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A-6207/2018

A-6207/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-11-27 · Deutsch CH

Bevölkerungs- und Zivilschutz

Sachverhalt

A. Am 9. Mai 2014 stellte die Logistikbasis der Armee (nachfolgend: Vor-instanz) swissnuclear, der Dachorganisation der Schweizer Kernkraftwerkbetreiber, die effektiven Aufwendungen für die Jodtablettenverteilung vom 1. Januar bis 31. März 2014 von Fr. 21'042.50 (exkl. MWST) sowie für die Erstellung des Merkblatts in acht Sprachen von Fr. 28'000.- (exkl. MWST), gesamthaft Fr. 52'965.90 (inkl. MWST), in Rechnung (Rechnung 90090499). Nach Ersuchen um Erlass einer anfechtbaren Verfügung, erliess die Vorinstanz am 19. Oktober 2015 gegenüber der Axpo Power AG, der Kernkraftwerk Gösgen-Däniken AG, der Kernkraftwerk Leibstadt AG und der BKW Energie AG folgende Verfügung: "1. Die Betreibergesellschaften der Kernkraftwerke der Schweiz tragen

a) in den Gebieten der Schweiz im Umkreis von 20 km um die von ihnen betriebenen Kernkraftwerke; und

b) in den Gebieten der Schweiz im Umkreis von 20 bis 50 km um die von ihnen betriebenen Kernkraftwerke, die Gesamtkosten für die vorsorgliche Jodtabletten-Beschaffung und -Verteilung, die Kontrollen, den Ersatz und die Entsorgung der Jodtabletten nach Verfall sowie für die Information der Bevölkerung und der Fachleute. 2.Es wird festgestellt, dass die Axpo Power AG, die BKW Energie AG, die KKW Gösgen-Däniken AG sowie die KKW Leibstadt AG die Kostenpflicht gemäss Ziff. 1a hiervor anerkennen und unter sich eine Einigung betreffend Kostenteiler finden konnten, sodass auf die diesbezügliche Festsetzung des Kostenschlüssels verzichtet werden kann. Die Kosten für die Aufwendungen gemäss Rechnung 90090499 vom 9. Mai 2014 für den Umkreis von 20 km (Ziff. 1a hiervor) betragen Fr. 17'074.-. 3.Die Kosten für die Aufwendungen gemäss Rechnung 90090499 vom 9. Mai 2014 für den Umkreis von 20 bis 50 km (Ziff. 1b hiervor) betragen Fr. 35'891.90 und werden den Parteien wie folgt auferlegt:

a) Auf die Axpo Power AG entfallen davon gemäss dem Verteilschlüssel 26,05 %, somit Fr. 9'349.85;

b) Auf die BKW Energie AG entfallen davon gemäss dem Verteilschlüssel 24,19 %, somit Fr. 8'682.25;

c) Auf die KKW Gösgen-Däniken AG entfallen davon gemäss dem Verteilschlüssel 28,92 %, somit Fr. 10'379.95;

d) Auf die KKW Leibstadt AG entfallen davon gemäss dem Verteilschlüssel 20,84 %, somit Fr. 7'479.85. 4.Die Betreibergesellschaften der Kernkraftwerke der Schweiz tragen in den Gebieten der Schweiz ausserhalb von 50 km um die von ihnen betriebenen Kernkraftwerke die Hälfte der Gesamtkosten für die vorsorgliche Jodtabletten-Beschaffung und -Verteilung, die Kontrollen, den Ersatz und die Entsorgung der Jodtabletten nach Verfall sowie für die Information der Bevölkerung und der Fachleute. 5.Die den Betreibergesellschaften der Kernkraftwerke der Schweiz auferlegte Hälfte der Gesamtkosten für die Jodtabletten-Versorgung gemäss Ziff. 4 hiervor wird von den Betreibergesellschaften der Kernkraftwerke je zu gleichen Teilen, d.h. je zu 25 %, getragen." B. Dagegen haben die Axpo Power AG, die Kernkraftwerk Gösgen-Däniken AG, die Kernkraftwerk Leibstadt AG und die BKW Energie AG (nachfolgend Beschwerdeführerinnen) am 18. November 2015 gemeinsam Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Mit Urteil A-7711/2015 vom 23. August 2016 trat dieses auf die Beschwerde in Bezug auf die Ziffern 1b, 4 und 5 der Verfügung der Vorinstanz vom 19. Oktober 2015 nicht ein und wies die Beschwerde in Bezug auf Ziffer 3 dieser Verfügung ab. C. Vor Bundesgericht beantragen die Beschwerdeführerinnen, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. August 2016 und die Ziffern 1b, 3, 4 und 5 der Verfügung der Vorinstanz vom 19. Oktober 2015 seien aufzuheben. Mit Urteil 2C_888/2016 vom 15. Oktober 2018 hiess das Bundesgericht die Beschwerde der Beschwerdeführerinnen gut, soweit es darauf eintrat. Es hob das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7711/2015 vom 23. August 2016 auf. Die Gerichtskosten von Fr. 10'000.- legte es der Vor-instanz auf. Ferner wurde die Vorinstanz dazu verpflichtet, den Beschwerdeführerinnen für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 10'000.- auszurichten. Zur Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens wurde die Sache an das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen. D. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt das Verfahren zur Neuverlegung der Kosten unter der Verfahrensnummer A-6207/2018 wieder auf.

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts im vorliegenden Verfahren ist aufgrund der Rückweisung durch das Bundesgericht ohne Weiteres gegeben. Im Folgenden sind zunächst die Kosten für das vorangegangene Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht neu zu verlegen (nachfolgend E. 2). Anschliessend ist neu über die Parteientschädigung zu entscheiden (nachfolgend E. 3).

E. 2 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegende Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]). Die Vorinstanz trägt als Bundesbehörde von vornherein keine Verfahrenskosten (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Ausgehend von der Kostenverteilung, die das Bundesgericht vorliegend vorgenommen hat, sind den obsiegenden Beschwerdeführerinnen keine Verfahrenskosten für das Verfahren A-7711/2015 aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 20'000.- ist ihnen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.

E. 3.1 Der obsiegenden Partei ist für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nach Art. 10 Abs. 2 VGKE beträgt der Stundenansatz für Anwälte und Anwältinnen mindestens Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.-. Das Gericht setzt die Parteientschädigung aufgrund der eingereichten Kostennote oder, mangels Einreichung einer solchen, aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE).

E. 3.2 Die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerinnen gelten gemäss dem neuen Verfahrensausgang als obsiegend und haben daher Anspruch auf eine Parteientschädigung. Im Verfahren A-7711/2015 haben die Beschwerdeführerinnen eine Kostennote über Fr. 47'443.95 ins Recht gelegt, in der sie einen Zeitaufwand von 105.60 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 400.- (Fr. 42'240.-), zuzüglich Spesen von 4 % (Fr. 1'689.60) sowie Mehrwertsteuer von 8 % (Fr. 3'514.35), geltend machen. Vorliegend kann indes mangels einer detaillierten Aufschlüsselung nicht beurteilt werden, ob der in der Kostennote geltend gemachte Aufwand tatsächlich notwendig war. Insbesondere lässt sich der Kostennote nicht entnehmen, wie viel Zeit im Einzelnen für das Aktenstudium, die Korrespondenz und Besprechungen mit den Klienten, die Korrespondenz mit dem Gericht sowie für das Verfassen der Rechtsschriften vom 18. November 2015, 21. März 2016 und 6. Juli 2016 aufgewendet wurde. Ferner sind die Auslagen nicht ausgewiesen (vgl. Urteil des BVGer A-2553/2012 vom 1. April 2014 E. 27.4). Die den Beschwerdeführerinnen zuzusprechende Parteientschädigung ist daher aufgrund der Akten zu bestimmen. Unter Berücksichtigung des mutmasslichen Arbeits- und Zeitaufwands für das Verfahren A-7711/2015 erscheint eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 30'000.- als angemessen, wobei damit neben dem Streitwert auch der Schwierigkeit der Streitsache hinreichend Rechnung getragen ist. Die Parteientschädigung ist den Beschwerdeführerinnen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils durch die Vor-instanz zu entrichten.

E. 4 Für den vorliegenden Kostenentscheid sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen und keine Parteientschädigung auszurichten (Art. 6 Bst. b und Art. 7 Abs. 4 VGKE). (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)

Dispositiv
  1. Für das Verfahren A-7711/2015 werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 20'000.- wird den Beschwerdeführerinnen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
  2. Den Beschwerdeführerinnen wird für das Verfahren A-7711/2015 eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 30'000.- zugesprochen. Diese ist ihnen durch die Vorinstanz nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu entrichten.
  3. Für das vorliegende Verfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerinnen (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. 14.003293; Einschreiben) - das Generalsekretariat VBS (Gerichtsurkunde; zuhanden der beschwerdeberechtigten Instanz) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Christoph Bandli Flurina Peerdeman Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-6207/2018 Urteil vom 27. November 2018 Besetzung Richter Christoph Bandli (Vorsitz), Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Richter Maurizio Greppi, Gerichtsschreiberin Flurina Peerdeman. Parteien

1. Axpo Power AG, Parkstrasse 23, 5401 Baden,

2. Kernkraftwerk Gösgen-Däniken AG, Kraftwerkstrasse, Postfach, 4658 Däniken SO,

3. Kernkraftwerk Leibstadt AG, Eigen, 5325 Leibstadt,

4. BKW Energie AG, Viktoriaplatz 2, 3013 Bern, alle vertreten durch Prof. Dr. iur. Hans Rudolf Trüeb, Rechtsanwalt LL.M., und/oder Dr. iur. Pandora Kunz-Notter, Rechtsanwältin, Walder Wyss AG, Seefeldstrasse 123, Postfach 1236, 8034 Zürich, Beschwerdeführerinnen, gegen Logistikbasis der Armee (LBA), Sanität, Armeeapotheke, Worblentalstrasse 36, 3063 Ittigen, Zustelladresse: Rechtsdienst der Gruppe Verteidigung, Rechtsdienst 2, MLaw Lucie Schafroth und lic. iur. Mathias C. Berger, Papiermühlestrasse 14, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Finanzierung der Versorgung der Bevölkerung in der Schweiz mit Jodtabletten; Rückweisung durch das Bundesgericht zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungs-folgen. Sachverhalt: A. Am 9. Mai 2014 stellte die Logistikbasis der Armee (nachfolgend: Vor-instanz) swissnuclear, der Dachorganisation der Schweizer Kernkraftwerkbetreiber, die effektiven Aufwendungen für die Jodtablettenverteilung vom 1. Januar bis 31. März 2014 von Fr. 21'042.50 (exkl. MWST) sowie für die Erstellung des Merkblatts in acht Sprachen von Fr. 28'000.- (exkl. MWST), gesamthaft Fr. 52'965.90 (inkl. MWST), in Rechnung (Rechnung 90090499). Nach Ersuchen um Erlass einer anfechtbaren Verfügung, erliess die Vorinstanz am 19. Oktober 2015 gegenüber der Axpo Power AG, der Kernkraftwerk Gösgen-Däniken AG, der Kernkraftwerk Leibstadt AG und der BKW Energie AG folgende Verfügung: "1. Die Betreibergesellschaften der Kernkraftwerke der Schweiz tragen

a) in den Gebieten der Schweiz im Umkreis von 20 km um die von ihnen betriebenen Kernkraftwerke; und

b) in den Gebieten der Schweiz im Umkreis von 20 bis 50 km um die von ihnen betriebenen Kernkraftwerke, die Gesamtkosten für die vorsorgliche Jodtabletten-Beschaffung und -Verteilung, die Kontrollen, den Ersatz und die Entsorgung der Jodtabletten nach Verfall sowie für die Information der Bevölkerung und der Fachleute. 2.Es wird festgestellt, dass die Axpo Power AG, die BKW Energie AG, die KKW Gösgen-Däniken AG sowie die KKW Leibstadt AG die Kostenpflicht gemäss Ziff. 1a hiervor anerkennen und unter sich eine Einigung betreffend Kostenteiler finden konnten, sodass auf die diesbezügliche Festsetzung des Kostenschlüssels verzichtet werden kann. Die Kosten für die Aufwendungen gemäss Rechnung 90090499 vom 9. Mai 2014 für den Umkreis von 20 km (Ziff. 1a hiervor) betragen Fr. 17'074.-. 3.Die Kosten für die Aufwendungen gemäss Rechnung 90090499 vom 9. Mai 2014 für den Umkreis von 20 bis 50 km (Ziff. 1b hiervor) betragen Fr. 35'891.90 und werden den Parteien wie folgt auferlegt:

a) Auf die Axpo Power AG entfallen davon gemäss dem Verteilschlüssel 26,05 %, somit Fr. 9'349.85;

b) Auf die BKW Energie AG entfallen davon gemäss dem Verteilschlüssel 24,19 %, somit Fr. 8'682.25;

c) Auf die KKW Gösgen-Däniken AG entfallen davon gemäss dem Verteilschlüssel 28,92 %, somit Fr. 10'379.95;

d) Auf die KKW Leibstadt AG entfallen davon gemäss dem Verteilschlüssel 20,84 %, somit Fr. 7'479.85. 4.Die Betreibergesellschaften der Kernkraftwerke der Schweiz tragen in den Gebieten der Schweiz ausserhalb von 50 km um die von ihnen betriebenen Kernkraftwerke die Hälfte der Gesamtkosten für die vorsorgliche Jodtabletten-Beschaffung und -Verteilung, die Kontrollen, den Ersatz und die Entsorgung der Jodtabletten nach Verfall sowie für die Information der Bevölkerung und der Fachleute. 5.Die den Betreibergesellschaften der Kernkraftwerke der Schweiz auferlegte Hälfte der Gesamtkosten für die Jodtabletten-Versorgung gemäss Ziff. 4 hiervor wird von den Betreibergesellschaften der Kernkraftwerke je zu gleichen Teilen, d.h. je zu 25 %, getragen." B. Dagegen haben die Axpo Power AG, die Kernkraftwerk Gösgen-Däniken AG, die Kernkraftwerk Leibstadt AG und die BKW Energie AG (nachfolgend Beschwerdeführerinnen) am 18. November 2015 gemeinsam Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Mit Urteil A-7711/2015 vom 23. August 2016 trat dieses auf die Beschwerde in Bezug auf die Ziffern 1b, 4 und 5 der Verfügung der Vorinstanz vom 19. Oktober 2015 nicht ein und wies die Beschwerde in Bezug auf Ziffer 3 dieser Verfügung ab. C. Vor Bundesgericht beantragen die Beschwerdeführerinnen, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. August 2016 und die Ziffern 1b, 3, 4 und 5 der Verfügung der Vorinstanz vom 19. Oktober 2015 seien aufzuheben. Mit Urteil 2C_888/2016 vom 15. Oktober 2018 hiess das Bundesgericht die Beschwerde der Beschwerdeführerinnen gut, soweit es darauf eintrat. Es hob das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7711/2015 vom 23. August 2016 auf. Die Gerichtskosten von Fr. 10'000.- legte es der Vor-instanz auf. Ferner wurde die Vorinstanz dazu verpflichtet, den Beschwerdeführerinnen für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 10'000.- auszurichten. Zur Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens wurde die Sache an das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen. D. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt das Verfahren zur Neuverlegung der Kosten unter der Verfahrensnummer A-6207/2018 wieder auf. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts im vorliegenden Verfahren ist aufgrund der Rückweisung durch das Bundesgericht ohne Weiteres gegeben. Im Folgenden sind zunächst die Kosten für das vorangegangene Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht neu zu verlegen (nachfolgend E. 2). Anschliessend ist neu über die Parteientschädigung zu entscheiden (nachfolgend E. 3).

2. Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegende Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]). Die Vorinstanz trägt als Bundesbehörde von vornherein keine Verfahrenskosten (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Ausgehend von der Kostenverteilung, die das Bundesgericht vorliegend vorgenommen hat, sind den obsiegenden Beschwerdeführerinnen keine Verfahrenskosten für das Verfahren A-7711/2015 aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 20'000.- ist ihnen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. 3. 3.1 Der obsiegenden Partei ist für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nach Art. 10 Abs. 2 VGKE beträgt der Stundenansatz für Anwälte und Anwältinnen mindestens Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.-. Das Gericht setzt die Parteientschädigung aufgrund der eingereichten Kostennote oder, mangels Einreichung einer solchen, aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). 3.2 Die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerinnen gelten gemäss dem neuen Verfahrensausgang als obsiegend und haben daher Anspruch auf eine Parteientschädigung. Im Verfahren A-7711/2015 haben die Beschwerdeführerinnen eine Kostennote über Fr. 47'443.95 ins Recht gelegt, in der sie einen Zeitaufwand von 105.60 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 400.- (Fr. 42'240.-), zuzüglich Spesen von 4 % (Fr. 1'689.60) sowie Mehrwertsteuer von 8 % (Fr. 3'514.35), geltend machen. Vorliegend kann indes mangels einer detaillierten Aufschlüsselung nicht beurteilt werden, ob der in der Kostennote geltend gemachte Aufwand tatsächlich notwendig war. Insbesondere lässt sich der Kostennote nicht entnehmen, wie viel Zeit im Einzelnen für das Aktenstudium, die Korrespondenz und Besprechungen mit den Klienten, die Korrespondenz mit dem Gericht sowie für das Verfassen der Rechtsschriften vom 18. November 2015, 21. März 2016 und 6. Juli 2016 aufgewendet wurde. Ferner sind die Auslagen nicht ausgewiesen (vgl. Urteil des BVGer A-2553/2012 vom 1. April 2014 E. 27.4). Die den Beschwerdeführerinnen zuzusprechende Parteientschädigung ist daher aufgrund der Akten zu bestimmen. Unter Berücksichtigung des mutmasslichen Arbeits- und Zeitaufwands für das Verfahren A-7711/2015 erscheint eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 30'000.- als angemessen, wobei damit neben dem Streitwert auch der Schwierigkeit der Streitsache hinreichend Rechnung getragen ist. Die Parteientschädigung ist den Beschwerdeführerinnen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils durch die Vor-instanz zu entrichten.

4. Für den vorliegenden Kostenentscheid sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen und keine Parteientschädigung auszurichten (Art. 6 Bst. b und Art. 7 Abs. 4 VGKE). (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Für das Verfahren A-7711/2015 werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 20'000.- wird den Beschwerdeführerinnen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

2. Den Beschwerdeführerinnen wird für das Verfahren A-7711/2015 eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 30'000.- zugesprochen. Diese ist ihnen durch die Vorinstanz nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu entrichten.

3. Für das vorliegende Verfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerinnen (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. 14.003293; Einschreiben)

- das Generalsekretariat VBS (Gerichtsurkunde; zuhanden der beschwerdeberechtigten Instanz) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Christoph Bandli Flurina Peerdeman Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: