Kostenbeteiligung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer (geb. [...], Mazedonien) reiste am 16. August 2002 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Das damals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: BFM) lehnte das Gesuch mit Verfügung vom 15. Mai 2003 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 31. August 2005 ab. Aufgrund der Heirat mit einer in der Schweiz niedergelassenen Landsfrau erteilte ihm der Kanton Aargau am 4. Januar 2006 eine Aufenthaltsbewilligung. B. Am 11. Mai 2006 sandte das BFM dem Beschwerdeführer den Entwurf einer Schlussabrechnung über das Sicherheitskonto Nr. [...] (lautend auf B._______) zu. Bei einem Kontostand von Fr. 636.75 (einmalige Überweisung auf das Sicherheitskonto aufgrund einer Vermögenswertabnahme) wurden dem Kontoinhaber darin für die Dauer des Asylverfahrens rückerstattungspflichtige Kosten von Fr. 8'400.- (gemäss der damals geltenden Regelvermutung) und ungedeckte Zahnarztkosten von Fr. 208.- belastet, was einen Negativsaldo von Fr. 7'971.25 ergab. Mit Eingabe vom 25. Mai 2006 teilte der Beschwerdeführer mit, mit dem Entwurf der Schlussabrechnung nicht einverstanden zu sein. Hierbei machte er geltend, während 210 Tagen Fr. 10.- pro Tag an finanzieller Unterstützung bezogen zu haben. Mehr Geld habe er von den Behörden nicht erhalten. In diesem Zusammenhang verwies er auf eine Bestätigung der Gemeinde R._______ vom 22. Mai 2006. C. Am 16. Juni 2006 verfügte die Vorinstanz im Sinne des Abrechnungsentwurfs vom 11. Mai 2006. Das Sicherheitskonto Nr. [...] weise per 16. Juni 2006 einen Saldo von Fr. 636.75 auf. Die aus der Sicherheitsleistungspflicht zurückzuerstattenden Kosten seien auf Fr. 8'608.- (Fr. 8'400.- für die Phase des Asylverfahrens, Zahnbehandlungskosten von Fr. 208.-) festzusetzen. Das Sicherheitskonto werde saldiert und der Saldo, zuzüglich Zins, abzüglich Spesen, dem Bundesamt als anteilsmässige Rückerstattung an die verursachten Kosten überwiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die vorgenommenen Abklärungen hätten ergeben, dass sich die Kosten für die Dauer des Asylverfahrens auf mindestens Fr. 14'485.- beliefen. Einer Bestätigung der Gemeinde R._______ vom 13. Mai 2006 zufolge hätten die Auslagen zu Gunsten des Kontoinhabers allein im Jahre 2003 rund Fr. 7'245.- betragen. Hinzu kämen die in der Empfangsstelle X._______ (Fr. 440.-) und im Durchgangszentrum F._______ (Fr. 6'800.-) angefallenen Aufwendungen. Da die effektiven Kosten höher lägen als die Regelvermutung, würden dem Beschwerdeführer aber bloss der entsprechende Maximalbetrag von Fr. 8'400.- und die Zahnarztkosten verrechnet. D. Mit Beschwerde vom 30. Juni 2006 an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Abänderung der Schlussabrechnung im Sinne seiner Stellungnahme vom 25. Mai 2006 zum Abrechnungsentwurf. Im Wesentlichen wiederholt er, 210 Tage lang nicht mehr als Fr. 10.- pro Tag an Sozialhilfeleistungen ausbezahlt erhalten zu haben. Die Angaben in der Bestätigung der Gemeinde R._______ vom 13. Mai 2006 seien falsch, für das Wohnen habe er dort beispielsweise keine Unterstützung bezogen. Während seines Aufenthalts in R._______ habe er nämlich nicht im örtlichen Asylheim, sondern bei seinem Onkel gewohnt. Dazu reichte der Kontoinhaber einen Auszug aus dem Entwurf der Schlussabrechnung vom 11. Mai 2006 ein. E. In ihrer Vernehmlassung vom 29. August 2006 spricht sich die Vorinstanz unter Erläuterung der bisher genannten Gründe für die Abweisung der Beschwerde aus, wobei sie die bei der Gemeinde R._______ verursachten Kosten neu auf Fr. 23'692.50 veranschlagt. F. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 30. August 2006 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gewährt, zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung zu nehmen. Die hierfür gesetzte Frist blieb ungenutzt.
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Verfügungen des BFM betreffend Schlussabrechnung über ein Sicherheitskonto unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die bei Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes am 1. Januar 2007 bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel übernommen. Für die Beurteilung gilt das neue Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG).
E. 1.3 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.4 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Anfechtung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
E. 2.1 Die angefochtene Verfügung stützt sich auf die damaligen Fassungen von Art. 85 - 87 AsylG (AS 1999 2284 f.) sowie einzelne Bestimmungen der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 (AsylV2 [SR 142.312], AS 1999 2318). Am 1. Januar 2008 trat das zweite Paket der Asylgesetzrevision vom 16. Dezember 2005 mit den entsprechenden Anpassungen des AsylG und der AsylV2 in Kraft. Sie bringt im Bereich der Rückerstattung von Kosten namhafte Neuerungen mit sich, insbesondere wird die bisherige Sicherheitsleistungs- und Rückerstattungspflicht durch eine sogenannte Sonderabgabe ersetzt (vgl. Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 4. September 2002, BBl 2002 6872 f. und 6893 f.). Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. Dezember 2005 sieht vor, dass für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesetzesänderung hängigen Verfahren das neue Recht zur Anwendung gelangt. Entsteht vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung ein Schlussabrechnungstatbestand nach Art. 87 AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998, so erfolgen die Abrechnung und die Saldierung gemäss Absatz 2 besagter Übergangsbestimmungen jedoch nach bisherigem Recht (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-2487/2007 vom 3. Dezember 2008 E. 2.1, C-1518/2007 vom 5. September 2008 E. 2.1 und C-1242/2006 vom 15. Mai 2008 E. 1.3; zur Ablösung des ANAG durch das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20] ferner BVGE 2008/1 E. 2 S. 2 ff.).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer hat vom Kanton Aargau am 4. Januar 2006 eine Aufenthaltsbewilligung erhalten, der Schlussabrechnungsgrund ist mit anderen Worten vor Inkrafttreten der Asylgesetzrevision vom 16. Dezember 2005 eingetreten (Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. Dezember 2005). Für die materielle Beurteilung der Beschwerde vom 30. Juni 2006 ist daher auf die altrechtliche Regelung abzustellen.
E. 3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie, wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BGE 129 II 215 nicht publ. E. 1.2, sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-135/2006 vom 20. Dezember 2007 E. 2 mit weiteren Hinweisen), wobei in der vorliegenden Streitsache, wie oben dargetan, das alte Recht anwendbar bleibt.
E. 4.1 Soweit zumutbar, sind Fürsorge-, Ausreise- und Vollzugskosten sowie die Kosten von Rechtsmittelverfahren zurückzuerstatten (Art. 85 Abs. 1 AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998). Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung sind verpflichtet, für die Rückerstattung dieser Kosten Sicherheit zu leisten. Zu diesem Zweck führt der Bund Sicherheitskonti, auf welche die jeweiligen Arbeitgeber zehn Prozent des Erwerbseinkommens der betreffenden Personen zu überweisen haben (vgl. Art. 86 Abs. 1 und 2 AsylG und Art. 11 Abs. 1 AsylV2 in den ehemaligen Fassungen).
E. 4.2 Wird eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, so erstellt die Vorinstanz eine Abrechnung, in welcher der Saldo des Sicherheitskontos den rückerstattungspflichtigen Kosten gegenübergestellt wird (vgl. die alten Fassungen von Art. 87 Abs. 1 AsylG und Art. 17 Abs. 2 AsylV2). Dabei werden die mit den Sicherheitsleistungen zu verrechnenden allgemeinen Fürsorgekosten aufgrund einer Pauschale von Fr. 40.- pro Tag und Person festgesetzt, wobei die tatsächliche Vermutung gilt, dass jede Person im Asylverfahren während 210 Tagen vollumfänglich unterstützt wurde. Diese Vermutung wird überprüft, wenn der Kontoinhaber nachweist, dass seine Bedürftigkeit weniger als 210 Tage gedauert hat oder er darlegt, dass Eigen- oder Drittleistungen erbracht wurden (zum Ganzen vgl. die alte Fassung von Art. 9 Abs. 3 Bst. d AsylV2).
E. 5.1 Mit Bezug auf die strittigen Kosten während des Asylverfahrens ergibt sich aus den Akten das folgende Bild: Der Beschwerdeführer hielt sich vom 16. August 2002 bis 26. August 2002 in der Empfangsstelle X._______ auf, was einen Betrag von Fr. 440.- ergibt (11 Tage à Fr. 40.-). Danach wurde er dem Durchgangszentrum F._______ in H._______ zugewiesen, wo er bis zum 12. Februar 2003 blieb. Die dortigen Kosten beliefen sich auf Fr. 6'800.- (170 Tage à Fr. 40.-). Vom 13. Februar 2003 bis 4. Januar 2006 war der Betroffene sodann in der Gemeinde R._______ gemeldet. Gemäss einer Bestätigung der Finanzverwaltung R._______ vom 13. Mai 2006 hat der Beschwerdeführer in dieser Zeit Kosten im Umfang von Fr. 23'692.50 verursacht (die Fr. 411.80 für den Anteil an einem Wasserschaden sowie Türreparatur sind in diesem Betrag nicht inbegriffen), insgesamt resultieren mithin rückerstattungspflichtige Sozialhilfekosten von Fr. 30'932.50. Die Summe dieser Fürsorgeleistungen übersteigt den vom BFM in Rechnung gestellten Unterstützungsbetrag demnach bei Weitem. Da die für die Phase des Asylverfahrens zur Anwendung gelangenden Pauschalen Höchstbeträge darstellen (siehe dazu Urteil des Bundesgerichts 2A.242/2001 vom 26. Oktober 2001 E. 3c), hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer für die fragliche Zeitspanne korrekterweise nur Fr. 8'400.- belastet. Hinzu kommen die angefallenen Zahnarztkosten von Fr. 208.-.
E. 5.2 Die Einwände auf Beschwerdeebene führen zu keinem anderen Ergebnis. Wohl belief sich die an den Beschwerdeführer ausbezahlte Unterstützung einer Bestätigung der Finanzkontrolle R._______ vom 22. Mai 2006 zufolge auf lediglich Fr. 10.- pro Tag, dieser Betrag war jedoch ausschliesslich für die Verpflegung und persönliche Auslagen bestimmt. Die rückerstattungspflichtigen Fürsorgekosten umfassen aber nicht nur solche Bargeldleistungen, sondern insbesondere auch die Mietkosten und Krankenkassenprämien, Aufwendungen, welche üblicherweise nicht an den Sozialhilfeempfänger ausbezahlt, sondern direkt von der zuständigen Fürsorgebehörde beglichen werden. Auch der vorgenannte Beleg weist denn ausdrücklich darauf hin, dass Auslagen wie Krankenkasse, Zahnarzt, Mietzins und Strom separat bezahlt werden. Aufgrund der Aktenlage besteht kein Anlass, an den Angaben der Finanzverwaltung R._______ in den Bestätigungen vom 13. bzw. 22. Mai 2006 zu zweifeln. Selbst wenn dem Beschwerdeführer für seinen Aufenthalt in R._______ bloss Fr. 10.- pro Tag verrechnet würden, ergäbe sich im Übrigen ein Betrag, der deutlich über der Pauschale von Fr. 8'400.- läge (der Aufenthalt in R._______ dauerte rund 1'037 Tage). Bei dieser Sachlage ist nicht von Belang, wo er vom 13. Februar 2003 bis 4. Januar 2006 effektiv übernachtet hat, sieht man einmal davon ab, dass der Betroffene während besagter Zeitspanne stets in der erwähnten Berner Oberländer Gemeinde gemeldet war. Sonstige Belege wurden keine eingereicht. Dem Beschwerdeführer gelingt es folglich nicht nachzuweisen, weniger als die in der Schlussabrechnung veranschlagten Kosten verursacht zu haben.
E. 6 Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM die aus der Sicherheitsleistungspflicht zurückzuerstattenden Kosten in der Schlussabrechnung vom 16. Juni 2006 zur Recht auf Fr. 8'608.- festgesetzt hat. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv Seite 8
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem am 26. Juli 2006 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.- verrechnet.
- Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben) die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Antonio Imoberdorf Daniel Grimm Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-1244/2006 {T 0/2} Urteil vom 26. Januar 2009 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richterin Ruth Beutler, Richter Bernard Vaudan, Gerichtsschreiber Daniel Grimm. Parteien B._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schlussabrechnung. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (geb. [...], Mazedonien) reiste am 16. August 2002 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Das damals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: BFM) lehnte das Gesuch mit Verfügung vom 15. Mai 2003 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 31. August 2005 ab. Aufgrund der Heirat mit einer in der Schweiz niedergelassenen Landsfrau erteilte ihm der Kanton Aargau am 4. Januar 2006 eine Aufenthaltsbewilligung. B. Am 11. Mai 2006 sandte das BFM dem Beschwerdeführer den Entwurf einer Schlussabrechnung über das Sicherheitskonto Nr. [...] (lautend auf B._______) zu. Bei einem Kontostand von Fr. 636.75 (einmalige Überweisung auf das Sicherheitskonto aufgrund einer Vermögenswertabnahme) wurden dem Kontoinhaber darin für die Dauer des Asylverfahrens rückerstattungspflichtige Kosten von Fr. 8'400.- (gemäss der damals geltenden Regelvermutung) und ungedeckte Zahnarztkosten von Fr. 208.- belastet, was einen Negativsaldo von Fr. 7'971.25 ergab. Mit Eingabe vom 25. Mai 2006 teilte der Beschwerdeführer mit, mit dem Entwurf der Schlussabrechnung nicht einverstanden zu sein. Hierbei machte er geltend, während 210 Tagen Fr. 10.- pro Tag an finanzieller Unterstützung bezogen zu haben. Mehr Geld habe er von den Behörden nicht erhalten. In diesem Zusammenhang verwies er auf eine Bestätigung der Gemeinde R._______ vom 22. Mai 2006. C. Am 16. Juni 2006 verfügte die Vorinstanz im Sinne des Abrechnungsentwurfs vom 11. Mai 2006. Das Sicherheitskonto Nr. [...] weise per 16. Juni 2006 einen Saldo von Fr. 636.75 auf. Die aus der Sicherheitsleistungspflicht zurückzuerstattenden Kosten seien auf Fr. 8'608.- (Fr. 8'400.- für die Phase des Asylverfahrens, Zahnbehandlungskosten von Fr. 208.-) festzusetzen. Das Sicherheitskonto werde saldiert und der Saldo, zuzüglich Zins, abzüglich Spesen, dem Bundesamt als anteilsmässige Rückerstattung an die verursachten Kosten überwiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die vorgenommenen Abklärungen hätten ergeben, dass sich die Kosten für die Dauer des Asylverfahrens auf mindestens Fr. 14'485.- beliefen. Einer Bestätigung der Gemeinde R._______ vom 13. Mai 2006 zufolge hätten die Auslagen zu Gunsten des Kontoinhabers allein im Jahre 2003 rund Fr. 7'245.- betragen. Hinzu kämen die in der Empfangsstelle X._______ (Fr. 440.-) und im Durchgangszentrum F._______ (Fr. 6'800.-) angefallenen Aufwendungen. Da die effektiven Kosten höher lägen als die Regelvermutung, würden dem Beschwerdeführer aber bloss der entsprechende Maximalbetrag von Fr. 8'400.- und die Zahnarztkosten verrechnet. D. Mit Beschwerde vom 30. Juni 2006 an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Abänderung der Schlussabrechnung im Sinne seiner Stellungnahme vom 25. Mai 2006 zum Abrechnungsentwurf. Im Wesentlichen wiederholt er, 210 Tage lang nicht mehr als Fr. 10.- pro Tag an Sozialhilfeleistungen ausbezahlt erhalten zu haben. Die Angaben in der Bestätigung der Gemeinde R._______ vom 13. Mai 2006 seien falsch, für das Wohnen habe er dort beispielsweise keine Unterstützung bezogen. Während seines Aufenthalts in R._______ habe er nämlich nicht im örtlichen Asylheim, sondern bei seinem Onkel gewohnt. Dazu reichte der Kontoinhaber einen Auszug aus dem Entwurf der Schlussabrechnung vom 11. Mai 2006 ein. E. In ihrer Vernehmlassung vom 29. August 2006 spricht sich die Vorinstanz unter Erläuterung der bisher genannten Gründe für die Abweisung der Beschwerde aus, wobei sie die bei der Gemeinde R._______ verursachten Kosten neu auf Fr. 23'692.50 veranschlagt. F. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 30. August 2006 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gewährt, zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung zu nehmen. Die hierfür gesetzte Frist blieb ungenutzt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des BFM betreffend Schlussabrechnung über ein Sicherheitskonto unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die bei Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes am 1. Januar 2007 bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel übernommen. Für die Beurteilung gilt das neue Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.4 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Anfechtung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 48 ff. VwVG). 2. 2.1 Die angefochtene Verfügung stützt sich auf die damaligen Fassungen von Art. 85 - 87 AsylG (AS 1999 2284 f.) sowie einzelne Bestimmungen der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 (AsylV2 [SR 142.312], AS 1999 2318). Am 1. Januar 2008 trat das zweite Paket der Asylgesetzrevision vom 16. Dezember 2005 mit den entsprechenden Anpassungen des AsylG und der AsylV2 in Kraft. Sie bringt im Bereich der Rückerstattung von Kosten namhafte Neuerungen mit sich, insbesondere wird die bisherige Sicherheitsleistungs- und Rückerstattungspflicht durch eine sogenannte Sonderabgabe ersetzt (vgl. Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 4. September 2002, BBl 2002 6872 f. und 6893 f.). Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. Dezember 2005 sieht vor, dass für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesetzesänderung hängigen Verfahren das neue Recht zur Anwendung gelangt. Entsteht vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung ein Schlussabrechnungstatbestand nach Art. 87 AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998, so erfolgen die Abrechnung und die Saldierung gemäss Absatz 2 besagter Übergangsbestimmungen jedoch nach bisherigem Recht (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-2487/2007 vom 3. Dezember 2008 E. 2.1, C-1518/2007 vom 5. September 2008 E. 2.1 und C-1242/2006 vom 15. Mai 2008 E. 1.3; zur Ablösung des ANAG durch das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20] ferner BVGE 2008/1 E. 2 S. 2 ff.). 2.2 Der Beschwerdeführer hat vom Kanton Aargau am 4. Januar 2006 eine Aufenthaltsbewilligung erhalten, der Schlussabrechnungsgrund ist mit anderen Worten vor Inkrafttreten der Asylgesetzrevision vom 16. Dezember 2005 eingetreten (Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. Dezember 2005). Für die materielle Beurteilung der Beschwerde vom 30. Juni 2006 ist daher auf die altrechtliche Regelung abzustellen. 3. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie, wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BGE 129 II 215 nicht publ. E. 1.2, sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-135/2006 vom 20. Dezember 2007 E. 2 mit weiteren Hinweisen), wobei in der vorliegenden Streitsache, wie oben dargetan, das alte Recht anwendbar bleibt. 4. 4.1 Soweit zumutbar, sind Fürsorge-, Ausreise- und Vollzugskosten sowie die Kosten von Rechtsmittelverfahren zurückzuerstatten (Art. 85 Abs. 1 AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998). Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung sind verpflichtet, für die Rückerstattung dieser Kosten Sicherheit zu leisten. Zu diesem Zweck führt der Bund Sicherheitskonti, auf welche die jeweiligen Arbeitgeber zehn Prozent des Erwerbseinkommens der betreffenden Personen zu überweisen haben (vgl. Art. 86 Abs. 1 und 2 AsylG und Art. 11 Abs. 1 AsylV2 in den ehemaligen Fassungen). 4.2 Wird eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, so erstellt die Vorinstanz eine Abrechnung, in welcher der Saldo des Sicherheitskontos den rückerstattungspflichtigen Kosten gegenübergestellt wird (vgl. die alten Fassungen von Art. 87 Abs. 1 AsylG und Art. 17 Abs. 2 AsylV2). Dabei werden die mit den Sicherheitsleistungen zu verrechnenden allgemeinen Fürsorgekosten aufgrund einer Pauschale von Fr. 40.- pro Tag und Person festgesetzt, wobei die tatsächliche Vermutung gilt, dass jede Person im Asylverfahren während 210 Tagen vollumfänglich unterstützt wurde. Diese Vermutung wird überprüft, wenn der Kontoinhaber nachweist, dass seine Bedürftigkeit weniger als 210 Tage gedauert hat oder er darlegt, dass Eigen- oder Drittleistungen erbracht wurden (zum Ganzen vgl. die alte Fassung von Art. 9 Abs. 3 Bst. d AsylV2). 5. 5.1 Mit Bezug auf die strittigen Kosten während des Asylverfahrens ergibt sich aus den Akten das folgende Bild: Der Beschwerdeführer hielt sich vom 16. August 2002 bis 26. August 2002 in der Empfangsstelle X._______ auf, was einen Betrag von Fr. 440.- ergibt (11 Tage à Fr. 40.-). Danach wurde er dem Durchgangszentrum F._______ in H._______ zugewiesen, wo er bis zum 12. Februar 2003 blieb. Die dortigen Kosten beliefen sich auf Fr. 6'800.- (170 Tage à Fr. 40.-). Vom 13. Februar 2003 bis 4. Januar 2006 war der Betroffene sodann in der Gemeinde R._______ gemeldet. Gemäss einer Bestätigung der Finanzverwaltung R._______ vom 13. Mai 2006 hat der Beschwerdeführer in dieser Zeit Kosten im Umfang von Fr. 23'692.50 verursacht (die Fr. 411.80 für den Anteil an einem Wasserschaden sowie Türreparatur sind in diesem Betrag nicht inbegriffen), insgesamt resultieren mithin rückerstattungspflichtige Sozialhilfekosten von Fr. 30'932.50. Die Summe dieser Fürsorgeleistungen übersteigt den vom BFM in Rechnung gestellten Unterstützungsbetrag demnach bei Weitem. Da die für die Phase des Asylverfahrens zur Anwendung gelangenden Pauschalen Höchstbeträge darstellen (siehe dazu Urteil des Bundesgerichts 2A.242/2001 vom 26. Oktober 2001 E. 3c), hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer für die fragliche Zeitspanne korrekterweise nur Fr. 8'400.- belastet. Hinzu kommen die angefallenen Zahnarztkosten von Fr. 208.-. 5.2 Die Einwände auf Beschwerdeebene führen zu keinem anderen Ergebnis. Wohl belief sich die an den Beschwerdeführer ausbezahlte Unterstützung einer Bestätigung der Finanzkontrolle R._______ vom 22. Mai 2006 zufolge auf lediglich Fr. 10.- pro Tag, dieser Betrag war jedoch ausschliesslich für die Verpflegung und persönliche Auslagen bestimmt. Die rückerstattungspflichtigen Fürsorgekosten umfassen aber nicht nur solche Bargeldleistungen, sondern insbesondere auch die Mietkosten und Krankenkassenprämien, Aufwendungen, welche üblicherweise nicht an den Sozialhilfeempfänger ausbezahlt, sondern direkt von der zuständigen Fürsorgebehörde beglichen werden. Auch der vorgenannte Beleg weist denn ausdrücklich darauf hin, dass Auslagen wie Krankenkasse, Zahnarzt, Mietzins und Strom separat bezahlt werden. Aufgrund der Aktenlage besteht kein Anlass, an den Angaben der Finanzverwaltung R._______ in den Bestätigungen vom 13. bzw. 22. Mai 2006 zu zweifeln. Selbst wenn dem Beschwerdeführer für seinen Aufenthalt in R._______ bloss Fr. 10.- pro Tag verrechnet würden, ergäbe sich im Übrigen ein Betrag, der deutlich über der Pauschale von Fr. 8'400.- läge (der Aufenthalt in R._______ dauerte rund 1'037 Tage). Bei dieser Sachlage ist nicht von Belang, wo er vom 13. Februar 2003 bis 4. Januar 2006 effektiv übernachtet hat, sieht man einmal davon ab, dass der Betroffene während besagter Zeitspanne stets in der erwähnten Berner Oberländer Gemeinde gemeldet war. Sonstige Belege wurden keine eingereicht. Dem Beschwerdeführer gelingt es folglich nicht nachzuweisen, weniger als die in der Schlussabrechnung veranschlagten Kosten verursacht zu haben. 6. Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM die aus der Sicherheitsleistungspflicht zurückzuerstattenden Kosten in der Schlussabrechnung vom 16. Juni 2006 zur Recht auf Fr. 8'608.- festgesetzt hat. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem am 26. Juli 2006 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.- verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben) die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Antonio Imoberdorf Daniel Grimm Versand: