Kostenbeteiligung
Sachverhalt
A. K._______ (geb. [...], Kosovo, nachfolgend: Beschwerdeführer) reiste am 2. Januar 1997 in die Schweiz ein, wo er tags darauf um Asyl nachsuchte. Das damals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: BFM) lehnte das Gesuch mit Verfügung vom 11. März 1997 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Dieser Entscheid blieb unangefochten, die Ausreisefrist wurde auf Ersuchen des Betroffenen jedoch mehrmals erstreckt. Am 1. Dezember 1998 gelangten seine frühere Ehefrau und die drei gemeinsamen Kinder ebenfalls in die Schweiz und stellten gleichentags ein Asylgesuch. Dieses wurde am 5. August 1999 abgewiesen, die nachgezogenen Angehörigen kamen aufgrund eines Bundesratsbeschlusses für Personen mit letztem Wohnsitz im Kosovo aber gleichentags in den Genuss der kollektiven vorläufigen Aufnahme. B. Am 30. Mai 2001 ersuchten der Beschwerdeführer und seine ehemalige Ehegattin wiedererwägungsweise um Asyl. Das Wiedererwägungsgesuch wurde von der Vorinstanz mit Verfügung vom 16. Juli 2002 abgewiesen und der Asylentscheid vom 11. März 1997 für rechtskräftig und vollstreckbar erklärt. Dagegen legte der Beschwerdeführer bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) am 14. August 2002 ein Rechtsmittel ein. Während des Beschwerdeverfahrens heiratete seine Ex-Ehefrau am 14. November 2002 einen Schweizer Bürger, worauf der Kanton Luzern ihr und den drei Kindern eine Jahresaufenthaltsbewilligung erteilte. Mit Beschluss der ARK vom 4. Dezember 2003 wurde die Beschwerde, soweit die frühere Gattin und die Kinder betreffend, als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Mit Urteil vom 27. Juli 2006 hiess die ARK die Beschwerde gegen den Wiedererwägungsentscheid des Bundesamtes vom 16. Juli 2002 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs teilweise gut und wies das BFM an, den Aufenthalt des Beschwerdeführers nach den Bestimmungen der vorläufigen Aufnahme zu regeln. Am 31. Juli 2006 wurde er daraufhin vorläufig aufgenommen. C. Am 11. Oktober 2006 wurde dem Beschwerdeführer der Entwurf einer Zwischenabrechnung über das Sicherheitskonto Nr. _______ (lautend auf K._______) unterbreitet. Darin setzte das Bundesamt die Fürsorgekosten für die Zeit des Asylverfahrens pauschal auf Fr. 22'800.- fest (Fr. 8'400.- betrafen den Kontoinhaber, Fr. 14'400.- die drei gemeinsamen Kinder). Ausserdem wurden ihm ungedeckte Zahnarztkosten von Fr. 1'512.55 in Rechnung gestellt, wovon Fr. 1'272.30 auf die Kinder entfielen. Mit Eingabe vom 9. November 2006 teilte der Beschwerdeführer mit, mit dem Entwurf der Zwischenabrechnung nicht einverstanden zu sein. Hierbei machte er geltend, während des Asylverfahrens mit weniger als Fr. 8'400.- unterstützt worden zu sein. Zudem sei er bereits seit dem 11. März 1997 von seiner Ehefrau geschieden, die von den gemeinsamen Kindern verursachten Kosten dürften deshalb nicht mit seinen Sicherheitsleistungen verrechnet werden. Weil der Beschwerdeführer danach vom Kanton Luzern am 15. November 2006 eine Jahresaufenthaltsbewilligung erhielt, wurde über die Zwischenabrechnung nicht mehr förmlich befunden. D. Nachdem die Vorinstanz bei der Caritas Luzern entsprechende Abklärungen getätigt hatte, sandte sie dem Beschwerdeführer am 29. März 2007 den Entwurf einer Schlussabrechnung über das fragliche Sicherheitskonto zu. Den geleisteten Sicherheiten von Fr. 26'504.50 stellte das Bundesamt hierbei die ungedeckten Kosten der Asylverfahren von Fr. 15'453.- (Kontoinhaber: Fr. 4'533, Kinder: Fr. 10'920.-) gegenüber. Für die Phase der vorläufigen Aufnahme wurden rückerstattungspflichtige Aufwendungen von Fr. 44'315.- und für ungedeckte Zahnarztkosten unverändert Fr. 1'512.55 belastet, was nach Abzug der Kontoeröffnungsgebüren von Fr. 50.- einen Negativsaldo von Fr. 34'826.05 ergab. Am 24. April 2007 erklärte der Beschwerdeführer, mit dem Entwurf der Schlussabrechnung ebenfalls nicht einverstanden zu sein und verwies auf früher eingereichte Stellungnahmen und Beweismittel. E. Am 11. Mai 2007 verfügte die Vorinstanz im Sinne des Abrechnungsentwurfs vom 29. März 2007. Das Sicherheitskonto Nr. _______ weise per 4. Mai 2007 einen Saldo von insgesamt Fr. 26'504.50 auf. Die aus der Sicherheitsleistungpflicht zurückzuerstattenden Kosten seien auf Fr. 61'280.55 (Fr. 15'453.- für Zeitspanne der Asylverfahren, Fr. 44'315.- für Phase der vorläufige Aufnahme, Zahnbehandlungskosten von Fr. 1'512.55) festzusetzen. Das Sicherheitskonto werde saldiert und der Saldo, zuzüglich Zins, abzüglich Spesen, dem Bundesamt als anteilsmässige Rückerstattung an die verursachten Kosten überwiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, gemäss Art. 9 Abs. 2 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 (AsylV2, SR 142.312) hafteten Kontoinhaber für die von ihren Ehepartnern und Kindern verursachten Kosten solidarisch. Ohne das Einverständnis des BFM könne gerichtlich nicht etwas anderes vereinbart werden, andernfalls die Bestimmungen des Asylrechts und der Asylverordnung 2 nicht mehr rechtsgleich anwendbar wären oder sogar ausgehöhlt würden. Die bundesrechtliche Regelung gehe kantonalen Vorschriften, welche die Haftung der Ehegatten auf die Erfüllung der familienrechtlichen Unterhalts- und Beistandspflichten beschränkten, vor. F. Am 9. Juni 2007 wandte sich der Beschwerdeführer an die Vorinstanz und ersuchte um Überprüfung der Zwischenabrechnung (recte: Schlussabrechnung) über sein Sicherheitskonto. Die Eingabe wurde als Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 11. Mai 2007 betrachtet und zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen. In der Eingabe wendete er ein, die ihm für die vorläufige Aufnahme der Kinder belasteten Kosten erwiesen sich als zu hoch. Entsprechende Belege der Caritas Luzern werde er nach deren Erhalt unverzüglich nachreichen. Mit Beschwerdeergänzung vom 12. Juli 2007 machte der Kontoinhaber geltend, die Kinder hätten effektiv nur mit Fr. 2'461.- und nicht mit Fr. 44'315.- unterstützt werden müssen. Dazu reichte er eine Bestätigung der Caritas Luzern vom 4. Juli 2007 ein, welche die Fürsorgeleistungen zu Gunsten der Kinder für das Asylverfahrens in der Zeitspanne vom 11. Dezember 1998 bis 5. August 1999 auf den vorgenannten Betrag bezifferten. G. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 21. September 2007 die Abweisung der Beschwerde. Unter Bezugnahme auf die Bestätigung der Caritas Luzern vom 4. Juli 2007 hält sie fest, die Kinder hätten für die Dauer des Asylverfahrens, soweit den Zeitraum vom 11. Dezember 1998 bis 5. August 1999 betreffend, lediglich Kosten im Umfang von Fr. 2'461.- verursacht; der zurückzuerstattende Betrag belaufe sich somit auf Fr. 54'141.55 und der Negativsaldo verringere sich dadurch von Fr. 34'826.05 auf Fr. 30'148.05 (recte: Fr. 27'687.05). Aus verwaltungsökonomischen Gründen werde auf den Erlass einer neuen Verfügung verzichtet, im Falle einer späteren Rückerstattungsforderung aber vom tieferen Negativsaldo ausgegangen. H. Der Replik vom 21. November 2007 legte der Beschwerdeführer eine Kostenzusammenstellung der Caritas Luzern vom 9. November 2007 bei, wonach sich die von seinen Kindern in der Phase der vorläufigen Aufnahme verursachten Fürsorgekosten auf Fr. 43'532.- beliefen. I. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Verfügungen des BFM betreffend Schlussabrechnung über ein Sicherheitskonto unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
E. 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Anfechtung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
E. 2.1 Die angefochtene Verfügung stützt sich auf die damaligen Fassungen von Art. 85 - 87 AsylG (AS 1999 2284 f.), einzelne Bestimmungen der AsylV2 (AS 1999 2318) und der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen (VVWA [SR 142.281], AS 1999 2254) sowie Art. 14c Abs. 6 des inzwischen aufgehobenen Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121). Am 1. Januar 2008 trat das zweite Paket der Asylgesetzrevision vom 16. Dezember 2005 mit den entsprechenden Anpassungen des AsylG und der AsylV2 in Kraft. Sie bringt im Bereich der Rückerstattung von Kosten namhafte Neuerungen mit sich, insbesondere wird die bisherige Sicherheitsleistungs- und Rückerstattungspflicht durch eine sogenannte Sonderabgabe ersetzt (vgl. Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 4. September 2002, BBl 2002 6872 f. und 6893 f.). Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. Dezember 2005 sieht vor, dass für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesetzesänderung hängigen Verfahren das neue Recht zur Anwendung gelangt. Entsteht vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung ein Schlussabrechnungstatbestand nach Art. 87 AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998, so erfolgen die Abrechnung und die Saldierung gemäss Absatz 2 besagter Übergangsbestimmungen jedoch nach bisherigem Recht. Bei vorläufig Aufgenommenen bleibt der auf die Art. 85 - Art. 87 AsylG (in der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) Bezug nehmende Art. 14c Abs. 6 ANAG entsprechend anwendbar (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-1244/2006 vom 26. Januar 2009 E. 2.1, C-1243/2006 vom 21. Januar 2009 E. 2.1, C-2487/2007 vom 3. Dezember 2008 E. 2.1 oder C-1518/2007 vom 5. September 2008 E. 2.1; zur Ablösung des ANAG durch das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20] ferner BVGE 2008/1 E. 2 S. 2 ff.).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer hat vom Kanton Luzern am 15. November 2006 eine Aufenthaltsbewilligung erhalten, der Schlussabrechnungsgrund ist mit anderen Worten vor Inkrafttreten der Asylgesetzrevision vom 16. Dezember 2005 eingetreten (Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. Dezember 2005). Für die materielle Beurteilung der Beschwerde vom 9. Juni 2007 ist daher auf die altrechtliche Regelung abzustellen.
E. 3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie, wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BGE 129 II 215 nicht publ. E. 1.2, sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-135/2006 vom 20. Dezember 2007 E. 2 mit weiteren Hinweisen), wobei in der vorliegenden Streitsache, wie oben dargetan, das alte Recht anwendbar bleibt.
E. 4.1 Soweit zumutbar, sind Fürsorge-, Ausreise- und Vollzugskosten sowie die Kosten von Rechtsmittelverfahren zurückzuerstatten (Art. 85 Abs. 1 AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998). Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung sowie vorläufig Aufgenommene sind verpflichtet, für die Rückerstattung dieser Kosten Sicherheit zu leisten. Zu diesem Zweck führt der Bund Sicherheitskonti, auf welche die jeweiligen Arbeitgeber zehn Prozent des Erwerbseinkommens der betreffenden Personen zu überweisen haben (vgl. Art. 86 Abs. 1 und 2 AsylG sowie Art. 11 Abs. 1 AsylV2 in den ehemaligen Fassungen, Art. 14c Abs. 6 ANAG und der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesene Art. 22 Abs. 1 VVWA [AS 2007 5567]).
E. 4.2 Wird eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, so erstellt die Vorinstanz eine Abrechnung, in welcher der Saldo des Sicherheitskontos den rückerstattungspflichtigen Kosten gegenübergestellt wird (Art. 14c Abs. 6 ANAG sowie der inzwischen aufgehobene Art. 22 Abs. 1 VVWA i.V.m. den alten Fassungen von Art. 87 Abs. 1 AsylG und Art. 17 Abs. 2 AsylV2). Die mit den Sicherheitsleistungen zu verrechnenden allgemeinen Fürsorgekosten werden auf Grund von Pauschalen festgelegt. Die sich darauf abstützenden Vermutungen werden vom Bundesamt unter gewissen Voraussetzungen überprüft (zum Ganzen vgl. die alte Fassung von Art. 9 Abs. 3 Bst. d AsylV2 für die Phase des Asylverfahrens und der bis zum 31. Dezember 2007 in Kraft gewesene Art. 23 Bst. b VVWA für die Zeitspanne der vorläufigen Aufnahme).
E. 5.1 Strittig sind vorliegend die dem Beschwerdeführer in der Schlussabrechnung vom 11. Mai 2007 in Rechnung gestellten Fürsorgeleistungen. Für die Phase des Asylverfahrens wurden dem Kontoinhaber eigene ungedeckte Kosten von Fr. 4'533.- veranschlagt. Dieser Betrag basiert auf dem 14-tägigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Empfangsstelle Basel (14 Tage à Fr. 40.-) und einer Bestätigung der Caritas Luzern vom 20. Februar 2007 (Fr. 3'973.- für die restliche Zeit als Asylsuchender im Kanton Luzern). Dementsprechend wird die Höhe dieser Abrechnungsposition auf Beschwerdeebene nunmehr zu Recht akzeptiert.
E. 5.2 Was die Sozialhilfeaufwendungen zu Gunsten der Kinder anbelangt, so haften Kontoinhaber gemäss Art. 9 Abs. 2 AsylV2 für die von ihren Ehepartnern oder ihren Kindern verursachten Kosten solidarisch. Die Haftung für die Familienangehörigen setzt voraus, dass besagte Personen selber rückerstattungspflichtig sind, was hier zutrifft. Die Solidarhaftung endet unter Ehegatten mit der rechtskräftigen Scheidung und im Falle der gemeinsamen Kinder mit dem Erreichen der Mündigkeit (zum Ganzen siehe auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1232/1233/2006 vom 15. Juni 2007 E. 5.2 und 5.4). Es war daher grundsätzlich zulässig, dem Beschwerdeführer in der fraglichen Schlussabrechnung auch die Kosten der gemeinsamen Kinder zu belasten, welche diese unter dem Status als Asylsuchende und vorläufig Aufgenommene verursacht haben. Korrekterweise hat die Vorinstanz aber die Kosten der früheren Ehefrau ausgeklammert, wurde die Ehe doch geschieden, bevor die Ex-Gattin mit den gemeinsamen Kindern in die Schweiz nachzog.
E. 5.3 Für die Phase des Asylverfahrens mussten die Kinder des Kontoinhabers gemäss Bestätigung der Caritas Luzern vom 27. Dezember 2006 mit Fr. 9'600.- unterstützt werden. Diese Bestätigung bezieht sich auf die Zeitspanne vom 11. Dezember 1998 bis 5. August 1999. Nicht darin inbegriffen sind die Kosten für den Aufenthalt in der Empfangsstelle Basel, der vom 1. Dezember 1998 bis 11. Dezember 1998 dauerte (11 Tage à Fr. 40.- pro Person, insgesamt Fr. 1'320.-). Die Vorinstanz hat die gesamten Kosten für das Asylverfahrens in der angefochtenen Verfügung folgerichtig auf Fr. 10'920.- festgesetzt. Mit der Beschwerdeergänzung vom 12. Juli 2007 hat der Beschwerdeführer eine modifizierte Kostenberechnung eingereicht. In dieser neuen Bestätigung der Caritas Luzern vom 4. Juli 2007 figurieren für die Zeitspanne vom 11. Dezember 1998 bis 5. August 1999 nurmehr Aufwendungen von Fr. 2'461.-. Die in der Empfangsstelle Basel angefallenen Kosten sind darin wiederum nicht enthalten. Die am 27. Dezember 2006 erteilte Auskunft war gemäss Darstellung des Hilfswerks inkorrekt, weil man übersehen habe, dass die Ex-Ehefrau des Kontoinhabers und die drei Kinder sich gar nie in einem luzernischen Durchgangszentrum aufgehalten hätten. Das BFM hat im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens aus verwaltungsökonomischen Gründen auf den Erlass einer neuen Schlussabrechnung verzichtet, jedoch signalisiert, der vorerwähnten Bestätigung vom 4. Juli 2007 im Falle einer späteren Rückerstattungsforderung Rechnung zu tragen. Der Beschwerdeführer ist für die Dauer der Asylverfahrens seiner Kinder deshalb lediglich für den Betrag von Fr. 3'781.- (Fr. 2'461.- gemäss Bestätigung der Caritas Luzern vom 4. Juli 2007, zuzüglich Fr. 1'320.- für deren Aufenthalt in der Empfangsstelle Basel) rückerstattungspflichtig.
E. 5.4 Für die Zeitspanne der vorläufigen Aufnahme geht die Vorinstanz aufgrund einer Bestätigung der Caritas Luzern vom 27. Dezember 2006 davon aus, dass die Kinder im fraglichen Zeitabschnitt Fürsorgeleistungen von Fr. 44'315.- beansprucht haben. Am 26. November 2007 ging beim Bundesverwaltungsgericht allerdings eine neue, von den früheren Angaben wiederum abweichende Bestätigung der Caritas Luzern, datierend vom 9. November 2007, ein. Demnach wurden die Kinder des Kontoinhabers in der Phase der vorläufigen Aufnahme mit Fr. 43'532.- unterstützt. Diese Zahlen sind durch detaillierte Zusammenstellungen und Tabellen belegt, weshalb kein Anlass besteht, an deren Richtigkeit zu zweifeln. Auch diese Position ist daher im dargelegten Sinne herabzusetzen. Zu den Unterstützungen während der vorläufigen Aufnahme kommen die unbestrittenen, aktenmässig belegten Zahnarztkosten hinzu. Gemäss den obigen Ausführungen beziffern sich die ausgerichteten Fürsorgeleistungen folglich neu auf Fr. 53'358.55 (nämlich Fr. 4'533.- für Asylverfahren Beschwerdeführer, Fr. 3'781.- für Asylverfahren Kinder, Fr. 43'532.- für vorläufige Aufnahme Kinder und Fr. 1'512.55 für Zahnbehandlungskosten). Dementsprechend ist Ziffer 2 der Schlussabrechnung zu korrigieren.
E. 6 Trotz der Reduktion des Totals der zu erstattenden Fürsorgekosten ergibt die Gegenüberstellung mit den aus dem Erwerbseinkommen geleisteten Sicherheiten (Fr. 26'504.50 abzüglich Kontoeröffnungsgebühr von Fr. 50.- gemäss Ziff. 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) nach wie vor einen Negativsaldo. Dieser reduziert sich jedoch von Fr. 34'826.05 auf Fr. 26'904.05 (dem BFM ist in der Vernehmlassung bei der Ermittlung des Negativsaldos ein Rechnungsfehler unterlaufen). Gemäss vorinstanzlicher Praxis ist ein Negativsaldo nur zurückzuerstatten, wenn der Kontoinhaber zu Vermögen kommt, das nicht aus Erwerbseinkommen stammt (vgl. die diesbezüglichen Erläuterungen im Entwurf der Schlussabrechnung vom 29. März 2007). Insoweit bleibt die Rechtsposition des Beschwerdeführers tangiert (vgl. hierzu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1518/2007 vom 5. September 2008 E. 6) und seine Beschwerde ist im Sinne der Erwägungen teilweise gutzuheissen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens, das einem teilweisen Unterliegen entspricht, sind dem Beschwerdeführer reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 zweiter Satz VwVG). Diese sind auf Fr. 300.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In Anwendung von Art. 7 Abs. 4 VGKE ist dem anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführer hingegen keine Parteientschädigung zuzusprechen. Dispositiv Seite 11
Dispositiv
- Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen.
- Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 12. Juli 2007 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 300.- wird zurückerstattet.
- Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben) die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Ruth Beutler Daniel Grimm Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-4064/2007 {T 0/2} Urteil vom 6. Mai 2009 Besetzung Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Antonio Imoberdorf, Richter Bernard Vaudan, Gerichtsschreiber Daniel Grimm. Parteien K._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schlussabrechnung. Sachverhalt: A. K._______ (geb. [...], Kosovo, nachfolgend: Beschwerdeführer) reiste am 2. Januar 1997 in die Schweiz ein, wo er tags darauf um Asyl nachsuchte. Das damals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: BFM) lehnte das Gesuch mit Verfügung vom 11. März 1997 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Dieser Entscheid blieb unangefochten, die Ausreisefrist wurde auf Ersuchen des Betroffenen jedoch mehrmals erstreckt. Am 1. Dezember 1998 gelangten seine frühere Ehefrau und die drei gemeinsamen Kinder ebenfalls in die Schweiz und stellten gleichentags ein Asylgesuch. Dieses wurde am 5. August 1999 abgewiesen, die nachgezogenen Angehörigen kamen aufgrund eines Bundesratsbeschlusses für Personen mit letztem Wohnsitz im Kosovo aber gleichentags in den Genuss der kollektiven vorläufigen Aufnahme. B. Am 30. Mai 2001 ersuchten der Beschwerdeführer und seine ehemalige Ehegattin wiedererwägungsweise um Asyl. Das Wiedererwägungsgesuch wurde von der Vorinstanz mit Verfügung vom 16. Juli 2002 abgewiesen und der Asylentscheid vom 11. März 1997 für rechtskräftig und vollstreckbar erklärt. Dagegen legte der Beschwerdeführer bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) am 14. August 2002 ein Rechtsmittel ein. Während des Beschwerdeverfahrens heiratete seine Ex-Ehefrau am 14. November 2002 einen Schweizer Bürger, worauf der Kanton Luzern ihr und den drei Kindern eine Jahresaufenthaltsbewilligung erteilte. Mit Beschluss der ARK vom 4. Dezember 2003 wurde die Beschwerde, soweit die frühere Gattin und die Kinder betreffend, als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Mit Urteil vom 27. Juli 2006 hiess die ARK die Beschwerde gegen den Wiedererwägungsentscheid des Bundesamtes vom 16. Juli 2002 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs teilweise gut und wies das BFM an, den Aufenthalt des Beschwerdeführers nach den Bestimmungen der vorläufigen Aufnahme zu regeln. Am 31. Juli 2006 wurde er daraufhin vorläufig aufgenommen. C. Am 11. Oktober 2006 wurde dem Beschwerdeführer der Entwurf einer Zwischenabrechnung über das Sicherheitskonto Nr. _______ (lautend auf K._______) unterbreitet. Darin setzte das Bundesamt die Fürsorgekosten für die Zeit des Asylverfahrens pauschal auf Fr. 22'800.- fest (Fr. 8'400.- betrafen den Kontoinhaber, Fr. 14'400.- die drei gemeinsamen Kinder). Ausserdem wurden ihm ungedeckte Zahnarztkosten von Fr. 1'512.55 in Rechnung gestellt, wovon Fr. 1'272.30 auf die Kinder entfielen. Mit Eingabe vom 9. November 2006 teilte der Beschwerdeführer mit, mit dem Entwurf der Zwischenabrechnung nicht einverstanden zu sein. Hierbei machte er geltend, während des Asylverfahrens mit weniger als Fr. 8'400.- unterstützt worden zu sein. Zudem sei er bereits seit dem 11. März 1997 von seiner Ehefrau geschieden, die von den gemeinsamen Kindern verursachten Kosten dürften deshalb nicht mit seinen Sicherheitsleistungen verrechnet werden. Weil der Beschwerdeführer danach vom Kanton Luzern am 15. November 2006 eine Jahresaufenthaltsbewilligung erhielt, wurde über die Zwischenabrechnung nicht mehr förmlich befunden. D. Nachdem die Vorinstanz bei der Caritas Luzern entsprechende Abklärungen getätigt hatte, sandte sie dem Beschwerdeführer am 29. März 2007 den Entwurf einer Schlussabrechnung über das fragliche Sicherheitskonto zu. Den geleisteten Sicherheiten von Fr. 26'504.50 stellte das Bundesamt hierbei die ungedeckten Kosten der Asylverfahren von Fr. 15'453.- (Kontoinhaber: Fr. 4'533, Kinder: Fr. 10'920.-) gegenüber. Für die Phase der vorläufigen Aufnahme wurden rückerstattungspflichtige Aufwendungen von Fr. 44'315.- und für ungedeckte Zahnarztkosten unverändert Fr. 1'512.55 belastet, was nach Abzug der Kontoeröffnungsgebüren von Fr. 50.- einen Negativsaldo von Fr. 34'826.05 ergab. Am 24. April 2007 erklärte der Beschwerdeführer, mit dem Entwurf der Schlussabrechnung ebenfalls nicht einverstanden zu sein und verwies auf früher eingereichte Stellungnahmen und Beweismittel. E. Am 11. Mai 2007 verfügte die Vorinstanz im Sinne des Abrechnungsentwurfs vom 29. März 2007. Das Sicherheitskonto Nr. _______ weise per 4. Mai 2007 einen Saldo von insgesamt Fr. 26'504.50 auf. Die aus der Sicherheitsleistungpflicht zurückzuerstattenden Kosten seien auf Fr. 61'280.55 (Fr. 15'453.- für Zeitspanne der Asylverfahren, Fr. 44'315.- für Phase der vorläufige Aufnahme, Zahnbehandlungskosten von Fr. 1'512.55) festzusetzen. Das Sicherheitskonto werde saldiert und der Saldo, zuzüglich Zins, abzüglich Spesen, dem Bundesamt als anteilsmässige Rückerstattung an die verursachten Kosten überwiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, gemäss Art. 9 Abs. 2 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 (AsylV2, SR 142.312) hafteten Kontoinhaber für die von ihren Ehepartnern und Kindern verursachten Kosten solidarisch. Ohne das Einverständnis des BFM könne gerichtlich nicht etwas anderes vereinbart werden, andernfalls die Bestimmungen des Asylrechts und der Asylverordnung 2 nicht mehr rechtsgleich anwendbar wären oder sogar ausgehöhlt würden. Die bundesrechtliche Regelung gehe kantonalen Vorschriften, welche die Haftung der Ehegatten auf die Erfüllung der familienrechtlichen Unterhalts- und Beistandspflichten beschränkten, vor. F. Am 9. Juni 2007 wandte sich der Beschwerdeführer an die Vorinstanz und ersuchte um Überprüfung der Zwischenabrechnung (recte: Schlussabrechnung) über sein Sicherheitskonto. Die Eingabe wurde als Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 11. Mai 2007 betrachtet und zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen. In der Eingabe wendete er ein, die ihm für die vorläufige Aufnahme der Kinder belasteten Kosten erwiesen sich als zu hoch. Entsprechende Belege der Caritas Luzern werde er nach deren Erhalt unverzüglich nachreichen. Mit Beschwerdeergänzung vom 12. Juli 2007 machte der Kontoinhaber geltend, die Kinder hätten effektiv nur mit Fr. 2'461.- und nicht mit Fr. 44'315.- unterstützt werden müssen. Dazu reichte er eine Bestätigung der Caritas Luzern vom 4. Juli 2007 ein, welche die Fürsorgeleistungen zu Gunsten der Kinder für das Asylverfahrens in der Zeitspanne vom 11. Dezember 1998 bis 5. August 1999 auf den vorgenannten Betrag bezifferten. G. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 21. September 2007 die Abweisung der Beschwerde. Unter Bezugnahme auf die Bestätigung der Caritas Luzern vom 4. Juli 2007 hält sie fest, die Kinder hätten für die Dauer des Asylverfahrens, soweit den Zeitraum vom 11. Dezember 1998 bis 5. August 1999 betreffend, lediglich Kosten im Umfang von Fr. 2'461.- verursacht; der zurückzuerstattende Betrag belaufe sich somit auf Fr. 54'141.55 und der Negativsaldo verringere sich dadurch von Fr. 34'826.05 auf Fr. 30'148.05 (recte: Fr. 27'687.05). Aus verwaltungsökonomischen Gründen werde auf den Erlass einer neuen Verfügung verzichtet, im Falle einer späteren Rückerstattungsforderung aber vom tieferen Negativsaldo ausgegangen. H. Der Replik vom 21. November 2007 legte der Beschwerdeführer eine Kostenzusammenstellung der Caritas Luzern vom 9. November 2007 bei, wonach sich die von seinen Kindern in der Phase der vorläufigen Aufnahme verursachten Fürsorgekosten auf Fr. 43'532.- beliefen. I. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des BFM betreffend Schlussabrechnung über ein Sicherheitskonto unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Anfechtung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG). 2. 2.1 Die angefochtene Verfügung stützt sich auf die damaligen Fassungen von Art. 85 - 87 AsylG (AS 1999 2284 f.), einzelne Bestimmungen der AsylV2 (AS 1999 2318) und der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen (VVWA [SR 142.281], AS 1999 2254) sowie Art. 14c Abs. 6 des inzwischen aufgehobenen Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121). Am 1. Januar 2008 trat das zweite Paket der Asylgesetzrevision vom 16. Dezember 2005 mit den entsprechenden Anpassungen des AsylG und der AsylV2 in Kraft. Sie bringt im Bereich der Rückerstattung von Kosten namhafte Neuerungen mit sich, insbesondere wird die bisherige Sicherheitsleistungs- und Rückerstattungspflicht durch eine sogenannte Sonderabgabe ersetzt (vgl. Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 4. September 2002, BBl 2002 6872 f. und 6893 f.). Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. Dezember 2005 sieht vor, dass für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesetzesänderung hängigen Verfahren das neue Recht zur Anwendung gelangt. Entsteht vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung ein Schlussabrechnungstatbestand nach Art. 87 AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998, so erfolgen die Abrechnung und die Saldierung gemäss Absatz 2 besagter Übergangsbestimmungen jedoch nach bisherigem Recht. Bei vorläufig Aufgenommenen bleibt der auf die Art. 85 - Art. 87 AsylG (in der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) Bezug nehmende Art. 14c Abs. 6 ANAG entsprechend anwendbar (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-1244/2006 vom 26. Januar 2009 E. 2.1, C-1243/2006 vom 21. Januar 2009 E. 2.1, C-2487/2007 vom 3. Dezember 2008 E. 2.1 oder C-1518/2007 vom 5. September 2008 E. 2.1; zur Ablösung des ANAG durch das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20] ferner BVGE 2008/1 E. 2 S. 2 ff.). 2.2 Der Beschwerdeführer hat vom Kanton Luzern am 15. November 2006 eine Aufenthaltsbewilligung erhalten, der Schlussabrechnungsgrund ist mit anderen Worten vor Inkrafttreten der Asylgesetzrevision vom 16. Dezember 2005 eingetreten (Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. Dezember 2005). Für die materielle Beurteilung der Beschwerde vom 9. Juni 2007 ist daher auf die altrechtliche Regelung abzustellen. 3. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie, wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BGE 129 II 215 nicht publ. E. 1.2, sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-135/2006 vom 20. Dezember 2007 E. 2 mit weiteren Hinweisen), wobei in der vorliegenden Streitsache, wie oben dargetan, das alte Recht anwendbar bleibt. 4. 4.1 Soweit zumutbar, sind Fürsorge-, Ausreise- und Vollzugskosten sowie die Kosten von Rechtsmittelverfahren zurückzuerstatten (Art. 85 Abs. 1 AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998). Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung sowie vorläufig Aufgenommene sind verpflichtet, für die Rückerstattung dieser Kosten Sicherheit zu leisten. Zu diesem Zweck führt der Bund Sicherheitskonti, auf welche die jeweiligen Arbeitgeber zehn Prozent des Erwerbseinkommens der betreffenden Personen zu überweisen haben (vgl. Art. 86 Abs. 1 und 2 AsylG sowie Art. 11 Abs. 1 AsylV2 in den ehemaligen Fassungen, Art. 14c Abs. 6 ANAG und der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesene Art. 22 Abs. 1 VVWA [AS 2007 5567]). 4.2 Wird eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, so erstellt die Vorinstanz eine Abrechnung, in welcher der Saldo des Sicherheitskontos den rückerstattungspflichtigen Kosten gegenübergestellt wird (Art. 14c Abs. 6 ANAG sowie der inzwischen aufgehobene Art. 22 Abs. 1 VVWA i.V.m. den alten Fassungen von Art. 87 Abs. 1 AsylG und Art. 17 Abs. 2 AsylV2). Die mit den Sicherheitsleistungen zu verrechnenden allgemeinen Fürsorgekosten werden auf Grund von Pauschalen festgelegt. Die sich darauf abstützenden Vermutungen werden vom Bundesamt unter gewissen Voraussetzungen überprüft (zum Ganzen vgl. die alte Fassung von Art. 9 Abs. 3 Bst. d AsylV2 für die Phase des Asylverfahrens und der bis zum 31. Dezember 2007 in Kraft gewesene Art. 23 Bst. b VVWA für die Zeitspanne der vorläufigen Aufnahme). 5. 5.1 Strittig sind vorliegend die dem Beschwerdeführer in der Schlussabrechnung vom 11. Mai 2007 in Rechnung gestellten Fürsorgeleistungen. Für die Phase des Asylverfahrens wurden dem Kontoinhaber eigene ungedeckte Kosten von Fr. 4'533.- veranschlagt. Dieser Betrag basiert auf dem 14-tägigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Empfangsstelle Basel (14 Tage à Fr. 40.-) und einer Bestätigung der Caritas Luzern vom 20. Februar 2007 (Fr. 3'973.- für die restliche Zeit als Asylsuchender im Kanton Luzern). Dementsprechend wird die Höhe dieser Abrechnungsposition auf Beschwerdeebene nunmehr zu Recht akzeptiert. 5.2 Was die Sozialhilfeaufwendungen zu Gunsten der Kinder anbelangt, so haften Kontoinhaber gemäss Art. 9 Abs. 2 AsylV2 für die von ihren Ehepartnern oder ihren Kindern verursachten Kosten solidarisch. Die Haftung für die Familienangehörigen setzt voraus, dass besagte Personen selber rückerstattungspflichtig sind, was hier zutrifft. Die Solidarhaftung endet unter Ehegatten mit der rechtskräftigen Scheidung und im Falle der gemeinsamen Kinder mit dem Erreichen der Mündigkeit (zum Ganzen siehe auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1232/1233/2006 vom 15. Juni 2007 E. 5.2 und 5.4). Es war daher grundsätzlich zulässig, dem Beschwerdeführer in der fraglichen Schlussabrechnung auch die Kosten der gemeinsamen Kinder zu belasten, welche diese unter dem Status als Asylsuchende und vorläufig Aufgenommene verursacht haben. Korrekterweise hat die Vorinstanz aber die Kosten der früheren Ehefrau ausgeklammert, wurde die Ehe doch geschieden, bevor die Ex-Gattin mit den gemeinsamen Kindern in die Schweiz nachzog. 5.3 Für die Phase des Asylverfahrens mussten die Kinder des Kontoinhabers gemäss Bestätigung der Caritas Luzern vom 27. Dezember 2006 mit Fr. 9'600.- unterstützt werden. Diese Bestätigung bezieht sich auf die Zeitspanne vom 11. Dezember 1998 bis 5. August 1999. Nicht darin inbegriffen sind die Kosten für den Aufenthalt in der Empfangsstelle Basel, der vom 1. Dezember 1998 bis 11. Dezember 1998 dauerte (11 Tage à Fr. 40.- pro Person, insgesamt Fr. 1'320.-). Die Vorinstanz hat die gesamten Kosten für das Asylverfahrens in der angefochtenen Verfügung folgerichtig auf Fr. 10'920.- festgesetzt. Mit der Beschwerdeergänzung vom 12. Juli 2007 hat der Beschwerdeführer eine modifizierte Kostenberechnung eingereicht. In dieser neuen Bestätigung der Caritas Luzern vom 4. Juli 2007 figurieren für die Zeitspanne vom 11. Dezember 1998 bis 5. August 1999 nurmehr Aufwendungen von Fr. 2'461.-. Die in der Empfangsstelle Basel angefallenen Kosten sind darin wiederum nicht enthalten. Die am 27. Dezember 2006 erteilte Auskunft war gemäss Darstellung des Hilfswerks inkorrekt, weil man übersehen habe, dass die Ex-Ehefrau des Kontoinhabers und die drei Kinder sich gar nie in einem luzernischen Durchgangszentrum aufgehalten hätten. Das BFM hat im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens aus verwaltungsökonomischen Gründen auf den Erlass einer neuen Schlussabrechnung verzichtet, jedoch signalisiert, der vorerwähnten Bestätigung vom 4. Juli 2007 im Falle einer späteren Rückerstattungsforderung Rechnung zu tragen. Der Beschwerdeführer ist für die Dauer der Asylverfahrens seiner Kinder deshalb lediglich für den Betrag von Fr. 3'781.- (Fr. 2'461.- gemäss Bestätigung der Caritas Luzern vom 4. Juli 2007, zuzüglich Fr. 1'320.- für deren Aufenthalt in der Empfangsstelle Basel) rückerstattungspflichtig. 5.4 Für die Zeitspanne der vorläufigen Aufnahme geht die Vorinstanz aufgrund einer Bestätigung der Caritas Luzern vom 27. Dezember 2006 davon aus, dass die Kinder im fraglichen Zeitabschnitt Fürsorgeleistungen von Fr. 44'315.- beansprucht haben. Am 26. November 2007 ging beim Bundesverwaltungsgericht allerdings eine neue, von den früheren Angaben wiederum abweichende Bestätigung der Caritas Luzern, datierend vom 9. November 2007, ein. Demnach wurden die Kinder des Kontoinhabers in der Phase der vorläufigen Aufnahme mit Fr. 43'532.- unterstützt. Diese Zahlen sind durch detaillierte Zusammenstellungen und Tabellen belegt, weshalb kein Anlass besteht, an deren Richtigkeit zu zweifeln. Auch diese Position ist daher im dargelegten Sinne herabzusetzen. Zu den Unterstützungen während der vorläufigen Aufnahme kommen die unbestrittenen, aktenmässig belegten Zahnarztkosten hinzu. Gemäss den obigen Ausführungen beziffern sich die ausgerichteten Fürsorgeleistungen folglich neu auf Fr. 53'358.55 (nämlich Fr. 4'533.- für Asylverfahren Beschwerdeführer, Fr. 3'781.- für Asylverfahren Kinder, Fr. 43'532.- für vorläufige Aufnahme Kinder und Fr. 1'512.55 für Zahnbehandlungskosten). Dementsprechend ist Ziffer 2 der Schlussabrechnung zu korrigieren. 6. Trotz der Reduktion des Totals der zu erstattenden Fürsorgekosten ergibt die Gegenüberstellung mit den aus dem Erwerbseinkommen geleisteten Sicherheiten (Fr. 26'504.50 abzüglich Kontoeröffnungsgebühr von Fr. 50.- gemäss Ziff. 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) nach wie vor einen Negativsaldo. Dieser reduziert sich jedoch von Fr. 34'826.05 auf Fr. 26'904.05 (dem BFM ist in der Vernehmlassung bei der Ermittlung des Negativsaldos ein Rechnungsfehler unterlaufen). Gemäss vorinstanzlicher Praxis ist ein Negativsaldo nur zurückzuerstatten, wenn der Kontoinhaber zu Vermögen kommt, das nicht aus Erwerbseinkommen stammt (vgl. die diesbezüglichen Erläuterungen im Entwurf der Schlussabrechnung vom 29. März 2007). Insoweit bleibt die Rechtsposition des Beschwerdeführers tangiert (vgl. hierzu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1518/2007 vom 5. September 2008 E. 6) und seine Beschwerde ist im Sinne der Erwägungen teilweise gutzuheissen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens, das einem teilweisen Unterliegen entspricht, sind dem Beschwerdeführer reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 zweiter Satz VwVG). Diese sind auf Fr. 300.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In Anwendung von Art. 7 Abs. 4 VGKE ist dem anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführer hingegen keine Parteientschädigung zuzusprechen. Dispositiv Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen. 2. Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 12. Juli 2007 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 300.- wird zurückerstattet. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben) die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Ruth Beutler Daniel Grimm Versand: