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C-5102/2012

C-5102/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2014-05-26 · Deutsch CH

Rente

Sachverhalt

A. Die am (...) 1948 geborene schweizerisch-deutsche Doppelbürgerin X._______ (nachfolgend Versicherte) absolvierte vom 10. Juni 1963 bis zum 30. April 1966 eine kaufmännische Lehre bei der Bank A._______, bei welcher sie nach dem Lehrabschluss vom 1. Mai bis zum 30. September 1966 weiterhin als Bankangestellte tätig war (BVGer-act. 7, SAK-act. 6 und 13). Ab dem 3. Oktober 1966 besuchte sie für drei Monate den hauswirtschaftlichen Kurs an der Haushaltungsschule des Kantons B._______, zu welchem sie mittels Verfügung vom 30. August 1966 unter Androhung einer Strafanzeige bei Nichtfolgeleistung vom Erziehungs-Departement des Kantons B._______ aufgeboten wurde (SAK-act. 13 - S. 10/10). Am 27. Dezember 1966 verlegte die Versicherte ihren Wohnsitz von C._______ nach D._______ DE und heiratete am 7. Juni 1968 den deutschen Staatsangehörigen Y._______ (BVGer-act. 7, SAK-act. 22). B. Am 8. Juli 2010 stellte die Versicherte bei der Deutschen Rentenversicherung zuhanden der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend SAK) Antrag auf Ausrichtung einer Altersrente ab 1. August 2010; dieser erreichte die SAK am 12. Oktober 2011 (SAK-act. 22). Mit Verfügung vom 26. Januar 2012 (SAK-act. 27) wies die SAK den Rentenantrag der Versicherten ab und führte zur Begründung aus, die Abklärungen hätten ergeben, dass ihr lediglich 9 Beitragsmonate im Jahr 1966 angerechnet werden könnten und die Voraussetzung der einjährigen Mindestbeitragsdauer daher nicht erfüllt sei. B.a Gegen die Abweisungsverfügung vom 26. Januar 2012 erhob die Versicherte am 24. Februar 2012 Einsprache (SAK-act. 28) und verwies auf ihr früheres Schreiben vom 21. Februar 2011 (SAK-act. 17), in welchem sie darlegte, ihr Vater, Z._______, habe während der drei Monate, in welchen sie den hauswirtschaftlichen Kurs besucht habe, den Pflichtbeitrag zur Erhaltung des Rentenanspruchs einbezahlt. Da sie am 30. April 1966 die Lehre bei der Bank A._______ abgeschlossen und anschliessend bis zum 30. September 1966 dort gearbeitet habe, würden sich für das Jahr 1966 inklusive der drei Monate, während derer sie den hauswirtschaftlichen Kurs besucht habe, insgesamt 12 Beitragsmonate ergeben. B.b Nachdem eine im Rahmen des Einspracheverfahrens getroffene Abklärung der SAK beim Amt für öffentliche Sicherheit des Kantons B._______ bezüglich allfälliger Aufenthaltsbewilligungen und der Aufenthaltszeiten der Versicherten ergebnislos blieb (SAK-act. 32), wies die SAK die Einsprache vom 24. Februar 2012 mit Einspracheentscheid vom 17. August 2012 ab (SAK-act. 33). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, im Auszug des Individuellen Kontos (IK-Auszug) der Versicherten sei von der Ausgleichskasse Nr. 89 (Ausgleichskasse für das Schweizerische Bankgewerbe) für das Jahr 1966 ein Einkommen in der Höhe von Fr. 5'150.- eingetragen worden. Zwar würden im IK-Auszug Angaben über die genauen Beitragsmonate für dieses Jahr fehlen, weshalb grundsätzlich die "Tabellen zur Ermittlung der mutmasslichen Beitragsdauer in den Jahren 1956 bis 1968" heranzuziehen wären. Gestützt auf das Arbeitszeugnis der Bank A._______ vom 29. September 1966 könne jedoch für die Ermittlung der genauen Beitragsmonate für das Jahr 1966 auf die Anwendung dieser Tabellen verzichtet und eine Beitragszeit von 9 Monaten angerechnet werden. Entsprechend liege kein volles Beitragsjahr vor und es bestehe somit auch kein Anspruch auf eine Altersrente. C. Gegen den Einspracheentscheid vom 17. August 2012 erhob die Versicherte (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 14. September 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer-act. 1) und beantragte, dass auch die Monate Oktober bis Dezember 1966, während derer sie den hauswirtschaftlichen Kurs besuchte, als Beitragsmonate anerkannt werden, da ihre Eltern für diese Zeitperiode einen Pauschalbetrag zur Absicherung der Rente einbezahlt hätten. Mit der Beschwerde reichte die Beschwerdeführerin den angefochtenen Einspracheentscheid, das Aufgebot zum Besuch des hauswirtschaftlichen Kurses vom Erziehungs-Departement des Kantons B._______ vom 30. August 1966, ein Zeugnis der Hauswirtschaftlichen Fortbildungsschule vom 24. Dezember 1966, ein Arbeitszeugnis der Bank A._______ vom 29. September 1966 sowie ihren AHV-Versicherungsausweis in Kopie ein. C.a Mit Vernehmlassung vom 23. November 2012 (BVGer-act. 4) beantragte die SAK (nachfolgend Vorinstanz) die Abweisung der Beschwerde und führte zur Begründung ergänzend aus, nachdem die Beschwerdeführerin keine Belege eingereicht habe, aus welchen die für die Periode von Oktober 1966 bis Dezember 1966 entsprechenden AHV-Abzüge ersichtlich seien, sei es gemäss Art. 141 Abs. 3 AHVV nicht möglich, eine Berichtigung des IKs vorzunehmen. Daraus ergebe sich, dass nebst den bisher angerechneten neun Beitragsmonaten keine zusätzlichen Beitragszeiten angerechnet werden könnten. C.b In ihrer Replik vom 11. Januar 2013 (BVGer-act. 7) wies die Beschwerdeführerin insbesondere darauf hin, dass der Besuch des hauswirtschaftlichen Kurses dannzumal Pflicht gewesen sei. Mit der Replik reichte sie nebst den bereits eingereichten Unterlagen Kopien der folgenden Dokumente ein: einen Lebenslauf, einen IK-Auszug vom 7. Oktober 2005, eine Anmeldebestätigung der Stadt D._______ DE vom 27. Dezember 1966, ihren Schweizer Pass vom 1. April 1966 mit einer Aufenthaltserlaubnis für Deutschland vom 3. Januar 1967, eine Matrikelkarte des Schweizerischen Generalkonsulats D._______ vom 9. April 1969 sowie eine Erklärung über die Beibehaltung des Schweizerbürgerrechts vom 13. April 1968. C.c Die Vorinstanz hielt mit Duplik vom 20. Februar 2013 (BVGer-act. 9) an ihrem Antrag der Beschwerdeabweisung fest und führte ergänzend aus, das von der Beschwerdeführerin beigebrachte Zeugnis für die hauswirtschaftliche Ausbildung vom 24. Dezember 1996 (recte: 1966) sei einem Schulzeugnis gleichzustellen und entspreche keinesfalls einem Arbeitszeugnis. Ausserdem stelle die eingereichte Anmeldebestätigung vom 27. Dezember 1966 keine Wohnsitzbestätigung dar und es gehe aus ihr nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin vor dem 27. Dezember 1966 ihren Wohnsitz in der Schweiz gehabt habe. D. Mit Zwischenverfügung vom 6. März 2013 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (BVGer-act. 10). E. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten ist - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit und die Sachurteilsvoraussetzungen von Amtes wegen.

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.

E. 1.2 Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Einspracheverfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist.

E. 1.3 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ergibt sich zusammenfassend, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Es ist demnach auf die Beschwerde einzutreten.

E. 2 Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren dem Grundsatz nach anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.

E. 2.1 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich Überschreiten oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin ist schweizerisch-deutsche Staatsangehörige und wohnt in Deutschland, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) zu beachten ist.

E. 2.2.1 Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II ("Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit") des FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71), und die Verordnung Nr. 574/72 oder gleichwertige Vorschriften an. Diese sind am 1. April 2012 durch die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit abgelöst worden. Nach Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 haben Personen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates. Dabei ist im Rahmen des FZA auch die Schweiz als "Mitgliedstaat" im Sinne dieser Koordinierungsverordnungen zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 Anhang II des FZA).

E. 2.2.2 Soweit das FZA bzw. die auf dieser Grundlage anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Bestimmungen vorsehen, ist mangels einer einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen bzw. abkommensrechtlichen Regelung die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und die Berechnung einer schweizerischen Altersrente grundsätzlich Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 51 ff.; SVR 2004 AHV Nr. 16 S. 49; Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; ab 1. Januar 2007: Bundesgericht {BGer}] H 13/05 vom 4. April 2005, E. 1.1). Demnach bestimmt sich vorliegend der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der AHV nach dem internen schweizerischen Recht.

E. 2.3 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das ATSG anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporal-rechtlichen Regeln in formell-rechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3).

E. 3 Anfechtungsobjekt der Beschwerde bildet die Einspracheverfügung vom 17. August 2012, mit welcher die Vorinstanz die Abweisungsverfügung vom 26. Januar 2012 bestätigte. Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz die Rentenberechtigung der Beschwerdeführerin zu Recht wegen Nichterfüllung der Mindestbeitragsdauer verneint hat.

E. 3.1 Nach Art. 1a Abs. 1 Bst. a und b AHVG sind nur natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz oder natürliche Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben, obligatorisch bei der AHV versichert. Beitragspflichtig sind sie insbesondere dann, wenn sie einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Anspruch auf eine ordentliche Alters- und Hinterlassenenrente haben nur Versicherte, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Art. 29 Abs. 1 AHVG). Ein volles Beitragsjahr liegt gemäss Art. 50 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 Bst. b und c AHVG aufweist (vgl. hierzu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2945/2009 vom 7. November 2011 E. 5.1 ff.). Die Beitragsdauer einer versicherten Person bestimmt sich in der Regel nach ihrem IK, in welches die für die Berechnung der ordentlichen Rente erforderlichen Angaben eingetragen werden (Art. 30ter Abs. 1 AHVG).

E. 3.2 Der seit dem 1. Januar 1969 in Kraft stehende Art. 140 Abs. 1 Bst. d AHVV schreibt vor, dass das IK das Beitragsjahr und die Beitragsdauer in Monaten umfassen muss. Für die Jahre 1948 bis 1968 wurden hingegen nur die Kalenderjahre der Beitragsleistung in die IK eingetragen, so dass daraus die Beitragsdauer in Monaten nicht ersichtlich ist. Deshalb ist gemäss der Rechtsprechung des EVG in Fällen, in denen Belege mit näheren Angaben über die Beitragsdauer für die Jahre 1948 bis 1968 (z.B. Wohnsitzbescheinigungen, Lohnabrechnungen, Arbeitszeugnisse, zusätzliche Angaben der kontenführenden Ausgleichskassen) fehlen, auf die eigens zur Ermittlung der mutmasslichen Beitragsdauer publizierten Tabellen des BSV abzustellen (vgl. BGE 107 V 7 E. 3b). Auf die Anwendung dieser Tabellen darf gemäss bundesgerichtlicher Praxis nur verzichtet werden, wenn die tatsächliche Dauer der (beitragspflichtigen) Erwerbstätigkeit durch Arbeitszeugnisse, Lohnabrechnungen oder gleichwertige Bestätigungen des Arbeitgebers eindeutig ausgewiesen bzw. bewiesen ist (vgl. Urteil des EVG H 317/02 vom 6. Januar 2004 E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen). Hierfür muss der Versicherte den vollen Beweis erbringen, was dann der Fall ist, wenn die Behörde von deren Vorhandensein derart überzeugt ist, dass das Gegenteil als unwahrscheinlich erscheint (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 105). Dessen ungeachtet ist auch der im Sozialversicherungsrecht allgemein geltende Untersuchungsgrundsatz zu berücksichtigen, wonach die Verwaltungsbehörde und im Streitfall das Gericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien abzuklären und festzustellen haben, wobei die Parteien eine Mitwirkungspflicht trifft im Fall der Beweislosigkeit fällt jedoch der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die daraus Rechte ableiten will (vgl. BGE 117 V 261 E. 3b und 4a [betreffend Art. 141 Abs. 3 AHVV], BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen).

E. 3.3 Art. 16 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Beiträge, die nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, mit Verfügung geltend gemacht werden, nicht mehr eingefordert und auch nicht mehr entrichtet werden können. Hat der Versicherte nie einen Kontenauszug von der Ausgleichskasse verlangt, gegen einen erhaltenen Kontenauszug keinen Einspruch erhoben oder wurde ein erhobener Einspruch abgewiesen, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalls die Berichtigung von Eintragungen im IK nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird. Dies gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige bzw. fehlende Eintragungen im IK (Art. 141 Abs. 3 AHVV BGE 117 V 261 ff., BGE 110 V 97 E. 4a). Diese Kontenbereinigung erstreckt sich alsdann auf die gesamte Beitragsdauer des Versicherten, betrifft also auch jene Beitragsjahre, für welche gemäss Art. 16 Abs. 1 AHVG jede Nachzahlung von Beiträgen ausgeschlossen ist. Die Kasse darf aber im Rahmen von Art. 141 Abs. 3 AHVV nicht über Rechtsfragen entscheiden, welche der Versicherte schon früher durch Beschwerde im Sinne von Art. 84 AHVG zur richterlichen Beurteilung hätte bringen können, sondern nur allfällig vorhandene Buchungsfehler korrigieren (BGE 117 V 261 E. 3a mit Hinweis). Art. 141 Abs. 3 AHVV führt eine Beweisverschärfung gegenüber dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ein, indem der volle Beweis verlangt wird. Damit wird jedoch keine Beweiserschwernis herbeigeführt, sondern es gilt der im Sozialversicherungsrecht anwendbare Untersuchungsgrundsatz ebenfalls, was zur Folge hat, dass die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien abzuklären und festzustellen hat, wobei die Parteien eine Mitwirkungspflicht trifft; im Fall der Beweislosigkeit fällt jedoch der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die daraus Rechte ableiten will (BGE 117 V 263 E. 3b mit Hinweisen).

E. 4.1 Aus den vorliegenden Akten ergibt sich, dass die Beitragspflicht der Beschwerdeführerin (geb. ... 1948) am (...) 1966 entstand (vgl. Art. 3 Abs. 2 Bst. a AHVG) und ab dem Datum der Wohnsitznahme in D._______ DE am 27. Dezember 1966 endete, nachdem die Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt nicht mehr der obligatorischen Versicherungspflicht gemäss Art. 1a Abs. 1 AHVG unterstellt war und sich auch nicht der freiwilligen Versicherung gemäss Art. 2 AHVG anschloss; dementsprechend sind im IK-Auszug einzig im Jahr 1966 Beitragszeiten erfasst (SAK-act. 38). In der Zeitdauer vom 1. Januar 1966 bis zum 30. September 1966 war die Beschwerdeführerin bei der Bank A._______ angestellt (vgl. Sachverhalt A. hiervon), welche der Ausgleichskasse für das Schweizerische Bankgewerbe Nr. 89 ein Einkommen von insgesamt Fr. 5'150.- meldete (SAK-act. 38).

E. 4.2 Die Erfüllung der Beitragspflicht für die Monate Januar bis September 1966 wird im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht bestritten und ist ferner aufgrund des IK-Auszugs sowie des Arbeitszeugnisses der Bank A._______ vom 29. September 1966 als erwiesen zu erachten. Strittig ist hingegen, ob in der Zeitdauer von 1. Oktober bis zum 31. Dezember 1966, in welcher die Beschwerdeführerin den im Kanton B._______ obligatorischen hauswirtschaftlichen Kurs besuchte, Beiträge geleistet wurden. Die Vorinstanz verneinte dies und berücksichtigte diese drei Monate in der Rentenberechnung daher nicht als Beitragszeit, wobei sie sich auf das bezeichnete Arbeitszeugnis und den IK-Auszug stützte. Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber jedoch geltend, um ihren Rentenanspruch zu sichern, habe ihr Vater während dieser Zeit einen Pauschalbeitrag für sie einbezahlt, weshalb insgesamt 12 Beitragsmonate vorlägen und somit ein Rentenanspruch gegeben sei.

E. 4.3 Der IK-Auszug weist nebst dem Eintrag der Ausgleichskasse für das Schweizerische Bankgewerbe (Einkommen von Fr. 5'150.-) keine weiteren Beiträge auf (vgl. E. 4.1 hiervon). Sollte es zutreffen, dass der Vater der Beschwerdeführerin für die Monate Oktober bis Dezember 1966, während derer die Beschwerdeführerin nicht erwerbstätig war, Beiträge für sie geleistet hat, wäre hierfür die Ausgleichskasse des Kantons B._______, in welchem sich die von ihr besuche Hauswirtschaftliche Fortbildungsschule sowie ihr damaliger Wohnsitz befand, zuständig gewesen. Nachdem daher ausgeschlossen werden kann, dass die geltend gemachten Pauschalbeiträge im Eintrag der Ausgleichskasse für das Schweizerische Bankgewerbe enthalten sind und im IK-Auszug keine weiteren Einträge vorhanden sind, kommt der Beschwerdeantrag, die Monate Oktober bis Dezember 1966 als zusätzliche Beitragszeit anzuerkennen, einem Antrag auf Berichtigung der IK-Eintragungen gleich. Hat eine versicherte Person jedoch wie vorliegend gegen einen erhaltenen Kontenauszug keinen Einspruch erhoben (IK-Auszug vom 7. Oktober 2005, Beilage zur Replik, act. 7), ist eine Berichtigung von Eintragungen im IK ausschliesslich dann möglich, wenn deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (vgl. E. 3.3 vorne).

E. 4.4 Obschon die Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens neue Unterlagen nachgereicht hat, finden sich darunter keine Quittungen, Lohnabrechnungen, Zahlungsbelege oder anderweitige Dokumente, welche als Nachweis der geltend gemachten Bezahlung von Beiträgen für die Monate Oktober bis Dezember 1966 dienen. Auch ergaben die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommenen Abklärungen bei den weiteren, nebst der Vorinstanz vorliegend beteiligten Ausgleichskassen des Kantons E._______, des Kantons B._______ sowie für das Schweizerische Bankgewerbe (Kassen Nr. ...) keine Hinweise auf weitere Beitragszahlungen (vgl. act. 11-13). Nachdem in den Akten keine Dokumente zum Nachweis der Zahlung der fraglichen Beiträge enthalten sind und sich auch keine entsprechenden Hinweise oder zumindest Indizien finden lassen, die für eine solche Zahlung sprechen würden, ergibt sich keine offenkundige Unrichtigkeit der IK-Eintragungen, noch konnte der volle Beweis dafür erbracht werden. Die Voraussetzungen, welche erfüllt sein müssen, damit Eintragungen im IK berichtigt werden können, sind dementsprechend vorliegend nicht gegeben.

E. 4.5 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, es dürfe durch den Pflichtbesuch des dreimonatigen obligatorischen hauswirtschaftlichen Kurses kein Rentenanspruch verloren gehen (vgl. Ausführungen im Lebenslauf, welcher mit der Replik eingereicht wurde, act. 7), gilt zu beachten, dass die erfolgte Abweisung des Rentenantrags aufgrund einer Nichterfüllung der Mindestbeitragszeit nicht unmittelbar auf den Besuch des obligatorischen Kurses zurückzuführen ist. Für das Jahr 1966 wurden von der Beschwerdeführerin Beiträge basierend auf einem Einkommen von Fr. 5'150.- geleistet, womit sie die Mindestbeiträge für dieses Jahr erfüllt hat. Die Mindestbeitragszeit bezieht sich indessen auf die gesamte Versicherungszeit, weshalb es der Beschwerdeführerin bis zum Eintritt des Versicherungsfalles offen gestanden hätte, Beiträge im Rahmen der freiwilligen Versicherung zu leisten, um beim Erreichen des Rentenalters Beitragszeiten von insgesamt mehr als 11 Monaten aufweisen zu können. Daraus folgt, dass der Besuch des obligatorischen hauswirtschaftlichen Kurses nicht als Ursache für die Nichtentstehung des Rentenanspruchs zu betrachten ist.

E. 4.6 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin zu Recht nur eine Beitragszeit von neun Monaten angerechnet hat, da die erforderliche Beitragsleistung für die behaupteten Versicherungszeiten nicht festgestellt werden konnte. Mangels Erfüllung der Mindestbeitragszeit kann die Beschwerdeführerin somit keinen Anspruch auf eine Altersrente der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung ableiten. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. August 2012 zu bestätigen.

E. 5 Zu befinden ist noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

E. 5.1 Gemäss Art. 85bis Abs. 2 AHVG ist das Verfahren für die Parteien kostenlos, so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

E. 5.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173. 320.2]). Auch die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Es folgt das Urteilsdispositiv.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ______) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Susanna Gärtner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die Beschwerdeführerin in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-5102/2012 Urteil vom 26. Mai 2014 Besetzung Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Susanna Gärtner. Parteien X._______, Deutschland, Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz . Gegenstand Altersrente, Einspracheentscheid SAK vom 17. August 2012. Sachverhalt: A. Die am (...) 1948 geborene schweizerisch-deutsche Doppelbürgerin X._______ (nachfolgend Versicherte) absolvierte vom 10. Juni 1963 bis zum 30. April 1966 eine kaufmännische Lehre bei der Bank A._______, bei welcher sie nach dem Lehrabschluss vom 1. Mai bis zum 30. September 1966 weiterhin als Bankangestellte tätig war (BVGer-act. 7, SAK-act. 6 und 13). Ab dem 3. Oktober 1966 besuchte sie für drei Monate den hauswirtschaftlichen Kurs an der Haushaltungsschule des Kantons B._______, zu welchem sie mittels Verfügung vom 30. August 1966 unter Androhung einer Strafanzeige bei Nichtfolgeleistung vom Erziehungs-Departement des Kantons B._______ aufgeboten wurde (SAK-act. 13 - S. 10/10). Am 27. Dezember 1966 verlegte die Versicherte ihren Wohnsitz von C._______ nach D._______ DE und heiratete am 7. Juni 1968 den deutschen Staatsangehörigen Y._______ (BVGer-act. 7, SAK-act. 22). B. Am 8. Juli 2010 stellte die Versicherte bei der Deutschen Rentenversicherung zuhanden der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend SAK) Antrag auf Ausrichtung einer Altersrente ab 1. August 2010; dieser erreichte die SAK am 12. Oktober 2011 (SAK-act. 22). Mit Verfügung vom 26. Januar 2012 (SAK-act. 27) wies die SAK den Rentenantrag der Versicherten ab und führte zur Begründung aus, die Abklärungen hätten ergeben, dass ihr lediglich 9 Beitragsmonate im Jahr 1966 angerechnet werden könnten und die Voraussetzung der einjährigen Mindestbeitragsdauer daher nicht erfüllt sei. B.a Gegen die Abweisungsverfügung vom 26. Januar 2012 erhob die Versicherte am 24. Februar 2012 Einsprache (SAK-act. 28) und verwies auf ihr früheres Schreiben vom 21. Februar 2011 (SAK-act. 17), in welchem sie darlegte, ihr Vater, Z._______, habe während der drei Monate, in welchen sie den hauswirtschaftlichen Kurs besucht habe, den Pflichtbeitrag zur Erhaltung des Rentenanspruchs einbezahlt. Da sie am 30. April 1966 die Lehre bei der Bank A._______ abgeschlossen und anschliessend bis zum 30. September 1966 dort gearbeitet habe, würden sich für das Jahr 1966 inklusive der drei Monate, während derer sie den hauswirtschaftlichen Kurs besucht habe, insgesamt 12 Beitragsmonate ergeben. B.b Nachdem eine im Rahmen des Einspracheverfahrens getroffene Abklärung der SAK beim Amt für öffentliche Sicherheit des Kantons B._______ bezüglich allfälliger Aufenthaltsbewilligungen und der Aufenthaltszeiten der Versicherten ergebnislos blieb (SAK-act. 32), wies die SAK die Einsprache vom 24. Februar 2012 mit Einspracheentscheid vom 17. August 2012 ab (SAK-act. 33). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, im Auszug des Individuellen Kontos (IK-Auszug) der Versicherten sei von der Ausgleichskasse Nr. 89 (Ausgleichskasse für das Schweizerische Bankgewerbe) für das Jahr 1966 ein Einkommen in der Höhe von Fr. 5'150.- eingetragen worden. Zwar würden im IK-Auszug Angaben über die genauen Beitragsmonate für dieses Jahr fehlen, weshalb grundsätzlich die "Tabellen zur Ermittlung der mutmasslichen Beitragsdauer in den Jahren 1956 bis 1968" heranzuziehen wären. Gestützt auf das Arbeitszeugnis der Bank A._______ vom 29. September 1966 könne jedoch für die Ermittlung der genauen Beitragsmonate für das Jahr 1966 auf die Anwendung dieser Tabellen verzichtet und eine Beitragszeit von 9 Monaten angerechnet werden. Entsprechend liege kein volles Beitragsjahr vor und es bestehe somit auch kein Anspruch auf eine Altersrente. C. Gegen den Einspracheentscheid vom 17. August 2012 erhob die Versicherte (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 14. September 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer-act. 1) und beantragte, dass auch die Monate Oktober bis Dezember 1966, während derer sie den hauswirtschaftlichen Kurs besuchte, als Beitragsmonate anerkannt werden, da ihre Eltern für diese Zeitperiode einen Pauschalbetrag zur Absicherung der Rente einbezahlt hätten. Mit der Beschwerde reichte die Beschwerdeführerin den angefochtenen Einspracheentscheid, das Aufgebot zum Besuch des hauswirtschaftlichen Kurses vom Erziehungs-Departement des Kantons B._______ vom 30. August 1966, ein Zeugnis der Hauswirtschaftlichen Fortbildungsschule vom 24. Dezember 1966, ein Arbeitszeugnis der Bank A._______ vom 29. September 1966 sowie ihren AHV-Versicherungsausweis in Kopie ein. C.a Mit Vernehmlassung vom 23. November 2012 (BVGer-act. 4) beantragte die SAK (nachfolgend Vorinstanz) die Abweisung der Beschwerde und führte zur Begründung ergänzend aus, nachdem die Beschwerdeführerin keine Belege eingereicht habe, aus welchen die für die Periode von Oktober 1966 bis Dezember 1966 entsprechenden AHV-Abzüge ersichtlich seien, sei es gemäss Art. 141 Abs. 3 AHVV nicht möglich, eine Berichtigung des IKs vorzunehmen. Daraus ergebe sich, dass nebst den bisher angerechneten neun Beitragsmonaten keine zusätzlichen Beitragszeiten angerechnet werden könnten. C.b In ihrer Replik vom 11. Januar 2013 (BVGer-act. 7) wies die Beschwerdeführerin insbesondere darauf hin, dass der Besuch des hauswirtschaftlichen Kurses dannzumal Pflicht gewesen sei. Mit der Replik reichte sie nebst den bereits eingereichten Unterlagen Kopien der folgenden Dokumente ein: einen Lebenslauf, einen IK-Auszug vom 7. Oktober 2005, eine Anmeldebestätigung der Stadt D._______ DE vom 27. Dezember 1966, ihren Schweizer Pass vom 1. April 1966 mit einer Aufenthaltserlaubnis für Deutschland vom 3. Januar 1967, eine Matrikelkarte des Schweizerischen Generalkonsulats D._______ vom 9. April 1969 sowie eine Erklärung über die Beibehaltung des Schweizerbürgerrechts vom 13. April 1968. C.c Die Vorinstanz hielt mit Duplik vom 20. Februar 2013 (BVGer-act. 9) an ihrem Antrag der Beschwerdeabweisung fest und führte ergänzend aus, das von der Beschwerdeführerin beigebrachte Zeugnis für die hauswirtschaftliche Ausbildung vom 24. Dezember 1996 (recte: 1966) sei einem Schulzeugnis gleichzustellen und entspreche keinesfalls einem Arbeitszeugnis. Ausserdem stelle die eingereichte Anmeldebestätigung vom 27. Dezember 1966 keine Wohnsitzbestätigung dar und es gehe aus ihr nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin vor dem 27. Dezember 1966 ihren Wohnsitz in der Schweiz gehabt habe. D. Mit Zwischenverfügung vom 6. März 2013 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (BVGer-act. 10). E. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten ist - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit und die Sachurteilsvoraussetzungen von Amtes wegen. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Einspracheverfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist. 1.3 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ergibt sich zusammenfassend, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Es ist demnach auf die Beschwerde einzutreten.

2. Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren dem Grundsatz nach anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen. 2.1 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich Überschreiten oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG). 2.2 Die Beschwerdeführerin ist schweizerisch-deutsche Staatsangehörige und wohnt in Deutschland, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) zu beachten ist. 2.2.1 Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II ("Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit") des FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71), und die Verordnung Nr. 574/72 oder gleichwertige Vorschriften an. Diese sind am 1. April 2012 durch die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit abgelöst worden. Nach Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 haben Personen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates. Dabei ist im Rahmen des FZA auch die Schweiz als "Mitgliedstaat" im Sinne dieser Koordinierungsverordnungen zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 Anhang II des FZA). 2.2.2 Soweit das FZA bzw. die auf dieser Grundlage anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Bestimmungen vorsehen, ist mangels einer einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen bzw. abkommensrechtlichen Regelung die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und die Berechnung einer schweizerischen Altersrente grundsätzlich Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 51 ff.; SVR 2004 AHV Nr. 16 S. 49; Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; ab 1. Januar 2007: Bundesgericht {BGer}] H 13/05 vom 4. April 2005, E. 1.1). Demnach bestimmt sich vorliegend der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der AHV nach dem internen schweizerischen Recht. 2.3 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das ATSG anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporal-rechtlichen Regeln in formell-rechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3).

3. Anfechtungsobjekt der Beschwerde bildet die Einspracheverfügung vom 17. August 2012, mit welcher die Vorinstanz die Abweisungsverfügung vom 26. Januar 2012 bestätigte. Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz die Rentenberechtigung der Beschwerdeführerin zu Recht wegen Nichterfüllung der Mindestbeitragsdauer verneint hat. 3.1 Nach Art. 1a Abs. 1 Bst. a und b AHVG sind nur natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz oder natürliche Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben, obligatorisch bei der AHV versichert. Beitragspflichtig sind sie insbesondere dann, wenn sie einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Anspruch auf eine ordentliche Alters- und Hinterlassenenrente haben nur Versicherte, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Art. 29 Abs. 1 AHVG). Ein volles Beitragsjahr liegt gemäss Art. 50 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 Bst. b und c AHVG aufweist (vgl. hierzu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2945/2009 vom 7. November 2011 E. 5.1 ff.). Die Beitragsdauer einer versicherten Person bestimmt sich in der Regel nach ihrem IK, in welches die für die Berechnung der ordentlichen Rente erforderlichen Angaben eingetragen werden (Art. 30ter Abs. 1 AHVG). 3.2 Der seit dem 1. Januar 1969 in Kraft stehende Art. 140 Abs. 1 Bst. d AHVV schreibt vor, dass das IK das Beitragsjahr und die Beitragsdauer in Monaten umfassen muss. Für die Jahre 1948 bis 1968 wurden hingegen nur die Kalenderjahre der Beitragsleistung in die IK eingetragen, so dass daraus die Beitragsdauer in Monaten nicht ersichtlich ist. Deshalb ist gemäss der Rechtsprechung des EVG in Fällen, in denen Belege mit näheren Angaben über die Beitragsdauer für die Jahre 1948 bis 1968 (z.B. Wohnsitzbescheinigungen, Lohnabrechnungen, Arbeitszeugnisse, zusätzliche Angaben der kontenführenden Ausgleichskassen) fehlen, auf die eigens zur Ermittlung der mutmasslichen Beitragsdauer publizierten Tabellen des BSV abzustellen (vgl. BGE 107 V 7 E. 3b). Auf die Anwendung dieser Tabellen darf gemäss bundesgerichtlicher Praxis nur verzichtet werden, wenn die tatsächliche Dauer der (beitragspflichtigen) Erwerbstätigkeit durch Arbeitszeugnisse, Lohnabrechnungen oder gleichwertige Bestätigungen des Arbeitgebers eindeutig ausgewiesen bzw. bewiesen ist (vgl. Urteil des EVG H 317/02 vom 6. Januar 2004 E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen). Hierfür muss der Versicherte den vollen Beweis erbringen, was dann der Fall ist, wenn die Behörde von deren Vorhandensein derart überzeugt ist, dass das Gegenteil als unwahrscheinlich erscheint (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 105). Dessen ungeachtet ist auch der im Sozialversicherungsrecht allgemein geltende Untersuchungsgrundsatz zu berücksichtigen, wonach die Verwaltungsbehörde und im Streitfall das Gericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien abzuklären und festzustellen haben, wobei die Parteien eine Mitwirkungspflicht trifft im Fall der Beweislosigkeit fällt jedoch der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die daraus Rechte ableiten will (vgl. BGE 117 V 261 E. 3b und 4a [betreffend Art. 141 Abs. 3 AHVV], BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen). 3.3 Art. 16 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Beiträge, die nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, mit Verfügung geltend gemacht werden, nicht mehr eingefordert und auch nicht mehr entrichtet werden können. Hat der Versicherte nie einen Kontenauszug von der Ausgleichskasse verlangt, gegen einen erhaltenen Kontenauszug keinen Einspruch erhoben oder wurde ein erhobener Einspruch abgewiesen, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalls die Berichtigung von Eintragungen im IK nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird. Dies gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige bzw. fehlende Eintragungen im IK (Art. 141 Abs. 3 AHVV BGE 117 V 261 ff., BGE 110 V 97 E. 4a). Diese Kontenbereinigung erstreckt sich alsdann auf die gesamte Beitragsdauer des Versicherten, betrifft also auch jene Beitragsjahre, für welche gemäss Art. 16 Abs. 1 AHVG jede Nachzahlung von Beiträgen ausgeschlossen ist. Die Kasse darf aber im Rahmen von Art. 141 Abs. 3 AHVV nicht über Rechtsfragen entscheiden, welche der Versicherte schon früher durch Beschwerde im Sinne von Art. 84 AHVG zur richterlichen Beurteilung hätte bringen können, sondern nur allfällig vorhandene Buchungsfehler korrigieren (BGE 117 V 261 E. 3a mit Hinweis). Art. 141 Abs. 3 AHVV führt eine Beweisverschärfung gegenüber dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ein, indem der volle Beweis verlangt wird. Damit wird jedoch keine Beweiserschwernis herbeigeführt, sondern es gilt der im Sozialversicherungsrecht anwendbare Untersuchungsgrundsatz ebenfalls, was zur Folge hat, dass die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien abzuklären und festzustellen hat, wobei die Parteien eine Mitwirkungspflicht trifft; im Fall der Beweislosigkeit fällt jedoch der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die daraus Rechte ableiten will (BGE 117 V 263 E. 3b mit Hinweisen). 4. 4.1 Aus den vorliegenden Akten ergibt sich, dass die Beitragspflicht der Beschwerdeführerin (geb. ... 1948) am (...) 1966 entstand (vgl. Art. 3 Abs. 2 Bst. a AHVG) und ab dem Datum der Wohnsitznahme in D._______ DE am 27. Dezember 1966 endete, nachdem die Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt nicht mehr der obligatorischen Versicherungspflicht gemäss Art. 1a Abs. 1 AHVG unterstellt war und sich auch nicht der freiwilligen Versicherung gemäss Art. 2 AHVG anschloss; dementsprechend sind im IK-Auszug einzig im Jahr 1966 Beitragszeiten erfasst (SAK-act. 38). In der Zeitdauer vom 1. Januar 1966 bis zum 30. September 1966 war die Beschwerdeführerin bei der Bank A._______ angestellt (vgl. Sachverhalt A. hiervon), welche der Ausgleichskasse für das Schweizerische Bankgewerbe Nr. 89 ein Einkommen von insgesamt Fr. 5'150.- meldete (SAK-act. 38). 4.2 Die Erfüllung der Beitragspflicht für die Monate Januar bis September 1966 wird im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht bestritten und ist ferner aufgrund des IK-Auszugs sowie des Arbeitszeugnisses der Bank A._______ vom 29. September 1966 als erwiesen zu erachten. Strittig ist hingegen, ob in der Zeitdauer von 1. Oktober bis zum 31. Dezember 1966, in welcher die Beschwerdeführerin den im Kanton B._______ obligatorischen hauswirtschaftlichen Kurs besuchte, Beiträge geleistet wurden. Die Vorinstanz verneinte dies und berücksichtigte diese drei Monate in der Rentenberechnung daher nicht als Beitragszeit, wobei sie sich auf das bezeichnete Arbeitszeugnis und den IK-Auszug stützte. Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber jedoch geltend, um ihren Rentenanspruch zu sichern, habe ihr Vater während dieser Zeit einen Pauschalbeitrag für sie einbezahlt, weshalb insgesamt 12 Beitragsmonate vorlägen und somit ein Rentenanspruch gegeben sei. 4.3 Der IK-Auszug weist nebst dem Eintrag der Ausgleichskasse für das Schweizerische Bankgewerbe (Einkommen von Fr. 5'150.-) keine weiteren Beiträge auf (vgl. E. 4.1 hiervon). Sollte es zutreffen, dass der Vater der Beschwerdeführerin für die Monate Oktober bis Dezember 1966, während derer die Beschwerdeführerin nicht erwerbstätig war, Beiträge für sie geleistet hat, wäre hierfür die Ausgleichskasse des Kantons B._______, in welchem sich die von ihr besuche Hauswirtschaftliche Fortbildungsschule sowie ihr damaliger Wohnsitz befand, zuständig gewesen. Nachdem daher ausgeschlossen werden kann, dass die geltend gemachten Pauschalbeiträge im Eintrag der Ausgleichskasse für das Schweizerische Bankgewerbe enthalten sind und im IK-Auszug keine weiteren Einträge vorhanden sind, kommt der Beschwerdeantrag, die Monate Oktober bis Dezember 1966 als zusätzliche Beitragszeit anzuerkennen, einem Antrag auf Berichtigung der IK-Eintragungen gleich. Hat eine versicherte Person jedoch wie vorliegend gegen einen erhaltenen Kontenauszug keinen Einspruch erhoben (IK-Auszug vom 7. Oktober 2005, Beilage zur Replik, act. 7), ist eine Berichtigung von Eintragungen im IK ausschliesslich dann möglich, wenn deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (vgl. E. 3.3 vorne). 4.4 Obschon die Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens neue Unterlagen nachgereicht hat, finden sich darunter keine Quittungen, Lohnabrechnungen, Zahlungsbelege oder anderweitige Dokumente, welche als Nachweis der geltend gemachten Bezahlung von Beiträgen für die Monate Oktober bis Dezember 1966 dienen. Auch ergaben die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommenen Abklärungen bei den weiteren, nebst der Vorinstanz vorliegend beteiligten Ausgleichskassen des Kantons E._______, des Kantons B._______ sowie für das Schweizerische Bankgewerbe (Kassen Nr. ...) keine Hinweise auf weitere Beitragszahlungen (vgl. act. 11-13). Nachdem in den Akten keine Dokumente zum Nachweis der Zahlung der fraglichen Beiträge enthalten sind und sich auch keine entsprechenden Hinweise oder zumindest Indizien finden lassen, die für eine solche Zahlung sprechen würden, ergibt sich keine offenkundige Unrichtigkeit der IK-Eintragungen, noch konnte der volle Beweis dafür erbracht werden. Die Voraussetzungen, welche erfüllt sein müssen, damit Eintragungen im IK berichtigt werden können, sind dementsprechend vorliegend nicht gegeben. 4.5 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, es dürfe durch den Pflichtbesuch des dreimonatigen obligatorischen hauswirtschaftlichen Kurses kein Rentenanspruch verloren gehen (vgl. Ausführungen im Lebenslauf, welcher mit der Replik eingereicht wurde, act. 7), gilt zu beachten, dass die erfolgte Abweisung des Rentenantrags aufgrund einer Nichterfüllung der Mindestbeitragszeit nicht unmittelbar auf den Besuch des obligatorischen Kurses zurückzuführen ist. Für das Jahr 1966 wurden von der Beschwerdeführerin Beiträge basierend auf einem Einkommen von Fr. 5'150.- geleistet, womit sie die Mindestbeiträge für dieses Jahr erfüllt hat. Die Mindestbeitragszeit bezieht sich indessen auf die gesamte Versicherungszeit, weshalb es der Beschwerdeführerin bis zum Eintritt des Versicherungsfalles offen gestanden hätte, Beiträge im Rahmen der freiwilligen Versicherung zu leisten, um beim Erreichen des Rentenalters Beitragszeiten von insgesamt mehr als 11 Monaten aufweisen zu können. Daraus folgt, dass der Besuch des obligatorischen hauswirtschaftlichen Kurses nicht als Ursache für die Nichtentstehung des Rentenanspruchs zu betrachten ist. 4.6 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin zu Recht nur eine Beitragszeit von neun Monaten angerechnet hat, da die erforderliche Beitragsleistung für die behaupteten Versicherungszeiten nicht festgestellt werden konnte. Mangels Erfüllung der Mindestbeitragszeit kann die Beschwerdeführerin somit keinen Anspruch auf eine Altersrente der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung ableiten. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. August 2012 zu bestätigen.

5. Zu befinden ist noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 5.1 Gemäss Art. 85bis Abs. 2 AHVG ist das Verfahren für die Parteien kostenlos, so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 5.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173. 320.2]). Auch die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Es folgt das Urteilsdispositiv. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. ______)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Susanna Gärtner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die Beschwerdeführerin in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: