Bundespersonal
Sachverhalt
A. X._______ trat am 7. August 1989 als Betriebsdisponent-Lehrling in die Dienste der Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) ein. Auf den 1. Januar 2003 wurde er zum Fahrdienstleiter in Z._______ gewählt. Im Jahre 2002 entwickelte sich eine persönlichen Beziehung zwischen ihm und einer gleichen Orts arbeitenden Fahrdienstleiterin. Im Verlaufe des Jahres 2004 nahmen die Probleme in der Beziehung zu und auf Ersuchen der Fahrdeinstleiterin fanden mehrere Gespräche mit der Betriebsführung und dem SBB-Sozialberater statt. Für das mit X._______ und der Fahrdienstleiterin am 30. November 2004 getrennt geführte Gespräch zog die SBB einen Notfallpsychiater bei. Weil die Situation eskalierte, wurde X._______ ab dem 29. März 2005 als Fahrdienstleiter nach St. Gallen versetzt. Mit Verfügung vom 25. Mai 2005 bestätigten die SBB, den Arbeitsortswechsel von X.______. Dagegen führte X.______ erfolglos Beschwerde beim Zentralbereich Personal der SBB und bei der ehemaligen Eidgenössischen Personalrekurskommission (PRK). Letztere führte in ihrem Entscheid vom 8. März 2006 aus, die Massnahme der Versetzung sei nötig und verhältnismässig gewesen. Sie stufte die Ansicht der SBB, dass aufgrund des emotionalen Beziehungsgeflechts zwischen den beiden Angestellten mögliche Auswirkungen auf den Bahnbetrieb bestünden, als sachliche und plausible Begründung für die Versetzung von X._______ ein. Er habe auch keine Änderungen der Funktion oder des Lohnes hinnehmen müssen. Weiter sei auch nicht zu beanstanden, dass die SBB bei der Versetzung die Nähe seines Wohnortes zum Arbeitsort St. Gallen berücksichtigt habe. B. Am 1. Juni 2006 reichte X._______ (Gesuchsteller) bei der PRK ein Revisionsgesuch ein, welches von dieser am 15. November 2006 abgewiesen wurde, soweit sie darauf eintrat. C. Gegen diesen Revisionsentscheid reicht X._______ (Gesuchsteller) am 27. Dezember 2006 ein zweites Revisionsgesuch ein (Eingang bei der PRK am 28. Dezember 2006). Er stellt die Begehren, der Entscheid der PRK vom 15. November 2006 sei aufzuheben und zu revidieren sowie die Verfügung vom 25. Mai 2005 betreffend Versetzung nach St. Gallen per 1. Mai 2005 sei aufzuheben. Zur Begründung führt er an, in seiner Personalakte sei noch immer der Eintrag "Disziplinarische Versetzung" vermerkt, obschon im Entscheid der PRK ausdrücklich stehe, dass die Versetzung keine disziplinarische Massnahme darstelle. Weiter habe er entgegen der Feststellung der PRK im Revisionsentscheid bereits in der Beschwerde an den Zentralbereich Personal der SBB die Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt, weshalb die PRK verpflichtet gewesen wäre, darauf einzutreten. Im Übrigen wirft der Gesuchsteller der PRK vor, im Revisionentscheid mehrere Beweismittel übersehen zu haben. D. Die SBB verzichtet mit Schreiben vom 22. Januar 2007 auf eine Stellungnahme zum Revisionsgesuch. E. Am 15. März 2007 wurde dem Gesuchsteller Akteneinsicht gewährt. F. Der Gesuchsteller reicht am 28. März 2007 beim Bundesverwaltungsgericht unaufgefordert eine weitere Eingabe ein. G. Auf weitergehende Vorbringen der Parteien und die sich in den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der per 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs und Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]).
E. 2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Weil es nicht um die Revision eines Entscheides des Bundesverwaltungsgerichts geht, finden die Art. 45 ff. VGG vorliegend keine Anwendung. Zuständig zur Behandlung von Revisionsgesuchen ist die Beschwerdeinstanz, welche den zu revidierenden Entscheid gefällt hat (Art. 66 Abs. 1 und 2 VwVG). Da im vorliegenden Fall die PRK per 31. Dezember 2006 aufgelöst und die hängigen Rechtsmittel vom Bundesverwaltungsgericht übernommen wurden, ist es zur Behandlung des Revisionsgesuches zuständig (vgl. dazu ausführlich das zur Publikation vorgesehene Urteil BVGE D-4889/2006 vom 12. Juli 2007).
E. 3 Die Revision ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das ein Zurückkommen auf einen formell rechtskräftigen Entscheid erlaubt, sofern ein im Gesetz umschriebener Revisionsgrund vorliegt (Urteil des Bundesgerichts 2A.182/2004 vom 29. Oktober 2004 E. 1). Auf ein Revisionsgesuch ist dann nicht einzutreten, wenn die darin vorgebrachten Gründe auf dem Wege einer Beschwerde hätten geltend gemacht werden können (Art. 66 Abs. 3 VwVG). Vorliegend hat X._______ seine Eingabe gegen den Revisionsentscheid der PRK vom 15. November 2006 am 27. Dezember 2006, mithin unter Berücksichtigung der Gerichtsferien offenbar während der gemäss Rechtsmittelbelehrung im Revisionsentscheid der PRK laufenden Beschwerdefrist, eingereicht. Weil in vorliegender Streitsache eine Beschwerde ans Bundesgericht ausgeschlossen ist (Art. 100 Abs. 1 Bst. e des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege [AS 2001 894, S. 909 i.V.m. Art. 132 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2007 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]; vgl. auch Art. 83 Bst. g und Art. 85 BGG), ist die Eingabe des Beschwerdeführers vom 27. Dezember 2006 einzig als Revisionsgesuch zu betrachten.
E. 4 Die Revision ist gegen Revisionsentscheide zulässig, soweit damit Mängel des Revisionsverfahrens gerügt werden (Ursina Beerli-Bonorand, Die aus-serordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 77). Die Revisionsgründe sind in Art. 66 VwVG abschliessend aufgezählt. Der Entscheid wird auf Begehren einer Partei unter anderem dann in Revision gezogen, wenn sie neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt oder nachweist, dass aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen wurden, oder dass die Bestimmungen betreffend den Ausstand, die Akteneinsicht oder das rechtliche Gehör verletzt wurden (Art. 66 Abs. 2 VwVG).
E. 4.1 Liegen nach Ausfällung eines Revisionsentscheides neue Revisionsgründe vor, muss sich die Revision gegen den Sachentscheid - vorliegend den Beschwerdeentscheid der PRK vom 8. März 2006 - richten (Beerli-Bonorand, a.a.O., S. 78).
E. 4.2 Ein zweites Revisionsverfahren darf sich grundsätzlich nicht auf Revisionsgründe stützen, die im früheren Verfahren vorgebracht und als unbegründet zurückgewiesen wurden. Ausnahmsweise können verworfene Revisionsgründe nochmals geltend gemacht werden, wenn sie mit neu entdeckten Revisionsgründen beweisbar sind (Beerli-Bonorand, a.a.O., S. 78).
E. 5 Im vorliegenden Fall rügt der Gesuchsteller, dass aktenkundige erhebliche Tatsachen übersehen sowie die Bestimmungen über das rechtliche Gehör und den Ausstand verletzt worden seien. Dabei bringt er aber dieselben als unbegründet zurückgewiesenen Revisionsgründe vor wie im ersten Revisionsverfahren.
E. 5.1 So behauptet er unter Ziff. 3 wie schon im ersten Revisionsgesuch, dass das rechtliche Gehört verletzt sei, weil er vor seiner Versetzung nicht angehört worden sei (Art. 66 Abs. 2 Bst. c VwVG). Im Revisionsentscheid vom 15. November 2006 wurde diese Rüge mit der Begründung abgewiesen, dass es dem Gesuchsteller bereits im Beschwerdeverfahren vor der PRK möglich gewesen wäre, die Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend zu machen. Dem sei er einerseits nicht nachgekommen und andererseits sei er gemäss unbestrittenen Feststellungen im Beschwerdeentscheid vom 8. März 2006 durchaus mehrmals angehört worden, wodurch eine Verletzung dieses Grundsatzes nicht ersichtlich sei. In Ziff. 4a und b bringt der Gesuchsteller noch einmal vor, dass sein Vorgesetzter, obschon freiwillig in den Ausstand getreten, Druck auf die Behörde, welche seine Versetzung verfügte, ausgeübt habe. Auch in diesem Punkt kam die PRK zum Schluss, dass kein Revisionsgrund vorliege und auch (obschon zu jenem Zeitpunkt noch nicht angerufen) kein Fall von Art. 66 Abs. 2 Bst. c VwVG. In Ziff. 5 des zweiten Revisionsgesuchs bringt der Gesuchsteller erneut vor, dass das Schreiben des Medical Service vom 17. Februar 2005 (Act. 48) übersehen worden sei. Aber auch mit diesem Punkt hat sich die PRK auseinandergesetzt. Andernfalls wäre sie im Revisionsentscheid nicht zum Schluss gekommen, dass sie besagtem Beweismittel lediglich eine andere Tragweite zugemessen habe, was bedeute, dass kein gültiger Revisionsgrund vorliege. Zuletzt rügt der Gesuchsteller unter Ziff. 6, dass die SBB an den GAV gebunden sei und eine Versetzung gemäss Art. 45 GAV nur bei einem schwerwiegenden Fehlverhalten verfügt werden könne. Diese Rüge brachte der Gesuchsteller ebenfalls bereits im ersten Revisionsgesuch vor. Sie wurde im Revisionsentscheid als Kritik rein rechtlicher Art angesehen und konnte damit nicht gehört werden. Der Beschwerdeführer stützt sich somit auf bereits im ersten Revisionsverfahren vorgebrachte und als unbegründet zurückgewiesene Revisionsgründe. Auch die Ausnahme, wonach bereits verworfene Revisionsgründe nochmals geltend gemacht werden können, wenn sie mit neu entdeckten Revisionsgründen beweisbar sind, greift vorliegend nicht. Die angeführten Gründe bestanden bereits im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheids und es sind auch keine neuen Revisionsgründe oder Beweise hierzu ersichtlich. Aus diesen Gründen kann auf die bereits im ersten Revisionsverfahren geltend gemachten Revisionsgründe, welche mit Entscheid vom 15. November 2006 als unbegründet zurückgewiesen wurden, nicht erneut eingetreten werden.
E. 5.2 Unter Ziff. 2 des Revisionsgesuchs vom 27. Dezember 2006 bringt der Gesuchsteller vor, dass ihm noch immer Nachteile innerhalb der Unternehmung entstünden. So finde sich auch in der Personalakte weiterhin ein Eintrag "Disziplinarische Versetzung", obschon im Revisionsentscheid festgehalten worden sei, dass die Versetzung keine disziplinarische Massnahme darstelle. Der Eintrag in den Personalakten bildete nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung und des ersten Revisionsverfahrens. Er kann damit auch nicht zum Gegenstand des vorliegenden Revisionsgesuchs gemacht werden. Auf dieses Vorbringen kann deshalb ebenfalls nicht eingetreten werden.
E. 5.3 Der Gesuchsteller möchte unter Ziff. 4c des Revisionsgesuchs vom 27. Dezember 2006, dass die Revisionsinstanz begründe, weshalb hinsichtlich der Trennung der Arbeitsplätze von Y.______ und ihm nicht auf die aktenkundigen Einträge abgestützt worden sei, wie jenem, dass Y.______ selbst in Z.______ bleiben wolle (Act. 1), oder auch jenem unbestrittenen Schreiben von ihm an seinen Vorgesetzten betreffend Wegversetzung vom Bahnhof Z.______ (Act. 237). Diese Beweismittel seien bisher offensichtlich übersehen worden. Auch betreffend diesem Vorbringen gilt es festzuhalten, dass damit kein zulässiger Revisionsgrund im Sinne von Art. 66 VwVG angerufen wird. Denn der Gesuchsteller rügt unter diesem Punkt im Grunde, die PRK habe die Tatsachen in rechtlicher Hinsicht unrichtig gewürdigt, was eine Rechtsfrage betrifft und keinen Revisionsgrund darstellt ( Urteil des Bundesgerichts 2A.182/2004 vom 29. Oktober 2004 E. 4.1, BGE 122 II 17 E. 3, Alfred Kölz / Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, Rz. 742; Beerli-Bonorand, a.a.O., S. 131 ff.;). Damit kann auch auf diese Rüge nicht eingetreten werden.
E. 5.4 Auch in seiner Eingabe vom 28. März 2007 geht der Gesuchsteller nicht auf den angefochtenen Revisionsentscheid ein, sondern legt lediglich noch einmal seine Sicht der Dinge dar.
E. 5.5 Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die gesamte Argumentation des Gesuchstellers zu Art. 66 VwVG in Wirklichkeit auf eine Wiedererwägung der im Beschwerdeentscheid vorgenommenen Würdigung abzielt. Das ausserordentliche Rechtsmittel der Revision hat aber nicht den Zweck, einen (rechtskräftigen) Entscheid einer erneuten rechtlichen Überprüfung zu unterziehen. Stellt der in einem Revisionsgesuch vorgebrachte Grund keinen zulässigen Revisionsgrund dar, wird das Revisionsgesuch für offensichtlich unzulässig befunden und durch einen Nichteintretensentscheid erledigt (vgl. VPB 68.3 E. 2c; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 74; Beerli-Bonorand, a.a.O., S. 162). Das vorliegende Revisionsgesuch ist deshalb für offensichtlich unzulässig zu befinden, da die vorgebrachten Gründe keine zulässigen Revisionsgründe darstellen.
E. 6 Nach dem Gesagten ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten. Unabhängig vom Ausgang des Verfahrens ist das Beschwerdeverfahren in Personalrechtsangelegenheiten, ausgenommen bei Mutwilligkeit, unentgeltlich (Art. 34 Abs. 2 BPG). Ansprüche auf Parteientschädigungen sind nicht gegeben (Art. 64 VwVG).
Dispositiv
- Auf das Revisionsgesuch vom 27. Dezember 2006 wird nicht eingetreten.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteientschädigungen zugesprochen.
- Dieses Urteil wird mit Gerichtsurkunde eröffnet: - dem Gesuchsteller - der Vorinstanz (Beilage: Eingabe des Gesuchstellers vom 28. März 2007) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Forster Yasemin Cevik Versand am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Abteilung I A-16/2007 {T 0/2} Urteil vom 27. Juli 2007 Mitwirkung: Richter Beat Forster (Vorsitz) und Lorenz Kneubühler, Richterin Florence Aubry Girardin; Gerichtsschreiberin Yasemin Cevik. X.______, Gesuchsteller, gegen Schweizerische Bundesbahnen SBB (SBB AG), Zentralbereich Personal, Mittelstrasse 43, Postfach, 3000 Bern, Vorinstanz, betreffend Revision eines Revisionsentscheides der Personalrekurskommission vom 15. November 2006. Sachverhalt: A. X._______ trat am 7. August 1989 als Betriebsdisponent-Lehrling in die Dienste der Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) ein. Auf den 1. Januar 2003 wurde er zum Fahrdienstleiter in Z._______ gewählt. Im Jahre 2002 entwickelte sich eine persönlichen Beziehung zwischen ihm und einer gleichen Orts arbeitenden Fahrdienstleiterin. Im Verlaufe des Jahres 2004 nahmen die Probleme in der Beziehung zu und auf Ersuchen der Fahrdeinstleiterin fanden mehrere Gespräche mit der Betriebsführung und dem SBB-Sozialberater statt. Für das mit X._______ und der Fahrdienstleiterin am 30. November 2004 getrennt geführte Gespräch zog die SBB einen Notfallpsychiater bei. Weil die Situation eskalierte, wurde X._______ ab dem 29. März 2005 als Fahrdienstleiter nach St. Gallen versetzt. Mit Verfügung vom 25. Mai 2005 bestätigten die SBB, den Arbeitsortswechsel von X.______. Dagegen führte X.______ erfolglos Beschwerde beim Zentralbereich Personal der SBB und bei der ehemaligen Eidgenössischen Personalrekurskommission (PRK). Letztere führte in ihrem Entscheid vom 8. März 2006 aus, die Massnahme der Versetzung sei nötig und verhältnismässig gewesen. Sie stufte die Ansicht der SBB, dass aufgrund des emotionalen Beziehungsgeflechts zwischen den beiden Angestellten mögliche Auswirkungen auf den Bahnbetrieb bestünden, als sachliche und plausible Begründung für die Versetzung von X._______ ein. Er habe auch keine Änderungen der Funktion oder des Lohnes hinnehmen müssen. Weiter sei auch nicht zu beanstanden, dass die SBB bei der Versetzung die Nähe seines Wohnortes zum Arbeitsort St. Gallen berücksichtigt habe. B. Am 1. Juni 2006 reichte X._______ (Gesuchsteller) bei der PRK ein Revisionsgesuch ein, welches von dieser am 15. November 2006 abgewiesen wurde, soweit sie darauf eintrat. C. Gegen diesen Revisionsentscheid reicht X._______ (Gesuchsteller) am 27. Dezember 2006 ein zweites Revisionsgesuch ein (Eingang bei der PRK am 28. Dezember 2006). Er stellt die Begehren, der Entscheid der PRK vom 15. November 2006 sei aufzuheben und zu revidieren sowie die Verfügung vom 25. Mai 2005 betreffend Versetzung nach St. Gallen per 1. Mai 2005 sei aufzuheben. Zur Begründung führt er an, in seiner Personalakte sei noch immer der Eintrag "Disziplinarische Versetzung" vermerkt, obschon im Entscheid der PRK ausdrücklich stehe, dass die Versetzung keine disziplinarische Massnahme darstelle. Weiter habe er entgegen der Feststellung der PRK im Revisionsentscheid bereits in der Beschwerde an den Zentralbereich Personal der SBB die Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt, weshalb die PRK verpflichtet gewesen wäre, darauf einzutreten. Im Übrigen wirft der Gesuchsteller der PRK vor, im Revisionentscheid mehrere Beweismittel übersehen zu haben. D. Die SBB verzichtet mit Schreiben vom 22. Januar 2007 auf eine Stellungnahme zum Revisionsgesuch. E. Am 15. März 2007 wurde dem Gesuchsteller Akteneinsicht gewährt. F. Der Gesuchsteller reicht am 28. März 2007 beim Bundesverwaltungsgericht unaufgefordert eine weitere Eingabe ein. G. Auf weitergehende Vorbringen der Parteien und die sich in den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der per 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs und Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]).
2. Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Weil es nicht um die Revision eines Entscheides des Bundesverwaltungsgerichts geht, finden die Art. 45 ff. VGG vorliegend keine Anwendung. Zuständig zur Behandlung von Revisionsgesuchen ist die Beschwerdeinstanz, welche den zu revidierenden Entscheid gefällt hat (Art. 66 Abs. 1 und 2 VwVG). Da im vorliegenden Fall die PRK per 31. Dezember 2006 aufgelöst und die hängigen Rechtsmittel vom Bundesverwaltungsgericht übernommen wurden, ist es zur Behandlung des Revisionsgesuches zuständig (vgl. dazu ausführlich das zur Publikation vorgesehene Urteil BVGE D-4889/2006 vom 12. Juli 2007).
3. Die Revision ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das ein Zurückkommen auf einen formell rechtskräftigen Entscheid erlaubt, sofern ein im Gesetz umschriebener Revisionsgrund vorliegt (Urteil des Bundesgerichts 2A.182/2004 vom 29. Oktober 2004 E. 1). Auf ein Revisionsgesuch ist dann nicht einzutreten, wenn die darin vorgebrachten Gründe auf dem Wege einer Beschwerde hätten geltend gemacht werden können (Art. 66 Abs. 3 VwVG). Vorliegend hat X._______ seine Eingabe gegen den Revisionsentscheid der PRK vom 15. November 2006 am 27. Dezember 2006, mithin unter Berücksichtigung der Gerichtsferien offenbar während der gemäss Rechtsmittelbelehrung im Revisionsentscheid der PRK laufenden Beschwerdefrist, eingereicht. Weil in vorliegender Streitsache eine Beschwerde ans Bundesgericht ausgeschlossen ist (Art. 100 Abs. 1 Bst. e des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege [AS 2001 894, S. 909 i.V.m. Art. 132 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2007 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]; vgl. auch Art. 83 Bst. g und Art. 85 BGG), ist die Eingabe des Beschwerdeführers vom 27. Dezember 2006 einzig als Revisionsgesuch zu betrachten.
4. Die Revision ist gegen Revisionsentscheide zulässig, soweit damit Mängel des Revisionsverfahrens gerügt werden (Ursina Beerli-Bonorand, Die aus-serordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 77). Die Revisionsgründe sind in Art. 66 VwVG abschliessend aufgezählt. Der Entscheid wird auf Begehren einer Partei unter anderem dann in Revision gezogen, wenn sie neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt oder nachweist, dass aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen wurden, oder dass die Bestimmungen betreffend den Ausstand, die Akteneinsicht oder das rechtliche Gehör verletzt wurden (Art. 66 Abs. 2 VwVG). 4.1 Liegen nach Ausfällung eines Revisionsentscheides neue Revisionsgründe vor, muss sich die Revision gegen den Sachentscheid - vorliegend den Beschwerdeentscheid der PRK vom 8. März 2006 - richten (Beerli-Bonorand, a.a.O., S. 78). 4.2 Ein zweites Revisionsverfahren darf sich grundsätzlich nicht auf Revisionsgründe stützen, die im früheren Verfahren vorgebracht und als unbegründet zurückgewiesen wurden. Ausnahmsweise können verworfene Revisionsgründe nochmals geltend gemacht werden, wenn sie mit neu entdeckten Revisionsgründen beweisbar sind (Beerli-Bonorand, a.a.O., S. 78).
5. Im vorliegenden Fall rügt der Gesuchsteller, dass aktenkundige erhebliche Tatsachen übersehen sowie die Bestimmungen über das rechtliche Gehör und den Ausstand verletzt worden seien. Dabei bringt er aber dieselben als unbegründet zurückgewiesenen Revisionsgründe vor wie im ersten Revisionsverfahren. 5.1 So behauptet er unter Ziff. 3 wie schon im ersten Revisionsgesuch, dass das rechtliche Gehört verletzt sei, weil er vor seiner Versetzung nicht angehört worden sei (Art. 66 Abs. 2 Bst. c VwVG). Im Revisionsentscheid vom 15. November 2006 wurde diese Rüge mit der Begründung abgewiesen, dass es dem Gesuchsteller bereits im Beschwerdeverfahren vor der PRK möglich gewesen wäre, die Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend zu machen. Dem sei er einerseits nicht nachgekommen und andererseits sei er gemäss unbestrittenen Feststellungen im Beschwerdeentscheid vom 8. März 2006 durchaus mehrmals angehört worden, wodurch eine Verletzung dieses Grundsatzes nicht ersichtlich sei. In Ziff. 4a und b bringt der Gesuchsteller noch einmal vor, dass sein Vorgesetzter, obschon freiwillig in den Ausstand getreten, Druck auf die Behörde, welche seine Versetzung verfügte, ausgeübt habe. Auch in diesem Punkt kam die PRK zum Schluss, dass kein Revisionsgrund vorliege und auch (obschon zu jenem Zeitpunkt noch nicht angerufen) kein Fall von Art. 66 Abs. 2 Bst. c VwVG. In Ziff. 5 des zweiten Revisionsgesuchs bringt der Gesuchsteller erneut vor, dass das Schreiben des Medical Service vom 17. Februar 2005 (Act. 48) übersehen worden sei. Aber auch mit diesem Punkt hat sich die PRK auseinandergesetzt. Andernfalls wäre sie im Revisionsentscheid nicht zum Schluss gekommen, dass sie besagtem Beweismittel lediglich eine andere Tragweite zugemessen habe, was bedeute, dass kein gültiger Revisionsgrund vorliege. Zuletzt rügt der Gesuchsteller unter Ziff. 6, dass die SBB an den GAV gebunden sei und eine Versetzung gemäss Art. 45 GAV nur bei einem schwerwiegenden Fehlverhalten verfügt werden könne. Diese Rüge brachte der Gesuchsteller ebenfalls bereits im ersten Revisionsgesuch vor. Sie wurde im Revisionsentscheid als Kritik rein rechtlicher Art angesehen und konnte damit nicht gehört werden. Der Beschwerdeführer stützt sich somit auf bereits im ersten Revisionsverfahren vorgebrachte und als unbegründet zurückgewiesene Revisionsgründe. Auch die Ausnahme, wonach bereits verworfene Revisionsgründe nochmals geltend gemacht werden können, wenn sie mit neu entdeckten Revisionsgründen beweisbar sind, greift vorliegend nicht. Die angeführten Gründe bestanden bereits im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheids und es sind auch keine neuen Revisionsgründe oder Beweise hierzu ersichtlich. Aus diesen Gründen kann auf die bereits im ersten Revisionsverfahren geltend gemachten Revisionsgründe, welche mit Entscheid vom 15. November 2006 als unbegründet zurückgewiesen wurden, nicht erneut eingetreten werden. 5.2 Unter Ziff. 2 des Revisionsgesuchs vom 27. Dezember 2006 bringt der Gesuchsteller vor, dass ihm noch immer Nachteile innerhalb der Unternehmung entstünden. So finde sich auch in der Personalakte weiterhin ein Eintrag "Disziplinarische Versetzung", obschon im Revisionsentscheid festgehalten worden sei, dass die Versetzung keine disziplinarische Massnahme darstelle. Der Eintrag in den Personalakten bildete nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung und des ersten Revisionsverfahrens. Er kann damit auch nicht zum Gegenstand des vorliegenden Revisionsgesuchs gemacht werden. Auf dieses Vorbringen kann deshalb ebenfalls nicht eingetreten werden. 5.3 Der Gesuchsteller möchte unter Ziff. 4c des Revisionsgesuchs vom 27. Dezember 2006, dass die Revisionsinstanz begründe, weshalb hinsichtlich der Trennung der Arbeitsplätze von Y.______ und ihm nicht auf die aktenkundigen Einträge abgestützt worden sei, wie jenem, dass Y.______ selbst in Z.______ bleiben wolle (Act. 1), oder auch jenem unbestrittenen Schreiben von ihm an seinen Vorgesetzten betreffend Wegversetzung vom Bahnhof Z.______ (Act. 237). Diese Beweismittel seien bisher offensichtlich übersehen worden. Auch betreffend diesem Vorbringen gilt es festzuhalten, dass damit kein zulässiger Revisionsgrund im Sinne von Art. 66 VwVG angerufen wird. Denn der Gesuchsteller rügt unter diesem Punkt im Grunde, die PRK habe die Tatsachen in rechtlicher Hinsicht unrichtig gewürdigt, was eine Rechtsfrage betrifft und keinen Revisionsgrund darstellt ( Urteil des Bundesgerichts 2A.182/2004 vom 29. Oktober 2004 E. 4.1, BGE 122 II 17 E. 3, Alfred Kölz / Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, Rz. 742; Beerli-Bonorand, a.a.O., S. 131 ff.;). Damit kann auch auf diese Rüge nicht eingetreten werden. 5.4 Auch in seiner Eingabe vom 28. März 2007 geht der Gesuchsteller nicht auf den angefochtenen Revisionsentscheid ein, sondern legt lediglich noch einmal seine Sicht der Dinge dar. 5.5 Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die gesamte Argumentation des Gesuchstellers zu Art. 66 VwVG in Wirklichkeit auf eine Wiedererwägung der im Beschwerdeentscheid vorgenommenen Würdigung abzielt. Das ausserordentliche Rechtsmittel der Revision hat aber nicht den Zweck, einen (rechtskräftigen) Entscheid einer erneuten rechtlichen Überprüfung zu unterziehen. Stellt der in einem Revisionsgesuch vorgebrachte Grund keinen zulässigen Revisionsgrund dar, wird das Revisionsgesuch für offensichtlich unzulässig befunden und durch einen Nichteintretensentscheid erledigt (vgl. VPB 68.3 E. 2c; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 74; Beerli-Bonorand, a.a.O., S. 162). Das vorliegende Revisionsgesuch ist deshalb für offensichtlich unzulässig zu befinden, da die vorgebrachten Gründe keine zulässigen Revisionsgründe darstellen.
6. Nach dem Gesagten ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten. Unabhängig vom Ausgang des Verfahrens ist das Beschwerdeverfahren in Personalrechtsangelegenheiten, ausgenommen bei Mutwilligkeit, unentgeltlich (Art. 34 Abs. 2 BPG). Ansprüche auf Parteientschädigungen sind nicht gegeben (Art. 64 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Auf das Revisionsgesuch vom 27. Dezember 2006 wird nicht eingetreten.
2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteientschädigungen zugesprochen.
3. Dieses Urteil wird mit Gerichtsurkunde eröffnet:
- dem Gesuchsteller
- der Vorinstanz (Beilage: Eingabe des Gesuchstellers vom 28. März 2007) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Forster Yasemin Cevik Versand am: