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C-8135/2010

C-8135/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2013-01-10 · Deutsch CH

Krankheits- und Unfallbekämpfung

Sachverhalt

A. Die X._______ AG (im Folgenden: Beschwerdeführerin) mit Sitz in A._______ bezweckt gemäss Handelsregister den Betrieb einer Bauunternehmung (act. 1, Beilage 4). Am 22. Oktober 2010 führte die SUVA (im Folgenden: SUVA oder Vorinstanz) eine Kontrolle auf einer Baustelle in Ober-A._______ durch und stellte fest, dass Mitarbeiter der Beschwerdeführerin Grabenarbeiten ohne Grabenspriessung bei einer Grabentiefe von über 1.5m durchführten. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2010 (act. 1 Beilage 2 = act. SUVA 18) ordnete die SUVA gegenüber der Beschwerdeführerin an, die Grabenarbeiten bis zur Behebung des festgestellten Mangels einzustellen, weil sonst eine unmittelbare schwere Gefährdung der Arbeitnehmenden bestehe. Die Feststellungen und die angeordneten Sofortmassnahmen seien vor Ort mit Herrn G._______, Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, besprochen worden. B. Am 3. November 2010 (act. 1 Beilage 3 = act. SUVA 21) stellte die SUVA fest, dass die Massnahmen noch nicht umgesetzt wurden. Sie ermahnte die Beschwerdeführerin und wies diese daraufhin, dass Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten jederzeit in eine höhere Stufe des Prämientarifs versetzt werden könnten (Art. 92 Abs. 3 UVG). Die SUVA wies weiter darauf hin, dass Schutzhelme getragen, die persönliche Schutzausrüstung bestimmungsgemäss verwendet und für das Überwinden von Niveauunterschieden von mehr als 1m geeignete Arbeitsmittel verwendet werden müssten. C. Mit Datum vom 22. November 2010 erhob die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin sowohl gegen die Verfügung vom 22. Oktober 2010 wie auch gegen die Ermahnung vom 3. November 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (act. 1) und beantragte, die angefochtenen Verfügungen seien aufzuheben, eventualiter sei die Ermahnung aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Als Begründung machte sie sinngemäss geltend, sie habe die Vorinstanz bereits vor Ort darauf hingewiesen, dass aufgrund der geologischen Zusammensetzung des Untergrundes die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmenden auch ohne Grabensicherung nicht gefährdet und ein Verspriessen des Grabens daher nicht erforderlich sei. Ein von der Beschwerdeführerin in Auftrag gegebenes Gutachten habe die Stabilität des Leitungsgrabens bestätigt. Nach der Beurteilung des Experten könne der Graben unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben ohne Verspriessung ausgeführt werden und ein weiteres Abböschen sei nicht notwendig. Aufgrund des Vorliegens von Sandstein ab einer Tiefe von mehr als 1.3m u.T. sei eine senkrechte Ausgestaltung der Böschung rechtens, ohne dass zusätzliche Sicherungsmassnahmen ergriffen werden müssten. Die verlangten Grabensicherungsmassnahmen seien somit unverhältnismässig und fänden in der Bauarbeitenverordnung keine Stütze. Mit Ermahnung vom 3. November 2010 habe die Vorinstanz die Einhaltung der Schutzhelmtragpflicht, die bestimmungsgemässe Verwendung der persönlichen Schutzausrüstungen, sowie das Bereitstellen geeigneter Arbeitsmittel für das Überwinden von Niveauunterschieden von mehr als einem Meter verlangt. Die Vorinstanz verkenne, dass sämtliche der auf der Baustelle anwesenden Bauarbeiter über die notwendigen persönlichen Schutzausrüstungen verfügen und die Schutzhelme bei der Ausführung ihrer Arbeiten im Graben tragen würden. Die Beschwerdeführerin bilde ihre Arbeitnehmenden in dieser Hinsicht regelmässig aus und verweise in diesem Zusammenhang auf die bestehende Schutzhelmtragpflicht. Die Einhaltung dieser Verpflichtung werde durch die Beschwerdeführerin kontrolliert. Sofern Schutzhelme nicht getragen würden, sei dies das Versäumnis einzelner Arbeitnehmenden und könne nicht der Beschwerdeführerin als Systemmangel angelastet werden. Um eine Verzögerung in der Bauausführung zu vermeiden und allfällige Bauverzögerungsschäden abzuwenden, habe die Beschwerdeführerin der Vorinstanz mit Schreiben vom 4. November 2010 bestätigt, dass die in der angefochtenen Verfügung verlangten Massnahmen ausgeführt worden seien. D. Der mit Zwischenverfügung vom 25. November 2010 eingeforderte Gerichtskostenvorschuss von Fr. 1'000.- (act. 2) ging am 10. Dezember 2010 bei der Gerichtskasse ein (act. 4). E. In ihrer Vernehmlassung vom 23. Februar 2011 (act. 8) beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde sei - soweit darauf überhaupt einzutreten sei - abzuweisen. Sinngemäss hielt sie fest, Anfechtungsgegenstand sei lediglich die Verfügung vom 22. Oktober 2010, nicht aber das Ermahnungsschreiben vom 3. November 2010. Zur materiellen Begründung führte die Vorinstanz unter anderem aus, die Situation, welche der gutachtende Experte am 26. Oktober 2010 vorgefunden habe, entspreche nicht der Situation, welche die SUVA am 22. Oktober 2010 zu beurteilen gehabt habe. Eventualiter machte die Vorinstanz in Bezug auf das Ermahnungsschreiben geltend, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin sei das Nichttragen des Schutzhelmes nicht allein das Versäumnis eines einzelnen Arbeitnehmenden. Die Arbeitgeber hätten dafür zu sorgen, dass die Arbeitnehmer die Massnahmen der Arbeitssicherheit einhalten würden. Im Bereich der Bauarbeiten sei zudem vorgeschrieben, dass der Arbeitgeber auf jeder Baustelle eine für die Arbeitssicherheit zuständige Person bezeichnen müsse, welche den Arbeitnehmenden entsprechende Weisungen erteilen könne (Art. 4 Abs. 1 BauAV). Insofern müsse sich ein Arbeitgeber die ungenügende Helmtragdisziplin seiner Arbeitnehmenden anrechnen lassen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4640/2007 vom 9.3.2009 E. 4.1 mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 4C.161/2000 vom 28. Juli 2000 E.2). Die Vorinstanz sei somit berechtigt gewesen, von der Beschwerdeführerin die Durchsetzung der Schutzhelmtragpflicht zu verlangen. F. Mit Replik vom 20. April 2011 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Beschwerdebegehren fest und präzisierte diese wie folgt (act. 15): Die Verfügungen seien aufzuheben. Eventualiter sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin auf der Baustelle Erschliessung B._______ in Ober-A._______ keine Vorschriften betreffend Sicherung der Baustelle verletzt habe. Subeventualiter sei die angefochtene Ermahnung aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In ihrer Begründung nahm sie eingehend zu den Ausführungen der Vorinstanz Stellung und hob hervor, die Terrainverhältnisse hätten sich zwischen dem 22. Oktober 2010 und dem 26. Oktober 2010 nicht verändert, der Experte habe somit dieselben Verhältnisse angetroffen, wie sie im Verfügungszeitpunkt vorgelegen hätten. Hingegen habe die Vorinstanz ohne Beizug eines Experten zur Begutachtung der Stabilität des Untergrundes verfügt und somit den Sachverhalt nicht richtig abgeklärt. G. Mit Duplik vom 22. Juni 2011 hielt die Vorinstanz an ihren Rechtsbegehren und deren Begründung fest (act. 20). Ergänzend führte sie aus, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin sei es nicht die Aufgabe des Kontrollorgans, die kritischen Verhältnisse, welche am 22. Oktober 2010 vorgelegen hätten, durch einen Experten beurteilen zu lassen. Zuständig für die Gewährleistung der Arbeitssicherheit sei vielmehr der Arbeitgeber. Ausserdem wies die Vorinstanz nochmals daraufhin, dass die oberste Gesteinsschicht aus rolligem Material bestanden habe und nicht genügend abgeböscht gewesen sei, bevor sich ein Arbeitnehmer in den Graben begeben habe. H. Mit Verfügung vom 24. Juni 2011 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (act. 21). I. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Angefochten sind sowohl die Verfügung der SUVA vom 22. Oktober 2010, mit welcher die Beschwerdeführerin verpflichtet wurde, die Grabenarbeiten einzustellen, bis eine Grabenspriessung die den Regeln der Technik und den Anforderungen des Art. 55 Abs. 2 BauAV entsprechen, eingesetzt worden sei, wie auch die Ermahnung der SUVA vom 3. November 2010, welche mit der Verfügung vom 22. Oktober 2010 in einem engen sachlichen Zusammenhang steht (vgl. Beschwerdeschrift, act 1, S. 2 - 3 Bst. B Ziff. 2 und 3).

E. 1.2 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Die SUVA ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. e VGG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der SUVA über Anordnungen zur Verhütung von Unfällen, die nicht durch Einsprache anfechtbar sind, ergibt sich aus Art. 109 Bst. c in Verbindung mit Art. 105a des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20).

E. 1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1).

E. 1.4 Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar sind Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG (Art. 44 VwVG, vgl. auch Art. 56 Abs. 1 ATSG). Als Verfügungen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG gelten individuelle, an den Einzelnen gerichtete Hoheitsakte, durch die eine konkrete verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung rechtsgestaltend oder feststellend in verbindlicher und erzwingbarer Weise geregelt wird. Für das Vorliegen einer Verfügung ist dabei nicht massgebend, ob sie als solche gekennzeichnet ist oder den gesetzlichen Formvorschriften für eine Verfügung entspricht. Massgebend ist vielmehr, ob die Strukturmerkmale einer Verfügung vorhanden sind (Urteil BVGer A-8518/2007 vom 18. September 2008 E. 4.4 mit Hinweisen).

E. 1.5 Nach der Rechtsprechung ist eine behördliche Mahnung einer Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG gleichzustellen, wenn diese die Rechtsstellung der Betroffenen verschlechtert (BGE 103 Ib 350 E. 2, vgl. auch BGE 125 I 119 E. 2a). Im Bereich des Disziplinarrechts liegt insbesondere dann eine anfechtbare Verfügung vor, wenn eine Ermahnung als Disziplinarmassnahme ausgestaltet ist (BGE 125 I 119 E. 2a). Verwarnungen, Mahnungen und die Androhung belastender Anordnungen sind anfechtbar, wenn sie notwendige Voraussetzung für spätere, schärfere Massnahmen bilden (Urteil BGer 5P.199/2003 vom 12. August 2003 E. 1.1), sofern sich die aktuelle Rechtsstellung der betroffenen Person allein dadurch verschlechtert (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 28 N. 27; Urteil BGer 1P.555/2001 vom 3. Januar 2002 E. 4.2 ff.). Im Falle einer Belehrung, eines Verweises, einer Mahnung oder dergleichen gilt es zu prüfen, ob diesem Akt Sanktionscharakter zukommt; dies trifft dann zu, wenn er den Vorwurf rechtswidrigen Verhaltens in sich schliesst, dem Betreffenden nahe legt, dieses in Zukunft zu unterlassen, und objektiv eine Massregelung darstellt. Von Bedeutung ist sodann, inwiefern sich die früher verhängte Massnahme bei der Beurteilung in einem allfällig später eingeleiteten Disziplinarverfahren auswirken würde (Urteil BGer 5P.199/2003 vom 12. August 2003 E. 1.1 mit Hinweisen).

E. 1.6 Es ist zu prüfen, ob der Ermahnung vom 3. November 2010 Verfügungscharakter zukommt. Nach Art. 62 Abs. 1 der Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung, VUV, SR 832.30) macht das für die Kontrolle zuständige Durchführungsorgan, wenn sich aufgrund eines Betriebsbesuches herausstellt, dass Vorschriften über die Arbeitssicherheit verletzt sind, den Arbeitgeber darauf aufmerksam und setzt ihm eine angemessene Frist zur Einhaltung der Vorschrift. Diese Ermahnung ist dem Arbeitgeber schriftlich zu bestätigen. Wird der Ermahnung keine Folge geleistet, so ordnet das zuständige Durchführungsorgan, nach Anhörung des Arbeitgebers und der unmittelbar betroffenen Arbeitnehmer, die erforderlichen Massnahmen durch Verfügung an und setzt dem Arbeitgeber eine angemessene Frist zum Vollzug der Massnahmen (Art. 64 Abs. 1 VUV). In dringenden Fällen ist die Verfügung ohne vorgängige Ermahnung zu erlassen (vgl. Art. 62 Abs. 2 VUV). Leistet der Arbeitgeber einer vollstreckbaren Verfügung keine Folge oder handelt er auf andere Weise Vorschriften über die Arbeitssicherheit zuwider, kann sein Betrieb nach Art. 66 Abs. 1 VUV in Verbindung mit Art. 92 Abs. 3 UVG in eine höhere Stufe des Prämientarifs versetzt werden (Prämienerhöhung). Ermahnungen des Kontrollorgans sind in der Regel notwendige Voraussetzung für eine spätere Sanktionierung in Form einer Prämienerhöhung nach Art. 92 Abs. 3 UVG in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 VUV und verschlechtern die aktuelle Rechtsstellung eines betroffenen Betriebs. Diesen Ermahnungen kommt demnach Sanktionscharakter im Sinne der oben erwähnten Rechtsprechung zu und diese können - wie vorliegend die angefochtene Ermahnung der SUVA - beim Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich angefochten werden (BVGE 2010/37 E. 2.4.3 mit Hinweisen).

E. 1.7 Nach Art. 59 ATSG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (vgl. auch Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). Als Verfügungsadressatin ist die Beschwerdeführerin beschwerdelegitimiert und hat ein schutzwürdiges Interesse.

E. 1.8 Da die übrigen Eintretensvoraussetzungen (vgl. Art. 60 in Verbindung mit Art. 38 ff. ATSG, Art. 49 ff. VwVG) zweifellos erfüllt sind und auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 2 In materieller Hinsicht streitig und im Folgenden zu prüfen ist insbesondere, ob die Beschwerdeführerin Arbeitssicherheitsvorschriften verletzt hat.

E. 2.1 Gemäss Art. 82 Abs. 1 UVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind. Gestützt auf Art. 83 Abs. 1 UVG hat der Bundesrat neben der VUV weitere Verordnungen erlassen, in welchen die Anforderungen an die Arbeitssicherheit für bestimmte Tätigkeiten konkretisiert werden. Dazu gehört namentlich die Verordnung vom 29. Juni 2005 über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (Bauarbeitenverordnung [BauAV], SR 832.311.141).

E. 2.2 Nach unbestrittener Feststellung der SUVA hat die Beschwerdeführerin Grabenarbeiten ohne Grabenspriessung vorgenommen. Umstritten ist ob damit ein sicherheitswidriger Zustand vorlag und eine solche Grabenspriessung daher notwendig war.

E. 2.3 Gemäss Art. 55 Abs. 2 der Verordnung vom 29. Juni 2005 über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (BauAV; SR 832.311.141) sind Gräben, Schächte und Baugruben von mehr als 1.5 m Tiefe, die nicht verspriesst werden, gemäss Art. 56 abzuböschen oder durch andere geeignete Massnahmen zu sichern. Nach Art. 56 BauAV sind Böschungsneigungen der Standfestigkeit des Baugrundes anzupassen (Abs. 1). In Sprengfels sowie in homogenem Fels, der mit mechanischen Geräten abbaubar ist (z.B. Sandstein oder Mergel), können die Wände senkrecht ausgebildet werden (Abs. 3). Unbestritten ist weiter die Feststellung der SUVA, dass die oberste Gesteinsschicht aus rolligem Material bestand, was im Übrigen auch aus der aktenkundigen Fotodokumentation (act. SUVA 17 Foto 6 und 8) gut ersichtlich ist. Bei rolligem Material muss nach Art. 56 Abs. 4 Bst. a Ziff. 3 BauV ein Sicherheitsnachweis erbracht werden, wenn die Verhältnisse zwischen Senkrechte und Waagrechte von höchstens 1:1 nicht eingehalten werden können. Die Fotodokumentation der SUVA anlässlich der Baustelleninspektion vom 22. Oktober 2010, worauf sie sich beim Erlass der angefochtenen Verfügung stützte (vgl. act. SUVA Foto 1, 4, 5, 7), zeigt auf, dass das Verhältnis von 1:1 nicht eingehalten wurde, womit ein Sicherheitsnachweis im Vorfeld hätte erbracht werden müssen.

E. 2.4 Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass aufgrund der geologischen Zusammensetzung des Untergrundes die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmenden auch ohne Grabensicherung nicht gefährdet und ein Verspriessen des Grabens daher nicht erforderlich gewesen sei. Sie stützt sich dabei auf ein von ihr am 26. Oktober 2010 - und somit nach dem Verfügungszeitpunkt - veranlasstes geologisches Gutachten von der Dr. H._______ AG, Geologie, in D._______, vom 10. November 2010 (vgl. act. 1/6). Daraus geht hervor, dass der Gutachter die Verhältnisse auf der Baustelle am 26. Oktober 2010 untersuchte. Hinsichtlich des Sicherheitsnachweises nach Art. 56 Abs. 4 BauV gelangte der Gutachter zum Schluss, dass nach seinen Stabilitätsberechnungen die Grabenböschungen einen sehr hohen, hinreichenden Sicherheitsfaktor aufwiesen (vgl. Gutachten S. 3 in fine). Nach seiner Risikobeurteilung könne der Graben bei gleichen geologischen Verhältnissen wie im beurteilten offenen Abschnitt unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben wie geplant ohne Spriessung ausgeführt werden. Ein Risiko bestehe im ungesicherten Graben hinsichtlich der "Steinschlaggefahr", d.h. wenn sich infolge der nicht vollständig auszuschliessenden Klüftung des Sandsteins einzelne Gesteinsbrocken lösen und in den Graben fallen würden. Diese Gefahr beschränke sich auf eine Grabentiefe von 1.3 - 3.8m u.T. Zur Ausschaltung dieses Gefahrenpotentials könnten Spriesselemente in den Graben gestellt werden. Diese hätten keine Stützwirkung und müssten lediglich unverhofft herunterfallende Gesteinsbrocken zurückhalten können (vgl. Gutachten Ziff. 4, S. 4).

E. 2.5 Die Vorinstanz brachte zu Recht vor, dass die Terrainverhältnisse anlässlich ihrer Inspektion am 22. Oktober 2010 nicht dieselben waren wie anlässlich der Begutachtung am 26. Oktober 2010. Dies ergibt sich aus der Fotodokumentation in beiden Zeitpunkten. So ist ersichtlich, dass die fragliche Böschung im Inspektionszeitpunkt (vgl. Fotos SUVA, act. SUVA 17, Foto 1 und 4) deutlich steiler war als im Gutachtenszeitpunkt (vgl. Fotos Gutachten H._______, act. 1/6 Beilage 1 Foto 1). Somit muss - entgegen der Beschwerdeführerin - in diesem Zeitraum eine Terrainveränderung stattgefunden haben. Der vom Gutachter attestierte Sicherheitsnachweis entsprach somit jedenfalls nicht dem Baustellenzustand im Verfügungszeitpunkt (22. Oktober 2010). Da der Gutachter sich bei seiner Beurteilung ausdrücklich und einzig auf den Zustand im Begutachtungszeitpunkt beruft, lässt sich daraus hinsichtlich der Verhältnisse vor diesem Zeitpunkt, namentlich im Verfügungszeitpunkt, nichts zugunsten der Beschwerdeführerin ableiten. Demgegenüber stützt sich die Beschwerdeführerin zur Beurteilung der Sicherheit einzig auf ihre langjährigen Erfahrung, legte indes keinen Sicherheitsnachweis zur fraglichen Grabenböschung vor. Somit muss im fraglichen Zeitpunkt davon ausgegangen werden, dass auf der Baustelle ein sicherheitswidriger Zustand vorlag, welchen die Vorinstanz zu Recht beanstandet hatte. Nicht gefolgt werden kann schliesslich der Beschwerdeführerin insoweit sie geltend macht, es sei Sache des Durchführungsorgans Regelverstösse durch eine Expertise nachzuweisen, was die Vorinstanz unterlassen habe. Die Zuständigkeit für die Gewährleistung der Arbeitssicherheit liegt gemäss Art. 82 Abs. 1 UVG beim Arbeitgeber. Diesem obliegt denn auch den gemäss Art. 56 Abs. 4 BauV verlangten Sicherheitsnachweis zu erbringen.

E. 3.1 In der Ermahnung vom 3. November 2010 bemängelte die SUVA, dass anwesende Mitarbeiter keinen Schutzhelm getragen hätten, was vorliegend nicht bestritten wird und auch aus der Fotodokumentation der Vorinstanz (Foto 1 und Foto 2) deutlich ersichtlich ist.

E. 3.2 Gemäss Art. 5 Abs. 1 BauAV müssen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei allen Arbeiten, bei denen sie durch herunterfallende Gegenstände oder Materialien gefährdet werden können, einen Schutzhelm tragen. Abs. 2 bestimmt zudem, bei welchen Tätigkeiten in jedem Fall ein Schutzhelm getragen werden muss. Dies gilt insbesondere bei Grabenarbeiten (Bst. a). Die Helmtragpflicht wurde vorliegend verletzt. Der Einwand der Beschwerdeführerin, dass das Versäumnis der Arbeitnehmenden betreffend die Helmtragpflicht nicht dem Arbeitgeber angelastet werden könne, geht fehl. Gemäss Art. 4 Abs. 1 BauAV muss der Arbeitgebende auf jeder Baustelle eine Person bezeichnen, die für die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz zuständig ist; diese Person kann den Arbeitnehmenden diesbezügliche Weisungen erteilen. Gemäss Art. 4 Abs. 2 BauAV ist von der Baustelle wegzuweisen, wer durch sein Verhalten oder seinen Zustand sich selbst oder andere gefährdet. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe ihre Arbeitnehmer ausdrücklich zum Tragen der Schutzhelme angehalten und die Einhaltung dieser Vorschrift kontrolliert. Es könne ihr nicht angelastet werden, wenn einzelne Arbeitnehmer trotz Ermahnungen, regelmässigen Kontrollen und Schulungen auf das Tragen des Schutzhelmes verzichten würden. Sofern Schutzhelme nicht getragen würden, sei dies das Versäumnis einzelner Arbeitnehmenden und könne ihr nicht als Systemmangel angelastet werden" (act. 15 Ziff. 38). Dies sowie die Übertragung von Aufgaben der Arbeitssicherheit entbindet den Arbeitgeber aber nicht von seiner Verantwortung für die Einhaltung der Arbeitssicherheit (vgl. Art. 82 Abs. 1 UVG, Art. 7 Abs. 2 VUV; unveröffentlichtes Urteil der Rekurskommission UV REKU 585/04 vom 14. November 2005 E. 7). Widersetzt sich ein Arbeitnehmender beharrlich dem Helmobligatorium, kann dies als besonders schwere Verfehlung qualifiziert werden, die eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigt (Urteil des Bundesgerichts 4C.161/2000 vom 28. Juli 2000 E. 2). Die Vorinstanz bemängelte in der Ermahnung vom 3. November 2010 damit die Verletzung der Helmtragpflicht zu Recht.

E. 4 Schliesslich hielt die Vorinstanz in ihrer Ermahnung vom 3. November 2010 als weiterer Mangel fest, es seien bei der Baustellenbesichtigung vom 22. Oktober 2012 keine Arbeitsmittel für das Überwinden von Niveauunterschieden von mehr als einem Meter verwendet worden.

E. 4.1 Die Beschwerdeführerin brachte vor (act. 1 Ziff. 19), der Kontrolleur der Vorinstanz habe übersehen, dass neben dem Graben Leitern gelegen seien, die den Arbeitnehmenden ein sicheres Überwinden von Niveauunterschieden von mehr als einem Meter und das Hinabsteigen in den Graben ermöglichen würden, was indes aktenkundig nicht belegt wird. Demgegenüber lässt sich der Fotodokumentation der SUVA (act. SUVA 17 Foto 1) entnehmen, dass ein Arbeiter im Graben arbeitete und sich keine Leiter in Reichweite dieses Arbeiters befand.

E. 4.2 Auch dieses Verhalten der Arbeitnehmenden ist der Beschwerdeführerin anzulasten, womit sie gegen Art. 8 Abs. 2 Bst. h BauAV verstossen hatte und von der Vorinstanz ebenfalls zu Recht gemahnt wurde.

E. 5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Haupt- und Eventualbegehren vollumfänglich abzuweisen.

E. 6 Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten sowie eine allfällige Parteientschädigung.

E. 6.1 Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Verfahrens­kosten zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG), die sich aus der Gerichts­gebühr und den Auslagen zusammensetzen. Sie werden unter Berück­sichtigung des Umfanges und der Schwierigkeit der Streitsache im vorliegenden Verfahren auf Fr. 1000.- festgesetzt (vgl. Art. 63 Abs. 4bis VwVG sowie Art. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs­ge­richt [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

E. 6.2 Weder die unterliegende Beschwerdeführerin noch die obsiegende Vorinstanz haben Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1000.- verrechnet.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ______; Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Karin Wagner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-8135/2010 Urteil vom 10. Januar 2013 Besetzung Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richter Vito Valenti, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiberin Karin Wagner. Parteien X._______ AG, vertreten durch Y._______, Zustelladresse: Z._______, Beschwerdeführerin, gegen SUVA, Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern, Vorinstanz . Gegenstand Arbeitssicherheit, Verfügung vom 22. Oktober 2010 und Ermahnung vom 3. November 2010. Sachverhalt: A. Die X._______ AG (im Folgenden: Beschwerdeführerin) mit Sitz in A._______ bezweckt gemäss Handelsregister den Betrieb einer Bauunternehmung (act. 1, Beilage 4). Am 22. Oktober 2010 führte die SUVA (im Folgenden: SUVA oder Vorinstanz) eine Kontrolle auf einer Baustelle in Ober-A._______ durch und stellte fest, dass Mitarbeiter der Beschwerdeführerin Grabenarbeiten ohne Grabenspriessung bei einer Grabentiefe von über 1.5m durchführten. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2010 (act. 1 Beilage 2 = act. SUVA 18) ordnete die SUVA gegenüber der Beschwerdeführerin an, die Grabenarbeiten bis zur Behebung des festgestellten Mangels einzustellen, weil sonst eine unmittelbare schwere Gefährdung der Arbeitnehmenden bestehe. Die Feststellungen und die angeordneten Sofortmassnahmen seien vor Ort mit Herrn G._______, Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, besprochen worden. B. Am 3. November 2010 (act. 1 Beilage 3 = act. SUVA 21) stellte die SUVA fest, dass die Massnahmen noch nicht umgesetzt wurden. Sie ermahnte die Beschwerdeführerin und wies diese daraufhin, dass Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten jederzeit in eine höhere Stufe des Prämientarifs versetzt werden könnten (Art. 92 Abs. 3 UVG). Die SUVA wies weiter darauf hin, dass Schutzhelme getragen, die persönliche Schutzausrüstung bestimmungsgemäss verwendet und für das Überwinden von Niveauunterschieden von mehr als 1m geeignete Arbeitsmittel verwendet werden müssten. C. Mit Datum vom 22. November 2010 erhob die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin sowohl gegen die Verfügung vom 22. Oktober 2010 wie auch gegen die Ermahnung vom 3. November 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (act. 1) und beantragte, die angefochtenen Verfügungen seien aufzuheben, eventualiter sei die Ermahnung aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Als Begründung machte sie sinngemäss geltend, sie habe die Vorinstanz bereits vor Ort darauf hingewiesen, dass aufgrund der geologischen Zusammensetzung des Untergrundes die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmenden auch ohne Grabensicherung nicht gefährdet und ein Verspriessen des Grabens daher nicht erforderlich sei. Ein von der Beschwerdeführerin in Auftrag gegebenes Gutachten habe die Stabilität des Leitungsgrabens bestätigt. Nach der Beurteilung des Experten könne der Graben unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben ohne Verspriessung ausgeführt werden und ein weiteres Abböschen sei nicht notwendig. Aufgrund des Vorliegens von Sandstein ab einer Tiefe von mehr als 1.3m u.T. sei eine senkrechte Ausgestaltung der Böschung rechtens, ohne dass zusätzliche Sicherungsmassnahmen ergriffen werden müssten. Die verlangten Grabensicherungsmassnahmen seien somit unverhältnismässig und fänden in der Bauarbeitenverordnung keine Stütze. Mit Ermahnung vom 3. November 2010 habe die Vorinstanz die Einhaltung der Schutzhelmtragpflicht, die bestimmungsgemässe Verwendung der persönlichen Schutzausrüstungen, sowie das Bereitstellen geeigneter Arbeitsmittel für das Überwinden von Niveauunterschieden von mehr als einem Meter verlangt. Die Vorinstanz verkenne, dass sämtliche der auf der Baustelle anwesenden Bauarbeiter über die notwendigen persönlichen Schutzausrüstungen verfügen und die Schutzhelme bei der Ausführung ihrer Arbeiten im Graben tragen würden. Die Beschwerdeführerin bilde ihre Arbeitnehmenden in dieser Hinsicht regelmässig aus und verweise in diesem Zusammenhang auf die bestehende Schutzhelmtragpflicht. Die Einhaltung dieser Verpflichtung werde durch die Beschwerdeführerin kontrolliert. Sofern Schutzhelme nicht getragen würden, sei dies das Versäumnis einzelner Arbeitnehmenden und könne nicht der Beschwerdeführerin als Systemmangel angelastet werden. Um eine Verzögerung in der Bauausführung zu vermeiden und allfällige Bauverzögerungsschäden abzuwenden, habe die Beschwerdeführerin der Vorinstanz mit Schreiben vom 4. November 2010 bestätigt, dass die in der angefochtenen Verfügung verlangten Massnahmen ausgeführt worden seien. D. Der mit Zwischenverfügung vom 25. November 2010 eingeforderte Gerichtskostenvorschuss von Fr. 1'000.- (act. 2) ging am 10. Dezember 2010 bei der Gerichtskasse ein (act. 4). E. In ihrer Vernehmlassung vom 23. Februar 2011 (act. 8) beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde sei - soweit darauf überhaupt einzutreten sei - abzuweisen. Sinngemäss hielt sie fest, Anfechtungsgegenstand sei lediglich die Verfügung vom 22. Oktober 2010, nicht aber das Ermahnungsschreiben vom 3. November 2010. Zur materiellen Begründung führte die Vorinstanz unter anderem aus, die Situation, welche der gutachtende Experte am 26. Oktober 2010 vorgefunden habe, entspreche nicht der Situation, welche die SUVA am 22. Oktober 2010 zu beurteilen gehabt habe. Eventualiter machte die Vorinstanz in Bezug auf das Ermahnungsschreiben geltend, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin sei das Nichttragen des Schutzhelmes nicht allein das Versäumnis eines einzelnen Arbeitnehmenden. Die Arbeitgeber hätten dafür zu sorgen, dass die Arbeitnehmer die Massnahmen der Arbeitssicherheit einhalten würden. Im Bereich der Bauarbeiten sei zudem vorgeschrieben, dass der Arbeitgeber auf jeder Baustelle eine für die Arbeitssicherheit zuständige Person bezeichnen müsse, welche den Arbeitnehmenden entsprechende Weisungen erteilen könne (Art. 4 Abs. 1 BauAV). Insofern müsse sich ein Arbeitgeber die ungenügende Helmtragdisziplin seiner Arbeitnehmenden anrechnen lassen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4640/2007 vom 9.3.2009 E. 4.1 mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 4C.161/2000 vom 28. Juli 2000 E.2). Die Vorinstanz sei somit berechtigt gewesen, von der Beschwerdeführerin die Durchsetzung der Schutzhelmtragpflicht zu verlangen. F. Mit Replik vom 20. April 2011 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Beschwerdebegehren fest und präzisierte diese wie folgt (act. 15): Die Verfügungen seien aufzuheben. Eventualiter sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin auf der Baustelle Erschliessung B._______ in Ober-A._______ keine Vorschriften betreffend Sicherung der Baustelle verletzt habe. Subeventualiter sei die angefochtene Ermahnung aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In ihrer Begründung nahm sie eingehend zu den Ausführungen der Vorinstanz Stellung und hob hervor, die Terrainverhältnisse hätten sich zwischen dem 22. Oktober 2010 und dem 26. Oktober 2010 nicht verändert, der Experte habe somit dieselben Verhältnisse angetroffen, wie sie im Verfügungszeitpunkt vorgelegen hätten. Hingegen habe die Vorinstanz ohne Beizug eines Experten zur Begutachtung der Stabilität des Untergrundes verfügt und somit den Sachverhalt nicht richtig abgeklärt. G. Mit Duplik vom 22. Juni 2011 hielt die Vorinstanz an ihren Rechtsbegehren und deren Begründung fest (act. 20). Ergänzend führte sie aus, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin sei es nicht die Aufgabe des Kontrollorgans, die kritischen Verhältnisse, welche am 22. Oktober 2010 vorgelegen hätten, durch einen Experten beurteilen zu lassen. Zuständig für die Gewährleistung der Arbeitssicherheit sei vielmehr der Arbeitgeber. Ausserdem wies die Vorinstanz nochmals daraufhin, dass die oberste Gesteinsschicht aus rolligem Material bestanden habe und nicht genügend abgeböscht gewesen sei, bevor sich ein Arbeitnehmer in den Graben begeben habe. H. Mit Verfügung vom 24. Juni 2011 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (act. 21). I. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Angefochten sind sowohl die Verfügung der SUVA vom 22. Oktober 2010, mit welcher die Beschwerdeführerin verpflichtet wurde, die Grabenarbeiten einzustellen, bis eine Grabenspriessung die den Regeln der Technik und den Anforderungen des Art. 55 Abs. 2 BauAV entsprechen, eingesetzt worden sei, wie auch die Ermahnung der SUVA vom 3. November 2010, welche mit der Verfügung vom 22. Oktober 2010 in einem engen sachlichen Zusammenhang steht (vgl. Beschwerdeschrift, act 1, S. 2 - 3 Bst. B Ziff. 2 und 3). 1.2 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Die SUVA ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. e VGG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der SUVA über Anordnungen zur Verhütung von Unfällen, die nicht durch Einsprache anfechtbar sind, ergibt sich aus Art. 109 Bst. c in Verbindung mit Art. 105a des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20). 1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1). 1.4 Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar sind Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG (Art. 44 VwVG, vgl. auch Art. 56 Abs. 1 ATSG). Als Verfügungen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG gelten individuelle, an den Einzelnen gerichtete Hoheitsakte, durch die eine konkrete verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung rechtsgestaltend oder feststellend in verbindlicher und erzwingbarer Weise geregelt wird. Für das Vorliegen einer Verfügung ist dabei nicht massgebend, ob sie als solche gekennzeichnet ist oder den gesetzlichen Formvorschriften für eine Verfügung entspricht. Massgebend ist vielmehr, ob die Strukturmerkmale einer Verfügung vorhanden sind (Urteil BVGer A-8518/2007 vom 18. September 2008 E. 4.4 mit Hinweisen). 1.5 Nach der Rechtsprechung ist eine behördliche Mahnung einer Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG gleichzustellen, wenn diese die Rechtsstellung der Betroffenen verschlechtert (BGE 103 Ib 350 E. 2, vgl. auch BGE 125 I 119 E. 2a). Im Bereich des Disziplinarrechts liegt insbesondere dann eine anfechtbare Verfügung vor, wenn eine Ermahnung als Disziplinarmassnahme ausgestaltet ist (BGE 125 I 119 E. 2a). Verwarnungen, Mahnungen und die Androhung belastender Anordnungen sind anfechtbar, wenn sie notwendige Voraussetzung für spätere, schärfere Massnahmen bilden (Urteil BGer 5P.199/2003 vom 12. August 2003 E. 1.1), sofern sich die aktuelle Rechtsstellung der betroffenen Person allein dadurch verschlechtert (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 28 N. 27; Urteil BGer 1P.555/2001 vom 3. Januar 2002 E. 4.2 ff.). Im Falle einer Belehrung, eines Verweises, einer Mahnung oder dergleichen gilt es zu prüfen, ob diesem Akt Sanktionscharakter zukommt; dies trifft dann zu, wenn er den Vorwurf rechtswidrigen Verhaltens in sich schliesst, dem Betreffenden nahe legt, dieses in Zukunft zu unterlassen, und objektiv eine Massregelung darstellt. Von Bedeutung ist sodann, inwiefern sich die früher verhängte Massnahme bei der Beurteilung in einem allfällig später eingeleiteten Disziplinarverfahren auswirken würde (Urteil BGer 5P.199/2003 vom 12. August 2003 E. 1.1 mit Hinweisen). 1.6 Es ist zu prüfen, ob der Ermahnung vom 3. November 2010 Verfügungscharakter zukommt. Nach Art. 62 Abs. 1 der Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung, VUV, SR 832.30) macht das für die Kontrolle zuständige Durchführungsorgan, wenn sich aufgrund eines Betriebsbesuches herausstellt, dass Vorschriften über die Arbeitssicherheit verletzt sind, den Arbeitgeber darauf aufmerksam und setzt ihm eine angemessene Frist zur Einhaltung der Vorschrift. Diese Ermahnung ist dem Arbeitgeber schriftlich zu bestätigen. Wird der Ermahnung keine Folge geleistet, so ordnet das zuständige Durchführungsorgan, nach Anhörung des Arbeitgebers und der unmittelbar betroffenen Arbeitnehmer, die erforderlichen Massnahmen durch Verfügung an und setzt dem Arbeitgeber eine angemessene Frist zum Vollzug der Massnahmen (Art. 64 Abs. 1 VUV). In dringenden Fällen ist die Verfügung ohne vorgängige Ermahnung zu erlassen (vgl. Art. 62 Abs. 2 VUV). Leistet der Arbeitgeber einer vollstreckbaren Verfügung keine Folge oder handelt er auf andere Weise Vorschriften über die Arbeitssicherheit zuwider, kann sein Betrieb nach Art. 66 Abs. 1 VUV in Verbindung mit Art. 92 Abs. 3 UVG in eine höhere Stufe des Prämientarifs versetzt werden (Prämienerhöhung). Ermahnungen des Kontrollorgans sind in der Regel notwendige Voraussetzung für eine spätere Sanktionierung in Form einer Prämienerhöhung nach Art. 92 Abs. 3 UVG in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 VUV und verschlechtern die aktuelle Rechtsstellung eines betroffenen Betriebs. Diesen Ermahnungen kommt demnach Sanktionscharakter im Sinne der oben erwähnten Rechtsprechung zu und diese können - wie vorliegend die angefochtene Ermahnung der SUVA - beim Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich angefochten werden (BVGE 2010/37 E. 2.4.3 mit Hinweisen). 1.7 Nach Art. 59 ATSG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (vgl. auch Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). Als Verfügungsadressatin ist die Beschwerdeführerin beschwerdelegitimiert und hat ein schutzwürdiges Interesse. 1.8 Da die übrigen Eintretensvoraussetzungen (vgl. Art. 60 in Verbindung mit Art. 38 ff. ATSG, Art. 49 ff. VwVG) zweifellos erfüllt sind und auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2. In materieller Hinsicht streitig und im Folgenden zu prüfen ist insbesondere, ob die Beschwerdeführerin Arbeitssicherheitsvorschriften verletzt hat. 2.1 Gemäss Art. 82 Abs. 1 UVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind. Gestützt auf Art. 83 Abs. 1 UVG hat der Bundesrat neben der VUV weitere Verordnungen erlassen, in welchen die Anforderungen an die Arbeitssicherheit für bestimmte Tätigkeiten konkretisiert werden. Dazu gehört namentlich die Verordnung vom 29. Juni 2005 über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (Bauarbeitenverordnung [BauAV], SR 832.311.141). 2.2 Nach unbestrittener Feststellung der SUVA hat die Beschwerdeführerin Grabenarbeiten ohne Grabenspriessung vorgenommen. Umstritten ist ob damit ein sicherheitswidriger Zustand vorlag und eine solche Grabenspriessung daher notwendig war. 2.3 Gemäss Art. 55 Abs. 2 der Verordnung vom 29. Juni 2005 über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (BauAV; SR 832.311.141) sind Gräben, Schächte und Baugruben von mehr als 1.5 m Tiefe, die nicht verspriesst werden, gemäss Art. 56 abzuböschen oder durch andere geeignete Massnahmen zu sichern. Nach Art. 56 BauAV sind Böschungsneigungen der Standfestigkeit des Baugrundes anzupassen (Abs. 1). In Sprengfels sowie in homogenem Fels, der mit mechanischen Geräten abbaubar ist (z.B. Sandstein oder Mergel), können die Wände senkrecht ausgebildet werden (Abs. 3). Unbestritten ist weiter die Feststellung der SUVA, dass die oberste Gesteinsschicht aus rolligem Material bestand, was im Übrigen auch aus der aktenkundigen Fotodokumentation (act. SUVA 17 Foto 6 und 8) gut ersichtlich ist. Bei rolligem Material muss nach Art. 56 Abs. 4 Bst. a Ziff. 3 BauV ein Sicherheitsnachweis erbracht werden, wenn die Verhältnisse zwischen Senkrechte und Waagrechte von höchstens 1:1 nicht eingehalten werden können. Die Fotodokumentation der SUVA anlässlich der Baustelleninspektion vom 22. Oktober 2010, worauf sie sich beim Erlass der angefochtenen Verfügung stützte (vgl. act. SUVA Foto 1, 4, 5, 7), zeigt auf, dass das Verhältnis von 1:1 nicht eingehalten wurde, womit ein Sicherheitsnachweis im Vorfeld hätte erbracht werden müssen. 2.4 Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass aufgrund der geologischen Zusammensetzung des Untergrundes die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmenden auch ohne Grabensicherung nicht gefährdet und ein Verspriessen des Grabens daher nicht erforderlich gewesen sei. Sie stützt sich dabei auf ein von ihr am 26. Oktober 2010 - und somit nach dem Verfügungszeitpunkt - veranlasstes geologisches Gutachten von der Dr. H._______ AG, Geologie, in D._______, vom 10. November 2010 (vgl. act. 1/6). Daraus geht hervor, dass der Gutachter die Verhältnisse auf der Baustelle am 26. Oktober 2010 untersuchte. Hinsichtlich des Sicherheitsnachweises nach Art. 56 Abs. 4 BauV gelangte der Gutachter zum Schluss, dass nach seinen Stabilitätsberechnungen die Grabenböschungen einen sehr hohen, hinreichenden Sicherheitsfaktor aufwiesen (vgl. Gutachten S. 3 in fine). Nach seiner Risikobeurteilung könne der Graben bei gleichen geologischen Verhältnissen wie im beurteilten offenen Abschnitt unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben wie geplant ohne Spriessung ausgeführt werden. Ein Risiko bestehe im ungesicherten Graben hinsichtlich der "Steinschlaggefahr", d.h. wenn sich infolge der nicht vollständig auszuschliessenden Klüftung des Sandsteins einzelne Gesteinsbrocken lösen und in den Graben fallen würden. Diese Gefahr beschränke sich auf eine Grabentiefe von 1.3 - 3.8m u.T. Zur Ausschaltung dieses Gefahrenpotentials könnten Spriesselemente in den Graben gestellt werden. Diese hätten keine Stützwirkung und müssten lediglich unverhofft herunterfallende Gesteinsbrocken zurückhalten können (vgl. Gutachten Ziff. 4, S. 4). 2.5 Die Vorinstanz brachte zu Recht vor, dass die Terrainverhältnisse anlässlich ihrer Inspektion am 22. Oktober 2010 nicht dieselben waren wie anlässlich der Begutachtung am 26. Oktober 2010. Dies ergibt sich aus der Fotodokumentation in beiden Zeitpunkten. So ist ersichtlich, dass die fragliche Böschung im Inspektionszeitpunkt (vgl. Fotos SUVA, act. SUVA 17, Foto 1 und 4) deutlich steiler war als im Gutachtenszeitpunkt (vgl. Fotos Gutachten H._______, act. 1/6 Beilage 1 Foto 1). Somit muss - entgegen der Beschwerdeführerin - in diesem Zeitraum eine Terrainveränderung stattgefunden haben. Der vom Gutachter attestierte Sicherheitsnachweis entsprach somit jedenfalls nicht dem Baustellenzustand im Verfügungszeitpunkt (22. Oktober 2010). Da der Gutachter sich bei seiner Beurteilung ausdrücklich und einzig auf den Zustand im Begutachtungszeitpunkt beruft, lässt sich daraus hinsichtlich der Verhältnisse vor diesem Zeitpunkt, namentlich im Verfügungszeitpunkt, nichts zugunsten der Beschwerdeführerin ableiten. Demgegenüber stützt sich die Beschwerdeführerin zur Beurteilung der Sicherheit einzig auf ihre langjährigen Erfahrung, legte indes keinen Sicherheitsnachweis zur fraglichen Grabenböschung vor. Somit muss im fraglichen Zeitpunkt davon ausgegangen werden, dass auf der Baustelle ein sicherheitswidriger Zustand vorlag, welchen die Vorinstanz zu Recht beanstandet hatte. Nicht gefolgt werden kann schliesslich der Beschwerdeführerin insoweit sie geltend macht, es sei Sache des Durchführungsorgans Regelverstösse durch eine Expertise nachzuweisen, was die Vorinstanz unterlassen habe. Die Zuständigkeit für die Gewährleistung der Arbeitssicherheit liegt gemäss Art. 82 Abs. 1 UVG beim Arbeitgeber. Diesem obliegt denn auch den gemäss Art. 56 Abs. 4 BauV verlangten Sicherheitsnachweis zu erbringen. 3. 3.1 In der Ermahnung vom 3. November 2010 bemängelte die SUVA, dass anwesende Mitarbeiter keinen Schutzhelm getragen hätten, was vorliegend nicht bestritten wird und auch aus der Fotodokumentation der Vorinstanz (Foto 1 und Foto 2) deutlich ersichtlich ist. 3.2 Gemäss Art. 5 Abs. 1 BauAV müssen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei allen Arbeiten, bei denen sie durch herunterfallende Gegenstände oder Materialien gefährdet werden können, einen Schutzhelm tragen. Abs. 2 bestimmt zudem, bei welchen Tätigkeiten in jedem Fall ein Schutzhelm getragen werden muss. Dies gilt insbesondere bei Grabenarbeiten (Bst. a). Die Helmtragpflicht wurde vorliegend verletzt. Der Einwand der Beschwerdeführerin, dass das Versäumnis der Arbeitnehmenden betreffend die Helmtragpflicht nicht dem Arbeitgeber angelastet werden könne, geht fehl. Gemäss Art. 4 Abs. 1 BauAV muss der Arbeitgebende auf jeder Baustelle eine Person bezeichnen, die für die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz zuständig ist; diese Person kann den Arbeitnehmenden diesbezügliche Weisungen erteilen. Gemäss Art. 4 Abs. 2 BauAV ist von der Baustelle wegzuweisen, wer durch sein Verhalten oder seinen Zustand sich selbst oder andere gefährdet. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe ihre Arbeitnehmer ausdrücklich zum Tragen der Schutzhelme angehalten und die Einhaltung dieser Vorschrift kontrolliert. Es könne ihr nicht angelastet werden, wenn einzelne Arbeitnehmer trotz Ermahnungen, regelmässigen Kontrollen und Schulungen auf das Tragen des Schutzhelmes verzichten würden. Sofern Schutzhelme nicht getragen würden, sei dies das Versäumnis einzelner Arbeitnehmenden und könne ihr nicht als Systemmangel angelastet werden" (act. 15 Ziff. 38). Dies sowie die Übertragung von Aufgaben der Arbeitssicherheit entbindet den Arbeitgeber aber nicht von seiner Verantwortung für die Einhaltung der Arbeitssicherheit (vgl. Art. 82 Abs. 1 UVG, Art. 7 Abs. 2 VUV; unveröffentlichtes Urteil der Rekurskommission UV REKU 585/04 vom 14. November 2005 E. 7). Widersetzt sich ein Arbeitnehmender beharrlich dem Helmobligatorium, kann dies als besonders schwere Verfehlung qualifiziert werden, die eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigt (Urteil des Bundesgerichts 4C.161/2000 vom 28. Juli 2000 E. 2). Die Vorinstanz bemängelte in der Ermahnung vom 3. November 2010 damit die Verletzung der Helmtragpflicht zu Recht.

4. Schliesslich hielt die Vorinstanz in ihrer Ermahnung vom 3. November 2010 als weiterer Mangel fest, es seien bei der Baustellenbesichtigung vom 22. Oktober 2012 keine Arbeitsmittel für das Überwinden von Niveauunterschieden von mehr als einem Meter verwendet worden. 4.1 Die Beschwerdeführerin brachte vor (act. 1 Ziff. 19), der Kontrolleur der Vorinstanz habe übersehen, dass neben dem Graben Leitern gelegen seien, die den Arbeitnehmenden ein sicheres Überwinden von Niveauunterschieden von mehr als einem Meter und das Hinabsteigen in den Graben ermöglichen würden, was indes aktenkundig nicht belegt wird. Demgegenüber lässt sich der Fotodokumentation der SUVA (act. SUVA 17 Foto 1) entnehmen, dass ein Arbeiter im Graben arbeitete und sich keine Leiter in Reichweite dieses Arbeiters befand. 4.2 Auch dieses Verhalten der Arbeitnehmenden ist der Beschwerdeführerin anzulasten, womit sie gegen Art. 8 Abs. 2 Bst. h BauAV verstossen hatte und von der Vorinstanz ebenfalls zu Recht gemahnt wurde.

5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Haupt- und Eventualbegehren vollumfänglich abzuweisen.

6. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten sowie eine allfällige Parteientschädigung. 6.1 Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Verfahrens­kosten zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG), die sich aus der Gerichts­gebühr und den Auslagen zusammensetzen. Sie werden unter Berück­sichtigung des Umfanges und der Schwierigkeit der Streitsache im vorliegenden Verfahren auf Fr. 1000.- festgesetzt (vgl. Art. 63 Abs. 4bis VwVG sowie Art. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs­ge­richt [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 6.2 Weder die unterliegende Beschwerdeführerin noch die obsiegende Vorinstanz haben Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1000.- verrechnet.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. ______; Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Karin Wagner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: