nach Auflösung der Familiengemeinschaft
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer (geb. 1979) ist mazedonischer Staatsangehöriger. Am 1. März 2005 heiratete er in Mazedonien eine hier aufenthaltsberechtigte serbische Staatsangehörige. Im Rahmen des Familiennachzugs reiste er alsdann am 27. Juni 2005 in die Schweiz ein und erhielt im Kanton Aargau eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Die Aufenthaltsbewilligung wurde letztmals bis zum 31. Oktober 2014 verlängert. Am 12. August 2014 trennten sich die Eheleute. B. Am 8. Oktober 2014 stellte der Beschwerdeführer beim Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau (nachfolgend: kantonales Migrationsamt) ein Verlängerungsgesuch betreffend seine Aufenthaltsbewilligung (vgl. Vorakten des SEM [nachfolgend: SEM act.] 2 S. 99-100), woraufhin das kantonale Migrationsamt - nach Einholung zusätzlicher Unterlagen - dem SEM einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zur Zustimmung unterbreitete (SEM act.1 S. 3). C. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2014 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, dass erwogen werde, die Zustimmung zur Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zu verweigern und ihn aus der Schweiz wegzuweisen (SEM act. 4 S. 121-122). Der inzwischen anwaltlich vertretene Beschwerdeführer nahm dazu in einer Eingabe vom 7. Januar 2015 Stellung und reichte ergänzende Unterlagen ein (SEM act. 6 S. 124-135). D. Mit Verfügung vom 19. Februar 2015 verweigerte die Vorinstanz ihre Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies den Beschwerdeführer unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. E. Dagegen gelangte der Beschwerdeführer mit einer Rechtsmitteleingabe vom 24. März 2015 an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt darin die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Eventualiter sei die Sache zur ergänzenden Abklärung und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG). F. Mit schriftlicher Eingabe vom 6. Mai 2015 legte der Rechtsvertreter weitere Unterlagen zu den Akten. G. Mit Zwischenverfügung vom 15. Mai 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung ab. H. In seiner Vernehmlassung vom 2. Juli 2015 schloss das SEM auf Abweisung der Beschwerde. I. Mit Replik vom 17. August 2015 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren und deren Begründung fest. J. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit erheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Recht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3.1 Gemäss Art. 40 AuG sind die Kantone zuständig für die Erteilung und Verlängerung von Bewilligungen. Vorbehalten ist unter anderem die Zuständigkeit des Bundes im Zustimmungsverfahren, zu dessen Ausgestaltung Art. 99 AuG den Bundesrat ermächtigt. Vorliegend war das SEM gemäss Art. 85 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, AS 2007 5497) zuständig für die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Die gleiche Zuständigkeit sieht im Übrigen auch die seit 1. September 2015 geltende Fassung vor (SR 142.201; siehe dazu BGE 141 II 169 E. 4). 3.2 In casu hat sich der Kanton Aargau zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bereit erklärt. Diesbezüglich weist der Beschwerdeführer darauf hin, der Kanton Aargau habe bei der Prüfung um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung sämtlich Aspekte berücksichtigt und sei zum Schluss gekommen, die Aufenthaltsbewilligung könne ihm verlängert werden (vgl. Beschwerde vom 24. März 2015 S. 7f.). Hingegen gilt, dass auch bei einer positiven kantonalen Einschätzung die Vorinstanz die Zustimmung ohne Bindung an die Beurteilung durch den Kanton verweigern oder mit Bedingungen verbinden kann (Art. 86 Abs. 1 VZAE). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht nach neuester bundesgerichtlicher Rechtsprechung lediglich dann, wenn eine kantonale Rechtsmittelinstanz einen positiven Entscheid gefällt hat (vgl. BGE 141 II 169 E. 4.3 und 4.4 m.H.). Ein solcher Entscheid liegt aber vorliegend nicht vor. 4.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von Schweizer Bürgern einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Gleiches gilt gemäss Art. 43 AuG auch für Ehegatten von Ausländern, welche in der Schweiz über eine Niederlassungsbewilligung verfügen. In beiden Fällen erwerben sie nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren einen Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Art. 42 Abs. 3 bzw. Art. 43 Abs. 2 AuG). Der Fortbestand dieser Bewilligung hängt hernach nicht mehr vom Zusammenleben der Eheleute ab (vgl. Art. 34 Abs. 1 AuG; Urteil des Bundesgerichts 2C_241/2009 vom 23. September 2009 E. 3). Nach Art. 50 Abs. 1 Bst. a bzw. b AuG besteht überdies ein Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 42 bzw. Art. 43 AuG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration vorliegt oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (vgl. Urteil des BVGer C-3128/2009 vom 19. Mai 2014 E. 5.1 m.H.). 4.2 Personen, deren Ehepartner lediglich über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen und denen im Rahmen des Familiennachzugs nach Art. 44 AuG eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde, werden vom persönlichen Geltungsbereich von Art. 50 AuG nicht erfasst. Für diese Personengruppe ist Art. 77 Abs. 1 VZAE einschlägig, der unter ansonsten mit Art. 50 Abs. 1 AuG identischen Voraussetzungen eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vorsehen kann. Auch in diesen Fallkonstellationen muss der Kanton, der die Aufenthaltsbewilligung trotz Auflösung der Familiengemeinschaft zu verlängern bereit ist, dem Bundesamt für Migration die Sache gestützt auf Art. 99 AuG i.V.m. Art. 85 VZAE zur Zustimmung unterbreiten (vgl. zum Ganzen: Martina Caroni in: Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, Art. 50 N. 7). Anders als Art. 42 und Art. 43 AuG verschafft hingegen Art. 44 AuG keinen Anspruch auf eine ausländerrechtliche Bewilligung (vgl. Urteile des BGer 2C_306/2013 vom 7. April 2013 E. 2.2 sowie 2C_184/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 1 je m.H.).
E. 5 Nach Art. 77 Abs. 1 VZAE kann nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft die im Rahmen des Familiennachzugs gemäss Artikel 44 AuG erteilte Aufenthaltsbewilligung des Ehegatten und der Kinder verlängert werden, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration vorliegt (Bst. a) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Bst. b). Wichtige persönliche Gründe nach Art. 77 Abs. 1 Bst. b VZAE können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder wenn die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Abs. 2).
E. 6 Damit gilt es zu prüfen, ob die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 77 Abs. 1 Bst. a VZAE erfolgen kann.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer hat am 1. März 2005 in Mazedonien eine in der Schweiz aufenthaltsberechtigte Serbin geheiratet. Am 27. Juni 2005 reiste er in die Schweiz ein und erhielt in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung. Gemäss Feststellungen der Vorinstanz erfolgte die Trennung der Eheleute am 12. August 2014. In casu dauerte die eheliche Gemeinschaft zweifellos mehr als drei Jahre, weshalb es weiter die zweite (kumulativ zu erfüllende) Voraussetzung von Art. 77 Abs. 1 Bst. a VZAE der erfolgreichen Integration zu prüfen gilt.
E. 6.2 Art. 77 Abs. 4 VZAE nennt Kriterien für eine erfolgreiche Integration. Sie liegt vor, wenn die ausländische Person die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bundesverfassung respektiert (Bst. a) und den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben sowie zum Erwerb der am Wohnort gesprochenen Landessprache bekundet (Bst. b). Nach Art. 4 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA, SR 142.205) zeigt sich der Beitrag einer ausländischen Person zur Integration namentlich in der Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung und der Werte der Bundesverfassung (Bst. a), im Erlernen der am Wohnort gesprochenen Landessprache (Bst. b), in der Auseinandersetzung mit den Lebensbedingungen in der Schweiz (Bst. c) und im Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (Bst. d). Die Verwendung des Adverbs "namentlich" bringt den nicht abschliessenden Charakter der Auflistungen in Art. 77 Abs. 4 VZAE und Art. 4 VIntA zum Ausdruck und zeigt zugleich, dass die Beurteilung der erfolgreichen Integration eine gesamthafte Würdigung der Umstände des konkreten Einzelfalles verlangt (vgl. Urteil des BGer 2C_426/2011 vom 30. November 2011 E. 3.2 m.H.).
E. 6.3 Eine erfolgreiche Integration gilt es hingegen dann zu verneinen, wenn eine Person kein Erwerbsbeinkommen erwirtschaftet, welches ihren Konsum zu decken vermag und während einer substanziellen Zeitdauer von Sozialleistungen abhängig ist. Sie kann auch nicht angenommen werden, wenn der Ausländer unsichere Temporärstellen annimmt und erst seit Kurzem über einen befristeten Arbeitsvertrag verfügt (vgl. Urteil des BGer 2C_546/2010 vom 30. November 2010, E. 5.2.2 ff.). Eine erfolgreiche Integration setzt indessen nicht voraus, dass die ausländische Person eine gradlinige Karriere in einer qualifizierten Tätigkeit absolviert hat. Ebenso wenig ist nötig, dass ein hohes Einkommen erzielt wird. Berufliche Stabilität kann auch durch die Ausübung einfacher Tätigkeiten im mittleren oder niedrigen Lohnsegment erreicht werden, beispielsweise in der Reinigungsbranche. Entscheidend ist, dass die ausländische Person für sich sorgen kann, keine (nennenswerten) Sozialhilfeleistungen bezieht und sich nicht verschuldet (vgl. dazu Urteil des BGer 2C_385/2014 vom 19. Januar 2015 E. 4.1. m.H.).
E. 6.3.1 Gemäss den Ausführungen der Vorinstanz habe der Beschwerdeführer vom 1. November 2005 bis 2. Dezember 2005 als Casserolier gearbeitet, wobei es zu keiner Festanstellung gekommen sei, habe doch der damalige Arbeitgeber bereits am 4. Dezember 2005 bestätigt, eine Anstellung des Beschwerdeführers für die vorgesehene Arbeit sei nicht erfolgsversprechend. Vom 18. April 2006 bis 13. Oktober 2006 habe er bei einer Gartenbaufirma gearbeitet. Bis zum 31. Juli 2007 sei der Beschwerdeführer bei einer Firma in Villmergen einer Erwerbstätigkeit nachgegangen (Anm. des BVGer: das Eintrittsdatum ergibt sich nicht aus den Akten). In der Folge habe er bis zum 2. April 2009 Taggelder der Arbeitslosenkasse bezogen. Vom April 2009 bis 2012 habe er sich in Mazedonien aufgehalten, wobei er im Jahr 2013 wieder in die Schweiz eingereist sei und gewisse temporäre Arbeitseinsätze geleistet habe (vgl. Verfügung vom 19. Februar 2015). Der Beschwerdeführer hat somit seit seiner Einreise am 27. Juni 2005 in die Schweiz lediglich wenige kurze Arbeitseinsätze - wobei die temporären Stellen auch nicht belegt wurden - geleistet, die mitnichten den Schluss zulassen, es lägen beruflich stabile Verhältnisse vor. Damit ist es dem Beschwerdeführer zweifellos nicht gelungen, hierzulande wirtschaftlich Fuss zu fassen.
E. 6.3.2 Auch vermochte er seinen finanziellen Verpflichtungen seit seiner Einreise in die Schweiz nicht nachzukommen. Gemäss Auszug des Betreibungsamtes seiner aktuellen Wohngemeinde Boswil vom 5. Januar 2015 (Zuzug per 13. August 2014; vgl. SEM act. 6 S. 130) ist zwar keine Betreibung mehr offen, hingegen verzeichnet das regionale Betreibungsamt Buchs (AG) noch immer Betreibungen in der Höhe von Fr. 15'664.85 und Verlustscheine in der Höhe von Fr. 15'550.45 (Auszug vom 21. Juli 2014; SEM act. 6 S. 131). Einer Verfügung des Amtes für Migration und Schweizer Ausweise des Kantons Solothurns vom 24. März 2011 ist zudem zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bereits an seinem (ersten) Wohnsitz Othmarsingen Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 29'739.- generiert habe, wobei ein Teil bezahlt und ein Teil durch Pfändungsvollzug erledigt worden sei. Es resultierten zudem Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 2'644.95. Auch im Kanton Solothurn seien Betreibungen in der Höhe von 9'856.50 und Verlustscheine im Betrage von Fr. 8'330.35 registriert worden (vgl. SEM act. 2 S. 75-77).
E. 6.3.3 Mit diesen Ausführungen muss denn auch stark bezweifelt werden, dass der Beschwerdeführer ernsthaft gewillt ist, ein schuldenfreies Leben zu führen. Aufgrund der langjährigen Schuldenwirtschaft kann selbst aus dem Umstand, dass er bereits Schulden abbezahlt hat, nichts Gegenteiliges abgeleitet werden. Insofern gilt es auch sein Vorbringen zu relativieren, er werde seinen finanziellen Verpflichtungen nachkommen, sobald er arbeitsfähig sei und eine Arbeitsstelle gefunden habe (vgl. Beschwerde vom 24. März 2015). Ins Leere läuft auch der beschwerdeweise Einwand, der Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz liege im öffentlichen Interesse, da er nach Erlangung der Arbeitsfähigkeit seine Schulden gegenüber der Gemeinde und seine privaten Schulden abbezahlen könne. Immerhin ist es ihm seit seiner Einreise im Jahre 2005 auch bei voller Arbeitsfähigkeit nicht gelungen, dauerhaft einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, welche seinen Konsum zu decken vermochte.
E. 6.3.4 Seit dem 25. Juli 2014 bezieht der Beschwerdeführer sodann Leistungen der Sozialhilfe (SEM act. 2 S. 112, 115 sowie Beschwerdebeilage Nr. 7). Diesbezüglich wendet er ein, er sei aktuell aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung nicht in der Lage, einer Tätigkeit nachzugehen; er sei in psychiatrischer Behandlung. Einem ärztlichen Zeugnis seines behandelnden Psychiaters Dr. med. X._______ vom 18. Dezember 2014 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit dem 29. Oktober 2014 in psychiatrischer Behandlung stehe und aufgrund der Ausprägung der psychischen Beschwerden zumindest seit Behandlungsbeginn ganz arbeitsunfähig sei. Gemäss einem weiteren ärztlichen Zeugnis von Dr. med. X._______ vom 10. März 2015 sei er vom 1. März 2015 bis 31. März 2015 zu 100% arbeitsunfähig gewesen (Beschwerdebeilagen Nr. 5). Zudem wurde eine Bestätigung zu einem Vorgespräch in der Klinik Schützen in Rheinfelden vom 12. März 2015 eingereicht (vgl. Beschwerdebeilage Nr. 6). Den eingereichten Unterlagen lassen sich hingegen keine genauen Angaben über die Diagnose und den Verlauf der Behandlung bzw. deren Prognose entnehmen. Zwar wird in einem mit Schreiben vom 6. Mai 2015 eingereichten ärztlichen Bericht der Psychiatrischen Dienste Aargau AG vom 1. Juni 2015 aufgeführt, der Beschwerdeführer leide an einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion sowie einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode. Aus dem Bericht geht jedoch - nebst der Schilderung der Umstände seiner Einreise und des Aufenthalts in der Schweiz - lediglich hervor, dass ihn vor allem die jetzige Situation des ungeregelten Aufenthaltes in der Schweiz belastet. Ohnehin sind seine aktuellen gesundheitlichen Probleme insofern nicht von Belang, als es dem Beschwerdeführer seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 2005 zu keiner Zeit gelungen ist, sich beruflich zu integrieren. Inwiefern er sich stets bemüht haben soll, eine Stelle zu finden, geht - entgegen den beschwerdeweisen Behauptungen - gerade aus den Akten nicht hervor. Dies gilt im Übrigen auch für den aktuellen Zeitraum, besteht doch gemäss den eingereichten medizinischen Unterlagen keine dauerhafte volle Arbeitsunfähigkeit.
E. 6.3.5 Bezüglich des strafrechtlichen Leumunds des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass er mit Strafbefehl des Bezirksamts Lenzburg vom 6. Juli 2009 wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts von 50km/h) zu einer Busse von Fr. 400.- verurteilt wurde (vgl. SEM act. 2 S. 69-70). Zwar handelt es sich hierbei keinesfalls um ein Kavaliersdelikt, allerdings fällt die Widerhandlung wegen ihrer Einmaligkeit im vorliegenden Kontext nicht entscheidend ins Gewicht. Wenn der Beschwerdeführer hingegen vorbringt, abgesehen von der genannten Widerhandlung habe er keine strafrechtlichen Verfehlungen begangen, was auf eine erfolgreiche Integration hindeute (vgl. Beschwerde vom 24. März 2015 S. 6), so gilt es dies insofern zu relativieren, als ein rechtskonformes Verhalten zwar positiv zu werten ist, aber für sich allein nicht den Schluss zulässt, der Beschwerdeführer habe sich erfolgreich integriert (vgl. Urteil des BGer 2C_857/2010 vom 22. August 2011 E. 2.3).
E. 6.3.6 Ferner macht der Beschwerdeführer geltend, in sprachlicher Hinsicht sei er integriert, was mittels Kursbestätigungen belegt worden sei (vgl. Beschwerde vom 24. März 2015 S. 8). Diesen Schreiben ist zu entnehmen, dass er mehrere Deutschkurse besucht hat. Gemäss einem Kurszertifikat der ECAP Aargau vom Dezember 2007 habe er gute Grundkenntnisse der deutschen Sprache und könne sich gut verständigen (SEM act. 6 S. 129). Seine Bemühungen, die deutsche Sprache zu erlernen, sind sicherlich positiv zu honorieren, hingegen können sie nicht darüber hinwegsehen lassen, dass insgesamt keine erfolgreiche Integration vorliegt. Der Beschwerdeführer vermochte sich seit seiner Einreise in die Schweiz beruflich nicht in die hiesige Gesellschaft zu integrieren und generierte hohe Schulden. Seit dem 25. Juli 2014 bezieht er zudem Leistungen der Sozialhilfe. Aufgrund der fehlenden erfolgreichen Integration fehlt es damit an einer kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen von Art. 77 Abs. 1 Bst. a VZAE.
E. 7.1 Weiter ist zu untersuchen, ob im Sinne von Art. 77 Abs. 1 Bst. b VZAE wichtige persönliche Gründe vorliegen, die einen weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz erforderlich machen.
E. 7.2 Art. 77 Abs. 1 Bst. b VZAE ist Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG nachgebildet und dient in gleicher Weise der Vermeidung von Härtefällen, die sich nach Auflösung der Ehegemeinschaft und der damit einhergehenden Änderung der ausländerrechtlichen Stellung einer Person ergeben können (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3753 Ziff. 1.3.7.5). Für die Beurteilung der Frage, ob ein solcher Härtefall vorliegt, sind die konkreten Umstände des Einzelfalles massgebend. Entscheidend ist, ob diese Umstände eine Situation schaffen, die den weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich macht. Davon kann nicht schon dann ausgegangen werden, wenn ein Leben in der Schweiz einfacher wäre und bevorzugt würde. Dem Betroffenen müssen vielmehr Konsequenzen von erheblicher Intensität drohen, sollte er gezwungen sein, den Aufenthalt in der Schweiz abzubrechen und in sein Herkunftsland zurückzukehren (Urteil des BGer 2C_781/2010 vom 16. Februar 2011 E. 2.2). Die Rückkehr in das Herkunftsland ist daher zumutbar und ein wichtiger persönlicher Grund im Sinne des Gesetzes nicht gegeben, wenn der Aufenthalt in der Schweiz nur relativ kurze Zeit gedauert hat, keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft wurden und eine Reintegration im Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt (vgl. Botschaft zum AuG, a.a.O. Ziff. 1.3.7.6).
E. 7.3 Wichtige persönliche Gründe, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen, können - wie bereits erwähnt - gemäss Art. 77 Abs. 2 VZAE namentlich dann vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder wenn die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint. Als weitere mögliche Anwendungsfälle nennt die Botschaft beispielhaft den Tod des Ehepartners (vgl. hierzu grundlegend BGE 137 II 1 E. 3.1 S. 3 ff. m.H.), die Existenz gemeinsamer Kinder, zu denen eine enge Beziehung besteht und die in der Schweiz gut integriert sind, sowie die Umstände, die zur Auflösung der Ehe geführt haben (BBl 2002 3754 Ziff. 1.3.7.6). Die in Art. 31 Abs. 1 VZAE beispielhaft aufgeführten Wertungsgesichtspunkte, die der Rechtsprechung zum schwerwiegenden persönlichen Härtefall nach Art. 13 Bst. f der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO, SR 823.21) entstammen, können bei der Beurteilung ebenfalls eine wesentliche Rolle spielen (BGE 137 II 1 E. 4.1 S. 7 f., Urteil des BGer 2C_721/2011 vom 21. September 2011 E. 4.2). Es handelt sich bei diesen Wertungsgesichtspunkten in Art. 31 Abs. 1 VZAE um den Grad der Integration (Bst. a), die Respektierung der Rechtsordnung (Bst. b), die familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse (Bst. c bzw. d), die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz (Bst. e) und den Gesundheitszustand (Bst. f).
E. 7.3.1 Als wichtiger Grund im Sinne von Art. 77 Abs. 1 Bst. b VZAE wird in der vorliegenden Streitsache vorgebracht, dem Beschwerdeführer könne nicht zugemutet werden, dauerhaft nach Mazedonien zurückzukehren, da er befürchten müsse, dass er in Mazedonien Opfer von Blutrache werden würde. Die Reisen nach Mazedonien könnten jetzt nur durch eine koordinierte Begleitung erfolgen. Eine dauerhafte Sicherheit könne ihm jedoch nicht geboten werden. Wenn das SEM ausführe, Blutrache sei in Mazedonien verboten, so sei darauf hinzuweisen, dass staatliche Institutionen selbstverständlich die Blutrache verböten. Dies heisse aber noch lange nicht, es bestehe keine Gefahr, dass er Opfer von Blutrache werden könnte. Einem Schreiben des Beschwerdeführers vom 7. Januar 2015 ist zudem zu entnehmen, er lebe seit dem Jahr 2001 in Angst, Opfer einer Blutrache zu werden, da er einen Mann, der ihn sexuell missbraucht habe, in Notwehr erschossen habe. Bis zum Jahr 2005 habe die Familie des Verstorbenen das Versprechen ("Besa") abgegeben, dass ihm nichts geschehe. Danach sei das Versprechen hingegen nicht mehr erneuert worden (vgl. SEM act. 6 S. 134). Hinzuweisen ist vorerst auf den Umstand, dass die Gefahr von Blutrache in der Schweiz nicht wesentlich kleiner wäre als in Mazedonien (vgl. dazu Urteil des BGer 2A.509/2004 vom 21. September 2004 E.2.2), schützt doch auch der Aufenthalt in einem fremden Staat noch nicht vor Blutrache (vgl. Urteil des BVGer D-283/2013 vom 31. Januar 2013 E. 4.3). Zudem bestehen berechtigte Zweifel an der Behauptung des Beschwerdeführers, Opfer von Blutrache zu werden. So belegt der Beschwerdeführer die Blutrache einzig mittels Schreiben des Rates der Versöhnung vom 3. Januar 2015. Der Vorfall selbst, welcher sich im Jahr 2001 ereignet haben soll, wurde jedoch nicht dokumentiert (bspw. mittels Strafurteil, Verfahrensakten, Strafregisterauszug). Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer gemäss einem ärztlichen Bericht der Psychiatrischen Dienste Aargau AG vom 1. Juni 2015 erklärte, er habe 2001 in Mazedonien einen Mann mit neun Schüssen erschossen; dafür sei er für fünf Monate ins Gefängnis gekommen. Umso mehr erstaunt es, dass sich einem anlässlich des Familiennachzugsgesuchs eingereichten heimatlichen Strafregisterauszug vom 23. Februar 2005 entnehmen lässt, gegen den Beschwerdeführer sei weder ein Gerichtsverfahren durchgeführt noch ein Urteil ergangen (vgl. Bescheinigung des Grundgerichts Kumanova; SEM act. 2 S. 22 und 23).
E. 7.3.2 Weiter wird beschwerdeweise vorgebracht, der Beschwerdeführer sei aktuell aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung in psychiatrischer Behandlung bei Dr. med. M. X._______. Am 26. März 2015 sei ein Vorgespräch in der Klinik Schützen in Rheinfelden durchgeführt worden. Die begonnene Therapie des Beschwerdeführers dürfe nicht unterbrochen werden, bis die vollständige Arbeitsfähigkeit erreicht sei. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er dürfe die begonnene psychiatrische Behandlung nicht unterbrechen, wurde in medizinischer Hinsicht weder begründet noch belegt. Auch ist unklar, ob er nach dem Vorgespräch in der Klinik Schützen dort tatsächlich als Patient eingetreten ist. Hingegen geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass auch im Heimatland des Beschwerdeführers eine hinreichende medizinische und psychiatrische Versorgung gewährleistet ist, wenn auch vielleicht auf niedrigerem Niveau als in der Schweiz (siehe Urteile E-3001/2012 vom 8. Mai 2013 E. 4.3. in fine sowie BVGer E-6043/2013 vom 23. Dezember 2014 E. 7.2.7 m.H.; vgl. auch allgemeine Ausführungen in Urteil des BGer 2C_721/2014 vom 15. Januar 2015 E. 3.2.1 m.H.).
E. 7.3.3 Sofern der Beschwerdeführer pauschal vorbringt, er lebe seit nunmehr 10 Jahren in der Schweiz und habe hier seinen Lebensmittelpunkt (vgl. Beschwerde vom 24. März 2015 S. 6), so ist - mit der Vorinstanz (vgl. Vernehmlassung vom 2. Juli 2015) - darauf hinzuweisen, dass er erst im Alter von 26 Jahren in die Schweiz eingereist ist und die prägenden Jahre der Kindheit und Adoleszenz in Mazedonien verbracht hat. Sicherlich wird seine Rückkehr mit Schwierigkeiten verbunden sein, allerdings ist davon auszugehen, dass er aufgrund seiner Herkunft, seines Alters und seiner physischen Gesundheit über intakte Lebensperspektiven in Mazedonien verfügt. Ohne Belang ist dabei, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse in Mazedonien nicht jenen in der Schweiz entsprechen (vgl. Urteil des BVGer C-394/2010 vom 6. November 2013 E. 8.5; zur allgemeinen Lage in Mazedonien vgl. unten E. 9.2).
E. 7.4 Die vorgenannten Ausführungen lassen somit nicht den Schluss zu, es liege ein wichtiger Grund im Sinne von Art. 77 Abs. 1 Bst. b VZAE vor. Andere wichtige Gründe, die einen weiteren Verbleib des Beschwerdeführers erforderlich machen könnten, werden von diesem nicht geltend gemacht, und sie ergeben sich auch nicht aus den Akten. Die Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung durch die Vorinstanz ist somit auf der Grundlage von Art. 77 Abs.1 Bst. a und b VZAE nicht zu beanstanden.
E. 7.5 Der Beschwerdeführer kann auch nicht dartun, dass die Vorinstanz im Rahmen der ermessensgesteuerten Bewilligungserteilung nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG (vgl. dazu BGE 137 II 345 E. 3.2.1 S. 348) rechtsfeh-lerhaft entschieden hätte. Die Wertungsgesichtspunkte, die gemäss Art. 31 Abs. 1 VZAE bei Beurteilung einer möglichen Härtefallsituation heran-zuziehen sind, wurden im Wesentlichen schon im Zusammenhang mit den Anspruchstatbeständen geprüft und als nicht entscheidend taxiert.
E. 8 Gemäss den obgenannten Ausführungen ist die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bereits aufgrund der fehlenden Vor-aussetzungen von Art. 77 Abs. 1 Bst. a und b VZAE zu verweigern. Die Frage, ob sich der Beschwerdeführer von 2009 bis 2012 tatsächlich zwecks Existenzgründung in seinem Heimatland aufgehalten hat und ob er mit diesem Verhalten allenfalls einen Widerrufsgrund im Sinne von Art. 62 Bst. a AuG gesetzt hat, wie es die Vorinstanz geltend macht, kann vor diesem Hintergrund offengelassen werden.
E. 9 Aus der Rechtmässigkeit der Zustimmungsverweigerung folgt ohne Weiteres die Rechtmässigkeit der Wegweisung aus der Schweiz (vgl. Art. 64 Abs. 1 Bst. c AuG). Es bleibt zu prüfen, ob dem Wegweisungsvollzug Hindernisse im Sinne von Art. 83 AuG entgegenstehen.
E. 9.1 Vorliegend ist die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs unbestritten. Der Vollzug der Wegweisung ist auch als zulässig zu erachten. Der Beschwerdeführer macht hingegen geltend, eine Rückkehr nach Mazedonien könne ihm nicht zugemutet werden und verweist hierzu auf die allgemeine Lage in seinem Heimatland. Er führt aus, die allgemeine Lage in Mazedonien habe sich seit dem Mai 2015 verschlechtert, sodass nicht mehr von einem sicheren Land gesprochen werden könne. Die Unruhen im Mai 2015 hätten die Lage in Mazedonien destabilisiert. Auch aus diesem Grund könne ihm nicht zugemutet werden, nach Mazedonien zurückzukehren (vgl. Schreiben vom 6. Mai 2015). Replikweise verweist er auf die Reisehinweise des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA). Darin werde ausgeführt, die zunehmende politische Konfrontation zwischen Regierungskoalition und Opposition würde die politischen und sozialen Spannungen erhöhen. Unruhen sowie das Risiko von Terroranschlägen könnten nicht ausgeschlossen werden.
E. 9.2 Das SEM erachtet die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Mazedonien gestützt auf die aktuelle politische Lage, die Menschenrechtssituation sowie den allgemeinen Lebensumständen im Land zum heutigen Zeitpunkt als grundsätzlich zumutbar. Selbst unter Berücksichtigung der bewaffneten Auseinandersetzung anfangs 2015 zwischen der Polizei und einer bewaffneten Gruppierung in Kumanova bestehe derzeit keine Gefahr von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt aufgrund welcher eine konkrete Gefährdung angenommen werden könne. Zwar stamme der Beschwerdeführer aus Kumanova, einer Stadt in der das Alltagsleben der Bevölkerung aufgrund der besagten Auseinandersetzung mit Unsicherheiten verbunden gewesen sei. Nach Ansicht der Vorinstanz sei es indessen möglich und zumutbar, sich - nötigenfalls vorübergehend - in einem anderen Teil Mazedoniens niederzulassen (Vernehmlassung vom 2. Juli 2015). Diesen Ausführungen kann zugestimmt werden, herrscht doch nach bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung nach wie vor die Regelvermutung, dass Mazedonien als verfolgungssicherer Staat (safe country) gilt (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer D-4061/2014 vom 23. Juli 2015 E. 6.1 - 6.4 m.H.). Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde in eine existenzbedrohende Situation geraten, müsste er in sein Heimatland zurückkehren. Dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat andere Lebensverhältnisse als in der Schweiz antreffen wird, ist, wie bereits gesagt, unerheblich. Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zumutbar zu erachten. Sofern er replikweise geltend macht, er könne aufgrund der Gefahr der Blutrache nicht problemlos in einem anderen Landesteil als in Kumanova ein neues Leben beginnen, da er stets befürchten müsse, gefunden zu werden, gilt auf obgenannte Ausführungen zu verweisen (E. 7.3.1).
E. 9.3 Damit stehen dem Wegweisungsvollzug keine Hindernisse im Sinne von Art. 83 AuG entgegen. Die angefochtene Verfügung ist damit auch unter diesem Gesichtspunkt zu Recht ergangen.
E. 10 Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
E. 11 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 1'200.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour) - das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-1902/2015 Urteil vom 7. Oktober 2015 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richter Andreas Trommer, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer. Parteien X._______, vertreten durch Burim Imeri, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (geb. 1979) ist mazedonischer Staatsangehöriger. Am 1. März 2005 heiratete er in Mazedonien eine hier aufenthaltsberechtigte serbische Staatsangehörige. Im Rahmen des Familiennachzugs reiste er alsdann am 27. Juni 2005 in die Schweiz ein und erhielt im Kanton Aargau eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Die Aufenthaltsbewilligung wurde letztmals bis zum 31. Oktober 2014 verlängert. Am 12. August 2014 trennten sich die Eheleute. B. Am 8. Oktober 2014 stellte der Beschwerdeführer beim Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau (nachfolgend: kantonales Migrationsamt) ein Verlängerungsgesuch betreffend seine Aufenthaltsbewilligung (vgl. Vorakten des SEM [nachfolgend: SEM act.] 2 S. 99-100), woraufhin das kantonale Migrationsamt - nach Einholung zusätzlicher Unterlagen - dem SEM einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zur Zustimmung unterbreitete (SEM act.1 S. 3). C. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2014 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, dass erwogen werde, die Zustimmung zur Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zu verweigern und ihn aus der Schweiz wegzuweisen (SEM act. 4 S. 121-122). Der inzwischen anwaltlich vertretene Beschwerdeführer nahm dazu in einer Eingabe vom 7. Januar 2015 Stellung und reichte ergänzende Unterlagen ein (SEM act. 6 S. 124-135). D. Mit Verfügung vom 19. Februar 2015 verweigerte die Vorinstanz ihre Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies den Beschwerdeführer unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. E. Dagegen gelangte der Beschwerdeführer mit einer Rechtsmitteleingabe vom 24. März 2015 an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt darin die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Eventualiter sei die Sache zur ergänzenden Abklärung und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG). F. Mit schriftlicher Eingabe vom 6. Mai 2015 legte der Rechtsvertreter weitere Unterlagen zu den Akten. G. Mit Zwischenverfügung vom 15. Mai 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung ab. H. In seiner Vernehmlassung vom 2. Juli 2015 schloss das SEM auf Abweisung der Beschwerde. I. Mit Replik vom 17. August 2015 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren und deren Begründung fest. J. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit erheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Ver-fügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer der in Art. 33 aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen Verfügungen des SEM, wel-che sowohl die Zustimmung zur Erteilung bzw. Verlängerung einer Auf-enthaltsbewilligung als auch die Wegweisung betreffen. Das Bundesver-waltungsgericht entscheidet endgültig, soweit nicht die Beschwerde in öf-fentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen steht (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 und 4 BGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfah-rensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes be-stimmt. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Recht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3.1 Gemäss Art. 40 AuG sind die Kantone zuständig für die Erteilung und Verlängerung von Bewilligungen. Vorbehalten ist unter anderem die Zuständigkeit des Bundes im Zustimmungsverfahren, zu dessen Ausgestaltung Art. 99 AuG den Bundesrat ermächtigt. Vorliegend war das SEM gemäss Art. 85 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, AS 2007 5497) zuständig für die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Die gleiche Zuständigkeit sieht im Übrigen auch die seit 1. September 2015 geltende Fassung vor (SR 142.201; siehe dazu BGE 141 II 169 E. 4). 3.2 In casu hat sich der Kanton Aargau zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bereit erklärt. Diesbezüglich weist der Beschwerdeführer darauf hin, der Kanton Aargau habe bei der Prüfung um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung sämtlich Aspekte berücksichtigt und sei zum Schluss gekommen, die Aufenthaltsbewilligung könne ihm verlängert werden (vgl. Beschwerde vom 24. März 2015 S. 7f.). Hingegen gilt, dass auch bei einer positiven kantonalen Einschätzung die Vorinstanz die Zustimmung ohne Bindung an die Beurteilung durch den Kanton verweigern oder mit Bedingungen verbinden kann (Art. 86 Abs. 1 VZAE). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht nach neuester bundesgerichtlicher Rechtsprechung lediglich dann, wenn eine kantonale Rechtsmittelinstanz einen positiven Entscheid gefällt hat (vgl. BGE 141 II 169 E. 4.3 und 4.4 m.H.). Ein solcher Entscheid liegt aber vorliegend nicht vor. 4.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von Schweizer Bürgern einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Gleiches gilt gemäss Art. 43 AuG auch für Ehegatten von Ausländern, welche in der Schweiz über eine Niederlassungsbewilligung verfügen. In beiden Fällen erwerben sie nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren einen Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Art. 42 Abs. 3 bzw. Art. 43 Abs. 2 AuG). Der Fortbestand dieser Bewilligung hängt hernach nicht mehr vom Zusammenleben der Eheleute ab (vgl. Art. 34 Abs. 1 AuG; Urteil des Bundesgerichts 2C_241/2009 vom 23. September 2009 E. 3). Nach Art. 50 Abs. 1 Bst. a bzw. b AuG besteht überdies ein Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 42 bzw. Art. 43 AuG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration vorliegt oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (vgl. Urteil des BVGer C-3128/2009 vom 19. Mai 2014 E. 5.1 m.H.). 4.2 Personen, deren Ehepartner lediglich über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen und denen im Rahmen des Familiennachzugs nach Art. 44 AuG eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde, werden vom persönlichen Geltungsbereich von Art. 50 AuG nicht erfasst. Für diese Personengruppe ist Art. 77 Abs. 1 VZAE einschlägig, der unter ansonsten mit Art. 50 Abs. 1 AuG identischen Voraussetzungen eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vorsehen kann. Auch in diesen Fallkonstellationen muss der Kanton, der die Aufenthaltsbewilligung trotz Auflösung der Familiengemeinschaft zu verlängern bereit ist, dem Bundesamt für Migration die Sache gestützt auf Art. 99 AuG i.V.m. Art. 85 VZAE zur Zustimmung unterbreiten (vgl. zum Ganzen: Martina Caroni in: Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, Art. 50 N. 7). Anders als Art. 42 und Art. 43 AuG verschafft hingegen Art. 44 AuG keinen Anspruch auf eine ausländerrechtliche Bewilligung (vgl. Urteile des BGer 2C_306/2013 vom 7. April 2013 E. 2.2 sowie 2C_184/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 1 je m.H.).
5. Nach Art. 77 Abs. 1 VZAE kann nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft die im Rahmen des Familiennachzugs gemäss Artikel 44 AuG erteilte Aufenthaltsbewilligung des Ehegatten und der Kinder verlängert werden, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration vorliegt (Bst. a) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Bst. b). Wichtige persönliche Gründe nach Art. 77 Abs. 1 Bst. b VZAE können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder wenn die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Abs. 2).
6. Damit gilt es zu prüfen, ob die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 77 Abs. 1 Bst. a VZAE erfolgen kann. 6.1 Der Beschwerdeführer hat am 1. März 2005 in Mazedonien eine in der Schweiz aufenthaltsberechtigte Serbin geheiratet. Am 27. Juni 2005 reiste er in die Schweiz ein und erhielt in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung. Gemäss Feststellungen der Vorinstanz erfolgte die Trennung der Eheleute am 12. August 2014. In casu dauerte die eheliche Gemeinschaft zweifellos mehr als drei Jahre, weshalb es weiter die zweite (kumulativ zu erfüllende) Voraussetzung von Art. 77 Abs. 1 Bst. a VZAE der erfolgreichen Integration zu prüfen gilt. 6.2 Art. 77 Abs. 4 VZAE nennt Kriterien für eine erfolgreiche Integration. Sie liegt vor, wenn die ausländische Person die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bundesverfassung respektiert (Bst. a) und den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben sowie zum Erwerb der am Wohnort gesprochenen Landessprache bekundet (Bst. b). Nach Art. 4 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA, SR 142.205) zeigt sich der Beitrag einer ausländischen Person zur Integration namentlich in der Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung und der Werte der Bundesverfassung (Bst. a), im Erlernen der am Wohnort gesprochenen Landessprache (Bst. b), in der Auseinandersetzung mit den Lebensbedingungen in der Schweiz (Bst. c) und im Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (Bst. d). Die Verwendung des Adverbs "namentlich" bringt den nicht abschliessenden Charakter der Auflistungen in Art. 77 Abs. 4 VZAE und Art. 4 VIntA zum Ausdruck und zeigt zugleich, dass die Beurteilung der erfolgreichen Integration eine gesamthafte Würdigung der Umstände des konkreten Einzelfalles verlangt (vgl. Urteil des BGer 2C_426/2011 vom 30. November 2011 E. 3.2 m.H.). 6.3 Eine erfolgreiche Integration gilt es hingegen dann zu verneinen, wenn eine Person kein Erwerbsbeinkommen erwirtschaftet, welches ihren Konsum zu decken vermag und während einer substanziellen Zeitdauer von Sozialleistungen abhängig ist. Sie kann auch nicht angenommen werden, wenn der Ausländer unsichere Temporärstellen annimmt und erst seit Kurzem über einen befristeten Arbeitsvertrag verfügt (vgl. Urteil des BGer 2C_546/2010 vom 30. November 2010, E. 5.2.2 ff.). Eine erfolgreiche Integration setzt indessen nicht voraus, dass die ausländische Person eine gradlinige Karriere in einer qualifizierten Tätigkeit absolviert hat. Ebenso wenig ist nötig, dass ein hohes Einkommen erzielt wird. Berufliche Stabilität kann auch durch die Ausübung einfacher Tätigkeiten im mittleren oder niedrigen Lohnsegment erreicht werden, beispielsweise in der Reinigungsbranche. Entscheidend ist, dass die ausländische Person für sich sorgen kann, keine (nennenswerten) Sozialhilfeleistungen bezieht und sich nicht verschuldet (vgl. dazu Urteil des BGer 2C_385/2014 vom 19. Januar 2015 E. 4.1. m.H.). 6.3.1 Gemäss den Ausführungen der Vorinstanz habe der Beschwerdeführer vom 1. November 2005 bis 2. Dezember 2005 als Casserolier gearbeitet, wobei es zu keiner Festanstellung gekommen sei, habe doch der damalige Arbeitgeber bereits am 4. Dezember 2005 bestätigt, eine Anstellung des Beschwerdeführers für die vorgesehene Arbeit sei nicht erfolgsversprechend. Vom 18. April 2006 bis 13. Oktober 2006 habe er bei einer Gartenbaufirma gearbeitet. Bis zum 31. Juli 2007 sei der Beschwerdeführer bei einer Firma in Villmergen einer Erwerbstätigkeit nachgegangen (Anm. des BVGer: das Eintrittsdatum ergibt sich nicht aus den Akten). In der Folge habe er bis zum 2. April 2009 Taggelder der Arbeitslosenkasse bezogen. Vom April 2009 bis 2012 habe er sich in Mazedonien aufgehalten, wobei er im Jahr 2013 wieder in die Schweiz eingereist sei und gewisse temporäre Arbeitseinsätze geleistet habe (vgl. Verfügung vom 19. Februar 2015). Der Beschwerdeführer hat somit seit seiner Einreise am 27. Juni 2005 in die Schweiz lediglich wenige kurze Arbeitseinsätze - wobei die temporären Stellen auch nicht belegt wurden - geleistet, die mitnichten den Schluss zulassen, es lägen beruflich stabile Verhältnisse vor. Damit ist es dem Beschwerdeführer zweifellos nicht gelungen, hierzulande wirtschaftlich Fuss zu fassen. 6.3.2 Auch vermochte er seinen finanziellen Verpflichtungen seit seiner Einreise in die Schweiz nicht nachzukommen. Gemäss Auszug des Betreibungsamtes seiner aktuellen Wohngemeinde Boswil vom 5. Januar 2015 (Zuzug per 13. August 2014; vgl. SEM act. 6 S. 130) ist zwar keine Betreibung mehr offen, hingegen verzeichnet das regionale Betreibungsamt Buchs (AG) noch immer Betreibungen in der Höhe von Fr. 15'664.85 und Verlustscheine in der Höhe von Fr. 15'550.45 (Auszug vom 21. Juli 2014; SEM act. 6 S. 131). Einer Verfügung des Amtes für Migration und Schweizer Ausweise des Kantons Solothurns vom 24. März 2011 ist zudem zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bereits an seinem (ersten) Wohnsitz Othmarsingen Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 29'739.- generiert habe, wobei ein Teil bezahlt und ein Teil durch Pfändungsvollzug erledigt worden sei. Es resultierten zudem Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 2'644.95. Auch im Kanton Solothurn seien Betreibungen in der Höhe von 9'856.50 und Verlustscheine im Betrage von Fr. 8'330.35 registriert worden (vgl. SEM act. 2 S. 75-77). 6.3.3 Mit diesen Ausführungen muss denn auch stark bezweifelt werden, dass der Beschwerdeführer ernsthaft gewillt ist, ein schuldenfreies Leben zu führen. Aufgrund der langjährigen Schuldenwirtschaft kann selbst aus dem Umstand, dass er bereits Schulden abbezahlt hat, nichts Gegenteiliges abgeleitet werden. Insofern gilt es auch sein Vorbringen zu relativieren, er werde seinen finanziellen Verpflichtungen nachkommen, sobald er arbeitsfähig sei und eine Arbeitsstelle gefunden habe (vgl. Beschwerde vom 24. März 2015). Ins Leere läuft auch der beschwerdeweise Einwand, der Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz liege im öffentlichen Interesse, da er nach Erlangung der Arbeitsfähigkeit seine Schulden gegenüber der Gemeinde und seine privaten Schulden abbezahlen könne. Immerhin ist es ihm seit seiner Einreise im Jahre 2005 auch bei voller Arbeitsfähigkeit nicht gelungen, dauerhaft einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, welche seinen Konsum zu decken vermochte. 6.3.4 Seit dem 25. Juli 2014 bezieht der Beschwerdeführer sodann Leistungen der Sozialhilfe (SEM act. 2 S. 112, 115 sowie Beschwerdebeilage Nr. 7). Diesbezüglich wendet er ein, er sei aktuell aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung nicht in der Lage, einer Tätigkeit nachzugehen; er sei in psychiatrischer Behandlung. Einem ärztlichen Zeugnis seines behandelnden Psychiaters Dr. med. X._______ vom 18. Dezember 2014 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit dem 29. Oktober 2014 in psychiatrischer Behandlung stehe und aufgrund der Ausprägung der psychischen Beschwerden zumindest seit Behandlungsbeginn ganz arbeitsunfähig sei. Gemäss einem weiteren ärztlichen Zeugnis von Dr. med. X._______ vom 10. März 2015 sei er vom 1. März 2015 bis 31. März 2015 zu 100% arbeitsunfähig gewesen (Beschwerdebeilagen Nr. 5). Zudem wurde eine Bestätigung zu einem Vorgespräch in der Klinik Schützen in Rheinfelden vom 12. März 2015 eingereicht (vgl. Beschwerdebeilage Nr. 6). Den eingereichten Unterlagen lassen sich hingegen keine genauen Angaben über die Diagnose und den Verlauf der Behandlung bzw. deren Prognose entnehmen. Zwar wird in einem mit Schreiben vom 6. Mai 2015 eingereichten ärztlichen Bericht der Psychiatrischen Dienste Aargau AG vom 1. Juni 2015 aufgeführt, der Beschwerdeführer leide an einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion sowie einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode. Aus dem Bericht geht jedoch - nebst der Schilderung der Umstände seiner Einreise und des Aufenthalts in der Schweiz - lediglich hervor, dass ihn vor allem die jetzige Situation des ungeregelten Aufenthaltes in der Schweiz belastet. Ohnehin sind seine aktuellen gesundheitlichen Probleme insofern nicht von Belang, als es dem Beschwerdeführer seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 2005 zu keiner Zeit gelungen ist, sich beruflich zu integrieren. Inwiefern er sich stets bemüht haben soll, eine Stelle zu finden, geht - entgegen den beschwerdeweisen Behauptungen - gerade aus den Akten nicht hervor. Dies gilt im Übrigen auch für den aktuellen Zeitraum, besteht doch gemäss den eingereichten medizinischen Unterlagen keine dauerhafte volle Arbeitsunfähigkeit. 6.3.5 Bezüglich des strafrechtlichen Leumunds des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass er mit Strafbefehl des Bezirksamts Lenzburg vom 6. Juli 2009 wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts von 50km/h) zu einer Busse von Fr. 400.- verurteilt wurde (vgl. SEM act. 2 S. 69-70). Zwar handelt es sich hierbei keinesfalls um ein Kavaliersdelikt, allerdings fällt die Widerhandlung wegen ihrer Einmaligkeit im vorliegenden Kontext nicht entscheidend ins Gewicht. Wenn der Beschwerdeführer hingegen vorbringt, abgesehen von der genannten Widerhandlung habe er keine strafrechtlichen Verfehlungen begangen, was auf eine erfolgreiche Integration hindeute (vgl. Beschwerde vom 24. März 2015 S. 6), so gilt es dies insofern zu relativieren, als ein rechtskonformes Verhalten zwar positiv zu werten ist, aber für sich allein nicht den Schluss zulässt, der Beschwerdeführer habe sich erfolgreich integriert (vgl. Urteil des BGer 2C_857/2010 vom 22. August 2011 E. 2.3). 6.3.6 Ferner macht der Beschwerdeführer geltend, in sprachlicher Hinsicht sei er integriert, was mittels Kursbestätigungen belegt worden sei (vgl. Beschwerde vom 24. März 2015 S. 8). Diesen Schreiben ist zu entnehmen, dass er mehrere Deutschkurse besucht hat. Gemäss einem Kurszertifikat der ECAP Aargau vom Dezember 2007 habe er gute Grundkenntnisse der deutschen Sprache und könne sich gut verständigen (SEM act. 6 S. 129). Seine Bemühungen, die deutsche Sprache zu erlernen, sind sicherlich positiv zu honorieren, hingegen können sie nicht darüber hinwegsehen lassen, dass insgesamt keine erfolgreiche Integration vorliegt. Der Beschwerdeführer vermochte sich seit seiner Einreise in die Schweiz beruflich nicht in die hiesige Gesellschaft zu integrieren und generierte hohe Schulden. Seit dem 25. Juli 2014 bezieht er zudem Leistungen der Sozialhilfe. Aufgrund der fehlenden erfolgreichen Integration fehlt es damit an einer kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen von Art. 77 Abs. 1 Bst. a VZAE. 7. 7.1 Weiter ist zu untersuchen, ob im Sinne von Art. 77 Abs. 1 Bst. b VZAE wichtige persönliche Gründe vorliegen, die einen weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz erforderlich machen. 7.2 Art. 77 Abs. 1 Bst. b VZAE ist Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG nachgebildet und dient in gleicher Weise der Vermeidung von Härtefällen, die sich nach Auflösung der Ehegemeinschaft und der damit einhergehenden Änderung der ausländerrechtlichen Stellung einer Person ergeben können (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3753 Ziff. 1.3.7.5). Für die Beurteilung der Frage, ob ein solcher Härtefall vorliegt, sind die konkreten Umstände des Einzelfalles massgebend. Entscheidend ist, ob diese Umstände eine Situation schaffen, die den weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich macht. Davon kann nicht schon dann ausgegangen werden, wenn ein Leben in der Schweiz einfacher wäre und bevorzugt würde. Dem Betroffenen müssen vielmehr Konsequenzen von erheblicher Intensität drohen, sollte er gezwungen sein, den Aufenthalt in der Schweiz abzubrechen und in sein Herkunftsland zurückzukehren (Urteil des BGer 2C_781/2010 vom 16. Februar 2011 E. 2.2). Die Rückkehr in das Herkunftsland ist daher zumutbar und ein wichtiger persönlicher Grund im Sinne des Gesetzes nicht gegeben, wenn der Aufenthalt in der Schweiz nur relativ kurze Zeit gedauert hat, keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft wurden und eine Reintegration im Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt (vgl. Botschaft zum AuG, a.a.O. Ziff. 1.3.7.6). 7.3 Wichtige persönliche Gründe, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen, können - wie bereits erwähnt - gemäss Art. 77 Abs. 2 VZAE namentlich dann vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder wenn die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint. Als weitere mögliche Anwendungsfälle nennt die Botschaft beispielhaft den Tod des Ehepartners (vgl. hierzu grundlegend BGE 137 II 1 E. 3.1 S. 3 ff. m.H.), die Existenz gemeinsamer Kinder, zu denen eine enge Beziehung besteht und die in der Schweiz gut integriert sind, sowie die Umstände, die zur Auflösung der Ehe geführt haben (BBl 2002 3754 Ziff. 1.3.7.6). Die in Art. 31 Abs. 1 VZAE beispielhaft aufgeführten Wertungsgesichtspunkte, die der Rechtsprechung zum schwerwiegenden persönlichen Härtefall nach Art. 13 Bst. f der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO, SR 823.21) entstammen, können bei der Beurteilung ebenfalls eine wesentliche Rolle spielen (BGE 137 II 1 E. 4.1 S. 7 f., Urteil des BGer 2C_721/2011 vom 21. September 2011 E. 4.2). Es handelt sich bei diesen Wertungsgesichtspunkten in Art. 31 Abs. 1 VZAE um den Grad der Integration (Bst. a), die Respektierung der Rechtsordnung (Bst. b), die familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse (Bst. c bzw. d), die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz (Bst. e) und den Gesundheitszustand (Bst. f). 7.3.1 Als wichtiger Grund im Sinne von Art. 77 Abs. 1 Bst. b VZAE wird in der vorliegenden Streitsache vorgebracht, dem Beschwerdeführer könne nicht zugemutet werden, dauerhaft nach Mazedonien zurückzukehren, da er befürchten müsse, dass er in Mazedonien Opfer von Blutrache werden würde. Die Reisen nach Mazedonien könnten jetzt nur durch eine koordinierte Begleitung erfolgen. Eine dauerhafte Sicherheit könne ihm jedoch nicht geboten werden. Wenn das SEM ausführe, Blutrache sei in Mazedonien verboten, so sei darauf hinzuweisen, dass staatliche Institutionen selbstverständlich die Blutrache verböten. Dies heisse aber noch lange nicht, es bestehe keine Gefahr, dass er Opfer von Blutrache werden könnte. Einem Schreiben des Beschwerdeführers vom 7. Januar 2015 ist zudem zu entnehmen, er lebe seit dem Jahr 2001 in Angst, Opfer einer Blutrache zu werden, da er einen Mann, der ihn sexuell missbraucht habe, in Notwehr erschossen habe. Bis zum Jahr 2005 habe die Familie des Verstorbenen das Versprechen ("Besa") abgegeben, dass ihm nichts geschehe. Danach sei das Versprechen hingegen nicht mehr erneuert worden (vgl. SEM act. 6 S. 134). Hinzuweisen ist vorerst auf den Umstand, dass die Gefahr von Blutrache in der Schweiz nicht wesentlich kleiner wäre als in Mazedonien (vgl. dazu Urteil des BGer 2A.509/2004 vom 21. September 2004 E.2.2), schützt doch auch der Aufenthalt in einem fremden Staat noch nicht vor Blutrache (vgl. Urteil des BVGer D-283/2013 vom 31. Januar 2013 E. 4.3). Zudem bestehen berechtigte Zweifel an der Behauptung des Beschwerdeführers, Opfer von Blutrache zu werden. So belegt der Beschwerdeführer die Blutrache einzig mittels Schreiben des Rates der Versöhnung vom 3. Januar 2015. Der Vorfall selbst, welcher sich im Jahr 2001 ereignet haben soll, wurde jedoch nicht dokumentiert (bspw. mittels Strafurteil, Verfahrensakten, Strafregisterauszug). Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer gemäss einem ärztlichen Bericht der Psychiatrischen Dienste Aargau AG vom 1. Juni 2015 erklärte, er habe 2001 in Mazedonien einen Mann mit neun Schüssen erschossen; dafür sei er für fünf Monate ins Gefängnis gekommen. Umso mehr erstaunt es, dass sich einem anlässlich des Familiennachzugsgesuchs eingereichten heimatlichen Strafregisterauszug vom 23. Februar 2005 entnehmen lässt, gegen den Beschwerdeführer sei weder ein Gerichtsverfahren durchgeführt noch ein Urteil ergangen (vgl. Bescheinigung des Grundgerichts Kumanova; SEM act. 2 S. 22 und 23). 7.3.2 Weiter wird beschwerdeweise vorgebracht, der Beschwerdeführer sei aktuell aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung in psychiatrischer Behandlung bei Dr. med. M. X._______. Am 26. März 2015 sei ein Vorgespräch in der Klinik Schützen in Rheinfelden durchgeführt worden. Die begonnene Therapie des Beschwerdeführers dürfe nicht unterbrochen werden, bis die vollständige Arbeitsfähigkeit erreicht sei. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er dürfe die begonnene psychiatrische Behandlung nicht unterbrechen, wurde in medizinischer Hinsicht weder begründet noch belegt. Auch ist unklar, ob er nach dem Vorgespräch in der Klinik Schützen dort tatsächlich als Patient eingetreten ist. Hingegen geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass auch im Heimatland des Beschwerdeführers eine hinreichende medizinische und psychiatrische Versorgung gewährleistet ist, wenn auch vielleicht auf niedrigerem Niveau als in der Schweiz (siehe Urteile E-3001/2012 vom 8. Mai 2013 E. 4.3. in fine sowie BVGer E-6043/2013 vom 23. Dezember 2014 E. 7.2.7 m.H.; vgl. auch allgemeine Ausführungen in Urteil des BGer 2C_721/2014 vom 15. Januar 2015 E. 3.2.1 m.H.). 7.3.3 Sofern der Beschwerdeführer pauschal vorbringt, er lebe seit nunmehr 10 Jahren in der Schweiz und habe hier seinen Lebensmittelpunkt (vgl. Beschwerde vom 24. März 2015 S. 6), so ist - mit der Vorinstanz (vgl. Vernehmlassung vom 2. Juli 2015) - darauf hinzuweisen, dass er erst im Alter von 26 Jahren in die Schweiz eingereist ist und die prägenden Jahre der Kindheit und Adoleszenz in Mazedonien verbracht hat. Sicherlich wird seine Rückkehr mit Schwierigkeiten verbunden sein, allerdings ist davon auszugehen, dass er aufgrund seiner Herkunft, seines Alters und seiner physischen Gesundheit über intakte Lebensperspektiven in Mazedonien verfügt. Ohne Belang ist dabei, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse in Mazedonien nicht jenen in der Schweiz entsprechen (vgl. Urteil des BVGer C-394/2010 vom 6. November 2013 E. 8.5; zur allgemeinen Lage in Mazedonien vgl. unten E. 9.2). 7.4 Die vorgenannten Ausführungen lassen somit nicht den Schluss zu, es liege ein wichtiger Grund im Sinne von Art. 77 Abs. 1 Bst. b VZAE vor. Andere wichtige Gründe, die einen weiteren Verbleib des Beschwerdeführers erforderlich machen könnten, werden von diesem nicht geltend gemacht, und sie ergeben sich auch nicht aus den Akten. Die Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung durch die Vorinstanz ist somit auf der Grundlage von Art. 77 Abs.1 Bst. a und b VZAE nicht zu beanstanden. 7.5 Der Beschwerdeführer kann auch nicht dartun, dass die Vorinstanz im Rahmen der ermessensgesteuerten Bewilligungserteilung nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG (vgl. dazu BGE 137 II 345 E. 3.2.1 S. 348) rechtsfeh-lerhaft entschieden hätte. Die Wertungsgesichtspunkte, die gemäss Art. 31 Abs. 1 VZAE bei Beurteilung einer möglichen Härtefallsituation heran-zuziehen sind, wurden im Wesentlichen schon im Zusammenhang mit den Anspruchstatbeständen geprüft und als nicht entscheidend taxiert.
8. Gemäss den obgenannten Ausführungen ist die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bereits aufgrund der fehlenden Vor-aussetzungen von Art. 77 Abs. 1 Bst. a und b VZAE zu verweigern. Die Frage, ob sich der Beschwerdeführer von 2009 bis 2012 tatsächlich zwecks Existenzgründung in seinem Heimatland aufgehalten hat und ob er mit diesem Verhalten allenfalls einen Widerrufsgrund im Sinne von Art. 62 Bst. a AuG gesetzt hat, wie es die Vorinstanz geltend macht, kann vor diesem Hintergrund offengelassen werden.
9. Aus der Rechtmässigkeit der Zustimmungsverweigerung folgt ohne Weiteres die Rechtmässigkeit der Wegweisung aus der Schweiz (vgl. Art. 64 Abs. 1 Bst. c AuG). Es bleibt zu prüfen, ob dem Wegweisungsvollzug Hindernisse im Sinne von Art. 83 AuG entgegenstehen. 9.1 Vorliegend ist die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs unbestritten. Der Vollzug der Wegweisung ist auch als zulässig zu erachten. Der Beschwerdeführer macht hingegen geltend, eine Rückkehr nach Mazedonien könne ihm nicht zugemutet werden und verweist hierzu auf die allgemeine Lage in seinem Heimatland. Er führt aus, die allgemeine Lage in Mazedonien habe sich seit dem Mai 2015 verschlechtert, sodass nicht mehr von einem sicheren Land gesprochen werden könne. Die Unruhen im Mai 2015 hätten die Lage in Mazedonien destabilisiert. Auch aus diesem Grund könne ihm nicht zugemutet werden, nach Mazedonien zurückzukehren (vgl. Schreiben vom 6. Mai 2015). Replikweise verweist er auf die Reisehinweise des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA). Darin werde ausgeführt, die zunehmende politische Konfrontation zwischen Regierungskoalition und Opposition würde die politischen und sozialen Spannungen erhöhen. Unruhen sowie das Risiko von Terroranschlägen könnten nicht ausgeschlossen werden. 9.2 Das SEM erachtet die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Mazedonien gestützt auf die aktuelle politische Lage, die Menschenrechtssituation sowie den allgemeinen Lebensumständen im Land zum heutigen Zeitpunkt als grundsätzlich zumutbar. Selbst unter Berücksichtigung der bewaffneten Auseinandersetzung anfangs 2015 zwischen der Polizei und einer bewaffneten Gruppierung in Kumanova bestehe derzeit keine Gefahr von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt aufgrund welcher eine konkrete Gefährdung angenommen werden könne. Zwar stamme der Beschwerdeführer aus Kumanova, einer Stadt in der das Alltagsleben der Bevölkerung aufgrund der besagten Auseinandersetzung mit Unsicherheiten verbunden gewesen sei. Nach Ansicht der Vorinstanz sei es indessen möglich und zumutbar, sich - nötigenfalls vorübergehend - in einem anderen Teil Mazedoniens niederzulassen (Vernehmlassung vom 2. Juli 2015). Diesen Ausführungen kann zugestimmt werden, herrscht doch nach bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung nach wie vor die Regelvermutung, dass Mazedonien als verfolgungssicherer Staat (safe country) gilt (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer D-4061/2014 vom 23. Juli 2015 E. 6.1 - 6.4 m.H.). Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde in eine existenzbedrohende Situation geraten, müsste er in sein Heimatland zurückkehren. Dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat andere Lebensverhältnisse als in der Schweiz antreffen wird, ist, wie bereits gesagt, unerheblich. Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zumutbar zu erachten. Sofern er replikweise geltend macht, er könne aufgrund der Gefahr der Blutrache nicht problemlos in einem anderen Landesteil als in Kumanova ein neues Leben beginnen, da er stets befürchten müsse, gefunden zu werden, gilt auf obgenannte Ausführungen zu verweisen (E. 7.3.1). 9.3 Damit stehen dem Wegweisungsvollzug keine Hindernisse im Sinne von Art. 83 AuG entgegen. Die angefochtene Verfügung ist damit auch unter diesem Gesichtspunkt zu Recht ergangen.
10. Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
11. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 1'200.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour)
- das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer Versand: