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C-2945/2009

C-2945/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2011-11-07 · Deutsch CH

Rente

Sachverhalt

A. Die am _______1944 geborene deutsche Staatsangehörige X._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) lebt in Deutsch­land. Im Zusammenhang mit ihrem bei der deutschen Bundesversiche­rungsanstalt für Angestellte, _______, am 18. Februar 2004 gestellten Rentenantrag, der am 23. September 2004 an die Schweizerische Aus­gleichskasse (SAK) weitergeleitet wurde (Eingang am 6. Oktober 2004, act. 1 bis 12) erfolgte eine Abklärung der schweizerischen Versicherungs­zeiten. Die gestützt auf die Aufenthaltsbewilligungen und die Arbeits­zeugnisse der Beschwerdeführerin erfolgten Abklärungen ergaben, dass die Beschwerdeführerin sich in den Jahren 1963 und 1964 in der Schweiz aufgehalten hatte (Aufenthaltsbewilligung B, act. 95) und im Jahr 1963 während eines Monats sowie im Jahr 1964 während 8 Monaten Beiträge an die Schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlt hatte (act. 55). B. Am 6. März 2008 stellte die Beschwerdeführerin mittels Formular (E 202) bei der deutschen Rentenversicherung zu Handen der SAK einen Antrag auf Ausrichtung einer Altersrente ab dem 1. April 2008 (bei der SAK eingegangen am 16. September 2008, act. 59 bis 72). Mit Verfügung vom 17. Oktober 2008 (act. 118) teilte die SAK der Beschwerdeführerin mit, dass ihr Rentengesuch abgewiesen werde, da die Mindestbeitragsdauer von einem Jahr nicht erfüllt sei. In der Folge machte die Be­schwer­de­führerin einspracheweise geltend, sie könne beweisen, dass sie mehr als 12 Monate in der Schweiz wohnhaft und als Haushalthilfe tätig gewesen sei. Mit Entscheid vom 30. März 2009 wies die SAK die Einsprache ab mit der Begründung, die Feststellung der Beitragsdauer stütze sich grundsätzlich auf das von der Ausgleichskasse für jeden beitrags­pflich­tigen Versicherten geführte individuelle Konto (IK) ab. Aus ihrem IK gehe lediglich hervor, dass von Dezember 1963 bis und mit August 1964 im Zusammenhang mit einer Erwerbstätigkeit bei der Familie A._______ AHV-Beitrage einbezahlt worden seien. Ihre Abklärungen bei den zustän­digen Ausgleichskassen hätten ergeben, dass keine weiteren Beiträge mehr geleistet worden seien, und die Beschwerdeführerin könne auch nicht den vollen Beweis für entsprechende Zahlungen erbringen, der eine Berichtigung des individuellen Kontos erlauben würde. C. Gegen den Einspracheentscheid vom 30. März 2009 erhob die Be­schwerdeführerin am 28. April 2009 beim Bundesverwaltungsgericht Be­schwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Ein­sprache­entscheides. Sie führte aus, im Jahre 1963 bei der Familie B._______ angestellt gewesen zu sein, was eine andere Hausangestellte, welche zur besagten Zeit ebenfalls für die Familie B._______ gearbeitet habe, bestätigen könne. Es sei nicht vorstellbar, dass die Familie B._______ für sie keine Beiträge bezahlt habe, da sie ja länger für diese Familie gearbeitet habe als die andere Angestellte. Auch die beiden Kinder dieser Familie könnten ihre dortige Tätigkeit im Jahre 1963 bestätigen. D. In ihrer ausführlichen Vernehmlassung vom 8. Juni 2009 beantragte die SAK die Ab­weisung der Beschwerde und die Bestätigung des Ein­spra­che­entscheids vom 30. März 2009 sowie der Verfügung vom 17. Oktober 2008. Zur Begründung führte sie aus, es sei zwar belegt, dass die Be­schwerde­führerin von Januar 1963 bis Januar 1965 in den Gemeinden C._______ und D._______ Wohnsitz gehabt habe, doch könne sie keine Lohn­zettel oder andere Belege vorlegen, welche die AHV-Abzüge für ihre Erwerbs­tä­tigkeiten nachweisen würden. Eine Berichtigung des indivi­duellen Kontos sei daher nicht möglich und es könne lediglich eine Beitragsdauer von 9 Monaten angerechnet werden. E. Innert der ihr gewährten Frist reichte die Beschwerdeführerin keine Replik ein, weshalb der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 28. August 2009 geschlossen wurde. F. Auf die weiteren Parteivorbringen sowie die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1 Angefochten ist der Einspracheentscheid der SAK vom 30. März 2009, mit welchem - in Bestätigung der Verfügung vom 17. Oktober 2008 - das Rentengesuch der Beschwerdeführerin wegen Nichterfüllung der ein­jährigen Mindestbeitragsdauer abgewiesen worden ist.

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Aus­land gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Da keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesver­waltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.

E. 1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezem­ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, so­weit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung an­wendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einsprache­entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf­hebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG be­schwerdelegitimiert ist.

E. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde, ist darauf einzutreten (vgl. Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Vorab ist darzustellen, welche Rechtssätze im vorliegenden Verfahren anwendbar sind.

E. 2.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts­sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 445, BGE 127 V 467 E. 1, BGE 126 V 136 E. 4b). Die Beschwerdeführerin hat ihr 64. Altersjahr am _______2008 voll­en­det. Ihr Anspruch auf eine ordentliche Altersrente ohne Vorbezug wäre demnach im Monat nach Vollendung des 64. Altersjahrs, am 1. April 2008, entstanden (vgl. Art. 21 Abs. 2 AHVG). Der zur Rechtsfolge einer allfälligen Rentenberechtigung führende Tatbestand des Erreichens des Rentenalters verwirklichte sich vorliegend im Jahre 2008. Damit steht fest, dass für die Beurteilung eines allfälligen Anspruchs der Be­schwer­de­führerin auf eine Altersrente auf jene Normen abzustellen ist, die im Zeit­punkt des Erreichens ihres Rentenalters in Kraft standen.

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaft, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidge­nossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112. 681) anzuwenden ist, welches die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft in­soweit absetzt, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Soweit dieses Abkommen, insbesondere dessen Anhang II, der die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt (Art. 8 FZA), keine abweichenden Bestimmungen vorsieht, ist mangels einer einschlä­gigen gemeinschaftsrechtlichen bzw. abkommensrechtlichen Regelung die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchs­voraussetzungen und die Berechnung einer schweizerischen Altersrente grundsätzlich Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 51 ff.; SVR 2004 AHV Nr. 16 S. 49; Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; ab 1. Januar 2007: Bundesgericht] H 13/05 vom 4. April 2005, E. 1.1). Daraus folgt, dass die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin gemäss Art. 3 Abs. 1 der Koordinierungsverordnung (EWG) Nr. 1408/71 grundsätzlich nach den für schweizerische Staatsangehörige geltenden Regeln zu beurteilen haben. Demnach bestimmt sich vorliegend der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der AHV nach dem internen schweizerischen Recht.

E. 3 Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz die Rentenberechtigung der Beschwerdeführerin zu Recht wegen ungenügender Beitragsdauer verneint hat.

E. 3.1 Nach Art. 1a Abs. 1 Bst. a und b AHVG (vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. a AHVG in der Fassung vom 20. Dezember 1946) sind nur natürliche Per­sonen mit Wohnsitz in der Schweiz oder natürliche Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben, obligatorisch bei der AHV ver­sichert. Beitragspflichtig sind sie insbesondere dann, wenn sie einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Anspruch auf eine ordentliche Alters- und Hinterlassenenrente haben nur Versicherte, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften ange­rechnet werden können (Art. 29 Abs. 1 AHVG). Ein volles Beitragsjahr liegt gemäss Art. 50 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlas­se­nenversicherung (AHVV, SR 831.101) vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitrags­zeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 Bst. b und c AHVG aufweist. Für die Bestimmung der Beitragsjahre werden gemäss Art. 29bis AHVG grundsätzlich nur Zeiten zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versiche­rungs­falls berücksichtigt. Weist die Beitragsdauer einer Person Lücken auf, so können (unter anderem) Beitragszeiten, die sie vom 1. Januar des der Voll­endung des 17. Altersjahres folgenden Jahres an zurückgelegt hat (sog. Jugendjahre) zur Füllung der entsprechenden Lücken herange­zogen werden (vgl. Ueli Kieser, Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rz. 360, in: Ulrich Meyer (Hrsg.), Soziale Sicherheit, Basel 2007). Dabei ist ein ganzes Jahr anzurechnen, wenn die jugendliche Person für das ganze Kalenderjahr kraft Wohnsitz versichert war und zudem der Mindestbeitrag entrichtet wurde (vgl. Wegleitung des Bundesamts für Sozialversicherungen über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [RWL; in der seit dem 1. Ja­nuar 2011 gültigen Fassung], Rz. 5020 und 5035 f.).

E. 4 Wie bereits festgehalten wurde, hat die am _______1944 geborene Beschwerdeführerin ihr 64. Alters­jahr am _______ 2008 vollendet, so dass sie ab 1. April 2008 Anspruch auf eine ordentliche Altersrente der AHV hat, sofern ihr für ein volles Jahr Einkommen angerechnet werden kann (Art. 29 Abs. 1 AHVG), sie also während mehr als 11 Monaten versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat.

E. 4.1 Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin von Januar 1963 bis Januar 1965 über eine Aufenthaltsbewilligung B des Kantons Zürich mit dem Zweck "Hausangestellte" verfügte und in den Gemeinden C._______ (3. Januar 1963 bis 31. Oktober 1963, Familie B._______) und D._______ (1. November 1963 bis 31. Dezember 1965, Familie A._______) tätig war und wohnte (vgl. act. 89 - 103). Es ist unbestritten, dass sie sich in dieser Zeit - also während mehr als eines Jahres - mit der Absicht des dauernden Verbleibens zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit als Haus­angestellte in der Schweiz aufhielt, also hier ihren zivilrechtlichen Wohn­sitz hatte (Art. 23 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210], vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. Zürich/Basel/Genf 2009, Rz. 6 ff. zu Art. 13). Die Beschwerde­führerin war damit ohne Zweifel in ihren Jugendjahren 1963 und 1964 während mehr als 11 Monaten obligatorisch bei der AHV/IV versichert und als unselbständig Erwerbs­tätige beitragspflichtig.

E. 4.2 Aus dem IK-Auszug der Beschwerdeführerin (act. 136) ergibt sich, dass im Jahre 1963 Beiträge auf einem Einkommen von Fr. 450.- und im Jahre 1964 auf einem Einkommen von Fr. 3'700.- geleistet worden sind (und nicht etwa Beiträge in dieser Höhe, wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung fälschlicherweise festhält). Gemäss Ziff. 2.1.1 des Anhangs 1 zur RWL (S. 268; Stand 1.1.2011) war in den Jahren 1963 und 1964 die Mindestbeitragspflicht erfüllt, wenn auf einem Einkommen von Fr. 276.- Beiträge entrichtet worden sind - was vorliegend ohne Zweifel der Fall ist.

E. 4.3 Die Beschwerdeführerin hat laut Arbeitszeugnis im Jahre 1965 bei der Familie A._______ gearbeitet, offenbar auch nach Ablauf ihrer Auf­enthaltsbewilligung. In dieser Zeit war sie bei der AHV/IV obligatorisch versichert und beitragspflichtig - Beiträge wurden aber nicht entrichtet. Auch wenn die Beschwerdeführerin nach 1964 bis zum Eintritt des Versicherungsfalls keine Beitragszeiten mehr aufweist, liegt damit nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts eine Beitragslücke vor, die in Anwendung von Art. 52b AHVV durch die Beitragszeit während der Jugendjahre zu füllen ist.

E. 4.4 Damit steht fest, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen von Art. 50 AHVV erfüllt und - unter Berücksichtigung ihrer Versiche­rungszeit und ihrer Mindestbeiträge in den Jugendjahren - mehr als ein volles Beitragsjahr im Sinne von Art. 29 Abs. 1 AHVG aufweist. Sie hat somit Anspruch auf eine Altersrente der AHV.

E. 5 Die Vorinstanz stellt sich allerdings auf den Standpunkt, für die Berück­sichtigung von Jugendjahren sei es erforderlich, dass die Beitragszeiten gemäss den Ausführungen des BSV (samt Tabelle) über die "Ermittlung der im Renten­fall anrechenbaren Beitragszeiten" (ZAK 1985 S. 36 ff.; im Folgenden: Tabelle BSV) nachgewiesen seien. Danach müsse in erster Linie durch Bestätigungen der Arbeitgeber oder mittels Angaben der das IK führenden Ausgleichskasse belegt werden, dass während mehr als elf Monaten AHV/IV-Beiträge geleistet worden sind. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 1963 und 1964 versichert war und den Mindestbeitrag geleistet hat, sei danach unbeachtlich. Entscheidend sei vielmehr, dass im IK der Beschwerdeführerin nur 9 Beitragsmonate auf­ge­führt seien und sich aus den Arbeitgeberbescheinigungen keine längere Beitragszeit ergebe, so dass sie gemäss Art. 29 Abs. 1 AHVG nicht rentenbrechtigt sei.

E. 5.1 Die Tabelle BSV stammt aus dem Jahre 1985 und bezieht sich auf die damals in Kraft gestandenen Fassungen des AHVG und der AHVV. Anspruch auf eine ordentliche Altersrente hatte damals, wer während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleitet hatte, wobei ein volles Beitragsjahr vorlag, "wenn der Versicherte insgesamt länger als elf Monate der Beitragspflicht unterstellt war und die entsprechenden Beiträge entrichtet worden" waren (vgl. Art. 29 Abs. 1 AHVG in der Fassung vom 20. Dezember 1946 und Art. 50 AHVV in der Fassung des Bundesratsbeschlusses vom 20. April 1951). Entscheidend war damit nicht nur die Versicherungsdauer, sondern im Wesentlichen die Bei­tragsdauer. Dies hat sich mit der Revision der AHVV vom 29. November 1995 grundlegend geändert. Nach dem neuen, am 11. September 2002 geringfügig angepassten Wortlaut von Art. 50 AHVV ist für die Bestimmung des vollen Beitragsjahrs nicht mehr die nach­gewiesene tatsächliche Mindestbeitragsdauer, sondern eine Versicherungsdauer von elf Monaten und der Nachweis der Leistung des (jährlichen) Mindest­beitrags in dieser Zeit entscheidend. Damit erweist sich die Tabelle BSV, die der Ermittlung der Mindestbeitragsdauer dient, als überholt und ist für die Bestimmung der Rentenberechtigung gemäss Art. 29 Abs. 1 AHVG unter Anrechnung von Jugendjahren nicht mehr von Bedeutung. Heute kann die Rentenberechtigung unabhängig davon entstehen, ob und während welcher Zeitdauer für einen Versicherten persönliche Beiträge geleistet worden sind, sofern zumindest die die Mindestbeitragszahlung erfolgte bzw. angerechnet werden kann (vgl. BGE 125 V 253 E. 1).

E. 5.2 Für das alleinige Abstellen auf die tatsächliche Mindestbeitragsdauer für die Bestimmung der Rentenberechtigung bei Personen, die in ihren Jugendjahren mindestens elf Monate versichert waren und für die in dieser Zeit der Mindestbeitrag geleistet wurde, fehlt heute eine ge­setzliche Grundlage. In der RWL wird denn auch betont (Rz. 5011 und 5012): "War eine Person für einen bestimmten Zeitabschnitt versichert und der Beitragspflicht unterstellt, so zählt dann das ganze Jahr als Beitragsdauer, wenn im IK für dieses Jahr mindestens die im Anhang I dieser Wegleitung zusammengestellten Einkommen eingetragen sind. In solchen Fällen ist selbst dann das ganze Jahr als Beitragsdauer zu zählen, wenn die im IK eingetragene effektive Beitragsdauer weniger als ein volles Jahr beträgt. Erreichen dagegen die im IK für ein Jahr eingetragenen Einkommen einer Person die im Anhang I dieser Wegleitung zusammengestellten Mindestbeiträge nicht, so wird eine von der Beitragsleistung abhängige Anzahl Beitragsmonate angerechnet." Dies gilt insbesondere auch für die Berücksichtigung von Jugendjahren (Rz. 5035 RWL): "War eine Person für einen bestimmten Zeitabschnitt versichert und der Beitragspflicht unterstellt, so zählt dann das ganze Jahr als Beitrags­dauer, wenn im IK für dieses Jahr mindestens die im Anhang I dieser Wegleitung zusammengestellten Einkommen eingetragen sind."

E. 5.3 Vorliegend ist es damit ohne Belang, dass für die Beschwerde­führerin in den Jahren 1963 und 1964 nur während neun Monaten Beiträge an die AHV/IV geleistet worden sind, wie sich dies aus dem IK ergibt, dessen offensichtliche Unrichtigkeit in keiner Weise nach­gewiesen worden ist - auch nicht durch die Arbeitszeugnisse der Familien B._______ und A._______ (vgl. Art. 141 Abs. 3 AHVV; BGE 117 V 261 ff., BGE 110 V 97 E. 4a). Entscheidend ist vielmehr, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf eine Altersrente der AHV aufgrund ihrer Versicherungszeit von mehr als 11 Monaten und die in dieser Zeit geleisteten Mindest­beiträge erworben hat.

E. 6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin ein volles Beitragsjahr anzurechnen ist und sie daher Anspruch auf eine Altersrente der AHV hat. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 30. März 2009 und die damit bestätigte Verfügung vom 17. Oktober 2008 sind daher in Gutheissung der Beschwerde vom 28. April 2009 aufzuheben. Es wird Sache der Vorinstanz sein, die Altersrente zu berechnen und in der Sache neu zu verfügen.

E. 7 Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten sowie eine allfällige Parteientschädigung.

E. 7.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

E. 7.2 Der obsiegenden Partei kann eine Entschädigung für ihr erwach­sene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent­schädigungen vor dem Bun­des­ver­wal­tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da der anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführerin nur verhältnismässig geringe Kosten entstanden sind, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 4 VGKE).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom 30. März 2009 sowie die Verfügung vom 17. Oktober 2008 werden aufgehoben.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr._______) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Stefan Mesmer Marc Wälti Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-2945/2009 Urteil vom 7. November 2011 Besetzung Richter Stefan Mesmer (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Francesco Parrino, Gerichtsschreiber Marc Wälti. Parteien X._______, Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand AHV, Abweisung des Rentengesuches. Sachverhalt: A. Die am _______1944 geborene deutsche Staatsangehörige X._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) lebt in Deutsch­land. Im Zusammenhang mit ihrem bei der deutschen Bundesversiche­rungsanstalt für Angestellte, _______, am 18. Februar 2004 gestellten Rentenantrag, der am 23. September 2004 an die Schweizerische Aus­gleichskasse (SAK) weitergeleitet wurde (Eingang am 6. Oktober 2004, act. 1 bis 12) erfolgte eine Abklärung der schweizerischen Versicherungs­zeiten. Die gestützt auf die Aufenthaltsbewilligungen und die Arbeits­zeugnisse der Beschwerdeführerin erfolgten Abklärungen ergaben, dass die Beschwerdeführerin sich in den Jahren 1963 und 1964 in der Schweiz aufgehalten hatte (Aufenthaltsbewilligung B, act. 95) und im Jahr 1963 während eines Monats sowie im Jahr 1964 während 8 Monaten Beiträge an die Schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlt hatte (act. 55). B. Am 6. März 2008 stellte die Beschwerdeführerin mittels Formular (E 202) bei der deutschen Rentenversicherung zu Handen der SAK einen Antrag auf Ausrichtung einer Altersrente ab dem 1. April 2008 (bei der SAK eingegangen am 16. September 2008, act. 59 bis 72). Mit Verfügung vom 17. Oktober 2008 (act. 118) teilte die SAK der Beschwerdeführerin mit, dass ihr Rentengesuch abgewiesen werde, da die Mindestbeitragsdauer von einem Jahr nicht erfüllt sei. In der Folge machte die Be­schwer­de­führerin einspracheweise geltend, sie könne beweisen, dass sie mehr als 12 Monate in der Schweiz wohnhaft und als Haushalthilfe tätig gewesen sei. Mit Entscheid vom 30. März 2009 wies die SAK die Einsprache ab mit der Begründung, die Feststellung der Beitragsdauer stütze sich grundsätzlich auf das von der Ausgleichskasse für jeden beitrags­pflich­tigen Versicherten geführte individuelle Konto (IK) ab. Aus ihrem IK gehe lediglich hervor, dass von Dezember 1963 bis und mit August 1964 im Zusammenhang mit einer Erwerbstätigkeit bei der Familie A._______ AHV-Beitrage einbezahlt worden seien. Ihre Abklärungen bei den zustän­digen Ausgleichskassen hätten ergeben, dass keine weiteren Beiträge mehr geleistet worden seien, und die Beschwerdeführerin könne auch nicht den vollen Beweis für entsprechende Zahlungen erbringen, der eine Berichtigung des individuellen Kontos erlauben würde. C. Gegen den Einspracheentscheid vom 30. März 2009 erhob die Be­schwerdeführerin am 28. April 2009 beim Bundesverwaltungsgericht Be­schwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Ein­sprache­entscheides. Sie führte aus, im Jahre 1963 bei der Familie B._______ angestellt gewesen zu sein, was eine andere Hausangestellte, welche zur besagten Zeit ebenfalls für die Familie B._______ gearbeitet habe, bestätigen könne. Es sei nicht vorstellbar, dass die Familie B._______ für sie keine Beiträge bezahlt habe, da sie ja länger für diese Familie gearbeitet habe als die andere Angestellte. Auch die beiden Kinder dieser Familie könnten ihre dortige Tätigkeit im Jahre 1963 bestätigen. D. In ihrer ausführlichen Vernehmlassung vom 8. Juni 2009 beantragte die SAK die Ab­weisung der Beschwerde und die Bestätigung des Ein­spra­che­entscheids vom 30. März 2009 sowie der Verfügung vom 17. Oktober 2008. Zur Begründung führte sie aus, es sei zwar belegt, dass die Be­schwerde­führerin von Januar 1963 bis Januar 1965 in den Gemeinden C._______ und D._______ Wohnsitz gehabt habe, doch könne sie keine Lohn­zettel oder andere Belege vorlegen, welche die AHV-Abzüge für ihre Erwerbs­tä­tigkeiten nachweisen würden. Eine Berichtigung des indivi­duellen Kontos sei daher nicht möglich und es könne lediglich eine Beitragsdauer von 9 Monaten angerechnet werden. E. Innert der ihr gewährten Frist reichte die Beschwerdeführerin keine Replik ein, weshalb der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 28. August 2009 geschlossen wurde. F. Auf die weiteren Parteivorbringen sowie die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Angefochten ist der Einspracheentscheid der SAK vom 30. März 2009, mit welchem - in Bestätigung der Verfügung vom 17. Oktober 2008 - das Rentengesuch der Beschwerdeführerin wegen Nichterfüllung der ein­jährigen Mindestbeitragsdauer abgewiesen worden ist. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Aus­land gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Da keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesver­waltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2. Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezem­ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, so­weit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung an­wendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einsprache­entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf­hebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG be­schwerdelegitimiert ist. 1.4. Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde, ist darauf einzutreten (vgl. Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Vorab ist darzustellen, welche Rechtssätze im vorliegenden Verfahren anwendbar sind. 2.1. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts­sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 445, BGE 127 V 467 E. 1, BGE 126 V 136 E. 4b). Die Beschwerdeführerin hat ihr 64. Altersjahr am _______2008 voll­en­det. Ihr Anspruch auf eine ordentliche Altersrente ohne Vorbezug wäre demnach im Monat nach Vollendung des 64. Altersjahrs, am 1. April 2008, entstanden (vgl. Art. 21 Abs. 2 AHVG). Der zur Rechtsfolge einer allfälligen Rentenberechtigung führende Tatbestand des Erreichens des Rentenalters verwirklichte sich vorliegend im Jahre 2008. Damit steht fest, dass für die Beurteilung eines allfälligen Anspruchs der Be­schwer­de­führerin auf eine Altersrente auf jene Normen abzustellen ist, die im Zeit­punkt des Erreichens ihres Rentenalters in Kraft standen. 2.2. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaft, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidge­nossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112. 681) anzuwenden ist, welches die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft in­soweit absetzt, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Soweit dieses Abkommen, insbesondere dessen Anhang II, der die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt (Art. 8 FZA), keine abweichenden Bestimmungen vorsieht, ist mangels einer einschlä­gigen gemeinschaftsrechtlichen bzw. abkommensrechtlichen Regelung die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchs­voraussetzungen und die Berechnung einer schweizerischen Altersrente grundsätzlich Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 51 ff.; SVR 2004 AHV Nr. 16 S. 49; Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; ab 1. Januar 2007: Bundesgericht] H 13/05 vom 4. April 2005, E. 1.1). Daraus folgt, dass die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin gemäss Art. 3 Abs. 1 der Koordinierungsverordnung (EWG) Nr. 1408/71 grundsätzlich nach den für schweizerische Staatsangehörige geltenden Regeln zu beurteilen haben. Demnach bestimmt sich vorliegend der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der AHV nach dem internen schweizerischen Recht.

3. Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz die Rentenberechtigung der Beschwerdeführerin zu Recht wegen ungenügender Beitragsdauer verneint hat. 3.1. Nach Art. 1a Abs. 1 Bst. a und b AHVG (vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. a AHVG in der Fassung vom 20. Dezember 1946) sind nur natürliche Per­sonen mit Wohnsitz in der Schweiz oder natürliche Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben, obligatorisch bei der AHV ver­sichert. Beitragspflichtig sind sie insbesondere dann, wenn sie einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Anspruch auf eine ordentliche Alters- und Hinterlassenenrente haben nur Versicherte, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften ange­rechnet werden können (Art. 29 Abs. 1 AHVG). Ein volles Beitragsjahr liegt gemäss Art. 50 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlas­se­nenversicherung (AHVV, SR 831.101) vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitrags­zeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 Bst. b und c AHVG aufweist. Für die Bestimmung der Beitragsjahre werden gemäss Art. 29bis AHVG grundsätzlich nur Zeiten zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versiche­rungs­falls berücksichtigt. Weist die Beitragsdauer einer Person Lücken auf, so können (unter anderem) Beitragszeiten, die sie vom 1. Januar des der Voll­endung des 17. Altersjahres folgenden Jahres an zurückgelegt hat (sog. Jugendjahre) zur Füllung der entsprechenden Lücken herange­zogen werden (vgl. Ueli Kieser, Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rz. 360, in: Ulrich Meyer (Hrsg.), Soziale Sicherheit, Basel 2007). Dabei ist ein ganzes Jahr anzurechnen, wenn die jugendliche Person für das ganze Kalenderjahr kraft Wohnsitz versichert war und zudem der Mindestbeitrag entrichtet wurde (vgl. Wegleitung des Bundesamts für Sozialversicherungen über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [RWL; in der seit dem 1. Ja­nuar 2011 gültigen Fassung], Rz. 5020 und 5035 f.).

4. Wie bereits festgehalten wurde, hat die am _______1944 geborene Beschwerdeführerin ihr 64. Alters­jahr am _______ 2008 vollendet, so dass sie ab 1. April 2008 Anspruch auf eine ordentliche Altersrente der AHV hat, sofern ihr für ein volles Jahr Einkommen angerechnet werden kann (Art. 29 Abs. 1 AHVG), sie also während mehr als 11 Monaten versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat. 4.1. Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin von Januar 1963 bis Januar 1965 über eine Aufenthaltsbewilligung B des Kantons Zürich mit dem Zweck "Hausangestellte" verfügte und in den Gemeinden C._______ (3. Januar 1963 bis 31. Oktober 1963, Familie B._______) und D._______ (1. November 1963 bis 31. Dezember 1965, Familie A._______) tätig war und wohnte (vgl. act. 89 - 103). Es ist unbestritten, dass sie sich in dieser Zeit - also während mehr als eines Jahres - mit der Absicht des dauernden Verbleibens zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit als Haus­angestellte in der Schweiz aufhielt, also hier ihren zivilrechtlichen Wohn­sitz hatte (Art. 23 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210], vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. Zürich/Basel/Genf 2009, Rz. 6 ff. zu Art. 13). Die Beschwerde­führerin war damit ohne Zweifel in ihren Jugendjahren 1963 und 1964 während mehr als 11 Monaten obligatorisch bei der AHV/IV versichert und als unselbständig Erwerbs­tätige beitragspflichtig. 4.2. Aus dem IK-Auszug der Beschwerdeführerin (act. 136) ergibt sich, dass im Jahre 1963 Beiträge auf einem Einkommen von Fr. 450.- und im Jahre 1964 auf einem Einkommen von Fr. 3'700.- geleistet worden sind (und nicht etwa Beiträge in dieser Höhe, wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung fälschlicherweise festhält). Gemäss Ziff. 2.1.1 des Anhangs 1 zur RWL (S. 268; Stand 1.1.2011) war in den Jahren 1963 und 1964 die Mindestbeitragspflicht erfüllt, wenn auf einem Einkommen von Fr. 276.- Beiträge entrichtet worden sind - was vorliegend ohne Zweifel der Fall ist. 4.3. Die Beschwerdeführerin hat laut Arbeitszeugnis im Jahre 1965 bei der Familie A._______ gearbeitet, offenbar auch nach Ablauf ihrer Auf­enthaltsbewilligung. In dieser Zeit war sie bei der AHV/IV obligatorisch versichert und beitragspflichtig - Beiträge wurden aber nicht entrichtet. Auch wenn die Beschwerdeführerin nach 1964 bis zum Eintritt des Versicherungsfalls keine Beitragszeiten mehr aufweist, liegt damit nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts eine Beitragslücke vor, die in Anwendung von Art. 52b AHVV durch die Beitragszeit während der Jugendjahre zu füllen ist. 4.4. Damit steht fest, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen von Art. 50 AHVV erfüllt und - unter Berücksichtigung ihrer Versiche­rungszeit und ihrer Mindestbeiträge in den Jugendjahren - mehr als ein volles Beitragsjahr im Sinne von Art. 29 Abs. 1 AHVG aufweist. Sie hat somit Anspruch auf eine Altersrente der AHV.

5. Die Vorinstanz stellt sich allerdings auf den Standpunkt, für die Berück­sichtigung von Jugendjahren sei es erforderlich, dass die Beitragszeiten gemäss den Ausführungen des BSV (samt Tabelle) über die "Ermittlung der im Renten­fall anrechenbaren Beitragszeiten" (ZAK 1985 S. 36 ff.; im Folgenden: Tabelle BSV) nachgewiesen seien. Danach müsse in erster Linie durch Bestätigungen der Arbeitgeber oder mittels Angaben der das IK führenden Ausgleichskasse belegt werden, dass während mehr als elf Monaten AHV/IV-Beiträge geleistet worden sind. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 1963 und 1964 versichert war und den Mindestbeitrag geleistet hat, sei danach unbeachtlich. Entscheidend sei vielmehr, dass im IK der Beschwerdeführerin nur 9 Beitragsmonate auf­ge­führt seien und sich aus den Arbeitgeberbescheinigungen keine längere Beitragszeit ergebe, so dass sie gemäss Art. 29 Abs. 1 AHVG nicht rentenbrechtigt sei. 5.1. Die Tabelle BSV stammt aus dem Jahre 1985 und bezieht sich auf die damals in Kraft gestandenen Fassungen des AHVG und der AHVV. Anspruch auf eine ordentliche Altersrente hatte damals, wer während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleitet hatte, wobei ein volles Beitragsjahr vorlag, "wenn der Versicherte insgesamt länger als elf Monate der Beitragspflicht unterstellt war und die entsprechenden Beiträge entrichtet worden" waren (vgl. Art. 29 Abs. 1 AHVG in der Fassung vom 20. Dezember 1946 und Art. 50 AHVV in der Fassung des Bundesratsbeschlusses vom 20. April 1951). Entscheidend war damit nicht nur die Versicherungsdauer, sondern im Wesentlichen die Bei­tragsdauer. Dies hat sich mit der Revision der AHVV vom 29. November 1995 grundlegend geändert. Nach dem neuen, am 11. September 2002 geringfügig angepassten Wortlaut von Art. 50 AHVV ist für die Bestimmung des vollen Beitragsjahrs nicht mehr die nach­gewiesene tatsächliche Mindestbeitragsdauer, sondern eine Versicherungsdauer von elf Monaten und der Nachweis der Leistung des (jährlichen) Mindest­beitrags in dieser Zeit entscheidend. Damit erweist sich die Tabelle BSV, die der Ermittlung der Mindestbeitragsdauer dient, als überholt und ist für die Bestimmung der Rentenberechtigung gemäss Art. 29 Abs. 1 AHVG unter Anrechnung von Jugendjahren nicht mehr von Bedeutung. Heute kann die Rentenberechtigung unabhängig davon entstehen, ob und während welcher Zeitdauer für einen Versicherten persönliche Beiträge geleistet worden sind, sofern zumindest die die Mindestbeitragszahlung erfolgte bzw. angerechnet werden kann (vgl. BGE 125 V 253 E. 1). 5.2. Für das alleinige Abstellen auf die tatsächliche Mindestbeitragsdauer für die Bestimmung der Rentenberechtigung bei Personen, die in ihren Jugendjahren mindestens elf Monate versichert waren und für die in dieser Zeit der Mindestbeitrag geleistet wurde, fehlt heute eine ge­setzliche Grundlage. In der RWL wird denn auch betont (Rz. 5011 und 5012): "War eine Person für einen bestimmten Zeitabschnitt versichert und der Beitragspflicht unterstellt, so zählt dann das ganze Jahr als Beitragsdauer, wenn im IK für dieses Jahr mindestens die im Anhang I dieser Wegleitung zusammengestellten Einkommen eingetragen sind. In solchen Fällen ist selbst dann das ganze Jahr als Beitragsdauer zu zählen, wenn die im IK eingetragene effektive Beitragsdauer weniger als ein volles Jahr beträgt. Erreichen dagegen die im IK für ein Jahr eingetragenen Einkommen einer Person die im Anhang I dieser Wegleitung zusammengestellten Mindestbeiträge nicht, so wird eine von der Beitragsleistung abhängige Anzahl Beitragsmonate angerechnet." Dies gilt insbesondere auch für die Berücksichtigung von Jugendjahren (Rz. 5035 RWL): "War eine Person für einen bestimmten Zeitabschnitt versichert und der Beitragspflicht unterstellt, so zählt dann das ganze Jahr als Beitrags­dauer, wenn im IK für dieses Jahr mindestens die im Anhang I dieser Wegleitung zusammengestellten Einkommen eingetragen sind." 5.3. Vorliegend ist es damit ohne Belang, dass für die Beschwerde­führerin in den Jahren 1963 und 1964 nur während neun Monaten Beiträge an die AHV/IV geleistet worden sind, wie sich dies aus dem IK ergibt, dessen offensichtliche Unrichtigkeit in keiner Weise nach­gewiesen worden ist - auch nicht durch die Arbeitszeugnisse der Familien B._______ und A._______ (vgl. Art. 141 Abs. 3 AHVV; BGE 117 V 261 ff., BGE 110 V 97 E. 4a). Entscheidend ist vielmehr, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf eine Altersrente der AHV aufgrund ihrer Versicherungszeit von mehr als 11 Monaten und die in dieser Zeit geleisteten Mindest­beiträge erworben hat.

6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin ein volles Beitragsjahr anzurechnen ist und sie daher Anspruch auf eine Altersrente der AHV hat. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 30. März 2009 und die damit bestätigte Verfügung vom 17. Oktober 2008 sind daher in Gutheissung der Beschwerde vom 28. April 2009 aufzuheben. Es wird Sache der Vorinstanz sein, die Altersrente zu berechnen und in der Sache neu zu verfügen.

7. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten sowie eine allfällige Parteientschädigung. 7.1. Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 7.2. Der obsiegenden Partei kann eine Entschädigung für ihr erwach­sene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent­schädigungen vor dem Bun­des­ver­wal­tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da der anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführerin nur verhältnismässig geringe Kosten entstanden sind, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 4 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom 30. März 2009 sowie die Verfügung vom 17. Oktober 2008 werden aufgehoben.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)

- die Vorinstanz (Ref-Nr._______)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Stefan Mesmer Marc Wälti Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: