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C-1243/2006

C-1243/2006

Bundesverwaltungsgericht · 2009-01-21 · Deutsch CH

Kostenbeteiligung

Sachverhalt

A. Die aus Sri Lanka stammenden Eheleute M._______ und S._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) reisten am 8. August 1989 mit ihren Kindern in die Schweiz ein, wo sie am 30. August 1989 um Asyl nachsuchten. Das damals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: BFM) lehnte das Gesuch mit Verfügung vom 14. Februar 1995 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 21. Juni 1995 ab. Auch ein dagegen gerichtetes Revisionsbegehren blieb ohne Erfolg. In teilweiser Wiedererwägung des Asylentscheids vom 14. Februar 1995 wurde die Familie vom Bundesamt mit Verfügung vom 15. Mai 1997 vorläufig aufgenommen. Am 28. Juni 2004 erteilte der Kanton Thurgau den Beschwerdeführern und den Kindern eine Aufenthaltsbewilligung, wodurch die vorläufige Aufnahme beendet wurde. B. Am 12. März 1998 wurde den Beschwerdeführern der Entwurf einer Zwischenabrechnung über das Sicherheitskonto Nr. [...] (lautend auf M._______) unterbreitet. Darin setzte das Bundesamt die aus der Sicherheitsleistungspflicht zurückzuerstattenden Fürsorgekosten für die Zeitspanne des Asylverfahrens pauschal auf Fr. 24'000.- fest (gemäss den damals geltenden Regelvermutungen). Ausserdem wurden ihnen ungedeckte Zahnarztkosten von Fr. 1'706.- in Rechnung gestellt. Weil zum Abrechnungsentwurf keine Stellungnahme einging, erliess die Vorinstanz am 12. Mai 1998 eine entsprechende Verfügung. Gleichzeitig wurde dem Bundesamt ein Betrag von Fr. 8'400.- als anteilsmässige Rückerstattung an die verursachten Kosten überwiesen. Diese (definitive) Zwischenabrechnung blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft. Für das Sicherheitskonto Nr. [...] (lautend auf S._______) wurde keine Zwischenabrechnung erstellt. C. Nachdem die Beschwerdeführer Jahresbewilligungen erhalten hatten, sandte ihnen die Vorinstanz am 18. März 2005 den Entwurf einer Schlussabrechnung über die beiden Sicherheitskonti Nr. [...] und Nr. [...] zu. Den geleisteten Sicherheiten von damals Fr. 24'996.50 stellte das Bundesamt hierbei die anlässlich der Zwischenabrechnung vom 12. Mai 1998 ungedeckt gebliebenen Kosten von Fr. 12'506.60 (recte: Fr. 17'306.60) gegenüber. Für die Phase der vorläufigen Aufnahme wurden rückerstattungspflichtige Kosten von Fr. 16'600.- und ungedeckt gebliebene Zahnarztkosten von Fr. 722.60 belastet, was einen Negativsaldlo von Fr. 4'832.70 ergab. Mit Eingabe vom 11. April 2005 liessen die Kontoinhaber unter Hinweis auf eine Bestätigung des Sozialamtes W._______ vom 7. April 2005 verlauten, mit diesem Entwurf der Schlussabrechnung nicht einverstanden zu sein. Aufgrund von Abklärungen, welche die Vorinstanz von Amtes wegen bei den zuständigen Thurgauer Sozialhilfebehörden vornahm, stellte sich in der Folge heraus, dass die Beschwerdeführer allein im Jahre 1997 Kosten von Fr. 25'117.50 verursacht hatten. Am 27. Oktober 2005 wurde ihnen ein entsprechend abgeänderter Abrechnungsentwurf (mit einem Negativsaldo von nunmehr Fr. 13'350.20) zugesandt. Auch mit dem zweiten Entwurf erklärten sich die Kontoinhaber nicht einverstanden, von der ihnen eingeräumten Möglichkeit, ihre Behauptungen mit Fürsorgebestätigungen zu belegen, machten sie jedoch keinen Gebrauch. D. Am 2. Mai 2006 verfügte die Vorinstanz im Sinne des zweiten Abrechnungsentwurfs vom 27. Oktober 2005. Die Sicherheitskonti Nr. [...] und Nr. [...] wiesen per 28. April 2006 einen Saldo von insgesamt Fr. 25'166.60 auf. Die aus der Sicherheitsleistungspflicht zurückzuerstattenden Kosten seien auf Fr. 38'346.70 (Fr. 12'506.60 an ungedeckten Kosten des Asylverfahrens, zuzüglich Fr. 25'117.50 für die Phase der vorläufigen Aufnahme, zuzüglich Fr. 722.60 Zahnarztkosten) festzusetzen. Der Saldo werde dem BFM als anteilsmässige Rückerstattung an die verursachten Kosten überwiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die verrechneten Kosten basierten auf einer Bestätigung der Sozialen Dienste der Stadt A._______ vom 1. September 2005. Hinzu kämen die ungedeckten Kosten aus der Zwischenabrechnung vom 12. Mai 1998 sowie Zahnbehandlungskosten in der Höhe von Fr. 722.60. E. Am 30. Mai 2006 wandten sich die Beschwerdeführer an die Vorinstanz und ersuchten um Überprüfung der Schlussabrechnung. Die Eingabe wurde als Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 2. Mai 2006 betrachtet und zuständigkeitshalber an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) überwiesen. In der Eingabe machten die Beschwerdeführer geltend, total Fr. 33'678.85 an Sicherheiten geleistet und höchstens Fr. 25'706.60 an Fürsorgeaufwendungen verursacht zu haben. Dazu reichten die Kontoinhaber eine Kopie des Zwischenabrechnungsentwurfs vom 12. März 1998 und die bereits früher vorgelegte Bestätigung des Sozialamtes W._______ vom 7. April 2005 ein. F. In ihrer Vernehmlassung vom 31. Juli 2006 spricht sich die Vorinstanz unter Erläuterung der bisher genannten Gründe für die Abweisung der Beschwerde aus. G. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 4. August 2006 wurde den Beschwerdeführern die Möglichkeit gewährt, zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung zu nehmen. Die hierfür gesetzte Frist blieb ungenutzt. H. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Verfügungen des BFM betreffend Schlussabrechnung über ein Sicherheitskonto unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die bei Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes am 1. Januar 2007 bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel übernommen. Für die Beurteilung gilt das neue Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG).

E. 1.3 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.4 Die Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten zur Anfechtung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG), soweit sie sich gegen die angefochtene Schlussabrechnung richtet (zum Verfahrensgegenstand siehe auch E. 5.1 weiter unten).

E. 2.1 Die angefochtene Verfügung stützt sich auf die damaligen Fassungen von Art. 85 - 87 AsylG (AS 1999 2284 f.), einzelne Bestimmungen der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 (AsylV2 [SR 142.312], AS 1999 2318) und der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen (VVWA [SR 142.281], AS 1999 2254) sowie Art. 14c Abs. 6 des inzwischen aufgehobenen Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121). Am 1. Januar 2008 trat das zweite Paket der Asylgesetzrevision vom 16. Dezember 2005 mit den entsprechenden Anpassungen des AsylG und der AsylV2 in Kraft. Sie bringt im Bereich der Rückerstattung von Kosten namhafte Neuerungen mit sich, insbesondere wird die bisherige Sicherheitsleistungs- und Rückerstattungspflicht durch eine sogenannte Sonderabgabe ersetzt (vgl. Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 4. September 2002, BBl 2002 6872 f. und 6893 f.). Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. Dezember 2005 sieht vor, dass für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesetzesänderung hängigen Verfahren das neue Recht zur Anwendung gelangt. Entsteht vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung ein Schlussabrechnungstatbestand nach Art. 87 AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998, so erfolgen die Abrechnung und die Saldierung gemäss Absatz 2 besagter Übergangsbestimmungen jedoch nach bisherigem Recht. Bei vorläufig Aufgenommenen bleibt der auf die Art. 85 - Art. 87 AsylG (in der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) Bezug nehmende Art. 14c Abs. 6 ANAG entsprechend anwendbar (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-2487/2007 vom 3. Dezember 2008 E. 2.1, C-1518/2007 vom 5. September 2008 E. 2.1 und C-1242/2006 vom 15. Mai 2008 E. 1.3; zur Ablösung des ANAG durch das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20] ferner BVGE 2008/1 E. 2 S. 2 ff.).

E. 2.2 Die Beschwerdeführer haben vom Kanton Thurgau am 28. Juni 2004 eine Aufenthaltsbewilligung erhalten, der Schlussabrechnungsgrund ist mit anderen Worten vor Inkrafttreten der Asylgesetzrevision vom 16. Dezember 2005 eingetreten (Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. Dezember 2005). Für die materielle Beurteilung der Beschwerde vom 30. Mai 2006 ist daher auf die altrechtliche Regelung abzustellen.

E. 3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie, wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BGE 129 II 215 nicht publ. E. 1.2, sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-135/2006 vom 20. Dezember 2007 E. 2 mit weiteren Hinweisen), wobei in der vorliegenden Streitsache, wie oben dargetan, das alte Recht anwendbar bleibt.

E. 4.1 Soweit zumutbar, sind Fürsorge-, Ausreise- und Vollzugskosten sowie die Kosten von Rechtsmittelverfahren zurückzuerstatten (Art. 85 Abs. 1 AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998). Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung sind verpflichtet, für die Rückerstattung dieser Kosten Sicherheit zu leisten. Zu diesem Zweck führt der Bund Sicherheitskonti, auf welche die jeweiligen Arbeitgeber zehn Prozent des Erwerbseinkommens der betreffenden Personen zu überweisen haben (vgl. Art. 86 Abs. 1 und 2 AsylG sowie Art. 11 Abs. 1 AsylV2 in den ehemaligen Fassungen, Art. 14c Abs. 6 ANAG und der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Art. 22 Abs. 1 VVWA [AS 2007 5567]).

E. 4.2 Wird eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, so erstellt die Vorinstanz eine Abrechnung, in welcher der Saldo des Sicherheitskontos den rückerstattungspflichtigen Kosten gegenübergestellt wird (Art. 14c Abs. 6 ANAG sowie der inzwischen aufgehobene Art. 22 Abs. 1 VVWA i.V.m. den alten Fassungen von Art. 87 Abs. 1 AsylG und Art. 17 Abs. 2 AsylV2). Die mit den Sicherheitsleistungen zu verrechnenden allgemeinen Fürsorgekosten werden auf Grund von Pauschalen festgelegt. Die sich darauf abstützenden Vermutungen werden vom Bundesamt unter gewissen Voraussetzungen überprüft (zum Ganzen vgl. die alte Fassung von Art. 9 Abs. 3 Bst. d AsylV2 für die Phase des Asylverfahrens und der bis zum 31. Dezember 2007 in Kraft gewesene Art. 23 Bst. b VVWA für die Zeitspanne der vorläufigen Aufnahme).

E. 5.1 Strittig ist vorliegend die Höhe der den Beschwerdeführern in der Schlussabrechnung vom 2. Mai 2006 in Rechnung gestellten Fürsorgeleistungen. Soweit sie in diesem Zusammenhang argumentieren, höchstens Fr. 25'706.60 an Kosten verursacht zu haben und damit indirekt die ihnen für die Dauer des Asylverfahrens belasteten Sozialhilfeaufwendungen beanstanden, sind ihre Einwände nicht zu hören, wurden für die Kontoinhaber die rückerstattungspflichtigen Kosten für diese Zeit in der (definitiven) Zwischenabrechnung 12. Mai 1998 doch verbindlich auf den Betrag von Fr. 24'000.- festgelegt (zur Rechtsnatur rechtskräftiger Zwischenabrechnungen siehe die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-2487/2007 vom 3. Dezember 2008 E. 6 und C-1518/2007 vom 5. September 2008 E. 5 [je mit Hinweisen]). Aus dem gleichen Grund können auch die für die Phase des Asylverfahrens auf Fr. 1'706.- veranschlagten Zahnbehandlungskosten nicht mehr überprüft werden. Gegenstand der hier zu beurteilenden Beschwerde bildet daher einzig die Höhe der Kosten, welche die Betroffenen als vorläufig Aufgenommene verursacht haben.

E. 5.2 Die Vorinstanz geht davon aus, dass die Beschwerdeführer im fraglichen Zeitabschnitt mindestens Fürsorgeleistungen von Fr. 25'117.50 beansprucht haben. Sie stützt sich hierbei auf eine Bestätigung der Sozialen Dienste der Stadt A._______ vom 1. September 2005. Demnach haben die Kontoinhaber allein in der Zeitspanne vom 15. Mai 1997 bis 31. Dezember 1997 Unterstützungsleistungen im vorgenannten Umfang bezogen. Diese Zahlen sind durch detaillierte Zusammenstellungen und Tabellen belegt, weshalb kein Anlass besteht, an deren Richtigkeit zu zweifeln. Daran ändert nichts, dass die Eheleute laut einer Bestätigung des Sozialamtes W._______ vom 7. April 2005 ab dem 1. Mai 1992 nicht mehr unterstützt worden sein sollen, zogen die Beschwerdeführer doch im Verlaufe des Jahres 1995 in die Gemeinde A._______. Auch die Kopie des Entwurfs der Zwischenabrechnung vom 12. März 1998 stellt unter den vorliegenden Begebenheiten kein taugliches Beweismittel dar (siehe E. 5.1 hiervor). Sonstige Belege, welche eine Reduktion der im Schlussabrechnungsverfahren veranschlagten Kosten zu rechtfertigen vermöchten, wurden keine eingereicht. Zu ergänzen wäre, dass das BFM aus verwaltungsökonomischen Gründen auf die Ermittlung weiterer Kosten verzichtete. Zu den Unterstützungen für die Phase der vorläufigen Aufnahme von Fr. 25'117.50 kommen hingegen die während der vorläufigen Aufnahme entstandenen Zahnarztkosten von Fr. 722.60 (wozu sich die Betroffenen auf Beschwerdeebene nicht äusserten) und die ungedeckten Kosten aus der Zwischenabrechnung von Fr. 12'506.60 hinzu. Was letztere Position anbelangt, so ist der Vorinstanz im Übrigen ein sich zu Gunsten der Kontoinhaber auswirkender Fehler unterlaufen (siehe die diesbezüglichen Erläuterungen in der Vernehmlassung). Die ungedeckten Kosten des Asylverfahrens belaufen sich laut Zwischenabrechnung vom 12. Mai 1998 nämlich auf Fr. 17'306.60, der Schlussabrechnung zufolge sind es jedoch lediglich die eben erwähnten Fr. 12'506.60, was sich in einem entsprechend verminderten Negativsaldo niederschlägt.

E. 6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung zu Recht ergangen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdeführern die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv Seite 9

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Sie werden mit dem am 28. Juni 2006 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.- verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführer (Einschreiben) die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Antonio Imoberdorf Daniel Grimm Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-1243/2006 {T 0/2} Urteil vom 21. Januar 2009 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richter Bernard Vaudan, Richterin Ruth Beutler, Gerichtsschreiber Daniel Grimm. Parteien M._______ und S._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schlussabrechnung. Sachverhalt: A. Die aus Sri Lanka stammenden Eheleute M._______ und S._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) reisten am 8. August 1989 mit ihren Kindern in die Schweiz ein, wo sie am 30. August 1989 um Asyl nachsuchten. Das damals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: BFM) lehnte das Gesuch mit Verfügung vom 14. Februar 1995 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 21. Juni 1995 ab. Auch ein dagegen gerichtetes Revisionsbegehren blieb ohne Erfolg. In teilweiser Wiedererwägung des Asylentscheids vom 14. Februar 1995 wurde die Familie vom Bundesamt mit Verfügung vom 15. Mai 1997 vorläufig aufgenommen. Am 28. Juni 2004 erteilte der Kanton Thurgau den Beschwerdeführern und den Kindern eine Aufenthaltsbewilligung, wodurch die vorläufige Aufnahme beendet wurde. B. Am 12. März 1998 wurde den Beschwerdeführern der Entwurf einer Zwischenabrechnung über das Sicherheitskonto Nr. [...] (lautend auf M._______) unterbreitet. Darin setzte das Bundesamt die aus der Sicherheitsleistungspflicht zurückzuerstattenden Fürsorgekosten für die Zeitspanne des Asylverfahrens pauschal auf Fr. 24'000.- fest (gemäss den damals geltenden Regelvermutungen). Ausserdem wurden ihnen ungedeckte Zahnarztkosten von Fr. 1'706.- in Rechnung gestellt. Weil zum Abrechnungsentwurf keine Stellungnahme einging, erliess die Vorinstanz am 12. Mai 1998 eine entsprechende Verfügung. Gleichzeitig wurde dem Bundesamt ein Betrag von Fr. 8'400.- als anteilsmässige Rückerstattung an die verursachten Kosten überwiesen. Diese (definitive) Zwischenabrechnung blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft. Für das Sicherheitskonto Nr. [...] (lautend auf S._______) wurde keine Zwischenabrechnung erstellt. C. Nachdem die Beschwerdeführer Jahresbewilligungen erhalten hatten, sandte ihnen die Vorinstanz am 18. März 2005 den Entwurf einer Schlussabrechnung über die beiden Sicherheitskonti Nr. [...] und Nr. [...] zu. Den geleisteten Sicherheiten von damals Fr. 24'996.50 stellte das Bundesamt hierbei die anlässlich der Zwischenabrechnung vom 12. Mai 1998 ungedeckt gebliebenen Kosten von Fr. 12'506.60 (recte: Fr. 17'306.60) gegenüber. Für die Phase der vorläufigen Aufnahme wurden rückerstattungspflichtige Kosten von Fr. 16'600.- und ungedeckt gebliebene Zahnarztkosten von Fr. 722.60 belastet, was einen Negativsaldlo von Fr. 4'832.70 ergab. Mit Eingabe vom 11. April 2005 liessen die Kontoinhaber unter Hinweis auf eine Bestätigung des Sozialamtes W._______ vom 7. April 2005 verlauten, mit diesem Entwurf der Schlussabrechnung nicht einverstanden zu sein. Aufgrund von Abklärungen, welche die Vorinstanz von Amtes wegen bei den zuständigen Thurgauer Sozialhilfebehörden vornahm, stellte sich in der Folge heraus, dass die Beschwerdeführer allein im Jahre 1997 Kosten von Fr. 25'117.50 verursacht hatten. Am 27. Oktober 2005 wurde ihnen ein entsprechend abgeänderter Abrechnungsentwurf (mit einem Negativsaldo von nunmehr Fr. 13'350.20) zugesandt. Auch mit dem zweiten Entwurf erklärten sich die Kontoinhaber nicht einverstanden, von der ihnen eingeräumten Möglichkeit, ihre Behauptungen mit Fürsorgebestätigungen zu belegen, machten sie jedoch keinen Gebrauch. D. Am 2. Mai 2006 verfügte die Vorinstanz im Sinne des zweiten Abrechnungsentwurfs vom 27. Oktober 2005. Die Sicherheitskonti Nr. [...] und Nr. [...] wiesen per 28. April 2006 einen Saldo von insgesamt Fr. 25'166.60 auf. Die aus der Sicherheitsleistungspflicht zurückzuerstattenden Kosten seien auf Fr. 38'346.70 (Fr. 12'506.60 an ungedeckten Kosten des Asylverfahrens, zuzüglich Fr. 25'117.50 für die Phase der vorläufigen Aufnahme, zuzüglich Fr. 722.60 Zahnarztkosten) festzusetzen. Der Saldo werde dem BFM als anteilsmässige Rückerstattung an die verursachten Kosten überwiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die verrechneten Kosten basierten auf einer Bestätigung der Sozialen Dienste der Stadt A._______ vom 1. September 2005. Hinzu kämen die ungedeckten Kosten aus der Zwischenabrechnung vom 12. Mai 1998 sowie Zahnbehandlungskosten in der Höhe von Fr. 722.60. E. Am 30. Mai 2006 wandten sich die Beschwerdeführer an die Vorinstanz und ersuchten um Überprüfung der Schlussabrechnung. Die Eingabe wurde als Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 2. Mai 2006 betrachtet und zuständigkeitshalber an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) überwiesen. In der Eingabe machten die Beschwerdeführer geltend, total Fr. 33'678.85 an Sicherheiten geleistet und höchstens Fr. 25'706.60 an Fürsorgeaufwendungen verursacht zu haben. Dazu reichten die Kontoinhaber eine Kopie des Zwischenabrechnungsentwurfs vom 12. März 1998 und die bereits früher vorgelegte Bestätigung des Sozialamtes W._______ vom 7. April 2005 ein. F. In ihrer Vernehmlassung vom 31. Juli 2006 spricht sich die Vorinstanz unter Erläuterung der bisher genannten Gründe für die Abweisung der Beschwerde aus. G. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 4. August 2006 wurde den Beschwerdeführern die Möglichkeit gewährt, zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung zu nehmen. Die hierfür gesetzte Frist blieb ungenutzt. H. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des BFM betreffend Schlussabrechnung über ein Sicherheitskonto unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die bei Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes am 1. Januar 2007 bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel übernommen. Für die Beurteilung gilt das neue Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.4 Die Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten zur Anfechtung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG), soweit sie sich gegen die angefochtene Schlussabrechnung richtet (zum Verfahrensgegenstand siehe auch E. 5.1 weiter unten). 2. 2.1 Die angefochtene Verfügung stützt sich auf die damaligen Fassungen von Art. 85 - 87 AsylG (AS 1999 2284 f.), einzelne Bestimmungen der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 (AsylV2 [SR 142.312], AS 1999 2318) und der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen (VVWA [SR 142.281], AS 1999 2254) sowie Art. 14c Abs. 6 des inzwischen aufgehobenen Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121). Am 1. Januar 2008 trat das zweite Paket der Asylgesetzrevision vom 16. Dezember 2005 mit den entsprechenden Anpassungen des AsylG und der AsylV2 in Kraft. Sie bringt im Bereich der Rückerstattung von Kosten namhafte Neuerungen mit sich, insbesondere wird die bisherige Sicherheitsleistungs- und Rückerstattungspflicht durch eine sogenannte Sonderabgabe ersetzt (vgl. Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 4. September 2002, BBl 2002 6872 f. und 6893 f.). Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. Dezember 2005 sieht vor, dass für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesetzesänderung hängigen Verfahren das neue Recht zur Anwendung gelangt. Entsteht vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung ein Schlussabrechnungstatbestand nach Art. 87 AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998, so erfolgen die Abrechnung und die Saldierung gemäss Absatz 2 besagter Übergangsbestimmungen jedoch nach bisherigem Recht. Bei vorläufig Aufgenommenen bleibt der auf die Art. 85 - Art. 87 AsylG (in der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) Bezug nehmende Art. 14c Abs. 6 ANAG entsprechend anwendbar (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-2487/2007 vom 3. Dezember 2008 E. 2.1, C-1518/2007 vom 5. September 2008 E. 2.1 und C-1242/2006 vom 15. Mai 2008 E. 1.3; zur Ablösung des ANAG durch das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20] ferner BVGE 2008/1 E. 2 S. 2 ff.). 2.2 Die Beschwerdeführer haben vom Kanton Thurgau am 28. Juni 2004 eine Aufenthaltsbewilligung erhalten, der Schlussabrechnungsgrund ist mit anderen Worten vor Inkrafttreten der Asylgesetzrevision vom 16. Dezember 2005 eingetreten (Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. Dezember 2005). Für die materielle Beurteilung der Beschwerde vom 30. Mai 2006 ist daher auf die altrechtliche Regelung abzustellen. 3. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie, wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BGE 129 II 215 nicht publ. E. 1.2, sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-135/2006 vom 20. Dezember 2007 E. 2 mit weiteren Hinweisen), wobei in der vorliegenden Streitsache, wie oben dargetan, das alte Recht anwendbar bleibt. 4. 4.1 Soweit zumutbar, sind Fürsorge-, Ausreise- und Vollzugskosten sowie die Kosten von Rechtsmittelverfahren zurückzuerstatten (Art. 85 Abs. 1 AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998). Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung sind verpflichtet, für die Rückerstattung dieser Kosten Sicherheit zu leisten. Zu diesem Zweck führt der Bund Sicherheitskonti, auf welche die jeweiligen Arbeitgeber zehn Prozent des Erwerbseinkommens der betreffenden Personen zu überweisen haben (vgl. Art. 86 Abs. 1 und 2 AsylG sowie Art. 11 Abs. 1 AsylV2 in den ehemaligen Fassungen, Art. 14c Abs. 6 ANAG und der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Art. 22 Abs. 1 VVWA [AS 2007 5567]). 4.2 Wird eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, so erstellt die Vorinstanz eine Abrechnung, in welcher der Saldo des Sicherheitskontos den rückerstattungspflichtigen Kosten gegenübergestellt wird (Art. 14c Abs. 6 ANAG sowie der inzwischen aufgehobene Art. 22 Abs. 1 VVWA i.V.m. den alten Fassungen von Art. 87 Abs. 1 AsylG und Art. 17 Abs. 2 AsylV2). Die mit den Sicherheitsleistungen zu verrechnenden allgemeinen Fürsorgekosten werden auf Grund von Pauschalen festgelegt. Die sich darauf abstützenden Vermutungen werden vom Bundesamt unter gewissen Voraussetzungen überprüft (zum Ganzen vgl. die alte Fassung von Art. 9 Abs. 3 Bst. d AsylV2 für die Phase des Asylverfahrens und der bis zum 31. Dezember 2007 in Kraft gewesene Art. 23 Bst. b VVWA für die Zeitspanne der vorläufigen Aufnahme). 5. 5.1 Strittig ist vorliegend die Höhe der den Beschwerdeführern in der Schlussabrechnung vom 2. Mai 2006 in Rechnung gestellten Fürsorgeleistungen. Soweit sie in diesem Zusammenhang argumentieren, höchstens Fr. 25'706.60 an Kosten verursacht zu haben und damit indirekt die ihnen für die Dauer des Asylverfahrens belasteten Sozialhilfeaufwendungen beanstanden, sind ihre Einwände nicht zu hören, wurden für die Kontoinhaber die rückerstattungspflichtigen Kosten für diese Zeit in der (definitiven) Zwischenabrechnung 12. Mai 1998 doch verbindlich auf den Betrag von Fr. 24'000.- festgelegt (zur Rechtsnatur rechtskräftiger Zwischenabrechnungen siehe die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-2487/2007 vom 3. Dezember 2008 E. 6 und C-1518/2007 vom 5. September 2008 E. 5 [je mit Hinweisen]). Aus dem gleichen Grund können auch die für die Phase des Asylverfahrens auf Fr. 1'706.- veranschlagten Zahnbehandlungskosten nicht mehr überprüft werden. Gegenstand der hier zu beurteilenden Beschwerde bildet daher einzig die Höhe der Kosten, welche die Betroffenen als vorläufig Aufgenommene verursacht haben. 5.2 Die Vorinstanz geht davon aus, dass die Beschwerdeführer im fraglichen Zeitabschnitt mindestens Fürsorgeleistungen von Fr. 25'117.50 beansprucht haben. Sie stützt sich hierbei auf eine Bestätigung der Sozialen Dienste der Stadt A._______ vom 1. September 2005. Demnach haben die Kontoinhaber allein in der Zeitspanne vom 15. Mai 1997 bis 31. Dezember 1997 Unterstützungsleistungen im vorgenannten Umfang bezogen. Diese Zahlen sind durch detaillierte Zusammenstellungen und Tabellen belegt, weshalb kein Anlass besteht, an deren Richtigkeit zu zweifeln. Daran ändert nichts, dass die Eheleute laut einer Bestätigung des Sozialamtes W._______ vom 7. April 2005 ab dem 1. Mai 1992 nicht mehr unterstützt worden sein sollen, zogen die Beschwerdeführer doch im Verlaufe des Jahres 1995 in die Gemeinde A._______. Auch die Kopie des Entwurfs der Zwischenabrechnung vom 12. März 1998 stellt unter den vorliegenden Begebenheiten kein taugliches Beweismittel dar (siehe E. 5.1 hiervor). Sonstige Belege, welche eine Reduktion der im Schlussabrechnungsverfahren veranschlagten Kosten zu rechtfertigen vermöchten, wurden keine eingereicht. Zu ergänzen wäre, dass das BFM aus verwaltungsökonomischen Gründen auf die Ermittlung weiterer Kosten verzichtete. Zu den Unterstützungen für die Phase der vorläufigen Aufnahme von Fr. 25'117.50 kommen hingegen die während der vorläufigen Aufnahme entstandenen Zahnarztkosten von Fr. 722.60 (wozu sich die Betroffenen auf Beschwerdeebene nicht äusserten) und die ungedeckten Kosten aus der Zwischenabrechnung von Fr. 12'506.60 hinzu. Was letztere Position anbelangt, so ist der Vorinstanz im Übrigen ein sich zu Gunsten der Kontoinhaber auswirkender Fehler unterlaufen (siehe die diesbezüglichen Erläuterungen in der Vernehmlassung). Die ungedeckten Kosten des Asylverfahrens belaufen sich laut Zwischenabrechnung vom 12. Mai 1998 nämlich auf Fr. 17'306.60, der Schlussabrechnung zufolge sind es jedoch lediglich die eben erwähnten Fr. 12'506.60, was sich in einem entsprechend verminderten Negativsaldo niederschlägt. 6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung zu Recht ergangen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdeführern die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Sie werden mit dem am 28. Juni 2006 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.- verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführer (Einschreiben) die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Antonio Imoberdorf Daniel Grimm Versand: