opencaselaw.ch

C-5666/2013

C-5666/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2014-11-26 · Deutsch CH

Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges)

Sachverhalt

A. Der am (...) 1948 geborene österreichische Staatsangehörige A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer), wohnhaft in (...) (AT), Vater der Kinder B._______ (geb. am [...] 1978), C._______ (geb. am [...] 1980) und D._______ (geb. am [...] 1991), arbeitete ab dem Jahr 1968 - mit Unterbrüchen - bis August 1977 bei verschiedenen Arbeitgebern in der Schweiz und entrichtete in dieser Zeit obligatorische Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; Akten der Vorinstanz [im Folgenden: act.] 1, 5 + 28; IK-Auszug). Gemäss eigenen Angaben war der Versicherte lediglich bis zum 31. Juli 1977 in der Schweiz erwerbstätig (act. 2 + act. 8, S. 3). B. B.a Am 14. Januar 2013 (Datum Posteingang) reichte er bei der Pensionsversicherungsanstalt Landesstelle Vorarlberg zuhanden der Schweizerischen Ausgleichskasse (im Folgenden: SAK oder Vorinstanz) eine Anmeldung für die Ausrichtung der ordentlichen AHV-Altersrente per 1. März 2013 ein (act. 1, S. 7 + act. 4). B.b Mit Verfügung vom 13. März 2013 sprach die SAK dem Versicherten per 1. März 2013 eine Altersrente von monatlich Fr. 174.- zu. Der Berechnung legte sie eine anrechenbare gesamte Versicherungszeit von fünf Jahren und fünf Monaten (Rentenskala 5) und ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 30'888.- zugrunde (act. 13). B.c Am 19. März 2013 (Datum Posteingang) stellte der Versicherte der Vorinstanz eine Geburtsurkunde sowie eine Studienbestätigung seiner Tochter, D._______, zu (act. 16 ff.). B.d Mit Eingabe vom 27. März 2013 (Datum Posteingang) beantragte der Versicherte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung mit der Begründung, die SAK habe im Jahr 1974 zu Unrecht nur sieben Versicherungsmonate berücksichtigt, obwohl er in der Zeit von März 1973 bis August 1977 ununterbrochen in der Schweiz (ETH Zürich) erwerbstätig gewesen sei (act. 19). B.e Mit Schreiben vom 4. Juni 2013 teilte die Zentrale Ausgleichskasse der SAK mit, dass sie die Beitragszeit für das Jahr 1974 aufgrund des vom Versicherten eingereichten Arbeitszeugnisses (act. 9, S. 2; vgl. dazu auch act. 20, S. 1 ff.) geändert habe; gleichzeitig stellte sie der SAK den korrigierten IK-Auszug zu (act. 26 ff.). B.f Mit (Wiedererwägungs-)Verfügung vom 19. Juni 2013 sprach die SAK dem Versicherten neu eine ordentliche AHV-Rente von monatlich Fr. 167.- sowie eine ordentliche Kinderrente von monatlich Fr. 67.- zu. Der Rentenberechnung legte sie neu eine gesamte Versicherungszeit von 5 Jahren und 10 Monaten (Rentenskala 5) sowie ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 28'080.- zugrunde (act. 33). B.g Mit Eingabe vom 25. Juni 2013 (Posteingang SAK: 2. Juli 2013) erhob der Versicherte gegen diese Verfügung Einsprache mit dem sinngemässen Begehren um Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Zur Begründung machte er sinngemäss geltend, seine Monatsrente sinke von Fr. 174.- auf Fr. 167.-, obwohl die Versicherungszeit für das Jahr 1974 von sieben auf zwölf Monate erhöht worden sei, weshalb er um Überprüfung ersuche (act. 35). B.h Mit Einspracheentscheid vom 12. August 2013 wies die Vorinstanz die Einsprache des Versicherten ab. Zur Begründung führte sie insbesondere aus, die Rente sei auf der Grundlage einer Beitragsdauer von 70 Monaten, der Rentenskala 5 sowie eines massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 27'971.- beziehungsweise von aufgerundet (auf den nächst höheren Tabellenwert von) Fr. 28'080.- korrekt berechnet worden (act. 39). B.i Mit Schreiben vom 2. September 2013 ersuchte der Versicherte die Vorinstanz sinngemäss um eine nachvollziehbare Begründung ihres Entscheides. Er wies erneut auf die kleinere Altersrente trotz höherer Versicherungszeit hin (act. 41). B.j Mit Antwortschreiben vom 30. September 2013 begründete die Vorinstanz das Ergebnis des angefochtenen Einspracheentscheides damit, dass die (im Einspracheverfahren) zusätzlich berücksichtigte, längere Versicherungszeit zu einem kleineren durchschnittlichen Jahreseinkommen geführt habe. Die Rentenskala sei unverändert geblieben (act. 43). C. C.a Mit Schreiben vom 3. Oktober 2013 übermittelte die SAK dem Bundesverwaltungsgericht die Eingabe des Beschwerdeführers vom 2. September 2013 (samt einer Kopie des Einspracheentscheides) zur Behandlung als Beschwerde (Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: BVGer act.] 1 samt Beilagen). Das Bundesverwaltungsgericht nahm die Eingabe als Beschwerde entgegen und räumte der Vorinstanz Gelegenheit zur Vernehmlassung ein (BVGer act. 2). C.b Mit Vernehmlassung vom 14. November 2013 beantragte die SAK die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des Einspracheentscheides vom 12. August 2013. Neben der bereits im Einspracheentscheid vorgebrachten Begründung führte sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht ergänzend aus, sie hätte die Eingabe des Beschwerdeführers vom 27. März 2013 korrekterweise als Einsprache behandeln und ihm die drohende Verschlechterung des Verfahrensausganges (reformatio in peius) ankündigen müssen, unter gleichzeitiger Einräumung der Gelegenheit zum Rückzug der Einsprache. Indem sie den Beschwerdeführer nicht über die drohende Verschlechterung informiert und ihm keine Gelegenheit zum Rückzug eingeräumt habe, habe sie zwar das rechtliche Gehör verletzt. Ungeachtet dieser Verletzung müsste sie die Rente aber aufgrund der neuen Tatsachen herabsetzen; deshalb sei aus prozessökonomischen Gründen von einer Rückweisung abzusehen. Hätte der Beschwerdeführer seine Einsprache zurückgezogen, wäre das Einspracheverfahren infolge Rückzugs als gegenstandslos abgeschrieben worden. Die SAK hätte in diesem Fall die Verfügung wegen zweifelloser Unrichtigkeit in Wiedererwägung gezogen (BVGer act. 3). C.c Der Beschwerdeführer reichte innert Frist keine Replik ein; das Bundesverwaltungsgericht schloss dementsprechend den Schriftenwechsel mit verfahrensleitender Verfügung vom 20. Januar 2014 ab (BVGer act. 6). D. Auf weitere Vorbringen der Parteien und auf die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (36 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

E. 1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung auf das Verfahren in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist.

E. 1.4 Gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach Eröffnung des Einspracheentscheides einzureichen. Vorliegend datiert der angefochtene Entscheid vom 12. August 2013, und die Beschwerde wurde am 2. September 2013 der Post übergeben. Die Frist zur Erhebung der Beschwerde ist damit gewahrt (BVGer act. 1).

E. 1.5 Da die Beschwerde auch formgerecht (Art. 61 Bst. b ATSG; vgl. dazu auch Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten.

E. 2 Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.

E. 2.1 Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger und wohnt in Österreich (act. 1, S. 2), so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, im Folgenden: FZA, SR 0.142.112.681) anwendbar ist (Art. 80a IVG in der Fassung gemäss Ziff. I 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2001 betreffend die Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im Abkommen zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der EFTA, in Kraft seit 1. Juni 2002). Das Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union insoweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Vertragsstaaten zu gewährleisten.

E. 2.2 Nach Art. 3 Abs. 1 der bis zum 31. März 2012 in Kraft gewesenen Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831. 109.268.1) hatten die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnten, für die diese Verordnung galt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie die Staatsan-gehörigen dieses Staates selbst, soweit besondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen. Dabei war im Rahmen des FZA und der Verordnung auch die Schweiz als "Mitgliedstaat" zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 von Anhang II des FZA).

E. 2.3 Mit Blick auf den Eintritt des Versicherungsfalles (Erreichen des 65. Altersjahres am [...] 2013) finden vorliegend grundsätzlich die am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1) sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.11) Anwendung. Gemäss Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 haben Personen, für die diese Verordnung gilt, sofern (in dieser Verordnung) nichts anderes bestimmt ist, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates. Im Rahmen ihres Geltungsbereichs tritt diese Verordnung an die Stelle aller zwischen den Mitgliedstaaten geltenden Abkommen über soziale Sicherheit. Einzelne Bestimmungen von Abkommen über soziale Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten vor dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung geschlossen wurden, gelten jedoch fort, sofern sie für die Berechtigten günstiger sind oder sich aus besonderen historischen Umständen ergeben und ihre Geltung zeitlich begrenzt ist. Um weiterhin Anwendung zu finden, müssen diese Bestimmungen in Anhang II aufgeführt sein. Ist es aus objektiven Gründen nicht möglich, einige dieser Bestimmungen auf alle Personen auszudehnen, für die diese Verordnung gilt, so ist dies anzugeben (Art. 8 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 883/2004). Die Bestimmung des anwendbaren Rechts ergibt sich aus Art. 11 ff. der Verordnung (EG) Nr. 883/2004.

E. 2.4 Mit Blick auf den erwähnten Gleichbehandlungsgrundsatz und das Fehlen von abweichenden Bestimmungen bestimmt sich der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung nach den vorstehenden Ausführungen auf Grund des AHVG, der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101), des ATSG sowie der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11).

E. 3 Soweit die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung ausführt, es sei von einer Rückweisung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs abzusehen, ist Folgendes festzuhalten:

E. 3.1 Gemäss Art. 12 Abs. 1 ATSV in Verbindung mit Art. 1 AHVG ist der Versicherer an das Begehren der Einsprache führenden Person nicht gebunden; er kann die Verfügung zu Gunsten oder zu Ungunsten der Einsprache führenden Partei abändern. Beabsichtigt er, die Verfügung zu Ungunsten der Einsprache führenden Person abzuändern, gibt er ihr Gelegenheit zum Rückzug der Einsprache (Abs. 2 der genannten Verordnungsbestimmung). Diese erweiterte Hinweispflicht, wonach der Versicherungsträger die Einsprache führende Person nicht nur auf die drohende Schlechterstellung (reformatio in peius), sondern auch auf die Möglichkeit eines Rückzugs ihrer Einsprache aufmerksam machen muss, galt vor Inkrafttreten des ATSG und des ATSV am 1. Januar 2003 in den Sozialversicherungsbereichen, welche ein Einspracheverfahren kannten, rechtsprechungsgemäss als direkter Ausfluss der verfassungsrechtlichen Garantie des rechtlichen Gehörs sowie des Fairnessgebots nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und Art. 4 Abs. 1 aBV (Urteil des BGer 8C_210/2008 vom 5. November 2008 E. 3.1; BGE 131 V 414 E. 1 S. 416).

E. 3.2 Vorliegend hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. März 2013 Einsprache gegen die Verfügung vom 13. März 2013 erhoben und die Berücksichtigung von weiteren Versicherungszeiten (für das Jahr 1974) beantragt (act. 13 + 19). Gestützt auf den von ihr veranlassten korrigierten IK-Auszug (act. 28) ermittelte die SAK in der Folge tiefere Monatsrenten von Fr. 167.- (ordentliche AHV-Rente) und von Fr. 67.- (Kinderrente; act. 29, S. 5). Ohne dem Beschwerdeführer die drohende Verschlechterung der vorprozessualen Situation anzukündigen und Gelegenheit zum Rückzug der Einsprache zu geben, erliess die SAK am 19. Juni 2013 eine erneute Verfügung (act. 33). Die angefochtene Verfügung wäre somit grundsätzlich aufzuheben und zur Durchführung des Einspracheverfahrens unter Wahrung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen. Davon kann im vorliegenden Fall jedoch abgesehen werden, was nachfolgend zu zeigen ist.

E. 3.3 Nach ständiger Praxis kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Hei­lung eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] I 193/04 vom 14. Juli 2006, BGE 126 V 130 E. 2b). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 116 V 182 E. 3d; zum Ganzen ausführlich Urteil des EVG I 193/04 vom 14. Juli 2006).

E. 3.4 Die Vorinstanz hat in ihrer Vernehmlassung (BVGer act. 3) ausgeführt, dass sie im Fall der Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides und Rückweisung der Streitsache durch das Bundesverwaltungsgericht eine Wiedererwägung durchführen würde. Deshalb sei die Verletzung des rechtlichen Gehörs aus prozessökonomischen Gründen ausnahmsweise als geheilt zu behandeln. Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (vgl. hierzu Hansjörg Seiler, Einspracheverfahren, in: René Schaffhauser, Franz Schlauri [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2007, Bd. 46, 2007, S. 98). Wie nachfolgend (E. 5) darzulegen ist, bestehen keine vernünftigen Zweifel, dass die ursprüngliche Verfügung unrichtig ausgefallen ist; darüber hinaus ist bei Dauerleistungen wie der hier zur Diskussion stehenden AHV-Rente selbst bei geringfügigen Korrekturen von einer erheblichen Bedeutung der Berichtigung auszugehen (BGE 119 V 475 E. 1c S. 480 mit Hinweisen). Unter diesen Umständen hätte die Vorinstanz die hier zur Diskussion stehende Korrektur ohne Weiteres auch bei einem Rückzug der Einsprache vornehmen können. Es liegt zudem auf der Hand, dass die SAK gestützt auf die neuen Erkenntnisse in Bezug auf die zusätzliche Versicherungszeit (von fünf Monaten) für das Jahr 1974 die Korrektur auch vorgenommen hätte. Unter den gegebenen Umständen würde eine Rückweisung der Streitsache zur nachträglichen Gewährung des rechtlichen Gehörs einem prozessualen Leerlauf gleichkommen, zumal die Vorinstanz ohnehin an der (geringfügigen) Herabsetzung der AHV-Rente festhalten würde. Bei dieser Sach- und Rechtslage ist - trotz Verletzung des Gehörsanspruchs - von einer Rückweisung an die Vorinstanz zur Wahrung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise abzusehen.

E. 4 Unbestritten geblieben ist, dass der Beschwerdeführer per 1. März 2013 Anspruch auf eine AHV-Alters- und auf eine Kinderrente für die noch in Ausbildung stehende Tochter hat. Strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist demgegenüber, ob seine Altersrente korrekt berechnet worden ist.

E. 4.1 Männer haben Anspruch auf eine ordentliche Altersrente, sofern sie das 65. Altersjahr vollendet haben und ihnen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Art. 21 Abs. 1 Bst. a in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 AHVG). Die ordentlichen Renten werden als Vollrenten (für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer) oder als Teilrenten (für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer) ausgerichtet (Art. 29 Abs. 2 AHVG).

E. 4.2 Die ordentlichen Renten werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berechnet. Die Rentenhöhe bestimmt sich dabei einerseits nach der Beitragsdauer (Art. 29ter AHVG), anderseits nach Massgabe der durchschnittlichen Jahreseinkommen der versicherten Person (Art. 29quater AHVG). Der Bundesrat regelt die Anrechnung der Beitragsmonate im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs, der Beitragszeiten vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres sowie der Zusatzjahre (Art. 29bis Abs. 2 AHVG).

E. 4.3 Die Beitragsdauer einer versicherten Person bestimmt sich nach den Einträgen in den individuellen Konten (IK) des Versicherten (Art. 30ter AHVG), die nach Art. 140 Abs. 1 Bst. d AHVV das Beitragsjahr und die Beitragsdauer in Monaten umfassen muss. Versicherte können die Berichtigung von IK-Eintragungen verlangen, bei Eintritt des Versicherungsfalles allerdings nur, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 2 und 3 AHVV). Das gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige beziehungsweise fehlende Eintragungen im IK, wie beispielsweise die Nichtregistrierung tatsächlich geleisteter Zahlungen (BGE 117 V 261 E. 3a).

E. 4.4 Bei vollständiger Beitragsdauer besteht Anspruch auf eine Vollrente (Art. 34 AHVG). Die Beitragsdauer ist dann vollständig, wenn die versicherte Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1 AHVG), und zwar für die Jahre zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Art. 29bis Abs. 1 AHVG). Ein volles Beitragsjahr liegt gemäss Art. 50 AHVV vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 Bst. b und c AHVG aufweist. Ist die Beitragsdauer nicht vollständig, besteht nur Anspruch auf eine Teilrente. Nach Art. 38 AHVG entspricht die Teilrente einem Bruchteil der nach den Art. 34 - 37 zu ermittelnden Vollrente (Abs. 1). Dieser bemisst sich nach der Verhältniszahl zwischen der effektiven Beitragsdauer einerseits und der vollständigen Beitragsdauer des Jahrgangs anderseits (Art. 38 Abs. 2 AHVG, Art. 52 AHVV; vgl. Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Aufl. 2003, § 48 Rz. 20-22). Das Bundesamt für Sozialversicherungen stellt verbindliche Rententabellen auf. Dabei beträgt die Abstufung der Monatsrenten, bezogen auf die volle einfache Altersrente, höchstens 2,6 Prozent des Mindestbetrages dieser Rente (Art. 53 Abs. 1 AHVV).

E. 4.5 Ist die Beitragsdauer im Sinn von Art. 29ter AHVG unvollständig, so werden unter anderem Beitragszeiten, die vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres zurückgelegt wurden, zur Auffüllung späterer Beitragslücken angerechnet (Art. 52b AHVV; "Jugendjahre"). Die in diesem Zeitraum erzielten Erwerbseinkommen werden bei der Rentenberechnung aber nicht berücksichtigt (Art. 52c Satz 2 AHVV).

E. 4.6 Bei der Ermittlung von Beitragszeiten aus den Jahren 1948 bis 1968 bestehen mitunter Schwierigkeiten, da für die Ausgleichskassen in dieser Zeit noch keine Verpflichtung bestand, die Beitragsdauer in Monaten auf den individuellen Konten der Versicherten aufzuzeichnen (Ueli Kieser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 3. Aufl. 2012, Art. 29ter Rz. 3). Es wurden in dieser Zeit somit nur die Kalenderjahre der Beitragsleistung in die individuellen Konten eingetragen, sodass daraus die Beitragsdauer in Monaten nicht ersichtlich ist (vgl. BGE 107 V 16 E. 6b). Art. 50a AHVV bestimmt deshalb unter der Überschrift "Ermittlung der Beitragsdauer aus den Jahren 1948-1968", dass die Ausgleichskasse die Beitragsdauer in einem vereinfachten Verfahren festsetzen kann, für den Fall dass eine in den Jahren 1948-1968 in der Schweiz erwerbstätige Person ihren zivilrechtlichen Wohnsitz im Ausland hatte und die Beitragszeiten aus diesen Jahren nicht mit näheren Angaben über die Beschäftigungsdauer belegt werden (Abs. 1). Das Bundesamt stellt für die Ermittlung der Beitragsdauer aus den Jahren 1948-1968 verbindliche Tabellen auf (Abs. 2). Diese mit Verordnung vom 26. September 1994 erlassene Vorschrift kodifiziert die frühere gleich lautende Verwaltungspraxis gemäss Rz. 5017 der Wegleitung des BSV über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Stand 1. Januar 2013; im Folgenden: RWL), die in BGE 107 V 7 als gesetzmässig bezeichnet wurde. Die in Art. 50a Abs. 2 AHVV erwähnten nach Erwerbszweigen gegliederten "Tabellen zur Ermittlung der mutmasslichen Beitragsdauer in den Jahren 1948 bis 1968" sind im Anhang IX der RWL enthalten. Auf die Anwendung dieser Tabellen darf nur verzichtet werden, wenn die tatsächliche Dauer der Erwerbstätigkeit durch Arbeitszeugnisse, Lohnabrechnungen oder gleichwertige Bestätigungen des Arbeitgebers eindeutig ausgewiesen ist (BGE 107 V 7 E. 3b), was auch unter Art. 50a AHVV gilt (Urteil des EVG H 317/02 vom 6. Januar 2004 E. 2.2.1). Hierfür muss der Versicherte den vollen Beweis erbringen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-134/2010 vom 16. Januar 2012 E. 3.2). Dessen ungeachtet ist auch der im Sozialversicherungsrecht allgemein geltende Untersuchungsgrundsatz zu berücksichtigen, wonach die Verwaltungsbehörde und im Streitfall das Gericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien abzuklären und festzustellen haben, wobei die Parteien eine Mitwirkungspflicht trifft im Fall der Beweislosigkeit fällt jedoch der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die daraus Rechte ableiten will (vgl. BGE 117 V 261 E. 3b und 4a [betreffend Art. 141 Abs. 3 AHVV], BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen).

E. 4.7 Innerhalb der anwendbaren Rentenskala bestimmt sich der Rentenbetrag nach dem durchschnittlichen Jahreseinkommen. Dieses setzt sich grundsätzlich zusammen aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungsgutschriften und den Betreuungsgutschriften (Art. 29quater AHVG).

E. 4.8 Zur Ermittlung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkom­mens wird die Summe der Erwerbseinkommen entsprechend dem Rentenindex gemäss Artikel 33ter AHVG aufgewertet. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) legt die Aufwertungsfaktoren jährlich fest. Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt (Art. 30 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 AHVG, Art. 51bis Abs. 1 AHVV). Gemäss Art. 51bis Abs. 2 AHVV werden die Aufwertungsfaktoren ermittelt, indem der Rentenindex nach Artikel 33ter Absatz 2 AHVG durch den mit 1,1 gewichteten Durchschnitt der Lohnindizes aller Kalenderjahre von der ersten Eintragung in das individuelle Konto des Versicherten bis zum Vorjahr des Eintritts des Versicherungsfalles geteilt wird. Bei unvollständiger Beitragsdauer ist das Kalenderjahr für den Aufwertungsfaktor massgebend, in welchem erstmals ein IK-Eintrag vorgenommen wurde, wobei dieses Jahr zwischen dem der Zurücklegung des 20. Altersjahres folgenden Jahr und dem Eintritt des Versicherungsfalles liegen muss (vgl. Rz. 5305 RWL).

E. 5.1 Der Beschwerdeführer macht zur Begründung seiner Beschwerde sinngemäss geltend, es sei nicht nachvollziehbar, dass die von der Vorinstanz anerkannte Erhöhung der Versicherungszeit für das Jahr 1974 zu einer kleineren Altersrente führe (Beilage zu BVGer act. 1).

E. 5.2 Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens führte die Vorinstanz aus, die Berücksichtigung weiterer Beitragsmonate führe nicht zwingend zu einer höheren Altersrente. Im Beschwerdeverfahren legte sie alsdann die Berechnung der Altersrente des Beschwerdeführers dar. Die Beiträge seien aufgrund der im IK eingetragenen Erwerbseinkommen ermittelt worden. Im Jahr 1968 habe der Beschwerdeführer im Erwerbszweig 32 (Metall- und Maschinenindustrie, Apparatebau, Musikinstrumentenbau; gemäss Anhang IX der RWL) ein Erwerbseinkommen von Fr. 600.- erzielt. In Anwendung der massgeblichen Tabelle der RWL könne ihm für das Jahr 1968 ein Monat Beitragszeit angerechnet werden. Zusammen mit den ab dem Jahr 1969 geleisteten Beiträgen habe der Beschwerdeführer gemäss IK-Auszug während 70 Monaten, das heisst während 5 Jahren und 10 Monaten, Beiträge einbezahlt. Bei einer Beitragsdauer von 5 vollen Versicherungsjahren habe er Anspruch auf eine Teilrente der Rentenskala 5. Die Summe der Erwerbseinkommen betrage laut IK-Auszug Fr. 126'262.-. Unter Berücksichtigung eines Aufwertungsfaktors von 1.256 und der Beitragszeit von 70 Monaten resultiere ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 27'971.- (= Fr. 126'262.- x 1.256 / 70 Monate Beitragszeit x 12) beziehungsweise - aufgerundet auf den nächst höheren Tabellenwert - von Fr. 28'080.- (act. 39).

E. 5.3 Zu prüfen ist im Folgenden, ob die Vorinstanz den Rentenanspruch des Beschwerdeführers korrekt ermittelt hat. Insbesondere stellt sich die Frage, wie sich die Berücksichtigung weiterer fünf Beitragsmonate auf den Rentenanspruch auswirkt.

E. 5.4 Der am 20. Februar 1948 geborene Beschwerdeführer war gemäss eigenen Angaben in der Schweiz erstmals ab 1. Juli 1968 zur Absolvierung zweier Praktika bei der E.______ sowie bei der F._______ AG erwerbstätig (act. 2). Danach war er gemäss IK-Auszug ab März 1970 - mit Unterbrüchen - bis Ende August 1977 wiederum in der Schweiz erwerbstätig und entrichtete in dieser Zeit obligatorische Beiträge an die AHV/IV (act. 28). Die vor dem 1. Januar 1969 zurückgelegten Beitragszeiten können vorliegend als sogenannte "Jugendjahre" zur Lückenfüllung eingesetzt werden (vgl. dazu Art. 52c AHVV). Dies hat die Vorinstanz mit der Anrechnung eines Monates im Jahr 1968 auch zu Recht so vorgenommen. Nachdem der Beschwerdeführer für das Jahr 1968 weder Arbeitszeugnisse noch andere geeignete Belege eingereicht hat, welche die exakte Dauer der Erwerbstätigkeit eindeutig nachzuweisen vermöchten, ist die Beitragsdauer anhand der erwähnten "Tabelle zur Ermittlung der mutmasslichen Beitragsdauer in den Jahren 1965 bis 1968" gemäss Anhang IX der RWL zu ermitteln. Ausgehend von einem IK-Eintrag von Fr. 600.- für 1968 (vgl. IK-Auszug; act. 28) resultiert in Anwendung der massgeblichen Tabelle gemäss Anhang IX der RWL (Erwerbszweig 32, umfassend die Metall-, Maschinenindustrie sowie den Apparate- und Musikinstrumentenbau) ein anrechenbarer Beitragsmonat. Die übrigen 69 Beitragsmonate ab dem Jahr 1970 sind im IK-Auszug im Einzelnen ausgewiesen. Insgesamt resultiert demnach eine anrechenbare Beitragsdauer von 70 Monaten (69 + 1). Aus den Akten ergeben sich keine rechtsgenüglichen Belege für die Annahme, dass der Beschwerdeführer vor 1968 und nach August 1977 in der Schweiz beschäftigt gewesen ist und dabei weitere Beiträge an die AHVI/IV geleistet hätte. Die von der Vorinstanz der Berechnung zugrunde gelegte Beitragsdauer von 70 Monaten (act. 33, S. 6 + 39, S. 3) erweist sich mithin als korrekt und ist nicht zu beanstanden. Bei einer Beitragsdauer von 5 Jahren und 10 Monaten und einer Beitragsdauer des Jahrganges von 44 Jahren resultiert die Rentenskala 5 (vgl. hierzu Rententabellen des BSV 2013, gültig ab 1. Januar 2013 [im Folgenden: Rententabellen 2013, S. 10 [Skalenwähler]; abrufbar unter <www.bsv.admin.ch > Praxis > Vollzug > AHV > Grundlagen AHV > Weisungen Renten>, abgerufen am 11.08.2014). Auch die Anwendung der Rentenskala 5 durch die Vorinstanz (vgl. act. 33, S. 3 + 39, S. 3) ist demnach zu Recht erfolgt.

E. 5.5 Zu prüfen ist in einem zweiten Schritt die Berechnung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens.

E. 5.5.1 Laut Verfügung vom 13. März 2013 (act. 13, S. 5) erzielte der Beschwerdeführer in den massgeblichen Jahren von 1968 bis 1977 AHV-Einkommen in der Höhe von Fr. 129'907.-. Dieser Betrag setzt sich aus folgenden Einkommen zusammen: Beiträge / Jahr Einkommen 1968 600 1970 1 201 1971

E. 5.5.2 Nachdem der erste massgebliche Eintrag im IK vorliegend auf das Jahr 1969 fällt (vgl. dazu Art. 29bis Abs. 2 AHVG in Verbindung mit Art. 51bis Abs. 2 AHVV; vgl. dazu auch Urteil des EVG H 49/05 vom 1. Dezember 2005 E. 2.4, wonach bei der Ermittlung des Aufwertungsfaktors nur diejenigen Jahre berücksichtigt werden, für welche auch Einkommen aufgerechnet werden), ergibt sich für den Beschwerdeführer ein Aufwertungsfaktor von 1.256 (vgl. dazu Rententabellen 2013, S. 15). Demnach resultiert ein aufgewertetes Einkommen von rund Fr. 163'163.20 (= Fr. 129'907.- x 1.256) beziehungsweise (bei 70 anrechenbaren Beitragsmonaten) ein durchschnittliches Erwerbseinkommen von rund Fr. 27'970.85 (= Fr. 163'163.20 : 70 x 12). Aufgerundet auf den nächsten Tabellenwert ergibt sich demnach ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 28'080.- beziehungsweise eine ordentliche AHV-Rente von monatlich Fr. 167.- beziehungsweise eine Kinderrente von monatlich Fr. 67.- (Rententabellen 2013 [Skala 5], S. 96). Auch wenn die Berechnung der Vorinstanz hinsichtlich der Addition der Erwerbseinkommen nicht korrekt erfolgt ist (Fr. 126'262.- anstelle von Fr. 129'907.-), führt dieser Fehler im Ergebnis nicht zu einer Erhöhung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens. Auch in Bezug auf die Berechnung des durchschnittlichen Erwerbseinkommens ist das Vorgehen der SAK demnach im Ergebnis nicht zu beanstanden.

E. 5.6 Die Anrechnung von Erziehungsgutschriften fällt ausser Betracht, da der Beschwerdeführer zur Zeit der Geburt des ersten Kindes (Robert, geb. am 1.11.1978) und auch in der Zeit danach nicht mehr (im Sinne von Art. 1a Abs. 1 und 3 oder Art. 2 AHVG) AHV-versichert war (vgl. hierzu Rz. 5407 RWL).

E. 6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die im Einspracheverfahren ermittelten monatlichen Rentenleistungen von Fr. 167.- (ordentliche Altersrente) und von Fr. 67.- (Kinderrente) im Ergebnis korrekt ausgefallen sind. Die geringfügige Herabsetzung der Rentenbeträge im Vergleich zur Verfügung vom 13. März 2012 beruht auf zwei Ursachen: Erstens hat die zusätzliche Berücksichtigung der Beitragsmonate (August bis Dezember 1974) die anrechenbare Beitragszeit von 10 Jahren und 5 Monaten um fünf Monate auf 10 Jahre und 10 Monate erhöht. Nachdem allerdings erst ab 11 Beitragsmonaten ein (zusätzliches) volles Beitragsjahr berücksichtigt werden kann (Art. 50 AHVV), führt die höhere Beitragsdauer hier nicht zur Anwendung einer höheren Rentenskala. Eine Erhöhung der Rentenleistungen wegen der zusätzlichen Beitragsmonate kann deshalb nicht erfolgen. Zweitens wurde bei der Berechnung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens eine höhere Anzahl Beitragsmonate (70 anstelle von 65; vgl. act. 13, S. 3, 33, S. 3 + 39, S. 2 f.) berücksichtigt. Letzteres wirkt sich bei der Berechnung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens rentenmindernd aus, da das ermittelte (aufgewertete) Jahreseinkommen, wie aufgezeigt, durch die höhere Zahl der anrechenbaren Beitragsmonate dividiert wird. Der Einspracheentscheid vom 12. August 2013 und die diesem zugrunde liegende Verfügung vom 19. Juni 2013 sind daher zu bestätigen, und die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 7 Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

E. 7.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

E. 7.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist entsprechend dem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David Weiss Roland Hochreutener (Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen). Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-______ Urteil vom 26. November 2014 Besetzung Richter David Weiss (Vorsitz), Richter Daniel Stufetti, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiber Roland Hochreutener. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand AHV, Einspracheentscheid vom 12. August 2013. Sachverhalt: A. Der am (...) 1948 geborene österreichische Staatsangehörige A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer), wohnhaft in (...) (AT), Vater der Kinder B._______ (geb. am [...] 1978), C._______ (geb. am [...] 1980) und D._______ (geb. am [...] 1991), arbeitete ab dem Jahr 1968 - mit Unterbrüchen - bis August 1977 bei verschiedenen Arbeitgebern in der Schweiz und entrichtete in dieser Zeit obligatorische Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; Akten der Vorinstanz [im Folgenden: act.] 1, 5 + 28; IK-Auszug). Gemäss eigenen Angaben war der Versicherte lediglich bis zum 31. Juli 1977 in der Schweiz erwerbstätig (act. 2 + act. 8, S. 3). B. B.a Am 14. Januar 2013 (Datum Posteingang) reichte er bei der Pensionsversicherungsanstalt Landesstelle Vorarlberg zuhanden der Schweizerischen Ausgleichskasse (im Folgenden: SAK oder Vorinstanz) eine Anmeldung für die Ausrichtung der ordentlichen AHV-Altersrente per 1. März 2013 ein (act. 1, S. 7 + act. 4). B.b Mit Verfügung vom 13. März 2013 sprach die SAK dem Versicherten per 1. März 2013 eine Altersrente von monatlich Fr. 174.- zu. Der Berechnung legte sie eine anrechenbare gesamte Versicherungszeit von fünf Jahren und fünf Monaten (Rentenskala 5) und ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 30'888.- zugrunde (act. 13). B.c Am 19. März 2013 (Datum Posteingang) stellte der Versicherte der Vorinstanz eine Geburtsurkunde sowie eine Studienbestätigung seiner Tochter, D._______, zu (act. 16 ff.). B.d Mit Eingabe vom 27. März 2013 (Datum Posteingang) beantragte der Versicherte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung mit der Begründung, die SAK habe im Jahr 1974 zu Unrecht nur sieben Versicherungsmonate berücksichtigt, obwohl er in der Zeit von März 1973 bis August 1977 ununterbrochen in der Schweiz (ETH Zürich) erwerbstätig gewesen sei (act. 19). B.e Mit Schreiben vom 4. Juni 2013 teilte die Zentrale Ausgleichskasse der SAK mit, dass sie die Beitragszeit für das Jahr 1974 aufgrund des vom Versicherten eingereichten Arbeitszeugnisses (act. 9, S. 2; vgl. dazu auch act. 20, S. 1 ff.) geändert habe; gleichzeitig stellte sie der SAK den korrigierten IK-Auszug zu (act. 26 ff.). B.f Mit (Wiedererwägungs-)Verfügung vom 19. Juni 2013 sprach die SAK dem Versicherten neu eine ordentliche AHV-Rente von monatlich Fr. 167.- sowie eine ordentliche Kinderrente von monatlich Fr. 67.- zu. Der Rentenberechnung legte sie neu eine gesamte Versicherungszeit von 5 Jahren und 10 Monaten (Rentenskala 5) sowie ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 28'080.- zugrunde (act. 33). B.g Mit Eingabe vom 25. Juni 2013 (Posteingang SAK: 2. Juli 2013) erhob der Versicherte gegen diese Verfügung Einsprache mit dem sinngemässen Begehren um Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Zur Begründung machte er sinngemäss geltend, seine Monatsrente sinke von Fr. 174.- auf Fr. 167.-, obwohl die Versicherungszeit für das Jahr 1974 von sieben auf zwölf Monate erhöht worden sei, weshalb er um Überprüfung ersuche (act. 35). B.h Mit Einspracheentscheid vom 12. August 2013 wies die Vorinstanz die Einsprache des Versicherten ab. Zur Begründung führte sie insbesondere aus, die Rente sei auf der Grundlage einer Beitragsdauer von 70 Monaten, der Rentenskala 5 sowie eines massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 27'971.- beziehungsweise von aufgerundet (auf den nächst höheren Tabellenwert von) Fr. 28'080.- korrekt berechnet worden (act. 39). B.i Mit Schreiben vom 2. September 2013 ersuchte der Versicherte die Vorinstanz sinngemäss um eine nachvollziehbare Begründung ihres Entscheides. Er wies erneut auf die kleinere Altersrente trotz höherer Versicherungszeit hin (act. 41). B.j Mit Antwortschreiben vom 30. September 2013 begründete die Vorinstanz das Ergebnis des angefochtenen Einspracheentscheides damit, dass die (im Einspracheverfahren) zusätzlich berücksichtigte, längere Versicherungszeit zu einem kleineren durchschnittlichen Jahreseinkommen geführt habe. Die Rentenskala sei unverändert geblieben (act. 43). C. C.a Mit Schreiben vom 3. Oktober 2013 übermittelte die SAK dem Bundesverwaltungsgericht die Eingabe des Beschwerdeführers vom 2. September 2013 (samt einer Kopie des Einspracheentscheides) zur Behandlung als Beschwerde (Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: BVGer act.] 1 samt Beilagen). Das Bundesverwaltungsgericht nahm die Eingabe als Beschwerde entgegen und räumte der Vorinstanz Gelegenheit zur Vernehmlassung ein (BVGer act. 2). C.b Mit Vernehmlassung vom 14. November 2013 beantragte die SAK die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des Einspracheentscheides vom 12. August 2013. Neben der bereits im Einspracheentscheid vorgebrachten Begründung führte sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht ergänzend aus, sie hätte die Eingabe des Beschwerdeführers vom 27. März 2013 korrekterweise als Einsprache behandeln und ihm die drohende Verschlechterung des Verfahrensausganges (reformatio in peius) ankündigen müssen, unter gleichzeitiger Einräumung der Gelegenheit zum Rückzug der Einsprache. Indem sie den Beschwerdeführer nicht über die drohende Verschlechterung informiert und ihm keine Gelegenheit zum Rückzug eingeräumt habe, habe sie zwar das rechtliche Gehör verletzt. Ungeachtet dieser Verletzung müsste sie die Rente aber aufgrund der neuen Tatsachen herabsetzen; deshalb sei aus prozessökonomischen Gründen von einer Rückweisung abzusehen. Hätte der Beschwerdeführer seine Einsprache zurückgezogen, wäre das Einspracheverfahren infolge Rückzugs als gegenstandslos abgeschrieben worden. Die SAK hätte in diesem Fall die Verfügung wegen zweifelloser Unrichtigkeit in Wiedererwägung gezogen (BVGer act. 3). C.c Der Beschwerdeführer reichte innert Frist keine Replik ein; das Bundesverwaltungsgericht schloss dementsprechend den Schriftenwechsel mit verfahrensleitender Verfügung vom 20. Januar 2014 ab (BVGer act. 6). D. Auf weitere Vorbringen der Parteien und auf die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung auf das Verfahren in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. 1.4 Gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach Eröffnung des Einspracheentscheides einzureichen. Vorliegend datiert der angefochtene Entscheid vom 12. August 2013, und die Beschwerde wurde am 2. September 2013 der Post übergeben. Die Frist zur Erhebung der Beschwerde ist damit gewahrt (BVGer act. 1). 1.5 Da die Beschwerde auch formgerecht (Art. 61 Bst. b ATSG; vgl. dazu auch Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten.

2. Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen. 2.1 Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger und wohnt in Österreich (act. 1, S. 2), so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, im Folgenden: FZA, SR 0.142.112.681) anwendbar ist (Art. 80a IVG in der Fassung gemäss Ziff. I 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2001 betreffend die Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im Abkommen zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der EFTA, in Kraft seit 1. Juni 2002). Das Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union insoweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Vertragsstaaten zu gewährleisten. 2.2 Nach Art. 3 Abs. 1 der bis zum 31. März 2012 in Kraft gewesenen Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831. 109.268.1) hatten die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnten, für die diese Verordnung galt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie die Staatsan-gehörigen dieses Staates selbst, soweit besondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen. Dabei war im Rahmen des FZA und der Verordnung auch die Schweiz als "Mitgliedstaat" zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 von Anhang II des FZA). 2.3 Mit Blick auf den Eintritt des Versicherungsfalles (Erreichen des 65. Altersjahres am [...] 2013) finden vorliegend grundsätzlich die am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1) sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.11) Anwendung. Gemäss Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 haben Personen, für die diese Verordnung gilt, sofern (in dieser Verordnung) nichts anderes bestimmt ist, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates. Im Rahmen ihres Geltungsbereichs tritt diese Verordnung an die Stelle aller zwischen den Mitgliedstaaten geltenden Abkommen über soziale Sicherheit. Einzelne Bestimmungen von Abkommen über soziale Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten vor dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung geschlossen wurden, gelten jedoch fort, sofern sie für die Berechtigten günstiger sind oder sich aus besonderen historischen Umständen ergeben und ihre Geltung zeitlich begrenzt ist. Um weiterhin Anwendung zu finden, müssen diese Bestimmungen in Anhang II aufgeführt sein. Ist es aus objektiven Gründen nicht möglich, einige dieser Bestimmungen auf alle Personen auszudehnen, für die diese Verordnung gilt, so ist dies anzugeben (Art. 8 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 883/2004). Die Bestimmung des anwendbaren Rechts ergibt sich aus Art. 11 ff. der Verordnung (EG) Nr. 883/2004. 2.4 Mit Blick auf den erwähnten Gleichbehandlungsgrundsatz und das Fehlen von abweichenden Bestimmungen bestimmt sich der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung nach den vorstehenden Ausführungen auf Grund des AHVG, der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101), des ATSG sowie der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11).

3. Soweit die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung ausführt, es sei von einer Rückweisung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs abzusehen, ist Folgendes festzuhalten: 3.1 Gemäss Art. 12 Abs. 1 ATSV in Verbindung mit Art. 1 AHVG ist der Versicherer an das Begehren der Einsprache führenden Person nicht gebunden; er kann die Verfügung zu Gunsten oder zu Ungunsten der Einsprache führenden Partei abändern. Beabsichtigt er, die Verfügung zu Ungunsten der Einsprache führenden Person abzuändern, gibt er ihr Gelegenheit zum Rückzug der Einsprache (Abs. 2 der genannten Verordnungsbestimmung). Diese erweiterte Hinweispflicht, wonach der Versicherungsträger die Einsprache führende Person nicht nur auf die drohende Schlechterstellung (reformatio in peius), sondern auch auf die Möglichkeit eines Rückzugs ihrer Einsprache aufmerksam machen muss, galt vor Inkrafttreten des ATSG und des ATSV am 1. Januar 2003 in den Sozialversicherungsbereichen, welche ein Einspracheverfahren kannten, rechtsprechungsgemäss als direkter Ausfluss der verfassungsrechtlichen Garantie des rechtlichen Gehörs sowie des Fairnessgebots nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und Art. 4 Abs. 1 aBV (Urteil des BGer 8C_210/2008 vom 5. November 2008 E. 3.1; BGE 131 V 414 E. 1 S. 416). 3.2 Vorliegend hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. März 2013 Einsprache gegen die Verfügung vom 13. März 2013 erhoben und die Berücksichtigung von weiteren Versicherungszeiten (für das Jahr 1974) beantragt (act. 13 + 19). Gestützt auf den von ihr veranlassten korrigierten IK-Auszug (act. 28) ermittelte die SAK in der Folge tiefere Monatsrenten von Fr. 167.- (ordentliche AHV-Rente) und von Fr. 67.- (Kinderrente; act. 29, S. 5). Ohne dem Beschwerdeführer die drohende Verschlechterung der vorprozessualen Situation anzukündigen und Gelegenheit zum Rückzug der Einsprache zu geben, erliess die SAK am 19. Juni 2013 eine erneute Verfügung (act. 33). Die angefochtene Verfügung wäre somit grundsätzlich aufzuheben und zur Durchführung des Einspracheverfahrens unter Wahrung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen. Davon kann im vorliegenden Fall jedoch abgesehen werden, was nachfolgend zu zeigen ist. 3.3 Nach ständiger Praxis kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Hei­lung eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] I 193/04 vom 14. Juli 2006, BGE 126 V 130 E. 2b). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 116 V 182 E. 3d; zum Ganzen ausführlich Urteil des EVG I 193/04 vom 14. Juli 2006). 3.4 Die Vorinstanz hat in ihrer Vernehmlassung (BVGer act. 3) ausgeführt, dass sie im Fall der Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides und Rückweisung der Streitsache durch das Bundesverwaltungsgericht eine Wiedererwägung durchführen würde. Deshalb sei die Verletzung des rechtlichen Gehörs aus prozessökonomischen Gründen ausnahmsweise als geheilt zu behandeln. Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (vgl. hierzu Hansjörg Seiler, Einspracheverfahren, in: René Schaffhauser, Franz Schlauri [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2007, Bd. 46, 2007, S. 98). Wie nachfolgend (E. 5) darzulegen ist, bestehen keine vernünftigen Zweifel, dass die ursprüngliche Verfügung unrichtig ausgefallen ist; darüber hinaus ist bei Dauerleistungen wie der hier zur Diskussion stehenden AHV-Rente selbst bei geringfügigen Korrekturen von einer erheblichen Bedeutung der Berichtigung auszugehen (BGE 119 V 475 E. 1c S. 480 mit Hinweisen). Unter diesen Umständen hätte die Vorinstanz die hier zur Diskussion stehende Korrektur ohne Weiteres auch bei einem Rückzug der Einsprache vornehmen können. Es liegt zudem auf der Hand, dass die SAK gestützt auf die neuen Erkenntnisse in Bezug auf die zusätzliche Versicherungszeit (von fünf Monaten) für das Jahr 1974 die Korrektur auch vorgenommen hätte. Unter den gegebenen Umständen würde eine Rückweisung der Streitsache zur nachträglichen Gewährung des rechtlichen Gehörs einem prozessualen Leerlauf gleichkommen, zumal die Vorinstanz ohnehin an der (geringfügigen) Herabsetzung der AHV-Rente festhalten würde. Bei dieser Sach- und Rechtslage ist - trotz Verletzung des Gehörsanspruchs - von einer Rückweisung an die Vorinstanz zur Wahrung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise abzusehen.

4. Unbestritten geblieben ist, dass der Beschwerdeführer per 1. März 2013 Anspruch auf eine AHV-Alters- und auf eine Kinderrente für die noch in Ausbildung stehende Tochter hat. Strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist demgegenüber, ob seine Altersrente korrekt berechnet worden ist. 4.1 Männer haben Anspruch auf eine ordentliche Altersrente, sofern sie das 65. Altersjahr vollendet haben und ihnen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Art. 21 Abs. 1 Bst. a in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 AHVG). Die ordentlichen Renten werden als Vollrenten (für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer) oder als Teilrenten (für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer) ausgerichtet (Art. 29 Abs. 2 AHVG). 4.2 Die ordentlichen Renten werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berechnet. Die Rentenhöhe bestimmt sich dabei einerseits nach der Beitragsdauer (Art. 29ter AHVG), anderseits nach Massgabe der durchschnittlichen Jahreseinkommen der versicherten Person (Art. 29quater AHVG). Der Bundesrat regelt die Anrechnung der Beitragsmonate im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs, der Beitragszeiten vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres sowie der Zusatzjahre (Art. 29bis Abs. 2 AHVG). 4.3 Die Beitragsdauer einer versicherten Person bestimmt sich nach den Einträgen in den individuellen Konten (IK) des Versicherten (Art. 30ter AHVG), die nach Art. 140 Abs. 1 Bst. d AHVV das Beitragsjahr und die Beitragsdauer in Monaten umfassen muss. Versicherte können die Berichtigung von IK-Eintragungen verlangen, bei Eintritt des Versicherungsfalles allerdings nur, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 2 und 3 AHVV). Das gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige beziehungsweise fehlende Eintragungen im IK, wie beispielsweise die Nichtregistrierung tatsächlich geleisteter Zahlungen (BGE 117 V 261 E. 3a). 4.4 Bei vollständiger Beitragsdauer besteht Anspruch auf eine Vollrente (Art. 34 AHVG). Die Beitragsdauer ist dann vollständig, wenn die versicherte Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1 AHVG), und zwar für die Jahre zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Art. 29bis Abs. 1 AHVG). Ein volles Beitragsjahr liegt gemäss Art. 50 AHVV vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 Bst. b und c AHVG aufweist. Ist die Beitragsdauer nicht vollständig, besteht nur Anspruch auf eine Teilrente. Nach Art. 38 AHVG entspricht die Teilrente einem Bruchteil der nach den Art. 34 - 37 zu ermittelnden Vollrente (Abs. 1). Dieser bemisst sich nach der Verhältniszahl zwischen der effektiven Beitragsdauer einerseits und der vollständigen Beitragsdauer des Jahrgangs anderseits (Art. 38 Abs. 2 AHVG, Art. 52 AHVV; vgl. Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Aufl. 2003, § 48 Rz. 20-22). Das Bundesamt für Sozialversicherungen stellt verbindliche Rententabellen auf. Dabei beträgt die Abstufung der Monatsrenten, bezogen auf die volle einfache Altersrente, höchstens 2,6 Prozent des Mindestbetrages dieser Rente (Art. 53 Abs. 1 AHVV). 4.5 Ist die Beitragsdauer im Sinn von Art. 29ter AHVG unvollständig, so werden unter anderem Beitragszeiten, die vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres zurückgelegt wurden, zur Auffüllung späterer Beitragslücken angerechnet (Art. 52b AHVV; "Jugendjahre"). Die in diesem Zeitraum erzielten Erwerbseinkommen werden bei der Rentenberechnung aber nicht berücksichtigt (Art. 52c Satz 2 AHVV). 4.6 Bei der Ermittlung von Beitragszeiten aus den Jahren 1948 bis 1968 bestehen mitunter Schwierigkeiten, da für die Ausgleichskassen in dieser Zeit noch keine Verpflichtung bestand, die Beitragsdauer in Monaten auf den individuellen Konten der Versicherten aufzuzeichnen (Ueli Kieser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 3. Aufl. 2012, Art. 29ter Rz. 3). Es wurden in dieser Zeit somit nur die Kalenderjahre der Beitragsleistung in die individuellen Konten eingetragen, sodass daraus die Beitragsdauer in Monaten nicht ersichtlich ist (vgl. BGE 107 V 16 E. 6b). Art. 50a AHVV bestimmt deshalb unter der Überschrift "Ermittlung der Beitragsdauer aus den Jahren 1948-1968", dass die Ausgleichskasse die Beitragsdauer in einem vereinfachten Verfahren festsetzen kann, für den Fall dass eine in den Jahren 1948-1968 in der Schweiz erwerbstätige Person ihren zivilrechtlichen Wohnsitz im Ausland hatte und die Beitragszeiten aus diesen Jahren nicht mit näheren Angaben über die Beschäftigungsdauer belegt werden (Abs. 1). Das Bundesamt stellt für die Ermittlung der Beitragsdauer aus den Jahren 1948-1968 verbindliche Tabellen auf (Abs. 2). Diese mit Verordnung vom 26. September 1994 erlassene Vorschrift kodifiziert die frühere gleich lautende Verwaltungspraxis gemäss Rz. 5017 der Wegleitung des BSV über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Stand 1. Januar 2013; im Folgenden: RWL), die in BGE 107 V 7 als gesetzmässig bezeichnet wurde. Die in Art. 50a Abs. 2 AHVV erwähnten nach Erwerbszweigen gegliederten "Tabellen zur Ermittlung der mutmasslichen Beitragsdauer in den Jahren 1948 bis 1968" sind im Anhang IX der RWL enthalten. Auf die Anwendung dieser Tabellen darf nur verzichtet werden, wenn die tatsächliche Dauer der Erwerbstätigkeit durch Arbeitszeugnisse, Lohnabrechnungen oder gleichwertige Bestätigungen des Arbeitgebers eindeutig ausgewiesen ist (BGE 107 V 7 E. 3b), was auch unter Art. 50a AHVV gilt (Urteil des EVG H 317/02 vom 6. Januar 2004 E. 2.2.1). Hierfür muss der Versicherte den vollen Beweis erbringen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-134/2010 vom 16. Januar 2012 E. 3.2). Dessen ungeachtet ist auch der im Sozialversicherungsrecht allgemein geltende Untersuchungsgrundsatz zu berücksichtigen, wonach die Verwaltungsbehörde und im Streitfall das Gericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien abzuklären und festzustellen haben, wobei die Parteien eine Mitwirkungspflicht trifft im Fall der Beweislosigkeit fällt jedoch der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die daraus Rechte ableiten will (vgl. BGE 117 V 261 E. 3b und 4a [betreffend Art. 141 Abs. 3 AHVV], BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen). 4.7 Innerhalb der anwendbaren Rentenskala bestimmt sich der Rentenbetrag nach dem durchschnittlichen Jahreseinkommen. Dieses setzt sich grundsätzlich zusammen aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungsgutschriften und den Betreuungsgutschriften (Art. 29quater AHVG). 4.8 Zur Ermittlung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkom­mens wird die Summe der Erwerbseinkommen entsprechend dem Rentenindex gemäss Artikel 33ter AHVG aufgewertet. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) legt die Aufwertungsfaktoren jährlich fest. Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt (Art. 30 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 AHVG, Art. 51bis Abs. 1 AHVV). Gemäss Art. 51bis Abs. 2 AHVV werden die Aufwertungsfaktoren ermittelt, indem der Rentenindex nach Artikel 33ter Absatz 2 AHVG durch den mit 1,1 gewichteten Durchschnitt der Lohnindizes aller Kalenderjahre von der ersten Eintragung in das individuelle Konto des Versicherten bis zum Vorjahr des Eintritts des Versicherungsfalles geteilt wird. Bei unvollständiger Beitragsdauer ist das Kalenderjahr für den Aufwertungsfaktor massgebend, in welchem erstmals ein IK-Eintrag vorgenommen wurde, wobei dieses Jahr zwischen dem der Zurücklegung des 20. Altersjahres folgenden Jahr und dem Eintritt des Versicherungsfalles liegen muss (vgl. Rz. 5305 RWL). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht zur Begründung seiner Beschwerde sinngemäss geltend, es sei nicht nachvollziehbar, dass die von der Vorinstanz anerkannte Erhöhung der Versicherungszeit für das Jahr 1974 zu einer kleineren Altersrente führe (Beilage zu BVGer act. 1). 5.2 Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens führte die Vorinstanz aus, die Berücksichtigung weiterer Beitragsmonate führe nicht zwingend zu einer höheren Altersrente. Im Beschwerdeverfahren legte sie alsdann die Berechnung der Altersrente des Beschwerdeführers dar. Die Beiträge seien aufgrund der im IK eingetragenen Erwerbseinkommen ermittelt worden. Im Jahr 1968 habe der Beschwerdeführer im Erwerbszweig 32 (Metall- und Maschinenindustrie, Apparatebau, Musikinstrumentenbau; gemäss Anhang IX der RWL) ein Erwerbseinkommen von Fr. 600.- erzielt. In Anwendung der massgeblichen Tabelle der RWL könne ihm für das Jahr 1968 ein Monat Beitragszeit angerechnet werden. Zusammen mit den ab dem Jahr 1969 geleisteten Beiträgen habe der Beschwerdeführer gemäss IK-Auszug während 70 Monaten, das heisst während 5 Jahren und 10 Monaten, Beiträge einbezahlt. Bei einer Beitragsdauer von 5 vollen Versicherungsjahren habe er Anspruch auf eine Teilrente der Rentenskala 5. Die Summe der Erwerbseinkommen betrage laut IK-Auszug Fr. 126'262.-. Unter Berücksichtigung eines Aufwertungsfaktors von 1.256 und der Beitragszeit von 70 Monaten resultiere ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 27'971.- (= Fr. 126'262.- x 1.256 / 70 Monate Beitragszeit x 12) beziehungsweise - aufgerundet auf den nächst höheren Tabellenwert - von Fr. 28'080.- (act. 39). 5.3 Zu prüfen ist im Folgenden, ob die Vorinstanz den Rentenanspruch des Beschwerdeführers korrekt ermittelt hat. Insbesondere stellt sich die Frage, wie sich die Berücksichtigung weiterer fünf Beitragsmonate auf den Rentenanspruch auswirkt. 5.4 Der am 20. Februar 1948 geborene Beschwerdeführer war gemäss eigenen Angaben in der Schweiz erstmals ab 1. Juli 1968 zur Absolvierung zweier Praktika bei der E.______ sowie bei der F._______ AG erwerbstätig (act. 2). Danach war er gemäss IK-Auszug ab März 1970 - mit Unterbrüchen - bis Ende August 1977 wiederum in der Schweiz erwerbstätig und entrichtete in dieser Zeit obligatorische Beiträge an die AHV/IV (act. 28). Die vor dem 1. Januar 1969 zurückgelegten Beitragszeiten können vorliegend als sogenannte "Jugendjahre" zur Lückenfüllung eingesetzt werden (vgl. dazu Art. 52c AHVV). Dies hat die Vorinstanz mit der Anrechnung eines Monates im Jahr 1968 auch zu Recht so vorgenommen. Nachdem der Beschwerdeführer für das Jahr 1968 weder Arbeitszeugnisse noch andere geeignete Belege eingereicht hat, welche die exakte Dauer der Erwerbstätigkeit eindeutig nachzuweisen vermöchten, ist die Beitragsdauer anhand der erwähnten "Tabelle zur Ermittlung der mutmasslichen Beitragsdauer in den Jahren 1965 bis 1968" gemäss Anhang IX der RWL zu ermitteln. Ausgehend von einem IK-Eintrag von Fr. 600.- für 1968 (vgl. IK-Auszug; act. 28) resultiert in Anwendung der massgeblichen Tabelle gemäss Anhang IX der RWL (Erwerbszweig 32, umfassend die Metall-, Maschinenindustrie sowie den Apparate- und Musikinstrumentenbau) ein anrechenbarer Beitragsmonat. Die übrigen 69 Beitragsmonate ab dem Jahr 1970 sind im IK-Auszug im Einzelnen ausgewiesen. Insgesamt resultiert demnach eine anrechenbare Beitragsdauer von 70 Monaten (69 + 1). Aus den Akten ergeben sich keine rechtsgenüglichen Belege für die Annahme, dass der Beschwerdeführer vor 1968 und nach August 1977 in der Schweiz beschäftigt gewesen ist und dabei weitere Beiträge an die AHVI/IV geleistet hätte. Die von der Vorinstanz der Berechnung zugrunde gelegte Beitragsdauer von 70 Monaten (act. 33, S. 6 + 39, S. 3) erweist sich mithin als korrekt und ist nicht zu beanstanden. Bei einer Beitragsdauer von 5 Jahren und 10 Monaten und einer Beitragsdauer des Jahrganges von 44 Jahren resultiert die Rentenskala 5 (vgl. hierzu Rententabellen des BSV 2013, gültig ab 1. Januar 2013 [im Folgenden: Rententabellen 2013, S. 10 [Skalenwähler]; abrufbar unter Praxis > Vollzug > AHV > Grundlagen AHV > Weisungen Renten>, abgerufen am 11.08.2014). Auch die Anwendung der Rentenskala 5 durch die Vorinstanz (vgl. act. 33, S. 3 + 39, S. 3) ist demnach zu Recht erfolgt. 5.5 Zu prüfen ist in einem zweiten Schritt die Berechnung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens. 5.5.1 Laut Verfügung vom 13. März 2013 (act. 13, S. 5) erzielte der Beschwerdeführer in den massgeblichen Jahren von 1968 bis 1977 AHV-Einkommen in der Höhe von Fr. 129'907.-. Dieser Betrag setzt sich aus folgenden Einkommen zusammen: Beiträge / Jahr Einkommen 1968 600 1970 1 201 1971 6 913 1972 3 583 1973 22 943 1974 29 714 1975 26 861 1976 24 926 1977 13 166 Total 129 907 Die SAK ermittelte im angefochtenen Einspracheentscheid demgegenüber ein Einkommen von nur Fr. 126'262.- (act. 47, S. 6). Aus dem angefochtenen Einspracheentscheid und den weiteren Akten ist ableitbar, wie sie diesen tieferen (unkorrekten) Betrag ermittelt hat; dieser ist offenbar auf einen Additionsfehler zurückzuführen: Beiträge / Jahr Einkommen 1968 600 03-04 1970 1 201 03- 04 1971 1 844 07-12 1971 5 069 01-05 1972 3 583 03-12 1973 22 943 01-12 1974 29 714 01-12 1975 26 861 01-12 1976 24 926 01-08 1977 13 166 Total 126 262 (recte: 129 907) Sie hat demnach zwar zunächst die korrekten Einkommen für die Jahre 1968 bis 1977 aufgeführt, alsdann aber einen Additionsfehler begangen, was zum falschen Totalbetrag von Fr. 126'262.- geführt hat. Die Differenz zwischen diesem (zu tiefen) und dem korrekten Betrag ist allerdings so gering, dass der Fehler - wie nachfolgend (E. 5.5.2) zu zeigen ist - nicht zu einer Änderung der Rentenhöhe führt. 5.5.2 Nachdem der erste massgebliche Eintrag im IK vorliegend auf das Jahr 1969 fällt (vgl. dazu Art. 29bis Abs. 2 AHVG in Verbindung mit Art. 51bis Abs. 2 AHVV; vgl. dazu auch Urteil des EVG H 49/05 vom 1. Dezember 2005 E. 2.4, wonach bei der Ermittlung des Aufwertungsfaktors nur diejenigen Jahre berücksichtigt werden, für welche auch Einkommen aufgerechnet werden), ergibt sich für den Beschwerdeführer ein Aufwertungsfaktor von 1.256 (vgl. dazu Rententabellen 2013, S. 15). Demnach resultiert ein aufgewertetes Einkommen von rund Fr. 163'163.20 (= Fr. 129'907.- x 1.256) beziehungsweise (bei 70 anrechenbaren Beitragsmonaten) ein durchschnittliches Erwerbseinkommen von rund Fr. 27'970.85 (= Fr. 163'163.20 : 70 x 12). Aufgerundet auf den nächsten Tabellenwert ergibt sich demnach ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 28'080.- beziehungsweise eine ordentliche AHV-Rente von monatlich Fr. 167.- beziehungsweise eine Kinderrente von monatlich Fr. 67.- (Rententabellen 2013 [Skala 5], S. 96). Auch wenn die Berechnung der Vorinstanz hinsichtlich der Addition der Erwerbseinkommen nicht korrekt erfolgt ist (Fr. 126'262.- anstelle von Fr. 129'907.-), führt dieser Fehler im Ergebnis nicht zu einer Erhöhung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens. Auch in Bezug auf die Berechnung des durchschnittlichen Erwerbseinkommens ist das Vorgehen der SAK demnach im Ergebnis nicht zu beanstanden. 5.6 Die Anrechnung von Erziehungsgutschriften fällt ausser Betracht, da der Beschwerdeführer zur Zeit der Geburt des ersten Kindes (Robert, geb. am 1.11.1978) und auch in der Zeit danach nicht mehr (im Sinne von Art. 1a Abs. 1 und 3 oder Art. 2 AHVG) AHV-versichert war (vgl. hierzu Rz. 5407 RWL).

6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die im Einspracheverfahren ermittelten monatlichen Rentenleistungen von Fr. 167.- (ordentliche Altersrente) und von Fr. 67.- (Kinderrente) im Ergebnis korrekt ausgefallen sind. Die geringfügige Herabsetzung der Rentenbeträge im Vergleich zur Verfügung vom 13. März 2012 beruht auf zwei Ursachen: Erstens hat die zusätzliche Berücksichtigung der Beitragsmonate (August bis Dezember 1974) die anrechenbare Beitragszeit von 10 Jahren und 5 Monaten um fünf Monate auf 10 Jahre und 10 Monate erhöht. Nachdem allerdings erst ab 11 Beitragsmonaten ein (zusätzliches) volles Beitragsjahr berücksichtigt werden kann (Art. 50 AHVV), führt die höhere Beitragsdauer hier nicht zur Anwendung einer höheren Rentenskala. Eine Erhöhung der Rentenleistungen wegen der zusätzlichen Beitragsmonate kann deshalb nicht erfolgen. Zweitens wurde bei der Berechnung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens eine höhere Anzahl Beitragsmonate (70 anstelle von 65; vgl. act. 13, S. 3, 33, S. 3 + 39, S. 2 f.) berücksichtigt. Letzteres wirkt sich bei der Berechnung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens rentenmindernd aus, da das ermittelte (aufgewertete) Jahreseinkommen, wie aufgezeigt, durch die höhere Zahl der anrechenbaren Beitragsmonate dividiert wird. Der Einspracheentscheid vom 12. August 2013 und die diesem zugrunde liegende Verfügung vom 19. Juni 2013 sind daher zu bestätigen, und die Beschwerde ist abzuweisen.

7. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 7.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 7.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist entsprechend dem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...])

- das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David Weiss Roland Hochreutener (Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen). Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: