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C-1139/2015

C-1139/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-06-03 · Deutsch CH

Schengen-Visum

Sachverhalt

A. Am 28. August 2014 beantragte der libanesische Gesuchsteller bzw. Eingeladene (geb. 1962) bei der Schweizerischen Botschaft in Beirut ein Schengen-Visum für einen einmonatigen Besuchsaufenthalt (vom 15. September 2014 bis 14. Oktober 2014) bei einem Freund (im Folgenden: Beschwerdeführer) in X._______/LU (Akten des SEM [nachfolgend: SEM act.] 36-39). Dieser hatte zuvor ein Einladungsschreiben an die Schweizer Botschaft gerichtet (SEM act. 35). B. Mit Formularentscheid vom 29. August 2014 lehnte es die Schweizer Vertretung in Beirut ab, das gewünschte Visum auszustellen (SEM act. 31-32). Sie führte aus, die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts des Gesuchstellers erschienen nicht glaubhaft. Zudem fehle die Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise des Eingeladenen aus dem Schengen-Raum nach Ablauf des Visums. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. September 2014 beim Amt für Migration des Kantons Luzern Einsprache (SEM act. 26). Die kantonale Behörde übermittelte die Akten in der Folge an die Vorinstanz (SEM act. 27). D. Nachdem das Amt für Migration des Kantons Luzern beim Beschwerdeführer ergänzende Auskünfte eingeholt und an das SEM weitergeleitet hatte, wies die Vorinstanz die Einsprache am 28. Januar 2015 ab (SEM act. 70-73). Dabei teilte sie die Einschätzung der schweizerischen Auslandvertretung, wonach die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise des Gesuchstellers nach einem Besuchsaufenthalt nicht als hinreichend gesichert betrachtet werden könne. Dieser lebe in einer Region, aus welcher als Folge der insbesondere in politischer wie auch wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Wie die Erfahrung gezeigt habe, versuchten viele Personen, sich aufgrund dieser prekären Situation ins Ausland zu begeben. Dabei gelte vor allem Europa als Wunschdestination. Im Falle der Schweiz werde dabei nicht selten versucht, sich ein soziales Beziehungsnetz (Verwandte, Bekannte, Freunde) zunutze zu machen, wo ein solches bereits bestehe. Dies führe angesichts der restriktiven Zulassungsregelung der Schweiz nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen. Beim Gesuchsteller handle es sich zudem um einen 52 Jahre alten Mann, der ledig und kinderlos sei. Es sei somit davon auszugehen, dass er keine Verantwortlichkeiten gegenüber der eigenen Familie habe. Ebenso wenig seien gesellschaftliche Verpflichtungen in den Akten zu erkennen. Bezüglich seiner beruflichen Situation bestünden widersprüchliche Angaben. Womit er seinen Lebensunterhalt tatsächlich finanziere, gehe aus den Akten nicht hervor bzw. es würden in den Akten keine entsprechenden Nachweise über seine angeblichen Erwerbstätigkeiten und über dadurch regelmässig generiertes Erwerbseinkommen vorliegen. E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 24. Februar 2015 (Datum des Poststempels) beantragt der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gutheissung bzw. Bewilligung des bei der Schweizer Vertretung eingereichten Visumsgesuchs. F. In ihrer Vernehmlassung vom 21. April 2015 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Ein Doppel der vorinstanzlichen Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. April 2015 zugestellt. G. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (12 Absätze)

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erhebli­chen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde­verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut­heissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

E. 3 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch eines libanesischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen 30-tägigen Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich der Gesuchsteller nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beab­sichtigte Aufenthaltsdauer drei Monate nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbe­reich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemein­schaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG). 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei­lung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Ein­reise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundes­gesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitli­che Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaa­ten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt jedoch auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5). 4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105/1 vom 13.04.2006], Art. 4 VEV). 4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu Egli/Meyer, in: Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, Art. 5 N. 33). Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK). 4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. dazu Egli/Meyer, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr der gesicherten Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK). 4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenommen) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 VEV, Art. 32 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).

E. 5.1 Wie oben erwähnt, unterliegt der Gesuchsteller als libanesischer Staatsangehöriger der Vi­sumspflicht (vgl. Anhang I zur Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001). Die Schweizer Vertretung ist vorliegend der Ansicht, das beantragte Schengen-Visum könne nicht erteilt werden, da die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise des Gesuchstellers nicht als hinreichend gesichert erscheine und der Zweck des Aufenthalts nicht glaubhaft sei. Aufgrund der Akten kann als erstellt gelten, dass die Schweizer Botschaft den Sachverhalt - entgegen den beschwerdeweisen Vorbringen - genügend abgeklärt hat. Immerhin gelangte auch das SEM - nachdem es ergänzende Auskünfte beim Gastgeber einholen liess - zum gleichen Schluss. So führte es aus, der allgemeine und persönliche Hintergrund des Gesuchstellers in seinem Heimatland biete keine Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise. Wie an obiger Stelle ausgeführt (vgl. E. 4.4 - 4.5) stellt dies denn auch einen Grund dar, um die Erteilung eines Schengen-Visums zu verweigern. Nachfolgend gilt es somit die Lebensumstände des Gesuchstellers im Libanon zu prüfen. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern nur Prognosen treffen. Dabei sind sämtliche Umstände des Einzelfalles zu würdigen.

E. 5.2 Libanon hat eine lange Tradition als Handelsnation. Dabei kommt dem Land eine liberale Wirtschaftsordnung ebenso zustatten wie die vielfältigen Verbindungen ins Ausland - vor allem aufgrund der zahlreichen Auslandslibanesen. Der Bürgerkrieg und die Kampfhandlungen infolge der Auseinandersetzung mit Israel im Jahre 2006 haben erhebliche wirtschaftliche Schäden verursacht und die Rolle des Landes als Drehscheibe für Handel und Dienstleistungen im Nahen Osten nachhaltig beeinträchtigt. Spuren sind - trotz teilweise gelungenen Wiederaufbaus der Innenstadt von Beirut - bis heute deutlich zu sehen und haben sich in das kollektive Bewusstsein der Bevölkerung eingegraben. Nach wie vor florieren aber die libanesischen Banken und Finanzdienstleister. Von den Folgen der Weltwirtschaftskrise waren die libanesischen Banken nicht in gleichem Maß betroffen wie die europäischen und nord-amerikanischen Unternehmen. Im Zuge des Bürgerkriegs in Syrien brach der Tourismussektor, bis dahin ein wichtiger Pfeiler der Wirtschaft, deutlich ein. Außerdem brach mit Syrien ein wichtiger Absatzmarkt weg, und der Transit in die Golfstaaten, die hauptsächlichen Abnehmer von landwirtschaftlichen Produkten, wurde erschwert. Kapitalüberweisungen von Auslandslibanesen (rund acht Milliarden US-Dollar pro Jahr) sorgen trotz schwacher Binnenwirtschaft für eine gewisse Stabilität. Derzeit liegt das libanesische BIP bei 48,8 Milliarden US-Dollar (2014 nominal; 2013: 47,2 Milliarden US-Dollar). Das Wachstum betrug trotz der gegenwärtigen Flüchtlingskrise noch real 2,0 Prozent. Für 2015 wird mit 3 Prozent gerechnet. Der Dienstleistungssektor (insb. Tourismus, Kreditwirtschaft, Bausektor) trägt traditionell etwa Dreiviertel zum BIP bei, gefolgt von der Industrie (ca. 20 Prozent) und der Landwirtschaft (ca. 5 Prozent; vgl. www.auswaertiges-amt.de Reise & Sicherheit Reise- und Sicherheitshinweise: Länder A Z Libanon Wirtschaft bzw. Innenpolitik, Stand: März 2015, besucht im Mai 2015). Noch immer wagen viele Libanesen den Schritt zur Auswanderung (siehe dazu www.migrationpolicycentre.eu Publications Migration Profiles and Fact Sheets Lebanon's Fact Sheet; Stand: April 2013, besucht im Mai 2015). Diese Tendenz wird erfahrungsgemäss dort noch begünstigt, wo durch die Anwesenheit von Verwandten oder - wie in casu - Bekannten selbst ein minimales soziales Beziehungsnetz im Ausland besteht. Angesichts der restriktiven Zulassungsregelung werden dabei nicht selten ausländerrechtliche Bestimmungen umgangen, indem - einmal eingereist - versucht wird, den Aufenthalt auf eine ganz andere rechtliche oder faktische Basis zu stellen und sich so der Pflicht zur Wiederausreise zu entziehen. Solche Umstände und Erfahrungen sind beim Entscheid über die Erteilung eines Visums mit zu berücksichtigen.

E. 5.3 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einem Gesuchsteller oder einer Gesuchstellerin im Heimatstaat beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dies die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen (vgl. Urteil des BVGer C-2785/2012 vom 17. Juli 2013 E. 6.4). So besteht denn auch für libanesische Staatsangehörige durchaus die Möglichkeit, eine Einreisebewilligung zu erhalten, sofern die persönlichen Verhältnisse auf eine fristgerechte Rückkehr ins Heimatland schliessen lassen. Andererseits muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, aufgrund entsprechender Erfahrungen das Risiko für ein ausländerrechtlich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) als hoch eingeschätzt werden.

E. 6.1 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen 1962 geborenen, geschiedenen Mann (vgl. Beschwerdebeilage 4). Der Beschwerdeführer macht in dieser Hinsicht in seiner Rechtsmittelengabe geltend, sein Gast sei zwar nicht verheiratet, er sei hingegen entgegen der Meinung des SEM sozial eingebunden. Sein Lebensmittelpunkt sei im Libanon und es käme ihm nie in den Sinn, seine Heimat zu verlassen. Er habe dort seine Familie mit vielen Geschwistern und sei im Libanon verwurzelt. Das Vorhandensein eines sozialen Netzes allein stellt hingegen erfahrungsgemäss noch keinen Umstand dar, der eine Person von einer Emigration abzuhalten vermag. Vielmehr müssen Verpflichtungen ersichtlich sein, die auf eine gewisse Unabkömmlichkeit im Heimatland schliessen lassen (vgl. E. 5.3). Zwar macht der Beschwerdeführer pauschal geltend, sein Gast habe verwandtschaftliche und tatsächliche Unter-stützungspflichten gegenüber seinen Familienangehörigen, allerdings führt er diese bezüglich Umfang und Art nicht näher aus. Auch dem vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Auszug aus dem Familienbuch lassen sich hierzu keine Angaben entnehmen, ist doch daraus ersichtlich, dass die Eltern des Gesuchstellers verstorben und seine Geschwister allesamt verheiratet sind (vgl. Beschwerdebeilage 4).

E. 6.2 Bezüglich der beruflichen Situation des Gesuchstellers weist die Vor-instanz auf widersprüchliche Angaben hin: Gemäss den im Visumsformular gemachten Ausführungen sei dieser als "Diesel Mechanic" tätig. Laut Stellungnahme des Beschwerdeführers handle er hingegen mit Immobilien und Antiquitäten und habe auch mit Treuhandgeschäften zu tun. Die Vorinstanz führt weiter aus, aus den Akten gehe nicht hervor, womit der Gesuchsteller seinen Lebensunterhalt tatsächlich finanziere bzw. es würden in den Akten keine entsprechenden Nachweise über seine angeblichen Erwerbstätigkeiten und über dadurch regelmässig generiertes Erwerbseinkommen vorliegen. Mangels anderer Belege und Umstände könne daher vorliegend nicht von gefestigten beruflichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden. Der Bankkontoauszug der Jammal Trust Bank vermöge diese Einschätzung nicht zu ändern (vgl. Verfügung vom 28. Januar 2015). Der Beschwerdeführer bringt dazu vor, sein Gast sei im Libanon ein anerkannter Geschäftsmann und besitze Immobilien und Grundstücke. Es bestünden keine widersprüchlichen Aussagen bezüglich der beruflichen Tätigkeit. Die Angabe (seines Gastes) "Diesel Mechanic" betreffe die Grundausbildung. Heute sei er wie angegeben vorab in der Immobilienbranche tätig. Er statte die von ihm verkauften Immobilien gelegentlich mit Antiquitäten aus und leiste Treuhanddienste. Anders als vom SEM angenommen, generiere sein Gast ein regelmässiges Erwerbseinkommen, wobei er auf die mit Beschwerde eingereichte Liste der wichtigsten Vermögensbestandteile des Gesuchstellers verweist (vgl. Beschwerdebeilage 5). Daraus sei ersichtlich, dass sein Gast im Libanon neben einer Eigentumswohnung mehrere Grundstücke sein eigen nenne. Es handle sich um Grundstücke von bedeutendem Wert. Auch die beigelegten Bankauszüge (vgl. Beschwerdebeilage 6) würden aufzeigen, dass der Gesuchsteller ein wohlhabender Mann sei und es nicht nötig habe, hier in der Schweiz als Asylant anzuklopfen. Es handle sich damit um einen Mann mit gefestigten beruflichen und wirtschaftlichen Verhältnissen (Beschwerde vom 24. Februar 2015). Im Hinblick auf den von der Vorinstanz ins Feld geführten Widerspruch bezüglich den unterschiedlichen Tätigkeitsangaben des Gesuchstellers ist zu bemerken, dass im Visumsgesuch klar nach der "derzeitigen beruflichen Tätigkeit" ("Current occupation") und nicht nach der Grundausbildung bzw. allfälligen früheren Tätigkeiten gefragt wird. Der Gesuchsteller gab denn auch an, er sei "Diesel Mechanic" und führte des Weiteren aus, er sei selbständig erwerbend (vgl. Visumsgesuch vom 28. August 2014, Antworten auf Fragen 19 und 20). Identische Angaben bezüglich seiner Erwerbstätigkeit machte er bereits in einem früheren Visumsgesuch, datiert vom 23. November 2010. Gastgeber war damals ein hier ansässiges Unternehmen, welches Handel mit Gebrauchtfahrzeugen betreibt (vgl. http://www.moneyhouse.ch/[...]). Einem Einladungsschreiben vom 4. Oktober 2010 ist zu entnehmen, dass der Gesuchsteller sich dazumal in die Schweiz habe begeben wollen, um hier Geräte einzukaufen, die für den Export bestimmt waren (vgl. SEM act. 6). In diesem Kontext kann nicht ganz ausser Acht gelassen werden, dass auch die hier in der Schweiz lebende Familie, welche den Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und dem Gesuchsteller hergestellt hat und für die der Beschwerdeführer seit Jahren als Rechtsanwalt tätig ist, ebenfalls im Autohandel tätig ist (vgl. SEM act. 57 sowie Beschwerde vom 25. Februar 2015 S. 4). Vorliegend sind somit gewisse Widersprüche und Unklarheiten bezüglich der beruflichen Verhältnisse des Gesuchstellers nicht von der Hand zu weisen. Des Weiteren sind die vom Beschwerdeführer geschilderten wirtschaftlichen Verhältnisse in der sein Gast lebt, wie folgt zu relativieren: So ergeben sich aus der in deutscher Übersetzung eingereichten Vermögensliste keine Angaben bezüglich Wert, Art und Grösse der Wohnung und der diversen Grundstücke, die im Besitz des Gesuchstellers sind (vgl. Beschwerdebeilage 5). Unbehelflich sind dabei die in arabischer Sprache eingereichten Grundbuchauszüge. Seine beiden bei der Jammal-Bank geführten Sparkonten weisen ein Guthaben von LBP 61'500.00 (ca. SFR 37.50) sowie USD 10'026.00 (ca. SFR 9'284.00) auf. Sie lassen jedoch keinerlei Rückschlüsse auf sein (Immobilien-)Unternehmen zu. Ein Handelsregisterauszug oder anderes offizielles Dokument wurde zudem nicht eingereicht.

E. 6.3 Vor diesem Hintergrund sind beim Gesuchsteller keine gesellschaftlichen und familiären Verpflichtungen in seinem Heimatland auszumachen. Auch lassen die unklaren Angaben zu seiner Erwerbstätigkeit keine Rückschlüsse auf eine berufliche Verankerung im Libanon zu. In diesem Zusammenhang sind auch seine wirtschaftlichen Verhältnisse zu relativieren. Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, die Gefahr eines Verbleibens in der Schweiz bzw. im Schengen-Raum über den deklarierten Zeitraum hinaus erscheine als unwahrscheinlich. Besondere Zweifel kommen zudem auch am Zweck des Aufenthaltes auf.

E. 6.4 Vor dem dargelegten allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte die Vorinstanz demnach willkürfrei davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise des Gesuchstellers nach einem Besuchsaufenthalt besteht. An dieser Beurteilung ändert die Tatsache nichts, dass der Beschwerdeführer eine Verpflichtungserklärung (SEM act. 68) abgegeben und damit sein Vertrauen in ein rechtskonformes Verhalten seines Gastes zum Ausdruck gebracht hat. Bei der Risikobeurteilung ist in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Gastgeber können mit rechtlich verbindlicher Wirkung zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen ihrer Gäste einstehen (vgl. in diesem Zusammenhang auch BVGE 2009/27 E. 9).

E. 6.5 Mit der fehlenden Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise ist eine zwingende Voraussetzung zur Erteilung eines Schengen-Visums nicht erfüllt. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit (vgl. dazu E. 4.5) wurden nicht geltend gemacht und solche sind auch nicht ersichtlich.

E. 7 Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 8 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour) - das Amt für Migration des Kantons Luzern Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-1139/2015 Urteil vom 3. Juni 2015 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richter Andreas Trommer, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer. Parteien X._______, vertreten durch Z._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum zu Besuchszwecken. Sachverhalt: A. Am 28. August 2014 beantragte der libanesische Gesuchsteller bzw. Eingeladene (geb. 1962) bei der Schweizerischen Botschaft in Beirut ein Schengen-Visum für einen einmonatigen Besuchsaufenthalt (vom 15. September 2014 bis 14. Oktober 2014) bei einem Freund (im Folgenden: Beschwerdeführer) in X._______/LU (Akten des SEM [nachfolgend: SEM act.] 36-39). Dieser hatte zuvor ein Einladungsschreiben an die Schweizer Botschaft gerichtet (SEM act. 35). B. Mit Formularentscheid vom 29. August 2014 lehnte es die Schweizer Vertretung in Beirut ab, das gewünschte Visum auszustellen (SEM act. 31-32). Sie führte aus, die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts des Gesuchstellers erschienen nicht glaubhaft. Zudem fehle die Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise des Eingeladenen aus dem Schengen-Raum nach Ablauf des Visums. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. September 2014 beim Amt für Migration des Kantons Luzern Einsprache (SEM act. 26). Die kantonale Behörde übermittelte die Akten in der Folge an die Vorinstanz (SEM act. 27). D. Nachdem das Amt für Migration des Kantons Luzern beim Beschwerdeführer ergänzende Auskünfte eingeholt und an das SEM weitergeleitet hatte, wies die Vorinstanz die Einsprache am 28. Januar 2015 ab (SEM act. 70-73). Dabei teilte sie die Einschätzung der schweizerischen Auslandvertretung, wonach die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise des Gesuchstellers nach einem Besuchsaufenthalt nicht als hinreichend gesichert betrachtet werden könne. Dieser lebe in einer Region, aus welcher als Folge der insbesondere in politischer wie auch wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Wie die Erfahrung gezeigt habe, versuchten viele Personen, sich aufgrund dieser prekären Situation ins Ausland zu begeben. Dabei gelte vor allem Europa als Wunschdestination. Im Falle der Schweiz werde dabei nicht selten versucht, sich ein soziales Beziehungsnetz (Verwandte, Bekannte, Freunde) zunutze zu machen, wo ein solches bereits bestehe. Dies führe angesichts der restriktiven Zulassungsregelung der Schweiz nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen. Beim Gesuchsteller handle es sich zudem um einen 52 Jahre alten Mann, der ledig und kinderlos sei. Es sei somit davon auszugehen, dass er keine Verantwortlichkeiten gegenüber der eigenen Familie habe. Ebenso wenig seien gesellschaftliche Verpflichtungen in den Akten zu erkennen. Bezüglich seiner beruflichen Situation bestünden widersprüchliche Angaben. Womit er seinen Lebensunterhalt tatsächlich finanziere, gehe aus den Akten nicht hervor bzw. es würden in den Akten keine entsprechenden Nachweise über seine angeblichen Erwerbstätigkeiten und über dadurch regelmässig generiertes Erwerbseinkommen vorliegen. E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 24. Februar 2015 (Datum des Poststempels) beantragt der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gutheissung bzw. Bewilligung des bei der Schweizer Vertretung eingereichten Visumsgesuchs. F. In ihrer Vernehmlassung vom 21. April 2015 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Ein Doppel der vorinstanzlichen Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. April 2015 zugestellt. G. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des SEM, mit denen die Erteilung eines Schengen-Visums zu Besuchs-zwecken verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bun­desverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, rich­tet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erhebli­chen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde­verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut­heissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

3. Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch eines libanesischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen 30-tägigen Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich der Gesuchsteller nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beab­sichtigte Aufenthaltsdauer drei Monate nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbe­reich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemein­schaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG). 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei­lung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Ein­reise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundes­gesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitli­che Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaa­ten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt jedoch auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5). 4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105/1 vom 13.04.2006], Art. 4 VEV). 4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu Egli/Meyer, in: Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, Art. 5 N. 33). Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK). 4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. dazu Egli/Meyer, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr der gesicherten Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK). 4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenommen) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 VEV, Art. 32 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK). 5. 5.1 Wie oben erwähnt, unterliegt der Gesuchsteller als libanesischer Staatsangehöriger der Vi­sumspflicht (vgl. Anhang I zur Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001). Die Schweizer Vertretung ist vorliegend der Ansicht, das beantragte Schengen-Visum könne nicht erteilt werden, da die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise des Gesuchstellers nicht als hinreichend gesichert erscheine und der Zweck des Aufenthalts nicht glaubhaft sei. Aufgrund der Akten kann als erstellt gelten, dass die Schweizer Botschaft den Sachverhalt - entgegen den beschwerdeweisen Vorbringen - genügend abgeklärt hat. Immerhin gelangte auch das SEM - nachdem es ergänzende Auskünfte beim Gastgeber einholen liess - zum gleichen Schluss. So führte es aus, der allgemeine und persönliche Hintergrund des Gesuchstellers in seinem Heimatland biete keine Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise. Wie an obiger Stelle ausgeführt (vgl. E. 4.4 - 4.5) stellt dies denn auch einen Grund dar, um die Erteilung eines Schengen-Visums zu verweigern. Nachfolgend gilt es somit die Lebensumstände des Gesuchstellers im Libanon zu prüfen. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern nur Prognosen treffen. Dabei sind sämtliche Umstände des Einzelfalles zu würdigen. 5.2 Libanon hat eine lange Tradition als Handelsnation. Dabei kommt dem Land eine liberale Wirtschaftsordnung ebenso zustatten wie die vielfältigen Verbindungen ins Ausland - vor allem aufgrund der zahlreichen Auslandslibanesen. Der Bürgerkrieg und die Kampfhandlungen infolge der Auseinandersetzung mit Israel im Jahre 2006 haben erhebliche wirtschaftliche Schäden verursacht und die Rolle des Landes als Drehscheibe für Handel und Dienstleistungen im Nahen Osten nachhaltig beeinträchtigt. Spuren sind - trotz teilweise gelungenen Wiederaufbaus der Innenstadt von Beirut - bis heute deutlich zu sehen und haben sich in das kollektive Bewusstsein der Bevölkerung eingegraben. Nach wie vor florieren aber die libanesischen Banken und Finanzdienstleister. Von den Folgen der Weltwirtschaftskrise waren die libanesischen Banken nicht in gleichem Maß betroffen wie die europäischen und nord-amerikanischen Unternehmen. Im Zuge des Bürgerkriegs in Syrien brach der Tourismussektor, bis dahin ein wichtiger Pfeiler der Wirtschaft, deutlich ein. Außerdem brach mit Syrien ein wichtiger Absatzmarkt weg, und der Transit in die Golfstaaten, die hauptsächlichen Abnehmer von landwirtschaftlichen Produkten, wurde erschwert. Kapitalüberweisungen von Auslandslibanesen (rund acht Milliarden US-Dollar pro Jahr) sorgen trotz schwacher Binnenwirtschaft für eine gewisse Stabilität. Derzeit liegt das libanesische BIP bei 48,8 Milliarden US-Dollar (2014 nominal; 2013: 47,2 Milliarden US-Dollar). Das Wachstum betrug trotz der gegenwärtigen Flüchtlingskrise noch real 2,0 Prozent. Für 2015 wird mit 3 Prozent gerechnet. Der Dienstleistungssektor (insb. Tourismus, Kreditwirtschaft, Bausektor) trägt traditionell etwa Dreiviertel zum BIP bei, gefolgt von der Industrie (ca. 20 Prozent) und der Landwirtschaft (ca. 5 Prozent; vgl. www.auswaertiges-amt.de Reise & Sicherheit Reise- und Sicherheitshinweise: Länder A Z Libanon Wirtschaft bzw. Innenpolitik, Stand: März 2015, besucht im Mai 2015). Noch immer wagen viele Libanesen den Schritt zur Auswanderung (siehe dazu www.migrationpolicycentre.eu Publications Migration Profiles and Fact Sheets Lebanon's Fact Sheet; Stand: April 2013, besucht im Mai 2015). Diese Tendenz wird erfahrungsgemäss dort noch begünstigt, wo durch die Anwesenheit von Verwandten oder - wie in casu - Bekannten selbst ein minimales soziales Beziehungsnetz im Ausland besteht. Angesichts der restriktiven Zulassungsregelung werden dabei nicht selten ausländerrechtliche Bestimmungen umgangen, indem - einmal eingereist - versucht wird, den Aufenthalt auf eine ganz andere rechtliche oder faktische Basis zu stellen und sich so der Pflicht zur Wiederausreise zu entziehen. Solche Umstände und Erfahrungen sind beim Entscheid über die Erteilung eines Visums mit zu berücksichtigen. 5.3 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einem Gesuchsteller oder einer Gesuchstellerin im Heimatstaat beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dies die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen (vgl. Urteil des BVGer C-2785/2012 vom 17. Juli 2013 E. 6.4). So besteht denn auch für libanesische Staatsangehörige durchaus die Möglichkeit, eine Einreisebewilligung zu erhalten, sofern die persönlichen Verhältnisse auf eine fristgerechte Rückkehr ins Heimatland schliessen lassen. Andererseits muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, aufgrund entsprechender Erfahrungen das Risiko für ein ausländerrechtlich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) als hoch eingeschätzt werden. 6. 6.1 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen 1962 geborenen, geschiedenen Mann (vgl. Beschwerdebeilage 4). Der Beschwerdeführer macht in dieser Hinsicht in seiner Rechtsmittelengabe geltend, sein Gast sei zwar nicht verheiratet, er sei hingegen entgegen der Meinung des SEM sozial eingebunden. Sein Lebensmittelpunkt sei im Libanon und es käme ihm nie in den Sinn, seine Heimat zu verlassen. Er habe dort seine Familie mit vielen Geschwistern und sei im Libanon verwurzelt. Das Vorhandensein eines sozialen Netzes allein stellt hingegen erfahrungsgemäss noch keinen Umstand dar, der eine Person von einer Emigration abzuhalten vermag. Vielmehr müssen Verpflichtungen ersichtlich sein, die auf eine gewisse Unabkömmlichkeit im Heimatland schliessen lassen (vgl. E. 5.3). Zwar macht der Beschwerdeführer pauschal geltend, sein Gast habe verwandtschaftliche und tatsächliche Unter-stützungspflichten gegenüber seinen Familienangehörigen, allerdings führt er diese bezüglich Umfang und Art nicht näher aus. Auch dem vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Auszug aus dem Familienbuch lassen sich hierzu keine Angaben entnehmen, ist doch daraus ersichtlich, dass die Eltern des Gesuchstellers verstorben und seine Geschwister allesamt verheiratet sind (vgl. Beschwerdebeilage 4). 6.2 Bezüglich der beruflichen Situation des Gesuchstellers weist die Vor-instanz auf widersprüchliche Angaben hin: Gemäss den im Visumsformular gemachten Ausführungen sei dieser als "Diesel Mechanic" tätig. Laut Stellungnahme des Beschwerdeführers handle er hingegen mit Immobilien und Antiquitäten und habe auch mit Treuhandgeschäften zu tun. Die Vorinstanz führt weiter aus, aus den Akten gehe nicht hervor, womit der Gesuchsteller seinen Lebensunterhalt tatsächlich finanziere bzw. es würden in den Akten keine entsprechenden Nachweise über seine angeblichen Erwerbstätigkeiten und über dadurch regelmässig generiertes Erwerbseinkommen vorliegen. Mangels anderer Belege und Umstände könne daher vorliegend nicht von gefestigten beruflichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden. Der Bankkontoauszug der Jammal Trust Bank vermöge diese Einschätzung nicht zu ändern (vgl. Verfügung vom 28. Januar 2015). Der Beschwerdeführer bringt dazu vor, sein Gast sei im Libanon ein anerkannter Geschäftsmann und besitze Immobilien und Grundstücke. Es bestünden keine widersprüchlichen Aussagen bezüglich der beruflichen Tätigkeit. Die Angabe (seines Gastes) "Diesel Mechanic" betreffe die Grundausbildung. Heute sei er wie angegeben vorab in der Immobilienbranche tätig. Er statte die von ihm verkauften Immobilien gelegentlich mit Antiquitäten aus und leiste Treuhanddienste. Anders als vom SEM angenommen, generiere sein Gast ein regelmässiges Erwerbseinkommen, wobei er auf die mit Beschwerde eingereichte Liste der wichtigsten Vermögensbestandteile des Gesuchstellers verweist (vgl. Beschwerdebeilage 5). Daraus sei ersichtlich, dass sein Gast im Libanon neben einer Eigentumswohnung mehrere Grundstücke sein eigen nenne. Es handle sich um Grundstücke von bedeutendem Wert. Auch die beigelegten Bankauszüge (vgl. Beschwerdebeilage 6) würden aufzeigen, dass der Gesuchsteller ein wohlhabender Mann sei und es nicht nötig habe, hier in der Schweiz als Asylant anzuklopfen. Es handle sich damit um einen Mann mit gefestigten beruflichen und wirtschaftlichen Verhältnissen (Beschwerde vom 24. Februar 2015). Im Hinblick auf den von der Vorinstanz ins Feld geführten Widerspruch bezüglich den unterschiedlichen Tätigkeitsangaben des Gesuchstellers ist zu bemerken, dass im Visumsgesuch klar nach der "derzeitigen beruflichen Tätigkeit" ("Current occupation") und nicht nach der Grundausbildung bzw. allfälligen früheren Tätigkeiten gefragt wird. Der Gesuchsteller gab denn auch an, er sei "Diesel Mechanic" und führte des Weiteren aus, er sei selbständig erwerbend (vgl. Visumsgesuch vom 28. August 2014, Antworten auf Fragen 19 und 20). Identische Angaben bezüglich seiner Erwerbstätigkeit machte er bereits in einem früheren Visumsgesuch, datiert vom 23. November 2010. Gastgeber war damals ein hier ansässiges Unternehmen, welches Handel mit Gebrauchtfahrzeugen betreibt (vgl. http://www.moneyhouse.ch/[...]). Einem Einladungsschreiben vom 4. Oktober 2010 ist zu entnehmen, dass der Gesuchsteller sich dazumal in die Schweiz habe begeben wollen, um hier Geräte einzukaufen, die für den Export bestimmt waren (vgl. SEM act. 6). In diesem Kontext kann nicht ganz ausser Acht gelassen werden, dass auch die hier in der Schweiz lebende Familie, welche den Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und dem Gesuchsteller hergestellt hat und für die der Beschwerdeführer seit Jahren als Rechtsanwalt tätig ist, ebenfalls im Autohandel tätig ist (vgl. SEM act. 57 sowie Beschwerde vom 25. Februar 2015 S. 4). Vorliegend sind somit gewisse Widersprüche und Unklarheiten bezüglich der beruflichen Verhältnisse des Gesuchstellers nicht von der Hand zu weisen. Des Weiteren sind die vom Beschwerdeführer geschilderten wirtschaftlichen Verhältnisse in der sein Gast lebt, wie folgt zu relativieren: So ergeben sich aus der in deutscher Übersetzung eingereichten Vermögensliste keine Angaben bezüglich Wert, Art und Grösse der Wohnung und der diversen Grundstücke, die im Besitz des Gesuchstellers sind (vgl. Beschwerdebeilage 5). Unbehelflich sind dabei die in arabischer Sprache eingereichten Grundbuchauszüge. Seine beiden bei der Jammal-Bank geführten Sparkonten weisen ein Guthaben von LBP 61'500.00 (ca. SFR 37.50) sowie USD 10'026.00 (ca. SFR 9'284.00) auf. Sie lassen jedoch keinerlei Rückschlüsse auf sein (Immobilien-)Unternehmen zu. Ein Handelsregisterauszug oder anderes offizielles Dokument wurde zudem nicht eingereicht. 6.3 Vor diesem Hintergrund sind beim Gesuchsteller keine gesellschaftlichen und familiären Verpflichtungen in seinem Heimatland auszumachen. Auch lassen die unklaren Angaben zu seiner Erwerbstätigkeit keine Rückschlüsse auf eine berufliche Verankerung im Libanon zu. In diesem Zusammenhang sind auch seine wirtschaftlichen Verhältnisse zu relativieren. Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, die Gefahr eines Verbleibens in der Schweiz bzw. im Schengen-Raum über den deklarierten Zeitraum hinaus erscheine als unwahrscheinlich. Besondere Zweifel kommen zudem auch am Zweck des Aufenthaltes auf. 6.4 Vor dem dargelegten allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte die Vorinstanz demnach willkürfrei davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise des Gesuchstellers nach einem Besuchsaufenthalt besteht. An dieser Beurteilung ändert die Tatsache nichts, dass der Beschwerdeführer eine Verpflichtungserklärung (SEM act. 68) abgegeben und damit sein Vertrauen in ein rechtskonformes Verhalten seines Gastes zum Ausdruck gebracht hat. Bei der Risikobeurteilung ist in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Gastgeber können mit rechtlich verbindlicher Wirkung zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen ihrer Gäste einstehen (vgl. in diesem Zusammenhang auch BVGE 2009/27 E. 9). 6.5 Mit der fehlenden Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise ist eine zwingende Voraussetzung zur Erteilung eines Schengen-Visums nicht erfüllt. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit (vgl. dazu E. 4.5) wurden nicht geltend gemacht und solche sind auch nicht ersichtlich.

7. Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

8. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour)

- das Amt für Migration des Kantons Luzern Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer Versand: