Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden reichten am 12. März 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum des BFM in Basel ein Asylgesuch ein. Am 21. März 2012 wurden sie summarisch befragt und am 27. April 2012 zu den Asylgründen angehört. Im Wesentlichen machten die Beschwerdeführenden gelten, sie seien ethnische Roma aus Mazedonien und stammten aus E._______. Die Beschwerdeführerin 2 sei am 12. Januar 2010 zu Hause von einem Unbekannten vergewaltigt worden. Die Beschwerdeführenden hätten die Übergriffe der Polizei gemeldet. Diese habe indes nichts gegen die unbekannte Täterschaft unternommen. Am 28. Februar 2012 hätten Unbekannte versucht, die Beschwerdeführerin 2 erneut zu vergewaltigen. Der Beschwerdeführer 1 habe diese jedoch davon abhalten können. Er sei danach grundlos von der Polizei mitgenommen und einige Tage inhaftiert worden. Am Tag seiner Entlassung hätten die Beschwerdeführenden den Heimatstaat verlassen und seien am 12. März 2012 in die Schweiz eingereist. B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 4. Mai 2012 - eröffnet am 9. Mai 2012 - fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. Es lehnte die Asylgesuche ab, wies die Beschwerdeführenden aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Die Beschwerdeführenden haben mit Eingabe vom 4. Juni 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des BFM Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Beantragt wird die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl; eventualiter die vorläufige Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung. In prozessualer Hinsicht wird die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt. D. Mit Eingabe vom 5. Oktober 2012 reichten die Beschwerdeführenden einen ärztlichen Bericht über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 2 ein. E. Mit Zwischenverfügung vom 18. April 2013 wurde die Vorinstanz um Vernehmlassung ersucht, welche am 30. April 2013 beim Bundesverwaltungsgericht einging und den Beschwerdeführenden am 1. Mai 2013 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen unlängst dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis (vgl. statt vieler BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
E. 3.2 Nach Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatsaat befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Eine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 3 AsylG kann von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren ausgehen. Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt zudem voraus, dass die betroffene Person einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise bestehenden Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der um Asyl nachsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2 und die dort genannten Zitate und Literaturhinweise).
E. 3.3 Die Vorinstanz begründet in der angefochtenen Verfügung einlässlich, weshalb sie die Vorbringen der Beschwerdeführenden für unglaubhaft und/oder für nicht asylrelevant erachtet. Die Beschwerdeführenden zeigen nicht auf, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen oder auf einer fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung beruhen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. So trifft zu, dass die zwar glaubhafte Vergewaltigung im Jahre 2010 ein Übergriff Dritter ohne politischen Hintergrund darstellt und deshalb grundsätzlich nicht asylrelevant ist, es sei denn, dass der Staat der ihm obliegenden Schutzpflichten nicht nachkäme. Die Beschwerdeführenden bringen in diesem Zusammenhang vor, sie hätten den Vorfall im Jahre 2010 der Polizei gemeldet, diese sei der Sache aber nicht nachgegangen, sondern habe sie weggeschickt. Die Ausführungen im vorinstanzlichen Verfahren wie auch vor Gericht fielen jedoch äusserst unpräzise und oberflächlich aus, vermitteln nicht den Eindruck des Selbsterlebten und sind deshalb nicht glaubhaft. Abgesehen davon hätten die Beschwerdeführenden sich mit rechtlichen Schritten gegen eine unrechtmässige Nichtanhandnahme zur Wehr setzen können. Das Bundesverwaltungsgericht geht denn auch grundsätzlich vom Schutzwillen und von der Schutzfähigkeit der mazedonischen Sicherheitsbehörden aus. Schliesslich fehlt es in Bezug auf die Vergewaltigung im Jahre 2010 und die Ausreise am zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhang (vgl. dazu BVGE 2011/50 E. 3.1.2.1; BVGE 2009/51 E. 4.2.5). Ferner ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass der geltend gemachte Vergewaltigungsversuch im Jahre 2012 und die Ausführungen zur Inhaftierung des Beschwerdeführers 1 nicht glaubhaft sind. Die Schilderungen über die Geschehensabläufe und die Inhaftierung weisen kaum Substanz auf, lassen jegliche Realitätskennzeichen vermissen und sind teilweise realitätsfremd. Es ist insbesondere nicht nachvollziehbar, dass die Polizei den Beschwerdeführer 1, ohne ihn zu befragen oder ihm den Grund für die Festnahme zu nennen, während einer Woche festgehalten hätte, um ihn dann ohne Weiteres freizulassen. Schliesslich wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer 1 die Inhaftierung hätte dokumentieren können (z.B. Haftbefehl). Die Beschwerdeführenden vermögen nach dem Gesagten die Flüchtlingseigenschaft nicht nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat.
E. 4.1 Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Das Bundesamt hat die Anordnung der Wegweisung zu Recht verfügt.
E. 4.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]. Aus den Aussage der Beschwerdeführenden und den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Mazedonien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig.
E. 4.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Darüber hinaus erkennt die Rechtsprechung auf Unzumutbarkeit, wenn die Betroffenen im Fall einer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder wegen der im Heimatstaat herrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit einer unabwendbaren existentiellen Notlage ausgesetzt wären, weil sie dort in völliger Armut leben müssten und damit dem Hunger und einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.1, BVGE 2009/51 E. 5.5). In Mazedonien herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerische oder bürgerkriegsähnliche Verhältnisse. Individuelle Gründe, die ein Wegweisungsvollzugshindernis bilden könnten, sind ebenfalls nicht dargetan. Nach dem medizinischen Bericht des (...) vom 3. September 2012 leidet die Beschwerdeführerin 2 zwar an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Der Bericht äussert sich jedoch äusserst vage und stellt ausschliesslich auf die Aussagen der Beschwerdeführerin 2 ab (act. 4 Beilage 1 S. 1: "In der Zeit zwischen 2010 und Anfang 2012 scheint sich die Situation ein wenig entspannt zu haben, bevor es Anfang 2012 zu einer Retraumatisierung gekommen zu sein scheint"). Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 30. April 2013 zutreffend fest, dass die behauptete Verfolgung anfangs 2012 unglaubhaft ausgefallen ist und daher nicht die Ursache der psychischen Probleme sein kann. Dem ärztlichen Bericht lässt sich jedenfalls nicht entnehmen, dass durch die Rückkehr eine ernsthafte, nicht anders abwendbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes drohen würde, die dem Wegweisungsvollzug entgegenstehen könnte. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin 2 zuzumuten ist, ihre psychischen Probleme im Heimatland behandeln zu lassen. In Mazedonien ist eine hinreichende medizinische und psychiatrische Versorgung gewährleistet. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zumutbar.
E. 4.4 Der Vollzug ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515).
E. 4.5 Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug zusammenfassend zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet, weshalb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt.
E. 5 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch kein anderer Beschwerdegrund erfüllt ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 6 Dem Ersuchen der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung kann nicht entsprochen werden, weil ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden haben daher die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 600.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Linda Rindlisbacher Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3001/2012 Urteil vom 8. Mai 2013 Besetzung Richter Daniel Willisegger, Richter Daniele Cattaneo, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Mazedonien, (...), Beschwerdeführende 1-4, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. Mai 2012 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden reichten am 12. März 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum des BFM in Basel ein Asylgesuch ein. Am 21. März 2012 wurden sie summarisch befragt und am 27. April 2012 zu den Asylgründen angehört. Im Wesentlichen machten die Beschwerdeführenden gelten, sie seien ethnische Roma aus Mazedonien und stammten aus E._______. Die Beschwerdeführerin 2 sei am 12. Januar 2010 zu Hause von einem Unbekannten vergewaltigt worden. Die Beschwerdeführenden hätten die Übergriffe der Polizei gemeldet. Diese habe indes nichts gegen die unbekannte Täterschaft unternommen. Am 28. Februar 2012 hätten Unbekannte versucht, die Beschwerdeführerin 2 erneut zu vergewaltigen. Der Beschwerdeführer 1 habe diese jedoch davon abhalten können. Er sei danach grundlos von der Polizei mitgenommen und einige Tage inhaftiert worden. Am Tag seiner Entlassung hätten die Beschwerdeführenden den Heimatstaat verlassen und seien am 12. März 2012 in die Schweiz eingereist. B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 4. Mai 2012 - eröffnet am 9. Mai 2012 - fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. Es lehnte die Asylgesuche ab, wies die Beschwerdeführenden aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Die Beschwerdeführenden haben mit Eingabe vom 4. Juni 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des BFM Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Beantragt wird die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl; eventualiter die vorläufige Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung. In prozessualer Hinsicht wird die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt. D. Mit Eingabe vom 5. Oktober 2012 reichten die Beschwerdeführenden einen ärztlichen Bericht über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 2 ein. E. Mit Zwischenverfügung vom 18. April 2013 wurde die Vorinstanz um Vernehmlassung ersucht, welche am 30. April 2013 beim Bundesverwaltungsgericht einging und den Beschwerdeführenden am 1. Mai 2013 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen unlängst dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis (vgl. statt vieler BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 3.2 Nach Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatsaat befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Eine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 3 AsylG kann von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren ausgehen. Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt zudem voraus, dass die betroffene Person einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise bestehenden Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der um Asyl nachsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2 und die dort genannten Zitate und Literaturhinweise). 3.3 Die Vorinstanz begründet in der angefochtenen Verfügung einlässlich, weshalb sie die Vorbringen der Beschwerdeführenden für unglaubhaft und/oder für nicht asylrelevant erachtet. Die Beschwerdeführenden zeigen nicht auf, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen oder auf einer fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung beruhen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. So trifft zu, dass die zwar glaubhafte Vergewaltigung im Jahre 2010 ein Übergriff Dritter ohne politischen Hintergrund darstellt und deshalb grundsätzlich nicht asylrelevant ist, es sei denn, dass der Staat der ihm obliegenden Schutzpflichten nicht nachkäme. Die Beschwerdeführenden bringen in diesem Zusammenhang vor, sie hätten den Vorfall im Jahre 2010 der Polizei gemeldet, diese sei der Sache aber nicht nachgegangen, sondern habe sie weggeschickt. Die Ausführungen im vorinstanzlichen Verfahren wie auch vor Gericht fielen jedoch äusserst unpräzise und oberflächlich aus, vermitteln nicht den Eindruck des Selbsterlebten und sind deshalb nicht glaubhaft. Abgesehen davon hätten die Beschwerdeführenden sich mit rechtlichen Schritten gegen eine unrechtmässige Nichtanhandnahme zur Wehr setzen können. Das Bundesverwaltungsgericht geht denn auch grundsätzlich vom Schutzwillen und von der Schutzfähigkeit der mazedonischen Sicherheitsbehörden aus. Schliesslich fehlt es in Bezug auf die Vergewaltigung im Jahre 2010 und die Ausreise am zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhang (vgl. dazu BVGE 2011/50 E. 3.1.2.1; BVGE 2009/51 E. 4.2.5). Ferner ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass der geltend gemachte Vergewaltigungsversuch im Jahre 2012 und die Ausführungen zur Inhaftierung des Beschwerdeführers 1 nicht glaubhaft sind. Die Schilderungen über die Geschehensabläufe und die Inhaftierung weisen kaum Substanz auf, lassen jegliche Realitätskennzeichen vermissen und sind teilweise realitätsfremd. Es ist insbesondere nicht nachvollziehbar, dass die Polizei den Beschwerdeführer 1, ohne ihn zu befragen oder ihm den Grund für die Festnahme zu nennen, während einer Woche festgehalten hätte, um ihn dann ohne Weiteres freizulassen. Schliesslich wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer 1 die Inhaftierung hätte dokumentieren können (z.B. Haftbefehl). Die Beschwerdeführenden vermögen nach dem Gesagten die Flüchtlingseigenschaft nicht nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat. 4. 4.1 Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Das Bundesamt hat die Anordnung der Wegweisung zu Recht verfügt. 4.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]. Aus den Aussage der Beschwerdeführenden und den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Mazedonien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig. 4.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Darüber hinaus erkennt die Rechtsprechung auf Unzumutbarkeit, wenn die Betroffenen im Fall einer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder wegen der im Heimatstaat herrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit einer unabwendbaren existentiellen Notlage ausgesetzt wären, weil sie dort in völliger Armut leben müssten und damit dem Hunger und einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.1, BVGE 2009/51 E. 5.5). In Mazedonien herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerische oder bürgerkriegsähnliche Verhältnisse. Individuelle Gründe, die ein Wegweisungsvollzugshindernis bilden könnten, sind ebenfalls nicht dargetan. Nach dem medizinischen Bericht des (...) vom 3. September 2012 leidet die Beschwerdeführerin 2 zwar an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Der Bericht äussert sich jedoch äusserst vage und stellt ausschliesslich auf die Aussagen der Beschwerdeführerin 2 ab (act. 4 Beilage 1 S. 1: "In der Zeit zwischen 2010 und Anfang 2012 scheint sich die Situation ein wenig entspannt zu haben, bevor es Anfang 2012 zu einer Retraumatisierung gekommen zu sein scheint"). Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 30. April 2013 zutreffend fest, dass die behauptete Verfolgung anfangs 2012 unglaubhaft ausgefallen ist und daher nicht die Ursache der psychischen Probleme sein kann. Dem ärztlichen Bericht lässt sich jedenfalls nicht entnehmen, dass durch die Rückkehr eine ernsthafte, nicht anders abwendbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes drohen würde, die dem Wegweisungsvollzug entgegenstehen könnte. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin 2 zuzumuten ist, ihre psychischen Probleme im Heimatland behandeln zu lassen. In Mazedonien ist eine hinreichende medizinische und psychiatrische Versorgung gewährleistet. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zumutbar. 4.4 Der Vollzug ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515). 4.5 Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug zusammenfassend zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet, weshalb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt. 5. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch kein anderer Beschwerdegrund erfüllt ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
6. Dem Ersuchen der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung kann nicht entsprochen werden, weil ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden haben daher die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 600.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Linda Rindlisbacher Versand: