Amtshilfe
Sachverhalt
A. Mit Schreiben vom 12. September 2022 ersuchte das polnische Tax Information Exchange Office (nachfolgend: ersuchende Behörde) die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV oder ersuchte Behörde) um Amtshilfe betreffend die A._______ Ltd mit Sitz auf (...) (nachfolgend: betroffene Person). Das Ersuchen stützte sich auf Art. 25a des Abkommens vom 2. September 1991 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Polen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (SR 0.672.964.91; nachfolgend: DBA CH-PL). Es wurde um Informationen betreffend den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2018 ersucht. B. B.a Mit jeweiligen Editionsverfügungen vom 27. September 2022 ersuchte die ESTV die Bank B._______ AG mit Sitz in (...) (nachfolgend: Informationsinhaberin 1) und die C._______ AG mit Sitz in (...) (nachfolgend: Informationsinhaberin 2), ihr die ersuchten Informationen innerhalb vom 10 Kalendertagen zuzustellen und die im Ausland ansässige betroffene Person über das laufende Amtshilfeverfahren zu informieren. Beide Informationsinhaberinnen kamen dieser Aufforderung fristgerecht nach. Sei teilten der ESTV mit, dass die betroffene Person von ihnen über das Amtshilfeverfahren informiert werden konnte. B.b Mit E-Mail vom 6. Oktober 2022 teilte der Rechtsvertreter der betroffenen Person der ESTV mit, dass er von dieser mit der Interessenwahrung betraut worden sei und ersuchte um Akteneinsicht. Die Akteneinsicht wurde ihm mit E-Mail vom 2. November 2022 gewährt. Die ESTV räumte der betroffenen Person eine (erstreckte) Frist bis zum 22. November 2022 ein, um zur beabsichtigen Informationsübermittlung Stellung zu nehmen. Diese Frist verstrich unbenutzt. C. Mit Schlussverfügung vom 2. Dezember 2022 verfügte die ESTV, dass der ersuchenden Behörde Amtshilfe betreffend die betroffene Person geleistet wird (Dispositiv-Ziff. 1) und bezeichnete die zu übermittelnden Informationen (Dispositiv-Ziff. 2). Die ESTV werde die ersuchende Behörde darauf hinweisen, dass die übermittelten Informationen geheim zu halten sind und nur in Verfahren betreffend die betroffene Person verwendet werden dürfen (Dispositiv-Ziff. 3). D. Mit Eingabe vom 29. Dezember 2022 erhebt die betroffene Person (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Beschwerde gegen die Schlussverfügung vom 2. Dezember 2022 beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, die Schlussverfügung vom 2. Dezember 2022 sei aufzuheben und die Amtshilfe an Polen sei zu verweigern. Eventualiter sei das Verfahren zur Vornahme diverser Schwärzungen bzw. Anpassungen an die ESTV zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der «Beschwerdegegnerin». E. E.a Mit Vernehmlassung vom 17. Februar 2023 beantragt die Vorinstanz die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. E.b Mit Schreiben vom 21. September 2023 teilt die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass die ersuchende Behörde das Amtshilfeersuchen vom 12. September 2022 mit Schreiben vom 14. September 2023 zurückgezogen hat. Im in Kopie beiliegenden Schreiben vom 14. September 2023 erklärt die ersuchende Behörde, das lokale Steueramt habe das Amtshilfeersuchen zurückgezogen. Das Verfahren sei als abgeschlossen zu betrachten. E.c Die Beschwerdeführerin nimmt mit Schreiben vom 19. Oktober 2023 zum Rückzug des Amtshilfeersuchens Stellung. Sie beantragt, es sei ihrem Hauptbegehren stattzugeben und die Beschwerde gutzuheissen. Es seien ihr keine Kosten aufzuerlegen und der geleistete Kostenvorschuss sei ihr zurückzuerstatten. Überdies sei ihr antragsgemäss eine Parteientschädigung zuzusprechen. In der Beilage lässt sie dem Bundesverwaltungsgericht eine Kostennote über Fr. 20'000.- zukommen. Fr. 5'000.- davon würden das vorliegende Beschwerdeverfahren betreffen. E.d Mit Schreiben vom 7. November 2023 teilt die Vorinstanz mit, sie verzichte auf eine Wiedererwägung der Schlussverfügung vom 2. Dezember 2022. Sie beantragt die Aufhebung der Schlussverfügung durch das Bundesverwaltungsgericht. Die von der Beschwerdeführerin eingereichte Kostennote lasse sich nicht mit einem verhältnismässigen und notwendigen Aufwand rechtfertigen. Auch erfülle die Honorarnote die Anforderungen an den Detaillierungsgrad nicht. Die Parteientschädigung sei zu reduzieren.
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehört damit auch die Schlussverfügung der ESTV im Bereich der internationalen Amtshilfe in Steuersachen (Art. 32 VGG e contrario und Art. 19 Abs. 1 und 5 StAhiG). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde ist somit gegeben.
E. 1.2 Die Beschwerdeführerin erfüllt als Verfügungsadressatin und Person, über die Informationen verlangt werden, die Voraussetzungen der Beschwerdebefugnis nach Art. 19 Abs. 2 StAhiG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG. Die Beschwerde wurde zudem form- und fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG, je in Verbindung mit Art. 19 Abs. 5 StAhiG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 2.1 Staatsvertragliche Grundlage für die Leistung von Amtshilfe in Steuersachen gegenüber Polen ist vorliegend Art. 25a DBA CH-PL. Gemäss dessen Absatz 1 tauschen die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Informationen aus, die für die Durchführung dieses Abkommens oder die Verwaltung oder den Vollzug des innerstaatlichen Rechts betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten oder ihrer politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften erhoben werden, voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist dabei durch Art. 1 und 2 DBA CH-PL nicht eingeschränkt.
E. 2.2 Gemäss Ziff. 7 Bst. d des Protokolls zum DBA CH-PL (in der Fassung gemäss Art. XI des Protokolls vom 20. April 2010, in Kraft seit 17. Oktober 2011 [AS 2011 4893]) besteht Einvernehmen darüber, dass Art. 25a DBA CH-PL die Vertragsstaaten nicht dazu verpflichtet, Informationen auf automatischer oder spontaner Basis auszutauschen.
E. 2.3 Zieht eine Behörde das Amtshilfeersuchen während des laufenden Verfahrens zurück, mangelt es an einer Voraussetzung für die Leistung von Amtshilfe gestützt auf ein Ersuchen. Abgesehen davon tut die Behörde damit auch ihre Ansicht kund, dass die Informationen, um die ersucht wurde, nicht (mehr) voraussichtlich erheblich sind (vgl. Urteil des BVGer A-5743/2016 vom 29. März 2017 E. 2.2; Abschreibungsentscheid des BVGer A-1644/2020 vom 24. Mai 2022 E. 3.2.2).
E. 3.1 Mit Schreiben vom 14. September 2023 hat die ersuchende Behörde der ESTV mitgeteilt, dass das Amtshilfeersuchen vom 12. September 2022 zurückgezogen werde und dass das Verfahren als abgeschlossen zu betrachten sei (vgl. Sachverhalt Bst. E.b). Demnach mangelt es nunmehr an einer Voraussetzung für die Leistung von Amtshilfe auf Ersuchen. Zudem erscheinen die Informationen als nicht (mehr) erheblich (E. 2.3).
E. 3.2 Da die ESTV ihre Schlussverfügung vom 2. Dezember 2022 nicht in Wiedererwägung gezogen hat (vgl. Art. 58 Abs. 1 und 2 VwVG), ist das Verfahren nicht gegenstandslos geworden. Eine Verfahrenserledigung durch Abschreibung kommt damit nicht in Betracht, besteht die angefochtene Verfügung doch immer noch (vgl. Urteile des BVGer A-5743/2016 vom 29. März 2017 E. 3.2; A-211/2016 vom 7. Juli 2016 E. 4).
E. 3.3 Nach dem Gesagten darf aber vorliegend keine Amtshilfe geleistet werden (E. 3.1). Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die angefochtene Schlussverfügung ist aufzuheben.
E. 4.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind weder der obsiegenden Beschwerdeführerin noch der Vorinstanz Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 e contrario und Abs. 2 VwVG). Der einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'500.- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.
E. 4.2.1.1 Die obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 Abs. 1 VGKE).
E. 4.2.1.2 Das Bundesverwaltungsgericht legt die Entschädigung aufgrund der eingereichten Kostennote oder, wenn keine Kostennote eingereicht wird, aufgrund der Akten fest (Art. 14 VGKE). Auch bei der Festsetzung der Parteientschädigung auf der Basis einer Kostennote ist es jedoch Aufgabe des Gerichts, zu überprüfen, in welchem Umfang die geltend gemachten Kosten als notwendig für die Vertretung anerkannt werden können (vgl. Urteil des BGer 2C_445/2009 vom 23. Februar 2010 E. 5.3). Die eingereichte Kostennote muss einen ausreichenden Detaillierungsgrad aufweisen (Art. 14 Abs. 1 VGKE), damit überprüft werden kann, ob der geltend gemachte Aufwand entschädigungsberechtigt ist. Deshalb muss aus ihr ersichtlich sein, welche Arbeiten durchgeführt worden sind, wer wie viel Zeit zu welchem Tarif aufgewendet und wie sich der geltend gemachte Aufwand auf die einzelnen Arbeiten verteilt hat. Bei Fehlen einer (detaillierten) Kostennote ist die Entschädigung aufgrund der Akten und nach freiem gerichtlichem Ermessen zu bestimmen (vgl. Urteile des BVGer A-2877/2020 vom 11. November 2020 E. 6.2.2; A-2121/2017 vom 21. April 2017; A-3112/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 6.2).
E. 4.2.2.1 Die Beschwerdeführerin hat eine Kostennote über Fr. 20'000.- für das vorliegende und drei parallele Beschwerdeverfahren (A-6101/2022, A-6102/2022 und A-6103/2022) eingereicht. Sie macht geltend, die Kosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren würden Fr. 5'000.- betragen. Der Kostennote sind weder der angewandte Tarif noch der Zeitaufwand oder eine Aufschlüsselung auf einzelne Arbeiten zu entnehmen. Für das Bundesverwaltungsgericht ist damit nicht nachvollziehbar, ob der geltend gemachte Aufwand entschädigungsberechtigt ist. Die Entschädigung ist demnach aufgrund der Akten und nach freiem gerichtlichem Ermessen zu bestimmen (vgl. E. 4.2.1.2).
E. 4.2.2.2 Die angefochtene Schlussverfügung umfasst 10 Seiten und wirft keine besonders komplexen rechtlichen Fragen auf. Die Beschwerdeführerin hat überdies keine Replik zur Vernehmlassung der Vorinstanz eingereicht. Praxisgemäss ist die Parteientschädigung auf Fr. 3'750.- festzusetzen. (Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Schlussverfügung vom 2. Dezember 2022 wird aufgehoben.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'500.- wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
- Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.- zu bezahlen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Iris Widmer Anna Begemann Rechtsmittelbelehrung: Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-6088/2022 Urteil vom 20. Dezember 2023 Besetzung Richterin Iris Widmer (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Richterin Annie Rochat Pauchard, Gerichtsschreiberin Anna Begemann. Parteien A._______ Ltd, (...), vertreten durch Philipp Zünd, Rechtsanwalt, und Rinaldo Neff, KPMG AG, (...), Beschwerdeführerin, gegen Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Amtshilfe (DBA CH-PL). Sachverhalt: A. Mit Schreiben vom 12. September 2022 ersuchte das polnische Tax Information Exchange Office (nachfolgend: ersuchende Behörde) die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV oder ersuchte Behörde) um Amtshilfe betreffend die A._______ Ltd mit Sitz auf (...) (nachfolgend: betroffene Person). Das Ersuchen stützte sich auf Art. 25a des Abkommens vom 2. September 1991 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Polen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (SR 0.672.964.91; nachfolgend: DBA CH-PL). Es wurde um Informationen betreffend den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2018 ersucht. B. B.a Mit jeweiligen Editionsverfügungen vom 27. September 2022 ersuchte die ESTV die Bank B._______ AG mit Sitz in (...) (nachfolgend: Informationsinhaberin 1) und die C._______ AG mit Sitz in (...) (nachfolgend: Informationsinhaberin 2), ihr die ersuchten Informationen innerhalb vom 10 Kalendertagen zuzustellen und die im Ausland ansässige betroffene Person über das laufende Amtshilfeverfahren zu informieren. Beide Informationsinhaberinnen kamen dieser Aufforderung fristgerecht nach. Sei teilten der ESTV mit, dass die betroffene Person von ihnen über das Amtshilfeverfahren informiert werden konnte. B.b Mit E-Mail vom 6. Oktober 2022 teilte der Rechtsvertreter der betroffenen Person der ESTV mit, dass er von dieser mit der Interessenwahrung betraut worden sei und ersuchte um Akteneinsicht. Die Akteneinsicht wurde ihm mit E-Mail vom 2. November 2022 gewährt. Die ESTV räumte der betroffenen Person eine (erstreckte) Frist bis zum 22. November 2022 ein, um zur beabsichtigen Informationsübermittlung Stellung zu nehmen. Diese Frist verstrich unbenutzt. C. Mit Schlussverfügung vom 2. Dezember 2022 verfügte die ESTV, dass der ersuchenden Behörde Amtshilfe betreffend die betroffene Person geleistet wird (Dispositiv-Ziff. 1) und bezeichnete die zu übermittelnden Informationen (Dispositiv-Ziff. 2). Die ESTV werde die ersuchende Behörde darauf hinweisen, dass die übermittelten Informationen geheim zu halten sind und nur in Verfahren betreffend die betroffene Person verwendet werden dürfen (Dispositiv-Ziff. 3). D. Mit Eingabe vom 29. Dezember 2022 erhebt die betroffene Person (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Beschwerde gegen die Schlussverfügung vom 2. Dezember 2022 beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, die Schlussverfügung vom 2. Dezember 2022 sei aufzuheben und die Amtshilfe an Polen sei zu verweigern. Eventualiter sei das Verfahren zur Vornahme diverser Schwärzungen bzw. Anpassungen an die ESTV zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der «Beschwerdegegnerin». E. E.a Mit Vernehmlassung vom 17. Februar 2023 beantragt die Vorinstanz die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. E.b Mit Schreiben vom 21. September 2023 teilt die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass die ersuchende Behörde das Amtshilfeersuchen vom 12. September 2022 mit Schreiben vom 14. September 2023 zurückgezogen hat. Im in Kopie beiliegenden Schreiben vom 14. September 2023 erklärt die ersuchende Behörde, das lokale Steueramt habe das Amtshilfeersuchen zurückgezogen. Das Verfahren sei als abgeschlossen zu betrachten. E.c Die Beschwerdeführerin nimmt mit Schreiben vom 19. Oktober 2023 zum Rückzug des Amtshilfeersuchens Stellung. Sie beantragt, es sei ihrem Hauptbegehren stattzugeben und die Beschwerde gutzuheissen. Es seien ihr keine Kosten aufzuerlegen und der geleistete Kostenvorschuss sei ihr zurückzuerstatten. Überdies sei ihr antragsgemäss eine Parteientschädigung zuzusprechen. In der Beilage lässt sie dem Bundesverwaltungsgericht eine Kostennote über Fr. 20'000.- zukommen. Fr. 5'000.- davon würden das vorliegende Beschwerdeverfahren betreffen. E.d Mit Schreiben vom 7. November 2023 teilt die Vorinstanz mit, sie verzichte auf eine Wiedererwägung der Schlussverfügung vom 2. Dezember 2022. Sie beantragt die Aufhebung der Schlussverfügung durch das Bundesverwaltungsgericht. Die von der Beschwerdeführerin eingereichte Kostennote lasse sich nicht mit einem verhältnismässigen und notwendigen Aufwand rechtfertigen. Auch erfülle die Honorarnote die Anforderungen an den Detaillierungsgrad nicht. Die Parteientschädigung sei zu reduzieren. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehört damit auch die Schlussverfügung der ESTV im Bereich der internationalen Amtshilfe in Steuersachen (Art. 32 VGG e contrario und Art. 19 Abs. 1 und 5 StAhiG). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde ist somit gegeben. 1.2 Die Beschwerdeführerin erfüllt als Verfügungsadressatin und Person, über die Informationen verlangt werden, die Voraussetzungen der Beschwerdebefugnis nach Art. 19 Abs. 2 StAhiG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG. Die Beschwerde wurde zudem form- und fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG, je in Verbindung mit Art. 19 Abs. 5 StAhiG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. 2.1 Staatsvertragliche Grundlage für die Leistung von Amtshilfe in Steuersachen gegenüber Polen ist vorliegend Art. 25a DBA CH-PL. Gemäss dessen Absatz 1 tauschen die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Informationen aus, die für die Durchführung dieses Abkommens oder die Verwaltung oder den Vollzug des innerstaatlichen Rechts betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten oder ihrer politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften erhoben werden, voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist dabei durch Art. 1 und 2 DBA CH-PL nicht eingeschränkt. 2.2 Gemäss Ziff. 7 Bst. d des Protokolls zum DBA CH-PL (in der Fassung gemäss Art. XI des Protokolls vom 20. April 2010, in Kraft seit 17. Oktober 2011 [AS 2011 4893]) besteht Einvernehmen darüber, dass Art. 25a DBA CH-PL die Vertragsstaaten nicht dazu verpflichtet, Informationen auf automatischer oder spontaner Basis auszutauschen. 2.3 Zieht eine Behörde das Amtshilfeersuchen während des laufenden Verfahrens zurück, mangelt es an einer Voraussetzung für die Leistung von Amtshilfe gestützt auf ein Ersuchen. Abgesehen davon tut die Behörde damit auch ihre Ansicht kund, dass die Informationen, um die ersucht wurde, nicht (mehr) voraussichtlich erheblich sind (vgl. Urteil des BVGer A-5743/2016 vom 29. März 2017 E. 2.2; Abschreibungsentscheid des BVGer A-1644/2020 vom 24. Mai 2022 E. 3.2.2). 3. 3.1 Mit Schreiben vom 14. September 2023 hat die ersuchende Behörde der ESTV mitgeteilt, dass das Amtshilfeersuchen vom 12. September 2022 zurückgezogen werde und dass das Verfahren als abgeschlossen zu betrachten sei (vgl. Sachverhalt Bst. E.b). Demnach mangelt es nunmehr an einer Voraussetzung für die Leistung von Amtshilfe auf Ersuchen. Zudem erscheinen die Informationen als nicht (mehr) erheblich (E. 2.3). 3.2 Da die ESTV ihre Schlussverfügung vom 2. Dezember 2022 nicht in Wiedererwägung gezogen hat (vgl. Art. 58 Abs. 1 und 2 VwVG), ist das Verfahren nicht gegenstandslos geworden. Eine Verfahrenserledigung durch Abschreibung kommt damit nicht in Betracht, besteht die angefochtene Verfügung doch immer noch (vgl. Urteile des BVGer A-5743/2016 vom 29. März 2017 E. 3.2; A-211/2016 vom 7. Juli 2016 E. 4). 3.3 Nach dem Gesagten darf aber vorliegend keine Amtshilfe geleistet werden (E. 3.1). Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die angefochtene Schlussverfügung ist aufzuheben. 4. 4.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind weder der obsiegenden Beschwerdeführerin noch der Vorinstanz Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 e contrario und Abs. 2 VwVG). Der einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'500.- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. 4.2 4.2.1 4.2.1.1 Die obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 Abs. 1 VGKE). 4.2.1.2 Das Bundesverwaltungsgericht legt die Entschädigung aufgrund der eingereichten Kostennote oder, wenn keine Kostennote eingereicht wird, aufgrund der Akten fest (Art. 14 VGKE). Auch bei der Festsetzung der Parteientschädigung auf der Basis einer Kostennote ist es jedoch Aufgabe des Gerichts, zu überprüfen, in welchem Umfang die geltend gemachten Kosten als notwendig für die Vertretung anerkannt werden können (vgl. Urteil des BGer 2C_445/2009 vom 23. Februar 2010 E. 5.3). Die eingereichte Kostennote muss einen ausreichenden Detaillierungsgrad aufweisen (Art. 14 Abs. 1 VGKE), damit überprüft werden kann, ob der geltend gemachte Aufwand entschädigungsberechtigt ist. Deshalb muss aus ihr ersichtlich sein, welche Arbeiten durchgeführt worden sind, wer wie viel Zeit zu welchem Tarif aufgewendet und wie sich der geltend gemachte Aufwand auf die einzelnen Arbeiten verteilt hat. Bei Fehlen einer (detaillierten) Kostennote ist die Entschädigung aufgrund der Akten und nach freiem gerichtlichem Ermessen zu bestimmen (vgl. Urteile des BVGer A-2877/2020 vom 11. November 2020 E. 6.2.2; A-2121/2017 vom 21. April 2017; A-3112/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 6.2). 4.2.2 4.2.2.1 Die Beschwerdeführerin hat eine Kostennote über Fr. 20'000.- für das vorliegende und drei parallele Beschwerdeverfahren (A-6101/2022, A-6102/2022 und A-6103/2022) eingereicht. Sie macht geltend, die Kosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren würden Fr. 5'000.- betragen. Der Kostennote sind weder der angewandte Tarif noch der Zeitaufwand oder eine Aufschlüsselung auf einzelne Arbeiten zu entnehmen. Für das Bundesverwaltungsgericht ist damit nicht nachvollziehbar, ob der geltend gemachte Aufwand entschädigungsberechtigt ist. Die Entschädigung ist demnach aufgrund der Akten und nach freiem gerichtlichem Ermessen zu bestimmen (vgl. E. 4.2.1.2). 4.2.2.2 Die angefochtene Schlussverfügung umfasst 10 Seiten und wirft keine besonders komplexen rechtlichen Fragen auf. Die Beschwerdeführerin hat überdies keine Replik zur Vernehmlassung der Vorinstanz eingereicht. Praxisgemäss ist die Parteientschädigung auf Fr. 3'750.- festzusetzen. (Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Schlussverfügung vom 2. Dezember 2022 wird aufgehoben.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'500.- wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.- zu bezahlen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Iris Widmer Anna Begemann Rechtsmittelbelehrung: Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)