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C-3128/2009

C-3128/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2014-05-19 · Deutsch CH

nach Auflösung der Familiengemeinschaft

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein 1974 geborener montenegrinischer Staatsan­gehöriger, verheiratete sich am 28. Dezember 2003 in seinem Heimatland mit einer in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Landsfrau. Ende Oktober 2004 gelangte er im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz und erhielt im Kanton Bern eine Aufent­haltsbewilligung. Diese wurde in der Folge regelmässig, letztmals bis Ende April 2009 verlän­gert. B. Am 19. Januar 2006 wurden die Ehegatten Eltern einer gemeinsamen Tochter. C. Mit Urteil des Gerichtspräsidenten 2 des Gerichtskreises VI Signau-Trachselwald vom 19. Dezember 2008 wurde die Ehe des Beschwerdeführers geschieden, wobei die elterliche Sorge über die gemeinsame Tochter der Mutter übertragen wurde. In der Folge unterbreitete das kantonale Migrationsamt der Vorinstanz am 19. Januar 2009 einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zur Zustimmung. D. In einem Schreiben vom 25. März 2009 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, dass erwogen werde, die Zustimmung zur Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zu verweigern und ihn aus der Schweiz wegzuweisen. Der Beschwerdeführer nahm dazu in einer Eingabe vom 4. April 2009 Stellung. E. Mit Verfügung vom 15. April 2009 verweigerte die Vorinstanz ihre Zustim­mung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies den Beschwerdeführer unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. F. Dagegen gelangte der Beschwerdeführer mit einer Rechtsmitteleingabe vom 14. Mai 2009 an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die vo­rinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Zustimmung zur Ver­länge­rung seiner Aufenthaltsbewilligung sei zu erteilen. G. In einer Vernehmlassung vom 9. Juni 2009 schloss die Vorinstanz auf Ab­weisung der Beschwerde. H. Mit einer Replik vom 8. Juli 2009 hielt der Beschwerdeführer an seinem Rechtsbegehren und dessen Begründung fest. I. Mit Zwischenverfügungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. September 2011 und vom 19. November 2013 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, die tatsächliche Basis seines Rechtsmittels zu aktualisieren und entsprechend zu belegen. Davon machte der Betroffene mit Eingaben vom 14. Oktober 2011 und vom 17. Februar 2014 Gebrauch. J. Am 29. März 2012 kamen die geschiedene Ehefrau und die gemeinsame Tochter des Beschwerdeführers in den Besitz einer Niederlassungsbewilligung.

Erwägungen (40 Absätze)

E. 1.1 Verfügungen des BFM unterliegen der Beschwerde an das Bundesver­waltungsgericht (Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d VGG). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig, soweit nicht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen steht (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 und 4 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legi­timiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und form­ge­recht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­er­heb­li­chen Sachverhalts und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Be­schwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde­verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2013/33 E. 2; 2011/1 E. 2).

E. 3.1 Am 1. Januar 2008 traten das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsverordnungen in Kraft - unter anderem die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201). Entsprechend der intertemporalen Ordnung in Art. 126 AuG ist das neue Verfahrensrecht auf alle Verfahren anwendbar (Abs. 2), das neue materielle Recht hingegen nur auf solche, die zum Zeit­punkt des Inkrafttretens nicht bereits rechtshängig waren (Abs. 1; vgl. dazu BVGE 2008/1 E. 2 mit Hinweisen).

E. 3.2 Dem Verfahren liegt eine Eingabe des Beschwerdeführers vom 3. März 2009 zu Grunde, mit der er um Verlängerung seiner kurz vor dem Ablauf stehenden Aufenthaltsbewilligung ersuchte. Die Streitsache un­tersteht deshalb auch materiellrechtlich dem neuen Recht.

E. 4.1 Gemäss Art. 40 AuG sind die Kantone zuständig für die Erteilung und Verlängerung von Bewilligungen. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Bundes im Zustimmungsverfahren, zu dessen Ausgestaltung der Bundes­rat in Art. 99 AuG ermächtigt wird.

E. 4.2 Die Notwendigkeit der Zustimmung durch das BFM ergibt sich im Falle des Beschwerdeführers aus Art. 85 Abs. 1 Bst. a VZAE in Verbin­dung mit Ziffer 1.3.1.4 Bst. e der Weisungen des BFM im Ausländerbe­reich in der Fassung vom 25. Oktober 2013 (online abrufbar unter: www.bfm.admin.ch > Dokumentation > Rechtliche Grundlagen > Weisun­gen und Kreisschreiben > I. Ausländerbereich > 1 Verfahren und Zuständigkeiten). Danach ist die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung einer Ausländerin oder eines Ausländers nach Auflösung der ehelichen Ge­meinschaft mit dem schweizerischen oder ausländischen Ehegatten oder nach dessen Tod, falls die Ausländerin oder der Ausländer nicht aus ei­nem Mitgliedstaat der EG oder der EFTA stammt, dem BFM zur Zu­stim­mung zu unterbreiten. Nichts anderes galt im Übrigen bereits unter der Herrschaft des alten Rechts (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsge­richts C-195/2008 vom 25. Mai 2011 E. 4.1).

E. 4.3 Das BFM kann die Zustimmung verweigern, den kantonalen Ent­scheid einschränken oder mit Bedingungen verbinden (Art. 99 AuG, Art. 86 Abs. 1 VZAE). Es verweigert seine Zustimmung unter anderem dann, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt sind (Art. 86 Abs. 2 Bst. a und Bst. c Ziff. 2 VZAE).

E. 5.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von Schwei­zer Bürgern einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Gleiches gilt gemäss Art. 43 AuG auch für Ehegatten von Ausländern, welche in der Schweiz über eine Niederlassungsbewilligung verfügen. In beiden Fällen erwerben sie nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren einen Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Art. 42 Abs. 3 bzw. Art. 43 Abs. 2 AuG). Der Fortbestand dieser Bewilligung hängt hernach nicht mehr vom Zusammenleben der Eheleute ab (vgl. Art. 34 Abs. 1 AuG; Urteil des Bundesgerichts 2C_241/2009 vom 23. September 2009 E. 3). Nach Art. 50 Abs. 1 Bst. a bzw. b AuG besteht überdies ein Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 42 bzw. Art. 43 AuG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration vorliegt oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen.

E. 5.2 Vom persönlichen Geltungsbereich von Art. 50 AuG erfasst werden nach dem soeben Gesagten ausschliesslich ausländische Personen, die mit einem Schweizer Bürger bzw. mit einer in der Schweiz niederlassungsberechtigten ausländischen Person verheiratet waren, nicht hingegen solche, deren Ehegatte lediglich über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt und denen im Rahmen des Familiennachzugs nach Art. 44 AuG eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Für die letztere Personengruppe ist Art. 77 Abs. 1 VZAE einschlägig, der unter den ansonsten mit Art. 50 Abs. 1 AuG identischen Voraussetzungen eine ermessensgelenkte Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vorsieht. Auch in diesen Fallkonstellationen muss der Kanton, der die Aufenthaltsbewilligung trotz Auflösung der Familiengemeinschaft zu verlängern bereit ist, dem Bundesamt für Migration die Sache gestützt auf Art. 99 AuG i.V.m. Art. 85 VZAE zur Zustimmung unterbreiten (vgl. zum Ganzen: Martina Caroni in: Caroni / Gächter / Thurnherr, Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, Art. 50 N. 7).

E. 5.3 In der vorliegenden Streitsache verhält es sich so, dass dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 38 der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO; AS 1986 1791) der Familiennachzug zum Verbleib bei der Ehefrau bewilligt wurde, die damals und noch zum Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft lediglich über eine Aufenthaltsbewilligung verfügte. Die Niederlassungsbewilligung erhielt sie erst im Jahre 2012. Die Voraussetzungen für eine allfällige Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers sind somit nicht gestützt auf Art. 50 AuG, sondern auf der Grundlage von Art. 77 Abs. 1 VZAE zu prüfen. Die Vorinstanz hat zwar ihre Verfügung fälschlicherweise auf Art. 50 Abs. 1 und 2 AuG abgestützt. Dieser Rechtsfehler bleibt jedoch insofern ohne Konsequenzen, als die Tatbestandsvoraussetzungen des fälschlicherweise angewendeten Art. 50 Abs. 1 AuG mit denen des hier massgebenden Art. 77 Abs. 1 VZAE wörtlich übereinstimmen (vgl. dazu anstelle mehrerer Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6043/2009 vom 8. Dezember 2011 E. 5).

E. 6 Gemäss Art. 77 Abs. 1 VZAE kann nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft die im Rahmen des Familiennachzugs gemäss Artikel 44 AuG erteilte Aufenthaltsbewilligung des Ehegatten und der Kinder verlängert werden, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration vorliegt (Bst. a) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Bst. b). Wichtige persönliche Gründe nach Art. 77 Absatz 1 Buchstabe b VZAE können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder wenn die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Abs. 2).

E. 7.1 In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 77 Abs. 1 Bst. a VZAE erfolgen kann: Der Beschwerdeführer hatte - wie bereits erwähnt - am 28. Dezember 2003 in seinem Heimatland geheiratet und war Ende Oktober 2004 im Familiennachzug zu seiner Ehefrau in die Schweiz gelangt. Gemäss den vom Beschwerdeführer unbestrittenen Feststellungen des Scheidungsrichters wurde die eheliche Gemeinschaft am 11. April 2006 aufgegeben und später nicht wieder aufgenommen. Am 19. Februar 2008 erfolgte die Scheidung.

E. 7.2 Anrechenbar an die gesetzliche Mindestdauer der Ehegemeinschaft ist grundsätzlich nur diejenige Zeit, welche die Ehegatten in ehelicher Hausgemeinschaft in der Schweiz verbracht haben (BGE 136 II 113 E. 3.3 S. 117 f.). In casu beläuft sich diese auf lediglich ein Jahr und gut fünf Monate. Damit fehlt es schon an der ersten der beiden kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen von Art. 77 Abs. 1 Bst. a VZAE, weshalb an dieser Stelle auch nicht weiter darauf einzugehen ist, inwieweit die Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz erfolgreich verlaufen ist (vgl. BGE 136 II 113 E. 3.4 S. 120 zu Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG).

E. 8 Weiter ist zu untersuchen, ob im Sinne von Art. 77 Abs. 1 Bst. b VZAE wichtige persönliche Gründe vorliegen, die einen weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz erforderlich machen.

E. 8.1 Art. 77 Abs. 1 Bst. b VZAE ist Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG nachgebildet und dient in gleicher Weise der Vermeidung von Härtefällen, die sich nach Auflösung der Ehegemeinschaft und der damit einhergehenden Änderung der ausländerrechtlichen Stellung einer Person ergeben können (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3753 Ziff. 1.3.7.5). Für die Beurteilung der Frage, ob ein solcher Härtefall vorliegt, sind die konkreten Umstände des Einzelfalles massgebend. Entscheidend ist, ob diese Umstände eine Situation schaffen, die den weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich macht. Davon kann nicht schon dann ausgegangen werden, wenn ein Leben in der Schweiz einfacher wäre und bevorzugt würde. Dem Betroffenen müssen vielmehr Konsequenzen von erheblicher Intensität drohen, sollte er gezwungen sein, den Aufenthalt in der Schweiz abzubrechen und in sein Herkunftsland zurückzukehren (Urteil des Bundesgerichts 2C_781/2010 vom 16. Februar 2011 E. 2.2). Die Rück­kehr in das Herkunftsland ist daher zumutbar und ein wichtiger persön­licher Grund im Sinne des Gesetzes nicht gegeben, wenn der Aufent­halt in der Schweiz nur relativ kurze Zeit gedauert hat, keine engen Bezie­hungen zur Schweiz geknüpft wurden und eine Reintegration im Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, a.a.O. Ziff. 1.3.7.6).

E. 8.2 Wichtige persönliche Gründe, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen, können - wie bereits erwähnt - gemäss Art. 77 Abs. 2 VZAE namentlich dann vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder wenn die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint. Als weitere mögliche Anwen­dungsfälle nennt die Botschaft beispielhaft den Tod des Ehepart­ners (vgl. hierzu grundlegend BGE 137 II 1 E. 3.1 S. 3 ff. mit Hinweisen), die Existenz gemeinsamer Kinder, zu denen eine enge Beziehung be­steht und die in der Schweiz gut integriert sind, sowie die Umstände, die zur Auflösung der Ehe geführt haben (BBl 2002 3754 Ziff. 1.3.7.6). Die in Art. 31 Abs. 1 VZAE beispielhaft aufgeführten Wertungsgesichtspunkte, die der Rechtsprechung zum schwerwiegenden persönlichen Härtefall nach Art. 13 Bst. f BVO entstammen, können bei der Beurteilung ebenfalls eine wesentliche Rolle spielen (BGE 137 II 1 E. 4.1 S. 7 f., Urteil des Bundesge­richts 2C_721/2011 vom 21. September 2011 E. 4.2). Es handelt sich bei diesen Wertungsgesichtspunkten in Art. 31 Abs. 1 VZAE um den Grad der Integration (Bst. a), die Respektierung der Rechtsordnung (Bst. b), die familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse (Bst. c bzw. d), die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz (Bst. e) und den Gesundheitszustand (Bst. f).

E. 8.3 Als wichtiger Grund im Sinne von Art. 77 Abs. 1 Bst. b VZAE wird in der vorliegenden Streitsache lediglich das Verhältnis des Beschwerdeführers zu seiner Tochter thematisiert. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass ihm mit der Verweigerung der Zustimmung zur Aufenthaltsverlängerung faktisch die Möglichkeit genommen werde, eine bestehende enge Beziehung zu seinem Kind weiter aufrecht zu erhalten. Besuche in der Schweiz würden für ihn angesichts der grossen geografischen Distanz und der bestehenden Visumspflicht umständlich. Komme hinzu, dass diese Kontakte von der Kindsmutter seit je her nicht gefördert würden, die Tochter für selbständige Besuche noch zu klein sei und die in der Republik Montenegro lebenden Familienangehörigen der geschiedenen Ehefrau solche Besuche der Tochter bei ihm auch nicht zulassen würden. Die angefochtene Verfügung stehe somit einer weiteren Ausübung seines Besuchsrechts und damit auch dem Kindeswohl entgegen. In Anwendung von Art. 8 EMRK bzw. der einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens vom 20. No­vem­ber 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) sei ihm deshalb die Zustimmung zur Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

E. 9.1 Die Existenz eines gemeinsamen Kindes kann einen wichtigen Grund im Sinne von Art. 77 Abs. 1 Bst. b VZAE darstellen, der die weitere Anwesenheit eines nicht sorgeberechtigten Elternteils in der Schweiz erforderlich macht, und kann gleichzeitig - sofern das Kind über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügt - diesem Elternteil einen auf Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV gründenden Anspruch auf Regelung des Aufenthalts vermitteln.

E. 9.2 Der nicht sorge- bzw. obhutsberechtigte ausländische Elternteil kann die familiäre Beziehung mit seinem Kind von vornherein nur in beschränktem Rahmen pflegen, nämlich durch Ausübung des ihm eingeräumten Besuchsrechts. Um dieses wahrnehmen zu können, ist in der Regel nicht erforderlich, dass der ausländische Elternteil dauerhaft im selben Land wie das Kind lebt und dort über ein Anwesenheitsrecht verfügt. Unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf Familienleben (Art. 8 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 13 Abs. 1 BV) ist es grundsätzlich ausreichend, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her ausgeübt werden kann, wobei allenfalls die Modalitäten des Besuchsrechts entsprechend auszugestalten sind (BGE 139 I 315, S.319 E. 2.1 und 2.2). Nach der zitierten neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts setzen weitergehende Ansprüche in einer Konstellation wie der vorliegenden voraus, dass der persönliche Kontakt im Rahmen eines nach heutigem Massstab üblichen Besuchsrechts tatsächlich wahrgenommen, d.h. kontinuierlich und reibungslos ausgeübt wird. Zusätzlich ist immer noch erforderlich, dass auch in wirtschaftlicher Hinsicht eine besonders intensive Beziehung zwischen dem Kind und dem nicht sorgeberechtigten Elternteil besteht und dass Letzterer sich tadellos verhalten hat (BGE 139 I 315 S. 321 f. E. 2.5).

E. 9.3 Zur Besuchsregelung und zur emotionalen Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter, die in der Zwischenzeit über eine Niederlassungsbewilligung verfügt, ergibt sich aus den Akten Folgendes:

E. 9.3.1 Die gemeinsame Tochter Z._______ wurde am 19. Januar 2006 geboren. Bereits am 11. April 2006 trennten sich die Ehegatten im Anschluss an eine heftige Auseinandersetzung, bei der die Polizei zugezogen wurde. Am 19. Mai 2006 beantragte die Ehefrau beim zuständigen Gericht die Anordnung von Eheschutzmassnahmen. In einer gerichtlichen Vereinbarung vom 24. August 2006 wurde beschlossen, die Tochter Z._______ unter die Obhut ihrer Mutter zu stellen und über sie eine Erziehungsbeistandschaft zu errichten. Weiter wurde dem Beschwerdeführer ein Besuchsrecht eingeräumt von vorerst zwei mal zwei Stunden pro Woche mit dem Ziel, dieses später auf zwei Wochenenden pro Monat auszudehnen. Schliesslich verpflichtete sich der Beschwerdeführer, an seine Tochter und seine Ehefrau monatlich im Voraus Unterhaltsbeiträge zu leisten. Die Beistandschaft wurde am 20. Sep­tember 2006 errichtet. In einer weiteren Vereinbarung vom 17. Juni 2008 wurde das Besuchsrecht ausgedehnt auf zwei Mal acht Stunden während zweier Tage pro Monat ab August 2008, einmal acht Stunden und einmal zwei Tage mit Übernachtung pro Monat ab Februar 2009 sowie zweimal zwei Tage mit Übernachtung pro Monat ab Juli 2009. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer ein Recht auf gemeinsame Ferien von zwei Wochen pro Jahr eingeräumt. In Bezug auf die Unterhaltspflicht wurden die Kinderalimente von ursprünglich Fr. 570.- auf Fr. 400.- monatlich reduziert und die Unterhaltspflicht gegenüber der Ehefrau (von Fr. 280.-) ganz aufgehoben. Im Scheidungsurteil schliesslich vom 19. Dezember 2008 wurde eine von den Parteien am 16. Dezember 2008 vereinbarte Scheidungskonvention gerichtlich genehmigt, welche die bereits bestehende Besuchs- und Ferienregelung (abgesehen von einem zusätz­lichen Besuchsrecht an bestimmten Feiertagen) bestätigte und die Unter­haltspflicht des Beschwerdeführers der Tochter gegenüber neu regelte.

E. 9.3.2 In einem ersten Bericht vom 13. April 2007 hielt der Beistand fest, dass er wegen grosser Spannungen zwischen den Ehegatten und wegen Unvereinbarkeiten im Zusammenhang mit deren Erwerbstätigkeiten gehalten sei, die Besuchstage zu bestimmen. Der Beschwerdeführer sei sehr motiviert, das Besuchsrecht ausüben zu können und habe die Besuchszeiten bisher pünktlich eingehalten. Einige Male habe er sich abgemeldet, weil er den Termin nicht habe einhalten können und drei oder vier Mal sei er unentschuldigt nicht erschienen. In einem Begleitschreiben vom 17. April 2007 an die kantonale Migrationsbehörde hielt die Vor­mund­schaftsbehörde fest, dass die Kindsmutter die Feststellungen des Beistandes grundsätzlich bestätige, hingegen moniere, der Beschwerdeführer habe seit September 2006 etwa 15 mal Besuchstermine unentschuldigt nicht eingehalten.

E. 9.3.3 In einem weiteren Bericht des Beistandes vom 26. November 2008 bestätigte dieser erneut, dass es schwierig sei, die Besuchstage so zu re­geln, dass sie in die Freizeit der Parteien fielen; der Beschwerdeführer ar­beite zu 100 % in einem Schichtbetrieb, die Kindsmutter zu 80 % in ei­nem Restaurant. Bis Februar 2008 habe der Beschwerdeführer die Besuchs­zeiten grösstenteils zuverlässig eingehalten. Es sei aber einige Male vorgekommen, dass er Besuche kurzfristig abgesagt oder unent­schuldigt nicht eingehalten habe. Die Gründe für diese zwischen März und Mai 2008 gehäuft vorgekommenen Unregelmässigkeiten hätten nicht abgeklärt werden können, weil der Beschwerdeführer im Hinblick auf eine im Juni 2008 anstehende Verhandlung in der Scheidungsangelegenheit keine Termine mehr mit dem Beistand habe wahrnehmen wollen. Im Juni 2008 habe der Beschwerdeführer von insgesamt neun geplanten Besuchs­terminen "die Hälfte eingehalten". Im Juli hätten "wegen den Ferien" keine Besuche stattgefunden. Anlässlich eines Hausbesuches am 6. August 2008 sei der Beschwerdeführer vom Beistand angewiesen wor­den, seine Wohnung kindergerecht (mit einer Spielecke und einem Kin­der­bett) einzurichten. Dieser Aufforderung sei der Betroffene bisher nicht nachgekommen. Unter der seit August 2008 bestehenden neuen Be­suchsregelung (zwei Tage pro Monat) habe der Beschwerdeführer von sieben möglichen Besuchsterminen deren drei eingehalten und vier an­dere wegen Krankheit, Ferien, Terminverschiebungen oder Unfall sehr kurz­fristig abgesagt. Zusammenfassend hielt der Beistand in seinem Be­richt fest, dass das Besuchsrecht in der Berichtsperiode phasenweise gut, dann aber wieder schlecht ausgeübt worden sei. Eine weitere Ausdehnung des Besuchsrechts müsse jedenfalls da­von abhängig gemacht werden, dass die zweimal monatlich geltenden Be­suchstage nunmehr über einen Zeitraum von mindestens sechs Mona­ten eingehalten würden und der Beschwerdeführer seine Wohnung kinderge­recht einrichte.

E. 9.3.4 In einer Kurzbestätigung vom 13. Oktober 2011 hielt der aktuell zu­stän­dige Beistand zuhanden des Rechtsvertreters fest, der Beschwerdeführer habe die Besuchstermine während den Monaten April und Mai 2011 "fast vollständig wahrgenommen". Ob der Beschwerdeführer von der ihm gebotenen Möglichkeit, seine Tochter während der Sommerferien eine Woche tageweise zu sich zu nehmen, Gebrauch gemacht habe, könne er nicht sagen, weil er selbst mit der Kindsmutter seither keinen Kontakt mehr gehabt habe und vom Beschwerdeführer keine Rück­meldungen erhalte.

E. 9.3.5 In einer aus gleichem Anlass erstellten Bestätigung vom 31. Dezember 2013 schliesslich hielt der Beistand fest, der Beschwerdeführer übe sein Besuchsrecht gegenüber der Tochter "noch immer aus, aber nicht lückenlos". "In regelmässigen Abständen" sage er Besuchstermine ab. Ebenfalls abgesagt habe er in diesem Jahr zweimal gemeinsame Ferien. Trotzdem sei er für das Kind eine wichtige Bezugsperson. Es habe ihn gern und freue sich jeweils auf die Besuche bei ihm. Die geschiedenen Ehegatten seien sich nicht näher gekommen. Es gebe immer wieder kleinere oder grössere Spannungen, was die Vereinbarung von Besuchs­terminen erschwere.

E. 9.3.6 Vor dem Hintergrund der zitierten Berichterstattung kann nicht ernsthaft behauptet werden, der Beschwerdeführer habe sein Besuchsrecht bisher kontinuierlich und reibungslos wahrgenommen. Bei allem Verständnis für organisatorische Engpässe, die sich aus seiner Berufstätigkeit ergeben können, ist doch festzustellen, dass der Beschwerdeführer seinen diesbezüglichen Verpflichtungen in der Vergangenheit - zeitweise sogar ohne Entschuldigung - nicht vollumfänglich nachgekommen ist, bzw. auffallend oft Hinderungsgründe geltend machte. Die Unregelmässigkeiten lassen sich entgegen der mit Eingabe vom 17. Februar 2014 erhobenen Behauptung nicht allein damit erklären, dass der Beschwerdeführer an seiner aktuellen Arbeitsstelle, die er seit April 2010 innehat, besonderen Belastungen ausgesetzt sei. Zum einen wurden Unregelmässigkeiten in der Wahrnehmung des Besuchsrechts schon früher festgestellt, zum andern lassen die eingereichten Belege des Arbeitgebers keine Rückschlüsse auf geleistete Schicht- und Wochenendarbeit bzw. auf verweigerte Ferienbezüge zu und der Beschwerdeführer beschränkt sich in weiten Teilen auf wenig überzeugende Weise darauf, die Feststellungen des Beistandes als unrichtig abzuqualifizieren.

E. 9.4 Die Rechtsprechung setzt nach dem bereits Gesagten zudem voraus, dass zwischen dem nicht sorgeberechtigten Elternteil und seinem Kind auch in wirtschaftlicher Hinsicht von einer besonders intensiven Beziehung ausgegangen werden kann. Den Akten ist dazu Folgendes zu entnehmen:

E. 9.4.1 Der Beschwerdeführer wurde erstmals mit der gerichtlichen Vereinbarung vom 24. August 2006 verpflichtet, monatlich im Voraus Unterhaltsbeiträge im Betrag von Fr. 570.- an seine Tochter zu leisten. In einer weiteren Vereinbarung vom 17. Juni 2008 wurde dieser Betrag auf Fr. 400.- und schliesslich in der Vereinbarung vom 26. Dezember 2008 auf Fr. 350.- (bis zum vollendeten 11. Lebensjahr des Kindes) herabgesetzt.

E. 9.4.2 Die Akten lassen keine vollständigen Rückschlüsse über die vom Beschwerdeführer erbrachten Leistungen zu. Sie geben aber klar zu erkennen, dass die Kinderalimente im Laufe der Jahre nicht immer anstandslos geleistet wurden. So wurde im bereits erwähnten Kurzbericht der Vormundschaftsbehörde vom 17. April 2007 festgehalten, dass die Kinderalimente zwar bisher geleistet worden seien, wegen Unregel­mässigkeiten in den Zahlungen aber eine Alimentenbevorschussung geprüft werden müsse. In einer an den Beschwerdeführer gerichteten Mitteilung des regionalen Sozialdienstes vom 9. April 2009 wird demgegenüber bestätigt, dass er seine Unterhaltspflicht im Berichtszeitraum (Januar bis März 2009) eingehalten habe. Einem Schreiben der Gemeinde Y._______ an den Beschwerdeführer vom 11. Dezember 2013 wiederum muss entnommen werden, dass die Unterhaltsbeiträge seit August 2012 "erneut" bevorschusst würden, er seiner Zahlungspflicht seit November 2012 regelmässig nachgekommen sei und zeitweise zusätzlich Ratenzahlungen an Ausstände aus dem Jahre 2007 geleistet habe.

E. 9.4.3 Von einer besonders engen wirtschaftlichen Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Tochter kann unter den gegebenen Um­ständen nicht ausgegangen werden.

E. 9.5 Schliesslich kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer während seines bisherigen Aufenthalts immer tadellos verhalten hat.

E. 9.5.1 In strafrechtlicher Hinsicht erwirkte er (auf Einsprache gegen einen Strafbefehl des Untersuchungsrichteramts Emmental-Oberaargau vom 21. Juli 2006 hin) ein Urteil des Gerichtskreises VI Signau-Trachselwald vom 24. Mai 2007, mit dem er der Tätlichkeiten und der einfachen Körperverletzung - beides mehrfach begangen am 11. April 2006 zum Nachteil seiner damaligen Ehefrau - schuldig befunden und mit einer Geldstrafe von 12 Tagessätzen à je Fr. 110.- (bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren) sowie einer Busse von Fr. 800.- belegt wurde. Weiter wurde er mit Urteil des Gerichtskreises V Burgdorf-Fraubrunnen vom 4. Februar 2009 wegen mehrfacher Nichtabgabe von Ausweisen oder Kontrollschildern zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen à je Fr. 60.- verurteilt (bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von drei Jahren). Gleichzeitig wurde die Probezeit im Zusammenhang mit dem Urteil vom 24. Mai 2007 um ein Jahr verlängert. Und schliesslich befindet sich bei den Akten der kantonalen Migrationsbehörde ein Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 11. Oktober 2012, wonach der Beschwerdeführer in einer Einvernahme zugegeben habe, an seinem Wohnort die Türe zur Heizung eingeschlagen zu haben, weil er sich in seiner Nachtruhe gestört gefühlt habe.

E. 9.5.2 Der Beschwerdeführer ist auch betreibungsrechtlich negativ in Erscheinung getreten. In einem ersten Auszug aus dem Betreibungsregister vom 23. September 2011 wies er acht offene Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 55'904.75 auf. In einem weiteren Auszug aus dem Betreibungsregister vom 10. Dezember 2013 waren zwar nur noch fünf offene Verlustscheine in einem Gesamtbetrag von Fr. 33'147.50 verzeichnet. Offenbar hat der Beschwerdeführer einen gewissen Teil der in Betreibung gesetzten Forderungen beglichen. Andererseits sind alleine in der Zeitperiode von März 2012 bis September 2013 sechs neue Betreibungen gegen ihn eingeleitet worden; dabei ging es vornehmlich um Forderungen der Krankenkasse und der Steuerbehörden.

E. 9.6 Damit erfüllt der Beschwerdeführer die Voraussetzungen nicht, um Ansprüche aus dem Kindsverhältnis abzuleiten (vgl. dazu E. 9.2 vorstehend). Aus dem von ihm ebenfalls angerufenen Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK) lassen sich in seinem Fall keine über Art. 8 EMRK hinausgehenden Bewilligungsansprüche ableiten (vgl. dazu: Urteil des Bundesgerichts 2A.472/2006 vom 11. Oktober 2006, E. 1.2).

E. 10 Das Verhältnis zu seiner Tochter vermittelt dem Beschwerdeführer weder gestützt auf Landes-, noch auf Völkerrecht einen Anspruch auf Aufenthalt. Ein wichtiger Grund in Sinne von Art. 77 Abs. 1 Bst. b kann im Verhältnis zum Kind nicht erblickt werden. Andere wichtige Gründe, die einen weiteren Verbleib des Beschwerdeführers erforderlich machen könnten, werden von diesem nicht geltend gemacht, und solche ergeben sich auch nicht aus den sonstigen Akten. Die Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung durch die Vorinstanz ist somit auf der Grundlage von Art. 77 Abs.1 Bst. a und b VZAE nicht zu beanstanden (das gleiche gälte auch, wenn die vorliegende Bewilligungssache in den Anwendungsbereich von Art. 50 AuG fallen würde).

E. 11 Aus der Rechtmässigkeit der Zustimmungsverweigerung folgt ohne Weite­res die Rechtmässigkeit der Wegweisung aus der Schweiz (vgl. Art. 64 Abs. 1 Bst. c AuG in der Fassung gemäss Art. 2 Zif. 1 des Bundesbe­schlusses vom 18. Juni 2010 betreffend die Übernahme der EG-Rückfüh­rungs­richtlinie [Richtlinie 2008/115/EG], in Kraft seit 1. Januar 2011, der dem zeitgleich aufgehobenen Art. 66 Abs. 1 AuG in der Fas­sung vom 16. Dezember 2005 [AS 2007 5437] entspricht). Es bliebe zu prü­fen, ob dem Wegweisungsvollzug Hindernisse im Sinne von Art. 83 AuG entgegen­stehen. Da solche jedoch weder in nachvollziehbarer Weise geltend ge­macht werden, noch sich aus den sonstigen Akten ergeben, ist die angefochtene Verfügung auch unter diesem Gesichtspunkt zu Recht ergan­gen.

E. 12 Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

E. 13 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 700.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv Seite 16)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer auf­er­legt. Sie sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor­schuss gedeckt.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Beilage: Dossier ZEMIS [...]) - den Migrationsdienst des Kantons Bern Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Lorenz Noli Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun­desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angele­genheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An­gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefoch­tene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdefüh­rer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-3128/2009 Urteil vom 19. Mai 2014 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Antonio Imoberdorf, Richterin Marie-Chantal May, Gerichtsschreiber Lorenz Noli. Parteien X._______, Beschwerdeführer, vertreten durch Ernst Reber, Rechtsanwalt, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein 1974 geborener montenegrinischer Staatsan­gehöriger, verheiratete sich am 28. Dezember 2003 in seinem Heimatland mit einer in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Landsfrau. Ende Oktober 2004 gelangte er im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz und erhielt im Kanton Bern eine Aufent­haltsbewilligung. Diese wurde in der Folge regelmässig, letztmals bis Ende April 2009 verlän­gert. B. Am 19. Januar 2006 wurden die Ehegatten Eltern einer gemeinsamen Tochter. C. Mit Urteil des Gerichtspräsidenten 2 des Gerichtskreises VI Signau-Trachselwald vom 19. Dezember 2008 wurde die Ehe des Beschwerdeführers geschieden, wobei die elterliche Sorge über die gemeinsame Tochter der Mutter übertragen wurde. In der Folge unterbreitete das kantonale Migrationsamt der Vorinstanz am 19. Januar 2009 einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zur Zustimmung. D. In einem Schreiben vom 25. März 2009 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, dass erwogen werde, die Zustimmung zur Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zu verweigern und ihn aus der Schweiz wegzuweisen. Der Beschwerdeführer nahm dazu in einer Eingabe vom 4. April 2009 Stellung. E. Mit Verfügung vom 15. April 2009 verweigerte die Vorinstanz ihre Zustim­mung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies den Beschwerdeführer unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. F. Dagegen gelangte der Beschwerdeführer mit einer Rechtsmitteleingabe vom 14. Mai 2009 an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die vo­rinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Zustimmung zur Ver­länge­rung seiner Aufenthaltsbewilligung sei zu erteilen. G. In einer Vernehmlassung vom 9. Juni 2009 schloss die Vorinstanz auf Ab­weisung der Beschwerde. H. Mit einer Replik vom 8. Juli 2009 hielt der Beschwerdeführer an seinem Rechtsbegehren und dessen Begründung fest. I. Mit Zwischenverfügungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. September 2011 und vom 19. November 2013 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, die tatsächliche Basis seines Rechtsmittels zu aktualisieren und entsprechend zu belegen. Davon machte der Betroffene mit Eingaben vom 14. Oktober 2011 und vom 17. Februar 2014 Gebrauch. J. Am 29. März 2012 kamen die geschiedene Ehefrau und die gemeinsame Tochter des Beschwerdeführers in den Besitz einer Niederlassungsbewilligung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Verfügungen des BFM unterliegen der Beschwerde an das Bundesver­waltungsgericht (Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d VGG). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig, soweit nicht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen steht (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 und 4 BGG). 1.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legi­timiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und form­ge­recht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­er­heb­li­chen Sachverhalts und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Be­schwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde­verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2013/33 E. 2; 2011/1 E. 2). 3. 3.1. Am 1. Januar 2008 traten das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsverordnungen in Kraft - unter anderem die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201). Entsprechend der intertemporalen Ordnung in Art. 126 AuG ist das neue Verfahrensrecht auf alle Verfahren anwendbar (Abs. 2), das neue materielle Recht hingegen nur auf solche, die zum Zeit­punkt des Inkrafttretens nicht bereits rechtshängig waren (Abs. 1; vgl. dazu BVGE 2008/1 E. 2 mit Hinweisen). 3.2. Dem Verfahren liegt eine Eingabe des Beschwerdeführers vom 3. März 2009 zu Grunde, mit der er um Verlängerung seiner kurz vor dem Ablauf stehenden Aufenthaltsbewilligung ersuchte. Die Streitsache un­tersteht deshalb auch materiellrechtlich dem neuen Recht. 4. 4.1. Gemäss Art. 40 AuG sind die Kantone zuständig für die Erteilung und Verlängerung von Bewilligungen. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Bundes im Zustimmungsverfahren, zu dessen Ausgestaltung der Bundes­rat in Art. 99 AuG ermächtigt wird. 4.2. Die Notwendigkeit der Zustimmung durch das BFM ergibt sich im Falle des Beschwerdeführers aus Art. 85 Abs. 1 Bst. a VZAE in Verbin­dung mit Ziffer 1.3.1.4 Bst. e der Weisungen des BFM im Ausländerbe­reich in der Fassung vom 25. Oktober 2013 (online abrufbar unter: www.bfm.admin.ch > Dokumentation > Rechtliche Grundlagen > Weisun­gen und Kreisschreiben > I. Ausländerbereich > 1 Verfahren und Zuständigkeiten). Danach ist die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung einer Ausländerin oder eines Ausländers nach Auflösung der ehelichen Ge­meinschaft mit dem schweizerischen oder ausländischen Ehegatten oder nach dessen Tod, falls die Ausländerin oder der Ausländer nicht aus ei­nem Mitgliedstaat der EG oder der EFTA stammt, dem BFM zur Zu­stim­mung zu unterbreiten. Nichts anderes galt im Übrigen bereits unter der Herrschaft des alten Rechts (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsge­richts C-195/2008 vom 25. Mai 2011 E. 4.1). 4.3. Das BFM kann die Zustimmung verweigern, den kantonalen Ent­scheid einschränken oder mit Bedingungen verbinden (Art. 99 AuG, Art. 86 Abs. 1 VZAE). Es verweigert seine Zustimmung unter anderem dann, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt sind (Art. 86 Abs. 2 Bst. a und Bst. c Ziff. 2 VZAE). 5. 5.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von Schwei­zer Bürgern einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Gleiches gilt gemäss Art. 43 AuG auch für Ehegatten von Ausländern, welche in der Schweiz über eine Niederlassungsbewilligung verfügen. In beiden Fällen erwerben sie nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren einen Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Art. 42 Abs. 3 bzw. Art. 43 Abs. 2 AuG). Der Fortbestand dieser Bewilligung hängt hernach nicht mehr vom Zusammenleben der Eheleute ab (vgl. Art. 34 Abs. 1 AuG; Urteil des Bundesgerichts 2C_241/2009 vom 23. September 2009 E. 3). Nach Art. 50 Abs. 1 Bst. a bzw. b AuG besteht überdies ein Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 42 bzw. Art. 43 AuG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration vorliegt oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. 5.2. Vom persönlichen Geltungsbereich von Art. 50 AuG erfasst werden nach dem soeben Gesagten ausschliesslich ausländische Personen, die mit einem Schweizer Bürger bzw. mit einer in der Schweiz niederlassungsberechtigten ausländischen Person verheiratet waren, nicht hingegen solche, deren Ehegatte lediglich über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt und denen im Rahmen des Familiennachzugs nach Art. 44 AuG eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Für die letztere Personengruppe ist Art. 77 Abs. 1 VZAE einschlägig, der unter den ansonsten mit Art. 50 Abs. 1 AuG identischen Voraussetzungen eine ermessensgelenkte Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vorsieht. Auch in diesen Fallkonstellationen muss der Kanton, der die Aufenthaltsbewilligung trotz Auflösung der Familiengemeinschaft zu verlängern bereit ist, dem Bundesamt für Migration die Sache gestützt auf Art. 99 AuG i.V.m. Art. 85 VZAE zur Zustimmung unterbreiten (vgl. zum Ganzen: Martina Caroni in: Caroni / Gächter / Thurnherr, Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, Art. 50 N. 7). 5.3. In der vorliegenden Streitsache verhält es sich so, dass dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 38 der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO; AS 1986 1791) der Familiennachzug zum Verbleib bei der Ehefrau bewilligt wurde, die damals und noch zum Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft lediglich über eine Aufenthaltsbewilligung verfügte. Die Niederlassungsbewilligung erhielt sie erst im Jahre 2012. Die Voraussetzungen für eine allfällige Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers sind somit nicht gestützt auf Art. 50 AuG, sondern auf der Grundlage von Art. 77 Abs. 1 VZAE zu prüfen. Die Vorinstanz hat zwar ihre Verfügung fälschlicherweise auf Art. 50 Abs. 1 und 2 AuG abgestützt. Dieser Rechtsfehler bleibt jedoch insofern ohne Konsequenzen, als die Tatbestandsvoraussetzungen des fälschlicherweise angewendeten Art. 50 Abs. 1 AuG mit denen des hier massgebenden Art. 77 Abs. 1 VZAE wörtlich übereinstimmen (vgl. dazu anstelle mehrerer Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6043/2009 vom 8. Dezember 2011 E. 5). 6. Gemäss Art. 77 Abs. 1 VZAE kann nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft die im Rahmen des Familiennachzugs gemäss Artikel 44 AuG erteilte Aufenthaltsbewilligung des Ehegatten und der Kinder verlängert werden, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration vorliegt (Bst. a) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Bst. b). Wichtige persönliche Gründe nach Art. 77 Absatz 1 Buchstabe b VZAE können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder wenn die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Abs. 2). 7. 7.1. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 77 Abs. 1 Bst. a VZAE erfolgen kann: Der Beschwerdeführer hatte - wie bereits erwähnt - am 28. Dezember 2003 in seinem Heimatland geheiratet und war Ende Oktober 2004 im Familiennachzug zu seiner Ehefrau in die Schweiz gelangt. Gemäss den vom Beschwerdeführer unbestrittenen Feststellungen des Scheidungsrichters wurde die eheliche Gemeinschaft am 11. April 2006 aufgegeben und später nicht wieder aufgenommen. Am 19. Februar 2008 erfolgte die Scheidung. 7.2. Anrechenbar an die gesetzliche Mindestdauer der Ehegemeinschaft ist grundsätzlich nur diejenige Zeit, welche die Ehegatten in ehelicher Hausgemeinschaft in der Schweiz verbracht haben (BGE 136 II 113 E. 3.3 S. 117 f.). In casu beläuft sich diese auf lediglich ein Jahr und gut fünf Monate. Damit fehlt es schon an der ersten der beiden kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen von Art. 77 Abs. 1 Bst. a VZAE, weshalb an dieser Stelle auch nicht weiter darauf einzugehen ist, inwieweit die Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz erfolgreich verlaufen ist (vgl. BGE 136 II 113 E. 3.4 S. 120 zu Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG). 8. Weiter ist zu untersuchen, ob im Sinne von Art. 77 Abs. 1 Bst. b VZAE wichtige persönliche Gründe vorliegen, die einen weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz erforderlich machen. 8.1. Art. 77 Abs. 1 Bst. b VZAE ist Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG nachgebildet und dient in gleicher Weise der Vermeidung von Härtefällen, die sich nach Auflösung der Ehegemeinschaft und der damit einhergehenden Änderung der ausländerrechtlichen Stellung einer Person ergeben können (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3753 Ziff. 1.3.7.5). Für die Beurteilung der Frage, ob ein solcher Härtefall vorliegt, sind die konkreten Umstände des Einzelfalles massgebend. Entscheidend ist, ob diese Umstände eine Situation schaffen, die den weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich macht. Davon kann nicht schon dann ausgegangen werden, wenn ein Leben in der Schweiz einfacher wäre und bevorzugt würde. Dem Betroffenen müssen vielmehr Konsequenzen von erheblicher Intensität drohen, sollte er gezwungen sein, den Aufenthalt in der Schweiz abzubrechen und in sein Herkunftsland zurückzukehren (Urteil des Bundesgerichts 2C_781/2010 vom 16. Februar 2011 E. 2.2). Die Rück­kehr in das Herkunftsland ist daher zumutbar und ein wichtiger persön­licher Grund im Sinne des Gesetzes nicht gegeben, wenn der Aufent­halt in der Schweiz nur relativ kurze Zeit gedauert hat, keine engen Bezie­hungen zur Schweiz geknüpft wurden und eine Reintegration im Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, a.a.O. Ziff. 1.3.7.6). 8.2. Wichtige persönliche Gründe, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen, können - wie bereits erwähnt - gemäss Art. 77 Abs. 2 VZAE namentlich dann vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder wenn die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint. Als weitere mögliche Anwen­dungsfälle nennt die Botschaft beispielhaft den Tod des Ehepart­ners (vgl. hierzu grundlegend BGE 137 II 1 E. 3.1 S. 3 ff. mit Hinweisen), die Existenz gemeinsamer Kinder, zu denen eine enge Beziehung be­steht und die in der Schweiz gut integriert sind, sowie die Umstände, die zur Auflösung der Ehe geführt haben (BBl 2002 3754 Ziff. 1.3.7.6). Die in Art. 31 Abs. 1 VZAE beispielhaft aufgeführten Wertungsgesichtspunkte, die der Rechtsprechung zum schwerwiegenden persönlichen Härtefall nach Art. 13 Bst. f BVO entstammen, können bei der Beurteilung ebenfalls eine wesentliche Rolle spielen (BGE 137 II 1 E. 4.1 S. 7 f., Urteil des Bundesge­richts 2C_721/2011 vom 21. September 2011 E. 4.2). Es handelt sich bei diesen Wertungsgesichtspunkten in Art. 31 Abs. 1 VZAE um den Grad der Integration (Bst. a), die Respektierung der Rechtsordnung (Bst. b), die familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse (Bst. c bzw. d), die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz (Bst. e) und den Gesundheitszustand (Bst. f). 8.3. Als wichtiger Grund im Sinne von Art. 77 Abs. 1 Bst. b VZAE wird in der vorliegenden Streitsache lediglich das Verhältnis des Beschwerdeführers zu seiner Tochter thematisiert. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass ihm mit der Verweigerung der Zustimmung zur Aufenthaltsverlängerung faktisch die Möglichkeit genommen werde, eine bestehende enge Beziehung zu seinem Kind weiter aufrecht zu erhalten. Besuche in der Schweiz würden für ihn angesichts der grossen geografischen Distanz und der bestehenden Visumspflicht umständlich. Komme hinzu, dass diese Kontakte von der Kindsmutter seit je her nicht gefördert würden, die Tochter für selbständige Besuche noch zu klein sei und die in der Republik Montenegro lebenden Familienangehörigen der geschiedenen Ehefrau solche Besuche der Tochter bei ihm auch nicht zulassen würden. Die angefochtene Verfügung stehe somit einer weiteren Ausübung seines Besuchsrechts und damit auch dem Kindeswohl entgegen. In Anwendung von Art. 8 EMRK bzw. der einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens vom 20. No­vem­ber 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) sei ihm deshalb die Zustimmung zur Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. 9. 9.1. Die Existenz eines gemeinsamen Kindes kann einen wichtigen Grund im Sinne von Art. 77 Abs. 1 Bst. b VZAE darstellen, der die weitere Anwesenheit eines nicht sorgeberechtigten Elternteils in der Schweiz erforderlich macht, und kann gleichzeitig - sofern das Kind über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügt - diesem Elternteil einen auf Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV gründenden Anspruch auf Regelung des Aufenthalts vermitteln. 9.2. Der nicht sorge- bzw. obhutsberechtigte ausländische Elternteil kann die familiäre Beziehung mit seinem Kind von vornherein nur in beschränktem Rahmen pflegen, nämlich durch Ausübung des ihm eingeräumten Besuchsrechts. Um dieses wahrnehmen zu können, ist in der Regel nicht erforderlich, dass der ausländische Elternteil dauerhaft im selben Land wie das Kind lebt und dort über ein Anwesenheitsrecht verfügt. Unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf Familienleben (Art. 8 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 13 Abs. 1 BV) ist es grundsätzlich ausreichend, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her ausgeübt werden kann, wobei allenfalls die Modalitäten des Besuchsrechts entsprechend auszugestalten sind (BGE 139 I 315, S.319 E. 2.1 und 2.2). Nach der zitierten neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts setzen weitergehende Ansprüche in einer Konstellation wie der vorliegenden voraus, dass der persönliche Kontakt im Rahmen eines nach heutigem Massstab üblichen Besuchsrechts tatsächlich wahrgenommen, d.h. kontinuierlich und reibungslos ausgeübt wird. Zusätzlich ist immer noch erforderlich, dass auch in wirtschaftlicher Hinsicht eine besonders intensive Beziehung zwischen dem Kind und dem nicht sorgeberechtigten Elternteil besteht und dass Letzterer sich tadellos verhalten hat (BGE 139 I 315 S. 321 f. E. 2.5). 9.3. Zur Besuchsregelung und zur emotionalen Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter, die in der Zwischenzeit über eine Niederlassungsbewilligung verfügt, ergibt sich aus den Akten Folgendes: 9.3.1. Die gemeinsame Tochter Z._______ wurde am 19. Januar 2006 geboren. Bereits am 11. April 2006 trennten sich die Ehegatten im Anschluss an eine heftige Auseinandersetzung, bei der die Polizei zugezogen wurde. Am 19. Mai 2006 beantragte die Ehefrau beim zuständigen Gericht die Anordnung von Eheschutzmassnahmen. In einer gerichtlichen Vereinbarung vom 24. August 2006 wurde beschlossen, die Tochter Z._______ unter die Obhut ihrer Mutter zu stellen und über sie eine Erziehungsbeistandschaft zu errichten. Weiter wurde dem Beschwerdeführer ein Besuchsrecht eingeräumt von vorerst zwei mal zwei Stunden pro Woche mit dem Ziel, dieses später auf zwei Wochenenden pro Monat auszudehnen. Schliesslich verpflichtete sich der Beschwerdeführer, an seine Tochter und seine Ehefrau monatlich im Voraus Unterhaltsbeiträge zu leisten. Die Beistandschaft wurde am 20. Sep­tember 2006 errichtet. In einer weiteren Vereinbarung vom 17. Juni 2008 wurde das Besuchsrecht ausgedehnt auf zwei Mal acht Stunden während zweier Tage pro Monat ab August 2008, einmal acht Stunden und einmal zwei Tage mit Übernachtung pro Monat ab Februar 2009 sowie zweimal zwei Tage mit Übernachtung pro Monat ab Juli 2009. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer ein Recht auf gemeinsame Ferien von zwei Wochen pro Jahr eingeräumt. In Bezug auf die Unterhaltspflicht wurden die Kinderalimente von ursprünglich Fr. 570.- auf Fr. 400.- monatlich reduziert und die Unterhaltspflicht gegenüber der Ehefrau (von Fr. 280.-) ganz aufgehoben. Im Scheidungsurteil schliesslich vom 19. Dezember 2008 wurde eine von den Parteien am 16. Dezember 2008 vereinbarte Scheidungskonvention gerichtlich genehmigt, welche die bereits bestehende Besuchs- und Ferienregelung (abgesehen von einem zusätz­lichen Besuchsrecht an bestimmten Feiertagen) bestätigte und die Unter­haltspflicht des Beschwerdeführers der Tochter gegenüber neu regelte. 9.3.2. In einem ersten Bericht vom 13. April 2007 hielt der Beistand fest, dass er wegen grosser Spannungen zwischen den Ehegatten und wegen Unvereinbarkeiten im Zusammenhang mit deren Erwerbstätigkeiten gehalten sei, die Besuchstage zu bestimmen. Der Beschwerdeführer sei sehr motiviert, das Besuchsrecht ausüben zu können und habe die Besuchszeiten bisher pünktlich eingehalten. Einige Male habe er sich abgemeldet, weil er den Termin nicht habe einhalten können und drei oder vier Mal sei er unentschuldigt nicht erschienen. In einem Begleitschreiben vom 17. April 2007 an die kantonale Migrationsbehörde hielt die Vor­mund­schaftsbehörde fest, dass die Kindsmutter die Feststellungen des Beistandes grundsätzlich bestätige, hingegen moniere, der Beschwerdeführer habe seit September 2006 etwa 15 mal Besuchstermine unentschuldigt nicht eingehalten. 9.3.3. In einem weiteren Bericht des Beistandes vom 26. November 2008 bestätigte dieser erneut, dass es schwierig sei, die Besuchstage so zu re­geln, dass sie in die Freizeit der Parteien fielen; der Beschwerdeführer ar­beite zu 100 % in einem Schichtbetrieb, die Kindsmutter zu 80 % in ei­nem Restaurant. Bis Februar 2008 habe der Beschwerdeführer die Besuchs­zeiten grösstenteils zuverlässig eingehalten. Es sei aber einige Male vorgekommen, dass er Besuche kurzfristig abgesagt oder unent­schuldigt nicht eingehalten habe. Die Gründe für diese zwischen März und Mai 2008 gehäuft vorgekommenen Unregelmässigkeiten hätten nicht abgeklärt werden können, weil der Beschwerdeführer im Hinblick auf eine im Juni 2008 anstehende Verhandlung in der Scheidungsangelegenheit keine Termine mehr mit dem Beistand habe wahrnehmen wollen. Im Juni 2008 habe der Beschwerdeführer von insgesamt neun geplanten Besuchs­terminen "die Hälfte eingehalten". Im Juli hätten "wegen den Ferien" keine Besuche stattgefunden. Anlässlich eines Hausbesuches am 6. August 2008 sei der Beschwerdeführer vom Beistand angewiesen wor­den, seine Wohnung kindergerecht (mit einer Spielecke und einem Kin­der­bett) einzurichten. Dieser Aufforderung sei der Betroffene bisher nicht nachgekommen. Unter der seit August 2008 bestehenden neuen Be­suchsregelung (zwei Tage pro Monat) habe der Beschwerdeführer von sieben möglichen Besuchsterminen deren drei eingehalten und vier an­dere wegen Krankheit, Ferien, Terminverschiebungen oder Unfall sehr kurz­fristig abgesagt. Zusammenfassend hielt der Beistand in seinem Be­richt fest, dass das Besuchsrecht in der Berichtsperiode phasenweise gut, dann aber wieder schlecht ausgeübt worden sei. Eine weitere Ausdehnung des Besuchsrechts müsse jedenfalls da­von abhängig gemacht werden, dass die zweimal monatlich geltenden Be­suchstage nunmehr über einen Zeitraum von mindestens sechs Mona­ten eingehalten würden und der Beschwerdeführer seine Wohnung kinderge­recht einrichte. 9.3.4. In einer Kurzbestätigung vom 13. Oktober 2011 hielt der aktuell zu­stän­dige Beistand zuhanden des Rechtsvertreters fest, der Beschwerdeführer habe die Besuchstermine während den Monaten April und Mai 2011 "fast vollständig wahrgenommen". Ob der Beschwerdeführer von der ihm gebotenen Möglichkeit, seine Tochter während der Sommerferien eine Woche tageweise zu sich zu nehmen, Gebrauch gemacht habe, könne er nicht sagen, weil er selbst mit der Kindsmutter seither keinen Kontakt mehr gehabt habe und vom Beschwerdeführer keine Rück­meldungen erhalte. 9.3.5. In einer aus gleichem Anlass erstellten Bestätigung vom 31. Dezember 2013 schliesslich hielt der Beistand fest, der Beschwerdeführer übe sein Besuchsrecht gegenüber der Tochter "noch immer aus, aber nicht lückenlos". "In regelmässigen Abständen" sage er Besuchstermine ab. Ebenfalls abgesagt habe er in diesem Jahr zweimal gemeinsame Ferien. Trotzdem sei er für das Kind eine wichtige Bezugsperson. Es habe ihn gern und freue sich jeweils auf die Besuche bei ihm. Die geschiedenen Ehegatten seien sich nicht näher gekommen. Es gebe immer wieder kleinere oder grössere Spannungen, was die Vereinbarung von Besuchs­terminen erschwere. 9.3.6. Vor dem Hintergrund der zitierten Berichterstattung kann nicht ernsthaft behauptet werden, der Beschwerdeführer habe sein Besuchsrecht bisher kontinuierlich und reibungslos wahrgenommen. Bei allem Verständnis für organisatorische Engpässe, die sich aus seiner Berufstätigkeit ergeben können, ist doch festzustellen, dass der Beschwerdeführer seinen diesbezüglichen Verpflichtungen in der Vergangenheit - zeitweise sogar ohne Entschuldigung - nicht vollumfänglich nachgekommen ist, bzw. auffallend oft Hinderungsgründe geltend machte. Die Unregelmässigkeiten lassen sich entgegen der mit Eingabe vom 17. Februar 2014 erhobenen Behauptung nicht allein damit erklären, dass der Beschwerdeführer an seiner aktuellen Arbeitsstelle, die er seit April 2010 innehat, besonderen Belastungen ausgesetzt sei. Zum einen wurden Unregelmässigkeiten in der Wahrnehmung des Besuchsrechts schon früher festgestellt, zum andern lassen die eingereichten Belege des Arbeitgebers keine Rückschlüsse auf geleistete Schicht- und Wochenendarbeit bzw. auf verweigerte Ferienbezüge zu und der Beschwerdeführer beschränkt sich in weiten Teilen auf wenig überzeugende Weise darauf, die Feststellungen des Beistandes als unrichtig abzuqualifizieren. 9.4. Die Rechtsprechung setzt nach dem bereits Gesagten zudem voraus, dass zwischen dem nicht sorgeberechtigten Elternteil und seinem Kind auch in wirtschaftlicher Hinsicht von einer besonders intensiven Beziehung ausgegangen werden kann. Den Akten ist dazu Folgendes zu entnehmen: 9.4.1. Der Beschwerdeführer wurde erstmals mit der gerichtlichen Vereinbarung vom 24. August 2006 verpflichtet, monatlich im Voraus Unterhaltsbeiträge im Betrag von Fr. 570.- an seine Tochter zu leisten. In einer weiteren Vereinbarung vom 17. Juni 2008 wurde dieser Betrag auf Fr. 400.- und schliesslich in der Vereinbarung vom 26. Dezember 2008 auf Fr. 350.- (bis zum vollendeten 11. Lebensjahr des Kindes) herabgesetzt. 9.4.2. Die Akten lassen keine vollständigen Rückschlüsse über die vom Beschwerdeführer erbrachten Leistungen zu. Sie geben aber klar zu erkennen, dass die Kinderalimente im Laufe der Jahre nicht immer anstandslos geleistet wurden. So wurde im bereits erwähnten Kurzbericht der Vormundschaftsbehörde vom 17. April 2007 festgehalten, dass die Kinderalimente zwar bisher geleistet worden seien, wegen Unregel­mässigkeiten in den Zahlungen aber eine Alimentenbevorschussung geprüft werden müsse. In einer an den Beschwerdeführer gerichteten Mitteilung des regionalen Sozialdienstes vom 9. April 2009 wird demgegenüber bestätigt, dass er seine Unterhaltspflicht im Berichtszeitraum (Januar bis März 2009) eingehalten habe. Einem Schreiben der Gemeinde Y._______ an den Beschwerdeführer vom 11. Dezember 2013 wiederum muss entnommen werden, dass die Unterhaltsbeiträge seit August 2012 "erneut" bevorschusst würden, er seiner Zahlungspflicht seit November 2012 regelmässig nachgekommen sei und zeitweise zusätzlich Ratenzahlungen an Ausstände aus dem Jahre 2007 geleistet habe. 9.4.3. Von einer besonders engen wirtschaftlichen Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Tochter kann unter den gegebenen Um­ständen nicht ausgegangen werden. 9.5. Schliesslich kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer während seines bisherigen Aufenthalts immer tadellos verhalten hat. 9.5.1. In strafrechtlicher Hinsicht erwirkte er (auf Einsprache gegen einen Strafbefehl des Untersuchungsrichteramts Emmental-Oberaargau vom 21. Juli 2006 hin) ein Urteil des Gerichtskreises VI Signau-Trachselwald vom 24. Mai 2007, mit dem er der Tätlichkeiten und der einfachen Körperverletzung - beides mehrfach begangen am 11. April 2006 zum Nachteil seiner damaligen Ehefrau - schuldig befunden und mit einer Geldstrafe von 12 Tagessätzen à je Fr. 110.- (bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren) sowie einer Busse von Fr. 800.- belegt wurde. Weiter wurde er mit Urteil des Gerichtskreises V Burgdorf-Fraubrunnen vom 4. Februar 2009 wegen mehrfacher Nichtabgabe von Ausweisen oder Kontrollschildern zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen à je Fr. 60.- verurteilt (bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von drei Jahren). Gleichzeitig wurde die Probezeit im Zusammenhang mit dem Urteil vom 24. Mai 2007 um ein Jahr verlängert. Und schliesslich befindet sich bei den Akten der kantonalen Migrationsbehörde ein Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 11. Oktober 2012, wonach der Beschwerdeführer in einer Einvernahme zugegeben habe, an seinem Wohnort die Türe zur Heizung eingeschlagen zu haben, weil er sich in seiner Nachtruhe gestört gefühlt habe. 9.5.2. Der Beschwerdeführer ist auch betreibungsrechtlich negativ in Erscheinung getreten. In einem ersten Auszug aus dem Betreibungsregister vom 23. September 2011 wies er acht offene Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 55'904.75 auf. In einem weiteren Auszug aus dem Betreibungsregister vom 10. Dezember 2013 waren zwar nur noch fünf offene Verlustscheine in einem Gesamtbetrag von Fr. 33'147.50 verzeichnet. Offenbar hat der Beschwerdeführer einen gewissen Teil der in Betreibung gesetzten Forderungen beglichen. Andererseits sind alleine in der Zeitperiode von März 2012 bis September 2013 sechs neue Betreibungen gegen ihn eingeleitet worden; dabei ging es vornehmlich um Forderungen der Krankenkasse und der Steuerbehörden. 9.6. Damit erfüllt der Beschwerdeführer die Voraussetzungen nicht, um Ansprüche aus dem Kindsverhältnis abzuleiten (vgl. dazu E. 9.2 vorstehend). Aus dem von ihm ebenfalls angerufenen Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK) lassen sich in seinem Fall keine über Art. 8 EMRK hinausgehenden Bewilligungsansprüche ableiten (vgl. dazu: Urteil des Bundesgerichts 2A.472/2006 vom 11. Oktober 2006, E. 1.2).

10. Das Verhältnis zu seiner Tochter vermittelt dem Beschwerdeführer weder gestützt auf Landes-, noch auf Völkerrecht einen Anspruch auf Aufenthalt. Ein wichtiger Grund in Sinne von Art. 77 Abs. 1 Bst. b kann im Verhältnis zum Kind nicht erblickt werden. Andere wichtige Gründe, die einen weiteren Verbleib des Beschwerdeführers erforderlich machen könnten, werden von diesem nicht geltend gemacht, und solche ergeben sich auch nicht aus den sonstigen Akten. Die Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung durch die Vorinstanz ist somit auf der Grundlage von Art. 77 Abs.1 Bst. a und b VZAE nicht zu beanstanden (das gleiche gälte auch, wenn die vorliegende Bewilligungssache in den Anwendungsbereich von Art. 50 AuG fallen würde).

11. Aus der Rechtmässigkeit der Zustimmungsverweigerung folgt ohne Weite­res die Rechtmässigkeit der Wegweisung aus der Schweiz (vgl. Art. 64 Abs. 1 Bst. c AuG in der Fassung gemäss Art. 2 Zif. 1 des Bundesbe­schlusses vom 18. Juni 2010 betreffend die Übernahme der EG-Rückfüh­rungs­richtlinie [Richtlinie 2008/115/EG], in Kraft seit 1. Januar 2011, der dem zeitgleich aufgehobenen Art. 66 Abs. 1 AuG in der Fas­sung vom 16. Dezember 2005 [AS 2007 5437] entspricht). Es bliebe zu prü­fen, ob dem Wegweisungsvollzug Hindernisse im Sinne von Art. 83 AuG entgegen­stehen. Da solche jedoch weder in nachvollziehbarer Weise geltend ge­macht werden, noch sich aus den sonstigen Akten ergeben, ist die angefochtene Verfügung auch unter diesem Gesichtspunkt zu Recht ergan­gen.

12. Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

13. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 700.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv Seite 16) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer auf­er­legt. Sie sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor­schuss gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Beilage: Dossier ZEMIS [...])

- den Migrationsdienst des Kantons Bern Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Lorenz Noli Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun­desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angele­genheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An­gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefoch­tene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdefüh­rer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: