opencaselaw.ch

A-3764/2019

A-3764/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-10-25 · Deutsch CH

Verfahrenskosten

Sachverhalt

A. Die X._______ SA mit Sitz in (...) und die Herstellerin Y._______ SA mit Sitz in (...) arbeiteten zusammen an der Entwicklung von besonders lärmarmen Wagen für den Gütertransport auf der Schiene. Mit Vertrag vom (...) bestellte die X._______ SA bei der Y._______ SA (...) besonders lärmarme sechsachsige Doppeltaschenwagen (Typ). Die ersten Wagen wurden am (...) ausgeliefert und sind seit (...) in Betrieb. B. Am (...) reichte die X._______ SA beim Bundesamt für Umwelt (BAFU) ein Gesuch um Finanzhilfe für den Erwerb und Betrieb von besonders lärmarmen Güterwagen ein. Das BAFU lehnte das Gesuch mit Verfügung vom (...) ab. C. Mit Schreiben vom 3. Mai 2017 liess die X._______ SA (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen die Verfügung des BAFU (nachfolgend: Vorinstanz) vom (...) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht führen. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil (...) ab. Es setzte die Kosten für das Beschwerdeverfahren auf Fr. (...) fest und auferlegte diese der Beschwerdeführerin zur Bezahlung, dies unter Verwendung des Kostenvorschusses in gleicher Höhe. Parteientschädigungen sprach es keine zu. D. Die Beschwerdeführerin erhob gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom (...) Beschwerde beim Bundesgericht. Sie beantragte, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und ihr in Gutheissung des Gesuchs vom (...) eine Finanzhilfe in der Höhe von mindestens Fr. (...) zu gewähren. Eventualiter sei die Sache nach Aufhebung des angefochtenen Urteils zur neuen Beurteilung und Entscheidung im Sinne der Erwägungen an das Bundesverwaltungsgericht oder die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit Urteil (...) hiess das Bundesgericht die Beschwerde der Beschwerdeführerin gut. Es hob das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (...) auf und wies die Sache zur Neubeurteilung des Gesuchs vom (...) im Sinne der Erwägungen an das BAFU zurück. Ferner wurde das BAFU dazu verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 6'000.- auszurichten. Zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde die Sache an das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen. E. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt das Verfahren zur Neuverlegung der Kosten im Beschwerdeverfahren (...) unter der Verfahrensnummer A-3764/2019 wieder auf.

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts im vorliegenden Verfahren ist aufgrund der Rückweisung durch das Bundesgericht ohne Weiteres gegeben. Im Folgenden sind zunächst die Kosten für das Beschwerdeverfahren (...) neu zu verlegen (nachfolgend E. 2). Anschliessend ist neu über die Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren (...) (nachfolgend E. 3) sowie die Kosten und Entschädigungen für den vorliegenden Kostenentscheid (nachfolgend E. 4) zu befinden.

E. 2 Die Verfahrenskosten sind in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes [VwVG, SR 172.021]). Die Vorinstanz trägt als Bundesbehörde von vornherein keine Verfahrenskosten (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Das Bundesgericht hat die Sache zur Neubeurteilung des Gesuchs der Beschwerdeführerin vom (...) im Sinne der Erwägungen an das BAFU zurückgewiesen. Die Rückweisung einer Sache an die Vorinstanz zum neuen Entscheid (mit noch offenem Ausgang) gilt praxisgemäss als vollständiges Obsiegen der Beschwerde führenden Partei (BGE 137 V 57 E. 2; Urteil des BVGer A-199/2018 vom 18. April 2019 E. 6). Die Beschwerdeführerin ist somit vorliegend als obsiegend anzusehen und es sind ihr keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der von der Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. (...) geleistete Kostenvorschuss ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.

E. 3.1 Der obsiegenden Partei ist für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Bundesverwaltungsgericht legt die Entschädigung aufgrund der eingereichten Kostennote oder, wenn keine Kostennote eingereicht worden ist, aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Die Entschädigung für eine anwaltliche Vertretung wird nach dem notwendigen Zeitaufwand bemessen, wobei der Stundenansatz mindestens Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.- beträgt (Art. 8 ff. VGKE).

E. 3.2 Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin gilt gemäss dem neuen Verfahrensausgang - wie vorstehend dargelegt - als obsiegend. Sie hat daher Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die Beschwerdeführerin hat im vorliegenden Verfahren für das Beschwerdeverfahren (...) eine Kostennote über insgesamt Fr. 15'896.50 ins Recht gelegt, in der sie einen Zeitaufwand von insgesamt 48 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 300.- (Fr. 14'400.-), zuzüglich Auslagen in der Höhe von Fr. 360.- sowie Mehrwertsteuer von 7.7 % (Fr. 1'136.50), geltend macht. Mangels einer detaillierten Aufschlüsselung kann jedoch nicht beurteilt werden, ob der in der Kostennote geltend gemachte Aufwand tatsächlich notwendig war. Insbesondere lässt sich der Kostennote nicht entnehmen, wie viel Zeit im Einzelnen für die Korrespondenz sowie Telefonate mit der Klientschaft, das Aktenstudium und das Ausarbeiten der Rechtsschriften vom (...), (...) sowie vom (...) aufgewendet wurden. Die der Beschwerdeführerin zuzusprechende Parteientschädigung ist daher aufgrund der Akten festzulegen (vgl. Urteile des BVGer A-6207/2018 vom 27. November 2018 E. 3.2, A-6753/2016 vom 1. Februar 2018 E. 8.2 und A-2121/2017 vom 21. April 2017). Unter Berücksichtigung des mutmasslichen Arbeits- und Zeitaufwands für das Beschwerdeverfahren (...) sowie des Streitwerts und der Schwierigkeit der Streitsache erscheint eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 15'000.- als angemessen. Die Parteientschädigung ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils durch die Vorinstanz zu entrichten.

E. 4 Für den vorliegenden Kostenentscheid sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen und keine Parteientschädigungen auszurichten (Art. 6 Bst. b und Art. 7 Abs. 4 VGKE). (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)

Dispositiv
  1. Für das Verfahren (...) werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. (...) geleistete Kostenvorschuss wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Sie hat dem Bundesverwaltungsgericht hierzu ihre Kontoverbindung bekannt zu geben.
  2. Der Beschwerdeführerin wird für das Verfahren (...) eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 15'000.- zugesprochen. Diese ist ihr durch die Vorinstanz nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu entrichten.
  3. Für das vorliegende Verfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Christine Ackermann Benjamin Strässle Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-3764/2019 Urteil vom 25. Oktober 2019 Besetzung Richterin Christine Ackermann (Vorsitz), Richterin Kathrin Dietrich, Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Gerichtsschreiber Benjamin Strässle. Parteien X._______ SA, vertreten durch Dr. iur. Beat Brechbühl, Rechtsanwalt, und Evelyne Toh, Rechtsanwältin und Notarin, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Umwelt BAFU, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Neuverlegung der Kosten. Sachverhalt: A. Die X._______ SA mit Sitz in (...) und die Herstellerin Y._______ SA mit Sitz in (...) arbeiteten zusammen an der Entwicklung von besonders lärmarmen Wagen für den Gütertransport auf der Schiene. Mit Vertrag vom (...) bestellte die X._______ SA bei der Y._______ SA (...) besonders lärmarme sechsachsige Doppeltaschenwagen (Typ). Die ersten Wagen wurden am (...) ausgeliefert und sind seit (...) in Betrieb. B. Am (...) reichte die X._______ SA beim Bundesamt für Umwelt (BAFU) ein Gesuch um Finanzhilfe für den Erwerb und Betrieb von besonders lärmarmen Güterwagen ein. Das BAFU lehnte das Gesuch mit Verfügung vom (...) ab. C. Mit Schreiben vom 3. Mai 2017 liess die X._______ SA (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen die Verfügung des BAFU (nachfolgend: Vorinstanz) vom (...) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht führen. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil (...) ab. Es setzte die Kosten für das Beschwerdeverfahren auf Fr. (...) fest und auferlegte diese der Beschwerdeführerin zur Bezahlung, dies unter Verwendung des Kostenvorschusses in gleicher Höhe. Parteientschädigungen sprach es keine zu. D. Die Beschwerdeführerin erhob gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom (...) Beschwerde beim Bundesgericht. Sie beantragte, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und ihr in Gutheissung des Gesuchs vom (...) eine Finanzhilfe in der Höhe von mindestens Fr. (...) zu gewähren. Eventualiter sei die Sache nach Aufhebung des angefochtenen Urteils zur neuen Beurteilung und Entscheidung im Sinne der Erwägungen an das Bundesverwaltungsgericht oder die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit Urteil (...) hiess das Bundesgericht die Beschwerde der Beschwerdeführerin gut. Es hob das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (...) auf und wies die Sache zur Neubeurteilung des Gesuchs vom (...) im Sinne der Erwägungen an das BAFU zurück. Ferner wurde das BAFU dazu verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 6'000.- auszurichten. Zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde die Sache an das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen. E. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt das Verfahren zur Neuverlegung der Kosten im Beschwerdeverfahren (...) unter der Verfahrensnummer A-3764/2019 wieder auf. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts im vorliegenden Verfahren ist aufgrund der Rückweisung durch das Bundesgericht ohne Weiteres gegeben. Im Folgenden sind zunächst die Kosten für das Beschwerdeverfahren (...) neu zu verlegen (nachfolgend E. 2). Anschliessend ist neu über die Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren (...) (nachfolgend E. 3) sowie die Kosten und Entschädigungen für den vorliegenden Kostenentscheid (nachfolgend E. 4) zu befinden.

2. Die Verfahrenskosten sind in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes [VwVG, SR 172.021]). Die Vorinstanz trägt als Bundesbehörde von vornherein keine Verfahrenskosten (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Das Bundesgericht hat die Sache zur Neubeurteilung des Gesuchs der Beschwerdeführerin vom (...) im Sinne der Erwägungen an das BAFU zurückgewiesen. Die Rückweisung einer Sache an die Vorinstanz zum neuen Entscheid (mit noch offenem Ausgang) gilt praxisgemäss als vollständiges Obsiegen der Beschwerde führenden Partei (BGE 137 V 57 E. 2; Urteil des BVGer A-199/2018 vom 18. April 2019 E. 6). Die Beschwerdeführerin ist somit vorliegend als obsiegend anzusehen und es sind ihr keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der von der Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. (...) geleistete Kostenvorschuss ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. 3. 3.1 Der obsiegenden Partei ist für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Bundesverwaltungsgericht legt die Entschädigung aufgrund der eingereichten Kostennote oder, wenn keine Kostennote eingereicht worden ist, aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Die Entschädigung für eine anwaltliche Vertretung wird nach dem notwendigen Zeitaufwand bemessen, wobei der Stundenansatz mindestens Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.- beträgt (Art. 8 ff. VGKE). 3.2 Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin gilt gemäss dem neuen Verfahrensausgang - wie vorstehend dargelegt - als obsiegend. Sie hat daher Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die Beschwerdeführerin hat im vorliegenden Verfahren für das Beschwerdeverfahren (...) eine Kostennote über insgesamt Fr. 15'896.50 ins Recht gelegt, in der sie einen Zeitaufwand von insgesamt 48 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 300.- (Fr. 14'400.-), zuzüglich Auslagen in der Höhe von Fr. 360.- sowie Mehrwertsteuer von 7.7 % (Fr. 1'136.50), geltend macht. Mangels einer detaillierten Aufschlüsselung kann jedoch nicht beurteilt werden, ob der in der Kostennote geltend gemachte Aufwand tatsächlich notwendig war. Insbesondere lässt sich der Kostennote nicht entnehmen, wie viel Zeit im Einzelnen für die Korrespondenz sowie Telefonate mit der Klientschaft, das Aktenstudium und das Ausarbeiten der Rechtsschriften vom (...), (...) sowie vom (...) aufgewendet wurden. Die der Beschwerdeführerin zuzusprechende Parteientschädigung ist daher aufgrund der Akten festzulegen (vgl. Urteile des BVGer A-6207/2018 vom 27. November 2018 E. 3.2, A-6753/2016 vom 1. Februar 2018 E. 8.2 und A-2121/2017 vom 21. April 2017). Unter Berücksichtigung des mutmasslichen Arbeits- und Zeitaufwands für das Beschwerdeverfahren (...) sowie des Streitwerts und der Schwierigkeit der Streitsache erscheint eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 15'000.- als angemessen. Die Parteientschädigung ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils durch die Vorinstanz zu entrichten.

4. Für den vorliegenden Kostenentscheid sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen und keine Parteientschädigungen auszurichten (Art. 6 Bst. b und Art. 7 Abs. 4 VGKE). (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Für das Verfahren (...) werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. (...) geleistete Kostenvorschuss wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Sie hat dem Bundesverwaltungsgericht hierzu ihre Kontoverbindung bekannt zu geben.

2. Der Beschwerdeführerin wird für das Verfahren (...) eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 15'000.- zugesprochen. Diese ist ihr durch die Vorinstanz nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu entrichten.

3. Für das vorliegende Verfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Christine Ackermann Benjamin Strässle Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: