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A-7266/2007

A-7266/2007

Bundesverwaltungsgericht · 2008-09-01 · Deutsch CH

Bundespersonal

Sachverhalt

A. A._______, seit dem 7. August 1989 bei den Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) angestellt, ab 1. Januar 2003 in der Funktion eines (...) in X._______, wurde von der Betriebsführung mit Wirkung ab dem 29. März 2005 nach Y._______ versetzt. Hintergrund dieser Massnahme waren die Probleme in der persönlichen Beziehung zwischen ihm und einer gleichen Orts arbeitenden (...). Mit Verfügung vom 25. Mai 2005 bestätigten die SBB den Arbeitsortswechsel von A._______. Dagegen führte er erfolglos Beschwerde beim Zentralbereich Personal der SBB und bei der ehemaligen Eidgenössischen Personalrekurskommission (PRK). Letztere erachtete die angeordnete Versetzung in ihrem Entscheid vom 8. März 2006 als nötig und verhältnismässig. B. Mit Urteil vom 15. November 2006 wies die PRK ein von A._______ am 1. Juni 2006 eingereichtes Revisionsgesuch ab, soweit sie darauf eintrat. C. Mit Urteil vom 27. Juli 2007 trat das Bundesverwaltungsgericht auf ein von A._______ am 27. Dezember 2006 bei der PRK eingereichtes, zweites Revisionsgesuch nicht ein. Begründet wurde dieser Entscheid im Wesentlichen damit, dass sich A._______ ausschliesslich auf bereits im Rahmen des ersten Revisionsverfahrens vorgebrachte und als unbegründet zurückgewiesene Revisionsgründe berufen habe und seine gesamte revisionsrechtliche Argumentation in Wirklichkeit auf eine erneute rechtliche Überprüfung der im Beschwerdeentscheid der PRK vom 8. März 2006 vorgenommenen Würdigung abziele. D. Mit Eingabe vom 25. Oktober 2007 hat A._______ (Gesuchsteller) beim Bundesverwaltungsgericht ein erneutes Revisionsgesuch eingereicht. Er beantragt, der "Beschwerdeentscheid" (richtig: Revisionsentscheid) des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juli 2007 sei aufzuheben und zu revidieren beziehungsweise zu erläutern und zu berichtigen; weiter sei die Verfügung der SBB vom 25. Mai 2005 betreffend Versetzung nach Y._______ per 1. Mai 2005 aufzuheben beziehungsweise in Wiedererwägung zu ziehen. Auf die Begründung des Revisionsgesuchs wird - soweit für dessen Beurteilung erforderlich - in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenentscheid vom 12. Juni 2008 wurde ein vom Gesuchsteller am 5. November 2007 gestelltes, gegen Richter André Moser gerichtetes Ausstandsbegehren abgewiesen.

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist gestützt auf Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) zur Beurteilung von Revisionsgesuchen zuständig, die sich gegen seine eigenen Entscheide richten (BVGE 2007/21 E. 2.1), beurteilt aber darüber hinaus auch Gesuche, mit denen die Revision eines rechtskräftigen Entscheids einer seiner Vorgängerorganisationen - und damit auch der PRK - begehrt wird (vgl. BVGE 2007/11 E. 3.3; 2007/21 E. 3).

E. 1.2 Grundsätzlich kann auch ein Revisionsentscheid Gegenstand eines Revisionsverfahrens bilden, dies allerdings nur im Hinblick darauf, diesem Revisionsentscheid selbst zugrunde liegende, revisionsrechtlich relevante Verfahrensmängel zu rügen. Darüber hinausgehende Rügen können sich stets nur auf den rechtskräftigen und bereits Gegenstand eines früheren Revisionsverfahrens bildenden Sachentscheid beziehen (vgl. dazu ausführlich Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 13 E. 4a, mit weiteren Hinweisen, veröffentlicht auch in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 66.85). Das vorliegend zu beurteilende Revisionsgesuch vom 25. Oktober 2007 richtet sich zwar in erster Linie gegen das Revisionsurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juli 2007. Sinngemäss werden aber auch wiederum der Revisionsentscheid der PRK vom 15. November 2006 sowie der Sachentscheid selbst - also der Beschwerdeentscheid der PRK vom 8. März 2006 - mitangefochten.

E. 1.3 Für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts gelten gemäss Art. 45 VGG die Art. 121 - 128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss; die Revision kann demnach verlangt werden, wenn einer der in Art. 121 - 123 BGG genannten Revisionsgründe geltend gemacht wird. Revisionsgesuche gegen Urteile der Vorgängerorganisationen des Bundesverwaltungsgerichts sind dagegen nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu beurteilen (vgl. BVGE 2007/11 E. 4.5; 2007/21 E. 4 und 5), und es gelten damit die Revisionsgründe nach Art. 66 Abs. 1 und 2 VwVG. In beiden Fällen finden auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsgesuchs die Artikel 52 und 53 VwVG Anwendung (vgl. Art. 67 Abs. 3 VwVG, für ersteren Fall in Verbindung mit Art. 47 VGG).

E. 1.4 Gegen das Revisionsurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juli 2007 beziehungsweise den Revisionsentscheid der PRK vom 15. November 2006 können mit dem vorliegenden Revisionsgesuch - wie erwähnt - nur Mängel jener Revisionsverfahren selbst vorgebracht werden (vgl. oben, E. 1.2). In dieser Hinsicht erscheint indessen das erst am 25. Oktober 2007 eingereichte Revisionsgesuch gestützt auf Art. 124 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 121 BGG beziehungsweise gestützt auf Art. 67 Abs. 1 VwVG grundsätzlich als verspätet. Freilich ist die "sinngemässe" Geltung der 30-tägigen Frist von Art. 124 Abs. 1 Bst. b BGG für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 45 VGG) allgemein nicht unproblematisch, kann und muss doch gegen dessen Entscheide bei gegebenen Voraussetzungen zunächst Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht geführt werden (vgl. Art. 46 VGG i.V.m. Art. 82 ff. und 90 ff. BGG), die ebenfalls "innert 30 Tagen nach der Eröffnung" des betreffenden Bundesverwaltungsgerichtsentscheids zu erheben ist (Art. 100 Abs. 1 BGG). Auch soweit das Revisionsgesuch erneut gegen den Beschwerdeentscheid der PRK vom 8. März 2006 gerichtet ist, erscheint fraglich, ob die Rechtsmittelfrist eingehalten ist (vgl. wiederum Art. 67 Abs. 1 VwVG). Wie es sich damit verhält, braucht indessen nicht abschliessend beurteilt zu werden. Selbst wenn nämlich das Revisionsgesuch als fristgerecht betrachtet wird, ist den Ausführungen des Gesuchstellers nichts zu entnehmen, das auf die Erfüllung eines gesetzlichen Revisionstatbestands hinweisen würde, was nachfolgend näher darzulegen ist.

E. 2 Der Gesuchsteller rügt, es seien aktenkundige erhebliche Tatsachen übersehen sowie die Bestimmungen über das rechtliche Gehör und den Ausstand verletzt worden. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, er sei vor seiner Versetzung nach Y._______ - entgegen den Feststellungen im Revisionsurteil vom 27. Juli 2007 - nicht angehört worden; in seinem Revisionsgesuch vom 27. Dezember 2006 habe er auch die Behauptung widerlegen können, dass er diese Gehörsverletzung im erstinstanzlichen Verfahren nicht gerügt habe. "Hartnäckig" würden aktenkundige erhebliche Tatsachen übersehen, so insbesondere welch massiven Druck sein Vorgesetzter auf die für seine Versetzung zuständigen Behörden ausgeübt habe.

E. 2.1 Soweit sich diese Rügen indessen gegen die vorgängigen Entscheide der PRK vom 8. März 2006 beziehungsweise 15. November 2006 richten, bringt der Gesuchsteller nichts vor, das er nicht bereits mehrmals zuvor, zuletzt auch in seinem Revisionsgesuch vom 27. Dezember 2006, geltend gemacht hätte. Wie das Bundesverwaltungsgericht aber schon im Urteil vom 27. Juli 2007 festgehalten hat, darf sich ein neuerliches Revisionsgesuch grundsätzlich nicht auf Revisionsgründe stützen, die im früheren Verfahren vorgebacht und als ungenügend zurückgewiesen wurden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-16/2007 vom 27. Juli 2007 E. 4.2 mit Hinweis auf Ursina Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 78). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz rechtfertigt sich im vorliegenden Revisionsverfahren ebenso wenig wie im vorangegangenen, zumal der Gesuchsteller wiederum keine neuen Beweismittel zum Nachweis bisher unbewiesen gebliebener Revisionsgründe einreicht. An dieser Stelle soll es denn auch genügen, im Einzelnen auf die betreffenden Ausführungen im Urteil vom 27. Juli 2007 zu verweisen (vgl. insbesondere E. 5.1 und 5.3).

E. 2.2 Soweit der Gesuchsteller die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juli 2007 rügt, erschöpfen sich seine Ausführungen in unsubstanziierten Einwänden ohne revisionsrechtliche Relevanz. So wird gerade auch der Haupteinwand, das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Entscheid in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt (vgl. 121 Bst. d BGG), nur in allgemeiner Form erhoben, ohne dass der Gesuchsteller konkret aufzeigen würde, welche Aktenstücke vom Gericht übersehen worden sein sollen. Auf diese Einwände ist daher ebenfalls nicht näher einzugehen. Hingewiesen sei immerhin noch darauf, dass kein Übersehen von Tatsachen im revisionsrechtlichen Sinne vorliegt, wenn das Gericht Umstände, die sich aus den Akten ergaben, deshalb nicht ausdrücklich erwähnte, weil sie gar nicht entscheiderheblich waren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1F.6/2008 vom 22. April 2008 E. 3.1.3 und BGE 122 II 17 E. 3, je mit weiteren Hinweisen).

E. 3 Im Weiteren schildert der Gesuchsteller erneut ausführlich die Umstände, die aus seiner Sicht im Frühjahr 2005 zu seiner Versetzung führten, und hält dabei fest, es sei völlig unverständlich, dass dieser "offensichtliche Rechtsmissbrauch" in den bisherigen Verfahren geschützt worden sei. Dabei handelt es sich jedoch ausschliesslich um inhaltliche Kritik an der rechtlichen Würdigung in den bisher ergangenen Entscheiden, die im Rahmen eines Revisionsverfahrens von vornherein unbeachtlich bleiben muss (vgl. auch diesbezüglich bereits Urteil BVGer A-16/2007 vom 27. Juli 2007 E. 5.3 und 5.5 mit weiteren Hinweisen). Entsprechendes gilt für seinen Einwand, bei der Beurteilung seiner Versetzung seien die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrags der SBB unberücksichtigt geblieben, einen Einwand, den er im Übrigen bereits mit seinen ersten beiden Revisionsgesuchen vorgebracht hatte (vgl. Urteil BVGer A-16/2007 vom 27. Juli 2007 E. 5.1).

E. 4 Der Gesuchsteller beantragt schliesslich die Erläuterung und Berichtigung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juli 2007, weil es gemäss seinen Ausführungen "zynisch" sei, wenn das Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit seiner Versetzung von einer "Eskalation" der Situation spreche, die überdies gar nicht "Verfahrensgegenstand" sei. Festzuhalten ist indessen, dass Gegenstand eines Erläuterungs- oder Berichtigungsgesuchs grundsätzlich nur Entscheiddispositive sein können und nicht etwa auch die Erwägungen oder gar die Zusammenfassung des Sachverhalts (vgl. Art. 129 Abs. 1 BGG sinngemäss i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VGG). Der Gesuchsteller bezieht sich mit seinem Erläuterungs- und Berichtigungsgesuch einzig auf eine Stelle im Sachverhalt des Urteils vom 27. Juli 2007 (a.a.O., Ziff. A), macht jedoch in keiner Weise geltend, dass das Dispositiv des betreffenden Urteils an einem Mangel im Sinne von Art. 129 Abs. 1 BGG leiden würde.

E. 5 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass sich dem Revisionsgesuch vom 25. Oktober 2007 keine konkreten und substanziierten Hinweise auf zulässige Revisionsgründe entnehmen lassen, die materiell näher zu beurteilen wären. Das Revisionsgesuch erweist sich daher auch unabhängig von der Frage seiner Rechtzeitigkeit (vgl. oben, E. 1.4) als unzulässig und ist durch einen Nichteintretensentscheid zu erledigen (vgl. bereits Urteil BVGer A-16/2007 vom 27. Juli 2007 E. 5.5 am Ende, mit weiteren Hinweisen). Entsprechendes gilt für das gleichzeitig gestellte Erläuterungs- und Berichtigungsgesuch. Auf sämtliche Gesuche ist damit nicht einzutreten.

E. 6 Unabhängig vom Ausgang sind Rechtsmittelverfahren in personalrechtlichen Angelegenheiten kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit (vgl. Art. 34 Abs. 2 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 [BPG, SR 172.220.1]). Liegt aber ein Fall mutwilliger Prozessführung vor, können die der unterliegenden Partei aufzuerlegenden Verfahrenskosten (Art. 63 Abs. 1 VwVG) zudem auch erhöht werden (Art. 2 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Gesuchsteller hat in derselben Sache innert kurzer Zeit erneut ein offensichtlich unzulässiges, sich weitgehend in blosser Urteilskritik erschöpfendes Revisionsgesuch eingereicht. Nachdem im Revisionsurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juli 2007 trotz offensichtlicher Mängel auch jenes Revisionsgesuchs auf eine Erhebung von Verfahrenskosten noch verzichtet worden ist, erscheint es nun angebracht, dem Gesuchsteller aufgrund mutwilliger Prozessführung Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 1'000.-- aufzuerlegen. Dieser Betrag ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen. Angesichts seines Unterliegens hat der Gesuchsteller im Übrigen keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 2 i.V.m. Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) F.

Dispositiv
  1. Auf das Revisionsgesuch und das Erläuterungs- und Berichtigungsgesuch vom 25. Oktober 2007 wird nicht eingetreten.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Gesuchsteller (Gerichtsurkunde) - die Gesuchsgegnerin (Gerichtsurkunde) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Ryter Sauvant Mario Vena Rechtsmittelbelehrung: Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse können mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens 15'000 Franken beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG]; SR 173.110). Bei einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Geschlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g BGG). Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, so ist sie innert 30 Tagen seit der Ausfertigung des angefochtenen Urteils zu erheben. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Sie muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (vgl. Art. 42. 48, 54 und 100 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-7266/2007 {T 0/2} Urteil vom 1. September 2008 Besetzung Richterin Marianne Ryter Sauvant (Vorsitz), Richter André Moser, Richter Jürg Kölliker, Gerichtsschreiber Mario Vena. Parteien A._______, Gesuchsteller, gegen Schweizerische Bundesbahnen SBB, Zentralbereich Personal, Arbeitsrecht, Gesuchsgegnerin, Gegenstand Revisionsgesuch betreffend Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juli 2007. Sachverhalt: A. A._______, seit dem 7. August 1989 bei den Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) angestellt, ab 1. Januar 2003 in der Funktion eines (...) in X._______, wurde von der Betriebsführung mit Wirkung ab dem 29. März 2005 nach Y._______ versetzt. Hintergrund dieser Massnahme waren die Probleme in der persönlichen Beziehung zwischen ihm und einer gleichen Orts arbeitenden (...). Mit Verfügung vom 25. Mai 2005 bestätigten die SBB den Arbeitsortswechsel von A._______. Dagegen führte er erfolglos Beschwerde beim Zentralbereich Personal der SBB und bei der ehemaligen Eidgenössischen Personalrekurskommission (PRK). Letztere erachtete die angeordnete Versetzung in ihrem Entscheid vom 8. März 2006 als nötig und verhältnismässig. B. Mit Urteil vom 15. November 2006 wies die PRK ein von A._______ am 1. Juni 2006 eingereichtes Revisionsgesuch ab, soweit sie darauf eintrat. C. Mit Urteil vom 27. Juli 2007 trat das Bundesverwaltungsgericht auf ein von A._______ am 27. Dezember 2006 bei der PRK eingereichtes, zweites Revisionsgesuch nicht ein. Begründet wurde dieser Entscheid im Wesentlichen damit, dass sich A._______ ausschliesslich auf bereits im Rahmen des ersten Revisionsverfahrens vorgebrachte und als unbegründet zurückgewiesene Revisionsgründe berufen habe und seine gesamte revisionsrechtliche Argumentation in Wirklichkeit auf eine erneute rechtliche Überprüfung der im Beschwerdeentscheid der PRK vom 8. März 2006 vorgenommenen Würdigung abziele. D. Mit Eingabe vom 25. Oktober 2007 hat A._______ (Gesuchsteller) beim Bundesverwaltungsgericht ein erneutes Revisionsgesuch eingereicht. Er beantragt, der "Beschwerdeentscheid" (richtig: Revisionsentscheid) des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juli 2007 sei aufzuheben und zu revidieren beziehungsweise zu erläutern und zu berichtigen; weiter sei die Verfügung der SBB vom 25. Mai 2005 betreffend Versetzung nach Y._______ per 1. Mai 2005 aufzuheben beziehungsweise in Wiedererwägung zu ziehen. Auf die Begründung des Revisionsgesuchs wird - soweit für dessen Beurteilung erforderlich - in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenentscheid vom 12. Juni 2008 wurde ein vom Gesuchsteller am 5. November 2007 gestelltes, gegen Richter André Moser gerichtetes Ausstandsbegehren abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist gestützt auf Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) zur Beurteilung von Revisionsgesuchen zuständig, die sich gegen seine eigenen Entscheide richten (BVGE 2007/21 E. 2.1), beurteilt aber darüber hinaus auch Gesuche, mit denen die Revision eines rechtskräftigen Entscheids einer seiner Vorgängerorganisationen - und damit auch der PRK - begehrt wird (vgl. BVGE 2007/11 E. 3.3; 2007/21 E. 3). 1.2 Grundsätzlich kann auch ein Revisionsentscheid Gegenstand eines Revisionsverfahrens bilden, dies allerdings nur im Hinblick darauf, diesem Revisionsentscheid selbst zugrunde liegende, revisionsrechtlich relevante Verfahrensmängel zu rügen. Darüber hinausgehende Rügen können sich stets nur auf den rechtskräftigen und bereits Gegenstand eines früheren Revisionsverfahrens bildenden Sachentscheid beziehen (vgl. dazu ausführlich Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 13 E. 4a, mit weiteren Hinweisen, veröffentlicht auch in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 66.85). Das vorliegend zu beurteilende Revisionsgesuch vom 25. Oktober 2007 richtet sich zwar in erster Linie gegen das Revisionsurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juli 2007. Sinngemäss werden aber auch wiederum der Revisionsentscheid der PRK vom 15. November 2006 sowie der Sachentscheid selbst - also der Beschwerdeentscheid der PRK vom 8. März 2006 - mitangefochten. 1.3 Für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts gelten gemäss Art. 45 VGG die Art. 121 - 128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss; die Revision kann demnach verlangt werden, wenn einer der in Art. 121 - 123 BGG genannten Revisionsgründe geltend gemacht wird. Revisionsgesuche gegen Urteile der Vorgängerorganisationen des Bundesverwaltungsgerichts sind dagegen nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu beurteilen (vgl. BVGE 2007/11 E. 4.5; 2007/21 E. 4 und 5), und es gelten damit die Revisionsgründe nach Art. 66 Abs. 1 und 2 VwVG. In beiden Fällen finden auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsgesuchs die Artikel 52 und 53 VwVG Anwendung (vgl. Art. 67 Abs. 3 VwVG, für ersteren Fall in Verbindung mit Art. 47 VGG). 1.4 Gegen das Revisionsurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juli 2007 beziehungsweise den Revisionsentscheid der PRK vom 15. November 2006 können mit dem vorliegenden Revisionsgesuch - wie erwähnt - nur Mängel jener Revisionsverfahren selbst vorgebracht werden (vgl. oben, E. 1.2). In dieser Hinsicht erscheint indessen das erst am 25. Oktober 2007 eingereichte Revisionsgesuch gestützt auf Art. 124 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 121 BGG beziehungsweise gestützt auf Art. 67 Abs. 1 VwVG grundsätzlich als verspätet. Freilich ist die "sinngemässe" Geltung der 30-tägigen Frist von Art. 124 Abs. 1 Bst. b BGG für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 45 VGG) allgemein nicht unproblematisch, kann und muss doch gegen dessen Entscheide bei gegebenen Voraussetzungen zunächst Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht geführt werden (vgl. Art. 46 VGG i.V.m. Art. 82 ff. und 90 ff. BGG), die ebenfalls "innert 30 Tagen nach der Eröffnung" des betreffenden Bundesverwaltungsgerichtsentscheids zu erheben ist (Art. 100 Abs. 1 BGG). Auch soweit das Revisionsgesuch erneut gegen den Beschwerdeentscheid der PRK vom 8. März 2006 gerichtet ist, erscheint fraglich, ob die Rechtsmittelfrist eingehalten ist (vgl. wiederum Art. 67 Abs. 1 VwVG). Wie es sich damit verhält, braucht indessen nicht abschliessend beurteilt zu werden. Selbst wenn nämlich das Revisionsgesuch als fristgerecht betrachtet wird, ist den Ausführungen des Gesuchstellers nichts zu entnehmen, das auf die Erfüllung eines gesetzlichen Revisionstatbestands hinweisen würde, was nachfolgend näher darzulegen ist. 2. Der Gesuchsteller rügt, es seien aktenkundige erhebliche Tatsachen übersehen sowie die Bestimmungen über das rechtliche Gehör und den Ausstand verletzt worden. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, er sei vor seiner Versetzung nach Y._______ - entgegen den Feststellungen im Revisionsurteil vom 27. Juli 2007 - nicht angehört worden; in seinem Revisionsgesuch vom 27. Dezember 2006 habe er auch die Behauptung widerlegen können, dass er diese Gehörsverletzung im erstinstanzlichen Verfahren nicht gerügt habe. "Hartnäckig" würden aktenkundige erhebliche Tatsachen übersehen, so insbesondere welch massiven Druck sein Vorgesetzter auf die für seine Versetzung zuständigen Behörden ausgeübt habe. 2.1 Soweit sich diese Rügen indessen gegen die vorgängigen Entscheide der PRK vom 8. März 2006 beziehungsweise 15. November 2006 richten, bringt der Gesuchsteller nichts vor, das er nicht bereits mehrmals zuvor, zuletzt auch in seinem Revisionsgesuch vom 27. Dezember 2006, geltend gemacht hätte. Wie das Bundesverwaltungsgericht aber schon im Urteil vom 27. Juli 2007 festgehalten hat, darf sich ein neuerliches Revisionsgesuch grundsätzlich nicht auf Revisionsgründe stützen, die im früheren Verfahren vorgebacht und als ungenügend zurückgewiesen wurden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-16/2007 vom 27. Juli 2007 E. 4.2 mit Hinweis auf Ursina Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 78). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz rechtfertigt sich im vorliegenden Revisionsverfahren ebenso wenig wie im vorangegangenen, zumal der Gesuchsteller wiederum keine neuen Beweismittel zum Nachweis bisher unbewiesen gebliebener Revisionsgründe einreicht. An dieser Stelle soll es denn auch genügen, im Einzelnen auf die betreffenden Ausführungen im Urteil vom 27. Juli 2007 zu verweisen (vgl. insbesondere E. 5.1 und 5.3). 2.2 Soweit der Gesuchsteller die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juli 2007 rügt, erschöpfen sich seine Ausführungen in unsubstanziierten Einwänden ohne revisionsrechtliche Relevanz. So wird gerade auch der Haupteinwand, das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Entscheid in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt (vgl. 121 Bst. d BGG), nur in allgemeiner Form erhoben, ohne dass der Gesuchsteller konkret aufzeigen würde, welche Aktenstücke vom Gericht übersehen worden sein sollen. Auf diese Einwände ist daher ebenfalls nicht näher einzugehen. Hingewiesen sei immerhin noch darauf, dass kein Übersehen von Tatsachen im revisionsrechtlichen Sinne vorliegt, wenn das Gericht Umstände, die sich aus den Akten ergaben, deshalb nicht ausdrücklich erwähnte, weil sie gar nicht entscheiderheblich waren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1F.6/2008 vom 22. April 2008 E. 3.1.3 und BGE 122 II 17 E. 3, je mit weiteren Hinweisen). 3. Im Weiteren schildert der Gesuchsteller erneut ausführlich die Umstände, die aus seiner Sicht im Frühjahr 2005 zu seiner Versetzung führten, und hält dabei fest, es sei völlig unverständlich, dass dieser "offensichtliche Rechtsmissbrauch" in den bisherigen Verfahren geschützt worden sei. Dabei handelt es sich jedoch ausschliesslich um inhaltliche Kritik an der rechtlichen Würdigung in den bisher ergangenen Entscheiden, die im Rahmen eines Revisionsverfahrens von vornherein unbeachtlich bleiben muss (vgl. auch diesbezüglich bereits Urteil BVGer A-16/2007 vom 27. Juli 2007 E. 5.3 und 5.5 mit weiteren Hinweisen). Entsprechendes gilt für seinen Einwand, bei der Beurteilung seiner Versetzung seien die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrags der SBB unberücksichtigt geblieben, einen Einwand, den er im Übrigen bereits mit seinen ersten beiden Revisionsgesuchen vorgebracht hatte (vgl. Urteil BVGer A-16/2007 vom 27. Juli 2007 E. 5.1). 4. Der Gesuchsteller beantragt schliesslich die Erläuterung und Berichtigung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juli 2007, weil es gemäss seinen Ausführungen "zynisch" sei, wenn das Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit seiner Versetzung von einer "Eskalation" der Situation spreche, die überdies gar nicht "Verfahrensgegenstand" sei. Festzuhalten ist indessen, dass Gegenstand eines Erläuterungs- oder Berichtigungsgesuchs grundsätzlich nur Entscheiddispositive sein können und nicht etwa auch die Erwägungen oder gar die Zusammenfassung des Sachverhalts (vgl. Art. 129 Abs. 1 BGG sinngemäss i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VGG). Der Gesuchsteller bezieht sich mit seinem Erläuterungs- und Berichtigungsgesuch einzig auf eine Stelle im Sachverhalt des Urteils vom 27. Juli 2007 (a.a.O., Ziff. A), macht jedoch in keiner Weise geltend, dass das Dispositiv des betreffenden Urteils an einem Mangel im Sinne von Art. 129 Abs. 1 BGG leiden würde. 5. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass sich dem Revisionsgesuch vom 25. Oktober 2007 keine konkreten und substanziierten Hinweise auf zulässige Revisionsgründe entnehmen lassen, die materiell näher zu beurteilen wären. Das Revisionsgesuch erweist sich daher auch unabhängig von der Frage seiner Rechtzeitigkeit (vgl. oben, E. 1.4) als unzulässig und ist durch einen Nichteintretensentscheid zu erledigen (vgl. bereits Urteil BVGer A-16/2007 vom 27. Juli 2007 E. 5.5 am Ende, mit weiteren Hinweisen). Entsprechendes gilt für das gleichzeitig gestellte Erläuterungs- und Berichtigungsgesuch. Auf sämtliche Gesuche ist damit nicht einzutreten. 6. Unabhängig vom Ausgang sind Rechtsmittelverfahren in personalrechtlichen Angelegenheiten kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit (vgl. Art. 34 Abs. 2 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 [BPG, SR 172.220.1]). Liegt aber ein Fall mutwilliger Prozessführung vor, können die der unterliegenden Partei aufzuerlegenden Verfahrenskosten (Art. 63 Abs. 1 VwVG) zudem auch erhöht werden (Art. 2 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Gesuchsteller hat in derselben Sache innert kurzer Zeit erneut ein offensichtlich unzulässiges, sich weitgehend in blosser Urteilskritik erschöpfendes Revisionsgesuch eingereicht. Nachdem im Revisionsurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juli 2007 trotz offensichtlicher Mängel auch jenes Revisionsgesuchs auf eine Erhebung von Verfahrenskosten noch verzichtet worden ist, erscheint es nun angebracht, dem Gesuchsteller aufgrund mutwilliger Prozessführung Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 1'000.-- aufzuerlegen. Dieser Betrag ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen. Angesichts seines Unterliegens hat der Gesuchsteller im Übrigen keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 2 i.V.m. Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) F. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf das Revisionsgesuch und das Erläuterungs- und Berichtigungsgesuch vom 25. Oktober 2007 wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an:

- den Gesuchsteller (Gerichtsurkunde)

- die Gesuchsgegnerin (Gerichtsurkunde) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Ryter Sauvant Mario Vena Rechtsmittelbelehrung: Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse können mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens 15'000 Franken beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG]; SR 173.110). Bei einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Geschlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g BGG). Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, so ist sie innert 30 Tagen seit der Ausfertigung des angefochtenen Urteils zu erheben. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Sie muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (vgl. Art. 42. 48, 54 und 100 BGG). Versand: