Rente
Sachverhalt
A. Der am 1. August 1941 geborene, in seiner Heimat Türkei wohnhafte X._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) meldete sich am 23. Juli 2013 (Eingang bei der Schweizerischen Ausgleichskasse [im Folgenden: SAK oder Vorinstanz]: 25. November 2013) zum Bezug einer Altersrente an (Akten [im Folgenden: act.] 1). Nach Durchführung der für die Beurteilung des Leistungsanspruchs massgeblichen Abklärungen (act. 2 bis 9) erliess die SAK am 7. Februar 2014 eine Verfügung, mit welcher sie dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Juli 2008 eine ordentliche Altersrente in der Höhe von monatlich Fr. 446.- zusprach (act. 10). B. Hiergegen erhob der Versicherte am 26. Februar 2014 schriftlich Einsprache (act. 13, 23 und 24). Nachdem er am 10. und 17. März 2014 sowie am 7./8. April 2014 telefonisch Kontakt mit der SAK gehabt hatte (act. 14, 15, 18 und 22), verlangte diese mit Schreiben vom 10. April 2014 beim Versicherten und bei zwei Ausgleichskassen weitere Auskünfte (act. 19 bis 21). Daraufhin erliess die SAK mit Datum vom 30. Juni 2014 einen der Verfügung vom 7. Februar 2014 im Ergebnis entsprechenden Einspracheentscheid (act. 33). Hiergegen opponierte der Versicherte mit Schreiben vom 13. August 2014 (act. 37 bzw. 39); dieses wurde am 2. Oktober 2014 von der SAK an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt (act. 40 bis 42). C. Das Bundesverwaltungsgericht nahm die Eingabe des Versicherten vom 13. August 2014 als Beschwerde entgegen. Darin führte dieser insbesondere aus, die frühere Berechnung habe ein Total von Fr. 201'176.- und die neue ein solches von Fr. 295'213.- aufgewiesen. Er habe aber festgestellt, dass sich die Rente nicht verändert habe. Zwischen der ersten und der zweiten Berechnung bestehe eine Differenz von 46 %, und er verstehe nicht, weshalb sich seine Rente nicht erhöhe (act. im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1). D. Mit prozessleitender Verfügung vom 9. Oktober 2014 wurde die Vorinstanz aufgefordert, sich innert Frist zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde zu äussern und allfällige Belege in Bezug auf die Zustellung des Einspracheentscheids vom 30. Juni 2014 einzureichen (B-act. 2); die entsprechende Stellungnahme datiert vom 29. Oktober 2014 (B-act. 3). E. Mit Schreiben vom 6. November 2014 wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht eine schweizerische Korrespondenzadresse bekannt zu geben (B-act. 4 und 5); der entsprechenden, mit prozessleitender Verfügung vom 17. Dezember 2014 erfolgten förmlichen Aufforderung leistete der Beschwerdeführer keine Folge (B-act. 7, 8 und 12 bis 15). F. In ihrer Vernehmlassung vom 8. April 2015 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (B-act. 17). Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, die Bestimmung der Rentenskala werde vom Beschwerdeführer nicht kritisiert. Da er sich am 25. Dezember 1997 habe scheiden lassen, habe die Einkommensteilung durchgeführt werden müssen. Die Summe der Erwerbseinkommen betrage laut dem Auszug aus dem individuellen Konto (im Folgenden: IK-Auszug) Fr. 310'213.-. Das anrechenbare Einkommen habe sich aufgrund der Einkommensteilung auf Fr. 211'978.- verringert. Die zu berücksichtigenden Erwerbseinkommen hätten sich entgegen der Annahme des Beschwerdeführers nicht verändert. Im Einspracheentscheid vom 30. Juni 2014 seien die gleichen Einkommen berücksichtigt worden wie in der Verfügung vom 7. Februar 2014. Für die abschliessende Berechnung der Altersrente werde auf die Ausführungen im Einspracheentscheid verwiesen. G. Mit prozessleitender Verfügung vom 16. April 2015 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Einreichung einer Replik gegeben (B-act. 18 bis 20); dieser liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen. H. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der SAK. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
E. 1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid vom 30. Juni 2014 berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist.
E. 1.4 Im Zusammenhang mit der Prüfung der Prozessvoraussetzungen ist vorab die Frage nach der Rechtzeitigkeit der Beschwerde zu beantworten:
E. 1.4.1 Gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG ist die Beschwerde innert 30 Tagen seit Eröffnung des Einspracheentscheids einzureichen. Für die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung trägt die Behörde, welche die Verfügung erlässt, den Zustellungsbeweis, während dem der beschwerdeführenden Person der Nachweis für die rechtzeitige Einreichung der Beschwerde obliegt (BGE 103 V 63 E. 2a). Für Tatsachen, welche für die Zustellung der Kassenverfügung erheblich sind, gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Dies bedingt in der Regel die Eröffnung der Verfügung mit eingeschriebenem Brief; denn nach der Rechtsprechung vermag die Verwaltung den Wahrscheinlichkeitsbeweis für die Zustellung der Verfügung nicht durch den blossen Hinweis auf den üblichen administrativen Ablauf zu erbringen (BGE 121 V 5 E. 3b; SVR 2010 EL Nr. 2 S. 5 E. 2.1). Der Nachweis für die Zustellung kann jedoch aufgrund von weiteren Indizien oder gestützt auf die gesamten Umstände erbracht werden (ARV 2000 S. 121 E. 1b; SVR 2010 EL Nr. 2 S. 5 E. 2.1).
E. 1.4.2 Gemäss der Eingabe der Vorinstanz vom 29. Oktober 2014 (B-act. 3) wurde der angefochtene Entscheid vom 30. Juni 2014 nicht per Einschreiben verschickt. Mit Blick auf die Umstände, dass die Behörde den Zustellbeweis zu erbringen hat, die Beförderungszeit einer B-Post-Sendung (economy) in die Türkei zirka 7 bis 12 Tage beträgt (https://www.post.ch/de/privat/versenden/briefe-ausland-privat/brief-economy-privat; zuletzt besucht am 6. Oktober 2015) und die als Beschwerde entgegengenommene Eingabe des Beschwerdeführers vom 13. August 2014 datiert, ist von einer rechtzeitigen Beschwerdeerhebung auszugehen.
E. 1.4.3 Da die Beschwerde im Übrigen formgerecht (Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist auf diese einzutreten.
E. 1.5 Anfechtungsobjekt bildet der - die Verfügung vom 7. Februar 2014 (act. 10) bestätigende - Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 30. Juni 2014 (act. 33). Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Juli 2008 zugesprochene Altersrente in der Höhe von monatlich Fr. 446.- insgesamt korrekt berechnet hat.
E. 1.6 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
E. 2 Vorab sind die zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde massgebenden gesetzlichen Grundlagen in zeitlicher Hinsicht und im Verhältnis der Schweiz zur Türkei darzulegen.
E. 2.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des streitigen Entscheides eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3).
E. 2.2 Die Frage, ob die SAK die Berechnung der Altersrente des Beschwerdeführers korrekt durchgeführt hat, beurteilt sich grundsätzlich nach den im September 2006 (Monat, welcher der Vollendung des gemäss Art. 21 Abs. 1 Bst. a AHVG massgebenden Altersjahres [65] folgt [Art. 21 Abs. 2 AHVG]) gültigen Bestimmungen des AHVG und der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV; 831.101) laut den Bestimmungen gemäss der 10. AHV-Revision (Übergangsbestimmungen der 10. AHV-Revision).
E. 2.3 Der Beschwerdeführer, seine geschiedene Ehefrau und sein Kind sind - soweit aus den Akten ersichtlich - türkische Staatsangehörige (act. 1, 3 und 6). Gemäss Abkommen vom 1. Mai 1969 zwischen der Schweiz und der Republik Türkei über soziale Sicherheit (im Folgenden: Abkommen; SR 0.831.109.763.1) sind die Staatsangehörigen der einen Vertragspartei sowie deren Angehörige und Hinterlassene, soweit diese ihre Rechte von den genannten Staatsangehörigen ableiten, in ihren Rechten und Pflichten aus der Gesetzgebung der anderen Vertragspartei den Staatsangehörigen dieser Vertragspartei gleichgestellt, soweit das Abkommen und sein Schlussprotokoll nichts anderes bestimmen (Art. 2 Ziff. 1 und [spezifisch betreffend des Anspruchs auf die ordentlichen Renten und die Hilflosenentschädigungen der schweizerischen AHV] Art. 8 Ziff. 1 des Abkommens). Da das Abkommen insbesondere bezüglich des AHVG anwendbar ist (Art. 1 Ziff. 1 lit. B), ist auf vorliegenden Sachverhalt demnach das schweizerische Recht anzuwenden. Weder das Abkommen noch die Schweizer Bundesgesetzgebung im Bereich der AHV sehen die Berücksichtigung von Beitragszeiten aus Drittstaaten vor. Aus diesem Grund könnten allfällige, im Ausland zurückgelegte Versicherungszeiten bei der Berechnung der Schweizer Altersrente nicht berücksichtigt werden.
E. 3 Vorab ist vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz die Beitragsdauer betreffend die Jahre 1964 und 1965 zu Recht nach dem vereinfachten Verfahren festgelegt hat.
E. 3.1 Nach Art. 1a Abs. 1 Bst. a und b AHVG sind nur natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz oder natürliche Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben, obligatorisch bei der AHV versichert. Beitragspflichtig sind sie insbesondere dann, wenn sie einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Anspruch auf eine ordentliche Alters- und Hinterlassenenrente haben nur Versicherte, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Art. 29 Abs. 1 AHVG). Ein volles Beitragsjahr liegt gemäss Art. 50 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101; in der Fassung vom 11. September 2002, in Kraft seit 1. Januar 2003) vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 Bst. b und c AHVG aufweist (vgl. hierzu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2945/2009 vom 7. November 2011 E. 5.1 ff.). Die Beitragsdauer einer versicherten Person bestimmt sich in der Regel nach ihrem IK-Auszug, in welches die für die Berechnung der ordentlichen Rente erforderlichen Angaben eingetragen werden (vgl. Art. 30ter Abs. 1 AHVG).
E. 3.2 Der seit dem 1. Januar 1969 in Kraft stehende Art. 140 Abs. 1 Bst. d AHVV schreibt vor, dass das IK das Beitragsjahr und die Beitragsdauer in Monaten umfassen muss. Für die Jahre 1948 bis 1968 wurden hingegen nur die Kalenderjahre der Beitragsleistung in das IK eingetragen, so dass daraus die Beitragsdauer in Monaten nicht ersichtlich ist. Deshalb ist gemäss der Rechtsprechung des EVG in Fällen, in denen Belege mit näheren Angaben über die Beitragsdauer für die Jahre 1948 bis 1968 (z.B. Wohnsitzbescheinigungen, Lohnabrechnungen, Arbeitszeugnisse, zusätzliche Angaben der kontenführenden Ausgleichskassen) fehlen, auf die eigens zur Ermittlung der mutmasslichen Beitragsdauer publizierten Tabellen des BSV abzustellen (vgl. BGE 107 V 7 E. 3b). Auf die Anwendung dieser Tabellen darf gemäss bundesgerichtlicher Praxis nur verzichtet werden, wenn die tatsächliche Dauer der (beitragspflichtigen) Erwerbstätigkeit durch Arbeitszeugnisse, Lohnabrechnungen oder gleichwertige Bestätigungen des Arbeitgebers eindeutig ausgewiesen bzw. bewiesen ist (vgl. Urteil des EVG H 317/02 vom 6. Januar 2004 E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen). Hierfür muss der Versicherte den vollen Beweis erbringen, was dann der Fall ist, wenn die Behörde von deren Vorhandensein derart überzeugt ist, dass das Gegenteil als unwahrscheinlich erscheint (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 105). Dessen ungeachtet ist auch der im Sozialversicherungsrecht allgemein geltende Untersuchungsgrundsatz zu berücksichtigen, wonach die Verwaltungsbehörde und im Streitfall das Gericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien abzuklären und festzustellen haben, wobei die Parteien eine Mitwirkungspflicht trifft; im Fall der Beweislosigkeit fällt jedoch der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die daraus Rechte ableiten will (vgl. BGE 117 V 261 E. 3b und 4a [betreffend Art. 141 Abs. 3 AHVV]; BGE 125 V 193 E. 2; BGE 122 V 157 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen).
E. 3.3 Art. 16 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Beiträge, die nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, mit Verfügung geltend gemacht werden, nicht mehr eingefordert und auch nicht mehr entrichtet werden können. Hat der Versicherte nie einen Kontenauszug von der Ausgleichskasse verlangt, gegen einen erhaltenen Kontenauszug keinen Einspruch erhoben oder wurde ein erhobener Einspruch abgewiesen, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalls die Berichtigung von Eintragungen im IK nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird. Dies gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige bzw. fehlende Eintragungen im IK (Art. 141 Abs. 3 AHVV; BGE 117 V 261 ff., BGE 110 V 97 E. 4a). Diese Kontenbereinigung erstreckt sich alsdann auf die gesamte Beitragsdauer des Versicherten, betrifft also auch jene Beitragsjahre, für welche gemäss Art. 16 Abs. 1 AHVG jede Nachzahlung von Beiträgen ausgeschlossen ist. Die Kasse darf aber im Rahmen von Art. 141 Abs. 3 AHVV nicht über Rechtsfragen entscheiden, welche der Versicherte schon früher durch Beschwerde im Sinne von Art. 84 AHVG zur richterlichen Beurteilung hätte bringen können, sondern nur allfällig vorhandene Buchungsfehler korrigieren (BGE 117 V 261 E. 3a mit Hinweis). Art. 141 Abs. 3 AHVV führt eine Beweisverschärfung gegenüber dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ein, indem der volle Beweis verlangt wird.
E. 4.1 Die Vorinstanz führte in ihrem Einspracheentscheid vom 30. Juni 2014 betreffend die im IK-Auszug registrierten bzw. die vom Versicherten gemachten Angaben zu seinen Erwerbstätigkeiten (März 1964 bis Juni 1965 bei der "A._______ " und Juni 1965 bis Dezember 1975 bei "B._______ " [act. 6 S. 2, 23, 24 und 27]) insbesondere aus, der Beschwerdeführer habe keine Arbeitszeugnisse der Arbeitgeber eingereicht, welche erlaubten, auf die Anwendung der Tabellen des BSV (vgl. E. 3.2 hiervor) zu verzichten. Im Jahre 1964 habe der Beschwerdeführer Fr. 6'275.- im Erwerbszweig 22 (Tabakindustrie) verdient, weshalb aufgrund der Tabellen für 1964 7 Monate Beitragszeit angerechnet werden könne. Im Jahr 1965 habe er einerseits Fr. 4'400.- im Erwerbszweit 22 und andererseits Fr. 4'700.- bei der C._______ im Erwerbszweig 40 (Grosshandel) erzielt. Gemäss Tabellen seien für das Jahr 1965 je 5 Monate als Beitragszeit anrechenbar.
E. 4.2 Es trifft in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zu, dass der Beschwerdeführer keine Arbeitszeugnisse betreffend die Tätigkeiten bei der "A._______" und der C._______ eingereicht hat. Die tatsächliche Dauer der (beitragspflichtigen) Erwerbstätigkeit ist somit nicht bewiesen. Aus diesem Umstand auf die Anwendbarkeit der Tabellen des BSV zu schliessen, geht jedoch nicht an. Wie vorstehend dargelegt (vgl. E. 3.2 hiervor), kann nur auf die eigens zur Ermittlung der mutmasslichen Beitragsdauer publizierten Tabellen des BSV abgestellt werden, wenn Belege mit näheren Angaben über die Beitragsdauer für die Jahre 1948 bis 1968 - wie bspw. auch Wohnsitzbescheinigungen - fehlen. Mit Blick auf die fehlenden Ausführungen im Anmeldeformular (act. 1 Ziff. 7.1) ist zwar nicht erwiesen, dass der Beschwerdeführer ab 1964 bis 1975 (Erwerbstätigkeit; act. 1 Ziff. 7.2) auch Wohnsitz in der Schweiz gehabt hat. Aufgrund seiner türkischen Herkunft und seiner Erwerbstätigkeiten resp. der vorliegenden Akten (act. 6 S. 2, 8 S. 2 bis 4, 13, 23, 25 S. 1) besteht jedoch die Möglichkeit, dass der Versicherte zur damaligen Zeit sich nicht nur als Saisonnier in der Schweiz aufgehalten, sondern seinen zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz gehabt hat. Seinen diesbezüglichen glaubhaften Angaben, wonach er zwischen 1964 und 1965 in der Gemeinde D._______ im Kanton E._______ gewohnt habe, ist die Vorinstanz jedoch nicht nachgegangen und hat insbesondere nicht abgeklärt, ob der Beschwerdeführer seinen zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz hatte. Der diesbezügliche Sachverhalt erweist sich als unvollständig abgeklärt.
E. 4.3.1 Betreffend die im Jahre 1965 bei der B._______ (im Folgenden: B._______; heute: F._______ mit Sitz in G._______ [vgl. www.zefix.ch; zuletzt aufgerufen am 7. Oktober 2015] stellt sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, dass das vom Beschwerdeführer eingereichte Arbeitszeugnis, wonach er vom 28. Juni 1965 bis 31. Dezember 1975 bei der B._______ erwerbstätig gewesen war (act. 13 S. 6), zum Nachweis, dass ihm bereits 1965 Beiträge vom Lohn abgezogen und solche an die AHV geleistet worden sind, nicht geeignet sei. Diese Auffassung trifft nicht vorbehaltlos zu, denn das dem Beschwerdeführer erst kurz vor der Beendigung seiner Erwerbstätigkeit in dieser Unternehmung (31. Dezember 1975) am 19. Dezember 1975 ausgestellte Zeugnis vermag zu beweisen, dass der Beschwerdeführer bereits ab dem 28. Juni 1965 bei der B._______ beschäftigt gewesen war. Dies stimmt im Übrigen mit den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er bis Juni 1965 bei der "A._______" erwerbstätig gewesen sei, überein. Dass es sich bei dem im Jahr 1965 registrierten Einkommen in der Höhe von Fr. 4'400.- um das bei der "A._______" erzielte handeln muss (act. 33 S. 3), ist jedoch nicht zwingend. Es wäre ebenfalls möglich, dass es sich um das Einkommen handelt, dass der Beschwerdeführer bei der B._______ erzielt hatte. Aufgrund des Schreibens der Ausgleichskasse H._______ - die vorher betreffend die Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers in der Tabakindustrie zuständig gewesene Ausgleichskasse I._______ wurde per Ende Dezember 2011 aufgelöst (vgl. www.h._______.ch; zuletzt abgerufen am 7. Oktober 2015) - ist bloss erstellt, dass offenbar die "A._______" nicht registriert ist (act. 31 S. 2). Weitere Abklärungen betreffend den damaligen Hersteller der Fabrikate "A._______" sind nicht aktenkundig. Mit solchen Abklärungen hätte die Vorinstanz überwiegend wahrscheinlich eruieren können, ob es sich beim erfassten Einkommen von Fr. 4'400.- um dasjenige in der Tabakindustrie erzielte gehandelt hat. Hinzu kommt weiter, dass sich auch die Abklärungen bei der Ausgleichskasse Handel Schweiz (im Folgenden: AK 71) als ungenügend erweisen:
E. 4.3.2 Im Rahmen der Telefonnotiz vom 12. Mai 2014 führte der Sachbearbeiter resp. die Sachbearbeiterin der Vorinstanz unter anderem aus, der Mitarbeiter der AK 71 werde noch einmal die AK 01 anrufen und dieser mitteilen, dass keine Lohnabrechnungen vorlägen, und diese bitten, im Archiv nachzusehen. Die schriftliche Antwort würde die Vorinstanz von einer dieser beiden Ausgleichskassen erhalten (act. 29). Obwohl die entsprechende Antwort - soweit aus den Akten ersichtlich - nie übermittelt worden war, erliess die Vorinstanz am 30. Juni 2014 den vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid. Unter diesen Umständen muss sich die Vorinstanz den Vorwurf gefallen lassen, ihrer Abklärungspflicht nicht in genügender Weise nachgekommen zu sein. Da von weiteren Beweismassnahmen allenfalls neue entscheidrelevante Erkenntnisse zu erwarten sind, kann nicht von weiteren Beweismassnahmen abgesehen werden (zum gegenteiligen Fall resp. zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d mit Hinweis; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 E. 4b).
E. 4.4 Aus den Akten ergibt sich zudem, dass allfällige Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 Bst. b AHVG nicht von vorneherein ausser Betracht fallen, da der Beschwerdeführer von 1961 bis 1997 verheiratet (act. 8 S. 4) und seine Ehefrau in den Jahren 1964 und 1965 ebenfalls erwerbstätig gewesen war (act. 8 S. 4). Ergänzend ist darauf hinzuwiesen, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehefrau für die Jahre 1964 und 1965 den erforderlichen Mindestbeitrag geleistet hatten, denn gemäss Ziff. 2.1.1 des Anhangs 1 zur ab dem 1. Januar 2003 gültigen Wegleitung über die Renten (RWL) in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (RWL; Stand: 1. Januar 2015) war in den Jahren 1964 und 1965 die Mindestbeitragspflicht erfüllt, wenn auf einem Einkommen von Fr. 276.- Beiträge entrichtet worden waren.
E. 5 Nach dem Dargelegten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer einerseits aufgrund seiner Eigenschaft als Erwerbstätiger in der Schweiz obligatorisch bei der AHV versichert gewesen war. Andererseits besteht die Möglichkeit, dass er seinen zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz begründet hatte (vgl. Art. 1a Abs. 1 Bst. a AHVG) und allenfalls Beitragszeiten gemäss Art. 29ter Abs. 2 Bst. b AHVG geleistet worden waren.
E. 6 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammengefasst festzuhalten, dass sich im vorliegend zu beurteilenden Beschwerdeverfahren der rechtserhebliche Sachverhalt betreffend die Beitragszeit der Jahre 1964 und 1965 nicht rechtsgenüglich abgeklärt und gewürdigt erweist (Art. 43 ff. ATSG sowie Art. 12 VwVG). Die Sache ist deshalb in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1) zur Klarstellung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde vom 13. August 2014 ist demnach insoweit gutzuheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 30. Juni 2014 aufzuheben ist und die Akten im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zur Durchführung weiterer Abklärungen und anschliessendem Erlass einer neuen Verfügung zurückzuweisen sind. Im Rahmen dieses Erlasses hat sich die Vorinstanz auch zu den vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Rentenberechnung genannten, entgegen den Ausführungen in der Vernehmlassung nicht aktenkundigen und nicht nachvollziehbaren Zahlen (Fr. 201'176.- und Fr. 295'213.-) zu äussern (act. 37 S. 1 und 39).
E. 7 Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.
E. 7.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
E. 7.2 Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei (BGE 132 V 215 E. 6). Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2). Als Bundesbehörde hat die SAK jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Da dem obsiegenden Beschwerdeführer, welcher nicht anwaltlich vertreten ist, keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind resp. er keine solchen geltend gemacht hat, ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Dispositiv
- 1.Die Beschwerde vom 13. August 2014 wird insoweit gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 30. Juni 2014 aufgehoben wird und die Akten im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zur Durchführung weiterer Abklärungen und anschliessendem Erlass einer neuen Verfügung zurückgewiesen werden. 2.Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Publikation im Bundesblatt) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Franziska Schneider Roger Stalder Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-5706/2014 Urteil vom 19. November 2015 Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter David Weiss, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiber Roger Stalder. Parteien X._______, Türkei, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Altersrente, Einspracheentscheid vom 30. Juni 2014. Sachverhalt: A. Der am 1. August 1941 geborene, in seiner Heimat Türkei wohnhafte X._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) meldete sich am 23. Juli 2013 (Eingang bei der Schweizerischen Ausgleichskasse [im Folgenden: SAK oder Vorinstanz]: 25. November 2013) zum Bezug einer Altersrente an (Akten [im Folgenden: act.] 1). Nach Durchführung der für die Beurteilung des Leistungsanspruchs massgeblichen Abklärungen (act. 2 bis 9) erliess die SAK am 7. Februar 2014 eine Verfügung, mit welcher sie dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Juli 2008 eine ordentliche Altersrente in der Höhe von monatlich Fr. 446.- zusprach (act. 10). B. Hiergegen erhob der Versicherte am 26. Februar 2014 schriftlich Einsprache (act. 13, 23 und 24). Nachdem er am 10. und 17. März 2014 sowie am 7./8. April 2014 telefonisch Kontakt mit der SAK gehabt hatte (act. 14, 15, 18 und 22), verlangte diese mit Schreiben vom 10. April 2014 beim Versicherten und bei zwei Ausgleichskassen weitere Auskünfte (act. 19 bis 21). Daraufhin erliess die SAK mit Datum vom 30. Juni 2014 einen der Verfügung vom 7. Februar 2014 im Ergebnis entsprechenden Einspracheentscheid (act. 33). Hiergegen opponierte der Versicherte mit Schreiben vom 13. August 2014 (act. 37 bzw. 39); dieses wurde am 2. Oktober 2014 von der SAK an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt (act. 40 bis 42). C. Das Bundesverwaltungsgericht nahm die Eingabe des Versicherten vom 13. August 2014 als Beschwerde entgegen. Darin führte dieser insbesondere aus, die frühere Berechnung habe ein Total von Fr. 201'176.- und die neue ein solches von Fr. 295'213.- aufgewiesen. Er habe aber festgestellt, dass sich die Rente nicht verändert habe. Zwischen der ersten und der zweiten Berechnung bestehe eine Differenz von 46 %, und er verstehe nicht, weshalb sich seine Rente nicht erhöhe (act. im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1). D. Mit prozessleitender Verfügung vom 9. Oktober 2014 wurde die Vorinstanz aufgefordert, sich innert Frist zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde zu äussern und allfällige Belege in Bezug auf die Zustellung des Einspracheentscheids vom 30. Juni 2014 einzureichen (B-act. 2); die entsprechende Stellungnahme datiert vom 29. Oktober 2014 (B-act. 3). E. Mit Schreiben vom 6. November 2014 wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht eine schweizerische Korrespondenzadresse bekannt zu geben (B-act. 4 und 5); der entsprechenden, mit prozessleitender Verfügung vom 17. Dezember 2014 erfolgten förmlichen Aufforderung leistete der Beschwerdeführer keine Folge (B-act. 7, 8 und 12 bis 15). F. In ihrer Vernehmlassung vom 8. April 2015 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (B-act. 17). Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, die Bestimmung der Rentenskala werde vom Beschwerdeführer nicht kritisiert. Da er sich am 25. Dezember 1997 habe scheiden lassen, habe die Einkommensteilung durchgeführt werden müssen. Die Summe der Erwerbseinkommen betrage laut dem Auszug aus dem individuellen Konto (im Folgenden: IK-Auszug) Fr. 310'213.-. Das anrechenbare Einkommen habe sich aufgrund der Einkommensteilung auf Fr. 211'978.- verringert. Die zu berücksichtigenden Erwerbseinkommen hätten sich entgegen der Annahme des Beschwerdeführers nicht verändert. Im Einspracheentscheid vom 30. Juni 2014 seien die gleichen Einkommen berücksichtigt worden wie in der Verfügung vom 7. Februar 2014. Für die abschliessende Berechnung der Altersrente werde auf die Ausführungen im Einspracheentscheid verwiesen. G. Mit prozessleitender Verfügung vom 16. April 2015 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Einreichung einer Replik gegeben (B-act. 18 bis 20); dieser liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen. H. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der SAK. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid vom 30. Juni 2014 berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. 1.4 Im Zusammenhang mit der Prüfung der Prozessvoraussetzungen ist vorab die Frage nach der Rechtzeitigkeit der Beschwerde zu beantworten: 1.4.1 Gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG ist die Beschwerde innert 30 Tagen seit Eröffnung des Einspracheentscheids einzureichen. Für die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung trägt die Behörde, welche die Verfügung erlässt, den Zustellungsbeweis, während dem der beschwerdeführenden Person der Nachweis für die rechtzeitige Einreichung der Beschwerde obliegt (BGE 103 V 63 E. 2a). Für Tatsachen, welche für die Zustellung der Kassenverfügung erheblich sind, gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Dies bedingt in der Regel die Eröffnung der Verfügung mit eingeschriebenem Brief; denn nach der Rechtsprechung vermag die Verwaltung den Wahrscheinlichkeitsbeweis für die Zustellung der Verfügung nicht durch den blossen Hinweis auf den üblichen administrativen Ablauf zu erbringen (BGE 121 V 5 E. 3b; SVR 2010 EL Nr. 2 S. 5 E. 2.1). Der Nachweis für die Zustellung kann jedoch aufgrund von weiteren Indizien oder gestützt auf die gesamten Umstände erbracht werden (ARV 2000 S. 121 E. 1b; SVR 2010 EL Nr. 2 S. 5 E. 2.1). 1.4.2 Gemäss der Eingabe der Vorinstanz vom 29. Oktober 2014 (B-act. 3) wurde der angefochtene Entscheid vom 30. Juni 2014 nicht per Einschreiben verschickt. Mit Blick auf die Umstände, dass die Behörde den Zustellbeweis zu erbringen hat, die Beförderungszeit einer B-Post-Sendung (economy) in die Türkei zirka 7 bis 12 Tage beträgt (https://www.post.ch/de/privat/versenden/briefe-ausland-privat/brief-economy-privat; zuletzt besucht am 6. Oktober 2015) und die als Beschwerde entgegengenommene Eingabe des Beschwerdeführers vom 13. August 2014 datiert, ist von einer rechtzeitigen Beschwerdeerhebung auszugehen. 1.4.3 Da die Beschwerde im Übrigen formgerecht (Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist auf diese einzutreten. 1.5 Anfechtungsobjekt bildet der - die Verfügung vom 7. Februar 2014 (act. 10) bestätigende - Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 30. Juni 2014 (act. 33). Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Juli 2008 zugesprochene Altersrente in der Höhe von monatlich Fr. 446.- insgesamt korrekt berechnet hat. 1.6 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2. Vorab sind die zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde massgebenden gesetzlichen Grundlagen in zeitlicher Hinsicht und im Verhältnis der Schweiz zur Türkei darzulegen. 2.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des streitigen Entscheides eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3). 2.2 Die Frage, ob die SAK die Berechnung der Altersrente des Beschwerdeführers korrekt durchgeführt hat, beurteilt sich grundsätzlich nach den im September 2006 (Monat, welcher der Vollendung des gemäss Art. 21 Abs. 1 Bst. a AHVG massgebenden Altersjahres [65] folgt [Art. 21 Abs. 2 AHVG]) gültigen Bestimmungen des AHVG und der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV; 831.101) laut den Bestimmungen gemäss der 10. AHV-Revision (Übergangsbestimmungen der 10. AHV-Revision). 2.3 Der Beschwerdeführer, seine geschiedene Ehefrau und sein Kind sind - soweit aus den Akten ersichtlich - türkische Staatsangehörige (act. 1, 3 und 6). Gemäss Abkommen vom 1. Mai 1969 zwischen der Schweiz und der Republik Türkei über soziale Sicherheit (im Folgenden: Abkommen; SR 0.831.109.763.1) sind die Staatsangehörigen der einen Vertragspartei sowie deren Angehörige und Hinterlassene, soweit diese ihre Rechte von den genannten Staatsangehörigen ableiten, in ihren Rechten und Pflichten aus der Gesetzgebung der anderen Vertragspartei den Staatsangehörigen dieser Vertragspartei gleichgestellt, soweit das Abkommen und sein Schlussprotokoll nichts anderes bestimmen (Art. 2 Ziff. 1 und [spezifisch betreffend des Anspruchs auf die ordentlichen Renten und die Hilflosenentschädigungen der schweizerischen AHV] Art. 8 Ziff. 1 des Abkommens). Da das Abkommen insbesondere bezüglich des AHVG anwendbar ist (Art. 1 Ziff. 1 lit. B), ist auf vorliegenden Sachverhalt demnach das schweizerische Recht anzuwenden. Weder das Abkommen noch die Schweizer Bundesgesetzgebung im Bereich der AHV sehen die Berücksichtigung von Beitragszeiten aus Drittstaaten vor. Aus diesem Grund könnten allfällige, im Ausland zurückgelegte Versicherungszeiten bei der Berechnung der Schweizer Altersrente nicht berücksichtigt werden.
3. Vorab ist vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz die Beitragsdauer betreffend die Jahre 1964 und 1965 zu Recht nach dem vereinfachten Verfahren festgelegt hat. 3.1 Nach Art. 1a Abs. 1 Bst. a und b AHVG sind nur natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz oder natürliche Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben, obligatorisch bei der AHV versichert. Beitragspflichtig sind sie insbesondere dann, wenn sie einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Anspruch auf eine ordentliche Alters- und Hinterlassenenrente haben nur Versicherte, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Art. 29 Abs. 1 AHVG). Ein volles Beitragsjahr liegt gemäss Art. 50 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101; in der Fassung vom 11. September 2002, in Kraft seit 1. Januar 2003) vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 Bst. b und c AHVG aufweist (vgl. hierzu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2945/2009 vom 7. November 2011 E. 5.1 ff.). Die Beitragsdauer einer versicherten Person bestimmt sich in der Regel nach ihrem IK-Auszug, in welches die für die Berechnung der ordentlichen Rente erforderlichen Angaben eingetragen werden (vgl. Art. 30ter Abs. 1 AHVG). 3.2 Der seit dem 1. Januar 1969 in Kraft stehende Art. 140 Abs. 1 Bst. d AHVV schreibt vor, dass das IK das Beitragsjahr und die Beitragsdauer in Monaten umfassen muss. Für die Jahre 1948 bis 1968 wurden hingegen nur die Kalenderjahre der Beitragsleistung in das IK eingetragen, so dass daraus die Beitragsdauer in Monaten nicht ersichtlich ist. Deshalb ist gemäss der Rechtsprechung des EVG in Fällen, in denen Belege mit näheren Angaben über die Beitragsdauer für die Jahre 1948 bis 1968 (z.B. Wohnsitzbescheinigungen, Lohnabrechnungen, Arbeitszeugnisse, zusätzliche Angaben der kontenführenden Ausgleichskassen) fehlen, auf die eigens zur Ermittlung der mutmasslichen Beitragsdauer publizierten Tabellen des BSV abzustellen (vgl. BGE 107 V 7 E. 3b). Auf die Anwendung dieser Tabellen darf gemäss bundesgerichtlicher Praxis nur verzichtet werden, wenn die tatsächliche Dauer der (beitragspflichtigen) Erwerbstätigkeit durch Arbeitszeugnisse, Lohnabrechnungen oder gleichwertige Bestätigungen des Arbeitgebers eindeutig ausgewiesen bzw. bewiesen ist (vgl. Urteil des EVG H 317/02 vom 6. Januar 2004 E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen). Hierfür muss der Versicherte den vollen Beweis erbringen, was dann der Fall ist, wenn die Behörde von deren Vorhandensein derart überzeugt ist, dass das Gegenteil als unwahrscheinlich erscheint (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 105). Dessen ungeachtet ist auch der im Sozialversicherungsrecht allgemein geltende Untersuchungsgrundsatz zu berücksichtigen, wonach die Verwaltungsbehörde und im Streitfall das Gericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien abzuklären und festzustellen haben, wobei die Parteien eine Mitwirkungspflicht trifft; im Fall der Beweislosigkeit fällt jedoch der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die daraus Rechte ableiten will (vgl. BGE 117 V 261 E. 3b und 4a [betreffend Art. 141 Abs. 3 AHVV]; BGE 125 V 193 E. 2; BGE 122 V 157 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen). 3.3 Art. 16 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Beiträge, die nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, mit Verfügung geltend gemacht werden, nicht mehr eingefordert und auch nicht mehr entrichtet werden können. Hat der Versicherte nie einen Kontenauszug von der Ausgleichskasse verlangt, gegen einen erhaltenen Kontenauszug keinen Einspruch erhoben oder wurde ein erhobener Einspruch abgewiesen, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalls die Berichtigung von Eintragungen im IK nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird. Dies gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige bzw. fehlende Eintragungen im IK (Art. 141 Abs. 3 AHVV; BGE 117 V 261 ff., BGE 110 V 97 E. 4a). Diese Kontenbereinigung erstreckt sich alsdann auf die gesamte Beitragsdauer des Versicherten, betrifft also auch jene Beitragsjahre, für welche gemäss Art. 16 Abs. 1 AHVG jede Nachzahlung von Beiträgen ausgeschlossen ist. Die Kasse darf aber im Rahmen von Art. 141 Abs. 3 AHVV nicht über Rechtsfragen entscheiden, welche der Versicherte schon früher durch Beschwerde im Sinne von Art. 84 AHVG zur richterlichen Beurteilung hätte bringen können, sondern nur allfällig vorhandene Buchungsfehler korrigieren (BGE 117 V 261 E. 3a mit Hinweis). Art. 141 Abs. 3 AHVV führt eine Beweisverschärfung gegenüber dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ein, indem der volle Beweis verlangt wird. 4. 4.1 Die Vorinstanz führte in ihrem Einspracheentscheid vom 30. Juni 2014 betreffend die im IK-Auszug registrierten bzw. die vom Versicherten gemachten Angaben zu seinen Erwerbstätigkeiten (März 1964 bis Juni 1965 bei der "A._______ " und Juni 1965 bis Dezember 1975 bei "B._______ " [act. 6 S. 2, 23, 24 und 27]) insbesondere aus, der Beschwerdeführer habe keine Arbeitszeugnisse der Arbeitgeber eingereicht, welche erlaubten, auf die Anwendung der Tabellen des BSV (vgl. E. 3.2 hiervor) zu verzichten. Im Jahre 1964 habe der Beschwerdeführer Fr. 6'275.- im Erwerbszweig 22 (Tabakindustrie) verdient, weshalb aufgrund der Tabellen für 1964 7 Monate Beitragszeit angerechnet werden könne. Im Jahr 1965 habe er einerseits Fr. 4'400.- im Erwerbszweit 22 und andererseits Fr. 4'700.- bei der C._______ im Erwerbszweig 40 (Grosshandel) erzielt. Gemäss Tabellen seien für das Jahr 1965 je 5 Monate als Beitragszeit anrechenbar. 4.2 Es trifft in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zu, dass der Beschwerdeführer keine Arbeitszeugnisse betreffend die Tätigkeiten bei der "A._______" und der C._______ eingereicht hat. Die tatsächliche Dauer der (beitragspflichtigen) Erwerbstätigkeit ist somit nicht bewiesen. Aus diesem Umstand auf die Anwendbarkeit der Tabellen des BSV zu schliessen, geht jedoch nicht an. Wie vorstehend dargelegt (vgl. E. 3.2 hiervor), kann nur auf die eigens zur Ermittlung der mutmasslichen Beitragsdauer publizierten Tabellen des BSV abgestellt werden, wenn Belege mit näheren Angaben über die Beitragsdauer für die Jahre 1948 bis 1968 - wie bspw. auch Wohnsitzbescheinigungen - fehlen. Mit Blick auf die fehlenden Ausführungen im Anmeldeformular (act. 1 Ziff. 7.1) ist zwar nicht erwiesen, dass der Beschwerdeführer ab 1964 bis 1975 (Erwerbstätigkeit; act. 1 Ziff. 7.2) auch Wohnsitz in der Schweiz gehabt hat. Aufgrund seiner türkischen Herkunft und seiner Erwerbstätigkeiten resp. der vorliegenden Akten (act. 6 S. 2, 8 S. 2 bis 4, 13, 23, 25 S. 1) besteht jedoch die Möglichkeit, dass der Versicherte zur damaligen Zeit sich nicht nur als Saisonnier in der Schweiz aufgehalten, sondern seinen zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz gehabt hat. Seinen diesbezüglichen glaubhaften Angaben, wonach er zwischen 1964 und 1965 in der Gemeinde D._______ im Kanton E._______ gewohnt habe, ist die Vorinstanz jedoch nicht nachgegangen und hat insbesondere nicht abgeklärt, ob der Beschwerdeführer seinen zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz hatte. Der diesbezügliche Sachverhalt erweist sich als unvollständig abgeklärt. 4.3 4.3.1 Betreffend die im Jahre 1965 bei der B._______ (im Folgenden: B._______; heute: F._______ mit Sitz in G._______ [vgl. www.zefix.ch; zuletzt aufgerufen am 7. Oktober 2015] stellt sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, dass das vom Beschwerdeführer eingereichte Arbeitszeugnis, wonach er vom 28. Juni 1965 bis 31. Dezember 1975 bei der B._______ erwerbstätig gewesen war (act. 13 S. 6), zum Nachweis, dass ihm bereits 1965 Beiträge vom Lohn abgezogen und solche an die AHV geleistet worden sind, nicht geeignet sei. Diese Auffassung trifft nicht vorbehaltlos zu, denn das dem Beschwerdeführer erst kurz vor der Beendigung seiner Erwerbstätigkeit in dieser Unternehmung (31. Dezember 1975) am 19. Dezember 1975 ausgestellte Zeugnis vermag zu beweisen, dass der Beschwerdeführer bereits ab dem 28. Juni 1965 bei der B._______ beschäftigt gewesen war. Dies stimmt im Übrigen mit den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er bis Juni 1965 bei der "A._______" erwerbstätig gewesen sei, überein. Dass es sich bei dem im Jahr 1965 registrierten Einkommen in der Höhe von Fr. 4'400.- um das bei der "A._______" erzielte handeln muss (act. 33 S. 3), ist jedoch nicht zwingend. Es wäre ebenfalls möglich, dass es sich um das Einkommen handelt, dass der Beschwerdeführer bei der B._______ erzielt hatte. Aufgrund des Schreibens der Ausgleichskasse H._______ - die vorher betreffend die Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers in der Tabakindustrie zuständig gewesene Ausgleichskasse I._______ wurde per Ende Dezember 2011 aufgelöst (vgl. www.h._______.ch; zuletzt abgerufen am 7. Oktober 2015) - ist bloss erstellt, dass offenbar die "A._______" nicht registriert ist (act. 31 S. 2). Weitere Abklärungen betreffend den damaligen Hersteller der Fabrikate "A._______" sind nicht aktenkundig. Mit solchen Abklärungen hätte die Vorinstanz überwiegend wahrscheinlich eruieren können, ob es sich beim erfassten Einkommen von Fr. 4'400.- um dasjenige in der Tabakindustrie erzielte gehandelt hat. Hinzu kommt weiter, dass sich auch die Abklärungen bei der Ausgleichskasse Handel Schweiz (im Folgenden: AK 71) als ungenügend erweisen: 4.3.2 Im Rahmen der Telefonnotiz vom 12. Mai 2014 führte der Sachbearbeiter resp. die Sachbearbeiterin der Vorinstanz unter anderem aus, der Mitarbeiter der AK 71 werde noch einmal die AK 01 anrufen und dieser mitteilen, dass keine Lohnabrechnungen vorlägen, und diese bitten, im Archiv nachzusehen. Die schriftliche Antwort würde die Vorinstanz von einer dieser beiden Ausgleichskassen erhalten (act. 29). Obwohl die entsprechende Antwort - soweit aus den Akten ersichtlich - nie übermittelt worden war, erliess die Vorinstanz am 30. Juni 2014 den vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid. Unter diesen Umständen muss sich die Vorinstanz den Vorwurf gefallen lassen, ihrer Abklärungspflicht nicht in genügender Weise nachgekommen zu sein. Da von weiteren Beweismassnahmen allenfalls neue entscheidrelevante Erkenntnisse zu erwarten sind, kann nicht von weiteren Beweismassnahmen abgesehen werden (zum gegenteiligen Fall resp. zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d mit Hinweis; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 E. 4b). 4.4 Aus den Akten ergibt sich zudem, dass allfällige Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 Bst. b AHVG nicht von vorneherein ausser Betracht fallen, da der Beschwerdeführer von 1961 bis 1997 verheiratet (act. 8 S. 4) und seine Ehefrau in den Jahren 1964 und 1965 ebenfalls erwerbstätig gewesen war (act. 8 S. 4). Ergänzend ist darauf hinzuwiesen, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehefrau für die Jahre 1964 und 1965 den erforderlichen Mindestbeitrag geleistet hatten, denn gemäss Ziff. 2.1.1 des Anhangs 1 zur ab dem 1. Januar 2003 gültigen Wegleitung über die Renten (RWL) in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (RWL; Stand: 1. Januar 2015) war in den Jahren 1964 und 1965 die Mindestbeitragspflicht erfüllt, wenn auf einem Einkommen von Fr. 276.- Beiträge entrichtet worden waren.
5. Nach dem Dargelegten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer einerseits aufgrund seiner Eigenschaft als Erwerbstätiger in der Schweiz obligatorisch bei der AHV versichert gewesen war. Andererseits besteht die Möglichkeit, dass er seinen zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz begründet hatte (vgl. Art. 1a Abs. 1 Bst. a AHVG) und allenfalls Beitragszeiten gemäss Art. 29ter Abs. 2 Bst. b AHVG geleistet worden waren.
6. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammengefasst festzuhalten, dass sich im vorliegend zu beurteilenden Beschwerdeverfahren der rechtserhebliche Sachverhalt betreffend die Beitragszeit der Jahre 1964 und 1965 nicht rechtsgenüglich abgeklärt und gewürdigt erweist (Art. 43 ff. ATSG sowie Art. 12 VwVG). Die Sache ist deshalb in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1) zur Klarstellung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde vom 13. August 2014 ist demnach insoweit gutzuheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 30. Juni 2014 aufzuheben ist und die Akten im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zur Durchführung weiterer Abklärungen und anschliessendem Erlass einer neuen Verfügung zurückzuweisen sind. Im Rahmen dieses Erlasses hat sich die Vorinstanz auch zu den vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Rentenberechnung genannten, entgegen den Ausführungen in der Vernehmlassung nicht aktenkundigen und nicht nachvollziehbaren Zahlen (Fr. 201'176.- und Fr. 295'213.-) zu äussern (act. 37 S. 1 und 39).
7. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 7.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 7.2 Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei (BGE 132 V 215 E. 6). Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2). Als Bundesbehörde hat die SAK jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Da dem obsiegenden Beschwerdeführer, welcher nicht anwaltlich vertreten ist, keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind resp. er keine solchen geltend gemacht hat, ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1.Die Beschwerde vom 13. August 2014 wird insoweit gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 30. Juni 2014 aufgehoben wird und die Akten im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zur Durchführung weiterer Abklärungen und anschliessendem Erlass einer neuen Verfügung zurückgewiesen werden. 2.Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Publikation im Bundesblatt)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Franziska Schneider Roger Stalder Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: