nach Auflösung der Familiengemeinschaft
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer (geb. 1973), Staatsangehöriger von Chile, reiste am 23. April 2008 in die Schweiz ein und heiratete am 27. Juni 2008 eine Schweizer Bürgerin. Gestützt auf diese Ehe wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Bern erteilt. Diese wurde in der Folge mehrfach verlängert (letztmals bis zum 26. Juni 2014). Am 24. September 2009 wurde der Sohn A._______ geboren. B. Mit Gerichtsbeschluss vom 24. August 2011 erfolgte die Trennung des Ehepaares. Dieses lebte noch bis zum 1. November 2011 in einer gemeinsamen Wohnung. Am 3. Februar 2015 wurde die Ehe des Beschwerdeführers geschieden. C. Am 23. Februar 2015 ersuchte die Dienststelle Bereich Migration der Stadt Biel die Vorinstanz um Zustimmung zur Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft. D. Mit Schreiben vom 19. März 2015 informierte die Vorinstanz den Beschwerdeführer über ihre Absicht, die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu verweigern und gewährte ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme. Davon machte er mit schriftlicher Eingabe vom 19. April 2015 Gebrauch. E. Mit Verfügung vom 29. Mai 2015 verweigerte die Vorinstanz die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und wies ihn gleichzeitig aus der Schweiz weg. F. Dagegen gelangte der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 29. Juni 2015 an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt die Aufhebung der Verfügung vom 29. Mai 2015 und die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung; eventualiter sei der Entscheid an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Der Beschwerde sei zudem die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Subeventualiter sei dem Beschwerdeführer die Ausreisefrist bis zum 31. Dezember 2015 zu erstrecken. G. Mit Zwischenverfügung vom 9. Juli 2015 führte das Bundesverwaltungsgericht in verfahrensrechtlicher Hinsicht aus, es erübrige sich auf das entsprechende Gesuch einzugehen, da die Beschwerde gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG bereits aufschiebende Wirkung habe, die von der Vorinstanz nicht entzogen worden sei. H. In ihrer Vernehmlassung vom 18. September 2015 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. I. Der Beschwerdeführer machte von seinem mit Zwischenverfügung vom 22. September 2015 eingeräumten Replikrecht keinen Gebrauch. J. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit entscheidrelevant, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
E. 3.1 Gemäss Art. 40 AuG (SR 142.20) sind die Kantone zuständig für die Erteilung und Verlängerung von Bewilligungen. Vorbehalten ist unter anderem die Zuständigkeit des Bundes im Zustimmungsverfahren, zu dessen Ausgestaltung Art. 99 AuG den Bundesrat ermächtigt. Vorliegend war das SEM gemäss Art. 85 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, AS 2007 5497) zuständig für die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Die gleiche Zuständigkeit sieht im Übrigen auch die seit 1. September 2015 geltende Fassung vor (SR 142.201; siehe dazu BGE 141 II 169 E. 4).
E. 3.2 In casu hat sich der Kanton Bern bzw. die Stadt Biel zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bereit erklärt. Das SEM kann hingegen die Zustimmung ohne Bindung an die Beurteilung durch den Kanton bzw. in casu die sog. Kompetenzgemeinde verweigern oder mit Bedingungen verbinden (vgl. Art. 86 Abs. 1 VZAE). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht nach neuester bundesgerichtlicher Rechtsprechung lediglich dann, wenn eine kantonale Rechtsmittelinstanz einen positiven Entscheid gefällt hat (vgl. BGE 141 II 169 E. 4.3 und 4.4 m.H.). Ein solcher Entscheid liegt aber vorliegend nicht vor. 4.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern, wenn sie mit diesen zusammenwohnen, Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und - nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren - Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung (Art. 42 Abs. 3 AuG). Nach Auflösung der Ehe oder Familiengemeinschaft - mit gemeint ist auch die eheliche Gemeinschaft - besteht der Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG). 4.2 Gemäss den Akten dauerte das eheliche Zusammenleben unbestrittenermassen mehr als drei Jahre, womit die zeitliche Voraussetzung von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG erfüllt ist.
E. 5.1 Selbst bei Vorliegen einer dreijährigen Ehegemeinschaft kann der Beschwerdeführer aus Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG nur dann einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ableiten, wenn er sich in der Schweiz erfolgreich integriert hat. Beide Kriterien, Fristablauf und Integration müssen kumulativ vorliegen, damit ein Rechtsanspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung besteht (BGE 136 II 113 E. 3.3.3). Diesbezüglich ist deshalb zu beurteilen, ob die Umstände, mit denen er seine soziale und berufliche Eingliederung zu belegen bzw. glaubhaft zu machen versucht, genügen.
E. 5.2 Art. 77 Abs. 4 VZAE nennt Kriterien für eine erfolgreiche Integration. Sie liegt vor, wenn die ausländische Person die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bundesverfassung respektiert (Bst. a) und den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben sowie zum Erwerb der am Wohnort gesprochenen Landessprache bekundet (Bst. b). Nach Art. 4 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA, SR 142.205) zeigt sich der Beitrag einer ausländischen Person zur Integration namentlich in der Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung und der Werte der Bundesverfassung (Bst. a), im Erlernen der am Wohnort gesprochenen Landessprache (Bst. b), in der Auseinandersetzung mit den Lebensbedingungen in der Schweiz (Bst. c) und im Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (Bst. d). Die Verwendung des Adverbs "namentlich" bringt den nicht abschliessenden Charakter der Auflistungen in Art. 77 Abs. 4 VZAE und Art. 4 VIntA zum Ausdruck und zeigt zugleich, dass die Beurteilung der erfolgreichen Integration eine gesamthafte Würdigung der Umstände des konkreten Einzelfalles verlangt (vgl. Urteil des BGer 2C_426/2011 vom 30. November 2011 E. 3.2 m.H.).
E. 5.3 Eine erfolgreiche Integration gilt es dann zu verneinen, wenn eine Person kein Erwerbsbeinkommen erwirtschaftet, welches ihren Konsum zu decken vermag und sie während einer substanziellen Zeitdauer von Sozialleistungen abhängig ist. Sie kann auch nicht angenommen werden, wenn der Ausländer unsichere Temporärstellen annimmt und erst seit Kurzem über einen befristeten Arbeitsvertrag verfügt (vgl. Urteil des BGer 2C_546/2010 vom 30. November 2010, E. 5.2.2 ff.). Eine erfolgreiche Integration setzt indessen nicht voraus, dass die ausländische Person eine gradlinige Karriere in einer qualifizierten Tätigkeit absolviert hat. Ebenso wenig ist nötig, dass ein hohes Einkommen erzielt wird. Berufliche Stabilität kann auch durch die Ausübung einfacher Tätigkeiten im mittleren oder niedrigen Lohnsegment erreicht werden, beispielsweise in der Reinigungsbranche. Entscheidend ist, dass die ausländische Person für sich sorgen kann, keine (nennenswerten) Sozialhilfeleistungen bezieht und sich nicht verschuldet (vgl. dazu Urteil des BGer 2C_385/2014 vom 19. Januar 2015 E. 4.1. m.H.).
E. 5.3.1 Die Vorinstanz sprach dem Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung eine erfolgreiche Integration im obgenannten Sinn ab. Er sei gemäss eigenen Aussagen nach seiner Einreise in die Schweiz am 23. April 2008 bzw. nach seiner Heirat am 27. Juni 2008 bis zum definitiven Auszug Hausmann gewesen. Gleichzeitig habe er eine 20%-Stelle bei der Z._______ in Biel innegehabt. Diese Stelle habe er verloren. Seit dem 1. November 2011 sei der Beschwerdeführer auf Sozialhilfe angewiesen. Gemäss seinen Angaben suche er kontinuierlich seit fast einem Jahr eine Arbeitsstelle. Leider habe er feststellen müssen, dass es ohne eine Aufenthaltsbewilligung keine Möglichkeit gebe, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Ausserdem sei die Arbeitssuche in Biel äusserst schwierig, er bemühe sich aber nach wie vor, eine Arbeitsstelle als Servicemitarbeiter oder Reinigungskraft zu erhalten, um seinen Lebensunterhalt selbst bezahlen zu können. Inzwischen habe er auch seine Deutschkenntnisse verbessert (Niveau B2). Durch seine Kontakte mit einer Schweizer Freundin habe er die Möglichkeit erhalten, noch in diesem Jahr eine Fotoausstellung in Bern zu realisieren, um seine neuen fotografischen Arbeiten zu zeigen. Er versuche so, während seiner Suche nach Arbeit die Zeit zu nutzen, um sich noch mehr in der Schweiz kulturell wie auch sprachlich zu integrieren. Da es dem Beschwerdeführer bis heute nicht gelungen sei, eine adäquate Erwerbsmöglichkeit zu finden, sei seine berufliche Integration in Frage gestellt. Weiter sei den kantonalen Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer Betreibungen in der Höhe von Fr. 4'083.20 und Verlustscheine von Fr. 3'691.25 aufweise. Zudem habe er bis am 17. September 2014 einen Sozialhilfesaldo zu Lasten des Staates in der Höhe von Fr. 80'879.45 angehäuft. Aufgrund dessen könne nicht gesagt werden, die wirtschaftliche Integration des Gesuchstellers sei während seines Aufenthaltes in der Schweiz erfolgreich verlaufen. Damit sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht genügend integriert sei. Die Voraussetzungen einer erfolgreichen Integration im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG seien somit als nicht erfüllt zu erachten (vgl. Verfügung vom 29. Mai 2015).
E. 5.3.2 In seiner Beschwerde vom 29. Juni 2015 macht der Beschwerdeführer diesbezüglich geltend, es sei unbestritten, dass er bisher kein besonderes Glück bei der Stellensuche gehabt habe. Dies sei ihm jedoch nicht per se anzulasten. Er habe während der Ehe mit der Mutter seines Kindes die Rolle als Hausmann innegehabt. Während die Mutter arbeiten gegangen sei, sei er zu Hause geblieben und habe sich um das Kind und den Haushalt gekümmert. Dass diese Rollenverteilung nicht gerade traditionell gewesen sei, sei klar, sollte jedoch im Rahmen der Gleichberechtigung zwischen den Geschlechtern als möglich und gegeben akzeptiert werden. Insofern sei er nicht arbeitslos im Sinne der Regelung der Arbeitslosenversicherung gewesen, sondern sei einer Beschäftigung nachgegangen. Das Scheitern der Ehe sei für ihn alsdann weder voraussehbar noch erwünscht gewesen. Er habe nicht um die Scheidung ersucht; trotzdem habe er sich dem Willen seiner damaligen Ehefrau beugen müssen. Der Grundsatz der Gleichberechtigung werde bei der gerichtlichen Obhutszuteilung noch nicht umgesetzt. Hier werde leider nach wie vor die traditionelle Rolle der Mutter in der Kinderpflege- und Erziehung höher gewichtet als diejenige des Vaters, auch wenn sich dieser während der Ehe intensiver um das Kind gekümmert habe. Folglich sei er mit seinem Anliegen, weiterhin der Rolle als Vollzeitvater und Hausmann nachzugehen, nicht durchgedrungen und müsse sich nun mit einem Besuchsrecht zufrieden geben. Während seiner Zeit als Hausmann habe er trotzdem Anschluss an die Arbeitswelt gefunden. Er habe das Einkommen der Familie durch Gelegenheitsjobs auf dem Bau, in Hotels und Restaurants aufgebessert. Des Weiteren habe er eine feste Anstellung bei der Z._______ als Zusteller im Zeitraum vom 2. November 2009 und 28. Februar 2014 inne gehabt, bis ihm gekündigt worden sei. Dass es danach bei der Stellensuche nicht geklappt habe, sei auf die fehlende Aufenthaltsbewilligung und somit Arbeitsbewilligung zurückzuführen. Er sei vom 27. Juni 2013 bis Januar 2014 sowie vom 24. Juni 2014 bis zum heutigen Datum ohne gültigen Aufenthaltstitel, was ihm die Stellensuche nicht nur erschwere, sondern nahezu verunmögliche. Dieser Umstand müsse bei der wirtschaftlichen Integration mitberücksichtigt werden und könne nicht einfach vorweggelassen werden. Es gehe nicht an, dass administrative Hindernisse, die der Beschwerdeführer in keiner Art und Weise zu verschulden habe, zu seinen Lasten gingen.
E. 5.3.3 Vorliegend gilt es als erstellt, dass der Beschwerdeführer, welcher am 23. April 2008 in die Schweiz eingereist ist, vom 2. November 2009 bis zum 28. Februar 2014 als Zusteller bei der Z._______ ein 20%-Pensum innegehabt hat (vgl. den in den Akten der Stadt Biel enthaltenen Führungsbericht vom 3. Mai 2013 sowie Akten der Vorinstanz [SEM act.] 8 S. 46). Gemäss seinen beschwerdeweisen Angaben ist er - ausser einem paar (beweismässig nicht belegten) Gelegenheitsjobs auf dem Bau, in Hotels und Restaurants - keiner beruflichen Tätigkeit nachgegangen. Dass er sich bis zur Trennung von seiner Ehefrau um das Kind und den gemeinsamen Haushalt gekümmert habe - ein Einwand der durchaus gehört werden kann, sofern dem Ehepartner so ermöglicht wird, seinerseits einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen - erklärt aber nicht, warum er nicht bereits in der Zeit vor der Geburt seines Sohnes am 24. September 2009 sowie nach der Trennung von seiner Ehefrau am 24. August 2011 bzw. nach dem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung am 1. November 2011 einer beruflichen Tätigkeit nachgegangen ist bzw. eine Arbeit gesucht hat, welche es ihm erlaubt hätte, seinen Lebensunterhalt selbst zu finanzieren. In dieser Zeit verfügte er (noch) über eine Aufenthaltsbewilligung. Zwar führt der Beschwerdeführer in einem Schreiben vom 19. April 2015 aus, er sei nach dem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung physisch und psychisch krank gewesen; zuerst habe er seine rechte Hand und nachher die linke Hand nicht bewegen können. Auch sei er in psychotherapeutischer Behandlung gewesen und habe Medikamente gegen seine Depression bekommen (vgl. SEM act. 8 S. 46). Hingegen macht er nicht geltend und es ergibt sich auch nicht aus den Akten, dass er deswegen arbeitsunfähig gewesen sei. Vielmehr bringt der Beschwerdeführer im vorgenannten Schreiben selbst vor, er habe sich in dieser Zeit vor allem als Autodidakt um seine fotografische Arbeit gekümmert und insgesamt drei Fotoausstellungen in der Schweiz gemacht (SEM act. 8 S. 46). Es kann somit davon ausgegangen werden, dass er in dieser Zeit auch einer Erwerbstätigkeit hätte nachgehen können, mit welcher er seinen Lebensunterhalt selbst hätte finanzieren können. Es sind jedoch keine Bestrebungen des Beschwerdeführers bezüglich Arbeitssuche vor dem April 2014 ersichtlich (vgl. div. Bewerbungsunterlagen in den Akten der Stadt Biel). Vielmehr macht er im genannten Schreiben vom 19. April 2015 selbst geltend, er suche seit fast einem Jahr eine Arbeitsstelle (SEM act. 8 S. 47). Auch ergibt sich aus einem in den Akten der Stadt Biel enthaltenen Schreiben der Ex-Ehefrau vom 21. August 2013, dass sie seit 10 Jahren eine 40%-Teilzeitstelle habe, weshalb doch die Frage auftaucht, ob es dem Beschwerdeführer nicht auch während seiner Ehe möglich gewesen wäre, ein höheres (Teilzeit-)Arbeitspensum zu bewältigen.
E. 5.3.4 Mit diesen Ausführungen kann nicht davon ausgegangen werden, dem Beschwerdeführer sei es gelungen, beruflich in der Schweiz Fuss zu fassen. Seit dem 22. Juli 2011 (bis heute) bezieht er Leistungen der Sozialhilfe, wobei sich per 17. September 2014 ein Sozialhilfesaldo von Fr. 80'879.45 angehäuft hat (vgl. SEM act. 6 S. 15). Zudem weist er Betreibungen in der Höhe von Fr. 4'083.20 und Verlustscheine in einem Gesamtbetrag von Fr. 3'691.25 auf (SEM act. 6 S. 28). Sofern der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe vom 29. Juni 2015 auf seine diversen Fotoausstellungen verweist, und dazu erklärt, er bemühe sich in erster Linie seiner Leidenschaft der Fotografie nachzugehen, um damit ein Einkommen zu generieren; er sei jedoch jederzeit bereit gewesen, auch anderweitig ein Einkommen zu generieren, wenn sich ihm die Möglichkeit eröffnet hätte, so gilt es diesbezüglich auf die obgenannten Erwägungen zu verweisen (E. 5.3.3). Das Bundesverwaltungsgericht sieht es gerade nicht als erwiesen an, dass sich der Beschwerdeführer während seines ganzen Aufenthaltes hierzulande intensiv um eine Arbeitstätigkeit im Rahmen seiner Möglichkeiten bemüht hätte. Auch der Umstand, dass er sich anlässlich seiner Fotoausstellungen intensiv mit der Schweiz und dem Thema "Integration" auseinandergesetzt habe, wie geltend gemacht wird (vgl. Beschwerde vom 29. Juni 2015 S. 7), kann nicht darüber hinweg sehen lassen, dass es ihm selbst nicht gelungen ist, sich wirtschaftlich in der Schweiz zu integrieren.
E. 5.3.5 Zum sozialen Umfeld ist wenig bekannt, ausser dem pauschalen Vorbringen, er habe mehr Kontakte zu Schweizern und Deutschen; er habe zudem Schweizer Freunde, welche er zu sich einlade oder diese besuche, wie bspw. L._______. Durch den Kontakt zu einer Schweizer Freundin habe er nun die Möglichkeit eine Fotoausstellung zu machen (vgl. Schreiben des Beschwerdeführers vom 19. April 2015 [SEM act. 8 S. 46]).
E. 5.4 Vor diesem Hintergrund kann nicht von einer erfolgreichen Integration ausgegangen werden. Dass der Beschwerdeführer sprachlich integriert sei (Sprachniveau A2) , wie beschwerdeweise ausgeführt wird - und ihm kein strafrechtlich relevantes Verhalten vorgeworfen werden kann - vermag diese Einschätzung nicht zu entkräften (vgl. Urteil BGer 2C_405/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 3.2. m.H.). Ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG ist deshalb zu verneinen. 6.1 Damit bleibt zu prüfen, ob wichtige persönliche Gründe i.S.v. Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG für den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz bestehen. Gemäss der sogenannten Härtefallregelung können auch wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt erforderlich machen. Solche können gemäss Art. 50 Abs. 2 AuG namentlich vorliegen, wenn der Betroffene Opfer ehelicher Gewalt wurde, die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint, wobei diese Aufzählung nicht abschliessend ist. 6.2 Wichtige Gründe können auch in einer schützenswerten Beziehung zu einem in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Kind bestehen (vgl. BGE 139 I 315 E. 2.1 m.H.). Der Schutz des Privat- und Familienlebens begründet praxisgemäss zwar kein absolutes Recht auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen besonderen Aufenthaltstitel. Er hindert die Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen unter Beachtung überwiegender Interessen des Familien- und Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu beenden. Letzteres bedingt hingegen die Vornahme einer umfassenden und fairen Abwägung zwischen den individuellen Interessen des Ausländers an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und den öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung. Dabei überwiegt das öffentliche Interesse an einer aufenthaltsbeendenden Massnahme, wenn diese durch ein "herausragendes soziales Bedürfnis" gerechtfertigt bzw. in Bezug auf das rechtmässig verfolgte Ziel verhältnismässig erscheint und einer "fairen" Interessenabwägung entspricht (vgl. Urteil des BGer 2C_1125/2014 vom 9. September 2015 E. 4.1. m.H.). Sofern diesbezüglich das Urteil des BGer 2C_327/2010 vom 19. Mai 2011 = BGE 137 I 247 zitiert wird (vgl. Beschwerde vom 29. Juni 2015), so ist darauf hinzuweisen, dass diesem Urteil - wie auch der Beschwerdeführer selbst erkannte - eine ganz andere Konstellation zugrunde lag (Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung einer kamerunischen Staatsangehörigen, welche sorge- und obhutsberechtigte Mutter eines Schweizer Kindes ist), in welchem zwingend spezifische bürgerrechtliche Überlegungen zu berücksichtigen waren (vgl. E. 4.2.3 des genannten Urteils), weshalb die dort festgelegten Grundsätze - entgegen den beschwerdeweisen Ausführungen - gerade nicht analog auf den vorliegenden Fall zu übertragen sind. 6.3 In casu gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer als nicht obhutsberechtigter ausländischer Elternteil (vgl. Scheidungsvereinbarung des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 3. Februar 2015 [Beschwerdebeilage Nr. 3]) die familiäre Beziehung mit seinem Kind von vornherein nur in beschränktem Rahmen pflegen kann, nämlich durch Ausübung des ihm eingeräumten Besuchsrechts. Um dieses wahrnehmen zu können, ist es i.d.R. nicht erforderlich, dass er dauerhaft im selben Land wie das Kind lebt. Unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf Familienleben (vgl. Art. 8 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 13 Abs. 1 BV) ist es grundsätzlich ausreichend, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her ausgeübt werden kann, wobei allenfalls die Modalitäten des Besuchsrechts entsprechend auszugestalten sind (vgl. BGE 139 I 315 E. 2.2). Einem nicht gerechtfertigten Eingriff in das geschützte Rechtsgut kommt die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung dann gleich, wenn in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung zum Kind besteht, diese Beziehung wegen der Distanz zum Herkunftsland des Ausländers praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte und die ausländische Person in der Schweiz ein tadelloses Verhalten an den Tag gelegt hat (vgl. BGE 140 I 145 E. 3.2; Urteil des BGer 2C_1125/2014 vom 9. September 2015 E. 4.2 m.H.). Der Begriff der besonderen Intensität der affektiven Beziehung wurde für bereits in der Schweiz ansässige ausländische Personen dahin gehend präzisiert, dass das Erfordernis erfüllt ist, wenn der persönliche Kontakt im Rahmen eines nach heutigem Massstab üblichen Besuchsrechts ausgeübt wird (BGE 139 I 315 E. 2.3-2.5 S. 319 ff.). 6.4 Die genannten Kriterien bilden jedoch keine eigentlichen Anspruchsvoraussetzungen, sondern gelangen - wie bereits ausgeführt - im Rahmen des Ausgleichs zwischen widerstrebenden Interessen (Art. 8 Ziff. 2 EMRK) zur Anwendung. Im Rahmen dieser Interessensabwägung ist dabei bei einem ausländischen Elternteil, welcher sorge-, nicht hingegen obhutsberechtigt ist, ein Ausgleich zwischen einem allfälligen negativen Verhalten eines Gesuchstellers sowie seinen und den Interessen des Kindes an der Aufrechterhaltung der sehr engen Beziehung anzustreben (vgl. Urteil des BGer 2C_1047/2013 vom 24. Juni 2014 E. 3.2 und 3.3 m.H.).
E. 7.1 In casu beruft sich der Beschwerdeführer auf die Beziehung zwischen ihm und seinem Sohn A._______, welcher über das Schweizer Bürgerrecht verfügt. Er habe eine besonders nahe und liebevolle Beziehung zu seinem Sohn. Er verfüge über das Sorgerecht (hälftiges) sowie über ein Besuchsrecht (vgl. Beschwerde vom 29. Juni 2015 S. 9). Gemäss der Vereinbarung des Regionalgerichts B._______ vom 3. Februar 2015 hätten sich die Beteiligten in direkter Absprache über den persönlichen Verkehr zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn zu einigen. Falls keine Einigung zustande komme, sei der Beschwerdeführer berechtigt und verpflichtet, sein Kind an jedem zweiten Wochenende zu sich auf Besuch (von Freitag 18h bis Sonntag 18h) und jährlich während der Schulferien für drei Wochen zu sich in die Ferien zu nehmen; dies gelte auch in den geraden Jahren von Gründonnerstag bis Ostermontag sowie am 24. Dezember und in den ungeraden Jahren von Pfingstfreitag bis Pfingstmontag sowie am 25. Dezember und vom 31. Dezember bis 2. Januar (vgl. Beschwerdebeilage Nr. 3). Der Beschwerdeführer machte in einer schriftlichen Eingabe vom 19. April 2015 geltend, seit Oktober 2014 habe er seinen Sohn endlich jedes zweite Wochenende von Freitagnachmittag bis Sonntagabend; ausserdem habe ihn seine Ex-Ehefrau gebeten, noch mehr Zeit mit seinem Sohn zu verbringen, zum Beispiel in der Zeit vom 21. März 2015 bis 30. März 2015 sowie vom 8. April 2015 bis 18. April 2015 (vgl. SEM act. 8 S. 45). Gemäss einem Schreiben der Ex-Ehefrau vom 6. Februar 2015 verbringe A._______ jedes zweite Wochenende bei seinem Vater sowie auch mindestens drei Wochen Ferien pro Jahr (vgl. SEM act. 6 S. 19). Dies bestätigt die Ex-Partnerin in einem weiteren Schreiben vom 4. April 2015 (SEM act. 8 S. 44). Vor diesem Hintergrund kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer eine tatsächlich gelebte Beziehung zu seinem Sohn pflegt. Dies wird auch von der Vorinstanz nicht in Abrede gestellt.
E. 7.2 Zu verneinen ist jedoch klar das Vorliegen einer in wirtschaftlicher Hinsicht engen Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem Kind. Gemäss Scheidungsvereinbarung vom 3. Februar 2015 ist der Beschwerdeführer verpflichtet, für das Kind [...] monatliche, jeweils im Voraus geschuldete Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 300.- zu leisten (vgl. Beschwerdebeilage Nr. 3). Einem Schreiben der Ex-Ehefrau vom 21. August 2013 ist zu entnehmen, dass ihr die Unterhaltszahlungen des Beschwerdeführers von Fr. 300.- für den gemeinsamen Sohn von der Gemeinde Biel bevorschusst worden sind (vgl. SEM act. 1 S. 6). Auch der Beschwerdeführer selbst macht geltend, er könne seinen Sohn momentan nicht so finanziell unterstützen, wie er es gerne würde (vgl. Schreiben vom 19. April 2015 [SEM act. 8 S. 45]). Wie auch die Vorinstanz festgestellt hat (vgl. Verfügung vom 29. Mai 2015), ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit der Trennung von seiner Partnerin im November 2011 keine Unterhaltsbeiträge für seinen Sohn geleistet hat (siehe dazu auch Schreiben des Beschwerdeführers vom 24. August 2013 [SEM act. 1 S. 2 Pkt. 5]). Beschwerdeweise wird denn auch nichts Gegenteiliges geltend gemacht.
E. 7.3 Weiter gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seit Juli 2011 bis heute Leistungen der Sozialhilfe bezieht, verschuldet ist und es ihm während seiner Anwesenheit hierzulande auch nicht gelungen ist, sich beruflich zu integrieren (E. 5.3.4).
E. 7.4 Der Beschwerdeführer bringt vor, eine Ausübung des Besuchsrechts, wie in der Scheidungsvereinbarung festgelegt, sei aufgrund der massiven Entfernung zwischen Chile und der Schweiz nicht möglich. Durch einen Entzug der Aufenthaltsbewilligung werde das Besuchsrecht folglich ausgehöhlt. Ein Flug von Chile in die Schweiz und retour koste, je nach Saison, einige tausend Franken. Mit dem in Chile allenfalls realisierbaren Einkommen, könnte er sich höchstens alle paar Jahre einen Flug in die Schweiz leisten, um sein Kind zu besuchen. Es rechtfertige sich daher, von der bisherigen Rechtsprechung in dieser besonderen Konstellation abzuweichen, insofern diese besage, dass Art. 8 EMRK genüge getan werde, wenn dem nicht obhutsberechtigten ausländischen Elternteil zumutbar sei, sein Besuchsrecht durch mehrere Kurzaufenthalte in der Schweiz wahrzunehmen. Ferner weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass die Konvention eine Interessenabwägung verlange. Klar sei, dass das Sozialsystem durch die Anwesenheit des Vaters in der Schweiz belastet werde. Allerdings nicht in dem Ausmasse, dass der Vater nicht mehr haltbar wäre. Der Beschwerdeführer habe seine Arbeitsbemühungen nachweisen können, und es bestehe ein offensichtlicher Zusammenhang zwischen der fortdauernden Arbeitslosigkeit und der seit Monaten fehlenden Aufenthaltsbewilligung. Er sei jung, gesund und folglich in der Lage zu arbeiten. Sobald er im Besitze einer Aufenthaltsbewilligung sei, werde er auch wieder eine Anstellung finden und werde so für seinen Sohn aufkommen können. Abgesehen von der finanziellen Sachlage liege gegen ihn nichts vor, dass ihn als "unerwünschten Ausländer" erscheinen lassen würde. Das Interesse des Kindes mit dem sorgeberechtigten Elternteil in der Schweiz aufwachsen zu dürfen, sei daher deutlich höher zu gewichten als die finanziellen Belange der Gemeinde Biel. Ins Gewicht falle auch der Umstand, dass er ansonsten gut integriert sei und die berechtigte Hoffnung bestehe, dass er mit seiner künstlerischen Tätigkeit Erfolge erziele und so ein Einkommen generieren könne (vgl. Beschwerde vom 29. Juni 2015 S. 10f.).
E. 7.4.1 Wie der Beschwerdeführer ausführt, könnte die Beziehung zwischen ihm und seinem Sohn von seiner Heimat Chile aus kaum in der bisherigen bzw. in einem etwa vergleichbaren Rahmen aufrechterhalten werden (vgl. Urteil des BGer 2C_1125/2014 vom 9. September 2015 E. 4.4 in fine). Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung der aufenthaltsbeendenden Massnahme (Art. 13 i.V.m. Art. 36 BV bzw. Art. 8 Ziff. 2 EMRK) ist auch - wie beschwerdeweise vorgetragen wird - dem grundlegenden Interesse des Kindes Rechnung zu tragen, im engen Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können. Dies entspricht dem Leitgedanken von Art. 3 KRK, der praxisgemäss im Rahmen von Art. 8 EMRK mitberücksichtigt wird (vgl. Urteil des BGer 2C_1125/2014 vom 9. September 2015 E. 4.2 m.H.). Dennoch gilt es vorliegend zu bedenken, dass der Beschwerdeführer zwar ein übliches Besuchsrecht ausübt, hingegen keine wirtschaftlich enge Beziehung zu seinem Sohn unterhält, hat er doch bis anhin noch keine Unterhaltsbeiträge für sein Kind bezahlt. Wie bereits ausgeführt, kann seine fortwährende Arbeitslosigkeit nicht nur der fehlenden Aufenthaltsbewilligung angelastet werden, ist er doch seit seiner Einreise in die Schweiz am 23. April 2008 - ausser einer Tätigkeit als Zusteller in einem 20%-Pensum - zu keiner Zeit einer regelmässigen Arbeit nachgegangen, die es ihm erlaubt hätte, für seinen Unterhalt selbst aufzukommen. Der Beschwerdeführer ist seit Juli 2011 - weit bevor ihm die Aufenthaltsbewilligung letztmals verlängert wurde - von der Sozialhilfe abhängig. Wenn er diesbezüglich ausführt, er sei jung, gesund und folglich in der Lage zu arbeiten und sobald er im Besitze einer Aufenthaltsbewilligung sei, werde er auch wieder eine Anstellung finden und werde so für seinen Sohn aufkommen, so gilt es darauf hinzuweisen, dass ihn diese positive Einstellung nicht dazu anhalten konnte, bereits nach der Trennung von seiner Ex-Ehefrau einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
E. 7.4.2 Der Beschwerdeführer könnte sein Besuchsrecht zweifellos nicht mehr in der jetzigen Form aufrechterhalten, hingegen wären abwechselnd Ferienaufenthalte des Sohnes in Chile und Besuche des Beschwerdeführers in der Schweiz weiter möglich. Ein regelmässiger Kontakt kann sodann auch durch Briefe, Telefonate und moderne Kommunikationsmittel erfolgen. Betreffend die Ausübung des Sorgerechts ist mit einem erhöhten Koordinationsaufwand zu rechnen, der den Beteiligten jedoch zugemutet werden kann. Der mit der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung einhergehende Eingriff in den Anspruch auf Achtung des Familienlebens ist nach dem Gesagten gerechtfertigt, zumal er sich namentlich zur Wahrung der öffentlichen Ordnung als notwendig erweist (vgl. Art. 8 Abs. 2 EMRK; vgl. Urteil des BVGer C-1184/2013 vom 8. Dezember 2014 E. 6.3.6).
E. 8 Gründe zur Annahme eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles sind auch in besonderer Beachtung der unter Art. 31 Abs. 1 VZAE aufgeführten Wertungsgesichtspunkte nicht anzunehmen. Integration (Bst. a), Respektierung der Rechtsordnung (Bst. b), Familienverhältnisse (Bst. c), finanzielle Verhältnisse, Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und am Erwerb von Bildung (Bst. d) wurden bereits in anderem Zusammenhang geprüft und als nicht erheblich eingestuft. Aufgrund seines Aufenthalts in der Schweiz von sieben Jahren erscheint eine Rückkehr durchaus zumutbar, zumal der Beschwerdeführer erst im Alter von 35 Jahren in die Schweiz einreiste und sprachlich und kulturell nach wie vor mit den Gepflogenheiten des Herkunftsstaates vertraut ist (Bst. e). Gesundheitliche Beeinträchtigungen (Bst. f) liegen beim Beschwerdeführer nicht vor; er selbst gibt beschwerdeweise an, er sei jung und gesund (S. 11). Auch die soziale Wiedereingliederung in seinem Heimatland erscheint nicht gefährdet (Bst. g). Zudem können ihm auch seine Deutschkenntnisse bei einer beruflichen Reintegration im Heimatland von Vorteil sein. Ohne Belang ist dabei, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse in Chile nicht jenen in der Schweiz entsprechen (vgl. Urteil des BVGer C-394/2010 vom 6. November 2013 0E. 8.5).
E. 9 Vor diesem Hintergrund kann der Beschwerdeführer weder gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG oder Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG noch gestützt auf Art. 8 EMRK einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erfolgreich geltend machen. Die Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ist demnach nicht zu beanstanden.
E. 10 Aus der Rechtmässigkeit der Zustimmungsverweigerung folgt ohne Weiteres die Rechtmässigkeit der Wegweisung aus der Schweiz (vgl. Art. 64 Abs. 1 Bst. c AuG). Es bliebe zu prüfen, ob dem Wegweisungsvollzug Hindernisse im Sinne von Art. 83 AuG entgegenstehen. Da solche jedoch weder geltend gemacht werden noch sich aus den Akten ergeben, ist die angefochtene Verfügung auch unter diesem Gesichtspunkt zu Recht ergangen.
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt im Ergebnis richtig und vollständig feststellt; sie ist auch angemessen (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 12 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour) - die Einwohner- und Spezialdienste der Stadt Biel (Akten retour) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-4047/2015 Urteil vom 13. Januar 2016 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richter Andreas Trommer, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer. Parteien X._______, vertreten durch Claudia Hazeraj, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (geb. 1973), Staatsangehöriger von Chile, reiste am 23. April 2008 in die Schweiz ein und heiratete am 27. Juni 2008 eine Schweizer Bürgerin. Gestützt auf diese Ehe wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Bern erteilt. Diese wurde in der Folge mehrfach verlängert (letztmals bis zum 26. Juni 2014). Am 24. September 2009 wurde der Sohn A._______ geboren. B. Mit Gerichtsbeschluss vom 24. August 2011 erfolgte die Trennung des Ehepaares. Dieses lebte noch bis zum 1. November 2011 in einer gemeinsamen Wohnung. Am 3. Februar 2015 wurde die Ehe des Beschwerdeführers geschieden. C. Am 23. Februar 2015 ersuchte die Dienststelle Bereich Migration der Stadt Biel die Vorinstanz um Zustimmung zur Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft. D. Mit Schreiben vom 19. März 2015 informierte die Vorinstanz den Beschwerdeführer über ihre Absicht, die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu verweigern und gewährte ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme. Davon machte er mit schriftlicher Eingabe vom 19. April 2015 Gebrauch. E. Mit Verfügung vom 29. Mai 2015 verweigerte die Vorinstanz die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und wies ihn gleichzeitig aus der Schweiz weg. F. Dagegen gelangte der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 29. Juni 2015 an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt die Aufhebung der Verfügung vom 29. Mai 2015 und die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung; eventualiter sei der Entscheid an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Der Beschwerde sei zudem die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Subeventualiter sei dem Beschwerdeführer die Ausreisefrist bis zum 31. Dezember 2015 zu erstrecken. G. Mit Zwischenverfügung vom 9. Juli 2015 führte das Bundesverwaltungsgericht in verfahrensrechtlicher Hinsicht aus, es erübrige sich auf das entsprechende Gesuch einzugehen, da die Beschwerde gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG bereits aufschiebende Wirkung habe, die von der Vorinstanz nicht entzogen worden sei. H. In ihrer Vernehmlassung vom 18. September 2015 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. I. Der Beschwerdeführer machte von seinem mit Zwischenverfügung vom 22. September 2015 eingeräumten Replikrecht keinen Gebrauch. J. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit entscheidrelevant, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Ver-fügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer der in Art. 33 aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen Verfügungen des SEM, welche sowohl die Zustimmung zur Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung als auch die Wegweisung betreffen. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig, soweit nicht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen steht (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 und 4 BGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfah-rensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Als Adressat der Verfügung ist der Beschwerdeführer zu deren An-fechtung legitimiert. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. 3.1 Gemäss Art. 40 AuG (SR 142.20) sind die Kantone zuständig für die Erteilung und Verlängerung von Bewilligungen. Vorbehalten ist unter anderem die Zuständigkeit des Bundes im Zustimmungsverfahren, zu dessen Ausgestaltung Art. 99 AuG den Bundesrat ermächtigt. Vorliegend war das SEM gemäss Art. 85 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, AS 2007 5497) zuständig für die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Die gleiche Zuständigkeit sieht im Übrigen auch die seit 1. September 2015 geltende Fassung vor (SR 142.201; siehe dazu BGE 141 II 169 E. 4). 3.2 In casu hat sich der Kanton Bern bzw. die Stadt Biel zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bereit erklärt. Das SEM kann hingegen die Zustimmung ohne Bindung an die Beurteilung durch den Kanton bzw. in casu die sog. Kompetenzgemeinde verweigern oder mit Bedingungen verbinden (vgl. Art. 86 Abs. 1 VZAE). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht nach neuester bundesgerichtlicher Rechtsprechung lediglich dann, wenn eine kantonale Rechtsmittelinstanz einen positiven Entscheid gefällt hat (vgl. BGE 141 II 169 E. 4.3 und 4.4 m.H.). Ein solcher Entscheid liegt aber vorliegend nicht vor. 4.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern, wenn sie mit diesen zusammenwohnen, Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und - nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren - Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung (Art. 42 Abs. 3 AuG). Nach Auflösung der Ehe oder Familiengemeinschaft - mit gemeint ist auch die eheliche Gemeinschaft - besteht der Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG). 4.2 Gemäss den Akten dauerte das eheliche Zusammenleben unbestrittenermassen mehr als drei Jahre, womit die zeitliche Voraussetzung von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG erfüllt ist. 5. 5.1 Selbst bei Vorliegen einer dreijährigen Ehegemeinschaft kann der Beschwerdeführer aus Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG nur dann einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ableiten, wenn er sich in der Schweiz erfolgreich integriert hat. Beide Kriterien, Fristablauf und Integration müssen kumulativ vorliegen, damit ein Rechtsanspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung besteht (BGE 136 II 113 E. 3.3.3). Diesbezüglich ist deshalb zu beurteilen, ob die Umstände, mit denen er seine soziale und berufliche Eingliederung zu belegen bzw. glaubhaft zu machen versucht, genügen. 5.2 Art. 77 Abs. 4 VZAE nennt Kriterien für eine erfolgreiche Integration. Sie liegt vor, wenn die ausländische Person die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bundesverfassung respektiert (Bst. a) und den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben sowie zum Erwerb der am Wohnort gesprochenen Landessprache bekundet (Bst. b). Nach Art. 4 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA, SR 142.205) zeigt sich der Beitrag einer ausländischen Person zur Integration namentlich in der Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung und der Werte der Bundesverfassung (Bst. a), im Erlernen der am Wohnort gesprochenen Landessprache (Bst. b), in der Auseinandersetzung mit den Lebensbedingungen in der Schweiz (Bst. c) und im Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (Bst. d). Die Verwendung des Adverbs "namentlich" bringt den nicht abschliessenden Charakter der Auflistungen in Art. 77 Abs. 4 VZAE und Art. 4 VIntA zum Ausdruck und zeigt zugleich, dass die Beurteilung der erfolgreichen Integration eine gesamthafte Würdigung der Umstände des konkreten Einzelfalles verlangt (vgl. Urteil des BGer 2C_426/2011 vom 30. November 2011 E. 3.2 m.H.). 5.3 Eine erfolgreiche Integration gilt es dann zu verneinen, wenn eine Person kein Erwerbsbeinkommen erwirtschaftet, welches ihren Konsum zu decken vermag und sie während einer substanziellen Zeitdauer von Sozialleistungen abhängig ist. Sie kann auch nicht angenommen werden, wenn der Ausländer unsichere Temporärstellen annimmt und erst seit Kurzem über einen befristeten Arbeitsvertrag verfügt (vgl. Urteil des BGer 2C_546/2010 vom 30. November 2010, E. 5.2.2 ff.). Eine erfolgreiche Integration setzt indessen nicht voraus, dass die ausländische Person eine gradlinige Karriere in einer qualifizierten Tätigkeit absolviert hat. Ebenso wenig ist nötig, dass ein hohes Einkommen erzielt wird. Berufliche Stabilität kann auch durch die Ausübung einfacher Tätigkeiten im mittleren oder niedrigen Lohnsegment erreicht werden, beispielsweise in der Reinigungsbranche. Entscheidend ist, dass die ausländische Person für sich sorgen kann, keine (nennenswerten) Sozialhilfeleistungen bezieht und sich nicht verschuldet (vgl. dazu Urteil des BGer 2C_385/2014 vom 19. Januar 2015 E. 4.1. m.H.). 5.3.1 Die Vorinstanz sprach dem Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung eine erfolgreiche Integration im obgenannten Sinn ab. Er sei gemäss eigenen Aussagen nach seiner Einreise in die Schweiz am 23. April 2008 bzw. nach seiner Heirat am 27. Juni 2008 bis zum definitiven Auszug Hausmann gewesen. Gleichzeitig habe er eine 20%-Stelle bei der Z._______ in Biel innegehabt. Diese Stelle habe er verloren. Seit dem 1. November 2011 sei der Beschwerdeführer auf Sozialhilfe angewiesen. Gemäss seinen Angaben suche er kontinuierlich seit fast einem Jahr eine Arbeitsstelle. Leider habe er feststellen müssen, dass es ohne eine Aufenthaltsbewilligung keine Möglichkeit gebe, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Ausserdem sei die Arbeitssuche in Biel äusserst schwierig, er bemühe sich aber nach wie vor, eine Arbeitsstelle als Servicemitarbeiter oder Reinigungskraft zu erhalten, um seinen Lebensunterhalt selbst bezahlen zu können. Inzwischen habe er auch seine Deutschkenntnisse verbessert (Niveau B2). Durch seine Kontakte mit einer Schweizer Freundin habe er die Möglichkeit erhalten, noch in diesem Jahr eine Fotoausstellung in Bern zu realisieren, um seine neuen fotografischen Arbeiten zu zeigen. Er versuche so, während seiner Suche nach Arbeit die Zeit zu nutzen, um sich noch mehr in der Schweiz kulturell wie auch sprachlich zu integrieren. Da es dem Beschwerdeführer bis heute nicht gelungen sei, eine adäquate Erwerbsmöglichkeit zu finden, sei seine berufliche Integration in Frage gestellt. Weiter sei den kantonalen Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer Betreibungen in der Höhe von Fr. 4'083.20 und Verlustscheine von Fr. 3'691.25 aufweise. Zudem habe er bis am 17. September 2014 einen Sozialhilfesaldo zu Lasten des Staates in der Höhe von Fr. 80'879.45 angehäuft. Aufgrund dessen könne nicht gesagt werden, die wirtschaftliche Integration des Gesuchstellers sei während seines Aufenthaltes in der Schweiz erfolgreich verlaufen. Damit sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht genügend integriert sei. Die Voraussetzungen einer erfolgreichen Integration im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG seien somit als nicht erfüllt zu erachten (vgl. Verfügung vom 29. Mai 2015). 5.3.2 In seiner Beschwerde vom 29. Juni 2015 macht der Beschwerdeführer diesbezüglich geltend, es sei unbestritten, dass er bisher kein besonderes Glück bei der Stellensuche gehabt habe. Dies sei ihm jedoch nicht per se anzulasten. Er habe während der Ehe mit der Mutter seines Kindes die Rolle als Hausmann innegehabt. Während die Mutter arbeiten gegangen sei, sei er zu Hause geblieben und habe sich um das Kind und den Haushalt gekümmert. Dass diese Rollenverteilung nicht gerade traditionell gewesen sei, sei klar, sollte jedoch im Rahmen der Gleichberechtigung zwischen den Geschlechtern als möglich und gegeben akzeptiert werden. Insofern sei er nicht arbeitslos im Sinne der Regelung der Arbeitslosenversicherung gewesen, sondern sei einer Beschäftigung nachgegangen. Das Scheitern der Ehe sei für ihn alsdann weder voraussehbar noch erwünscht gewesen. Er habe nicht um die Scheidung ersucht; trotzdem habe er sich dem Willen seiner damaligen Ehefrau beugen müssen. Der Grundsatz der Gleichberechtigung werde bei der gerichtlichen Obhutszuteilung noch nicht umgesetzt. Hier werde leider nach wie vor die traditionelle Rolle der Mutter in der Kinderpflege- und Erziehung höher gewichtet als diejenige des Vaters, auch wenn sich dieser während der Ehe intensiver um das Kind gekümmert habe. Folglich sei er mit seinem Anliegen, weiterhin der Rolle als Vollzeitvater und Hausmann nachzugehen, nicht durchgedrungen und müsse sich nun mit einem Besuchsrecht zufrieden geben. Während seiner Zeit als Hausmann habe er trotzdem Anschluss an die Arbeitswelt gefunden. Er habe das Einkommen der Familie durch Gelegenheitsjobs auf dem Bau, in Hotels und Restaurants aufgebessert. Des Weiteren habe er eine feste Anstellung bei der Z._______ als Zusteller im Zeitraum vom 2. November 2009 und 28. Februar 2014 inne gehabt, bis ihm gekündigt worden sei. Dass es danach bei der Stellensuche nicht geklappt habe, sei auf die fehlende Aufenthaltsbewilligung und somit Arbeitsbewilligung zurückzuführen. Er sei vom 27. Juni 2013 bis Januar 2014 sowie vom 24. Juni 2014 bis zum heutigen Datum ohne gültigen Aufenthaltstitel, was ihm die Stellensuche nicht nur erschwere, sondern nahezu verunmögliche. Dieser Umstand müsse bei der wirtschaftlichen Integration mitberücksichtigt werden und könne nicht einfach vorweggelassen werden. Es gehe nicht an, dass administrative Hindernisse, die der Beschwerdeführer in keiner Art und Weise zu verschulden habe, zu seinen Lasten gingen. 5.3.3 Vorliegend gilt es als erstellt, dass der Beschwerdeführer, welcher am 23. April 2008 in die Schweiz eingereist ist, vom 2. November 2009 bis zum 28. Februar 2014 als Zusteller bei der Z._______ ein 20%-Pensum innegehabt hat (vgl. den in den Akten der Stadt Biel enthaltenen Führungsbericht vom 3. Mai 2013 sowie Akten der Vorinstanz [SEM act.] 8 S. 46). Gemäss seinen beschwerdeweisen Angaben ist er - ausser einem paar (beweismässig nicht belegten) Gelegenheitsjobs auf dem Bau, in Hotels und Restaurants - keiner beruflichen Tätigkeit nachgegangen. Dass er sich bis zur Trennung von seiner Ehefrau um das Kind und den gemeinsamen Haushalt gekümmert habe - ein Einwand der durchaus gehört werden kann, sofern dem Ehepartner so ermöglicht wird, seinerseits einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen - erklärt aber nicht, warum er nicht bereits in der Zeit vor der Geburt seines Sohnes am 24. September 2009 sowie nach der Trennung von seiner Ehefrau am 24. August 2011 bzw. nach dem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung am 1. November 2011 einer beruflichen Tätigkeit nachgegangen ist bzw. eine Arbeit gesucht hat, welche es ihm erlaubt hätte, seinen Lebensunterhalt selbst zu finanzieren. In dieser Zeit verfügte er (noch) über eine Aufenthaltsbewilligung. Zwar führt der Beschwerdeführer in einem Schreiben vom 19. April 2015 aus, er sei nach dem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung physisch und psychisch krank gewesen; zuerst habe er seine rechte Hand und nachher die linke Hand nicht bewegen können. Auch sei er in psychotherapeutischer Behandlung gewesen und habe Medikamente gegen seine Depression bekommen (vgl. SEM act. 8 S. 46). Hingegen macht er nicht geltend und es ergibt sich auch nicht aus den Akten, dass er deswegen arbeitsunfähig gewesen sei. Vielmehr bringt der Beschwerdeführer im vorgenannten Schreiben selbst vor, er habe sich in dieser Zeit vor allem als Autodidakt um seine fotografische Arbeit gekümmert und insgesamt drei Fotoausstellungen in der Schweiz gemacht (SEM act. 8 S. 46). Es kann somit davon ausgegangen werden, dass er in dieser Zeit auch einer Erwerbstätigkeit hätte nachgehen können, mit welcher er seinen Lebensunterhalt selbst hätte finanzieren können. Es sind jedoch keine Bestrebungen des Beschwerdeführers bezüglich Arbeitssuche vor dem April 2014 ersichtlich (vgl. div. Bewerbungsunterlagen in den Akten der Stadt Biel). Vielmehr macht er im genannten Schreiben vom 19. April 2015 selbst geltend, er suche seit fast einem Jahr eine Arbeitsstelle (SEM act. 8 S. 47). Auch ergibt sich aus einem in den Akten der Stadt Biel enthaltenen Schreiben der Ex-Ehefrau vom 21. August 2013, dass sie seit 10 Jahren eine 40%-Teilzeitstelle habe, weshalb doch die Frage auftaucht, ob es dem Beschwerdeführer nicht auch während seiner Ehe möglich gewesen wäre, ein höheres (Teilzeit-)Arbeitspensum zu bewältigen. 5.3.4 Mit diesen Ausführungen kann nicht davon ausgegangen werden, dem Beschwerdeführer sei es gelungen, beruflich in der Schweiz Fuss zu fassen. Seit dem 22. Juli 2011 (bis heute) bezieht er Leistungen der Sozialhilfe, wobei sich per 17. September 2014 ein Sozialhilfesaldo von Fr. 80'879.45 angehäuft hat (vgl. SEM act. 6 S. 15). Zudem weist er Betreibungen in der Höhe von Fr. 4'083.20 und Verlustscheine in einem Gesamtbetrag von Fr. 3'691.25 auf (SEM act. 6 S. 28). Sofern der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe vom 29. Juni 2015 auf seine diversen Fotoausstellungen verweist, und dazu erklärt, er bemühe sich in erster Linie seiner Leidenschaft der Fotografie nachzugehen, um damit ein Einkommen zu generieren; er sei jedoch jederzeit bereit gewesen, auch anderweitig ein Einkommen zu generieren, wenn sich ihm die Möglichkeit eröffnet hätte, so gilt es diesbezüglich auf die obgenannten Erwägungen zu verweisen (E. 5.3.3). Das Bundesverwaltungsgericht sieht es gerade nicht als erwiesen an, dass sich der Beschwerdeführer während seines ganzen Aufenthaltes hierzulande intensiv um eine Arbeitstätigkeit im Rahmen seiner Möglichkeiten bemüht hätte. Auch der Umstand, dass er sich anlässlich seiner Fotoausstellungen intensiv mit der Schweiz und dem Thema "Integration" auseinandergesetzt habe, wie geltend gemacht wird (vgl. Beschwerde vom 29. Juni 2015 S. 7), kann nicht darüber hinweg sehen lassen, dass es ihm selbst nicht gelungen ist, sich wirtschaftlich in der Schweiz zu integrieren. 5.3.5 Zum sozialen Umfeld ist wenig bekannt, ausser dem pauschalen Vorbringen, er habe mehr Kontakte zu Schweizern und Deutschen; er habe zudem Schweizer Freunde, welche er zu sich einlade oder diese besuche, wie bspw. L._______. Durch den Kontakt zu einer Schweizer Freundin habe er nun die Möglichkeit eine Fotoausstellung zu machen (vgl. Schreiben des Beschwerdeführers vom 19. April 2015 [SEM act. 8 S. 46]). 5.4 Vor diesem Hintergrund kann nicht von einer erfolgreichen Integration ausgegangen werden. Dass der Beschwerdeführer sprachlich integriert sei (Sprachniveau A2) , wie beschwerdeweise ausgeführt wird - und ihm kein strafrechtlich relevantes Verhalten vorgeworfen werden kann - vermag diese Einschätzung nicht zu entkräften (vgl. Urteil BGer 2C_405/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 3.2. m.H.). Ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG ist deshalb zu verneinen. 6.1 Damit bleibt zu prüfen, ob wichtige persönliche Gründe i.S.v. Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG für den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz bestehen. Gemäss der sogenannten Härtefallregelung können auch wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt erforderlich machen. Solche können gemäss Art. 50 Abs. 2 AuG namentlich vorliegen, wenn der Betroffene Opfer ehelicher Gewalt wurde, die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint, wobei diese Aufzählung nicht abschliessend ist. 6.2 Wichtige Gründe können auch in einer schützenswerten Beziehung zu einem in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Kind bestehen (vgl. BGE 139 I 315 E. 2.1 m.H.). Der Schutz des Privat- und Familienlebens begründet praxisgemäss zwar kein absolutes Recht auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen besonderen Aufenthaltstitel. Er hindert die Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen unter Beachtung überwiegender Interessen des Familien- und Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu beenden. Letzteres bedingt hingegen die Vornahme einer umfassenden und fairen Abwägung zwischen den individuellen Interessen des Ausländers an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und den öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung. Dabei überwiegt das öffentliche Interesse an einer aufenthaltsbeendenden Massnahme, wenn diese durch ein "herausragendes soziales Bedürfnis" gerechtfertigt bzw. in Bezug auf das rechtmässig verfolgte Ziel verhältnismässig erscheint und einer "fairen" Interessenabwägung entspricht (vgl. Urteil des BGer 2C_1125/2014 vom 9. September 2015 E. 4.1. m.H.). Sofern diesbezüglich das Urteil des BGer 2C_327/2010 vom 19. Mai 2011 = BGE 137 I 247 zitiert wird (vgl. Beschwerde vom 29. Juni 2015), so ist darauf hinzuweisen, dass diesem Urteil - wie auch der Beschwerdeführer selbst erkannte - eine ganz andere Konstellation zugrunde lag (Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung einer kamerunischen Staatsangehörigen, welche sorge- und obhutsberechtigte Mutter eines Schweizer Kindes ist), in welchem zwingend spezifische bürgerrechtliche Überlegungen zu berücksichtigen waren (vgl. E. 4.2.3 des genannten Urteils), weshalb die dort festgelegten Grundsätze - entgegen den beschwerdeweisen Ausführungen - gerade nicht analog auf den vorliegenden Fall zu übertragen sind. 6.3 In casu gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer als nicht obhutsberechtigter ausländischer Elternteil (vgl. Scheidungsvereinbarung des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 3. Februar 2015 [Beschwerdebeilage Nr. 3]) die familiäre Beziehung mit seinem Kind von vornherein nur in beschränktem Rahmen pflegen kann, nämlich durch Ausübung des ihm eingeräumten Besuchsrechts. Um dieses wahrnehmen zu können, ist es i.d.R. nicht erforderlich, dass er dauerhaft im selben Land wie das Kind lebt. Unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf Familienleben (vgl. Art. 8 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 13 Abs. 1 BV) ist es grundsätzlich ausreichend, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her ausgeübt werden kann, wobei allenfalls die Modalitäten des Besuchsrechts entsprechend auszugestalten sind (vgl. BGE 139 I 315 E. 2.2). Einem nicht gerechtfertigten Eingriff in das geschützte Rechtsgut kommt die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung dann gleich, wenn in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung zum Kind besteht, diese Beziehung wegen der Distanz zum Herkunftsland des Ausländers praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte und die ausländische Person in der Schweiz ein tadelloses Verhalten an den Tag gelegt hat (vgl. BGE 140 I 145 E. 3.2; Urteil des BGer 2C_1125/2014 vom 9. September 2015 E. 4.2 m.H.). Der Begriff der besonderen Intensität der affektiven Beziehung wurde für bereits in der Schweiz ansässige ausländische Personen dahin gehend präzisiert, dass das Erfordernis erfüllt ist, wenn der persönliche Kontakt im Rahmen eines nach heutigem Massstab üblichen Besuchsrechts ausgeübt wird (BGE 139 I 315 E. 2.3-2.5 S. 319 ff.). 6.4 Die genannten Kriterien bilden jedoch keine eigentlichen Anspruchsvoraussetzungen, sondern gelangen - wie bereits ausgeführt - im Rahmen des Ausgleichs zwischen widerstrebenden Interessen (Art. 8 Ziff. 2 EMRK) zur Anwendung. Im Rahmen dieser Interessensabwägung ist dabei bei einem ausländischen Elternteil, welcher sorge-, nicht hingegen obhutsberechtigt ist, ein Ausgleich zwischen einem allfälligen negativen Verhalten eines Gesuchstellers sowie seinen und den Interessen des Kindes an der Aufrechterhaltung der sehr engen Beziehung anzustreben (vgl. Urteil des BGer 2C_1047/2013 vom 24. Juni 2014 E. 3.2 und 3.3 m.H.). 7. 7.1 In casu beruft sich der Beschwerdeführer auf die Beziehung zwischen ihm und seinem Sohn A._______, welcher über das Schweizer Bürgerrecht verfügt. Er habe eine besonders nahe und liebevolle Beziehung zu seinem Sohn. Er verfüge über das Sorgerecht (hälftiges) sowie über ein Besuchsrecht (vgl. Beschwerde vom 29. Juni 2015 S. 9). Gemäss der Vereinbarung des Regionalgerichts B._______ vom 3. Februar 2015 hätten sich die Beteiligten in direkter Absprache über den persönlichen Verkehr zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn zu einigen. Falls keine Einigung zustande komme, sei der Beschwerdeführer berechtigt und verpflichtet, sein Kind an jedem zweiten Wochenende zu sich auf Besuch (von Freitag 18h bis Sonntag 18h) und jährlich während der Schulferien für drei Wochen zu sich in die Ferien zu nehmen; dies gelte auch in den geraden Jahren von Gründonnerstag bis Ostermontag sowie am 24. Dezember und in den ungeraden Jahren von Pfingstfreitag bis Pfingstmontag sowie am 25. Dezember und vom 31. Dezember bis 2. Januar (vgl. Beschwerdebeilage Nr. 3). Der Beschwerdeführer machte in einer schriftlichen Eingabe vom 19. April 2015 geltend, seit Oktober 2014 habe er seinen Sohn endlich jedes zweite Wochenende von Freitagnachmittag bis Sonntagabend; ausserdem habe ihn seine Ex-Ehefrau gebeten, noch mehr Zeit mit seinem Sohn zu verbringen, zum Beispiel in der Zeit vom 21. März 2015 bis 30. März 2015 sowie vom 8. April 2015 bis 18. April 2015 (vgl. SEM act. 8 S. 45). Gemäss einem Schreiben der Ex-Ehefrau vom 6. Februar 2015 verbringe A._______ jedes zweite Wochenende bei seinem Vater sowie auch mindestens drei Wochen Ferien pro Jahr (vgl. SEM act. 6 S. 19). Dies bestätigt die Ex-Partnerin in einem weiteren Schreiben vom 4. April 2015 (SEM act. 8 S. 44). Vor diesem Hintergrund kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer eine tatsächlich gelebte Beziehung zu seinem Sohn pflegt. Dies wird auch von der Vorinstanz nicht in Abrede gestellt. 7.2 Zu verneinen ist jedoch klar das Vorliegen einer in wirtschaftlicher Hinsicht engen Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem Kind. Gemäss Scheidungsvereinbarung vom 3. Februar 2015 ist der Beschwerdeführer verpflichtet, für das Kind [...] monatliche, jeweils im Voraus geschuldete Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 300.- zu leisten (vgl. Beschwerdebeilage Nr. 3). Einem Schreiben der Ex-Ehefrau vom 21. August 2013 ist zu entnehmen, dass ihr die Unterhaltszahlungen des Beschwerdeführers von Fr. 300.- für den gemeinsamen Sohn von der Gemeinde Biel bevorschusst worden sind (vgl. SEM act. 1 S. 6). Auch der Beschwerdeführer selbst macht geltend, er könne seinen Sohn momentan nicht so finanziell unterstützen, wie er es gerne würde (vgl. Schreiben vom 19. April 2015 [SEM act. 8 S. 45]). Wie auch die Vorinstanz festgestellt hat (vgl. Verfügung vom 29. Mai 2015), ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit der Trennung von seiner Partnerin im November 2011 keine Unterhaltsbeiträge für seinen Sohn geleistet hat (siehe dazu auch Schreiben des Beschwerdeführers vom 24. August 2013 [SEM act. 1 S. 2 Pkt. 5]). Beschwerdeweise wird denn auch nichts Gegenteiliges geltend gemacht. 7.3 Weiter gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seit Juli 2011 bis heute Leistungen der Sozialhilfe bezieht, verschuldet ist und es ihm während seiner Anwesenheit hierzulande auch nicht gelungen ist, sich beruflich zu integrieren (E. 5.3.4). 7.4 Der Beschwerdeführer bringt vor, eine Ausübung des Besuchsrechts, wie in der Scheidungsvereinbarung festgelegt, sei aufgrund der massiven Entfernung zwischen Chile und der Schweiz nicht möglich. Durch einen Entzug der Aufenthaltsbewilligung werde das Besuchsrecht folglich ausgehöhlt. Ein Flug von Chile in die Schweiz und retour koste, je nach Saison, einige tausend Franken. Mit dem in Chile allenfalls realisierbaren Einkommen, könnte er sich höchstens alle paar Jahre einen Flug in die Schweiz leisten, um sein Kind zu besuchen. Es rechtfertige sich daher, von der bisherigen Rechtsprechung in dieser besonderen Konstellation abzuweichen, insofern diese besage, dass Art. 8 EMRK genüge getan werde, wenn dem nicht obhutsberechtigten ausländischen Elternteil zumutbar sei, sein Besuchsrecht durch mehrere Kurzaufenthalte in der Schweiz wahrzunehmen. Ferner weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass die Konvention eine Interessenabwägung verlange. Klar sei, dass das Sozialsystem durch die Anwesenheit des Vaters in der Schweiz belastet werde. Allerdings nicht in dem Ausmasse, dass der Vater nicht mehr haltbar wäre. Der Beschwerdeführer habe seine Arbeitsbemühungen nachweisen können, und es bestehe ein offensichtlicher Zusammenhang zwischen der fortdauernden Arbeitslosigkeit und der seit Monaten fehlenden Aufenthaltsbewilligung. Er sei jung, gesund und folglich in der Lage zu arbeiten. Sobald er im Besitze einer Aufenthaltsbewilligung sei, werde er auch wieder eine Anstellung finden und werde so für seinen Sohn aufkommen können. Abgesehen von der finanziellen Sachlage liege gegen ihn nichts vor, dass ihn als "unerwünschten Ausländer" erscheinen lassen würde. Das Interesse des Kindes mit dem sorgeberechtigten Elternteil in der Schweiz aufwachsen zu dürfen, sei daher deutlich höher zu gewichten als die finanziellen Belange der Gemeinde Biel. Ins Gewicht falle auch der Umstand, dass er ansonsten gut integriert sei und die berechtigte Hoffnung bestehe, dass er mit seiner künstlerischen Tätigkeit Erfolge erziele und so ein Einkommen generieren könne (vgl. Beschwerde vom 29. Juni 2015 S. 10f.). 7.4.1 Wie der Beschwerdeführer ausführt, könnte die Beziehung zwischen ihm und seinem Sohn von seiner Heimat Chile aus kaum in der bisherigen bzw. in einem etwa vergleichbaren Rahmen aufrechterhalten werden (vgl. Urteil des BGer 2C_1125/2014 vom 9. September 2015 E. 4.4 in fine). Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung der aufenthaltsbeendenden Massnahme (Art. 13 i.V.m. Art. 36 BV bzw. Art. 8 Ziff. 2 EMRK) ist auch - wie beschwerdeweise vorgetragen wird - dem grundlegenden Interesse des Kindes Rechnung zu tragen, im engen Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können. Dies entspricht dem Leitgedanken von Art. 3 KRK, der praxisgemäss im Rahmen von Art. 8 EMRK mitberücksichtigt wird (vgl. Urteil des BGer 2C_1125/2014 vom 9. September 2015 E. 4.2 m.H.). Dennoch gilt es vorliegend zu bedenken, dass der Beschwerdeführer zwar ein übliches Besuchsrecht ausübt, hingegen keine wirtschaftlich enge Beziehung zu seinem Sohn unterhält, hat er doch bis anhin noch keine Unterhaltsbeiträge für sein Kind bezahlt. Wie bereits ausgeführt, kann seine fortwährende Arbeitslosigkeit nicht nur der fehlenden Aufenthaltsbewilligung angelastet werden, ist er doch seit seiner Einreise in die Schweiz am 23. April 2008 - ausser einer Tätigkeit als Zusteller in einem 20%-Pensum - zu keiner Zeit einer regelmässigen Arbeit nachgegangen, die es ihm erlaubt hätte, für seinen Unterhalt selbst aufzukommen. Der Beschwerdeführer ist seit Juli 2011 - weit bevor ihm die Aufenthaltsbewilligung letztmals verlängert wurde - von der Sozialhilfe abhängig. Wenn er diesbezüglich ausführt, er sei jung, gesund und folglich in der Lage zu arbeiten und sobald er im Besitze einer Aufenthaltsbewilligung sei, werde er auch wieder eine Anstellung finden und werde so für seinen Sohn aufkommen, so gilt es darauf hinzuweisen, dass ihn diese positive Einstellung nicht dazu anhalten konnte, bereits nach der Trennung von seiner Ex-Ehefrau einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. 7.4.2 Der Beschwerdeführer könnte sein Besuchsrecht zweifellos nicht mehr in der jetzigen Form aufrechterhalten, hingegen wären abwechselnd Ferienaufenthalte des Sohnes in Chile und Besuche des Beschwerdeführers in der Schweiz weiter möglich. Ein regelmässiger Kontakt kann sodann auch durch Briefe, Telefonate und moderne Kommunikationsmittel erfolgen. Betreffend die Ausübung des Sorgerechts ist mit einem erhöhten Koordinationsaufwand zu rechnen, der den Beteiligten jedoch zugemutet werden kann. Der mit der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung einhergehende Eingriff in den Anspruch auf Achtung des Familienlebens ist nach dem Gesagten gerechtfertigt, zumal er sich namentlich zur Wahrung der öffentlichen Ordnung als notwendig erweist (vgl. Art. 8 Abs. 2 EMRK; vgl. Urteil des BVGer C-1184/2013 vom 8. Dezember 2014 E. 6.3.6).
8. Gründe zur Annahme eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles sind auch in besonderer Beachtung der unter Art. 31 Abs. 1 VZAE aufgeführten Wertungsgesichtspunkte nicht anzunehmen. Integration (Bst. a), Respektierung der Rechtsordnung (Bst. b), Familienverhältnisse (Bst. c), finanzielle Verhältnisse, Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und am Erwerb von Bildung (Bst. d) wurden bereits in anderem Zusammenhang geprüft und als nicht erheblich eingestuft. Aufgrund seines Aufenthalts in der Schweiz von sieben Jahren erscheint eine Rückkehr durchaus zumutbar, zumal der Beschwerdeführer erst im Alter von 35 Jahren in die Schweiz einreiste und sprachlich und kulturell nach wie vor mit den Gepflogenheiten des Herkunftsstaates vertraut ist (Bst. e). Gesundheitliche Beeinträchtigungen (Bst. f) liegen beim Beschwerdeführer nicht vor; er selbst gibt beschwerdeweise an, er sei jung und gesund (S. 11). Auch die soziale Wiedereingliederung in seinem Heimatland erscheint nicht gefährdet (Bst. g). Zudem können ihm auch seine Deutschkenntnisse bei einer beruflichen Reintegration im Heimatland von Vorteil sein. Ohne Belang ist dabei, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse in Chile nicht jenen in der Schweiz entsprechen (vgl. Urteil des BVGer C-394/2010 vom 6. November 2013 0E. 8.5).
9. Vor diesem Hintergrund kann der Beschwerdeführer weder gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG oder Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG noch gestützt auf Art. 8 EMRK einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erfolgreich geltend machen. Die Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ist demnach nicht zu beanstanden.
10. Aus der Rechtmässigkeit der Zustimmungsverweigerung folgt ohne Weiteres die Rechtmässigkeit der Wegweisung aus der Schweiz (vgl. Art. 64 Abs. 1 Bst. c AuG). Es bliebe zu prüfen, ob dem Wegweisungsvollzug Hindernisse im Sinne von Art. 83 AuG entgegenstehen. Da solche jedoch weder geltend gemacht werden noch sich aus den Akten ergeben, ist die angefochtene Verfügung auch unter diesem Gesichtspunkt zu Recht ergangen.
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt im Ergebnis richtig und vollständig feststellt; sie ist auch angemessen (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
12. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour)
- die Einwohner- und Spezialdienste der Stadt Biel (Akten retour) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: