonale Migrationsbehörde habe seine Aufent­halts­bewilligung nach der Trennung von seiner Ehefrau zwar eigen­ständig ver­längert, obwohl die Unterbreitung zur Zustimmung schon da­mals hätte erfolgen müssen; aus dieser einmaligen Verlängerung könne der Gesuch­steller aber nichts zu seinen Gunsten ableiten und insbe­sondere nicht aufgrund von Treu und Glauben die Zustimmung des Bundesamtes ver­langen. Aus den Akten - vor allem aus den Angaben der Ex-Ehefrau - ergebe sich, dass die Ehegatten seit dem 1. Dezember 2005 voneinander getrennt lebten, und es sei weder ersichtlich, dass es da­nach wieder zu einer An­näherung der Ehegatten gekommen sei, noch, dass es objektive Gründe für ein Getrenntleben gegeben habe. Aufgrund dessen sei davon aus­zugehen, dass die eheliche Gemeinschaft weniger als drei Jahre ge­dau­ert habe; der Gesuchsteller besitze daher grund­sätzlich keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Ob das zusätzliche Erfordernis einer erfolg­reichen Integration erfüllt sei (Art. 50 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), könne daher offen bleiben. Selbst wenn der Gesuchsteller beruflich eingliedert sei, so sprä­chen seine Ver­stösse gegen das Strassenverkehrsgesetz und seine Schu­l­­den­­wirtschaft gegen eine insgesamt gute Integration. In sei­nem Fall bestünden auch keine - im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG - wichtigen persönlichen Gründe für einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz. Da der rechts­erhebliche Sachverhalt erstellt sei, habe auf weitere Beweiserhebungen verzichtet werden können. Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu erachten. F. Am 17. Juli 2009 erhob A._______ Beschwerde an das Bundes­verwaltungsgericht mit den Anträgen, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Zustimmung zur Verlängerung seiner Aufenthalts­bewilligung zu erteilen. Er macht geltend, die Auflösung des gemein­samen Haushalts sei - wie von ihm bereits mit Eingabe vom 9. Juni 2009 dargelegt - erst nach dem 13. Dezember 2005 erfolgt. Zu Unrecht sei die Vorinstanz vom Gegenteil ausgegangen und habe sich dabei auf die An­gaben der Ehefrau gestützt, die diese am 17. und 21. November 2005 gegenüber der Stadtpolizei B._______ bzw. gegenüber der Einwohner­kon­trolle E._______ abgegeben habe. Diese seien nur als unver­bind­liche Absichtserklärungen zu verstehen. Die erst im Verlauf des Mo­nats De­zem­ber 2005 erfolgte Auflösung des gemeinsamen Haushalts ha­be der Standortbestimmung gedient; hierzu hätten sich die Ehegatten während rund dreiviertel Jahren einmal pro Woche getroffen und daneben regel­mässig telefonischen Kontakt gepflegt. Zum Zeitpunkt der Auflösung der Familiengemeinschaft habe die Vorinstanz die Ehegatten jedoch nicht ein­vernommen. Daher sei im Beschwerde­verfahren eine Parteibefragung und eine Zeugen­ein­vernahme von N._______ vorzunehmen. Zur hie­sigen Integration führt der Beschwerde­führer aus, er habe bereits 1992, bei seinem erstmaligen Aufenthalt in der Schweiz, erhebliche Integra­tions­bereitschaft gezeigt und sich seit­dem konsequent in der IT-Branche weitergebildet. Sein jetziger Arbeit­geber setze sich daher auch vehement für seinen weiteren Verbleib in der Schweiz ein. Seine Integration müsse als besonders geglückt bezeichnet werden, zumal er dabei sei, seine fi­nan­­ziellen Probleme zu lösen. Auch seine strafrechtlichen Verurtei­lun­gen stellten seine Integration nicht ernsthaft in Frage. Schliesslich hätten die kantonalen Behörden in der Vergangenheit anstandslos seine Aufent­halts­­­bewilligung ver­län­gert, obwohl sie über die eheliche Trennung infor­miert gewesen seien. Sein guter Glaube in das Weiterbestehen dieser Rechts­­lage sei dement­sprechend zu schützen. G. In ihrer Vernehmlassung vom 16. September 2009 beantragt die Vor­instanz die Abweisung der Beschwerde. Sie betont, aufgrund der gege­be­nen Sachlage sei von getrennten Wohnsitzen der Ehegatten seit dem 1. Dezember 2005 auszugehen; es sei von ihnen auch nicht dargetan worden, dass sie hierfür - bei Weiterbestand der Familiengemeinschaft - wichtige Gründe gehabt hätten. Angesichts dessen hätten sich weitere Beweiserhebungen zur Frage, wann die eheliche Gemeinschaft beendet worden sei, erübrigt. H. In seiner darauffolgenden Replik vom 19. Oktober 2009 hält der Be­schwer­deführer an seinem bisherigen Vorbringen fest. Es sei nicht er­stellt, an welchem Tag genau die Ehegatten ihr Zusammenwohnen auf­gegeben hätten, zumal die Vorinstanz bezüglich der Erklärungen der Ehe­frau vom 17. und 21. November 2005 nur auf indirekte Wiedergaben der Stadtpolizei und der Einwohnerkontrolle abgestellt habe. Somit sei von der Richtigkeit seiner eigenen Angaben bzw. von einer Haus­halts­auf­lö­­sung nach dem 13. Dezember 2005 auszugehen. Abge­sehen davon ergebe sich aus der Einvernahme der Ehefrau vom 19. De­zember 2006, dass zu diesem Zeitpunkt konkrete Scheidungsabsichten fehlten, was be­deute, dass - trotz der ein Jahr zurückliegenden Trennung - noch eine Ehe­gemeinschaft im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG bestanden habe. I. Der weitere Akteninhalt - einschliesslich der der beigezogenen kanto­nalen Akten - wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen Berücksichtigung finden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbe­halt der in Art. 32 genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfü­gungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer der in Art. 33 aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen Verfü­gun­gen des BFM, welche sowohl die Zustimmung zur Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung als auch die Wegweisung be­treffen. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig, soweit nicht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundes­gericht offen steht (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 und 4 des Bundes­gerichts­gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes­verwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. 1.3. Als Adressat der Verfügung ist der Beschwerdeführer zu deren An­fech­­tung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form­gerechte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erheblichen Sachverhalts und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde­verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2007/41 E. 2 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 2682/2007 vom 7. Oktober 2010 E. 1.2 und 1.3).

3. Am 1. Januar 2008 traten die neuen gesetzlichen Bestimmungen des AuG und seine Ausführungsbestimmungen in Kraft - unter anderem die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201). In Verfahren, die vor diesem Zeitpunkt anhängig gemacht wurden, bleibt nach der übergangs­recht­lichen Ordnung des AuG das alte materielle Recht anwendbar, wobei es ohne Belang ist, ob das Verfahren auf Gesuch hin - so explizit Art. 126 Abs. 1 AuG - oder von Amtes wegen eröffnet wurde (vgl. BVGE 2008/1 E. 2). 3.1. Dem Beschwerdeführer ist zwar noch unter dem Geltungsbereich des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Nieder­lassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) eine erstmalige Aufenthalts­bewilligung erteilt worden; da er jedoch mit Gesuch vom 15. Dezember 2008 die Verlängerung dieser Bewilligung beantragt hat, ist im vorliegen­den Verfahren neues Recht anwendbar. 3.2. Gemäss Art. 40 AuG sind die Kantone zuständig für die Erteilung und Verlängerung von Bewilligungen. Vorbehalten bleibt jedoch die Zustim­mung durch das BFM. Dessen Zustimmungserfordernis ergibt sich im vor­­liegenden Fall aus Art. 99 AuG i.V.m. Art. 85 Abs. 1 Bst. a VZAE. Letztgenannte Bestimmung wird präzisiert durch die Weisungen des BFM im Ausländerbereich in der Fassung vom 1. Juli 2009 (http://www.bfm. admin.ch/content/dam/data/migration/rechtsgrundlagen/weisungen_und_kreisschreiben/weisungen_auslaenderbereich/verfahren_und_zustaen-dig­keiten/1-verfahren-zustaendigkeiten-d.pdf). Sie sehen in Ziffer 1.3.1.4 Bst. e vor, dass die Verlängerung der Aufenthalts­bewilligung nach der Auf­lösung der ehelichen Gemeinschaft mit dem schweize­ri­schen oder ausländischen Ehegatten oder nach dessen Tod dem BFM zur Zu­stim­mung zu unterbreiten ist, falls die betroffene ausländische Person nicht aus einem Mitgliedstaat der EFTA oder der EG stammt.

4. Gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von Schwei­zerinnen und Schweizern, wenn sie mit diesen zusammenwohnen, An­spruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und - nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren - Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung (Art. 42 Abs. 3 AuG). Nach Auflösung der Ehe oder Familiengemeinschaft - mitgemeint ist auch die eheliche Gemeinschaft - besteht der Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthalts­bewilligung weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolg­reiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG).

5. Das zeitliche Kriterium der dreijährigen Dauer der Ehegemeinschaft ist nicht gleichbedeutend mit der Dauer der Haushaltsgemeinschaft. Von einer bestehenden Ehegemeinschaft kann grundsätzlich - und vor­be­hältlich offenkundiger Missbrauchsabsichten - ausgegangen werden, so­lange die Ehegatten zusammen leben. Der Fortbestand der Ehe­gemein­­schaft kann aber auch im Fall ihres Getrenntlebens ange­nommen wer­den, nämlich dann, wenn für das Getrenntleben objektivier­bare Gründe bestehen (vgl. Marc Spescha in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 2. aktuali­sier­te Auflage, Zürich 2009, Art. 50 AuG N 4). Art. 49 AuG spricht inso­weit von wichtigen Gründen, die in der Botschaft zum AuG vom 8. März 2002 (BBl 2002 3753 f.) zum einen als berufliche Gründe, zum anderen auch als andere wichtige und nach­vollziehbare Gründe bezeichnet werden. Zu letzteren zählt - so explizit Art. 76 VZAE - eine vorüber­gehende Trennung wegen erheblicher fa­miliärer Probleme, womit der Gesetzgeber insbesondere Fälle häuslicher Gewalt im Auge hat­te (vgl. Esther S. Amstutz in: Caroni/Gächter/ Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Hand­kommen­tar zum Bundes­ge­setz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Art. 49 N 24; Urteile des Bundes­gerichts 2C_314/2010 vom 26. Juli 2010 E. 2.2 und 2C_544/2010 vom 23. Dezember 2010 E. 2.3.1). Hält im Falle erheb­licher Eheprobleme das Getrenntleben an, so stellt sich die Frage, ob die Tren­nung als definitiv und die Familien­gemein­schaft damit als aufgelöst zu betrachten ist (vgl. Marc Spescha, a.a.O. Art. 49 AuG N. 3).

6. Der Beschwerdeführer hat zum einen behauptet, die häusliche Gemein­schaft mit seiner Ehefrau sei erst nach mehr als drei Jahren Ehe - d.h. nach dem 13. Dezember 2005 - beendet worden; zum anderen hat er geltend gemacht, die Ehegemeinschaft sei auch noch nach der Auflösung des gemeinsamen Haus­halts fortgeführt worden. 6.1. Hätten die Ehegatten drei Jahre an einer gemein­samen Adresse gelebt, so könnte vermutet werden, dass bis dahin auch ihre eheliche Gemeinschaft intakt gewesen ist. Aufgrund der Akten be­ste­hen jedoch erhebliche Zweifel, dass ihre Haushaltsgemeinschaft der­art lange gedauert hat. Unbestritten hat A._______ am 23. Juni 2005 allein seinen Wohnsitz in E._______ angemeldet; seine Ehefrau wandte sich erst - und auf polizeiliche Aufforderung hin - am 21. No­vember 2005 an die Einwohnerkontrolle. Diese nahm ihre Anmeldung jedoch nicht mehr vor­, da sie den gemeinsamen Wohnsitz der Ehegatten bezweifelte. Zuvor, am 17. November 2005, hatten beide Ehe­gatten gegenüber der Stadt­polizei B._______ geäussert, dass Eheprobleme bestünden und die Ehe­­frau deswegen beabsichtige, eine eigene Woh­nung zu beziehen. Der Beschwerdeführer machte hierzu keine zeitlichen Angaben. Demgegen­über - und laut Bericht der Stadt­polizei B._______ vom 18. November 2005 - gab seine Ehe­frau an, sie halte sich wegen der Ehe­probleme häufig bei ihren Eltern auf, werde aber am 1. Dezember 2005 nach R._______ um­ziehen. Der Einwohnerkontrolle E._______ - so deren Schreiben vom 21. November 2005 an das Migrationsamt - teilte sie mit, dass sie ab ca. 2 Wochen (ab anfangs Dezember 05) in R._______ ... wohnhaft sei. Ins­gesamt deuten diese Umstände darauf hin, dass der gemeinsame Haus­halt der Ehegatten bereits im Sommer 2005, spä­tes­tens jedoch an­fangs Dezem­ber 2005 aufgelöst war. 6.2. Der Beschwerdeführer hat die obigen Erklärungen seiner Ex-Ehefrau nicht bestritten, allerdings betont, dass diese nur indirekt wiedergegeben worden seien. Auf diese informellen Angaben dürfe daher nicht abgestellt werden, vielmehr sei die Ankündigung ihres Um­zugs in eine eigene Woh­nung nur als unverbindliche Absichts­er­klä­rung zu verstehen. Zur Frage, wann genau die Auflösung des gemein­sa­men Haushalts erfolgt sei, habe die Vorinstanz ihn und seine Ehefrau - auch später - nicht einver­nom­men. Zu seinen Gunsten sei daher davon aus­zu­gehen, dass der gemein­same Haushalt erst nach drei­jähriger Ehedauer, im Verlaufe des Monats Dezember 2005, aufgehoben worden sei. Diese Behauptungen unter­stel­len der Vorinstanz, den rechtserheblichen Sachverhalt nicht hinrei­chend abgeklärt zu haben. 6.3. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 37 des Bundesgesetzes über den Zivil­prozess vom 4. Dezember 1947 (BZP, SR 273) verpflichtet die Behörde nicht, alle von der betroffenen Person gewünschten, sondern nur die Ab­klä­rungen zu tätigen, für die aufgrund konkreter Anhaltspunkte auch An­lass besteht. Von beantragten Beweiserhebungen kann abgesehen wer­den, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechts­erheblich ist, wenn bereits Fest­stehendes bewiesen werden soll, wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesent­lich neuen Erkenntnisse zu vermitteln vermag oder wenn die Behörde den Sachverhalt aufgrund ei­gener Sachkunde ausreichend würdigen kann (vgl. Alfred Kölz/ Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, Rz 319 f.; BGE 122 V 157 E. 1d S. 162 mit Hinweis). Gelangt die Behörde bei pflicht­­gemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, der zu beweisende Sach­verhalt sei nicht rechts­erheblich oder der angebotene Beweis nicht geeig­net, weitere Abklä­rungen herbeizuführen, kann auf ein beantragtes Beweismittel verzichtet werden (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3. S. 236 mit Hinweis). 6.4. Die äusseren und unbestrittenen Umstände - die einzelne An­mel­dung des Ehemannes in E._______, der Aufent­halt der Ehefrau bei ih­ren Eltern, die gemeinsamen Eheprobleme - wecken Zweifel, ob es über­haupt noch bis Anfang Dezember 2005 eine gemeinsame Haushalts­gemeinschaft gab. Fest steht allerdings - auch der Beschwerdeführer hat dies in seiner Rechtsmitteleingabe eingeräumt - dass die Ehefrau zum 1. Dezember 2005 eine eigene Wohnung angemietet hat. Angesichts ihrer am 17. und 21. November 2005 widerspruchsfrei geäusserten Ankündi­gung, zu diesem Zeitpunkt bzw. anfangs Dezember nach R._______ umzu­ziehen, durfte die Vorinstanz jedoch ohne Weiteres davon ausgehen, dass diese Absicht kurz darauf auch verwirklicht wurde. Auch die polizei­liche Einvernahme der Ehefrau vom 19. Dezember 2006 liefert hierfür kei­ne gegenteiligen Anhaltspunkte. Schliesslich ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer - trotz der ihm in Hinblick auf die Sach­verhalts­feststellung nach Art. 13 VwVG obliegen­den Mitwirkungs­pflicht - gar nicht konkret zum Zeitpunkt der Haushaltsauflösung äussert, sondern nur behauptet, diese sei jedenfalls erst nach dreijähriger Ehe­dauer er­folgt. Vor diesem Hintergrund kann der Vorinstanz nicht vor­geworfen werden, zu­sät­zliche Abklärungen zur Frage der räum­lichen Trennung der Ehe­gatten unterlassen zu haben. 6.5. Wurde somit der gemeinsame Haushalt vor Ablauf von drei Jahren aufgehoben, so stellt sich die Frage, ob die eheliche Gemeinschaft trotz­dem weiterhin Bestand hatte. Wie oben dargelegt (E. 5), kann dies bei Vor­­liegen wichtiger Gründe angenommen werden, u.a. auch bei einer vor­über­­­­gehenden Trennung wegen erheblicher familiärer Probleme. Ge­gen die Annahme einer vorübergehenden Trennung spricht im vor­lie­genden Fall zwar der Umstand, dass die Haushaltsgemeinschaft gar nicht wieder aufgenommen und die Ehe schliesslich geschieden wurde, aller­dings kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Ehegatten wo­möglich zu Be­ginn ihrer Trennung noch mit der Lösung ihrer Probleme und der baldigen Wiederaufnahme des Zusammenlebens rechneten. Die reine Be­hauptung der Ehegatten, die Wiedervereinigung ange­strebt zu haben, reicht für eine entsprechende Annahme jedoch nicht aus. Viel­mehr muss sich der fortbestehende Ehewillen daran ablesen lassen, ob und welche Kontakte die Ehegatten weiterhin gepflegt und welche An­stren­gungen sie zur Überwindung der gemeinsamen Schwierigkeiten un­ter­nommen haben (vgl. Marc Spescha, a.a.O., Art. 49 AuG N. 3). 6.6. Der Beschwerdeführer hat geltend gemacht, nach der Auflösung des gemeinsamen Haushalts im Verlauf des Monats Dezember 2005 habe er sich mit seiner Ehefrau während rund dreiviertel Jahren einmal pro Wo­che getroffen und daneben regelmässig telefonischen Kontakt gepflegt. Abgesehen von seiner unzutreffenden zeitlichen Einordung der ge­trenn­ten Wohnsitznahme bleibt damit offen, ob die Ehegemeinschaft tat­säch­lich in der beschriebenen Weise fortgeführt wurde. Die vagen und nicht nachprüfbaren Angaben zur weiteren Kontaktpflege werden auch durch die Aussagen der Ex-Ehefrau nicht näher präzisiert. Diese hat bei ihrer Einvernahme am 19. Dezember 2006 lediglich ausweichend geant­wortet, als sie zur Zukunft der Ehe befragt wurde; ohne Weiteres hätte sie jedoch die Fragen, die nur die Absichten bezüglich Scheidung und Wieder­­aufnahme der ehelichen Gemeinschaft betrafen, mit einem klaren Ja oder Nein beantworten können. Ihre gewollt unverbindlichen Erklä­rungen kön­nen nicht zugunsten des Beschwerdeführers den Beweis er­bringen, dass über den Zeitpunkt der räumlichen Trennung hinaus die eheliche Gemein­schaft weiterbestanden hat. Dass N._______ bei ihrer poli­zei­lichen Einvernahme angab, lediglich das erste Halb­jahr ihrer Ehe sei in Ordnung gewesen, lässt es ohnehin nicht glaubhaft erscheinen, dass die Ehegatten über Jahre hinweg und auch noch nach ihrer Trennung nach einer Lösung für ihre ehelichen Probleme suchten. Nicht einmal konkrete Anhalts­punkte - beispielsweise die Inan­spruch­nahme professioneller Hilfe - sind diesbezüglich von den Ehegatten genannt worden. Schliess­lich haben die Ausnahmebestimmungen von Art. 49 AuG und Art. 76 VZAE auch nicht den Sinn, dem Ehepartner eines Schweizer Bürgers solange das Aufenthaltsrecht zu sichern, bis feststeht, dass seine Ehe endgültig gescheitert ist. Vielmehr ist bei einer Trennung wegen famili­ä­rer Probleme eine Ausnahme vom rechtsbegründenden Erfordernis des Zusammenlebens nur dann denkbar, wenn diese Probleme an die Schwere häuslicher Gewalt heranreichen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_314/2010 vom 26. Juli 2010 E. 2.2). Hierfür bestehen im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte. 6.7. Nach Meinung des Beschwerdeführers hätte die Vorinstanz ihn und seine Ex-Ehefrau auch zur Frage, ob nach ihrer Trennung die eheliche Gemeinschaft fortbestanden habe, einvernehmen müssen. Zumindest im vorliegenden Verfahren sei diese Beweisfrage durch Parteibefragung und Zeugeneinvernahme zu klären. 6.8. Soweit der Beschwerdeführer seine persönliche Befragung bean­tragt, ist darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsrechtspflegeverfahren vom Grundsatz der Schriftlichkeit geprägt ist (vgl. Fritz Gygi, Bundesver­wal­tungs­rechtspflege, Bern 1983, S. 65 und 201). Ein Anspruch auf eine mündliche Anhörung bzw. Parteibefragung besteht infolgedessen nicht (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148; Patrick Krauskopf/Kathrin Emmenegger in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, Art. 12 N. 74 und 105). Grundsätzlich bestünde damit zwar immer noch Raum für eine Beweiserhebung nach Art. 12 Bst. b VwVG; da es dem Beschwerdeführer aber nur noch darum gehen kann, seine bisher schriftlich dargelegte Sicht der Dinge mündlich zu wiederholen, können hiervon keine neuen Erkenntnisse erwartet werden. Gleiches gilt für die beantragte Zeugeneinvernahme der Ex-Ehefrau; da diese sich bei ihrer Einvernahme vom 19. Dezember 2006 bewusst unverbindlich zum Fort­bestand der ehelichen Gemeinschaft geäussert hat, kann nicht damit ge­rechnet werden, dass neuere Schilderungen ein anderes Bild der ehe­lichen Gemeinschaft zeichnen würden. Aufgrund antizipierter Beweis­würdi­gung (hierzu E. 6.3) kann daher auf weitere Beweiserhebungen verzichtet werden. 6.9. Im Ergebnis steht damit fest, dass die eheliche Gemeinschaft des Beschwerdeführers vor Ablauf von drei Jahren beendet war. Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG findet in seinem Fall somit keine Anwendung. Im Rahmen dieser Bestimmung kommt es auf die behauptete Integration - die ein kumulatives Kriterium wäre - nicht mehr an.

7. Gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG besteht - unabhängig von der bis­herigen Dauer der Familien- bzw. Ehegemeinschaft - auch dann der An­spruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Solche Gründe können namentlich - so explizit Art. 50 Abs. 2 AuG - vorliegen, wenn der betref­fen­de Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde und seine soziale Wieder­eingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint; beide Bedingungen müssen jedoch nicht kumulativ erfüllt sein (BGE 136 II 1 E. 5 S. 3 ff.). Weitere wichtige - und im Zusam­men­hang mit der Ehe stehenden Gründe - können sich auch daraus ergeben, dass der in der Schweiz lebende Ehepartner gestorben ist oder gemein­same Kinder vorhanden sind (vgl. Marc Spescha, a.a.O. Art. 50 AuG N. 7 sowie Mar­tina Caroni in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], a.a.O., Art. 50 N 23 f.). 7.1. Im Falle des Beschwerdeführers sind jedoch keine spezifischen, auf seiner Ehe bzw. deren Auflösung beruhenden Gründe ersichtlich, die ihm einen Anspruch auf weiteren Verbleib in der Schweiz verschaffen könn­ten. Insbesondere lässt der Umstand, dass seine Ehe gescheitert ist, nicht erkennen, dass seine soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland (Kroatien) stark gefährdet wäre. Da aus seiner Ehe keine Kinder hervorgegangen sind, können auch keine entsprechend en­gen familiären Beziehungen einen wichtigen Grund für die Verlängerung seiner Aufent­haltsbewilligung darstellen. 7.2. Anspruchsbegründend können aber auch sonstige wichtige persön­liche Gründe sein, da Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG bewusst auf eine abschliessende Aufzählung der Gründe verzichtet. Auch die in Art. 31 Abs. 1 VZAE genannten, aber nicht erschöpfenden Kriterien können für die Beur­teilung eines Härtefalls herangezogen werden (BGE 2C_411/ 2010 E. 4.1). Aus­drück­lich werden dort aufgeführt: die Integration (Bst. a), die Respektierung der Rechts­ordnung (Bst. b), die Familien­verhältnisse (Bst. c), die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirt­schaftsleben und zum Erwerb von Bildung (Bst. d), die Dauer der An­wesenheit (Bst. e), der Ge­sund­heitszustand (Bst. f) und die Möglich­keiten der Wieder­ein­gliederung im Herkunftsland (Bst. g). 7.3. Der Beschwerdeführer hat insbesondere betont, er habe sich in der Schweiz erfolgreich integriert, und diesbezüglich auf seine laufende Wei­ter­bildung im IT-Bereich und die guten Referenzen seines Arbeit­gebers verwiesen. In beruflicher Hinsicht hat die Vorinstanz seine Integration zwar bejaht; sie ist allerdings der Ansicht, dass die gesamthafte Inte­gration aufgrund der strafrechtlichen Verurteilungen und der erheb­lichen Schulden verneint werden müsse. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer viermal aufgrund strassenverkehrsrechtlicher Ver­stös­se mit Strafbefehl verurteilt wurde: am 13. Dezember 2005 zu einer Busse von Fr. 160.-, am 21. September 2006 zu einer Busse von Fr. 40.-, am 17. September 2007 zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tages­sätzen à Fr. 120.- und einer Busse von Fr. 800.-, woraufhin ihn das Migra­tionsamt zu künftigem Wohlverhalten ermahnte, sowie am 4. Juli 2008 zu einer Busse von Fr. 300.-. Unbestritten ist auch sein ursprünglicher Schulden­berg von mehr als Fr. 50'000.-. Der Beschwerdeführer betrach­tet seine Verurteilungen zwar als Bagatellen und hat die vollständige Rückzahlung seiner Schulden bis Ende 2009 in Aus­sicht gestellt; dennoch machen die strafrechtlichen Verfehlungen und die innerhalb weniger Jahre erfolgte hohe Verschuldung deutlich, dass er sich in gesell­schaftlicher Hinsicht nicht anstandslos in die hiesigen Le­bens­verhältnisse hat einfügen kön­nen. Festzustellen ist, dass A._______ bei seiner ersten Einreise in die Schweiz, 1992, Eltern und andere Verwandte in Sarajevo bzw. in Split zurückliess, dass er sich Ende 1997 nach Kroatien abmeldete und fünf Jahre später, im Dezember 2002, im Familien­nachzug wieder in die Schweiz gelangte. Es ist angesichts dessen nicht ersichtlich - und wird von ihm auch nicht konkret geltend gemacht - dass er sich bei seiner Rückkehr nach Kroatien nicht mehr in den dortigen Verhältnissen zurecht­finden könnte. Vielmehr darf davon aus­gegangen werden, dass er dort immer noch über ein verwandt­schaft­liches Umfeld verfügt und dass ihm die hier erwor­benen Fähigkeiten bei der beruflichen Wiedereingliederung von Nutzen sein werden. Ohne Belang ist es, wenn der Beschwerde­führer in seiner Heimat wirt­schaft­liche Verhältnisse vor­findet, die nicht de­nen der Schweiz ent­sprechen. Da er, mittlerweile erst 36 Jahre alt, offen­sichtlich keine gra­vierenden gesund­heitlichen Probleme hat, ergeben sich insgesamt ge­sehen auch keine wichtigen persönlichen Gründe, die eine Ver­längerung seiner Aufenthaltsbewilligung erfordern würden.

8. Schliesslich hat der Beschwerdeführer geltend gemacht, in der Ver­gan­gen­heit hätten die kantonalen Behörden seine Aufenthalts­bewilligung an­stands­los verlängert, obwohl sie über die eheliche Trennung informiert gewesen seien. Hieraus kann der Beschwerdeführer, auch wenn er sich seit über acht Jahren in der Schweiz aufhält, nichts zu seinen Gunsten ableiten, war er es doch selbst, der das Migrationsamt zur falschen Einschätzung der Sachlage veranlasste. Dieses nahm bereits 2005 Abklä­run­gen zum Wohnsitz der Ehegatten vor. Fälschlicherweise ging es zunächst davon aus, dass die eheliche Gemeinschaft trotz Trennung fort­bestehen würde und unter­breitete infolgedessen das letzte Gesuch des Beschwerdeführers um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erst nach dessen Scheidung dem BFM zur Zustimmung. Dem Beschwerde­führer war von Anfang an bewusst, dass sich sein Aufenthaltsanspruch - so der bis Ende 2007 geltende Art. 7 Abs. 1 ANAG - aus dem Bestand seiner Ehe ableitete; aus diesem Grund wurde die Ehe der Form halber aufrecht erhalten. Die insoweit rechtsmissbräuchlichen Absichten des Be­schwerdeführers können kein schützenswertes Vertrauen nach sich ziehen.

9. Der Beschwerdeführer besitzt somit weder gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG (dreijährige Ehegemeinschaft und erfolgreiche Integration) noch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG (wichtige persönliche Gründe) einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Dafür, dass die Vor­instanz innerhalb des Beurteilungsspielraums der Art. 18 - 30 AuG einen fehlerhaften Ermessensentscheid getroffen haben könnte, be­ste­hen keine Anhaltspunkte; insbesondere wäre in diesem Rahmen auch kei­ne Härtefallregelung nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG in Betracht ge­kommen. Dass die Vorinstanz die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthalts­bewilligung verweigert hat, kann daher nicht beanstandet werden.

10. Als gesetzliche Folge der nicht mehr verlängerten Aufenthaltsbewilligung hat der Beschwer­de­führer die Schweiz zu verlassen (Art. 64 Abs. 1 Bst. c AuG). Es bleibt aber zu prüfen, ob Hinderungsgründe für den Vollzug der Wegweisung anzunehmen sind (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG) und das BFM gestützt hierauf die vorläufige Aufnahme hätte verfügen müssen. 10.1. Die Möglichkeit und Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs stehen im vorliegenden Fall ausser Frage. Demzufolge wäre allenfalls relevant, ob die zwangsweise Rückkehr für den Beschwerdeführer eine konkrete Ge­fähr­dung mit sich brächte und damit nicht zumutbar wäre. 10.2. Der Wegweisungsvollzug kann für die betroffene Person unzumut­bar sein, wenn sie in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder einer medizinischen Notlage ausgesetzt wäre. Wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die an­säs­si­ge Bevölkerung regelmässig betroffen ist, wie Wohnungsnot oder ein schwieriger Arbeitsmarkt, vermögen jedoch keine konkrete Gefährdung zu begründen. Dagegen ist der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar, wenn dieser für die ausländische Person höchstwahrscheinlich zu einer existenziellen Bedrohung führen würde, beispielsweise dann, wenn sie sich nach ihrer Rückkehr mit völliger Armut, Hunger, Invalidität oder Tod konfrontiert sähe (vgl. Urteil des Bundes­verwal­tungsgericht C-6627/2008 vom 26. März 2010 E. 8.2 mit Hinweisen). 10.3. Der Beschwerdeführer hat sich nicht zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzug geäussert. Angesichts der politischen Entwicklung in Kroatien - das Land ist seit 2000 parlamentarische Demokratie, seit 2004 offizieller EU-Beitrittskandidat und seit 2009 Mitglied der NATO - ist es aber auch nicht vorstellbar, dass er dort in eine existenzbedrohende Situa­tion geraten könnte. Der Vollzug seiner Wegweisung ist somit als zumutbar zu erachten.

11. Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung als recht­mässig zu bestätigen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

12. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Dispositiv nächste Seite Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer auf­erlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz

- das Migrationsamt des Kantons Aargau Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Barbara Giemsa-Haake Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begeh­ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter­schrift zu enthalten. Der an­ge­fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, so­weit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: