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C-134/2010

C-134/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2012-01-16 · Deutsch CH

Rente

Sachverhalt

A. Der 1943 geborene, in Deutschland wohnhafte österreichische Staats­angehörige A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) war gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (im Folgenden: IK) im Jahre 1962 in der Schweiz erwerbstätig und hat dabei Beiträge an die obligatorische Alters-, Hinter­lassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) entrichtet (act. 13 und 16). Am 20. November 2008 stellte er bei der deutschen Rentenversicherung zuhanden der Schweizerischen Ausgleichskasse (im Folgenden: SAK oder Vorinstanz) einen Antrag auf Ausrichtung einer Altersrente mit Wirkung ab dem 1. November 2008. B. Dieses Rentengesuch wies die SAK mit Verfügung vom 21. Januar 2009 (act. 23) mit der Begründung ab, die Mindestbeitragsdauer von einem Jahr sei nicht erfüllt. Die hiergegen am 25. März 2009 per Fax und am 2. August 2009 mit handschriftlicher Unterschrift erhobene Einsprache wies die SAK mit Entscheid vom 7. Dezember 2009 ab - im Wesentlichen mit der Be­gründung, im Auszug des IK sei lediglich für das Jahr 1962 Einkommen registriert. Weitere Abklärungen bei den zuständigen Ausgleichskassen hätten zu keinem anderen Er­gebnis geführt. Da der Beschwerdeführer in der Schweiz erwerbstätig gewesen sei, ohne dabei zivilrechtlichen Wohnsitz zu haben, seien die Beitragszeiten anhand der "Tabellen zur Ermittlung der mutmasslichen Beitragsdauer in den Jahren 1956 bis 1968" zu ermitteln und ihm somit gestützt auf dessen IK lediglich zwei Monate anzurechnen. Wohnsitz­beschei­ni­gungen bzw. eindeutige Unter­lagen über die Dauer der Erwerbstätigkeit (Arbeitszeugnisse, Lohn­abrechnungen etc.), die einen Verzicht auf die Bestimmung der Mindest­beitragsdauer nach den Tabellen ermöglichen würden, seien nicht vor­handen. Folglich erfülle der Beschwerdeführer die Voraussetzung einer Mindestbeitragsdauer von einem Jahr nicht (vgl. act. 30-48). C. Gegen den Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2009 erhob der Be­schwerdeführer mit Schreiben vom 7. Januar 2010 beim Bundesverwal­tungs­gericht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er habe in den Jahren 1962-1963 während insgesamt acht Monaten in G._______, im Jahre 1964 während vier Monaten im Restaurant W._______ in H._______ sowie anschliessend zwei Monate im Lokal Z._______ in B._______ gearbeitet. Beweise könne er jedoch keine einbringen, da diese bei einem Wohnungsbrand vernichtet worden seien. Allerdings könne er Zeu­gen benennen, die mit eidesstattlichen Erklärungen seine Erwerbs­tätigkeiten im Z._______ in B._______ sowie im W._______ in H._______ bezeugen könnten. D. In ihrer Vernehmlassung vom 4. Februar 2010 beantragte die SAK die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des Einsprache­ent­scheids vom 2. Oktober 2009 (recte 7. Dezember 2009) sowie der Verfügung vom 21. Januar 2009. Zur Begründung führte sie im Wesent­lichen aus, aus dem IK des Beschwerdeführers gehe hervor, dass ledig­lich Beiträge im Zusammenhang mit seiner Arbeitstätig­keit in G._______ ent­richtet worden seien und jegliche Einträge bezüglich der Erwerbstätig­keiten im W._______ sowie im Z._______ fehlten. Da der Beschwerdeführer ohne zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz er­werbstätig gewesen sei und keine Arbeitszeugnisse oder andere Be­weise für die genaue Bestimmung der Erwerbsdauer vorlägen, müsse die mutmassliche Beitragsdauer entsprechend den Tabellen des Bundes­amtes für Sozialversicherungen (im Folgenden: BSV) ermittelt werden. Gemäss diesen Tabellen entspreche das im Jahre 1962 erzielte Ein­kommen von Fr. 950.- einer Beitragsdauer von 2 Monaten. Die Nach­forschungen bei der Ausgleichskasse L._______, bei der Sozialver­sicherungsanstalt Y._______ sowie bei der Ausgleichskasse S._______ hätten keine neuen Erkenntnisse ergeben, welche die Zusprache einer Altersrente rechtfertigen könnten. Des Weiteren würden auf Zeugen­aussagen basierende Erklärungen, welche eine Versicherungszeit attes­tieren sollten, nach schweizerischer Gesetzgebung nicht als gültiger Beweis für anzurechnende Beitragszeiten anerkannt. E. Nachdem der Beschwerdeführer innert gesetzter Frist weder eine Replik noch Beweismittel eingereicht hatte, schloss der Instruktionsrichter am 17. Mai 2010 den Schrif­ten­wechsel. F. Auf die weiteren Parteivorbringen sowie die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1 Angefochten ist der Einspracheentscheid der SAK vom 7. Dezember 2009, mit welchem - in Bestätigung der Verfügung vom 21. Januar 2009 - das Rentengesuch des Beschwerdeführers vom 20. November 2008 wegen Nichterfüllung der einjährigen Mindestbeitragsdauer abgewiesen worden ist.

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundes­verwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Ver­fügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Da keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einsprache­entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf­hebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG be­schwerdelegitimiert ist.

E. 1.3 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde, ist darauf einzutreten (vgl. Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs­verfahren [VwVG, SR 172.021]).

E. 2 Vorab sind die zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde mass­gebenden gesetzlichen Grundlagen und die dazu von der Recht­sprechung entwickelten Grundsätze darzulegen.

E. 2.1 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG findet dieses Gesetz in formeller Hinsicht keine Anwendung in Sozialversicherungs­rechtssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) an­wendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenen­versicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Ab­weichung vom ATSG vorsieht, was vorliegend nicht der Fall ist.

E. 2.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts­sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 445, BGE 127 V 467 E. 1, BGE 126 V 136 E. 4b). Der Beschwerdeführer hat sein 65. Altersjahr am 1. November 2008 voll­endet. Sein Anspruch auf eine ordentliche Altersrente ohne Vorbezug wäre demnach im Monat nach Vollendung des 65. Altersjahrs, am 1. Dezember 2008, entstanden (vgl. Art. 21 Abs. 2 AHVG). Der zur Rechtsfolge einer allfälligen Rentenberechtigung führende Tatbestand des Erreichens des Rentenalters verwirklichte sich vorliegend im Jahre 2008. Damit steht fest, dass für die Beurteilung eines allfälligen Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine Altersrente auf jene Normen abzustellen ist, die im Zeitpunkt des Erreichens seines Rentenalters in Kraft standen.

E. 2.3 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaft, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidge­nossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112. 681) anzuwenden ist, welches die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft in­soweit absetzt, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Soweit dieses Abkommen, insbesondere dessen Anhang II, der die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt (Art. 8 FZA), keine abweichenden Bestimmungen vorsieht, ist mangels einer einschlä­gigen gemeinschaftsrechtlichen bzw. abkommensrechtlichen Regelung die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchs­voraussetzungen und die Berechnung einer schweizerischen Altersrente grundsätzlich Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 51 ff.; SVR 2004 AHV Nr. 16 S. 49; Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; ab 1. Januar 2007: Bundesgericht] H 13/05 vom 4. April 2005, E. 1.1). Daraus folgt, dass die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur An­wendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemein­schaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.1) grundsätzlich nach den für schweizerische Staatsangehörige geltenden Regeln zu beurteilen haben. Demnach beantwortet sich vorliegend die Frage, ob der Be­schwerde­führer Anspruch auf eine Rente der AHV hat, allein nach dem internen schweizerischen Recht.

E. 3 Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz die Rentenberechtigung des Beschwerdeführers zu Recht wegen Nichterfüllung der Mindestbeitragsdauer verneint hat.

E. 3.1 Nach Art. 1a Abs. 1 Bst. a und b AHVG (vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. a AHVG in der Fassung vom 20. Dezember 1946) sind nur natürliche Per­sonen mit Wohnsitz in der Schweiz oder natürliche Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben, obligatorisch bei der AHV ver­sichert. Beitragspflichtig sind sie insbesondere dann, wenn sie einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Anspruch auf eine ordentliche Alters- und Hinterlassenenrente haben nur Versicherte, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften ange­rechnet werden können (Art. 29 Abs. 1 AHVG). Ein volles Beitrags­jahr liegt gemäss Art. 50 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101; in der Fassung vom 11. September 2002, in Kraft seit 1. Januar 2003) vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 Bst. b und c AHVG aufweist (vgl. hierzu das Urteil des Bundes­verwaltungsgerichts C-2945/2009 vom 7. November 2011 E. 5.1 ff.). Die Beitragsdauer einer versicherten Person bestimmt sich in der Regel nach ihrem IK, in welches die für die Be­rechnung der ordentlichen Rente er­forderlichen Angaben eingetragen werden (Art. 30ter Abs. 1 AHVG).

E. 3.2 Der seit dem 1. Januar 1969 in Kraft stehende, vorliegend an­wend­bare Art. 140 Abs. 1 Bst. d AHVV schreibt vor, dass das IK das Beitragsjahr und die Beitragsdauer in Monaten umfassen muss. Für die Jahre 1948 bis 1968 wurden hingegen nur die Kalender­jahre der Beitragsleistung in die IK eingetragen, so dass daraus die Beitragsdauer in Monaten nicht ersichtlich ist. Deshalb ist gemäss der Rechtsprechung des EVG in Fällen, in denen Belege mit näheren An­gaben über die Beitragsdauer für die Jahre 1948 bis 1968 (z.B. Wohnsitzbescheini­gungen, Lohnab­rech­nungen, Arbeitszeugnisse, zusätz­liche Angaben der kontenführenden Ausgleichskassen) fehlen, auf die eigens zur Ermittlung der mut­masslichen Beitragsdauer publizierten Tabel­len des BSV abzustellen (vgl. BGE 107 V 7 E. 3b). Auf die Anwen­dung dieser Tabellen darf gemäss bundesgerichtlicher Praxis nur verzichtet werden, wenn die tatsächliche Dauer der (beitragspflichtigen) Erwerbs­tätigkeit durch Arbeitszeugnisse, Lohnabrechnungen oder gleich­wertige Bestätigungen des Arbeitgebers eindeutig ausgewiesen bzw. bewiesen ist (vgl. Urteil des EVG H 317/02 vom 6. Januar 2004 E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen). Hierfür muss der Versicherte den vollen Beweis erbringen, was dann der Fall ist, wenn die Behörde von deren Vor­handensein derart überzeugt ist, dass das Gegenteil als unwahrscheinlich erscheint (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs­rechts­pflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 105). Dessen ungeachtet ist auch der im Sozialversicherungsrecht allgemein geltende Untersuchungsgrundsatz zu berücksichtigen, wonach die Ver­waltungsbehörde und im Streitfall das Gericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien abzuklären und festzustellen haben, wobei die Parteien eine Mitwirkungspflicht trifft; im Fall der Beweislosigkeit fällt jedoch der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die daraus Rechte ableiten will (vgl. BGE 117 V 261 E. 3b und 4a [betreffend Art. 141 Abs. 3 AHVV], BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen).

E. 3.3 Art. 16 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Beiträge, die nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, mit Verfügung geltend gemacht werden, nicht mehr eingefordert und auch nicht mehr entrichtet werden können. Hat der Versicherte nie einen Kontenauszug von der Ausgleichskasse verlangt, gegen einen erhaltenen Kontenauszug keinen Einspruch erhoben oder wurde ein erhobener Einspruch abgewiesen, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalls die Berichtigung von Eintragungen im IK nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird. Dies gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige bzw. fehlende Eintragungen im IK (Art. 141 Abs. 3 AHVV; BGE 117 V 261 ff., BGE 110 V 97 E. 4a). Diese Kontenbereinigung erstreckt sich alsdann auf die gesamte Beitragsdauer des Versicherten, betrifft also auch jene Beitragsjahre, für welche gemäss Art. 16 Abs. 1 AHVG jede Nachzahlung von Beiträgen ausgeschlossen ist. Die Kasse darf aber im Rahmen von Art. 141 Abs. 3 AHVV nicht über Rechtsfragen entscheiden, welche der Versicherte schon früher durch Beschwerde im Sinne von Art. 84 AHVG zur richterlichen Beurteilung hätte bringen können, sondern nur allfällig vorhandene Buchungsfehler korrigieren (BGE 117 V 261 E. 3a mit Hinweis). Art. 141 Abs. 3 AHVV führt eine Beweisverschärfung gegenüber dem im Sozialversicherungs­recht üblichen Beweisgrad der überwie­genden Wahrscheinlichkeit ein, indem der volle Beweis verlangt wird.

E. 4 Der Beschwerdeführer hatte während seiner Erwerbstätigkeit anfangs der 60er-Jahre unbestrittenermassen nie Wohnsitz in der Schweiz. Aus den Akten ergibt sich zudem, dass allfällige Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 Bst. b und c AHVG von vorneherein ausser Betracht fallen, da der Beschwerdeführer weder verheiratet war noch Erziehungs- und Be­treu­ungsaufgaben wahrzunehmen hatte (act. 7 und 11). Des Weiteren zeigt der Auszug aus dem IK des Be­schwerdeführers, dass im Jahre 1962 Beiträge auf einem Einkommen von Fr. 950.- geleistet worden sind (act. 13 und 16). Der Be­schwerde­führer hat demnach für das entsprechende Jahr den erforderlichen Mindestbeitrag geleistet, denn gemäss Ziff. 2.1.1 des Anhangs 1 zur RWL (S. 268; Stand 1.Januar 2011) war im Jahre 1962 die Mindestbeitragspflicht erfüllt, wenn auf einem Ein­kommen von Fr. 276.- Beiträge entrichtet worden waren.

E. 5 Zu prüfen bleibt damit, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzung der Mindestversicherungsdauer im Sinne von Art. 50 AHVV und damit eines vollen Beitragsjahrs im Sinne von Art. 29 Abs. 1 AHVG erfüllt hat.

E. 5.1 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer nur aufgrund seiner Eigen­schaft als Erwerbstätiger in der Schweiz obligatorisch bei der AHV versichert war. Ein Wohnsitz in der Schweiz ist weder aktenkundig noch seitens des Beschwerdeführers behauptet worden (vgl. Art. 1a Abs. 1 Bst. a AHVG). Die Versicherungsdauer stimmt damit mit der Dauer seiner Erwerbstätigkeit in der Schweiz überein (Art. 1a Abs. 1 Bst. b AHVG).

E. 5.2 Bestritten werden hingegen die Angaben im Auszug aus dem IK, in welchem einzig die Erwerbstätigkeit in G._______ im Jahr 1962 erwähnt wird. Gemäss Auszug vom 4. Februar 2010 (Auszug der SAK) arbeitete der Beschwerdeführer im Jahre 1962 im Betrieb von D._______ in G._______ und erzielte dabei ein Einkommen von Fr. 950.-, auf welchem die obligatorischen Beiträge entrichtet wurden (act. 16). Dasselbe ergibt sich aus dem Auszug der Ausgleichskasse Promea (act. 13).

E. 5.3 Der Beschwerdeführer behauptet, er sei in den Jahren 1962 und 1963 während acht Monaten in G._______ sowie im Jahre 1964 während vier Monaten in H._______ und anschliessend während zwei Monaten in B._______ erwerbstätig ge­wesen. Im Rahmen des Einspracheverfahrens ging die Vorinstanz den spärlichen Angaben des Beschwerdeführers nach und holte Auskünfte bei den zuständigen Ausgleichskassen ein. Betreffend die Erwerbstätigkeit im Lokal Z._______ in B._______ konnte die zuständige Ausgleichskasse L._______ keine Einträge im IK zugunsten des Beschwerdeführers feststellen. Im Zusammenhang mit dem Arbeitgeber W._______ in H._______ benötigte die Sozialversicherungsanstalt Y._______ zusätzliche Angaben, um die Kassenzugehörigkeit des Betriebes feststellen zu können. Die Vorinstanz ersuchte daher den Beschwerdeführer, ihr entsprechende Angaben zu machen, wozu dieser aber nicht in der Lage war (act. 30 bis 45 sowie act. 49 bis 51). Unter diesen Umständen kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, sie sei ihrer Abklärungspflicht in ungenü­gen­der Weise nachgekommen. Der Beschwerdeführer unterliess es dagegen, Beweismittel für die be­haupteten zusätzlichen Erwerbstätigkeiten ins vorinstanzliche Verfahren einzu­bringen. Es blieb jeweils bei blossen Behauptungen. Auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer keine Beweise ins Recht gelegt. Selbst die in Aussicht gestellten eides­statt­lichen Erklärungen hat er nicht innert der ihm gesetzten Frist eingereicht. Offensichtlich sind entsprechende Dokumente entweder nicht vor­handen oder nicht einbringlich. Unter diesen Umständen ist von weiteren Beweis­mass­nahmen abzusehen, da davon keine neuen entscheid­relevanten Erkenntnisse zu erwarten sind. Insbesondere ist auf die beantragte Ein­vernahme von Zeugen zu verzichten - umso mehr, als Zeugenaussagen zu Vorgängen, die sich vor 50 Jahren abgespielt haben, erfahrungs­gemäss wenig verlässlich sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d mit Hinweis; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 E. 4b).

E. 5.4 Wie bereits erwähnt ist für die Korrektur des IK der volle Nachweis des behaupteten Sachverhalts erforderlich, sofern die Unrichtigkeit nicht offenkundig ist (vgl. E. 3.2 hiervor). In casu liegen weder Aktenstücke vor, die auf eine offenkundige Unrichtigkeit hindeuteten, noch hat der Beschwerde­führer den vollen Beweis für die Richtigkeit seiner Behaup­tungen er­bracht, so dass von den Einträgen im IK auszugehen ist.

E. 5.5 Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, wurden für die Beitrags­zeiten der Jahre 1948 bis 1968 nur die Kalenderjahre der Beitragsleistung in die IK eingetragen, so dass, sofern die Dauer der Erwerbstätigkeit nicht durch Arbeitszeugnisse, Lohnabrechnungen oder gleichwertige Bestäti­gungen des Arbeitgebers eindeutig ausgewiesen ist (vgl. zum Ganzen E. 3.1 hiervor), für die Ermittlung der Beitragsdauer vor 1969 bei Ver­sicherten ohne zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz auf die "Tabellen zur Ermittlung der mutmasslichen Beitragsdauer in den Jahren 1956-1968" abzustellen ist (vgl. Angang IX der vom BSV herausgegebenen Wegleitung über die Renten [RWL]; gültig ab dem 1. Januar 2003, Stand: 1. Januar 2011).

E. 5.5.1 Für das Jahr 1962 ist im Auszug aus dem IK des Be­schwerdeführers ein Einkommen von Fr. 950.- erfasst. Gemäss Angaben der Vorinstanz war der Be­schwerdeführer dabei im Erwerbszweig 32 (Metall-, Maschinenindustrie, Apparatebau, Musikinstrumentenbau) tätig. Hieraus ergibt sich bei Anwendung der Tabellen des Anhangs IX zur RWL eine Beitragszeit von zwei Monaten, wie dies die Vorinstanz in zu­treffender Weise festgehalten hat. Somit ist der Beschwerdeführer in der Schweiz lediglich während zwei Monaten im Sinne von Art. 50 AHVV versichert gewesen ist und weist kein volles Beitragsjahr gemäss Art. 29 Abs. 1 AHVG auf.

E. 5.5.2 Ob die Arbeit des Beschwerdeführers im Betrieb von D._______, G._______, tatsächlich dem Erwerbszweig 32 zuzuordnen ist, lässt sich an­hand der Akten nicht überprüfen. Selbst wenn aber diese Erwerbstätigkeit einem der damals laut den Tabellen des Anhangs IX zur RWL am schlechtesten entlohnten Erwerbszweige zuzuordnen wäre, so ergäbe sich kein anderes Ergebnis: Zwar betrüge die Beitragszeit bei einem Jahreseinkommen von Fr. 950.- in den Erwerbszweigen 1 (Landwirt­schaft) und 72 (Taglöhnerei wechselnder Art) drei Monate. Auch diese Beitragsdauer läge aber weit unter der minimalen Versicherungsdauer von mindestens elf Monaten, so dass der Beschwerdeführer auch aus dieser Sicht kein volles Beitragsjahr aufwiese.

E. 5.6 Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine ordentliche Alters- oder Hinterlassenenrente hat, da ihm nicht mindestens ein volles Beitragsjahr angerechnet werden kann (Art. 29 Abs. 1 AHVG).

E. 6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass zwar der für ein volles Beitragsjahr erforderliche Mindestbeitrag geleistet wurde, jedoch die Mindestversicherungsdauer von mehr als elf Monaten nicht erfüllt bzw. rechtsgenüglich nachgewiesen ist. Der Beschwerdeführer hat damit keinen Anspruch auf eine Altersrente der AHV und die Beschwerde vom 7. Januar 2010 ist abzuweisen.

E. 7 Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten sowie eine allfällige Parteientschädigung.

E. 7.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

E. 7.2 Weder der unterliegende Be­schwerdeführer noch die obsiegende Vorinstanz haben Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG [e contrario] und Art. 7 Abs. 1 [e contrario] und Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver­waltungs­gericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Partei­entschädigung zugesprochen.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr._______) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Stefan Mesmer Milan Lazic Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-134/2010 Urteil vom 16. Januar 2012 Besetzung Richter Stefan Mesmer (Vorsitz), Richter Daniel Stufetti, Richter Francesco Parrino, Gerichtsschreiber Milan Lazic. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz . Gegenstand AHV, Verfügung vom 7. Dezember 2009. Sachverhalt: A. Der 1943 geborene, in Deutschland wohnhafte österreichische Staats­angehörige A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) war gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (im Folgenden: IK) im Jahre 1962 in der Schweiz erwerbstätig und hat dabei Beiträge an die obligatorische Alters-, Hinter­lassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) entrichtet (act. 13 und 16). Am 20. November 2008 stellte er bei der deutschen Rentenversicherung zuhanden der Schweizerischen Ausgleichskasse (im Folgenden: SAK oder Vorinstanz) einen Antrag auf Ausrichtung einer Altersrente mit Wirkung ab dem 1. November 2008. B. Dieses Rentengesuch wies die SAK mit Verfügung vom 21. Januar 2009 (act. 23) mit der Begründung ab, die Mindestbeitragsdauer von einem Jahr sei nicht erfüllt. Die hiergegen am 25. März 2009 per Fax und am 2. August 2009 mit handschriftlicher Unterschrift erhobene Einsprache wies die SAK mit Entscheid vom 7. Dezember 2009 ab - im Wesentlichen mit der Be­gründung, im Auszug des IK sei lediglich für das Jahr 1962 Einkommen registriert. Weitere Abklärungen bei den zuständigen Ausgleichskassen hätten zu keinem anderen Er­gebnis geführt. Da der Beschwerdeführer in der Schweiz erwerbstätig gewesen sei, ohne dabei zivilrechtlichen Wohnsitz zu haben, seien die Beitragszeiten anhand der "Tabellen zur Ermittlung der mutmasslichen Beitragsdauer in den Jahren 1956 bis 1968" zu ermitteln und ihm somit gestützt auf dessen IK lediglich zwei Monate anzurechnen. Wohnsitz­beschei­ni­gungen bzw. eindeutige Unter­lagen über die Dauer der Erwerbstätigkeit (Arbeitszeugnisse, Lohn­abrechnungen etc.), die einen Verzicht auf die Bestimmung der Mindest­beitragsdauer nach den Tabellen ermöglichen würden, seien nicht vor­handen. Folglich erfülle der Beschwerdeführer die Voraussetzung einer Mindestbeitragsdauer von einem Jahr nicht (vgl. act. 30-48). C. Gegen den Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2009 erhob der Be­schwerdeführer mit Schreiben vom 7. Januar 2010 beim Bundesverwal­tungs­gericht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er habe in den Jahren 1962-1963 während insgesamt acht Monaten in G._______, im Jahre 1964 während vier Monaten im Restaurant W._______ in H._______ sowie anschliessend zwei Monate im Lokal Z._______ in B._______ gearbeitet. Beweise könne er jedoch keine einbringen, da diese bei einem Wohnungsbrand vernichtet worden seien. Allerdings könne er Zeu­gen benennen, die mit eidesstattlichen Erklärungen seine Erwerbs­tätigkeiten im Z._______ in B._______ sowie im W._______ in H._______ bezeugen könnten. D. In ihrer Vernehmlassung vom 4. Februar 2010 beantragte die SAK die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des Einsprache­ent­scheids vom 2. Oktober 2009 (recte 7. Dezember 2009) sowie der Verfügung vom 21. Januar 2009. Zur Begründung führte sie im Wesent­lichen aus, aus dem IK des Beschwerdeführers gehe hervor, dass ledig­lich Beiträge im Zusammenhang mit seiner Arbeitstätig­keit in G._______ ent­richtet worden seien und jegliche Einträge bezüglich der Erwerbstätig­keiten im W._______ sowie im Z._______ fehlten. Da der Beschwerdeführer ohne zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz er­werbstätig gewesen sei und keine Arbeitszeugnisse oder andere Be­weise für die genaue Bestimmung der Erwerbsdauer vorlägen, müsse die mutmassliche Beitragsdauer entsprechend den Tabellen des Bundes­amtes für Sozialversicherungen (im Folgenden: BSV) ermittelt werden. Gemäss diesen Tabellen entspreche das im Jahre 1962 erzielte Ein­kommen von Fr. 950.- einer Beitragsdauer von 2 Monaten. Die Nach­forschungen bei der Ausgleichskasse L._______, bei der Sozialver­sicherungsanstalt Y._______ sowie bei der Ausgleichskasse S._______ hätten keine neuen Erkenntnisse ergeben, welche die Zusprache einer Altersrente rechtfertigen könnten. Des Weiteren würden auf Zeugen­aussagen basierende Erklärungen, welche eine Versicherungszeit attes­tieren sollten, nach schweizerischer Gesetzgebung nicht als gültiger Beweis für anzurechnende Beitragszeiten anerkannt. E. Nachdem der Beschwerdeführer innert gesetzter Frist weder eine Replik noch Beweismittel eingereicht hatte, schloss der Instruktionsrichter am 17. Mai 2010 den Schrif­ten­wechsel. F. Auf die weiteren Parteivorbringen sowie die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Angefochten ist der Einspracheentscheid der SAK vom 7. Dezember 2009, mit welchem - in Bestätigung der Verfügung vom 21. Januar 2009 - das Rentengesuch des Beschwerdeführers vom 20. November 2008 wegen Nichterfüllung der einjährigen Mindestbeitragsdauer abgewiesen worden ist. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundes­verwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Ver­fügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Da keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einsprache­entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf­hebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG be­schwerdelegitimiert ist. 1.3. Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde, ist darauf einzutreten (vgl. Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs­verfahren [VwVG, SR 172.021]).

2. Vorab sind die zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde mass­gebenden gesetzlichen Grundlagen und die dazu von der Recht­sprechung entwickelten Grundsätze darzulegen. 2.1. Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG findet dieses Gesetz in formeller Hinsicht keine Anwendung in Sozialversicherungs­rechtssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) an­wendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenen­versicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Ab­weichung vom ATSG vorsieht, was vorliegend nicht der Fall ist. 2.2. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts­sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 445, BGE 127 V 467 E. 1, BGE 126 V 136 E. 4b). Der Beschwerdeführer hat sein 65. Altersjahr am 1. November 2008 voll­endet. Sein Anspruch auf eine ordentliche Altersrente ohne Vorbezug wäre demnach im Monat nach Vollendung des 65. Altersjahrs, am 1. Dezember 2008, entstanden (vgl. Art. 21 Abs. 2 AHVG). Der zur Rechtsfolge einer allfälligen Rentenberechtigung führende Tatbestand des Erreichens des Rentenalters verwirklichte sich vorliegend im Jahre 2008. Damit steht fest, dass für die Beurteilung eines allfälligen Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine Altersrente auf jene Normen abzustellen ist, die im Zeitpunkt des Erreichens seines Rentenalters in Kraft standen. 2.3. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaft, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidge­nossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112. 681) anzuwenden ist, welches die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft in­soweit absetzt, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Soweit dieses Abkommen, insbesondere dessen Anhang II, der die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt (Art. 8 FZA), keine abweichenden Bestimmungen vorsieht, ist mangels einer einschlä­gigen gemeinschaftsrechtlichen bzw. abkommensrechtlichen Regelung die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchs­voraussetzungen und die Berechnung einer schweizerischen Altersrente grundsätzlich Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 51 ff.; SVR 2004 AHV Nr. 16 S. 49; Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; ab 1. Januar 2007: Bundesgericht] H 13/05 vom 4. April 2005, E. 1.1). Daraus folgt, dass die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur An­wendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemein­schaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.1) grundsätzlich nach den für schweizerische Staatsangehörige geltenden Regeln zu beurteilen haben. Demnach beantwortet sich vorliegend die Frage, ob der Be­schwerde­führer Anspruch auf eine Rente der AHV hat, allein nach dem internen schweizerischen Recht.

3. Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz die Rentenberechtigung des Beschwerdeführers zu Recht wegen Nichterfüllung der Mindestbeitragsdauer verneint hat. 3.1. Nach Art. 1a Abs. 1 Bst. a und b AHVG (vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. a AHVG in der Fassung vom 20. Dezember 1946) sind nur natürliche Per­sonen mit Wohnsitz in der Schweiz oder natürliche Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben, obligatorisch bei der AHV ver­sichert. Beitragspflichtig sind sie insbesondere dann, wenn sie einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Anspruch auf eine ordentliche Alters- und Hinterlassenenrente haben nur Versicherte, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften ange­rechnet werden können (Art. 29 Abs. 1 AHVG). Ein volles Beitrags­jahr liegt gemäss Art. 50 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101; in der Fassung vom 11. September 2002, in Kraft seit 1. Januar 2003) vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 Bst. b und c AHVG aufweist (vgl. hierzu das Urteil des Bundes­verwaltungsgerichts C-2945/2009 vom 7. November 2011 E. 5.1 ff.). Die Beitragsdauer einer versicherten Person bestimmt sich in der Regel nach ihrem IK, in welches die für die Be­rechnung der ordentlichen Rente er­forderlichen Angaben eingetragen werden (Art. 30ter Abs. 1 AHVG). 3.2. Der seit dem 1. Januar 1969 in Kraft stehende, vorliegend an­wend­bare Art. 140 Abs. 1 Bst. d AHVV schreibt vor, dass das IK das Beitragsjahr und die Beitragsdauer in Monaten umfassen muss. Für die Jahre 1948 bis 1968 wurden hingegen nur die Kalender­jahre der Beitragsleistung in die IK eingetragen, so dass daraus die Beitragsdauer in Monaten nicht ersichtlich ist. Deshalb ist gemäss der Rechtsprechung des EVG in Fällen, in denen Belege mit näheren An­gaben über die Beitragsdauer für die Jahre 1948 bis 1968 (z.B. Wohnsitzbescheini­gungen, Lohnab­rech­nungen, Arbeitszeugnisse, zusätz­liche Angaben der kontenführenden Ausgleichskassen) fehlen, auf die eigens zur Ermittlung der mut­masslichen Beitragsdauer publizierten Tabel­len des BSV abzustellen (vgl. BGE 107 V 7 E. 3b). Auf die Anwen­dung dieser Tabellen darf gemäss bundesgerichtlicher Praxis nur verzichtet werden, wenn die tatsächliche Dauer der (beitragspflichtigen) Erwerbs­tätigkeit durch Arbeitszeugnisse, Lohnabrechnungen oder gleich­wertige Bestätigungen des Arbeitgebers eindeutig ausgewiesen bzw. bewiesen ist (vgl. Urteil des EVG H 317/02 vom 6. Januar 2004 E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen). Hierfür muss der Versicherte den vollen Beweis erbringen, was dann der Fall ist, wenn die Behörde von deren Vor­handensein derart überzeugt ist, dass das Gegenteil als unwahrscheinlich erscheint (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs­rechts­pflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 105). Dessen ungeachtet ist auch der im Sozialversicherungsrecht allgemein geltende Untersuchungsgrundsatz zu berücksichtigen, wonach die Ver­waltungsbehörde und im Streitfall das Gericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien abzuklären und festzustellen haben, wobei die Parteien eine Mitwirkungspflicht trifft; im Fall der Beweislosigkeit fällt jedoch der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die daraus Rechte ableiten will (vgl. BGE 117 V 261 E. 3b und 4a [betreffend Art. 141 Abs. 3 AHVV], BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen). 3.3. Art. 16 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Beiträge, die nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, mit Verfügung geltend gemacht werden, nicht mehr eingefordert und auch nicht mehr entrichtet werden können. Hat der Versicherte nie einen Kontenauszug von der Ausgleichskasse verlangt, gegen einen erhaltenen Kontenauszug keinen Einspruch erhoben oder wurde ein erhobener Einspruch abgewiesen, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalls die Berichtigung von Eintragungen im IK nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird. Dies gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige bzw. fehlende Eintragungen im IK (Art. 141 Abs. 3 AHVV; BGE 117 V 261 ff., BGE 110 V 97 E. 4a). Diese Kontenbereinigung erstreckt sich alsdann auf die gesamte Beitragsdauer des Versicherten, betrifft also auch jene Beitragsjahre, für welche gemäss Art. 16 Abs. 1 AHVG jede Nachzahlung von Beiträgen ausgeschlossen ist. Die Kasse darf aber im Rahmen von Art. 141 Abs. 3 AHVV nicht über Rechtsfragen entscheiden, welche der Versicherte schon früher durch Beschwerde im Sinne von Art. 84 AHVG zur richterlichen Beurteilung hätte bringen können, sondern nur allfällig vorhandene Buchungsfehler korrigieren (BGE 117 V 261 E. 3a mit Hinweis). Art. 141 Abs. 3 AHVV führt eine Beweisverschärfung gegenüber dem im Sozialversicherungs­recht üblichen Beweisgrad der überwie­genden Wahrscheinlichkeit ein, indem der volle Beweis verlangt wird.

4. Der Beschwerdeführer hatte während seiner Erwerbstätigkeit anfangs der 60er-Jahre unbestrittenermassen nie Wohnsitz in der Schweiz. Aus den Akten ergibt sich zudem, dass allfällige Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 Bst. b und c AHVG von vorneherein ausser Betracht fallen, da der Beschwerdeführer weder verheiratet war noch Erziehungs- und Be­treu­ungsaufgaben wahrzunehmen hatte (act. 7 und 11). Des Weiteren zeigt der Auszug aus dem IK des Be­schwerdeführers, dass im Jahre 1962 Beiträge auf einem Einkommen von Fr. 950.- geleistet worden sind (act. 13 und 16). Der Be­schwerde­führer hat demnach für das entsprechende Jahr den erforderlichen Mindestbeitrag geleistet, denn gemäss Ziff. 2.1.1 des Anhangs 1 zur RWL (S. 268; Stand 1.Januar 2011) war im Jahre 1962 die Mindestbeitragspflicht erfüllt, wenn auf einem Ein­kommen von Fr. 276.- Beiträge entrichtet worden waren.

5. Zu prüfen bleibt damit, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzung der Mindestversicherungsdauer im Sinne von Art. 50 AHVV und damit eines vollen Beitragsjahrs im Sinne von Art. 29 Abs. 1 AHVG erfüllt hat. 5.1. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer nur aufgrund seiner Eigen­schaft als Erwerbstätiger in der Schweiz obligatorisch bei der AHV versichert war. Ein Wohnsitz in der Schweiz ist weder aktenkundig noch seitens des Beschwerdeführers behauptet worden (vgl. Art. 1a Abs. 1 Bst. a AHVG). Die Versicherungsdauer stimmt damit mit der Dauer seiner Erwerbstätigkeit in der Schweiz überein (Art. 1a Abs. 1 Bst. b AHVG). 5.2. Bestritten werden hingegen die Angaben im Auszug aus dem IK, in welchem einzig die Erwerbstätigkeit in G._______ im Jahr 1962 erwähnt wird. Gemäss Auszug vom 4. Februar 2010 (Auszug der SAK) arbeitete der Beschwerdeführer im Jahre 1962 im Betrieb von D._______ in G._______ und erzielte dabei ein Einkommen von Fr. 950.-, auf welchem die obligatorischen Beiträge entrichtet wurden (act. 16). Dasselbe ergibt sich aus dem Auszug der Ausgleichskasse Promea (act. 13). 5.3. Der Beschwerdeführer behauptet, er sei in den Jahren 1962 und 1963 während acht Monaten in G._______ sowie im Jahre 1964 während vier Monaten in H._______ und anschliessend während zwei Monaten in B._______ erwerbstätig ge­wesen. Im Rahmen des Einspracheverfahrens ging die Vorinstanz den spärlichen Angaben des Beschwerdeführers nach und holte Auskünfte bei den zuständigen Ausgleichskassen ein. Betreffend die Erwerbstätigkeit im Lokal Z._______ in B._______ konnte die zuständige Ausgleichskasse L._______ keine Einträge im IK zugunsten des Beschwerdeführers feststellen. Im Zusammenhang mit dem Arbeitgeber W._______ in H._______ benötigte die Sozialversicherungsanstalt Y._______ zusätzliche Angaben, um die Kassenzugehörigkeit des Betriebes feststellen zu können. Die Vorinstanz ersuchte daher den Beschwerdeführer, ihr entsprechende Angaben zu machen, wozu dieser aber nicht in der Lage war (act. 30 bis 45 sowie act. 49 bis 51). Unter diesen Umständen kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, sie sei ihrer Abklärungspflicht in ungenü­gen­der Weise nachgekommen. Der Beschwerdeführer unterliess es dagegen, Beweismittel für die be­haupteten zusätzlichen Erwerbstätigkeiten ins vorinstanzliche Verfahren einzu­bringen. Es blieb jeweils bei blossen Behauptungen. Auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer keine Beweise ins Recht gelegt. Selbst die in Aussicht gestellten eides­statt­lichen Erklärungen hat er nicht innert der ihm gesetzten Frist eingereicht. Offensichtlich sind entsprechende Dokumente entweder nicht vor­handen oder nicht einbringlich. Unter diesen Umständen ist von weiteren Beweis­mass­nahmen abzusehen, da davon keine neuen entscheid­relevanten Erkenntnisse zu erwarten sind. Insbesondere ist auf die beantragte Ein­vernahme von Zeugen zu verzichten - umso mehr, als Zeugenaussagen zu Vorgängen, die sich vor 50 Jahren abgespielt haben, erfahrungs­gemäss wenig verlässlich sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d mit Hinweis; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 E. 4b). 5.4. Wie bereits erwähnt ist für die Korrektur des IK der volle Nachweis des behaupteten Sachverhalts erforderlich, sofern die Unrichtigkeit nicht offenkundig ist (vgl. E. 3.2 hiervor). In casu liegen weder Aktenstücke vor, die auf eine offenkundige Unrichtigkeit hindeuteten, noch hat der Beschwerde­führer den vollen Beweis für die Richtigkeit seiner Behaup­tungen er­bracht, so dass von den Einträgen im IK auszugehen ist. 5.5. Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, wurden für die Beitrags­zeiten der Jahre 1948 bis 1968 nur die Kalenderjahre der Beitragsleistung in die IK eingetragen, so dass, sofern die Dauer der Erwerbstätigkeit nicht durch Arbeitszeugnisse, Lohnabrechnungen oder gleichwertige Bestäti­gungen des Arbeitgebers eindeutig ausgewiesen ist (vgl. zum Ganzen E. 3.1 hiervor), für die Ermittlung der Beitragsdauer vor 1969 bei Ver­sicherten ohne zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz auf die "Tabellen zur Ermittlung der mutmasslichen Beitragsdauer in den Jahren 1956-1968" abzustellen ist (vgl. Angang IX der vom BSV herausgegebenen Wegleitung über die Renten [RWL]; gültig ab dem 1. Januar 2003, Stand: 1. Januar 2011). 5.5.1. Für das Jahr 1962 ist im Auszug aus dem IK des Be­schwerdeführers ein Einkommen von Fr. 950.- erfasst. Gemäss Angaben der Vorinstanz war der Be­schwerdeführer dabei im Erwerbszweig 32 (Metall-, Maschinenindustrie, Apparatebau, Musikinstrumentenbau) tätig. Hieraus ergibt sich bei Anwendung der Tabellen des Anhangs IX zur RWL eine Beitragszeit von zwei Monaten, wie dies die Vorinstanz in zu­treffender Weise festgehalten hat. Somit ist der Beschwerdeführer in der Schweiz lediglich während zwei Monaten im Sinne von Art. 50 AHVV versichert gewesen ist und weist kein volles Beitragsjahr gemäss Art. 29 Abs. 1 AHVG auf. 5.5.2. Ob die Arbeit des Beschwerdeführers im Betrieb von D._______, G._______, tatsächlich dem Erwerbszweig 32 zuzuordnen ist, lässt sich an­hand der Akten nicht überprüfen. Selbst wenn aber diese Erwerbstätigkeit einem der damals laut den Tabellen des Anhangs IX zur RWL am schlechtesten entlohnten Erwerbszweige zuzuordnen wäre, so ergäbe sich kein anderes Ergebnis: Zwar betrüge die Beitragszeit bei einem Jahreseinkommen von Fr. 950.- in den Erwerbszweigen 1 (Landwirt­schaft) und 72 (Taglöhnerei wechselnder Art) drei Monate. Auch diese Beitragsdauer läge aber weit unter der minimalen Versicherungsdauer von mindestens elf Monaten, so dass der Beschwerdeführer auch aus dieser Sicht kein volles Beitragsjahr aufwiese. 5.6. Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine ordentliche Alters- oder Hinterlassenenrente hat, da ihm nicht mindestens ein volles Beitragsjahr angerechnet werden kann (Art. 29 Abs. 1 AHVG).

6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass zwar der für ein volles Beitragsjahr erforderliche Mindestbeitrag geleistet wurde, jedoch die Mindestversicherungsdauer von mehr als elf Monaten nicht erfüllt bzw. rechtsgenüglich nachgewiesen ist. Der Beschwerdeführer hat damit keinen Anspruch auf eine Altersrente der AHV und die Beschwerde vom 7. Januar 2010 ist abzuweisen.

7. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten sowie eine allfällige Parteientschädigung. 7.1. Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 7.2. Weder der unterliegende Be­schwerdeführer noch die obsiegende Vorinstanz haben Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG [e contrario] und Art. 7 Abs. 1 [e contrario] und Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver­waltungs­gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Partei­entschädigung zugesprochen.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)

- die Vorinstanz (Ref-Nr._______)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Stefan Mesmer Milan Lazic Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: