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C-4529/2011

C-4529/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2013-11-05 · Deutsch CH

nach Auflösung der Familiengemeinschaft

Sachverhalt

A. Der aus der heutigen Republik Kosovo stammende und damals noch minderjährige Beschwerdeführer (geb. 1983) reiste am 5. Oktober 1998 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Dabei machte er geltend, Jugoslawien ausschliesslich wegen des damals in seiner Heimatprovinz Kosovo herrschenden Krieges verlassen zu haben. Mit Verfügung vom 17. März 2000 lehnte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: Bundesamt für Migration [BFM]) das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und setzte ihm eine Ausreisefrist bis zum 31. Mai 2000. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Nachdem der Beschwerdeführer der Ausreiseverpflichtung keine Folge geleistet hatte und untergetaucht war, wurde er am 14. Mai 2001 durch die Kantonspolizei Aargau angehalten und am 17. Mai 2001 in sein Heimatland ausgeschafft. Gleichzeitig verhängte das damalige Bundesamt für Ausländerfragen (BFA; heute: BFM) über den Beschwerdeführer eine fünfjährige Einreisesperre mit der Begründung, sein Verhalten habe zu Klagen Anlass gegeben (Diebstahl, Widerhandlung gegen das Transportgesetz, Nichtbeachten einer behördlich angesetzten Ausreisefrist); zudem sei seine Anwesenheit auch aus vorsorglich armenrechtlichen Gründen unerwünscht. B. Am 28. Juli 2005 heiratete der Beschwerdeführer in seinem Heimatland die in der Schweiz niedergelassene Landsfrau B._______ (geb. 1988), welche am 17. August 2005 ein Familiennachzugsgesuch für ihren Ehemann stellte. Infolge der noch bis zum 16. Mai 2006 gültigen Einreisesperre wurde das Nachzugsverfahren einstweilen sistiert (vgl. Verfügung des Migrationsamtes Kanton Aargau vom 17. November 2005). Mit Zuzugsdatum vom 28. Juli 2006 erhielt der Beschwerdeführer in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzuges zum Verbleib bei seiner Ehefrau, die regelmässig - und letztmals bis zum 31. Juli 2010 - verlängert wurde. C. Am 2. Oktober 2008 erstattete die Ehefrau beim Bezirksamt Brugg Strafanzeige gegen ihren Ehegatten. Dabei erklärte sie, sie sei von diesem mehrmals tätlich angegangen und auch bedroht worden. Sie habe den ehelichen Haushalt in X._______/AG am 27. August 2008 verlassen und lebe seither bei ihren Eltern in Y._______/AG. Im Weitern weist sie darauf hin, dass seit ihrem Einzug bei ihrem Ehemann in Hausen dessen älterer Bruder C._______ praktisch täglich in der ehelichen Wohnung genächtigt habe und nur an den Wochenenden jeweils nach Basel zu Kollegen gefahren sei. Anlässlich der Einvernahme zu seiner Person durch die Kantonspolizei Aargau vom 3. Oktober 2008 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er seit Ende August 2008 von seiner Ehegattin getrennt lebe. Ungeachtet dessen hielt er noch in seinem Gesuch um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung vom 15. Juli 2009 - wahrheitswidrig - fest, er wohne mit seiner Ehefrau in einem gemeinsamen Haushalt. Bei einem weiteren Verlängerungsgesuch vom 13. Juli 2010 gab der Beschwerdeführer schliesslich an, er und seine Ehefrau seien (zwar noch) verheiratet, lebten aber getrennt, was die kantonale Migrationsbehörde zu weiteren Abklärungen veranlasste. Vom Migrationsamt Kanton Aargau dazu aufgefordert, reichte der Beschwerdeführer am 16. September 2010 schliesslich ein vollständig ausgefülltes "Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft" ein. D. Mit Strafbefehl des Bezirksamtes Brugg vom 22. Dezember 2010 wurde der Beschwerdeführer wegen mehrfacher Tätlichkeiten, Drohung und Nötigung zum Nachteil seiner Ehefrau sowie wegen Förderung des rechtswidrigen Aufenthaltes in Bezug auf seinen Bruder, der sich illegal in der Schweiz aufhielt, zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 120.-, bei einer Probezeit von vier Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 4'500.- verurteilt. Dieses Urteil erwuchs am 1. Februar 2011 in Rechtskraft. Bezüglich des Vorwurfs der Vergewaltigung zum Nachteil seiner Ehefrau wurde das Strafverfahren gleichentags von der zuständigen Staatsanwaltschaft eingestellt. E. Mit Urteil des Gerichtspräsidiums Baden vom 1. Februar 2011 wurde die Ehe gerichtlich geschieden. Dieses Urteil wurde am 18. Februar 2011 rechtskräftig. F. Am 14. Februar 2011 erklärte sich das Migrationsamt Kanton Aargau bereit, dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft mit B._______ zu verlängern und ersuchte die Vorinstanz um Zustimmung. Das BFM teilte am 14. März 2010 sowie am 26. April 2011 dem Beschwerdeführer mit, dass erwogen werde, die beantragte Zustimmung zu verweigern und ihn aus der Schweiz wegzuweisen. Dieser nahm dazu mit Eingaben vom 7. April 2011 bzw. 26. Mai 2011, verfasst von zwei verschiedenen Rechtsvertretern, Stellung. G. Mit Verfügung vom 9. Juni 2011 verweigerte das BFM die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Gleichzeitig wies es den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und räumte ihm eine Ausreisefrist von acht Wochen ab Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung ein. Zur Begründung führte die Vorinstanz sinngemäss aus, der Beschwerdeführer lebe seit dem 27. August 2008 getrennt von seiner damaligen Ehefrau, wobei sie auf den Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 27. August 2008 (recte: 30. Dezember 2008) verwies. Ein wichtiger Grund für das Getrenntleben nach Art. 49 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) sei aus den Akten nicht ersichtlich, weshalb kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 43 Abs. 1 i.V.m. Art. 49 AuG geltend gemacht werden könne. Zudem habe das eheliche Zusammenleben in der Schweiz keine drei Jahre gedauert. Dementsprechend sei die erste Anspruchsvoraussetzung von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG nicht erfüllt und die Frage der erfolgreichen Integration brauche daher nicht geprüft zu werden. In seinem Fall bestünden auch keine - im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Abs. 2 AuG - wichtigen persönlichen Gründe für einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz. Bereits aufgrund seiner Schuldenwirtschaft und seines straffälligen Verhaltens sei der Beschwerdeführer sozial nicht über das übliche Mass integriert. Darüber hinaus erscheine seine Wiedereingliederung im Kosovo nicht stark gefährdet. Erst im Alter von 22 Jahren in die Schweiz gekommen, habe der Beschwerdeführer, dessen Ehe kinderlos geblieben sei, die prägenden Kindheits- und Jugendjahre in seiner Heimat verbracht und sei mit den dortigen soziokulturellen Verhältnissen vertraut. Aufgrund seiner Herkunft, seines Alters, seiner Gesundheit, der in der Schweiz erworbenen Berufserfahrung sowie seiner Sprachkenntnisse verfüge er bei einer Rückkehr über intakte berufliche und soziale Lebensperspektiven. Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. H. Mit Rechtsmitteleingabe vom 16. August 2011 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und sinngemäss die Erteilung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Zur Hauptsache lässt er im Wesentlichen vorbringen, entgegen der Auffassung der Vorinstanz könne der Begriff der Ehegemeinschaft nicht mit jenem des Zusammenlebens gleichgesetzt werden. So könne die Ehegemeinschaft auch im Falle getrennt lebender Eheleute fortbestehen, sofern die Trennung auf objektivierbaren Gründen beruhe und die Ehe nicht als definitiv gescheitert anzusehen sei. Es treffe zwar zu, dass die (damaligen) Ehegatten seit 27. August 2008 getrennt lebten, wobei auslösendes Ereignis für die Trennung ein Vorfall von häuslicher Gewalt gewesen sei, welcher damals eine Trennung zur Entspannung der Lage als angezeigt habe erscheinen lassen. Obwohl die Betroffenen bis zur Ehescheidung am 1. Februar 2011 weiterhin getrennt gelebt hätten, könne bis ins Jahr 2010 hinein keine Rede von einer eigentlichen Auflösung der Familiengemeinschaft sein, zumal von ca. November 2008 bis ins Frühjahr 2010 regelmässige Kontakte zwischen den Ehegatten stattgefunden hätten. Erst im Verlaufe des Jahres 2010 habe sich das eheliche Verhältnis derart abgekühlt, dass sie sich entschlossen hätten, ihre Ehe aufzulösen. Grund für das Scheitern der Ehe im Jahre 2010 sei namentlich die Vorbereitung und Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit durch den Beschwerdeführer gewesen, was diesen zeitlich sehr stark absorbiert habe. Demgegenüber habe die Vorinstanz allein auf den Umstand der langen Trennungszeit von über zwei Jahren bis zur Ehescheidung abgestellt, ohne weitere Abklärungen zu treffen. Die damalige Ehefrau sei daher im Beschwerdeverfahren in geeigneter Form sachbezüglich zu befragen, sei dies durch das Einholen schriftlicher Auskünfte oder durch eine formelle Zeugeneinvernahme. Der Beschwerdeführer sei in der Schweiz erfolgreich integriert, insbesondere in beruflicher Hinsicht. Zutreffend sei, dass ihm ein gewalttätiger Übergriff, den er aufrichtig bereue, zum Nachteil seiner damaligen Ehefrau während eines Ehestreites im Juni 2008 zum Vorwurf gemacht werden müsse; seither habe er sich nichts mehr zuschulden kommen lassen. Angesichts der prekären wirtschaftlichen Situation im Kosovo müsse schliesslich die berufliche Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in dessen Heimatland als stark gefährdet erscheinen. Damit läge auch ein wichtiger persönlicher Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AuG vor. Das Rechtsmittel war mit einem Internet-Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Aargau vom 16. August 2011 ergänzt. I. Mit Zwischenverfügung vom 9. September 2011 gab das Bundesverwaltungsgericht dem (Eventual-)Antrag auf Einvernahme der Ex-Ehefrau als Zeugin nicht statt, gewährte dem Beschwerdeführer jedoch die Möglichkeit, zur Frage des Fortbestandes der Familiengemeinschaft nach der Trennung der Ehegatten eine schriftliche Stellungnahme der betreffenden Person nachzureichen. J. Mit ergänzender Eingabe vom 31. Oktober 2011 teilt der Parteivertreter mit, es sei nicht möglich, eine schriftliche Stellungnahme der Ex-Ehefrau beizubringen. Diese habe ihm gegenüber ausrichten lassen, sie sei in den letzten Jahren wiederholt von der Polizei aufgesucht und auf ihren Ex-Ehemann angesprochen worden. Sie wolle nun mit dieser Sache nichts mehr zu tun haben und sei nicht bereit, weitere Auskünfte zu erteilen. K. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 25. November 2011 auf Abweisung der Beschwerde und bringt ergänzend vor, entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers seien die erwähnten ehelichen Probleme nicht nur vorübergehender Natur gewesen. Aus dem fraglichen Strafbefehl vom 22. Dezember 2010 gehe ausdrücklich hervor, dass der Beschwerdeführer mehrfach gegen seine damalige Ehefrau eine Tätlichkeit verübt und diese durch schwere Drohung in Angst und Schrecken versetzt habe, indem er ihr gedroht hätte, sie oder jemanden aus ihrer Familie umzubringen, sollte sie ihn verlassen. L. Replikweise hält der Beschwerdeführer am 2. Februar 2012 am eingereichten Rechtsmittel und dessen Begründung fest und legt eine Kopie des Protokolls der Eheschutzverhandlung vom 13. März 2009 und entsprechende Aktennotizen ins Recht. M. Am 13. März 2012 liess der Beschwerdeführer eine Stellungnahme seiner früheren Ehefrau vom 20. Februar 2012 in Kopie und mit Eingabe vom 20. April 2012 weitere Unterlagen zu seinen beruflichen Verhältnissen nachreichen. N. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 16. Juli 2013 lud das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer ein, allfällige, seit dem letzten Schriftenwechsel eingetretene Sachverhaltsänderungen in das Verfahren einzubringen. O. In seiner Eingabe vom 23. September 2013 hält der Beschwerdeführer an seinen bisherigen Ausführungen fest und weist darauf hin, dass er nach wie vor einziger Gesellschafter und Geschäftsführer einer im Kanton Aargau domizilierten Baufirma sei, welche Bauarbeiten aller Art (vornehmlich Maurerarbeiten) ausführe und heute vier Mitarbeiter beschäftige. Zur Bekräftigung seiner Vorbringen wurden entsprechende Unterlagen zu den Akten gereicht (Handelsregisterauszug, Arbeitsverträge, Schreiben Ausgleichskasse Arbeitgeberkontrolle Aargau, Schreiben Suva Aarau). P. Der weitere Akteninhalt - einschliesslich der beigezogenen kantonalen Akten sowie der Eheschutz- und Ehescheidungsakten - wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen Berücksichtigung finden.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbe­halt der in Art. 32 genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfü­gungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer der in Art. 33 aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen Verfü­gun­gen des BFM, welche sowohl die Zustimmung zur Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung als auch die Wegweisung betreffen. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig, soweit nicht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundes­gericht offen steht (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 und 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes­verwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.

E. 1.3 Als Adressat der Verfügung ist der Beschwerdeführer zu deren Anfechtung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erheblichen Sachverhaltes sowie - falls nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, BVGE 2011/43 E. 6.1 sowie BVGE 2011/1 E. 2).

E. 3.1 Am 1. Januar 2008 traten die neuen gesetzlichen Bestimmungen des AuG und seine Ausführungsbestimmungen in Kraft - unter anderem die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201). In Verfahren, die vor diesem Zeitpunkt anhängig gemacht wurden, bleibt nach der übergangsrecht­lichen Ordnung des AuG das alte materielle Recht anwendbar, wobei es ohne Belang ist, ob das Verfahren auf Gesuch hin - so explizit Art. 126 Abs. 1 AuG - oder von Amtes wegen eröffnet wurde (vgl. BVGE 2008/1 E. 2).

E. 3.2 Dem Beschwerdeführer ist noch unter dem Geltungsbereich des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Nieder­lassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) eine erstmalige Aufenthalts­bewilligung erteilt worden. Da dem vorliegenden Verfahren jedoch die Eingabe des Beschwerdeführers vom 13. Juli 2010 bzw. vom 16. September 2010 zu Grunde liegt, mit der um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Ehe oder Familiengemeinschaft ersucht wird, gelangt hier das neue Recht zur Anwendung.

E. 4.1 Gemäss Art. 40 Abs. 1 AuG sind die Kantone zuständig für die Erteilung und Verlängerung von Bewilligungen. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Bundes im Zustimmungsverfahren, zu dessen Ausgestaltung der Bundesrat in Art. 99 AuG ermächtigt wird, sowie die Zuständigkeit des Bundes zum Entscheid über Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen nach Art. 30 AuG.

E. 4.2 Im Falle des Beschwerdeführers ergibt sich die Notwendigkeit einer Zustimmung des BFM aus Art. 85 Abs. 1 Bst. a VZAE in Verbindung mit Ziff. 1.3.1.4 Bst. e der Weisungen des BFM im Ausländerbereich inder Fassung vom 25. Oktober 2013 (online abrufbar unter: www.bfm.admin.ch > Dokumentation > Rechtliche Grundlagen > Weisungen und Kreisschreiben > I. Ausländerbereich > 1 Verfahren und Zuständigkeiten). Danach ist die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung einer Ausländerin oder eines Ausländers nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft mit dem schweizerischen oder ausländischen Ehegatten oder nach dessen Tod, falls die Ausländerin oder der Ausländer nicht aus einem Mitgliedstaat der EG oder der EFTA stammt, dem BFM zur Zustimmung zu unterbreiten.

E. 4.3 Das BFM kann die Zustimmung verweigern, den kantonalen Entscheid einschränken oder mit Bedingungen verbinden (Art. 99 AuG, Art. 86 Abs. 1 VZAE). Es verweigert seine Zustimmung unter anderem, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt sind (Art. 86 Abs. 2 Bst. a und Bst. c Ziff. 2 VZAE).

E. 5.1 Ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 43 Abs. 1 AuG). Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren erwerben sie einen Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Art. 43 Abs. 2 AuG), der vom weiteren Schicksal der Ehe unabhängig ist (vgl. Art. 34 Abs. 1 AuG; Urteil des Bundesgerichts 2C_241/2009 vom 23. September 2009 E. 3). A fortiori verfügen sie über einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Wird die eheliche Haushaltgemeinschaft vor Ablauf dieser fünfjährigen Frist aufgegeben, besteht ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die Ehegatten mindestens drei Jahre in der Schweiz zusammengewohnt haben (BGE 136 II 113 E. 3.2 und E. 3.3 S. 117 ff.) und eine erfolgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG) oder wenn wichtige persönliche Gründe vorliegen, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG). Dies kann namentlich dann der Fall sein, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freien Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AuG). Der Anspruch aus Art. 43 Abs. 1 AuG erlischt jedoch, wenn er rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird, namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (Art. 51 Abs. 2 Bst. a AuG).

E. 5.2 Das zeitliche Kriterium der dreijährigen Dauer der Ehegemeinschaft ist nicht gleichbedeutend mit der Dauer der Haushaltsgemeinschaft. Von einer bestehenden Ehegemeinschaft kann grundsätzlich - und vor­be­hältlich offenkundiger Missbrauchsabsichten - ausgegangen werden, so­lange die Ehegatten zusammen leben. Der Fortbestand der Ehe­gemein­­schaft kann aber auch im Fall ihres Getrenntlebens ange­nommen wer­den, nämlich dann, wenn für das Getrenntleben objektivier­bare Gründe bestehen (vgl. Marc Spescha in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 3. aktuali­sier­te Auflage, Zürich 2012, Art. 50 AuG N 4). Art. 49 AuG spricht inso­weit von wichtigen Gründen, die in der Botschaft zum AuG vom 8. März 2002 (BBl 2002 3753 f.) zum einen als berufliche Gründe, zum anderen auch als andere wichtige und nach­vollziehbare Gründe bezeichnet werden. Zu letzteren zählt - so explizit Art. 76 VZAE - eine vorüber­gehende Trennung wegen erheblicher fa­miliärer Probleme, womit der Gesetzgeber insbesondere Fälle häuslicher Gewalt im Auge hat­te (vgl. Esther S. Amstutz in: Caroni/Gächter/ Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Hand­kommen­tar zum Bundes­ge­setz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 49 N 24; Urteile des Bundes­gerichts 2C_314/2010 vom 26. Juli 2010 E. 2.2, 2C_544/2010 vom 23. Dezember 2010 E. 2.3.1 sowie 2C_635/2009 vom 26. März 2010 E. 4.4). Erhebliche familiäre Probleme sind beispielsweise dann gegeben, wenn ein vorübergehender Aufenthalt in einem Frauenhaus erfolgt oder wenn ein Ehegatte zeitweise aus der gemeinsamen Wohnung weggewiesen wird (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3850/2009 vom 2. Januar 2013 E. 6.1 mit Hinweis). Entscheidend ist jedoch bei all diesen Gründen, dass die eheliche Gemeinschaft weiter besteht, d.h., dass die Beziehung tatsächlich gelebt wird und die beiden Ehegatten den Willen zur Gemeinschaft haben, an den Bestand der Ehe glauben und an ihr festhalten (vgl. Amstutz, a.a.O., Art. 49 AuG N 29). Hält im Falle erheb­licher Eheprobleme das Getrenntleben an, so stellt sich die Frage, ob die Tren­nung als definitiv und die Familien­gemein­schaft damit als aufgelöst zu betrachten ist (vgl. Spescha, a.a.O., Art. 49 AuG N 3). Art. 49 AuG, welcher den Charakter einer Ausnahmebestimmung trägt, zielt jedoch nicht darauf ab, den Ehegatten ein längerfristiges oder gar dauerhaftes Getrenntleben in der Schweiz zu ermöglichen (Urteil des Bundesgerichts 2C_488/2010 vom 2. November 2010 E. 3.2).

E. 6.1 Wie aus dem Sachverhalt hervorgeht, heirateten die Eheleute am 28. Juli 2005 im Kosovo. Die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz erfolgte am 28. Juli 2006 und die eheliche Wohnung verliess die Ehefrau am 27. August 2008, ohne später wieder zu ihrem Ehemann zurückzukehren. Da in Bezug auf die Dauer der Ehegemeinschaft - entgegen der in der Stellungnahme vom 26. Mai 2011 noch vertretenen Rechtsauffassung - allein auf das Zusammenleben im Inland abzustellen ist (vgl. BGE 136 II 113 E. 3.3 S. 117 ff.), hielt die Vorinstanz in ihrer Verfügung fest, jene habe bis zur Trennung bloss zwei Jahre und einen Monat bestanden. Der Rechtsvertreter bestreitet nicht, dass die Ehegatten seit dem 27. August 2008 getrennt leben, macht hingegen geltend, bis ins Jahr 2010 könne keine Rede von einer eigentlichen Auflösung der Familiengemeinschaft sein. Vielmehr hätten, nachdem sich die ehelichen Spannungen gelegt hätten, ca. von November 2008 bis ins Frühjahr 2010 regelmässige Kontakte zwischen den damaligen Eheleuten stattgefunden. Erst im Verlaufe des Jahres 2010 habe sich das eheliche Verhältnis derart abgekühlt, dass sich die Betroffenen entschlossen hätten, ihre Ehe aufzulösen. Grund für das Scheitern der Ehe im Jahre 2010 sei namentlich die Vorbereitung und Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit durch den Beschwerdeführer gewesen, was diesen zeitlich sehr stark absorbiert habe.

E. 6.2 Wurde somit der gemeinsame Haushalt vor Ablauf von drei Jahren aufgehoben, so stellt sich die Frage, ob die eheliche Gemeinschaft - wie vom Beschwerdeführer behauptet - trotzdem weiterhin Bestand hatte. Wie oben dargelegt (E. 5.2), kann dies bei Vorliegen wichtiger Gründe im Sinne von Art. 49 AuG angenommen werden, u.a. auch bei einer vorübergehenden Trennung wegen erheblicher familiärer Probleme. Gegen die Annahme einer vorübergehenden Trennung spricht im vorliegenden Fall bereits der Umstand, dass die Haushaltsgemeinschaft gar nicht wieder aufgenommen und die Ehe schliesslich geschieden wurde. Sollten die Ehegatten womöglich zu Beginn ihrer Trennung noch mit der Lösung ihrer Probleme und der baldigen Wiederaufnahme des Zusammenlebens gerechnet haben, würde deren blosse Behauptung, die Wiedervereinigung angestrebt zu haben, für eine entsprechende Annahme jedoch nicht ausreichen. Viel­mehr müsste sich der fortbestehende Ehewille daran ablesen lassen, ob und welche Kontakte die Ehegatten weiterhin gepflegt und welche An­strengungen sie zur Überwindung der gemeinsamen Schwierigkeiten un­ternommen haben (vgl. Spescha, a.a.O., Art. 49 AuG N 3; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_759/2010 vom 28. Januar 2011 E. 4.2). Der Rechtsvertreter hat geltend gemacht, nach der Auflösung des gemeinsamen Haushalts hätten von November 2008 bis ins Frühjahr 2010 regelmässige Kontakte zwischen den Ehegatten stattgefunden, welche sich zeitweise fast täglich gesehen hätten. Diese hätten einen Teil ihrer Freizeit gemeinsam verbracht und gemeinsam soziale Kontakte zu ihren Familien und Freunden gepflegt. Damit bleibt offen, ob die Ehegemeinschaft tat­säch­lich in der beschriebenen Weise fortgeführt wurde. Den vagen und nicht nachprüfbaren Angaben zur weiteren Kontaktpflege kann jedenfalls entnommen werden, dass die Ehegatten nach der Trennung keine enge Beziehung mehr führten. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass sich die Ex-Ehefrau, die am 27. August 2008 den ehelichen Haushalt verlassen hatte und zu ihren Eltern gezogen war, aufgrund der in ihrer Ehe erlebten häuslichen Gewalt entschlossen hatte, am 2. Oktober 2008 beim Bezirksamt Brugg Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer wegen Drohung, Nötigung, Tätlichkeiten und Vergewaltigung zu erstatten. Dabei erklärte sie, sie sei von ihrem Ehemann gesamthaft drei Mal geschlagen (geohrfeigt) worden. Beim letzten Vorfall sei sie von diesem zudem gewürgt und vergewaltigt worden. Weiter habe er ihr gedroht, ihrer Familie etwas anzutun, sollte sie ihn verlassen (vgl. Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 30. Dezember 2008). In der Folge wurde der Beschwerdeführer mit Strafbefehl des Bezirksamtes Brugg vom 22. Dezember 2010 unter anderem der mehrfachen Tätlichkeiten, Drohung und Nötigung zum Nachteil seiner Ehefrau schuldig gesprochen und zu einer (bedingten) Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 120.- sowie zu einer Busse von Fr. 4'500.- verurteilt. Bezüglich des Vorwurfs der Vergewaltigung zum Nachteil seiner Ehefrau wurde das Strafverfahren - wie bereits erwähnt - von der zuständigen Staatsanwaltschaft eingestellt. Vor diesem Hintergrund müssen die Aussagen der Ex-Ehefrau in ihrer kurzen - lediglich in Kopie eingereichten - Stellungnahme vom 20. Februar 2012, wonach sich das Verhalten des Beschwerdeführers ihr gegenüber nach ihrer Strafanzeige nach und nach gebessert habe und sie im Verlaufe des Jahres 2009 immer noch gehofft habe, ihre Ehe retten zu können, stark relativiert werden, zumal sie ihr Schreiben mit der Bemerkung abschliesst, sie hoffe, dass ihr Ex-Ehemann in der Schweiz bleiben könne. Vielmehr gilt es in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass sich die Ex-Ehefrau während Monaten geweigert hatte, zur Frage des Fortbestandes der Ehegemeinschaft nach der Trennung von ihrem damaligen Ehemann Auskunft zu erteilen, weil sie angeblich in den letzten Jahren wiederholt von der Polizei aufgesucht und auf ihren Ex-Ehemann angesprochen worden sei und nunmehr mit dieser Sache nichts mehr zu tun haben wolle (vgl. Sachverhalt Bst. J vorstehend). Ihre unverbindlichen Erklä­rungen kön­nen jedenfalls nicht zugunsten des Beschwerdeführers den Beweis er­bringen, dass über den Zeitpunkt der räumlichen Trennung hinaus die eheliche Gemein­schaft weiterbestanden hat. Aus den Akten ergeben sich denn auch keine Anhaltspunkte, dass die Ehegatten nach ihrer Trennung nach einer Lösung für ihre ehelichen Probleme gesucht und professionelle Hilfe - beispielsweise in Form einer Eheberatung - in Anspruch genommen hätten. Zudem gilt es zu betonen, dass die Anforderungen an den Nachweis des Fortbestands des Ehewillens und der ehelichen Gemeinschaft bei längerfristigem Getrenntleben der Ehegatten besonders streng sind. Diesen Anforderungen vermögen die unsubstantiierten und unbelegten Vorbringen des Beschwerdeführers keineswegs zu genügen. Unerheblich ist zudem, auf wessen Initiative hin die Trennung erfolgt ist, solange die Umstände erkennen lassen, dass diese endgültig war.

E. 6.3 Aufgrund des dargelegten Sachverhalts fällt ausser Betracht, dass die Ehegatten - im Sinne von Art. 49 AuG - wichtige Gründe für ein Getrenntleben hatten und ihre Ehegemeinschaft trotzdem mindestens drei Jahre aufrecht erhielten. Im Ergebnis ist somit davon auszugehen, dass die eheliche Gemeinschaft des Beschwerdeführers vor Ablauf von drei Jahren beendet war. Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG findet in seinem Fall folglich keine Anwendung. Im Rahmen dieser Bestimmung kommt es deshalb auf die behauptete Integration - die ein kumulatives Kriterium wäre - nicht mehr an (vgl. BGE 136 II 113 E. 3.4 S. 120).

E. 7.1 Gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG besteht - unabhängig von der bis­herigen Dauer der Familien- bzw. Ehegemeinschaft - auch dann der An­spruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (sog. "nachehelicher Härtefall", vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.1). Solche Gründe können namentlich - so explizit Art. 50 Abs. 2 AuG - vorliegen, wenn der betreffende Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.1) oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AuG). Weitere wichtige - und im Zusam­men­hang mit der Ehe stehende Gründe - können sich auch daraus ergeben, dass der in der Schweiz lebende Ehepartner gestorben ist (vgl. BGE 138 II 393 E. 3.3) oder gemein­same Kinder vorhanden sind (vgl. Spescha, a.a.O., Art. 50 AuG N 7 sowie Mar­tina Caroni in: Caroni/Gäch-ter/Thurnherr [Hrsg.], a.a.O., Art. 50 N 23 f.).

E. 7.2 Im Falle des Beschwerdeführers sind jedoch keine spezifischen, auf seiner Ehe bzw. deren Auflösung beruhenden Gründe ersichtlich, die ihm einen Anspruch auf weiteren Verbleib in der Schweiz verschaffen könn­ten. Insbesondere lässt der Umstand, dass seine Ehe gescheitert ist, nicht erkennen, dass seine soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet wäre. Da aus seiner Ehe keine Kinder hervorgegangen sind, können auch keine entsprechend en­gen familiären Beziehungen einen wichtigen Grund für die Verlängerung seiner Aufent­haltsbewilligung darstellen.

E. 7.3 Anspruchsbegründend können aber auch sonstige wichtige persön­liche Gründe sein, da Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG bewusst auf eine abschliessende Aufzählung der Gründe verzichtet (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1340/2010 vom 15. Mai 2013 E. 8.2 mit Hinweis). Entscheidend ist hierbei die persönliche Situation des Betroffenen. Die in Art. 31 Abs. 1 VZAE aufgelisteten, aber nicht erschöpfenden Kriterien können für die Beurteilung eines Härtefalles herangezogen werden und eine wesentliche Rolle spielen, auch wenn sie einzeln betrachtet grundsätzlich noch keinen Härtefall zu begründen vermögen (vgl. den erwähnten BGE 137 II 345 E. 3.2.3). Aus­drück­lich aufgeführt werden dort die Integration (Bst. a), die Respektierung der Rechts­ordnung (Bst. b), die Familien­verhältnisse (Bst. c), die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirt­schaftsleben und zum Erwerb von Bildung (Bst. d), die Dauer der An­wesenheit (Bst. e), der Ge­sund­heitszustand (Bst. f) und die Möglich­keiten der Wieder­ein­gliederung im Herkunftsland (Bst. g; zum Ganzen siehe auch Caroni in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], a.a.O., Art. 50 N 23 f.).

E. 7.4 Der Beschwerdeführer hat insbesondere betont, er habe sich beruflich sehr gut integriert. Seit seiner erneuten Einreise in die Schweiz im Jahre 2006 sei er stets für seinen Lebensunterhalt aufgekommen und habe nie Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen. Zunächst sei er unselbständig erwerbstätig gewesen, bevor er sich im September 2010 selbständig gemacht und zusammen mit einem langjährigen Berufskollegen einen Maurerbetrieb gegründet habe, welcher je nach Auftragslage einen oder mehrere Angestellte beschäftige. Mit Eingabe vom 20. April 2012 weist der Rechtsvertreter schliesslich darauf hin, dass sein Mandant neu Gesellschafter und Geschäftsführer einer Baufirma im Kanton Aargau sei. In beruflicher Hinsicht hat die Vorinstanz die Integration des Beschwerdeführers zwar bejaht; sie ist allerdings der Ansicht, dass die gesamthafte Inte­gration aufgrund der strafrechtlichen Verurteilungen und der erheb­lichen Schulden verneint werden müsse. Einmal davon abgesehen, dass der Beschwerdeführer schon während seines Aufenthaltes als Asylbewerber wegen (geringfügigen) Diebstahls, Widerhandlung gegen das Transportgesetz sowie Nichtbeachtens einer behördlich angesetzten Ausreisefrist zu Klagen Anlass gegeben hat (vgl. Einreisesperre vom 16. Mai 2001), wurde er - wie erwähnt - am 22. Dezember 2010 vom Bezirksamt Brugg der mehrfachen Tätlichkeiten, Drohung und Nötigung zum Nachteil seiner Ehefrau sowie wegen Förderung des rechtswidrigen Aufenthaltes seines Bruders schuldig gesprochen und zu einer namhaften Geldstrafe und Busse verurteilt. Mit Strafbefehl der Staatsanwalt Brugg-Zurzach vom 12. Juli 2011 erfolgte eine weitere Verurteilung zu einer (bedingten) Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 90.- und einer Busse von Fr. 1'300.- wegen Erpressung. Dem Beschwerdeführer wurde dabei vorgeworfen, einem Bekannten gedroht zu haben, zur Polizei zu gehen und ihn dort wegen "Schwarzarbeit" anzuzeigen und seine Familie zu zerstören, wenn dieser ihm nicht Fr. 50'000.- als Darlehen geben würde. Bezüglich der vom BFM erwähnten Schuldenwirtschaft ergibt sich aus den vorinstanzlichen Akten, dass gegen den Beschwerdeführer noch anfangs 2011 Restforderungen von über Fr. 37'000.- verzeichnet waren (vgl. Auszug des Betreibungsamts Hausen vom 9. Februar 2011). Der Beschwerdeführer bezeichnet den gewalttätigen Übergriff zum Nachteil seiner damaligen Ehefrau während eines Ehestreites im Juni 2008 zwar als einmaligen Ausrutscher und behauptet - aktenwidrig - er habe sich seither nichts mehr zuschulden kommen; zudem soll er offenbar weitere Lohnpfändungsraten geleistet haben (vgl. Stellungnahme des früheren Rechtsvertreters vom 7. April 2011). Die zum Teil gravierenden strafrechtlichen Verfehlungen und die innerhalb weniger Jahre erfolgte hohe Verschuldung machen dennoch deutlich, dass sich der Beschwerdeführer in gesell­schaftlicher Hinsicht nicht anstandslos in die hiesigen Le­bens­verhältnisse hat einfügen kön­nen. Festzustellen ist, dass er während seines Aufenthaltes als Asylbewerber in der Schweiz seine Eltern, den jüngeren Bruder sowie alle seine Schwestern in der Heimatregion zurückliess, Mitte 2001 in sein Heimatland ausgeschafft werden musste, dort im Juli 2005 seine damalige Ehefrau heiratete und ein Jahr später im Familien­nachzug wieder in die Schweiz gelangte. Angesichts dessen ist nicht ersichtlich, dass er sich bei seiner Rückkehr in den Kosovo nicht mehr in den dortigen Verhältnissen zurecht­finden könnte. Vielmehr darf davon aus­gegangen werden, dass er dort immer noch über ein verwandt­schaft­liches Umfeld verfügt und dass ihm die hier erwor­benen Fähigkeiten bei der beruflichen Wiedereingliederung von Nutzen sein werden. Ohne Belang ist es, wenn der Beschwerde­führer in seiner Heimat wirt­schaft­liche Verhältnisse vor­findet, die nicht de­nen der Schweiz ent­sprechen. Da er - mittlerweile erst 30-jährig - offen­sichtlich keine gra­vierenden gesund­heitlichen Probleme hat, ergeben sich insgesamt ge­sehen auch keine wichtigen persönlichen Gründe, die eine Ver­längerung seiner Aufenthaltsbewilligung erfordern würden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4625/2009 vom 31. März 2011 E. 7.3). Zu betonen ist, dass derartige Gründe nur dann anzunehmen sind, wenn die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung stark gefährdet erscheint und nicht bereits dann, wenn ein Leben in der Schweiz einfacher wäre (vgl. den erwähnten BGE 137 II 345 E. 3.2.3).

E. 8 Der Beschwerdeführer besitzt somit weder gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG (dreijährige Ehegemeinschaft und erfolgreiche Integration) noch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG (wichtige persönliche Gründe) einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Dafür, dass die Vor­instanz innerhalb des Beurteilungsspielraums der Art. 18 - 30 AuG einen fehlerhaften Ermessensentscheid getroffen haben könnte, be­ste­hen keine Anhaltspunkte; insbesondere wäre in diesem Rahmen auch kei­ne Härtefallregelung nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG in Betracht ge­kommen. Dass die Vorinstanz die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthalts­bewilligung verweigert hat, kann daher nicht beanstandet werden.

E. 9.1 Als gesetzliche Folge der nicht mehr verlängerten Aufenthaltsbewilligung hat der Beschwer­de­führer die Schweiz zu verlassen (Art. 64 Abs. 1 Bst. c AuG). Es bleibt aber zu prüfen, ob Hinderungsgründe für den Vollzug der Wegweisung anzunehmen sind (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG) und das BFM gestützt hierauf die vorläufige Aufnahme hätte verfügen müssen.

E. 9.2 Die Möglichkeit und Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs stehen im vorliegenden Fall ausser Frage. Demzufolge wäre allenfalls relevant, ob die zwangsweise Rückkehr für den Beschwerdeführer eine konkrete Ge­fähr­dung mit sich brächte und damit nicht zumutbar wäre.

E. 9.3 Der Wegweisungsvollzug kann für die betroffene Person unzumut­bar sein, wenn sie in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder einer medizinischen Notlage ausgesetzt wäre. Wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die an­säs­si­ge Bevölkerung regelmässig betroffen ist, wie Wohnungsnot oder ein schwieriger Arbeitsmarkt, vermögen jedoch keine konkrete Gefährdung zu begründen. Dagegen ist der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar, wenn dieser für die ausländische Person höchstwahrscheinlich zu einer existenziellen Bedrohung führen würde, beispielsweise dann, wenn sie sich nach ihrer Rückkehr mit völliger Armut, Hunger, Invalidität oder Tod konfrontiert sähe (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1 mit Hinweis). Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Verfahren keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG substantiiert behauptet. Angesichts der politischen Entwicklung in der Republik Kosovo, bei der es sich um einen inzwischen unabhängigen Staat handelt, welcher seit dem 1. April 2009 als verfolgungssicher gilt (sogenanntes "Safe Country"; vgl. Beschluss des Bundesrates vom 6. März 2009), kann nicht davon ausgegangen werden, dass er dort in eine existenzbedrohende Situa­tion geraten könnte. Der Vollzug seiner Wegweisung ist somit als zumutbar zu erachten.

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - richtig und vollständig feststellt; sie erweist sich auch als angemessen (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

E. 11 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv nächste Seite

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 30. September 2011 geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. ZEMIS [...] zurück) - das Migrationsamt Kanton Aargau (ad AG [...]) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Daniel Brand Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-4529/2011 Urteil vom 5. November 2013 Besetzung Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richter Blaise Vuille, Richter Jean-Daniel Dubey, Gerichtsschreiber Daniel Brand. Parteien A._______, vertreten durch lic. iur. Werner Michel, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung. Sachverhalt: A. Der aus der heutigen Republik Kosovo stammende und damals noch minderjährige Beschwerdeführer (geb. 1983) reiste am 5. Oktober 1998 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Dabei machte er geltend, Jugoslawien ausschliesslich wegen des damals in seiner Heimatprovinz Kosovo herrschenden Krieges verlassen zu haben. Mit Verfügung vom 17. März 2000 lehnte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: Bundesamt für Migration [BFM]) das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und setzte ihm eine Ausreisefrist bis zum 31. Mai 2000. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Nachdem der Beschwerdeführer der Ausreiseverpflichtung keine Folge geleistet hatte und untergetaucht war, wurde er am 14. Mai 2001 durch die Kantonspolizei Aargau angehalten und am 17. Mai 2001 in sein Heimatland ausgeschafft. Gleichzeitig verhängte das damalige Bundesamt für Ausländerfragen (BFA; heute: BFM) über den Beschwerdeführer eine fünfjährige Einreisesperre mit der Begründung, sein Verhalten habe zu Klagen Anlass gegeben (Diebstahl, Widerhandlung gegen das Transportgesetz, Nichtbeachten einer behördlich angesetzten Ausreisefrist); zudem sei seine Anwesenheit auch aus vorsorglich armenrechtlichen Gründen unerwünscht. B. Am 28. Juli 2005 heiratete der Beschwerdeführer in seinem Heimatland die in der Schweiz niedergelassene Landsfrau B._______ (geb. 1988), welche am 17. August 2005 ein Familiennachzugsgesuch für ihren Ehemann stellte. Infolge der noch bis zum 16. Mai 2006 gültigen Einreisesperre wurde das Nachzugsverfahren einstweilen sistiert (vgl. Verfügung des Migrationsamtes Kanton Aargau vom 17. November 2005). Mit Zuzugsdatum vom 28. Juli 2006 erhielt der Beschwerdeführer in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzuges zum Verbleib bei seiner Ehefrau, die regelmässig - und letztmals bis zum 31. Juli 2010 - verlängert wurde. C. Am 2. Oktober 2008 erstattete die Ehefrau beim Bezirksamt Brugg Strafanzeige gegen ihren Ehegatten. Dabei erklärte sie, sie sei von diesem mehrmals tätlich angegangen und auch bedroht worden. Sie habe den ehelichen Haushalt in X._______/AG am 27. August 2008 verlassen und lebe seither bei ihren Eltern in Y._______/AG. Im Weitern weist sie darauf hin, dass seit ihrem Einzug bei ihrem Ehemann in Hausen dessen älterer Bruder C._______ praktisch täglich in der ehelichen Wohnung genächtigt habe und nur an den Wochenenden jeweils nach Basel zu Kollegen gefahren sei. Anlässlich der Einvernahme zu seiner Person durch die Kantonspolizei Aargau vom 3. Oktober 2008 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er seit Ende August 2008 von seiner Ehegattin getrennt lebe. Ungeachtet dessen hielt er noch in seinem Gesuch um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung vom 15. Juli 2009 - wahrheitswidrig - fest, er wohne mit seiner Ehefrau in einem gemeinsamen Haushalt. Bei einem weiteren Verlängerungsgesuch vom 13. Juli 2010 gab der Beschwerdeführer schliesslich an, er und seine Ehefrau seien (zwar noch) verheiratet, lebten aber getrennt, was die kantonale Migrationsbehörde zu weiteren Abklärungen veranlasste. Vom Migrationsamt Kanton Aargau dazu aufgefordert, reichte der Beschwerdeführer am 16. September 2010 schliesslich ein vollständig ausgefülltes "Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft" ein. D. Mit Strafbefehl des Bezirksamtes Brugg vom 22. Dezember 2010 wurde der Beschwerdeführer wegen mehrfacher Tätlichkeiten, Drohung und Nötigung zum Nachteil seiner Ehefrau sowie wegen Förderung des rechtswidrigen Aufenthaltes in Bezug auf seinen Bruder, der sich illegal in der Schweiz aufhielt, zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 120.-, bei einer Probezeit von vier Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 4'500.- verurteilt. Dieses Urteil erwuchs am 1. Februar 2011 in Rechtskraft. Bezüglich des Vorwurfs der Vergewaltigung zum Nachteil seiner Ehefrau wurde das Strafverfahren gleichentags von der zuständigen Staatsanwaltschaft eingestellt. E. Mit Urteil des Gerichtspräsidiums Baden vom 1. Februar 2011 wurde die Ehe gerichtlich geschieden. Dieses Urteil wurde am 18. Februar 2011 rechtskräftig. F. Am 14. Februar 2011 erklärte sich das Migrationsamt Kanton Aargau bereit, dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft mit B._______ zu verlängern und ersuchte die Vorinstanz um Zustimmung. Das BFM teilte am 14. März 2010 sowie am 26. April 2011 dem Beschwerdeführer mit, dass erwogen werde, die beantragte Zustimmung zu verweigern und ihn aus der Schweiz wegzuweisen. Dieser nahm dazu mit Eingaben vom 7. April 2011 bzw. 26. Mai 2011, verfasst von zwei verschiedenen Rechtsvertretern, Stellung. G. Mit Verfügung vom 9. Juni 2011 verweigerte das BFM die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Gleichzeitig wies es den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und räumte ihm eine Ausreisefrist von acht Wochen ab Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung ein. Zur Begründung führte die Vorinstanz sinngemäss aus, der Beschwerdeführer lebe seit dem 27. August 2008 getrennt von seiner damaligen Ehefrau, wobei sie auf den Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 27. August 2008 (recte: 30. Dezember 2008) verwies. Ein wichtiger Grund für das Getrenntleben nach Art. 49 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) sei aus den Akten nicht ersichtlich, weshalb kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 43 Abs. 1 i.V.m. Art. 49 AuG geltend gemacht werden könne. Zudem habe das eheliche Zusammenleben in der Schweiz keine drei Jahre gedauert. Dementsprechend sei die erste Anspruchsvoraussetzung von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG nicht erfüllt und die Frage der erfolgreichen Integration brauche daher nicht geprüft zu werden. In seinem Fall bestünden auch keine - im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Abs. 2 AuG - wichtigen persönlichen Gründe für einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz. Bereits aufgrund seiner Schuldenwirtschaft und seines straffälligen Verhaltens sei der Beschwerdeführer sozial nicht über das übliche Mass integriert. Darüber hinaus erscheine seine Wiedereingliederung im Kosovo nicht stark gefährdet. Erst im Alter von 22 Jahren in die Schweiz gekommen, habe der Beschwerdeführer, dessen Ehe kinderlos geblieben sei, die prägenden Kindheits- und Jugendjahre in seiner Heimat verbracht und sei mit den dortigen soziokulturellen Verhältnissen vertraut. Aufgrund seiner Herkunft, seines Alters, seiner Gesundheit, der in der Schweiz erworbenen Berufserfahrung sowie seiner Sprachkenntnisse verfüge er bei einer Rückkehr über intakte berufliche und soziale Lebensperspektiven. Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. H. Mit Rechtsmitteleingabe vom 16. August 2011 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und sinngemäss die Erteilung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Zur Hauptsache lässt er im Wesentlichen vorbringen, entgegen der Auffassung der Vorinstanz könne der Begriff der Ehegemeinschaft nicht mit jenem des Zusammenlebens gleichgesetzt werden. So könne die Ehegemeinschaft auch im Falle getrennt lebender Eheleute fortbestehen, sofern die Trennung auf objektivierbaren Gründen beruhe und die Ehe nicht als definitiv gescheitert anzusehen sei. Es treffe zwar zu, dass die (damaligen) Ehegatten seit 27. August 2008 getrennt lebten, wobei auslösendes Ereignis für die Trennung ein Vorfall von häuslicher Gewalt gewesen sei, welcher damals eine Trennung zur Entspannung der Lage als angezeigt habe erscheinen lassen. Obwohl die Betroffenen bis zur Ehescheidung am 1. Februar 2011 weiterhin getrennt gelebt hätten, könne bis ins Jahr 2010 hinein keine Rede von einer eigentlichen Auflösung der Familiengemeinschaft sein, zumal von ca. November 2008 bis ins Frühjahr 2010 regelmässige Kontakte zwischen den Ehegatten stattgefunden hätten. Erst im Verlaufe des Jahres 2010 habe sich das eheliche Verhältnis derart abgekühlt, dass sie sich entschlossen hätten, ihre Ehe aufzulösen. Grund für das Scheitern der Ehe im Jahre 2010 sei namentlich die Vorbereitung und Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit durch den Beschwerdeführer gewesen, was diesen zeitlich sehr stark absorbiert habe. Demgegenüber habe die Vorinstanz allein auf den Umstand der langen Trennungszeit von über zwei Jahren bis zur Ehescheidung abgestellt, ohne weitere Abklärungen zu treffen. Die damalige Ehefrau sei daher im Beschwerdeverfahren in geeigneter Form sachbezüglich zu befragen, sei dies durch das Einholen schriftlicher Auskünfte oder durch eine formelle Zeugeneinvernahme. Der Beschwerdeführer sei in der Schweiz erfolgreich integriert, insbesondere in beruflicher Hinsicht. Zutreffend sei, dass ihm ein gewalttätiger Übergriff, den er aufrichtig bereue, zum Nachteil seiner damaligen Ehefrau während eines Ehestreites im Juni 2008 zum Vorwurf gemacht werden müsse; seither habe er sich nichts mehr zuschulden kommen lassen. Angesichts der prekären wirtschaftlichen Situation im Kosovo müsse schliesslich die berufliche Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in dessen Heimatland als stark gefährdet erscheinen. Damit läge auch ein wichtiger persönlicher Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AuG vor. Das Rechtsmittel war mit einem Internet-Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Aargau vom 16. August 2011 ergänzt. I. Mit Zwischenverfügung vom 9. September 2011 gab das Bundesverwaltungsgericht dem (Eventual-)Antrag auf Einvernahme der Ex-Ehefrau als Zeugin nicht statt, gewährte dem Beschwerdeführer jedoch die Möglichkeit, zur Frage des Fortbestandes der Familiengemeinschaft nach der Trennung der Ehegatten eine schriftliche Stellungnahme der betreffenden Person nachzureichen. J. Mit ergänzender Eingabe vom 31. Oktober 2011 teilt der Parteivertreter mit, es sei nicht möglich, eine schriftliche Stellungnahme der Ex-Ehefrau beizubringen. Diese habe ihm gegenüber ausrichten lassen, sie sei in den letzten Jahren wiederholt von der Polizei aufgesucht und auf ihren Ex-Ehemann angesprochen worden. Sie wolle nun mit dieser Sache nichts mehr zu tun haben und sei nicht bereit, weitere Auskünfte zu erteilen. K. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 25. November 2011 auf Abweisung der Beschwerde und bringt ergänzend vor, entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers seien die erwähnten ehelichen Probleme nicht nur vorübergehender Natur gewesen. Aus dem fraglichen Strafbefehl vom 22. Dezember 2010 gehe ausdrücklich hervor, dass der Beschwerdeführer mehrfach gegen seine damalige Ehefrau eine Tätlichkeit verübt und diese durch schwere Drohung in Angst und Schrecken versetzt habe, indem er ihr gedroht hätte, sie oder jemanden aus ihrer Familie umzubringen, sollte sie ihn verlassen. L. Replikweise hält der Beschwerdeführer am 2. Februar 2012 am eingereichten Rechtsmittel und dessen Begründung fest und legt eine Kopie des Protokolls der Eheschutzverhandlung vom 13. März 2009 und entsprechende Aktennotizen ins Recht. M. Am 13. März 2012 liess der Beschwerdeführer eine Stellungnahme seiner früheren Ehefrau vom 20. Februar 2012 in Kopie und mit Eingabe vom 20. April 2012 weitere Unterlagen zu seinen beruflichen Verhältnissen nachreichen. N. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 16. Juli 2013 lud das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer ein, allfällige, seit dem letzten Schriftenwechsel eingetretene Sachverhaltsänderungen in das Verfahren einzubringen. O. In seiner Eingabe vom 23. September 2013 hält der Beschwerdeführer an seinen bisherigen Ausführungen fest und weist darauf hin, dass er nach wie vor einziger Gesellschafter und Geschäftsführer einer im Kanton Aargau domizilierten Baufirma sei, welche Bauarbeiten aller Art (vornehmlich Maurerarbeiten) ausführe und heute vier Mitarbeiter beschäftige. Zur Bekräftigung seiner Vorbringen wurden entsprechende Unterlagen zu den Akten gereicht (Handelsregisterauszug, Arbeitsverträge, Schreiben Ausgleichskasse Arbeitgeberkontrolle Aargau, Schreiben Suva Aarau). P. Der weitere Akteninhalt - einschliesslich der beigezogenen kantonalen Akten sowie der Eheschutz- und Ehescheidungsakten - wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen Berücksichtigung finden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbe­halt der in Art. 32 genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfü­gungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer der in Art. 33 aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen Verfü­gun­gen des BFM, welche sowohl die Zustimmung zur Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung als auch die Wegweisung betreffen. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig, soweit nicht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundes­gericht offen steht (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 und 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes­verwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. 1.3 Als Adressat der Verfügung ist der Beschwerdeführer zu deren Anfechtung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erheblichen Sachverhaltes sowie - falls nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, BVGE 2011/43 E. 6.1 sowie BVGE 2011/1 E. 2). 3. 3.1 Am 1. Januar 2008 traten die neuen gesetzlichen Bestimmungen des AuG und seine Ausführungsbestimmungen in Kraft - unter anderem die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201). In Verfahren, die vor diesem Zeitpunkt anhängig gemacht wurden, bleibt nach der übergangsrecht­lichen Ordnung des AuG das alte materielle Recht anwendbar, wobei es ohne Belang ist, ob das Verfahren auf Gesuch hin - so explizit Art. 126 Abs. 1 AuG - oder von Amtes wegen eröffnet wurde (vgl. BVGE 2008/1 E. 2). 3.2 Dem Beschwerdeführer ist noch unter dem Geltungsbereich des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Nieder­lassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) eine erstmalige Aufenthalts­bewilligung erteilt worden. Da dem vorliegenden Verfahren jedoch die Eingabe des Beschwerdeführers vom 13. Juli 2010 bzw. vom 16. September 2010 zu Grunde liegt, mit der um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Ehe oder Familiengemeinschaft ersucht wird, gelangt hier das neue Recht zur Anwendung. 4. 4.1 Gemäss Art. 40 Abs. 1 AuG sind die Kantone zuständig für die Erteilung und Verlängerung von Bewilligungen. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Bundes im Zustimmungsverfahren, zu dessen Ausgestaltung der Bundesrat in Art. 99 AuG ermächtigt wird, sowie die Zuständigkeit des Bundes zum Entscheid über Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen nach Art. 30 AuG. 4.2 Im Falle des Beschwerdeführers ergibt sich die Notwendigkeit einer Zustimmung des BFM aus Art. 85 Abs. 1 Bst. a VZAE in Verbindung mit Ziff. 1.3.1.4 Bst. e der Weisungen des BFM im Ausländerbereich inder Fassung vom 25. Oktober 2013 (online abrufbar unter: www.bfm.admin.ch > Dokumentation > Rechtliche Grundlagen > Weisungen und Kreisschreiben > I. Ausländerbereich > 1 Verfahren und Zuständigkeiten). Danach ist die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung einer Ausländerin oder eines Ausländers nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft mit dem schweizerischen oder ausländischen Ehegatten oder nach dessen Tod, falls die Ausländerin oder der Ausländer nicht aus einem Mitgliedstaat der EG oder der EFTA stammt, dem BFM zur Zustimmung zu unterbreiten. 4.3 Das BFM kann die Zustimmung verweigern, den kantonalen Entscheid einschränken oder mit Bedingungen verbinden (Art. 99 AuG, Art. 86 Abs. 1 VZAE). Es verweigert seine Zustimmung unter anderem, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt sind (Art. 86 Abs. 2 Bst. a und Bst. c Ziff. 2 VZAE). 5. 5.1 Ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 43 Abs. 1 AuG). Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren erwerben sie einen Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Art. 43 Abs. 2 AuG), der vom weiteren Schicksal der Ehe unabhängig ist (vgl. Art. 34 Abs. 1 AuG; Urteil des Bundesgerichts 2C_241/2009 vom 23. September 2009 E. 3). A fortiori verfügen sie über einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Wird die eheliche Haushaltgemeinschaft vor Ablauf dieser fünfjährigen Frist aufgegeben, besteht ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die Ehegatten mindestens drei Jahre in der Schweiz zusammengewohnt haben (BGE 136 II 113 E. 3.2 und E. 3.3 S. 117 ff.) und eine erfolgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG) oder wenn wichtige persönliche Gründe vorliegen, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG). Dies kann namentlich dann der Fall sein, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freien Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AuG). Der Anspruch aus Art. 43 Abs. 1 AuG erlischt jedoch, wenn er rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird, namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (Art. 51 Abs. 2 Bst. a AuG). 5.2 Das zeitliche Kriterium der dreijährigen Dauer der Ehegemeinschaft ist nicht gleichbedeutend mit der Dauer der Haushaltsgemeinschaft. Von einer bestehenden Ehegemeinschaft kann grundsätzlich - und vor­be­hältlich offenkundiger Missbrauchsabsichten - ausgegangen werden, so­lange die Ehegatten zusammen leben. Der Fortbestand der Ehe­gemein­­schaft kann aber auch im Fall ihres Getrenntlebens ange­nommen wer­den, nämlich dann, wenn für das Getrenntleben objektivier­bare Gründe bestehen (vgl. Marc Spescha in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 3. aktuali­sier­te Auflage, Zürich 2012, Art. 50 AuG N 4). Art. 49 AuG spricht inso­weit von wichtigen Gründen, die in der Botschaft zum AuG vom 8. März 2002 (BBl 2002 3753 f.) zum einen als berufliche Gründe, zum anderen auch als andere wichtige und nach­vollziehbare Gründe bezeichnet werden. Zu letzteren zählt - so explizit Art. 76 VZAE - eine vorüber­gehende Trennung wegen erheblicher fa­miliärer Probleme, womit der Gesetzgeber insbesondere Fälle häuslicher Gewalt im Auge hat­te (vgl. Esther S. Amstutz in: Caroni/Gächter/ Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Hand­kommen­tar zum Bundes­ge­setz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 49 N 24; Urteile des Bundes­gerichts 2C_314/2010 vom 26. Juli 2010 E. 2.2, 2C_544/2010 vom 23. Dezember 2010 E. 2.3.1 sowie 2C_635/2009 vom 26. März 2010 E. 4.4). Erhebliche familiäre Probleme sind beispielsweise dann gegeben, wenn ein vorübergehender Aufenthalt in einem Frauenhaus erfolgt oder wenn ein Ehegatte zeitweise aus der gemeinsamen Wohnung weggewiesen wird (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3850/2009 vom 2. Januar 2013 E. 6.1 mit Hinweis). Entscheidend ist jedoch bei all diesen Gründen, dass die eheliche Gemeinschaft weiter besteht, d.h., dass die Beziehung tatsächlich gelebt wird und die beiden Ehegatten den Willen zur Gemeinschaft haben, an den Bestand der Ehe glauben und an ihr festhalten (vgl. Amstutz, a.a.O., Art. 49 AuG N 29). Hält im Falle erheb­licher Eheprobleme das Getrenntleben an, so stellt sich die Frage, ob die Tren­nung als definitiv und die Familien­gemein­schaft damit als aufgelöst zu betrachten ist (vgl. Spescha, a.a.O., Art. 49 AuG N 3). Art. 49 AuG, welcher den Charakter einer Ausnahmebestimmung trägt, zielt jedoch nicht darauf ab, den Ehegatten ein längerfristiges oder gar dauerhaftes Getrenntleben in der Schweiz zu ermöglichen (Urteil des Bundesgerichts 2C_488/2010 vom 2. November 2010 E. 3.2). 6. 6.1 Wie aus dem Sachverhalt hervorgeht, heirateten die Eheleute am 28. Juli 2005 im Kosovo. Die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz erfolgte am 28. Juli 2006 und die eheliche Wohnung verliess die Ehefrau am 27. August 2008, ohne später wieder zu ihrem Ehemann zurückzukehren. Da in Bezug auf die Dauer der Ehegemeinschaft - entgegen der in der Stellungnahme vom 26. Mai 2011 noch vertretenen Rechtsauffassung - allein auf das Zusammenleben im Inland abzustellen ist (vgl. BGE 136 II 113 E. 3.3 S. 117 ff.), hielt die Vorinstanz in ihrer Verfügung fest, jene habe bis zur Trennung bloss zwei Jahre und einen Monat bestanden. Der Rechtsvertreter bestreitet nicht, dass die Ehegatten seit dem 27. August 2008 getrennt leben, macht hingegen geltend, bis ins Jahr 2010 könne keine Rede von einer eigentlichen Auflösung der Familiengemeinschaft sein. Vielmehr hätten, nachdem sich die ehelichen Spannungen gelegt hätten, ca. von November 2008 bis ins Frühjahr 2010 regelmässige Kontakte zwischen den damaligen Eheleuten stattgefunden. Erst im Verlaufe des Jahres 2010 habe sich das eheliche Verhältnis derart abgekühlt, dass sich die Betroffenen entschlossen hätten, ihre Ehe aufzulösen. Grund für das Scheitern der Ehe im Jahre 2010 sei namentlich die Vorbereitung und Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit durch den Beschwerdeführer gewesen, was diesen zeitlich sehr stark absorbiert habe. 6.2 Wurde somit der gemeinsame Haushalt vor Ablauf von drei Jahren aufgehoben, so stellt sich die Frage, ob die eheliche Gemeinschaft - wie vom Beschwerdeführer behauptet - trotzdem weiterhin Bestand hatte. Wie oben dargelegt (E. 5.2), kann dies bei Vorliegen wichtiger Gründe im Sinne von Art. 49 AuG angenommen werden, u.a. auch bei einer vorübergehenden Trennung wegen erheblicher familiärer Probleme. Gegen die Annahme einer vorübergehenden Trennung spricht im vorliegenden Fall bereits der Umstand, dass die Haushaltsgemeinschaft gar nicht wieder aufgenommen und die Ehe schliesslich geschieden wurde. Sollten die Ehegatten womöglich zu Beginn ihrer Trennung noch mit der Lösung ihrer Probleme und der baldigen Wiederaufnahme des Zusammenlebens gerechnet haben, würde deren blosse Behauptung, die Wiedervereinigung angestrebt zu haben, für eine entsprechende Annahme jedoch nicht ausreichen. Viel­mehr müsste sich der fortbestehende Ehewille daran ablesen lassen, ob und welche Kontakte die Ehegatten weiterhin gepflegt und welche An­strengungen sie zur Überwindung der gemeinsamen Schwierigkeiten un­ternommen haben (vgl. Spescha, a.a.O., Art. 49 AuG N 3; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_759/2010 vom 28. Januar 2011 E. 4.2). Der Rechtsvertreter hat geltend gemacht, nach der Auflösung des gemeinsamen Haushalts hätten von November 2008 bis ins Frühjahr 2010 regelmässige Kontakte zwischen den Ehegatten stattgefunden, welche sich zeitweise fast täglich gesehen hätten. Diese hätten einen Teil ihrer Freizeit gemeinsam verbracht und gemeinsam soziale Kontakte zu ihren Familien und Freunden gepflegt. Damit bleibt offen, ob die Ehegemeinschaft tat­säch­lich in der beschriebenen Weise fortgeführt wurde. Den vagen und nicht nachprüfbaren Angaben zur weiteren Kontaktpflege kann jedenfalls entnommen werden, dass die Ehegatten nach der Trennung keine enge Beziehung mehr führten. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass sich die Ex-Ehefrau, die am 27. August 2008 den ehelichen Haushalt verlassen hatte und zu ihren Eltern gezogen war, aufgrund der in ihrer Ehe erlebten häuslichen Gewalt entschlossen hatte, am 2. Oktober 2008 beim Bezirksamt Brugg Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer wegen Drohung, Nötigung, Tätlichkeiten und Vergewaltigung zu erstatten. Dabei erklärte sie, sie sei von ihrem Ehemann gesamthaft drei Mal geschlagen (geohrfeigt) worden. Beim letzten Vorfall sei sie von diesem zudem gewürgt und vergewaltigt worden. Weiter habe er ihr gedroht, ihrer Familie etwas anzutun, sollte sie ihn verlassen (vgl. Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 30. Dezember 2008). In der Folge wurde der Beschwerdeführer mit Strafbefehl des Bezirksamtes Brugg vom 22. Dezember 2010 unter anderem der mehrfachen Tätlichkeiten, Drohung und Nötigung zum Nachteil seiner Ehefrau schuldig gesprochen und zu einer (bedingten) Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 120.- sowie zu einer Busse von Fr. 4'500.- verurteilt. Bezüglich des Vorwurfs der Vergewaltigung zum Nachteil seiner Ehefrau wurde das Strafverfahren - wie bereits erwähnt - von der zuständigen Staatsanwaltschaft eingestellt. Vor diesem Hintergrund müssen die Aussagen der Ex-Ehefrau in ihrer kurzen - lediglich in Kopie eingereichten - Stellungnahme vom 20. Februar 2012, wonach sich das Verhalten des Beschwerdeführers ihr gegenüber nach ihrer Strafanzeige nach und nach gebessert habe und sie im Verlaufe des Jahres 2009 immer noch gehofft habe, ihre Ehe retten zu können, stark relativiert werden, zumal sie ihr Schreiben mit der Bemerkung abschliesst, sie hoffe, dass ihr Ex-Ehemann in der Schweiz bleiben könne. Vielmehr gilt es in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass sich die Ex-Ehefrau während Monaten geweigert hatte, zur Frage des Fortbestandes der Ehegemeinschaft nach der Trennung von ihrem damaligen Ehemann Auskunft zu erteilen, weil sie angeblich in den letzten Jahren wiederholt von der Polizei aufgesucht und auf ihren Ex-Ehemann angesprochen worden sei und nunmehr mit dieser Sache nichts mehr zu tun haben wolle (vgl. Sachverhalt Bst. J vorstehend). Ihre unverbindlichen Erklä­rungen kön­nen jedenfalls nicht zugunsten des Beschwerdeführers den Beweis er­bringen, dass über den Zeitpunkt der räumlichen Trennung hinaus die eheliche Gemein­schaft weiterbestanden hat. Aus den Akten ergeben sich denn auch keine Anhaltspunkte, dass die Ehegatten nach ihrer Trennung nach einer Lösung für ihre ehelichen Probleme gesucht und professionelle Hilfe - beispielsweise in Form einer Eheberatung - in Anspruch genommen hätten. Zudem gilt es zu betonen, dass die Anforderungen an den Nachweis des Fortbestands des Ehewillens und der ehelichen Gemeinschaft bei längerfristigem Getrenntleben der Ehegatten besonders streng sind. Diesen Anforderungen vermögen die unsubstantiierten und unbelegten Vorbringen des Beschwerdeführers keineswegs zu genügen. Unerheblich ist zudem, auf wessen Initiative hin die Trennung erfolgt ist, solange die Umstände erkennen lassen, dass diese endgültig war. 6.3 Aufgrund des dargelegten Sachverhalts fällt ausser Betracht, dass die Ehegatten - im Sinne von Art. 49 AuG - wichtige Gründe für ein Getrenntleben hatten und ihre Ehegemeinschaft trotzdem mindestens drei Jahre aufrecht erhielten. Im Ergebnis ist somit davon auszugehen, dass die eheliche Gemeinschaft des Beschwerdeführers vor Ablauf von drei Jahren beendet war. Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG findet in seinem Fall folglich keine Anwendung. Im Rahmen dieser Bestimmung kommt es deshalb auf die behauptete Integration - die ein kumulatives Kriterium wäre - nicht mehr an (vgl. BGE 136 II 113 E. 3.4 S. 120). 7. 7.1 Gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG besteht - unabhängig von der bis­herigen Dauer der Familien- bzw. Ehegemeinschaft - auch dann der An­spruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (sog. "nachehelicher Härtefall", vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.1). Solche Gründe können namentlich - so explizit Art. 50 Abs. 2 AuG - vorliegen, wenn der betreffende Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.1) oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AuG). Weitere wichtige - und im Zusam­men­hang mit der Ehe stehende Gründe - können sich auch daraus ergeben, dass der in der Schweiz lebende Ehepartner gestorben ist (vgl. BGE 138 II 393 E. 3.3) oder gemein­same Kinder vorhanden sind (vgl. Spescha, a.a.O., Art. 50 AuG N 7 sowie Mar­tina Caroni in: Caroni/Gäch-ter/Thurnherr [Hrsg.], a.a.O., Art. 50 N 23 f.). 7.2 Im Falle des Beschwerdeführers sind jedoch keine spezifischen, auf seiner Ehe bzw. deren Auflösung beruhenden Gründe ersichtlich, die ihm einen Anspruch auf weiteren Verbleib in der Schweiz verschaffen könn­ten. Insbesondere lässt der Umstand, dass seine Ehe gescheitert ist, nicht erkennen, dass seine soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet wäre. Da aus seiner Ehe keine Kinder hervorgegangen sind, können auch keine entsprechend en­gen familiären Beziehungen einen wichtigen Grund für die Verlängerung seiner Aufent­haltsbewilligung darstellen. 7.3 Anspruchsbegründend können aber auch sonstige wichtige persön­liche Gründe sein, da Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG bewusst auf eine abschliessende Aufzählung der Gründe verzichtet (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1340/2010 vom 15. Mai 2013 E. 8.2 mit Hinweis). Entscheidend ist hierbei die persönliche Situation des Betroffenen. Die in Art. 31 Abs. 1 VZAE aufgelisteten, aber nicht erschöpfenden Kriterien können für die Beurteilung eines Härtefalles herangezogen werden und eine wesentliche Rolle spielen, auch wenn sie einzeln betrachtet grundsätzlich noch keinen Härtefall zu begründen vermögen (vgl. den erwähnten BGE 137 II 345 E. 3.2.3). Aus­drück­lich aufgeführt werden dort die Integration (Bst. a), die Respektierung der Rechts­ordnung (Bst. b), die Familien­verhältnisse (Bst. c), die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirt­schaftsleben und zum Erwerb von Bildung (Bst. d), die Dauer der An­wesenheit (Bst. e), der Ge­sund­heitszustand (Bst. f) und die Möglich­keiten der Wieder­ein­gliederung im Herkunftsland (Bst. g; zum Ganzen siehe auch Caroni in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], a.a.O., Art. 50 N 23 f.). 7.4 Der Beschwerdeführer hat insbesondere betont, er habe sich beruflich sehr gut integriert. Seit seiner erneuten Einreise in die Schweiz im Jahre 2006 sei er stets für seinen Lebensunterhalt aufgekommen und habe nie Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen. Zunächst sei er unselbständig erwerbstätig gewesen, bevor er sich im September 2010 selbständig gemacht und zusammen mit einem langjährigen Berufskollegen einen Maurerbetrieb gegründet habe, welcher je nach Auftragslage einen oder mehrere Angestellte beschäftige. Mit Eingabe vom 20. April 2012 weist der Rechtsvertreter schliesslich darauf hin, dass sein Mandant neu Gesellschafter und Geschäftsführer einer Baufirma im Kanton Aargau sei. In beruflicher Hinsicht hat die Vorinstanz die Integration des Beschwerdeführers zwar bejaht; sie ist allerdings der Ansicht, dass die gesamthafte Inte­gration aufgrund der strafrechtlichen Verurteilungen und der erheb­lichen Schulden verneint werden müsse. Einmal davon abgesehen, dass der Beschwerdeführer schon während seines Aufenthaltes als Asylbewerber wegen (geringfügigen) Diebstahls, Widerhandlung gegen das Transportgesetz sowie Nichtbeachtens einer behördlich angesetzten Ausreisefrist zu Klagen Anlass gegeben hat (vgl. Einreisesperre vom 16. Mai 2001), wurde er - wie erwähnt - am 22. Dezember 2010 vom Bezirksamt Brugg der mehrfachen Tätlichkeiten, Drohung und Nötigung zum Nachteil seiner Ehefrau sowie wegen Förderung des rechtswidrigen Aufenthaltes seines Bruders schuldig gesprochen und zu einer namhaften Geldstrafe und Busse verurteilt. Mit Strafbefehl der Staatsanwalt Brugg-Zurzach vom 12. Juli 2011 erfolgte eine weitere Verurteilung zu einer (bedingten) Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 90.- und einer Busse von Fr. 1'300.- wegen Erpressung. Dem Beschwerdeführer wurde dabei vorgeworfen, einem Bekannten gedroht zu haben, zur Polizei zu gehen und ihn dort wegen "Schwarzarbeit" anzuzeigen und seine Familie zu zerstören, wenn dieser ihm nicht Fr. 50'000.- als Darlehen geben würde. Bezüglich der vom BFM erwähnten Schuldenwirtschaft ergibt sich aus den vorinstanzlichen Akten, dass gegen den Beschwerdeführer noch anfangs 2011 Restforderungen von über Fr. 37'000.- verzeichnet waren (vgl. Auszug des Betreibungsamts Hausen vom 9. Februar 2011). Der Beschwerdeführer bezeichnet den gewalttätigen Übergriff zum Nachteil seiner damaligen Ehefrau während eines Ehestreites im Juni 2008 zwar als einmaligen Ausrutscher und behauptet - aktenwidrig - er habe sich seither nichts mehr zuschulden kommen; zudem soll er offenbar weitere Lohnpfändungsraten geleistet haben (vgl. Stellungnahme des früheren Rechtsvertreters vom 7. April 2011). Die zum Teil gravierenden strafrechtlichen Verfehlungen und die innerhalb weniger Jahre erfolgte hohe Verschuldung machen dennoch deutlich, dass sich der Beschwerdeführer in gesell­schaftlicher Hinsicht nicht anstandslos in die hiesigen Le­bens­verhältnisse hat einfügen kön­nen. Festzustellen ist, dass er während seines Aufenthaltes als Asylbewerber in der Schweiz seine Eltern, den jüngeren Bruder sowie alle seine Schwestern in der Heimatregion zurückliess, Mitte 2001 in sein Heimatland ausgeschafft werden musste, dort im Juli 2005 seine damalige Ehefrau heiratete und ein Jahr später im Familien­nachzug wieder in die Schweiz gelangte. Angesichts dessen ist nicht ersichtlich, dass er sich bei seiner Rückkehr in den Kosovo nicht mehr in den dortigen Verhältnissen zurecht­finden könnte. Vielmehr darf davon aus­gegangen werden, dass er dort immer noch über ein verwandt­schaft­liches Umfeld verfügt und dass ihm die hier erwor­benen Fähigkeiten bei der beruflichen Wiedereingliederung von Nutzen sein werden. Ohne Belang ist es, wenn der Beschwerde­führer in seiner Heimat wirt­schaft­liche Verhältnisse vor­findet, die nicht de­nen der Schweiz ent­sprechen. Da er - mittlerweile erst 30-jährig - offen­sichtlich keine gra­vierenden gesund­heitlichen Probleme hat, ergeben sich insgesamt ge­sehen auch keine wichtigen persönlichen Gründe, die eine Ver­längerung seiner Aufenthaltsbewilligung erfordern würden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4625/2009 vom 31. März 2011 E. 7.3). Zu betonen ist, dass derartige Gründe nur dann anzunehmen sind, wenn die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung stark gefährdet erscheint und nicht bereits dann, wenn ein Leben in der Schweiz einfacher wäre (vgl. den erwähnten BGE 137 II 345 E. 3.2.3).

8. Der Beschwerdeführer besitzt somit weder gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG (dreijährige Ehegemeinschaft und erfolgreiche Integration) noch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG (wichtige persönliche Gründe) einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Dafür, dass die Vor­instanz innerhalb des Beurteilungsspielraums der Art. 18 - 30 AuG einen fehlerhaften Ermessensentscheid getroffen haben könnte, be­ste­hen keine Anhaltspunkte; insbesondere wäre in diesem Rahmen auch kei­ne Härtefallregelung nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG in Betracht ge­kommen. Dass die Vorinstanz die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthalts­bewilligung verweigert hat, kann daher nicht beanstandet werden. 9. 9.1 Als gesetzliche Folge der nicht mehr verlängerten Aufenthaltsbewilligung hat der Beschwer­de­führer die Schweiz zu verlassen (Art. 64 Abs. 1 Bst. c AuG). Es bleibt aber zu prüfen, ob Hinderungsgründe für den Vollzug der Wegweisung anzunehmen sind (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG) und das BFM gestützt hierauf die vorläufige Aufnahme hätte verfügen müssen. 9.2 Die Möglichkeit und Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs stehen im vorliegenden Fall ausser Frage. Demzufolge wäre allenfalls relevant, ob die zwangsweise Rückkehr für den Beschwerdeführer eine konkrete Ge­fähr­dung mit sich brächte und damit nicht zumutbar wäre. 9.3 Der Wegweisungsvollzug kann für die betroffene Person unzumut­bar sein, wenn sie in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder einer medizinischen Notlage ausgesetzt wäre. Wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die an­säs­si­ge Bevölkerung regelmässig betroffen ist, wie Wohnungsnot oder ein schwieriger Arbeitsmarkt, vermögen jedoch keine konkrete Gefährdung zu begründen. Dagegen ist der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar, wenn dieser für die ausländische Person höchstwahrscheinlich zu einer existenziellen Bedrohung führen würde, beispielsweise dann, wenn sie sich nach ihrer Rückkehr mit völliger Armut, Hunger, Invalidität oder Tod konfrontiert sähe (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1 mit Hinweis). Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Verfahren keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG substantiiert behauptet. Angesichts der politischen Entwicklung in der Republik Kosovo, bei der es sich um einen inzwischen unabhängigen Staat handelt, welcher seit dem 1. April 2009 als verfolgungssicher gilt (sogenanntes "Safe Country"; vgl. Beschluss des Bundesrates vom 6. März 2009), kann nicht davon ausgegangen werden, dass er dort in eine existenzbedrohende Situa­tion geraten könnte. Der Vollzug seiner Wegweisung ist somit als zumutbar zu erachten.

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - richtig und vollständig feststellt; sie erweist sich auch als angemessen (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

11. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv nächste Seite Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 30. September 2011 geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. ZEMIS [...] zurück)

- das Migrationsamt Kanton Aargau (ad AG [...]) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Daniel Brand Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: