Sonderabgabepflicht
Sachverhalt
A. Der aus dem ehemaligen Jugoslawien stammende M._______ (geb. [...], nachfolgend: Beschwerdeführer) reiste am 18. Oktober 2000 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Das damals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute: BFM) lehnte das Gesuch mit Verfügung vom 13. Juli 2001 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde der Beschwerdeführer mit gleichem Entscheid vorläufig aufgenommen. Eine gegen den Asylentscheid gerichtete Beschwerde wies die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 25. Januar 2005 ab. Auch einem Revisionsgesuch gegen dieses Urteil war kein Erfolg beschieden. B. Am 19. Februar 2003 wurde dem Beschwerdeführer der Entwurf einer Zwischenabrechnung über das Sicherheitskonto Nr. [...] (lautend auf M._______) unterbreitet. Darin setzte das Bundesamt die für das Asylverfahren rückerstattungspflichtigen Kosten auf Fr. 8'400.- fest (Pauschale für allgemeine Fürsorge gemäss den damals geltenden Regelvermutungen). Hinzu kamen Fr. 1'776.50 für ungedeckte Zahnarztkosten. Da zum Abrechnungsentwurf keine Stellungnahme einging, erliess die Vorinstanz am 20. November 2003 eine entsprechende Verfügung. Von besagtem Sicherheitskonto, das einen Stand von Fr. 2'289.50 aufwies, wurden Fr. 2'100.- zu Gunsten des Bundes als anteilsmässige Rückerstattung an die verursachten Kosten vereinnahmt. Den noch offenen Restbetrag von Fr. 8'076.50 verwies die Vorinstanz in die Schlussabrechnung. Diese (definitive) Zwischenabrechnung blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft. C. Am 16. April 2008 erhielt der Beschwerdeführer vom Kanton Graubünden mit Zustimmung der Vorinstanz eine Aufenthaltsbewilligung wegen Vorliegens eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles. D. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2008 gelangte die Vorinstanz im Zusammenhang mit der Liquidierung des Sicherheitskontos Nr. [...] an den Beschwerdeführer und teilte ihm mit, dass er gemäss den Übergangsbestimmungen zu der am 16. Dezember 2005 verabschiedeten Änderung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) per 1. Januar 2008 grundsätzlich der neuen Sonderabgabe unterstehe. Aufgrund der Übergangsbestimmungen zur am 24. Oktober 2007 beschlossenen Änderung der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen (AsylV 2, SR 142.312) sei er jedoch nicht mehr sonderabgabepflichtig, weil das Total der von ihm geleisteten Sicherheiten von Fr. 21'029.30, bestehend aus dem aktuellen Stand des Sicherheitskontos in der Höhe von Fr. 18'929.30 und dem teilsaldierten Betrag aus der Zwischenabrechnung von Fr. 2'100.-, den Maximalbetrag der Sonderabgabe von Fr. 15'000.- übersteige. Die Differenz von Fr. 6'029.30 gelange an ihn zur Auszahlung. E. Der Beschwerdeführer wurde gebeten, eine Zahladresse zu benennen und auf dem beigelegten Auszug aus seinem Sicherheitskonto die Einzahlungen ab dem 1. Januar 2007 zu überprüfen. Am 4. November 2008 erklärte der Beschwerdeführer auf dem Antwortformular sein Einverständnis mit dem Kontoauszug und teilte der Vorinstanz eine Zahladresse mit. F. Mit Verfügung vom 7. November 2008 liquidierte die Vorinstanz das Sicherheitskonto des Beschwerdeführers. Sie stellte dem Kontostand in der Höhe von Fr. 18'929.30 zuzüglich des teilsaldierten Betrages aus der Zwischenabrechnung von Fr. 2'100.- (Ziffer 1) den unter der Sonderabgabepflicht zu leistenden Betrag von Fr. 15'000.- gegenüber und hielt fest, nach Verrechnung beider Positionen seien noch Fr. 12'900.- zu Gunsten des Bundes zu vereinahmen (Ziffer 2). Das Restguthaben sei dem Beschwerdeführer auszuzahlen (Ziffer 3). G. Mit Rechtsmitteleingabe vom 4. Dezember 2008 beantragt der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht, Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben und der Betrag von Fr. 10'176.50 zu Gunsten der Bundeskasse zu vereinnahmen. Der Restsaldo sei dem Kontoinhaber zuzüglich 5 % Zins ab 1. Januar 2008 auszuzahlen. Hierzu wird im Wesentlichen geltend gemacht, aufgrund von Art. 10 Abs. 2 Bst. e AsylV 2 sei der Beschwerdeführer gar nicht mehr sonderabgabepflichtig. Würde man gleichwohl nach neuem Recht abrechnen, so müsste er nach dem Wortlaut von Art. 8 Abs. 2 AsylV2 nur die Sozialhilfekosten zurückerstatten, welche er als Asylsuchender und vorläufig Aufgenommener verursacht habe. In diesem Zusammenhang gelte es zu berücksichtigen, dass der Kontoinhaber der öffentlichen Hand gemäss einer Bestätigung seiner Wohngemeinde seit dem 1. Dezember 2002 nie mehr zur Last gefallen sei. Gleichzeitig wäre von der Zwischenabrechnung vom 20. November 2003 auszugehen, in welcher er im Umfang von Fr. 10'176.50 für rückerstattungspflichtig erklärt worden sei. Eine solche "hypothetische" Lösung wäre im Interesse des Betroffenen und erschiene gerecht. Mit der Eröffnung der Zwischenabrechnung vom 20. November 2003 sei gegenüber dem Beschwerdeführer ein schützenswertes Vertrauensverhältnis entstanden. Es könne nicht angehen, dass die Behörde ihren damaligen Entscheid nun auf den Kopf stelle und von ihm plötzlich eine Sonderabgabe von Fr. 15'000.- verlange; dies umso weniger, nachdem feststehe, dass er seit der Aufnahme der Erwerbstätigkeit im Jahr 2001 nie mehr Fürsorgeleistungen in Anspruch genommen habe. Die Rechtsschrift war u.a. mit einer entsprechenden Bestätigung der Gemeinde N.______ vom 1. März 2007 ergänzt. H. In ihrer Vernehmlassung vom 24. April 2009 spricht sich die Vorinstanz unter eingehender Erläuterung der Rechtsgrundlagen für die Abweisung der Beschwerde aus. In seinen Ausführungen erwähnte das Bundesamt ebenfalls eine Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. November 2008 in einem dieselbe Materie betreffenden Beschwerdeverfahren. I. Mit Replik vom 8. Mai 2009 hält der Beschwerdeführer an seinem Rechtsmittel und dessen Begründung fest. Nachdem ihm das Bundesverwaltungsgericht am 14. Mai 2009 eine anonymisierte Fassung der vom Bundesamt zitierten Zwischenverfügung hatte zukommen lassen, reichte er am 22. Mai 2009 eine Ergänzung zur Replik nach. J. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 28. Januar 2011 lud das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer unter Hinweis auf den in der fraglichen Materie in der Zwischenzeit ergangenen Grundsatzentscheid C-7179/2008 vom 21. Dezember 2010 zur nochmaligen Stellungnahme ein. K. Am 2. Februar 2011 erklärte der Parteivertreter, letzterwähntes Urteil beschlage einen anderen Sachverhalt und verwies auf die bisherigen Vorbringen. L. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyl- und Ausländerrechts unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
E. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Anfechtung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BGE 135 II 369 E. 3.3 S. 374 in analogiam oder Urteil 2A.451/2002 vom 28. März 2003 E. 1.2, teilweise publ. in: BGE 129 II 215).
E. 3 Strittig ist vorliegend die Höhe des vom BFM zu Gunsten des Bundes vereinnahmten Betrages, welcher sich laut angefochtener Abrechnung vom 7. November 2008 auf Fr. 15'000.- beläuft. Nach Auffassung des Parteivertreters muss sein Mandant aber lediglich Fr. 10'176.50 zurückerstatten. Diese Summe setzt sich aus den beiden Passiv- bzw. Lastschriftpositionen der definitiven Zwischenabrechnung vom 20. November 2003 zusammen (nämlich einer Pauschale von Fr. 8'400.- und den Zahnarztkosten von Fr. 1'776.50), es geht mithin um einen Differenzbetrag von Fr. 4'823.50. Gegenstand des hier zu beurteilenden Verfahrens bildet denn die Frage, ob das Sicherheitskonto Nr. [...] korrekt abgerechnet und aufgelöst wurde.
E. 4.1 Am 1. Januar 2008 trat das zweite Paket der Asylgesetzrevision vom 16. Dezember 2005 in Kraft, mit dem durch entsprechende Änderungen des Asylgesetzes und des auf denselben Zeitpunkt in Kraft gesetzten Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) ein Systemwechsel von der individuellen Sicherheitsleistungs- und Rückerstattungspflicht zur Sonderabgabe vollzogen wurde.
E. 4.2 Der 2. Abschnitt des 5. Kapitels des Asylgesetzes in seiner Fassung vom 26. Juni 1998, die bis 31. Dezember 2007 in Geltung stand (AS 1999 2262), regelt die Rückerstattungs- und Sicherheitsleistungspflicht von Personen, die sich gestützt auf das Asylgesetz in der Schweiz aufhalten. Gemäss Art. 85 Abs. 1 AsylG (in der Fassung vom 26. Juni 1998) haben sie - soweit zumutbar - die Kosten der Fürsorge, der Ausreise und des Vollzugs sowie die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zurückzuerstatten. Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung sind gemäss Art. 86 AsylG (in der Fassung vom 26. Juni 1998) darüber hinaus verpflichtet, für die Rückerstattung der vorerwähnten Kosten Sicherheiten zu leisten. Zu diesem Zweck richtet der Bund (individuelle) Sicherheitskonten ein, die durch Lohnabzüge und Vermögenswertabnahmen geäufnet werden. Die Sicherheitsleistungen werden gemäss Art. 87 Abs. 1 AsylG (in der Fassung vom 26. Juni 1998) aufgrund einer individuellen Abrechnung über die rückerstattungspflichtigen Kosten ausbezahlt, wenn die sicherheitsleistungspflichtige Person die Schweiz endgültig verlässt (Bst. a), sie als Asylsuchender oder Flüchtling eine Aufenthaltsbewilligung erhält (Bst. b) oder als Schutzbedürftiger eine Niederlassungsbewilligung erhält oder sich seit mindestens zehn Jahren in der Schweiz aufhält (Bst. c). Man spricht in diesem Zusammenhang von der Schlussabrechnung über das Sicherheitskonto. Soweit im Rahmen der Schlussabrechnung die bezogenen Fürsorgeleistungen aus den Mitteln des Sicherheitskontos nicht gedeckt werden können, gelangen die ordentlichen Regeln über die Rückerstattung der wirtschaftlichen Sozialhilfe zur Anwendung. So will es Art. 9 Abs. 4 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen (AsylV 2, SR 142.312) in ihrer ursprünglichen, bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung (AS 1999 2318). Die Asylverordnung 2 in der erwähnten Fassung führt zusätzlich eine Zwischenabrechnung ein, die erfolgt, wenn eine sicherheitsleistungspflichtige Person des Asylrechts die vorläufige Aufnahme erhält. Im Rahmen dieser Zwischenabrechnung werden die bis zum Statuswechsel entstandenen, rückerstattungspflichtigen Kosten mit dem Guthaben des Sicherheitskontos verrechnet und der sich ergebende Saldo, sei es zu Gunsten oder zu Lasten des Kontoinhabers, in die Schlussabrechnung übertragen (Art. 16 AsylV 2 in der Fassung vom 11. August 1999). Die Verpflichtung zur Leistung von Sicherheiten ist nicht zeitlich, sondern betragsmässig limitiert. Auf Gesuch hin können Personen von der Pflicht zur Sicherheitsleistung befreit werden, wenn das Guthaben auf dem Sicherheitskonto die voraussichtliche Höhe der rückerstattungspflichtigen Kosten übersteigt und einen Mindeststand aufweist (Art. 15 AsylV 2 in der Fassung vom 11. August 1999). Die Rückerstattungs- und Sicherheitsleistungspflicht vorläufig aufgenommener Personen ist durch Verweise auf das Asylgesetz und die Asylverordnung 2 im Wesentlichen analog ausgestaltet (vgl. Art. 14c Abs. 6 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, BS 1 121] in der Fassung vom 26. Juni 1998, in Kraft bis 31. Dezember 2007 [AS 1999 2262]; ferner die per 1. Dezember 2008 aufgehobenen Art. 22 und 23 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen [VVWA, SR 142.281] in der Fassung vom 11. August 1999 [AS 1999 2254]).
E. 4.3 Das neue Recht ändert an der Pflicht von Personen des Asylrechts, Sozialhilfe-, Ausreise- und Vollzugskosten sowie die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zurückzuerstatten, grundsätzlich nichts (vgl. Art. 85 Abs. 1 AsylG). Zwecks Vereinfachung der Verfahrensabläufe und Kostensenkung wird jedoch das bisherige System der Rückerstattung individuell zurechenbarer Kosten aus den geleisteten Sicherheiten aufgegeben (vgl. dazu Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 4. September 2002, in: BBl 2002 6872). An seine Stelle tritt eine Sonderabgabe, der erwerbstätige Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung unterworfen werden (Art. 86 Abs. 1 erster Satz AsylG). Diese Sonderabgabe, welche der Arbeitgeber direkt vom Lohn der betroffenen Person abzuziehen und dem Bund zu überweisen hat, darf nicht mehr als 10 Prozent des Erwerbseinkommens betragen und längstens zehn Jahre seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erhoben werden (Art. 86 Abs. 2 und 3 AsylG). Zweck der Sonderabgabe ist die Deckung der Kosten, welche die Gesamtheit der Abgabepflichtigen und ihrer (durch sie unterstützten) Angehörigen verursachen (Art. 86 Abs. 1 zweiter Satz AsylG). Eine Verrechnung mit den individuell zurechenbaren Kosten und die Auszahlung eines allfälligen, zu Gunsten des Abgabepflichtigen lautenden Saldos findet nicht statt. Mit der Regelung weiterer Einzelheiten, namentlich der Statuierung von Ausnahmen von der Rückerstattungspflicht und der Festsetzung der Höhe der Sonderabgabe, wird der Bundesrat beauftragt (Art. 85 Abs. 4 und Art. 86 Abs. 4 AsylG). Neben die Sonderabgabepflicht tritt die Vermögenswertabnahme, welche im Wesentlichen unter denselben Voraussetzungen erhoben werden soll, wie im alten Recht. Allerdings wird auch hier keine Verrechnung mit individuell verrechenbaren Kosten vorgenommen. Stattdessen ergeht an den Bundesrat die Ermächtigung festzusetzen, in welchem Umfang die abgenommenen Vermögenswerte an die Sonderabgabe angerechnet werden (Art. 87 AsylG). Art. 88 AuG unterstellt vorläufig Aufgenommene der Sonderabgabepflicht und der Vermögenswertabnahme nach Art. 86 AsylG und 87 AsylG und erklärt die Bestimmungen des 2. Abschnitts des 5. Kapitels des Asylgesetzes für anwendbar.
E. 4.4 Von der Ermächtigung zur Rechtsetzung machte der Bundesrat mit der Änderung der Asylverordnung 2 vom 24. Oktober 2007 für alle rückerstattungspflichtigen Personengruppen einheitlich in ein und demselben Erlass Gebrauch. Art. 8 Abs. 1 AsylV 2 bestimmt, dass sich die Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen, die eine Person als Flüchtling oder Schutzbedürftiger mit Aufenthaltsbewilligung erhält, nach kantonalem Recht richtet, wobei der Anspruch auf Rückerstattung vom Kanton geltend gemacht wird. Für Asylsuchende, Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und vorläufig Aufgenommene (ohne Flüchtlingsstatus) rekapituliert Art. 8 Abs. 2 AsylV die Pflicht zur Rückerstattung der in Art. 85 Abs. 1 AsylG genannten Kosten, zu welchem Zweck der Bund Vermögenswertabnahmen vornimmt und eine Sonderabgabe erhebt, welche Art. 13 Abs. 1 AsylV 2 auf 10 Prozent des Erwerbseinkommens festsetzt. Den Beginn und das Ende der Sonderabgabepflicht regelt Art. 10 AsylV 2. Danach beginnt die Sonderabgabepflicht mit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder im Zeitpunkt, in dem die Verfügung über eine erste Vermögenswertabnahme in Rechtskraft erwächst (Abs. 1). Sie endet, wenn einer der in Abs. 2 genannten Tatbestände eintritt, d.h. wenn der Betrag von 15'000 Franken erreicht ist, spätestens aber zehn Jahre nach dem Beginn der Sonderabgabepflicht (Bst. a), wenn die betroffene Person die Schweiz verlassen hat (Bst. b), wenn sie die Aufenthaltsbewilligung (Bst. c) oder Asyl erhält bzw. als Flüchtling vorläufig aufgenommen wird (Bst. d) oder aber - bei vorläufig aufgenommenen Personen, die nicht Flüchtling sind - nach drei Jahren vorläufiger Aufnahme, spätestens aber sieben Jahre nach der Einreise (Bst. e). Art. 8 Abs. 3 AsylV stellt dabei durch Verweis auf Abs. 1 klar, dass dann, wenn der Höchstbetrag der Sonderabgabe von 15'000 Franken weder durch Lohnabzüge noch durch Vermögenswertabnahmen erreicht wird, die Differenz nach den allgemeinen Regeln des kantonalen Rechts über die Rückerstattung bezogener Sozialhilfe geschuldet ist (vgl. dazu auch den erläuternden Bericht des BFM zu den Ausführungsbestimmungen der Teilrevision des Asylgesetzes vom 16. Dezember 2005 S. 22, online abrufbar unter: www.bfm.admin.ch Dokumentation Rechtliche Grundlagen Abgeschlossene Gesetzgebungsprojekte Teilrevision Asylgesetz, besucht am 1. März 2011).
E. 4.5 Die Überführung des alten Systems der Rückerstattung individuell zurechenbarer Kosten aus den geleisteten Sicherheiten in das neue System der voraussetzungslos geschuldeten Sonderabgabe wird auf Gesetzesebene für Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung (Abs. 1 bis 3 der Übergangsbestimmungen zu der am 16. Dezember 2005 beschlossenen Änderung der Asylgesetzes, nachfolgend: Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG) und für vorläufig Aufgenommene (Art. 126a Abs. 1 bis 3 AuG) parallel geregelt. Es gilt der Grundsatz, dass das neue Recht sofort zur Anwendung gelangt (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG, Art. 126a Abs. 3 AuG). Vorbehalten bleiben zwei Konstellationen. Einerseits unterstellt das Gesetz die Abrechnung und die Saldierung eines Sicherheitskontos dem bisherigen Recht, wenn sich ein (Zwischen- oder) Schlussabrechnungsgrund nach Art. 87 AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998 vor Inkrafttreten des neuen Rechts verwirklicht hat (Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG, Art. 126a Abs. 1 AuG; der in den Übergangsbestimmungen teilweise enthaltene Vorbehalt zu Gunsten einer altrechtlichen Zwischenabrechnung ist für praktische Bedürfnisse ohne Relevanz). Andererseits wird der Bundesrat in Bezug auf Personen, die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung einer Erwerbstätigkeit nachgingen, ohne dass zum Zeitpunkt des Inkrafttretens ein Schlussabrechnungsgrund vorliegt, ermächtigt, ein Abrechnungsverfahren vorzusehen sowie Regelungen über die Dauer und den Umfang der Sonderabgabe sowie zur Abnahme von Vermögenswerten zu treffen (Abs. 3 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG, Art. 126a Abs. 2 AuG).
E. 4.6 Die Übergangsbestimmungen zur am 24. Oktober 2007 beschlossenen Änderung der Asylverordnung 2 (nachfolgend: Übergangsbestimmungen zur Änderung der AsylV 2), soweit für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache von Bedeutung, stützen sich auf die zitierte Rechtsetzungsermächtigung. Deren Abs. 6 bestimmt, dass Asylsuchenden, vorläufig Aufgenommenen und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung, die mit Inkrafttreten dieser Verordnungsänderung der Sonderabgabe nach Artikel 86 des AsylG unterstehen, die Zeit seit Aufnahme der ersten sicherheitsleistungspflichtigen Erwerbstätigkeit oder die Zeit seit Eintritt der Rechtskraft der Verfügung über eine erste Vermögenswertabnahme an die Dauer der Sonderabgabepflicht angerechnet wird. Abs. 7 sagt, dass Rückerstattungen, die gestützt auf eine Zwischenabrechnung nach Artikel 16 AsylV 2 in der Fassung vom 11. August 1999 geleistet wurden, den von dieser Zwischenabrechnung betroffenen, sonderabgabepflichtigen Personen vollumfänglich an die Sonderabgabepflicht angerechnet wird. Abs. 8 schliesslich führt aus, dass Sicherheitsleistungen nach Art. 86 des Asylgesetzes in der Fassung vom 26. Juni 1998 und Art. 14c Abs. 6 ANAG unter Anrechnung allfälliger Rückerstattungen nach Abs. 6 bis zum Maximalbetrag der Sonderabgabe von 15'000 Franken vom Bund vereinnahmt und vollumfänglich an die Sonderabgabepflicht angerechnet werden. Die über den Betrag von 15'000 Franken hinausgehenden Sicherheitsleistungen werden den Kontoinhabern ausbezahlt oder an die Sonderabgabepflicht des Ehegatten angerechnet.
E. 5 Die vorliegende Streitsache beschlägt die Überführung des alten Sicherheitsleistungssystems mit individueller Abrechnung über zurechenbare Kosten in das neue System der Sonderabgabe. Der Beschwerdeführer äufnete noch unter der Geltung des alten Rechts sein Sicherheitskonto mit Lohnabzügen, zunächst als Asylsuchender, später als vorläufig aufgenommene Person. Beim Statuswechsel zur vorläufigen Aufnahme wurde für sein Sicherheitskonto eine Zwischenabrechnung erstellt. Darin setzte die Vorinstanz die bis zu diesem Zeitpunkt rückerstattungspflichtigen Kosten auf Fr. 10'176.50 (Pauschale von Fr. 8'400.-, Zahnarztkosten von Fr. 1'776.50) fest. Davon wurden Fr. 2'100.- aus den Mitteln des Sicherheitskontos gedeckt und Fr. 8'076.50 für die Schlussabrechnung vorgemerkt. Zur Schlussabrechnung kam es mangels Verwirklichung eines Schlussabrechnungsgrundes nicht mehr. Das BFM sah sich daher nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts veranlasst, das Sicherheitskonto gestützt auf Abs. 6 bis 8 der Übergangsbestimmungen zur Änderung der AsylV 2 aufzulösen. Zu diesem Zweck erliess es die angefochtene Verfügung. Darin wurden vom fraglichen Sicherheitskonto, welches einen Stand von Fr. 21'029.30 aufwies, noch Fr. 12'900.- zu Gunsten des Bundes eingezogen. In Bezug auf das Restguthaben (Fr. 6'029.30) ordnete die Vorinstanz die Auszahlung an den Beschwerdeführer an. Der vereinnahmte Betrag von Fr. 12'900.- versteht sich dabei als Differenz zwischen dem Maximalbetrag der Sonderabgabe von Fr. 15'000.- einerseits und dem im Rahmen der Zwischenabrechnung zwecks Kostendeckung bereits eingezogenen Betrag von Fr. 2'100.- andererseits.
E. 5.1.1 Auf Beschwerdeebene wird in erster Linie geltend gemacht, es verletze den Grundsatz des Vertrauensschutzes, dem Beschwerdeführer anstatt Fr. 10'176.50 plötzlich Fr. 15'000.- rückerstattungspflichte Kosten in Rechnung zu stellen. Nach der bundesgerichtlichen Praxis verleiht der Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Vorausgesetzt ist zudem, dass die Person, die sich auf den Vertrauensschutz beruft, berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann. Schliesslich darf der Berufung auf Treu und Glauben kein überwiegendes öffentliches Interesse entgegenstehen (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 622 ff.).
E. 5.1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in einem vergleichbaren Fall in einem Grundsatzurteil inzwischen zur rechtssatzmässigen Ausgestaltung der Sonderabgabe, den entsprechenden Übergangsbestimmungen sowie der konkreten Handhabung einzelner Verordnungsbestimmungen geäussert und befunden, die getroffene Regelung erweise sich als verfassungskonform und der Bundesrat habe seine Verordnungskompetenz delegationskonform wahrgenommen (zum Ganzen vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7179/2008 vom 21. Dezember 2010 E. 3 und 6). Folglich vermag der Beschwerdeführer auch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben nichts zu seinen Gunsten abzuleiten (zum Vertrauensschutz bei Rechtsänderungen vgl. ergänzend Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O, Rz. 641- 646). Davon abgesehen wurde in den altrechtlichen Zwischenabrechnungen jeweils nur die Höhe der während des Asylverfahrens rückerstattungspflichtigen Kosten verbindlich festgelegt (vgl. etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2487/2007 vom 3. Dezember 2008 E. 6). Die Belastung des Kontoinhabers mit sonstigen Aufwendungen (beispielsweise für die Phase der vorläufigen Aufnahme) blieb daneben weiterhin möglich. Nur schon deshalb fällt eine Anrufung von Art. 9 BV ausser Betracht.
E. 5.2 Die angefochtene Verfügung stützt sich wie angetönt auf die Übergangsbestimmungen des AsylG und des AuG (siehe E. 4.5 und 4.6 hiervor). Sinn und Zweck dieser übergangsrechtlicher Regelungen ist es, durch Verzicht auf eine individuelle Abrechnung eine effiziente und schnelle Aufhebung aller individuellen, nicht schlussabrechnungsfähigen Konten herbeizuführen sowie einen administrativ günstigen Übergang zum neuen System zu ermöglichen, wobei die fragliche Ausgestaltung ausdrücklich so gewollt bzw. durch einen klaren gesetzlichen Willen gedeckt ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7179/2008 vom 21. Dezember 2010 E. 6.2.4 und 6.2.5). Beim Hinweis auf Art. 8 AsylV 2 verkennt der Parteivertreter, dass es bei der Sonderabgabe nicht um die Verrechnung von Sozialhilfekosten geht, mit denen eine einzelne Person unterstützt worden ist, sondern um die Deckung derjenigen Kosten, welche die Gesamtheit aller Abgabepflichtigen als Gruppe verursacht (vgl. Art. 86 Abs. 1 zweiter Satz AsylG sowie E. 4.3 vorstehend). Der Verweis auf die eingereichte Bestätigung der Gemeinde N._______ vom 1. März 2007, wonach der Beschwerdeführer seit dem 1. Dezember 2002 keine Unterstützungsleistungen bezogen hat, erweist sich daher als unbehelflich.
E. 5.3 Schliesslich beruft sich der Beschwerdeführer auf Art. 10 Abs. 2 Bst. e AsylV 2, der bestimmt, dass die Sonderabgabepflicht vorläufig aufgenommener Personen nach drei Jahren vorläufiger Aufnahme, spätestens aber sieben Jahre nach der Einreise endet. Der Rechtsvertreter macht geltend, dass sein Mandant diese Voraussetzungen bereits vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts erfüllt habe, womit er der Sonderabgabepflicht gar nicht unterstehe. Es entspricht der unter E. 5.2 dargelegten Zielsetzung, den Begriff der Sonderabgabepflicht im Sinne der Übergangsbestimmungen weit auszulegen und als gegeben zu betrachten, wenn der Kontoinhaber von der Regelung des Art. 86 AsylG bzw. Art. 88 AuG erfasst wird (vgl. auch den Wortlaut des Abs. 6 der Übergangsbestimmungen zur Änderung der AsylV 2). Im Vordergrund steht hierbei die Frage der Schlussabrechnungsfähigkeit eines Kontos zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts. Zwar kann die Sonderabgabepflicht auf Verordnungsebene an zusätzliche Anforderungen geknüpft werden, wie es mit Art. 10 Abs. 2 Bst. e AsylV 2 zu Gunsten der vorläufig aufgenommenen Personen geschah. Der Anwendungsbereich der Übergangsbestimmungen bleibt davon jedoch unberührt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7179/2008 vom 21. Dezember 2010 E. 6.3.2). Der Einwand des Beschwerdeführers ist daher unbegründet.
E. 5.4 Aufgrund des Gesagten ist die Vorinstanz bei der Abrechnung auch im konkreten Fall rechtmässig vorgegangen. Da der Beschwerdeführer erst nach dem 1. Januar 2008 eine Aufenthaltsbewilligung erhielt, wurde - wie mehrfach angetönt - korrekterweise das neue Recht angewendet und der Betroffene der Sonderabgabepflicht unterstellt. Der teilsaldierte Betrag von Fr. 2'100.- aus der Zwischenabrechnung wurde hierbei vollumfänglich an die zu leistende Sonderabgabe von Fr. 15'000.- angerechnet und der noch offene Betrag von Fr. 12'900.- dem BFM gutgeschrieben. Das Restguthaben gelangte zur Auszahlung (siehe ebenfalls E. 5 hiervor).
E. 6 Abschliessend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.32.2]). Dispositiv Seite 14
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem am 14. Januar 2009 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] und ZEMIS [...] retour) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Antonio Imoberdorf Daniel Grimm Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-7797/2008 Urteil vom 21. März 2011 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richter Bernard Vaudan, Richter Blaise Vuille, Gerichtsschreiber Daniel Grimm. Parteien M._______, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Frei, Kernstrasse 8, Postfach 1149, 8026 Zürich, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Sicherheitskonto/Sonderabgabepflicht. Sachverhalt: A. Der aus dem ehemaligen Jugoslawien stammende M._______ (geb. [...], nachfolgend: Beschwerdeführer) reiste am 18. Oktober 2000 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Das damals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute: BFM) lehnte das Gesuch mit Verfügung vom 13. Juli 2001 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde der Beschwerdeführer mit gleichem Entscheid vorläufig aufgenommen. Eine gegen den Asylentscheid gerichtete Beschwerde wies die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 25. Januar 2005 ab. Auch einem Revisionsgesuch gegen dieses Urteil war kein Erfolg beschieden. B. Am 19. Februar 2003 wurde dem Beschwerdeführer der Entwurf einer Zwischenabrechnung über das Sicherheitskonto Nr. [...] (lautend auf M._______) unterbreitet. Darin setzte das Bundesamt die für das Asylverfahren rückerstattungspflichtigen Kosten auf Fr. 8'400.- fest (Pauschale für allgemeine Fürsorge gemäss den damals geltenden Regelvermutungen). Hinzu kamen Fr. 1'776.50 für ungedeckte Zahnarztkosten. Da zum Abrechnungsentwurf keine Stellungnahme einging, erliess die Vorinstanz am 20. November 2003 eine entsprechende Verfügung. Von besagtem Sicherheitskonto, das einen Stand von Fr. 2'289.50 aufwies, wurden Fr. 2'100.- zu Gunsten des Bundes als anteilsmässige Rückerstattung an die verursachten Kosten vereinnahmt. Den noch offenen Restbetrag von Fr. 8'076.50 verwies die Vorinstanz in die Schlussabrechnung. Diese (definitive) Zwischenabrechnung blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft. C. Am 16. April 2008 erhielt der Beschwerdeführer vom Kanton Graubünden mit Zustimmung der Vorinstanz eine Aufenthaltsbewilligung wegen Vorliegens eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles. D. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2008 gelangte die Vorinstanz im Zusammenhang mit der Liquidierung des Sicherheitskontos Nr. [...] an den Beschwerdeführer und teilte ihm mit, dass er gemäss den Übergangsbestimmungen zu der am 16. Dezember 2005 verabschiedeten Änderung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) per 1. Januar 2008 grundsätzlich der neuen Sonderabgabe unterstehe. Aufgrund der Übergangsbestimmungen zur am 24. Oktober 2007 beschlossenen Änderung der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen (AsylV 2, SR 142.312) sei er jedoch nicht mehr sonderabgabepflichtig, weil das Total der von ihm geleisteten Sicherheiten von Fr. 21'029.30, bestehend aus dem aktuellen Stand des Sicherheitskontos in der Höhe von Fr. 18'929.30 und dem teilsaldierten Betrag aus der Zwischenabrechnung von Fr. 2'100.-, den Maximalbetrag der Sonderabgabe von Fr. 15'000.- übersteige. Die Differenz von Fr. 6'029.30 gelange an ihn zur Auszahlung. E. Der Beschwerdeführer wurde gebeten, eine Zahladresse zu benennen und auf dem beigelegten Auszug aus seinem Sicherheitskonto die Einzahlungen ab dem 1. Januar 2007 zu überprüfen. Am 4. November 2008 erklärte der Beschwerdeführer auf dem Antwortformular sein Einverständnis mit dem Kontoauszug und teilte der Vorinstanz eine Zahladresse mit. F. Mit Verfügung vom 7. November 2008 liquidierte die Vorinstanz das Sicherheitskonto des Beschwerdeführers. Sie stellte dem Kontostand in der Höhe von Fr. 18'929.30 zuzüglich des teilsaldierten Betrages aus der Zwischenabrechnung von Fr. 2'100.- (Ziffer 1) den unter der Sonderabgabepflicht zu leistenden Betrag von Fr. 15'000.- gegenüber und hielt fest, nach Verrechnung beider Positionen seien noch Fr. 12'900.- zu Gunsten des Bundes zu vereinahmen (Ziffer 2). Das Restguthaben sei dem Beschwerdeführer auszuzahlen (Ziffer 3). G. Mit Rechtsmitteleingabe vom 4. Dezember 2008 beantragt der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht, Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben und der Betrag von Fr. 10'176.50 zu Gunsten der Bundeskasse zu vereinnahmen. Der Restsaldo sei dem Kontoinhaber zuzüglich 5 % Zins ab 1. Januar 2008 auszuzahlen. Hierzu wird im Wesentlichen geltend gemacht, aufgrund von Art. 10 Abs. 2 Bst. e AsylV 2 sei der Beschwerdeführer gar nicht mehr sonderabgabepflichtig. Würde man gleichwohl nach neuem Recht abrechnen, so müsste er nach dem Wortlaut von Art. 8 Abs. 2 AsylV2 nur die Sozialhilfekosten zurückerstatten, welche er als Asylsuchender und vorläufig Aufgenommener verursacht habe. In diesem Zusammenhang gelte es zu berücksichtigen, dass der Kontoinhaber der öffentlichen Hand gemäss einer Bestätigung seiner Wohngemeinde seit dem 1. Dezember 2002 nie mehr zur Last gefallen sei. Gleichzeitig wäre von der Zwischenabrechnung vom 20. November 2003 auszugehen, in welcher er im Umfang von Fr. 10'176.50 für rückerstattungspflichtig erklärt worden sei. Eine solche "hypothetische" Lösung wäre im Interesse des Betroffenen und erschiene gerecht. Mit der Eröffnung der Zwischenabrechnung vom 20. November 2003 sei gegenüber dem Beschwerdeführer ein schützenswertes Vertrauensverhältnis entstanden. Es könne nicht angehen, dass die Behörde ihren damaligen Entscheid nun auf den Kopf stelle und von ihm plötzlich eine Sonderabgabe von Fr. 15'000.- verlange; dies umso weniger, nachdem feststehe, dass er seit der Aufnahme der Erwerbstätigkeit im Jahr 2001 nie mehr Fürsorgeleistungen in Anspruch genommen habe. Die Rechtsschrift war u.a. mit einer entsprechenden Bestätigung der Gemeinde N.______ vom 1. März 2007 ergänzt. H. In ihrer Vernehmlassung vom 24. April 2009 spricht sich die Vorinstanz unter eingehender Erläuterung der Rechtsgrundlagen für die Abweisung der Beschwerde aus. In seinen Ausführungen erwähnte das Bundesamt ebenfalls eine Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. November 2008 in einem dieselbe Materie betreffenden Beschwerdeverfahren. I. Mit Replik vom 8. Mai 2009 hält der Beschwerdeführer an seinem Rechtsmittel und dessen Begründung fest. Nachdem ihm das Bundesverwaltungsgericht am 14. Mai 2009 eine anonymisierte Fassung der vom Bundesamt zitierten Zwischenverfügung hatte zukommen lassen, reichte er am 22. Mai 2009 eine Ergänzung zur Replik nach. J. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 28. Januar 2011 lud das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer unter Hinweis auf den in der fraglichen Materie in der Zwischenzeit ergangenen Grundsatzentscheid C-7179/2008 vom 21. Dezember 2010 zur nochmaligen Stellungnahme ein. K. Am 2. Februar 2011 erklärte der Parteivertreter, letzterwähntes Urteil beschlage einen anderen Sachverhalt und verwies auf die bisherigen Vorbringen. L. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyl- und Ausländerrechts unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Anfechtung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 49 ff. VwVG). 1.4. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BGE 135 II 369 E. 3.3 S. 374 in analogiam oder Urteil 2A.451/2002 vom 28. März 2003 E. 1.2, teilweise publ. in: BGE 129 II 215).
3. Strittig ist vorliegend die Höhe des vom BFM zu Gunsten des Bundes vereinnahmten Betrages, welcher sich laut angefochtener Abrechnung vom 7. November 2008 auf Fr. 15'000.- beläuft. Nach Auffassung des Parteivertreters muss sein Mandant aber lediglich Fr. 10'176.50 zurückerstatten. Diese Summe setzt sich aus den beiden Passiv- bzw. Lastschriftpositionen der definitiven Zwischenabrechnung vom 20. November 2003 zusammen (nämlich einer Pauschale von Fr. 8'400.- und den Zahnarztkosten von Fr. 1'776.50), es geht mithin um einen Differenzbetrag von Fr. 4'823.50. Gegenstand des hier zu beurteilenden Verfahrens bildet denn die Frage, ob das Sicherheitskonto Nr. [...] korrekt abgerechnet und aufgelöst wurde. 4. 4.1. Am 1. Januar 2008 trat das zweite Paket der Asylgesetzrevision vom 16. Dezember 2005 in Kraft, mit dem durch entsprechende Änderungen des Asylgesetzes und des auf denselben Zeitpunkt in Kraft gesetzten Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) ein Systemwechsel von der individuellen Sicherheitsleistungs- und Rückerstattungspflicht zur Sonderabgabe vollzogen wurde. 4.2. Der 2. Abschnitt des 5. Kapitels des Asylgesetzes in seiner Fassung vom 26. Juni 1998, die bis 31. Dezember 2007 in Geltung stand (AS 1999 2262), regelt die Rückerstattungs- und Sicherheitsleistungspflicht von Personen, die sich gestützt auf das Asylgesetz in der Schweiz aufhalten. Gemäss Art. 85 Abs. 1 AsylG (in der Fassung vom 26. Juni 1998) haben sie - soweit zumutbar - die Kosten der Fürsorge, der Ausreise und des Vollzugs sowie die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zurückzuerstatten. Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung sind gemäss Art. 86 AsylG (in der Fassung vom 26. Juni 1998) darüber hinaus verpflichtet, für die Rückerstattung der vorerwähnten Kosten Sicherheiten zu leisten. Zu diesem Zweck richtet der Bund (individuelle) Sicherheitskonten ein, die durch Lohnabzüge und Vermögenswertabnahmen geäufnet werden. Die Sicherheitsleistungen werden gemäss Art. 87 Abs. 1 AsylG (in der Fassung vom 26. Juni 1998) aufgrund einer individuellen Abrechnung über die rückerstattungspflichtigen Kosten ausbezahlt, wenn die sicherheitsleistungspflichtige Person die Schweiz endgültig verlässt (Bst. a), sie als Asylsuchender oder Flüchtling eine Aufenthaltsbewilligung erhält (Bst. b) oder als Schutzbedürftiger eine Niederlassungsbewilligung erhält oder sich seit mindestens zehn Jahren in der Schweiz aufhält (Bst. c). Man spricht in diesem Zusammenhang von der Schlussabrechnung über das Sicherheitskonto. Soweit im Rahmen der Schlussabrechnung die bezogenen Fürsorgeleistungen aus den Mitteln des Sicherheitskontos nicht gedeckt werden können, gelangen die ordentlichen Regeln über die Rückerstattung der wirtschaftlichen Sozialhilfe zur Anwendung. So will es Art. 9 Abs. 4 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen (AsylV 2, SR 142.312) in ihrer ursprünglichen, bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung (AS 1999 2318). Die Asylverordnung 2 in der erwähnten Fassung führt zusätzlich eine Zwischenabrechnung ein, die erfolgt, wenn eine sicherheitsleistungspflichtige Person des Asylrechts die vorläufige Aufnahme erhält. Im Rahmen dieser Zwischenabrechnung werden die bis zum Statuswechsel entstandenen, rückerstattungspflichtigen Kosten mit dem Guthaben des Sicherheitskontos verrechnet und der sich ergebende Saldo, sei es zu Gunsten oder zu Lasten des Kontoinhabers, in die Schlussabrechnung übertragen (Art. 16 AsylV 2 in der Fassung vom 11. August 1999). Die Verpflichtung zur Leistung von Sicherheiten ist nicht zeitlich, sondern betragsmässig limitiert. Auf Gesuch hin können Personen von der Pflicht zur Sicherheitsleistung befreit werden, wenn das Guthaben auf dem Sicherheitskonto die voraussichtliche Höhe der rückerstattungspflichtigen Kosten übersteigt und einen Mindeststand aufweist (Art. 15 AsylV 2 in der Fassung vom 11. August 1999). Die Rückerstattungs- und Sicherheitsleistungspflicht vorläufig aufgenommener Personen ist durch Verweise auf das Asylgesetz und die Asylverordnung 2 im Wesentlichen analog ausgestaltet (vgl. Art. 14c Abs. 6 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, BS 1 121] in der Fassung vom 26. Juni 1998, in Kraft bis 31. Dezember 2007 [AS 1999 2262]; ferner die per 1. Dezember 2008 aufgehobenen Art. 22 und 23 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen [VVWA, SR 142.281] in der Fassung vom 11. August 1999 [AS 1999 2254]). 4.3. Das neue Recht ändert an der Pflicht von Personen des Asylrechts, Sozialhilfe-, Ausreise- und Vollzugskosten sowie die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zurückzuerstatten, grundsätzlich nichts (vgl. Art. 85 Abs. 1 AsylG). Zwecks Vereinfachung der Verfahrensabläufe und Kostensenkung wird jedoch das bisherige System der Rückerstattung individuell zurechenbarer Kosten aus den geleisteten Sicherheiten aufgegeben (vgl. dazu Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 4. September 2002, in: BBl 2002 6872). An seine Stelle tritt eine Sonderabgabe, der erwerbstätige Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung unterworfen werden (Art. 86 Abs. 1 erster Satz AsylG). Diese Sonderabgabe, welche der Arbeitgeber direkt vom Lohn der betroffenen Person abzuziehen und dem Bund zu überweisen hat, darf nicht mehr als 10 Prozent des Erwerbseinkommens betragen und längstens zehn Jahre seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erhoben werden (Art. 86 Abs. 2 und 3 AsylG). Zweck der Sonderabgabe ist die Deckung der Kosten, welche die Gesamtheit der Abgabepflichtigen und ihrer (durch sie unterstützten) Angehörigen verursachen (Art. 86 Abs. 1 zweiter Satz AsylG). Eine Verrechnung mit den individuell zurechenbaren Kosten und die Auszahlung eines allfälligen, zu Gunsten des Abgabepflichtigen lautenden Saldos findet nicht statt. Mit der Regelung weiterer Einzelheiten, namentlich der Statuierung von Ausnahmen von der Rückerstattungspflicht und der Festsetzung der Höhe der Sonderabgabe, wird der Bundesrat beauftragt (Art. 85 Abs. 4 und Art. 86 Abs. 4 AsylG). Neben die Sonderabgabepflicht tritt die Vermögenswertabnahme, welche im Wesentlichen unter denselben Voraussetzungen erhoben werden soll, wie im alten Recht. Allerdings wird auch hier keine Verrechnung mit individuell verrechenbaren Kosten vorgenommen. Stattdessen ergeht an den Bundesrat die Ermächtigung festzusetzen, in welchem Umfang die abgenommenen Vermögenswerte an die Sonderabgabe angerechnet werden (Art. 87 AsylG). Art. 88 AuG unterstellt vorläufig Aufgenommene der Sonderabgabepflicht und der Vermögenswertabnahme nach Art. 86 AsylG und 87 AsylG und erklärt die Bestimmungen des 2. Abschnitts des 5. Kapitels des Asylgesetzes für anwendbar. 4.4. Von der Ermächtigung zur Rechtsetzung machte der Bundesrat mit der Änderung der Asylverordnung 2 vom 24. Oktober 2007 für alle rückerstattungspflichtigen Personengruppen einheitlich in ein und demselben Erlass Gebrauch. Art. 8 Abs. 1 AsylV 2 bestimmt, dass sich die Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen, die eine Person als Flüchtling oder Schutzbedürftiger mit Aufenthaltsbewilligung erhält, nach kantonalem Recht richtet, wobei der Anspruch auf Rückerstattung vom Kanton geltend gemacht wird. Für Asylsuchende, Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und vorläufig Aufgenommene (ohne Flüchtlingsstatus) rekapituliert Art. 8 Abs. 2 AsylV die Pflicht zur Rückerstattung der in Art. 85 Abs. 1 AsylG genannten Kosten, zu welchem Zweck der Bund Vermögenswertabnahmen vornimmt und eine Sonderabgabe erhebt, welche Art. 13 Abs. 1 AsylV 2 auf 10 Prozent des Erwerbseinkommens festsetzt. Den Beginn und das Ende der Sonderabgabepflicht regelt Art. 10 AsylV 2. Danach beginnt die Sonderabgabepflicht mit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder im Zeitpunkt, in dem die Verfügung über eine erste Vermögenswertabnahme in Rechtskraft erwächst (Abs. 1). Sie endet, wenn einer der in Abs. 2 genannten Tatbestände eintritt, d.h. wenn der Betrag von 15'000 Franken erreicht ist, spätestens aber zehn Jahre nach dem Beginn der Sonderabgabepflicht (Bst. a), wenn die betroffene Person die Schweiz verlassen hat (Bst. b), wenn sie die Aufenthaltsbewilligung (Bst. c) oder Asyl erhält bzw. als Flüchtling vorläufig aufgenommen wird (Bst. d) oder aber - bei vorläufig aufgenommenen Personen, die nicht Flüchtling sind - nach drei Jahren vorläufiger Aufnahme, spätestens aber sieben Jahre nach der Einreise (Bst. e). Art. 8 Abs. 3 AsylV stellt dabei durch Verweis auf Abs. 1 klar, dass dann, wenn der Höchstbetrag der Sonderabgabe von 15'000 Franken weder durch Lohnabzüge noch durch Vermögenswertabnahmen erreicht wird, die Differenz nach den allgemeinen Regeln des kantonalen Rechts über die Rückerstattung bezogener Sozialhilfe geschuldet ist (vgl. dazu auch den erläuternden Bericht des BFM zu den Ausführungsbestimmungen der Teilrevision des Asylgesetzes vom 16. Dezember 2005 S. 22, online abrufbar unter: www.bfm.admin.ch Dokumentation Rechtliche Grundlagen Abgeschlossene Gesetzgebungsprojekte Teilrevision Asylgesetz, besucht am 1. März 2011). 4.5. Die Überführung des alten Systems der Rückerstattung individuell zurechenbarer Kosten aus den geleisteten Sicherheiten in das neue System der voraussetzungslos geschuldeten Sonderabgabe wird auf Gesetzesebene für Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung (Abs. 1 bis 3 der Übergangsbestimmungen zu der am 16. Dezember 2005 beschlossenen Änderung der Asylgesetzes, nachfolgend: Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG) und für vorläufig Aufgenommene (Art. 126a Abs. 1 bis 3 AuG) parallel geregelt. Es gilt der Grundsatz, dass das neue Recht sofort zur Anwendung gelangt (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG, Art. 126a Abs. 3 AuG). Vorbehalten bleiben zwei Konstellationen. Einerseits unterstellt das Gesetz die Abrechnung und die Saldierung eines Sicherheitskontos dem bisherigen Recht, wenn sich ein (Zwischen- oder) Schlussabrechnungsgrund nach Art. 87 AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998 vor Inkrafttreten des neuen Rechts verwirklicht hat (Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG, Art. 126a Abs. 1 AuG; der in den Übergangsbestimmungen teilweise enthaltene Vorbehalt zu Gunsten einer altrechtlichen Zwischenabrechnung ist für praktische Bedürfnisse ohne Relevanz). Andererseits wird der Bundesrat in Bezug auf Personen, die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung einer Erwerbstätigkeit nachgingen, ohne dass zum Zeitpunkt des Inkrafttretens ein Schlussabrechnungsgrund vorliegt, ermächtigt, ein Abrechnungsverfahren vorzusehen sowie Regelungen über die Dauer und den Umfang der Sonderabgabe sowie zur Abnahme von Vermögenswerten zu treffen (Abs. 3 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG, Art. 126a Abs. 2 AuG). 4.6. Die Übergangsbestimmungen zur am 24. Oktober 2007 beschlossenen Änderung der Asylverordnung 2 (nachfolgend: Übergangsbestimmungen zur Änderung der AsylV 2), soweit für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache von Bedeutung, stützen sich auf die zitierte Rechtsetzungsermächtigung. Deren Abs. 6 bestimmt, dass Asylsuchenden, vorläufig Aufgenommenen und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung, die mit Inkrafttreten dieser Verordnungsänderung der Sonderabgabe nach Artikel 86 des AsylG unterstehen, die Zeit seit Aufnahme der ersten sicherheitsleistungspflichtigen Erwerbstätigkeit oder die Zeit seit Eintritt der Rechtskraft der Verfügung über eine erste Vermögenswertabnahme an die Dauer der Sonderabgabepflicht angerechnet wird. Abs. 7 sagt, dass Rückerstattungen, die gestützt auf eine Zwischenabrechnung nach Artikel 16 AsylV 2 in der Fassung vom 11. August 1999 geleistet wurden, den von dieser Zwischenabrechnung betroffenen, sonderabgabepflichtigen Personen vollumfänglich an die Sonderabgabepflicht angerechnet wird. Abs. 8 schliesslich führt aus, dass Sicherheitsleistungen nach Art. 86 des Asylgesetzes in der Fassung vom 26. Juni 1998 und Art. 14c Abs. 6 ANAG unter Anrechnung allfälliger Rückerstattungen nach Abs. 6 bis zum Maximalbetrag der Sonderabgabe von 15'000 Franken vom Bund vereinnahmt und vollumfänglich an die Sonderabgabepflicht angerechnet werden. Die über den Betrag von 15'000 Franken hinausgehenden Sicherheitsleistungen werden den Kontoinhabern ausbezahlt oder an die Sonderabgabepflicht des Ehegatten angerechnet.
5. Die vorliegende Streitsache beschlägt die Überführung des alten Sicherheitsleistungssystems mit individueller Abrechnung über zurechenbare Kosten in das neue System der Sonderabgabe. Der Beschwerdeführer äufnete noch unter der Geltung des alten Rechts sein Sicherheitskonto mit Lohnabzügen, zunächst als Asylsuchender, später als vorläufig aufgenommene Person. Beim Statuswechsel zur vorläufigen Aufnahme wurde für sein Sicherheitskonto eine Zwischenabrechnung erstellt. Darin setzte die Vorinstanz die bis zu diesem Zeitpunkt rückerstattungspflichtigen Kosten auf Fr. 10'176.50 (Pauschale von Fr. 8'400.-, Zahnarztkosten von Fr. 1'776.50) fest. Davon wurden Fr. 2'100.- aus den Mitteln des Sicherheitskontos gedeckt und Fr. 8'076.50 für die Schlussabrechnung vorgemerkt. Zur Schlussabrechnung kam es mangels Verwirklichung eines Schlussabrechnungsgrundes nicht mehr. Das BFM sah sich daher nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts veranlasst, das Sicherheitskonto gestützt auf Abs. 6 bis 8 der Übergangsbestimmungen zur Änderung der AsylV 2 aufzulösen. Zu diesem Zweck erliess es die angefochtene Verfügung. Darin wurden vom fraglichen Sicherheitskonto, welches einen Stand von Fr. 21'029.30 aufwies, noch Fr. 12'900.- zu Gunsten des Bundes eingezogen. In Bezug auf das Restguthaben (Fr. 6'029.30) ordnete die Vorinstanz die Auszahlung an den Beschwerdeführer an. Der vereinnahmte Betrag von Fr. 12'900.- versteht sich dabei als Differenz zwischen dem Maximalbetrag der Sonderabgabe von Fr. 15'000.- einerseits und dem im Rahmen der Zwischenabrechnung zwecks Kostendeckung bereits eingezogenen Betrag von Fr. 2'100.- andererseits. 5.1. 5.1.1. Auf Beschwerdeebene wird in erster Linie geltend gemacht, es verletze den Grundsatz des Vertrauensschutzes, dem Beschwerdeführer anstatt Fr. 10'176.50 plötzlich Fr. 15'000.- rückerstattungspflichte Kosten in Rechnung zu stellen. Nach der bundesgerichtlichen Praxis verleiht der Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Vorausgesetzt ist zudem, dass die Person, die sich auf den Vertrauensschutz beruft, berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann. Schliesslich darf der Berufung auf Treu und Glauben kein überwiegendes öffentliches Interesse entgegenstehen (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 622 ff.). 5.1.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in einem vergleichbaren Fall in einem Grundsatzurteil inzwischen zur rechtssatzmässigen Ausgestaltung der Sonderabgabe, den entsprechenden Übergangsbestimmungen sowie der konkreten Handhabung einzelner Verordnungsbestimmungen geäussert und befunden, die getroffene Regelung erweise sich als verfassungskonform und der Bundesrat habe seine Verordnungskompetenz delegationskonform wahrgenommen (zum Ganzen vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7179/2008 vom 21. Dezember 2010 E. 3 und 6). Folglich vermag der Beschwerdeführer auch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben nichts zu seinen Gunsten abzuleiten (zum Vertrauensschutz bei Rechtsänderungen vgl. ergänzend Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O, Rz. 641- 646). Davon abgesehen wurde in den altrechtlichen Zwischenabrechnungen jeweils nur die Höhe der während des Asylverfahrens rückerstattungspflichtigen Kosten verbindlich festgelegt (vgl. etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2487/2007 vom 3. Dezember 2008 E. 6). Die Belastung des Kontoinhabers mit sonstigen Aufwendungen (beispielsweise für die Phase der vorläufigen Aufnahme) blieb daneben weiterhin möglich. Nur schon deshalb fällt eine Anrufung von Art. 9 BV ausser Betracht. 5.2. Die angefochtene Verfügung stützt sich wie angetönt auf die Übergangsbestimmungen des AsylG und des AuG (siehe E. 4.5 und 4.6 hiervor). Sinn und Zweck dieser übergangsrechtlicher Regelungen ist es, durch Verzicht auf eine individuelle Abrechnung eine effiziente und schnelle Aufhebung aller individuellen, nicht schlussabrechnungsfähigen Konten herbeizuführen sowie einen administrativ günstigen Übergang zum neuen System zu ermöglichen, wobei die fragliche Ausgestaltung ausdrücklich so gewollt bzw. durch einen klaren gesetzlichen Willen gedeckt ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7179/2008 vom 21. Dezember 2010 E. 6.2.4 und 6.2.5). Beim Hinweis auf Art. 8 AsylV 2 verkennt der Parteivertreter, dass es bei der Sonderabgabe nicht um die Verrechnung von Sozialhilfekosten geht, mit denen eine einzelne Person unterstützt worden ist, sondern um die Deckung derjenigen Kosten, welche die Gesamtheit aller Abgabepflichtigen als Gruppe verursacht (vgl. Art. 86 Abs. 1 zweiter Satz AsylG sowie E. 4.3 vorstehend). Der Verweis auf die eingereichte Bestätigung der Gemeinde N._______ vom 1. März 2007, wonach der Beschwerdeführer seit dem 1. Dezember 2002 keine Unterstützungsleistungen bezogen hat, erweist sich daher als unbehelflich. 5.3. Schliesslich beruft sich der Beschwerdeführer auf Art. 10 Abs. 2 Bst. e AsylV 2, der bestimmt, dass die Sonderabgabepflicht vorläufig aufgenommener Personen nach drei Jahren vorläufiger Aufnahme, spätestens aber sieben Jahre nach der Einreise endet. Der Rechtsvertreter macht geltend, dass sein Mandant diese Voraussetzungen bereits vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts erfüllt habe, womit er der Sonderabgabepflicht gar nicht unterstehe. Es entspricht der unter E. 5.2 dargelegten Zielsetzung, den Begriff der Sonderabgabepflicht im Sinne der Übergangsbestimmungen weit auszulegen und als gegeben zu betrachten, wenn der Kontoinhaber von der Regelung des Art. 86 AsylG bzw. Art. 88 AuG erfasst wird (vgl. auch den Wortlaut des Abs. 6 der Übergangsbestimmungen zur Änderung der AsylV 2). Im Vordergrund steht hierbei die Frage der Schlussabrechnungsfähigkeit eines Kontos zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts. Zwar kann die Sonderabgabepflicht auf Verordnungsebene an zusätzliche Anforderungen geknüpft werden, wie es mit Art. 10 Abs. 2 Bst. e AsylV 2 zu Gunsten der vorläufig aufgenommenen Personen geschah. Der Anwendungsbereich der Übergangsbestimmungen bleibt davon jedoch unberührt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7179/2008 vom 21. Dezember 2010 E. 6.3.2). Der Einwand des Beschwerdeführers ist daher unbegründet. 5.4. Aufgrund des Gesagten ist die Vorinstanz bei der Abrechnung auch im konkreten Fall rechtmässig vorgegangen. Da der Beschwerdeführer erst nach dem 1. Januar 2008 eine Aufenthaltsbewilligung erhielt, wurde - wie mehrfach angetönt - korrekterweise das neue Recht angewendet und der Betroffene der Sonderabgabepflicht unterstellt. Der teilsaldierte Betrag von Fr. 2'100.- aus der Zwischenabrechnung wurde hierbei vollumfänglich an die zu leistende Sonderabgabe von Fr. 15'000.- angerechnet und der noch offene Betrag von Fr. 12'900.- dem BFM gutgeschrieben. Das Restguthaben gelangte zur Auszahlung (siehe ebenfalls E. 5 hiervor).
6. Abschliessend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.32.2]). Dispositiv Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem am 14. Januar 2009 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] und ZEMIS [...] retour) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Antonio Imoberdorf Daniel Grimm Versand: