Verfahrenskosten
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Der Beschwerdeführerin werden im Verfahren A-6341/2015 keine Verfahrenskosten auferlegt. Der im Verfahren A-6341/2015 geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 3'000.-- wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
E. 2 Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin im Verfahren A-6341/2015 eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 10'000.-- zu bezahlen.
E. 3 Für das vorliegende Verfahren werden weder Kosten auferlegt noch Parteientschädigungen zugesprochen.
E. 4 Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Jürg Steiger Susanne Raas Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Dispositiv
- Der Beschwerdeführerin werden im Verfahren A-6341/2015 keine Verfahrenskosten auferlegt. Der im Verfahren A-6341/2015 geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 3'000.-- wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
- Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin im Verfahren A-6341/2015 eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 10'000.-- zu bezahlen.
- Für das vorliegende Verfahren werden weder Kosten auferlegt noch Parteientschädigungen zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Jürg Steiger Susanne Raas Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-2121/2017 Urteil vom 21. April 2017 Besetzung Richter Jürg Steiger (Vorsitz), Richterin Salome Zimmermann, Richter Daniel Riedo, Gerichtsschreiberin Susanne Raas. Parteien X._______ AG, ..., vertreten durch Alfred Meier, Fürsprecher, ..., Beschwerdeführerin, gegen Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Neuverlegung der Verfahrenskosten und Parteientschädigung. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV) mit Verfügung vom 22. Januar 2015 auf einen Antrag der X._______ AG bezüglich Rückvergütung der Verrechnungssteuer nicht eintrat, dass die ESTV dies mit Einspracheentscheid vom 14. September 2015 bestätigte, dass das Bundesverwaltungsgericht eine von der X._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen diesen Einspracheentscheid erhobene Beschwerde vom 6. Oktober 2015 mit Urteil A-6341/2015 vom 28. Juni 2016 abgewiesen hat; dass das Gericht dabei die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.-- der Beschwerdeführerin auferlegt und keine Parteientschädigung zugesprochen hat, dass die Beschwerdeführerin das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juni 2016 mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten und zur Hauptsache beantragt hat, das angefochtene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sei aufzuheben und die Sache an die ESTV zurückzuweisen mit der Anweisung, auf das Begehren um Rückerstattung der Verrechnungssteuer für die Jahre 2007 bis 2010 im Betrag von Fr. 22'284.45 zuzüglich Zins einzutreten und dieses materiell zu prüfen, dass das Bundesgericht die Beschwerde mit Urteil 2C_404/2016 vom 21. März 2017 gutgeheissen, das angefochtene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aufgehoben und die Sache zur materiellen Entscheidung an die ESTV zurückgewiesen hat, dass die Beschwerdeführerin demzufolge im Verfahren A-6341/2015 als vollumfänglich obsiegend zu gelten hat und ihr daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG e contrario); dass der von der Beschwerdeführerin einbezahlte Kostenvorschuss ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten ist; dass der Vorinstanz keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass der obsiegenden Beschwerdeführerin für das Verfahren A-6341/2015 eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass das Bundesverwaltungsgericht die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote festsetzt, sofern eine solche eingereicht wird; dass diese Kostennote detailliert zu sein hat; dass - wird keine Kostennote eingereicht - die Beschwerdeinstanz die Parteientschädigung von Amtes wegen und nach Ermessen festsetzt (Art. 14 Abs. 1 und 2 VGKE), dass an den Detaillierungsgrad der Kostennote gewisse Anforderungen zu stellen sind, damit überprüft werden kann, ob der geltend gemachte Aufwand vollumfänglich notwendig und damit entschädigungsberechtigt ist, weshalb aus der Kostennote nicht nur ersichtlich sein soll, welche Arbeiten durchgeführt worden sind und wer wie viel Zeit zu welchem Ansatz aufgewendet hat, sondern auch, wie sich der geltend gemachte Aufwand auf die einzelnen Arbeiten verteilt (vgl. Michael Beusch, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Art. 64 N. 18 S. 825), dass die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht am 11. April 2017 eine Kostennote hat zukommen lassen, dass darin die gesamte Anzahl Stunden, der Stundensatz, die Auslagen, die Mehrwertsteuer sowie der Gesamtbetrag ausgewiesen sind; dass weiter aufgeführt ist, welche Arbeiten ausgeführt wurden, dass der geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 300.-- im Rahmen des für Anwälte vorgesehenen Ansatzes von mindestens Fr. 200.-- bis höchstens Fr. 400.-- liegt (Art. 10 Abs. 2 VGKE), dass indessen nicht nachvollziehbar ist, welche Zeit für welche Arbeiten aufgewendet wurde, dass dies jedoch notwendig wäre, damit das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehen kann, ob es sich um notwendige Aufwendungen handelt, dass somit nicht auf die Kostennote abgestellt werden kann, weil sie den nötigen Detaillierungsgrad vermissen lässt, dass der Beschwerdeführerin (bzw. ihrem Vertreter) zwar zuzustimmen ist, dass es sich beim vorliegenden Fall um keinen einfachen handelt; dass der Sachverhalt indessen auch nicht als sehr komplex gelten kann, ging es doch ausschliesslich um rein innerstaatliches Recht und einen eingegrenzten Themenbereich, dass in den letzten Jahren im Bereich des Verrechnungssteuerrechts, soweit ersichtlich, folgende Parteientschädigungen zugesprochen wurden: Fr. 4'000.-- (A-653/2016 vom 7. Juli 2016), Fr. 15'000.-- (A-3060/2015, A-3113/2015 vom 10. November 2015), Fr. 6'000.-- (A-4696/2014 vom 1. April 2015), Fr. 35'000.-- (A-719/2013 vom 26. März 2015), Fr. 9'000.-- (A-2483/2013 vom 17. März 2014), Fr. 10'000.-- (A-3624/2012 vom 7. Mai 2013); dass es sich beim Verfahren A-719/2013 um einen komplexen Fall mit internationalem Sachverhalt und Fragen der Buchhaltung handelte, so dass ein mehrfacher Schriftenwechsel und Nachinstruktionen erforderlich waren, dass sich auch aus diesen Zahlen ergibt, dass der von der Beschwerdeführerin in der Kostennote genannte Gesamtbetrag von Fr. 23'949.-- klar im oberen Bereich liegen würde, weshalb auch aus diesem Grund die Kostennote einer kritischen Prüfung unterzogen werden müsste, was - wie erwähnt - mangels Detaillierungsgrad nicht möglich ist, dass somit die Parteientschädigung von Amtes wegen und ermessensweise festzusetzen ist, dass es sich rechtfertigt, im vorliegenden Verfahren gestützt auf den mutmasslichen Aufwand, aufgrund der Komplexität des Verfahrens und verglichen mit anderen Verfahren eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 10'000.-- zuzusprechen, dass für den vorliegenden Kostenentscheid weder Kosten aufzuerlegen sind noch eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 6 Bst. b und Art. 7 Abs. 3 VGKE; Urteil des BVGer A-1502/2016 vom 5. April 2016). (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Der Beschwerdeführerin werden im Verfahren A-6341/2015 keine Verfahrenskosten auferlegt. Der im Verfahren A-6341/2015 geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 3'000.-- wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
2. Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin im Verfahren A-6341/2015 eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 10'000.-- zu bezahlen.
3. Für das vorliegende Verfahren werden weder Kosten auferlegt noch Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Jürg Steiger Susanne Raas Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: