nach Auflösung der Familiengemeinschaft
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer (geb. 1973), Staatsangehöriger von Senegal, heiratete am 6. September 2001 im Senegal eine Schweizer Bürgerin. Am 25. März 2002 gelangte er in die Schweiz und erhielt im Kanton Bern im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung, die letztmals mit Wirkung bis zum 24. März 2008 verlängert wurde. B. Die Ehegatten trennten sich im Dezember 2003 und am 28. Mai 2007 wurde die Ehe des Beschwerdeführers geschieden. C. Nach erfolgter Scheidung ersuchte der Beschwerdeführer am 9. April 2008 um eine weitere Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Die Migrationsbehörde der Stadt Bern übersteuerte die Bewilligungssache am 24. Juni 2008 zwecks Zustimmung an die Vorinstanz. D. Am 11. Juli 2008 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einer möglichen Verweigerung der Zustimmung und Wegweisung aus der Schweiz. Von der Möglichkeit zur Stellungnahme machte der Beschwerdeführer am 27. Juli 2008 Gebrauch. E. Mit Verfügung vom 28. August 2008 verweigerte die Vorinstanz ihre Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies den Beschwerdeführer unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. F. Dagegen gelangte der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingaben vom 19. September und 2. Oktober 2008 an das Bundesverwaltungsgericht und stellte die folgenden Rechtsbegehren: Die Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die Angelegenheit an die Migrationsbehörde der Stadt Bern zurückzuweisen, damit diese in eigener Zuständigkeit über die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung entscheide. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, ihre Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. G. Mit Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2008 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. H. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 13. November 2008 die Abweisung der Beschwerde. I. Am 18. November 2008 reichte die Migrationsbehörde der Stadt Bern auf entsprechende Einladung hin eine Stellungnahme zu den Gründen der Übersteuerung der Verlängerungssache an die Vorinstanz. J. Mit Replik vom 8. Januar 2009 hielt der Beschwerdeführer an seinem Rechtsmittel fest. K. Mit Instruktionsverfügung vom 4. Februar 2011 lud das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer ein, allfällige seit dem letzten Schriftenwechsel eingetretene Sachverhaltsänderungen in das Verfahren einzubringen. L. Der Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts kam der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. März 2011 nach. M. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Verfügungen des BFM unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
E. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
E. 2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom 28. März 2003 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 129 II 215). Inwieweit Rechtsänderungen zu berücksichtigen sind, hängt von der massgeblichen intertemporalen Regelung ab. Fehlt im Gesetz eine Übergangsbestimmung, so entscheidet das Bundesverwaltungsgericht aufgrund allgemeiner intertemporaler Grundsätze (André Moser / Michael Beusch / Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.202 mit Hinweisen).
E. 2.2 Am 1. Januar 2008 traten das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsverordnungen in Kraft - unter anderem die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201). Entsprechend der intertemporalen Ordnung des Art. 126 AuG ist das neue Verfahrensrecht auf alle Verfahren anwendbar (Abs. 2), das neue materielle Recht hingegen nur in solchen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens nicht bereits rechtshängig waren (Abs.1; vgl. dazu BVGE 2008/1 E. 2 mit Hinweisen). Vorbehalten bleibt die Nachwirkung des alten Rechts auf Sachverhalte, die sich unter seiner Geltung abschliessend verwirklicht haben und die das neue Recht zu Lasten der Betroffenen einer abweichenden Regelung unterstellt. Der Anwendung des neuen Rechts steht in diesen Fällen entgegen, dass sie als echte belastende Rückwirkung nur zulässig wäre, wenn sie vom AuG ausdrücklich vorgesehen oder seinem Sinn nach eindeutig gewollt wäre (BVGE 2009/3 E. 3.4 mit Hinweisen). Das ist jedoch nicht der Fall (vgl. Matthias Kradolfer, in: Martina Caroni / Thomas Gächter / Daniela Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [nachfolgend: AuG-Handkommentar], Art. 126 N. 4).
E. 2.3 Dem vorliegenden Verfahren liegt die Eingabe des Beschwerdeführers vom 9. April 2008 zu Grunde, mit der er um die Verlängerung der kurz zuvor am 24. März 2008 abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung ersuchte. Da das Verlängerungsverfahren nach Inkrafttreten des neuen Rechts eingeleitet wurde, kann an der grundsätzlichen Unterstellung der vorliegenden Streitsache unter das neue Recht kein Zweifel bestehen. Vorbehalten bleibt - wie gesagt - das Verbot der echten belastenden Rückwirkung. Dieses Verbot kann die Nachwirkung des alten Rechts erzwingen, allerdings nicht integral, sondern nur soweit sich dies als notwendig erweist, um die verfassungsrechtlich verpönten Folgen einer echten Rückwirkung zu vermeiden. Der vom Beschwerdeführer behauptete, aus dem alten Recht abgeleitete Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung kann, falls begründet, mit dem verfahrensrechtlichen Instrumentarium des neuen Rechts verwirklicht werden. Soweit der Beschwerdeführer zu beanstanden scheint, die Zustimmungskompetenz der Vorinstanz könne gerade deshalb nicht auf neues Recht abgestützt werden, weil ihm aus altem Recht ein Rechtsanspruch auf Verlängerung erwachsen sei, ist daher seine Rüge zurückzuweisen.
E. 3.1 Gemäss Art. 40 Abs. 1 AuG sind die Kantone zuständig für die Erteilung und Verlängerung von Bewilligungen. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Bundes im Zustimmungsverfahren, zu dessen Ausgestaltung der Bundesrat in Art. 99 AuG ermächtig wird.
E. 3.2 Die Notwendigkeit der Zustimmung durch das BFM ergibt sich im Falle des Beschwerdeführers aus Art. 85 Abs. 1 Bst. a VZAE in Verbindung mit Ziff. 1.3.1.4 Bst. e der Weisungen des BFM im Ausländerbereich in der Fassung vom 1. Juli 2009 (online abrufbar unter: www.bfm.admin.ch > Dokumentation > Rechtliche Grundlagen > Weisungen und Kreisschreiben > I. Ausländerbereich > 1 Verfahren und Zuständigkeiten). Danach ist die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung einer Ausländerin oder eines Ausländers nach der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft mit dem schweizerischen oder ausländischen Ehegatten oder nach dessen Tod, falls die Ausländerin oder der Ausländer nicht aus einem Mitgliedstaat der EG oder der EFTA stammt, dem BFM zur Zustimmung zu unterbreiten. Nichts anderes galt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bereits unter dem alten Recht (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-195/2008 vom 25. Mai 2011 E. 4.1).
E. 3.3 Das BFM kann die Zustimmung verweigern, den kantonalen Entscheid einschränken oder mit Bedingungen verbinden (Art. 99 AuG, Art. 86 Abs. 1 VZAE). Es verweigert seine Zustimmung unter anderem dann, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt sind (Art. 86 Abs. 2 Bst. a und Bst. c Ziff. 2 VZAE).
E. 4.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von Schweizer Bürgern einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammen wohnen. Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von 5 Jahren erwerben sie einen Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Art. 42 Abs. 3 AuG). Der Fortbestand dieser Bewilligung hängt hernach nicht mehr vom Zusammenleben der Eheleute ab (vgl. Art. 34 Abs. 1 AuG; Urteil des Bundesgerichts 2C_241/2009 vom 23. September 2009 E. 3). Das Erfordernis des Zusammenlebens nach Art. 42 Abs. 1 AuG besteht nicht, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die familiäre Gemeinschaft weiter besteht (Art. 49 AuG). Der Anspruch aus Art. 42 Abs. 1 AuG erlischt, wenn er rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird, namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (Art. 51 Abs. 1 Bst. a AuG).
E. 4.2 Die Ehe des Beschwerdeführers mit einer Schweizer Bürgerin dauerte zwar länger als fünf Jahre. Allerdings trennten sich die Ehegatten bereits im Dezember 2003 endgültig, sodass die Dauer des ehelichen Zusammenlebens auf Schweizer Boden lediglich 1 Jahr und 9 Monate betrug. Eine Ausnahme vom Erfordernis des gemeinsamen Zusammenlebens nach Art. 49 AuG scheidet aus. Es steht deshalb fest und wird nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer aus Art. 42 Abs. 1 und Abs. 3 AuG keine Ansprüche ableiten kann. Er macht stattdessen geltend, dass ihm ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Erteilung einer Niederlassungsbewilligung bereits unter der Geltung des alten Rechts aus Art. 7 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) erwachsen sei. Würde dies zutreffen, könnte der Anwendung des neuen Rechts das Verbot der echten belastenden Rückwirkung entgegenstehen.
E. 4.3 Art. 7 Abs. 1 zweiter Satz ANAG vermittelte dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers nach einem ununterbrochenen und ordnungsgemässen Aufenthalt von fünf Jahren einen vom weiteren Schicksal der Ehe unabhängigen Anspruch auf weitere Aufenthaltsregelung. Im Gegensatz Art. 42 AuG stellte das alte Recht nicht auf die Dauer des ehelichen Zusammenlebens ab, sondern knüpfte an den formellen Bestand der Ehe an. Aus dem auch hier geltenden Verbot des Rechtsmissbrauchs leitete die Rechtsprechung jedoch ab, dass ungeachtet des formellen Bestand der Ehe ein zivilstandsunabhängiger Anspruch auf weitere Aufenthaltsregelung nicht entstehen kann, wenn die eheliche Gemeinschaft vor Ablauf der Fünfjahresfrist endgültig scheitert (vgl. dazu statt vieler BGE 128 II 145 mit zahlreichen Hinweisen). Das war vorliegend der Fall, sodass dem Beschwerdeführer aus Art. 7 Abs. 1 ANAG kein zivilstandsunabhängiger Anspruch auf weitere Aufenthaltsregelung erwuchs und sich die Frage einer echten belastenden Rückwirkung nicht stellt.
E. 5 Fällt ein Anspruch des Beschwerdeführers auf weitere Reglung des Aufenthaltes gestützt auf Art. 42 AuG wegen Aufgabe des Familienlebens dahin, so kann sich ein solcher aus Art. 50 AuG ergeben. Darauf ist nachfolgend einzugehen.
E. 6.1 Nach Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG besteht ein Anspruch des Ehepartners auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 42 AuG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht. Was die gesetzlich geforderte Mindestdauer der Ehegemeinschaft anbetrifft, so kann nur die Zeit des ehelichen Zusammenlebens in der Schweiz berücksichtigt werden. Vorbehalten bleibt die Befreiung vom Erfordernis des Zusammenlebens nach Art. 49 AuG (BGE 136 II 113 E. 3.2 und E. 3.3 S. 117 ff.)
E. 6.2 Bereits weiter oben wurde dargelegt, dass die Haushaltgemeinschaft des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau auf Schweizer Boden 1 Jahr und 9 Monate dauerte, ohne dass Gründe geltend gemacht würden oder ersichtlich wären, die nach Massgabe von Art. 49 AuG ein Getrenntleben der Ehegatten gerechtfertigt hätten. Ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG ist deshalb zu verneinen, ohne dass zur Integration des Beschwerdeführers Stellung genommen werden müsste.
E. 7.1 Ein Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 AuG besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG sodann, wenn "wichtige persönliche Gründe" einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz "erforderlich" machen. Solche Gründe können gemäss Art. 50 Abs. 2 AuG namentlich vorliegen, wenn der ausländische Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde und die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (vgl. BGE 136 II 1 E. 5.3 S. 4). Mit der offenen Umschreibung des Tatbestands durch die unbestimmten Rechtsbegriffe des "wichtigen persönliche Grundes" und der "Erforderlichkeit" des weiteren Aufenthaltes öffnete der Gesetzgeber den rechtsanwendenden Behörde Gestaltungsspielräume, die im Rahmen seiner Vorgaben zwecks Realisierung einer individualisierenden Fallgerechtigkeit zu konkretisieren sind (Martina Caroni, in: AuG-Handkommentar, Art. 50 N. 23 mit Hinweisen).
E. 7.2 Die Regelung des Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG bezweckt, schwerwiegende Härtefälle zu vermeiden, die sich aus dem Verlust eines Aufenthaltsrechts nach Auflösung der Ehegemeinschaft ergeben können (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3753 Ziff. 1.3.7.5). Massgebend sind die konkreten Umstände des Einzelfalles. Entscheidend ist, ob diese Umstände eine Lebenslage konstituieren, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich macht. Davon kann nicht schon dann ausgegangen werden, wenn ein Leben in der Schweiz einfacher wäre und bevorzugt würde. Dem Betroffenen müssen vielmehr Konsequenzen von erheblicher Intensität drohen, wäre er gezwungen, den Aufenthalt in der Schweiz abzubrechen und in sein Herkunftsland zurückzukehren (Urteil des Bundesgerichts 2C_781/2010 vom 16. Februar 2011 E. 2.2). Die Rückkehr in das Herkunftsland ist daher zumutbar und ein wichtiger persönlicher Grund im Sinne des Gesetzes nicht gegeben, wenn der Aufenthalt in der Schweiz nur kürzere Zeit gedauert hat, keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft wurden und die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt (BBl 2002 3754 Ziff. 1.3.7.6).
E. 7.3 Nach dem Gesetz und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann sich ein wichtiger persönlicher Grund namentlich bei ehelicher Gewalterfahrung und/oder stark gefährdeter Wiedereingliederung im Herkunftsland ergeben (BGE 136 II 1 E. 5 S. 3 ff.). Als weitere mögliche Anwendungsfälle nennt die Botschaft beispielhaft den Tod des Ehepartners (vgl. hierzu grundlegend BGE 137 II 1 E. 3.1 S. 3 ff. mit Hinweisen), die Existenz gemeinsamer Kinder, zu denen eine enge Beziehung besteht und die in der Schweiz gut integriert sind, sowie die Umstände, die zur Auflösung der Ehe geführt haben (BBl 2002 3754 Ziff. 1.3.7.6). Die in Art. 31 Abs. 1 VZAE beispielhaft aufgeführten Gesichtspunkte, die der Rechtsprechung zum schwerwiegenden persönlichen Härtefall nach Art. 13 Bst. f der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO, AS 1986 1791) entstammen (Urteil 2C_216/2009 vom 20. August 2009 E. 2.2), können bei der Beurteilung ebenfalls eine wesentliche Rolle spielen. Es handelt sich hierbei um den Grad der Integration, die Respektierung der Rechtsordnung, die familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz und den Gesundheitszustand (BGE 137 II 1 E. 4.1 S. 7 f.).
E. 7.4 Der Beschwerdeführer ist 38 Jahre alt und gesund. Es mag zwar zutreffen, dass er sich während seines etwas mehr als 9-jährigen Aufenthaltes in der Schweiz gut integriert hat, wie er behauptet, auch wenn vor allem seine wirtschaftliche und berufliche Integration durchzogen ist und zur sozialen Verankerung im schweizerischen Umfeld (von der dürren Behauptung abgesehen, er habe viele Freunde) kein Wort verloren wird. Eine besonders enge Beziehung zur Schweiz, die als wichtiger Grund den weiteren Aufenthalt hier gebieten würde, ist jedoch offensichtlich nicht vorhanden. Über seine Verhältnisse im Heimatland ist nichts Näheres bekannt, ausser dass er dort einen wesentlichen Teil seines Lebens verbrachte, die Schulausbildung mit der Matur abschloss, keine Berufsausbildung genoss und als Händler arbeitete. Unter den gegebenen Umständen kann in der dem Bundesverwaltungsgericht bekannten Situation des Beschwerdeführers kein wichtiger persönlicher Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG erkannt werden.
E. 7.5 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz allerdings vor, sie habe es in rechtsverletzender Weise unterlassen, seinen Integrationsgrad in der Schweiz und seine Zukunftsperspektiven in der Heimat abzuklären. Dabei sei es eine Tatsache, dass afrikanische Migranten, die ohne Vermögen in ihre Heimat zurückkehren müssten, dort massiv benachteiligt seien und so ihrer verbliebenen Zukunftsperspektiven beraubt würden. Die Rüge ist offensichtlich unbegründet. Ob ein wichtiger persönlicher Grund im Sinne des Gesetzes vorliegt, beurteilt sich in erster Linie nach den Verhältnissen der betroffenen ausländischen Person, die diese naturgemäss besser kennt als die Behörde. Aufgrund der Mitwirkungspflicht (Art. 13 und Art. 52 VwVG sowie speziell im Ausländerrecht Art. 90 AuG) und gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben lag es am Beschwerdeführer, solche Sachverhaltselemente in das Verfahren einzubringen (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-497/2006 vom 21. April 2008 E. 6.2.2 mit Hinweisen).
E. 8.1 Der Beschwerdeführer stellt sich schliesslich auf den Standpunkt, die Verneinung eines Anspruches bzw. eines Härtefalls könne nicht zur Folge haben, dass die Zustimmung zur Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zwingend zu verweigern sei. Bestehe keine Anspruchssituation, sei über die Zustimmung gemäss Art. 96 AuG nach pflichtgemässem Ermessen zu befinden. In diesem Rahmen habe die Behörde eine Abwägung des öffentlichen Interesses an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und des entgegengesetzten privaten Interesses vorzunehmen. Eine solche Interessenabwägung könne in seinem Fall nur zu seinen Gunsten ausfallen. Der Vorinstanz müsse deshalb eine Ermessensunterschreitung vorgehalten werden, weil sie das ihr zustehende Ermessen nicht wahrgenommen, sondern unmittelbar gestützt auf den fehlenden Rechtsanspruch die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert habe.
E. 8.2 Der Beschwerdeführer übersieht, dass Art. 50 AuG keine ermessensgesteuerte Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vorsieht. Die Anspruchs- und Zulassungsvoraussetzungen fallen zusammen. Das lässt sich daraus erklären, dass das neue Recht Kriterien zu Anspruchsvoraussetzungen erhoben hat, die unter der Geltung des alten Rechts das öffentliche Interesse an der Verwirklichung einer restriktiven Migrationspolitik zurückdrängen und eine ermessensgelenkte Zulassung rechtfertigen konnten (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C 4750/2008 vom 17. März 2011 E. 7). Die Zustimmung zu einer Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 AuG kann deshalb nicht erteilt werden, wenn die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt sind (Art.86 Abs. 2 Bst. a VZAE). Nichts anderes lässt sich Art. 96 AuG entnehmen, der nicht selbst Ermessen einräumt, sondern als Programmartikel regelt, wie gegebenes Ermessen auszuüben ist.
E. 8.3 Eine Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung wäre nur aus einem alternativen Zulassungsgrund möglich. Ein solcher ist jedoch nicht ersichtlich. Namentlich kann sich der Beschwerdeführer auf keine Norm des Landes- oder Völkerrechts berufen, die ihm einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vermitteln könnte, und mit der im Kontext von Art. 50 AuG getroffenen Feststellung, dass keine wichtigen persönlichen Gründe vorliegen, die seinen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machten, wird gleichzeitig die Frage negativ beantwortet, ob der Aufenthalt des Beschwerdeführers wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG in Abweichung von den ordentlichen Zulassungsvoraussetzungen geregelt werden kann.
E. 9 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht zu beanstanden ist.
E. 10 Aus der Rechtmässigkeit der Zustimmungsverweigerung folgt ohne weiteres die Rechtmässigkeit der Wegweisung aus der Schweiz (vgl. Art. 64 Abs. 1 Bst. c AuG in der Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 1 des Bundesbeschlusses vom 18. Juni 2010 betreffend die Übernahme der EG-Rückführungsrichtlinie [Richtlinie 2008/115/EG], in Kraft seit 1. Januar 2011, der dem zeitgleich aufgehobenen Art. 66 Abs. 1 AuG in der Fassung vom 16. Dezember 2005 [AS 2007 5437] entspricht). Es bliebe zu prüfen, ob dem Wegweisungsvollzug Hindernisse im Sinne von Art. 83 AuG entgegenstehen. Da solche jedoch weder in nachvollziehbarer Weise geltend gemacht werden noch sich aus den Akten ergeben, ist die angefochtene Verfügung auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden.
E. 11 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung zu Recht ergangen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
E. 12 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 700.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen
- Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (...) - die Vorinstanz (...) - die Fremdenpolizei der Stadt Bern (...) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Julius Longauer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-6133/2008 Urteil vom 15. Juli 2011 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Blaise Vuille, Richter Antonio Imoberdorf, Gerichtsschreiber Julius Longauer. Parteien A._______, Beschwerdeführer, vertreten durch Daniel Weber, Fürsprecher, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Verweigerung der Zustimmung und Wegweisung. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (geb. 1973), Staatsangehöriger von Senegal, heiratete am 6. September 2001 im Senegal eine Schweizer Bürgerin. Am 25. März 2002 gelangte er in die Schweiz und erhielt im Kanton Bern im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung, die letztmals mit Wirkung bis zum 24. März 2008 verlängert wurde. B. Die Ehegatten trennten sich im Dezember 2003 und am 28. Mai 2007 wurde die Ehe des Beschwerdeführers geschieden. C. Nach erfolgter Scheidung ersuchte der Beschwerdeführer am 9. April 2008 um eine weitere Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Die Migrationsbehörde der Stadt Bern übersteuerte die Bewilligungssache am 24. Juni 2008 zwecks Zustimmung an die Vorinstanz. D. Am 11. Juli 2008 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einer möglichen Verweigerung der Zustimmung und Wegweisung aus der Schweiz. Von der Möglichkeit zur Stellungnahme machte der Beschwerdeführer am 27. Juli 2008 Gebrauch. E. Mit Verfügung vom 28. August 2008 verweigerte die Vorinstanz ihre Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies den Beschwerdeführer unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. F. Dagegen gelangte der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingaben vom 19. September und 2. Oktober 2008 an das Bundesverwaltungsgericht und stellte die folgenden Rechtsbegehren: Die Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die Angelegenheit an die Migrationsbehörde der Stadt Bern zurückzuweisen, damit diese in eigener Zuständigkeit über die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung entscheide. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, ihre Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. G. Mit Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2008 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. H. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 13. November 2008 die Abweisung der Beschwerde. I. Am 18. November 2008 reichte die Migrationsbehörde der Stadt Bern auf entsprechende Einladung hin eine Stellungnahme zu den Gründen der Übersteuerung der Verlängerungssache an die Vorinstanz. J. Mit Replik vom 8. Januar 2009 hielt der Beschwerdeführer an seinem Rechtsmittel fest. K. Mit Instruktionsverfügung vom 4. Februar 2011 lud das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer ein, allfällige seit dem letzten Schriftenwechsel eingetretene Sachverhaltsänderungen in das Verfahren einzubringen. L. Der Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts kam der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. März 2011 nach. M. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Verfügungen des BFM unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 49 ff. VwVG). 2. 2.1. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom 28. März 2003 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 129 II 215). Inwieweit Rechtsänderungen zu berücksichtigen sind, hängt von der massgeblichen intertemporalen Regelung ab. Fehlt im Gesetz eine Übergangsbestimmung, so entscheidet das Bundesverwaltungsgericht aufgrund allgemeiner intertemporaler Grundsätze (André Moser / Michael Beusch / Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.202 mit Hinweisen). 2.2. Am 1. Januar 2008 traten das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsverordnungen in Kraft - unter anderem die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201). Entsprechend der intertemporalen Ordnung des Art. 126 AuG ist das neue Verfahrensrecht auf alle Verfahren anwendbar (Abs. 2), das neue materielle Recht hingegen nur in solchen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens nicht bereits rechtshängig waren (Abs.1; vgl. dazu BVGE 2008/1 E. 2 mit Hinweisen). Vorbehalten bleibt die Nachwirkung des alten Rechts auf Sachverhalte, die sich unter seiner Geltung abschliessend verwirklicht haben und die das neue Recht zu Lasten der Betroffenen einer abweichenden Regelung unterstellt. Der Anwendung des neuen Rechts steht in diesen Fällen entgegen, dass sie als echte belastende Rückwirkung nur zulässig wäre, wenn sie vom AuG ausdrücklich vorgesehen oder seinem Sinn nach eindeutig gewollt wäre (BVGE 2009/3 E. 3.4 mit Hinweisen). Das ist jedoch nicht der Fall (vgl. Matthias Kradolfer, in: Martina Caroni / Thomas Gächter / Daniela Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [nachfolgend: AuG-Handkommentar], Art. 126 N. 4). 2.3. Dem vorliegenden Verfahren liegt die Eingabe des Beschwerdeführers vom 9. April 2008 zu Grunde, mit der er um die Verlängerung der kurz zuvor am 24. März 2008 abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung ersuchte. Da das Verlängerungsverfahren nach Inkrafttreten des neuen Rechts eingeleitet wurde, kann an der grundsätzlichen Unterstellung der vorliegenden Streitsache unter das neue Recht kein Zweifel bestehen. Vorbehalten bleibt - wie gesagt - das Verbot der echten belastenden Rückwirkung. Dieses Verbot kann die Nachwirkung des alten Rechts erzwingen, allerdings nicht integral, sondern nur soweit sich dies als notwendig erweist, um die verfassungsrechtlich verpönten Folgen einer echten Rückwirkung zu vermeiden. Der vom Beschwerdeführer behauptete, aus dem alten Recht abgeleitete Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung kann, falls begründet, mit dem verfahrensrechtlichen Instrumentarium des neuen Rechts verwirklicht werden. Soweit der Beschwerdeführer zu beanstanden scheint, die Zustimmungskompetenz der Vorinstanz könne gerade deshalb nicht auf neues Recht abgestützt werden, weil ihm aus altem Recht ein Rechtsanspruch auf Verlängerung erwachsen sei, ist daher seine Rüge zurückzuweisen. 3. 3.1. Gemäss Art. 40 Abs. 1 AuG sind die Kantone zuständig für die Erteilung und Verlängerung von Bewilligungen. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Bundes im Zustimmungsverfahren, zu dessen Ausgestaltung der Bundesrat in Art. 99 AuG ermächtig wird. 3.2. Die Notwendigkeit der Zustimmung durch das BFM ergibt sich im Falle des Beschwerdeführers aus Art. 85 Abs. 1 Bst. a VZAE in Verbindung mit Ziff. 1.3.1.4 Bst. e der Weisungen des BFM im Ausländerbereich in der Fassung vom 1. Juli 2009 (online abrufbar unter: www.bfm.admin.ch > Dokumentation > Rechtliche Grundlagen > Weisungen und Kreisschreiben > I. Ausländerbereich > 1 Verfahren und Zuständigkeiten). Danach ist die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung einer Ausländerin oder eines Ausländers nach der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft mit dem schweizerischen oder ausländischen Ehegatten oder nach dessen Tod, falls die Ausländerin oder der Ausländer nicht aus einem Mitgliedstaat der EG oder der EFTA stammt, dem BFM zur Zustimmung zu unterbreiten. Nichts anderes galt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bereits unter dem alten Recht (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-195/2008 vom 25. Mai 2011 E. 4.1). 3.3. Das BFM kann die Zustimmung verweigern, den kantonalen Entscheid einschränken oder mit Bedingungen verbinden (Art. 99 AuG, Art. 86 Abs. 1 VZAE). Es verweigert seine Zustimmung unter anderem dann, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt sind (Art. 86 Abs. 2 Bst. a und Bst. c Ziff. 2 VZAE). 4. 4.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von Schweizer Bürgern einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammen wohnen. Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von 5 Jahren erwerben sie einen Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Art. 42 Abs. 3 AuG). Der Fortbestand dieser Bewilligung hängt hernach nicht mehr vom Zusammenleben der Eheleute ab (vgl. Art. 34 Abs. 1 AuG; Urteil des Bundesgerichts 2C_241/2009 vom 23. September 2009 E. 3). Das Erfordernis des Zusammenlebens nach Art. 42 Abs. 1 AuG besteht nicht, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die familiäre Gemeinschaft weiter besteht (Art. 49 AuG). Der Anspruch aus Art. 42 Abs. 1 AuG erlischt, wenn er rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird, namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (Art. 51 Abs. 1 Bst. a AuG). 4.2. Die Ehe des Beschwerdeführers mit einer Schweizer Bürgerin dauerte zwar länger als fünf Jahre. Allerdings trennten sich die Ehegatten bereits im Dezember 2003 endgültig, sodass die Dauer des ehelichen Zusammenlebens auf Schweizer Boden lediglich 1 Jahr und 9 Monate betrug. Eine Ausnahme vom Erfordernis des gemeinsamen Zusammenlebens nach Art. 49 AuG scheidet aus. Es steht deshalb fest und wird nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer aus Art. 42 Abs. 1 und Abs. 3 AuG keine Ansprüche ableiten kann. Er macht stattdessen geltend, dass ihm ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Erteilung einer Niederlassungsbewilligung bereits unter der Geltung des alten Rechts aus Art. 7 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) erwachsen sei. Würde dies zutreffen, könnte der Anwendung des neuen Rechts das Verbot der echten belastenden Rückwirkung entgegenstehen. 4.3. Art. 7 Abs. 1 zweiter Satz ANAG vermittelte dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers nach einem ununterbrochenen und ordnungsgemässen Aufenthalt von fünf Jahren einen vom weiteren Schicksal der Ehe unabhängigen Anspruch auf weitere Aufenthaltsregelung. Im Gegensatz Art. 42 AuG stellte das alte Recht nicht auf die Dauer des ehelichen Zusammenlebens ab, sondern knüpfte an den formellen Bestand der Ehe an. Aus dem auch hier geltenden Verbot des Rechtsmissbrauchs leitete die Rechtsprechung jedoch ab, dass ungeachtet des formellen Bestand der Ehe ein zivilstandsunabhängiger Anspruch auf weitere Aufenthaltsregelung nicht entstehen kann, wenn die eheliche Gemeinschaft vor Ablauf der Fünfjahresfrist endgültig scheitert (vgl. dazu statt vieler BGE 128 II 145 mit zahlreichen Hinweisen). Das war vorliegend der Fall, sodass dem Beschwerdeführer aus Art. 7 Abs. 1 ANAG kein zivilstandsunabhängiger Anspruch auf weitere Aufenthaltsregelung erwuchs und sich die Frage einer echten belastenden Rückwirkung nicht stellt.
5. Fällt ein Anspruch des Beschwerdeführers auf weitere Reglung des Aufenthaltes gestützt auf Art. 42 AuG wegen Aufgabe des Familienlebens dahin, so kann sich ein solcher aus Art. 50 AuG ergeben. Darauf ist nachfolgend einzugehen. 6. 6.1. Nach Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG besteht ein Anspruch des Ehepartners auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 42 AuG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht. Was die gesetzlich geforderte Mindestdauer der Ehegemeinschaft anbetrifft, so kann nur die Zeit des ehelichen Zusammenlebens in der Schweiz berücksichtigt werden. Vorbehalten bleibt die Befreiung vom Erfordernis des Zusammenlebens nach Art. 49 AuG (BGE 136 II 113 E. 3.2 und E. 3.3 S. 117 ff.) 6.2. Bereits weiter oben wurde dargelegt, dass die Haushaltgemeinschaft des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau auf Schweizer Boden 1 Jahr und 9 Monate dauerte, ohne dass Gründe geltend gemacht würden oder ersichtlich wären, die nach Massgabe von Art. 49 AuG ein Getrenntleben der Ehegatten gerechtfertigt hätten. Ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG ist deshalb zu verneinen, ohne dass zur Integration des Beschwerdeführers Stellung genommen werden müsste. 7. 7.1. Ein Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 AuG besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG sodann, wenn "wichtige persönliche Gründe" einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz "erforderlich" machen. Solche Gründe können gemäss Art. 50 Abs. 2 AuG namentlich vorliegen, wenn der ausländische Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde und die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (vgl. BGE 136 II 1 E. 5.3 S. 4). Mit der offenen Umschreibung des Tatbestands durch die unbestimmten Rechtsbegriffe des "wichtigen persönliche Grundes" und der "Erforderlichkeit" des weiteren Aufenthaltes öffnete der Gesetzgeber den rechtsanwendenden Behörde Gestaltungsspielräume, die im Rahmen seiner Vorgaben zwecks Realisierung einer individualisierenden Fallgerechtigkeit zu konkretisieren sind (Martina Caroni, in: AuG-Handkommentar, Art. 50 N. 23 mit Hinweisen). 7.2. Die Regelung des Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG bezweckt, schwerwiegende Härtefälle zu vermeiden, die sich aus dem Verlust eines Aufenthaltsrechts nach Auflösung der Ehegemeinschaft ergeben können (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3753 Ziff. 1.3.7.5). Massgebend sind die konkreten Umstände des Einzelfalles. Entscheidend ist, ob diese Umstände eine Lebenslage konstituieren, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich macht. Davon kann nicht schon dann ausgegangen werden, wenn ein Leben in der Schweiz einfacher wäre und bevorzugt würde. Dem Betroffenen müssen vielmehr Konsequenzen von erheblicher Intensität drohen, wäre er gezwungen, den Aufenthalt in der Schweiz abzubrechen und in sein Herkunftsland zurückzukehren (Urteil des Bundesgerichts 2C_781/2010 vom 16. Februar 2011 E. 2.2). Die Rückkehr in das Herkunftsland ist daher zumutbar und ein wichtiger persönlicher Grund im Sinne des Gesetzes nicht gegeben, wenn der Aufenthalt in der Schweiz nur kürzere Zeit gedauert hat, keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft wurden und die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt (BBl 2002 3754 Ziff. 1.3.7.6). 7.3. Nach dem Gesetz und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann sich ein wichtiger persönlicher Grund namentlich bei ehelicher Gewalterfahrung und/oder stark gefährdeter Wiedereingliederung im Herkunftsland ergeben (BGE 136 II 1 E. 5 S. 3 ff.). Als weitere mögliche Anwendungsfälle nennt die Botschaft beispielhaft den Tod des Ehepartners (vgl. hierzu grundlegend BGE 137 II 1 E. 3.1 S. 3 ff. mit Hinweisen), die Existenz gemeinsamer Kinder, zu denen eine enge Beziehung besteht und die in der Schweiz gut integriert sind, sowie die Umstände, die zur Auflösung der Ehe geführt haben (BBl 2002 3754 Ziff. 1.3.7.6). Die in Art. 31 Abs. 1 VZAE beispielhaft aufgeführten Gesichtspunkte, die der Rechtsprechung zum schwerwiegenden persönlichen Härtefall nach Art. 13 Bst. f der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO, AS 1986 1791) entstammen (Urteil 2C_216/2009 vom 20. August 2009 E. 2.2), können bei der Beurteilung ebenfalls eine wesentliche Rolle spielen. Es handelt sich hierbei um den Grad der Integration, die Respektierung der Rechtsordnung, die familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz und den Gesundheitszustand (BGE 137 II 1 E. 4.1 S. 7 f.). 7.4. Der Beschwerdeführer ist 38 Jahre alt und gesund. Es mag zwar zutreffen, dass er sich während seines etwas mehr als 9-jährigen Aufenthaltes in der Schweiz gut integriert hat, wie er behauptet, auch wenn vor allem seine wirtschaftliche und berufliche Integration durchzogen ist und zur sozialen Verankerung im schweizerischen Umfeld (von der dürren Behauptung abgesehen, er habe viele Freunde) kein Wort verloren wird. Eine besonders enge Beziehung zur Schweiz, die als wichtiger Grund den weiteren Aufenthalt hier gebieten würde, ist jedoch offensichtlich nicht vorhanden. Über seine Verhältnisse im Heimatland ist nichts Näheres bekannt, ausser dass er dort einen wesentlichen Teil seines Lebens verbrachte, die Schulausbildung mit der Matur abschloss, keine Berufsausbildung genoss und als Händler arbeitete. Unter den gegebenen Umständen kann in der dem Bundesverwaltungsgericht bekannten Situation des Beschwerdeführers kein wichtiger persönlicher Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG erkannt werden. 7.5. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz allerdings vor, sie habe es in rechtsverletzender Weise unterlassen, seinen Integrationsgrad in der Schweiz und seine Zukunftsperspektiven in der Heimat abzuklären. Dabei sei es eine Tatsache, dass afrikanische Migranten, die ohne Vermögen in ihre Heimat zurückkehren müssten, dort massiv benachteiligt seien und so ihrer verbliebenen Zukunftsperspektiven beraubt würden. Die Rüge ist offensichtlich unbegründet. Ob ein wichtiger persönlicher Grund im Sinne des Gesetzes vorliegt, beurteilt sich in erster Linie nach den Verhältnissen der betroffenen ausländischen Person, die diese naturgemäss besser kennt als die Behörde. Aufgrund der Mitwirkungspflicht (Art. 13 und Art. 52 VwVG sowie speziell im Ausländerrecht Art. 90 AuG) und gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben lag es am Beschwerdeführer, solche Sachverhaltselemente in das Verfahren einzubringen (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-497/2006 vom 21. April 2008 E. 6.2.2 mit Hinweisen). 8. 8.1. Der Beschwerdeführer stellt sich schliesslich auf den Standpunkt, die Verneinung eines Anspruches bzw. eines Härtefalls könne nicht zur Folge haben, dass die Zustimmung zur Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zwingend zu verweigern sei. Bestehe keine Anspruchssituation, sei über die Zustimmung gemäss Art. 96 AuG nach pflichtgemässem Ermessen zu befinden. In diesem Rahmen habe die Behörde eine Abwägung des öffentlichen Interesses an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und des entgegengesetzten privaten Interesses vorzunehmen. Eine solche Interessenabwägung könne in seinem Fall nur zu seinen Gunsten ausfallen. Der Vorinstanz müsse deshalb eine Ermessensunterschreitung vorgehalten werden, weil sie das ihr zustehende Ermessen nicht wahrgenommen, sondern unmittelbar gestützt auf den fehlenden Rechtsanspruch die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert habe. 8.2. Der Beschwerdeführer übersieht, dass Art. 50 AuG keine ermessensgesteuerte Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vorsieht. Die Anspruchs- und Zulassungsvoraussetzungen fallen zusammen. Das lässt sich daraus erklären, dass das neue Recht Kriterien zu Anspruchsvoraussetzungen erhoben hat, die unter der Geltung des alten Rechts das öffentliche Interesse an der Verwirklichung einer restriktiven Migrationspolitik zurückdrängen und eine ermessensgelenkte Zulassung rechtfertigen konnten (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C 4750/2008 vom 17. März 2011 E. 7). Die Zustimmung zu einer Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 AuG kann deshalb nicht erteilt werden, wenn die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt sind (Art.86 Abs. 2 Bst. a VZAE). Nichts anderes lässt sich Art. 96 AuG entnehmen, der nicht selbst Ermessen einräumt, sondern als Programmartikel regelt, wie gegebenes Ermessen auszuüben ist. 8.3. Eine Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung wäre nur aus einem alternativen Zulassungsgrund möglich. Ein solcher ist jedoch nicht ersichtlich. Namentlich kann sich der Beschwerdeführer auf keine Norm des Landes- oder Völkerrechts berufen, die ihm einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vermitteln könnte, und mit der im Kontext von Art. 50 AuG getroffenen Feststellung, dass keine wichtigen persönlichen Gründe vorliegen, die seinen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machten, wird gleichzeitig die Frage negativ beantwortet, ob der Aufenthalt des Beschwerdeführers wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG in Abweichung von den ordentlichen Zulassungsvoraussetzungen geregelt werden kann.
9. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht zu beanstanden ist.
10. Aus der Rechtmässigkeit der Zustimmungsverweigerung folgt ohne weiteres die Rechtmässigkeit der Wegweisung aus der Schweiz (vgl. Art. 64 Abs. 1 Bst. c AuG in der Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 1 des Bundesbeschlusses vom 18. Juni 2010 betreffend die Übernahme der EG-Rückführungsrichtlinie [Richtlinie 2008/115/EG], in Kraft seit 1. Januar 2011, der dem zeitgleich aufgehobenen Art. 66 Abs. 1 AuG in der Fassung vom 16. Dezember 2005 [AS 2007 5437] entspricht). Es bliebe zu prüfen, ob dem Wegweisungsvollzug Hindernisse im Sinne von Art. 83 AuG entgegenstehen. Da solche jedoch weder in nachvollziehbarer Weise geltend gemacht werden noch sich aus den Akten ergeben, ist die angefochtene Verfügung auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden.
11. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung zu Recht ergangen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
12. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 700.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (...)
- die Vorinstanz (...)
- die Fremdenpolizei der Stadt Bern (...) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Julius Longauer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: