nach Auflösung der Familiengemeinschaft
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin (serbische Staatsangehörige, geb. 1981) heiratete (...) 2011 B._______ (schweizerischer Staatsangehöriger, geb. 1983). Am 15. August 2011 reiste die Beschwerdeführerin in die Schweiz ein und erhielt im Kanton Basel-Stadt eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei ihrem Ehegatten. B. In den Jahren 2012 und 2013 führte die Kantonspolizei Basel-Stadt mehrere Abklärungen und Beobachtungen durch. Unter anderem wurde am 6. Februar 2013 und am 4. Dezember 2013 die Wohnung des Ehepaars kontrolliert (vgl. insb. Akten der Vorinstanz bzw. Staatssekretariat für Migration [nachfolgend: SEM act.] A12/28-33 sowie A12/37-40). C. Das Ehepaar trennte sich am 28. Dezember 2014 (vgl. SEM act. A12/57). Am 31. August 2015 wurde die Ehe geschieden (vgl. SEM act. A12/66-67). D. Das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt ersuchte die Vorinstanz mit Antrag vom 20. November 2015 um Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (vgl. SEM act. A11/24-25). E. Mit Verfügung vom 21. Juni 2016 verweigerte die Vorinstanz die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies die Beschwerdeführerin aus der Schweiz weg. Mit dem Vollzug wurde das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt beauftragt. Die Vorinstanz führte im Wesentlichen aus, dass die Ehe der Beschwerdeführerin nicht drei Jahre gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. a Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) gedauert habe. Insbesondere könnten die neun Monate, in welchen die ehemalige Ehegatten getrennt lebten, mangels Vorliegen wichtiger Gründe nach Art. 49 AuG nicht zur Ehedauer hinzugerechnet werden. Des Weiteren liege kein nachehelicher Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG vor, da der sozialen und wirtschaftlichen Wiedereingliederung im Heimatland der Beschwerdeführerin keine unüberwindbaren Hindernisse entgegenstehen würden. F. Mit Rechtsmitteleingabe vom 25. Juli 2016 beantragte die Beschwerdeführerin neben der Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 21. Juni 2016 die Anweisung an die Vorinstanz, die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Im Übrigen sei ihr eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen und die vollständigen Akten der Vorinstanz sowie des Migrationsamts des Kantons Basel-Stadt beizuziehen. Die Beschwerdeführerin machte namentlich geltend, dass die Monate, in welchen ihr Ex-Ehemann bei seiner Mutter lebte, zur Dauer der Ehe hinzugerechnet werden müssten. Die Pflege der Mutter stelle einen wichtigen Grund im Sinne von Art. 49 AuG dar, und die Ehe sei während der räumlichen Trennung aufrechterhalten und gelebt worden. Die Beschwerdeführerin sei zudem erfolgreich integriert. G. Am 26. Juli 2016 wurden die vorinstanzlichen Akten und am 28. Juli 2016 die Akten des Migrationsamtes des Kantons Basel-Stadt angefordert. H. In ihrer Vernehmlassung vom 8. September 2016 beantragte die Vor-instanz die Abweisung der Beschwerde. I. Am 21. September 2016 reichte die Beschwerdeführerin medizinische Unterlagen betreffend die Mutter ihres Ex-Ehemanns ein (vgl. Akten des Bundesverwaltungsgerichts [nachfolgend: BVGer act.] 13). J. Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Replik vom 24. November 2016 an den gestellten Anträgen fest. Die Vorinstanz liess sich hierzu nicht weiter vernehmen. K. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 Vom SEM erlassene Verfügungen betreffend Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Anordnung der Wegweisung sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG).
E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
E. 1.3 Als Adressatin der Verfügung ist die Beschwerdeführerin zu deren Anfechtung legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Gericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
E. 3.1 Gemäss Art. 40 AuG sind die Kantone für die Erteilung und Verlängerung von Bewilligungen zuständig. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des SEM für das Zustimmungsverfahren (vgl. Art. 99 AuG i.V.m. Art. 85 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Stammt die Ausländerin oder der Ausländer nicht aus einem Mitgliedstaat der EU oder EFTA und wird die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft oder nach dem Tod des schweizerischen oder ausländischen Ehegatten beantragt, so ist der Antrag zur Zustimmung dem SEM zu unterbreiten (vgl. Art. 85 Abs. 2 VZAE i.V.m. Art. 4 Bst. d der Verordnung des EJPD vom 13. August 2015 über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und Vorentscheide [SR 142.201.1]). Das SEM kann die Zustimmung ohne Bindung an die Beurteilung durch den Kanton verweigern oder mit Bedingungen verbinden (vgl. Art. 86 Abs. 1 VZAE).
E. 3.2 Die Beschwerdeführerin, serbische Staatsangehörige, beantragte die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft. Folglich ist das SEM vorliegend für die entsprechende Zustimmung oder Verweigerung des kantonalen Antrags zuständig.
E. 4.1 Nach Auflösung der Ehe- oder Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 und 43 AuG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die ausländische Person erfolgreich integriert ist (Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG).
E. 4.2 Der Begriff der Ehegemeinschaft von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG ist im Lichte von Art. 42 und 43 AuG auszulegen. Eine Ehe erfüllt die Anforderungen an die Ehegemeinschaft, wenn und solange die Ehegatten zusammen wohnen, oder - falls die Ehegatten verschiedene Wohnorte haben - nach den Voraussetzungen von Art. 49 AuG. Wo das Getrenntleben gestützt auf Art. 49 AuG aus wichtigen Gründen und in Anerkennung der fortbestehenden Ehegemeinschaft erfolgt, ist auch diese (vorübergehende) Beziehungsperiode an die Dauer der Ehegemeinschaft anzurechnen (vgl. Marc Spescha, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 4. Aufl. 2015, Art. 50 AuG N 4).
E. 5.1 Im vorliegenden Fall ist zunächst zu prüfen, ob die eheliche Gemeinschaft im Sinne eines gemeinsam geführten Haushalts die nach Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG erforderlichen drei Jahre gedauert hat.
E. 5.2 Gemäss den vorliegenden Akten haben die ehemaligen Ehegatten während neun Monaten getrennt gelebt und demgemäss lediglich während zwei Jahren und sechs Monaten einen gemeinsamen Haushalt geführt (vgl. dazu SEM act. A12/59-63). Die dreijährige Frist gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG im Sinne eines gemeinsam geführten Haushalts ist somit nicht erfüllt (vgl. zur absoluten Frist: Urteil des BGer 2C_985/2014 vom 5. November 2014 E. 2.2; Urteil des BVGer F-1216/2016 vom 26. Juni 2017 E. 6).
E. 5.3 Das Vorerwähnte wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht bestritten (vgl. BVGer act. 1/Beschwerdeschrift S. 4, Ziff. 7). Sie bringt vielmehr vor, dass ein wichtiger Grund nach Art. 49 AuG für das vorübergehende Getrenntleben vorlag. Ihr Ex-Ehemann habe während dieser Zeit bei seiner psychisch angeschlagenen Mutter gewohnt und diese gepflegt. In diesen Zeiträumen sei die Ehe weiterhin aufrechterhalten und gelebt worden - dies würde auch durch sämtliche involvierte Personen bestätigt.
E. 5.4 Demgegenüber erblickt die Vorinstanz in der Pflege der Mutter des Ex-Ehemanns keinen wichtigen Grund für das Getrenntleben. Da sich die Wohnorte des damaligen Ehepaars und der Mutter des damaligen Ehemanns in der Nähe voneinander befanden, hätte die Pflege und Unterstützung auch ohne Aufgabe des ehelichen Zusammenlebens erfolgen können. Es sei weder ersichtlich noch begründet, dass die Pflege und Betreuung nur durch den ehemaligen Ehemann erfolgen konnte. Zudem sei nicht klar, inwiefern die damaligen Ehegatten während des Getrenntlebens in Kontakt standen. Insbesondere aufgrund der polizeilichen Beobachtungen und Wohnungskontrollen müsse man vielmehr zum Schluss kommen, dass während der Trennungen keine eheliche Gemeinschaft gelebt worden sei.
E. 5.5 Demnach ist im vorliegenden Verfahren streitig und zu prüfen, ob die neun Monate der getrennten Wohnorte der Beschwerdeführerin und ihres ehemaligen Ehemanns bei der Berechnung der dreijährigen Frist gemäss Art. 49 AuG zu berücksichtigen sind (nachfolgend E. 6) und ob die Ehe während des Getrenntlebens tatsächlich gelebt wurde (nachfolgend E. 7).
E. 6.1 Vom Erfordernis des Zusammenlebens wird gemäss Art. 49 AuG abgesehen, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe vorliegen. Diese können sich namentlich aus beruflichen Verpflichtungen oder bei vorübergehender Trennung wegen erheblicher familiärer Probleme ergeben (vgl. Art. 76 VZAE). Art. 49 AuG trägt den Charakter einer Ausnahmebestimmung, die in besonderen, nicht leichthin anzunehmenden Konstellationen von der grundsätzlichen Notwendigkeit des ehelichen Zusammenlebens befreit (Urteil des BGer 2C_635/2009 vom 26. März 2010 E. 4.4). Die wichtigen Gründe müssen objektivierbar sein und eine gewisse Erheblichkeit aufweisen. Sie werden umso eher anzunehmen sein, je weniger die Ehegatten auf die Situation des Getrenntlebens Einfluss nehmen können, ohne schwere Nachteile in Kauf nehmen zu müssen (vgl. Urteile des BGer 2C_48/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 2.2 und 2C_544/2010 vom 23. Dezember 2010 E. 2.3.1; Urteil des BVGer C-6459/2010 vom 9. Januar 2010 E. 4.2 m.H.). Das Bundesgericht bejaht wichtige Gründe für das Getrenntleben nur sehr restriktiv (vgl. zum Ganzen statt vieler Urteil des BGer 2C_211/2016 vom 23. Februar 2017 E. 3.1; Marc Spescha, a.a.O., Art. 49 AuG N 2).
E. 6.2 Das Bundesgericht stellt in verfahrens- wie materiellrechtlicher Hinsicht hohe Anforderungen an die Ausnahme vom Erfordernis des Zusammenwohnens: Es ist grundsätzlich nicht an der Ausländerbehörde von Amtes wegen abzuklären, ob und welcher gewichtiger Grund für das Getrenntleben bestehen könnte. Die ausländische Person hat diesen geltend zu machen und zu belegen (vgl. Art. 90 AuG auch zum Folgenden; Urteil des BGer 2C_211/2016 vom 23. Februar 2017 E. 3.1). Die Ehegatten trifft bei der Abklärung des Sachverhalts im Rahmen von Art. 49 AuG eine besondere Mitwirkungspflicht, da es dabei um Umstände aus ihrem Lebensbereich geht, die sie besser kennen als die Behörden (BGE 130 II 482 E. 3.2; Urteil 2C_211/2016 3.3.2 m.H.).
E. 6.3 Es ist durchaus nachvollziehbar, dass der ehemalige Ehegatte der Beschwerdeführerin seine Mutter aufgrund deren psychischen Gesundheitszustands nach Möglichkeiten unterstützen wollte (vgl. zur gesundheitlichen Situation der Mutter BVGer act. 13/Beilagen). Die Beschwerdeführerin erwähnte so auch anlässlich der Wohnungskontrolle durch die Kantonspolizei am 4. Dezember 2013, dass ihr damaliger Ehemann unter anderem aufgrund der psychischen Probleme seiner Mutter in C._______ weilen würde (vgl. SEM act. A12/39). Gleichzeitig hielt sie jedoch fest, dass dies nicht der einzige Grund sei, sondern ihre Mutter sie besuche und deshalb bei ihr wohne (vgl. SEM act. A12/37-40). Dem Arztbericht vom 12. Februar 2011 ist zu entnehmen, dass von der Seite des Ex-Ehemanns ein Abhängigkeitsverhältnis zu seiner Mutter bestand. Noch kurz vor seiner Heirat am 25. Juli 2011 lebte er bei seinen Eltern und konnte gemäss Bericht kein grösseres Mass an Selbständigkeit erreichen. Auch die weiteren Arztberichte vom 30. Mai 2014 sowie vom 15. Juli 2014 vermögen nicht aufzuzeigen, inwiefern die Pflege der kranken Mutter während des Getrenntlebens des ehemaligen Ehepaars hauptsächlich durch das betroffene Umfeld, insbesondere den Sohn erfolgte beziehungsweise erfolgen musste und dadurch einen geltend gemachten wichtigen Grund gerechtfertigt hätte (vgl. BVGer act. 13/Beilagen). Aus den eingereichten Eingaben der Beschwerdeführerin kann nicht geschlossen werden, dass der ehemalige Ehemann hauptsächlich zum Zwecke der Betreuung der Mutter getrennt von der Beschwerdeführerin lebte (bspw. bot die Schwester jeweils an den Wochenenden Unterstützung [vgl. BVGer act. 1/Beilage 7]). Die gemeinsamen Wohnungen der damaligen Eheleute befanden sich zudem weniger als 10 Kilometer entfernt von der Mutter des Ex-Ehemanns. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, inwiefern die neun Monate, in welchen die Eheleute getrennt lebten, besonders oder anders gewesen wären, so dass ein Pendeln zwischen den Wohnorten, wie in der letzten Phase der Ehe von Januar bis Dezember 2014 (vgl. hierzu SEM act. A12/59-63), nicht möglich gewesen wäre. Die Mutter des Ehemanns litt gemäss Arztberichten auch in dieser Phase an einer schweren Depression und musste im Mai 2014 sowie im Juli 2014 in einer Psychiatrischen Klinik beziehungsweise dem Universitätsspital Basel hospitalisiert werden. Daraus ist zu schliessen, dass ein Zusammenleben der Ex-Eheleute - trotz einer intensiven Betreuung der Mutter - grundsätzlich auch während der Zeit vom Februar 2012 bis Juli 2012 sowie vom November 2013 bis Januar 2014 zumutbar gewesen wäre.
E. 6.4 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin nicht genügend Belege einbringen konnte, die aufzeigen würden, dass es nicht zumutbar und möglich gewesen wäre, den gemeinsamen Haushalt während der neun Monate, namentlich im Zeitraum von Februar 2012 bis Juli 2012 sowie von November 2013 bis Januar 2014, aufrechtzuerhalten.
E. 6.5 Ebenso wenig können die Streitereien zwischen den damaligen Eheleuten (vgl. bspw. SEM act. A12/59-63; SEM act. A2/2-10) einen wichtigen Grund darstellen. Damit eine krisenbedingte Trennung als wichtiger Grund gemäss Art. 49 AuG gelten kann, muss ein gewisser Intensitätsgrad gegeben sein, welcher von der betroffenen Person darzulegen ist (vgl. Marc Spescha, a.a.O., Art. 49 AuG N 3). Den Akten sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die auf eine krisenbedingte Trennung mit entsprechendem Intensitätsgrad hinweisen würden.
E. 7.1 Neben den wichtigen Gründen für eine Ausnahme vom Grundsatz des Zusammenlebens, wird von Art. 49 AuG eine tatsächliche Ehegemeinschaft während des Getrenntlebens vorausgesetzt. Wie im Folgenden aufzuzeigen ist, ist auch die zweite kumulative Voraussetzung einer tatsächlich gelebten Ehegemeinschaft während des Getrenntlebens nicht erfüllt.
E. 7.2 Von einer (relevanten) Ehegemeinschaft ist auszugehen, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht und die Ehegatten an den Bestand der Ehe glauben und an ihr festhalten (vgl. BGE 140 II 345 E. 4.4.1). Im Rahmen der erhöhten Mitwirkungspflicht, wird von (ehemaligen) Eheleuten erwartet, dass sie ihre besondere Situation dartun - und soweit möglich - anhand geeigneter Belege (bspw. gemeinsame Rechnungen, Kenntnisse der Wohn- und Arbeitsverhältnisse des Partners, gemeinsamer Freundeskreis, etc.) nachweisen, dass die Ehegemeinschaft fortbesteht, auch wenn sie aus wichtigen Gründen getrennt leben (vgl. Thomas Hugi Yar, Von Trennungen, Härtefällen und Delikten - Ausländerrechtliches rund um die Ehe- und Familiengemeinschaft, in: Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013, S. 51). Je länger das Getrenntleben der Eheleute andauert, desto schwieriger wird es den Nachweis zu erbringen, dass die eheliche Gemeinschaft weiter andauert (vgl. Cesla Amarelle und Nathalie Christen, in: Minh Son Nguyen et al. [Hrsg.], Code annoté de droit des migrations, 2. Aufl. 2017, Art. 49 AuG N 8).
E. 7.3 Den eingereichten Schreiben der Familie (vgl. BVGer act.1/Beilage 4-7 und SEM act. A12/42-44) sowie den Aussagen der ehemaligen Ehegatten zufolge haben sie aus Liebe geheiratet und bis zum Ende eine Beziehung aufrechterhalten. Bezüglich der eingereichten Schreiben geht die Vorinstanz allerdings davon aus, dass es sich um reine Gefälligkeitsschreiben handelt, denen ein geringer Beweiswert zukommt (vgl. BVGer act. 11). Tatsächlich ist auffällig, dass drei der vier Schreiben mit der gleichen Schrift verfasst wurden und alle Schreiben vom 7. Juli 2016 datieren - somit erst nachdem die Vorinstanz die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert hat. Die Schriftstücke erscheinen als subjektive Unterstützungsschreiben, welche nicht abschliessend beweisen können, dass die Ex-Eheleute während der Trennungen eine Ehebeziehung lebten. Lediglich das Schreiben des Vaters des Ex-Ehemanns wurde vor dem negativen Entscheid der Vorinstanz eingereicht (vgl. SEM act. A12/42-44), wobei auch dieses Schreiben keine konkreten Hinweise erbringt, dass der Ehewille während der neun Monaten tatsächlich vorhanden war. Aufgrund von (anonymen) Schreiben wurden polizeiliche Kontrollen beim damaligen Ehepaar durchgeführt (vgl. u.a. SEM act. A12/36 sowie act. A12/47-50,54-56,82-86). Während der polizeilichen Beobachtung konnte jeweils nur eine weibliche Person in der Wohnung der Ex-Ehegatten festgestellt werden. Bei den im Anschluss durchgeführten Wohnungskontrollen vom 6. Februar 2013 und 4. Dezember 2013 wurde lediglich die Beschwerdeführerin angetroffen und es wurden nur wenige Hinweise auf einen männlichen Mitbewohner festgestellt. Ebenso befanden sich jeweils alle vorhandenen Hausschlüssel in der Wohnung. Der damalige Ehemann hatte somit - zumindest zu diesen Zeitpunkten - keinen Zugang zur Wohnung. Zudem konnte die Beschwerdeführerin keine genauen Angaben über die Arbeitsstelle ihres damaligen Ehemanns machen (vgl. zum Ganzen SEM act. A12/28-33 und SEM act. A12/37-40)
E. 7.4 Obwohl nicht grundsätzlich daran gezweifelt wird, dass die Beschwerdeführerin und ihr damaliger Ehemann zumindest während einer gewissen Zeit eine tatsächliche Ehe gelebt haben, ist aufgrund der von der Polizei angetroffenen Wohnsituation, den Aussagen der Beschwerdeführerin sowie des Gesamtbilds, das sich aus den Akten ergibt, davon auszugehen, dass die eheliche Beziehung während des neunmonatigen Getrenntlebens nicht gelebt wurde. Es wurden - im Sinne der Mitwirkungspflicht - keine weiteren geeignete Belege von Seiten der Beschwerdeführerin eingereicht, welche aufzeigen würden, dass die Ehegemeinschaft trotz der räumlichen Trennung weiterbestand und sie in dieser Zeit intensiven Kontakt zu einander pflegten respektive eine gemeinsame Lebens- und Freizeitgestaltung führten. Mangels Einreichung geeigneter Belege für die vorliegend relevanten Zeiträume des Getrenntlebens und aufgrund des Gesamtbilds aus den Akten ist somit nicht von einer Ehegemeinschaft während der neunmonatigen Trennung im Sinne von Art. 49 AuG auszugehen.
E. 8 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass weder ein wichtiger Grund vorliegt, noch hinreichend belegt werden konnte, dass eine Ehegemeinschaft während des Getrenntlebens tatsächlich bestanden hat. Somit kann nicht vom Erfordernis des Zusammenwohnens abgesehen und die neun Monate des Getrenntlebens können nicht an die Ehedauer angerechnet werden. Die Ehe hat demzufolge weniger als drei Jahre gedauert. Da keine dreijährige Ehegemeinschaft (vgl. Art. 50 Abs. 1 Bst. a erster Teilsatz i.V.m. Art. 49 AuG) gegeben ist, erübrigt es sich, den Integrationsgrad der Beschwerdeführerin gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. a zweiter Teilsatz AuG zu prüfen.
E. 9.1 Zu prüfen ist sodann, ob wichtige persönliche Gründe vorliegen, die einen weiteren Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz erforderlich machen (vgl. Art 50 Abs. 1 Bst. b AuG). Wichtige persönliche Gründe können namentlich vorliegen, wenn die betroffene ausländische Person Opfer ehelicher Gewalt wurde, die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen wurde oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (vgl. Art. 50 Abs. 2 AuG). Neben den in Art. 50 Abs. 2 AuG beispielhaft aufgeführten Gründen, kann sich eine besondere Härte auch aus anderen Gesichtspunkten des Einzelfalles ergeben (vgl. Art. 31 Abs. 1 VZAE und BGE 137 II 345 E. 3.2.3).
E. 9.2 Es ist insbesondere zu prüfen, wie die Möglichkeiten zur (sozialen) Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin in Serbien zu beurteilen sind (vgl. Art. 50 Abs. 2 AuG und Art. 31 Abs. 1 Bst. g VZAE). Entscheidend ist, ob die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung als stark gefährdet zu gelten hat, und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre. Vorausgesetzt ist eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person, die mit ihrer Lebenssituation nach dem Dahinfallen des abgeleiteten Anspruch auf Aufenthalt verbunden sind (BGE 137 II 345 E. 3.2.3 m.H.). Die Beschwerdeführerin kam 2011, als 30-jährige Erwachsene, in die Schweiz und es ist davon auszugehen, dass ihr soziales Netz aus Familienmitgliedern und Freunden in Serbien nach wie vor besteht. Dies wird durch den Umstand, dass die Beschwerdeführerin oft nach Serbien reiste bekräftigt (vgl. SEM act. A12/59-63 und SEM act. A12/64). Die Beschwerdeführerin scheint einen guten Kontakt zu ihrer Mutter zu pflegen, da diese sie mindestens ein Mal in D._______ besucht hat (vgl. SEM act. A12/37-40). Die Kontakte mit Freunden, Familien und beruflichen Bekannten dürfte sich zwar in den rund sieben Jahren gelockert haben; es wird der Beschwerdeführerin jedoch mit grosser Wahrscheinlichkeit möglich sein, an ihre frühere Beziehungen anzuknüpfen, was ihr die Wiedereingliederung erleichtern wird. Es ist ebenfalls davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin ihre beruflichen Qualifikationen bei der Rückkehr in ihren Heimatstaat helfen werden. Weitere Elemente, welche die soziale Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin ernsthaft gefährden könnten, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht.
E. 9.3 Gesamthaft kann festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin beruflich sowie sozial gut in der Schweiz integriert ist und sich auch um die Erlernung der deutschen Sprache bemüht hat (vgl. zur sprachlichen Integration SEM act. A12/76 und zur wirtschaftlichen/beruflichen Integration BVGer act. 1/Beilage 8; SEM act. A12/73-75). Die Beschwerdeführerin hat sich auch strafrechtlich nichts zu Schulden kommen lassen. Das genügt indes nicht, um einen schwerwiegenden Härtefall und damit einen Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG zu begründen (vgl. Urteil des BGer 2C_985/2014 vom 5. November 2014 E 2.4.1). Es müsste sich vielmehr eine so enge Beziehung zur Schweiz entwickelt haben, dass es der betroffenen Person nicht mehr zugemutet werden kann, im Ausland, insbesondere in ihrem Heimatland zu leben (vgl. Thomas Hugi Yar, a.a.O., S. 82 f.). Die insoweit geforderte Verknüpfung von Integration und Unmöglichkeit der Wiedereingliederung im Herkunftsland ist im Fall der Beschwerdeführerin nicht gegeben.
E. 9.4 Aus diesen Erwägungen wird deutlich, dass keine persönlichen Gründe ersichtlich sind, welche den weiteren Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz erforderlich machen würde (vgl. Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG). Die soziale Eingliederung im Herkunftsland erscheint nicht stark gefährdet (vgl. Art. 50 Abs. 2 AuG) und unter Berücksichtigung des nicht sehr langen Aufenthalts sowie der weiteren Umstände des Einzelfalls ist nicht von einem Härtefall auszugehen.
E. 10 Nach dem Gesagten kann sich die Beschwerdeführerin weder auf einen Anspruch auf Aufenthalt nach Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG noch aus Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG berufen. Zudem ist keine unter den Schutz von Art. 8 EMRK (Garantie des Familien- und Privatlebens) fallende Beziehung erkennbar. Die Verweigerung der Vorinstanz zur Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ist daher nicht zu beanstanden.
E. 11 Als gesetzliche Folge der nicht mehr verlängerten Aufenthaltsbewilligung hat die Beschwerdeführerin die Schweiz zu verlassen (vgl. Art. 64 Abs. 1 Bst. c AuG). Der Vollzug der Wegweisung ist vorliegend mangels entsprechender Vorbringen der Beschwerdeführerin sowie fehlender Hinweise in den Akten auf das Gegenteil als möglich und zumutbar anzusehen (vgl. Art. 83 AuG).
E. 12 Insgesamt ist somit die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
E. 13 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese sind durch den bereits geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Eine Parteientschädigung steht ihr aufgrund ihres Unterliegens nicht zu (Art. 64 Abs. 1 VwvG).
E. 14 Der vorliegende Entscheid kann ans Bundesgericht weitergezogen werden, soweit in der Beschwerde ein Anspruch auf Bewilligungserteilung dargetan werden kann (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 BGG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
- Eine Parteientschädigung wird nicht entrichtet.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. [...]) - das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Kayser Rahel Altmann Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82, Art. 83 Bst. c Ziff. 2, 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4583/2016 Urteil vom 14. Februar 2018 Besetzung Richter Martin Kayser (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiberin Rahel Altmann. Parteien A._______, vertreten durch lic. iur. Oliver Borer, Advokat, obcd Advokaten, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin (serbische Staatsangehörige, geb. 1981) heiratete (...) 2011 B._______ (schweizerischer Staatsangehöriger, geb. 1983). Am 15. August 2011 reiste die Beschwerdeführerin in die Schweiz ein und erhielt im Kanton Basel-Stadt eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei ihrem Ehegatten. B. In den Jahren 2012 und 2013 führte die Kantonspolizei Basel-Stadt mehrere Abklärungen und Beobachtungen durch. Unter anderem wurde am 6. Februar 2013 und am 4. Dezember 2013 die Wohnung des Ehepaars kontrolliert (vgl. insb. Akten der Vorinstanz bzw. Staatssekretariat für Migration [nachfolgend: SEM act.] A12/28-33 sowie A12/37-40). C. Das Ehepaar trennte sich am 28. Dezember 2014 (vgl. SEM act. A12/57). Am 31. August 2015 wurde die Ehe geschieden (vgl. SEM act. A12/66-67). D. Das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt ersuchte die Vorinstanz mit Antrag vom 20. November 2015 um Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (vgl. SEM act. A11/24-25). E. Mit Verfügung vom 21. Juni 2016 verweigerte die Vorinstanz die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies die Beschwerdeführerin aus der Schweiz weg. Mit dem Vollzug wurde das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt beauftragt. Die Vorinstanz führte im Wesentlichen aus, dass die Ehe der Beschwerdeführerin nicht drei Jahre gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. a Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) gedauert habe. Insbesondere könnten die neun Monate, in welchen die ehemalige Ehegatten getrennt lebten, mangels Vorliegen wichtiger Gründe nach Art. 49 AuG nicht zur Ehedauer hinzugerechnet werden. Des Weiteren liege kein nachehelicher Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG vor, da der sozialen und wirtschaftlichen Wiedereingliederung im Heimatland der Beschwerdeführerin keine unüberwindbaren Hindernisse entgegenstehen würden. F. Mit Rechtsmitteleingabe vom 25. Juli 2016 beantragte die Beschwerdeführerin neben der Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 21. Juni 2016 die Anweisung an die Vorinstanz, die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Im Übrigen sei ihr eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen und die vollständigen Akten der Vorinstanz sowie des Migrationsamts des Kantons Basel-Stadt beizuziehen. Die Beschwerdeführerin machte namentlich geltend, dass die Monate, in welchen ihr Ex-Ehemann bei seiner Mutter lebte, zur Dauer der Ehe hinzugerechnet werden müssten. Die Pflege der Mutter stelle einen wichtigen Grund im Sinne von Art. 49 AuG dar, und die Ehe sei während der räumlichen Trennung aufrechterhalten und gelebt worden. Die Beschwerdeführerin sei zudem erfolgreich integriert. G. Am 26. Juli 2016 wurden die vorinstanzlichen Akten und am 28. Juli 2016 die Akten des Migrationsamtes des Kantons Basel-Stadt angefordert. H. In ihrer Vernehmlassung vom 8. September 2016 beantragte die Vor-instanz die Abweisung der Beschwerde. I. Am 21. September 2016 reichte die Beschwerdeführerin medizinische Unterlagen betreffend die Mutter ihres Ex-Ehemanns ein (vgl. Akten des Bundesverwaltungsgerichts [nachfolgend: BVGer act.] 13). J. Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Replik vom 24. November 2016 an den gestellten Anträgen fest. Die Vorinstanz liess sich hierzu nicht weiter vernehmen. K. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Vom SEM erlassene Verfügungen betreffend Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Anordnung der Wegweisung sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). 1.3 Als Adressatin der Verfügung ist die Beschwerdeführerin zu deren Anfechtung legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
2. Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Gericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. 3.1 Gemäss Art. 40 AuG sind die Kantone für die Erteilung und Verlängerung von Bewilligungen zuständig. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des SEM für das Zustimmungsverfahren (vgl. Art. 99 AuG i.V.m. Art. 85 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Stammt die Ausländerin oder der Ausländer nicht aus einem Mitgliedstaat der EU oder EFTA und wird die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft oder nach dem Tod des schweizerischen oder ausländischen Ehegatten beantragt, so ist der Antrag zur Zustimmung dem SEM zu unterbreiten (vgl. Art. 85 Abs. 2 VZAE i.V.m. Art. 4 Bst. d der Verordnung des EJPD vom 13. August 2015 über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und Vorentscheide [SR 142.201.1]). Das SEM kann die Zustimmung ohne Bindung an die Beurteilung durch den Kanton verweigern oder mit Bedingungen verbinden (vgl. Art. 86 Abs. 1 VZAE). 3.2 Die Beschwerdeführerin, serbische Staatsangehörige, beantragte die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft. Folglich ist das SEM vorliegend für die entsprechende Zustimmung oder Verweigerung des kantonalen Antrags zuständig. 4. 4.1 Nach Auflösung der Ehe- oder Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 und 43 AuG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die ausländische Person erfolgreich integriert ist (Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG). 4.2 Der Begriff der Ehegemeinschaft von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG ist im Lichte von Art. 42 und 43 AuG auszulegen. Eine Ehe erfüllt die Anforderungen an die Ehegemeinschaft, wenn und solange die Ehegatten zusammen wohnen, oder - falls die Ehegatten verschiedene Wohnorte haben - nach den Voraussetzungen von Art. 49 AuG. Wo das Getrenntleben gestützt auf Art. 49 AuG aus wichtigen Gründen und in Anerkennung der fortbestehenden Ehegemeinschaft erfolgt, ist auch diese (vorübergehende) Beziehungsperiode an die Dauer der Ehegemeinschaft anzurechnen (vgl. Marc Spescha, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 4. Aufl. 2015, Art. 50 AuG N 4). 5. 5.1 Im vorliegenden Fall ist zunächst zu prüfen, ob die eheliche Gemeinschaft im Sinne eines gemeinsam geführten Haushalts die nach Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG erforderlichen drei Jahre gedauert hat. 5.2 Gemäss den vorliegenden Akten haben die ehemaligen Ehegatten während neun Monaten getrennt gelebt und demgemäss lediglich während zwei Jahren und sechs Monaten einen gemeinsamen Haushalt geführt (vgl. dazu SEM act. A12/59-63). Die dreijährige Frist gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG im Sinne eines gemeinsam geführten Haushalts ist somit nicht erfüllt (vgl. zur absoluten Frist: Urteil des BGer 2C_985/2014 vom 5. November 2014 E. 2.2; Urteil des BVGer F-1216/2016 vom 26. Juni 2017 E. 6). 5.3 Das Vorerwähnte wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht bestritten (vgl. BVGer act. 1/Beschwerdeschrift S. 4, Ziff. 7). Sie bringt vielmehr vor, dass ein wichtiger Grund nach Art. 49 AuG für das vorübergehende Getrenntleben vorlag. Ihr Ex-Ehemann habe während dieser Zeit bei seiner psychisch angeschlagenen Mutter gewohnt und diese gepflegt. In diesen Zeiträumen sei die Ehe weiterhin aufrechterhalten und gelebt worden - dies würde auch durch sämtliche involvierte Personen bestätigt. 5.4 Demgegenüber erblickt die Vorinstanz in der Pflege der Mutter des Ex-Ehemanns keinen wichtigen Grund für das Getrenntleben. Da sich die Wohnorte des damaligen Ehepaars und der Mutter des damaligen Ehemanns in der Nähe voneinander befanden, hätte die Pflege und Unterstützung auch ohne Aufgabe des ehelichen Zusammenlebens erfolgen können. Es sei weder ersichtlich noch begründet, dass die Pflege und Betreuung nur durch den ehemaligen Ehemann erfolgen konnte. Zudem sei nicht klar, inwiefern die damaligen Ehegatten während des Getrenntlebens in Kontakt standen. Insbesondere aufgrund der polizeilichen Beobachtungen und Wohnungskontrollen müsse man vielmehr zum Schluss kommen, dass während der Trennungen keine eheliche Gemeinschaft gelebt worden sei. 5.5 Demnach ist im vorliegenden Verfahren streitig und zu prüfen, ob die neun Monate der getrennten Wohnorte der Beschwerdeführerin und ihres ehemaligen Ehemanns bei der Berechnung der dreijährigen Frist gemäss Art. 49 AuG zu berücksichtigen sind (nachfolgend E. 6) und ob die Ehe während des Getrenntlebens tatsächlich gelebt wurde (nachfolgend E. 7). 6. 6.1 Vom Erfordernis des Zusammenlebens wird gemäss Art. 49 AuG abgesehen, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe vorliegen. Diese können sich namentlich aus beruflichen Verpflichtungen oder bei vorübergehender Trennung wegen erheblicher familiärer Probleme ergeben (vgl. Art. 76 VZAE). Art. 49 AuG trägt den Charakter einer Ausnahmebestimmung, die in besonderen, nicht leichthin anzunehmenden Konstellationen von der grundsätzlichen Notwendigkeit des ehelichen Zusammenlebens befreit (Urteil des BGer 2C_635/2009 vom 26. März 2010 E. 4.4). Die wichtigen Gründe müssen objektivierbar sein und eine gewisse Erheblichkeit aufweisen. Sie werden umso eher anzunehmen sein, je weniger die Ehegatten auf die Situation des Getrenntlebens Einfluss nehmen können, ohne schwere Nachteile in Kauf nehmen zu müssen (vgl. Urteile des BGer 2C_48/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 2.2 und 2C_544/2010 vom 23. Dezember 2010 E. 2.3.1; Urteil des BVGer C-6459/2010 vom 9. Januar 2010 E. 4.2 m.H.). Das Bundesgericht bejaht wichtige Gründe für das Getrenntleben nur sehr restriktiv (vgl. zum Ganzen statt vieler Urteil des BGer 2C_211/2016 vom 23. Februar 2017 E. 3.1; Marc Spescha, a.a.O., Art. 49 AuG N 2). 6.2 Das Bundesgericht stellt in verfahrens- wie materiellrechtlicher Hinsicht hohe Anforderungen an die Ausnahme vom Erfordernis des Zusammenwohnens: Es ist grundsätzlich nicht an der Ausländerbehörde von Amtes wegen abzuklären, ob und welcher gewichtiger Grund für das Getrenntleben bestehen könnte. Die ausländische Person hat diesen geltend zu machen und zu belegen (vgl. Art. 90 AuG auch zum Folgenden; Urteil des BGer 2C_211/2016 vom 23. Februar 2017 E. 3.1). Die Ehegatten trifft bei der Abklärung des Sachverhalts im Rahmen von Art. 49 AuG eine besondere Mitwirkungspflicht, da es dabei um Umstände aus ihrem Lebensbereich geht, die sie besser kennen als die Behörden (BGE 130 II 482 E. 3.2; Urteil 2C_211/2016 3.3.2 m.H.). 6.3 Es ist durchaus nachvollziehbar, dass der ehemalige Ehegatte der Beschwerdeführerin seine Mutter aufgrund deren psychischen Gesundheitszustands nach Möglichkeiten unterstützen wollte (vgl. zur gesundheitlichen Situation der Mutter BVGer act. 13/Beilagen). Die Beschwerdeführerin erwähnte so auch anlässlich der Wohnungskontrolle durch die Kantonspolizei am 4. Dezember 2013, dass ihr damaliger Ehemann unter anderem aufgrund der psychischen Probleme seiner Mutter in C._______ weilen würde (vgl. SEM act. A12/39). Gleichzeitig hielt sie jedoch fest, dass dies nicht der einzige Grund sei, sondern ihre Mutter sie besuche und deshalb bei ihr wohne (vgl. SEM act. A12/37-40). Dem Arztbericht vom 12. Februar 2011 ist zu entnehmen, dass von der Seite des Ex-Ehemanns ein Abhängigkeitsverhältnis zu seiner Mutter bestand. Noch kurz vor seiner Heirat am 25. Juli 2011 lebte er bei seinen Eltern und konnte gemäss Bericht kein grösseres Mass an Selbständigkeit erreichen. Auch die weiteren Arztberichte vom 30. Mai 2014 sowie vom 15. Juli 2014 vermögen nicht aufzuzeigen, inwiefern die Pflege der kranken Mutter während des Getrenntlebens des ehemaligen Ehepaars hauptsächlich durch das betroffene Umfeld, insbesondere den Sohn erfolgte beziehungsweise erfolgen musste und dadurch einen geltend gemachten wichtigen Grund gerechtfertigt hätte (vgl. BVGer act. 13/Beilagen). Aus den eingereichten Eingaben der Beschwerdeführerin kann nicht geschlossen werden, dass der ehemalige Ehemann hauptsächlich zum Zwecke der Betreuung der Mutter getrennt von der Beschwerdeführerin lebte (bspw. bot die Schwester jeweils an den Wochenenden Unterstützung [vgl. BVGer act. 1/Beilage 7]). Die gemeinsamen Wohnungen der damaligen Eheleute befanden sich zudem weniger als 10 Kilometer entfernt von der Mutter des Ex-Ehemanns. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, inwiefern die neun Monate, in welchen die Eheleute getrennt lebten, besonders oder anders gewesen wären, so dass ein Pendeln zwischen den Wohnorten, wie in der letzten Phase der Ehe von Januar bis Dezember 2014 (vgl. hierzu SEM act. A12/59-63), nicht möglich gewesen wäre. Die Mutter des Ehemanns litt gemäss Arztberichten auch in dieser Phase an einer schweren Depression und musste im Mai 2014 sowie im Juli 2014 in einer Psychiatrischen Klinik beziehungsweise dem Universitätsspital Basel hospitalisiert werden. Daraus ist zu schliessen, dass ein Zusammenleben der Ex-Eheleute - trotz einer intensiven Betreuung der Mutter - grundsätzlich auch während der Zeit vom Februar 2012 bis Juli 2012 sowie vom November 2013 bis Januar 2014 zumutbar gewesen wäre. 6.4 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin nicht genügend Belege einbringen konnte, die aufzeigen würden, dass es nicht zumutbar und möglich gewesen wäre, den gemeinsamen Haushalt während der neun Monate, namentlich im Zeitraum von Februar 2012 bis Juli 2012 sowie von November 2013 bis Januar 2014, aufrechtzuerhalten. 6.5 Ebenso wenig können die Streitereien zwischen den damaligen Eheleuten (vgl. bspw. SEM act. A12/59-63; SEM act. A2/2-10) einen wichtigen Grund darstellen. Damit eine krisenbedingte Trennung als wichtiger Grund gemäss Art. 49 AuG gelten kann, muss ein gewisser Intensitätsgrad gegeben sein, welcher von der betroffenen Person darzulegen ist (vgl. Marc Spescha, a.a.O., Art. 49 AuG N 3). Den Akten sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die auf eine krisenbedingte Trennung mit entsprechendem Intensitätsgrad hinweisen würden. 7. 7.1 Neben den wichtigen Gründen für eine Ausnahme vom Grundsatz des Zusammenlebens, wird von Art. 49 AuG eine tatsächliche Ehegemeinschaft während des Getrenntlebens vorausgesetzt. Wie im Folgenden aufzuzeigen ist, ist auch die zweite kumulative Voraussetzung einer tatsächlich gelebten Ehegemeinschaft während des Getrenntlebens nicht erfüllt. 7.2 Von einer (relevanten) Ehegemeinschaft ist auszugehen, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht und die Ehegatten an den Bestand der Ehe glauben und an ihr festhalten (vgl. BGE 140 II 345 E. 4.4.1). Im Rahmen der erhöhten Mitwirkungspflicht, wird von (ehemaligen) Eheleuten erwartet, dass sie ihre besondere Situation dartun - und soweit möglich - anhand geeigneter Belege (bspw. gemeinsame Rechnungen, Kenntnisse der Wohn- und Arbeitsverhältnisse des Partners, gemeinsamer Freundeskreis, etc.) nachweisen, dass die Ehegemeinschaft fortbesteht, auch wenn sie aus wichtigen Gründen getrennt leben (vgl. Thomas Hugi Yar, Von Trennungen, Härtefällen und Delikten - Ausländerrechtliches rund um die Ehe- und Familiengemeinschaft, in: Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013, S. 51). Je länger das Getrenntleben der Eheleute andauert, desto schwieriger wird es den Nachweis zu erbringen, dass die eheliche Gemeinschaft weiter andauert (vgl. Cesla Amarelle und Nathalie Christen, in: Minh Son Nguyen et al. [Hrsg.], Code annoté de droit des migrations, 2. Aufl. 2017, Art. 49 AuG N 8). 7.3 Den eingereichten Schreiben der Familie (vgl. BVGer act.1/Beilage 4-7 und SEM act. A12/42-44) sowie den Aussagen der ehemaligen Ehegatten zufolge haben sie aus Liebe geheiratet und bis zum Ende eine Beziehung aufrechterhalten. Bezüglich der eingereichten Schreiben geht die Vorinstanz allerdings davon aus, dass es sich um reine Gefälligkeitsschreiben handelt, denen ein geringer Beweiswert zukommt (vgl. BVGer act. 11). Tatsächlich ist auffällig, dass drei der vier Schreiben mit der gleichen Schrift verfasst wurden und alle Schreiben vom 7. Juli 2016 datieren - somit erst nachdem die Vorinstanz die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert hat. Die Schriftstücke erscheinen als subjektive Unterstützungsschreiben, welche nicht abschliessend beweisen können, dass die Ex-Eheleute während der Trennungen eine Ehebeziehung lebten. Lediglich das Schreiben des Vaters des Ex-Ehemanns wurde vor dem negativen Entscheid der Vorinstanz eingereicht (vgl. SEM act. A12/42-44), wobei auch dieses Schreiben keine konkreten Hinweise erbringt, dass der Ehewille während der neun Monaten tatsächlich vorhanden war. Aufgrund von (anonymen) Schreiben wurden polizeiliche Kontrollen beim damaligen Ehepaar durchgeführt (vgl. u.a. SEM act. A12/36 sowie act. A12/47-50,54-56,82-86). Während der polizeilichen Beobachtung konnte jeweils nur eine weibliche Person in der Wohnung der Ex-Ehegatten festgestellt werden. Bei den im Anschluss durchgeführten Wohnungskontrollen vom 6. Februar 2013 und 4. Dezember 2013 wurde lediglich die Beschwerdeführerin angetroffen und es wurden nur wenige Hinweise auf einen männlichen Mitbewohner festgestellt. Ebenso befanden sich jeweils alle vorhandenen Hausschlüssel in der Wohnung. Der damalige Ehemann hatte somit - zumindest zu diesen Zeitpunkten - keinen Zugang zur Wohnung. Zudem konnte die Beschwerdeführerin keine genauen Angaben über die Arbeitsstelle ihres damaligen Ehemanns machen (vgl. zum Ganzen SEM act. A12/28-33 und SEM act. A12/37-40) 7.4 Obwohl nicht grundsätzlich daran gezweifelt wird, dass die Beschwerdeführerin und ihr damaliger Ehemann zumindest während einer gewissen Zeit eine tatsächliche Ehe gelebt haben, ist aufgrund der von der Polizei angetroffenen Wohnsituation, den Aussagen der Beschwerdeführerin sowie des Gesamtbilds, das sich aus den Akten ergibt, davon auszugehen, dass die eheliche Beziehung während des neunmonatigen Getrenntlebens nicht gelebt wurde. Es wurden - im Sinne der Mitwirkungspflicht - keine weiteren geeignete Belege von Seiten der Beschwerdeführerin eingereicht, welche aufzeigen würden, dass die Ehegemeinschaft trotz der räumlichen Trennung weiterbestand und sie in dieser Zeit intensiven Kontakt zu einander pflegten respektive eine gemeinsame Lebens- und Freizeitgestaltung führten. Mangels Einreichung geeigneter Belege für die vorliegend relevanten Zeiträume des Getrenntlebens und aufgrund des Gesamtbilds aus den Akten ist somit nicht von einer Ehegemeinschaft während der neunmonatigen Trennung im Sinne von Art. 49 AuG auszugehen.
8. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass weder ein wichtiger Grund vorliegt, noch hinreichend belegt werden konnte, dass eine Ehegemeinschaft während des Getrenntlebens tatsächlich bestanden hat. Somit kann nicht vom Erfordernis des Zusammenwohnens abgesehen und die neun Monate des Getrenntlebens können nicht an die Ehedauer angerechnet werden. Die Ehe hat demzufolge weniger als drei Jahre gedauert. Da keine dreijährige Ehegemeinschaft (vgl. Art. 50 Abs. 1 Bst. a erster Teilsatz i.V.m. Art. 49 AuG) gegeben ist, erübrigt es sich, den Integrationsgrad der Beschwerdeführerin gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. a zweiter Teilsatz AuG zu prüfen. 9. 9.1 Zu prüfen ist sodann, ob wichtige persönliche Gründe vorliegen, die einen weiteren Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz erforderlich machen (vgl. Art 50 Abs. 1 Bst. b AuG). Wichtige persönliche Gründe können namentlich vorliegen, wenn die betroffene ausländische Person Opfer ehelicher Gewalt wurde, die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen wurde oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (vgl. Art. 50 Abs. 2 AuG). Neben den in Art. 50 Abs. 2 AuG beispielhaft aufgeführten Gründen, kann sich eine besondere Härte auch aus anderen Gesichtspunkten des Einzelfalles ergeben (vgl. Art. 31 Abs. 1 VZAE und BGE 137 II 345 E. 3.2.3). 9.2 Es ist insbesondere zu prüfen, wie die Möglichkeiten zur (sozialen) Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin in Serbien zu beurteilen sind (vgl. Art. 50 Abs. 2 AuG und Art. 31 Abs. 1 Bst. g VZAE). Entscheidend ist, ob die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung als stark gefährdet zu gelten hat, und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre. Vorausgesetzt ist eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person, die mit ihrer Lebenssituation nach dem Dahinfallen des abgeleiteten Anspruch auf Aufenthalt verbunden sind (BGE 137 II 345 E. 3.2.3 m.H.). Die Beschwerdeführerin kam 2011, als 30-jährige Erwachsene, in die Schweiz und es ist davon auszugehen, dass ihr soziales Netz aus Familienmitgliedern und Freunden in Serbien nach wie vor besteht. Dies wird durch den Umstand, dass die Beschwerdeführerin oft nach Serbien reiste bekräftigt (vgl. SEM act. A12/59-63 und SEM act. A12/64). Die Beschwerdeführerin scheint einen guten Kontakt zu ihrer Mutter zu pflegen, da diese sie mindestens ein Mal in D._______ besucht hat (vgl. SEM act. A12/37-40). Die Kontakte mit Freunden, Familien und beruflichen Bekannten dürfte sich zwar in den rund sieben Jahren gelockert haben; es wird der Beschwerdeführerin jedoch mit grosser Wahrscheinlichkeit möglich sein, an ihre frühere Beziehungen anzuknüpfen, was ihr die Wiedereingliederung erleichtern wird. Es ist ebenfalls davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin ihre beruflichen Qualifikationen bei der Rückkehr in ihren Heimatstaat helfen werden. Weitere Elemente, welche die soziale Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin ernsthaft gefährden könnten, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. 9.3 Gesamthaft kann festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin beruflich sowie sozial gut in der Schweiz integriert ist und sich auch um die Erlernung der deutschen Sprache bemüht hat (vgl. zur sprachlichen Integration SEM act. A12/76 und zur wirtschaftlichen/beruflichen Integration BVGer act. 1/Beilage 8; SEM act. A12/73-75). Die Beschwerdeführerin hat sich auch strafrechtlich nichts zu Schulden kommen lassen. Das genügt indes nicht, um einen schwerwiegenden Härtefall und damit einen Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG zu begründen (vgl. Urteil des BGer 2C_985/2014 vom 5. November 2014 E 2.4.1). Es müsste sich vielmehr eine so enge Beziehung zur Schweiz entwickelt haben, dass es der betroffenen Person nicht mehr zugemutet werden kann, im Ausland, insbesondere in ihrem Heimatland zu leben (vgl. Thomas Hugi Yar, a.a.O., S. 82 f.). Die insoweit geforderte Verknüpfung von Integration und Unmöglichkeit der Wiedereingliederung im Herkunftsland ist im Fall der Beschwerdeführerin nicht gegeben. 9.4 Aus diesen Erwägungen wird deutlich, dass keine persönlichen Gründe ersichtlich sind, welche den weiteren Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz erforderlich machen würde (vgl. Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG). Die soziale Eingliederung im Herkunftsland erscheint nicht stark gefährdet (vgl. Art. 50 Abs. 2 AuG) und unter Berücksichtigung des nicht sehr langen Aufenthalts sowie der weiteren Umstände des Einzelfalls ist nicht von einem Härtefall auszugehen.
10. Nach dem Gesagten kann sich die Beschwerdeführerin weder auf einen Anspruch auf Aufenthalt nach Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG noch aus Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG berufen. Zudem ist keine unter den Schutz von Art. 8 EMRK (Garantie des Familien- und Privatlebens) fallende Beziehung erkennbar. Die Verweigerung der Vorinstanz zur Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ist daher nicht zu beanstanden.
11. Als gesetzliche Folge der nicht mehr verlängerten Aufenthaltsbewilligung hat die Beschwerdeführerin die Schweiz zu verlassen (vgl. Art. 64 Abs. 1 Bst. c AuG). Der Vollzug der Wegweisung ist vorliegend mangels entsprechender Vorbringen der Beschwerdeführerin sowie fehlender Hinweise in den Akten auf das Gegenteil als möglich und zumutbar anzusehen (vgl. Art. 83 AuG).
12. Insgesamt ist somit die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese sind durch den bereits geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Eine Parteientschädigung steht ihr aufgrund ihres Unterliegens nicht zu (Art. 64 Abs. 1 VwvG).
14. Der vorliegende Entscheid kann ans Bundesgericht weitergezogen werden, soweit in der Beschwerde ein Anspruch auf Bewilligungserteilung dargetan werden kann (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Eine Parteientschädigung wird nicht entrichtet.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. [...])
- das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Kayser Rahel Altmann Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82, Art. 83 Bst. c Ziff. 2, 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: