nach Auflösung der Familiengemeinschaft
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein 1968 geborener mazedonischer Staatsangehöriger hatte sich bereits in den Jahren 1987 bis 1990 jeweils mit einer Saisonbewilligung in der Schweiz aufgehalten. Hingegen war sein Aufenthalt hierzulande in den Jahren 1991-1992 illegal, wofür ihn S._______ am 30. März 1992 mittels Strafbefehl mit einer Busse bestrafte. Gleichzeitig wurde er angewiesen, die Schweiz bis zum 2. April 1992 zu verlassen. B. Im Zeitraum von April bis September 1999 stellte der Beschwerdeführer drei Einreisegesuche, wobei er gemäss den ersten beiden Anträgen noch verheiratet, beim dritten indessen bereits geschieden war. Seinen dritten Antrag begründete er damit, seine in N._______ wohnhafte Freundin heiraten zu wollen. Alle drei Visumsanträge wurden abgelehnt. C. Am 7. November 2000 heiratete der Beschwerdeführer in seiner Heimat die im Kanton X._______ wohnhafte Schweizer Bürgerin K._______ (geb. 1970), reiste hierauf am 19. August 2001 in die Schweiz ein und erhielt zum Verbleib bei der Ehefrau eine Aufenthaltsbewilligung, welche jährlich verlängert wurde, zuletzt bis zum 31. August 2009. D. Am 1. Mai 2003 bezog der Beschwerdeführer eine eigene Wohnung. Bis zur rechtskräftigen Scheidung der Ehegatten am 2. Dezember 2008 wurde der gemeinsame Haushalt nicht wieder aufgenommen. Bereits am 8. Januar 2009 ehelichte der Beschwerdeführer in seiner Heimat erneut seine erste Ehefrau und Mutter der zwei gemeinsamen Kinder (geb. 1993 und 1995). Mutter und Kinder verfügten über keinen Aufenthaltstitel in der Schweiz, weshalb der Beschwerdeführer im Juli 2009 ein Familiennachzugsgesuch einreichte. E. Da sich die kantonale Migrationsbehörde bereit erklärt hatte, die Aufenthaltsbewilligung auch nach der Scheidung zu verlängern, unterbreitete sie der Vorinstanz am 12. Januar 2010 den Antrag um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. F. Mit Schreiben vom 20. Januar 2010 gelangte die Vorinstanz an den Beschwerdeführer, teilte ihm mit, dass erwogen werde, die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu verweigern und gab ihm im Sinne des rechtlichen Gehörs Gelegenheit, sich zu äussern. In seiner Eingabe vom 26. Januar 2010 nahm er dazu Stellung. G. Die Vorinstanz verweigerte am 29. Januar 2010 die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg. Zur Begründung führte sie aus, die Ehe habe anders als vorgebracht nicht acht Jahre Bestand gehabt. Ein Anspruch aus Art. 50 Abs. 1 Bst. a des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG; SR 142.20) stelle auf die Dauer des effektiven ehelichen Zusammenlebens in der Schweiz ab. Nach seiner Einreise in die Schweiz am 19. August 2001 habe er am 1. Mai 2003 die gemeinsame Wohnung endgültig verlassen. Die eheliche Gemeinschaft habe folglich nur knapp ein Jahr und neun Monate gedauert. Auch seien keine wichtigen persönlichen Gründe nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AuG ersichtlich, welche einen weiteren Aufenthalt erforderlich machen würden. Sodann könne er auch nicht aus staatsvertraglichen Bestimmungen einen Anspruch herleiten. Der Beschwerdeführer habe seine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzuges erhalten, weshalb er nicht der zahlenmässigen Begrenzung der Ausländer unterliege. Nach Wegfall dieses Privilegierungsgrundes müsse er jedoch das öffentliche Interesse an einer restriktiven Einwanderungspolitik und den damit verbundenen strengen Massstab bei der Beurteilung der privaten Interessen gegen sich gelten lassen. Er sei stets erwerbstätig und finanziell unabhängig gewesen, doch übe er als Baumaschinenführer keine besonders qualifizierte Tätigkeit aus. Sodann seien weder Aus- noch Weiterbildungen aktenkundig und seine Deutschkenntnisse erreichten gemäss "Bulats-Test" vom 17. Dezember 2009 erst das Niveau A1 des europäischen Sprachportfolios. Er sei auch nicht unbescholten. Seine Integration sei unter Berücksichtigung sämtlicher Faktoren nicht überdurchschnittlich. Folglich sei es ihm unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit möglich und zumutbar, in die Heimat zurückzukehren. Er sei erst im Alter von 33 Jahren in die Schweiz gereist und habe den grössten Teil seines Lebens im Heimatland verbracht, weshalb eine Reintegration keine ausserordentlichen Schwierigkeiten bereiten dürfte. Rund einen Monat nach der Scheidung von seiner Schweizer Ehefrau habe er seine Ex-Ehefrau und Mutter der beiden gemeinsamen Kinder - nunmehr im Alter von 14 und 16 Jahren - geheiratet. Das in der Folge eingereichte Familiennachzugsgesuch lasse sich zudem kaum mit dem Kindeswohl vereinbaren. Der Vollzug der Wegweisung sei sodann zulässig, zumutbar und möglich. H. In seiner Beschwerde vom 4. März 2010 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er und seine Schweizer Ehegattin hätten sich im Jahr 1987 kennengelernt und seien während Jahren befreundet gewesen. Kurz nach ihrer Heirat sei sie an einer schweren Depression erkrankt und habe im Sommer 2001 einen Nervenzusammenbruch erlitten. Da keine Besserung eingetreten sei, habe sie sich im März 2003 in stationäre Behandlung begeben, ab dem 1. November 2003 habe sie eine ganze Invalidenrente erhalten. Aus ihrer Erklärung vom 3. März 2010 gehe hervor, dass sie sich aufgrund ihrer Erkrankung vom Beschwerdeführer habe trennen wollen. Indem dieser dem Wunsch seiner Ehefrau nachgekommen sei und eine eigene Wohnung bezogen habe, sei die eheliche Gemeinschaft nicht einfach aufgelöst worden. Vielmehr hätten sie weiterhin engen Kontakt gehabt. Infolge ihrer Krankheit sei die Ehefrau jedoch nicht bereit gewesen, das eigentliche Zusammenleben wieder aufzunehmen. Erst im Jahre 2008 hätten sie sich zur Scheidung entschlossen, weil seine Ehefrau auf absehbare Zeit keine Möglichkeit gesehen habe, wieder ein normales Eheleben zu führen. Seit dem Jahre 2003 sei bekannt, dass er eine eigene Wohnung bezogen habe. Dennoch sei ihm die Aufenthaltsbewilligung während Jahren anstandslos verlängert worden. Verweigere die zuständige Behörde nach einer Aufenthaltsdauer von neun Jahren eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, verstosse dies gegen Treu und Glauben. Er habe sich hierzulande gut integriert, spreche und verstehe die deutsche Sprache, habe stets zur Zufriedenheit seiner Arbeitgeber gearbeitet, habe an einer Weiterbildung als Baumaschinenführer teilgenommen, sei nie arbeitslos gewesen und habe nie Sozialhilfe beansprucht. Daran ändere auch die Auflistung unbedeutender Übertretungen durch die Vorinstanz nichts. Somit seien wichtige persönliche Gründe im Sinne von Art. 50 AuG gegeben; Widerrufsgründe lägen hingegen keine vor. I. In ihrer Vernehmlassung vom 6. April 2010 spricht sich die Vorinstanz für die Abweisung der Beschwerde aus und fügt ergänzend an, der Grund für die Trennung des Ehepaares sei letztendlich nicht massgebend. Tatsache sei, dass die eheliche Gemeinschaft lediglich knapp ein Jahr und neun Monate Bestand gehabt habe und nach dem Auszug des Beschwerdeführers nicht wieder aufgenommen worden sei. Dass es zu keiner Wiederaufnahme kommen würde, habe dem Beschwerdeführer spätestens einige Monate nach seinem Auszug bewusst sein müssen, jedenfalls nicht erst im Jahre 2008, als die Ehefrau die Scheidung in die Wege geleitet habe. Ein Rechtsanspruch auf Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ergebe sich nicht "mittelbar" aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, zumal die blosse Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung kein schutzwürdiges Interesse an ihrer Erneuerung zu begründen vermöge. Auch wichtige persönliche Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG seien keine ersichtlich. Sodann werde in der Beschwerdeschrift mit keinem Wort erwähnt, dass der Beschwerdeführer in Mazedonien Ehefrau und Kinder habe und er lediglich rund einen Monat nach der Scheidung von seiner Schweizer Ehefrau wieder seine Ex-Ehefrau und Mutter seiner Kinder geheiratet habe. J. In seiner Replik vom 17. Mai 2010 führte der Beschwerdeführer weiter aus, der Trennungsgrund sei vorliegend nicht irrelevant. Zudem habe es Jahre gedauert, bis die Ehefrau zum Schluss gekommen sei, dass ein Zusammenleben für sie nicht mehr in Betracht komme. K. Mittels Eingabe vom 28. August 2012 wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er seit 1. Oktober 2006 für denselben Arbeitgeber tätig und laut aktuellem Strafregisterauszug nicht vorbestraft sei, womit er sozial, wirtschaftlich und sprachlich bestens in der Schweiz integriert sei. L. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen Verfügungen des BFM betreffend Zustimmung zur Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung und betreffend Wegweisung. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig, soweit nicht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen steht (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 und 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (vgl. Art. 50 und Art. 52 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2).
E. 3.1 Am 1. Januar 2008 traten die neuen gesetzlichen Bestimmungen des AuG und seine Ausführungsbestimmungen in Kraft - unter anderem die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201). In Verfahren, die vor diesem Zeitpunkt anhängig gemacht wurden, bleibt nach der übergangsrechtlichen Ordnung des AuG das alte materielle Recht anwendbar, wobei es ohne Belang ist, ob das Verfahren auf Gesuch hin - so explizit Art. 126 Abs. 1 AuG - oder von Amtes wegen eröffnet wurde (vgl. BVGE 2008/1 E. 2).
E. 3.2 Dem vorliegenden Verfahren liegt die Eingabe des Beschwerdeführers von Anfangs Juli 2009 bzw. vom 17. Dezember 2009 zu Grunde, mit dem er um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Ehe oder Familiengemeinschaft ersucht. Die Streitsache untersteht deshalb formell und materiell dem neuen Recht.
E. 4.1 Gemäss Art. 40 AuG sind die Kantone zuständig für die Erteilung und Verlängerung von Bewilligungen. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Bundes im Zustimmungsverfahren, zu dessen Ausgestaltung der Bundesrat in Art. 99 AuG ermächtigt wird.
E. 4.2 Die Notwendigkeit der Zustimmung durch das BFM ergibt sich im Falle des Beschwerdeführers aus Art. 85 Abs. 1 Bst. a VZAE in Verbindung mit Ziffer 1.3.1.4 Bst. e der Weisungen des BFM im Ausländerbereich in der Fassung vom 1. Februar 2013 (online abrufbar unter: www.bfm.admin.ch > Dokumentation > Rechtliche Grundlagen > Weisungen und Kreisschreiben > I. Ausländerbereich > 1 Verfahren und Zuständigkeiten). Danach ist die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung einer Ausländerin oder eines Ausländers nach der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft mit dem schweizerischen oder ausländischen Ehegatten oder nach dessen Tod, falls die Ausländerin oder der Ausländer nicht aus einem Mitgliedstaat der EG oder der EFTA stammt, dem BFM zur Zustimmung zu unterbreiten. Nichts anderes galt im Übrigen bereits unter der Herrschaft des alten Rechts (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6482/2008 vom 17. Oktober 2011 E. 3.2. mit Hinweis).
E. 4.3 Das BFM kann die Zustimmung verweigern, den kantonalen Entscheid einschränken oder mit Bedingungen verbinden (Art. 99 AuG, Art. 86 Abs. 1 VZAE). Es verweigert seine Zustimmung unter anderem dann, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt sind (Art. 86 Abs. 2 Bst. a und Bst. c Ziff. 2 VZAE).
E. 5 Ausländische Ehegatten von Schweizer Bürgern haben unter Vorbehalt von Art. 51 Abs. 2 AuG einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammen wohnen (Art. 42 Abs. 1 AuG). Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren erwerben sie einen Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Art. 42 Abs. 2 AuG), der vom weiteren Schicksal der Ehe unabhängig ist (vgl. Art. 34 Abs. 1 AuG; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 2C_241/2009 vom 23. September 2009 E. 3, den ausländischen Ehepartner einer Schweizer Bürgerin betreffend). A fortiori verfügen sie über einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Wird die eheliche Haushaltgemeinschaft vor Ablauf dieser fünfjährigen Frist aufgegeben, besteht ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die Ehegatten mindestens drei Jahre in der Schweiz zusammen gewohnt haben (BGE 136 II 113 E. 3.2 und E. 3.3 S. 117 ff.) und eine erfolgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG) oder wenn wichtige persönliche Gründe vorliegen, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG). Das kann namentlich dann der Fall sein, wenn der ausländische Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde und die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AuG). Die Ansprüche aus Art. 43 und Art. 50 AuG erlöschen, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (Art. 51 Abs. 2 Bst. a AuG).
E. 6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach einer Aufenthaltsdauer von beinahe neun Jahren verstosse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, da ihm diese mehrmals um jeweils ein Jahr verlängert wurde, obwohl es bereits im Mai 2003 zur Trennung von seiner Ehefrau gekommen war.
E. 6.2 Der in Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Auskünfte und Zusicherungen. Er kann dazu führen, dass ein Rechtsverhältnis abweichend vom objektiven Recht zu regeln ist. Voraussetzung dafür ist, dass die Auskunft bzw. die Zusicherung für einen konkreten Einzelfall aufgrund einer vollständigen Darstellung des Sachverhalts vorbehaltlos erteilt wurde, dass die Amtsstelle für die Auskunftserteilung zuständig war oder der Bürger sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte, dass die anfragende Person die Unrichtigkeit bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit nicht ohne Weiteres erkennen konnte, dass sie im berechtigten Vertrauen auf die Auskunft eine nicht wieder rückgängig zu machende Disposition getroffen hat und dass die Rechtslage sich seit Erteilung der Auskunft nicht geändert hat (vgl. BGE 137 I 69 E. 2.5.1, BGE 131 II 627 E. 6.1, je mit weiteren Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 2D_43/2011 vom 29. August 2011 E. 2.3.1 und 2P.245/2006 vom 6. November 2006 E. 2.3.1, je mit Hinweisen).
E. 6.3 Die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung nach der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft mit dem schweizerischen Ehegatten oder nach dessen Tod bedarf der Zustimmung des BFM. Eine ohne Zustimmung ausgestellte Aufenthaltsbewilligung ist ungültig. Diese Rechtslage wurde weiter oben bereits dargelegt (E. 4.2). Mit Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 42 Abs. 1 AuG fehlt damit dem Amt für Migration des Kantons Aargau die Zuständigkeit, die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung in eigener Kompetenz vorbehaltlos vorzunehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_594/2011 vom 21. Juli 2011 E. 2.2 mit Hinweisen).
E. 6.4 Unbestritten ist vorliegend, dass der Beschwerdeführer am 1. Mai 2003 endgültig aus der ehelichen Wohnung ausgezogen ist. Die Ende August 2003 bzw. 2004 bis 2007 anstehende Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung war allerdings noch im Lichte von Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) zu prüfen, der den Aufenthaltsanspruch an den formellen Bestand der Ehe knüpfte. Im Gegensatz dazu richtete sich die Verlängerung im Jahr 2008 (für die Periode 1. September 2008 bis 31. August 2009) nach den Bestimmungen des Ausländergesetzes. Ob die zuständige Behörde allenfalls die Voraussetzungen von Art. 49 AuG als erfüllt betrachtet oder mit einer Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft gerechnet hat, ist unklar. Festzustellen ist, dass die Bewilligung stets gestützt auf die (noch) bestehende Ehe erteilt wurde und dass damit keine Änderung des Zulassungsgrundes verbunden war. Nichts anderes bestätigt der Umstand, dass das Migrationsamt, nach Erhalt der Mitteilung über die gerichtliche Auflösung der Ehe am 23. Oktober 2009 eine Sachverhaltsabklärung vornahm, um eine entsprechende Anspruchsprüfung durchzuführen. Dem Beschwerdeführer muss demnach stets klar gewesen sein, dass seine Anwesenheit in der Schweiz vom Bestand der Ehe bzw. der ehelichen Gemeinschaft abhing. Gegenteilige Zusicherungen wurden ihm denn auch seitens des kantonalen Migrationsamtes nie gemacht. Von einer Verletzung des Vertrauensgrundsatzes gemäss Art. 9 BV kann vorliegend nicht die Rede sein.
E. 7 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, aufgrund der psychischen Erkrankung seiner Ex-Ehefrau könne nicht einfach darauf abgestellt werden, dass die eheliche Gemeinschaft lediglich ein Jahr und neun Monate gedauert habe. Vielmehr hätten die Parteien nach der von der damaligen Ehefrau erbetenen Trennung weiterhin engen Kontakt gehabt. Infolge ihrer Krankheit sei sie jedoch nicht bereit gewesen, das eigentliche Zusammenleben wieder aufzunehmen.
E. 7.1 Das zeitliche Kriterium der dreijährigen Dauer der Ehegemeinschaft ist nicht gleichbedeutend mit der Dauer der Haushaltsgemeinschaft. Von einer bestehenden Ehegemeinschaft kann grundsätzlich - und vorbehältlich offenkundiger Missbrauchsabsichten - ausgegangen werden, solange die Ehegatten zusammen leben. Der Fortbestand der Ehegemeinschaft kann aber auch im Fall ihres Getrenntlebens angenommen werden, nämlich dann, wenn für das Getrenntleben objektivierbare Gründe bestehen (vgl. Marc Spescha in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 3. aktualisierte Auflage, Zürich 2012, Art. 50 AuG N 4). Art. 49 AuG spricht diesbezüglich von wichtigen Gründen, die in der Botschaft zum Ausländergesetz vom 8. März 2002 (BBl 2002 3753 f.) zum einen als berufliche Gründe, zum anderen auch als andere wichtige und nachvollziehbare Gründe bezeichnet werden. Zu letzteren zählt - so explizit Art. 76 VZAE - eine vorübergehende Trennung wegen erheblicher familiärer Probleme, womit der Gesetzgeber insbesondere Fälle häuslicher Gewalt im Auge hatte (vgl. Esther S. Amstutz in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Art. 67 N 24; BGE 2C_784/2010 vom 26. Mai 2011 E. 3.1.2). Hält im Falle erheblicher Eheprobleme das Getrenntleben an, so stellt sich die Frage, ob die Trennung als definitiv und die Familiengemeinschaft damit als aufgelöst zu betrachten ist (vgl. Marc Spescha, a.a.O., Art. 49 AuG N 3).
E. 7.2 Wurde der gemeinsame Haushalt vor Ablauf von drei Jahren aufgehoben, so stellt sich die Frage, ob die eheliche Gemeinschaft trotzdem weiterhin Bestand hatte. Wie oben dargelegt (E. 7.1), kann dies bei Vorliegen wichtiger Gründe angenommen werden, u.a. auch bei einer vor-übergehenden Trennung wegen erheblicher familiärer Probleme. Gegen die Annahme einer vorübergehenden Trennung spricht im vorliegenden Fall zwar der Umstand, dass die Haushaltsgemeinschaft gar nicht wieder aufgenommen und die Ehe schliesslich geschieden wurde; allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Ehegatten womöglich zu Beginn ihrer Trennung noch mit der Lösung ihrer Probleme und der baldigen Wiederaufnahme des Zusammenlebens rechneten. Die blosse Behauptung der Ehegatten, die Wiedervereinigung angestrebt zu haben, reicht für eine entsprechende Annahme jedoch nicht aus. Vielmehr muss sich der fortbestehende Ehewille daran ablesen lassen, ob und welche Kontakte die Ehegatten weiterhin gepflegt und welche Anstrengungen sie zur Überwindung der gemeinsamen Schwierigkeiten unternommen haben (vgl. Marc Spescha, a.a.O., Art. 49 AuG N 3).
E. 7.3 Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der Beschwerde vorgebracht, die Trennung sei auf Wunsch seiner damaligen Ehefrau, aufgrund ihrer psychischen Probleme erfolgt. Dennoch hätten sie weiterhin engen Kontakt gehabt, wobei die Ehefrau nicht bereit gewesen sei, das eigentliche Zusammenleben wiederaufzunehmen. Erst im Jahre 2008 hätten sie sich zur Scheidung entschlossen, weil die Ehefrau in absehbarer Zeit keine Möglichkeit gesehen habe, ein normales Eheleben zu führen. Anlässlich seiner Replik hat er zudem ausgeführt, dass es mehrere Jahre gedauert habe, bis die Ehefrau zum Schluss gekommen sei, dass für sie ein Zusammenleben ausser Betracht fallen würde. Er habe die Hoffnung nie aufgegeben, dass sie wieder zusammen kommen würden. Seine Ex-Ehefrau hielt mit schriftlicher Erklärung vom 3. März 2010 fest, sie habe mit ihrem Ehemann stets Kontakt gehabt, sei aber auf Distanz geblieben. Den Entschluss zur Scheidung im Jahre 2008 habe sie gefasst, weil sie zumindest in absehbarer Zeit keine Möglichkeit gesehen habe, wieder zusammenzuleben. Sie wolle aber betonen, dass die Scheidung letztendlich alleine auf ihre persönlichen Probleme zurückzuführen gewesen sei. Den vagen und nicht nachprüfbaren Angaben hinsichtlich des aufrechterhaltenen Kontaktes kann jedenfalls entnommen werden, dass die Ehegatten nach der Trennung keine enge Beziehung mehr führten. So hat die Ex-Ehefrau ihrerseits ausgeführt, dass sie trotz Kontakt mit dem Beschwerdeführer stets auf Distanz geblieben sei. Zudem hat sie keine Angaben zur Ausgestaltung und Häufigkeit ihres Kontaktes gemacht. Insgesamt lassen ihre Aussagen auf eine distanzierte, abgekühlte Beziehung schliessen. Auch lassen die Akten nicht erkennen, dass die Eheleute anderweitig Anstrengungen unternommen hätten, um eine Wiedervereinigung anzustreben. Insbesondere geht aus den Akten nicht hervor, dass die Ehegatten eine gemeinsame Therapie besucht hätten. Obwohl eine solche, angesichts der Krankengeschichte der Ex-Ehefrau, naheliegend gewesen wäre. Insgesamt bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass nach der Trennung begründete Hoffnung auf eine Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens in Kürze bestanden hätte, wofür im Übrigen entsprechende Belege erforderlich wären. Die Anforderungen an den Nachweis des Fortbestands des Ehewillens und der ehelichen Gemeinschaft sind bei längerfristigem Getrenntleben der Ehegatten besonders streng. Diesen Anforderungen vermögen die unsubstantiierten und unbelegten Vorbringen des Beschwerdeführers keineswegs zu genügen. Dies umso weniger, als eine Wiedervereinigung objektiv betrachtet offensichtlich ausgeschlossen war. Sodann bestehen grundsätzliche Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Ehe. War doch der Beschwerdeführer im Jahre 1999 und damit ein Jahr vor der Verheiratung mit seiner Ex-Ehefrau noch verheiratet und beabsichtigte eine andere Schweizer Bürgerin zu ehelichen. Zudem hat er lediglich rund einen Monat nach der Scheidung seine erste Ehefrau wieder geheiratet. Insgesamt sprechen auch diese Umstände gegen einen fortbestehenden Ehewillen nach der endgültigen Trennung. Unerheblich ist zudem, auf wessen Initiative hin die Trennung erfolgt ist, solange die Umstände erkennen lassen, dass diese endgültig war. Die Ausnahmebestimmungen von Art. 49 AuG und Art. 76 VZAE haben nicht den Sinn, dem Ehepartner eines Schweizer Bürgers so lange das Aufenthaltsrecht zu sichern, bis feststeht, dass seine Ehe endgültig gescheitert ist. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist dies spätestens nach Ablauf von drei Jahren der Fall (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_759/2010 vom 28. Januar 2011 e. 4.2). Bei einer Trennung wegen familiärer Probleme ist sodann eine Ausnahme vom rechtsbegründenden Erfordernis des Zusammenlebens nur dann denkbar, wenn diese Probleme an die Schwere häuslicher Gewalt heranreichen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_314/2010 vom 26. Juli 2010 E. 2.2). Hierfür bestehen im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte.
E. 7.4 Aufgrund des dargelegten Sachverhalts fällt ausser Betracht, dass die Ehegatten - im Sinne von Art. 49 AuG - wichtige Gründe für ein Getrenntleben hatten und ihre Ehegemeinschaft trotzdem mindestens drei Jahre aufrecht erhielten. Im Ergebnis ist somit davon auszugehen, dass die eheliche Gemeinschaft des Beschwerdeführers vor Ablauf von drei Jahren beendet war. Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG findet in seinem Fall folglich keine Anwendung. Im Rahmen dieser Bestimmung kommt es deshalb auf die behauptete Integration - die ein kumulatives Kriterium wäre - nicht mehr an.
E. 8 Gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG besteht - unabhängig von der bisherigen Dauer der Familien- bzw. Ehegemeinschaft - auch dann der Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (sog. "nachehelicher Härtefall", vgl. den bereits erwähnten BGE 137 II 345 E. 3.2.1). Solche Gründe können namentlich - so explizit Art. 50 Abs. 2 AuG - vorliegen, wenn der betreffende Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.1) und seine soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint; beide Bedingungen müssen jedoch nicht kumulativ erfüllt sein (BGE 136 II 1 E. 5 S. 3 ff.). Weitere wichtige und im Zusammenhang mit der Ehe stehende Gründe können sich auch daraus ergeben, dass der in der Schweiz lebende Ehepartner gestorben ist (vgl. BGE 138 II 393 E. 3.3) oder gemeinsame Kinder vorhanden sind (vgl. Marc Spescha, a.a.O., Art. 50 AuG N 7 sowie Martina Caroni in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], a.a.O., Art. 50 N 23 f.).
E. 8.1 Im Falle des Beschwerdeführers sind jedoch keine spezifischen, auf seiner Ehe bzw. deren Auflösung beruhenden Gründe ersichtlich, die ihm einen Anspruch auf weiteren Verbleib in der Schweiz verschaffen könnten. Der Umstand, dass seine Ehe gescheitert ist, lässt nicht erkennen, dass seine soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet wäre. Dies umso weniger als sich seine Ehefrau und die beiden gemeinsamen Kinder in der Heimat befinden, bedingt doch die Wiederverheiratung mit der Mutter seiner Kinder, dass der Kontakt zur Heimat in einem nicht unbedeutenden Masse aufrecht erhalten wurde. Nichts anderes lässt sich aus dem Umstand schliessen, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in der Schweiz seine zwei Kinder in der Heimat hatte, welche er nun in die Schweiz holen möchte. Die Pflege der Vater-Kinder-Beziehung dürfte ebenfalls nur durch regelmässigen Kontakt mit der Heimat möglich gewesen sein. Die gesamten Umstände bedingen eine gewisse Verwurzelung des Beschwerdeführers in seiner Heimat. Da aus der Ehe mit seiner Schweizer Ehefrau keine Kinder hervorgegangen sind, können auch keine entsprechend engen familiären Beziehungen als wichtiger Grund für die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung herangezogen werden.
E. 8.2 Anspruchsbegründend können auch sonstige wichtige persönliche Gründe sein, da Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG bewusst auf eine abschliessende Aufzählung der Gründe verzichtet (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4625/2009 vom 31. März 2011 E. 7.2). Entscheidend ist hierbei die persönliche Situation des Betroffenen. Die in Art. 31 Abs. 1 VZAE aufgelisteten, aber nicht erschöpfenden Kriterien können für die Beurteilung eines Härtefalles herangezogen werden und eine wesentliche Rolle spielen, auch wenn sie einzeln betrachtet grundsätzlich noch keinen Härtefall zu begründen vermögen (vgl. den erwähnten BGE 137 II 345 E. 3.2.3). Ausdrücklich aufgeführt werden dort die Integration (Bst. a), die Respektierung der Rechtsordnung (Bst. b), die Familienverhältnisse (Bst. c), die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (Bst. d), die Dauer der Anwesenheit (Bst. e), der Gesundheitszustand (Bst. f) und die Möglichkeiten der Wiedereingliederung im Herkunftsland (Bst. g; zum Ganzen siehe auch Martina Caroni in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], a.a.O., Art. 50 N 23 f.).
E. 8.3 Der Beschwerdeführer hat insbesondere betont, er habe seine berufliche Karriere im Wesentlichen in der Schweiz aufgebaut. Seit dem 1. Oktober 2006 sei er für dasselbe Unternehmen tätig. Sein Vorgesetzter sei sehr zufrieden mit ihm und er habe eine Weiterbildung als Baumaschinenführer absolviert, was zeige, dass er für seinen Arbeitgeber ein wertvoller Mitarbeiter sei. Aus dem eingereichten Arbeitszeugnis geht hervor, dass er von seinem Arbeitgeber sehr geschätzt wird. Er bringt weiter vor, dass er laut aktuellem Strafregisterauszug nicht vorbestraft sei und er nach über elf Jahren Aufenthalt hierzulande sozial, wirtschaftlich und sprachlich bestens in der Schweiz integriert sei.
E. 8.4 Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer an seinem Arbeitsplatz offenbar geschätzt wird, kommt angesichts der arbeitsmarktlichen Interessen der Schweiz jedoch kein besonderes Gewicht zu. Nach neun Jahren Aufenthalt in der Schweiz besass er zudem lediglich Sprachkenntnisse auf der Stufe A1 des Europäischen Sprachportfolios und verfügte damit lediglich einmal über eine elementare Sprachanwendung. Über eine soziale Vernetzung ist indessen nichts bekannt. Es wird zwar nicht in Abrede gestellt, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes soziale Kontakte geknüpft haben soll, doch zeigt dies lediglich auf, dass die bisherige Eingliederung des Beschwerdeführers nicht über eine normale zeitliche Entwicklung hinausgeht, nicht aber einer besonderen - und auf eine enge Beziehung zur Schweiz hinweisenden - Integrationsleistung entspricht. Dies bestätigt im Übrigen auch seine Wiederverheiratung mit einer Landsfrau, der Mutter seiner Kinder, zu denen er offensichtlich in den vergangenen Jahren den Kontakt aufrechterhalten hat.
E. 8.5 Festzuhalten ist auch, dass die Aufenthaltsdauer von zwischenzeitlich elf Jahren angesichts seines Alters - der Beschwerdeführer reiste im Alter von 33 Jahren in die Schweiz ein - nicht als sehr lang anzusehen ist. Da der Beschwerdeführer den grössten Teil seines Lebens in seinem Heimatland verbracht hat und mithin die persönlichkeitsbildenden Jahre dort erlebte, ist er mit den dortigen kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten vertraut. Nach dem Gesagten bestehen sodann keine Zweifel, dass er nach seiner Rückkehr soziale Anknüpfungspunkte haben wird und ihm insbesondere dank der Ehefrau und der Kindern die Reintegration keine besonderen Schwierigkeiten bereiten dürfte. Die hier erworbenen Fähigkeiten werden ihm bei der beruflichen Wiedereingliederung von Nutzen sein. Ohne Belang ist es, wenn er dort wirtschaftliche Verhältnisse vorfindet, die nicht denjenigen der Schweiz entsprechen. Da der Beschwerdeführer keine gesundheitlichen Probleme hat, ergeben sich insgesamt gesehen keine wichtigen persönlichen Gründe, die eine Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung erfordern würden. Zu betonen ist, dass derartige Gründe nur dann anzunehmen sind, wenn die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung stark gefährdet erscheint und nicht bereits dann, wenn ein Leben in der Schweiz einfacher wäre (vgl. den erwähnten BGE 137 II 345 E. 3.2.3). Schliesslich ist ebenfalls der Umstand in Betracht zu ziehen, dass das Verhalten des Beschwerdeführers in der Schweiz zu Klagen Anlass gegeben hat, da er sich in ungenügender Weise an die schweizerische Rechtsordnung gehalten hat (vgl. Bst. A hiervor).
E. 9 Der Beschwerdeführer besitzt somit weder gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG (dreijährige Ehegemeinschaft und erfolgreiche Integration) noch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG (wichtige persönliche Gründe) einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Dafür, dass die Vorinstanz innerhalb des Beurteilungsspielraums von Art. 18 - 30 AuG einen fehlerhaften Ermessensentscheid getroffen haben könnte, bestehen keine Anhaltspunkte; insbesondere wäre in diesem Rahmen auch keine Härtefallregelung nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG in Betracht gekommen. Daher beruft sich der Beschwerdeführer zu Unrecht auf Art. 33 Abs. 3 AuG (i.V.m. Art. 86 Abs. 2 Bst. c Ziff. 3 VZAE). Denn mit dem Wegfall des Privilegierungsgrundes (Art. 42 Abs. 1 AuG) ist der Beschwerdeführer wieder den ordentlichen Zulassungsvoraussetzungen unterstellt (vgl. Art. 86 Abs. 2 Bst. c Ziff. 2 VZAE). Dass die Vorinstanz die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert hat, kann daher nicht beanstandet werden.
E. 10 Als gesetzliche Folge der nicht mehr verlängerten Aufenthaltsbewilligung hat der Beschwerdeführer die Schweiz zu verlassen (Art. 64 Abs. 1 Bst. c AuG). Es bleibt daher zu prüfen, ob Hinderungsgründe für den Vollzug der Wegweisung anzunehmen sind (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG) und das BFM gestützt hierauf die vorläufige Aufnahme hätte verfügen müssen.
E. 10.1 Die Möglichkeit und Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs stehen im vorliegenden Fall ausser Frage. Demzufolge wäre allenfalls relevant, ob die zwangsweise Rückkehr für den Beschwerdeführer eine konkrete Gefährdung mit sich brächte und damit nicht zumutbar wäre.
E. 10.2 Der Wegweisungsvollzug kann für die betroffene Person unzumutbar sein, wenn sie in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder einer medizinischen Notlage ausgesetzt wäre. Wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die ansässige Bevölkerung regelmässig betroffen ist, wie Wohnungsnot oder ein schwieriger Arbeitsmarkt, vermögen jedoch keine konkrete Gefährdung zu begründen. Dagegen ist der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar, wenn dieser für die ausländische Person höchstwahrscheinlich zu einer existenziellen Bedrohung führen würde, beispielsweise dann, wenn sie nach ihrer Rückkehr mit völliger Armut, Hunger, Invalidität oder Tod konfrontiert wäre (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1 mit Hinweis).
E. 10.3 Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Verfahren keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG substantiiert behauptet. Zudem hat er sich nicht zur Situation in seinem Heimatland geäussert, geschweige denn zu den Lebensumständen, die er bei seiner Rückkehr vorfinden würde. Schon angesichts dessen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Vollzug der Wegweisung ihn dort in eine existenzbedrohende Situation geraten lassen würde und deshalb als unzumutbar zu erachten wäre. Des Weiteren ist der Beschwerdeführer weder gesundheitlich gefährdet noch sonst von einer ernsthaften Krankheit betroffen, deren medizinische Behandlung im Heimatland nicht gewährleistet wäre. Die Hinweise auf die angeblich gute Integration in der Schweiz sind bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs derweil unbeachtlich (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-626/2006 vom 14. Juni 2007 E. 6.2.2 sowie Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 62.52). Dass der Beschwerdeführer in Mazedonien andere Lebensverhältnisse als in der Schweiz antreffen wird, ist, wie bereits gesagt, unerheblich. Der Vollzug seiner Wegweisung ist somit als zumutbar zu erachten.
E. 11 Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung als rechtmässig zu bestätigen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
E. 12 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv Seite 18
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem am 26. März 2010 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz - (...) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Marianne Teuscher Giulia Santangelo Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-1340/2010 Urteil vom 15. Mai 2013 Besetzung Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richter Blaise Vuille, Richterin Ruth Beutler, Gerichtsschreiberin Giulia Santangelo. Parteien F._______, vertreten durch Dr. Alex Hediger, Advokatur und Notariat, Freie Strasse 82, Postfach, 4010 Basel , Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein 1968 geborener mazedonischer Staatsangehöriger hatte sich bereits in den Jahren 1987 bis 1990 jeweils mit einer Saisonbewilligung in der Schweiz aufgehalten. Hingegen war sein Aufenthalt hierzulande in den Jahren 1991-1992 illegal, wofür ihn S._______ am 30. März 1992 mittels Strafbefehl mit einer Busse bestrafte. Gleichzeitig wurde er angewiesen, die Schweiz bis zum 2. April 1992 zu verlassen. B. Im Zeitraum von April bis September 1999 stellte der Beschwerdeführer drei Einreisegesuche, wobei er gemäss den ersten beiden Anträgen noch verheiratet, beim dritten indessen bereits geschieden war. Seinen dritten Antrag begründete er damit, seine in N._______ wohnhafte Freundin heiraten zu wollen. Alle drei Visumsanträge wurden abgelehnt. C. Am 7. November 2000 heiratete der Beschwerdeführer in seiner Heimat die im Kanton X._______ wohnhafte Schweizer Bürgerin K._______ (geb. 1970), reiste hierauf am 19. August 2001 in die Schweiz ein und erhielt zum Verbleib bei der Ehefrau eine Aufenthaltsbewilligung, welche jährlich verlängert wurde, zuletzt bis zum 31. August 2009. D. Am 1. Mai 2003 bezog der Beschwerdeführer eine eigene Wohnung. Bis zur rechtskräftigen Scheidung der Ehegatten am 2. Dezember 2008 wurde der gemeinsame Haushalt nicht wieder aufgenommen. Bereits am 8. Januar 2009 ehelichte der Beschwerdeführer in seiner Heimat erneut seine erste Ehefrau und Mutter der zwei gemeinsamen Kinder (geb. 1993 und 1995). Mutter und Kinder verfügten über keinen Aufenthaltstitel in der Schweiz, weshalb der Beschwerdeführer im Juli 2009 ein Familiennachzugsgesuch einreichte. E. Da sich die kantonale Migrationsbehörde bereit erklärt hatte, die Aufenthaltsbewilligung auch nach der Scheidung zu verlängern, unterbreitete sie der Vorinstanz am 12. Januar 2010 den Antrag um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. F. Mit Schreiben vom 20. Januar 2010 gelangte die Vorinstanz an den Beschwerdeführer, teilte ihm mit, dass erwogen werde, die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu verweigern und gab ihm im Sinne des rechtlichen Gehörs Gelegenheit, sich zu äussern. In seiner Eingabe vom 26. Januar 2010 nahm er dazu Stellung. G. Die Vorinstanz verweigerte am 29. Januar 2010 die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg. Zur Begründung führte sie aus, die Ehe habe anders als vorgebracht nicht acht Jahre Bestand gehabt. Ein Anspruch aus Art. 50 Abs. 1 Bst. a des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG; SR 142.20) stelle auf die Dauer des effektiven ehelichen Zusammenlebens in der Schweiz ab. Nach seiner Einreise in die Schweiz am 19. August 2001 habe er am 1. Mai 2003 die gemeinsame Wohnung endgültig verlassen. Die eheliche Gemeinschaft habe folglich nur knapp ein Jahr und neun Monate gedauert. Auch seien keine wichtigen persönlichen Gründe nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AuG ersichtlich, welche einen weiteren Aufenthalt erforderlich machen würden. Sodann könne er auch nicht aus staatsvertraglichen Bestimmungen einen Anspruch herleiten. Der Beschwerdeführer habe seine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzuges erhalten, weshalb er nicht der zahlenmässigen Begrenzung der Ausländer unterliege. Nach Wegfall dieses Privilegierungsgrundes müsse er jedoch das öffentliche Interesse an einer restriktiven Einwanderungspolitik und den damit verbundenen strengen Massstab bei der Beurteilung der privaten Interessen gegen sich gelten lassen. Er sei stets erwerbstätig und finanziell unabhängig gewesen, doch übe er als Baumaschinenführer keine besonders qualifizierte Tätigkeit aus. Sodann seien weder Aus- noch Weiterbildungen aktenkundig und seine Deutschkenntnisse erreichten gemäss "Bulats-Test" vom 17. Dezember 2009 erst das Niveau A1 des europäischen Sprachportfolios. Er sei auch nicht unbescholten. Seine Integration sei unter Berücksichtigung sämtlicher Faktoren nicht überdurchschnittlich. Folglich sei es ihm unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit möglich und zumutbar, in die Heimat zurückzukehren. Er sei erst im Alter von 33 Jahren in die Schweiz gereist und habe den grössten Teil seines Lebens im Heimatland verbracht, weshalb eine Reintegration keine ausserordentlichen Schwierigkeiten bereiten dürfte. Rund einen Monat nach der Scheidung von seiner Schweizer Ehefrau habe er seine Ex-Ehefrau und Mutter der beiden gemeinsamen Kinder - nunmehr im Alter von 14 und 16 Jahren - geheiratet. Das in der Folge eingereichte Familiennachzugsgesuch lasse sich zudem kaum mit dem Kindeswohl vereinbaren. Der Vollzug der Wegweisung sei sodann zulässig, zumutbar und möglich. H. In seiner Beschwerde vom 4. März 2010 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er und seine Schweizer Ehegattin hätten sich im Jahr 1987 kennengelernt und seien während Jahren befreundet gewesen. Kurz nach ihrer Heirat sei sie an einer schweren Depression erkrankt und habe im Sommer 2001 einen Nervenzusammenbruch erlitten. Da keine Besserung eingetreten sei, habe sie sich im März 2003 in stationäre Behandlung begeben, ab dem 1. November 2003 habe sie eine ganze Invalidenrente erhalten. Aus ihrer Erklärung vom 3. März 2010 gehe hervor, dass sie sich aufgrund ihrer Erkrankung vom Beschwerdeführer habe trennen wollen. Indem dieser dem Wunsch seiner Ehefrau nachgekommen sei und eine eigene Wohnung bezogen habe, sei die eheliche Gemeinschaft nicht einfach aufgelöst worden. Vielmehr hätten sie weiterhin engen Kontakt gehabt. Infolge ihrer Krankheit sei die Ehefrau jedoch nicht bereit gewesen, das eigentliche Zusammenleben wieder aufzunehmen. Erst im Jahre 2008 hätten sie sich zur Scheidung entschlossen, weil seine Ehefrau auf absehbare Zeit keine Möglichkeit gesehen habe, wieder ein normales Eheleben zu führen. Seit dem Jahre 2003 sei bekannt, dass er eine eigene Wohnung bezogen habe. Dennoch sei ihm die Aufenthaltsbewilligung während Jahren anstandslos verlängert worden. Verweigere die zuständige Behörde nach einer Aufenthaltsdauer von neun Jahren eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, verstosse dies gegen Treu und Glauben. Er habe sich hierzulande gut integriert, spreche und verstehe die deutsche Sprache, habe stets zur Zufriedenheit seiner Arbeitgeber gearbeitet, habe an einer Weiterbildung als Baumaschinenführer teilgenommen, sei nie arbeitslos gewesen und habe nie Sozialhilfe beansprucht. Daran ändere auch die Auflistung unbedeutender Übertretungen durch die Vorinstanz nichts. Somit seien wichtige persönliche Gründe im Sinne von Art. 50 AuG gegeben; Widerrufsgründe lägen hingegen keine vor. I. In ihrer Vernehmlassung vom 6. April 2010 spricht sich die Vorinstanz für die Abweisung der Beschwerde aus und fügt ergänzend an, der Grund für die Trennung des Ehepaares sei letztendlich nicht massgebend. Tatsache sei, dass die eheliche Gemeinschaft lediglich knapp ein Jahr und neun Monate Bestand gehabt habe und nach dem Auszug des Beschwerdeführers nicht wieder aufgenommen worden sei. Dass es zu keiner Wiederaufnahme kommen würde, habe dem Beschwerdeführer spätestens einige Monate nach seinem Auszug bewusst sein müssen, jedenfalls nicht erst im Jahre 2008, als die Ehefrau die Scheidung in die Wege geleitet habe. Ein Rechtsanspruch auf Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ergebe sich nicht "mittelbar" aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, zumal die blosse Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung kein schutzwürdiges Interesse an ihrer Erneuerung zu begründen vermöge. Auch wichtige persönliche Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG seien keine ersichtlich. Sodann werde in der Beschwerdeschrift mit keinem Wort erwähnt, dass der Beschwerdeführer in Mazedonien Ehefrau und Kinder habe und er lediglich rund einen Monat nach der Scheidung von seiner Schweizer Ehefrau wieder seine Ex-Ehefrau und Mutter seiner Kinder geheiratet habe. J. In seiner Replik vom 17. Mai 2010 führte der Beschwerdeführer weiter aus, der Trennungsgrund sei vorliegend nicht irrelevant. Zudem habe es Jahre gedauert, bis die Ehefrau zum Schluss gekommen sei, dass ein Zusammenleben für sie nicht mehr in Betracht komme. K. Mittels Eingabe vom 28. August 2012 wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er seit 1. Oktober 2006 für denselben Arbeitgeber tätig und laut aktuellem Strafregisterauszug nicht vorbestraft sei, womit er sozial, wirtschaftlich und sprachlich bestens in der Schweiz integriert sei. L. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen Verfügungen des BFM betreffend Zustimmung zur Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung und betreffend Wegweisung. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig, soweit nicht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen steht (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 und 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (vgl. Art. 50 und Art. 52 VwVG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2). 3. 3.1 Am 1. Januar 2008 traten die neuen gesetzlichen Bestimmungen des AuG und seine Ausführungsbestimmungen in Kraft - unter anderem die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201). In Verfahren, die vor diesem Zeitpunkt anhängig gemacht wurden, bleibt nach der übergangsrechtlichen Ordnung des AuG das alte materielle Recht anwendbar, wobei es ohne Belang ist, ob das Verfahren auf Gesuch hin - so explizit Art. 126 Abs. 1 AuG - oder von Amtes wegen eröffnet wurde (vgl. BVGE 2008/1 E. 2). 3.2 Dem vorliegenden Verfahren liegt die Eingabe des Beschwerdeführers von Anfangs Juli 2009 bzw. vom 17. Dezember 2009 zu Grunde, mit dem er um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Ehe oder Familiengemeinschaft ersucht. Die Streitsache untersteht deshalb formell und materiell dem neuen Recht. 4. 4.1 Gemäss Art. 40 AuG sind die Kantone zuständig für die Erteilung und Verlängerung von Bewilligungen. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Bundes im Zustimmungsverfahren, zu dessen Ausgestaltung der Bundesrat in Art. 99 AuG ermächtigt wird. 4.2 Die Notwendigkeit der Zustimmung durch das BFM ergibt sich im Falle des Beschwerdeführers aus Art. 85 Abs. 1 Bst. a VZAE in Verbindung mit Ziffer 1.3.1.4 Bst. e der Weisungen des BFM im Ausländerbereich in der Fassung vom 1. Februar 2013 (online abrufbar unter: www.bfm.admin.ch > Dokumentation > Rechtliche Grundlagen > Weisungen und Kreisschreiben > I. Ausländerbereich > 1 Verfahren und Zuständigkeiten). Danach ist die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung einer Ausländerin oder eines Ausländers nach der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft mit dem schweizerischen oder ausländischen Ehegatten oder nach dessen Tod, falls die Ausländerin oder der Ausländer nicht aus einem Mitgliedstaat der EG oder der EFTA stammt, dem BFM zur Zustimmung zu unterbreiten. Nichts anderes galt im Übrigen bereits unter der Herrschaft des alten Rechts (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6482/2008 vom 17. Oktober 2011 E. 3.2. mit Hinweis). 4.3 Das BFM kann die Zustimmung verweigern, den kantonalen Entscheid einschränken oder mit Bedingungen verbinden (Art. 99 AuG, Art. 86 Abs. 1 VZAE). Es verweigert seine Zustimmung unter anderem dann, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt sind (Art. 86 Abs. 2 Bst. a und Bst. c Ziff. 2 VZAE). 5. Ausländische Ehegatten von Schweizer Bürgern haben unter Vorbehalt von Art. 51 Abs. 2 AuG einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammen wohnen (Art. 42 Abs. 1 AuG). Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren erwerben sie einen Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Art. 42 Abs. 2 AuG), der vom weiteren Schicksal der Ehe unabhängig ist (vgl. Art. 34 Abs. 1 AuG; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 2C_241/2009 vom 23. September 2009 E. 3, den ausländischen Ehepartner einer Schweizer Bürgerin betreffend). A fortiori verfügen sie über einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Wird die eheliche Haushaltgemeinschaft vor Ablauf dieser fünfjährigen Frist aufgegeben, besteht ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die Ehegatten mindestens drei Jahre in der Schweiz zusammen gewohnt haben (BGE 136 II 113 E. 3.2 und E. 3.3 S. 117 ff.) und eine erfolgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG) oder wenn wichtige persönliche Gründe vorliegen, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG). Das kann namentlich dann der Fall sein, wenn der ausländische Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde und die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AuG). Die Ansprüche aus Art. 43 und Art. 50 AuG erlöschen, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (Art. 51 Abs. 2 Bst. a AuG). 6. 6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach einer Aufenthaltsdauer von beinahe neun Jahren verstosse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, da ihm diese mehrmals um jeweils ein Jahr verlängert wurde, obwohl es bereits im Mai 2003 zur Trennung von seiner Ehefrau gekommen war. 6.2 Der in Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Auskünfte und Zusicherungen. Er kann dazu führen, dass ein Rechtsverhältnis abweichend vom objektiven Recht zu regeln ist. Voraussetzung dafür ist, dass die Auskunft bzw. die Zusicherung für einen konkreten Einzelfall aufgrund einer vollständigen Darstellung des Sachverhalts vorbehaltlos erteilt wurde, dass die Amtsstelle für die Auskunftserteilung zuständig war oder der Bürger sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte, dass die anfragende Person die Unrichtigkeit bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit nicht ohne Weiteres erkennen konnte, dass sie im berechtigten Vertrauen auf die Auskunft eine nicht wieder rückgängig zu machende Disposition getroffen hat und dass die Rechtslage sich seit Erteilung der Auskunft nicht geändert hat (vgl. BGE 137 I 69 E. 2.5.1, BGE 131 II 627 E. 6.1, je mit weiteren Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 2D_43/2011 vom 29. August 2011 E. 2.3.1 und 2P.245/2006 vom 6. November 2006 E. 2.3.1, je mit Hinweisen). 6.3 Die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung nach der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft mit dem schweizerischen Ehegatten oder nach dessen Tod bedarf der Zustimmung des BFM. Eine ohne Zustimmung ausgestellte Aufenthaltsbewilligung ist ungültig. Diese Rechtslage wurde weiter oben bereits dargelegt (E. 4.2). Mit Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 42 Abs. 1 AuG fehlt damit dem Amt für Migration des Kantons Aargau die Zuständigkeit, die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung in eigener Kompetenz vorbehaltlos vorzunehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_594/2011 vom 21. Juli 2011 E. 2.2 mit Hinweisen). 6.4 Unbestritten ist vorliegend, dass der Beschwerdeführer am 1. Mai 2003 endgültig aus der ehelichen Wohnung ausgezogen ist. Die Ende August 2003 bzw. 2004 bis 2007 anstehende Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung war allerdings noch im Lichte von Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) zu prüfen, der den Aufenthaltsanspruch an den formellen Bestand der Ehe knüpfte. Im Gegensatz dazu richtete sich die Verlängerung im Jahr 2008 (für die Periode 1. September 2008 bis 31. August 2009) nach den Bestimmungen des Ausländergesetzes. Ob die zuständige Behörde allenfalls die Voraussetzungen von Art. 49 AuG als erfüllt betrachtet oder mit einer Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft gerechnet hat, ist unklar. Festzustellen ist, dass die Bewilligung stets gestützt auf die (noch) bestehende Ehe erteilt wurde und dass damit keine Änderung des Zulassungsgrundes verbunden war. Nichts anderes bestätigt der Umstand, dass das Migrationsamt, nach Erhalt der Mitteilung über die gerichtliche Auflösung der Ehe am 23. Oktober 2009 eine Sachverhaltsabklärung vornahm, um eine entsprechende Anspruchsprüfung durchzuführen. Dem Beschwerdeführer muss demnach stets klar gewesen sein, dass seine Anwesenheit in der Schweiz vom Bestand der Ehe bzw. der ehelichen Gemeinschaft abhing. Gegenteilige Zusicherungen wurden ihm denn auch seitens des kantonalen Migrationsamtes nie gemacht. Von einer Verletzung des Vertrauensgrundsatzes gemäss Art. 9 BV kann vorliegend nicht die Rede sein.
7. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, aufgrund der psychischen Erkrankung seiner Ex-Ehefrau könne nicht einfach darauf abgestellt werden, dass die eheliche Gemeinschaft lediglich ein Jahr und neun Monate gedauert habe. Vielmehr hätten die Parteien nach der von der damaligen Ehefrau erbetenen Trennung weiterhin engen Kontakt gehabt. Infolge ihrer Krankheit sei sie jedoch nicht bereit gewesen, das eigentliche Zusammenleben wieder aufzunehmen. 7.1 Das zeitliche Kriterium der dreijährigen Dauer der Ehegemeinschaft ist nicht gleichbedeutend mit der Dauer der Haushaltsgemeinschaft. Von einer bestehenden Ehegemeinschaft kann grundsätzlich - und vorbehältlich offenkundiger Missbrauchsabsichten - ausgegangen werden, solange die Ehegatten zusammen leben. Der Fortbestand der Ehegemeinschaft kann aber auch im Fall ihres Getrenntlebens angenommen werden, nämlich dann, wenn für das Getrenntleben objektivierbare Gründe bestehen (vgl. Marc Spescha in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 3. aktualisierte Auflage, Zürich 2012, Art. 50 AuG N 4). Art. 49 AuG spricht diesbezüglich von wichtigen Gründen, die in der Botschaft zum Ausländergesetz vom 8. März 2002 (BBl 2002 3753 f.) zum einen als berufliche Gründe, zum anderen auch als andere wichtige und nachvollziehbare Gründe bezeichnet werden. Zu letzteren zählt - so explizit Art. 76 VZAE - eine vorübergehende Trennung wegen erheblicher familiärer Probleme, womit der Gesetzgeber insbesondere Fälle häuslicher Gewalt im Auge hatte (vgl. Esther S. Amstutz in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Art. 67 N 24; BGE 2C_784/2010 vom 26. Mai 2011 E. 3.1.2). Hält im Falle erheblicher Eheprobleme das Getrenntleben an, so stellt sich die Frage, ob die Trennung als definitiv und die Familiengemeinschaft damit als aufgelöst zu betrachten ist (vgl. Marc Spescha, a.a.O., Art. 49 AuG N 3). 7.2 Wurde der gemeinsame Haushalt vor Ablauf von drei Jahren aufgehoben, so stellt sich die Frage, ob die eheliche Gemeinschaft trotzdem weiterhin Bestand hatte. Wie oben dargelegt (E. 7.1), kann dies bei Vorliegen wichtiger Gründe angenommen werden, u.a. auch bei einer vor-übergehenden Trennung wegen erheblicher familiärer Probleme. Gegen die Annahme einer vorübergehenden Trennung spricht im vorliegenden Fall zwar der Umstand, dass die Haushaltsgemeinschaft gar nicht wieder aufgenommen und die Ehe schliesslich geschieden wurde; allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Ehegatten womöglich zu Beginn ihrer Trennung noch mit der Lösung ihrer Probleme und der baldigen Wiederaufnahme des Zusammenlebens rechneten. Die blosse Behauptung der Ehegatten, die Wiedervereinigung angestrebt zu haben, reicht für eine entsprechende Annahme jedoch nicht aus. Vielmehr muss sich der fortbestehende Ehewille daran ablesen lassen, ob und welche Kontakte die Ehegatten weiterhin gepflegt und welche Anstrengungen sie zur Überwindung der gemeinsamen Schwierigkeiten unternommen haben (vgl. Marc Spescha, a.a.O., Art. 49 AuG N 3). 7.3 Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der Beschwerde vorgebracht, die Trennung sei auf Wunsch seiner damaligen Ehefrau, aufgrund ihrer psychischen Probleme erfolgt. Dennoch hätten sie weiterhin engen Kontakt gehabt, wobei die Ehefrau nicht bereit gewesen sei, das eigentliche Zusammenleben wiederaufzunehmen. Erst im Jahre 2008 hätten sie sich zur Scheidung entschlossen, weil die Ehefrau in absehbarer Zeit keine Möglichkeit gesehen habe, ein normales Eheleben zu führen. Anlässlich seiner Replik hat er zudem ausgeführt, dass es mehrere Jahre gedauert habe, bis die Ehefrau zum Schluss gekommen sei, dass für sie ein Zusammenleben ausser Betracht fallen würde. Er habe die Hoffnung nie aufgegeben, dass sie wieder zusammen kommen würden. Seine Ex-Ehefrau hielt mit schriftlicher Erklärung vom 3. März 2010 fest, sie habe mit ihrem Ehemann stets Kontakt gehabt, sei aber auf Distanz geblieben. Den Entschluss zur Scheidung im Jahre 2008 habe sie gefasst, weil sie zumindest in absehbarer Zeit keine Möglichkeit gesehen habe, wieder zusammenzuleben. Sie wolle aber betonen, dass die Scheidung letztendlich alleine auf ihre persönlichen Probleme zurückzuführen gewesen sei. Den vagen und nicht nachprüfbaren Angaben hinsichtlich des aufrechterhaltenen Kontaktes kann jedenfalls entnommen werden, dass die Ehegatten nach der Trennung keine enge Beziehung mehr führten. So hat die Ex-Ehefrau ihrerseits ausgeführt, dass sie trotz Kontakt mit dem Beschwerdeführer stets auf Distanz geblieben sei. Zudem hat sie keine Angaben zur Ausgestaltung und Häufigkeit ihres Kontaktes gemacht. Insgesamt lassen ihre Aussagen auf eine distanzierte, abgekühlte Beziehung schliessen. Auch lassen die Akten nicht erkennen, dass die Eheleute anderweitig Anstrengungen unternommen hätten, um eine Wiedervereinigung anzustreben. Insbesondere geht aus den Akten nicht hervor, dass die Ehegatten eine gemeinsame Therapie besucht hätten. Obwohl eine solche, angesichts der Krankengeschichte der Ex-Ehefrau, naheliegend gewesen wäre. Insgesamt bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass nach der Trennung begründete Hoffnung auf eine Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens in Kürze bestanden hätte, wofür im Übrigen entsprechende Belege erforderlich wären. Die Anforderungen an den Nachweis des Fortbestands des Ehewillens und der ehelichen Gemeinschaft sind bei längerfristigem Getrenntleben der Ehegatten besonders streng. Diesen Anforderungen vermögen die unsubstantiierten und unbelegten Vorbringen des Beschwerdeführers keineswegs zu genügen. Dies umso weniger, als eine Wiedervereinigung objektiv betrachtet offensichtlich ausgeschlossen war. Sodann bestehen grundsätzliche Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Ehe. War doch der Beschwerdeführer im Jahre 1999 und damit ein Jahr vor der Verheiratung mit seiner Ex-Ehefrau noch verheiratet und beabsichtigte eine andere Schweizer Bürgerin zu ehelichen. Zudem hat er lediglich rund einen Monat nach der Scheidung seine erste Ehefrau wieder geheiratet. Insgesamt sprechen auch diese Umstände gegen einen fortbestehenden Ehewillen nach der endgültigen Trennung. Unerheblich ist zudem, auf wessen Initiative hin die Trennung erfolgt ist, solange die Umstände erkennen lassen, dass diese endgültig war. Die Ausnahmebestimmungen von Art. 49 AuG und Art. 76 VZAE haben nicht den Sinn, dem Ehepartner eines Schweizer Bürgers so lange das Aufenthaltsrecht zu sichern, bis feststeht, dass seine Ehe endgültig gescheitert ist. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist dies spätestens nach Ablauf von drei Jahren der Fall (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_759/2010 vom 28. Januar 2011 e. 4.2). Bei einer Trennung wegen familiärer Probleme ist sodann eine Ausnahme vom rechtsbegründenden Erfordernis des Zusammenlebens nur dann denkbar, wenn diese Probleme an die Schwere häuslicher Gewalt heranreichen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_314/2010 vom 26. Juli 2010 E. 2.2). Hierfür bestehen im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte. 7.4 Aufgrund des dargelegten Sachverhalts fällt ausser Betracht, dass die Ehegatten - im Sinne von Art. 49 AuG - wichtige Gründe für ein Getrenntleben hatten und ihre Ehegemeinschaft trotzdem mindestens drei Jahre aufrecht erhielten. Im Ergebnis ist somit davon auszugehen, dass die eheliche Gemeinschaft des Beschwerdeführers vor Ablauf von drei Jahren beendet war. Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG findet in seinem Fall folglich keine Anwendung. Im Rahmen dieser Bestimmung kommt es deshalb auf die behauptete Integration - die ein kumulatives Kriterium wäre - nicht mehr an.
8. Gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG besteht - unabhängig von der bisherigen Dauer der Familien- bzw. Ehegemeinschaft - auch dann der Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (sog. "nachehelicher Härtefall", vgl. den bereits erwähnten BGE 137 II 345 E. 3.2.1). Solche Gründe können namentlich - so explizit Art. 50 Abs. 2 AuG - vorliegen, wenn der betreffende Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.1) und seine soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint; beide Bedingungen müssen jedoch nicht kumulativ erfüllt sein (BGE 136 II 1 E. 5 S. 3 ff.). Weitere wichtige und im Zusammenhang mit der Ehe stehende Gründe können sich auch daraus ergeben, dass der in der Schweiz lebende Ehepartner gestorben ist (vgl. BGE 138 II 393 E. 3.3) oder gemeinsame Kinder vorhanden sind (vgl. Marc Spescha, a.a.O., Art. 50 AuG N 7 sowie Martina Caroni in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], a.a.O., Art. 50 N 23 f.). 8.1 Im Falle des Beschwerdeführers sind jedoch keine spezifischen, auf seiner Ehe bzw. deren Auflösung beruhenden Gründe ersichtlich, die ihm einen Anspruch auf weiteren Verbleib in der Schweiz verschaffen könnten. Der Umstand, dass seine Ehe gescheitert ist, lässt nicht erkennen, dass seine soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet wäre. Dies umso weniger als sich seine Ehefrau und die beiden gemeinsamen Kinder in der Heimat befinden, bedingt doch die Wiederverheiratung mit der Mutter seiner Kinder, dass der Kontakt zur Heimat in einem nicht unbedeutenden Masse aufrecht erhalten wurde. Nichts anderes lässt sich aus dem Umstand schliessen, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in der Schweiz seine zwei Kinder in der Heimat hatte, welche er nun in die Schweiz holen möchte. Die Pflege der Vater-Kinder-Beziehung dürfte ebenfalls nur durch regelmässigen Kontakt mit der Heimat möglich gewesen sein. Die gesamten Umstände bedingen eine gewisse Verwurzelung des Beschwerdeführers in seiner Heimat. Da aus der Ehe mit seiner Schweizer Ehefrau keine Kinder hervorgegangen sind, können auch keine entsprechend engen familiären Beziehungen als wichtiger Grund für die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung herangezogen werden. 8.2 Anspruchsbegründend können auch sonstige wichtige persönliche Gründe sein, da Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG bewusst auf eine abschliessende Aufzählung der Gründe verzichtet (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4625/2009 vom 31. März 2011 E. 7.2). Entscheidend ist hierbei die persönliche Situation des Betroffenen. Die in Art. 31 Abs. 1 VZAE aufgelisteten, aber nicht erschöpfenden Kriterien können für die Beurteilung eines Härtefalles herangezogen werden und eine wesentliche Rolle spielen, auch wenn sie einzeln betrachtet grundsätzlich noch keinen Härtefall zu begründen vermögen (vgl. den erwähnten BGE 137 II 345 E. 3.2.3). Ausdrücklich aufgeführt werden dort die Integration (Bst. a), die Respektierung der Rechtsordnung (Bst. b), die Familienverhältnisse (Bst. c), die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (Bst. d), die Dauer der Anwesenheit (Bst. e), der Gesundheitszustand (Bst. f) und die Möglichkeiten der Wiedereingliederung im Herkunftsland (Bst. g; zum Ganzen siehe auch Martina Caroni in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], a.a.O., Art. 50 N 23 f.). 8.3 Der Beschwerdeführer hat insbesondere betont, er habe seine berufliche Karriere im Wesentlichen in der Schweiz aufgebaut. Seit dem 1. Oktober 2006 sei er für dasselbe Unternehmen tätig. Sein Vorgesetzter sei sehr zufrieden mit ihm und er habe eine Weiterbildung als Baumaschinenführer absolviert, was zeige, dass er für seinen Arbeitgeber ein wertvoller Mitarbeiter sei. Aus dem eingereichten Arbeitszeugnis geht hervor, dass er von seinem Arbeitgeber sehr geschätzt wird. Er bringt weiter vor, dass er laut aktuellem Strafregisterauszug nicht vorbestraft sei und er nach über elf Jahren Aufenthalt hierzulande sozial, wirtschaftlich und sprachlich bestens in der Schweiz integriert sei. 8.4 Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer an seinem Arbeitsplatz offenbar geschätzt wird, kommt angesichts der arbeitsmarktlichen Interessen der Schweiz jedoch kein besonderes Gewicht zu. Nach neun Jahren Aufenthalt in der Schweiz besass er zudem lediglich Sprachkenntnisse auf der Stufe A1 des Europäischen Sprachportfolios und verfügte damit lediglich einmal über eine elementare Sprachanwendung. Über eine soziale Vernetzung ist indessen nichts bekannt. Es wird zwar nicht in Abrede gestellt, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes soziale Kontakte geknüpft haben soll, doch zeigt dies lediglich auf, dass die bisherige Eingliederung des Beschwerdeführers nicht über eine normale zeitliche Entwicklung hinausgeht, nicht aber einer besonderen - und auf eine enge Beziehung zur Schweiz hinweisenden - Integrationsleistung entspricht. Dies bestätigt im Übrigen auch seine Wiederverheiratung mit einer Landsfrau, der Mutter seiner Kinder, zu denen er offensichtlich in den vergangenen Jahren den Kontakt aufrechterhalten hat. 8.5 Festzuhalten ist auch, dass die Aufenthaltsdauer von zwischenzeitlich elf Jahren angesichts seines Alters - der Beschwerdeführer reiste im Alter von 33 Jahren in die Schweiz ein - nicht als sehr lang anzusehen ist. Da der Beschwerdeführer den grössten Teil seines Lebens in seinem Heimatland verbracht hat und mithin die persönlichkeitsbildenden Jahre dort erlebte, ist er mit den dortigen kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten vertraut. Nach dem Gesagten bestehen sodann keine Zweifel, dass er nach seiner Rückkehr soziale Anknüpfungspunkte haben wird und ihm insbesondere dank der Ehefrau und der Kindern die Reintegration keine besonderen Schwierigkeiten bereiten dürfte. Die hier erworbenen Fähigkeiten werden ihm bei der beruflichen Wiedereingliederung von Nutzen sein. Ohne Belang ist es, wenn er dort wirtschaftliche Verhältnisse vorfindet, die nicht denjenigen der Schweiz entsprechen. Da der Beschwerdeführer keine gesundheitlichen Probleme hat, ergeben sich insgesamt gesehen keine wichtigen persönlichen Gründe, die eine Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung erfordern würden. Zu betonen ist, dass derartige Gründe nur dann anzunehmen sind, wenn die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung stark gefährdet erscheint und nicht bereits dann, wenn ein Leben in der Schweiz einfacher wäre (vgl. den erwähnten BGE 137 II 345 E. 3.2.3). Schliesslich ist ebenfalls der Umstand in Betracht zu ziehen, dass das Verhalten des Beschwerdeführers in der Schweiz zu Klagen Anlass gegeben hat, da er sich in ungenügender Weise an die schweizerische Rechtsordnung gehalten hat (vgl. Bst. A hiervor).
9. Der Beschwerdeführer besitzt somit weder gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG (dreijährige Ehegemeinschaft und erfolgreiche Integration) noch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG (wichtige persönliche Gründe) einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Dafür, dass die Vorinstanz innerhalb des Beurteilungsspielraums von Art. 18 - 30 AuG einen fehlerhaften Ermessensentscheid getroffen haben könnte, bestehen keine Anhaltspunkte; insbesondere wäre in diesem Rahmen auch keine Härtefallregelung nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG in Betracht gekommen. Daher beruft sich der Beschwerdeführer zu Unrecht auf Art. 33 Abs. 3 AuG (i.V.m. Art. 86 Abs. 2 Bst. c Ziff. 3 VZAE). Denn mit dem Wegfall des Privilegierungsgrundes (Art. 42 Abs. 1 AuG) ist der Beschwerdeführer wieder den ordentlichen Zulassungsvoraussetzungen unterstellt (vgl. Art. 86 Abs. 2 Bst. c Ziff. 2 VZAE). Dass die Vorinstanz die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert hat, kann daher nicht beanstandet werden.
10. Als gesetzliche Folge der nicht mehr verlängerten Aufenthaltsbewilligung hat der Beschwerdeführer die Schweiz zu verlassen (Art. 64 Abs. 1 Bst. c AuG). Es bleibt daher zu prüfen, ob Hinderungsgründe für den Vollzug der Wegweisung anzunehmen sind (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG) und das BFM gestützt hierauf die vorläufige Aufnahme hätte verfügen müssen. 10.1 Die Möglichkeit und Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs stehen im vorliegenden Fall ausser Frage. Demzufolge wäre allenfalls relevant, ob die zwangsweise Rückkehr für den Beschwerdeführer eine konkrete Gefährdung mit sich brächte und damit nicht zumutbar wäre. 10.2 Der Wegweisungsvollzug kann für die betroffene Person unzumutbar sein, wenn sie in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder einer medizinischen Notlage ausgesetzt wäre. Wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die ansässige Bevölkerung regelmässig betroffen ist, wie Wohnungsnot oder ein schwieriger Arbeitsmarkt, vermögen jedoch keine konkrete Gefährdung zu begründen. Dagegen ist der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar, wenn dieser für die ausländische Person höchstwahrscheinlich zu einer existenziellen Bedrohung führen würde, beispielsweise dann, wenn sie nach ihrer Rückkehr mit völliger Armut, Hunger, Invalidität oder Tod konfrontiert wäre (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1 mit Hinweis). 10.3 Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Verfahren keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG substantiiert behauptet. Zudem hat er sich nicht zur Situation in seinem Heimatland geäussert, geschweige denn zu den Lebensumständen, die er bei seiner Rückkehr vorfinden würde. Schon angesichts dessen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Vollzug der Wegweisung ihn dort in eine existenzbedrohende Situation geraten lassen würde und deshalb als unzumutbar zu erachten wäre. Des Weiteren ist der Beschwerdeführer weder gesundheitlich gefährdet noch sonst von einer ernsthaften Krankheit betroffen, deren medizinische Behandlung im Heimatland nicht gewährleistet wäre. Die Hinweise auf die angeblich gute Integration in der Schweiz sind bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs derweil unbeachtlich (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-626/2006 vom 14. Juni 2007 E. 6.2.2 sowie Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 62.52). Dass der Beschwerdeführer in Mazedonien andere Lebensverhältnisse als in der Schweiz antreffen wird, ist, wie bereits gesagt, unerheblich. Der Vollzug seiner Wegweisung ist somit als zumutbar zu erachten.
11. Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung als rechtmässig zu bestätigen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
12. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv Seite 18 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem am 26. März 2010 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz
- (...) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Marianne Teuscher Giulia Santangelo Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: