Beiträge für vorbereitende Kurse
Sachverhalt
A. Mit Schreiben vom 5. November 2025 wurde A.______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) das Resultat (Nichtbestehen) der Prüfung als Führungsfachmann mit eidgenössischem Fachausweis angekündigt. Die Prüfungsverfügung datiert vom 14. November 2025. Am 13. November 2025 reichte der Beschwerdeführer beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI (nachfolgend: Vor-instanz) ein Gesuch um Beiträge an die Kosten der folgenden zwei vorbereitenden Kurse ein:
- Lehrgang Leadership NBW/SVF, Kursnummer 1675, Dauer vom 12. Mai 2017 bis 28. November 2017, Betrag ausgewiesene anrechenbare Kursgebühren Fr. 4'640.-.
- Vorbereitungskurs für die Berufsprüfung Führungsfachfrau/-fachmann mit eidg. Fachausweis, Kursnummer 1835, Dauer vom 29. Oktober 2022 bis 31. August 2024, Betrag ausgewiesene anrechenbare Kursgebühren Fr. 1'030.-. B. Mit Verfügung vom 16. Januar 2026 hiess die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Beiträge nach Absolvieren der eidgenössischen Berufsprüfung Führungsfachmann mit eidgenössischem Fachausweis für absolvierte vorbereitende Kurse nur teilweise (in Bezug auf den Vorbereitungskurs für die Berufsprüfung Führungsfachfrau/-fachmann mit eidg. Fachausweis, Kursnummer 1835) gut. Im Ergebnis sprach die Vorinstanz dem Beschwerdeführer einen Betrag von Fr. 515.- (50 % von Fr. 1'030.-) zu (Dispo Ziff. 2). In Bezug auf den Lehrgang Leadership NBW/SVF (Kursnummer 1675) wies die Vorinstanz das Gesuch ab, da der vorbereitende Kurs länger als sieben Jahre vor Eröffnung der Verfügung über das Bestehen oder Nichtbestehen der eidgenössischen Berufsprüfung begonnen habe (Kursbeginn im Jahr 2017). C. Mit Beschwerde vom 18. Februar 2026 ans Bundesverwaltungsgericht beantragt der Beschwerdeführer, Ziff. 2 der Verfügung der Vorinstanz vom 16. Januar 2026 sei aufzuheben und ihm seien die beantragten Bundesbeträge vollumfänglich zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung «unter Berücksichtigung eines krankheitsbedingten Härtefalls» an die Vorinstanz zurückzuweisen bzw. es sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin ihr Ermessen pflichtwidrig nicht ausgeübt habe. D. Mit Vernehmlassung vom 13. Mai 2026 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen. E. In der Folge liessen sich die Parteien nicht mehr vernehmen. F. Auf die Ausführungen der Parteien ist - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Vorinstanz zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG, sowie Art. 61 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [BBG, SR 412.10]). Die Beschwerde wurde innert der gesetzlichen Frist von Art. 50 Abs. 1 VwVG eingereicht und der verlangte Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet. Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert, da er durch Nichtgewährung der Kursbeiträge auch besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Abänderung oder Aufhebung der Verfügung hat (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
E. 2.1 Der Bund kann Beiträge an Absolvierende von Kursen leisten, die auf eidgenössische Berufsprüfungen oder eidgenössische höhere Fachprüfungen vorbereiten (Art. 56a Abs. 1 BBG). Zweck dieser Norm ist es, die finanzielle Belastung der Absolvierenden durch direkte Beitragszahlungen zu senken, um ein breites und durchlässiges Berufsbildungsangebot zu fördern (Art. 63 Abs. 2 BV; statt vieler: Urteile des BVGer B-5075/2025 vom 28. Januar 2026 E. 2; B-2129/2025 vom 4. August 2025 E. 2; B-1469/2024 vom 28. Februar 2025 E. 2; B-2616/2024 vom 27. Februar 2025 E. 2 m.H.). Die Bundesbeiträge sollen überdies zur Deckung des Fachkräftebedarfs (Fachkräfteinitiative) beitragen (Urteile des BVGer B-2129/2025 E. 2; B-574/2022 vom 1. Dezember 2022 E. 2.2 m.H.).
E. 2.2 Die Vorinstanz richtet Beiträge aus, wenn sechs Anspruchsvoraussetzungen kumulativ erfüllt sind (Art. 56a BBG i.V.m. Art. 66c Abs. 1 Bst. a bis f der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003 [BBV, SR 412.101]; Urteile des BVGer B-1191/2026 vom 5. August 2026 E. 2.2; B-9047/2025 vom 24. März 2026 E. 2.2; B-5075/2025 E. 2.1; B-2616/2024 E. 2.1). Unter anderem muss der absolvierte vorbereitende Kurs im Jahr des Kurbeginns auf der Liste der vorbereitenden Kurse nach Art. 66g BBV verzeichnet gewesen sein und nicht länger als sieben Jahre vor Eröffnung der Verfügung über das Bestehen oder Nichtbestehen der eidgenössischen Berufsprüfung oder der eidgenössischen höheren Fachprüfung (Prüfungsverfügung) begonnen haben (Art. 66c Abs. 1 Bst. b BBV). Sind die Voraussetzungen nur teilweise erfüllt, besteht kein Anspruch auf Bundesbeiträge.
E. 2.3.1 Bei gesetzlichen Fristen handelt es sich in der Regel um Verwirkungsfristen (vgl. Urteil des BVGer A-988/2019 vom 7. November 2019 E. 2.5.1). Die siebenjährige Frist nach Art. 66c Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 BBV hat - gleich wie die zweijährige Frist nach Art. 66c Abs. 1 Bst. f BBV - den Zweck, den Anspruch auf die Bundesbeiträge in zeitlicher Hinsicht aus Gründen der Rechtssicherheit zu beschränken (Urteile des BVGer B-1191/2026 E. 2.3.1; B-9047/2025 E. 2.3.1; vgl. zur Frist in Art. 66c Abs. 1 Bst. f BBV: Urteile des BVGer B-5075/2025 E. 2.2.1; B-6055/2023 vom 20. Juni 2024 E. 2.2; B-1130/2023 vom 27. Februar 2024 E. 3.2). Wer eine einschlägige Prüfung absolviert hat, soll nur Kurskosten für vorbereitende Kurse zurückfordern können, die innerhalb eines überschaubaren Zeitraums vor der Prüfung mit dem klaren Ziel absolviert wurden, die entsprechende eidgenössische Prüfung ebenfalls zu absolvieren (Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung, Forschung WBF, Vernehmlassung zur Änderung der Verordnung über die Berufsbildung [BBV]: Stärkung der höheren Berufsbildung, Erläuternder Bericht zur Vernehmlassungsvorlage, Februar 2017, S. 18). Je länger der vorbereitende Kurs zurückliegt, desto geringer ist das Interesse, im Nachhinein noch finanzielle Unterstützung zu erhalten (Urteile des BVGer B-1191/2026 E. 2.3.1; B-9047/2025 E. 2.3.1; B-1469/2024 vom 28. Februar 2025 E. 2.2; B-6055/2023 E. 2.2; B-1130/2023 E. 3.2).
E. 2.3.2 Verwirkungsfristen greifen stark in die Rechtsstellung der Betroffenen ein (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N 783). Sie müssen deshalb grundsätzlich in einem formellen Gesetz vorgesehen oder zumindest umrissen werden (Urteile des BGer 1C_41/2017, 1C_42/2017 vom 1. September 2017 E. 4.3.1; 2C_923/2014 vom 22. April 2016 E. 6.2; 2C_744/2014 vom 23. März 2016 E. 6.2). Es ist indes nicht ausgeschlossen, dass Verwirkungsfristen auch in Rechtsverordnungen vorgesehen werden, ohne dass der Gesetzgeber sie im formellen Gesetz verankert hat, sofern er dem Verordnungsgeber die Regelung einer gesamten Materie beziehungsweise eines ganzen Verfahrens weitgehend überlässt (Urteile des BGer 2C_923/2014 vom 22. April 2016 E. 6-8; 2C_744/2014 vom 23. März 2016 E. 6-8; siehe auch Urteil des BGer 9C_847/2008 vom 21. August 2009 E. 1, wobei der Bundesrat dort das ganze Verfahren zu regeln hatte und eine Verwirkungsfrist in der Verordnung geschützt wurde).
E. 2.3.3 Das übergeordnete Recht gilt als eingehalten, wenn sich unselbständige Verordnungen auf eine gesetzliche Delegation stützen (Art. 164 Abs. 2 BV; BGE 144 II 454 E. 3.2; 143 II 87 E. 4.4 je m.H.). Das Gericht kann die Auslegung und Anwendung der Verordnung überprüfen. Räumt die gesetzliche Delegationsnorm dem Verordnungsgeber einen Spielraum für die inhaltliche Ausgestaltung der unselbständigen Verordnung ein, so ist dieser Gestaltungsbereich für die rechtsanwendenden Behörden verbindlich (Art. 190 BV; BGE 144 V 138 E. 2.4; 140 II 194 E. 5.8; Urteile des BVGer B-1191/2026 E. 2.3.3; B-9047/2025 E. 2.3.3; B-2129/2025 E. 2.2; B-2616/2024 E. 2.2.2; B-6055/2023 E. 2.2.2).
E. 2.3.4 Der Bundesrat legt in Anwendung von Art. 56a Abs. 3 BBG die "Voraussetzungen für die Beitragsberechtigung, [...]" fest. Der Gesetzgeber hat es in weiten Teilen dem Bundesrat überlassen, die Anspruchsvoraussetzungen zu regeln. Entsprechend kann dieser kompetenzgemäss auch auf dem Verordnungsweg eine Frist vorsehen. Der gesetzlich eingeräumte Spielraum ist gestützt auf Art. 190 BV zu respektieren (Urteile des BVGer B-1191/2026 E. 2.3.4; B-9047/2025 E. 2.3.4; B-5075/2025 E. 2.2.4; B-2129/2025 E. 2.3; B-2616/2024 E. 2.3).
E. 2.3.5 Aus den Verordnungsmaterialien wird ersichtlich, dass bei Erlass der BBV diskutiert wurde, wie lange der Beginn eines vorbereitenden Kurses vor Abschluss der eidgenössischen Berufsprüfung oder der eidgenössischen höheren Fachprüfung zurückliegen dürfe, und die Frist schliesslich auf sieben Jahre festgesetzt wurde (Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung, Forschung WBF, Vernehmlassung zur Änderung der Verordnung über die Berufsbildung [BBV]: Stärkung der höheren Berufsbildung, Erläuternder Bericht zur Vernehmlassungsvorlage, Februar 2017, S. 18; Ergebnisbericht, September 2017, S. 17 f., 22). Auf Verordnungsebene lässt die siebenjährige Frist als Wenn-Dann-Bestimmung keinen Raum für Ausnahmen (Art. 66c Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 BBV). Diese Befristung ist mit dem Gesetzeszweck - insbesondere um Rechtssicherheit zu schaffen - vereinbar. Sie ist mit ihrer Dauer von sieben Jahren vor Eröffnung der Prüfungsverfügung nicht gesetzeswidrig und verhindert oder erschwert den Anspruch auf die gesetzlich vorgesehenen Beitragsansprüche nicht übermässig. Die siebenjährige Frist erweist sich im Ergebnis als verfassungs- und gesetzeskonform (Urteile B-1191/2026 E. 2.3.5; B-9047/2025 E. 2.3.5).
E. 3.1 Die Vorinstanz hat das Gesuch des Beschwerdeführers in Bezug auf den Lehrgang Leadership NBW/SVF (Kursnummer 1675) mit der Begründung abgelehnt, dass diesem die Prüfungsverfügung am 15. November 2025 eröffnet worden sei und gemäss der eingereichten Zahlungsbestätigung der vom Beschwerdeführer absolvierte vorbereitende Kurs am 12. Mai 2017 begonnen habe. Der Kursbeginn liege somit länger als sieben Jahre vor Eröffnung der Prüfungsverfügung zurück, weshalb die Beitragsvoraussetzung gemäss Art. 66c Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 BBV nicht erfüllt sei.
E. 3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, eine «schematische Fristanwendung ohne individuelle Härtefallprüfung» sei weder erforderlich noch zumutbar und verletze deshalb das Verhältnismässigkeitsprinzip. Zudem führe die Verweigerung der Beiträge zu einem «systemwidrigen Ergebnis» und verletze das Gleichbehandlungsgebot wie auch Art. 8 EMRK (Schutz des Privatlebens). Aus Sicht des Beschwerdeführers gehe es im vorliegenden Fall nicht um eine formale Fristüberschreitung, sondern um eine «krankheitsbedingt verzögerte Bildungsbiografie». Die Prüfungsverzögerung sei auf eine «schwerwiegende gesundheitliche Kumulation» zurückzuführen. Rund einen Monat vor dem vorgesehenen Prüfungstermin im Herbst 2024 sei es zu einem «Burnout-Rückfall mit Arbeitsplatzverlust und notwendigem stationären Klinikeintritt» gekommen. Unmittelbar vor dem Prüfungstermin sei «zusätzlich eine akute fieberhafte Erkrankung» aufgetreten, welche eine Verschiebung der Prüfung ins Jahr 2025 erforderlich machte. Die geltend gemachten gesundheitlichen Gründe würden als «unverschuldete Hinderungsgründe» gelten. Die unterlassene Härtefallprüfung stelle eine Ermessensunterschreitung der Vorinstanz dar.
E. 3.3 Die Vorinstanz bringt in ihrer Vernehmlassung dagegen vor, die Beitragsvoraussetzung gemäss Art. 66c Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 BBV sei nicht erfüllt, daran würden auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe nichts ändern, zumal es sich um eine Verwirkungsfrist handle. Der Vor-instanz stehe es nicht zu, die siebenjährige Frist im Sinne eines Ermessensentscheides auszuweiten. Es liege im Verantwortungsbereich der Absolvierenden, die Prüfungsvorbereitung so zu organisieren, dass die Siebenjahresfrist eingehalten werden könne. Vorliegend habe der Beschwerdeführer den ersten Vorbereitungskurs im Jahr 2017 absolviert und erst fünf Jahre später die verbleibenden Vorbereitungskurse abgeschlossen. Die vorgebrachten gesundheitlichen Einschränkungen seien erst ab dem Jahr 2022 ärztlich dokumentiert. Diese vermögen deshalb nicht eine gesetzliche siebenjährige Frist zu verlängern, wenn die Einschränkungen erst gegen Fristende dazu führten, dass die Prüfung später als geplant absolviert werden konnte. Die Frist sei grosszügig bemessen und berücksichtige vorübergehende gesundheitliche, familiäre oder auch berufliche Einschränkungen.
E. 3.4.1 Der vom Beschwerdeführer absolvierte vorbereitende Kurs Lehrgang Leadership NBW/SVF (Kursnummer 1675) hat gemäss Zahlungsbestätigung vom 23. Oktober 2025 (Beschwerdebeilage 2) am 12. Mai 2017 begonnen. Der Kursbeginn im Mai 2017 wird auch vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt (vgl. Beschwerde Ziff. 4).
E. 3.4.2 Die Prüfungsverfügung datiert vom 14. November 2025 und wurde dem Beschwerdeführer am 15. November 2025 eröffnet. Der Beginn des vorbereitenden Kurses liegt damit unbestrittenermassen mehr als sieben Jahre (sondern rund als achteinhalb Jahre) vor der Ausstellung der Prüfungsverfügung zurück. Die siebenjährige Frist nach Art. 66c Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 BBV ist nicht eingehalten, was auch der Beschwerdeführer nicht in Frage stellt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers verbleibt der Vorinstanz bei der Anwendung der Beitragsvoraussetzung weder ein Ermessensspielraum noch Raum für Verhältnismässigkeitsüberlegungen. Es besteht insbesondere kein Raum für die Berücksichtigung individueller Laufbahnumstände. Weder der Vorinstanz noch dem Bundesverwaltungsgericht steht es sodann zu, im Sinne eines Ermessensentscheids in diese Regelung einzugreifen (vgl. E. 2.3.3 und 2.3.4 hiervor). Mit anderen Worten lässt die als Verwirkungsfrist ausgestaltete Frist in Art. 66c Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 BBV keinen Raum für Ausnahmen und ist zudem gesetzes- und verfassungskonform (vgl. E. 2.3.5 hiervor). Die Argumente des Beschwerdeführers, der Sinn und Zweck der Norm sei nicht beeinträchtigt, zielen damit - ebenso wie der Vorwurf der Unverhältnismässigkeit - ins Leere. Ebenso wenig liegt hier ein Verstoss gegen das Gleichbehandlungsgebot bzw. Art. 8 EMRK vor. Die Konsequenz des vollständigen Beitragsverlustes für den Lehrgang Leadership NBW/SVF mag für den Beschwerdeführer hart und ungerecht erscheinen, ist aber gesetzlich so vorgesehen. Die Beitragsvoraussetzung nach Art. 66c Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 BBV ist damit - wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat - nicht erfüllt. Da die Voraussetzungen nach Art. 66c Abs. 1 BBV kumulativ erfüllt sein müssen, damit Bundesbeiträge geleistet werden können, hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf solche. Auch eine teilweise Beitragsgewährung kommt bei Nichterfüllen einer der Beitragsvoraussetzungen nicht in Frage, da dies gesetzlich nicht vorgesehen ist (Urteile B-1191/2026 E. 3.4.2; B-9047/2025 E. 3.4.1).
E. 3.4.3 Soweit sich der Beschwerdeführer darüber hinaus auf einen «krankheitsbedingten Härtefall» aufgrund seiner labilen gesundheitlichen Situation beruft, muss er sich Folgendes entgegenhalten lassen:
E. 3.4.3.1 Zwar können praxisgemäss verpasste gesetzliche Fristen unter bestimmten Voraussetzungen wiederhergestellt, also ihr Versäumnis geheilt werden, so etwa wenn die berechtigte Person aus unverschuldeten, unüberwindbaren Gründen verhindert war, den Anspruch rechtzeitig geltend zu machen. Die Wiederherstellung von Verwirkungsfristen gilt als allgemeiner Rechtsgrundsatz und berücksichtigt Hinderungsgründe wie Krankheit, Unfall oder Naturkatastrophen (BGE 136 II 187 E. 6; vgl. Urteil des BVGer B-1130/2023 vom 27. Februar 2024 E. 3.3).
E. 3.4.3.2 Der Beschwerdeführer absolvierte, wie bereits dargelegt, den ersten Vorbereitungskurs im Mai 2017. Erst über fünf Jahre später, am 29. Oktober 2022 startete er mit den verbleibenden Vorbereitungskursen (vgl. Zahlungsbestätigung vom 17. Oktober 2024, vorinstanzliche Beilage 2). Der Beschwerdeführer hat jedoch von 2018 bis 2022 ein vierjähriges Teilzeit-Bachelorstudium in Business Administration (International Management) an der Fachhochschule Nordwestschweiz (FHNW) absolviert und dieses erfolgreich abgeschlossen (Beschwerde Ziff. 4; Beschwerdebeilage 3). Der Beschwerdeführer legt weiter dar, dass sich im Abschlussjahr des Bachelorstudiums (2022) eine ausgeprägte chronische Insomnie und Erschöpfungsproblematik entwickelt habe, welche seinen weiteren Bildungsweg erheblich erschwert habe. Im Jahr 2024 habe er geplant, die eidgenössische Berufsprüfung zu absolvieren. Rund einen Monat vor dem Prüfungstermin im Herbst 2024 sei es zu einem Burnout-Rückfall gekommen, welcher zum Verlust der Arbeitsstelle und einem stationären Klinikeintritt geführt habe. Unmittelbar vor der schriftlichen Prüfung sei sodann ein akuter, fieberhafter grippaler Infekt aufgetreten, weshalb er gezwungen worden sei, den schriftlichen Prüfungsteil ins Jahr 2025 zu verschieben.
E. 3.4.3.3 Daraus folgt, dass die fünfjährige Lücke (2017 bis 2022) im Wesentlichen durch das vierjährige Teilzeit-Bachelorstudium in Business Administration (International Management) an der Fachhochschule Nordwestschweiz (FHNW) verursacht wurde. Die gesundheitlichen Einschränkungen sind dagegen erst ab 2023 aktenkundig belegt (Beilage 4: Austrittsbericht der Klinik Barmelweid vom 11. Juli 2023 über einen viertägigen Aufenthalt; Beilage 6: Ärztliches Zeugnis von Dipl. Arzt B.________ vom 25. September 2024, das eine Arbeitsunfähigkeit vom 25. September bis 21. Oktober 2024 bescheinigt; Beilage 7: Bericht der Privatklinik Hohenegg über einen Aufenthalt vom 24. Oktober bis 10. Dezember 2024). Insgesamt liegen somit ärztlich dokumentierte gesundheitliche Einschränkungen über eine Zeitdauer von rund zweieinhalb Monaten vor. Der Beschwerdeführer hat die Frist aber um rund eineinhalb Jahre verpasst (vgl. E. 3.4.2 hiervor), womit die gesundheitlichen Einschränkungen nicht entscheidend für die Fristeinhaltung waren. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers trifft es auch nicht zu, dass bei einem Prüfungsantritt im Herbst 2024 die Siebenjahresfrist eingehalten worden wäre (Beschwerde Ziff. 4), denn die Frist ist unbestrittenermassen schon am 12. Mai 2024 abgelaufen.
E. 3.4.3.4 Damit musste der Beschwerdeführer mit der Verwirkung seines Rückerstattungsanspruchs rechnen, da er erst über fünf Jahre nach dem ersten Praxismodul den Vorbereitungskurs wieder aufgenommen und beendet hat (vgl. auch Urteil B-1191/2026 E. 3.4.3.2). Schliesslich wäre es dem Beschwerdeführer auch zuzumuten gewesen, sich vor Ablauf der siebenjährigen Frist beim SBFI zu erkundigen, wie es sich mit der Verwirkung seines Rückerstattungsanspruches in Bezug auf seine gesundheitlichen Probleme verhält. Es liegen somit im Ergebnis keine Gründe für eine Wiederherstellung der verpassten Frist vor. Unter diesen Umständen muss damit auch nicht näher auf die Frage eingegangen werden, ob der Beschwerdeführer sinngemäss eine Fristwiederherstellung im Sinne von Art. 24 VwVG beantragt hat.
E. 3.5 Im Ergebnis hat die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Beiträge nach Absolvieren der eidgenössischen Berufsprüfung Führungsfachmann mit eidgenössischem Fachausweis für den absolvierten vorbereitenden Kurs Lehrgang Leadership NBW/SVF zu Recht abgewiesen, da dieser die Beitragsvoraussetzung nach Art. 66c Abs. 1 Bst b. Ziff. 2 BBV nicht erfüllt. Auch eine teilweise Gewährung der Beiträge kommt nicht in Betracht. Der eventualiter gestellte Rückweisungsantrag (Rechtsbegehren Nr. 3) des Beschwerdeführers erübrigen sich damit ebenfalls. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist entsprechend abzuweisen.
E. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese werden mit Blick auf den Verfahrensaufwand und die Schwierigkeit der Streitsache auf Fr. 500.- festgesetzt (Art. 63 Abs. 4bis VwVG und Art. 2 Abs. 1 VGKE). Der vom Beschwerdeführer in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung dieser Verfahrenskosten verwendet.
E. 4.2 Dem unterliegenden Beschwerdeführer steht keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Der Vorinstanz ist als Bundesbehörde ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 VGKE).
E. 5 Das vorliegende Urteil kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten werden, sofern es sich bei den in Frage stehenden Subventionen um Anspruchssubventionen handelt (Art. 83 Bst. k des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110] e contrario). Dies würde voraussetzen, dass der zugrundeliegende Erlass genügend konkret umschreibt, unter welchen Bedingungen die beantragte Unterstützung zu gewähren ist, ohne dass es im Ermessen der Behörde läge, ob sie einen Beitrag gewähren will oder nicht (BGE 145 I 121 E. 1.2). Ob diese Bedingung erfüllt ist, hätte der Beschwerdeführer bei einer Anfechtung darzulegen. Das Bundesgericht hat die Frage bisher offengelassen (Urteil des BGer 2C_598/2021 vom 24. August 2021 E. 1). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz und das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Christian Winiger Fanny Paucker Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 19. August 2026 Zustellung erfolgt an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) - das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF (Gerichtsurkunde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-1211/2026 Urteil vom 18. August 2026 Besetzung Richter Christian Winiger (Vorsitz), Richterin Eva Schneeberger, Richter David Aschmann, Gerichtsschreiberin Fanny Paucker. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, Vorinstanz. Gegenstand Beiträge nach Absolvieren der eidgenössischen Berufsprüfung (Führungsfachmann mit eidg. Fachausweis) für absolvierte vorbereitende Kurse. Sachverhalt: A. Mit Schreiben vom 5. November 2025 wurde A.______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) das Resultat (Nichtbestehen) der Prüfung als Führungsfachmann mit eidgenössischem Fachausweis angekündigt. Die Prüfungsverfügung datiert vom 14. November 2025. Am 13. November 2025 reichte der Beschwerdeführer beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI (nachfolgend: Vor-instanz) ein Gesuch um Beiträge an die Kosten der folgenden zwei vorbereitenden Kurse ein:
- Lehrgang Leadership NBW/SVF, Kursnummer 1675, Dauer vom 12. Mai 2017 bis 28. November 2017, Betrag ausgewiesene anrechenbare Kursgebühren Fr. 4'640.-.
- Vorbereitungskurs für die Berufsprüfung Führungsfachfrau/-fachmann mit eidg. Fachausweis, Kursnummer 1835, Dauer vom 29. Oktober 2022 bis 31. August 2024, Betrag ausgewiesene anrechenbare Kursgebühren Fr. 1'030.-. B. Mit Verfügung vom 16. Januar 2026 hiess die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Beiträge nach Absolvieren der eidgenössischen Berufsprüfung Führungsfachmann mit eidgenössischem Fachausweis für absolvierte vorbereitende Kurse nur teilweise (in Bezug auf den Vorbereitungskurs für die Berufsprüfung Führungsfachfrau/-fachmann mit eidg. Fachausweis, Kursnummer 1835) gut. Im Ergebnis sprach die Vorinstanz dem Beschwerdeführer einen Betrag von Fr. 515.- (50 % von Fr. 1'030.-) zu (Dispo Ziff. 2). In Bezug auf den Lehrgang Leadership NBW/SVF (Kursnummer 1675) wies die Vorinstanz das Gesuch ab, da der vorbereitende Kurs länger als sieben Jahre vor Eröffnung der Verfügung über das Bestehen oder Nichtbestehen der eidgenössischen Berufsprüfung begonnen habe (Kursbeginn im Jahr 2017). C. Mit Beschwerde vom 18. Februar 2026 ans Bundesverwaltungsgericht beantragt der Beschwerdeführer, Ziff. 2 der Verfügung der Vorinstanz vom 16. Januar 2026 sei aufzuheben und ihm seien die beantragten Bundesbeträge vollumfänglich zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung «unter Berücksichtigung eines krankheitsbedingten Härtefalls» an die Vorinstanz zurückzuweisen bzw. es sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin ihr Ermessen pflichtwidrig nicht ausgeübt habe. D. Mit Vernehmlassung vom 13. Mai 2026 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen. E. In der Folge liessen sich die Parteien nicht mehr vernehmen. F. Auf die Ausführungen der Parteien ist - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Vorinstanz zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG, sowie Art. 61 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [BBG, SR 412.10]). Die Beschwerde wurde innert der gesetzlichen Frist von Art. 50 Abs. 1 VwVG eingereicht und der verlangte Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet. Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert, da er durch Nichtgewährung der Kursbeiträge auch besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Abänderung oder Aufhebung der Verfügung hat (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. 2.1 Der Bund kann Beiträge an Absolvierende von Kursen leisten, die auf eidgenössische Berufsprüfungen oder eidgenössische höhere Fachprüfungen vorbereiten (Art. 56a Abs. 1 BBG). Zweck dieser Norm ist es, die finanzielle Belastung der Absolvierenden durch direkte Beitragszahlungen zu senken, um ein breites und durchlässiges Berufsbildungsangebot zu fördern (Art. 63 Abs. 2 BV; statt vieler: Urteile des BVGer B-5075/2025 vom 28. Januar 2026 E. 2; B-2129/2025 vom 4. August 2025 E. 2; B-1469/2024 vom 28. Februar 2025 E. 2; B-2616/2024 vom 27. Februar 2025 E. 2 m.H.). Die Bundesbeiträge sollen überdies zur Deckung des Fachkräftebedarfs (Fachkräfteinitiative) beitragen (Urteile des BVGer B-2129/2025 E. 2; B-574/2022 vom 1. Dezember 2022 E. 2.2 m.H.). 2.2 Die Vorinstanz richtet Beiträge aus, wenn sechs Anspruchsvoraussetzungen kumulativ erfüllt sind (Art. 56a BBG i.V.m. Art. 66c Abs. 1 Bst. a bis f der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003 [BBV, SR 412.101]; Urteile des BVGer B-1191/2026 vom 5. August 2026 E. 2.2; B-9047/2025 vom 24. März 2026 E. 2.2; B-5075/2025 E. 2.1; B-2616/2024 E. 2.1). Unter anderem muss der absolvierte vorbereitende Kurs im Jahr des Kurbeginns auf der Liste der vorbereitenden Kurse nach Art. 66g BBV verzeichnet gewesen sein und nicht länger als sieben Jahre vor Eröffnung der Verfügung über das Bestehen oder Nichtbestehen der eidgenössischen Berufsprüfung oder der eidgenössischen höheren Fachprüfung (Prüfungsverfügung) begonnen haben (Art. 66c Abs. 1 Bst. b BBV). Sind die Voraussetzungen nur teilweise erfüllt, besteht kein Anspruch auf Bundesbeiträge. 2.3 2.3.1 Bei gesetzlichen Fristen handelt es sich in der Regel um Verwirkungsfristen (vgl. Urteil des BVGer A-988/2019 vom 7. November 2019 E. 2.5.1). Die siebenjährige Frist nach Art. 66c Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 BBV hat - gleich wie die zweijährige Frist nach Art. 66c Abs. 1 Bst. f BBV - den Zweck, den Anspruch auf die Bundesbeiträge in zeitlicher Hinsicht aus Gründen der Rechtssicherheit zu beschränken (Urteile des BVGer B-1191/2026 E. 2.3.1; B-9047/2025 E. 2.3.1; vgl. zur Frist in Art. 66c Abs. 1 Bst. f BBV: Urteile des BVGer B-5075/2025 E. 2.2.1; B-6055/2023 vom 20. Juni 2024 E. 2.2; B-1130/2023 vom 27. Februar 2024 E. 3.2). Wer eine einschlägige Prüfung absolviert hat, soll nur Kurskosten für vorbereitende Kurse zurückfordern können, die innerhalb eines überschaubaren Zeitraums vor der Prüfung mit dem klaren Ziel absolviert wurden, die entsprechende eidgenössische Prüfung ebenfalls zu absolvieren (Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung, Forschung WBF, Vernehmlassung zur Änderung der Verordnung über die Berufsbildung [BBV]: Stärkung der höheren Berufsbildung, Erläuternder Bericht zur Vernehmlassungsvorlage, Februar 2017, S. 18). Je länger der vorbereitende Kurs zurückliegt, desto geringer ist das Interesse, im Nachhinein noch finanzielle Unterstützung zu erhalten (Urteile des BVGer B-1191/2026 E. 2.3.1; B-9047/2025 E. 2.3.1; B-1469/2024 vom 28. Februar 2025 E. 2.2; B-6055/2023 E. 2.2; B-1130/2023 E. 3.2). 2.3.2 Verwirkungsfristen greifen stark in die Rechtsstellung der Betroffenen ein (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N 783). Sie müssen deshalb grundsätzlich in einem formellen Gesetz vorgesehen oder zumindest umrissen werden (Urteile des BGer 1C_41/2017, 1C_42/2017 vom 1. September 2017 E. 4.3.1; 2C_923/2014 vom 22. April 2016 E. 6.2; 2C_744/2014 vom 23. März 2016 E. 6.2). Es ist indes nicht ausgeschlossen, dass Verwirkungsfristen auch in Rechtsverordnungen vorgesehen werden, ohne dass der Gesetzgeber sie im formellen Gesetz verankert hat, sofern er dem Verordnungsgeber die Regelung einer gesamten Materie beziehungsweise eines ganzen Verfahrens weitgehend überlässt (Urteile des BGer 2C_923/2014 vom 22. April 2016 E. 6-8; 2C_744/2014 vom 23. März 2016 E. 6-8; siehe auch Urteil des BGer 9C_847/2008 vom 21. August 2009 E. 1, wobei der Bundesrat dort das ganze Verfahren zu regeln hatte und eine Verwirkungsfrist in der Verordnung geschützt wurde). 2.3.3 Das übergeordnete Recht gilt als eingehalten, wenn sich unselbständige Verordnungen auf eine gesetzliche Delegation stützen (Art. 164 Abs. 2 BV; BGE 144 II 454 E. 3.2; 143 II 87 E. 4.4 je m.H.). Das Gericht kann die Auslegung und Anwendung der Verordnung überprüfen. Räumt die gesetzliche Delegationsnorm dem Verordnungsgeber einen Spielraum für die inhaltliche Ausgestaltung der unselbständigen Verordnung ein, so ist dieser Gestaltungsbereich für die rechtsanwendenden Behörden verbindlich (Art. 190 BV; BGE 144 V 138 E. 2.4; 140 II 194 E. 5.8; Urteile des BVGer B-1191/2026 E. 2.3.3; B-9047/2025 E. 2.3.3; B-2129/2025 E. 2.2; B-2616/2024 E. 2.2.2; B-6055/2023 E. 2.2.2). 2.3.4 Der Bundesrat legt in Anwendung von Art. 56a Abs. 3 BBG die "Voraussetzungen für die Beitragsberechtigung, [...]" fest. Der Gesetzgeber hat es in weiten Teilen dem Bundesrat überlassen, die Anspruchsvoraussetzungen zu regeln. Entsprechend kann dieser kompetenzgemäss auch auf dem Verordnungsweg eine Frist vorsehen. Der gesetzlich eingeräumte Spielraum ist gestützt auf Art. 190 BV zu respektieren (Urteile des BVGer B-1191/2026 E. 2.3.4; B-9047/2025 E. 2.3.4; B-5075/2025 E. 2.2.4; B-2129/2025 E. 2.3; B-2616/2024 E. 2.3). 2.3.5 Aus den Verordnungsmaterialien wird ersichtlich, dass bei Erlass der BBV diskutiert wurde, wie lange der Beginn eines vorbereitenden Kurses vor Abschluss der eidgenössischen Berufsprüfung oder der eidgenössischen höheren Fachprüfung zurückliegen dürfe, und die Frist schliesslich auf sieben Jahre festgesetzt wurde (Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung, Forschung WBF, Vernehmlassung zur Änderung der Verordnung über die Berufsbildung [BBV]: Stärkung der höheren Berufsbildung, Erläuternder Bericht zur Vernehmlassungsvorlage, Februar 2017, S. 18; Ergebnisbericht, September 2017, S. 17 f., 22). Auf Verordnungsebene lässt die siebenjährige Frist als Wenn-Dann-Bestimmung keinen Raum für Ausnahmen (Art. 66c Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 BBV). Diese Befristung ist mit dem Gesetzeszweck - insbesondere um Rechtssicherheit zu schaffen - vereinbar. Sie ist mit ihrer Dauer von sieben Jahren vor Eröffnung der Prüfungsverfügung nicht gesetzeswidrig und verhindert oder erschwert den Anspruch auf die gesetzlich vorgesehenen Beitragsansprüche nicht übermässig. Die siebenjährige Frist erweist sich im Ergebnis als verfassungs- und gesetzeskonform (Urteile B-1191/2026 E. 2.3.5; B-9047/2025 E. 2.3.5). 3. 3.1 Die Vorinstanz hat das Gesuch des Beschwerdeführers in Bezug auf den Lehrgang Leadership NBW/SVF (Kursnummer 1675) mit der Begründung abgelehnt, dass diesem die Prüfungsverfügung am 15. November 2025 eröffnet worden sei und gemäss der eingereichten Zahlungsbestätigung der vom Beschwerdeführer absolvierte vorbereitende Kurs am 12. Mai 2017 begonnen habe. Der Kursbeginn liege somit länger als sieben Jahre vor Eröffnung der Prüfungsverfügung zurück, weshalb die Beitragsvoraussetzung gemäss Art. 66c Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 BBV nicht erfüllt sei. 3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, eine «schematische Fristanwendung ohne individuelle Härtefallprüfung» sei weder erforderlich noch zumutbar und verletze deshalb das Verhältnismässigkeitsprinzip. Zudem führe die Verweigerung der Beiträge zu einem «systemwidrigen Ergebnis» und verletze das Gleichbehandlungsgebot wie auch Art. 8 EMRK (Schutz des Privatlebens). Aus Sicht des Beschwerdeführers gehe es im vorliegenden Fall nicht um eine formale Fristüberschreitung, sondern um eine «krankheitsbedingt verzögerte Bildungsbiografie». Die Prüfungsverzögerung sei auf eine «schwerwiegende gesundheitliche Kumulation» zurückzuführen. Rund einen Monat vor dem vorgesehenen Prüfungstermin im Herbst 2024 sei es zu einem «Burnout-Rückfall mit Arbeitsplatzverlust und notwendigem stationären Klinikeintritt» gekommen. Unmittelbar vor dem Prüfungstermin sei «zusätzlich eine akute fieberhafte Erkrankung» aufgetreten, welche eine Verschiebung der Prüfung ins Jahr 2025 erforderlich machte. Die geltend gemachten gesundheitlichen Gründe würden als «unverschuldete Hinderungsgründe» gelten. Die unterlassene Härtefallprüfung stelle eine Ermessensunterschreitung der Vorinstanz dar. 3.3 Die Vorinstanz bringt in ihrer Vernehmlassung dagegen vor, die Beitragsvoraussetzung gemäss Art. 66c Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 BBV sei nicht erfüllt, daran würden auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe nichts ändern, zumal es sich um eine Verwirkungsfrist handle. Der Vor-instanz stehe es nicht zu, die siebenjährige Frist im Sinne eines Ermessensentscheides auszuweiten. Es liege im Verantwortungsbereich der Absolvierenden, die Prüfungsvorbereitung so zu organisieren, dass die Siebenjahresfrist eingehalten werden könne. Vorliegend habe der Beschwerdeführer den ersten Vorbereitungskurs im Jahr 2017 absolviert und erst fünf Jahre später die verbleibenden Vorbereitungskurse abgeschlossen. Die vorgebrachten gesundheitlichen Einschränkungen seien erst ab dem Jahr 2022 ärztlich dokumentiert. Diese vermögen deshalb nicht eine gesetzliche siebenjährige Frist zu verlängern, wenn die Einschränkungen erst gegen Fristende dazu führten, dass die Prüfung später als geplant absolviert werden konnte. Die Frist sei grosszügig bemessen und berücksichtige vorübergehende gesundheitliche, familiäre oder auch berufliche Einschränkungen. 3.4 3.4.1 Der vom Beschwerdeführer absolvierte vorbereitende Kurs Lehrgang Leadership NBW/SVF (Kursnummer 1675) hat gemäss Zahlungsbestätigung vom 23. Oktober 2025 (Beschwerdebeilage 2) am 12. Mai 2017 begonnen. Der Kursbeginn im Mai 2017 wird auch vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt (vgl. Beschwerde Ziff. 4). 3.4.2 Die Prüfungsverfügung datiert vom 14. November 2025 und wurde dem Beschwerdeführer am 15. November 2025 eröffnet. Der Beginn des vorbereitenden Kurses liegt damit unbestrittenermassen mehr als sieben Jahre (sondern rund als achteinhalb Jahre) vor der Ausstellung der Prüfungsverfügung zurück. Die siebenjährige Frist nach Art. 66c Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 BBV ist nicht eingehalten, was auch der Beschwerdeführer nicht in Frage stellt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers verbleibt der Vorinstanz bei der Anwendung der Beitragsvoraussetzung weder ein Ermessensspielraum noch Raum für Verhältnismässigkeitsüberlegungen. Es besteht insbesondere kein Raum für die Berücksichtigung individueller Laufbahnumstände. Weder der Vorinstanz noch dem Bundesverwaltungsgericht steht es sodann zu, im Sinne eines Ermessensentscheids in diese Regelung einzugreifen (vgl. E. 2.3.3 und 2.3.4 hiervor). Mit anderen Worten lässt die als Verwirkungsfrist ausgestaltete Frist in Art. 66c Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 BBV keinen Raum für Ausnahmen und ist zudem gesetzes- und verfassungskonform (vgl. E. 2.3.5 hiervor). Die Argumente des Beschwerdeführers, der Sinn und Zweck der Norm sei nicht beeinträchtigt, zielen damit - ebenso wie der Vorwurf der Unverhältnismässigkeit - ins Leere. Ebenso wenig liegt hier ein Verstoss gegen das Gleichbehandlungsgebot bzw. Art. 8 EMRK vor. Die Konsequenz des vollständigen Beitragsverlustes für den Lehrgang Leadership NBW/SVF mag für den Beschwerdeführer hart und ungerecht erscheinen, ist aber gesetzlich so vorgesehen. Die Beitragsvoraussetzung nach Art. 66c Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 BBV ist damit - wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat - nicht erfüllt. Da die Voraussetzungen nach Art. 66c Abs. 1 BBV kumulativ erfüllt sein müssen, damit Bundesbeiträge geleistet werden können, hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf solche. Auch eine teilweise Beitragsgewährung kommt bei Nichterfüllen einer der Beitragsvoraussetzungen nicht in Frage, da dies gesetzlich nicht vorgesehen ist (Urteile B-1191/2026 E. 3.4.2; B-9047/2025 E. 3.4.1). 3.4.3 Soweit sich der Beschwerdeführer darüber hinaus auf einen «krankheitsbedingten Härtefall» aufgrund seiner labilen gesundheitlichen Situation beruft, muss er sich Folgendes entgegenhalten lassen: 3.4.3.1 Zwar können praxisgemäss verpasste gesetzliche Fristen unter bestimmten Voraussetzungen wiederhergestellt, also ihr Versäumnis geheilt werden, so etwa wenn die berechtigte Person aus unverschuldeten, unüberwindbaren Gründen verhindert war, den Anspruch rechtzeitig geltend zu machen. Die Wiederherstellung von Verwirkungsfristen gilt als allgemeiner Rechtsgrundsatz und berücksichtigt Hinderungsgründe wie Krankheit, Unfall oder Naturkatastrophen (BGE 136 II 187 E. 6; vgl. Urteil des BVGer B-1130/2023 vom 27. Februar 2024 E. 3.3). 3.4.3.2 Der Beschwerdeführer absolvierte, wie bereits dargelegt, den ersten Vorbereitungskurs im Mai 2017. Erst über fünf Jahre später, am 29. Oktober 2022 startete er mit den verbleibenden Vorbereitungskursen (vgl. Zahlungsbestätigung vom 17. Oktober 2024, vorinstanzliche Beilage 2). Der Beschwerdeführer hat jedoch von 2018 bis 2022 ein vierjähriges Teilzeit-Bachelorstudium in Business Administration (International Management) an der Fachhochschule Nordwestschweiz (FHNW) absolviert und dieses erfolgreich abgeschlossen (Beschwerde Ziff. 4; Beschwerdebeilage 3). Der Beschwerdeführer legt weiter dar, dass sich im Abschlussjahr des Bachelorstudiums (2022) eine ausgeprägte chronische Insomnie und Erschöpfungsproblematik entwickelt habe, welche seinen weiteren Bildungsweg erheblich erschwert habe. Im Jahr 2024 habe er geplant, die eidgenössische Berufsprüfung zu absolvieren. Rund einen Monat vor dem Prüfungstermin im Herbst 2024 sei es zu einem Burnout-Rückfall gekommen, welcher zum Verlust der Arbeitsstelle und einem stationären Klinikeintritt geführt habe. Unmittelbar vor der schriftlichen Prüfung sei sodann ein akuter, fieberhafter grippaler Infekt aufgetreten, weshalb er gezwungen worden sei, den schriftlichen Prüfungsteil ins Jahr 2025 zu verschieben. 3.4.3.3 Daraus folgt, dass die fünfjährige Lücke (2017 bis 2022) im Wesentlichen durch das vierjährige Teilzeit-Bachelorstudium in Business Administration (International Management) an der Fachhochschule Nordwestschweiz (FHNW) verursacht wurde. Die gesundheitlichen Einschränkungen sind dagegen erst ab 2023 aktenkundig belegt (Beilage 4: Austrittsbericht der Klinik Barmelweid vom 11. Juli 2023 über einen viertägigen Aufenthalt; Beilage 6: Ärztliches Zeugnis von Dipl. Arzt B.________ vom 25. September 2024, das eine Arbeitsunfähigkeit vom 25. September bis 21. Oktober 2024 bescheinigt; Beilage 7: Bericht der Privatklinik Hohenegg über einen Aufenthalt vom 24. Oktober bis 10. Dezember 2024). Insgesamt liegen somit ärztlich dokumentierte gesundheitliche Einschränkungen über eine Zeitdauer von rund zweieinhalb Monaten vor. Der Beschwerdeführer hat die Frist aber um rund eineinhalb Jahre verpasst (vgl. E. 3.4.2 hiervor), womit die gesundheitlichen Einschränkungen nicht entscheidend für die Fristeinhaltung waren. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers trifft es auch nicht zu, dass bei einem Prüfungsantritt im Herbst 2024 die Siebenjahresfrist eingehalten worden wäre (Beschwerde Ziff. 4), denn die Frist ist unbestrittenermassen schon am 12. Mai 2024 abgelaufen. 3.4.3.4 Damit musste der Beschwerdeführer mit der Verwirkung seines Rückerstattungsanspruchs rechnen, da er erst über fünf Jahre nach dem ersten Praxismodul den Vorbereitungskurs wieder aufgenommen und beendet hat (vgl. auch Urteil B-1191/2026 E. 3.4.3.2). Schliesslich wäre es dem Beschwerdeführer auch zuzumuten gewesen, sich vor Ablauf der siebenjährigen Frist beim SBFI zu erkundigen, wie es sich mit der Verwirkung seines Rückerstattungsanspruches in Bezug auf seine gesundheitlichen Probleme verhält. Es liegen somit im Ergebnis keine Gründe für eine Wiederherstellung der verpassten Frist vor. Unter diesen Umständen muss damit auch nicht näher auf die Frage eingegangen werden, ob der Beschwerdeführer sinngemäss eine Fristwiederherstellung im Sinne von Art. 24 VwVG beantragt hat. 3.5 Im Ergebnis hat die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Beiträge nach Absolvieren der eidgenössischen Berufsprüfung Führungsfachmann mit eidgenössischem Fachausweis für den absolvierten vorbereitenden Kurs Lehrgang Leadership NBW/SVF zu Recht abgewiesen, da dieser die Beitragsvoraussetzung nach Art. 66c Abs. 1 Bst b. Ziff. 2 BBV nicht erfüllt. Auch eine teilweise Gewährung der Beiträge kommt nicht in Betracht. Der eventualiter gestellte Rückweisungsantrag (Rechtsbegehren Nr. 3) des Beschwerdeführers erübrigen sich damit ebenfalls. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist entsprechend abzuweisen. 4. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese werden mit Blick auf den Verfahrensaufwand und die Schwierigkeit der Streitsache auf Fr. 500.- festgesetzt (Art. 63 Abs. 4bis VwVG und Art. 2 Abs. 1 VGKE). Der vom Beschwerdeführer in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung dieser Verfahrenskosten verwendet. 4.2 Dem unterliegenden Beschwerdeführer steht keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Der Vorinstanz ist als Bundesbehörde ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 VGKE).
5. Das vorliegende Urteil kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten werden, sofern es sich bei den in Frage stehenden Subventionen um Anspruchssubventionen handelt (Art. 83 Bst. k des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110] e contrario). Dies würde voraussetzen, dass der zugrundeliegende Erlass genügend konkret umschreibt, unter welchen Bedingungen die beantragte Unterstützung zu gewähren ist, ohne dass es im Ermessen der Behörde läge, ob sie einen Beitrag gewähren will oder nicht (BGE 145 I 121 E. 1.2). Ob diese Bedingung erfüllt ist, hätte der Beschwerdeführer bei einer Anfechtung darzulegen. Das Bundesgericht hat die Frage bisher offengelassen (Urteil des BGer 2C_598/2021 vom 24. August 2021 E. 1). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz und das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Christian Winiger Fanny Paucker Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 19. August 2026 Zustellung erfolgt an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
- das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF (Gerichtsurkunde)