nach Auflösung der Familiengemeinschaft
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin, eine 1985 geborene serbische Staatsangehörige, gelangte im August 2000 zusammen mit zwei älteren Geschwistern illegal in die Schweiz, nachdem ein von ihren mit Niederlassungsbewilligung im Kanton Aargau lebenden Eltern gestelltes Familiennachzugsgesuch im November 1999 abgelehnt worden war. B. Mit Verfügung vom 4. September 2000 lehnte die kantonale Migrationsbehörde auch ein neuerliches Gesuch um Aufenthaltsregelung der Beschwerdeführerin und ihrer beiden mit ihr eingereisten Geschwister ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Dagegen beschritten die Betroffenen erfolglos den Rechtsmittelweg. C. Die Beschwerdeführerin verliess die Schweiz auch nach Rechtskraft des zweiten verweigernden kantonalen Bewilligungsentscheides nicht. Am 13. Februar 2006 verheiratete sie sich in Y.______ (AG) mit einem Schweizer Bürger. Gestützt auf diese Heirat wurde ihr im Kanton Aargau eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. D. Im Dezember 2006 wurde die kantonale Migrationsbehörde vom Zivilstandsamt Y._______ (AG) darauf aufmerksam gemacht, dass die Ehegatten bisher nicht zusammengelebt hätten. Auf Vorladung hin bestätigte der Ehemann gegenüber der kantonalen Migrationsbehörde am 31. Juli 2007 diesen Sachverhalt, wendete aber ein, dass die getrennten Wohnsitze nur vorübergehend seien, ausschliesslich finanzielle Gründe hätten und sie sich regelmässig sehen würden. In der Folge wurde die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin verlängert. E. Am 19. Dezember 2008 meldete sich die Beschwerdeführerin am Wohnort ihres Ehemannes an. Von dort meldete sie sich mit Wirkung per 31. August 2009 an die Adresse ihrer Mutter wieder ab. F. Am 22. März 2010 unterbreitete die kantonale Migrationsbehörde die Bewilligungsangelegenheit der Vorinstanz mit einem Antrag auf "Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft". G. In einem Schreiben vom 27. April 2010 informierte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin über ihre Absicht, die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu verweigern. Die Beschwerdeführerin nahm in einer Eingabe vom 19. Mai 2010 Stellung. H. Mit Verfügung vom 14. Juli 2010 verweigerte die Vorinstanz die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. I. Dagegen gelangte die Beschwerdeführerin mit einer Rechtsmitteleingabe vom 8. September 2010 an das Bundesverwaltungsgericht. Sie stellt darin den Antrag, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung sei zu erteilen. J. Die Vorinstanz verzichtete in einem Schreiben vom 13. Oktober 2010 auf eine inhaltliche Stellungnahme zur Beschwerde und beantragte deren Abweisung. K. Die Beschwerdeführerin liess in der Folge noch mit diversen Eingaben Belege zu ihrer beruflichen und sozialen Integration edieren.
Erwägungen (35 Absätze)
E. 1.1 Verfügungen des BFM unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig, soweit nicht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen steht (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 und 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2 mit Hinweis).
E. 3.1 Gemäss Art. 40 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sind die Kantone zuständig für die Erteilung und Verlängerung von Bewilligungen. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Bundes im Zustimmungsverfahren, zu dessen Ausgestaltung der Bundesrat in Art. 99 AuG ermächtigt wird, sowie die Zuständigkeit des Bundes zum Entscheid über Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen nach Art. 30 AuG.
E. 3.2 Die Notwendigkeit der Zustimmung durch das BFM ergibt sich im Falle der Beschwerdeführerin aus Art. 85 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) in Verbindung mit Ziffer 1.3.1.4 Bst. e der Weisungen des BFM im Ausländerbereich in der Fassung vom 16. Juli 2012 (online abrufbar unter: www.bfm.admin.ch > Dokumentation > Rechtliche Grundlagen > Weisungen und Kreisschreiben > I. Ausländerbereich > 1 Verfahren und Zuständigkeiten). Danach ist die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung einer Ausländerin oder eines Ausländers nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft mit dem schweizerischen oder ausländischen Ehegatten oder nach dessen Tod, falls die Ausländerin oder der Ausländer nicht aus einem Mitgliedstaat der EG oder der EFTA stammt, dem BFM zur Zustimmung zu unterbreiten.
E. 3.3 Das BFM kann die Zustimmung verweigern, den kantonalen Entscheid einschränken oder mit Bedingungen verbinden (Art. 99 AuG, Art. 86 Abs. 1 VZAE). Es verweigert seine Zustimmung unter anderem dann, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt sind (Art. 86 Abs. 2 Bst. a und Bst. c Ziff. 2 VZAE).
E. 4.1 Ausländische Ehegatten von Schweizer Bürgern haben unter Vorbehalt von Art. 51 Abs. 1 AuG einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 AuG). Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren erwerben sie einen Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Art. 42 Abs. 3 AuG), der vom weiteren Schicksal der Ehe unabhängig ist (Art. 34 Abs. 1 AuG, Urteil des Bundesgerichts 2C_241/2009 vom 23. September 2009 E. 3). A fortiori verfügen sie über einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Wird die eheliche Haushaltgemeinschaft vor Ablauf dieser fünfjährigen Frist aufgegeben, besteht ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die Ehegatten mindestens drei Jahre in der Schweiz zusammengewohnt haben (BGE 136 II 113 E. 3.2 und E. 3.3 S. 117 ff.) und eine erfolgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG) oder wenn wichtige persönliche Gründe vorliegen, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG). Dies kann namentlich dann der Fall sein, wenn der ausländische Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde und die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AuG).
E. 4.2 Vom Erfordernis des Zusammenlebens wird gemäss Art. 49 AuG abgesehen, wenn die Familiengemeinschaft weiter besteht und für getrennte Wohnorte wichtige Gründe vorliegen. Diese können sich namentlich aus beruflichen Verpflichtungen ergeben oder bei vorübergehender Trennung wegen erheblicher familiärer Probleme (Art. 76 VZAE). Zu beachten ist, dass Art. 49 AuG nicht darauf abzielt, den Ehegatten ein längerfristiges oder gar dauerhaftes Getrenntleben in der Schweiz zu ermöglichen (Urteil des Bundesgerichts 2C_488/2010 vom 2. November 2010 E. 3.2). Art. 49 AuG trägt den Charakter einer Ausnahmebestimmung, die in besonderen, nicht leichthin anzunehmenden Konstellationen von der grundsätzlichen Notwendigkeit des ehelichen Zusammenlebens befreit (Urteil des Bundesgerichts 2C_635/2009 vom 26. Februar 2010 E. 4.4). Allgemein lässt sich sagen, dass wichtige Gründe objektivierbar sein und eine gewisse Erheblichkeit aufweisen müssen. Sie werden umso eher anzunehmen sein, je weniger die Ehegatten auf die Situation des Getrenntlebens Einfluss nehmen können, ohne schwere Nachteile in Kauf nehmen zu müssen (Urteil des Bundesgerichts 2C_544/2010 vom 23. Dezember 2010 E. 2.3.1).
E. 5.1 Die Vorinstanz stellt sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann lediglich in der Zeit vom 12. Dezember 2008 bis 31. August 2009 tatsächlich zusammengelebt und zuvor keine wichtigen Gründe dafür bestanden hätten, getrennte Wohnsitze zu begründen. Damit seien die zeitlichen Voraussetzungen von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG nicht erfüllt und eine Beurteilung der Integration erübrige sich. Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, dass die Ehe von der Heirat im Februar 2006 bis zur Trennung im August 2009 gelebt worden sei und sie deshalb einen von der Ehe unabhängigen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung habe.
E. 5.2 Die Schilderung der Verhältnisse, in denen die eheliche Gemeinschaft bis zur Anmeldung der Beschwerdeführerin bei ihrem Ehegatten im Dezember 2008 gelebt worden sein soll, weist gravierende Ungereimtheiten auf.
E. 5.2.1 In Ihrer Rechtsmitteleingabe lässt die Beschwerdeführerin geltend machen, dass es ihnen "anfangs aus finanziellen Gründen nicht möglich" gewesen sei, eine eigene Wohnung zu beziehen, weshalb sie in der Wohnung der Eltern des Ehemannes gelebt hätten. Zwischendurch habe sie sich "immer wieder" um ihre gesundheitlich angeschlagene Mutter gekümmert und "ab und zu" bei ihr übernachtet. Am 18. Dezember 2008 hätten sie schliesslich "eine gemeinsame Wohnung" bezogen. Nachdem sie dann erfahren habe, dass ihr Ehemann sie betrüge, habe sie diese Wohnung wieder verlassen und sei zu ihrer Mutter gezogen (Beschwerde vom 8. September 2010, E. II. 1.1). An anderer Stelle in der Rechtsschrift (E. II. 2.2) lässt die Beschwerdeführerin darlegen, sie habe sich "regelmässig" um ihre Mutter gekümmert, was "oftmals" eine Übernachtung in deren Wohnung notwendig gemacht habe. Diese Sicht der Dinge hatte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen schon in ihrer Stellungnahme an die Vorinstanz vom 19. Mai 2010 geäussert. Dort hatte sie durch ihren damaligen Rechtsvertreter ausführen lassen, sie und ihr Ehemann seien aus finanziellen Gründen nicht in der Lage gewesen, eine gemeinsame Wohnung zu nehmen. Deshalb hätten sie in der Wohnung der Eltern des Ehemannes gelebt.
E. 5.2.2 Der Ehemann, am 31. Juli 2007 von der kantonalen Migrationsbehörde zu den Verhältnissen befragt, hatte zwar einleitend auch geltend gemacht, dass sie aus finanziellen Gründen nicht zusammen wohnten. Er habe Schulden in der Grössenordnung von 30'000 Franken. Die Wohnverhältnisse hingegen hatte er wesentlich anders geschildert als die Beschwerdeführerin. Er hatte zu Protokoll gegeben, er wohne in Q._______ (AG) in einem von ihm für 265 Franken gemieteten Zimmer (bzw. einer Einzimmerwohnung), während seine Ehefrau bei ihrer Mutter und ihren Geschwistern in Y._______ (AG) wohne. Auf die Anschlussfrage, ob bei diesen Verhältnissen überhaupt von einem Eheleben gesprochen werden könne, hatte der Ehemann ausgesagt, sie sähen sich regelmässig. Am Abend gehe er in der Regel zu seiner Frau und ihrer Familie. Manchmal komme sie auch zu ihm in seine Wohnung. Diese sei aber klein und "nicht gerade sehr bequem für 2 Leute". Sobald er seine Schulden abbezahlt habe, wollten sie zusammenziehen.
E. 5.2.3 Aus den Akten der Vorinstanzen ergeben sich keine Indizien für die Richtigkeit der von der Beschwerdeführerin behaupteten Tatsache, wonach man bei den Eltern des Ehemannes zusammengewohnt habe. Hingegen ergeben sich diverse Indizien für die Richtigkeit der Darstellungsweise des Ehemannes. So hielt beispielsweise die kantonale Migrationsbehörde in einer Notiz vom 20. Dezember 2006 (also rund 10 Monate nach der Heirat der Beschwerdeführerin) das Ergebnis eines Telefonats mit dem Zivilstandsamt Y._______ (AG) fest, wonach der Ehemann in Q._______ (AG), die Ehefrau bei ihren Eltern (in Y._______ [AG]) wohne und das Ehepaar noch nie zusammengelebt habe. Weiter fällt auf, dass die im Verfahren edierten postalischen Sendungen für die Beschwerdeführerin (eingereichte Arbeitsbestätigungen usw.) bis zur förmlichen Wohnsitznahme beim Ehemann im Dezember 2008 allesamt an die Adresse ihrer Familie in Y._______ (AG) gerichtet worden waren. Umgekehrt ist der Wohnort des Ehemannes in den Akten der kantonalen Migrationsbehörde immer an der Adresse in Q._______ (AG) vermerkt, an der er die Einzimmerwohnung gemietet hatte.
E. 5.2.4 Irgendwelche Beweise für die von der Beschwerdeführerin behaupteten Wohnverhältnisse wurden auch im Rechtsmittelverfahren nicht ediert. Der eingereichten schriftlichen Bestätigung des Ehemannes vom 31. August 2010, wonach sie abwechslungsweise bei ihm und bei ihr zuhause "fast die ganzen 4 Jahre zusammen gelebt" hätten, kann aus naheliegenden Gründen kein Beweiswert zugesprochen werden.
E. 6.1 Aus Art. 50 Abs. 1 AuG liesse sich nach dem bereits Gesagten nur dann ein die Ehe überdauernder Verlängerungsanspruch ableiten, wenn die Ehegatten in Anwendung von Art. 49 AuG während der anspruchsbegründenden Zeitspanne vom Erfordernis des Zusammenlebens befreit gewesen wären oder wenn im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG wichtige persönliche Gründe vorlägen, die einen weiteren Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz erforderten. Darauf ist nachfolgend einzugehen.
E. 6.2.1 Die Ehegatten wollen aus finanziellen Gründen lange Zeit daran gehindert gewesen sein, gemeinsam eine eigene Wohnung anzumieten. Der Ehemann hatte gegenüber der kantonalen Migrationsbehörde dazu am 31. Juli 2007 - also fast eineinhalb Jahre nach der Heirat und mehr als 16 Monate vor der Anmeldung der Beschwerdeführerin bei ihm - erläutert, er habe Schulden in der Grössenordnung von 30'000 Franken und die von ihm angemietete Einzimmerwohnung sei für zwei Personen nicht ideal. Dass es den Ehegatten aus den geltend gemachten Gründen und während beinahe drei Jahren nicht möglich gewesen sein soll, in einer gemeinsamen Wohnung zusammenzuziehen, muss vernünftigerweise ausgeschlossen werden. Die Beteiligten haben denn auch für den fraglichen Zeitraum weder ihre Einkommenssituation offengelegt noch irgendwelche erfolglosen Versuche dokumentiert, zu einer bezahlbaren Wohnung zu kommen. Tritt hinzu, dass sie schliesslich ihren ersten (und gleichzeitig einzigen) gemeinsamen Wohnsitz nicht an einem neuen Ort, sondern in derjenigen Wohnung deklarierten, die der Ehemann zuvor schon seit Jahren alleine bewohnt hatte. Wichtige Gründe im Sinne von Art. 49 AuG, die die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann während so langer Zeit vom Erfordernis des Zusammenwohnens hätten dispensieren können, lagen offensichtlich nicht vor.
E. 6.2.2 Unter den gegebenen Umständen fehlt es an einer der beiden kummulativ zu erfüllenden Voraussetzungen zur Geltendmachung eines Anspruches auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG und es ist in diesem rechtlichen Kontext nicht weiter zu prüfen, ob sich die Beschwerdeführerin in der Schweiz erfolgreich zu integrieren vermochte. Die mit der Beschwerde diesbezüglich erhobene Rüge, wonach die Vorinstanz es rechtsfehlerhaft unterlassen habe, sie zu ihren Integrationsleistungen zu befragen, erweist sich als unbegründet. Der für das Beschwerdeverfahren erneuerte Antrag wurde mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. September 2010 abgelehnt.
E. 6.3.1 Bleibt somit zu prüfen, ob wichtige persönliche Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG gegeben sind, die den weiteren Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz erforderlich machten und ihr deshalb einen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung vermitteln können. Solche Gründe können gemäss Art. 50 Abs. 2 AuG namentlich vorliegen, wenn der ausländische Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde und die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (vgl. BGE 136 II 1 E. 5.3 S. 4). Mit der offenen Umschreibung des Tatbestands durch die unbestimmten Rechtsbegriffe des "wichtigen persönlichen Grundes" und der "Erforderlichkeit" des weiteren Aufenthalts öffnete der Gesetzgeber den rechtsanwendenden Behörden Gestaltungsspielräume, die im Rahmen seiner Vorgaben zwecks Realisierung einer individualisierenden Fallgerechtigkeit zu konkretisieren sind (Martina Caroni, in: AuG-Handkommentar, Art. 50 N. 23 mit Hinweisen).
E. 6.3.2 Die Regelung in Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG bezweckt, schwerwiegende Härtefälle zu vermeiden, die sich aus dem Verlust eines Aufenthaltsrechts nach Auflösung der Ehegemeinschaft ergeben können (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3753 Ziff. 1.3.7.5). Massgebend sind die konkreten Umstände des Einzelfalles. Entscheidend ist, ob diese Umstände eine Lebenslage konstituieren, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich macht. Davon kann nicht schon dann ausgegangen werden, wenn ein Leben in der Schweiz einfacher wäre und bevorzugt würde. Dem Betroffenen müssen vielmehr Konsequenzen von erheblicher Intensität drohen, wäre er gezwungen, den Aufenthalt in der Schweiz abzubrechen und in sein Herkunftsland zurückzukehren (Urteil des Bundesgerichts 2C_781/2010 vom 16. Februar 2011 E. 2.2). Die Rückkehr in das Herkunftsland ist daher zumutbar und ein wichtiger persönlicher Grund im Sinne des Gesetzes nicht gegeben, wenn der Aufenthalt in der Schweiz nur kürzere Zeit gedauert hat, keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft wurden und die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt (BBl 2002 3754 Ziff. 1.3.7.6).
E. 6.3.3 Nach dem Gesetz und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann sich ein wichtiger persönlicher Grund namentlich bei ehelicher Gewalterfahrung und/oder stark gefährdeter Wiedereingliederung im Herkunftsland ergeben (BGE 136 II 1 E. 5 S. 3 ff.). Als weitere mögliche Anwendungsfälle nennt die Botschaft beispielhaft den Tod des Ehepartners (vgl. hierzu grundlegend BGE 138 II 393 E. 3 mit Hinweisen), die Existenz gemeinsamer Kinder, zu denen eine enge Beziehung besteht und die in der Schweiz gut integriert sind, sowie die Umstände, die zur Auflösung der Ehe geführt haben (BBl 2002 3754 Ziff. 1.3.7.6). Die in Art. 31 Abs. 1 VZAE beispielhaft aufgeführten Kriterien, die der Rechtsprechung zum schwerwiegenden persönlichen Härtefall nach Art. 13 Bst. f der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO, AS 1986 1791) entstammen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 2C_216/2009 vom 20. August 2009 E. 2.2), können bei der Beurteilung ebenfalls eine wesentliche Rolle spielen. Es handelt sich hierbei um den Grad der Integration, die Respektierung der Rechtsordnung, die familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz und den Gesundheitszustand (BGE 137 II 1 E. 4.1 S. 7 f.).
E. 6.3.4 Im Zusammenhang mit der Ehe resp. deren Auflösung sind bei der Beschwerdeführerin keine Besonderheiten zu erkennen, welche im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG eine Relevanz aufweisen könnten. Eine eheliche Gemeinschaft hat - wenn überhaupt - nur während relativ kurzer Zeit bestanden und Gewalt war im Zusammenhang mit der Auflösung nicht im Spiel. Gemeinsame Kinder sind aus der Beziehung nicht hervorgegangen.
E. 6.3.5 Die Beschwerdeführerin lässt aber geltend machen, ihre Wiedereingliederung im Herkunftsland wäre stark gefährdet. Sie stamme aus Serbien und habe dort in einem Ort, wo eigentlich serbisch gesprochen werde, auf Geheiss der Eltern eine albanische Schule besucht. Deshalb spreche sie heute nicht serbisch. Zudem sei sie Muslima, was ihr in einer serbischen Stadt zusätzlich Angst mache. Das Haus ihrer Familie habe sie seit ihrer Einreise in die Schweiz nicht mehr gesehen. Ihr Vater habe sich wegen einer anderen Frau vor geraumer Zeit von der Mutter getrennt. Das Haus in Serbien beanspruche er nun für sich selbst und lasse seine Kinder nicht mehr in die Nähe. Aus diesem Grund habe sie (die Beschwerdeführerin) sich seither nur zweimal in den Kosovo, nicht aber nach Serbien begeben. Im Kosovo habe sie Verwandte besucht, die sie seit Jahren nicht mehr gesehen habe.
E. 6.3.6 Aus den Akten der kantonalen Migrationsbehörde zu schliessen wurde die Beschwerdeführerin in Z._______, einer Ortschaft in Südserbien, unweit der Grenze zum Kosovo geboren und ist auch dort aufgewachsen. Gemäss den Feststellungen der kantonalen Migrationsbehörde in deren Verfügung vom 16. November 1999, mit der sie den Familiennachzug zugunsten der Beschwerdeführerin abgelehnt hatte, liess der Vater, der in der Schweiz seit 1988 über eine Niederlassungsbewilligung verfügte, seine Ehefrau und die beiden ältesten Kinder 1993 hierher nachkommen. Für die drei jüngeren Kinder (darunter die Beschwerdeführerin) stellte er erst 1999 ein entsprechendes Gesuch, obwohl die Voraussetzungen nach Auffassung der Migrationsbehörde schon sechs Jahre zuvor gegeben gewesen wären. Im Falle der Beschwerdeführerin begründete er sein Zuwarten offenbar damit, dass diese in ihrer Heimat zuerst die obligatorische Schulzeit beenden sollte. Daraus ist zumindest zu schliessen, dass die Betreuung der Beschwerdeführerin in den sieben Jahren, in denen sie ohne einen Elternteil in Serbien lebte, sichergestellt und der Vater nicht an einem möglichst raschen Nachzug in die Schweiz interessiert war.
E. 6.3.7 In der Schilderung der Gründe, die eine Wiedereingliederung ernsthaft gefährden sollen, blieb die Beschwerdeführerin auffallend oberflächlich und pauschal. Teilweise widersprechen ihre Vorbringen auch der allgemeinen Lebenserfahrung. So ist nicht davon auszugehen, dass die in Südserbien geborene und aufgewachsene Beschwerdeführerin nicht serbisch sprechen kann, nur weil in ihrem Elternhaus offenbar albanisch gesprochen wurde und sie eine albanische Schule besucht hat. Bezeichnenderweise äusserte sich die Beschwerdeführerin auch nicht etwa zu den Betreuungsverhältnissen in den sieben Jahren nach dem Wegzug der Mutter und der älteren Geschwister bis zu ihrer eigenen Ausreise in die Schweiz oder dazu, welche Verwandten und Bekannten heute noch in ihrem Heimatort bzw. in der Region oder im benachbarten Kosovo leben. Nicht überzeugen kann auch die pauschale Behauptung, wonach der Kontakt zum aus der Schweiz nach Serbien zurückgekehrten Vater abgebrochen und nicht mehr zu reaktivieren sei. Auch wenn die kriegerischen Ereignisse und anschliessenden Spannungen zwischen den Ethnien in den Jahren 1999 und 2000 in der Herkunftsregion vieles verändert haben dürften, so kann dennoch nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin dort heute überhaupt kein soziales Beziehungsnetz mehr hat, auf das sie im Falle einer Rückkehr greifen könnte.
E. 6.3.8 Vor dem aufgezeigten Hintergrund kann nicht angenommen werden, dass die heute 27-jährige, gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführerin ernsthaft darin beeinträchtigt sein sollte, sich in ihrer Heimatregion oder allenfalls im benachbarten Kosovo innert nützlicher Frist zu reintegrieren.
E. 6.4 Anspruchsbegründend können - wie bereits erwähnt - auch sonstige wichtige persönliche Gründe sein, da Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG bewusst auf eine abschliessende Aufzählung verzichtet. Gemäss den (ebenfalls nicht erschöpfend zu verstehenden) Wertungsgesichtspunkten von Art. 31 Abs. 1 VZAE gilt es insbesondere die Integration (Bst. a), die Respektierung der Rechtsordnung (Bst. b), die Familienverhältnisse (Bst. c), die finanziellen Verhältnisse sowie die den Willen zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und am Erwerb von Bildung (Bst. d), die Dauer der Anwesenheit (Bst. e), den Gesundheitszustand (Bst. f) und die Möglichkeit einer Wiedereingliederung im Herkunftsland (Bst. g) zu berücksichtigen.
E. 6.5 Auch vor dem Hintergrund der genannten Wertungsgesichtspunkte sind in den Verhältnissen der Beschwerdeführerin keine Besonderheiten auszumachen, die auf einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall schliessen liessen. Wohl befindet sie sich mittlerweile seit fast 12 Jahren in der Schweiz. Ihr bisheriger Aufenthalt war aber zu einem erheblichen Teil entweder überhaupt nicht geregelt oder durch hängige Verfahren bloss faktisch toleriert. Auch ihre Integration scheint eher unterdurchschnittlich. Über Kontakte ausserhalb der Familie, Mitgliedschaften in Vereinen oder sonstige soziale und kulturelle Betätigungen ist nichts aktenkundig. Irgend welche Bemühungen, hier in der Schweiz noch eine berufliche Ausbildung zu absolvieren, hat die Beschwerdeführerin offenbar auch nicht unternommen. Zwischen 2007 und 2009 ging sie diversen befristeten Hilfsarbeiten nach und erst seit April 2010 hat sie eine Stelle in einem Produktionsbetrieb, die mittlerweile in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis umgewandelt wurde. In sprachlicher Hinsicht besuchte die Beschwerdeführerin 2007 (also sieben Jahre nach ihrer Einreise in die Schweiz) einen Basis-Deutschkurs (Stufe A1) und erst in jüngerer Zeit noch weitere Kurse bis zur Erreichung des Niveaus B2. Dass die Beschwerdeführerin keine Sozialhilfe beansprucht hat und keine Einträge im Straf- und im Betreibungsregister aufweist, ist zwar beachtenswert, kann aber nicht als besondere Integrationsleistung honoriert werden. Beeinträchtigungen gesundheitlicher Art sind bei der Beschwerdeführerin nicht aktenkundig und die Möglichkeiten einer Wiedereingliederung im Herkunftsland wurden bereits in anderem Zusammenhang bejaht.
E. 7 Nach dem bisher Gesagten kann die Beschwerdeführerin weder gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG noch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung geltend machen. Sie kann aber auch nicht dartun, dass die Vorinstanz im Rahmen der Ermessensbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG (vgl. dazu BGE 137 II 345 E. 3.2.1 S. 348) rechtsfehlerhaft entschieden hat.
E. 8.1 Mit Verweis auf die Tatsache, dass die Mutter, deren Geschwister sowie ihre eigenen Geschwister in der Schweiz leben und zur Familie des Vaters kein Kontakt mehr bestehe, macht die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe andeutungsweise Ansprüche aus Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) geltend.
E. 8.2 Die von der Beschwerdeführerin angerufene Norm garantiert zwar (gleichsam wie Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Es kann aber das in Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzen, wenn einem Ausländer, dessen Familienangehörige hier weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird. Der sich hier aufhaltende Familienangehörige muss nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung seinerseits über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen, was praxisgemäss der Fall ist, wenn er das Schweizer Bürgerrecht besitzt, ihm die Niederlassungsbewilligung gewährt wurde oder er über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (BGE 135 I 143 E. 1.3.1 S. 145 mit Hinweisen). Art. 8 EMRK schützt im Zusammenhang mit der Bewilligung der Anwesenheit in der Schweiz in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. Das Bundesgericht anerkennt in seiner Rechtsprechung aber auch Ansprüche unter Erwachsenen, wenn zwischen nahen Familienangehörigen - beispielsweise aufgrund von Krankheit oder Invalidität - ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht (Urteil des Bundesgerichts 2C_942/2010 vom 27. April 2011 E. 1.3).
E. 8.3 Im Falle der Beschwerdeführerin wird nicht dargetan, inwiefern ein solches besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehen soll. Der im Zusammenhang mit den Wohnverhältnissen der Ehegatten geltend gemachte Betreuungsbedarf bei der Mutter der Beschwerdeführerin wurde jedenfalls nicht in einer Form dargetan, die auf ein solches Abhängigkeitsverhältnis schliessen und einen Eingriff in konventionsrechtlich geschütztes Familienleben annehmen liesse.
E. 9 Als gesetzliche Folge der nicht mehr verlängerten Aufenthaltsbewilligung hat die Beschwerdeführerin die Schweiz zu verlassen (vgl. Art. 64 Abs. 1 Bst. c AuG in der Fassung gemäss Art. 2 Zif. 1 des Bundesbeschlusses vom 18. Juni 2010 betreffend die Übernahme der EG-Rückführungsrichtlinie [Richtlinie 2008/115/EG], in Kraft seit 1. Januar 2011, der dem zeitgleich aufgehobenen Art. 66 Abs. 1 AuG in der Fassung vom 16. Dezember 2005 [AS 2007 5437] entspricht). Es bliebe zu prüfen, ob dem Wegweisungsvollzug Hindernisse im Sinne von Art. 83 AuG entgegenstehen. Da sich solche weder aus den Akten ergeben, noch seitens der Beschwerdeführerin substantiiert vorgebracht werden, ist die angefochtene Verfügung auch unter diesem Gesichtspunkt zu Recht ergangen.
E. 10 Aus dem bisher Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt; sie ist auch angemessen (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 11 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). (Dispositiv Seite 15)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Beilage: Dossier ZEMIS [...]) - das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau (ad ZEMIS [...]) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Lorenz Noli Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
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Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-6459/2010 Urteil vom 9. Januar 2013 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Blaise Vuille, Richterin Ruth Beutler, Gerichtsschreiber Lorenz Noli. Parteien X._______, Beschwerdeführerin, vertreten durch lic. iur. Stefan Galligani, Rechtsanwalt, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine 1985 geborene serbische Staatsangehörige, gelangte im August 2000 zusammen mit zwei älteren Geschwistern illegal in die Schweiz, nachdem ein von ihren mit Niederlassungsbewilligung im Kanton Aargau lebenden Eltern gestelltes Familiennachzugsgesuch im November 1999 abgelehnt worden war. B. Mit Verfügung vom 4. September 2000 lehnte die kantonale Migrationsbehörde auch ein neuerliches Gesuch um Aufenthaltsregelung der Beschwerdeführerin und ihrer beiden mit ihr eingereisten Geschwister ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Dagegen beschritten die Betroffenen erfolglos den Rechtsmittelweg. C. Die Beschwerdeführerin verliess die Schweiz auch nach Rechtskraft des zweiten verweigernden kantonalen Bewilligungsentscheides nicht. Am 13. Februar 2006 verheiratete sie sich in Y.______ (AG) mit einem Schweizer Bürger. Gestützt auf diese Heirat wurde ihr im Kanton Aargau eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. D. Im Dezember 2006 wurde die kantonale Migrationsbehörde vom Zivilstandsamt Y._______ (AG) darauf aufmerksam gemacht, dass die Ehegatten bisher nicht zusammengelebt hätten. Auf Vorladung hin bestätigte der Ehemann gegenüber der kantonalen Migrationsbehörde am 31. Juli 2007 diesen Sachverhalt, wendete aber ein, dass die getrennten Wohnsitze nur vorübergehend seien, ausschliesslich finanzielle Gründe hätten und sie sich regelmässig sehen würden. In der Folge wurde die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin verlängert. E. Am 19. Dezember 2008 meldete sich die Beschwerdeführerin am Wohnort ihres Ehemannes an. Von dort meldete sie sich mit Wirkung per 31. August 2009 an die Adresse ihrer Mutter wieder ab. F. Am 22. März 2010 unterbreitete die kantonale Migrationsbehörde die Bewilligungsangelegenheit der Vorinstanz mit einem Antrag auf "Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft". G. In einem Schreiben vom 27. April 2010 informierte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin über ihre Absicht, die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu verweigern. Die Beschwerdeführerin nahm in einer Eingabe vom 19. Mai 2010 Stellung. H. Mit Verfügung vom 14. Juli 2010 verweigerte die Vorinstanz die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. I. Dagegen gelangte die Beschwerdeführerin mit einer Rechtsmitteleingabe vom 8. September 2010 an das Bundesverwaltungsgericht. Sie stellt darin den Antrag, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung sei zu erteilen. J. Die Vorinstanz verzichtete in einem Schreiben vom 13. Oktober 2010 auf eine inhaltliche Stellungnahme zur Beschwerde und beantragte deren Abweisung. K. Die Beschwerdeführerin liess in der Folge noch mit diversen Eingaben Belege zu ihrer beruflichen und sozialen Integration edieren. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Verfügungen des BFM unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig, soweit nicht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen steht (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 und 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3. Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2 mit Hinweis). 3. 3.1. Gemäss Art. 40 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sind die Kantone zuständig für die Erteilung und Verlängerung von Bewilligungen. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Bundes im Zustimmungsverfahren, zu dessen Ausgestaltung der Bundesrat in Art. 99 AuG ermächtigt wird, sowie die Zuständigkeit des Bundes zum Entscheid über Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen nach Art. 30 AuG. 3.2. Die Notwendigkeit der Zustimmung durch das BFM ergibt sich im Falle der Beschwerdeführerin aus Art. 85 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) in Verbindung mit Ziffer 1.3.1.4 Bst. e der Weisungen des BFM im Ausländerbereich in der Fassung vom 16. Juli 2012 (online abrufbar unter: www.bfm.admin.ch > Dokumentation > Rechtliche Grundlagen > Weisungen und Kreisschreiben > I. Ausländerbereich > 1 Verfahren und Zuständigkeiten). Danach ist die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung einer Ausländerin oder eines Ausländers nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft mit dem schweizerischen oder ausländischen Ehegatten oder nach dessen Tod, falls die Ausländerin oder der Ausländer nicht aus einem Mitgliedstaat der EG oder der EFTA stammt, dem BFM zur Zustimmung zu unterbreiten. 3.3. Das BFM kann die Zustimmung verweigern, den kantonalen Entscheid einschränken oder mit Bedingungen verbinden (Art. 99 AuG, Art. 86 Abs. 1 VZAE). Es verweigert seine Zustimmung unter anderem dann, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt sind (Art. 86 Abs. 2 Bst. a und Bst. c Ziff. 2 VZAE). 4. 4.1. Ausländische Ehegatten von Schweizer Bürgern haben unter Vorbehalt von Art. 51 Abs. 1 AuG einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 AuG). Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren erwerben sie einen Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Art. 42 Abs. 3 AuG), der vom weiteren Schicksal der Ehe unabhängig ist (Art. 34 Abs. 1 AuG, Urteil des Bundesgerichts 2C_241/2009 vom 23. September 2009 E. 3). A fortiori verfügen sie über einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Wird die eheliche Haushaltgemeinschaft vor Ablauf dieser fünfjährigen Frist aufgegeben, besteht ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die Ehegatten mindestens drei Jahre in der Schweiz zusammengewohnt haben (BGE 136 II 113 E. 3.2 und E. 3.3 S. 117 ff.) und eine erfolgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG) oder wenn wichtige persönliche Gründe vorliegen, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG). Dies kann namentlich dann der Fall sein, wenn der ausländische Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde und die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AuG). 4.2. Vom Erfordernis des Zusammenlebens wird gemäss Art. 49 AuG abgesehen, wenn die Familiengemeinschaft weiter besteht und für getrennte Wohnorte wichtige Gründe vorliegen. Diese können sich namentlich aus beruflichen Verpflichtungen ergeben oder bei vorübergehender Trennung wegen erheblicher familiärer Probleme (Art. 76 VZAE). Zu beachten ist, dass Art. 49 AuG nicht darauf abzielt, den Ehegatten ein längerfristiges oder gar dauerhaftes Getrenntleben in der Schweiz zu ermöglichen (Urteil des Bundesgerichts 2C_488/2010 vom 2. November 2010 E. 3.2). Art. 49 AuG trägt den Charakter einer Ausnahmebestimmung, die in besonderen, nicht leichthin anzunehmenden Konstellationen von der grundsätzlichen Notwendigkeit des ehelichen Zusammenlebens befreit (Urteil des Bundesgerichts 2C_635/2009 vom 26. Februar 2010 E. 4.4). Allgemein lässt sich sagen, dass wichtige Gründe objektivierbar sein und eine gewisse Erheblichkeit aufweisen müssen. Sie werden umso eher anzunehmen sein, je weniger die Ehegatten auf die Situation des Getrenntlebens Einfluss nehmen können, ohne schwere Nachteile in Kauf nehmen zu müssen (Urteil des Bundesgerichts 2C_544/2010 vom 23. Dezember 2010 E. 2.3.1). 5. 5.1. Die Vorinstanz stellt sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann lediglich in der Zeit vom 12. Dezember 2008 bis 31. August 2009 tatsächlich zusammengelebt und zuvor keine wichtigen Gründe dafür bestanden hätten, getrennte Wohnsitze zu begründen. Damit seien die zeitlichen Voraussetzungen von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG nicht erfüllt und eine Beurteilung der Integration erübrige sich. Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, dass die Ehe von der Heirat im Februar 2006 bis zur Trennung im August 2009 gelebt worden sei und sie deshalb einen von der Ehe unabhängigen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung habe. 5.2. Die Schilderung der Verhältnisse, in denen die eheliche Gemeinschaft bis zur Anmeldung der Beschwerdeführerin bei ihrem Ehegatten im Dezember 2008 gelebt worden sein soll, weist gravierende Ungereimtheiten auf. 5.2.1. In Ihrer Rechtsmitteleingabe lässt die Beschwerdeführerin geltend machen, dass es ihnen "anfangs aus finanziellen Gründen nicht möglich" gewesen sei, eine eigene Wohnung zu beziehen, weshalb sie in der Wohnung der Eltern des Ehemannes gelebt hätten. Zwischendurch habe sie sich "immer wieder" um ihre gesundheitlich angeschlagene Mutter gekümmert und "ab und zu" bei ihr übernachtet. Am 18. Dezember 2008 hätten sie schliesslich "eine gemeinsame Wohnung" bezogen. Nachdem sie dann erfahren habe, dass ihr Ehemann sie betrüge, habe sie diese Wohnung wieder verlassen und sei zu ihrer Mutter gezogen (Beschwerde vom 8. September 2010, E. II. 1.1). An anderer Stelle in der Rechtsschrift (E. II. 2.2) lässt die Beschwerdeführerin darlegen, sie habe sich "regelmässig" um ihre Mutter gekümmert, was "oftmals" eine Übernachtung in deren Wohnung notwendig gemacht habe. Diese Sicht der Dinge hatte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen schon in ihrer Stellungnahme an die Vorinstanz vom 19. Mai 2010 geäussert. Dort hatte sie durch ihren damaligen Rechtsvertreter ausführen lassen, sie und ihr Ehemann seien aus finanziellen Gründen nicht in der Lage gewesen, eine gemeinsame Wohnung zu nehmen. Deshalb hätten sie in der Wohnung der Eltern des Ehemannes gelebt. 5.2.2. Der Ehemann, am 31. Juli 2007 von der kantonalen Migrationsbehörde zu den Verhältnissen befragt, hatte zwar einleitend auch geltend gemacht, dass sie aus finanziellen Gründen nicht zusammen wohnten. Er habe Schulden in der Grössenordnung von 30'000 Franken. Die Wohnverhältnisse hingegen hatte er wesentlich anders geschildert als die Beschwerdeführerin. Er hatte zu Protokoll gegeben, er wohne in Q._______ (AG) in einem von ihm für 265 Franken gemieteten Zimmer (bzw. einer Einzimmerwohnung), während seine Ehefrau bei ihrer Mutter und ihren Geschwistern in Y._______ (AG) wohne. Auf die Anschlussfrage, ob bei diesen Verhältnissen überhaupt von einem Eheleben gesprochen werden könne, hatte der Ehemann ausgesagt, sie sähen sich regelmässig. Am Abend gehe er in der Regel zu seiner Frau und ihrer Familie. Manchmal komme sie auch zu ihm in seine Wohnung. Diese sei aber klein und "nicht gerade sehr bequem für 2 Leute". Sobald er seine Schulden abbezahlt habe, wollten sie zusammenziehen. 5.2.3. Aus den Akten der Vorinstanzen ergeben sich keine Indizien für die Richtigkeit der von der Beschwerdeführerin behaupteten Tatsache, wonach man bei den Eltern des Ehemannes zusammengewohnt habe. Hingegen ergeben sich diverse Indizien für die Richtigkeit der Darstellungsweise des Ehemannes. So hielt beispielsweise die kantonale Migrationsbehörde in einer Notiz vom 20. Dezember 2006 (also rund 10 Monate nach der Heirat der Beschwerdeführerin) das Ergebnis eines Telefonats mit dem Zivilstandsamt Y._______ (AG) fest, wonach der Ehemann in Q._______ (AG), die Ehefrau bei ihren Eltern (in Y._______ [AG]) wohne und das Ehepaar noch nie zusammengelebt habe. Weiter fällt auf, dass die im Verfahren edierten postalischen Sendungen für die Beschwerdeführerin (eingereichte Arbeitsbestätigungen usw.) bis zur förmlichen Wohnsitznahme beim Ehemann im Dezember 2008 allesamt an die Adresse ihrer Familie in Y._______ (AG) gerichtet worden waren. Umgekehrt ist der Wohnort des Ehemannes in den Akten der kantonalen Migrationsbehörde immer an der Adresse in Q._______ (AG) vermerkt, an der er die Einzimmerwohnung gemietet hatte. 5.2.4. Irgendwelche Beweise für die von der Beschwerdeführerin behaupteten Wohnverhältnisse wurden auch im Rechtsmittelverfahren nicht ediert. Der eingereichten schriftlichen Bestätigung des Ehemannes vom 31. August 2010, wonach sie abwechslungsweise bei ihm und bei ihr zuhause "fast die ganzen 4 Jahre zusammen gelebt" hätten, kann aus naheliegenden Gründen kein Beweiswert zugesprochen werden. 6. 6.1. Aus Art. 50 Abs. 1 AuG liesse sich nach dem bereits Gesagten nur dann ein die Ehe überdauernder Verlängerungsanspruch ableiten, wenn die Ehegatten in Anwendung von Art. 49 AuG während der anspruchsbegründenden Zeitspanne vom Erfordernis des Zusammenlebens befreit gewesen wären oder wenn im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG wichtige persönliche Gründe vorlägen, die einen weiteren Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz erforderten. Darauf ist nachfolgend einzugehen. 6.2. 6.2.1. Die Ehegatten wollen aus finanziellen Gründen lange Zeit daran gehindert gewesen sein, gemeinsam eine eigene Wohnung anzumieten. Der Ehemann hatte gegenüber der kantonalen Migrationsbehörde dazu am 31. Juli 2007 - also fast eineinhalb Jahre nach der Heirat und mehr als 16 Monate vor der Anmeldung der Beschwerdeführerin bei ihm - erläutert, er habe Schulden in der Grössenordnung von 30'000 Franken und die von ihm angemietete Einzimmerwohnung sei für zwei Personen nicht ideal. Dass es den Ehegatten aus den geltend gemachten Gründen und während beinahe drei Jahren nicht möglich gewesen sein soll, in einer gemeinsamen Wohnung zusammenzuziehen, muss vernünftigerweise ausgeschlossen werden. Die Beteiligten haben denn auch für den fraglichen Zeitraum weder ihre Einkommenssituation offengelegt noch irgendwelche erfolglosen Versuche dokumentiert, zu einer bezahlbaren Wohnung zu kommen. Tritt hinzu, dass sie schliesslich ihren ersten (und gleichzeitig einzigen) gemeinsamen Wohnsitz nicht an einem neuen Ort, sondern in derjenigen Wohnung deklarierten, die der Ehemann zuvor schon seit Jahren alleine bewohnt hatte. Wichtige Gründe im Sinne von Art. 49 AuG, die die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann während so langer Zeit vom Erfordernis des Zusammenwohnens hätten dispensieren können, lagen offensichtlich nicht vor. 6.2.2. Unter den gegebenen Umständen fehlt es an einer der beiden kummulativ zu erfüllenden Voraussetzungen zur Geltendmachung eines Anspruches auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG und es ist in diesem rechtlichen Kontext nicht weiter zu prüfen, ob sich die Beschwerdeführerin in der Schweiz erfolgreich zu integrieren vermochte. Die mit der Beschwerde diesbezüglich erhobene Rüge, wonach die Vorinstanz es rechtsfehlerhaft unterlassen habe, sie zu ihren Integrationsleistungen zu befragen, erweist sich als unbegründet. Der für das Beschwerdeverfahren erneuerte Antrag wurde mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. September 2010 abgelehnt. 6.3. 6.3.1. Bleibt somit zu prüfen, ob wichtige persönliche Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG gegeben sind, die den weiteren Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz erforderlich machten und ihr deshalb einen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung vermitteln können. Solche Gründe können gemäss Art. 50 Abs. 2 AuG namentlich vorliegen, wenn der ausländische Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde und die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (vgl. BGE 136 II 1 E. 5.3 S. 4). Mit der offenen Umschreibung des Tatbestands durch die unbestimmten Rechtsbegriffe des "wichtigen persönlichen Grundes" und der "Erforderlichkeit" des weiteren Aufenthalts öffnete der Gesetzgeber den rechtsanwendenden Behörden Gestaltungsspielräume, die im Rahmen seiner Vorgaben zwecks Realisierung einer individualisierenden Fallgerechtigkeit zu konkretisieren sind (Martina Caroni, in: AuG-Handkommentar, Art. 50 N. 23 mit Hinweisen). 6.3.2. Die Regelung in Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG bezweckt, schwerwiegende Härtefälle zu vermeiden, die sich aus dem Verlust eines Aufenthaltsrechts nach Auflösung der Ehegemeinschaft ergeben können (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3753 Ziff. 1.3.7.5). Massgebend sind die konkreten Umstände des Einzelfalles. Entscheidend ist, ob diese Umstände eine Lebenslage konstituieren, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich macht. Davon kann nicht schon dann ausgegangen werden, wenn ein Leben in der Schweiz einfacher wäre und bevorzugt würde. Dem Betroffenen müssen vielmehr Konsequenzen von erheblicher Intensität drohen, wäre er gezwungen, den Aufenthalt in der Schweiz abzubrechen und in sein Herkunftsland zurückzukehren (Urteil des Bundesgerichts 2C_781/2010 vom 16. Februar 2011 E. 2.2). Die Rückkehr in das Herkunftsland ist daher zumutbar und ein wichtiger persönlicher Grund im Sinne des Gesetzes nicht gegeben, wenn der Aufenthalt in der Schweiz nur kürzere Zeit gedauert hat, keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft wurden und die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt (BBl 2002 3754 Ziff. 1.3.7.6). 6.3.3. Nach dem Gesetz und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann sich ein wichtiger persönlicher Grund namentlich bei ehelicher Gewalterfahrung und/oder stark gefährdeter Wiedereingliederung im Herkunftsland ergeben (BGE 136 II 1 E. 5 S. 3 ff.). Als weitere mögliche Anwendungsfälle nennt die Botschaft beispielhaft den Tod des Ehepartners (vgl. hierzu grundlegend BGE 138 II 393 E. 3 mit Hinweisen), die Existenz gemeinsamer Kinder, zu denen eine enge Beziehung besteht und die in der Schweiz gut integriert sind, sowie die Umstände, die zur Auflösung der Ehe geführt haben (BBl 2002 3754 Ziff. 1.3.7.6). Die in Art. 31 Abs. 1 VZAE beispielhaft aufgeführten Kriterien, die der Rechtsprechung zum schwerwiegenden persönlichen Härtefall nach Art. 13 Bst. f der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO, AS 1986 1791) entstammen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 2C_216/2009 vom 20. August 2009 E. 2.2), können bei der Beurteilung ebenfalls eine wesentliche Rolle spielen. Es handelt sich hierbei um den Grad der Integration, die Respektierung der Rechtsordnung, die familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz und den Gesundheitszustand (BGE 137 II 1 E. 4.1 S. 7 f.). 6.3.4. Im Zusammenhang mit der Ehe resp. deren Auflösung sind bei der Beschwerdeführerin keine Besonderheiten zu erkennen, welche im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG eine Relevanz aufweisen könnten. Eine eheliche Gemeinschaft hat - wenn überhaupt - nur während relativ kurzer Zeit bestanden und Gewalt war im Zusammenhang mit der Auflösung nicht im Spiel. Gemeinsame Kinder sind aus der Beziehung nicht hervorgegangen. 6.3.5. Die Beschwerdeführerin lässt aber geltend machen, ihre Wiedereingliederung im Herkunftsland wäre stark gefährdet. Sie stamme aus Serbien und habe dort in einem Ort, wo eigentlich serbisch gesprochen werde, auf Geheiss der Eltern eine albanische Schule besucht. Deshalb spreche sie heute nicht serbisch. Zudem sei sie Muslima, was ihr in einer serbischen Stadt zusätzlich Angst mache. Das Haus ihrer Familie habe sie seit ihrer Einreise in die Schweiz nicht mehr gesehen. Ihr Vater habe sich wegen einer anderen Frau vor geraumer Zeit von der Mutter getrennt. Das Haus in Serbien beanspruche er nun für sich selbst und lasse seine Kinder nicht mehr in die Nähe. Aus diesem Grund habe sie (die Beschwerdeführerin) sich seither nur zweimal in den Kosovo, nicht aber nach Serbien begeben. Im Kosovo habe sie Verwandte besucht, die sie seit Jahren nicht mehr gesehen habe. 6.3.6. Aus den Akten der kantonalen Migrationsbehörde zu schliessen wurde die Beschwerdeführerin in Z._______, einer Ortschaft in Südserbien, unweit der Grenze zum Kosovo geboren und ist auch dort aufgewachsen. Gemäss den Feststellungen der kantonalen Migrationsbehörde in deren Verfügung vom 16. November 1999, mit der sie den Familiennachzug zugunsten der Beschwerdeführerin abgelehnt hatte, liess der Vater, der in der Schweiz seit 1988 über eine Niederlassungsbewilligung verfügte, seine Ehefrau und die beiden ältesten Kinder 1993 hierher nachkommen. Für die drei jüngeren Kinder (darunter die Beschwerdeführerin) stellte er erst 1999 ein entsprechendes Gesuch, obwohl die Voraussetzungen nach Auffassung der Migrationsbehörde schon sechs Jahre zuvor gegeben gewesen wären. Im Falle der Beschwerdeführerin begründete er sein Zuwarten offenbar damit, dass diese in ihrer Heimat zuerst die obligatorische Schulzeit beenden sollte. Daraus ist zumindest zu schliessen, dass die Betreuung der Beschwerdeführerin in den sieben Jahren, in denen sie ohne einen Elternteil in Serbien lebte, sichergestellt und der Vater nicht an einem möglichst raschen Nachzug in die Schweiz interessiert war. 6.3.7. In der Schilderung der Gründe, die eine Wiedereingliederung ernsthaft gefährden sollen, blieb die Beschwerdeführerin auffallend oberflächlich und pauschal. Teilweise widersprechen ihre Vorbringen auch der allgemeinen Lebenserfahrung. So ist nicht davon auszugehen, dass die in Südserbien geborene und aufgewachsene Beschwerdeführerin nicht serbisch sprechen kann, nur weil in ihrem Elternhaus offenbar albanisch gesprochen wurde und sie eine albanische Schule besucht hat. Bezeichnenderweise äusserte sich die Beschwerdeführerin auch nicht etwa zu den Betreuungsverhältnissen in den sieben Jahren nach dem Wegzug der Mutter und der älteren Geschwister bis zu ihrer eigenen Ausreise in die Schweiz oder dazu, welche Verwandten und Bekannten heute noch in ihrem Heimatort bzw. in der Region oder im benachbarten Kosovo leben. Nicht überzeugen kann auch die pauschale Behauptung, wonach der Kontakt zum aus der Schweiz nach Serbien zurückgekehrten Vater abgebrochen und nicht mehr zu reaktivieren sei. Auch wenn die kriegerischen Ereignisse und anschliessenden Spannungen zwischen den Ethnien in den Jahren 1999 und 2000 in der Herkunftsregion vieles verändert haben dürften, so kann dennoch nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin dort heute überhaupt kein soziales Beziehungsnetz mehr hat, auf das sie im Falle einer Rückkehr greifen könnte. 6.3.8. Vor dem aufgezeigten Hintergrund kann nicht angenommen werden, dass die heute 27-jährige, gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführerin ernsthaft darin beeinträchtigt sein sollte, sich in ihrer Heimatregion oder allenfalls im benachbarten Kosovo innert nützlicher Frist zu reintegrieren. 6.4. Anspruchsbegründend können - wie bereits erwähnt - auch sonstige wichtige persönliche Gründe sein, da Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG bewusst auf eine abschliessende Aufzählung verzichtet. Gemäss den (ebenfalls nicht erschöpfend zu verstehenden) Wertungsgesichtspunkten von Art. 31 Abs. 1 VZAE gilt es insbesondere die Integration (Bst. a), die Respektierung der Rechtsordnung (Bst. b), die Familienverhältnisse (Bst. c), die finanziellen Verhältnisse sowie die den Willen zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und am Erwerb von Bildung (Bst. d), die Dauer der Anwesenheit (Bst. e), den Gesundheitszustand (Bst. f) und die Möglichkeit einer Wiedereingliederung im Herkunftsland (Bst. g) zu berücksichtigen. 6.5. Auch vor dem Hintergrund der genannten Wertungsgesichtspunkte sind in den Verhältnissen der Beschwerdeführerin keine Besonderheiten auszumachen, die auf einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall schliessen liessen. Wohl befindet sie sich mittlerweile seit fast 12 Jahren in der Schweiz. Ihr bisheriger Aufenthalt war aber zu einem erheblichen Teil entweder überhaupt nicht geregelt oder durch hängige Verfahren bloss faktisch toleriert. Auch ihre Integration scheint eher unterdurchschnittlich. Über Kontakte ausserhalb der Familie, Mitgliedschaften in Vereinen oder sonstige soziale und kulturelle Betätigungen ist nichts aktenkundig. Irgend welche Bemühungen, hier in der Schweiz noch eine berufliche Ausbildung zu absolvieren, hat die Beschwerdeführerin offenbar auch nicht unternommen. Zwischen 2007 und 2009 ging sie diversen befristeten Hilfsarbeiten nach und erst seit April 2010 hat sie eine Stelle in einem Produktionsbetrieb, die mittlerweile in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis umgewandelt wurde. In sprachlicher Hinsicht besuchte die Beschwerdeführerin 2007 (also sieben Jahre nach ihrer Einreise in die Schweiz) einen Basis-Deutschkurs (Stufe A1) und erst in jüngerer Zeit noch weitere Kurse bis zur Erreichung des Niveaus B2. Dass die Beschwerdeführerin keine Sozialhilfe beansprucht hat und keine Einträge im Straf- und im Betreibungsregister aufweist, ist zwar beachtenswert, kann aber nicht als besondere Integrationsleistung honoriert werden. Beeinträchtigungen gesundheitlicher Art sind bei der Beschwerdeführerin nicht aktenkundig und die Möglichkeiten einer Wiedereingliederung im Herkunftsland wurden bereits in anderem Zusammenhang bejaht.
7. Nach dem bisher Gesagten kann die Beschwerdeführerin weder gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG noch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung geltend machen. Sie kann aber auch nicht dartun, dass die Vorinstanz im Rahmen der Ermessensbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG (vgl. dazu BGE 137 II 345 E. 3.2.1 S. 348) rechtsfehlerhaft entschieden hat. 8. 8.1. Mit Verweis auf die Tatsache, dass die Mutter, deren Geschwister sowie ihre eigenen Geschwister in der Schweiz leben und zur Familie des Vaters kein Kontakt mehr bestehe, macht die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe andeutungsweise Ansprüche aus Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) geltend. 8.2. Die von der Beschwerdeführerin angerufene Norm garantiert zwar (gleichsam wie Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Es kann aber das in Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzen, wenn einem Ausländer, dessen Familienangehörige hier weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird. Der sich hier aufhaltende Familienangehörige muss nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung seinerseits über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen, was praxisgemäss der Fall ist, wenn er das Schweizer Bürgerrecht besitzt, ihm die Niederlassungsbewilligung gewährt wurde oder er über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (BGE 135 I 143 E. 1.3.1 S. 145 mit Hinweisen). Art. 8 EMRK schützt im Zusammenhang mit der Bewilligung der Anwesenheit in der Schweiz in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. Das Bundesgericht anerkennt in seiner Rechtsprechung aber auch Ansprüche unter Erwachsenen, wenn zwischen nahen Familienangehörigen - beispielsweise aufgrund von Krankheit oder Invalidität - ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht (Urteil des Bundesgerichts 2C_942/2010 vom 27. April 2011 E. 1.3). 8.3. Im Falle der Beschwerdeführerin wird nicht dargetan, inwiefern ein solches besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehen soll. Der im Zusammenhang mit den Wohnverhältnissen der Ehegatten geltend gemachte Betreuungsbedarf bei der Mutter der Beschwerdeführerin wurde jedenfalls nicht in einer Form dargetan, die auf ein solches Abhängigkeitsverhältnis schliessen und einen Eingriff in konventionsrechtlich geschütztes Familienleben annehmen liesse.
9. Als gesetzliche Folge der nicht mehr verlängerten Aufenthaltsbewilligung hat die Beschwerdeführerin die Schweiz zu verlassen (vgl. Art. 64 Abs. 1 Bst. c AuG in der Fassung gemäss Art. 2 Zif. 1 des Bundesbeschlusses vom 18. Juni 2010 betreffend die Übernahme der EG-Rückführungsrichtlinie [Richtlinie 2008/115/EG], in Kraft seit 1. Januar 2011, der dem zeitgleich aufgehobenen Art. 66 Abs. 1 AuG in der Fassung vom 16. Dezember 2005 [AS 2007 5437] entspricht). Es bliebe zu prüfen, ob dem Wegweisungsvollzug Hindernisse im Sinne von Art. 83 AuG entgegenstehen. Da sich solche weder aus den Akten ergeben, noch seitens der Beschwerdeführerin substantiiert vorgebracht werden, ist die angefochtene Verfügung auch unter diesem Gesichtspunkt zu Recht ergangen.
10. Aus dem bisher Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt; sie ist auch angemessen (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
11. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). (Dispositiv Seite 15) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Beilage: Dossier ZEMIS [...])
- das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau (ad ZEMIS [...]) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Lorenz Noli Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: