Landwirtschaftlicher Produktionskataster
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer und Bewirtschafter des Betriebs M. in der Gemeinde S. sowie der ca. 1-1,5 km davon entfernt liegenden Parzellen Nrn. ...V. und ... G.. Die letzte Parzelle wurde von der Vorinstanz mit Verfügung vom 10. Mai 2000 rechtskräftig dem Sömmerungsgebiet zugeteilt; die übrige Betriebsfläche liegt in der landwirtschaftlichen Nutzfläche (LN). Am 10. April 2001 stellte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz das Gesuch um Ausschluss der Parzelle G. aus dem Sömmerungsgebiet und um Zuweisung zur landwirtschaftlichen Nutzfläche. Nach Durchführung eines Augenscheins am 3. Juli 2001 lehnte die Vorinstanz dieses Gesuch mit Entscheid vom 7. Mai 2002 ab. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 1. Juni 2002 Verwaltungsbeschwerde bei der Rekurskommission EVD (REKO/EVD). Mit Entscheid vom 11. Juli 2003 wies die REKO/EVD die Beschwerde ab. Sie hielt zusammenfassend fest, die Vorinstanz habe die Parzelle Nr. ... G. des Beschwerdeführers auf Grund der Bewirtschaftung vor 1999, welche sich in der Zwischenzeit nicht geändert habe, zu Recht dem Sömmerungsgebiet zugewiesen. Demnach habe die Vorinstanz auch das Umzonungsgesuch des Beschwerdeführers abweisen dürfen. Auf ein erneutes Gesuch des Beschwerdeführers vom 9. Februar 2004, die G. der landwirtschaftlichen Nutzfläche zuzuteilen, trat die Vorinstanz mit Verfügung vom 27. Februar 2004 nicht ein. Zur Begründung führte sie aus, seit dem Beschwerdeentscheid der REKO/EVD habe einerseits die Rechtslage keine Änderung erfahren. Andererseits mache der Gesuchsteller nicht geltend, die Sachlage habe sich geändert. Schliesslich seien sämtliche im Gesuch vom 9. Februar 2004 vorgebrachten Argumente seitens der REKO/EVD stichhaltig abgehandelt worden. Nachdem der Beschwerdeführer das Amt für Landwirtschaft und Natur des Kantons Bern (Landwirtschaftsamt) am 19. Februar 2009 vergeblich ersucht hatte, sein Gesuch um Ausschluss des Grundstückes Nr. ... G. aus dem Sömmerungsgebiet mit der verlangten begründeten Stellungnahme an die Vorinstanz weiterzuleiten, stellte er ein entsprechendes Gesuch ein weiteres Mal mit Eingabe vom 30. März 2009. Zur Begründung führte er aus, im Gegensatz zum Gesuch vom 10. April 2001, das mit dem Entscheid der REKO/EVD vom 11. Juli 2003 abgeschlossen worden sei, werde das vorliegende Gesuch mit der fehlerhaften ursprünglichen Einteilung begründet. Zudem lägen wesentliche Unterlagen vor, die beim ersten Gesuch nicht beurteilt worden seien. Im Entscheid der REKO/EVD seien folgende wesentlichen Gesichtspunkte nicht beurteilt worden: Einerseits sei die Einteilung der G. als eigentlicher Alpbetrieb (höchste Kategorie der Sömmerungsbetriebe, Typ A) nicht überprüft worden. Damit sei offen, ob die REKO/EVD auch zum gleichen Entscheid gelangt wäre, wenn die G. als Sömmerungsbetrieb Typ D eingeteilt worden wäre. Die REKO/EVD habe andererseits nicht berücksichtigt, dass dem Beschwerdeführer ein Ganzjahresmilchkontingent und kein Bergkontingent zur Verfügung gestanden habe und im Rahmen der Milchkontingentierung die G. offenbar bei der massgeblichen Nutzfläche eingerechnet worden sei. Mit Schreiben vom 20. April 2009 reichte das Landwirtschaftsamt das Gesuch des Beschwerdeführers vom 19. Februar 2009 / 30. März 2009 um Ausschluss des Grundstückes Nr. ... G. aus dem Sömmerungsgebiet mit einer ablehnenden Stellungnahme an die Vorinstanz weiter. Die Vorinstanz trat mit Verfügung vom 6. Mai 2009 auf das Gesuch nicht ein. Zur Begründung führte sie aus, rechtskräftig abgelehnte Gesuche um Abänderung der Grenzen des Sömmerungsgebietes könnten einzig wieder gestellt werden, wenn sich nachträglich eine neue Sach- oder Rechtslage ergeben habe. Die Sachlage präsentiere sich vorliegend völlig unverändert. Sämtliche im Gesuch vom 6. April 2009 (Poststempel) vorgebrachten Argumente seien der Beschwerdeinstanz im Rahmen des Rekursverfahrens bekannt gewesen und seien seitens der REKO/EVD stichhaltig abgehandelt worden. Insbesondere habe die REKO/EVD ihren Beschwerdeentscheid in Kenntnis und Abwägung zahlreicher vergleichbarer Fälle getroffen. Damit habe sich an der Sachlage des Gesuchstellers seit dem Beschwerdeentscheid der REKO/EVD nichts verändert, das ein materielles Eintreten auf das Gesuch rechtfertigen würde. Aus dem Umstand, dass die Rechtslage seit dem 1. Juni 2002 geändert habe, könne der Gesuchsteller nichts zu seinen Gunsten ableiten, da diese Änderungen eine Verschärfung der Bedingungen für eine Entlassung aus dem Sömmerungsgebiet gegenüber der vorherigen Zonen-Verordnung darstellten. Zudem sei diese Anpassung der Landwirtschaftlichen Zonen-Verordnung bereits im Beschwerdeentscheid berücksichtigt worden, welcher nach deren Inkrafttreten erging. Diese Veränderung der Rechtslage rechtfertige somit kein erneutes Eintreten auf das Begehren. Eine weitere Anpassung der landwirtschaftlichen Zonen-Verordnung sei am 1. Januar 2008 in Kraft getreten. Sie betreffe die Einführung eines Eintretenskriteriums für Gesuche um Entlassung von Flächen aus dem Sömmerungsgebiet. Es handle sich dabei wiederum um eine Verschärfung der Bestimmungen betreffend Abgrenzung zwischen Berg- und Sömmerungsgebiet, welche vorliegend effektiv von Bedeutung sei. Die Vorakten ergäben nämlich zweifelsfrei, dass die G. zwischen 1990 und 1998 als Sömmerungsweide genutzt worden sei. Damit könne nach geltendem Recht - auch unabhängig von der Frage, ob seit dem Beschwerdeentscheid aus dem Jahr 2003 eine veränderte Sachlage vorliege - nicht auf das Gesuch eingetreten werden. B. Gegen diese Nichteintretensverfügung erhob der Beschwerdeführer am 2. Juni 2009 Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt Folgendes: "1. Die Verfügung des Bundesamtes für Landwirtschaft vom 6. Mai 2009 sei aufzuheben.
2. Der Beschwerdeentscheid der REKO/EVD vom 11. Juli 2003 sei in Revision zu ziehen.
3. Das Bundesamt für Landwirtschaft sei anzuweisen, das Grundstück Nr. ..., G., aus dem Sömmerungsgebiet auszuschliessen und der Bergzone 4 des Berggebietes zuzuteilen.
4. Eventualiter sei das Bundesamt für Landwirtschaft anzuweisen, die Einteilung des Grundstückes Nr. ..., G., unter Berücksichtigung der richtigen ursprünglichen Einteilung vorzunehmen.
5. Das Gericht habe vor dem Entscheid beim Kanton Bern ergänzende Antworten zum Sachverhalt (Antworten zu den Fragen unter Begründungen Punkt 3 a bis j) einzuholen sowie eine Parteiverhandlung durchzuführen.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Bundesamtes für Landwirtschaft." Zur Begründung bringt er vor, gegenüber der Grundlage des REKO/EVD-Entscheides präsentiere sich eine veränderte Sachlage: Insbesondere habe die REKO/EVD die ursprüngliche Einteilung der G. als eigentlicher Alpbetrieb (höchste Kategorie der Sömmerungsbetriebe, Typ A), die er als falsch erachte, nicht überprüft. Zudem habe sie die Tatsache, dass ihm ein Ganzjahreskontingent zur Verfügung gestanden habe und im Rahmen der Milchkontingentierung die G. zur massgeblichen Nutzfläche gezählt habe, nicht gewürdigt. Diese Punkte seien jedoch im Hinblick auf eine sachgerechte Einteilung der G. in das Zonengefüge von erheblicher Bedeutung. Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, zur vollständigen Darstellung des ursprünglichen Sachverhaltes habe er das Landwirtschaftsamt in seinem Gesuch vom 30. März 2009 gebeten, eine Reihe von Fragen zu beantworten. In seinem Überweisungsschreiben vom 20. April 2009 an die Vorinstanz habe das Landwirtschaftsamt diese Fragen indessen unbeantwortet gelassen. Diese Unterlassung sei im vorliegenden Verfahren nachzuholen. Zudem wolle er sein Anliegen dem Gericht persönlich darlegen. C. Mit Vernehmlassung vom 16. Juli 2009 beantragt die Vorinstanz Abweisung der Beschwerde. Sie bringt vor, auf Grund des auf den 1. Januar 2008 eingeführten Eintretenskriteriums trete sie auf ein Gesuch nur dann ein, wenn die fragliche Fläche zwischen 1990 und 1998 nicht als Sömmerungsfläche bewirtschaftet worden sei. Die G. sei hingegen in diesem Zeitraum als Sömmerungsweide bewirtschaftet worden. Es lägen keine Hinweise vor, wonach dieses Grundstück anders als alpwirtschaftlich genutzt worden sei: Es liege im Alpgebiet gemäss Produktionskatasterkarte von 1998, der Bewirtschafter habe jährlich ein Gesuch um Ausrichtung von Sömmerungsbeiträgen gestellt, welche der Kanton jeweils ausgerichtet habe, weil er die G. als Sömmerungsbetrieb taxiert habe. Somit erweise sich bereits angesichts des Eintretenskriteriums der Nichteintretensentscheid vom 6. Mai 2009 als rechtens. Zudem habe sich auch die Sachlage nicht geändert. Einerseits habe die REKO/EVD ihren Entscheid unter Berücksichtigung der Tatsache gefällt, dass ein Jahresmilchkontingent bestanden habe. Andererseits habe die REKO/EVD ihr Urteil in Kenntnis der Tatsache gefällt, dass der Kanton die G. bis 1992 als eigentliche Alp behandelt habe und dass die Vorinstanz diesen Sachverhalt als zusätzliches Indiz für eine alpwirtschaftliche Nutzung interpretiert habe. Damit erweise sich auch vor dem Hintergrund der unveränderten Sachlage der Nichteintretensentscheid vom 6. Mai 2009 als rechtens. D. Hierzu nahm der Beschwerdeführer am 19. August 2009 unaufgefordert Stellung. Er erklärt, die Vorinstanz habe sich nicht zum Antrag geäussert, wonach vor dem Entscheid ergänzende Antworten des Kantons Bern einzuholen seien. Diesem Antrag sei stattzugeben, denn nur mit der Beantwortung der in seiner Beschwerde gestellten Fragen durch den Kanton könne beurteilt werden, ob sich eine neue Sachlage ergeben habe, und ob die ursprüngliche Einteilung fehlerhaft gewesen sei.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 Die Eingabe des Beschwerdeführers richtet sich einerseits gegen den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz vom 6. Mai 2009, andererseits gegen den Beschwerdeentscheid der REKO/EVD vom 11. Juli 2003, den der Beschwerdeführer in Revision ziehen möchte.
E. 1.1 Der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz vom 6. Mai 2009 ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesverwaltungsgericht, welches gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 132.32) als Beschwerdeinstanz Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, ist nach Art. 33 Bst. d VGG in Verbindung mit Art. 166 Abs. 2 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG, SR 910.1) für die Behandlung der vorliegenden Streitsache zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt. Er hat zudem ein als schutzwürdig anzuerkennendes Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, weshalb er zur Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid grundsätzlich legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), der Vertreter hat sich rechtsgenüglich ausgewiesen (Art. 11 VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG), und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (vgl. Art. 44 ff. VwVG). Auf die Verwaltungsbeschwerde ist daher einzutreten, soweit der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz vom 6. Mai 2009 angefochten ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat bezüglich dieses Entscheids indessen nur zu prüfen, ob die Vorinstanz auf das Gesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist. Ergibt die Beurteilung der Beschwerde, dass der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid rechtmässig ist, so ist die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen, andernfalls ist sie gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Weiterführung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-738/2008 vom 15. September 2008 E. 2).
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gestützt auf Art. 45 VGG zur Beurteilung von Revisionsgesuchen zuständig, die sich gegen seine eigenen Entscheide richten, beurteilt aber darüber hinaus auch Gesuche, mit denen die Revision eines rechtskräftigen Entscheids einer seiner Vorgängerorganisationen - und damit auch der REKO/EVD - begehrt wird (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7266/2007 vom 1. September 2008 E. 1.1, mit Verweis auf: BVGE 2007/11 E. 3.3 sowie BVGE 2007/21 E. 2.1 und 3). Revisionsgesuche gegen Urteile der Vorgängerorganisationen des Bundesverwaltungsgerichts sind nach den Bestimmungen des VwVG zu beurteilen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7266/2007 vom 1. September 2008 E. 1.3, mit Verweis auf: BVGE 2007/11 E. 4.5 und BVGE 2007/21 E. 4 f.), und es gelten damit die Revisionsgründe nach Art. 66 Abs. 1 und 2 VwVG (ANDRÉ MOSER / MICHAEL BEUSCH / LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, N. 5.40). Hinsichtlich der Legitimation zur Einreichung eines Revisionsgesuches gelten die allgemeinen Vorschriften über die Beschwerdebefugnis gemäss Art. 48 VwVG (KARIN SCHERRER, in: Bernhard Waldmann / Philippe Weissenberger [Hrsg.], VwVG, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich / Basel / Genf 2009, Art. 66, N. 8). Der Beschwerdeführer war im Beschwerdeverfahren vor der REKO/EVD betreffend Abgrenzung der Sömmerungszone Partei und ist durch den verfahrensabschliessenden Beschwerdeentscheid besonders berührt. Er hat zudem ein als schutzwürdig anzuerkennendes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, weshalb er zur Einreichung des vorliegenden Revisionsgesuchs grundsätzlich legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Frist gilt mit Eingabe des Revisionsbegehrens vom 2. Juni 2009 als gewahrt (Art. 67 Abs. 1 VwVG). Die Anforderungen an Form und Inhalt des Revisionsgesuches müssen den Vorschriften über die Verwaltungsbeschwerde entsprechen; die Begründung hat insbesondere den Revisionsgrund darzutun (Art. 67 Abs. 3 i. V. m. Art. 52 und Art. 53 VwVG). In seinem Revisionsgesuch vom 2. Juni 2009 beruft sich der Gesuchsteller sinngemäss auf die Revisionstatbestände des Art. 66 Abs. 2 Bst. a und b VwVG, wonach die Beschwerdeinstanz ihren Entscheid unter anderem dann in Revision zieht, wenn eine Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt (Bst. a) sowie wenn die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen übersehen hat (Bst. b). Die angerufenen Revisionsgründe sind grundsätzlich zulässig und die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt. Auch auf das Revisionsgesuch vom 2. Juni 2009 ist somit einzutreten.
E. 2 Zunächst ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch des Beschwerdeführers um Zuteilung der G. zur landwirtschaftlichen Nutzfläche nicht eingetreten ist.
E. 2.1 Im landwirtschaftlichen Produktionskataster wird die landwirtschaftlich genutzte Fläche in Gebiete und Zonen unterteilt (Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 7. Dezember 1998 über den landwirtschaftlichen Produktionskataster und die Ausscheidung von Zonen [Landwirtschaftliche Zonen-Verordnung, SR 912.1]). Das Sömmerungsgebiet umfasst die traditionell alpwirtschaftlich genutzte Fläche (Art. 1 Abs. 2 Landwirtschaftliche Zonen-Verordnung). Für die Abgrenzung des Sömmerungsgebietes dienen die Sömmerungsweiden, die Heuwiesen, deren Ertrag für die Zufütterung während der Sömmerung verwendet wird, sowie die Gemeinschaftsweiden (Art. 3 Abs. 1 Landwirtschaftliche Zonen-Verordnung). Die Grenzen des Sömmerungsgebietes werden aufgrund der Bewirtschaftung vor 1999 und unter Berücksichtigung der herkömmlich-traditionellen Bewirtschaftung festgelegt (Art. 3 Abs. 2 Landwirtschaftliche Zonen-Verordnung). Das Bundesamt für Landwirtschaft (Bundesamt) setzt die Grenzen fest. Der Kanton, auf dessen Gebiet die fragliche Grenze verläuft, ist anzuhören (Art. 4 Abs. 1 Landwirtschaftliche Zonen-Verordnung). Nach Art. 6 Abs. 2 Landwirtschaftliche Zonen-Verordnung (in der hier massgebenden Fassung vom 1. Januar 2008, AS 2007 6185) kann das Bundesamt im Rahmen der Kriterien nach den Artikeln 3 und 4 von sich aus oder auf Gesuch des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin die Grenzen des Sömmerungsgebietes ändern. Auf ein Gesuch um Ausschluss aus dem Sömmerungsgebiet tritt es nur ein, wenn die fragliche Fläche zwischen 1990 und 1998 nicht als Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweide genutzt wurde. Gesuche sind beim Kanton einzureichen; dieser leitet sie mit einer begründeten Stellungnahme an das Bundesamt weiter.
E. 2.2 Hinsichtlich des Eintretenskriteriums von Art. 6 Abs. 2 Landwirtschaftliche Zonen-Verordnung machte die Vorinstanz geltend, die G. sei zwischen 1990 und 1998 als Sömmerungsweide bewirtschaftet worden. Es lägen keine Hinweise vor, wonach dieses Grundstück anders als alpwirtschaftlich genutzt worden sei: Es liege im Alpgebiet gemäss Produktionskatasterkarte von 1998 und der Bewirtschafter habe jährlich ein Gesuch um Ausrichtung von Sömmerungsbeiträgen gestellt, welche der Kanton jeweils ausgerichtet habe, weil er in Anwendung der entsprechenden Bestimmungen die G. korrekterweise als Sömmerungsbetrieb taxiert habe. Somit erweise sich der Nichteintretensentscheid vom 6. Mai 2009 als rechtens. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er zwischen 1990 und 1998 Sömmerungsbeiträge bezogen hat, macht aber geltend, die G. sei als Dauerweide, und nicht als Sömmerungsweide bewirtschaftet worden. Gegen diese Einschätzung spricht der Beschwerdeentscheid 7B/2002-2 der REKO/EVD vom 11. Juli 2003, in dem diese zum Schluss kam, die Vorinstanz habe die Parzelle Nr. ... G. des Beschwerdeführers auf Grund der Bewirtschaftung vor 1999 zu Recht dem Sömmerungsgebiet zugewiesen, da der Beschwerdeführer praktisch seinen gesamten Viehbestand während den Sommermonaten, d.h. von Ende Mai bis Ende September, auf der G. halte (E. 5.4 f. des zitierten Entscheids). Insofern hat die REKO/EVD festgestellt, dass die G. vor 1999 als Sömmerungsweide genutzt worden ist (vgl. Art. 3 Abs. 1 Landwirtschaftliche Zonen-Verordnung). Da dieser Entscheid rechtskräftig geworden ist, sieht das Bundesverwaltungsgericht (vorbehältlich eines positiven Revisionsentscheides, vgl. nachfolgende E. 3 ff.) keine Veranlassung, vom Entscheid der REKO/EVD abzurücken und die G. als Fläche zu qualifizieren, welche zwischen 1990 und 1998 nicht als Sömmerungsweide benutzt worden ist. Infolgedessen ist die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Gesuch des Beschwerdeführers um Zuteilung der G. zur landwirtschaftlichen Nutzfläche eingetreten. Soweit der Beschwerdeführer beantragt, der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz vom 6. Mai 2009 sei aufzuheben (Antrag 1), ist die Beschwerde daher abzuweisen.
E. 3 Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Beschwerdeentscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder ein Vergehen beeinflusst hat (Art. 66 Abs. 1 VwVG). Aus-serdem zieht sie ihn namentlich dann auf Begehren einer Partei in Revision, wenn die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt (Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG) oder die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat (Art. 66 Abs. 2 Bst. b VwVG).
E. 3.1 Der Gesuchsteller macht zunächst geltend, die REKO/EVD habe die ursprüngliche Einteilung der G. als eigentlicher Alpbetrieb (höchste Kategorie der Sömmerungsbetriebe, Typ A), die er als falsch erachte, nicht überprüft. Als Sömmerungsweide, die einem Ganzjahresbetrieb angegliedert sei, wäre die G. bei der Erstabgrenzung nach der damaligen Praxis (Weisungen aus dem Jahre 1985) der landwirtschaftlichen Nutzfläche zugeordnet respektive als Sömmerungsbetrieb Typ D taxiert worden; dafür sprächen die Kriterien "Hofnähe" und "Bewirtschaftung vom Heimbetrieb aus". Mit dieser Rüge beruft sich der Beschwerdeführer sinngemäss auf den Revisionsgrund der neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel (Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG).
E. 3.1.1 Neu sind Tatsachen, welche zur Zeit des Beschwerdeverfahrens bereits vorhanden waren, aber aus entschuldbaren Gründen nicht vorgebracht werden konnten (AUGUST MÄCHLER, in: Christoph Auer / Markus Müller / Benjamin Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich / St. Gallen 2008, Art. 66, N. 16; KARIN SCHERRER, a.a.O., Art. 66, N. 25, mit Verweis auf VPB 55.40 E. 4a). Um als Revisionsgrund anerkannt zu werden, muss die Tatsache selbst neu sein. Eine andere rechtliche Würdigung von bereits bei der Erstbeurteilung bekannten Tatsachen reicht dagegen nicht (AUGUST MÄCHLER, a.a.O., Art. 66, N. 16, mit Verweis u.a. auf VPB 53.14.II E. 4; Entscheid 7B/2003-2 der REKO/EVD vom 27. September 2004 E. 4.2). Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich, d.h. geeignet sein, die tatsächliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung führen (KARIN SCHERRER, a.a.O., Art. 66, N. 25, mit Verweis u.a. auf BGE 127 V 353 E. 5b und Urteil des Bundesgerichts 4F_1/2007 vom 13. März 2007 E. 7; AUGUST MÄCHLER, a.a.O., Art. 66, N. 18).
E. 3.1.2 Wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 7. Mai 2002 (Vernehmlassungsbeilage 5) aufzeigte, war die G. laut dem Verzeichnis der sömmerungsbeitragsberechtigten Betriebe aus dem Jahre 1990 in die Kategorie der eigentlichen Alpen eingestuft (vgl. auch Vernehmlassung vom 18. Juli 2002 an die REKO/EVD [Vernehmlassungsbeilage 8] und Stellungnahme vom 5. Februar 2003 [Vernehmlassungsbeilage 13]). Die REKO/EVD erwähnte diese Tatsache schliesslich in E. 4 des Entscheids vom 11. Juli 2003. Mit seinen Ausführungen bringt der Beschwerdeführer somit keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vor; vielmehr strebt er eine neue rechtliche Beurteilung der ursprünglichen Zuteilung der G. an. Eine Revision ist indessen, wie erwähnt, ausgeschlossen, wenn ausschliesslich eine neue rechtliche Würdigung von bereits bekannten Tatsachen oder eine neue Beurteilung von Rechtsfragen angestrebt wird. Das Revisionsgesuch ist in diesem Punkt daher abzuweisen.
E. 3.2 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die REKO/EVD habe nicht berücksichtigt, dass er ein Ganzjahresmilchkontingent und kein Bergkontingent gehabt habe und im Rahmen der Milchkontingentierung die G. offenbar bei der massgeblichen Nutzfläche eingerechnet worden sei. Damit bringt der Gesuchsteller sinngemäss vor, die Beschwerdeinstanz habe aktenkundige erhebliche Tatsachen übersehen (Art. 66 Abs. 2 Bst. b VwVG; sog. Versehensrüge, vgl. KARIN SCHERRER, a.a.O., Art. 66, N. 30).
E. 3.2.1 Um ein Versehen handelt es sich, wenn eine Aktenstelle übergangen oder nach dem tatsächlichen Wortlaut unrichtig wahrgenommen wurde (KARIN SCHERRER, a.a.O., Art. 66, N. 31, mit Verweis auf BGE 115 II 399 E. 2a). Eine Tatsache ist im Falle der Versehensrüge nur erheblich, wenn deren Berücksichtigung zu einer anderen Entscheidung geführt hätte. Es kann sein, dass die Beschwerdeinstanz absichtlich nicht auf gewisse Tatsachen abgestellt hat, weil sie diese als nicht entscheidrelevant erachtet hat. Diesfalls handelt es sich nicht um ein Versehen, sondern um eine von der Auffassung des Gesuchstellers abweichende Würdigung der Rechtslage (KARIN SCHERRER, a.a.O., Art. 66, N. 32, mit Verweis auf BGE 122 II 17 E. 3; AUGUST MÄCHLER, a.a.O., Art. 66, N. 19).
E. 3.2.2 Mit Instruktionsschreiben vom 27. Januar 2003 (Vernehmlassungsbeilage 10) erkundigte sich die REKO/EVD beim Beschwerdeführer unter anderem, ob zwei verschiedene Milchkontingente bestünden und wo er die Milch abliefere (Frage 8). Hierauf antwortete der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Februar 2003, er habe lediglich ein Milchkontingent; als Mitglied der Milchgenossenschaft Y. liefere er das ganze Jahr die Milch in der Molkerei Y. ab (Vernehmlassungsbeilage 11). Unter Punkt D. des Sachverhalts fasste die REKO/EVD die Antworten des Beschwerdeführers auf ihre zahlreichen im Instruktionsschreiben vom 27. Januar 2003 gestellten Fragen zusammen. Dort hielt sie zwar nicht fest, dass der Beschwerdeführer lediglich über ein Milchkontingent verfüge, erwähnte aber, dass er die Milch während des ganzen Jahres in die Molkerei Y. liefere. In den Erwägungen wurde das Thema Milchkontingent nicht mehr erörtert. Daraus lässt sich indessen nicht schliessen, dass die REKO/EVD den Umstand, dass der Beschwerdeführer über ein Ganzjahresmilchkontingent verfügte, übersehen hat. Unter Punkt F. des Sachverhalts wies die REKO/EVD nämlich darauf hin, dass "auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen" in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen werde, "soweit sie für den Entscheid als erheblich erscheinen". Die REKO/EVD hatte ausschliesslich zu prüfen, "wie die streitbezogene Parzelle vor 1999 bewirtschaftet und ob sie im Jahr 2000 allenfalls zu Unrecht dem Sömmerungsgebiet zugeteilt wurde, sodass jener Entscheid heute zu korrigieren wäre" (E. 2.6 des Entscheids 7B/2002-2 der REKO/EVD vom 11. Juli 2003). Weder die massgeblichen Verordnungen noch die Erläuterungen und Weisungen der Vorinstanz zur LBV und zur Landwirtschaftlichen Zonen-Verordnung sehen ausdrücklich vor, dass bei diesen Fragen das dem Bewirtschafter zugeteilte Milchkontingent eine Rolle spielt. Die Tatsache, dass die gewonnene Milch ins Tal geführt wird, kann zwar als Indiz mitberücksichtigt werden (vgl. Beschwerdeentscheid der REKO/EVD 00/7B-044 vom 22. Februar 2002 E. 4.3.3). Indizien sind Tatsachen, die einen Schluss auf eine andere, unmittelbar erhebliche Tatsache zulassen (Urteile des Bundesgerichts 6B_332/2009 vom 4. August 2009 E. 2.3 und 6B_297/2007 vom 4. September 2007 E. 3.4); im vorliegenden Fall wäre dies die herkömmlich-traditionelle Bewirtschaftung der G.. Da ein Indiz immer nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine Tatsache hinweist, ist es zwecks rechtsgenüglicher Feststellung einer Tatsache zusammen mit weiteren Indizien in ihrer Gesamtheit zu würdigen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_332/2009 vom 4. August 2009 E. 2.3 und 6B_297/2007 vom 4. September 2007 E. 3.4). Weitere Indizien für die herkömmlich-traditionelle Bewirtschaftung einer Fläche sind etwa die konkrete Art und Weise der Mäh- oder Weidenutzung oder die Entfernung zum Heimbetrieb etc. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass sich der Umstand, dass der Beschwerdeführer über ein Ganzjahresmilchkontingent verfügte, in der Gesamtwürdigung aller Indizien respektive im Kontext mit der konkreten Bewirtschaftung der G. als nicht entscheidrelevant herausstellte und ihn die REKO/EVD in ihrem Entscheid daher bewusst nicht berücksichtigt hat. Insofern liegt in dieser Hinsicht kein Revisionsgrund vor.
E. 3.3 Die Gründe, welche der Gesuchsteller für die Revision des Beschwerdeentscheids 7B/2002-2 der REKO/EVD vom 11. Juli 2003 anführt, erfüllen die Voraussetzungen von Art. 66 Abs. 2 Bst. a und b nicht, weswegen das Revisionsgesuch abzuweisen ist (Antrag 2). Da kein Revisionsgrund vorliegt, ist der Beschwerdeentscheid 7B/2002-2 der REKO/EVD vom 11. Juli 2003 nicht aufzuheben.
E. 3.4 Bei diesem Ergebnis ist die Vorinstanz nicht anzuweisen, das Grundstück Nr. ..., G., aus dem Sömmerungsgebiet auszuschliessen und der Bergzone 4 des Berggebietes zuzuteilen (Antrag 3) respektive die Einteilung des Grundstückes Nr. ..., G., unter Berücksichtigung der richtigen ursprünglichen Einteilung vorzunehmen (Eventualantrag 4). Es erübrigt sich auch, vor dem Entscheid beim Kanton Bern ergänzende Antworten zum Sachverhalt (Antworten zu den Fragen unter Begründungen Punkt 3a bis j) einzuholen (Antrag 5). Da schliesslich Art. 6 Ziff. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) auf Verfahren, in denen über die Wiederaufnahme oder Revision entschieden wird, keine Anwendung findet, wird der Antrag 5 des Beschwerdeführers, es sei eine Parteiverhandlung durchzuführen, abgelehnt. Art. 6 Ziff. 1 EMRK kommt erst dann zur Anwendung, wenn das Gesuch um Revision gutgeheissen und ein neues Verfahren durchgeführt wird (vgl. RUTH HERZOG, Art. 6 EMRK und kantonale Verwaltungsrechtspflege, Bern 1995, S. 73; ARTHUR HAEFLIGER / FRANK SCHÜRMANN, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz, Bern 1999, S. 147 und 155, je mit Verweisen auf die Rechtsprechung; BGE 113 Ia 62 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 1B_96/2009 vom 11. August 2009 E. 2.3.4 a.E.).
E. 3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde als unbegründet erweist und daher abzuweisen ist.
E. 4 Bei diesem Verfahrensausgang sind dem unterliegenden Beschwerdeführer die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis VwVG; Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie werden im vorliegenden Verfahren auf Fr. 700.- bestimmt und sind mit dem Kostenvorschuss von Fr. 700.- zu verrechnen. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
E. 5 Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weiter gezogen werden. Er ist endgültig (Art. 83 Bst. s Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, BGG, SR 173.110).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 700.- verrechnet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen zurück) die Vorinstanz (Ref-Nr. 2009-04-30/215; Einschreiben; Vorakten zurück) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Vera Marantelli Kathrin Bigler Versand: 5. November 2009
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-3610/2009 {T 0/2} Urteil vom 3. November 2009 Besetzung Richterin Vera Marantelli (Vorsitz), Richter Marc Steiner, Richter Hans Urech, Gerichtsschreiberin Kathrin Bigler. Parteien X._______, vertreten durch Herren Martin Goldenberger und Ruedi Streit, SBV Treuhand und Schätzungen, Laurstrasse 10, 5200 Brugg AG 1, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Landwirtschaft BLW, Mattenhofstrasse 5, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Abgrenzung des Berg- und Sömmerungsgebietes. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer und Bewirtschafter des Betriebs M. in der Gemeinde S. sowie der ca. 1-1,5 km davon entfernt liegenden Parzellen Nrn. ...V. und ... G.. Die letzte Parzelle wurde von der Vorinstanz mit Verfügung vom 10. Mai 2000 rechtskräftig dem Sömmerungsgebiet zugeteilt; die übrige Betriebsfläche liegt in der landwirtschaftlichen Nutzfläche (LN). Am 10. April 2001 stellte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz das Gesuch um Ausschluss der Parzelle G. aus dem Sömmerungsgebiet und um Zuweisung zur landwirtschaftlichen Nutzfläche. Nach Durchführung eines Augenscheins am 3. Juli 2001 lehnte die Vorinstanz dieses Gesuch mit Entscheid vom 7. Mai 2002 ab. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 1. Juni 2002 Verwaltungsbeschwerde bei der Rekurskommission EVD (REKO/EVD). Mit Entscheid vom 11. Juli 2003 wies die REKO/EVD die Beschwerde ab. Sie hielt zusammenfassend fest, die Vorinstanz habe die Parzelle Nr. ... G. des Beschwerdeführers auf Grund der Bewirtschaftung vor 1999, welche sich in der Zwischenzeit nicht geändert habe, zu Recht dem Sömmerungsgebiet zugewiesen. Demnach habe die Vorinstanz auch das Umzonungsgesuch des Beschwerdeführers abweisen dürfen. Auf ein erneutes Gesuch des Beschwerdeführers vom 9. Februar 2004, die G. der landwirtschaftlichen Nutzfläche zuzuteilen, trat die Vorinstanz mit Verfügung vom 27. Februar 2004 nicht ein. Zur Begründung führte sie aus, seit dem Beschwerdeentscheid der REKO/EVD habe einerseits die Rechtslage keine Änderung erfahren. Andererseits mache der Gesuchsteller nicht geltend, die Sachlage habe sich geändert. Schliesslich seien sämtliche im Gesuch vom 9. Februar 2004 vorgebrachten Argumente seitens der REKO/EVD stichhaltig abgehandelt worden. Nachdem der Beschwerdeführer das Amt für Landwirtschaft und Natur des Kantons Bern (Landwirtschaftsamt) am 19. Februar 2009 vergeblich ersucht hatte, sein Gesuch um Ausschluss des Grundstückes Nr. ... G. aus dem Sömmerungsgebiet mit der verlangten begründeten Stellungnahme an die Vorinstanz weiterzuleiten, stellte er ein entsprechendes Gesuch ein weiteres Mal mit Eingabe vom 30. März 2009. Zur Begründung führte er aus, im Gegensatz zum Gesuch vom 10. April 2001, das mit dem Entscheid der REKO/EVD vom 11. Juli 2003 abgeschlossen worden sei, werde das vorliegende Gesuch mit der fehlerhaften ursprünglichen Einteilung begründet. Zudem lägen wesentliche Unterlagen vor, die beim ersten Gesuch nicht beurteilt worden seien. Im Entscheid der REKO/EVD seien folgende wesentlichen Gesichtspunkte nicht beurteilt worden: Einerseits sei die Einteilung der G. als eigentlicher Alpbetrieb (höchste Kategorie der Sömmerungsbetriebe, Typ A) nicht überprüft worden. Damit sei offen, ob die REKO/EVD auch zum gleichen Entscheid gelangt wäre, wenn die G. als Sömmerungsbetrieb Typ D eingeteilt worden wäre. Die REKO/EVD habe andererseits nicht berücksichtigt, dass dem Beschwerdeführer ein Ganzjahresmilchkontingent und kein Bergkontingent zur Verfügung gestanden habe und im Rahmen der Milchkontingentierung die G. offenbar bei der massgeblichen Nutzfläche eingerechnet worden sei. Mit Schreiben vom 20. April 2009 reichte das Landwirtschaftsamt das Gesuch des Beschwerdeführers vom 19. Februar 2009 / 30. März 2009 um Ausschluss des Grundstückes Nr. ... G. aus dem Sömmerungsgebiet mit einer ablehnenden Stellungnahme an die Vorinstanz weiter. Die Vorinstanz trat mit Verfügung vom 6. Mai 2009 auf das Gesuch nicht ein. Zur Begründung führte sie aus, rechtskräftig abgelehnte Gesuche um Abänderung der Grenzen des Sömmerungsgebietes könnten einzig wieder gestellt werden, wenn sich nachträglich eine neue Sach- oder Rechtslage ergeben habe. Die Sachlage präsentiere sich vorliegend völlig unverändert. Sämtliche im Gesuch vom 6. April 2009 (Poststempel) vorgebrachten Argumente seien der Beschwerdeinstanz im Rahmen des Rekursverfahrens bekannt gewesen und seien seitens der REKO/EVD stichhaltig abgehandelt worden. Insbesondere habe die REKO/EVD ihren Beschwerdeentscheid in Kenntnis und Abwägung zahlreicher vergleichbarer Fälle getroffen. Damit habe sich an der Sachlage des Gesuchstellers seit dem Beschwerdeentscheid der REKO/EVD nichts verändert, das ein materielles Eintreten auf das Gesuch rechtfertigen würde. Aus dem Umstand, dass die Rechtslage seit dem 1. Juni 2002 geändert habe, könne der Gesuchsteller nichts zu seinen Gunsten ableiten, da diese Änderungen eine Verschärfung der Bedingungen für eine Entlassung aus dem Sömmerungsgebiet gegenüber der vorherigen Zonen-Verordnung darstellten. Zudem sei diese Anpassung der Landwirtschaftlichen Zonen-Verordnung bereits im Beschwerdeentscheid berücksichtigt worden, welcher nach deren Inkrafttreten erging. Diese Veränderung der Rechtslage rechtfertige somit kein erneutes Eintreten auf das Begehren. Eine weitere Anpassung der landwirtschaftlichen Zonen-Verordnung sei am 1. Januar 2008 in Kraft getreten. Sie betreffe die Einführung eines Eintretenskriteriums für Gesuche um Entlassung von Flächen aus dem Sömmerungsgebiet. Es handle sich dabei wiederum um eine Verschärfung der Bestimmungen betreffend Abgrenzung zwischen Berg- und Sömmerungsgebiet, welche vorliegend effektiv von Bedeutung sei. Die Vorakten ergäben nämlich zweifelsfrei, dass die G. zwischen 1990 und 1998 als Sömmerungsweide genutzt worden sei. Damit könne nach geltendem Recht - auch unabhängig von der Frage, ob seit dem Beschwerdeentscheid aus dem Jahr 2003 eine veränderte Sachlage vorliege - nicht auf das Gesuch eingetreten werden. B. Gegen diese Nichteintretensverfügung erhob der Beschwerdeführer am 2. Juni 2009 Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt Folgendes: "1. Die Verfügung des Bundesamtes für Landwirtschaft vom 6. Mai 2009 sei aufzuheben.
2. Der Beschwerdeentscheid der REKO/EVD vom 11. Juli 2003 sei in Revision zu ziehen.
3. Das Bundesamt für Landwirtschaft sei anzuweisen, das Grundstück Nr. ..., G., aus dem Sömmerungsgebiet auszuschliessen und der Bergzone 4 des Berggebietes zuzuteilen.
4. Eventualiter sei das Bundesamt für Landwirtschaft anzuweisen, die Einteilung des Grundstückes Nr. ..., G., unter Berücksichtigung der richtigen ursprünglichen Einteilung vorzunehmen.
5. Das Gericht habe vor dem Entscheid beim Kanton Bern ergänzende Antworten zum Sachverhalt (Antworten zu den Fragen unter Begründungen Punkt 3 a bis j) einzuholen sowie eine Parteiverhandlung durchzuführen.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Bundesamtes für Landwirtschaft." Zur Begründung bringt er vor, gegenüber der Grundlage des REKO/EVD-Entscheides präsentiere sich eine veränderte Sachlage: Insbesondere habe die REKO/EVD die ursprüngliche Einteilung der G. als eigentlicher Alpbetrieb (höchste Kategorie der Sömmerungsbetriebe, Typ A), die er als falsch erachte, nicht überprüft. Zudem habe sie die Tatsache, dass ihm ein Ganzjahreskontingent zur Verfügung gestanden habe und im Rahmen der Milchkontingentierung die G. zur massgeblichen Nutzfläche gezählt habe, nicht gewürdigt. Diese Punkte seien jedoch im Hinblick auf eine sachgerechte Einteilung der G. in das Zonengefüge von erheblicher Bedeutung. Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, zur vollständigen Darstellung des ursprünglichen Sachverhaltes habe er das Landwirtschaftsamt in seinem Gesuch vom 30. März 2009 gebeten, eine Reihe von Fragen zu beantworten. In seinem Überweisungsschreiben vom 20. April 2009 an die Vorinstanz habe das Landwirtschaftsamt diese Fragen indessen unbeantwortet gelassen. Diese Unterlassung sei im vorliegenden Verfahren nachzuholen. Zudem wolle er sein Anliegen dem Gericht persönlich darlegen. C. Mit Vernehmlassung vom 16. Juli 2009 beantragt die Vorinstanz Abweisung der Beschwerde. Sie bringt vor, auf Grund des auf den 1. Januar 2008 eingeführten Eintretenskriteriums trete sie auf ein Gesuch nur dann ein, wenn die fragliche Fläche zwischen 1990 und 1998 nicht als Sömmerungsfläche bewirtschaftet worden sei. Die G. sei hingegen in diesem Zeitraum als Sömmerungsweide bewirtschaftet worden. Es lägen keine Hinweise vor, wonach dieses Grundstück anders als alpwirtschaftlich genutzt worden sei: Es liege im Alpgebiet gemäss Produktionskatasterkarte von 1998, der Bewirtschafter habe jährlich ein Gesuch um Ausrichtung von Sömmerungsbeiträgen gestellt, welche der Kanton jeweils ausgerichtet habe, weil er die G. als Sömmerungsbetrieb taxiert habe. Somit erweise sich bereits angesichts des Eintretenskriteriums der Nichteintretensentscheid vom 6. Mai 2009 als rechtens. Zudem habe sich auch die Sachlage nicht geändert. Einerseits habe die REKO/EVD ihren Entscheid unter Berücksichtigung der Tatsache gefällt, dass ein Jahresmilchkontingent bestanden habe. Andererseits habe die REKO/EVD ihr Urteil in Kenntnis der Tatsache gefällt, dass der Kanton die G. bis 1992 als eigentliche Alp behandelt habe und dass die Vorinstanz diesen Sachverhalt als zusätzliches Indiz für eine alpwirtschaftliche Nutzung interpretiert habe. Damit erweise sich auch vor dem Hintergrund der unveränderten Sachlage der Nichteintretensentscheid vom 6. Mai 2009 als rechtens. D. Hierzu nahm der Beschwerdeführer am 19. August 2009 unaufgefordert Stellung. Er erklärt, die Vorinstanz habe sich nicht zum Antrag geäussert, wonach vor dem Entscheid ergänzende Antworten des Kantons Bern einzuholen seien. Diesem Antrag sei stattzugeben, denn nur mit der Beantwortung der in seiner Beschwerde gestellten Fragen durch den Kanton könne beurteilt werden, ob sich eine neue Sachlage ergeben habe, und ob die ursprüngliche Einteilung fehlerhaft gewesen sei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Die Eingabe des Beschwerdeführers richtet sich einerseits gegen den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz vom 6. Mai 2009, andererseits gegen den Beschwerdeentscheid der REKO/EVD vom 11. Juli 2003, den der Beschwerdeführer in Revision ziehen möchte. 1.1 Der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz vom 6. Mai 2009 ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesverwaltungsgericht, welches gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 132.32) als Beschwerdeinstanz Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, ist nach Art. 33 Bst. d VGG in Verbindung mit Art. 166 Abs. 2 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG, SR 910.1) für die Behandlung der vorliegenden Streitsache zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt. Er hat zudem ein als schutzwürdig anzuerkennendes Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, weshalb er zur Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid grundsätzlich legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), der Vertreter hat sich rechtsgenüglich ausgewiesen (Art. 11 VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG), und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (vgl. Art. 44 ff. VwVG). Auf die Verwaltungsbeschwerde ist daher einzutreten, soweit der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz vom 6. Mai 2009 angefochten ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat bezüglich dieses Entscheids indessen nur zu prüfen, ob die Vorinstanz auf das Gesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist. Ergibt die Beurteilung der Beschwerde, dass der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid rechtmässig ist, so ist die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen, andernfalls ist sie gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Weiterführung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-738/2008 vom 15. September 2008 E. 2). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gestützt auf Art. 45 VGG zur Beurteilung von Revisionsgesuchen zuständig, die sich gegen seine eigenen Entscheide richten, beurteilt aber darüber hinaus auch Gesuche, mit denen die Revision eines rechtskräftigen Entscheids einer seiner Vorgängerorganisationen - und damit auch der REKO/EVD - begehrt wird (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7266/2007 vom 1. September 2008 E. 1.1, mit Verweis auf: BVGE 2007/11 E. 3.3 sowie BVGE 2007/21 E. 2.1 und 3). Revisionsgesuche gegen Urteile der Vorgängerorganisationen des Bundesverwaltungsgerichts sind nach den Bestimmungen des VwVG zu beurteilen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7266/2007 vom 1. September 2008 E. 1.3, mit Verweis auf: BVGE 2007/11 E. 4.5 und BVGE 2007/21 E. 4 f.), und es gelten damit die Revisionsgründe nach Art. 66 Abs. 1 und 2 VwVG (ANDRÉ MOSER / MICHAEL BEUSCH / LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, N. 5.40). Hinsichtlich der Legitimation zur Einreichung eines Revisionsgesuches gelten die allgemeinen Vorschriften über die Beschwerdebefugnis gemäss Art. 48 VwVG (KARIN SCHERRER, in: Bernhard Waldmann / Philippe Weissenberger [Hrsg.], VwVG, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich / Basel / Genf 2009, Art. 66, N. 8). Der Beschwerdeführer war im Beschwerdeverfahren vor der REKO/EVD betreffend Abgrenzung der Sömmerungszone Partei und ist durch den verfahrensabschliessenden Beschwerdeentscheid besonders berührt. Er hat zudem ein als schutzwürdig anzuerkennendes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, weshalb er zur Einreichung des vorliegenden Revisionsgesuchs grundsätzlich legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Frist gilt mit Eingabe des Revisionsbegehrens vom 2. Juni 2009 als gewahrt (Art. 67 Abs. 1 VwVG). Die Anforderungen an Form und Inhalt des Revisionsgesuches müssen den Vorschriften über die Verwaltungsbeschwerde entsprechen; die Begründung hat insbesondere den Revisionsgrund darzutun (Art. 67 Abs. 3 i. V. m. Art. 52 und Art. 53 VwVG). In seinem Revisionsgesuch vom 2. Juni 2009 beruft sich der Gesuchsteller sinngemäss auf die Revisionstatbestände des Art. 66 Abs. 2 Bst. a und b VwVG, wonach die Beschwerdeinstanz ihren Entscheid unter anderem dann in Revision zieht, wenn eine Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt (Bst. a) sowie wenn die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen übersehen hat (Bst. b). Die angerufenen Revisionsgründe sind grundsätzlich zulässig und die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt. Auch auf das Revisionsgesuch vom 2. Juni 2009 ist somit einzutreten. 2. Zunächst ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch des Beschwerdeführers um Zuteilung der G. zur landwirtschaftlichen Nutzfläche nicht eingetreten ist. 2.1 Im landwirtschaftlichen Produktionskataster wird die landwirtschaftlich genutzte Fläche in Gebiete und Zonen unterteilt (Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 7. Dezember 1998 über den landwirtschaftlichen Produktionskataster und die Ausscheidung von Zonen [Landwirtschaftliche Zonen-Verordnung, SR 912.1]). Das Sömmerungsgebiet umfasst die traditionell alpwirtschaftlich genutzte Fläche (Art. 1 Abs. 2 Landwirtschaftliche Zonen-Verordnung). Für die Abgrenzung des Sömmerungsgebietes dienen die Sömmerungsweiden, die Heuwiesen, deren Ertrag für die Zufütterung während der Sömmerung verwendet wird, sowie die Gemeinschaftsweiden (Art. 3 Abs. 1 Landwirtschaftliche Zonen-Verordnung). Die Grenzen des Sömmerungsgebietes werden aufgrund der Bewirtschaftung vor 1999 und unter Berücksichtigung der herkömmlich-traditionellen Bewirtschaftung festgelegt (Art. 3 Abs. 2 Landwirtschaftliche Zonen-Verordnung). Das Bundesamt für Landwirtschaft (Bundesamt) setzt die Grenzen fest. Der Kanton, auf dessen Gebiet die fragliche Grenze verläuft, ist anzuhören (Art. 4 Abs. 1 Landwirtschaftliche Zonen-Verordnung). Nach Art. 6 Abs. 2 Landwirtschaftliche Zonen-Verordnung (in der hier massgebenden Fassung vom 1. Januar 2008, AS 2007 6185) kann das Bundesamt im Rahmen der Kriterien nach den Artikeln 3 und 4 von sich aus oder auf Gesuch des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin die Grenzen des Sömmerungsgebietes ändern. Auf ein Gesuch um Ausschluss aus dem Sömmerungsgebiet tritt es nur ein, wenn die fragliche Fläche zwischen 1990 und 1998 nicht als Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweide genutzt wurde. Gesuche sind beim Kanton einzureichen; dieser leitet sie mit einer begründeten Stellungnahme an das Bundesamt weiter. 2.2 Hinsichtlich des Eintretenskriteriums von Art. 6 Abs. 2 Landwirtschaftliche Zonen-Verordnung machte die Vorinstanz geltend, die G. sei zwischen 1990 und 1998 als Sömmerungsweide bewirtschaftet worden. Es lägen keine Hinweise vor, wonach dieses Grundstück anders als alpwirtschaftlich genutzt worden sei: Es liege im Alpgebiet gemäss Produktionskatasterkarte von 1998 und der Bewirtschafter habe jährlich ein Gesuch um Ausrichtung von Sömmerungsbeiträgen gestellt, welche der Kanton jeweils ausgerichtet habe, weil er in Anwendung der entsprechenden Bestimmungen die G. korrekterweise als Sömmerungsbetrieb taxiert habe. Somit erweise sich der Nichteintretensentscheid vom 6. Mai 2009 als rechtens. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er zwischen 1990 und 1998 Sömmerungsbeiträge bezogen hat, macht aber geltend, die G. sei als Dauerweide, und nicht als Sömmerungsweide bewirtschaftet worden. Gegen diese Einschätzung spricht der Beschwerdeentscheid 7B/2002-2 der REKO/EVD vom 11. Juli 2003, in dem diese zum Schluss kam, die Vorinstanz habe die Parzelle Nr. ... G. des Beschwerdeführers auf Grund der Bewirtschaftung vor 1999 zu Recht dem Sömmerungsgebiet zugewiesen, da der Beschwerdeführer praktisch seinen gesamten Viehbestand während den Sommermonaten, d.h. von Ende Mai bis Ende September, auf der G. halte (E. 5.4 f. des zitierten Entscheids). Insofern hat die REKO/EVD festgestellt, dass die G. vor 1999 als Sömmerungsweide genutzt worden ist (vgl. Art. 3 Abs. 1 Landwirtschaftliche Zonen-Verordnung). Da dieser Entscheid rechtskräftig geworden ist, sieht das Bundesverwaltungsgericht (vorbehältlich eines positiven Revisionsentscheides, vgl. nachfolgende E. 3 ff.) keine Veranlassung, vom Entscheid der REKO/EVD abzurücken und die G. als Fläche zu qualifizieren, welche zwischen 1990 und 1998 nicht als Sömmerungsweide benutzt worden ist. Infolgedessen ist die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Gesuch des Beschwerdeführers um Zuteilung der G. zur landwirtschaftlichen Nutzfläche eingetreten. Soweit der Beschwerdeführer beantragt, der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz vom 6. Mai 2009 sei aufzuheben (Antrag 1), ist die Beschwerde daher abzuweisen. 3. Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Beschwerdeentscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder ein Vergehen beeinflusst hat (Art. 66 Abs. 1 VwVG). Aus-serdem zieht sie ihn namentlich dann auf Begehren einer Partei in Revision, wenn die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt (Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG) oder die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat (Art. 66 Abs. 2 Bst. b VwVG). 3.1 Der Gesuchsteller macht zunächst geltend, die REKO/EVD habe die ursprüngliche Einteilung der G. als eigentlicher Alpbetrieb (höchste Kategorie der Sömmerungsbetriebe, Typ A), die er als falsch erachte, nicht überprüft. Als Sömmerungsweide, die einem Ganzjahresbetrieb angegliedert sei, wäre die G. bei der Erstabgrenzung nach der damaligen Praxis (Weisungen aus dem Jahre 1985) der landwirtschaftlichen Nutzfläche zugeordnet respektive als Sömmerungsbetrieb Typ D taxiert worden; dafür sprächen die Kriterien "Hofnähe" und "Bewirtschaftung vom Heimbetrieb aus". Mit dieser Rüge beruft sich der Beschwerdeführer sinngemäss auf den Revisionsgrund der neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel (Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG). 3.1.1 Neu sind Tatsachen, welche zur Zeit des Beschwerdeverfahrens bereits vorhanden waren, aber aus entschuldbaren Gründen nicht vorgebracht werden konnten (AUGUST MÄCHLER, in: Christoph Auer / Markus Müller / Benjamin Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich / St. Gallen 2008, Art. 66, N. 16; KARIN SCHERRER, a.a.O., Art. 66, N. 25, mit Verweis auf VPB 55.40 E. 4a). Um als Revisionsgrund anerkannt zu werden, muss die Tatsache selbst neu sein. Eine andere rechtliche Würdigung von bereits bei der Erstbeurteilung bekannten Tatsachen reicht dagegen nicht (AUGUST MÄCHLER, a.a.O., Art. 66, N. 16, mit Verweis u.a. auf VPB 53.14.II E. 4; Entscheid 7B/2003-2 der REKO/EVD vom 27. September 2004 E. 4.2). Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich, d.h. geeignet sein, die tatsächliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung führen (KARIN SCHERRER, a.a.O., Art. 66, N. 25, mit Verweis u.a. auf BGE 127 V 353 E. 5b und Urteil des Bundesgerichts 4F_1/2007 vom 13. März 2007 E. 7; AUGUST MÄCHLER, a.a.O., Art. 66, N. 18). 3.1.2 Wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 7. Mai 2002 (Vernehmlassungsbeilage 5) aufzeigte, war die G. laut dem Verzeichnis der sömmerungsbeitragsberechtigten Betriebe aus dem Jahre 1990 in die Kategorie der eigentlichen Alpen eingestuft (vgl. auch Vernehmlassung vom 18. Juli 2002 an die REKO/EVD [Vernehmlassungsbeilage 8] und Stellungnahme vom 5. Februar 2003 [Vernehmlassungsbeilage 13]). Die REKO/EVD erwähnte diese Tatsache schliesslich in E. 4 des Entscheids vom 11. Juli 2003. Mit seinen Ausführungen bringt der Beschwerdeführer somit keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vor; vielmehr strebt er eine neue rechtliche Beurteilung der ursprünglichen Zuteilung der G. an. Eine Revision ist indessen, wie erwähnt, ausgeschlossen, wenn ausschliesslich eine neue rechtliche Würdigung von bereits bekannten Tatsachen oder eine neue Beurteilung von Rechtsfragen angestrebt wird. Das Revisionsgesuch ist in diesem Punkt daher abzuweisen. 3.2 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die REKO/EVD habe nicht berücksichtigt, dass er ein Ganzjahresmilchkontingent und kein Bergkontingent gehabt habe und im Rahmen der Milchkontingentierung die G. offenbar bei der massgeblichen Nutzfläche eingerechnet worden sei. Damit bringt der Gesuchsteller sinngemäss vor, die Beschwerdeinstanz habe aktenkundige erhebliche Tatsachen übersehen (Art. 66 Abs. 2 Bst. b VwVG; sog. Versehensrüge, vgl. KARIN SCHERRER, a.a.O., Art. 66, N. 30). 3.2.1 Um ein Versehen handelt es sich, wenn eine Aktenstelle übergangen oder nach dem tatsächlichen Wortlaut unrichtig wahrgenommen wurde (KARIN SCHERRER, a.a.O., Art. 66, N. 31, mit Verweis auf BGE 115 II 399 E. 2a). Eine Tatsache ist im Falle der Versehensrüge nur erheblich, wenn deren Berücksichtigung zu einer anderen Entscheidung geführt hätte. Es kann sein, dass die Beschwerdeinstanz absichtlich nicht auf gewisse Tatsachen abgestellt hat, weil sie diese als nicht entscheidrelevant erachtet hat. Diesfalls handelt es sich nicht um ein Versehen, sondern um eine von der Auffassung des Gesuchstellers abweichende Würdigung der Rechtslage (KARIN SCHERRER, a.a.O., Art. 66, N. 32, mit Verweis auf BGE 122 II 17 E. 3; AUGUST MÄCHLER, a.a.O., Art. 66, N. 19). 3.2.2 Mit Instruktionsschreiben vom 27. Januar 2003 (Vernehmlassungsbeilage 10) erkundigte sich die REKO/EVD beim Beschwerdeführer unter anderem, ob zwei verschiedene Milchkontingente bestünden und wo er die Milch abliefere (Frage 8). Hierauf antwortete der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Februar 2003, er habe lediglich ein Milchkontingent; als Mitglied der Milchgenossenschaft Y. liefere er das ganze Jahr die Milch in der Molkerei Y. ab (Vernehmlassungsbeilage 11). Unter Punkt D. des Sachverhalts fasste die REKO/EVD die Antworten des Beschwerdeführers auf ihre zahlreichen im Instruktionsschreiben vom 27. Januar 2003 gestellten Fragen zusammen. Dort hielt sie zwar nicht fest, dass der Beschwerdeführer lediglich über ein Milchkontingent verfüge, erwähnte aber, dass er die Milch während des ganzen Jahres in die Molkerei Y. liefere. In den Erwägungen wurde das Thema Milchkontingent nicht mehr erörtert. Daraus lässt sich indessen nicht schliessen, dass die REKO/EVD den Umstand, dass der Beschwerdeführer über ein Ganzjahresmilchkontingent verfügte, übersehen hat. Unter Punkt F. des Sachverhalts wies die REKO/EVD nämlich darauf hin, dass "auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen" in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen werde, "soweit sie für den Entscheid als erheblich erscheinen". Die REKO/EVD hatte ausschliesslich zu prüfen, "wie die streitbezogene Parzelle vor 1999 bewirtschaftet und ob sie im Jahr 2000 allenfalls zu Unrecht dem Sömmerungsgebiet zugeteilt wurde, sodass jener Entscheid heute zu korrigieren wäre" (E. 2.6 des Entscheids 7B/2002-2 der REKO/EVD vom 11. Juli 2003). Weder die massgeblichen Verordnungen noch die Erläuterungen und Weisungen der Vorinstanz zur LBV und zur Landwirtschaftlichen Zonen-Verordnung sehen ausdrücklich vor, dass bei diesen Fragen das dem Bewirtschafter zugeteilte Milchkontingent eine Rolle spielt. Die Tatsache, dass die gewonnene Milch ins Tal geführt wird, kann zwar als Indiz mitberücksichtigt werden (vgl. Beschwerdeentscheid der REKO/EVD 00/7B-044 vom 22. Februar 2002 E. 4.3.3). Indizien sind Tatsachen, die einen Schluss auf eine andere, unmittelbar erhebliche Tatsache zulassen (Urteile des Bundesgerichts 6B_332/2009 vom 4. August 2009 E. 2.3 und 6B_297/2007 vom 4. September 2007 E. 3.4); im vorliegenden Fall wäre dies die herkömmlich-traditionelle Bewirtschaftung der G.. Da ein Indiz immer nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine Tatsache hinweist, ist es zwecks rechtsgenüglicher Feststellung einer Tatsache zusammen mit weiteren Indizien in ihrer Gesamtheit zu würdigen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_332/2009 vom 4. August 2009 E. 2.3 und 6B_297/2007 vom 4. September 2007 E. 3.4). Weitere Indizien für die herkömmlich-traditionelle Bewirtschaftung einer Fläche sind etwa die konkrete Art und Weise der Mäh- oder Weidenutzung oder die Entfernung zum Heimbetrieb etc. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass sich der Umstand, dass der Beschwerdeführer über ein Ganzjahresmilchkontingent verfügte, in der Gesamtwürdigung aller Indizien respektive im Kontext mit der konkreten Bewirtschaftung der G. als nicht entscheidrelevant herausstellte und ihn die REKO/EVD in ihrem Entscheid daher bewusst nicht berücksichtigt hat. Insofern liegt in dieser Hinsicht kein Revisionsgrund vor. 3.3 Die Gründe, welche der Gesuchsteller für die Revision des Beschwerdeentscheids 7B/2002-2 der REKO/EVD vom 11. Juli 2003 anführt, erfüllen die Voraussetzungen von Art. 66 Abs. 2 Bst. a und b nicht, weswegen das Revisionsgesuch abzuweisen ist (Antrag 2). Da kein Revisionsgrund vorliegt, ist der Beschwerdeentscheid 7B/2002-2 der REKO/EVD vom 11. Juli 2003 nicht aufzuheben. 3.4 Bei diesem Ergebnis ist die Vorinstanz nicht anzuweisen, das Grundstück Nr. ..., G., aus dem Sömmerungsgebiet auszuschliessen und der Bergzone 4 des Berggebietes zuzuteilen (Antrag 3) respektive die Einteilung des Grundstückes Nr. ..., G., unter Berücksichtigung der richtigen ursprünglichen Einteilung vorzunehmen (Eventualantrag 4). Es erübrigt sich auch, vor dem Entscheid beim Kanton Bern ergänzende Antworten zum Sachverhalt (Antworten zu den Fragen unter Begründungen Punkt 3a bis j) einzuholen (Antrag 5). Da schliesslich Art. 6 Ziff. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) auf Verfahren, in denen über die Wiederaufnahme oder Revision entschieden wird, keine Anwendung findet, wird der Antrag 5 des Beschwerdeführers, es sei eine Parteiverhandlung durchzuführen, abgelehnt. Art. 6 Ziff. 1 EMRK kommt erst dann zur Anwendung, wenn das Gesuch um Revision gutgeheissen und ein neues Verfahren durchgeführt wird (vgl. RUTH HERZOG, Art. 6 EMRK und kantonale Verwaltungsrechtspflege, Bern 1995, S. 73; ARTHUR HAEFLIGER / FRANK SCHÜRMANN, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz, Bern 1999, S. 147 und 155, je mit Verweisen auf die Rechtsprechung; BGE 113 Ia 62 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 1B_96/2009 vom 11. August 2009 E. 2.3.4 a.E.). 3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde als unbegründet erweist und daher abzuweisen ist. 4. Bei diesem Verfahrensausgang sind dem unterliegenden Beschwerdeführer die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis VwVG; Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie werden im vorliegenden Verfahren auf Fr. 700.- bestimmt und sind mit dem Kostenvorschuss von Fr. 700.- zu verrechnen. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). 5. Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weiter gezogen werden. Er ist endgültig (Art. 83 Bst. s Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, BGG, SR 173.110). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 700.- verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen zurück) die Vorinstanz (Ref-Nr. 2009-04-30/215; Einschreiben; Vorakten zurück) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Vera Marantelli Kathrin Bigler Versand: 5. November 2009