Post- und Fernmeldeüberwachung
Sachverhalt
A. Der Dienst Überwachung Post- und Fernmeldeverkehr (nachfolgend: Dienst ÜPF) erteilte der Init7 (Schweiz) AG (nachfolgend: Init7 AG) am 19. April 2018 per E-Mail einen Auskunftsauftrag gemäss Art. 37 der Verordnung über die Überwachung des Post- und Fernmeldedeverkehrs vom 15. November 2017 (VÜPF, SR 780.11). B. Mit E-Mail vom 19. April 2018 antwortete die Init7 AG dem Dienst ÜPF, dass gemäss neuer "Preisliste" die Entschädigung pro Fall nur noch Fr. 6.00 betrage. Ihre Kosten für die Bearbeitung seien jedoch viel höher als Fr. 6.00, weshalb sie sich nicht mehr in der Lage sehe, die Fälle zeitnah zu erledigen. Sie werde deshalb die Fälle künftig sammeln und einmal pro Monat als Batch bearbeiten. Falls der Dienst ÜPF mit dem Vorgehen nicht einverstanden sei, möge er ihr eine anfechtbare Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung zustellen, damit sie gegen die neue "Preisliste" Beschwerde einreichen könne. C. Daraufhin erliess der Dienst ÜPF am 7. Mai 2018 eine Verfügung betreffend "Bearbeitungsfristen und Entschädigung für die Anordnung nach Auskunftserteilung vom 19. April 2018". Darin verfügte er folgendes Dispositiv: "1.Init7 Schweiz AG wird unter Hinweis auf die Strafbestimmung von Art. 39 Abs. 1 Bst. a BÜPF angewiesen, den am 19. April 2018 vom Dienst ÜPF erteilten Auftrag IR_7_IP nach Art. 37 VÜPF innerhalb von einem Tag nach Erhalt dieser Verfügung auszuführen. 2.Init7 Schweiz AG wird unter Hinweis auf die Strafbestimmung von Art. 39 Abs. 1 Bst. a BÜPF angewiesen, alle weiteren Aufträge in Zukunft gemäss den gesetzlich vorgegebenen Fristen zu bearbeiten. 3.(...). 4.(...)." Zur Begründung führte der Dienst ÜPF aus, die Init7 AG sei eine Anbieterin von Fernmeldediensten (FDA) nach Art. 3 Bst. b des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 (FMG, SR 784.10) und falle somit unter den persönlichen Geltungsbereich des Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF, SR 780.1, vgl. Art. 2 Bst. b). Die Init7 AG gelte aufgrund ihres Gesuchs vom 25. April 2018 um Einstufung als FDA mit reduzierten Überwachungspflichten gemäss Art. 51 VÜPF während des diesbezüglichen Verfahrens als FDA mit reduzierten Überwachungspflichten (vgl. Art. 74 Abs. 3 VÜPF). Auch die FDA mit reduzierten Überwachungspflichten müssten u.a. in der Lage sein, die Auskünfte gemäss den Art. 35-37 VÜPF zu erteilen (Art. 18 Abs. 1 VÜPF). Die Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs vom 15. November 2017 (GebV-ÜPF, SR 780.115.1) regle die Entschädigung für Mitwirkungspflichtige im Zusammenhang mit Auskünften. Diese hätten gemäss Art. 15 GebV-ÜPF Anspruch auf eine solche, sofern sie ihre Auskunfts- und Überwachungspflichten gemäss BÜPF und VÜPF erfüllen würden. Gemäss Anhang der GebV-ÜPF stünde den Mitwirkungspflichtigen für einen Auskunftsauftrag des Typs IR_7_IP nach Art. 37 VÜPF eine Entschädigung von Fr. 3.00 zu. Diese sei somit gesetzlich festgelegt und die Init7 AG habe sie daher zu akzeptieren. Zudem seien solche Auskunftsgesuche innerhalb von zwei Arbeitstagen nach deren Eingang zu beantworten (Art. 14 Abs. 3 der Verordnung des EJPD über die Durchführung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs vom 15. November 2017 [VD-ÜPF, SR 780.117]). Indem die Init7 AG den Auskunftsauftrag nicht ausgeführt habe, habe sie sich nicht an die gesetzlich festgelegten Bearbeitungsfristen gehalten. Dies stelle eine klare Pflichtverletzung dar. Aufgrund der einzuhaltenden Bearbeitungsfristen sei eine "Bündelung" der Aufträge unzulässig. D. Die Init7 AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) erhebt am 6. Juni 2018 gegen die Verfügung des Dienstes ÜPF (nachfolgend: Vorinstanz) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, die Verfügung sei aufzuheben, eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, pro Auskunftsauftrag zu dynamischen IP-Adressen (Typ IR_7_IP) eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 250.00, subeventualiter sei eine solche nach Zeitaufwand zuzusprechen. Die Beschwerdeführerin begründet ihre Anträge im Wesentlichen damit, dass es sich bei der von der Vorinstanz gemeldeten IP-Adresse um eine dynamische IP-Adresse handle, was für die Auskunftserteilung wesentlich komplexer sei, als wenn es sich um eine statische IP-Adresse gehandelt hätte. Sie schildert den Aufwand, den sie für die Bearbeitung des Auftrages der Vorinstanz habe, und kommt zum Ergebnis, dass sich dieser auf mindestens eine Stunde Arbeit belaufe und dies Kosten von Fr. 250.00 verursache. Gemäss Art. 38 Abs. 2 BÜPF würden die einzelnen Überwachungen von der Vorinstanz in "angemessener" Höhe entschädigt. Die tiefe Entschädigung sei keineswegs gerechtfertigt und offensichtlich nicht angemessen im Sinne von Art. 38 Abs. 2 BÜPF. Unterschiedlich aufwändige Arten von Auskünften seien gemäss Art. 8 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) auch unterschiedlich zu entschädigen. Gehe man nicht von einer Lücke bzgl. der manuellen Auskünfte aus, sei die entsprechende Bestimmung der GebV-ÜPF aufgrund einer akzessorischen Normenkontrolle nicht anzuwenden. Demzufolge bestehe kein gültiger Tarif und die Verordnung bilde keine genügende gesetzliche Grundlage für Überwachungsaufträge. E. In ihrer Vernehmlassung vom 20. August 2018 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. Sie führt aus, die Beschwerdeführerin habe bzgl. ihres ersten Rechtsbegehrens kein schutzwürdiges Interesse, da diese, wie sie selbst ausführe, Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung vom 7. Mai 2018 bereits ausgeführt habe. Die Vorinstanz bestreitet die grössere Komplexität der Auskunft einer dynamischen IP-Adresse im Vergleich zu einer statischen IP-Adresse. Technologie und Arbeitsprozesse seien mittlerweile soweit fortgeschritten, dass es heute nicht mehr sinnvoll sei, zwischen statischen und dynamischen IP-Adressen zu unterscheiden. Der Gesetzgeber habe sich deshalb bei der neuen Gebührenverordnung bewusst gegen eine Unterscheidung entschieden. Sie bestreitet sodann den von der Beschwerdeführerin geschätzten Zeitaufwand für die Erledigung einer Auskunft. Ein Stundenansatz von Fr. 250.00 sei für die Bearbeitung einer einfachen Auskunftsanfrage nicht plausibel und sei von der Beschwerdeführerin auch nicht weiter substantiiert worden. Insbesondere nehme die Beschwerdeführerin an, dass die Entschädigung eine vollständige Abdeckung der Kosten bieten solle. Dies sei jedoch gerade nicht der Fall. Mit dem Begriff der "angemessenen" Entschädigung habe der Gesetzgeber bewusst auf eine volle Entschädigung verzichtet. Schliesslich sei diese vom Bundesrat für die Vorinstanz verbindlich festgelegt worden. Sie verfüge deshalb über kein Ermessen, weshalb sie auch keine Entschädigung nach Zeitaufwand festlegen könne. F. Mit Instruktionsverfügung vom 29. August 2018 ersucht die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin unter anderem zur Frage des Streitgegenstandes Stellung zu nehmen und fordert sie auf, sämtliche Unterlagen von der Rechnungsstellung bis zum Erhalt der Entschädigung anhand eines konkreten Beispiels einzureichen. G. In ihrer Replik vom 31. Oktober 2018 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. Hinsichtlich des Streitgegenstandes bringt sie vor, dass die Vorinstanz ihrem Ersuchen um Erlass einer Verfügung nachgekommen und auf ihre Argumente eingegangen sei. Sie habe sich mit der Entschädigung und der Möglichkeit einer Bündelung auseinandergesetzt. Insbesondere habe sie in Ziff. 6 f. der Verfügung auf die GebV-ÜPF und deren Anhang verwiesen. Obwohl die Vorinstanz im Dispositiv nicht auf die Frage der Entschädigung eingegangen sei - sondern nur in den Erwägungen - könne das Dispositiv (und müsse auch) im Kontext ihres Gesuchs um eine Verfügung und im Sinne der Erwägungen der Vorinstanz in ihrer Verfügung nur so verstanden werden, dass die ihr durch das Dispositiv auferlegten Pflichten weiterhin nur zu einer Entschädigung von Fr. 3.00 pro Auftrag führen. Hätte die Vorinstanz die Entschädigungsfrage in ihrer Verfügung bewusst nicht regeln wollen, so hätte sie ihr Gesuch um eine Verfügung nicht vollständig beantwortet. Aus einer solchen Rechtsverweigerung dürfe ihr jedoch kein Nachteil erwachsen. Ein Rechtsschutzinteresse bestehe für sie auf jeden Fall. Im Weiteren äussert sich die Beschwerdeführerin erneut zur Höhe der Entschädigung und deren Angemessenheit. H. Die Vorinstanz äussert sich in ihrer Duplik vom 3. Dezember 2018 dahingehend zum Streitgegenstand, als dass die Entschädigung zwar nicht im Dispositiv erwähnt worden sei, das schutzwürdige Interesse sich jedoch auf den konkreten Auftrag und nicht auf die daraus entstehenden Rechte und Pflichten beziehe. Es handle sich nicht um eine Rechtsverweigerung, da nie bestritten worden sei, dass die Entschädigung Teil der Beschwerde sei. Im Übrigen hält sie an ihren Anträgen fest und macht ergänzende Ausführungen. I. Auf die weitergehenden Ausführungen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG entschieden hat und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Die Vorinstanz ist administrativ dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) zugewiesen (Art. 3 Abs. 2 BÜPF). Sie gehört mithin zu den Dienststellen der Bundesverwaltung i.S.v. Art. 33 Bst. d VGG und ihre Verfügung vom 7. Mai 2018 stellt ein zulässiges Anfechtungsobjekt dar (vgl. auch Art. 42 Abs. 1 BÜPF, der für den Rechtsschutz auf die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege verweist; A-4941/2014 vom 9. November 2016 E. 2.4.3 m.w.H.). Da zudem kein Ausnahmegrund vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich wie funktional zuständig.
E. 2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes vorsieht (Art. 37 VGG).
E. 3 Nachfolgend ist die Beschwerdelegitimation zu prüfen.
E. 3.1 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Verlangt ist somit nebst der formellen Beschwer, dass der Beschwerdeführer über eine besondere Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung zu ziehen vermag (vgl. Urteil des BVGer A-4941/2014 vom 9. November 2016 E. 3). Ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation des Beschwerdeführers durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann (BGE 140 II 214 E. 2.1). Das Rechtsschutzinteresse besteht im praktischen Nutzen, der sich ergibt, wenn der Beschwerdeführer mit seinem Anliegen obsiegt und dadurch seine tatsächliche oder rechtliche Situation unmittelbar beeinflusst werden kann. Die Beschwerde dient nicht dazu, abstrakt die objektive Rechtmässigkeit des staatlichen Handelns zu überprüfen, sondern dem Beschwerdeführer einen praktischen Vorteil zu verschaffen (BGE 141 II 307 E. 6.2 und 141 II 14 E. 4.4; Urteile des BVGer A-5075/2018 vom 22. März 2019 E. 2.2, A-3156/2018 vom 5. Februar 2019 E. 2.1.3; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 944). Das schutzwürdige Interesse besteht damit im Umstand, einen materiellen oder ideellen Nachteil zu vermeiden, den der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde (BGE 139 II 279 E. 2.2 und 131 II 587 E. 2.1; Urteil des BVGer A-149/2016 vom 2. September 2016 E. 5.1). Dieser drohende Nachteil muss im Zeitpunkt des Entscheids noch bestehen und unmittelbar mit dem gutheissenden Entscheid abgewendet werden können. Der praktische Nutzen muss mithin bereits mit dem Obsiegen eintreten (Urteile des BVGer A-3156/2018 vom 5. Februar 2019 E. 2.1.3 und A-149/2016 vom 2. September 2018 E. 5.1; Isabelle Häner, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 48 N 22). Kein ausreichendes Rechtsschutzinteresse besteht dann, wenn die Interessen in einem anderen Verfahren gewahrt werden können (Urteil des BGer 2A.288/2006 vom 28. Juni 2006 E. 1.4; Urteile des BVGer A-3156/2018 vom 5. Februar 2019 E. 2.1.3 und A-149/2016 vom 2. September 2018 E. 5.1; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 945).
E. 3.2 Bezüglich Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung vom 7. Mai 2018 ist umstritten, ob die Beschwerdeführerin ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung hat.
E. 3.2.1 Die Beschwerdeführerin führt hierzu aus, sie habe als Adressatin der angefochtenen Verfügung ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung, weshalb sie gemäss Art. 48 VwVG zur Beschwerde legitimiert sei. Sie äussert sich jedoch weder in ihrer Beschwerdeschrift noch in der Replik explizit zum konkreten Rechtsschutzinteresse hinsichtlich Dispositiv-Ziffer 1.
E. 3.2.2 Die Vorinstanz hält demgegenüber fest, der Beschwerdeführerin fehle bezüglich Dispositiv-Ziffer 1 das schutzwürdige Interesse, da die in Frage stehenden Aufträge nach Erlass der Verfügung von ihr ausgeführt worden seien. Somit sei auf das erste Rechtsbegehren - die Aufhebung der Verfügung - nicht einzutreten.
E. 3.2.3 Die Beschwerdeführerin erfüllte den in Dispositiv-Ziffer 1 erteilten Auftrag innerhalb eines Tages nach Erhalt der Verfügung, nämlich am 9. Mai 2018. Die Beschwerde selbst erhob sie erst am 6. Juni 2018. Der Beschwerdeführerin droht somit kein Nachteil im Zeitpunkt dieses Entscheids und durch den Ausgang das Verfahrens kann ihre rechtliche und tatsächliche Situation nicht mehr beeinflusst werden. Auch ein unmittelbarer praktischer Vorteil oder ein drohender Nachteil, der eine Gutheissung der Beschwerde ergeben könnte, ist nicht erkennbar. Die Beschwerdeführerin hatte vielmehr von vornherein kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr an einer Aufhebung oder Änderung der Dispositiv-Ziffer 1, weshalb auf die Beschwerde, soweit sie die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1 verlangt, nicht eingetreten werden kann.
E. 3.3 Wie es sich mit Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung verhält, ist sogleich zu prüfen.
E. 3.3.1 Das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist grundsätzlich vom Verfügungsgrundsatz (Dispositionsmaxime) beherrscht. Demnach definieren die Parteien den Streitgegenstand des Verfahrens (Urteil des BVGer A-6754/2016 vom 10. September 2018 E. 1.3.2; Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.198). Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist entsprechend das in der angefochtenen Verfügung geregelte Rechtsverhältnis, soweit es im Streit liegt (BVGE 2016/13 E. 1.3.4; Urteile des BVGer A-3402/2018 vom 15. Februar 2019 E. 1.3.2 und A-1757/2014 vom 31. März 2015 E. 1.3; Jérôme Candrian, Introduction à la porcédure administrative fédérale, Basel 2013, S. 108, N 182). Das Rechtsverhältnis ergibt sich aus dem Dispositiv der angefochtenen Verfügung. Grundsätzlich ist nur dieses rechtsverbindlich. Das Dispositiv kann ausdrücklich auf die Erwägungen des Entscheids oder der Verfügung verweisen; die Erwägungen werden dann zum Bestandteil des Dispositivs und nehmen, soweit sie zum Streitgegenstand gehören, an seiner formellen Rechtskraft teil (BGE 120 V 233 E. 1 und 113 V 159 E. 1c; Weissenberger/Hirzel, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [nachfolgend: Praxiskommentar VwVG], in Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], 2016, Art. 61 Rz. 44). Bestehen Zweifel über die genaue Tragweite der im Dispositiv geregelten Rechte und Pflichten oder besteht ein Widerspruch zwischen Dispositiv und Erwägungen, ist auf die Begründung der Verfügung zurückzugreifen und der Entscheid nach seinem tatsächlichen Bedeutungsgehalt zu verstehen. Die Auslegung hat nach den Regeln von Treu und Glauben zu erfolgen (vgl. BGE 131 III 70 E. 3.4; Urteile des BVGer A-3837/2018 vom 20. Mai 2019 E. 1.2.3, A-1251/2012 vom 15. Januar 2014 E. 1.6 und A-2064/2013 vom 9. Dezember 2013 E. 1.3; Weissenberger/Hirzel, a.a.O., Art. 61 Rz. 44). Im Verfügungsdispositiv der Vorinstanz wird das zu regelnde Rechtsverhältnis somit autoritativ festgelegt. Die Erwägungen dienen deshalb bloss der Erläuterung und Begründung des Ergebnisses des Rechtsstreits (Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.185).
E. 3.3.2 Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung lautet wie folgt: "Init7 Schweiz AG wird unter Hinweis auf die Strafbestimmung von Art. 39 Abs. 1 Bst. a BÜPF angewiesen, alle weiteren Aufträge in Zukunft gemäss den gesetzlich vorgegebenen Fristen zu bearbeiten." Der Wortlaut dieser Dispositiv-Ziffer ist klar und auch dessen Tragweite lässt keine Zweifel zu: die weiteren Auskunftsgesuche, die die Beschwerdeführerin von der Vorinstanz erhält, hat diese innert den gesetzlich festgelegten Fristen, nämlich innerhalb von zwei Arbeitstagen (vgl. Art. 14 Abs. 3 VD-ÜPF) zu beantworten und zwar unter Strafandrohung gemäss Art. 39 Abs. 1 Bst. a BÜPF, wonach ihr eine Busse auferlegt werden kann, wenn die Beschwerdeführerin der an sie gerichteten Verfügung nicht fristgemäss nachkommt. Über die Höhe der Entschädigung äussert sich Dispositiv-Ziffer 2 nicht. Sie verweist auch nicht - weder explizit noch implizit - auf die Erwägungen. Dies ist auch nicht nötig, da sie doch eindeutig und klar formuliert ist, ohne dass auf eine Erwägung verwiesen werden müsste. Selbst wenn man - entgegen dem klaren Wortlaut - vorliegend Erwägung Ziffer 7 zur Interpretation der Dispositiv-Ziffer 2 hinsichtlich der Frage der Entschädigung eines Auskunftsauftrages des Typs IR_7_IP hinzuziehen würde, würde sich nichts an deren rechtlichen Tragweite ändern. So enthält die einzig in Frage kommende Erwägung Ziffer 7 lediglich einen Hinweis auf die geltende Verordnung zum BÜPF bzw. zur Gebührenverordnung, wonach die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Entschädigung von Fr. 3.00 hat. Sie setzt sich hingegen nicht näher damit auseinander und trägt somit nichts zur Interpretation des Dispositivs bei. Sodann besteht zwischen der Dispositiv-Ziffer 2 und den Erwägungen kein Widerspruch. Im Gegenteil, die Erwägungen gehen unter anderem auf die Bearbeitungsfristen ein, worauf später im Dispositiv ausdrücklich nochmals Bezug genommen wird. Somit ist festzuhalten, dass Dispositiv-Ziffer 2 klar formuliert ist und keine Zweifel an ihrem rechtlichen Gehalt zulässt. Im Übrigen liesse sich fragen, ob Dispositiv-Ziffer 2 überhaupt eine Verfügung i.S.v. Art. 5 Abs. 1 und 2 VwVG darstellt, wiederholt sie doch lediglich den Verordnungs- bzw. Gesetzestext von Art. 14 Abs. 3 VD-ÜPF und Art. 39 Abs. 1 Bst. a BÜPF. Sie nimmt nur in generell-abstrakter Weise Bezug auf die Frage, innerhalb welcher Frist die Beschwerdeführerin Aufträge in Zukunft zu bearbeiten hat (vgl. auch Urteil des BGer 2C_888/2016 vom 15. Oktober 2018 E. 1.2.7). Behördliche Auskünfte und Mitteilungen sind mangels formeller Voraussetzungen aber nicht anfechtbar und insbesondere der Hinweis auf eine rechtliche Grundlage stellt keine Verfügung dar (vgl. BGE 135 II 30 E. 1.1 und 121 II 473 E. 2c, Urteil des BVGer A-85/2015 vom 22. Januar 2016 E. 1.1.1). Die Beantwortung der eingangs gestellten Frage kann jedoch aufgrund des Ergebnisses dieses Entscheids offen bleiben. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Streitgegenstand vorliegend durch die Dispositiv-Ziffer 2 bestimmt wird, bei der es lediglich um die einzuhaltenden Bearbeitungsfristen geht. Die Einhaltung dieser Fristen wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Zur Frage der Höhe der Entschädigung äussert sich Dispositiv-Ziffer 2 demgegenüber nicht. Auf die Beschwerde, die eine höhere Entschädigung verlangt und somit etwas verlangt, das ausserhalb des Streitgegenstandes liegt, ist somit nicht einzutreten.
E. 4.1 Zu prüfen ist weiter, ob von einer Rechtsverweigerung durch die Vorinstanz auszugehen ist, wie es die Beschwerdeführerin in ihrer Replik im Sinne einer Eventualbegründung geltend macht. So bringt sie vor, wenn die Vorinstanz die Entschädigungsfrage bewusst nicht habe regeln wollen, diese ihr Gesuch um Erlass einer Verfügung nicht vollständig beantwortet hätte. Aus einer solchen Rechtsverweigerung dürfe ihr vorliegend jedoch kein Nachteil erwachsen.
E. 4.2 Die Vorinstanz bestreitet eine Rechtsverweigerung, da sie nie bestritten habe, dass die Entschädigung Teil der Beschwerde sei.
E. 4.3 Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung (Art. 46a VwVG). Sie können jederzeit geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Der Bestand eines Anspruchs ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln, und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (BGE 135 II 60 E. 3.1.2; BVGE 2010/29 E. 1.2.2; Urteile des BVGer A 3501/2018 vom 3. Mai 2019 E. 1.3 und A-5605/2017 vom 17. Januar 2018 E. 1.2; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 5.20).
E. 4.4 Wie bereits erwähnt wurde, ersuchte die Beschwerdeführerin die Vorinstanz mit E-Mail vom 19. April 2019 um eine anfechtbare Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung, damit sie gegen die neue "Preisliste" Beschwerde erheben könne, falls die Vorinstanz mit dem von ihr (der Beschwerdeführerin) vorgeschlagenen Vorgehen nicht einverstanden sei. Nach Art. 38 Abs. 4 BÜPF setzt der Bundesrat die Entschädigungen und die Gebühren fest. Gestützt darauf erliess er die GebV-ÜPF. In der vorliegend anwendbaren Fassung (Stand 1. März 2018) wurde in Art. 3 festgehalten, dass die Entschädigungen im Anhang aufgeführt seien, wobei in allen Beträgen die allfällige Mehrwertsteuer enthalten sei. Im Anhang wurde für eine Auskunft betreffend den hier interessierenden Auskunftstyp IR_7_IP eine Entschädigung von Fr. 3.00 festgesetzt. Wenn nun die Beschwerdeführerin von der Vorinstanz generell eine sehr viel höhere Entschädigung zugesichert haben möchte, verlangt sie im Ergebnis nichts anderes als eine Änderung der bundesrätlichen Verordnung und damit eine abstrakte Normenkontrolle. Die abstrakte Normenkontrolle, d.h. die Überprüfung der Gültigkeit einer Norm bzw. eines Erlasses abstrakt in einem besonderen Verfahren und unabhängig von einer konkreten Anwendung, ist auf Bundesebene jedoch auf die Überprüfung kantonaler Erlasse im Rahmen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht beschränkt. Im verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren und vor Bundesverwaltungsgericht ist einzig die konkrete Normenkontrolle gegeben, d.h. die vorfrageweise Überprüfung einer Norm, deren Anwendung auf den konkreten Einzelfall infrage steht, auf ihre Rechtmässigkeit hin (Kölz/Häner/Berschti, a.a.O., Rz. 1273; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.177 und Fn. 611). Die von der Beschwerdeführerin von der Vorinstanz verlangte allgemeine Überprüfung der in einer Bundesratsverordnung vorgesehenen Entschädigung war somit nicht möglich. Eine solche Kompetenz kommt der Vorinstanz nicht zu, zumal auch keine Ausnahme im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gemäss BGE 133 II 450 vorliegt (vgl. E. 2.1). Dementsprechend war die Vorinstanz nicht gehalten, eine Verfügung betreffend die allgemeine Überprüfung der beanstandeten Entschädigung zu erlassen. Sie durfte es beim Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen belassen. Vor diesem Hintergrund liegt keine Rechtsverweigerung vor.
E. 5 Es ist auf den Streitgegenstand des vorliegenden Urteils zurückzukommen. Wie oben in E. 3.3 bereits ausgeführt, definiert sich der Streitgegenstand aus dem rechtsverbindlichen Dispositiv der angefochtenen Verfügung. Da es der Beschwerdeführerin einerseits an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse (bzgl. Dispositiv-Ziffer 1) mangelt bzw. andererseits ihre Beschwerdeanträge ausserhalb des Streitgegenstandes liegen (bzgl. Dispositiv-Ziffer 2), ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
E. 6 Es bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden.
E. 6.1 Dem Verfahrensausgang entsprechend gilt die Beschwerdeführerin als unterliegend, weshalb sie die auf Fr. 1'500.00 festzusetzenden Verfahrenskosten zu tragen hat (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der von der Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 1'500.00 geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
E. 6.2 Angesichts ihres Unterliegens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Dasselbe gilt für die Vorinstanz als Bundesbehörde (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 1'500.00 geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr.: bef; Einschreiben) - das Generalsekretariat EJPD (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christine Ackermann Rahel Gresch Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-3325/2018 Urteil vom 1. Juli 2019 Besetzung Richterin Christine Ackermann (Vorsitz), Richter Maurizio Greppi, Richter Jérôme Candrian, Gerichtsschreiberin Rahel Gresch. Parteien Init7 (Schweiz) AG, Technoparkstrasse 5, 8406 Winterthur, vertreten durch Prof. Dr. Simon Schlauri, Ronzani Schlauri Anwälte, Technoparkstrasse 1, 8005 Zürich, Beschwerdeführerin, gegen Dienst Überwachung Post- und Fernmeldeverkehr (ÜPF), Fellerstrasse 15, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Entschädigung für die Anordnung nach Auskunftserteilung vom 19. April 2018. Sachverhalt: A. Der Dienst Überwachung Post- und Fernmeldeverkehr (nachfolgend: Dienst ÜPF) erteilte der Init7 (Schweiz) AG (nachfolgend: Init7 AG) am 19. April 2018 per E-Mail einen Auskunftsauftrag gemäss Art. 37 der Verordnung über die Überwachung des Post- und Fernmeldedeverkehrs vom 15. November 2017 (VÜPF, SR 780.11). B. Mit E-Mail vom 19. April 2018 antwortete die Init7 AG dem Dienst ÜPF, dass gemäss neuer "Preisliste" die Entschädigung pro Fall nur noch Fr. 6.00 betrage. Ihre Kosten für die Bearbeitung seien jedoch viel höher als Fr. 6.00, weshalb sie sich nicht mehr in der Lage sehe, die Fälle zeitnah zu erledigen. Sie werde deshalb die Fälle künftig sammeln und einmal pro Monat als Batch bearbeiten. Falls der Dienst ÜPF mit dem Vorgehen nicht einverstanden sei, möge er ihr eine anfechtbare Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung zustellen, damit sie gegen die neue "Preisliste" Beschwerde einreichen könne. C. Daraufhin erliess der Dienst ÜPF am 7. Mai 2018 eine Verfügung betreffend "Bearbeitungsfristen und Entschädigung für die Anordnung nach Auskunftserteilung vom 19. April 2018". Darin verfügte er folgendes Dispositiv: "1.Init7 Schweiz AG wird unter Hinweis auf die Strafbestimmung von Art. 39 Abs. 1 Bst. a BÜPF angewiesen, den am 19. April 2018 vom Dienst ÜPF erteilten Auftrag IR_7_IP nach Art. 37 VÜPF innerhalb von einem Tag nach Erhalt dieser Verfügung auszuführen. 2.Init7 Schweiz AG wird unter Hinweis auf die Strafbestimmung von Art. 39 Abs. 1 Bst. a BÜPF angewiesen, alle weiteren Aufträge in Zukunft gemäss den gesetzlich vorgegebenen Fristen zu bearbeiten. 3.(...). 4.(...)." Zur Begründung führte der Dienst ÜPF aus, die Init7 AG sei eine Anbieterin von Fernmeldediensten (FDA) nach Art. 3 Bst. b des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 (FMG, SR 784.10) und falle somit unter den persönlichen Geltungsbereich des Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF, SR 780.1, vgl. Art. 2 Bst. b). Die Init7 AG gelte aufgrund ihres Gesuchs vom 25. April 2018 um Einstufung als FDA mit reduzierten Überwachungspflichten gemäss Art. 51 VÜPF während des diesbezüglichen Verfahrens als FDA mit reduzierten Überwachungspflichten (vgl. Art. 74 Abs. 3 VÜPF). Auch die FDA mit reduzierten Überwachungspflichten müssten u.a. in der Lage sein, die Auskünfte gemäss den Art. 35-37 VÜPF zu erteilen (Art. 18 Abs. 1 VÜPF). Die Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs vom 15. November 2017 (GebV-ÜPF, SR 780.115.1) regle die Entschädigung für Mitwirkungspflichtige im Zusammenhang mit Auskünften. Diese hätten gemäss Art. 15 GebV-ÜPF Anspruch auf eine solche, sofern sie ihre Auskunfts- und Überwachungspflichten gemäss BÜPF und VÜPF erfüllen würden. Gemäss Anhang der GebV-ÜPF stünde den Mitwirkungspflichtigen für einen Auskunftsauftrag des Typs IR_7_IP nach Art. 37 VÜPF eine Entschädigung von Fr. 3.00 zu. Diese sei somit gesetzlich festgelegt und die Init7 AG habe sie daher zu akzeptieren. Zudem seien solche Auskunftsgesuche innerhalb von zwei Arbeitstagen nach deren Eingang zu beantworten (Art. 14 Abs. 3 der Verordnung des EJPD über die Durchführung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs vom 15. November 2017 [VD-ÜPF, SR 780.117]). Indem die Init7 AG den Auskunftsauftrag nicht ausgeführt habe, habe sie sich nicht an die gesetzlich festgelegten Bearbeitungsfristen gehalten. Dies stelle eine klare Pflichtverletzung dar. Aufgrund der einzuhaltenden Bearbeitungsfristen sei eine "Bündelung" der Aufträge unzulässig. D. Die Init7 AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) erhebt am 6. Juni 2018 gegen die Verfügung des Dienstes ÜPF (nachfolgend: Vorinstanz) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, die Verfügung sei aufzuheben, eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, pro Auskunftsauftrag zu dynamischen IP-Adressen (Typ IR_7_IP) eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 250.00, subeventualiter sei eine solche nach Zeitaufwand zuzusprechen. Die Beschwerdeführerin begründet ihre Anträge im Wesentlichen damit, dass es sich bei der von der Vorinstanz gemeldeten IP-Adresse um eine dynamische IP-Adresse handle, was für die Auskunftserteilung wesentlich komplexer sei, als wenn es sich um eine statische IP-Adresse gehandelt hätte. Sie schildert den Aufwand, den sie für die Bearbeitung des Auftrages der Vorinstanz habe, und kommt zum Ergebnis, dass sich dieser auf mindestens eine Stunde Arbeit belaufe und dies Kosten von Fr. 250.00 verursache. Gemäss Art. 38 Abs. 2 BÜPF würden die einzelnen Überwachungen von der Vorinstanz in "angemessener" Höhe entschädigt. Die tiefe Entschädigung sei keineswegs gerechtfertigt und offensichtlich nicht angemessen im Sinne von Art. 38 Abs. 2 BÜPF. Unterschiedlich aufwändige Arten von Auskünften seien gemäss Art. 8 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) auch unterschiedlich zu entschädigen. Gehe man nicht von einer Lücke bzgl. der manuellen Auskünfte aus, sei die entsprechende Bestimmung der GebV-ÜPF aufgrund einer akzessorischen Normenkontrolle nicht anzuwenden. Demzufolge bestehe kein gültiger Tarif und die Verordnung bilde keine genügende gesetzliche Grundlage für Überwachungsaufträge. E. In ihrer Vernehmlassung vom 20. August 2018 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. Sie führt aus, die Beschwerdeführerin habe bzgl. ihres ersten Rechtsbegehrens kein schutzwürdiges Interesse, da diese, wie sie selbst ausführe, Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung vom 7. Mai 2018 bereits ausgeführt habe. Die Vorinstanz bestreitet die grössere Komplexität der Auskunft einer dynamischen IP-Adresse im Vergleich zu einer statischen IP-Adresse. Technologie und Arbeitsprozesse seien mittlerweile soweit fortgeschritten, dass es heute nicht mehr sinnvoll sei, zwischen statischen und dynamischen IP-Adressen zu unterscheiden. Der Gesetzgeber habe sich deshalb bei der neuen Gebührenverordnung bewusst gegen eine Unterscheidung entschieden. Sie bestreitet sodann den von der Beschwerdeführerin geschätzten Zeitaufwand für die Erledigung einer Auskunft. Ein Stundenansatz von Fr. 250.00 sei für die Bearbeitung einer einfachen Auskunftsanfrage nicht plausibel und sei von der Beschwerdeführerin auch nicht weiter substantiiert worden. Insbesondere nehme die Beschwerdeführerin an, dass die Entschädigung eine vollständige Abdeckung der Kosten bieten solle. Dies sei jedoch gerade nicht der Fall. Mit dem Begriff der "angemessenen" Entschädigung habe der Gesetzgeber bewusst auf eine volle Entschädigung verzichtet. Schliesslich sei diese vom Bundesrat für die Vorinstanz verbindlich festgelegt worden. Sie verfüge deshalb über kein Ermessen, weshalb sie auch keine Entschädigung nach Zeitaufwand festlegen könne. F. Mit Instruktionsverfügung vom 29. August 2018 ersucht die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin unter anderem zur Frage des Streitgegenstandes Stellung zu nehmen und fordert sie auf, sämtliche Unterlagen von der Rechnungsstellung bis zum Erhalt der Entschädigung anhand eines konkreten Beispiels einzureichen. G. In ihrer Replik vom 31. Oktober 2018 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. Hinsichtlich des Streitgegenstandes bringt sie vor, dass die Vorinstanz ihrem Ersuchen um Erlass einer Verfügung nachgekommen und auf ihre Argumente eingegangen sei. Sie habe sich mit der Entschädigung und der Möglichkeit einer Bündelung auseinandergesetzt. Insbesondere habe sie in Ziff. 6 f. der Verfügung auf die GebV-ÜPF und deren Anhang verwiesen. Obwohl die Vorinstanz im Dispositiv nicht auf die Frage der Entschädigung eingegangen sei - sondern nur in den Erwägungen - könne das Dispositiv (und müsse auch) im Kontext ihres Gesuchs um eine Verfügung und im Sinne der Erwägungen der Vorinstanz in ihrer Verfügung nur so verstanden werden, dass die ihr durch das Dispositiv auferlegten Pflichten weiterhin nur zu einer Entschädigung von Fr. 3.00 pro Auftrag führen. Hätte die Vorinstanz die Entschädigungsfrage in ihrer Verfügung bewusst nicht regeln wollen, so hätte sie ihr Gesuch um eine Verfügung nicht vollständig beantwortet. Aus einer solchen Rechtsverweigerung dürfe ihr jedoch kein Nachteil erwachsen. Ein Rechtsschutzinteresse bestehe für sie auf jeden Fall. Im Weiteren äussert sich die Beschwerdeführerin erneut zur Höhe der Entschädigung und deren Angemessenheit. H. Die Vorinstanz äussert sich in ihrer Duplik vom 3. Dezember 2018 dahingehend zum Streitgegenstand, als dass die Entschädigung zwar nicht im Dispositiv erwähnt worden sei, das schutzwürdige Interesse sich jedoch auf den konkreten Auftrag und nicht auf die daraus entstehenden Rechte und Pflichten beziehe. Es handle sich nicht um eine Rechtsverweigerung, da nie bestritten worden sei, dass die Entschädigung Teil der Beschwerde sei. Im Übrigen hält sie an ihren Anträgen fest und macht ergänzende Ausführungen. I. Auf die weitergehenden Ausführungen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG entschieden hat und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Die Vorinstanz ist administrativ dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) zugewiesen (Art. 3 Abs. 2 BÜPF). Sie gehört mithin zu den Dienststellen der Bundesverwaltung i.S.v. Art. 33 Bst. d VGG und ihre Verfügung vom 7. Mai 2018 stellt ein zulässiges Anfechtungsobjekt dar (vgl. auch Art. 42 Abs. 1 BÜPF, der für den Rechtsschutz auf die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege verweist; A-4941/2014 vom 9. November 2016 E. 2.4.3 m.w.H.). Da zudem kein Ausnahmegrund vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich wie funktional zuständig.
2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes vorsieht (Art. 37 VGG).
3. Nachfolgend ist die Beschwerdelegitimation zu prüfen. 3.1 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Verlangt ist somit nebst der formellen Beschwer, dass der Beschwerdeführer über eine besondere Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung zu ziehen vermag (vgl. Urteil des BVGer A-4941/2014 vom 9. November 2016 E. 3). Ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation des Beschwerdeführers durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann (BGE 140 II 214 E. 2.1). Das Rechtsschutzinteresse besteht im praktischen Nutzen, der sich ergibt, wenn der Beschwerdeführer mit seinem Anliegen obsiegt und dadurch seine tatsächliche oder rechtliche Situation unmittelbar beeinflusst werden kann. Die Beschwerde dient nicht dazu, abstrakt die objektive Rechtmässigkeit des staatlichen Handelns zu überprüfen, sondern dem Beschwerdeführer einen praktischen Vorteil zu verschaffen (BGE 141 II 307 E. 6.2 und 141 II 14 E. 4.4; Urteile des BVGer A-5075/2018 vom 22. März 2019 E. 2.2, A-3156/2018 vom 5. Februar 2019 E. 2.1.3; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 944). Das schutzwürdige Interesse besteht damit im Umstand, einen materiellen oder ideellen Nachteil zu vermeiden, den der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde (BGE 139 II 279 E. 2.2 und 131 II 587 E. 2.1; Urteil des BVGer A-149/2016 vom 2. September 2016 E. 5.1). Dieser drohende Nachteil muss im Zeitpunkt des Entscheids noch bestehen und unmittelbar mit dem gutheissenden Entscheid abgewendet werden können. Der praktische Nutzen muss mithin bereits mit dem Obsiegen eintreten (Urteile des BVGer A-3156/2018 vom 5. Februar 2019 E. 2.1.3 und A-149/2016 vom 2. September 2018 E. 5.1; Isabelle Häner, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 48 N 22). Kein ausreichendes Rechtsschutzinteresse besteht dann, wenn die Interessen in einem anderen Verfahren gewahrt werden können (Urteil des BGer 2A.288/2006 vom 28. Juni 2006 E. 1.4; Urteile des BVGer A-3156/2018 vom 5. Februar 2019 E. 2.1.3 und A-149/2016 vom 2. September 2018 E. 5.1; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 945). 3.2 Bezüglich Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung vom 7. Mai 2018 ist umstritten, ob die Beschwerdeführerin ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung hat. 3.2.1 Die Beschwerdeführerin führt hierzu aus, sie habe als Adressatin der angefochtenen Verfügung ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung, weshalb sie gemäss Art. 48 VwVG zur Beschwerde legitimiert sei. Sie äussert sich jedoch weder in ihrer Beschwerdeschrift noch in der Replik explizit zum konkreten Rechtsschutzinteresse hinsichtlich Dispositiv-Ziffer 1. 3.2.2 Die Vorinstanz hält demgegenüber fest, der Beschwerdeführerin fehle bezüglich Dispositiv-Ziffer 1 das schutzwürdige Interesse, da die in Frage stehenden Aufträge nach Erlass der Verfügung von ihr ausgeführt worden seien. Somit sei auf das erste Rechtsbegehren - die Aufhebung der Verfügung - nicht einzutreten. 3.2.3 Die Beschwerdeführerin erfüllte den in Dispositiv-Ziffer 1 erteilten Auftrag innerhalb eines Tages nach Erhalt der Verfügung, nämlich am 9. Mai 2018. Die Beschwerde selbst erhob sie erst am 6. Juni 2018. Der Beschwerdeführerin droht somit kein Nachteil im Zeitpunkt dieses Entscheids und durch den Ausgang das Verfahrens kann ihre rechtliche und tatsächliche Situation nicht mehr beeinflusst werden. Auch ein unmittelbarer praktischer Vorteil oder ein drohender Nachteil, der eine Gutheissung der Beschwerde ergeben könnte, ist nicht erkennbar. Die Beschwerdeführerin hatte vielmehr von vornherein kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr an einer Aufhebung oder Änderung der Dispositiv-Ziffer 1, weshalb auf die Beschwerde, soweit sie die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1 verlangt, nicht eingetreten werden kann. 3.3 Wie es sich mit Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung verhält, ist sogleich zu prüfen. 3.3.1 Das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist grundsätzlich vom Verfügungsgrundsatz (Dispositionsmaxime) beherrscht. Demnach definieren die Parteien den Streitgegenstand des Verfahrens (Urteil des BVGer A-6754/2016 vom 10. September 2018 E. 1.3.2; Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.198). Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist entsprechend das in der angefochtenen Verfügung geregelte Rechtsverhältnis, soweit es im Streit liegt (BVGE 2016/13 E. 1.3.4; Urteile des BVGer A-3402/2018 vom 15. Februar 2019 E. 1.3.2 und A-1757/2014 vom 31. März 2015 E. 1.3; Jérôme Candrian, Introduction à la porcédure administrative fédérale, Basel 2013, S. 108, N 182). Das Rechtsverhältnis ergibt sich aus dem Dispositiv der angefochtenen Verfügung. Grundsätzlich ist nur dieses rechtsverbindlich. Das Dispositiv kann ausdrücklich auf die Erwägungen des Entscheids oder der Verfügung verweisen; die Erwägungen werden dann zum Bestandteil des Dispositivs und nehmen, soweit sie zum Streitgegenstand gehören, an seiner formellen Rechtskraft teil (BGE 120 V 233 E. 1 und 113 V 159 E. 1c; Weissenberger/Hirzel, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [nachfolgend: Praxiskommentar VwVG], in Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], 2016, Art. 61 Rz. 44). Bestehen Zweifel über die genaue Tragweite der im Dispositiv geregelten Rechte und Pflichten oder besteht ein Widerspruch zwischen Dispositiv und Erwägungen, ist auf die Begründung der Verfügung zurückzugreifen und der Entscheid nach seinem tatsächlichen Bedeutungsgehalt zu verstehen. Die Auslegung hat nach den Regeln von Treu und Glauben zu erfolgen (vgl. BGE 131 III 70 E. 3.4; Urteile des BVGer A-3837/2018 vom 20. Mai 2019 E. 1.2.3, A-1251/2012 vom 15. Januar 2014 E. 1.6 und A-2064/2013 vom 9. Dezember 2013 E. 1.3; Weissenberger/Hirzel, a.a.O., Art. 61 Rz. 44). Im Verfügungsdispositiv der Vorinstanz wird das zu regelnde Rechtsverhältnis somit autoritativ festgelegt. Die Erwägungen dienen deshalb bloss der Erläuterung und Begründung des Ergebnisses des Rechtsstreits (Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.185). 3.3.2 Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung lautet wie folgt: "Init7 Schweiz AG wird unter Hinweis auf die Strafbestimmung von Art. 39 Abs. 1 Bst. a BÜPF angewiesen, alle weiteren Aufträge in Zukunft gemäss den gesetzlich vorgegebenen Fristen zu bearbeiten." Der Wortlaut dieser Dispositiv-Ziffer ist klar und auch dessen Tragweite lässt keine Zweifel zu: die weiteren Auskunftsgesuche, die die Beschwerdeführerin von der Vorinstanz erhält, hat diese innert den gesetzlich festgelegten Fristen, nämlich innerhalb von zwei Arbeitstagen (vgl. Art. 14 Abs. 3 VD-ÜPF) zu beantworten und zwar unter Strafandrohung gemäss Art. 39 Abs. 1 Bst. a BÜPF, wonach ihr eine Busse auferlegt werden kann, wenn die Beschwerdeführerin der an sie gerichteten Verfügung nicht fristgemäss nachkommt. Über die Höhe der Entschädigung äussert sich Dispositiv-Ziffer 2 nicht. Sie verweist auch nicht - weder explizit noch implizit - auf die Erwägungen. Dies ist auch nicht nötig, da sie doch eindeutig und klar formuliert ist, ohne dass auf eine Erwägung verwiesen werden müsste. Selbst wenn man - entgegen dem klaren Wortlaut - vorliegend Erwägung Ziffer 7 zur Interpretation der Dispositiv-Ziffer 2 hinsichtlich der Frage der Entschädigung eines Auskunftsauftrages des Typs IR_7_IP hinzuziehen würde, würde sich nichts an deren rechtlichen Tragweite ändern. So enthält die einzig in Frage kommende Erwägung Ziffer 7 lediglich einen Hinweis auf die geltende Verordnung zum BÜPF bzw. zur Gebührenverordnung, wonach die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Entschädigung von Fr. 3.00 hat. Sie setzt sich hingegen nicht näher damit auseinander und trägt somit nichts zur Interpretation des Dispositivs bei. Sodann besteht zwischen der Dispositiv-Ziffer 2 und den Erwägungen kein Widerspruch. Im Gegenteil, die Erwägungen gehen unter anderem auf die Bearbeitungsfristen ein, worauf später im Dispositiv ausdrücklich nochmals Bezug genommen wird. Somit ist festzuhalten, dass Dispositiv-Ziffer 2 klar formuliert ist und keine Zweifel an ihrem rechtlichen Gehalt zulässt. Im Übrigen liesse sich fragen, ob Dispositiv-Ziffer 2 überhaupt eine Verfügung i.S.v. Art. 5 Abs. 1 und 2 VwVG darstellt, wiederholt sie doch lediglich den Verordnungs- bzw. Gesetzestext von Art. 14 Abs. 3 VD-ÜPF und Art. 39 Abs. 1 Bst. a BÜPF. Sie nimmt nur in generell-abstrakter Weise Bezug auf die Frage, innerhalb welcher Frist die Beschwerdeführerin Aufträge in Zukunft zu bearbeiten hat (vgl. auch Urteil des BGer 2C_888/2016 vom 15. Oktober 2018 E. 1.2.7). Behördliche Auskünfte und Mitteilungen sind mangels formeller Voraussetzungen aber nicht anfechtbar und insbesondere der Hinweis auf eine rechtliche Grundlage stellt keine Verfügung dar (vgl. BGE 135 II 30 E. 1.1 und 121 II 473 E. 2c, Urteil des BVGer A-85/2015 vom 22. Januar 2016 E. 1.1.1). Die Beantwortung der eingangs gestellten Frage kann jedoch aufgrund des Ergebnisses dieses Entscheids offen bleiben. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Streitgegenstand vorliegend durch die Dispositiv-Ziffer 2 bestimmt wird, bei der es lediglich um die einzuhaltenden Bearbeitungsfristen geht. Die Einhaltung dieser Fristen wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Zur Frage der Höhe der Entschädigung äussert sich Dispositiv-Ziffer 2 demgegenüber nicht. Auf die Beschwerde, die eine höhere Entschädigung verlangt und somit etwas verlangt, das ausserhalb des Streitgegenstandes liegt, ist somit nicht einzutreten. 4. 4.1 Zu prüfen ist weiter, ob von einer Rechtsverweigerung durch die Vorinstanz auszugehen ist, wie es die Beschwerdeführerin in ihrer Replik im Sinne einer Eventualbegründung geltend macht. So bringt sie vor, wenn die Vorinstanz die Entschädigungsfrage bewusst nicht habe regeln wollen, diese ihr Gesuch um Erlass einer Verfügung nicht vollständig beantwortet hätte. Aus einer solchen Rechtsverweigerung dürfe ihr vorliegend jedoch kein Nachteil erwachsen. 4.2 Die Vorinstanz bestreitet eine Rechtsverweigerung, da sie nie bestritten habe, dass die Entschädigung Teil der Beschwerde sei. 4.3 Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung (Art. 46a VwVG). Sie können jederzeit geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Der Bestand eines Anspruchs ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln, und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (BGE 135 II 60 E. 3.1.2; BVGE 2010/29 E. 1.2.2; Urteile des BVGer A 3501/2018 vom 3. Mai 2019 E. 1.3 und A-5605/2017 vom 17. Januar 2018 E. 1.2; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 5.20). 4.4 Wie bereits erwähnt wurde, ersuchte die Beschwerdeführerin die Vorinstanz mit E-Mail vom 19. April 2019 um eine anfechtbare Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung, damit sie gegen die neue "Preisliste" Beschwerde erheben könne, falls die Vorinstanz mit dem von ihr (der Beschwerdeführerin) vorgeschlagenen Vorgehen nicht einverstanden sei. Nach Art. 38 Abs. 4 BÜPF setzt der Bundesrat die Entschädigungen und die Gebühren fest. Gestützt darauf erliess er die GebV-ÜPF. In der vorliegend anwendbaren Fassung (Stand 1. März 2018) wurde in Art. 3 festgehalten, dass die Entschädigungen im Anhang aufgeführt seien, wobei in allen Beträgen die allfällige Mehrwertsteuer enthalten sei. Im Anhang wurde für eine Auskunft betreffend den hier interessierenden Auskunftstyp IR_7_IP eine Entschädigung von Fr. 3.00 festgesetzt. Wenn nun die Beschwerdeführerin von der Vorinstanz generell eine sehr viel höhere Entschädigung zugesichert haben möchte, verlangt sie im Ergebnis nichts anderes als eine Änderung der bundesrätlichen Verordnung und damit eine abstrakte Normenkontrolle. Die abstrakte Normenkontrolle, d.h. die Überprüfung der Gültigkeit einer Norm bzw. eines Erlasses abstrakt in einem besonderen Verfahren und unabhängig von einer konkreten Anwendung, ist auf Bundesebene jedoch auf die Überprüfung kantonaler Erlasse im Rahmen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht beschränkt. Im verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren und vor Bundesverwaltungsgericht ist einzig die konkrete Normenkontrolle gegeben, d.h. die vorfrageweise Überprüfung einer Norm, deren Anwendung auf den konkreten Einzelfall infrage steht, auf ihre Rechtmässigkeit hin (Kölz/Häner/Berschti, a.a.O., Rz. 1273; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.177 und Fn. 611). Die von der Beschwerdeführerin von der Vorinstanz verlangte allgemeine Überprüfung der in einer Bundesratsverordnung vorgesehenen Entschädigung war somit nicht möglich. Eine solche Kompetenz kommt der Vorinstanz nicht zu, zumal auch keine Ausnahme im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gemäss BGE 133 II 450 vorliegt (vgl. E. 2.1). Dementsprechend war die Vorinstanz nicht gehalten, eine Verfügung betreffend die allgemeine Überprüfung der beanstandeten Entschädigung zu erlassen. Sie durfte es beim Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen belassen. Vor diesem Hintergrund liegt keine Rechtsverweigerung vor.
5. Es ist auf den Streitgegenstand des vorliegenden Urteils zurückzukommen. Wie oben in E. 3.3 bereits ausgeführt, definiert sich der Streitgegenstand aus dem rechtsverbindlichen Dispositiv der angefochtenen Verfügung. Da es der Beschwerdeführerin einerseits an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse (bzgl. Dispositiv-Ziffer 1) mangelt bzw. andererseits ihre Beschwerdeanträge ausserhalb des Streitgegenstandes liegen (bzgl. Dispositiv-Ziffer 2), ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
6. Es bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden. 6.1 Dem Verfahrensausgang entsprechend gilt die Beschwerdeführerin als unterliegend, weshalb sie die auf Fr. 1'500.00 festzusetzenden Verfahrenskosten zu tragen hat (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der von der Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 1'500.00 geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. 6.2 Angesichts ihres Unterliegens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Dasselbe gilt für die Vorinstanz als Bundesbehörde (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 1'500.00 geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr.: bef; Einschreiben)
- das Generalsekretariat EJPD (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christine Ackermann Rahel Gresch Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: