nach Auflösung der Familiengemeinschaft
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein 1980 geborener nigerianischer Staatsangehöriger, gelangte unkontrolliert in die Schweiz und stellte hier Ende November 2004 ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2004 lehnte das damals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) das Begehren ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde von der damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission mit Urteil vom 28. Februar 2005 abgewiesen. In der Folge setzte das BFF dem Beschwerdeführer eine definitive Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 26. April 2005. B. Der Beschwerdeführer unterzog sich der Aufforderung zur Ausreise offenbar nicht. Am 28. Dezember 2005 verheiratete er sich in Schaffhausen mit einer (1962 geborenen) Schweizer Bürgerin. Gestützt auf seine Ehe erteilte ihm der Kanton Schaffhausen als Wohnkanton des Ehepaars eine Aufenthaltsbewilligung. Diese wurde in der Folge regelmässig verlängert. C. Mit Verfügung vom 29. April 2008 lehnte das Migrationsamt des Kantons Zürich ein vom Beschwerdeführer am 30. August 2007 gestelltes Gesuch um Bewilligung eines Kantonswechsels ab und wies ihn an, das Kantonsgebiet zu verlassen. Die Migrationsbehörde stellte fest, dass die eheliche Gemeinschaft am 9. August 2007 aufgegeben worden und der Beschwerdeführer am 1. September 2007 alleine in den Kanton Zürich zugezogen sei. D. Auf Einladung der Migrationsbehörde des Kantons Schaffhausen hin bestätigten die Ehegatten in zwei Schreiben vom 3. bzw. 30. November 2008 unabhängig voneinander, dass sie sich am 21. Juli 2007 getrennt hätten. Während die Ehefrau mitteilte, dass eine Wiederaufnahme der ehelichen Beziehung für sie nicht in Frage komme und dies auch begründete, liess der Beschwerdeführer verlauten, er wäre zu einer solchen bereit. E. Am 3. Februar 2010 edierte die Ehefrau der kantonalen Migrationsbehörde eine Verfügung des Kantonsgerichts Schaffhausen vom 14. Dezember 2007, mit der dieses die Parteien auf Begehren hin zum Getrenntleben ermächtigt und die Nebenfolgen geregelt hatte. F. In der Zwischenzeit, am 30. Dezember 2009 hatte der Beschwerdeführer eine weitere Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung beantragt. Nachdem sowohl er als auch seine Ehefrau auf entsprechende Nachfragen hin gegenüber der Migrationsbehörde des Kantons Schaffhausen Stellung u.a. zur ehelichen Situation genommen hatten (Eingaben vom 29. Januar bzw. 3. Februar 2010), informierte die Migrationsbehörde den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. Februar 2010 über ihre Bereitschaft, die Aufenthaltsbewilligung - unter Vorbehalt der Zustimmung des BFM - zu verlängern. In diesem Sinne gelangte sie noch gleichentags an die Vorinstanz. G. Mit Schreiben vom 4. März 2010 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, dass erwogen werde, die Zustimmung zur Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zu verweigern und ihn aus der Schweiz wegzuweisen. Der Beschwerdeführer nahm dazu in einer Eingabe vom 24. März 2010 Stellung. H. Mit Verfügung vom 6. Mai 2010 verweigerte die Vorinstanz ihre Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg. I. Dagegen gelangte der Beschwerdeführer mit einer Rechtsmitteleingabe vom 9. Juni 2010 an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung sei zu erteilen. J. In ihrer Vernehmlassung vom 27. August 2010 verzichtete die Vorinstanz auf eine inhaltliche Stellungnahme und beantragt Abweisung der Beschwerde. K. In einer unaufgefordert eingereichten Eingabe vom 28. Februar 2011 liess der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht u.a. mitteilen, dass das Ehescheidungsverfahren eingeleitet sei, er nun eine im Kanton Aargau wohnhafte Freundin habe und hoffe, dort zu gegebener Zeit eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten. L. Mit Instruktionsverfügung vom 1. Juni 2012 lud das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer ein, allfällige, zwischenzeitlich eingetretene Sachverhaltsänderungen in das Verfahren einzubringen. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, je einen aktuellen Auszug aus seinem Straf- und Betreibungsregister einzureichen. Dieser Einladung beziehungsweise Aufforderung kam der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 29. Juni und 20. Juli 2012 nach. Den Ausführungen und einer als Beweismittel eingereichten Urteilskopie kann entnommen werden, dass die Ehe des Beschwerdeführers am 24. Mai 2012 geschieden wurde. M. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit entscheidrelevant, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Verfügungen des BFM unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig, soweit nicht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen steht (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 und 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2 mit Hinweis).
E. 3.1 Am 1. Januar 2008 traten das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsverordnungen in Kraft, unter anderem die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201). Entsprechend der intertemporalen Ordnung in Art. 126 AuG ist das neue Verfahrensrecht auf alle Verfahren anwendbar (Abs. 2), das neue materielle Recht hingegen nur auf solche, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens nicht bereits rechtshängig waren (Abs. 1; vgl. dazu BVGE 2008/1 E. 2 mit Hinweisen).
E. 3.2 Dem vorliegenden Verfahren liegt die Eingabe des Beschwerdeführers vom 30. Dezember 2009 zu Grunde, mit der er um Verlängerung seiner kurz vor dem Ablauf stehenden Aufenthaltsbewilligung ersuchte. Die Streitsache untersteht deshalb auch materiellrechtlich dem neuen Recht.
E. 4.1 Gemäss Art. 40 AuG sind die Kantone zuständig für die Erteilung und Verlängerung von Bewilligungen. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Bundes im Zustimmungsverfahren, zu dessen Ausgestaltung der Bundesrat in Art. 99 AuG ermächtigt wird.
E. 4.2 Die Notwendigkeit der Zustimmung durch das BFM ergibt sich im Falle des Beschwerdeführers aus Art. 85 Abs. 1 Bst. a VZAE in Verbindung mit Ziffer 1.3.1.4 Bst. e der Weisungen des BFM im Ausländerbereich (online abrufbar unter: www.bfm.admin.ch > Dokumentation > Rechtliche Grundlagen > Weisungen und Kreisschreiben > I. Ausländerbereich > 1 Verfahren und Zuständigkeiten). Danach ist die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung einer Ausländerin oder eines Ausländers nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft mit dem schweizerischen oder ausländischen Ehegatten oder nach dessen Tod, falls die Ausländerin oder der Ausländer nicht aus einem Mitgliedstaat der EG oder der EFTA stammt, dem BFM zur Zustimmung zu unterbreiten. Nichts anderes galt im Übrigen bereits unter der Herrschaft des alten Rechts (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-195/2008 vom 25. Mai 2011 E. 4.1).
E. 4.3 Das BFM kann die Zustimmung verweigern, den kantonalen Entscheid einschränken oder mit Bedingungen verbinden (Art. 99 AuG, Art. 86 Abs. 1 VZAE). Es verweigert seine Zustimmung unter anderem dann, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt sind (Art. 86 Abs. 2 Bst. a und Bst. c Ziff. 2 VZAE).
E. 5.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von Schweizer Bürgern einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren erwerben sie einen Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Art. 42 Abs. 3 AuG). Der Fortbestand dieser Bewilligung hängt hernach nicht mehr vom Zusammenleben der Eheleute ab (vgl. Art. 34 Abs. 1 AuG; Urteil des Bundesgerichts 2C_241/2009 vom 23. September 2009 E. 3). Das Erfordernis des Zusammenlebens nach Art. 42 Abs. 1 AuG besteht nicht, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die familiäre Gemeinschaft weiter besteht (Art. 49 AuG). Der Anspruch aus Art. 42 Abs. 1 AuG erlischt, wenn er rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird, namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (Art. 51 Abs. 1 Bst. a AuG).
E. 5.2 Es ist soweit unbestritten, dass sich die Ehegatten im Juli 2007 trennten und für diesen Schritt keine wichtigen Gründe im Sinne von Art. 49 AuG vorlagen, die Trennung vielmehr definitiv war. Folglich bestand nach diesem Zeitpunkt kein Anspruch mehr auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AuG. Fällt eine weitere Regelung des Aufenthaltes gestützt auf Art. 42 AuG wegen Aufgabe des Familienlebens dahin, so kann sich ein solcher Anspruch aus Art. 50 AuG ergeben.
E. 6.1 Nach Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG besteht ein Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 42 AuG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration vorliegt. Anrechenbar an die gesetzliche Mindestdauer der Ehegemeinschaft ist dabei grundsätzlich nur diejenige Zeit, die die Ehegatten in ehelicher Hausgemeinschaft in der Schweiz verbracht haben (vgl. BGE 136 II 113 E. 3.3 S. 117 f.).
E. 6.2 Die eheliche Gemeinschaft wurde im Falle des Beschwerdeführers nur ein Jahr und sieben Monate aufrechterhalten. Ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG ist daher zu verneinen, ohne dass in diesem rechtlichen Zusammenhang zu prüfen wäre, ob das kumulative Erfordernis einer erfolgreichen Integration erfüllt war (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 2C_195/2010 vom 23. Juni 2010 E. 5.2). Unerheblich ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Ehe erst im Mai 2012 geschieden wurde, und das betreffende Urteil möglicherweise - so aus den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 29. Juni 2012 zu schliessen - noch nicht rechtskräftig ist. Entscheidend ist nicht die Ehe als solche, sondern der Zeitraum, in dem die eheliche Gemeinschaft tatsächlich gelebt wurde (BGE 137 II 345 E. 3.1.2).
E. 7.1 Ein Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 AuG besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG sodann, wenn "wichtige persönliche Gründe" einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz "erforderlich" machen. Solche Gründe können gemäss Art. 50 Abs. 2 AuG namentlich vorliegen, wenn der ausländische Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde und die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (vgl. BGE 136 II 1 E. 5.3). Mit der offenen Umschreibung des Tatbestands durch die unbestimmten Rechtsbegriffe des "wichtigen persönlichen Grundes" und der "Erforderlichkeit" des weiteren Aufenthalts öffnete der Gesetzgeber den rechtsanwendenden Behörden Gestaltungsspielräume, die im Rahmen seiner Vorgaben zwecks Realisierung einer individualisierenden Fallgerechtigkeit zu konkretisieren sind (Martina Caroni, in: AuG-Handkommentar, Art. 50 N. 23 mit Hinweisen).
E. 7.2 Die Regelung in Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG bezweckt, schwerwiegende Härtefälle zu vermeiden, die sich aus dem Verlust eines Aufenthaltsrechts nach Auflösung der Ehegemeinschaft ergeben können (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3753 Ziff. 1.3.7.5). Massgebend sind die konkreten Umstände des Einzelfalles. Entscheidend ist, ob diese Umstände eine Lebenslage konstituieren, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich macht. Davon kann nicht schon dann ausgegangen werden, wenn ein Leben in der Schweiz einfacher wäre und bevorzugt würde. Dem Betroffenen müssen vielmehr Konsequenzen von erheblicher Intensität drohen, wäre er gezwungen, den Aufenthalt in der Schweiz abzubrechen und in sein Herkunftsland zurückzukehren (Urteil des Bundesgerichts 2C_781/2010 vom 16. Februar 2011 E. 2.2). Die Rückkehr in das Herkunftsland ist daher zumutbar und ein wichtiger persönlicher Grund im Sinne des Gesetzes nicht gegeben, wenn der Aufenthalt in der Schweiz nur kürzere Zeit gedauert hat, keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft wurden und die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt (BBl 2002 3754 Ziff. 1.3.7.6).
E. 7.3 Nach dem Gesetz und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann sich ein wichtiger persönlicher Grund namentlich bei ehelicher Gewalterfahrung und/oder stark gefährdeter Wiedereingliederung im Herkunftsland ergeben (BGE 136 II 1 E. 5 S. 3 ff.). Als weitere mögliche Anwendungsfälle nennt die Botschaft beispielhaft den Tod des Ehepartners (vgl. hierzu grundlegend BGE 137 II 1 E. 3.1 mit Hinweisen), die Existenz gemeinsamer Kinder, zu denen eine enge Beziehung besteht und die in der Schweiz gut integriert sind, sowie die Umstände, die zur Auflösung der Ehe geführt haben (BBl 2002 3754 Ziff. 1.3.7.6). Die in Art. 31 Abs. 1 VZAE beispielhaft aufgeführten Gesichtspunkte, die der Rechtsprechung zum schwerwiegenden persönlichen Härtefall nach Art. 13 Bst. f der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO, AS 1986 1791) entstammen (Urteil des Bundesgerichts 2C_216/2009 vom 20. August 2009 E. 2.2), können bei der Beurteilung ebenfalls eine wesentliche Rolle spielen. Es handelt sich hierbei um den Grad der Integration, die Respektierung der Rechtsordnung, die familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz und um den Gesundheitszustand (BGE 137 II 1 E. 4.1).
E. 8.1 Im Zusammenhang mit seiner Ehe beziehungsweise deren Auflösung sind beim Beschwerdeführer keine Besonderheiten zu erkennen, die es unter dem Begriff des wichtigen persönlichen Grundes speziell zu berücksichtigen gälte. Gewalt war offensichtlich nicht im Spiel, die Ehe blieb kinderlos und den Akten sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die soziale Reintegration des Beschwerdeführers in seiner Heimat stark gefährdet wäre (vgl. dazu auch nachfolgend Ziff. 8.6).
E. 8.2 In beruflicher Hinsicht kann nicht von einer erfolgreichen Integration des Beschwerdeführers in die hiesigen Verhältnisse ausgegangen werden. Seit seiner Einreise in die Schweiz beziehungsweise seiner Eheschliessung Ende 2005 arbeitete er nur sporadisch. Nach längerer Arbeitslosigkeit leistet er offenbar seit Mitte August 2011 wieder temporäre Einsätze als Hilfsarbeiter, die ihm von einer Firma für Personalvermittlung zugehalten werden. Die fehlende Konstanz insbesondere während der über vier Jahre, in denen er über eine Aufenthaltsbewilligung verfügte, kann entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers nicht damit entschuldigt werden, dass der Arbeitsmarkt im Kanton Schaffhausen besonders klein und er selbst durch seinen Aufenthaltsstatus noch zusätzlich benachteiligt gewesen sei.
E. 8.3 Über die soziale Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz ist nichts aktenkundig. Er beschränkte sich darauf, Kontakte zu einem in der Schweiz eingebürgerten Landsmann und zu einer im Kanton Aargau wohnhaften Schweizer Bürgerin anzugeben. Darüber hinaus ist nicht bekannt, in welchen Kreisen er verkehrt, ob er kulturellen oder sonstigen Vereinigungen angehört und welchen Freizeitbeschäftigungen er nachgeht. Trotz mittlerweile fast achtjährigem Aufenthalt verfügt der Beschwerdeführer offensichtlich auch nicht über adäquate sprachliche Kenntnisse. Aus den Akten zu schliessen hat er erst im Sommer 2009 einen deutschen Sprachtest (Stufe A1 der im gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen beschriebenen sechsstufigen Kompetenzskala) mit dem Prädikat "befriedigend" bestanden.
E. 8.4 Die schweizerische Rechtsordnung hat der Beschwerdeführer in der Vergangenheit nicht immer respektiert: Nebst zwei Verurteilungen wegen Zuwiderhandlungen gegen ausländerrechtliche Vorschriften (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 6. November 2005 und Strafbefehl des Untersuchungsrichteramts des Kantons Schaffhausen vom 23. Juli 2007) sind eine Strafverfügung des Untersuchungsrichteramts des Kantons Schaffhausen vom 24. März 2010 und ein Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen vom 12. Dezember 2011 aktenkundig, beide im Zusammenhang mit Fahren in einem öffentlichen Verkehrsmittel ohne gültigen Fahrausweis. Aber auch seinen Zahlungsverpflichtungen kam der Beschwerdeführer in der Vergangenheit nur ungenügend nach. Aktenkundig sind zwei Auszüge aus dem Betreibungsregister, die belastende Einträge enthalten; einer vom 18. Januar 2010, der sechs Betreibungen im Gesamtbetrag vom Fr. 6'750.30 ausweist und einer vom 25. Juni 2012, der für die Zeit seit Januar 1990 acht offene Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 11'465.90 und für die Zeit ab Januar 2010 acht Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 10'166.75 auflistet. Diese Vorgänge lassen ohne weiteres Schwierigkeiten des Beschwerdeführers erkennen, wenn es darum geht, die geltende Rechtsordnung konsequent zu respektieren und den finanziellen Verpflichtungen nachzukommen.
E. 8.5 Wenn der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe auf pauschale Weise versucht, seine mangelhafte Integrationsleistung mit einer belasteten Ehesituation in Verbindung zu bringen, so kann das nicht überzeugen. Unlogisch ist auch seine Auffassung, wonach ihm zur Verhinderung einer Notlage die Chance gegeben werden soll, seine Defizite in der Integration nachträglich noch zu beseitigen.
E. 8.6 Der Beschwerdeführer ist mittlerweile 32 Jahre alt, gesund und familiär ungebunden. In seiner Heimat hat er nach wie vor nahe Angehörige: Gemäss seinen eigenen Ausführungen in einem am 29. Januar 2010 an die kantonale Migrationsbehörde gerichteten Schreiben leben in Nigeria seine Eltern, eine verheiratete Schwester und ein lediger Bruder. Er selbst will dort vor seiner Ausreise als Schreiner gearbeitet haben. Vor diesem Hintergrund und der Tatsache, dass er den weitaus grössten Teil seines bisherigen Lebens in Nigeria verbracht hat, sollte ihm eine Reintegration ohne weiteres möglich und somit auch zumutbar sein.
E. 9 Demnach ergibt sich, dass der Beschwerdeführer weder gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG noch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung geltend machen kann. Die Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ist demnach nicht zu beanstanden.
E. 10 Aus der Rechtmässigkeit der Zustimmungsverweigerung folgt ohne Weiteres die Rechtmässigkeit der Wegweisung aus der Schweiz (vgl. Art. 64 Abs. 1 Bst. c AuG in der Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 1 des Bundesbeschlusses vom 18. Juni 2010 betreffend die Übernahme der EG-Rückführungsrichtlinie [Richtlinie 2008/115/EG], in Kraft seit 1. Januar 2011, der dem zeitgleich aufgehobenen Art. 66 Abs. 1 AuG in der Fassung vom 16. Dezember 2005 [AS 2007 5437] entspricht). Es bliebe zu prüfen, ob dem Wegweisungsvollzug Hindernisse im Sinne von Art. 83 AuG entgegenstehen. Da solche jedoch weder geltend gemacht werden noch sich aus den Akten ergeben, ist die angefochtene Verfügung auch unter diesem Gesichtspunkt zu Recht ergangen.
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Ergebnis kein Bundesrecht verletzt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 12 Mit dem Unterliegen in der Beschwerdesache wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nun hat er nach Leistung des eingeforderten Kostenvorschusses mit seiner Eingabe vom 29. Juni 2012 nachträglich noch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht.
E. 12.1 Gemäss Artikel 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Pflicht zur Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, wenn ihr Begehren im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht aussichtslos erscheint. Sofern es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint, hat die bedürftige Partei ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Als bedürftig im Sinne des Gesetzes gelten dabei Personen, die nicht in der Lage sind, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müssten, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind (BGE 128 I 225 E. 2.5.1 S. 232; 127 I 202 E. 3B S. 205). Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtssuchenden (BGE 124 I 1 E. 2A S. 2 f. Mit Hinweisen). Der Nachweis der Bedürftigkeit obliegt der Partei (Urteil des Bundesgerichts 2A.502/2006 vom 4. Januar 2007 E. 4.1). Als aussichtslos gelten Prozessbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 125 II 265 E. 4b S. 275; 124 I 304 E. 2c S. 306).
E. 12.2 Aufgrund der Erwägungen ergibt sich ohne Weiteres, dass der Beschwerde keine Erfolgsaussichten eingeräumt werden konnten. Tritt hinzu, dass die behauptete Bedürftigkeit vom Beschwerdeführer nicht ausgewiesen wurde. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher abzuweisen.
E. 12.3 Die Verfahrenskosten sind deshalb in Anwendung von Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (SR 173.320.2) zu berechnen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Dispositiv S. 13
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. ZEMIS [...]) - die Migrationsbehörde des Kantons Schaffhausen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Denise Kaufmann Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-4207/2010 Urteil vom 1. Oktober 2012 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Jean-Daniel Dubey, Richterin Marianne Teuscher, Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann. Parteien A._______, Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. iur. Guido Hensch, Rechtsanwalt, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein 1980 geborener nigerianischer Staatsangehöriger, gelangte unkontrolliert in die Schweiz und stellte hier Ende November 2004 ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2004 lehnte das damals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) das Begehren ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde von der damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission mit Urteil vom 28. Februar 2005 abgewiesen. In der Folge setzte das BFF dem Beschwerdeführer eine definitive Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 26. April 2005. B. Der Beschwerdeführer unterzog sich der Aufforderung zur Ausreise offenbar nicht. Am 28. Dezember 2005 verheiratete er sich in Schaffhausen mit einer (1962 geborenen) Schweizer Bürgerin. Gestützt auf seine Ehe erteilte ihm der Kanton Schaffhausen als Wohnkanton des Ehepaars eine Aufenthaltsbewilligung. Diese wurde in der Folge regelmässig verlängert. C. Mit Verfügung vom 29. April 2008 lehnte das Migrationsamt des Kantons Zürich ein vom Beschwerdeführer am 30. August 2007 gestelltes Gesuch um Bewilligung eines Kantonswechsels ab und wies ihn an, das Kantonsgebiet zu verlassen. Die Migrationsbehörde stellte fest, dass die eheliche Gemeinschaft am 9. August 2007 aufgegeben worden und der Beschwerdeführer am 1. September 2007 alleine in den Kanton Zürich zugezogen sei. D. Auf Einladung der Migrationsbehörde des Kantons Schaffhausen hin bestätigten die Ehegatten in zwei Schreiben vom 3. bzw. 30. November 2008 unabhängig voneinander, dass sie sich am 21. Juli 2007 getrennt hätten. Während die Ehefrau mitteilte, dass eine Wiederaufnahme der ehelichen Beziehung für sie nicht in Frage komme und dies auch begründete, liess der Beschwerdeführer verlauten, er wäre zu einer solchen bereit. E. Am 3. Februar 2010 edierte die Ehefrau der kantonalen Migrationsbehörde eine Verfügung des Kantonsgerichts Schaffhausen vom 14. Dezember 2007, mit der dieses die Parteien auf Begehren hin zum Getrenntleben ermächtigt und die Nebenfolgen geregelt hatte. F. In der Zwischenzeit, am 30. Dezember 2009 hatte der Beschwerdeführer eine weitere Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung beantragt. Nachdem sowohl er als auch seine Ehefrau auf entsprechende Nachfragen hin gegenüber der Migrationsbehörde des Kantons Schaffhausen Stellung u.a. zur ehelichen Situation genommen hatten (Eingaben vom 29. Januar bzw. 3. Februar 2010), informierte die Migrationsbehörde den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. Februar 2010 über ihre Bereitschaft, die Aufenthaltsbewilligung - unter Vorbehalt der Zustimmung des BFM - zu verlängern. In diesem Sinne gelangte sie noch gleichentags an die Vorinstanz. G. Mit Schreiben vom 4. März 2010 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, dass erwogen werde, die Zustimmung zur Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zu verweigern und ihn aus der Schweiz wegzuweisen. Der Beschwerdeführer nahm dazu in einer Eingabe vom 24. März 2010 Stellung. H. Mit Verfügung vom 6. Mai 2010 verweigerte die Vorinstanz ihre Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg. I. Dagegen gelangte der Beschwerdeführer mit einer Rechtsmitteleingabe vom 9. Juni 2010 an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung sei zu erteilen. J. In ihrer Vernehmlassung vom 27. August 2010 verzichtete die Vorinstanz auf eine inhaltliche Stellungnahme und beantragt Abweisung der Beschwerde. K. In einer unaufgefordert eingereichten Eingabe vom 28. Februar 2011 liess der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht u.a. mitteilen, dass das Ehescheidungsverfahren eingeleitet sei, er nun eine im Kanton Aargau wohnhafte Freundin habe und hoffe, dort zu gegebener Zeit eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten. L. Mit Instruktionsverfügung vom 1. Juni 2012 lud das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer ein, allfällige, zwischenzeitlich eingetretene Sachverhaltsänderungen in das Verfahren einzubringen. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, je einen aktuellen Auszug aus seinem Straf- und Betreibungsregister einzureichen. Dieser Einladung beziehungsweise Aufforderung kam der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 29. Juni und 20. Juli 2012 nach. Den Ausführungen und einer als Beweismittel eingereichten Urteilskopie kann entnommen werden, dass die Ehe des Beschwerdeführers am 24. Mai 2012 geschieden wurde. M. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit entscheidrelevant, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des BFM unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig, soweit nicht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen steht (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 und 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2 mit Hinweis). 3. 3.1 Am 1. Januar 2008 traten das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsverordnungen in Kraft, unter anderem die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201). Entsprechend der intertemporalen Ordnung in Art. 126 AuG ist das neue Verfahrensrecht auf alle Verfahren anwendbar (Abs. 2), das neue materielle Recht hingegen nur auf solche, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens nicht bereits rechtshängig waren (Abs. 1; vgl. dazu BVGE 2008/1 E. 2 mit Hinweisen). 3.2 Dem vorliegenden Verfahren liegt die Eingabe des Beschwerdeführers vom 30. Dezember 2009 zu Grunde, mit der er um Verlängerung seiner kurz vor dem Ablauf stehenden Aufenthaltsbewilligung ersuchte. Die Streitsache untersteht deshalb auch materiellrechtlich dem neuen Recht. 4. 4.1 Gemäss Art. 40 AuG sind die Kantone zuständig für die Erteilung und Verlängerung von Bewilligungen. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Bundes im Zustimmungsverfahren, zu dessen Ausgestaltung der Bundesrat in Art. 99 AuG ermächtigt wird. 4.2 Die Notwendigkeit der Zustimmung durch das BFM ergibt sich im Falle des Beschwerdeführers aus Art. 85 Abs. 1 Bst. a VZAE in Verbindung mit Ziffer 1.3.1.4 Bst. e der Weisungen des BFM im Ausländerbereich (online abrufbar unter: www.bfm.admin.ch > Dokumentation > Rechtliche Grundlagen > Weisungen und Kreisschreiben > I. Ausländerbereich > 1 Verfahren und Zuständigkeiten). Danach ist die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung einer Ausländerin oder eines Ausländers nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft mit dem schweizerischen oder ausländischen Ehegatten oder nach dessen Tod, falls die Ausländerin oder der Ausländer nicht aus einem Mitgliedstaat der EG oder der EFTA stammt, dem BFM zur Zustimmung zu unterbreiten. Nichts anderes galt im Übrigen bereits unter der Herrschaft des alten Rechts (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-195/2008 vom 25. Mai 2011 E. 4.1). 4.3 Das BFM kann die Zustimmung verweigern, den kantonalen Entscheid einschränken oder mit Bedingungen verbinden (Art. 99 AuG, Art. 86 Abs. 1 VZAE). Es verweigert seine Zustimmung unter anderem dann, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt sind (Art. 86 Abs. 2 Bst. a und Bst. c Ziff. 2 VZAE). 5. 5.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von Schweizer Bürgern einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren erwerben sie einen Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Art. 42 Abs. 3 AuG). Der Fortbestand dieser Bewilligung hängt hernach nicht mehr vom Zusammenleben der Eheleute ab (vgl. Art. 34 Abs. 1 AuG; Urteil des Bundesgerichts 2C_241/2009 vom 23. September 2009 E. 3). Das Erfordernis des Zusammenlebens nach Art. 42 Abs. 1 AuG besteht nicht, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die familiäre Gemeinschaft weiter besteht (Art. 49 AuG). Der Anspruch aus Art. 42 Abs. 1 AuG erlischt, wenn er rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird, namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (Art. 51 Abs. 1 Bst. a AuG). 5.2 Es ist soweit unbestritten, dass sich die Ehegatten im Juli 2007 trennten und für diesen Schritt keine wichtigen Gründe im Sinne von Art. 49 AuG vorlagen, die Trennung vielmehr definitiv war. Folglich bestand nach diesem Zeitpunkt kein Anspruch mehr auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AuG. Fällt eine weitere Regelung des Aufenthaltes gestützt auf Art. 42 AuG wegen Aufgabe des Familienlebens dahin, so kann sich ein solcher Anspruch aus Art. 50 AuG ergeben. 6. 6.1 Nach Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG besteht ein Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 42 AuG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration vorliegt. Anrechenbar an die gesetzliche Mindestdauer der Ehegemeinschaft ist dabei grundsätzlich nur diejenige Zeit, die die Ehegatten in ehelicher Hausgemeinschaft in der Schweiz verbracht haben (vgl. BGE 136 II 113 E. 3.3 S. 117 f.). 6.2 Die eheliche Gemeinschaft wurde im Falle des Beschwerdeführers nur ein Jahr und sieben Monate aufrechterhalten. Ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG ist daher zu verneinen, ohne dass in diesem rechtlichen Zusammenhang zu prüfen wäre, ob das kumulative Erfordernis einer erfolgreichen Integration erfüllt war (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 2C_195/2010 vom 23. Juni 2010 E. 5.2). Unerheblich ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Ehe erst im Mai 2012 geschieden wurde, und das betreffende Urteil möglicherweise - so aus den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 29. Juni 2012 zu schliessen - noch nicht rechtskräftig ist. Entscheidend ist nicht die Ehe als solche, sondern der Zeitraum, in dem die eheliche Gemeinschaft tatsächlich gelebt wurde (BGE 137 II 345 E. 3.1.2). 7. 7.1 Ein Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 AuG besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG sodann, wenn "wichtige persönliche Gründe" einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz "erforderlich" machen. Solche Gründe können gemäss Art. 50 Abs. 2 AuG namentlich vorliegen, wenn der ausländische Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde und die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (vgl. BGE 136 II 1 E. 5.3). Mit der offenen Umschreibung des Tatbestands durch die unbestimmten Rechtsbegriffe des "wichtigen persönlichen Grundes" und der "Erforderlichkeit" des weiteren Aufenthalts öffnete der Gesetzgeber den rechtsanwendenden Behörden Gestaltungsspielräume, die im Rahmen seiner Vorgaben zwecks Realisierung einer individualisierenden Fallgerechtigkeit zu konkretisieren sind (Martina Caroni, in: AuG-Handkommentar, Art. 50 N. 23 mit Hinweisen). 7.2 Die Regelung in Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG bezweckt, schwerwiegende Härtefälle zu vermeiden, die sich aus dem Verlust eines Aufenthaltsrechts nach Auflösung der Ehegemeinschaft ergeben können (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3753 Ziff. 1.3.7.5). Massgebend sind die konkreten Umstände des Einzelfalles. Entscheidend ist, ob diese Umstände eine Lebenslage konstituieren, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich macht. Davon kann nicht schon dann ausgegangen werden, wenn ein Leben in der Schweiz einfacher wäre und bevorzugt würde. Dem Betroffenen müssen vielmehr Konsequenzen von erheblicher Intensität drohen, wäre er gezwungen, den Aufenthalt in der Schweiz abzubrechen und in sein Herkunftsland zurückzukehren (Urteil des Bundesgerichts 2C_781/2010 vom 16. Februar 2011 E. 2.2). Die Rückkehr in das Herkunftsland ist daher zumutbar und ein wichtiger persönlicher Grund im Sinne des Gesetzes nicht gegeben, wenn der Aufenthalt in der Schweiz nur kürzere Zeit gedauert hat, keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft wurden und die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt (BBl 2002 3754 Ziff. 1.3.7.6). 7.3 Nach dem Gesetz und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann sich ein wichtiger persönlicher Grund namentlich bei ehelicher Gewalterfahrung und/oder stark gefährdeter Wiedereingliederung im Herkunftsland ergeben (BGE 136 II 1 E. 5 S. 3 ff.). Als weitere mögliche Anwendungsfälle nennt die Botschaft beispielhaft den Tod des Ehepartners (vgl. hierzu grundlegend BGE 137 II 1 E. 3.1 mit Hinweisen), die Existenz gemeinsamer Kinder, zu denen eine enge Beziehung besteht und die in der Schweiz gut integriert sind, sowie die Umstände, die zur Auflösung der Ehe geführt haben (BBl 2002 3754 Ziff. 1.3.7.6). Die in Art. 31 Abs. 1 VZAE beispielhaft aufgeführten Gesichtspunkte, die der Rechtsprechung zum schwerwiegenden persönlichen Härtefall nach Art. 13 Bst. f der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO, AS 1986 1791) entstammen (Urteil des Bundesgerichts 2C_216/2009 vom 20. August 2009 E. 2.2), können bei der Beurteilung ebenfalls eine wesentliche Rolle spielen. Es handelt sich hierbei um den Grad der Integration, die Respektierung der Rechtsordnung, die familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz und um den Gesundheitszustand (BGE 137 II 1 E. 4.1). 8. 8.1 Im Zusammenhang mit seiner Ehe beziehungsweise deren Auflösung sind beim Beschwerdeführer keine Besonderheiten zu erkennen, die es unter dem Begriff des wichtigen persönlichen Grundes speziell zu berücksichtigen gälte. Gewalt war offensichtlich nicht im Spiel, die Ehe blieb kinderlos und den Akten sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die soziale Reintegration des Beschwerdeführers in seiner Heimat stark gefährdet wäre (vgl. dazu auch nachfolgend Ziff. 8.6). 8.2 In beruflicher Hinsicht kann nicht von einer erfolgreichen Integration des Beschwerdeführers in die hiesigen Verhältnisse ausgegangen werden. Seit seiner Einreise in die Schweiz beziehungsweise seiner Eheschliessung Ende 2005 arbeitete er nur sporadisch. Nach längerer Arbeitslosigkeit leistet er offenbar seit Mitte August 2011 wieder temporäre Einsätze als Hilfsarbeiter, die ihm von einer Firma für Personalvermittlung zugehalten werden. Die fehlende Konstanz insbesondere während der über vier Jahre, in denen er über eine Aufenthaltsbewilligung verfügte, kann entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers nicht damit entschuldigt werden, dass der Arbeitsmarkt im Kanton Schaffhausen besonders klein und er selbst durch seinen Aufenthaltsstatus noch zusätzlich benachteiligt gewesen sei. 8.3 Über die soziale Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz ist nichts aktenkundig. Er beschränkte sich darauf, Kontakte zu einem in der Schweiz eingebürgerten Landsmann und zu einer im Kanton Aargau wohnhaften Schweizer Bürgerin anzugeben. Darüber hinaus ist nicht bekannt, in welchen Kreisen er verkehrt, ob er kulturellen oder sonstigen Vereinigungen angehört und welchen Freizeitbeschäftigungen er nachgeht. Trotz mittlerweile fast achtjährigem Aufenthalt verfügt der Beschwerdeführer offensichtlich auch nicht über adäquate sprachliche Kenntnisse. Aus den Akten zu schliessen hat er erst im Sommer 2009 einen deutschen Sprachtest (Stufe A1 der im gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen beschriebenen sechsstufigen Kompetenzskala) mit dem Prädikat "befriedigend" bestanden. 8.4 Die schweizerische Rechtsordnung hat der Beschwerdeführer in der Vergangenheit nicht immer respektiert: Nebst zwei Verurteilungen wegen Zuwiderhandlungen gegen ausländerrechtliche Vorschriften (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 6. November 2005 und Strafbefehl des Untersuchungsrichteramts des Kantons Schaffhausen vom 23. Juli 2007) sind eine Strafverfügung des Untersuchungsrichteramts des Kantons Schaffhausen vom 24. März 2010 und ein Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen vom 12. Dezember 2011 aktenkundig, beide im Zusammenhang mit Fahren in einem öffentlichen Verkehrsmittel ohne gültigen Fahrausweis. Aber auch seinen Zahlungsverpflichtungen kam der Beschwerdeführer in der Vergangenheit nur ungenügend nach. Aktenkundig sind zwei Auszüge aus dem Betreibungsregister, die belastende Einträge enthalten; einer vom 18. Januar 2010, der sechs Betreibungen im Gesamtbetrag vom Fr. 6'750.30 ausweist und einer vom 25. Juni 2012, der für die Zeit seit Januar 1990 acht offene Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 11'465.90 und für die Zeit ab Januar 2010 acht Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 10'166.75 auflistet. Diese Vorgänge lassen ohne weiteres Schwierigkeiten des Beschwerdeführers erkennen, wenn es darum geht, die geltende Rechtsordnung konsequent zu respektieren und den finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. 8.5 Wenn der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe auf pauschale Weise versucht, seine mangelhafte Integrationsleistung mit einer belasteten Ehesituation in Verbindung zu bringen, so kann das nicht überzeugen. Unlogisch ist auch seine Auffassung, wonach ihm zur Verhinderung einer Notlage die Chance gegeben werden soll, seine Defizite in der Integration nachträglich noch zu beseitigen. 8.6 Der Beschwerdeführer ist mittlerweile 32 Jahre alt, gesund und familiär ungebunden. In seiner Heimat hat er nach wie vor nahe Angehörige: Gemäss seinen eigenen Ausführungen in einem am 29. Januar 2010 an die kantonale Migrationsbehörde gerichteten Schreiben leben in Nigeria seine Eltern, eine verheiratete Schwester und ein lediger Bruder. Er selbst will dort vor seiner Ausreise als Schreiner gearbeitet haben. Vor diesem Hintergrund und der Tatsache, dass er den weitaus grössten Teil seines bisherigen Lebens in Nigeria verbracht hat, sollte ihm eine Reintegration ohne weiteres möglich und somit auch zumutbar sein.
9. Demnach ergibt sich, dass der Beschwerdeführer weder gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG noch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung geltend machen kann. Die Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ist demnach nicht zu beanstanden.
10. Aus der Rechtmässigkeit der Zustimmungsverweigerung folgt ohne Weiteres die Rechtmässigkeit der Wegweisung aus der Schweiz (vgl. Art. 64 Abs. 1 Bst. c AuG in der Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 1 des Bundesbeschlusses vom 18. Juni 2010 betreffend die Übernahme der EG-Rückführungsrichtlinie [Richtlinie 2008/115/EG], in Kraft seit 1. Januar 2011, der dem zeitgleich aufgehobenen Art. 66 Abs. 1 AuG in der Fassung vom 16. Dezember 2005 [AS 2007 5437] entspricht). Es bliebe zu prüfen, ob dem Wegweisungsvollzug Hindernisse im Sinne von Art. 83 AuG entgegenstehen. Da solche jedoch weder geltend gemacht werden noch sich aus den Akten ergeben, ist die angefochtene Verfügung auch unter diesem Gesichtspunkt zu Recht ergangen.
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Ergebnis kein Bundesrecht verletzt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
12. Mit dem Unterliegen in der Beschwerdesache wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nun hat er nach Leistung des eingeforderten Kostenvorschusses mit seiner Eingabe vom 29. Juni 2012 nachträglich noch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. 12.1 Gemäss Artikel 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Pflicht zur Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, wenn ihr Begehren im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht aussichtslos erscheint. Sofern es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint, hat die bedürftige Partei ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Als bedürftig im Sinne des Gesetzes gelten dabei Personen, die nicht in der Lage sind, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müssten, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind (BGE 128 I 225 E. 2.5.1 S. 232; 127 I 202 E. 3B S. 205). Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtssuchenden (BGE 124 I 1 E. 2A S. 2 f. Mit Hinweisen). Der Nachweis der Bedürftigkeit obliegt der Partei (Urteil des Bundesgerichts 2A.502/2006 vom 4. Januar 2007 E. 4.1). Als aussichtslos gelten Prozessbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 125 II 265 E. 4b S. 275; 124 I 304 E. 2c S. 306). 12.2 Aufgrund der Erwägungen ergibt sich ohne Weiteres, dass der Beschwerde keine Erfolgsaussichten eingeräumt werden konnten. Tritt hinzu, dass die behauptete Bedürftigkeit vom Beschwerdeführer nicht ausgewiesen wurde. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher abzuweisen. 12.3 Die Verfahrenskosten sind deshalb in Anwendung von Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (SR 173.320.2) zu berechnen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Dispositiv S. 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. ZEMIS [...])
- die Migrationsbehörde des Kantons Schaffhausen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Denise Kaufmann Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: