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25-00161-2023-07-06-UL6c1g

25-00161 Anrechenbarkeit von Kosten der Stromreserve

Elcom · 2023-07-06 · Deutsch CH
Sachverhalt

1 Die Verordnung über die Errichtung einer Stromreserve für den Winter vom 25. Januar 2023 (WResV; SR 734.722) sieht u. a. die Bereitstellung einer ergänzenden Reserve mit Reservekraftwerken vor (Art. 1 Abs. 2 Bst. b WResV). Die ergänzende Reserve wurde in einem ersten Schritt mit drei Betreibern von Reservekraftwerken gebildet, mit denen sich das UVEK im Hinblick auf eine Teilnahme an der Reserve und eine Inbetriebnahme ab Frühling 2023 geeinigt hat (Art. 8 Abs.1 WResV). Über Ausschreibungen der Gesuchstellerin können in einem zweiten Schritt weitere Betreiber von Reservekraftwerken in die ergänzende Reserve aufgenommen werden (Art. 8 Abs. 2 WResV). 2 Die Bereitstellung und der mögliche Einsatz von Reservekraftwerken i. S. v. Artikel 8 Absatz 1 WResV ist mit Kosten verbunden, die durch alle Endverbraucher zu tragen sind. Das Bundesamt für Energie (BFE) hat der Gesuchstellerin in diesem Zusammenhang seit Februar 2023 erste Rechnungen zur Begleichung weitergeleitet und einen Zahlungsplan erstellt, aus dem alle voraussichtlichen künftigen Rechnungen ersichtlich sind. 3 Mit drei auf Gesuch der Gesuchstellerin hin dringlich erlassenen Verfügungen vom 23. Februar,

27. März und 25. Mai 2023 hat die ElCom in Bezug auf diverse fällige Rechnungen festgestellt, dass es sich bei den Kosten, die bei der Gesuchstellerin durch das Begleichen dieser Rechnungen im Zusammenhang mit der Stromreserve (inkl. allfällige Mehrwertsteuer) anfallen, um anrechenbare Netzkosten i. S. v. Artikel 15 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom

23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) i. V. m. Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a WResV handelt, die von der Gesuchstellerin als Teil des spezifischen Netznutzungsentgelts für die Kosten der Stromreserve für das Übertragungsnetz weiterverrechnet werden können, sofern sie nicht durch Einnahmen gemäss Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b WResV gedeckt sind. In einer weiteren Verfügung vom 6. April 2023 stellte die ElCom fest, dass es sich bei den Kosten, die bei der Gesuchstellerin durch das Begleichen der im Zahlungsplan des BFE aufgelisteten Rechnungen im Zusammenhang mit der Stromreserve (inkl. allfällige Mehrwertsteuer) anfallen, um anrechenbare Netzkosten i. S. v. Artikel 15 StromVG i. V. m. Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a WResV handelt, die von der Gesuchstellerin als Teil des spezifischen Netznutzungsentgelts für die Kosten der Stromreserve für das Übertragungsnetz weiterverrechnet werden können, sofern das BFE mit der Zustellung und Zahlungsaufforderung an die Swissgrid AG die Qualifikation der jeweiligen Rechnungen als Kosten der Stromreserve gemäss Artikel 22 Absatz 1 WResV bestätigt und sofern die Kosten nicht durch Einnahmen gemäss Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b WResV gedeckt sind. 4 Am 22. Juni 2023 reichte die Gesuchstellerin erneut ein Gesuch betreffend 20 künftige Rechnungen im Zusammenhang mit der Stromreserve ein, welche im Zahlungsplan des BFE noch nicht enthalten waren (act. 1). Am 26. Juni 2023 reichte die Gesuchstellerin zudem ein weiteres Gesuch betreffend acht weitere Rechnungen ein, die zwar auf dem Zahlungsplan des BFE bereits vorhanden sind, bei denen sich jedoch der Rechnungssteller geändert hat (act. 2). Die Gesuchstellerin ersucht die ElCom mit beiden Gesuchen um Feststellung, dass die in den Gesuchen aufgelisteten Forderungen aus Verträgen zwischen dem Bund und Leistungserbringern für die Winterreserve, wenn sie von der Swissgrid bezahlt werden, als anrechenbare Kosten im Sinne des StromVG und der WResV gelten und von der Gesuchstellerin als Teil des spezifischen Netznutzungsentgeltes für die Kosten der Winterreserve für das Übertragungsnetz weiterverrechnet werden dürfen, sofern sie nicht durch Einnahmen gemäss Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe WResV gedeckt sind. Weiter ersucht die Gesuchstellerin um Feststellung, dass die Anrechenbarkeit auch dann gegeben ist, wenn es sich bei den Forderungen um Schätzungen handelt und/oder der effektiv in Rechnung gestellte Betrag davon abweicht, sofern mit der Zustellung der Rechnung und der entsprechenden Zahlungsaufforderung an Swissgrid durch das BFE die Qualifikation der jeweiligen Rechnungen als Kosten der Winterreserve gemäss Artikel 22 Absatz 1 WResV bestätigt wird. Ferner beantragt die Gesuchstellerin die Feststellung, dass sämtliche Kosten als anrechenbar gelten, welche mit der Bezahlung der genannten Forderungen einhergehen (act. 1 und 2).

4/13 ElCom-D-B3B03401/11 5 Das BFE hat der ElCom mit zwei Schreiben vom 16. und 27. Juni 2023 bestätigt, dass es sich bei den von der Gesuchstellerin in ihrem Gesuch aufgelisteten Kostenpositionen um Leistungen für die Reservekraftwerke in Birr und Monthey handelt und dass die Kosten dem Verfügbarkeitsentgelt gemäss Artikel 10 Absatz 4 WResV bzw. den Kosten der Stromreserve nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b WResV zuzuordnen sind (act. 3 und 4). 6 Auf Rückfrage der des Fachsekretariats der ElCom hin hat das BFE am 27. Juni 2023 zur Qualifikation einer Rechnung im Gesuch der Gesuchstellerin vom 22. Juni 2023 Stellung genommen (act. 5 und 6). Die Stellungnahme wurde der Gesuchstellerin am 30. Juni 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 7).

5/13 ElCom-D-B3B03401/11 II

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1 Zuständigkeit 7 Gemäss Artikel 22 StromVG überwacht die ElCom die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind. Die ElCom ist insbesondere zuständig für die Überprüfung der Netznutzungstarife und -entgelte im Streitfall oder von Amtes wegen (Art. 22 Abs. 2 Bst. a und b StromVG). Gemäss Artikel 25 Absatz 1 WResV überwacht die ElCom den Vollzug der Stromreserve durch die Gesuchstellerin.

E. 2 Parteien und rechtliches Gehör

E. 2.1 Parteien 8 Als Parteien gelten nach Artikel 6 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom

20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. 9 Die Gesuchstellerin hat bei der ElCom ein Gesuch um Erlass einer Verfügung eingereicht. Sie ist somit materielle Verfügungsadressatin. Ihr kommt Parteistellung gemäss Artikel 6 VwVG zu.

E. 2.2 Rechtliches Gehör 10 Die Gesuchstellerin hatte sich im Rahmen des eingereichten Gesuchs zum Verfahrensgegenstand geäussert. Damit wurde das rechtliche Gehör der Gesuchstellerin gewahrt (Art. 29 VwVG).

E. 3 Feststellungsinteresse 11 Die Gesuchstellerin ersucht die ElCom um eine Bestätigung betreffend die Anrechenbarkeit von Netzkosten (vgl. oben Rz. 4). Dabei handelt es sich um ein Feststellungsbegehren. Eine Feststellungsverfügung ist zu erlassen, wenn ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen werden kann (Art. 25 Abs. 2 VwVG). Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn glaubhaft dargelegt werden kann, dass ein rechtliches oder tatsächliches und aktuelles Interesse an der sofortigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses vorliegt. Die Feststellungsverfügung ist subsidiärer Natur und entsprechend nur zulässig, sofern das schutzwürdige Interesse nicht ebenso gut mit einer Leistungs- oder Gestaltungsverfügung gewahrt werden kann (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 351; statt vieler: BGE 137 II 199 E. 6.5). Mithin kann eine Feststellungsverfügung erlassen werden, wenn der Antragssteller an der Beseitigung einer Unklarheit über öffentlich-rechtliche Rechte und Pflichten interessiert ist, weil er sonst Gefahr laufen würde, ihm nachteilige Massnahmen zu treffen oder zu unterlassen (Urteil 1C_6/2007 des Bundesgerichts vom 22. August 2007, E. 3.3).

6/13 ElCom-D-B3B03401/11 12 Die Gesuchstellerin begründet ihr Feststellungsinteresse nicht ausdrücklich. In Bezug auf die verfahrensgegenständlichen Rechnungen gilt es zu berücksichtigen, dass diese auf Vertragsverhältnissen zwischen den jeweiligen Lieferanten und der durch das UVEK handelnden schweizerischen Eidgenossenschaft basieren. Indem die Gesuchstellerin diese Rechnungen bezahlt, begleicht sie somit nicht eigene Verbindlichkeiten, sondern Forderungen, welche die Lieferanten gegenüber der Schweizerischen Eidgenossenschaft geltend machen. Die Anrechenbarkeit der mit Begleichung der Rechnungen bei der Gesuchstellerin anfallen Kosten ergibt sich erst aus der WResV, welche in Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b i. V. m. Absatz 2 vorsieht, dass die Finanzierung des Verfügbarkeitsentgelts an die Betreiber von Reservekraftwerken als Teil des Netznutzungsentgelts für das Übertragungsnetz erfolgt (s. dazu unten Rz. 13 ff.). Ob die einzelnen zu begleichenden Rechnungen vollumfänglich unter diese Bestimmung fallen, kann von der Gesuchstellerin nicht abschliessend beurteilt werden, da sie nicht Vertragspartnerin der Gläubiger ist. Vor diesem Hintergrund hat die Gesuchstellerin ein nachvollziehbares Interesse daran, von der ElCom eine rechtsverbindliche Feststellung zur Anrechenbarkeit dieser Kosten zu erhalten, würde sie ansonsten doch Gefahr laufen, dass die ElCom oder eine gerichtliche Instanz zu einem späteren Zeitpunkt die Anrechenbarkeit der mit Bezahlung der Rechnungen entstandenen Kosten in Frage stellen könnte. Dies stellt angesichts der hohen Beträge ein nicht unerhebliches Risiko für die Gesuchstellerin dar. Gleichzeitig ist nicht ersichtlich, inwiefern die Gesuchstellerin dieses Risiko mittels eines Leistungsbegehrens beseitigen könnte. Denn von der ElCom ist vorliegend nur die Anrechenbarkeit von Kosten, die sich aus der Zahlung der Rechnungen ergeben, nicht jedoch die Zahlungspflicht als solche zu beurteilen. Das Feststellungsinteresse der Gesuchstellerin ist daher gegeben.

E. 4 […] Betriebsführung der Anschlussfelder des 220- kV-Unterwerks Lupfig 2026 März 2026 CHF […]

E. 5 […] Lärm-Monitoring RKW Birr Juni 2023 CHF […]

E. 6 […] Mise à niveau du système d'exploitation sur superviseur S7 2023 Dez 2023 CHF […]

E. 7 […] Mise à niveau du système d'exploitation sur superviseur S7 2025 Dez 2025 CHF […]

E. 8 […] Analyseur OPAIR 2023 Okt 2023 CHF […]

E. 9 […] Analyseur OPAIR 2024 Jul-Aug 2024 CHF […]

E. 10 […] Remplacement batteries de secours Tgaz et Tvap 2023 Sept 2023 CHF […]

E. 11 […] Remplacement batteries de secours Tgaz et Tvap 2024 Sept 2024 CHF […]

E. 12 […] Révision majeur Tvap "Révision complète V" Siemens I Mai 2023 CHF […]

E. 13 […] Révision majeur Tvap "Révision complète V" Siemens II Juni 2023 CHF […]

E. 14 […] Révision majeur Tvap "Révision complète V" Siemens III Juli 2023 CHF […]

E. 15 […] Révision majeur Tvap "Révision complète V" Siemens IV Aug 2023 CHF […]

E. 16 […] Révision majeur Tvap "Révision complète V" Siemens V Sept 2023 CHF […]

E. 17 […] Mise en place d'un silencieux 2023 Okt 2023 CHF […]

E. 18 […] Mise en place d'un silencieux 2024 Jun- Aug 2024 CHF […]

E. 19 […] Remplacement centrale feu détection incendie 2024 Aug 2024 CHF […]

E. 20 […] Test de performance Mai 2023 CHF […]

E. 21 […] 996838689

31. Mai 2023 CHF […]

E. 22 […] 996838694

31. Mai 2023 CHF […]

E. 23 […] 996838693

31. Mai 2023 CHF […]

E. 24 […] 996838699

31. Mai 2023 CHF […]

E. 25 […] 996838700

31. Mai 2023 CHF […]

E. 26 […] 996838698

E. 31 Mai 2023 CHF […] 27 […] 996841485

Dispositiv
  1. Juni 2023 CHF […] 28 […] 996841399
  2. Mai 2023 CHF […] Der Vollzugsaufwand, welcher der Swissgrid AG im Zusammenhang mit der Begleichung der Rechnungen entsteht, ist gemäss Artikel 22 Absatz 4 Satz 1 i. V. m. Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a WResV anrechenbar, sofern die Kosten nicht durch Einnahmen gemäss Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b WResV gedeckt sind.
  3. Der Antrag Nr. 2 der Swissgrid AG wird abgewiesen.
  4. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt 3’105 Franken. Sie wird der Swissgrid AG auferlegt. Die Rechnung wird nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zugestellt.
  5. Die Verfügung der Swissgrid AG mit eingeschriebenem Brief eröffnet. 12/13 ElCom-D-B3B03401/11
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Christoffelgasse 5, 3003 Bern Tel. +41 58 462 58 33, Fax +41 58 462 02 22 info@elcom.admin.ch www.elcom.admin.ch ElCom-D-B3B03401/11 Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Referenz/Aktenzeichen: 25-00161 Bern, 6. Juli 2023

V E R F Ü G U N G der Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom Zusammensetzung: Werner Luginbühl (Präsident), Laurianne Altwegg (Vizepräsidentin), Katia Delbiaggio, Sita Mazumder, Jürg Rauchenstein, Andreas Stöckli, Felix Vontobel in Sachen: Swissgrid AG, Bleichemattstrasse 31, 5001 Aarau,

(Gesuchstellerin)

betreffend Anrechenbarkeit von Kosten mit Bezug zur Stromreserve

2/13 ElCom-D-B3B03401/11 Inhaltsverzeichnis I Sachverhalt ....................................................................................................................................3 II Erwägungen ...................................................................................................................................5 1 Zuständigkeit ......................................................................................................................5 2 Parteien und rechtliches Gehör ..........................................................................................5 2.1 Parteien ..............................................................................................................................5 2.2 Rechtliches Gehör ..............................................................................................................5 3 Feststellungsinteresse........................................................................................................5 4 Anrechenbarkeit der Kosten ...............................................................................................6 5 Gebühren ...........................................................................................................................9 III Entscheid .................................................................................................................................... 10 IV Rechtsmittelbelehrung .............................................................................................................. 13

3/13 ElCom-D-B3B03401/11 I Sachverhalt 1 Die Verordnung über die Errichtung einer Stromreserve für den Winter vom 25. Januar 2023 (WResV; SR 734.722) sieht u. a. die Bereitstellung einer ergänzenden Reserve mit Reservekraftwerken vor (Art. 1 Abs. 2 Bst. b WResV). Die ergänzende Reserve wurde in einem ersten Schritt mit drei Betreibern von Reservekraftwerken gebildet, mit denen sich das UVEK im Hinblick auf eine Teilnahme an der Reserve und eine Inbetriebnahme ab Frühling 2023 geeinigt hat (Art. 8 Abs.1 WResV). Über Ausschreibungen der Gesuchstellerin können in einem zweiten Schritt weitere Betreiber von Reservekraftwerken in die ergänzende Reserve aufgenommen werden (Art. 8 Abs. 2 WResV). 2 Die Bereitstellung und der mögliche Einsatz von Reservekraftwerken i. S. v. Artikel 8 Absatz 1 WResV ist mit Kosten verbunden, die durch alle Endverbraucher zu tragen sind. Das Bundesamt für Energie (BFE) hat der Gesuchstellerin in diesem Zusammenhang seit Februar 2023 erste Rechnungen zur Begleichung weitergeleitet und einen Zahlungsplan erstellt, aus dem alle voraussichtlichen künftigen Rechnungen ersichtlich sind. 3 Mit drei auf Gesuch der Gesuchstellerin hin dringlich erlassenen Verfügungen vom 23. Februar,

27. März und 25. Mai 2023 hat die ElCom in Bezug auf diverse fällige Rechnungen festgestellt, dass es sich bei den Kosten, die bei der Gesuchstellerin durch das Begleichen dieser Rechnungen im Zusammenhang mit der Stromreserve (inkl. allfällige Mehrwertsteuer) anfallen, um anrechenbare Netzkosten i. S. v. Artikel 15 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom

23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) i. V. m. Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a WResV handelt, die von der Gesuchstellerin als Teil des spezifischen Netznutzungsentgelts für die Kosten der Stromreserve für das Übertragungsnetz weiterverrechnet werden können, sofern sie nicht durch Einnahmen gemäss Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b WResV gedeckt sind. In einer weiteren Verfügung vom 6. April 2023 stellte die ElCom fest, dass es sich bei den Kosten, die bei der Gesuchstellerin durch das Begleichen der im Zahlungsplan des BFE aufgelisteten Rechnungen im Zusammenhang mit der Stromreserve (inkl. allfällige Mehrwertsteuer) anfallen, um anrechenbare Netzkosten i. S. v. Artikel 15 StromVG i. V. m. Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a WResV handelt, die von der Gesuchstellerin als Teil des spezifischen Netznutzungsentgelts für die Kosten der Stromreserve für das Übertragungsnetz weiterverrechnet werden können, sofern das BFE mit der Zustellung und Zahlungsaufforderung an die Swissgrid AG die Qualifikation der jeweiligen Rechnungen als Kosten der Stromreserve gemäss Artikel 22 Absatz 1 WResV bestätigt und sofern die Kosten nicht durch Einnahmen gemäss Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b WResV gedeckt sind. 4 Am 22. Juni 2023 reichte die Gesuchstellerin erneut ein Gesuch betreffend 20 künftige Rechnungen im Zusammenhang mit der Stromreserve ein, welche im Zahlungsplan des BFE noch nicht enthalten waren (act. 1). Am 26. Juni 2023 reichte die Gesuchstellerin zudem ein weiteres Gesuch betreffend acht weitere Rechnungen ein, die zwar auf dem Zahlungsplan des BFE bereits vorhanden sind, bei denen sich jedoch der Rechnungssteller geändert hat (act. 2). Die Gesuchstellerin ersucht die ElCom mit beiden Gesuchen um Feststellung, dass die in den Gesuchen aufgelisteten Forderungen aus Verträgen zwischen dem Bund und Leistungserbringern für die Winterreserve, wenn sie von der Swissgrid bezahlt werden, als anrechenbare Kosten im Sinne des StromVG und der WResV gelten und von der Gesuchstellerin als Teil des spezifischen Netznutzungsentgeltes für die Kosten der Winterreserve für das Übertragungsnetz weiterverrechnet werden dürfen, sofern sie nicht durch Einnahmen gemäss Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe WResV gedeckt sind. Weiter ersucht die Gesuchstellerin um Feststellung, dass die Anrechenbarkeit auch dann gegeben ist, wenn es sich bei den Forderungen um Schätzungen handelt und/oder der effektiv in Rechnung gestellte Betrag davon abweicht, sofern mit der Zustellung der Rechnung und der entsprechenden Zahlungsaufforderung an Swissgrid durch das BFE die Qualifikation der jeweiligen Rechnungen als Kosten der Winterreserve gemäss Artikel 22 Absatz 1 WResV bestätigt wird. Ferner beantragt die Gesuchstellerin die Feststellung, dass sämtliche Kosten als anrechenbar gelten, welche mit der Bezahlung der genannten Forderungen einhergehen (act. 1 und 2).

4/13 ElCom-D-B3B03401/11 5 Das BFE hat der ElCom mit zwei Schreiben vom 16. und 27. Juni 2023 bestätigt, dass es sich bei den von der Gesuchstellerin in ihrem Gesuch aufgelisteten Kostenpositionen um Leistungen für die Reservekraftwerke in Birr und Monthey handelt und dass die Kosten dem Verfügbarkeitsentgelt gemäss Artikel 10 Absatz 4 WResV bzw. den Kosten der Stromreserve nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b WResV zuzuordnen sind (act. 3 und 4). 6 Auf Rückfrage der des Fachsekretariats der ElCom hin hat das BFE am 27. Juni 2023 zur Qualifikation einer Rechnung im Gesuch der Gesuchstellerin vom 22. Juni 2023 Stellung genommen (act. 5 und 6). Die Stellungnahme wurde der Gesuchstellerin am 30. Juni 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 7).

5/13 ElCom-D-B3B03401/11 II Erwägungen 1 Zuständigkeit 7 Gemäss Artikel 22 StromVG überwacht die ElCom die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind. Die ElCom ist insbesondere zuständig für die Überprüfung der Netznutzungstarife und -entgelte im Streitfall oder von Amtes wegen (Art. 22 Abs. 2 Bst. a und b StromVG). Gemäss Artikel 25 Absatz 1 WResV überwacht die ElCom den Vollzug der Stromreserve durch die Gesuchstellerin. 2 Parteien und rechtliches Gehör 2.1 Parteien 8 Als Parteien gelten nach Artikel 6 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom

20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. 9 Die Gesuchstellerin hat bei der ElCom ein Gesuch um Erlass einer Verfügung eingereicht. Sie ist somit materielle Verfügungsadressatin. Ihr kommt Parteistellung gemäss Artikel 6 VwVG zu. 2.2 Rechtliches Gehör 10 Die Gesuchstellerin hatte sich im Rahmen des eingereichten Gesuchs zum Verfahrensgegenstand geäussert. Damit wurde das rechtliche Gehör der Gesuchstellerin gewahrt (Art. 29 VwVG). 3 Feststellungsinteresse 11 Die Gesuchstellerin ersucht die ElCom um eine Bestätigung betreffend die Anrechenbarkeit von Netzkosten (vgl. oben Rz. 4). Dabei handelt es sich um ein Feststellungsbegehren. Eine Feststellungsverfügung ist zu erlassen, wenn ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen werden kann (Art. 25 Abs. 2 VwVG). Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn glaubhaft dargelegt werden kann, dass ein rechtliches oder tatsächliches und aktuelles Interesse an der sofortigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses vorliegt. Die Feststellungsverfügung ist subsidiärer Natur und entsprechend nur zulässig, sofern das schutzwürdige Interesse nicht ebenso gut mit einer Leistungs- oder Gestaltungsverfügung gewahrt werden kann (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 351; statt vieler: BGE 137 II 199 E. 6.5). Mithin kann eine Feststellungsverfügung erlassen werden, wenn der Antragssteller an der Beseitigung einer Unklarheit über öffentlich-rechtliche Rechte und Pflichten interessiert ist, weil er sonst Gefahr laufen würde, ihm nachteilige Massnahmen zu treffen oder zu unterlassen (Urteil 1C_6/2007 des Bundesgerichts vom 22. August 2007, E. 3.3).

6/13 ElCom-D-B3B03401/11 12 Die Gesuchstellerin begründet ihr Feststellungsinteresse nicht ausdrücklich. In Bezug auf die verfahrensgegenständlichen Rechnungen gilt es zu berücksichtigen, dass diese auf Vertragsverhältnissen zwischen den jeweiligen Lieferanten und der durch das UVEK handelnden schweizerischen Eidgenossenschaft basieren. Indem die Gesuchstellerin diese Rechnungen bezahlt, begleicht sie somit nicht eigene Verbindlichkeiten, sondern Forderungen, welche die Lieferanten gegenüber der Schweizerischen Eidgenossenschaft geltend machen. Die Anrechenbarkeit der mit Begleichung der Rechnungen bei der Gesuchstellerin anfallen Kosten ergibt sich erst aus der WResV, welche in Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b i. V. m. Absatz 2 vorsieht, dass die Finanzierung des Verfügbarkeitsentgelts an die Betreiber von Reservekraftwerken als Teil des Netznutzungsentgelts für das Übertragungsnetz erfolgt (s. dazu unten Rz. 13 ff.). Ob die einzelnen zu begleichenden Rechnungen vollumfänglich unter diese Bestimmung fallen, kann von der Gesuchstellerin nicht abschliessend beurteilt werden, da sie nicht Vertragspartnerin der Gläubiger ist. Vor diesem Hintergrund hat die Gesuchstellerin ein nachvollziehbares Interesse daran, von der ElCom eine rechtsverbindliche Feststellung zur Anrechenbarkeit dieser Kosten zu erhalten, würde sie ansonsten doch Gefahr laufen, dass die ElCom oder eine gerichtliche Instanz zu einem späteren Zeitpunkt die Anrechenbarkeit der mit Bezahlung der Rechnungen entstandenen Kosten in Frage stellen könnte. Dies stellt angesichts der hohen Beträge ein nicht unerhebliches Risiko für die Gesuchstellerin dar. Gleichzeitig ist nicht ersichtlich, inwiefern die Gesuchstellerin dieses Risiko mittels eines Leistungsbegehrens beseitigen könnte. Denn von der ElCom ist vorliegend nur die Anrechenbarkeit von Kosten, die sich aus der Zahlung der Rechnungen ergeben, nicht jedoch die Zahlungspflicht als solche zu beurteilen. Das Feststellungsinteresse der Gesuchstellerin ist daher gegeben. 4 Anrechenbarkeit der Kosten 13 Gemäss Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b WResV setzen sich die Kosten der Stromreserve u. a. aus dem Verfügbarkeitsentgelt an die Betreiber von Reservekraftwerken zusammen. Mit dem Verfügbarkeitsentgelt werden die fixen, einsatzunabhängigen Kosten des Betriebs vergütet wie die Verfügbarkeit der Anlage, die Beschaffung und Lagerung der Energieträger, die Personalkosten und die Netzanschlusskosten (Art. 10 Abs. 4 WResV). Gemäss Artikel 22 Absatz 3 Satz 2 WResV führt die Gesuchstellerin die Zahlungen an die Reserveteilnehmer, an die Aggregatoren und an weitere Akteure mit Bezug zur Stromreserve aus. 14 Gemäss Artikel 22 Absatz 2 WResV erfolgt die Finanzierung dieser Kosten als Teil des Netznutzungsentgelts für das Übertragungsnetz analog zu den Systemdienstleistungen (Bst. a), soweit sie nicht durch Einnahmen i. S. v. Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b WResV gedeckt sind. Da Einnahmen gemäss Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b WResV weder gesichert noch zuverlässig prognostizierbar sind, erfolgt die Finanzierung in erster Linie über die Tarife der Gesuchstellerin. Kosten, die der Gesuchstellerin aus der Bezahlung eines Verfügbarkeitsentgelts i. S. v. Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b WResV entstehen, sind somit grundsätzlich anrechenbare Netzkosten, sofern sie nicht durch die genannten Einnahmen gedeckt sind. 15 Die Gesuchstellerin hat für folgende (künftige) Rechnungen die Bestätigung der Anrechenbarkeit beantragt (act. 1 und 2): Rechnungssteller Leistung / Rechnungsnummer Datum Währung Betrag inkl. MWSt

1 […] Betriebsführung der Anschlussfelder des 220- kV-Unterwerks Lupfig 2023 Juni 2023 CHF […] 2 […] Betriebsführung der Anschlussfelder des 220- kV-Unterwerks Lupfig 2024 März 2024 CHF […]

7/13 ElCom-D-B3B03401/11 3 […] Betriebsführung der Anschlussfelder des 220- kV-Unterwerks Lupfig 2025 März 2025 CHF […] 4 […] Betriebsführung der Anschlussfelder des 220- kV-Unterwerks Lupfig 2026 März 2026 CHF […] 5 […] Lärm-Monitoring RKW Birr Juni 2023 CHF […] 6 […] Mise à niveau du système d'exploitation sur superviseur S7 2023 Dez 2023 CHF […] 7 […] Mise à niveau du système d'exploitation sur superviseur S7 2025 Dez 2025 CHF […] 8 […] Analyseur OPAIR 2023 Okt 2023 CHF […] 9 […] Analyseur OPAIR 2024 Jul-Aug 2024 CHF […] 10 […] Remplacement batteries de secours Tgaz et Tvap 2023 Sept 2023 CHF […] 11 […] Remplacement batteries de secours Tgaz et Tvap 2024 Sept 2024 CHF […] 12 […] Révision majeur Tvap "Révision complète V" Siemens I Mai 2023 CHF […] 13 […] Révision majeur Tvap "Révision complète V" Siemens II Juni 2023 CHF […] 14 […] Révision majeur Tvap "Révision complète V" Siemens III Juli 2023 CHF […] 15 […] Révision majeur Tvap "Révision complète V" Siemens IV Aug 2023 CHF […] 16 […] Révision majeur Tvap "Révision complète V" Siemens V Sept 2023 CHF […] 17 […] Mise en place d'un silencieux 2023 Okt 2023 CHF […] 18 […] Mise en place d'un silencieux 2024 Jun- Aug 2024 CHF […] 19 […] Remplacement centrale feu détection incendie 2024 Aug 2024 CHF […] 20 […] Test de performance Mai 2023 CHF […]

21 […] 996838689

31. Mai 2023 CHF […] 22 […] 996838694

31. Mai 2023 CHF […] 23 […] 996838693

31. Mai 2023 CHF […] 24 […] 996838699

31. Mai 2023 CHF […] 25 […] 996838700

31. Mai 2023 CHF […] 26 […] 996838698

31. Mai 2023 CHF […]

8/13 ElCom-D-B3B03401/11 27 […] 996841485

1. Juni 2023 CHF […] 28 […] 996841399

31. Mai 2023 CHF […]

16 Da diese Rechnungen auf bereits abgeschlossenen Vereinbarungen zwischen dem Bund und der Gläubigerin im Zusammenhang mit der Bildung der ergänzenden Reserve basieren, sind die Angemessenheit der mit den Rechnungen eingeforderten Beträge sowie deren Qualifikation als Verfügbarkeitsentgelt von der ElCom grundsätzlich nicht zu prüfen. Eine solche Prüfung durch die ElCom ist vielmehr ausschliesslich im Rahmen allfälliger künftiger Ausschreibungen durch die Gesuchstellerin vorgesehen (Art. 8 Abs. 4 und 10 Abs. 4 WResV), während die Angemessenheit der den vorliegenden Rechnungen zu Grunde liegenden Vereinbarungen bereits abschliessend vom UVEK beurteilt wurde, welches für diese Rechnungen die Kostenverantwortung trägt. 17 Das BFE hat der ElCom mit zwei Schreiben vom 16. und 27. Juni 2023 bestätigt, dass die obgenannten Rechnungen dem Verfügbarkeitsentgelt gemäss Artikel 10 Absatz 4 WResV bzw. den Kosten der Stromreserve nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b WResV zuzuordnen sind (act. 3 und 4). 18 In Bezug auf die Kostenposition Nr. 5 (vgl. oben Rz. 15) hat das Fachsekretariat der ElCom das BFE mit Schreiben vom 23. Juni 2023 gleichwohl aufgefordert, deren Qualifikation als Verfügbarkeitsentgelt i.S.v. Artikel 10 Absatz 4 und Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b WResV näher zu erläutern, da das Verfügbarkeitsentgelt grundsätzlich den Betreibern von Reservekraftwerken und nicht dem Kanton Aargau zusteht (act. 5). Das BFE hat diesbezüglich mit E-Mail vom 27. Juni 2023 dargelegt, dass es bei der besagten Rechnung des Kantons Aargau um die Überwachung der Schallemissionen des Reservekraftwerks Birr gehe. Aufgrund der ausserordentlichen Lage sei für das Reservekraftwerk Birr kein normalerweise geltendes kantonales Bau- und Betriebsbewilligungsverfahren durchgeführt worden. Im Rahmen eines ordentlichen Verfahrens wäre die Inhaberin des Kraftwerks zur Installation eines Messystems für die Schallemissionen verpflichtet worden (Betriebsauflage). Die Kosten des Messsystems stünden damit in direkten Zusammenhang mit der einsatzunabhängigen Verfügbarkeit bzw. Bereitstellung der Anlage gemäss Artikel 10 Absatz 4 WResV und richteten sich an den Betreiber (act. 6). Die ElCom erachtet diese Begründung als nachvollziehbar und stellt die vom BFE vorgenommene Qualifikation der Kostenposition Nr. 5 (oben Rz. 15) als Verfügbarkeitsentgelt daher nicht in Frage. 19 Die Kosten, welche der Gesuchstellerin durch die Bezahlung der oben aufgelisteten Rechnungsbeträge (Art. 22 Abs. 3 Satz 2 WResV) entstehen, sind somit anrechenbare Netzkosten i. S. v. Artikel 22 Absatz 2 WResV, soweit das BFE die Korrektheit des in Rechnung gestellten Betrags bestätigt und sofern die Gesuchstellerin sie nicht durch Einnahmen i. S. v. Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b WResV decken kann.

9/13 ElCom-D-B3B03401/11 20 Die oben in Rz. 15 ausgewiesenen Beträge der Rechnungen Nr. 5 bis 20 basieren auf Schätzungen und werden erst mit der Rechnungsstellung genau bekannt sein (vgl. act. 3, S. 2). Da die ElCom die vom BFE geprüften Rechnungsbeträge grundsätzlich nicht in Frage stellt (vgl. oben Rz. 16), erachtet sie die künftige Anrechenbarkeit dieser Kostenpositionen auch dann als gegeben, wenn der Rechnungsbetrag die heutige Schätzung übersteigt, sofern mit der Zustellung der Rechnung und der entsprechenden Zahlungsaufforderung an die Gesuchstellerin durch das BFE die Qualifikation der jeweiligen Rechnungen als Kosten der Stromreserve gemäss Artikel 22 Absatz 1 WResV bestätigt wird und sofern die Gesuchstellerin diese Kosten nicht durch Einnahmen i. S. v. Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b WResV decken kann. Dem Antrag Nr. 2 der Gesuchstellerin auf Feststellung in der vorliegenden Verfügung, dass die Anrechenbarkeit auch dann gegeben sei, wenn es sich bei den Forderungen um Schätzungen handle und der effektiv in Rechnung gestellte Betrag davon abweiche, kann die ElCom jedoch nicht stattgeben, da die verfügte Anrechenbarkeit sich auf konkrete Kosten beziehen muss. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wäre es fraglich, ob die beantragte Feststellung überhaupt Verfügungscharakter hätte (vgl. BVGer A-85/2015 E. 1.1.3–1.1.5). Der Antrag Nr. 2 der Gesuchstellerin ist daher abzuweisen. Die ElCom weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die vorliegende Verfügung in Bezug auf die Anrechenbarkeit der Kosten im Zusammenhang mit einzelnen Rechnungspositionen ein Präjudiz schafft, aus dem die Gesuchstellerin grundsätzlich auch bei einer vom BFE geprüften Steigerung der Kosten gegenüber der heutigen Schätzung die Anrechenbarkeit ableiten kann. 5 Gebühren 21 Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand berechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 GebV-En). 22 Für die vorliegende Verfügung werden folgende Gebühren in Rechnung gestellt: 3.5 anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 250 Franken pro Stunde (ausmachend 875 Franken), 1 anrechenbare Stunde zu einem Gebührenansatz von 230 Franken pro Stunde (ausmachend 230 Franken) und 10 anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 200 Franken pro Stunde (ausmachend 2000 Franken). Gesamthaft ergibt sich damit eine Gebühr von 3’105 Franken. 23 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom

8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]). Die ElCom erlässt die vorliegende Verfügung aufgrund eines Antrags der Gesuchstellerin. Die Kosten sind somit der Gesuchstellerin aufzuerlegen.

10/13 ElCom-D-B3B03401/11 III Entscheid Gestützt auf diesen Erwägungen wird verfügt: 1. Es wird festgestellt, dass es sich bei den Kosten, die bei der Swissgrid AG durch das Begleichen der nachfolgend aufgelisteten Rechnungen im Zusammenhang mit der Stromreserve (inkl. allfällige Mehrwertsteuer) anfallen, um anrechenbare Netzkosten i. S. v. Artikel 15 StromVG

i. V. m. Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a WResV handelt, die von der Swissgrid AG als Teil des spezifischen Netznutzungsentgelts für die Kosten der Stromreserve für das Übertragungsnetz weiterverrechnet werden können, sofern das BFE mit der Zustellung und Zahlungsaufforderung an die Swissgrid AG die Korrektheit der in Rechnung gestellten Beträge bestätigt hat oder noch bestätigt und sofern die Kosten nicht durch Einnahmen gemäss Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b WResV gedeckt sind. Rechnungssteller Leistung / Rechnungsnummer Datum Währung Betrag inkl. MWSt

1 […] Betriebsführung der Anschlussfelder des 220- kV-Unterwerks Lupfig 2023 Juni 2023 CHF […] 2 […] Betriebsführung der Anschlussfelder des 220- kV-Unterwerks Lupfig 2024 März 2024 CHF […] 3 […] Betriebsführung der Anschlussfelder des 220- kV-Unterwerks Lupfig 2025 März 2025 CHF […] 4 […] Betriebsführung der Anschlussfelder des 220- kV-Unterwerks Lupfig 2026 März 2026 CHF […] 5 […] Lärm-Monitoring RKW Birr Juni 2023 CHF […] 6 […] Mise à niveau du système d'exploitation sur superviseur S7 2023 Dez 2023 CHF […] 7 […] Mise à niveau du système d'exploitation sur superviseur S7 2025 Dez 2025 CHF […] 8 […] Analyseur OPAIR 2023 Okt 2023 CHF […] 9 […] Analyseur OPAIR 2024 Jul-Aug 2024 CHF […] 10 […] Remplacement batteries de secours Tgaz et Tvap 2023 Sept 2023 CHF […] 11 […] Remplacement batteries de secours Tgaz et Tvap 2024 Sept 2024 CHF […] 12 […] Révision majeur Tvap "Révision complète V" Siemens I Mai 2023 CHF […] 13 […] Révision majeur Tvap "Révision complète V" Siemens II Juni 2023 CHF […]

11/13 ElCom-D-B3B03401/11 14 […] Révision majeur Tvap "Révision complète V" Siemens III Juli 2023 CHF […] 15 […] Révision majeur Tvap "Révision complète V" Siemens IV Aug 2023 CHF […] 16 […] Révision majeur Tvap "Révision complète V" Siemens V Sept 2023 CHF […] 17 […] Mise en place d'un silencieux 2023 Okt 2023 CHF […] 18 […] Mise en place d'un silencieux 2024 Jun- Aug 2024 CHF […] 19 […] Remplacement centrale feu détection incendie 2024 Aug 2024 CHF […] 20 […] Test de performance Mai 2023 CHF […]

21 […] 996838689

31. Mai 2023 CHF […] 22 […] 996838694

31. Mai 2023 CHF […] 23 […] 996838693

31. Mai 2023 CHF […] 24 […] 996838699

31. Mai 2023 CHF […] 25 […] 996838700

31. Mai 2023 CHF […] 26 […] 996838698

31. Mai 2023 CHF […] 27 […] 996841485

1. Juni 2023 CHF […] 28 […] 996841399

31. Mai 2023 CHF […]

Der Vollzugsaufwand, welcher der Swissgrid AG im Zusammenhang mit der Begleichung der Rechnungen entsteht, ist gemäss Artikel 22 Absatz 4 Satz 1 i. V. m. Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a WResV anrechenbar, sofern die Kosten nicht durch Einnahmen gemäss Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b WResV gedeckt sind. 2. Der Antrag Nr. 2 der Swissgrid AG wird abgewiesen. 3. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt 3’105 Franken. Sie wird der Swissgrid AG auferlegt. Die Rechnung wird nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zugestellt. 4. Die Verfügung der Swissgrid AG mit eingeschriebenem Brief eröffnet.

12/13 ElCom-D-B3B03401/11

Bern, 6. Juli 2023 Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Werner Luginbühl Präsident Urs Meister Geschäftsführer

Versand: − Zu eröffnen mit eingeschriebenem Brief: − Swissgrid AG, Bleichemattstrasse 31, 5001 Aarau Kopie an: Bundesamt für Energie, Herr Benoît Revaz, 3003 Bern

13/13 ElCom-D-B3B03401/11 IV Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen (Art. 50 VwVG, Art. 23 StromVG). Die Frist steht still: a) vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 22a VwVG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG).