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C-195/2008

C-195/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2011-05-25 · Deutsch CH

nach Auflösung der Familiengemeinschaft

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin (geb. 1975) ist marokkanische Staatsangehörige. Am 17. März 2002 reiste sie mit einem Visum für einen dreimonatigen Aufenthalt in die Schweiz ein. Erklärter Zweck der Reise war der Besuch einer im Kanton Zürich wohnhaften Bekannten, welche die Beschwerdeführerin wenige Monate zuvor in Marokko kennengelernt hatte. B. Einen halben Monat vor Ablauf ihres Visums, am 30. Mai 2002, wandte sich die Beschwerdeführerin an die Migrationsbehörde des Kantons Zürich und ersuchte um Bewilligung des Aufenthalts zwecks Vorbereitung der Ehe mit einem in Basel wohnhaften Schweizer Bürger. Diesem Gesuch wurde entsprochen. Am 18. November 2002 heiratete die Beschwerdeführerin in Basel den Schweizer Bürger B._______ (geb. 1976), und am 17. Dezember 2002 erhielt sie von der Migrationsbehörde des Kantons Basel-Stadt im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann. Rund sechs Monate nach dem Eheschluss, am 23. Mai 2003, bewilligte das Zivilgericht Basel-Stadt den Ehegatten per 1. Juni 2003 das Getrenntleben. Mit Urteil desselben Gerichts vom 15. Februar 2006, in Rechtskraft erwachsen am 28. Februar 2006, wurde die Ehe der Beschwerdeführerin geschieden. C. Nachdem die kantonale Migrationsbehörde von der gerichtlichen Tren­nung der Ehegatten Kenntnis erhalten hatte, unterzog sie die persönli­chen Verhältnisse der Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihren weiteren Aufenthalt einer näheren Überprüfung. Auf der Grundlage der Auskünfte, die sie bei den damaligen Ehegatten eingeholt hatte, sowie einer Stellung­nahme der Beschwerdeführerin zur möglichen Nichterneuerung der Aufenthaltsbewilligung sah die kantonale Migrationsbehörde von auslän­derrechtlichen Massnahmen ab und verlängerte die Aufenthaltsbewil­ligung erneut, letztmals mit Wirkung bis 17. November 2007. D. Aus Anlass eines weiteren Gesuchs der zwischenzeitlich geschiedenen Beschwerdeführerin um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung, datiert vom 1. Oktober 2007, gelangte die kantonale Migrationsbehörde am 4. Ok­to­ber 2007 mit dem Antrag auf Zustimmung an die Vorinstanz. E. Am 22. Oktober 2007 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, dass sie erwäge, die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthalts­be­wil­ligung zu verweigern und die Wegweisung aus der Schweiz anzu­ord­nen. Bei gleicher Gelegenheit wurde der Beschwerdeführerin Ge­legenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Davon machte sie mit Schreiben vom 12. No­vember 2007 Gebrauch. F. Mit Verfügung vom 23. November 2007 verweigerte die Vorinstanz ihre Zu­stimmung zur Verlängerung der kantonalen Aufenthaltsbewilligung und wies die Beschwerdeführerin aus der Schweiz weg. Zur Be­gründung führ­te sie im Wesentli­chen aus, in der Person der Beschwerdeführerin lie­ge kein Härtefall vor, der eine Verlängerung der Aufenthalts­be­willi­gung nach Erlöschen des Bewilligungsanspruchs rechtfertigen könnte. G. Mit Beschwerde vom 10. Januar 2008 gelangte die Beschwerde­füh­re­rin an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die vorgenann­te Verfügung sei aufzuheben, und die Zustimmung zur Ver­längerung der kantonalen Aufenthaltsbewilligung sei zu erteilen. In ver­fahrensrechtlicher Sicht ersuchte sie um Bewilligung der unent­geltlichen Rechtspflege. H. Mit Zwischenverfügung vom 8. Februar 2008 lehnte das Bundesver­waltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. I. Mit Eingabe vom 10. März 2008 führte die Beschwerdeführerin Nova im Zusammenhang mit ihrer psychischen Gesundheit ins Verfahren ein. J. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 22. Mai 2008 die Abweisung der Beschwerde. K. Die Beschwerdeführerin hielt mit Replik vom 18. August 2008 an den Rechtsbegehren fest. L. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 3. Februar 2011 lud das Bundes­verwaltungsgericht die Beschwerdeführerin ein, allfällige seit dem letz­ten Schriftenwechsel eingetretene Sachverhaltsänderungen in das Ver­fahren einzubringen. M. Der Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts kam die Be­schwer­deführerin mit Eingabe vom 24. März 2011 nach. N. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er­wägungen eingegangen.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Verfügungen des BFM unterliegen der Be­schwerde an das Bundesverwaltungs­gericht (Art. 31, Art. 32 so­wie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).

E. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Be­schwer­de legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formge­recht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).

E. 2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Ver­letzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss­brauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Be­hörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unan­gemessenheit ge­rügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesver­waltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Be­gründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den gel­tend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeit­punkt seines Entscheides (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom 28. März 2003 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 129 II 215). Unter Vorbehalt des Verbots echter Rückwirkung ist in gleicher Weise das zum Zeit­punkt des Entscheids in Kraft ste­hende Recht anzuwenden. Dessen Übergangsbestimmungen können freilich für gewisse Sachverhalte die Nachwirkung des alten Rechts vorsehen.

E. 2.2 Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. De­zem­ber 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsverordnungen in Kraft - unter anderem die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201). In Verfahren, die vor diesem Zeitpunkt anhängig gemacht wurden, wie es vorliegend der Fall ist, bleibt nach der übergangsrechtlichen Ordnung des AuG das alte mate­rielle Recht anwendbar. Dabei ist entgegen dem zu engen Wortlaut des Art. 126 Abs. 1 AuG ohne Belang, ob das Verfahren auf Gesuch hin oder von Amtes wegen eröffnet wur­de (vgl. BVGE 2008/1 E. 2 mit Hin­weisen). Ein­schlägig sind das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufent­halt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121), die Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAV, AS 1949 228), die Ver­ordnung vom 20. April 1983 über das Zustimmungsver­fahren im Aus­länderrecht (nachfolgend: Zustimmungsverordnung, AS 1983 535) und die Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Be­grenzung der Zahl der Ausländer (Begrenzungsverordnung, BVO, AS 1986 1791). Das Verfahren selbst folgt grundsätzlich dem neuen Ver­fahrens- und Organisationsrecht (Art. 126 Abs. 2 AuG).

E. 3.1 Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz vor, sie sei in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort auf ihre Argumentation eingegangen und habe damit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

E. 3.2 Der in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankerte und in Art. 26 ff. VwVG für das Bundesverwaltungsverfahren konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst unter anderem die Pflicht der Behörde, ihre Verfügung zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene die Verfügung sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt. Das bedeutet indessen nicht, dass sich die Behörde ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen müsste. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Die Behörde hat demnach in der Begründung ihres Entscheides diejenigen Argumente aufzuführen, die tatsächlich ihrem Entscheid zugrunde liegen (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236 mit Hinweisen; BVGE 2010/35 E. 4.1.2 mit Hinweisen; vgl. auch Lorenz Kneubühler, Die Begründungspflicht, Bern 1998, S. 22 ff.).

E. 3.3 Im Zusammenhang mit der Prüfung der Vollziehbarkeit der Wegweisung führt die Vorinstanz aus, weshalb sie davon ausgeht, dass der Beschwerdeführerin die Rückkehr nach Marokko zugemutet werden kann, und namentlich, weshalb sie die Befürchtung der Beschwerdeführerin nicht teilt, als geschiedene Frau sei sie in Marokko der Gefahr einer Stigmatisierung ausgesetzt. Damit befasst sich die Vorinstanz knapp aber ausreichend mit einem der beiden zentralen Argumente der Beschwerdeführerin. Das andere zentrale Argument der Beschwerdeführerin, ihre Integration in der Schweiz, bleibt wohl unerwähnt. Allerdings geht die Vorinstanz für die Beschwerdeführerin erkennbar davon aus, dass das Fehlen eines Anspruchs auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung die Zustimmung zur Verlängerung ausschliesst, dass mit anderen Worten ein Ermessensspielraum, in dessen Rahmen ihre Integration in die schweizerischen Verhältnisse berücksichtigt werden könnte, gar nicht besteht. Damit wird der Begründungspflicht Genüge getan. Ob die Rechtsauffassung der Vorinstanz zutrifft, ist nicht eine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der richtigen Anwendung des materiellen Rechts.

E. 4.1 Der Entscheid über die Erteilung und Verlängerung von Aufent­haltsbewilligungen fällt grundsätzlich in die Zuständigkeit der Kantone (Art. 15 Abs. 1 und 2 ANAG). Vorbehalten bleibt die Zustimmung des BFM, wenn das Ausländerrecht eine solche für not­wendig erklärt (Art. 18 ANAG). Die Zustimmungsbedürftigkeit des kantonalen Entscheides er­gibt sich im vorliegenden Fall aus Art. 1 Abs. 1 Bst. a Zustimmungsverordnung in Verbindung mit den Wei­sungen und Er­läuterungen des BFM über Ein­reise, Auf­enthalt und Ar­beitsmarkt (ANAG-Weisun­gen, 3. Aufl., Bern, Mai 2006). Letztere sehen unter Ziff. 132.4 Bst. e vor, dass die Verlän­gerung der Aufenthaltsbewilli­gung einer ausländischen Person nach Scheidung vom schwei­zerischen Ehegat­ten oder nach dessen Tod dem BFM zur Zu­stimmung zu unterbreiten ist, falls die ausländische Person nicht aus einem Mitglied­staat der EFTA oder der EG stammt. Gemäss Art. 19 Abs. 5 ANAV darf eine entsprechende kan­tonale Bewilligung erst ausgestellt wer­den, wenn die Zustimmung des BFM vorliegt; sie gilt ansonsten als un­gültig.

E. 4.2 Die Ehe der Beschwerdeführerin mit einem Schweizer Bürger ist geschieden worden, bevor ihr aus Art. 7 Abs. 1 Satz 2 ANAG ein zivilstands­unabhängiger Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthalts­bewilligung er­wach­sen konnte (vgl. BGE 128 II 145 E. 1.1.4 S. 149 mit Hin­weisen). Ei­ne an­dere An­spruchsgrundlage des Landes- und Völker­rechts be­steht nicht. Eine sol­che kann namentlich nicht in Art. 50 AuG erblickt wer­den, der zwar neue Ansprüche auf Verlängerung der Auf­enthaltsbewilligung nach Auf­lösung der Ehe schafft, auf die vor­liegende Streit­sa­che je­doch wegen der intertemporalen Unterstellung unter das alte Recht nicht an­wendbar ist (vgl. oben Ziff. 2.2, ferner Urteile des Bun­des­ge­richts 2C_245/2008 vom 27. März 2008 E. 2.2.2 und 2C_451/2007 vom 22. Januar 2008 E. 1.2). Bei dieser Rechtslage liegt der Entscheid über die Erteilung oder Ver­weigerung der Zu­stimmung im pflicht­ge­mäs­sen Ermessen des BFM (Art. 4 ANAG). Eine Bindung an die kan­to­nale Beurteilung besteht nicht. Das gilt selbst dann, wenn auf kan­to­na­ler Ebene ein Gericht auf Erteilung oder Ver­längerung der Auf­ent­halts­bewilligung erkannt hat (vgl. grundlegend BGE 127 II 49 E. 3 S. 51 ff; ferner Ent­scheid des EJPD vom 15. April 2005 E. 12 in: Ver­wal­tungs­praxis der Bundesbe­hörden [VPB] 69.76).

E. 5 Der Begriff der "pflichtgemässen Ermessensausübung" impliziert die Beachtung rechtlicher Schranken bei der Ausfüllung der Ermessens­spielräume. Vorliegend steht der Grundsatz der Verhältnismässigkeit von Verwaltungsakten im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Verweigerung der Zu­stimmung einerseits und den durch die Verweigerung beeinträchtigten pri­vaten Interessen des (oder der) Betroffenen andererseits (vgl. statt vieler Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix Uhlmann, Allgemeines Ver­waltungsrecht, 5. Aufl., Zürich und St. Gallen 2006, S.127 f.).

E. 6.1 Richtschnur und äusseren Rahmen der Interessenabwägung bilden die Grundentscheidungen des Ausländerrechts, namentlich die in Art. 1 BVO formulierten migrationspolitischen Ziele und die damit zusammenhängende restriktive Einwanderungspolitik gegenüber erwerbstätigen ausländischen Personen aus dem Nicht-EU/EFTA-Raum (in der Folge: Drittstaatsangehörige). Diese Politik findet ihren Ausdruck unter anderem in den strengen Zulassungsbeschränkungen der Begrenzungsverordnung, denen erwerbstätige Drittstaatsangehörige namentlich in Gestalt hoher Anforderungen an die berufliche Qualifikation (Art. 8 BVO) und der Höchstzahlen (Art. 12 BVO) unterworfen sind. Das erhebliche Gewicht des öffentlichen Interesses an der Durchsetzung der restriktiven Einwanderungspolitik gegenüber Drittstaatsangehörigen zeigt sich daran, dass humanitäre Gründe in diesem rechtlichen Zusammenhang erst Bedeutung erlangen, wenn die Betroffenheit des Einzelnen die Grenze zum schwerwiegenden persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 13 Bst. f BVO überschreitet. Nach der Auflösung der Ehe, die sie von restriktiven qualitativen und quantitativen Zulassungsvoraussetzungen der Begrenzungsverordnung ausnehmen, muss die ausländische Person dieses öffentliche Interesse grundsätzlich wieder gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nach Massgabe von Art. 12 Abs. 2 zweiter Satz BVO den Höchstzahlen der Begrenzungsverordnung nach wie vor nicht untersteht. Es ist deshalb ein vergleichsweise strenger Massstab angebracht, wenn es zu beurteilen gilt, ob nach Wegfall des Privilegierungsgrundes private Interessen bestehen, denen gegenüber das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der restriktiven Migrationspolitik zurückzustehen hat. Dementsprechend geht das Bundesverwaltungsgericht mit der Vorinstanz davon aus, dass die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Ehe in erster Linie ein Instrument zur Vermeidung von Härtefällen darstellt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C 1786/2007 vom 7. Juni 2010 E. 7.1 mit Hinweis; ferner Ziff. 654 ANAG-Weisungen).

E. 6.2 Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit ist zu prüfen, ob die Durchsetzung der restriktiven Migrationspolitik im konkreten Einzelfall zu unbilligen, vom öffentlichen Interesse an der Durchsetzung einer restriktiven Einwanderungspolitik nicht gedeckten Härten bei der betroffenen ausländischen Person führt. Entscheidend ist, inwieweit es der ausländischen Person in persönlicher, wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht zugemutet werden kann, den Aufenthalt in der Schweiz aufzugeben, in ihre Heimat zurückzukehren und dort zu leben. Zu diesem Zweck ist ihre zukünftige Situation im Ausland den persönlichen Verhältnissen in der Schweiz gegenüberzustellen. Über die Zumutbarkeit ist nach Massgabe der gesamten Umstände des Einzelfalles zu befinden. Dazu gehören allgemeine, von der Ehe unabhängige Elemente, wie die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, der Grad der sozialen und wirtschaftlichen Integration in die hiesigen Verhältnisse, das Alter und der gesundheitliche Zustand, soweit Kinder vorhanden sind, deren Alter und schulische Integration, aber auch die Unterkunft und die Reintegrationsmöglichkeiten in der Heimat, ferner ehespezifische Elemente, wie die Dauer der Ehe und die Umstände, die zu deren Auflösung geführt haben. Steht fest, dass der ausländischen Person eine Weiterführung der ehelichen Beziehung nicht länger zugemutet werden konnte, namentlich weil sie Opfer von Misshandlungen geworden war, so ist dies besonders zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1786/2007 vom 7. Juni 2010 E. 7.2 mit Hinweis; ferner Ziff. 654 ANAG-Weisungen).

E. 6.3 Welcher Grad an Betroffenheit in den persönlichen Verhältnissen notwendig ist, damit das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der restriktiven Migrationspolitik gegenüber Drittausländern zurückzustehen hat, ist vorab mit Blick auf die Regelung des Art. 7 Abs. 1 ANAG zu beantworten, der ausländischen Ehegatten nach fünf Jahren Ehe auf schweizerischem Territorium einen vom weiteren Bestand der Ehe unabhängigen Anspruch auf Aufenthalt vermittelt. Vor dem Erreichen dieser zeitlichen Grenze kommt es entscheidend darauf an, welche Bedeutung den ehespezifischen Elementen im jeweiligen Einzelfall zukommt, das heisst der Dauer der ehelichen Gemeinschaft auf schweizerischem Territorium, den Umständen der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft und - in letzterem Zusammenhang - allfälligen Gewalterfahrungen in der Ehe sowie der Existenz gemeinsamer Kinder. Je mehr diese Elemente ins Gewicht fallen, umso eher wird man von einer hinreichend schweren Betroffenheit ausgehen können. Umgekehrt rechtfertigt sich ein umso strengerer Massstab, als sich die Härtesituation nicht gerade aus den oben genannten ehespezifischen Elementen ableiten lässt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1786/2007 vom 7. Juni 2010 E. 7.3 mit Hinweis; vgl. schliesslich die abgestufte Regelung in Art. 50 AuG). Dabei darf jedoch nicht ausser Acht gelassen werden, dass der Verordnungsgeber in Art. 12 Abs. 2 zweiter Satz BVO unter anderem ausländische Ehegatten von Schweizer Bürgern von den Höchstzahlen der Begrenzungsverordnung auch für die Zeit nach Auflösung der Ehe ausnimmt und auf diese Weise ihrer besonderen Lage Rechnung trägt.

E. 7.1 Die Ehe der Beschwerdeführerin dauerte etwas mehr als drei Jahre. Allerdings wurde das faktische Zusammenleben als Ehepaar bereits sechs Monate nach dem Eheschluss aufgegeben. Die Ehe blieb kinderlos und irgendwelche Besonderheiten im Zusammenhang mit dem Scheitern der Ehe, die es in vorliegendem Zusammenhang zu berücksichtigen gälte, sind nicht bekannt. In dieser Konstellation wird das öffentliche Interesse an der Durchsetzung einer restriktiven Migrationspolitik erst zurückgedrängt, wenn die Auswirkungen des Verlustes der Aufenthaltsbewilligung ein Mass erreichen, das sich nicht wesentlich von der schwerwiegenden persönlichen Notlage im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 13 Bst. f BVO unterscheidet. Eine lang dauernde Anwesenheit, eine fortgeschrittene soziale und berufliche Integration sowie ein klagloses Verhalten reichen daher für sich alleine nicht, um das öffentlichen Interesse an der Durchsetzung der restriktiven Migrations­politik in Frage zu stellen. Die Verankerung der ausländischen Person in der Schweiz muss vielmehr so eng sein, dass von ihr nicht verlangt werden kann, in einem anderen Land, insbesondere in ihrem Heimatstaat bzw. Herkunftsland zu leben. Berufliche, freundschaftliche und nachbar­schaftliche Beziehungen, welche während des Aufenthaltes in einem Land normalerweise geknüpft werden, genügen hierzu im Allgemeinen nicht (vgl. BVGE 2007/45 E. 4.2 und 4.3 mit Hinweisen). Immerhin werden bei einer sehr langen Aufenthaltsdauer weniger hohe Anforderungen an das Vorliegen besonderer Umstände wie etwa eine überdurchschnittliche Integration oder andere Faktoren gestellt, welche die Rückkehr ins Heimatland als ausgesprochen schwierig erscheinen lassen (vgl. BGE 124 II 110 E. 3 S. 113, der bei asylsuchenden Personen in Anbetracht ihrer schwierigen Situation diese Grenze bei 10 Jahren Aufenthalt erblickt).

E. 7.2 Der bisherige Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz ist mit mittlerweile neun Jahren nicht derart lange, dass auf das Vorliegen be­sonderer Umstände im Sinne der obenstehenden Erwägungen verzich­tet werden könnte. Was die Lebensverhältnisse der Beschwerdeführerin hier in der Schweiz angeht, ist anzuerkennen, dass sie wohl einige Integrati­onsleistungen erbracht hat. Sie ist unbescholten, beherrscht nach eigener Darstellung nicht nur in aussergewöhnlicher Weise die deutsche Sprache, sondern versteht auch Dialekt, hat stets zur vollen Zufriedenheit ih­res Arbeitgebers als Raumpflegerin, zuletzt in der Vertrauensstellung ei­ner Gebäudeverantwortlichen gearbeitet, und lebt seit Aufnahme des Ge­trenntlebens allein in einem eigenen Hausstand, eine Lebensform, die - wie sich die Beschwerdeführerin ausdrückt - der hiesigen Lebensweise ent­spricht. Andererseits ist nicht bekannt, ob die Beschwerdeführerin ir­gendwelche über das normale Mass hinausgehende sozialen Kontakte zu ih­rem schweizerischen Umfeld geknüpft hat. Sie hat sich zu diesem Thema zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens geäussert. Alles in allem unter­scheidet sich der Integrationsgrad der Beschwerdeführerin nicht we­sentlich von dem, was von einer ausländischen Person nach vergleichba­rem Aufenthalt verlangt werden kann. Zweifellos wäre die Beschwerde­führe­rin durch eine Nichterneuerung ihrer Aufenthaltsbewilli­gung empfindlich in ihren persönlichen Verhältnissen beeinträchtigt. Das ge­nügt jedoch im Lichte des oben erläuterten strengen Beurteilungsmass­stabs klarerweise nicht, um für sich alleine eine hinrei­chend schwere Beeinträchtigung in den persönlichen Verhältnissen zu be­gründen.

E. 7.3 Die Beschwerdeführerin hat ihr Heimatland erst im Alter von 27 Jah­ren verlassen und ist mit den dortigen Verhältnissen deshalb bestens ver­traut. In Marokko leben nicht nur ihre engsten Familienangehörigen; es kann mit Fug davon ausgegangen werden, dass sie dort über das famili­äre Umfeld hinaus auf vielfache Art vernetzt ist. Den eigenen Angaben und denjenigen ihrer Gastgeberin im Visumverfahren nach zu schliessen verfügt sie über eine abgeschlossene Schulausbildung und ist von Beruf Schneiderin. Aus dem Bericht der behandelnden Psychiaterin vom 7. März 2008 (dazu später) geht zusätzlich hervor, dass sie in ihrer Heimat­stadt ein Gymnasium besuchte, welches sie mit einem "baccalau­réat" abschloss, später eine kaufmännische Ausbildung absolvierte und mit einer Ausbildung in Informatik ergänzte. Bereits vor der Einreise sprach sie Französisch und Englisch. Während ihres Aufenthaltes in der Schweiz erwarb sie zusätzlich Deutschkenntnisse. Darüber hinaus konnte sie berufliche Erfahrungen sammeln; unter anderem in der Hotellerie. Es kann deshalb angenommen werden, dass die von Drittpersonen als intelli­gent bezeichnete Beschwerdeführerin mit ihren Qualifikationen eine Erwerbsauskommen finden kann, wie es unzählige andere Frauen in Ma­rokko auch tun. Begünstigt wird eine solche Perspektive durch die Tatsa­che, dass Marokko das arabische Land ist, dass über die fortschrittlichste Gesetzgebung in Bezug auf die gesellschaftliche Stellung der Frau ver­fügt. Auch wenn die gesellschaftliche Realität bei der Umsetzung der gesetz­lichen Vorgaben noch Defizite aufweist, so sind in den letzten Jah­ren doch beachtliche Fortschritte erzielt worden (vgl. dazu ausführlich: Free­dom House, Women's Rights in the Middle East and North Africa: Pro­gress and Resistance, 2010, Kapitel zu Marokko, in: http://freedomhouse.org > Publications > Women's Rights Survey > Edi­tion: 2010 > Morocco, abgerufen am 06.05.2011.). Von daher ist auf den ersten Blick nicht ersichtlich, inwiefern einer Wiedereingliederung der Be­schwerdeführerin in ihrem Heimatland ernsthafte Erschwernisse oder gar Hindernisse entgegenstehen könnten.

E. 7.4 Die Beschwerdeführerin streitet nicht ab, dass Marokko - was die Stellung der Frauen angeht - vergleichsweise fortschrittlich ist. Sie beruft sich jedoch darauf, dass ihre eigene Herkunftsfamilie und die Gegend, aus der sie stamme, immer noch den tradierten Vorstellungen über die angemessene Rolle einer Frau verpflichtet seien. Ihre Familie habe die Heirat mit einem Europäer missbilligt und noch mehr die nachfolgende Scheidung, die als Schande für die Familie betrachtet werde. Eine Schande für die Familie sei es auch, dass sie selbständig im eigenen Haushalt lebe und sich frei in ihrer Umgebung bewege. All dies habe ihr die Familie bei Besuchen in Marokko zu verstehen gegeben und sie wie eine Fremde behandelt. Andererseits würde es ihre Verwandtschaft nicht akzeptieren und es auch nicht zulassen, wollte sie in einer liberaleren Grossstadt - z.B. Casablanca - Fuss fassen, ganz abgesehen davon, dass sie dort auch kein Auskommen hätte. Da sie mit diesem Vorleben und aufgrund ihres Alters keine Aussichten auf eine Wiederverheiratung hätte, könnte sie im Sinne der einzigen ihr noch verbleibenden Lebensperspektive versuchen, bei Verwandten Unterschlupf zu finden, d.h. bei Leuten, die bereit wären, sie als überzählige "Mitesserin" gegen innerhäusliche Hilfsdienste bei sich aufzunehmen. Sie wäre diesen "Gastgebern" schutzlos ausgeliefert. In Marokko erwarte sie ein Leben als "Haussklavin". Gerade ihre Anpassung an Schweizer Sitten und Lebensweisen hätten wesentlich dazu beigetragen, dass sie von ihrer Familie verachtet und geächtet werde. Es wäre stossend, wenn sie aus der Schweiz weggewiesen würde und als Folge ihrer gelungenen Integration in der Schweiz in ihrer Heimat ein menschenunwürdiges Leben führen müsste.

E. 7.5 Dieser Darstellung kann nicht gefolgt werden. Sie ist vorurteilsbehaftet, unsubstantiiert und unvereinbar mit der Aktenlage. Gegen den Wahrheitsgehalt der Vorbringen spricht, dass der Beschwerdeführerin von Seiten ihrer Familie eine überdurchschnittliche schulische und berufliche Ausbildung ermöglicht wurde, was für traditionalistische Kreise sehr ungewöhnlich wäre. Ihre Familie mied auch nicht den Kontakt mit Ausländern, wie es im Falle von Traditionalisten zu erwarten wäre, sondern beherbergte im Gegenteil in ihrem Haus regelmässig ausländische Touristen und "gefährdete" so ihre Lebensart. Bei einer solchen Gelegenheit entwickelte sich denn auch die Bekanntschaft mit einer Schweizerin, welche die Beschwerdeführerin in die Schweiz einlud. Eindeutig gegen den Wahrheitsgehalt ihrer Ausführungen spricht, dass sie durch ihre Familie nicht daran gehindert wurde, alleine zu einem Besuchsaufenthalt in die Schweiz zu reisen, und dies trotz ihrer Herkunft, in der es ihrer eigenen Darstellung nach nicht toleriert wird, wenn sich eine Frau alleine in der Öffentlichkeit bewegt. Dass die Beschwerdeführerin hier innert kürzester Zeit einen Ehepartner gefunden hatte - knapp drei Monate nach der Einreise stellte sich bereits ein Gesuch um Bewilligung des Aufenthaltes zwecks Ehevorbereitung -, deutet ebenfalls nicht auf eine Lebensgeschichte, die bis dahin von traditionellen Normen geprägt gewesen wäre. Wäre dem so, hätte sich die Beschwerdeführerin innerlich kaum so rasch von diesem, ihr ganzes bisheriges Leben bestimmenden Korsett befreien können. Dagegen spricht des weiteren, dass die Familie die Heirat nicht verhindern konnte oder wollte, obwohl davon auszugehen ist, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin nicht muslimischer Glaubenszugehörigkeit war. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin trotz der angeblich missbilligten Ehe und trotz der noch mehr missbilligten Scheidung weiterhin Besuchskontakte zur Familie hatte. Diese hinderte sie nicht an der Rückkehr in die Schweiz, obwohl es nach Darstellung der Beschwerdeführerin ihre Lebensweise in der Schweiz war, welche Schande über ihre Familie brachte. Schliesslich bleibt zu vermerken, dass die Beschwerdeführerin die angebliche Ächtung durch ihre eigene Familie ohne stichhaltigen Grund erstmals in der Beschwerdeschrift ins Verfahren einbringt und sich so dem Verdacht des Nachschiebens wirklichkeitsferner Sachverhaltsbehauptungen aussetzt.

E. 7.6 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens führte die Beschwerdeführerin erstmals gesundheitliche Gründe ins Feld und reichte dazu zwei durch Dr. med. C._______, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, verfasste Berichte ein, datiert vom 7. März 2008 und 7. März 2011.

E. 7.6.1 Die ärztlichen Berichte diagnostizieren bei der Beschwerdeführerin eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD F 43.1) und stellen diese in kausalen Zusammenhang mit gewalttätigen und sexuellen Übergriffen eines psychisch gestörten, älteren Bruders, denen sie bis zum 13. Lebensjahr ausgesetzt gewesen sei (Bericht vom 7. März 2008), und/oder ihrer Position als "Haussklavin" bei ihrer Familie (Bericht vom 7. März 2011). Der Bruder, der bei der Familie lebe, sei zwar nach einem Suizidversuch gehbehindert und könne ihr schon aus physischen Gründen nichts antun. Er sei jedoch nach wie vor verbal ausfällig. Die Perspektive, nach Marokko zurückkehren zu müssen, wo sie nach ihrem Empfinden unausweichlich wieder mit ihrer Familie zusammenleben müsste, habe diese traumatische Vorgeschichte aktualisiert und zu einer Symptomatik von Schlafstörungen, Alpträumen, einschliessenden Erinnerungen am Tag, depressiver Stimmung, kognitiver Einengung und latenter Suizidalität geführt. Es müsse davon ausgegangen werden, dass sich die Suizidalität zuspitzen werde, sollte tatsächlich eine Ausweisung erfolgen. Voraussetzung für eine Behandlung sei, dass die Beschwerdeführerin einen sicheren Aufenthaltsstatus behalte, der sie davor schütze, sich der traumatisch erlebten Situation erneut auszusetzen. Erst dann könnten psychotherapeutische Massnahmen wirksam werden, während man in der aktuellen Situation die Beschwerdeführerin lediglich stützend und medikamentös behandeln könne. Gestützt auf diese Berichte macht die Beschwerdeführerin geltend, eine Rückführung nach Marokko würde für sie nicht nur eine ausserordentliche Härte darstellen. Eine Rückführung würde sie der grossen Gefahr einer Retraumatisierung und massiven Verschlimmerung ihrer Krankheit aussetzen. Die Verschlechterung des Zustandes bis hin zur akuten Suizidalität könnte auch durch psychiatrische Behandlung nicht verhindert werden.

E. 7.6.2 Die Vorbringen überzeugen nicht (zu den Qualitätsanforderungen an medizinische Parteigutachten vgl. BGE 125 V 351 E. 3.a S. 352). Zum ei­nen ist zu bemerken, dass die Erstdiagnose einer posttraumatischen Be­lastungsstörung ungewöhnlich rasch gestellt wurde, nämlich elf Tage nach der Erstkonsultation, wobei sich keiner der beiden Berichte zur An­zahl und Dauer der Sitzungen äussert, die dem schwer wiegenden Be­fund zu Grunde liegen, oder die angewandten objektivierenden Verfahren offenlegt. Das wiegt umso schwerer, als die Diagnose einer posttraumati­schen Belastungsstörung zwangsläufig auf den Schilderungen der Be­schwerdeführerin beruhen musste und die Beschwerdeführerin ohne objek­tiv überprüfbare Krankengeschichte in einer Situation erstmals psychi­atrische Hilfe in Anspruch nahm, in der ihr die Diagnose Vorteile im Hinblick auf ihren weiteren Verbleib in der Schweiz versprach. Auffällig ist des weiteren, dass die beiden Berichte voneinander abweichen. Während im ersten Bericht die posttraumatische Belastungsstörung mit den Miss­handlungen durch einen Bruder während der Kindheit begründet wird, wird dieser Umstand im zweiten Bericht gar nicht erst erwähnt. Dort wird die nach wie vor anhaltende Symptomatik auf die Befürchtung der Be­schwerdeführerin zurückgeführt, im Falle einer Rückkehr von ihrer Grossfa­milie wieder in die gleichen Lebensumstände wie vor der Ausreise zurückgedrängt zu werden, nämlich in die Position einer "Haussklavin". Dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise als "Haussklavin" ausge­nützt worden wäre, davon war zuvor nie die Rede, namentlich auch nicht im ersten Bericht. Dort wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin nach eigener Überzeugung in Marokko keine andere Lebensperspektive verbleibe, als bei ihrer Mutter und ihrem Bruder zu leben, d.h. im Kreise der engsten Familie, oder als eine Art "Haussklavin" bei anderen Verwandten unterzukommen. Schliesslich bleibt festzustellen, dass die ei­genanamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin an denselben Ungereimtheiten leiden, auf die bereits weiter oben im Zusammenhang mit dem behaupteten traditionalistischen Umfeld hingewiesen wurde. Anzu­fügen ist, dass die Beschwerdeführerin ihre Familie in Marokko wiederholt besuchte, wie sich aus bei den Akten liegenden Rückreisevisa und ihren eigenen Angaben ergibt. Das lässt sich schwerlich mit dem behaupte­ten Krankheitsbild vereinbaren.

E. 7.6.3 Damit soll nicht zum Ausdruck gebracht werden, dass die Be­schwerdeführerin nicht an psychischen Beschwerden leidet. Das Bundesverwaltungsgericht ist jedoch der Überzeugung, dass diese psychischen Leiden weniger auf eine Traumatisierung im Heimatland zurückzuführen sind als vielmehr auf den drohenden Verlust einer Lebensperspektive hier in der Schweiz. Dass Personen in einer solchen Konstellation je nach Veranlagung Depressionen mit suizidalen Gedanken entwickeln können, ist bekannt. Bekannt ist aber auch, dass Drohungen mit Suizid auch einen neurotisch-manipulativen Aspekt haben können. Unbesehen der Frage der Ernsthaftigkeit kann und muss allfälligen Risiken durch medizinische Begleitung des Vollzugs Rechnung getragen werden (vgl. dazu EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 212 mit dem Hinweis auf den Unzulässigkeitsentscheid des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] vom 7. Oktober 2004 i. S. Dragan et al. gegen Deutschland, Nr. 33743/03). Sollte die Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr in Marokko auf medizinische Betreuung angewiesen sein, so ist kein Grund ersichtlich, weshalb sie nicht in der Lage sein sollte, das dortige Gesundheitssystem in Anspruch zu nehmen. Die Vorinstanz weist in diesem Zusammenhang unwidersprochen darauf hin, dass das Gesundheitswesen in Marokko vergleichsweise gut aufgebaut ist. Es gibt im ganzen Land sieben autonome Psychiatriespitäler. Hinzu kommen psychiatrische Abteilungen in Provinzspitälern. Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts verfügt auch der Heimatort der Beschwerdeführerin über ein Provinzspital mit einer solchen psychiatrischer Abteilung. Abschliessend ist deshalb festzuhalten, dass der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin die Interessenabwägung im Zusammenhang mit dem Zustimmungsentscheid nicht beeinflussen kann.

E. 8 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin durch den Verlust des Aufenthaltsrechts in der Schweiz zwar empfindlich in ih­ren persönlichen Verhältnissen getroffen wird. Der Eingriff kann je­doch nicht als derart schwer angesehen werden, dass dem privaten In­teresse an der weiteren Regelung des Aufenthaltes gegenüber dem öf­fentlichen Interesse an der Durchsetzung der restriktiven Migrationspolitik - Personen aus dem Nicht-EFTA/EU-Raum betreffend - im Rahmen einer pflichtgemässen Ermessensausübung und auf der Grund­lage des zur Anwendung gelangenden strengen Beurteilungs­massstabs Vorrang eingeräumt werden könnte. Die Ver­weigerung der Zustimmung durch die Vorinstanz ist daher nicht zu beanstan­den.

E. 9 Aus der Rechtmässigkeit der Zustimmungsverweigerung folgt ohne weiteres die Rechtmässigkeit der Wegweisung aus der Schweiz (vgl. Art. 12 Abs. 3 ANAG), und es bliebe zu prüfen, ob dem Wegwei­sungsvollzug Hindernisse im Sinne von Art. 14a ANAG entgegenstehen. Nachdem jedoch die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin als das einzige in Betracht fallende Vollzugshindernis (vgl. dazu etwa das Urteil des Bundes­verwaltungsgerichts C-2276/2007 vom 24. November 2007 E. 8 mit Hinweisen) bereits weiter oben ausführlich behandelt und abschlägig beurteilt wurde, ist die angefoch­tene Verfügung auch unter diesem Gesichtspunkt zu Recht ergangen.

E. 10 Abschliessend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

E. 11 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die unterliegen­de Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Ver­fahrenskosten sind auf Fr. 700.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).

E. 12 Das vorliegende Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 2 und Ziff. 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). (Dispositiv S. 17)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (...) - die Vorinstanz (...) - das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Julius Longauer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-195/2008 Urteil vom 25. Mai 2011 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Blaise Vuille, Richter Bernard Vaudan, Gerichtsschreiber Julius Longauer. Parteien A._______, Beschwerdeführerin, vertreten durch Catherine Fürst, Advokatin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin (geb. 1975) ist marokkanische Staatsangehörige. Am 17. März 2002 reiste sie mit einem Visum für einen dreimonatigen Aufenthalt in die Schweiz ein. Erklärter Zweck der Reise war der Besuch einer im Kanton Zürich wohnhaften Bekannten, welche die Beschwerdeführerin wenige Monate zuvor in Marokko kennengelernt hatte. B. Einen halben Monat vor Ablauf ihres Visums, am 30. Mai 2002, wandte sich die Beschwerdeführerin an die Migrationsbehörde des Kantons Zürich und ersuchte um Bewilligung des Aufenthalts zwecks Vorbereitung der Ehe mit einem in Basel wohnhaften Schweizer Bürger. Diesem Gesuch wurde entsprochen. Am 18. November 2002 heiratete die Beschwerdeführerin in Basel den Schweizer Bürger B._______ (geb. 1976), und am 17. Dezember 2002 erhielt sie von der Migrationsbehörde des Kantons Basel-Stadt im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann. Rund sechs Monate nach dem Eheschluss, am 23. Mai 2003, bewilligte das Zivilgericht Basel-Stadt den Ehegatten per 1. Juni 2003 das Getrenntleben. Mit Urteil desselben Gerichts vom 15. Februar 2006, in Rechtskraft erwachsen am 28. Februar 2006, wurde die Ehe der Beschwerdeführerin geschieden. C. Nachdem die kantonale Migrationsbehörde von der gerichtlichen Tren­nung der Ehegatten Kenntnis erhalten hatte, unterzog sie die persönli­chen Verhältnisse der Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihren weiteren Aufenthalt einer näheren Überprüfung. Auf der Grundlage der Auskünfte, die sie bei den damaligen Ehegatten eingeholt hatte, sowie einer Stellung­nahme der Beschwerdeführerin zur möglichen Nichterneuerung der Aufenthaltsbewilligung sah die kantonale Migrationsbehörde von auslän­derrechtlichen Massnahmen ab und verlängerte die Aufenthaltsbewil­ligung erneut, letztmals mit Wirkung bis 17. November 2007. D. Aus Anlass eines weiteren Gesuchs der zwischenzeitlich geschiedenen Beschwerdeführerin um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung, datiert vom 1. Oktober 2007, gelangte die kantonale Migrationsbehörde am 4. Ok­to­ber 2007 mit dem Antrag auf Zustimmung an die Vorinstanz. E. Am 22. Oktober 2007 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, dass sie erwäge, die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthalts­be­wil­ligung zu verweigern und die Wegweisung aus der Schweiz anzu­ord­nen. Bei gleicher Gelegenheit wurde der Beschwerdeführerin Ge­legenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Davon machte sie mit Schreiben vom 12. No­vember 2007 Gebrauch. F. Mit Verfügung vom 23. November 2007 verweigerte die Vorinstanz ihre Zu­stimmung zur Verlängerung der kantonalen Aufenthaltsbewilligung und wies die Beschwerdeführerin aus der Schweiz weg. Zur Be­gründung führ­te sie im Wesentli­chen aus, in der Person der Beschwerdeführerin lie­ge kein Härtefall vor, der eine Verlängerung der Aufenthalts­be­willi­gung nach Erlöschen des Bewilligungsanspruchs rechtfertigen könnte. G. Mit Beschwerde vom 10. Januar 2008 gelangte die Beschwerde­füh­re­rin an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die vorgenann­te Verfügung sei aufzuheben, und die Zustimmung zur Ver­längerung der kantonalen Aufenthaltsbewilligung sei zu erteilen. In ver­fahrensrechtlicher Sicht ersuchte sie um Bewilligung der unent­geltlichen Rechtspflege. H. Mit Zwischenverfügung vom 8. Februar 2008 lehnte das Bundesver­waltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. I. Mit Eingabe vom 10. März 2008 führte die Beschwerdeführerin Nova im Zusammenhang mit ihrer psychischen Gesundheit ins Verfahren ein. J. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 22. Mai 2008 die Abweisung der Beschwerde. K. Die Beschwerdeführerin hielt mit Replik vom 18. August 2008 an den Rechtsbegehren fest. L. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 3. Februar 2011 lud das Bundes­verwaltungsgericht die Beschwerdeführerin ein, allfällige seit dem letz­ten Schriftenwechsel eingetretene Sachverhaltsänderungen in das Ver­fahren einzubringen. M. Der Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts kam die Be­schwer­deführerin mit Eingabe vom 24. März 2011 nach. N. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er­wägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Verfügungen des BFM unterliegen der Be­schwerde an das Bundesverwaltungs­gericht (Art. 31, Art. 32 so­wie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3. Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Be­schwer­de legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formge­recht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 49 ff. VwVG). 2. 2.1. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Ver­letzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss­brauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Be­hörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unan­gemessenheit ge­rügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesver­waltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Be­gründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den gel­tend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeit­punkt seines Entscheides (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom 28. März 2003 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 129 II 215). Unter Vorbehalt des Verbots echter Rückwirkung ist in gleicher Weise das zum Zeit­punkt des Entscheids in Kraft ste­hende Recht anzuwenden. Dessen Übergangsbestimmungen können freilich für gewisse Sachverhalte die Nachwirkung des alten Rechts vorsehen. 2.2. Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. De­zem­ber 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsverordnungen in Kraft - unter anderem die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201). In Verfahren, die vor diesem Zeitpunkt anhängig gemacht wurden, wie es vorliegend der Fall ist, bleibt nach der übergangsrechtlichen Ordnung des AuG das alte mate­rielle Recht anwendbar. Dabei ist entgegen dem zu engen Wortlaut des Art. 126 Abs. 1 AuG ohne Belang, ob das Verfahren auf Gesuch hin oder von Amtes wegen eröffnet wur­de (vgl. BVGE 2008/1 E. 2 mit Hin­weisen). Ein­schlägig sind das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufent­halt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121), die Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAV, AS 1949 228), die Ver­ordnung vom 20. April 1983 über das Zustimmungsver­fahren im Aus­länderrecht (nachfolgend: Zustimmungsverordnung, AS 1983 535) und die Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Be­grenzung der Zahl der Ausländer (Begrenzungsverordnung, BVO, AS 1986 1791). Das Verfahren selbst folgt grundsätzlich dem neuen Ver­fahrens- und Organisationsrecht (Art. 126 Abs. 2 AuG). 3. 3.1. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz vor, sie sei in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort auf ihre Argumentation eingegangen und habe damit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. 3.2. Der in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankerte und in Art. 26 ff. VwVG für das Bundesverwaltungsverfahren konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst unter anderem die Pflicht der Behörde, ihre Verfügung zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene die Verfügung sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt. Das bedeutet indessen nicht, dass sich die Behörde ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen müsste. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Die Behörde hat demnach in der Begründung ihres Entscheides diejenigen Argumente aufzuführen, die tatsächlich ihrem Entscheid zugrunde liegen (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236 mit Hinweisen; BVGE 2010/35 E. 4.1.2 mit Hinweisen; vgl. auch Lorenz Kneubühler, Die Begründungspflicht, Bern 1998, S. 22 ff.). 3.3. Im Zusammenhang mit der Prüfung der Vollziehbarkeit der Wegweisung führt die Vorinstanz aus, weshalb sie davon ausgeht, dass der Beschwerdeführerin die Rückkehr nach Marokko zugemutet werden kann, und namentlich, weshalb sie die Befürchtung der Beschwerdeführerin nicht teilt, als geschiedene Frau sei sie in Marokko der Gefahr einer Stigmatisierung ausgesetzt. Damit befasst sich die Vorinstanz knapp aber ausreichend mit einem der beiden zentralen Argumente der Beschwerdeführerin. Das andere zentrale Argument der Beschwerdeführerin, ihre Integration in der Schweiz, bleibt wohl unerwähnt. Allerdings geht die Vorinstanz für die Beschwerdeführerin erkennbar davon aus, dass das Fehlen eines Anspruchs auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung die Zustimmung zur Verlängerung ausschliesst, dass mit anderen Worten ein Ermessensspielraum, in dessen Rahmen ihre Integration in die schweizerischen Verhältnisse berücksichtigt werden könnte, gar nicht besteht. Damit wird der Begründungspflicht Genüge getan. Ob die Rechtsauffassung der Vorinstanz zutrifft, ist nicht eine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der richtigen Anwendung des materiellen Rechts. 4. 4.1. Der Entscheid über die Erteilung und Verlängerung von Aufent­haltsbewilligungen fällt grundsätzlich in die Zuständigkeit der Kantone (Art. 15 Abs. 1 und 2 ANAG). Vorbehalten bleibt die Zustimmung des BFM, wenn das Ausländerrecht eine solche für not­wendig erklärt (Art. 18 ANAG). Die Zustimmungsbedürftigkeit des kantonalen Entscheides er­gibt sich im vorliegenden Fall aus Art. 1 Abs. 1 Bst. a Zustimmungsverordnung in Verbindung mit den Wei­sungen und Er­läuterungen des BFM über Ein­reise, Auf­enthalt und Ar­beitsmarkt (ANAG-Weisun­gen, 3. Aufl., Bern, Mai 2006). Letztere sehen unter Ziff. 132.4 Bst. e vor, dass die Verlän­gerung der Aufenthaltsbewilli­gung einer ausländischen Person nach Scheidung vom schwei­zerischen Ehegat­ten oder nach dessen Tod dem BFM zur Zu­stimmung zu unterbreiten ist, falls die ausländische Person nicht aus einem Mitglied­staat der EFTA oder der EG stammt. Gemäss Art. 19 Abs. 5 ANAV darf eine entsprechende kan­tonale Bewilligung erst ausgestellt wer­den, wenn die Zustimmung des BFM vorliegt; sie gilt ansonsten als un­gültig. 4.2. Die Ehe der Beschwerdeführerin mit einem Schweizer Bürger ist geschieden worden, bevor ihr aus Art. 7 Abs. 1 Satz 2 ANAG ein zivilstands­unabhängiger Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthalts­bewilligung er­wach­sen konnte (vgl. BGE 128 II 145 E. 1.1.4 S. 149 mit Hin­weisen). Ei­ne an­dere An­spruchsgrundlage des Landes- und Völker­rechts be­steht nicht. Eine sol­che kann namentlich nicht in Art. 50 AuG erblickt wer­den, der zwar neue Ansprüche auf Verlängerung der Auf­enthaltsbewilligung nach Auf­lösung der Ehe schafft, auf die vor­liegende Streit­sa­che je­doch wegen der intertemporalen Unterstellung unter das alte Recht nicht an­wendbar ist (vgl. oben Ziff. 2.2, ferner Urteile des Bun­des­ge­richts 2C_245/2008 vom 27. März 2008 E. 2.2.2 und 2C_451/2007 vom 22. Januar 2008 E. 1.2). Bei dieser Rechtslage liegt der Entscheid über die Erteilung oder Ver­weigerung der Zu­stimmung im pflicht­ge­mäs­sen Ermessen des BFM (Art. 4 ANAG). Eine Bindung an die kan­to­nale Beurteilung besteht nicht. Das gilt selbst dann, wenn auf kan­to­na­ler Ebene ein Gericht auf Erteilung oder Ver­längerung der Auf­ent­halts­bewilligung erkannt hat (vgl. grundlegend BGE 127 II 49 E. 3 S. 51 ff; ferner Ent­scheid des EJPD vom 15. April 2005 E. 12 in: Ver­wal­tungs­praxis der Bundesbe­hörden [VPB] 69.76).

5. Der Begriff der "pflichtgemässen Ermessensausübung" impliziert die Beachtung rechtlicher Schranken bei der Ausfüllung der Ermessens­spielräume. Vorliegend steht der Grundsatz der Verhältnismässigkeit von Verwaltungsakten im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Verweigerung der Zu­stimmung einerseits und den durch die Verweigerung beeinträchtigten pri­vaten Interessen des (oder der) Betroffenen andererseits (vgl. statt vieler Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix Uhlmann, Allgemeines Ver­waltungsrecht, 5. Aufl., Zürich und St. Gallen 2006, S.127 f.). 6. 6.1. Richtschnur und äusseren Rahmen der Interessenabwägung bilden die Grundentscheidungen des Ausländerrechts, namentlich die in Art. 1 BVO formulierten migrationspolitischen Ziele und die damit zusammenhängende restriktive Einwanderungspolitik gegenüber erwerbstätigen ausländischen Personen aus dem Nicht-EU/EFTA-Raum (in der Folge: Drittstaatsangehörige). Diese Politik findet ihren Ausdruck unter anderem in den strengen Zulassungsbeschränkungen der Begrenzungsverordnung, denen erwerbstätige Drittstaatsangehörige namentlich in Gestalt hoher Anforderungen an die berufliche Qualifikation (Art. 8 BVO) und der Höchstzahlen (Art. 12 BVO) unterworfen sind. Das erhebliche Gewicht des öffentlichen Interesses an der Durchsetzung der restriktiven Einwanderungspolitik gegenüber Drittstaatsangehörigen zeigt sich daran, dass humanitäre Gründe in diesem rechtlichen Zusammenhang erst Bedeutung erlangen, wenn die Betroffenheit des Einzelnen die Grenze zum schwerwiegenden persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 13 Bst. f BVO überschreitet. Nach der Auflösung der Ehe, die sie von restriktiven qualitativen und quantitativen Zulassungsvoraussetzungen der Begrenzungsverordnung ausnehmen, muss die ausländische Person dieses öffentliche Interesse grundsätzlich wieder gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nach Massgabe von Art. 12 Abs. 2 zweiter Satz BVO den Höchstzahlen der Begrenzungsverordnung nach wie vor nicht untersteht. Es ist deshalb ein vergleichsweise strenger Massstab angebracht, wenn es zu beurteilen gilt, ob nach Wegfall des Privilegierungsgrundes private Interessen bestehen, denen gegenüber das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der restriktiven Migrationspolitik zurückzustehen hat. Dementsprechend geht das Bundesverwaltungsgericht mit der Vorinstanz davon aus, dass die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Ehe in erster Linie ein Instrument zur Vermeidung von Härtefällen darstellt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C 1786/2007 vom 7. Juni 2010 E. 7.1 mit Hinweis; ferner Ziff. 654 ANAG-Weisungen). 6.2. Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit ist zu prüfen, ob die Durchsetzung der restriktiven Migrationspolitik im konkreten Einzelfall zu unbilligen, vom öffentlichen Interesse an der Durchsetzung einer restriktiven Einwanderungspolitik nicht gedeckten Härten bei der betroffenen ausländischen Person führt. Entscheidend ist, inwieweit es der ausländischen Person in persönlicher, wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht zugemutet werden kann, den Aufenthalt in der Schweiz aufzugeben, in ihre Heimat zurückzukehren und dort zu leben. Zu diesem Zweck ist ihre zukünftige Situation im Ausland den persönlichen Verhältnissen in der Schweiz gegenüberzustellen. Über die Zumutbarkeit ist nach Massgabe der gesamten Umstände des Einzelfalles zu befinden. Dazu gehören allgemeine, von der Ehe unabhängige Elemente, wie die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, der Grad der sozialen und wirtschaftlichen Integration in die hiesigen Verhältnisse, das Alter und der gesundheitliche Zustand, soweit Kinder vorhanden sind, deren Alter und schulische Integration, aber auch die Unterkunft und die Reintegrationsmöglichkeiten in der Heimat, ferner ehespezifische Elemente, wie die Dauer der Ehe und die Umstände, die zu deren Auflösung geführt haben. Steht fest, dass der ausländischen Person eine Weiterführung der ehelichen Beziehung nicht länger zugemutet werden konnte, namentlich weil sie Opfer von Misshandlungen geworden war, so ist dies besonders zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1786/2007 vom 7. Juni 2010 E. 7.2 mit Hinweis; ferner Ziff. 654 ANAG-Weisungen). 6.3. Welcher Grad an Betroffenheit in den persönlichen Verhältnissen notwendig ist, damit das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der restriktiven Migrationspolitik gegenüber Drittausländern zurückzustehen hat, ist vorab mit Blick auf die Regelung des Art. 7 Abs. 1 ANAG zu beantworten, der ausländischen Ehegatten nach fünf Jahren Ehe auf schweizerischem Territorium einen vom weiteren Bestand der Ehe unabhängigen Anspruch auf Aufenthalt vermittelt. Vor dem Erreichen dieser zeitlichen Grenze kommt es entscheidend darauf an, welche Bedeutung den ehespezifischen Elementen im jeweiligen Einzelfall zukommt, das heisst der Dauer der ehelichen Gemeinschaft auf schweizerischem Territorium, den Umständen der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft und - in letzterem Zusammenhang - allfälligen Gewalterfahrungen in der Ehe sowie der Existenz gemeinsamer Kinder. Je mehr diese Elemente ins Gewicht fallen, umso eher wird man von einer hinreichend schweren Betroffenheit ausgehen können. Umgekehrt rechtfertigt sich ein umso strengerer Massstab, als sich die Härtesituation nicht gerade aus den oben genannten ehespezifischen Elementen ableiten lässt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1786/2007 vom 7. Juni 2010 E. 7.3 mit Hinweis; vgl. schliesslich die abgestufte Regelung in Art. 50 AuG). Dabei darf jedoch nicht ausser Acht gelassen werden, dass der Verordnungsgeber in Art. 12 Abs. 2 zweiter Satz BVO unter anderem ausländische Ehegatten von Schweizer Bürgern von den Höchstzahlen der Begrenzungsverordnung auch für die Zeit nach Auflösung der Ehe ausnimmt und auf diese Weise ihrer besonderen Lage Rechnung trägt. 7. 7.1. Die Ehe der Beschwerdeführerin dauerte etwas mehr als drei Jahre. Allerdings wurde das faktische Zusammenleben als Ehepaar bereits sechs Monate nach dem Eheschluss aufgegeben. Die Ehe blieb kinderlos und irgendwelche Besonderheiten im Zusammenhang mit dem Scheitern der Ehe, die es in vorliegendem Zusammenhang zu berücksichtigen gälte, sind nicht bekannt. In dieser Konstellation wird das öffentliche Interesse an der Durchsetzung einer restriktiven Migrationspolitik erst zurückgedrängt, wenn die Auswirkungen des Verlustes der Aufenthaltsbewilligung ein Mass erreichen, das sich nicht wesentlich von der schwerwiegenden persönlichen Notlage im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 13 Bst. f BVO unterscheidet. Eine lang dauernde Anwesenheit, eine fortgeschrittene soziale und berufliche Integration sowie ein klagloses Verhalten reichen daher für sich alleine nicht, um das öffentlichen Interesse an der Durchsetzung der restriktiven Migrations­politik in Frage zu stellen. Die Verankerung der ausländischen Person in der Schweiz muss vielmehr so eng sein, dass von ihr nicht verlangt werden kann, in einem anderen Land, insbesondere in ihrem Heimatstaat bzw. Herkunftsland zu leben. Berufliche, freundschaftliche und nachbar­schaftliche Beziehungen, welche während des Aufenthaltes in einem Land normalerweise geknüpft werden, genügen hierzu im Allgemeinen nicht (vgl. BVGE 2007/45 E. 4.2 und 4.3 mit Hinweisen). Immerhin werden bei einer sehr langen Aufenthaltsdauer weniger hohe Anforderungen an das Vorliegen besonderer Umstände wie etwa eine überdurchschnittliche Integration oder andere Faktoren gestellt, welche die Rückkehr ins Heimatland als ausgesprochen schwierig erscheinen lassen (vgl. BGE 124 II 110 E. 3 S. 113, der bei asylsuchenden Personen in Anbetracht ihrer schwierigen Situation diese Grenze bei 10 Jahren Aufenthalt erblickt). 7.2. Der bisherige Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz ist mit mittlerweile neun Jahren nicht derart lange, dass auf das Vorliegen be­sonderer Umstände im Sinne der obenstehenden Erwägungen verzich­tet werden könnte. Was die Lebensverhältnisse der Beschwerdeführerin hier in der Schweiz angeht, ist anzuerkennen, dass sie wohl einige Integrati­onsleistungen erbracht hat. Sie ist unbescholten, beherrscht nach eigener Darstellung nicht nur in aussergewöhnlicher Weise die deutsche Sprache, sondern versteht auch Dialekt, hat stets zur vollen Zufriedenheit ih­res Arbeitgebers als Raumpflegerin, zuletzt in der Vertrauensstellung ei­ner Gebäudeverantwortlichen gearbeitet, und lebt seit Aufnahme des Ge­trenntlebens allein in einem eigenen Hausstand, eine Lebensform, die - wie sich die Beschwerdeführerin ausdrückt - der hiesigen Lebensweise ent­spricht. Andererseits ist nicht bekannt, ob die Beschwerdeführerin ir­gendwelche über das normale Mass hinausgehende sozialen Kontakte zu ih­rem schweizerischen Umfeld geknüpft hat. Sie hat sich zu diesem Thema zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens geäussert. Alles in allem unter­scheidet sich der Integrationsgrad der Beschwerdeführerin nicht we­sentlich von dem, was von einer ausländischen Person nach vergleichba­rem Aufenthalt verlangt werden kann. Zweifellos wäre die Beschwerde­führe­rin durch eine Nichterneuerung ihrer Aufenthaltsbewilli­gung empfindlich in ihren persönlichen Verhältnissen beeinträchtigt. Das ge­nügt jedoch im Lichte des oben erläuterten strengen Beurteilungsmass­stabs klarerweise nicht, um für sich alleine eine hinrei­chend schwere Beeinträchtigung in den persönlichen Verhältnissen zu be­gründen. 7.3. Die Beschwerdeführerin hat ihr Heimatland erst im Alter von 27 Jah­ren verlassen und ist mit den dortigen Verhältnissen deshalb bestens ver­traut. In Marokko leben nicht nur ihre engsten Familienangehörigen; es kann mit Fug davon ausgegangen werden, dass sie dort über das famili­äre Umfeld hinaus auf vielfache Art vernetzt ist. Den eigenen Angaben und denjenigen ihrer Gastgeberin im Visumverfahren nach zu schliessen verfügt sie über eine abgeschlossene Schulausbildung und ist von Beruf Schneiderin. Aus dem Bericht der behandelnden Psychiaterin vom 7. März 2008 (dazu später) geht zusätzlich hervor, dass sie in ihrer Heimat­stadt ein Gymnasium besuchte, welches sie mit einem "baccalau­réat" abschloss, später eine kaufmännische Ausbildung absolvierte und mit einer Ausbildung in Informatik ergänzte. Bereits vor der Einreise sprach sie Französisch und Englisch. Während ihres Aufenthaltes in der Schweiz erwarb sie zusätzlich Deutschkenntnisse. Darüber hinaus konnte sie berufliche Erfahrungen sammeln; unter anderem in der Hotellerie. Es kann deshalb angenommen werden, dass die von Drittpersonen als intelli­gent bezeichnete Beschwerdeführerin mit ihren Qualifikationen eine Erwerbsauskommen finden kann, wie es unzählige andere Frauen in Ma­rokko auch tun. Begünstigt wird eine solche Perspektive durch die Tatsa­che, dass Marokko das arabische Land ist, dass über die fortschrittlichste Gesetzgebung in Bezug auf die gesellschaftliche Stellung der Frau ver­fügt. Auch wenn die gesellschaftliche Realität bei der Umsetzung der gesetz­lichen Vorgaben noch Defizite aufweist, so sind in den letzten Jah­ren doch beachtliche Fortschritte erzielt worden (vgl. dazu ausführlich: Free­dom House, Women's Rights in the Middle East and North Africa: Pro­gress and Resistance, 2010, Kapitel zu Marokko, in: http://freedomhouse.org > Publications > Women's Rights Survey > Edi­tion: 2010 > Morocco, abgerufen am 06.05.2011.). Von daher ist auf den ersten Blick nicht ersichtlich, inwiefern einer Wiedereingliederung der Be­schwerdeführerin in ihrem Heimatland ernsthafte Erschwernisse oder gar Hindernisse entgegenstehen könnten. 7.4. Die Beschwerdeführerin streitet nicht ab, dass Marokko - was die Stellung der Frauen angeht - vergleichsweise fortschrittlich ist. Sie beruft sich jedoch darauf, dass ihre eigene Herkunftsfamilie und die Gegend, aus der sie stamme, immer noch den tradierten Vorstellungen über die angemessene Rolle einer Frau verpflichtet seien. Ihre Familie habe die Heirat mit einem Europäer missbilligt und noch mehr die nachfolgende Scheidung, die als Schande für die Familie betrachtet werde. Eine Schande für die Familie sei es auch, dass sie selbständig im eigenen Haushalt lebe und sich frei in ihrer Umgebung bewege. All dies habe ihr die Familie bei Besuchen in Marokko zu verstehen gegeben und sie wie eine Fremde behandelt. Andererseits würde es ihre Verwandtschaft nicht akzeptieren und es auch nicht zulassen, wollte sie in einer liberaleren Grossstadt - z.B. Casablanca - Fuss fassen, ganz abgesehen davon, dass sie dort auch kein Auskommen hätte. Da sie mit diesem Vorleben und aufgrund ihres Alters keine Aussichten auf eine Wiederverheiratung hätte, könnte sie im Sinne der einzigen ihr noch verbleibenden Lebensperspektive versuchen, bei Verwandten Unterschlupf zu finden, d.h. bei Leuten, die bereit wären, sie als überzählige "Mitesserin" gegen innerhäusliche Hilfsdienste bei sich aufzunehmen. Sie wäre diesen "Gastgebern" schutzlos ausgeliefert. In Marokko erwarte sie ein Leben als "Haussklavin". Gerade ihre Anpassung an Schweizer Sitten und Lebensweisen hätten wesentlich dazu beigetragen, dass sie von ihrer Familie verachtet und geächtet werde. Es wäre stossend, wenn sie aus der Schweiz weggewiesen würde und als Folge ihrer gelungenen Integration in der Schweiz in ihrer Heimat ein menschenunwürdiges Leben führen müsste. 7.5. Dieser Darstellung kann nicht gefolgt werden. Sie ist vorurteilsbehaftet, unsubstantiiert und unvereinbar mit der Aktenlage. Gegen den Wahrheitsgehalt der Vorbringen spricht, dass der Beschwerdeführerin von Seiten ihrer Familie eine überdurchschnittliche schulische und berufliche Ausbildung ermöglicht wurde, was für traditionalistische Kreise sehr ungewöhnlich wäre. Ihre Familie mied auch nicht den Kontakt mit Ausländern, wie es im Falle von Traditionalisten zu erwarten wäre, sondern beherbergte im Gegenteil in ihrem Haus regelmässig ausländische Touristen und "gefährdete" so ihre Lebensart. Bei einer solchen Gelegenheit entwickelte sich denn auch die Bekanntschaft mit einer Schweizerin, welche die Beschwerdeführerin in die Schweiz einlud. Eindeutig gegen den Wahrheitsgehalt ihrer Ausführungen spricht, dass sie durch ihre Familie nicht daran gehindert wurde, alleine zu einem Besuchsaufenthalt in die Schweiz zu reisen, und dies trotz ihrer Herkunft, in der es ihrer eigenen Darstellung nach nicht toleriert wird, wenn sich eine Frau alleine in der Öffentlichkeit bewegt. Dass die Beschwerdeführerin hier innert kürzester Zeit einen Ehepartner gefunden hatte - knapp drei Monate nach der Einreise stellte sich bereits ein Gesuch um Bewilligung des Aufenthaltes zwecks Ehevorbereitung -, deutet ebenfalls nicht auf eine Lebensgeschichte, die bis dahin von traditionellen Normen geprägt gewesen wäre. Wäre dem so, hätte sich die Beschwerdeführerin innerlich kaum so rasch von diesem, ihr ganzes bisheriges Leben bestimmenden Korsett befreien können. Dagegen spricht des weiteren, dass die Familie die Heirat nicht verhindern konnte oder wollte, obwohl davon auszugehen ist, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin nicht muslimischer Glaubenszugehörigkeit war. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin trotz der angeblich missbilligten Ehe und trotz der noch mehr missbilligten Scheidung weiterhin Besuchskontakte zur Familie hatte. Diese hinderte sie nicht an der Rückkehr in die Schweiz, obwohl es nach Darstellung der Beschwerdeführerin ihre Lebensweise in der Schweiz war, welche Schande über ihre Familie brachte. Schliesslich bleibt zu vermerken, dass die Beschwerdeführerin die angebliche Ächtung durch ihre eigene Familie ohne stichhaltigen Grund erstmals in der Beschwerdeschrift ins Verfahren einbringt und sich so dem Verdacht des Nachschiebens wirklichkeitsferner Sachverhaltsbehauptungen aussetzt. 7.6. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens führte die Beschwerdeführerin erstmals gesundheitliche Gründe ins Feld und reichte dazu zwei durch Dr. med. C._______, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, verfasste Berichte ein, datiert vom 7. März 2008 und 7. März 2011. 7.6.1. Die ärztlichen Berichte diagnostizieren bei der Beschwerdeführerin eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD F 43.1) und stellen diese in kausalen Zusammenhang mit gewalttätigen und sexuellen Übergriffen eines psychisch gestörten, älteren Bruders, denen sie bis zum 13. Lebensjahr ausgesetzt gewesen sei (Bericht vom 7. März 2008), und/oder ihrer Position als "Haussklavin" bei ihrer Familie (Bericht vom 7. März 2011). Der Bruder, der bei der Familie lebe, sei zwar nach einem Suizidversuch gehbehindert und könne ihr schon aus physischen Gründen nichts antun. Er sei jedoch nach wie vor verbal ausfällig. Die Perspektive, nach Marokko zurückkehren zu müssen, wo sie nach ihrem Empfinden unausweichlich wieder mit ihrer Familie zusammenleben müsste, habe diese traumatische Vorgeschichte aktualisiert und zu einer Symptomatik von Schlafstörungen, Alpträumen, einschliessenden Erinnerungen am Tag, depressiver Stimmung, kognitiver Einengung und latenter Suizidalität geführt. Es müsse davon ausgegangen werden, dass sich die Suizidalität zuspitzen werde, sollte tatsächlich eine Ausweisung erfolgen. Voraussetzung für eine Behandlung sei, dass die Beschwerdeführerin einen sicheren Aufenthaltsstatus behalte, der sie davor schütze, sich der traumatisch erlebten Situation erneut auszusetzen. Erst dann könnten psychotherapeutische Massnahmen wirksam werden, während man in der aktuellen Situation die Beschwerdeführerin lediglich stützend und medikamentös behandeln könne. Gestützt auf diese Berichte macht die Beschwerdeführerin geltend, eine Rückführung nach Marokko würde für sie nicht nur eine ausserordentliche Härte darstellen. Eine Rückführung würde sie der grossen Gefahr einer Retraumatisierung und massiven Verschlimmerung ihrer Krankheit aussetzen. Die Verschlechterung des Zustandes bis hin zur akuten Suizidalität könnte auch durch psychiatrische Behandlung nicht verhindert werden. 7.6.2. Die Vorbringen überzeugen nicht (zu den Qualitätsanforderungen an medizinische Parteigutachten vgl. BGE 125 V 351 E. 3.a S. 352). Zum ei­nen ist zu bemerken, dass die Erstdiagnose einer posttraumatischen Be­lastungsstörung ungewöhnlich rasch gestellt wurde, nämlich elf Tage nach der Erstkonsultation, wobei sich keiner der beiden Berichte zur An­zahl und Dauer der Sitzungen äussert, die dem schwer wiegenden Be­fund zu Grunde liegen, oder die angewandten objektivierenden Verfahren offenlegt. Das wiegt umso schwerer, als die Diagnose einer posttraumati­schen Belastungsstörung zwangsläufig auf den Schilderungen der Be­schwerdeführerin beruhen musste und die Beschwerdeführerin ohne objek­tiv überprüfbare Krankengeschichte in einer Situation erstmals psychi­atrische Hilfe in Anspruch nahm, in der ihr die Diagnose Vorteile im Hinblick auf ihren weiteren Verbleib in der Schweiz versprach. Auffällig ist des weiteren, dass die beiden Berichte voneinander abweichen. Während im ersten Bericht die posttraumatische Belastungsstörung mit den Miss­handlungen durch einen Bruder während der Kindheit begründet wird, wird dieser Umstand im zweiten Bericht gar nicht erst erwähnt. Dort wird die nach wie vor anhaltende Symptomatik auf die Befürchtung der Be­schwerdeführerin zurückgeführt, im Falle einer Rückkehr von ihrer Grossfa­milie wieder in die gleichen Lebensumstände wie vor der Ausreise zurückgedrängt zu werden, nämlich in die Position einer "Haussklavin". Dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise als "Haussklavin" ausge­nützt worden wäre, davon war zuvor nie die Rede, namentlich auch nicht im ersten Bericht. Dort wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin nach eigener Überzeugung in Marokko keine andere Lebensperspektive verbleibe, als bei ihrer Mutter und ihrem Bruder zu leben, d.h. im Kreise der engsten Familie, oder als eine Art "Haussklavin" bei anderen Verwandten unterzukommen. Schliesslich bleibt festzustellen, dass die ei­genanamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin an denselben Ungereimtheiten leiden, auf die bereits weiter oben im Zusammenhang mit dem behaupteten traditionalistischen Umfeld hingewiesen wurde. Anzu­fügen ist, dass die Beschwerdeführerin ihre Familie in Marokko wiederholt besuchte, wie sich aus bei den Akten liegenden Rückreisevisa und ihren eigenen Angaben ergibt. Das lässt sich schwerlich mit dem behaupte­ten Krankheitsbild vereinbaren. 7.6.3. Damit soll nicht zum Ausdruck gebracht werden, dass die Be­schwerdeführerin nicht an psychischen Beschwerden leidet. Das Bundesverwaltungsgericht ist jedoch der Überzeugung, dass diese psychischen Leiden weniger auf eine Traumatisierung im Heimatland zurückzuführen sind als vielmehr auf den drohenden Verlust einer Lebensperspektive hier in der Schweiz. Dass Personen in einer solchen Konstellation je nach Veranlagung Depressionen mit suizidalen Gedanken entwickeln können, ist bekannt. Bekannt ist aber auch, dass Drohungen mit Suizid auch einen neurotisch-manipulativen Aspekt haben können. Unbesehen der Frage der Ernsthaftigkeit kann und muss allfälligen Risiken durch medizinische Begleitung des Vollzugs Rechnung getragen werden (vgl. dazu EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 212 mit dem Hinweis auf den Unzulässigkeitsentscheid des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] vom 7. Oktober 2004 i. S. Dragan et al. gegen Deutschland, Nr. 33743/03). Sollte die Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr in Marokko auf medizinische Betreuung angewiesen sein, so ist kein Grund ersichtlich, weshalb sie nicht in der Lage sein sollte, das dortige Gesundheitssystem in Anspruch zu nehmen. Die Vorinstanz weist in diesem Zusammenhang unwidersprochen darauf hin, dass das Gesundheitswesen in Marokko vergleichsweise gut aufgebaut ist. Es gibt im ganzen Land sieben autonome Psychiatriespitäler. Hinzu kommen psychiatrische Abteilungen in Provinzspitälern. Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts verfügt auch der Heimatort der Beschwerdeführerin über ein Provinzspital mit einer solchen psychiatrischer Abteilung. Abschliessend ist deshalb festzuhalten, dass der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin die Interessenabwägung im Zusammenhang mit dem Zustimmungsentscheid nicht beeinflussen kann.

8. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin durch den Verlust des Aufenthaltsrechts in der Schweiz zwar empfindlich in ih­ren persönlichen Verhältnissen getroffen wird. Der Eingriff kann je­doch nicht als derart schwer angesehen werden, dass dem privaten In­teresse an der weiteren Regelung des Aufenthaltes gegenüber dem öf­fentlichen Interesse an der Durchsetzung der restriktiven Migrationspolitik - Personen aus dem Nicht-EFTA/EU-Raum betreffend - im Rahmen einer pflichtgemässen Ermessensausübung und auf der Grund­lage des zur Anwendung gelangenden strengen Beurteilungs­massstabs Vorrang eingeräumt werden könnte. Die Ver­weigerung der Zustimmung durch die Vorinstanz ist daher nicht zu beanstan­den.

9. Aus der Rechtmässigkeit der Zustimmungsverweigerung folgt ohne weiteres die Rechtmässigkeit der Wegweisung aus der Schweiz (vgl. Art. 12 Abs. 3 ANAG), und es bliebe zu prüfen, ob dem Wegwei­sungsvollzug Hindernisse im Sinne von Art. 14a ANAG entgegenstehen. Nachdem jedoch die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin als das einzige in Betracht fallende Vollzugshindernis (vgl. dazu etwa das Urteil des Bundes­verwaltungsgerichts C-2276/2007 vom 24. November 2007 E. 8 mit Hinweisen) bereits weiter oben ausführlich behandelt und abschlägig beurteilt wurde, ist die angefoch­tene Verfügung auch unter diesem Gesichtspunkt zu Recht ergangen.

10. Abschliessend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

11. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die unterliegen­de Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Ver­fahrenskosten sind auf Fr. 700.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).

12. Das vorliegende Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 2 und Ziff. 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). (Dispositiv S. 17) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (...)

- die Vorinstanz (...)

- das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Julius Longauer Versand: