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C-6785/2015

C-6785/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2017-02-03 · Deutsch CH

Mindestbeitragsdauer

Sachverhalt

A. Die am 14. Januar 1941 geborene, seit 1965 verheiratete deutsche Staatsangehörige S._______ (im Folgenden: Versicherte oder Beschwerdeführerin) arbeitete im Jahr 1960 als Hausgehilfin in einem Familienhaushalt im Kanton Luzern und zahlte dabei die obligatorischen Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) ein (Akten der Schweizerischen Ausgleichskasse [im Folgenden: act.] 2 S. 3 und act. 4). Am 25. September 2014 stellte sie bei der Vorinstanz ein Gesuch um Bezug einer schweizerischen Altersrente (act. 1). B. Die Schweizerische Ausgleichskasse (im Folgenden: SAK oder Vorinstanz) wies das Gesuch der Versicherten mit Verfügung vom 31. Juli 2015 mit der Begründung ab, die Bedingung der einjährigen Mindestbeitragsdauer sei nicht erfüllt (act. 33). C. Am 14. August 2015 erhob die Versicherte Einsprache gegen die Rentenverfügung vom 31. Juli 2015. Dabei verwies sie im Wesentlichen auf den Präzedenzfall von L._______ (geb. 1942), welche im Jahr 1961 während einer gleich langen Zeit beim selben Arbeitgeber angestellt gewesen sei wie sie im Jahr 1960. Aufgrund dieser Anstellung beziehe diese seit dem 1. Januar 2006 eine monatliche Rente von Fr. 47.-. Unter Hinweis auf den Gleichheitsgrundsatz beantragte die Beschwerdeführerin die Zusprache der Rente (act. 34 S. 1). Ihr Rechtsmittel ergänzte sie mit zahlreichen Unterlagen betreffend L._______ (act. 34 S. 2-19). Nach Tätigung verschiedener Abklärungen bestätigte die SAK ihre Rentenberechnung und wies die Einsprache vom 14. August 2015 mit Entscheid vom 6. Oktober 2015 ab (act. 41). D. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Versicherte mit Eingabe vom 22. Oktober 2015 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Zusprache einer Rente (Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 2). E. Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 24. November 2015 auf Abweisung der Beschwerde (B-act. 4). F. Die Beschwerdeführerin beantragte mit Replik vom 7. Dezember 2015 die Gutheissung der Beschwerde (B-act. 7). G. Am 15. Januar 2016 teilte die Vorinstanz mit, dass sie von der Einreichung einer Duplik absehe und an ihrer Vernehmlassung vom 24. November 2015 festhalte (B-act. 10). H. Mit Instruktionsverfügung vom 22. Januar 2016 wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen (B-act. 11). I. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1 Angefochten ist der Einspracheentscheid der SAK vom 6. Oktober 2015, mit welchem - in Bestätigung der Verfügung vom 31. Juli 2015 - das Rentengesuch der Beschwerdeführerin wegen Nichterfüllens der einjährigen Mindestbeitragsdauer abgewiesen worden ist.

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Da keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.

E. 1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

E. 1.3 Nach Art. 59 ATSG ist zur Beschwerdeführung vor dem Bundesverwaltungsgericht legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren als Partei teilgenommen. Als Verfügungsadressatin ist sie durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung bzw. Änderung ein schutzwürdiges Interesse. Sie ist daher zur Beschwerde legitimiert.

E. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde, ist darauf einzutreten (vgl. Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz in Deutschland. Folglich sind das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112. 681) sowie gemäss Anhang II des FZA die Verordnungen (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 sowie Nr. 987/2009 vom 16. September 2009, welche am 1. April 2012 die Verordnungen (EWG) des Rates Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 sowie Nr. 574/72 vom 21. März 1972 abgelöst haben, anwendbar. Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Bürger der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Soweit - wie vorliegend - weder das FZA und die gestützt darauf anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte abweichende Bestimmungen vorsehen noch allgemeine Rechtsgrundsätze dagegen sprechen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens und die Prüfung des Rentenanspruchs alleine nach der schweizerischen Rechtsordnung (vgl. BGE 130 V 257 E. 2.4), was sich auch mit dem Inkrafttreten der erwähnten Verordnungen am 1. April 2012 nicht geändert hat. Demnach bestimmt sich vorliegend die Frage, ob Anspruch auf Leistungen der schweizerischen AHV besteht, alleine aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften.

E. 2.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 445; BGE 127 V 467 E. 1; BGE 126 V 136 E. 4b). Die Beschwerdeführerin hat ihr 64. Altersjahr am 14. Januar 2005 vollendet. Ihr Anspruch auf eine ordentliche Altersrente ohne Vorbezug wäre demnach im Monat nach Vollendung des 64. Altersjahrs und somit am 1. Februar 2005 entstanden (vgl. Art. 21 Abs. 2 AHVG). Massgebend sind somit diejenigen Normen, welche zu diesem Zeitpunkt in Kraft standen, namentlich die entsprechenden Bestimmungen des AHVG und AHVV (SR 831.101).

E. 3.1 Bei der schweizerischen AHV sind nach Art. 1a Abs. 1 AHVG unter anderem die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Bst. a) und die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Bst. b), obligatorisch versichert.

E. 3.2 Anspruch auf eine ordentliche Altersrente haben Männer, welche das 65. Altersjahr sowie Frauen, welche das 64. Altersjahr vollendet haben und denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Art. 21 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 Abs. 1 AHVG). Der Anspruch auf die Altersrente entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des massgebenden Altersjahres folgt, und erlischt mit dem Tod (Art. 21 Abs. 2 AHVG).

E. 3.3 Für die Rentenberechnung werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles berücksichtigt. Die ordentlichen Renten gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer (Bst. a) oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer (Bst. b) zur Ausrichtung.

E. 3.4 Als Beitragsdauer kann lediglich derjenige Zeitabschnitt gelten, in dem eine Person versichert und der Beitragspflicht unterstellt gewesen ist (Wegleitung des Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV] über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [RWL; gültig ab 1. Januar 2010] Rz. 5005 ff.). Damit ein Jahr als volles Beitragsjahr angerechnet wird, muss eine Beitragsdauer von mehr als 11 Monaten vorliegen; dies ist nicht der Fall, wenn eine Beitragsdauer von 11 Monaten ohne einen zusätzlichen Bruchteil eines weiteren Monats besteht (UELI KIESER, Rechtsprechung zur AHV, 3. Aufl. 2012, Art. 29ter Rz. 2 m.H. auf ZAK 1971 S. 323 E. 3). Ausserdem müssen die geschuldeten Beiträge geleistet sein oder noch entrichtet werden können (Art. 16 Abs. 1 und 2 AHVG), damit ein bestimmter Zeitabschnitt als Beitragsdauer zählen kann (RWL Rz. 5006).

E. 3.5 Hinsichtlich der Dauer der Beitragsleistung und der Höhe der Beiträge wird grundsätzlich auf die individuellen Konten abgestellt, welche für jeden beitragspflichtigen Versicherten geführt werden und in welche die entsprechenden Daten eingetragen werden (vgl. Art. 30ter AHVG; Art. 137 ff. AHVV). Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Art. 141 Abs. 1 AHVV). Versicherte können innert 30 Tagen seit Zustellung des Kontenauszuges bei der Ausgleichskasse eine Berichtigung verlangen (Art. 141 Abs. 2 AHVV). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV).

E. 3.6 Art. 50a AHVV bestimmt unter der Überschrift "Ermittlung der Beitragsdauer aus den Jahren 1948-1968", dass die Ausgleichskasse die Beitragsdauer in einem vereinfachten Verfahren festsetzen kann, für den Fall dass eine in den Jahren 1948-1968 in der Schweiz erwerbstätige Person ihren zivilrechtlichen Wohnsitz im Ausland hatte und die Beitragszeiten aus diesen Jahren nicht mit näheren Angaben über die Beschäftigungsdauer belegt werden (Abs. 1). Das Bundesamt stellt für die Ermittlung der Beitragsdauer aus den Jahren 1948-1968 verbindliche Tabellen auf (Abs. 2). Diese mit Verordnung vom 26. September 1994 erlassene Vorschrift kodifiziert die frühere gleich lautende Verwaltungspraxis gemäss Rz. 5017 der Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (RWL; im Folgenden: Rentenwegleitung), die in BGE 107 V 7 als gesetzmässig bezeichnet wurde. Die in Art. 50a Abs. 2 AHVV erwähnten nach Erwerbszweigen gegliederten "Tabellen zur Ermittlung der mutmasslichen Beitragsdauer in den Jahren 1956 bis 1968" sind im Anhang IX der Rentenwegleitung (in der Fassung vom 1. Januar 2012) enthalten. Auf die Anwendung dieser Tabellen darf nur verzichtet werden, wenn die tatsächliche Dauer der Erwerbstätigkeit durch Arbeitszeugnisse, Lohnabrechnungen oder gleichwertige Bestätigungen des Arbeitgebers eindeutig ausgewiesen ist (BGE 107 V 7 E. 3b), was auch unter Art. 50a AHVV gilt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 317/02 vom 6. Januar 2004 E. 2.2.1). Hierfür muss der Versicherte den vollen Beweis erbringen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-134/2010 vom 16. Januar 2012 E. 3.2). Dessen ungeachtet ist auch der im Sozialversicherungsrecht allgemein geltende Untersuchungsgrundsatz zu berücksichtigen, wonach die Verwaltungsbehörde und im Streitfall das Gericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien abzuklären und festzustellen haben, wobei die Parteien eine Mitwirkungspflicht trifft im Fall der Beweislosigkeit fällt jedoch der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die daraus Rechte ableiten will (vgl. BGE 117 V 261 E. 3b und 4a [betreffend Art. 141 Abs. 3 AHVV], BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen).

E. 4 Die Beschwerdeführerin bezweifelt die Richtigkeit der Ermittlung ihrer Beitragszeiten und macht insbesondere geltend, dass ihr im Jahr 1960 12 Monate Erwerbstätigkeit in der Schweiz anzurechnen seien.

E. 5 Zu prüfen ist zunächst, ob die Vorinstanz zur Bestimmung der Beitragszeiten der Beschwerdeführerin im Jahr 1960, in dem sie in der Schweiz gearbeitet hat (act. 29 S. 2 und 40 S. 3), zu Recht die "Tabelle zur Ermittlung der mutmasslichen Beitragsdauer in den Jahren 1956 bis 1968" herangezogen hat, was insbesondere voraussetzt, dass sie zu dieser Zeit keinen Wohnsitz in der Schweiz hatte.

E. 5.1 Gemäss Art. 13 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht des dauernden Verweilens aufhält, wobei niemand an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben kann. Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes (Art. 24 Abs. 1 ZGB). Ein Wohnsitz setzt demnach objektiv den physischen Aufenthalt und subjektiv die Absicht des dauernden Verbleibens voraus; Letztere ist nur soweit von Bedeutung, als sie nach aussen erkennbar ist (RKUV 2005 KV 344 S. 362 E. 3). Die Absicht dauernden Verbleibens muss demzufolge aus der Gesamtheit der objektiven Umstände hervorgehen; der Wille der Person ist nur soweit von Bedeutung, als er erkannt und nachgeprüft werden kann. Die Hinterlegung von Ausweispapieren, die Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung und die Ausübung politischer Rechte beweisen die Begründung eines Wohnsitzes nicht, sondern stellen lediglich Indizien dar. Das Gesetz stellt für den Wohnsitzwechsel keine Vermutung auf; wer sich auf einen solchen Wechsel beruft, hat dafür den Nachweis zu erbringen. So hat die Rechtsprechung angenommen, dass sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort befindet, den sie zum Mittelpunkt ihres Lebens und ihrer Beziehungen gemacht hat. Hat eine Person dauerhafte Beziehungen zu mehreren Orten, so befindet sich ihr Wohnsitz an dem Ort, zu dem sie die engsten Beziehungen unterhält, den sie zum Mittelpunkt ihres Daseins, ihrer persönlichen Beziehungen, ihrer geistigen und materiellen Interessen, ihres Lebens und allgemein auch ihrer beruflichen Tätigkeit machen wollte (BGE 125 V 76 E. 2a; SVR 2000 IV Nr. 14 S. 44 E. 3b; ZAK 1990 S. 248 E. 3b, 1982 S. 179 f. E. 2a mit Hinweisen). Der Wohnsitzbegriff im Zusammenhang mit Vorschriften zu den Berechnungsgrundlagen der AHV ist eher eng auszulegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_294/2007 vom 10. Oktober 2007 E. 6.2.2).

E. 5.2 Auf Nachfrage der Vorinstanz teilte die Einwohnerkontrolle der Gemeinde Z._______ am 13. November 2014 den Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 29. Januar 1960 bis 12. Dezember 1960 mit, äusserte sich dabei nicht zur Art der Bewilligung (act. 15 S. 2). Sodann verfügt die Migrationsbehörde des Kantons P._______ über keine die Beschwerdeführerin betreffende Unterlagen (act. 15 S. 1). Auch in den weiteren Akten finden sich keine Hinweise auf eine mögliche Anwesenheitsbewilligung der Beschwerdeführerin in der Schweiz.

E. 5.3 Aufgrund der Akten ist unklar, ob die Beschwerdeführerin im Jahr 1960 Wohnsitz in der Schweiz hatte. Zudem gilt es zu beachten, dass eine Bestätigung der Einwohnergemeinde nur den Umstand belegt, dass eine betreffende Person zu den genannten Zeiten in der betreffenden Gemeinde als wohnhaft gemeldet war und lediglich als Indiz für die Begründung eines Wohnsitzes herangezogen werden kann. Die Beschwerdeführerin hat keine Beweismittel im Zusammenhang mit der Wohnsitzfrage eingereicht. Hinsichtlich einer Wohnsitzbescheinigung hat sie lediglich erklärt, dass eine solche seinerzeit nicht erteilt worden sei (act. 27 S. 1). Trotz Nachforschungen der Vorinstanz konnte auch nicht ermittelt werden, ob die Beschwerdeführerin damals eine Aufenthaltsbewilligung hatte, was für die Begründung eines Wohnsitzes in der Schweiz im Sinn von Art. 50a AHVV jedoch nötig wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_294/2007 vom 10. Oktober 2007 E. 6.2.2). Da hier insgesamt keine weiteren Anhaltspunkte für einen Wohnsitz in der Schweiz vorliegen, ist aufgrund der Aktenlage nach dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 134 V 109 E. 9.5) nicht ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin im massgebenden Zeitraum im Jahr 1960 Wohnsitz in der Schweiz hatte.

E. 5.4 Der Vorinstanz ist auch nicht vorzuwerfen, sie hätte den Sachverhalt ungenügend abgeklärt, stellte sie doch Nachforschungen bei der Einwohnergemeinde Z._______ sowie beim Migrationsamt des Kantons P._______ an, woraus sich jedoch nichts zugunsten der Beschwerdeführerin ableiten liess. Im Übrigen ist nicht ersichtlich und wird auch von der Beschwerdeführerin nicht aufgezeigt, welche weiteren Abklärungen hinsichtlich des Wohnsitzes und der Beitragsdauer noch hätten unternommen werden können. Weitere Nachforschungen wären nur angezeigt gewesen, wenn konkrete Anhaltspunkte diese nahelegen, was hier nicht der Fall ist. Diese Beweislosigkeit wirkt sich zulasten der Beschwerdeführerin aus, die aus dem unbewiesenen Sachverhalt Rechte ableiten will. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin im massgebenden Zeitraum im Jahr 1960 keinen Wohnsitz in der Schweiz hatte. Da sie zudem weder Arbeitszeugnisse noch Lohnabrechnungen eingereicht hat und eine erst nachträglich erstellte Erklärung eines Nachkommen des ursprünglichen Arbeitgebers einer Bestätigungen des Arbeitgebers nicht gleichwertig ist und damit für sich keine hinreichende Beweiskraft hat, hat die Vorinstanz daher zur Ermittlung der Beitragsdauer der Beschwerdeführerin im Jahr 1960 zu Recht die "Tabelle zur Ermittlung der mutmasslichen Beitragsdauer in den Jahren 1956 bis 1968" herangezogen.

E. 6 Zu prüfen ist weiter, ob die Vorinstanz die Beitragszeiten der Beschwerdeführerin korrekt ermittelt und den Rentenanspruch zu Recht abgelehnt hat.

E. 6.1 Aus dem IK-Auszug der Beschwerdeführerin ergeben sich Beiträge im Jahr 1960 auf das Einkommen von Fr. 3'150.- (act. 29 S. 2). Die Vorinstanz hat anhand der richtigen Tabelle (Erwerbszweig 70: Hausangestellte, Frauen) elf Beitragsmonate im Jahr 1960 (da das massgebende Einkommen zwischen den Werten von Fr. 3'100.- für 10 Monate und Fr. 3'400.- für elf Monate liegt, wird es auf den nächst höheren Wert von 11 Monaten aufgerundet) angerechnet, was korrekt ist. Insgesamt ist die Vorinstanz damit richtigerweise von einer gesamten Beitragsdauer von 11 Monaten ausgegangen. Damit hatte die Beschwerdeführerin die Mindestbeitragszeit von einem Jahr (Art. 29 Abs. 1 AHV) nicht erreicht, weshalb sie keinen Anspruch auf eine Altersrente hatte.

E. 6.2 Soweit sich die Beschwerdeführerin auf den Gleichbehandlungsgrundsatz beruft, indem sie ihre Situation als mit derjenigen von L._______ vergleichbar beurteilt und daraus Rechtsfolgen zu ihren Gunsten ableiten will, übersieht sie zentrale Unterschiede im Sachverhalt. Die durch die Beschwerdeführerin ins Recht gelegten Unterlagen von L._______ lassen vielmehr erkennen, dass die beiden Sachverhalte unterschiedlich sind. Soweit aktenkundig konnte L._______ offenbar mittels einer Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung (act. 34 S. 14) nachweisen, dass sie während ihres Aufenthaltes in der Schweiz im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung war und damit ihren Wohnsitz (im vorliegend eng verstandenen Sinn) in der Schweiz hatte, was der Beschwerdeführerin gerade nicht gelang. Schliesslich konnte L._______ - im Gegensatz zur Beschwerdeführerin - ein Arbeitszeugnis ihres Arbeitgebers vom 16. Dezember 1961 beibringen (act. 34 S. 15), welches bestätigt, dass sie während zwölf Monaten in der Schweiz gearbeitet hatte. Die Beitragsdauer musste folglich - anders als bei der Beschwerdeführerin - nicht nach Art. 50a AHVV anhand der "Tabellen zur Ermittlung der mutmasslichen Beitragsdauer in den Jahren 1948 bis 1968" ermittelt werden. Vor diesem Hintergrund erscheint die Rüge der Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes als unbegründet.

E. 7 Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass die Vorinstanz die Beitragsdauer der Beschwerdeführerin im Jahr 1960 zu Recht anhand der "Tabelle zur Ermittlung der mutmasslichen Beitragsdauer in den Jahren 1956 bis 1968" ermittelt hat. Daraus ergab sich, dass die Mindestbeitragsdauer von einem Jahr nicht erfüllt war und damit kein Rentenanspruch bestand. Die Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

E. 8 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Die obsiegende Vorinstanz hat als Bundesbehörde keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]). Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist entsprechend dem Verfahrensausgang ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Dispositiv Seite 12

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Giulia Santangelo Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-6785/2015 Urteil vom 3. Februar 2017 Besetzung Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richter Michael Peterli, Richter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiberin Giulia Santangelo. Parteien S._______, Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Erfüllung der Mindestbeitragsdauer für den Rentenanspruch; Einspracheentscheid SAK vom 6. Oktober 2015. Sachverhalt: A. Die am 14. Januar 1941 geborene, seit 1965 verheiratete deutsche Staatsangehörige S._______ (im Folgenden: Versicherte oder Beschwerdeführerin) arbeitete im Jahr 1960 als Hausgehilfin in einem Familienhaushalt im Kanton Luzern und zahlte dabei die obligatorischen Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) ein (Akten der Schweizerischen Ausgleichskasse [im Folgenden: act.] 2 S. 3 und act. 4). Am 25. September 2014 stellte sie bei der Vorinstanz ein Gesuch um Bezug einer schweizerischen Altersrente (act. 1). B. Die Schweizerische Ausgleichskasse (im Folgenden: SAK oder Vorinstanz) wies das Gesuch der Versicherten mit Verfügung vom 31. Juli 2015 mit der Begründung ab, die Bedingung der einjährigen Mindestbeitragsdauer sei nicht erfüllt (act. 33). C. Am 14. August 2015 erhob die Versicherte Einsprache gegen die Rentenverfügung vom 31. Juli 2015. Dabei verwies sie im Wesentlichen auf den Präzedenzfall von L._______ (geb. 1942), welche im Jahr 1961 während einer gleich langen Zeit beim selben Arbeitgeber angestellt gewesen sei wie sie im Jahr 1960. Aufgrund dieser Anstellung beziehe diese seit dem 1. Januar 2006 eine monatliche Rente von Fr. 47.-. Unter Hinweis auf den Gleichheitsgrundsatz beantragte die Beschwerdeführerin die Zusprache der Rente (act. 34 S. 1). Ihr Rechtsmittel ergänzte sie mit zahlreichen Unterlagen betreffend L._______ (act. 34 S. 2-19). Nach Tätigung verschiedener Abklärungen bestätigte die SAK ihre Rentenberechnung und wies die Einsprache vom 14. August 2015 mit Entscheid vom 6. Oktober 2015 ab (act. 41). D. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Versicherte mit Eingabe vom 22. Oktober 2015 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Zusprache einer Rente (Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 2). E. Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 24. November 2015 auf Abweisung der Beschwerde (B-act. 4). F. Die Beschwerdeführerin beantragte mit Replik vom 7. Dezember 2015 die Gutheissung der Beschwerde (B-act. 7). G. Am 15. Januar 2016 teilte die Vorinstanz mit, dass sie von der Einreichung einer Duplik absehe und an ihrer Vernehmlassung vom 24. November 2015 festhalte (B-act. 10). H. Mit Instruktionsverfügung vom 22. Januar 2016 wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen (B-act. 11). I. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Angefochten ist der Einspracheentscheid der SAK vom 6. Oktober 2015, mit welchem - in Bestätigung der Verfügung vom 31. Juli 2015 - das Rentengesuch der Beschwerdeführerin wegen Nichterfüllens der einjährigen Mindestbeitragsdauer abgewiesen worden ist. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Da keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Nach Art. 59 ATSG ist zur Beschwerdeführung vor dem Bundesverwaltungsgericht legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren als Partei teilgenommen. Als Verfügungsadressatin ist sie durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung bzw. Änderung ein schutzwürdiges Interesse. Sie ist daher zur Beschwerde legitimiert. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde, ist darauf einzutreten (vgl. Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2.2 Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz in Deutschland. Folglich sind das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112. 681) sowie gemäss Anhang II des FZA die Verordnungen (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 sowie Nr. 987/2009 vom 16. September 2009, welche am 1. April 2012 die Verordnungen (EWG) des Rates Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 sowie Nr. 574/72 vom 21. März 1972 abgelöst haben, anwendbar. Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Bürger der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Soweit - wie vorliegend - weder das FZA und die gestützt darauf anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte abweichende Bestimmungen vorsehen noch allgemeine Rechtsgrundsätze dagegen sprechen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens und die Prüfung des Rentenanspruchs alleine nach der schweizerischen Rechtsordnung (vgl. BGE 130 V 257 E. 2.4), was sich auch mit dem Inkrafttreten der erwähnten Verordnungen am 1. April 2012 nicht geändert hat. Demnach bestimmt sich vorliegend die Frage, ob Anspruch auf Leistungen der schweizerischen AHV besteht, alleine aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften. 2.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 445; BGE 127 V 467 E. 1; BGE 126 V 136 E. 4b). Die Beschwerdeführerin hat ihr 64. Altersjahr am 14. Januar 2005 vollendet. Ihr Anspruch auf eine ordentliche Altersrente ohne Vorbezug wäre demnach im Monat nach Vollendung des 64. Altersjahrs und somit am 1. Februar 2005 entstanden (vgl. Art. 21 Abs. 2 AHVG). Massgebend sind somit diejenigen Normen, welche zu diesem Zeitpunkt in Kraft standen, namentlich die entsprechenden Bestimmungen des AHVG und AHVV (SR 831.101). 3. 3.1 Bei der schweizerischen AHV sind nach Art. 1a Abs. 1 AHVG unter anderem die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Bst. a) und die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Bst. b), obligatorisch versichert. 3.2 Anspruch auf eine ordentliche Altersrente haben Männer, welche das 65. Altersjahr sowie Frauen, welche das 64. Altersjahr vollendet haben und denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Art. 21 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 Abs. 1 AHVG). Der Anspruch auf die Altersrente entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des massgebenden Altersjahres folgt, und erlischt mit dem Tod (Art. 21 Abs. 2 AHVG). 3.3 Für die Rentenberechnung werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles berücksichtigt. Die ordentlichen Renten gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer (Bst. a) oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer (Bst. b) zur Ausrichtung. 3.4 Als Beitragsdauer kann lediglich derjenige Zeitabschnitt gelten, in dem eine Person versichert und der Beitragspflicht unterstellt gewesen ist (Wegleitung des Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV] über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [RWL; gültig ab 1. Januar 2010] Rz. 5005 ff.). Damit ein Jahr als volles Beitragsjahr angerechnet wird, muss eine Beitragsdauer von mehr als 11 Monaten vorliegen; dies ist nicht der Fall, wenn eine Beitragsdauer von 11 Monaten ohne einen zusätzlichen Bruchteil eines weiteren Monats besteht (UELI KIESER, Rechtsprechung zur AHV, 3. Aufl. 2012, Art. 29ter Rz. 2 m.H. auf ZAK 1971 S. 323 E. 3). Ausserdem müssen die geschuldeten Beiträge geleistet sein oder noch entrichtet werden können (Art. 16 Abs. 1 und 2 AHVG), damit ein bestimmter Zeitabschnitt als Beitragsdauer zählen kann (RWL Rz. 5006). 3.5 Hinsichtlich der Dauer der Beitragsleistung und der Höhe der Beiträge wird grundsätzlich auf die individuellen Konten abgestellt, welche für jeden beitragspflichtigen Versicherten geführt werden und in welche die entsprechenden Daten eingetragen werden (vgl. Art. 30ter AHVG; Art. 137 ff. AHVV). Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Art. 141 Abs. 1 AHVV). Versicherte können innert 30 Tagen seit Zustellung des Kontenauszuges bei der Ausgleichskasse eine Berichtigung verlangen (Art. 141 Abs. 2 AHVV). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV). 3.6 Art. 50a AHVV bestimmt unter der Überschrift "Ermittlung der Beitragsdauer aus den Jahren 1948-1968", dass die Ausgleichskasse die Beitragsdauer in einem vereinfachten Verfahren festsetzen kann, für den Fall dass eine in den Jahren 1948-1968 in der Schweiz erwerbstätige Person ihren zivilrechtlichen Wohnsitz im Ausland hatte und die Beitragszeiten aus diesen Jahren nicht mit näheren Angaben über die Beschäftigungsdauer belegt werden (Abs. 1). Das Bundesamt stellt für die Ermittlung der Beitragsdauer aus den Jahren 1948-1968 verbindliche Tabellen auf (Abs. 2). Diese mit Verordnung vom 26. September 1994 erlassene Vorschrift kodifiziert die frühere gleich lautende Verwaltungspraxis gemäss Rz. 5017 der Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (RWL; im Folgenden: Rentenwegleitung), die in BGE 107 V 7 als gesetzmässig bezeichnet wurde. Die in Art. 50a Abs. 2 AHVV erwähnten nach Erwerbszweigen gegliederten "Tabellen zur Ermittlung der mutmasslichen Beitragsdauer in den Jahren 1956 bis 1968" sind im Anhang IX der Rentenwegleitung (in der Fassung vom 1. Januar 2012) enthalten. Auf die Anwendung dieser Tabellen darf nur verzichtet werden, wenn die tatsächliche Dauer der Erwerbstätigkeit durch Arbeitszeugnisse, Lohnabrechnungen oder gleichwertige Bestätigungen des Arbeitgebers eindeutig ausgewiesen ist (BGE 107 V 7 E. 3b), was auch unter Art. 50a AHVV gilt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 317/02 vom 6. Januar 2004 E. 2.2.1). Hierfür muss der Versicherte den vollen Beweis erbringen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-134/2010 vom 16. Januar 2012 E. 3.2). Dessen ungeachtet ist auch der im Sozialversicherungsrecht allgemein geltende Untersuchungsgrundsatz zu berücksichtigen, wonach die Verwaltungsbehörde und im Streitfall das Gericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien abzuklären und festzustellen haben, wobei die Parteien eine Mitwirkungspflicht trifft im Fall der Beweislosigkeit fällt jedoch der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die daraus Rechte ableiten will (vgl. BGE 117 V 261 E. 3b und 4a [betreffend Art. 141 Abs. 3 AHVV], BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen).

4. Die Beschwerdeführerin bezweifelt die Richtigkeit der Ermittlung ihrer Beitragszeiten und macht insbesondere geltend, dass ihr im Jahr 1960 12 Monate Erwerbstätigkeit in der Schweiz anzurechnen seien.

5. Zu prüfen ist zunächst, ob die Vorinstanz zur Bestimmung der Beitragszeiten der Beschwerdeführerin im Jahr 1960, in dem sie in der Schweiz gearbeitet hat (act. 29 S. 2 und 40 S. 3), zu Recht die "Tabelle zur Ermittlung der mutmasslichen Beitragsdauer in den Jahren 1956 bis 1968" herangezogen hat, was insbesondere voraussetzt, dass sie zu dieser Zeit keinen Wohnsitz in der Schweiz hatte. 5.1 Gemäss Art. 13 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht des dauernden Verweilens aufhält, wobei niemand an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben kann. Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes (Art. 24 Abs. 1 ZGB). Ein Wohnsitz setzt demnach objektiv den physischen Aufenthalt und subjektiv die Absicht des dauernden Verbleibens voraus; Letztere ist nur soweit von Bedeutung, als sie nach aussen erkennbar ist (RKUV 2005 KV 344 S. 362 E. 3). Die Absicht dauernden Verbleibens muss demzufolge aus der Gesamtheit der objektiven Umstände hervorgehen; der Wille der Person ist nur soweit von Bedeutung, als er erkannt und nachgeprüft werden kann. Die Hinterlegung von Ausweispapieren, die Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung und die Ausübung politischer Rechte beweisen die Begründung eines Wohnsitzes nicht, sondern stellen lediglich Indizien dar. Das Gesetz stellt für den Wohnsitzwechsel keine Vermutung auf; wer sich auf einen solchen Wechsel beruft, hat dafür den Nachweis zu erbringen. So hat die Rechtsprechung angenommen, dass sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort befindet, den sie zum Mittelpunkt ihres Lebens und ihrer Beziehungen gemacht hat. Hat eine Person dauerhafte Beziehungen zu mehreren Orten, so befindet sich ihr Wohnsitz an dem Ort, zu dem sie die engsten Beziehungen unterhält, den sie zum Mittelpunkt ihres Daseins, ihrer persönlichen Beziehungen, ihrer geistigen und materiellen Interessen, ihres Lebens und allgemein auch ihrer beruflichen Tätigkeit machen wollte (BGE 125 V 76 E. 2a; SVR 2000 IV Nr. 14 S. 44 E. 3b; ZAK 1990 S. 248 E. 3b, 1982 S. 179 f. E. 2a mit Hinweisen). Der Wohnsitzbegriff im Zusammenhang mit Vorschriften zu den Berechnungsgrundlagen der AHV ist eher eng auszulegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_294/2007 vom 10. Oktober 2007 E. 6.2.2). 5.2 Auf Nachfrage der Vorinstanz teilte die Einwohnerkontrolle der Gemeinde Z._______ am 13. November 2014 den Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 29. Januar 1960 bis 12. Dezember 1960 mit, äusserte sich dabei nicht zur Art der Bewilligung (act. 15 S. 2). Sodann verfügt die Migrationsbehörde des Kantons P._______ über keine die Beschwerdeführerin betreffende Unterlagen (act. 15 S. 1). Auch in den weiteren Akten finden sich keine Hinweise auf eine mögliche Anwesenheitsbewilligung der Beschwerdeführerin in der Schweiz. 5.3 Aufgrund der Akten ist unklar, ob die Beschwerdeführerin im Jahr 1960 Wohnsitz in der Schweiz hatte. Zudem gilt es zu beachten, dass eine Bestätigung der Einwohnergemeinde nur den Umstand belegt, dass eine betreffende Person zu den genannten Zeiten in der betreffenden Gemeinde als wohnhaft gemeldet war und lediglich als Indiz für die Begründung eines Wohnsitzes herangezogen werden kann. Die Beschwerdeführerin hat keine Beweismittel im Zusammenhang mit der Wohnsitzfrage eingereicht. Hinsichtlich einer Wohnsitzbescheinigung hat sie lediglich erklärt, dass eine solche seinerzeit nicht erteilt worden sei (act. 27 S. 1). Trotz Nachforschungen der Vorinstanz konnte auch nicht ermittelt werden, ob die Beschwerdeführerin damals eine Aufenthaltsbewilligung hatte, was für die Begründung eines Wohnsitzes in der Schweiz im Sinn von Art. 50a AHVV jedoch nötig wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_294/2007 vom 10. Oktober 2007 E. 6.2.2). Da hier insgesamt keine weiteren Anhaltspunkte für einen Wohnsitz in der Schweiz vorliegen, ist aufgrund der Aktenlage nach dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 134 V 109 E. 9.5) nicht ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin im massgebenden Zeitraum im Jahr 1960 Wohnsitz in der Schweiz hatte. 5.4 Der Vorinstanz ist auch nicht vorzuwerfen, sie hätte den Sachverhalt ungenügend abgeklärt, stellte sie doch Nachforschungen bei der Einwohnergemeinde Z._______ sowie beim Migrationsamt des Kantons P._______ an, woraus sich jedoch nichts zugunsten der Beschwerdeführerin ableiten liess. Im Übrigen ist nicht ersichtlich und wird auch von der Beschwerdeführerin nicht aufgezeigt, welche weiteren Abklärungen hinsichtlich des Wohnsitzes und der Beitragsdauer noch hätten unternommen werden können. Weitere Nachforschungen wären nur angezeigt gewesen, wenn konkrete Anhaltspunkte diese nahelegen, was hier nicht der Fall ist. Diese Beweislosigkeit wirkt sich zulasten der Beschwerdeführerin aus, die aus dem unbewiesenen Sachverhalt Rechte ableiten will. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin im massgebenden Zeitraum im Jahr 1960 keinen Wohnsitz in der Schweiz hatte. Da sie zudem weder Arbeitszeugnisse noch Lohnabrechnungen eingereicht hat und eine erst nachträglich erstellte Erklärung eines Nachkommen des ursprünglichen Arbeitgebers einer Bestätigungen des Arbeitgebers nicht gleichwertig ist und damit für sich keine hinreichende Beweiskraft hat, hat die Vorinstanz daher zur Ermittlung der Beitragsdauer der Beschwerdeführerin im Jahr 1960 zu Recht die "Tabelle zur Ermittlung der mutmasslichen Beitragsdauer in den Jahren 1956 bis 1968" herangezogen.

6. Zu prüfen ist weiter, ob die Vorinstanz die Beitragszeiten der Beschwerdeführerin korrekt ermittelt und den Rentenanspruch zu Recht abgelehnt hat. 6.1 Aus dem IK-Auszug der Beschwerdeführerin ergeben sich Beiträge im Jahr 1960 auf das Einkommen von Fr. 3'150.- (act. 29 S. 2). Die Vorinstanz hat anhand der richtigen Tabelle (Erwerbszweig 70: Hausangestellte, Frauen) elf Beitragsmonate im Jahr 1960 (da das massgebende Einkommen zwischen den Werten von Fr. 3'100.- für 10 Monate und Fr. 3'400.- für elf Monate liegt, wird es auf den nächst höheren Wert von 11 Monaten aufgerundet) angerechnet, was korrekt ist. Insgesamt ist die Vorinstanz damit richtigerweise von einer gesamten Beitragsdauer von 11 Monaten ausgegangen. Damit hatte die Beschwerdeführerin die Mindestbeitragszeit von einem Jahr (Art. 29 Abs. 1 AHV) nicht erreicht, weshalb sie keinen Anspruch auf eine Altersrente hatte. 6.2 Soweit sich die Beschwerdeführerin auf den Gleichbehandlungsgrundsatz beruft, indem sie ihre Situation als mit derjenigen von L._______ vergleichbar beurteilt und daraus Rechtsfolgen zu ihren Gunsten ableiten will, übersieht sie zentrale Unterschiede im Sachverhalt. Die durch die Beschwerdeführerin ins Recht gelegten Unterlagen von L._______ lassen vielmehr erkennen, dass die beiden Sachverhalte unterschiedlich sind. Soweit aktenkundig konnte L._______ offenbar mittels einer Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung (act. 34 S. 14) nachweisen, dass sie während ihres Aufenthaltes in der Schweiz im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung war und damit ihren Wohnsitz (im vorliegend eng verstandenen Sinn) in der Schweiz hatte, was der Beschwerdeführerin gerade nicht gelang. Schliesslich konnte L._______ - im Gegensatz zur Beschwerdeführerin - ein Arbeitszeugnis ihres Arbeitgebers vom 16. Dezember 1961 beibringen (act. 34 S. 15), welches bestätigt, dass sie während zwölf Monaten in der Schweiz gearbeitet hatte. Die Beitragsdauer musste folglich - anders als bei der Beschwerdeführerin - nicht nach Art. 50a AHVV anhand der "Tabellen zur Ermittlung der mutmasslichen Beitragsdauer in den Jahren 1948 bis 1968" ermittelt werden. Vor diesem Hintergrund erscheint die Rüge der Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes als unbegründet.

7. Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass die Vorinstanz die Beitragsdauer der Beschwerdeführerin im Jahr 1960 zu Recht anhand der "Tabelle zur Ermittlung der mutmasslichen Beitragsdauer in den Jahren 1956 bis 1968" ermittelt hat. Daraus ergab sich, dass die Mindestbeitragsdauer von einem Jahr nicht erfüllt war und damit kein Rentenanspruch bestand. Die Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

8. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Die obsiegende Vorinstanz hat als Bundesbehörde keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]). Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist entsprechend dem Verfahrensausgang ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Dispositiv Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Giulia Santangelo Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: