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A-85/2015

A-85/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2016-01-22 · Deutsch CH

Energie (Übriges)

Sachverhalt

A. Aufgrund von Differenzen über die Bewertung des Übertragungsnetzes und Befürchtungen, die Berechtigung an Forderungen zu verlieren, verweigerte die Stadt Zürich als einzige Eigentümerin von Leitungen des schweizerischen Übertragungsnetzes (Netzebene 1) Ende 2012 den Abschluss des Sacheinlagevertrages zur Überführung der Aktien der ewz Übertragungsnetz AG auf die nationale Netzgesellschaft Swissgrid AG. Damit gingen die betreffenden Leitungen nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist auf die nationale Netzgesellschaft über. Die Übertragung erfolgte schliesslich nach gerichtlicher Beurteilung gewisser Rechtsfragen auf den 5. Januar 2015. B. Aufgrund dieser Verzögerung entstanden der ewz Übertragungsnetz AG auch in den Tarifjahren 2013 und 2014 Kosten für ihren Teil des Übertragungsnetzes. Die ewz Übertragungsnetz AG gelangte am 19. Dezember 2013 an die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) und beantragte die Festsetzung der Entschädigung für die anrechenbaren Kapital- und "Verwaltungs-"Kosten auf der Basis der Ist-Kosten gemäss Bilanz und Erfolgsrechnung 2013 und eine Anweisung an Swissgrid AG, die Differenz zwischen der bezahlten und geschuldeten Entschädigung sofort nach Rechtskraft der Verfügung zu bezahlen, einschliesslich Zins. Im weiteren Verfahren bezifferte die ewz Übertragungsnetz AG ihre Forderungen, präzisierte und ergänzte ihre Anträge und beantragte insbesondere eine Ausdehnung auf die Kosten des Tarifjahrs 2014. C. Am 13. November 2014 erliess die ElCom eine Verfügung, bestimmte, dass die anrechenbaren Netzkosten des Übertragungsnetzes der ewz Übertragungsnetz AG für das Tarifjahr 2013 gestützt auf die Werte per 31.12.2011 zu entschädigen seien, diejenigen für das Tarifjahr gestützt auf die Werte per 31.12.2012 (Dispositiv-Ziff. 1); dass die Entschädigung mit Rechtskraft der Verfügung fällig werde und die Swissgrid AG berechtigt sei, diese Kosten nach Massgabe der tatsächlich geleisteten Zahlung in die künftigen Tarife des Übertragungsnetzes einzurechnen (Dispositiv-Ziff. 2). Weiter hielt die ElCom fest, die wegen der nicht fristgerechten Überführung des Übertragungsnetzes der ewz doppelt angefallenen Betriebskosten seien nur einmal anrechenbar und Letztere habe keinen Anspruch auf Entschädigung dieser Kosten (Dispositiv-Ziff. 3) und dass allfällige Deckungsdifferenzen nach Massgabe der Weisung der ElCom 1/2012 auszugleichen und zu verzinsen seien (Dispositiv-Ziff. 4). Schliesslich auferlegte die ElCom der ewz Übertragungsnetz AG und der Swissgrid AG je Fr. 2'225.- Verfahrenskosten unter solidarischer Haftung (Dispositiv-Ziff. 5). D. Am 5. Januar 2015 erhebt die ewz Übertragungsnetz AG (Beschwerdeführerin) Beschwerde gegen die Verfügung der ElCom (Vorinstanz) vom 13. November 2014 und beantragt die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 3 und 5. In formeller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin geltend, Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung regle die Frage der Anrechenbarkeit mutmasslich doppelt angefallener Betriebskosten abschliessend und stelle daher insoweit eine anfechtbare Endverfügung dar. Sie könne daher die Betriebskosten nicht mehr geltend machen, sollte diese Verfügungsbestimmung in Rechtskraft erwachsen. In materieller Hinsicht bringt die Beschwerdeführerin vor, die anrechenbaren Kosten seien im Stromversorgungsgesetz vom 23. März 2007 (StromVG, SR 734.7) geregelt, tatsächlich angefallene Betriebskosten seien zu entschädigen, soweit sie effizient seien. Die Effizienz bemesse sich nach einem Vergleich zwischen den Netzbetreibern. Die Auffassung der Vorinstanz sei gesetzwidrig. Zudem würde die Nichtanerkennung von (Betriebs-)Kosten in Millionenhöhe die Rechtsweggarantie beeinträchtigen, nämlich die Möglichkeit, eine Streitsache gerichtlich beurteilen zu lassen in unzumutbarer Weise erschweren, wenn - wie vorliegend - wegen der dadurch bewirkten Verzögerung gewisse Kosten nicht mehr geltend gemacht werden könnten. E. Die Vorinstanz verzichtet mit Eingabe vom 24. Februar 2015 auf eine Vernehmlassung, während Swissgrid AG (Beschwerdegegnerin) in ihrer Beschwerdeantwort vom 27. März 2015 darauf hinweist, dass eine Verfügung keine abstrakten, theoretischen Rechtsfragen beantworte. Der Dispositiv-Ziff. 3 fehle ein konkreter Regelungsgegenstand, insbesondere seien die Kosten nicht ermittelt worden. Sie beantragt eine Sistierung des Verfahrens bis über die Anrechenbarkeit der tatsächlichen Betriebskosten 2013 entschieden sei. F. Die Beschwerdeführerin bestätigt in der Replik vom 24. April 2015 ihre Anträge und Standpunkte und betont, Dispositiv-Ziff. 3 sei ihres Erachtens eine Anordnung im Einzelfall, die sich auf Bundesrecht stütze und einen konkreten Sachverhalt regle. Eine Sistierung des Verfahrens lehnte sie ab. Auch die Vorinstanz lehnte eine Sistierung in ihrer Stellungnahme vom 1. Mai 2015 ab. G. Mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2015 wurde der Sistierungsantrag der Beschwerdegegnerin abgewiesen. H. In ihrer Duplik vom 3. Juni 2015 beantragt die Beschwerdegegnerin die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur Festsetzung der allenfalls doppelt angefallenen Betriebskosten im Rahmen einer Ist-Kosten-Prüfung der anrechenbaren Netzkosten für die Beschwerdeführerin für die Jahre 2013 und 2014. Zur Begründung bringt sie vor, mit der angefochtenen Verfügung sei einzig im Grundsatz angeordnet worden, doppelt angefallene Betriebskosten seien nur einmal anrechenbar. Indessen sei offen gelassen worden, um welche tatsächlichen Kostenpositionen es sich dabei handle und in welcher Höhe. Bei der Beschwerdeführerin würden die sogenannten Ist-Kosten für die Jahre 2013 und 2014 vorliegen und die Vorinstanz könne nun die behördliche Prüfung vornehmen. Auch in den Vorjahren habe die Vorinstanz diese Kosten jeweils geprüft. Zudem sei eine Prüfung der anrechenbaren (Ist-)Netzkosten zwingend erforderlich für die abschliessende Erhebung der Entschädigung für die Überführung des Netzes. I. Die Beschwerdeführerin verzichtet mit Eingabe vom 7. Juli 2015 auf eine Stellungnahme zum Rückweisungsantrag und verweist auf den von ihr in den bisherigen Rechtsschriften aufgezeigten Spielraum. J. Auf die übrigen Vorbringen und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen, soweit sie entscheidrelevant sind.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Zunächst ist das Vorliegen eines tauglichen Anfechtungsobjektes zu prüfen.

E. 1.1.1 Als Verfügungen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG gelten hoheitliche, auf Rechtswirkungen ausgerichtete und verbindliche Anordnungen einer Behörde im Einzelfall, welche sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und die Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten zum Gegenstand haben (Bst. a). Ebenso gelten als Verfügung in diesem Sinne Feststellungen des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten und Pflichten (Bst. b) sowie die Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten und Pflichten, oder das Nichteintreten auf solche Begehren (Bst. c; vgl. Urteil des BVGer vom 28. September 2015 A 1255/2015 E. 1.1.4; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., 2010, Rz. 854 ff.; Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., 2014, § 28 Rz. 17 f. und 31; René Wiederkehr/Paul Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band I, 2012, Rz. 2145 ff., insb. Rz. 2209 ff.). Eine Verfügung muss ohne weitere Konkretisierungs-Verfügung unmittelbar durchsetzbar sein (BGE 121 I 313 E. 2.a). Dies bedingt eine minimale Präzision und Klarheit. Für den Verfügungsadressaten und die Behörde muss klar und unmissverständlich sein, was zwischen ihnen gilt; nur so erfüllt die Verfügung die für sie spezifischen Kriterien der direkten Vollstreckbarkeit und der beschwerdemässigen Anfechtbarkeit (BGE 134 II 272 E. 3.2; Markus Müller, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Art. 5 Rz. 19, Wiederkehr/Richli, a.a.O., Rz. 2213). Für das Vorliegen einer Verfügung ist dabei nicht massgebend, ob sie als solche gezeichnet ist und eine Rechtsmittelbelehrung enthält oder den gesetzlichen Formvorschriften für eine Verfügung entspricht. Massgebend ist vielmehr, ob die inhaltlichen Strukturmerkmale einer Verfügung vorhanden sind (Urteile des BVGer C-8135/2010 vom 10. Januar 2013 E. 1.4 und A-8518/2007 vom 18. September 2008 E. 4.4). Die Mitteilung einer Rechtsauffassung einer Behörde stellt in der Regel keine anfechtbare Verfügung dar (vgl. BGE 121 II 473 E. 2.c und 135 II 30 E. 1.1), ebenso wenig sind abstrakte Rechtsfragen feststellungsfähig (Müller, a.a.O., Rz. 58 zu Art. 5 VwVG). Nur ausnahmsweise hatte das Bundesgericht die Ankündigung einer Verwaltungspraxis als Verfügung eingestuft und ist auf eine entsprechende Beschwerde eingetreten (BGE 114 Ib 190 E. 1.a). In jenem Fall ging es um die Ankündigung, keine Ausnahmebewilligungen mehr zu erteilen bezüglich der Länge, des Gewichts und der Höhe von Fahrzeugen für bestimmte Fahrten. Diese Ankündigung definierte die Haltung der Behörde dermassen klar und schränkte deren Handlungsspielraum so stark ein, dass sie einem Entscheid gleichkam und der Beschwerdeführer nicht erst die mit Gewissheit absehbare Verweigerung einer Bewilligung abwarten musste.

E. 1.1.2 Die Beschwerdeführerin ficht die Ziffern 3 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 13. November 2014 an. Mit Letzterer werden der Beschwerdeführerin Kosten für das Verfahren in der Höhe von Fr. 2'225.- auferlegt, es handelt sich insofern offensichtlich um eine Verfügung im dargelegten Sinn, wird sie doch gestützt auf öffentliches Recht des Bundes zur Zahlung einer Geldsumme verpflichtet.

E. 1.1.3 Zu prüfen ist jedoch, ob auch der Dispositiv-Ziff. 3 Verfügungscharakter zukommt. Diese lautet wie folgt: "Die wegen der nicht fristgerechten Überführung des Übertragungsnetzes der ewz doppelt angefallenen Betriebskosten sind nur einmal anrechenbar. Die ewz Übertragungsnetz AG hat keinen Anspruch auf Entschädigung dieser Kosten." In der Begründung hierzu führt die Vorinstanz aus, aufgrund der damals vorliegenden Akten nicht in der Lage zu sein, abschliessend zu beurteilen, ob und in welcher Höhe doppelte Kosten angefallen seien und lediglich im Grundsatz über die Anrechenbarkeit allfälliger doppelt angefallener (Verwaltungs-)Kosten entscheiden zu können (Verfügung, Rz. 31 f.).

E. 1.1.4 Die Beschwerdeführerin erachtet die Frage der Anrechenbarkeit mutmasslich doppelt angefallener Betriebskosten als bereits abschliessend geregelt und befürchtet rechtliche und tatsächliche Nachteile, wenn dies in Rechtskraft erwachsen würde. Die Beschwerdegegnerin bestreitet den Verfügungscharakter nicht ausdrücklich, weist aber darauf hin, dass eine abstrakte, theoretische Frage ohne hinreichende Sachverhaltsermittlung behandelt worden sei. Es fehle an einem konkreten Regelungsgegenstand.

E. 1.1.5 Die Dispositiv-Ziff. 3 richtet sich an die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin und ist insofern individuell. Hingegen ist nicht klar, welche konkreten Kosten der Beschwerdeführerin betroffen sind bzw. ob es solche überhaupt gibt. Die Vorinstanz hat vielmehr zu einer Rechtsfrage in abstrakter und allgemeiner Weise Stellung genommen. Sie dürfte daher in einem weiteren Schritt zu ermitteln haben, ob überhaupt und gegebenenfalls in welchem Umfang es doppelt angefallene Betriebskosten in den Tarifjahren 2013 und 2014 gab. Zwar sehen Art. 5 Abs. 1 Bst. b und Art. 25 Abs. 1 VwVG ausdrücklich auch Feststellungsverfügungen vor. Diese können - anders als die in Art. 5 Abs. 1 Bst. a VwVG aufgezählten Verfügungsarten - nicht unmittelbar vollstreckt werden, stellen aber dennoch die Rechte und Pflichten in einem konkreten Einzelfall fest und sind verbindlich. Vorliegend hat die Vorinstanz jedoch keinen konkreten Einzelfall geregelt, d.h. sie hat weder Feststellungen zu konkreten Rechten oder Pflichten der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin getroffen noch den diesbezüglichen Sachverhalt bereits umfassend ermittelt, wie sie im Übrigen auch selbst einräumt. Die mitgeteilte Rechtsauffassung ist nicht derart konkret oder schränkt den Handlungsspielraum der Vorinstanz bereits so stark ein, dass sie einem Entscheid gleichkommt bzw. eine allenfalls noch zu erlassende Verfügung über die anrechenbaren Kosten der Beschwerdeführerin in den Tarifjahren 2013 und 2014 geradezu vorweg nimmt. Die Dispositiv-Ziff. 3 kann daher auch aus diesem Grund nicht als Verfügung eingestuft werden. Es ist zudem nicht ausgeschlossen, dass die Vorinstanz, in Kenntnis des gesamten rechtlich relevanten Sachverhalts, dannzumal auf ihre Auffassung zurückkommt.

E. 1.1.6 Der Anordnung in Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung mangelt es somit am Verfügungscharakter. Diese stellt daher kein Anfechtungsobjekt dar, weshalb insofern auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

E. 1.2 Die ElCom gehört zu den Behörden nach Art. 33 Bst. f VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der erhobenen Beschwerde grundsätzlich zuständig (vgl. auch Art. 23 StromVG).

E. 1.3 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin war Partei im vorinstanzlichen Verfahren und ist mit ihren Anträgen unterlegen. Sie ist damit zur Beschwerde grundsätzlich legitimiert.

E. 1.4 Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher teilweise einzutreten, nämlich soweit die Kostenfrage, d.h. Dispositiv-Ziff. 5 betreffend.

E. 2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, im Falle des vollständigen Obsiegens könne ihr für das Verfahren vor der ElCom keine Gebühr auferlegt werden. Die Dispositiv-Ziff. 5 sei daher aufzuheben.

E. 2.1 Die Vorinstanz erwog, gemäss Art. 1 Abs. 3 der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 (GebV-En, SR 730.05) i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV, SR 172.041.1) habe eine Gebühr zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasse. Sowohl die Beschwerdeführerin wie auch die Beschwerdegegnerin würden im vorliegenden Verfahren teilweise mit ihren Anträgen unterliegen. Ausserdem sei davon auszugehen, dass dieses Verfahren zumindest in Bezug auf gewisse Fragen vermeidbar gewesen wäre. In diesem Lichte hätten die beiden Parteien das Verfahren gemeinsam verursacht und die Gebühr sei ihnen zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung aufzuerlegen. Zudem legte die Vorinstanz den angefallenen Aufwand dar.

E. 2.2 Gemäss Art. 21 Abs. 5 StromVG werden die Kosten der ElCom durch Verwaltungsgebühren gedeckt, der Bundesrat regelt die Einzelheiten. Art. 13a Abs. 1 Bst. a GebV-En hält den Grundsatz fest, dass die ElCom Gebühren namentlich für Verfügungen und Entscheide im Zusammenhang mit der Stromversorgung erhebt. Art. 1 Abs. 3 GebV-En verweist auf die AllgGebV, soweit Erstere keine besonderen Bestimmungen enthält. Aus der Begründung der Gebührenfestsetzung ergibt sich, dass die Vor­instanz ihrer Praxis gefolgt ist, die bereits mehrfach vom Bundesverwaltungsgericht zu beurteilen war. Die angewandten Grundsätze und Berechnungsschritte für die Gebührenberechnung wurden stets für rechtens befunden, ebenso, dass die Vorinstanz das Unterliegen berücksichtigt (Urteile des BVGer A 2606/2009 vom 11. November 2010 E. 18.3 f., A 2654/2009 vom 7. Mai 2013 E. 11.1 und A 2518/2012 vom 7. Januar 2014 E. 5). Aus der Entwicklung der Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren (vgl. Verfügung, Rz. 1-5) ergibt sich, dass zwischen den Parteien verschiedene Differenzen über die Berechnung der Entschädigung bestanden, insbesondere, ob die Werte am 31. Dezember 2013 bzw. 2014 oder die dem Basisjahrprinzip entsprechenden Werte vom 31. Dezember 2011 und 2012 massgebend seien. Auch wenn die Dispositiv-Ziff. 3 bzw. der ihr zugrunde liegende Streitpunkt bei der Kostenauferlegung nicht berücksichtigt wird, ist der Schluss der Vorinstanz, beide Parteien hätten das Verfahren veranlasst, nicht zu beanstanden und wird im Übrigen auch nicht substantiiert gerügt. Ebenso wenig wird die Höhe der Gebühren bestritten. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

E. 3.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt bei einer Streitigkeit mit Vermögensinteresse Fr. 100.- bis Fr. 50'000.- (Art. 63 Abs. 4bis Bst. b VwVG und Art. 2 Abs. 1 sowie Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs­gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Vorliegend ist von einer Streitigkeit mit Vermögensinteresse auszugehen. Angesichts der Rechtsbegehren und Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den sog. Verwaltungskosten ist sicher ein Streitwert von über einer Millionen Franken gegeben, womit der diesbezügliche Gebührenrahmen von Fr. 7'000.- bis Fr. 40'000.- nach Art. 4 VGKE zur Anwendung kommt. Sowohl der Umfang des Falles als auch die Komplexität der letztlich zu beurteilenden Streitfragen sind im unteren Bereich anzusiedeln. In Anwendung der erwähnten Kriterien werden die Verfahrenskosten daher auf Fr. 8'000.- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 12'000.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 4'000.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

E. 3.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE). Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann überdies von einer Parteientschädigung abgesehen werden (Art. 7 Abs. 3 und 4 VGKE). Aufgrund ihres Unterliegens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Parteientschädigung. Ebenso wenig hat die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin oder die Vorinstanz Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 8'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag wird dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 12'000.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 4'000.-wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Hierzu hat sie dem Bundesverwaltungsgericht ihre Kontoverbindung bekannt zu geben.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. 212-00141; Einschreiben) - das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Christine Ackermann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-85/2015 Urteil vom 22. Januar 2016 Besetzung Richterin Christine Ackermann (Vorsitz), Richter Jérôme Candrian, Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Gerichtsschreiber Bernhard Keller. Parteien ewz Übertragungsnetz AG, Tramstrasse 35, 8050 Zürich, vertreten durch Dr. iur. Marcel Meinhardt, Rechtsanwalt, Lenz & Staehelin, Bleicherweg 58, 8027 Zürich, Beschwerdeführerin, gegen Swissgrid AG, Werkstrasse 12, 5080 Laufenburg, Beschwerdegegnerin, Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Kostendeklaration für die Tarifjahre 2013 und 2014 der Netzebene 1. Sachverhalt: A. Aufgrund von Differenzen über die Bewertung des Übertragungsnetzes und Befürchtungen, die Berechtigung an Forderungen zu verlieren, verweigerte die Stadt Zürich als einzige Eigentümerin von Leitungen des schweizerischen Übertragungsnetzes (Netzebene 1) Ende 2012 den Abschluss des Sacheinlagevertrages zur Überführung der Aktien der ewz Übertragungsnetz AG auf die nationale Netzgesellschaft Swissgrid AG. Damit gingen die betreffenden Leitungen nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist auf die nationale Netzgesellschaft über. Die Übertragung erfolgte schliesslich nach gerichtlicher Beurteilung gewisser Rechtsfragen auf den 5. Januar 2015. B. Aufgrund dieser Verzögerung entstanden der ewz Übertragungsnetz AG auch in den Tarifjahren 2013 und 2014 Kosten für ihren Teil des Übertragungsnetzes. Die ewz Übertragungsnetz AG gelangte am 19. Dezember 2013 an die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) und beantragte die Festsetzung der Entschädigung für die anrechenbaren Kapital- und "Verwaltungs-"Kosten auf der Basis der Ist-Kosten gemäss Bilanz und Erfolgsrechnung 2013 und eine Anweisung an Swissgrid AG, die Differenz zwischen der bezahlten und geschuldeten Entschädigung sofort nach Rechtskraft der Verfügung zu bezahlen, einschliesslich Zins. Im weiteren Verfahren bezifferte die ewz Übertragungsnetz AG ihre Forderungen, präzisierte und ergänzte ihre Anträge und beantragte insbesondere eine Ausdehnung auf die Kosten des Tarifjahrs 2014. C. Am 13. November 2014 erliess die ElCom eine Verfügung, bestimmte, dass die anrechenbaren Netzkosten des Übertragungsnetzes der ewz Übertragungsnetz AG für das Tarifjahr 2013 gestützt auf die Werte per 31.12.2011 zu entschädigen seien, diejenigen für das Tarifjahr gestützt auf die Werte per 31.12.2012 (Dispositiv-Ziff. 1); dass die Entschädigung mit Rechtskraft der Verfügung fällig werde und die Swissgrid AG berechtigt sei, diese Kosten nach Massgabe der tatsächlich geleisteten Zahlung in die künftigen Tarife des Übertragungsnetzes einzurechnen (Dispositiv-Ziff. 2). Weiter hielt die ElCom fest, die wegen der nicht fristgerechten Überführung des Übertragungsnetzes der ewz doppelt angefallenen Betriebskosten seien nur einmal anrechenbar und Letztere habe keinen Anspruch auf Entschädigung dieser Kosten (Dispositiv-Ziff. 3) und dass allfällige Deckungsdifferenzen nach Massgabe der Weisung der ElCom 1/2012 auszugleichen und zu verzinsen seien (Dispositiv-Ziff. 4). Schliesslich auferlegte die ElCom der ewz Übertragungsnetz AG und der Swissgrid AG je Fr. 2'225.- Verfahrenskosten unter solidarischer Haftung (Dispositiv-Ziff. 5). D. Am 5. Januar 2015 erhebt die ewz Übertragungsnetz AG (Beschwerdeführerin) Beschwerde gegen die Verfügung der ElCom (Vorinstanz) vom 13. November 2014 und beantragt die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 3 und 5. In formeller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin geltend, Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung regle die Frage der Anrechenbarkeit mutmasslich doppelt angefallener Betriebskosten abschliessend und stelle daher insoweit eine anfechtbare Endverfügung dar. Sie könne daher die Betriebskosten nicht mehr geltend machen, sollte diese Verfügungsbestimmung in Rechtskraft erwachsen. In materieller Hinsicht bringt die Beschwerdeführerin vor, die anrechenbaren Kosten seien im Stromversorgungsgesetz vom 23. März 2007 (StromVG, SR 734.7) geregelt, tatsächlich angefallene Betriebskosten seien zu entschädigen, soweit sie effizient seien. Die Effizienz bemesse sich nach einem Vergleich zwischen den Netzbetreibern. Die Auffassung der Vorinstanz sei gesetzwidrig. Zudem würde die Nichtanerkennung von (Betriebs-)Kosten in Millionenhöhe die Rechtsweggarantie beeinträchtigen, nämlich die Möglichkeit, eine Streitsache gerichtlich beurteilen zu lassen in unzumutbarer Weise erschweren, wenn - wie vorliegend - wegen der dadurch bewirkten Verzögerung gewisse Kosten nicht mehr geltend gemacht werden könnten. E. Die Vorinstanz verzichtet mit Eingabe vom 24. Februar 2015 auf eine Vernehmlassung, während Swissgrid AG (Beschwerdegegnerin) in ihrer Beschwerdeantwort vom 27. März 2015 darauf hinweist, dass eine Verfügung keine abstrakten, theoretischen Rechtsfragen beantworte. Der Dispositiv-Ziff. 3 fehle ein konkreter Regelungsgegenstand, insbesondere seien die Kosten nicht ermittelt worden. Sie beantragt eine Sistierung des Verfahrens bis über die Anrechenbarkeit der tatsächlichen Betriebskosten 2013 entschieden sei. F. Die Beschwerdeführerin bestätigt in der Replik vom 24. April 2015 ihre Anträge und Standpunkte und betont, Dispositiv-Ziff. 3 sei ihres Erachtens eine Anordnung im Einzelfall, die sich auf Bundesrecht stütze und einen konkreten Sachverhalt regle. Eine Sistierung des Verfahrens lehnte sie ab. Auch die Vorinstanz lehnte eine Sistierung in ihrer Stellungnahme vom 1. Mai 2015 ab. G. Mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2015 wurde der Sistierungsantrag der Beschwerdegegnerin abgewiesen. H. In ihrer Duplik vom 3. Juni 2015 beantragt die Beschwerdegegnerin die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur Festsetzung der allenfalls doppelt angefallenen Betriebskosten im Rahmen einer Ist-Kosten-Prüfung der anrechenbaren Netzkosten für die Beschwerdeführerin für die Jahre 2013 und 2014. Zur Begründung bringt sie vor, mit der angefochtenen Verfügung sei einzig im Grundsatz angeordnet worden, doppelt angefallene Betriebskosten seien nur einmal anrechenbar. Indessen sei offen gelassen worden, um welche tatsächlichen Kostenpositionen es sich dabei handle und in welcher Höhe. Bei der Beschwerdeführerin würden die sogenannten Ist-Kosten für die Jahre 2013 und 2014 vorliegen und die Vorinstanz könne nun die behördliche Prüfung vornehmen. Auch in den Vorjahren habe die Vorinstanz diese Kosten jeweils geprüft. Zudem sei eine Prüfung der anrechenbaren (Ist-)Netzkosten zwingend erforderlich für die abschliessende Erhebung der Entschädigung für die Überführung des Netzes. I. Die Beschwerdeführerin verzichtet mit Eingabe vom 7. Juli 2015 auf eine Stellungnahme zum Rückweisungsantrag und verweist auf den von ihr in den bisherigen Rechtsschriften aufgezeigten Spielraum. J. Auf die übrigen Vorbringen und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen, soweit sie entscheidrelevant sind. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Zunächst ist das Vorliegen eines tauglichen Anfechtungsobjektes zu prüfen. 1.1.1 Als Verfügungen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG gelten hoheitliche, auf Rechtswirkungen ausgerichtete und verbindliche Anordnungen einer Behörde im Einzelfall, welche sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und die Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten zum Gegenstand haben (Bst. a). Ebenso gelten als Verfügung in diesem Sinne Feststellungen des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten und Pflichten (Bst. b) sowie die Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten und Pflichten, oder das Nichteintreten auf solche Begehren (Bst. c; vgl. Urteil des BVGer vom 28. September 2015 A 1255/2015 E. 1.1.4; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., 2010, Rz. 854 ff.; Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., 2014, § 28 Rz. 17 f. und 31; René Wiederkehr/Paul Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band I, 2012, Rz. 2145 ff., insb. Rz. 2209 ff.). Eine Verfügung muss ohne weitere Konkretisierungs-Verfügung unmittelbar durchsetzbar sein (BGE 121 I 313 E. 2.a). Dies bedingt eine minimale Präzision und Klarheit. Für den Verfügungsadressaten und die Behörde muss klar und unmissverständlich sein, was zwischen ihnen gilt; nur so erfüllt die Verfügung die für sie spezifischen Kriterien der direkten Vollstreckbarkeit und der beschwerdemässigen Anfechtbarkeit (BGE 134 II 272 E. 3.2; Markus Müller, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Art. 5 Rz. 19, Wiederkehr/Richli, a.a.O., Rz. 2213). Für das Vorliegen einer Verfügung ist dabei nicht massgebend, ob sie als solche gezeichnet ist und eine Rechtsmittelbelehrung enthält oder den gesetzlichen Formvorschriften für eine Verfügung entspricht. Massgebend ist vielmehr, ob die inhaltlichen Strukturmerkmale einer Verfügung vorhanden sind (Urteile des BVGer C-8135/2010 vom 10. Januar 2013 E. 1.4 und A-8518/2007 vom 18. September 2008 E. 4.4). Die Mitteilung einer Rechtsauffassung einer Behörde stellt in der Regel keine anfechtbare Verfügung dar (vgl. BGE 121 II 473 E. 2.c und 135 II 30 E. 1.1), ebenso wenig sind abstrakte Rechtsfragen feststellungsfähig (Müller, a.a.O., Rz. 58 zu Art. 5 VwVG). Nur ausnahmsweise hatte das Bundesgericht die Ankündigung einer Verwaltungspraxis als Verfügung eingestuft und ist auf eine entsprechende Beschwerde eingetreten (BGE 114 Ib 190 E. 1.a). In jenem Fall ging es um die Ankündigung, keine Ausnahmebewilligungen mehr zu erteilen bezüglich der Länge, des Gewichts und der Höhe von Fahrzeugen für bestimmte Fahrten. Diese Ankündigung definierte die Haltung der Behörde dermassen klar und schränkte deren Handlungsspielraum so stark ein, dass sie einem Entscheid gleichkam und der Beschwerdeführer nicht erst die mit Gewissheit absehbare Verweigerung einer Bewilligung abwarten musste. 1.1.2 Die Beschwerdeführerin ficht die Ziffern 3 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 13. November 2014 an. Mit Letzterer werden der Beschwerdeführerin Kosten für das Verfahren in der Höhe von Fr. 2'225.- auferlegt, es handelt sich insofern offensichtlich um eine Verfügung im dargelegten Sinn, wird sie doch gestützt auf öffentliches Recht des Bundes zur Zahlung einer Geldsumme verpflichtet. 1.1.3 Zu prüfen ist jedoch, ob auch der Dispositiv-Ziff. 3 Verfügungscharakter zukommt. Diese lautet wie folgt: "Die wegen der nicht fristgerechten Überführung des Übertragungsnetzes der ewz doppelt angefallenen Betriebskosten sind nur einmal anrechenbar. Die ewz Übertragungsnetz AG hat keinen Anspruch auf Entschädigung dieser Kosten." In der Begründung hierzu führt die Vorinstanz aus, aufgrund der damals vorliegenden Akten nicht in der Lage zu sein, abschliessend zu beurteilen, ob und in welcher Höhe doppelte Kosten angefallen seien und lediglich im Grundsatz über die Anrechenbarkeit allfälliger doppelt angefallener (Verwaltungs-)Kosten entscheiden zu können (Verfügung, Rz. 31 f.). 1.1.4 Die Beschwerdeführerin erachtet die Frage der Anrechenbarkeit mutmasslich doppelt angefallener Betriebskosten als bereits abschliessend geregelt und befürchtet rechtliche und tatsächliche Nachteile, wenn dies in Rechtskraft erwachsen würde. Die Beschwerdegegnerin bestreitet den Verfügungscharakter nicht ausdrücklich, weist aber darauf hin, dass eine abstrakte, theoretische Frage ohne hinreichende Sachverhaltsermittlung behandelt worden sei. Es fehle an einem konkreten Regelungsgegenstand. 1.1.5 Die Dispositiv-Ziff. 3 richtet sich an die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin und ist insofern individuell. Hingegen ist nicht klar, welche konkreten Kosten der Beschwerdeführerin betroffen sind bzw. ob es solche überhaupt gibt. Die Vorinstanz hat vielmehr zu einer Rechtsfrage in abstrakter und allgemeiner Weise Stellung genommen. Sie dürfte daher in einem weiteren Schritt zu ermitteln haben, ob überhaupt und gegebenenfalls in welchem Umfang es doppelt angefallene Betriebskosten in den Tarifjahren 2013 und 2014 gab. Zwar sehen Art. 5 Abs. 1 Bst. b und Art. 25 Abs. 1 VwVG ausdrücklich auch Feststellungsverfügungen vor. Diese können - anders als die in Art. 5 Abs. 1 Bst. a VwVG aufgezählten Verfügungsarten - nicht unmittelbar vollstreckt werden, stellen aber dennoch die Rechte und Pflichten in einem konkreten Einzelfall fest und sind verbindlich. Vorliegend hat die Vorinstanz jedoch keinen konkreten Einzelfall geregelt, d.h. sie hat weder Feststellungen zu konkreten Rechten oder Pflichten der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin getroffen noch den diesbezüglichen Sachverhalt bereits umfassend ermittelt, wie sie im Übrigen auch selbst einräumt. Die mitgeteilte Rechtsauffassung ist nicht derart konkret oder schränkt den Handlungsspielraum der Vorinstanz bereits so stark ein, dass sie einem Entscheid gleichkommt bzw. eine allenfalls noch zu erlassende Verfügung über die anrechenbaren Kosten der Beschwerdeführerin in den Tarifjahren 2013 und 2014 geradezu vorweg nimmt. Die Dispositiv-Ziff. 3 kann daher auch aus diesem Grund nicht als Verfügung eingestuft werden. Es ist zudem nicht ausgeschlossen, dass die Vorinstanz, in Kenntnis des gesamten rechtlich relevanten Sachverhalts, dannzumal auf ihre Auffassung zurückkommt. 1.1.6 Der Anordnung in Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung mangelt es somit am Verfügungscharakter. Diese stellt daher kein Anfechtungsobjekt dar, weshalb insofern auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 1.2 Die ElCom gehört zu den Behörden nach Art. 33 Bst. f VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der erhobenen Beschwerde grundsätzlich zuständig (vgl. auch Art. 23 StromVG). 1.3 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin war Partei im vorinstanzlichen Verfahren und ist mit ihren Anträgen unterlegen. Sie ist damit zur Beschwerde grundsätzlich legitimiert. 1.4 Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher teilweise einzutreten, nämlich soweit die Kostenfrage, d.h. Dispositiv-Ziff. 5 betreffend.

2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, im Falle des vollständigen Obsiegens könne ihr für das Verfahren vor der ElCom keine Gebühr auferlegt werden. Die Dispositiv-Ziff. 5 sei daher aufzuheben. 2.1 Die Vorinstanz erwog, gemäss Art. 1 Abs. 3 der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 (GebV-En, SR 730.05) i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV, SR 172.041.1) habe eine Gebühr zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasse. Sowohl die Beschwerdeführerin wie auch die Beschwerdegegnerin würden im vorliegenden Verfahren teilweise mit ihren Anträgen unterliegen. Ausserdem sei davon auszugehen, dass dieses Verfahren zumindest in Bezug auf gewisse Fragen vermeidbar gewesen wäre. In diesem Lichte hätten die beiden Parteien das Verfahren gemeinsam verursacht und die Gebühr sei ihnen zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung aufzuerlegen. Zudem legte die Vorinstanz den angefallenen Aufwand dar. 2.2 Gemäss Art. 21 Abs. 5 StromVG werden die Kosten der ElCom durch Verwaltungsgebühren gedeckt, der Bundesrat regelt die Einzelheiten. Art. 13a Abs. 1 Bst. a GebV-En hält den Grundsatz fest, dass die ElCom Gebühren namentlich für Verfügungen und Entscheide im Zusammenhang mit der Stromversorgung erhebt. Art. 1 Abs. 3 GebV-En verweist auf die AllgGebV, soweit Erstere keine besonderen Bestimmungen enthält. Aus der Begründung der Gebührenfestsetzung ergibt sich, dass die Vor­instanz ihrer Praxis gefolgt ist, die bereits mehrfach vom Bundesverwaltungsgericht zu beurteilen war. Die angewandten Grundsätze und Berechnungsschritte für die Gebührenberechnung wurden stets für rechtens befunden, ebenso, dass die Vorinstanz das Unterliegen berücksichtigt (Urteile des BVGer A 2606/2009 vom 11. November 2010 E. 18.3 f., A 2654/2009 vom 7. Mai 2013 E. 11.1 und A 2518/2012 vom 7. Januar 2014 E. 5). Aus der Entwicklung der Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren (vgl. Verfügung, Rz. 1-5) ergibt sich, dass zwischen den Parteien verschiedene Differenzen über die Berechnung der Entschädigung bestanden, insbesondere, ob die Werte am 31. Dezember 2013 bzw. 2014 oder die dem Basisjahrprinzip entsprechenden Werte vom 31. Dezember 2011 und 2012 massgebend seien. Auch wenn die Dispositiv-Ziff. 3 bzw. der ihr zugrunde liegende Streitpunkt bei der Kostenauferlegung nicht berücksichtigt wird, ist der Schluss der Vorinstanz, beide Parteien hätten das Verfahren veranlasst, nicht zu beanstanden und wird im Übrigen auch nicht substantiiert gerügt. Ebenso wenig wird die Höhe der Gebühren bestritten. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. 3. 3.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt bei einer Streitigkeit mit Vermögensinteresse Fr. 100.- bis Fr. 50'000.- (Art. 63 Abs. 4bis Bst. b VwVG und Art. 2 Abs. 1 sowie Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs­gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Vorliegend ist von einer Streitigkeit mit Vermögensinteresse auszugehen. Angesichts der Rechtsbegehren und Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den sog. Verwaltungskosten ist sicher ein Streitwert von über einer Millionen Franken gegeben, womit der diesbezügliche Gebührenrahmen von Fr. 7'000.- bis Fr. 40'000.- nach Art. 4 VGKE zur Anwendung kommt. Sowohl der Umfang des Falles als auch die Komplexität der letztlich zu beurteilenden Streitfragen sind im unteren Bereich anzusiedeln. In Anwendung der erwähnten Kriterien werden die Verfahrenskosten daher auf Fr. 8'000.- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 12'000.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 4'000.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE). Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann überdies von einer Parteientschädigung abgesehen werden (Art. 7 Abs. 3 und 4 VGKE). Aufgrund ihres Unterliegens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Parteientschädigung. Ebenso wenig hat die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin oder die Vorinstanz Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 8'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag wird dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 12'000.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 4'000.-wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Hierzu hat sie dem Bundesverwaltungsgericht ihre Kontoverbindung bekannt zu geben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. 212-00141; Einschreiben)

- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Christine Ackermann Bernhard Keller Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: