Kostenbeteiligung
Sachverhalt
A. Die aus dem Kosovo stammenden Eheleute K._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) reisten am 16. November 1999 mit ihren zwei Kindern in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Das damals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: BFM) lehnte das Gesuch mit Verfügung vom 27. Juni 2001 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an; wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde die Familie jedoch mit gleichem Entscheid vorläufig aufgenommen. Am 8. August 2006 erteilte der Kanton Bern den Beschwerdeführern und den inzwischen drei Kindern eine Aufenthaltsbewilligung, wodurch die vorläufige Aufnahme beendet wurde. B. Am 10. Dezember 2001 wurde den Beschwerdeführern der Entwurf einer Zwischenabrechnung über die beiden Sicherheitskonti Nr. _______ (lautend auf M._______) und Nr. _______ (lautend auf T._______) unterbreitet. Darin setzte das Bundesamt die aus der Sicherheitsleistungspflicht zurückzuerstattenden Fürsorgekosten für die Zeitspanne des Asylverfahrens pauschal auf Fr. 25'200.- fest (gemäss der damals für eine Familie mit Kindern geltenden Regelvermutung von 630 Tagen à Fr. 40.-). Ausserdem wurden ihnen ungedeckte Zahnarztkosten von Fr. 427.80 in Rechnung gestellt. Weil zum Abrechnungsentwurf keine Stellungnahme einging, erliess die Vorinstanz am 7. Februar 2002 eine entsprechende Verfügung. Gleichzeitig wurde dem Bundesamt ein Betrag von Fr. 5'600.- als anteilsmässige Rückerstattung an die verursachten Kosten überwiesen. Diese (definitive) Zwischenabrechnung blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft. C. Nachdem die Beschwerdeführer Jahresbewilligungen erhalten hatten, sandte ihnen die Vorinstanz am 16. Januar 2007 den Entwurf einer Schlussabrechnung über die fraglichen Sicherheitskonti zu. Den geleisteten Sicherheiten von Fr. 22'342.90 stellte das Bundesamt hierbei die anlässlich der Zwischenabrechnung vom 7. Februar 2002 ungedeckt gebliebenen Kosten von Fr. 20'027.80 gegenüber. Für die Phase der vorläufigen Aufnahme wurden keine rückerstattungspflichtigen Kosten belastet, weshalb sich ein Positivsaldo von Fr. 2'315.10 ergab. Mit Eingabe vom 6. Februar 2007 teilte der Rechtsvertreter dem BFM mit, dass seine Mandanten mit dem Entwurf der Schlussabrechnung nicht einverstanden seien. Die Beschwerdeführer verträten die Auffassung, dass mit dem in der Zwischenabrechnung vorgenommenen Abzug von Fr. 5'600.- sämtliche der während des Asylverfahrens verursachten Kosten abgegolten seien. D. Am 7. März 2007 verfügte die Vorinstanz im Sinne des Abrechnungsentwurfs vom 16. Januar 2007. Die Sicherheitskonti Nr. _______ und Nr. _______ wiesen per 5. März 2007 einen Saldo von insgesamt Fr. 22'342.90 auf. Die aus der Sicherheitsleistungspflicht zurückzuerstattenden Kosten seien auf Fr. 20'027.80 festzusetzen. Dieser Betrag werde dem BFM als anteilsmässige Rückerstattung an die verursachten Kosten überwiesen. Das Restguthaben bleibe auf den betreffenden Sicherheitskonti bestehen. Das Guthaben verfalle zu Gunsten des Bundes, wenn der Auszahlungsanspruch nicht binnen 10 Jahren geltend gemacht werde. Die Verwirkungsfrist beginne mit dem Ausstellungsdatum der definitiven Schlussabrechnung. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Kosten des Asylverfahrens und die Zahnbehandlungskosten seien mit der Zwischenabrechnung vom 7. Februar 2002 verbindlich festgelegt worden. Die Beschwerdeführer hätten die ihnen eingeräumte Rechtsmittelfrist verstreichen lassen. Ihre jetzigen Einwände richteten sich gegen die erwähnte Zwischenabrechnung. Rechtskräftig gewordene Verfügungen könnten nur unter bestimmten, in Art. 66 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) genannten Voraussetzungen abgeändert oder aufgehoben werden. Im Falle der Beschwerdeführer, welche ihre Vorbringen bereits im Rechtsmittelverfahren gegen die Zwischenabrechnung hätten geltend machen können, sei dies nicht möglich. E. Mit Beschwerde vom 4. April 2007 an das Bundesverwaltungsgericht ersucht der Parteivertreter um Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Ferner stellt er die Begehren, die Sicherheitskonti Nr. _______ und Nr. _______ seien aufzulösen und das Guthaben sei an die Beschwerdeführer auszuzahlen. Im Wesentlichen macht er geltend, seinen Mandanten sei der Entwurf der Zwischenabrechnung vom 10. Dezember 2001 nicht bekannt, dessen Erhalt werde deshalb bestritten. Den Inhalt der Verfügung betreffend Zwischenabrechnung vom 7. Februar 2002 hätten sie nicht verstanden und aus diesem Grunde nichts dagegen unternommen. Die hinsichtlich des Bezugs von Fürsorgeleistungen angewendete gesetzliche Vermutung erweise sich offensichtlich als falsch. Die Kontoinhaber hätten nie Aufwendungen in dieser Höhe verursacht. Der Vorinstanz hätte dieser Umstand bekannt sein müssen, habe der Rechtsvertreter doch bereits in einer Eingabe vom 29. Juli 2002 (Ausübung des rechtlichen Gehörs im Verfahren betreffend vorläufige Aufnahme) darauf hingewiesen, dass die Familie der öffentlichen Hand nicht zur Last falle. Es wäre daher klar die Aufgabe der zuständigen Behörde gewesen, die in Rechnung gestellten Sozialhilfeleistungen zu dokumentieren. Die Tochter Harika sei ihres Wissen zudem nie auf Kosten der Öffentlichkeit von einem Zahnarzt behandelt worden. Es hätte dem Bundesamt oblegen, dies zu belegen oder zumindest den Zahnarzt zu nennen. Die Beschwerdeführer lebten in unbeschreiblich bescheidenen Verhältnissen und sähen sich nun um den Lohn ihres jahrelangen Arbeitseifers betrogen. Die Berufung auf Art. 66 VwVG sei demnach rechtsmissbräuchlich. In der Zwischenzeit hätten die Kontoinhaber die nötigen Abklärungen getätigt. Den beigelegten Schreiben der Sozialdienste der bisherigen Wohnorte Unterseen und Lyss könne entnommen werden, dass sie zu keinem Zeitpunkt Fürsorgeleistungen in Anspruch genommen hätten. Die Bedeutung der Zwischenabrechnung sei für die Betroffenen gering. Anders als bei der Zwischenabrechnung habe die sicherheitsleistungspflichtige Person bei der Schlussabrechnung deren Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Auch aus dem Antwortformular zum Entwurf der Schlussabrechnung vom 16. Januar 2007 gehe hervor, dass die Schlussabrechnung der massgebende Moment sei, um allfällige Fehler in der Berechnung zu rügen. Es bestehe daher kein Spielraum für die sinngemässe Heranziehung von Art. 66 VwVG. Die Beschwerdeführer beantragten keine Revision des Verfahrens, sondern eine korrekte Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen. F. In ihrer Vernehmlassung vom 19. Juni 2007 spricht sich die Vorinstanz unter Erläuterung der bisher genannten Gründe für die Abweisung der Beschwerde aus. Mit Blick auf die beantragte Auflösung und Auszahlung des Guthabens erklärte sie sich bereit, den unbestrittenen Teil des Positivsaldos auszuzahlen. Am 11. Juli 2007 überwies das BFM den Betrag von Fr. 2'315.10 (Restguthaben gemäss angefochtener Schlussabrechnung) an den Rechtsvertreter. G. Mit Replik vom 9. August 2007 hält der Parteivertreter an seinen Anträgen fest. H. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Verfügungen des BFM betreffend Schlussabrechnung über ein Sicherheitskonto unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
E. 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.3 Die Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten zur Anfechtung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG), soweit sie durch die Auszahlung des unbestrittenen Teils des Positivsaldos nicht gegenstandslos geworden ist.
E. 2.1 Die angefochtene Verfügung stützt sich auf die damaligen Fassungen von Art. 85 - 87 AsylG (AS 1999 2284 f.), einzelne Bestimmungen der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 (AsylV2 [SR 142.312], AS 1999 2318) und der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen (VVWA [SR 142.281], AS 1999 2254) sowie Art. 14c Abs. 6 des inzwischen aufgehobenen Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121). Am 1. Januar 2008 trat das zweite Paket der Asylgesetzrevision vom 16. Dezember 2005 mit den entsprechenden Anpassungen des AsylG und der AsylV2 in Kraft. Sie bringt im Bereich der Rückerstattung von Kosten namhafte Neuerungen mit sich, insbesondere wird die bisherige Sicherheitsleistungs- und Rückerstattungspflicht durch eine sogenannte Sonderabgabe ersetzt (vgl. Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 4. September 2002, BBl 2002 6872 f. und 6893 f.). Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. Dezember 2005 sieht vor, dass für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesetzesänderung hängigen Verfahren das neue Recht zur Anwendung gelangt. Entsteht vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung ein Schlussabrechnungstatbestand nach Art. 87 AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998, so erfolgen die Abrechnung und die Saldierung gemäss Absatz 2 besagter Übergangsbestimmungen jedoch nach bisherigem Recht. Bei vorläufig Aufgenommenen bleibt der auf die Art. 85 - Art. 87 AsylG (in der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) Bezug nehmende Art. 14c Abs. 6 ANAG entsprechend anwendbar (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-1518/2007 vom 5. September 2008 E. 2.1, C-1242/2006 vom 15. Mai 2008 E. 1.3 und C-1234/2006 vom 9. Mai 2008 E. 3.2; zur Ablösung des ANAG durch das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20] ferner BVGE 2008/1 E. 2 S. 2 ff.).
E. 2.2 Die Beschwerdeführer haben vom Kanton Bern am 8. August 2006 eine Aufenthaltsbewilligung erhalten, der Schlussabrechnungsgrund ist mit anderen Worten vor Inkrafttreten der Asylgesetzrevision vom 16. Dezember 2005 eingetreten (Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. Dezember 2005). Für die materielle Beurteilung der Beschwerde vom 4. April 2007 ist daher auf die altrechtliche Regelung abzustellen.
E. 3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie, wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BGE 129 II 215 nicht publ. E. 1.2, sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-135/2006 vom 20. Dezember 2007 E. 2 mit weiteren Hinweisen), wobei in der vorliegenden Streitsache, wie oben dargetan, das alte Recht anwendbar bleibt.
E. 4.1 Soweit zumutbar, sind Fürsorge-, Ausreise- und Vollzugskosten sowie die Kosten von Rechtsmittelverfahren zurückzuerstatten (Art. 85 Abs. 1 AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998). Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung sind verpflichtet, für die Rückerstattung dieser Kosten Sicherheit zu leisten. Zu diesem Zweck führt der Bund Sicherheitskonti, auf welche die jeweiligen Arbeitgeber zehn Prozent des Erwerbseinkommens der betreffenden Personen zu überweisen haben (vgl. Art. 86 Abs. 1 und 2 AsylG sowie Art. 11 Abs. 1 AsylV2 in den ehemaligen Fassungen, Art. 14c Abs. 6 ANAG und der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Art. 22 Abs. 1 VVWA [AS 2007 5567]).
E. 4.2 Wird eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, so erstellt die Vorinstanz eine Abrechnung, in welcher der Saldo des Sicherheitskontos den rückerstattungspflichtigen Kosten gegenübergestellt wird (Art. 14c Abs. 6 ANAG sowie der inzwischen aufgehobene Art. 22 Abs. 1 VVWA i.V.m. den alten Fassungen von Art. 87 Abs. 1 AsylG und Art. 17 Abs. 2 AsylV2). Die mit den Sicherheitsleistungen zu verrechnenden allgemeinen Fürsorgekosten werden auf Grund von Pauschalen festgelegt. Die sich darauf abstützenden Vermutungen werden vom Bundesamt unter gewissen Voraussetzungen überprüft (zum Ganzen vgl. die alte Fassung von Art. 9 Abs. 3 Bst. d AsylV2 für die Phase des Asylverfahrens und der bis zum 31. Dezember 2007 in Kraft gewesene Art. 23 Bst. b VVWA für die Zeitspanne der vorläufigen Aufnahme).
E. 5.1 Verfahrensgegenstand bildet die Schlussabrechnung vom 7. März 2007. Streitig ist vorab, ob die Kosten für die Zeit des Asylverfahrens mit der Zwischenabrechnung vom 7. Februar 2002 rechtsverbindlich festgelegt wurden (siehe E. 6 hiernach). In einem zweiten Schritt gilt es zu prüfen, ob die im Schlussabrechnungsverfahren erhobenen Rügen und eingereichten Beweismittel nicht Wiedererwägungsgründe darstellen (siehe nachfolgende E. 7). Mit Blick auf den letztgenannten Aspekt läuft die vorinstanzliche Begründung faktisch auf ein Nichteintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch betreffend die Zwischenabrechnung vom 7. Februar 2002 hinaus. Auf Grund des Zeitpunktes der Geltendmachung besagter Argumente hat das BFM die beiden Streitpunkte richtigerweise in die Schlussabrechnung integriert. Die von den Beschwerdeführern vorgetragenen Vorbringen sind deshalb im Rahmen des ordentlichen Rechtsmittelverfahrens gegen die vorerwähnte Abrechnung einer Würdigung zu unterziehen (vgl. hierzu auch FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 44 f. und S. 127, ferner Urteil des Bundesgerichts 2A.472/2002 vom 28. Januar 2003 E. 1).
E. 5.2 Auf den Sicherheitskonti Nr. _______ und Nr. _______ wurde den Beschwerdeführern für die Dauer des Asylverfahrens in der Zwischenabrechnung vom 7. Februar 2002 in Anwendung der damaligen Regelvermutung eine Pauschale von Fr. 25'200.- in Abzug gebracht (dem Maximalbetrag bei Ehegatten mit Kindern). Hinzu kamen ungedeckte Zahnarztkosten von Fr. 427.80. Für die Phase der vorläufigen Aufnahme belastete das Bundesamt den Beschwerdeführern in der Schlussabrechnung vom 7. März 2007 keine weiteren Kosten, ihre jetzigen Einwände richten sich somit eigentlich gegen die Zwischenabrechnung vom 7. Februar 2002.
E. 6 Werden Asylsuchende vorläufig aufgenommen, so bleibt das Sicherheitskonto bestehen. Das Bundesamt stellt der vorläufig aufgenommenen Person eine Zwischenabrechnung zu, in welcher der Saldo des Sicherheitskontos den bis dahin bekannten rückerstattungspflichtigen Kosten gegenübergestellt wird. Ein allfälliges Guthaben wird für die Deckung der Kosten, die während der Dauer der vorläufigen Aufnahme entstehen, herangezogen (Art. 16 Abs. 1 AsylV2 in der ehemaligen Fassung). Hierbei handelt es sich, wie das Bundesgericht mehrfach bestätigt hat, um einen Teilentscheid und nicht um eine Zwischenverfügung, da über die Berechnungsart der bisher angefallenen rückerstattungspflichtigen Sozialhilfeaufwendungen (pauschal oder real, wenn für den Betroffenen günstiger) unter Vorbehalt von Revisionsgründen im Sinne von Art. 66 VwVG endgültig entschieden wird. Das Zwischenabrechnungsverfahren knüpft an den Wechsel des Rechtsstatus des Kontoinhabers. Mit dessen Wechsel vom Asylsuchenden zum vorläufig Aufgenommen werden die aufgelaufenen Fürsorgekosten definitiv abgerechnet, da die Rückerstattungs- und Sicherheitsleistungspflicht danach nicht mehr asyl-, sondern ausländerrechtlich begründet ist. Dass auf diesen Zeitpunkt hin ausschliesslich in Bezug auf die Lastschriftseite des Kontos rechtsverbindliche Anordnungen getroffen werden, entspricht dem Sinn und Zweck der alten Fassung von Art. 16 Abs. 1 AsylV2, zumal sich der Saldo des Sicherheitskontos zwischen dem Zeitpunkt der Zwischenabrechnung und dem definitiven Abschluss des Sicherheitskontos anlässlich der Schlussabrechnung normalerweise noch verändert (zur Rechtsnatur rechtskräftiger Zwischenabrechnungen siehe die Urteile des Bundesgerichts 2A.272/2004 vom 26. Mai 2004 E. 2.2, 2A.395/2003 vom 9. September 2003 E. 2. 1 und 2.2, 2A.442/2002 vom 28. Januar 2002 E. 3.1 - 3.3 und 2A.472/2002 vom 28. Januar 2003 E. 3.1 - 3.3, ferner die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-1518/2007 vom 5. September 2008 E. 5 und C-1250/2006 vom 8. November 2007 E. 5.1). Es gibt keine Gründe, vorliegend anders zu entscheiden. Dass Art. 17 AsylV2 im Gegensatz zu Art. 16 AsylV2 (je in der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) ausdrücklich eine Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit vorsieht, hängt unter anderem damit zusammen, dass in der Schlussabrechnung sowohl die Aktiv- als auch die Passivseite Streitgegenstand und somit anfechtbar sein können. Dies entbindet den Kontoinhaber indessen keineswegs davon, auch die Lastschriftseite einer ihm unterbreiteten Zwischenabrechnung zu kontrollieren und allenfalls ein Rechtsmittel einzulegen. Betrachtete man die Zwischenabrechnung als unverbindlich, wäre nicht ersichtlich, welche Funktion ihr zukommt und die Einräumung eines Beschwerderechts machte keinen Sinn. Aus dem vom Parteivertreter angesprochenen Antwortformular, welches ausschliesslich auf den dazugehörigen Schlussabrechnungsentwurf vom 16. Januar 2007 Bezug nimmt, ergibt sich ebenfalls nichts, was für die Unverbindlichkeit der Zwischenabrechnung spräche. Zusammenfassend handelt es sich bei der Zwischenabrechnung vom 7. Februar 2002 um einen Teilentscheid. Dementsprechend wurde besagte Abrechnung mit einer 30-tägigen Rechtsmittelfrist versehen und mit Rückschein zugestellt, was ihre Bedeutung unterstrich. Dagegen haben die Beschwerdeführer kein Rechtsmittel ergriffen, weshalb die sie betreffende Zwischenabrechnung in Rechtskraft erwuchs. Die vom BFM darin für die Zeit des Asylverfahrens veranschlagten Sozialhilfekosten und die Zahnbehandlungskosten können daher im vorliegenden Verfahren - vorbehältlich Art. 66 VwVG - nicht mehr überprüft werden.
E. 7 Wie an anderer Stelle angetönt, wird in der Beschwerdeschrift vom 4. April 2007 im Ergebnis die Wiedererwägung der rechtskräftigen Zwischenabrechnung vom 7. Februar 2002 verlangt.
E. 7.1 Das Wiedererwägungsgesuch ist der formlose Rechtsbehelf, mit welchem eine betroffene Person die erstinstanzliche Verwaltungsbehörde darum ersucht, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen und diese abzuändern oder aufzuheben (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 1828; PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, § 31 Rz. 26). Im Verwaltungsverfahren des Bundes ist die Wiedererwägung formell rechtskräftiger Verfügungen nicht ausdrücklich geregelt. Die Rechtsprechung leitet dieses Institut direkt aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) sowie aus Art. 66 VwVG ab, welcher die Möglichkeit der Revision von Beschwerdeentscheiden vorsieht (VPB 67.109 E. 3a mit Hinweisen). Dem Einzelnen steht ein Anspruch auf Wiedererwägung zu, wenn sich die Verhältnisse seit Erlass der ursprünglichen Verfügung erheblich verändert haben oder wenn Tatsachen und Beweismittel angeführt werden, die im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f., BGE 124 ll E. 1 E. 3a S. 5 f.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-8211/2007 vom 16. Mai 2008 E. 4.1). Da hier offenkundig keine Änderung der Sachlage vorliegt, fällt lediglich letztere Konstellation in Betracht.
E. 7.2 Der Möglichkeit der Wiedererwägung sind Grenzen gesetzt. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist das Geltendmachen neuer Tatsachen oder Beweismittel an die gleich strengen Voraussetzungen zu knüpfen, wie sie in der Praxis bei der Bejahung eines Revisionsgrundes in den gesetzlich geregelten Fällen gälten (BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f.). Die Wiedererwägung darf insbesondere nicht dazu dienen, rechtskräftige Verwaltungsentscheide immer wieder in Frage zu stellen oder Rechtsmittelfristen zu umgehen (BGE 120 Ib 42 E. 2b S. 46 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 2A.20/2004 vom 7. April 2004 E. 3.2; VPB 63.45 E. 3a in fine). Das Bundesgericht hat diese Grundsätze in Bezug auf die Frage der Anfechtung asylrechtlicher Zwischenabrechnungen für massgeblich erklärt (siehe Urteile 2A.272/2004 vom 26. Mai 2004 E. 2.2 und 2A.472/2002 vom 28. Januar 2003 E. 4).
E. 7.3 Leidet eine Verfügung (nach Ansicht des oder der Adressaten) an einem Mangel, ist dieser in erster Linie im Rechtsmittelverfahren zu beseitigen. Einwendungen, welche die Betroffenen bei der ihnen zumutbaren Sorgfalt bereits im ordentlichen (Rechtsmittel-)Verfahren hätten vorbringen können, sind im Revisions- bzw. Wiedererwägungsverfahren regelmässig nicht mehr zu hören (Art. 66 Abs. 3 VwVG). Die zuständige Behörde darf es insbesondere ablehnen, auf den ursprünglichen Entscheid zurückzukommen, wenn rechtzeitiges Handeln aus angeblich mangelnder Rechtskenntnis unterblieb, denn denjenigen, die durch einen Entscheid belastet werden, ist es diesfalls zuzumuten, innert der Rechtsmittelfrist bei einem Rechtskundigen Rat zu holen. Tun sie es nicht, verletzen sie ihre Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten (BGE 111 Ib 209 E. 1 S. 211; Urteil des Bundesgerichts 2A.324/2P.260/1997 vom 16. Januar 1998 E. 2c). Eine solche Situation liegt auch im Falle der Beschwerdeführer vor.
E. 7.4 Am 10. Dezember 2001 sandte die Vorinstanz den Beschwerdeführern einen Zwischenabrechnungsentwurf. Dieser enthielt detaillierte Erklärungen zu den einzelnen Positionen und Erläuterungen zum weiteren Vorgehen. Da sie sich innert der angesetzten Frist nicht äusserten, verfügte das Bundesamt am 7. Februar 2002 im Sinne des Abrechnungsentwurfs. Die Kontoinhaber erhielten so faktisch zweimal die Möglichkeit, sich gegen die genannte Zwischenabrechnung zur Wehr zu setzen, konkret mittels Stellungnahme (auf einem eigens hierfür ausgestalteten Formular) gegen den Abrechnungsentwurf sowie mittels ordentlichem Rechtsmittel gegen die definitive Fassung. Zu den Gründen der Nichtanfechtung führte der Parteivertreter zur Hauptsache aus, seine Mandanten hätten die Abrechnung nicht verstanden und deshalb nichts dagegen unternommen. Wie gut sie deren Inhalt verstanden haben, ist indessen unerheblich. Bei Unklarheiten wäre ihnen - wie anderen Rechtsunkundigen - zuzumuten gewesen, innert nützlicher Frist Rat zu suchen. Da in der fraglichen Verfügung Frankenbeiträge aufgeführt sind, hätte den Beschwerdeführern ohnehin klar sein müssen, dass ihnen damit finanzielle Verpflichtungen auferlegt werden könnten. Vor dem dargelegten Hintergrund zielt die Behauptung, die Kontoinhaber hätten den Abrechnungsentwurf vom 10. Dezember 2001 nicht erhalten, ins Leere. Die definitive Schlussabrechnung enthielt nämlich einen ausdrücklichen Hinweis auf diesen Entwurf, weshalb erst recht Anlass zum Reagieren bestanden hätte. Die Höhe der Kosten während des Asylverfahrens und die Zahnarztkosten können daher in diesem Verfahren nicht mehr überprüft werden.
E. 7.5 Auch mit Blick auf die nachgereichten Bescheinigungen (siehe die Schreiben des Sozialdienstes des Amtes Interlaken vom 30. März 2007 und der Sozialdienste Lyss vom 2. April 2007) lässt sich nichts zu Gunsten der Beschwerdeführer ableiten. Mit den fraglichen Bestätigungen werden nicht im revisionsrechtlichen Sinne neue Tatsachen belegt, vielmehr wäre es an den Kontoinhabern gewesen, solche Unterlagen im Zwischenabrechnungsverfahren bzw. allenfalls in einem Beschwerdeverfahren gegen die Zwischenabrechnung beizubringen (Art. 66 Abs. 3 VwVG; vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 2A.395/2003 vom 9. September 2003 E. 2.2). Sie konnten am ehesten abschätzen, ob die Regelvermutung ihrer Situation entsprach. Andernfalls haben sie in Kauf zu nehmen, dass ein möglicherweise materiell falscher Entscheid nicht korrigiert wird. Davon abgesehen liegt es schon im Wesen von Pauschalabgeltungen, dass sie mit der materiellen Wahrheit nicht übereinstimmen (siehe wiederum die Urteile 2A.272/2004 vom 26. Mai 2004 E. 2.2 und 2A.472/2002 vom 28. Januar 2003 E. 4.1). Soweit der Rechtsvertreter schliesslich geltend macht, das Bundesamt in einer Eingabe vom 29. Juli 2002 auf die Fürsorgeunabhängigkeit seiner Mandanten aufmerksam gemacht zu haben, gilt es klarzustellen, dass besagter Hinweis erst nach Erlass der Zwischenabrechnung erfolgte. Am Ergebnis hätte sich so oder so nichts geändert, stand gegen die genannte Abrechnung, wie mehrfach dargetan, doch der ordentliche Rechtsmittelweg offen. Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, auf die Vorbringen der Beschwerdeführer im Rahmen der Schlussabrechnung wiedererwägungs- oder revisionsweise zurückzukommen.
E. 8 Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM die aus der Sicherheitsleistungspflicht zurückzuerstattenden Kosten in der Schlussabrechnung vom 7. März 2007 zu Recht auf Fr. 20'027.80 festgesetzt hat. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdeführern die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Sie werden mit dem am 8. Mai 2007 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.- verrechnet.
- Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführer (Einschreiben) die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. N 387 857 retour) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Ruth Beutler Daniel Grimm Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-2487/2007 {T 0/2} Urteil vom 3. Dezember 2008 Besetzung Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Andreas Trommer, Richter Blaise Vuille, Gerichtsschreiber Daniel Grimm. Parteien M. und T. K._______, vertreten durch Fürsprecher Rolf G. Rätz, Bahnhofstrasse 13, Postfach, 3250 Lyss, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schlussabrechnung. Sachverhalt: A. Die aus dem Kosovo stammenden Eheleute K._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) reisten am 16. November 1999 mit ihren zwei Kindern in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Das damals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: BFM) lehnte das Gesuch mit Verfügung vom 27. Juni 2001 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an; wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde die Familie jedoch mit gleichem Entscheid vorläufig aufgenommen. Am 8. August 2006 erteilte der Kanton Bern den Beschwerdeführern und den inzwischen drei Kindern eine Aufenthaltsbewilligung, wodurch die vorläufige Aufnahme beendet wurde. B. Am 10. Dezember 2001 wurde den Beschwerdeführern der Entwurf einer Zwischenabrechnung über die beiden Sicherheitskonti Nr. _______ (lautend auf M._______) und Nr. _______ (lautend auf T._______) unterbreitet. Darin setzte das Bundesamt die aus der Sicherheitsleistungspflicht zurückzuerstattenden Fürsorgekosten für die Zeitspanne des Asylverfahrens pauschal auf Fr. 25'200.- fest (gemäss der damals für eine Familie mit Kindern geltenden Regelvermutung von 630 Tagen à Fr. 40.-). Ausserdem wurden ihnen ungedeckte Zahnarztkosten von Fr. 427.80 in Rechnung gestellt. Weil zum Abrechnungsentwurf keine Stellungnahme einging, erliess die Vorinstanz am 7. Februar 2002 eine entsprechende Verfügung. Gleichzeitig wurde dem Bundesamt ein Betrag von Fr. 5'600.- als anteilsmässige Rückerstattung an die verursachten Kosten überwiesen. Diese (definitive) Zwischenabrechnung blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft. C. Nachdem die Beschwerdeführer Jahresbewilligungen erhalten hatten, sandte ihnen die Vorinstanz am 16. Januar 2007 den Entwurf einer Schlussabrechnung über die fraglichen Sicherheitskonti zu. Den geleisteten Sicherheiten von Fr. 22'342.90 stellte das Bundesamt hierbei die anlässlich der Zwischenabrechnung vom 7. Februar 2002 ungedeckt gebliebenen Kosten von Fr. 20'027.80 gegenüber. Für die Phase der vorläufigen Aufnahme wurden keine rückerstattungspflichtigen Kosten belastet, weshalb sich ein Positivsaldo von Fr. 2'315.10 ergab. Mit Eingabe vom 6. Februar 2007 teilte der Rechtsvertreter dem BFM mit, dass seine Mandanten mit dem Entwurf der Schlussabrechnung nicht einverstanden seien. Die Beschwerdeführer verträten die Auffassung, dass mit dem in der Zwischenabrechnung vorgenommenen Abzug von Fr. 5'600.- sämtliche der während des Asylverfahrens verursachten Kosten abgegolten seien. D. Am 7. März 2007 verfügte die Vorinstanz im Sinne des Abrechnungsentwurfs vom 16. Januar 2007. Die Sicherheitskonti Nr. _______ und Nr. _______ wiesen per 5. März 2007 einen Saldo von insgesamt Fr. 22'342.90 auf. Die aus der Sicherheitsleistungspflicht zurückzuerstattenden Kosten seien auf Fr. 20'027.80 festzusetzen. Dieser Betrag werde dem BFM als anteilsmässige Rückerstattung an die verursachten Kosten überwiesen. Das Restguthaben bleibe auf den betreffenden Sicherheitskonti bestehen. Das Guthaben verfalle zu Gunsten des Bundes, wenn der Auszahlungsanspruch nicht binnen 10 Jahren geltend gemacht werde. Die Verwirkungsfrist beginne mit dem Ausstellungsdatum der definitiven Schlussabrechnung. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Kosten des Asylverfahrens und die Zahnbehandlungskosten seien mit der Zwischenabrechnung vom 7. Februar 2002 verbindlich festgelegt worden. Die Beschwerdeführer hätten die ihnen eingeräumte Rechtsmittelfrist verstreichen lassen. Ihre jetzigen Einwände richteten sich gegen die erwähnte Zwischenabrechnung. Rechtskräftig gewordene Verfügungen könnten nur unter bestimmten, in Art. 66 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) genannten Voraussetzungen abgeändert oder aufgehoben werden. Im Falle der Beschwerdeführer, welche ihre Vorbringen bereits im Rechtsmittelverfahren gegen die Zwischenabrechnung hätten geltend machen können, sei dies nicht möglich. E. Mit Beschwerde vom 4. April 2007 an das Bundesverwaltungsgericht ersucht der Parteivertreter um Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Ferner stellt er die Begehren, die Sicherheitskonti Nr. _______ und Nr. _______ seien aufzulösen und das Guthaben sei an die Beschwerdeführer auszuzahlen. Im Wesentlichen macht er geltend, seinen Mandanten sei der Entwurf der Zwischenabrechnung vom 10. Dezember 2001 nicht bekannt, dessen Erhalt werde deshalb bestritten. Den Inhalt der Verfügung betreffend Zwischenabrechnung vom 7. Februar 2002 hätten sie nicht verstanden und aus diesem Grunde nichts dagegen unternommen. Die hinsichtlich des Bezugs von Fürsorgeleistungen angewendete gesetzliche Vermutung erweise sich offensichtlich als falsch. Die Kontoinhaber hätten nie Aufwendungen in dieser Höhe verursacht. Der Vorinstanz hätte dieser Umstand bekannt sein müssen, habe der Rechtsvertreter doch bereits in einer Eingabe vom 29. Juli 2002 (Ausübung des rechtlichen Gehörs im Verfahren betreffend vorläufige Aufnahme) darauf hingewiesen, dass die Familie der öffentlichen Hand nicht zur Last falle. Es wäre daher klar die Aufgabe der zuständigen Behörde gewesen, die in Rechnung gestellten Sozialhilfeleistungen zu dokumentieren. Die Tochter Harika sei ihres Wissen zudem nie auf Kosten der Öffentlichkeit von einem Zahnarzt behandelt worden. Es hätte dem Bundesamt oblegen, dies zu belegen oder zumindest den Zahnarzt zu nennen. Die Beschwerdeführer lebten in unbeschreiblich bescheidenen Verhältnissen und sähen sich nun um den Lohn ihres jahrelangen Arbeitseifers betrogen. Die Berufung auf Art. 66 VwVG sei demnach rechtsmissbräuchlich. In der Zwischenzeit hätten die Kontoinhaber die nötigen Abklärungen getätigt. Den beigelegten Schreiben der Sozialdienste der bisherigen Wohnorte Unterseen und Lyss könne entnommen werden, dass sie zu keinem Zeitpunkt Fürsorgeleistungen in Anspruch genommen hätten. Die Bedeutung der Zwischenabrechnung sei für die Betroffenen gering. Anders als bei der Zwischenabrechnung habe die sicherheitsleistungspflichtige Person bei der Schlussabrechnung deren Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Auch aus dem Antwortformular zum Entwurf der Schlussabrechnung vom 16. Januar 2007 gehe hervor, dass die Schlussabrechnung der massgebende Moment sei, um allfällige Fehler in der Berechnung zu rügen. Es bestehe daher kein Spielraum für die sinngemässe Heranziehung von Art. 66 VwVG. Die Beschwerdeführer beantragten keine Revision des Verfahrens, sondern eine korrekte Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen. F. In ihrer Vernehmlassung vom 19. Juni 2007 spricht sich die Vorinstanz unter Erläuterung der bisher genannten Gründe für die Abweisung der Beschwerde aus. Mit Blick auf die beantragte Auflösung und Auszahlung des Guthabens erklärte sie sich bereit, den unbestrittenen Teil des Positivsaldos auszuzahlen. Am 11. Juli 2007 überwies das BFM den Betrag von Fr. 2'315.10 (Restguthaben gemäss angefochtener Schlussabrechnung) an den Rechtsvertreter. G. Mit Replik vom 9. August 2007 hält der Parteivertreter an seinen Anträgen fest. H. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des BFM betreffend Schlussabrechnung über ein Sicherheitskonto unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.3 Die Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten zur Anfechtung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG), soweit sie durch die Auszahlung des unbestrittenen Teils des Positivsaldos nicht gegenstandslos geworden ist. 2. 2.1 Die angefochtene Verfügung stützt sich auf die damaligen Fassungen von Art. 85 - 87 AsylG (AS 1999 2284 f.), einzelne Bestimmungen der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 (AsylV2 [SR 142.312], AS 1999 2318) und der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen (VVWA [SR 142.281], AS 1999 2254) sowie Art. 14c Abs. 6 des inzwischen aufgehobenen Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121). Am 1. Januar 2008 trat das zweite Paket der Asylgesetzrevision vom 16. Dezember 2005 mit den entsprechenden Anpassungen des AsylG und der AsylV2 in Kraft. Sie bringt im Bereich der Rückerstattung von Kosten namhafte Neuerungen mit sich, insbesondere wird die bisherige Sicherheitsleistungs- und Rückerstattungspflicht durch eine sogenannte Sonderabgabe ersetzt (vgl. Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 4. September 2002, BBl 2002 6872 f. und 6893 f.). Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. Dezember 2005 sieht vor, dass für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesetzesänderung hängigen Verfahren das neue Recht zur Anwendung gelangt. Entsteht vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung ein Schlussabrechnungstatbestand nach Art. 87 AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998, so erfolgen die Abrechnung und die Saldierung gemäss Absatz 2 besagter Übergangsbestimmungen jedoch nach bisherigem Recht. Bei vorläufig Aufgenommenen bleibt der auf die Art. 85 - Art. 87 AsylG (in der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) Bezug nehmende Art. 14c Abs. 6 ANAG entsprechend anwendbar (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-1518/2007 vom 5. September 2008 E. 2.1, C-1242/2006 vom 15. Mai 2008 E. 1.3 und C-1234/2006 vom 9. Mai 2008 E. 3.2; zur Ablösung des ANAG durch das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20] ferner BVGE 2008/1 E. 2 S. 2 ff.). 2.2 Die Beschwerdeführer haben vom Kanton Bern am 8. August 2006 eine Aufenthaltsbewilligung erhalten, der Schlussabrechnungsgrund ist mit anderen Worten vor Inkrafttreten der Asylgesetzrevision vom 16. Dezember 2005 eingetreten (Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. Dezember 2005). Für die materielle Beurteilung der Beschwerde vom 4. April 2007 ist daher auf die altrechtliche Regelung abzustellen. 3. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie, wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BGE 129 II 215 nicht publ. E. 1.2, sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-135/2006 vom 20. Dezember 2007 E. 2 mit weiteren Hinweisen), wobei in der vorliegenden Streitsache, wie oben dargetan, das alte Recht anwendbar bleibt. 4. 4.1 Soweit zumutbar, sind Fürsorge-, Ausreise- und Vollzugskosten sowie die Kosten von Rechtsmittelverfahren zurückzuerstatten (Art. 85 Abs. 1 AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998). Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung sind verpflichtet, für die Rückerstattung dieser Kosten Sicherheit zu leisten. Zu diesem Zweck führt der Bund Sicherheitskonti, auf welche die jeweiligen Arbeitgeber zehn Prozent des Erwerbseinkommens der betreffenden Personen zu überweisen haben (vgl. Art. 86 Abs. 1 und 2 AsylG sowie Art. 11 Abs. 1 AsylV2 in den ehemaligen Fassungen, Art. 14c Abs. 6 ANAG und der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Art. 22 Abs. 1 VVWA [AS 2007 5567]). 4.2 Wird eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, so erstellt die Vorinstanz eine Abrechnung, in welcher der Saldo des Sicherheitskontos den rückerstattungspflichtigen Kosten gegenübergestellt wird (Art. 14c Abs. 6 ANAG sowie der inzwischen aufgehobene Art. 22 Abs. 1 VVWA i.V.m. den alten Fassungen von Art. 87 Abs. 1 AsylG und Art. 17 Abs. 2 AsylV2). Die mit den Sicherheitsleistungen zu verrechnenden allgemeinen Fürsorgekosten werden auf Grund von Pauschalen festgelegt. Die sich darauf abstützenden Vermutungen werden vom Bundesamt unter gewissen Voraussetzungen überprüft (zum Ganzen vgl. die alte Fassung von Art. 9 Abs. 3 Bst. d AsylV2 für die Phase des Asylverfahrens und der bis zum 31. Dezember 2007 in Kraft gewesene Art. 23 Bst. b VVWA für die Zeitspanne der vorläufigen Aufnahme). 5. 5.1 Verfahrensgegenstand bildet die Schlussabrechnung vom 7. März 2007. Streitig ist vorab, ob die Kosten für die Zeit des Asylverfahrens mit der Zwischenabrechnung vom 7. Februar 2002 rechtsverbindlich festgelegt wurden (siehe E. 6 hiernach). In einem zweiten Schritt gilt es zu prüfen, ob die im Schlussabrechnungsverfahren erhobenen Rügen und eingereichten Beweismittel nicht Wiedererwägungsgründe darstellen (siehe nachfolgende E. 7). Mit Blick auf den letztgenannten Aspekt läuft die vorinstanzliche Begründung faktisch auf ein Nichteintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch betreffend die Zwischenabrechnung vom 7. Februar 2002 hinaus. Auf Grund des Zeitpunktes der Geltendmachung besagter Argumente hat das BFM die beiden Streitpunkte richtigerweise in die Schlussabrechnung integriert. Die von den Beschwerdeführern vorgetragenen Vorbringen sind deshalb im Rahmen des ordentlichen Rechtsmittelverfahrens gegen die vorerwähnte Abrechnung einer Würdigung zu unterziehen (vgl. hierzu auch FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 44 f. und S. 127, ferner Urteil des Bundesgerichts 2A.472/2002 vom 28. Januar 2003 E. 1). 5.2 Auf den Sicherheitskonti Nr. _______ und Nr. _______ wurde den Beschwerdeführern für die Dauer des Asylverfahrens in der Zwischenabrechnung vom 7. Februar 2002 in Anwendung der damaligen Regelvermutung eine Pauschale von Fr. 25'200.- in Abzug gebracht (dem Maximalbetrag bei Ehegatten mit Kindern). Hinzu kamen ungedeckte Zahnarztkosten von Fr. 427.80. Für die Phase der vorläufigen Aufnahme belastete das Bundesamt den Beschwerdeführern in der Schlussabrechnung vom 7. März 2007 keine weiteren Kosten, ihre jetzigen Einwände richten sich somit eigentlich gegen die Zwischenabrechnung vom 7. Februar 2002. 6. Werden Asylsuchende vorläufig aufgenommen, so bleibt das Sicherheitskonto bestehen. Das Bundesamt stellt der vorläufig aufgenommenen Person eine Zwischenabrechnung zu, in welcher der Saldo des Sicherheitskontos den bis dahin bekannten rückerstattungspflichtigen Kosten gegenübergestellt wird. Ein allfälliges Guthaben wird für die Deckung der Kosten, die während der Dauer der vorläufigen Aufnahme entstehen, herangezogen (Art. 16 Abs. 1 AsylV2 in der ehemaligen Fassung). Hierbei handelt es sich, wie das Bundesgericht mehrfach bestätigt hat, um einen Teilentscheid und nicht um eine Zwischenverfügung, da über die Berechnungsart der bisher angefallenen rückerstattungspflichtigen Sozialhilfeaufwendungen (pauschal oder real, wenn für den Betroffenen günstiger) unter Vorbehalt von Revisionsgründen im Sinne von Art. 66 VwVG endgültig entschieden wird. Das Zwischenabrechnungsverfahren knüpft an den Wechsel des Rechtsstatus des Kontoinhabers. Mit dessen Wechsel vom Asylsuchenden zum vorläufig Aufgenommen werden die aufgelaufenen Fürsorgekosten definitiv abgerechnet, da die Rückerstattungs- und Sicherheitsleistungspflicht danach nicht mehr asyl-, sondern ausländerrechtlich begründet ist. Dass auf diesen Zeitpunkt hin ausschliesslich in Bezug auf die Lastschriftseite des Kontos rechtsverbindliche Anordnungen getroffen werden, entspricht dem Sinn und Zweck der alten Fassung von Art. 16 Abs. 1 AsylV2, zumal sich der Saldo des Sicherheitskontos zwischen dem Zeitpunkt der Zwischenabrechnung und dem definitiven Abschluss des Sicherheitskontos anlässlich der Schlussabrechnung normalerweise noch verändert (zur Rechtsnatur rechtskräftiger Zwischenabrechnungen siehe die Urteile des Bundesgerichts 2A.272/2004 vom 26. Mai 2004 E. 2.2, 2A.395/2003 vom 9. September 2003 E. 2. 1 und 2.2, 2A.442/2002 vom 28. Januar 2002 E. 3.1 - 3.3 und 2A.472/2002 vom 28. Januar 2003 E. 3.1 - 3.3, ferner die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-1518/2007 vom 5. September 2008 E. 5 und C-1250/2006 vom 8. November 2007 E. 5.1). Es gibt keine Gründe, vorliegend anders zu entscheiden. Dass Art. 17 AsylV2 im Gegensatz zu Art. 16 AsylV2 (je in der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) ausdrücklich eine Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit vorsieht, hängt unter anderem damit zusammen, dass in der Schlussabrechnung sowohl die Aktiv- als auch die Passivseite Streitgegenstand und somit anfechtbar sein können. Dies entbindet den Kontoinhaber indessen keineswegs davon, auch die Lastschriftseite einer ihm unterbreiteten Zwischenabrechnung zu kontrollieren und allenfalls ein Rechtsmittel einzulegen. Betrachtete man die Zwischenabrechnung als unverbindlich, wäre nicht ersichtlich, welche Funktion ihr zukommt und die Einräumung eines Beschwerderechts machte keinen Sinn. Aus dem vom Parteivertreter angesprochenen Antwortformular, welches ausschliesslich auf den dazugehörigen Schlussabrechnungsentwurf vom 16. Januar 2007 Bezug nimmt, ergibt sich ebenfalls nichts, was für die Unverbindlichkeit der Zwischenabrechnung spräche. Zusammenfassend handelt es sich bei der Zwischenabrechnung vom 7. Februar 2002 um einen Teilentscheid. Dementsprechend wurde besagte Abrechnung mit einer 30-tägigen Rechtsmittelfrist versehen und mit Rückschein zugestellt, was ihre Bedeutung unterstrich. Dagegen haben die Beschwerdeführer kein Rechtsmittel ergriffen, weshalb die sie betreffende Zwischenabrechnung in Rechtskraft erwuchs. Die vom BFM darin für die Zeit des Asylverfahrens veranschlagten Sozialhilfekosten und die Zahnbehandlungskosten können daher im vorliegenden Verfahren - vorbehältlich Art. 66 VwVG - nicht mehr überprüft werden. 7. Wie an anderer Stelle angetönt, wird in der Beschwerdeschrift vom 4. April 2007 im Ergebnis die Wiedererwägung der rechtskräftigen Zwischenabrechnung vom 7. Februar 2002 verlangt. 7.1 Das Wiedererwägungsgesuch ist der formlose Rechtsbehelf, mit welchem eine betroffene Person die erstinstanzliche Verwaltungsbehörde darum ersucht, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen und diese abzuändern oder aufzuheben (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 1828; PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, § 31 Rz. 26). Im Verwaltungsverfahren des Bundes ist die Wiedererwägung formell rechtskräftiger Verfügungen nicht ausdrücklich geregelt. Die Rechtsprechung leitet dieses Institut direkt aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) sowie aus Art. 66 VwVG ab, welcher die Möglichkeit der Revision von Beschwerdeentscheiden vorsieht (VPB 67.109 E. 3a mit Hinweisen). Dem Einzelnen steht ein Anspruch auf Wiedererwägung zu, wenn sich die Verhältnisse seit Erlass der ursprünglichen Verfügung erheblich verändert haben oder wenn Tatsachen und Beweismittel angeführt werden, die im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f., BGE 124 ll E. 1 E. 3a S. 5 f.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-8211/2007 vom 16. Mai 2008 E. 4.1). Da hier offenkundig keine Änderung der Sachlage vorliegt, fällt lediglich letztere Konstellation in Betracht. 7.2 Der Möglichkeit der Wiedererwägung sind Grenzen gesetzt. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist das Geltendmachen neuer Tatsachen oder Beweismittel an die gleich strengen Voraussetzungen zu knüpfen, wie sie in der Praxis bei der Bejahung eines Revisionsgrundes in den gesetzlich geregelten Fällen gälten (BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f.). Die Wiedererwägung darf insbesondere nicht dazu dienen, rechtskräftige Verwaltungsentscheide immer wieder in Frage zu stellen oder Rechtsmittelfristen zu umgehen (BGE 120 Ib 42 E. 2b S. 46 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 2A.20/2004 vom 7. April 2004 E. 3.2; VPB 63.45 E. 3a in fine). Das Bundesgericht hat diese Grundsätze in Bezug auf die Frage der Anfechtung asylrechtlicher Zwischenabrechnungen für massgeblich erklärt (siehe Urteile 2A.272/2004 vom 26. Mai 2004 E. 2.2 und 2A.472/2002 vom 28. Januar 2003 E. 4). 7.3 Leidet eine Verfügung (nach Ansicht des oder der Adressaten) an einem Mangel, ist dieser in erster Linie im Rechtsmittelverfahren zu beseitigen. Einwendungen, welche die Betroffenen bei der ihnen zumutbaren Sorgfalt bereits im ordentlichen (Rechtsmittel-)Verfahren hätten vorbringen können, sind im Revisions- bzw. Wiedererwägungsverfahren regelmässig nicht mehr zu hören (Art. 66 Abs. 3 VwVG). Die zuständige Behörde darf es insbesondere ablehnen, auf den ursprünglichen Entscheid zurückzukommen, wenn rechtzeitiges Handeln aus angeblich mangelnder Rechtskenntnis unterblieb, denn denjenigen, die durch einen Entscheid belastet werden, ist es diesfalls zuzumuten, innert der Rechtsmittelfrist bei einem Rechtskundigen Rat zu holen. Tun sie es nicht, verletzen sie ihre Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten (BGE 111 Ib 209 E. 1 S. 211; Urteil des Bundesgerichts 2A.324/2P.260/1997 vom 16. Januar 1998 E. 2c). Eine solche Situation liegt auch im Falle der Beschwerdeführer vor. 7.4 Am 10. Dezember 2001 sandte die Vorinstanz den Beschwerdeführern einen Zwischenabrechnungsentwurf. Dieser enthielt detaillierte Erklärungen zu den einzelnen Positionen und Erläuterungen zum weiteren Vorgehen. Da sie sich innert der angesetzten Frist nicht äusserten, verfügte das Bundesamt am 7. Februar 2002 im Sinne des Abrechnungsentwurfs. Die Kontoinhaber erhielten so faktisch zweimal die Möglichkeit, sich gegen die genannte Zwischenabrechnung zur Wehr zu setzen, konkret mittels Stellungnahme (auf einem eigens hierfür ausgestalteten Formular) gegen den Abrechnungsentwurf sowie mittels ordentlichem Rechtsmittel gegen die definitive Fassung. Zu den Gründen der Nichtanfechtung führte der Parteivertreter zur Hauptsache aus, seine Mandanten hätten die Abrechnung nicht verstanden und deshalb nichts dagegen unternommen. Wie gut sie deren Inhalt verstanden haben, ist indessen unerheblich. Bei Unklarheiten wäre ihnen - wie anderen Rechtsunkundigen - zuzumuten gewesen, innert nützlicher Frist Rat zu suchen. Da in der fraglichen Verfügung Frankenbeiträge aufgeführt sind, hätte den Beschwerdeführern ohnehin klar sein müssen, dass ihnen damit finanzielle Verpflichtungen auferlegt werden könnten. Vor dem dargelegten Hintergrund zielt die Behauptung, die Kontoinhaber hätten den Abrechnungsentwurf vom 10. Dezember 2001 nicht erhalten, ins Leere. Die definitive Schlussabrechnung enthielt nämlich einen ausdrücklichen Hinweis auf diesen Entwurf, weshalb erst recht Anlass zum Reagieren bestanden hätte. Die Höhe der Kosten während des Asylverfahrens und die Zahnarztkosten können daher in diesem Verfahren nicht mehr überprüft werden. 7.5 Auch mit Blick auf die nachgereichten Bescheinigungen (siehe die Schreiben des Sozialdienstes des Amtes Interlaken vom 30. März 2007 und der Sozialdienste Lyss vom 2. April 2007) lässt sich nichts zu Gunsten der Beschwerdeführer ableiten. Mit den fraglichen Bestätigungen werden nicht im revisionsrechtlichen Sinne neue Tatsachen belegt, vielmehr wäre es an den Kontoinhabern gewesen, solche Unterlagen im Zwischenabrechnungsverfahren bzw. allenfalls in einem Beschwerdeverfahren gegen die Zwischenabrechnung beizubringen (Art. 66 Abs. 3 VwVG; vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 2A.395/2003 vom 9. September 2003 E. 2.2). Sie konnten am ehesten abschätzen, ob die Regelvermutung ihrer Situation entsprach. Andernfalls haben sie in Kauf zu nehmen, dass ein möglicherweise materiell falscher Entscheid nicht korrigiert wird. Davon abgesehen liegt es schon im Wesen von Pauschalabgeltungen, dass sie mit der materiellen Wahrheit nicht übereinstimmen (siehe wiederum die Urteile 2A.272/2004 vom 26. Mai 2004 E. 2.2 und 2A.472/2002 vom 28. Januar 2003 E. 4.1). Soweit der Rechtsvertreter schliesslich geltend macht, das Bundesamt in einer Eingabe vom 29. Juli 2002 auf die Fürsorgeunabhängigkeit seiner Mandanten aufmerksam gemacht zu haben, gilt es klarzustellen, dass besagter Hinweis erst nach Erlass der Zwischenabrechnung erfolgte. Am Ergebnis hätte sich so oder so nichts geändert, stand gegen die genannte Abrechnung, wie mehrfach dargetan, doch der ordentliche Rechtsmittelweg offen. Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, auf die Vorbringen der Beschwerdeführer im Rahmen der Schlussabrechnung wiedererwägungs- oder revisionsweise zurückzukommen. 8. Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM die aus der Sicherheitsleistungspflicht zurückzuerstattenden Kosten in der Schlussabrechnung vom 7. März 2007 zu Recht auf Fr. 20'027.80 festgesetzt hat. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdeführern die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Sie werden mit dem am 8. Mai 2007 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.- verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführer (Einschreiben) die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. N 387 857 retour) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Ruth Beutler Daniel Grimm Versand: