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A-4699/2024

A-4699/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2025-02-25 · Deutsch CH

Amtshilfe

Sachverhalt

A. A.a Mit Schreiben vom 23. Februar 2024 richtete die Agencia Tributaria, Oficina Nacional de Investigación del Fraude, Equipo Central de Información (nachfolgend: AEAT oder ersuchende Behörde) gestützt auf Art. 25bis des Abkommens vom 26. April 1966 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Spanien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (SR 0.672.933.21; nachfolgend: DBA CH-ES) ein Amtshilfeersuchen betreffend A._______ (nachfolgend: betroffene Person) an die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV). A.b Im Ersuchen führte die AEAT mit Bezug auf den Sachverhalt im Wesentlichen aus, sie führe eine Steuerprüfung bezüglich der betroffenen Person durch. Dabei gehe es um die individuelle Einkommensteuer und die Kapitalsteuer der Jahre 2018 bis 2021. Die betroffene Person habe angegeben, in der Schweiz im Sinne des Art. 4 DBA CH-ES steuerpflichtig zu sein und habe eine Bescheinigung über den steuerlichen Wohnsitz in der Schweiz eingereicht. Gemäss AEAT bestünden jedoch Hinweise, die verifizieren, dass die betroffene Person in Spanien steuerlich ansässig sei und sich dort das Zentrum ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Interessen befinde. Die innerstaatlichen Auskunftsquellen seien im vorliegenden Fall ausgeschöpft worden. B. Am 29. Februar 2024 erliess die ESTV eine Editionsverfügung an die X._______ AG (nachfolgend: Fluggesellschaft). Die Fluggesellschaft übermittelte am 8. März 2024 die ersuchten Informationen an die ESTV. C. Mit Schreiben vom 18. März 2024 informierte die ESTV die betroffene Person über das Amtshilfeverfahren, teilte dieser mit, dass sie beabsichtige die begehrten Informationen zu übermitteln und räumte ihr Gelegenheit zur Zustimmung, respektive Stellungnahme ein. D. Die Rechtsvertreter der betroffenen Person zeigten mit Schreiben vom 28. März 2024 gegenüber der ESTV an, dass sie mit der Interessenwahrung betraut worden seien. Zudem beantragten sie eine Fristerstreckung für die Einreichung der Stellungnahme und ersuchten um Akteneinsicht. E. Am 18. April 2024 gewährte die ESTV den Rechtsvertretern Akteneinsicht. Nach gewährter Fristerstreckung nahm die betroffene Person über ihre Rechtsvertreter zum Amtshilfeverfahren am 8. Mai 2024 schriftlich Stellung. F. Mangels Zustimmung zum Informationsaustausch erging am 24. Juni 2024 die Schlussverfügung der ESTV gegenüber der betroffenen Person. Die ESTV kam darin nach erfolgter Prüfung des Ersuchens und den Vorbringen in der Stellungnahme der betroffenen Person zum Schluss, dass der ersuchenden Behörde Amtshilfe zu leisten sei (Ziff. 1 des Dispositivs). In Ziffer 2 des Dispositivs nannte die ESTV die bei der Fluggesellschaft edierten und zu übermittelnden Informationen betreffend die betroffene Person. Zudem wies die ESTV darauf hin, dass nicht amtshilfefähige Informationen, die nicht ausgesondert werden konnten, geschwärzt worden seien. Die ESTV lehnt in Ziffer 3 des Dispositivs den Antrag, auf das Amtshilfeersuchen nicht einzutreten, ab. In Ziffer 4 des Dispositivs verfügte die ESTV, sie werde die AEAT auf das Spezialitätsprinzip sowie auf die Geheimhaltung der Informationen hinweisen. G. Gegen diese Schlussverfügung der ESTV (nachfolgend auch: Vorinstanz) liess die betroffene Person (nachfolgend auch: Beschwerdeführerin) am 24. Juli 2024 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben. Die Beschwerdeführerin beantragt die Schlussverfügung der ESTV vom 24. Juni 2024 sei vollumfänglich aufzuheben und die von der AEAT angeforderten Dokumente seien dieser nicht zu übermitteln - alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. Mehrwertsteuerzuschlag zulasten der Staatskasse. H. Mit Schreiben vom 19. August 2024 verzichtete die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung und verwies auf die Erwägungen in ihrer Schlussverfügung vom 24. Juni 2024. I. I.a Mit Schreiben vom 22. November 2024 teilte die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass die ersuchende Behörde das Amtshilfeersuchen vom 23. Februar 2024 mit dem beiliegenden E-Mail vom 14. November 2024 zurückgezogen habe. In diesem E-Mail führe eine Steuerinspektorin bezüglich des Rückzugs aus, das Amtshilfeersuchen werde zurückgezogen, da die Beschwerdeführerin die geforderten Informationen bereits vorgelegt habe und die Steuersituation für die Jahre 2019, 2020 und 2021 endgültig bereinigt worden sei. Für das Jahr 2018 sei keine Bereinigung erforderlich gewesen. I.b Die Vorinstanz nahm mit Schreiben vom 11. Dezember 2024 zur Eingabe der Beschwerdeführerin Stellung. Darin führte sie unter anderem aus, ihr würden von der ersuchenden Behörde keine Informationen über einen Rückzug vorliegen. I.c Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Schreiben vom 16. Dezember 2024 in Aussicht, die Vorinstanz anzuweisen, bei der ersuchenden Behörde unter Beilage des E-Mails vom 14. November 2024 eine Rückfrage zum Rückzug des Amtshilfeersuchens zu stellen. Das Bundesverwaltungsgericht räumte den Parteien die Gelegenheit ein, sich zur geplanten Rückfrage an die ersuchende Behörde zu äussern. Die Vorinstanz erklärte im Schreiben vom 6. Januar 2025, dass sie sich einer angeordneten Rückfrage an die ersuchende Behörde nicht widersetzen würde. Die Beschwerdeführerin reichte keine Stellungnahme ein. I.d Mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2025 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz auf, unter Beilage des von der Beschwerdeführerin eingereichten E-Mails vom 14. November 2024 bei der ersuchenden Behörde nachzufragen, ob das Amtshilfeersuchen tatsächlich zurückgezogen wurde. I.e Auf die Rückfrage der Vorinstanz vom 17. Januar 2025 hin, bestätigte die ersuchende Behörde mit E-Mail vom 20. Januar 2025, dass sie die angefragten Informationen nicht mehr benötige. I.f In ihrem Schreiben vom 24. Januar 2025 beantragt die Vorinstanz die Aufhebung ihrer Schlussverfügung vom 24. Juni 2024. Hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolge weist sie darauf hin, dass die Beschwerdeführerin die angeforderten Informationen selbst bereitgestellt habe und infolgedessen als Verursacherin des Rückzugs des Amtshilfeersuchens anzusehen sei. I.g Die Beschwerdeführerin beantragt mit Schreiben vom 31. Januar 2025, die Schlussverfügung vom 24. Juni 2024 sei aufzuheben und die Beschwerde sei gutzuheissen. Es seien ihr keine Kosten aufzuerlegen und der geleistete Kostenvorschuss sei ihr zurückzuerstatten. Überdies sei ihr eine Parteientschädigung zuzusprechen. Betreffend die Verfahrenskosten macht sie geltend, dass das Verfahren dank ihrer umgehenden Kontaktaufnahme bezüglich des Rückzugs des Amtshilfeersuchens ohne erheblichen Aufwand erledigt werden könne. Hinsichtlich der Parteientschädigung führt sie an, dass sie sich gegen das Amtshilfeverfahren, welches den Grundsatz der Subsidiarität verletze, zu Recht zur Wehr gesetzt habe. Die Beschwerdeführerin habe die ESTV vor Erlass der Schlussverfügung darauf hingewiesen, dass sie die geforderten Informationen der ersuchenden Behörde bereits zur Verfügung gestellt habe. Dies werde mittlerweile auch von der ersuchenden Behörde nicht mehr bestritten. Das Verhalten der ersuchenden Behörde, welches der Vorinstanz anzurechnen sei, habe dazu geführt, dass sie gezwungen gewesen sei, sich gegen die Schlussverfügung zu wehren. Die Gegenstandslosigkeit sei ihr daher nicht anzurechnen. In der Beilage lässt sie dem Bundesverwaltungsgericht eine Kostennote über Fr. 12'478.05.-- inkl. MWST zukommen, wovon Fr. 4'159.35 das vorliegende Beschwerdeverfahren betreffen würden.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Schlussverfügungen der ESTV betreffend die Amtshilfe gestützt auf das DBA CH-ES zuständig (vgl. Art. 19 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen [Steueramtshilfegesetz, StAhiG, SR 651.1] i.V.m. Art. 31 - 33 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]). Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021), soweit das VGG oder das StAhiG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 19 Abs. 5 StAhiG). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der Beschwerde ist folglich gegeben.

E. 1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 StAhiG zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist folglich einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1.1 Die staatsvertragliche Grundlage für die Leistung von Amtshilfe in Steuersachen gegenüber Spanien ist vorliegend Art. 25bis DBA CH-ES sowie Ziff. IV des dazugehörigen Protokolls (nachfolgend: Protokoll zum DBA CH-ES).

E. 2.1.2 Art. 25bis DBA CH-ES entspricht weitgehend dem Wortlaut von Art. 26 des OECD-Musterabkommens (vgl. Botschaft des Bundesrats vom 23. November 2011 zur Genehmigung eines Protokolls zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens vom 26. April 1966 zwischen der Schweiz und Spanien auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, BBl 2011 9153, 9160). Gemäss Art. 25bis Abs. 1 DBA CH-ES tauschen die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten diejenigen Informationen aus, die zur Durchführung des Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts über Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten, ihrer politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften erhoben werden, voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht.

E. 2.2 Gemäss Paragraph IV Ziff. 4 zu Artikel 25bis des Protokolls zum DBA CH-ES besteht unter den Vertragsparteien des Abkommens Einvernehmen darüber, dass Art. 25bis DBA CH-ES «die Vertragsstaaten nicht dazu verpflichtet, Informationen auf automatischer oder spontaner Basis auszutauschen».

E. 2.3 Zieht eine Behörde das Amtshilfeersuchen während des laufenden Verfahrens zurück, mangelt es an einer Voraussetzung für die Leistung von Amtshilfe gestützt auf ein Ersuchen. Abgesehen davon tut die Behörde damit auch ihre Ansicht kund, dass die Informationen, um die ersucht wurde, nicht (mehr) voraussichtlich erheblich sind (vgl. Urteile des BVGer A-6088/2022 vom 20. Dezember 2023 E. 2.3, A-5743/2016 vom 29. März 2017 E. 2.2; Abschreibungsentscheid des BVGer A-1644/2020 vom 24. Mai 2022 E. 3.2.2).

E. 3.1 Mit E-Mail vom 20. Januar 2025 hat die ersuchende Behörde der Vor-instanz den Rückzug des Amtshilfeersuchen bestätigt, da sie die angefragten Informationen nicht mehr benötige (vgl. Sachverhalt Bst. I.e). Demnach mangelt es nunmehr an einer Voraussetzung für die Leistung von Amtshilfe auf Ersuchen. Zudem erscheinen die Informationen als nicht (mehr) erheblich (E. 2.3).

E. 3.2 Da die ESTV ihre Schlussverfügung vom 24. Juni 2024 nicht in Wiedererwägung gezogen hat (vgl. Art. 58 Abs. 1 und 2 VwVG), ist das Verfahren nicht gegenstandslos geworden. Eine Verfahrenserledigung durch Abschreibung kommt damit nicht in Betracht, besteht die angefochtene Verfügung doch immer noch (vgl. Urteile des BVGer A-6088/2022 vom 20. Dezember 2023 E. 3.2, A-6103/2022 vom 20. Dezember 2023 E. 3.2, A-5743/2016 vom 29. März 2017 E. 3.2, A-211/2016 vom 7. Juli 2016 E. 4).

E. 3.3 Nach dem Gesagten darf aber vorliegend keine Amtshilfe geleistet werden (E. 3.1). Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die angefochtene Schlussverfügung ist aufzuheben.

E. 4 Damit verbleibt. über die Verfahrenskosten (E. 4.1) und die Parteientschädigung (E. 4.2) zu befinden. Da es sich vorliegend nicht um ein gegenstandsloses Verfahren handelt (vgl. E. 3.2), sind weder Art. 5 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) - der bestimmt, dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat - noch Art. 15 VGKE, welcher für die Festsetzung der Parteientschädigung auf Art. 5 VGKE verweist, einschlägig.

E. 4.1.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat (Art. 63 Abs. 3 VwVG). Das ist grundsätzlich dann der Fall, wenn die beschwerdeführende Partei das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht oder der Vor-instanz unnötig provoziert oder verzögert hat, weil sie Mitwirkungspflichten verletzt hat, beispielsweise, weil sie entscheidende Beweismittel, die zur Gutheissung der Beschwerde führen, verspätet eingereicht hat (Urteile des BVGer A-2703/2020 vom 12. Mai 2021 E. 4.1.2, A-2496/2020 vom 18. November 2020 E. 4.2.2, A-3318/2019 vom 9. September 2020 E. 4).

E. 4.1.2 Zunächst ist festzuhalten, dass mögliche Verstösse gegen Mitwirkungspflichten im ersuchenden Staat für das vorliegende Verfahren nicht von Belang sind. So obliegt es nicht dem Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin nach spanischem Recht ihre Mitwirkungspflichten verletzt hat. Aus dem Rückzug des Amtshilfeersuchens durch die ersuchende Behörde geht nicht eindeutig hervor, seit wann die angeforderten Informationen nicht mehr benötigt werden. Die ersuchende Behörde erwähnt lediglich, dass die Beschwerdeführerin die verlangten Informationen eingereicht habe, ohne jedoch einen genauen Zeitpunkt zu nennen. Daraus lässt sich nicht ableiten, dass die Beschwerdeführerin das vorliegende Verfahren unnötig provoziert bzw. verzögert hat. Im Gegenteil: Sie hat aktiv zur Beschleunigung beigetragen und den Aufwand reduziert, indem sie das Bundesverwaltungsgericht umgehend über den Rückzug des Amtshilfeersuchens informierte, sobald sie Kenntnis davon hatte. Insgesamt kann der Beschwerdeführerin daher nicht vorgeworfen werden, sie habe das vorliegende Verfahren unnötig provoziert oder verzögert, indem sie ihre Mitwirkungspflicht verletzt habe.

E. 4.1.3 Zusammengefasst besteht kein Anlass, der obsiegenden Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 e contrario und Abs. 3 VwVG). Der einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz können keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG).

E. 4.2.1.1 Die obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 Abs. 1 VGKE). Die Kosten der Vertretung umfassen das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung (Art. 9 Abs. 1 Bst. a VGKE); die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen (Art. 9 Abs. 1 Bst. b VGKE) sowie die Mehrwertsteuer für die Entschädigung nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde (Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE). Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt (Art. 11 Abs. 1 VGKE).

E. 4.2.1.2 Das Bundesverwaltungsgericht legt die Entschädigung aufgrund der eingereichten Kostennote oder, wenn keine Kostennote eingereicht wird, aufgrund der Akten fest (Art. 14 VGKE). Auch bei der Festsetzung der Parteientschädigung auf der Basis einer Kostennote ist es jedoch Aufgabe des Gerichts, zu überprüfen, in welchem Umfang die geltend gemachten Kosten als notwendig für die Vertretung anerkannt werden können (vgl. Urteil des BGer 2C_445/2009 vom 23. Februar 2010 E. 5.3). Parteikosten gelten als notwendig, wenn sie zur sachgerechten und wirksamen Rechtsverfolgung oder -verteidigung unerlässlich erscheinen (vgl. BGE 131 II 200 E. 7.2; André Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 4.68). Die eingereichte Kostennote muss einen ausreichenden Detaillierungsgrad aufweisen (Art. 14 Abs. 1 VGKE), damit überprüft werden kann, ob der geltend gemachte Aufwand entschädigungsberechtigt ist. Deshalb muss aus ihr ersichtlich sein, welche Arbeiten durchgeführt worden sind, wer wie viel Zeit zu welchem Tarif aufgewendet und wie sich der geltend gemachte Aufwand auf die einzelnen Arbeiten verteilt hat. Bei Fehlen einer (detaillierten) Kostennote ist die Entschädigung aufgrund der Akten und nach freiem gerichtlichem Ermessen zu bestimmen (vgl. Urteile des BVGer A-6088/2022 vom 20. Dezember 2023 E. 4.2.1.2, A-2877/2020 vom 11. November 2020 E. 6.2.2, A-2121/2017 vom 21. April 2017, A-3112/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 6.2).

E. 4.2.2 Die Beschwerdeführerin hat eine Kostennote über insgesamt Fr. 12'478.05 (Honorare in Höhe von Fr. 11'206.85 und Kleinkostenpauschale in Höhe von Fr. 366.20 zzgl. 8,1 % Mehrwertsteuer) für das vorliegende und zwei parallele Beschwerdeverfahren (A-4697/2024 und A-4698/2024) eingereicht. Sie macht geltend, die Kosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren würden Fr. 4'159.35 betragen. Genannt werden das Datum und die Art der in Rechnung gestellten Leistungen, die Person durch welche die Tätigkeit ausgeführt wurde, die jeweilige Anzahl aufgewendeter Stunden, der Stundenansatz sowie der daraus resultierende in Rechnung gestellte Betrag. Weiter wurde in Rechnung gestellt eine Kleinkostenpauschale von pauschal 3 % des Honorars (Fr. 366.20) sowie die Mehrwertsteuer (Fr. 935.-- auf Fr. 11'543.05). Die Kostennote erweist sich als genügend detailliert, sodass zur Festlegung der Parteientschädigung darauf abzustellen ist (E. 4.2.1.2). Die angefallenen Aufwände erscheinen angemessen und für die Wahrung der Rechte der Beschwerdeführerin notwendig. Die Kostennote bewegt sich zudem im Rahmen dessen, was in mit Bezug auf Umfang und Komplexität vergleichbaren Verfahren bereits zugesprochen wurde. Als Auslagen werden jedoch nur die tatsächlich angefallenen Auslagen entschädigt, nicht pauschal geforderte Auslagen (Art. 9 Abs. 1 Bst. b und Art. 11 Abs. 1 VGKE). Insgesamt ergeben sich somit Kosten in Höhe von Fr. 12'114.60 (Honorare in Höhe von Fr. 11'206.85 zuzüglich 8,1 % MWST), von denen Fr. 4'038.20 auf das vorliegende Verfahren entfallen. Nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils ist der Beschwerdeführerin Fr. 4'038.20 von der Vorinstanz als Parteientschädigung zu erstatten. Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Schlussverfügung vom 24. Juni 2024 wird aufgehoben.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 3'000.-- wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
  3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 4'038.20 zu bezahlen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Jürg Steiger Aisha Zeller Rechtsmittelbelehrung: Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-4699/2024 Urteil vom 25. Februar 2025 Besetzung Richter Jürg Steiger (Vorsitz), Richterin Iris Widmer, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Gerichtsschreiberin Aisha Zeller. Parteien A._______, (...), vertreten durch Bruno Rieder, Rechtsanwalt und Nicola Corvi, Rechtsanwalt, Bratschi AG, (...), Beschwerdeführerin, gegen Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Amtshilfe (DBA CH-ES). Sachverhalt: A. A.a Mit Schreiben vom 23. Februar 2024 richtete die Agencia Tributaria, Oficina Nacional de Investigación del Fraude, Equipo Central de Información (nachfolgend: AEAT oder ersuchende Behörde) gestützt auf Art. 25bis des Abkommens vom 26. April 1966 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Spanien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (SR 0.672.933.21; nachfolgend: DBA CH-ES) ein Amtshilfeersuchen betreffend A._______ (nachfolgend: betroffene Person) an die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV). A.b Im Ersuchen führte die AEAT mit Bezug auf den Sachverhalt im Wesentlichen aus, sie führe eine Steuerprüfung bezüglich der betroffenen Person durch. Dabei gehe es um die individuelle Einkommensteuer und die Kapitalsteuer der Jahre 2018 bis 2021. Die betroffene Person habe angegeben, in der Schweiz im Sinne des Art. 4 DBA CH-ES steuerpflichtig zu sein und habe eine Bescheinigung über den steuerlichen Wohnsitz in der Schweiz eingereicht. Gemäss AEAT bestünden jedoch Hinweise, die verifizieren, dass die betroffene Person in Spanien steuerlich ansässig sei und sich dort das Zentrum ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Interessen befinde. Die innerstaatlichen Auskunftsquellen seien im vorliegenden Fall ausgeschöpft worden. B. Am 29. Februar 2024 erliess die ESTV eine Editionsverfügung an die X._______ AG (nachfolgend: Fluggesellschaft). Die Fluggesellschaft übermittelte am 8. März 2024 die ersuchten Informationen an die ESTV. C. Mit Schreiben vom 18. März 2024 informierte die ESTV die betroffene Person über das Amtshilfeverfahren, teilte dieser mit, dass sie beabsichtige die begehrten Informationen zu übermitteln und räumte ihr Gelegenheit zur Zustimmung, respektive Stellungnahme ein. D. Die Rechtsvertreter der betroffenen Person zeigten mit Schreiben vom 28. März 2024 gegenüber der ESTV an, dass sie mit der Interessenwahrung betraut worden seien. Zudem beantragten sie eine Fristerstreckung für die Einreichung der Stellungnahme und ersuchten um Akteneinsicht. E. Am 18. April 2024 gewährte die ESTV den Rechtsvertretern Akteneinsicht. Nach gewährter Fristerstreckung nahm die betroffene Person über ihre Rechtsvertreter zum Amtshilfeverfahren am 8. Mai 2024 schriftlich Stellung. F. Mangels Zustimmung zum Informationsaustausch erging am 24. Juni 2024 die Schlussverfügung der ESTV gegenüber der betroffenen Person. Die ESTV kam darin nach erfolgter Prüfung des Ersuchens und den Vorbringen in der Stellungnahme der betroffenen Person zum Schluss, dass der ersuchenden Behörde Amtshilfe zu leisten sei (Ziff. 1 des Dispositivs). In Ziffer 2 des Dispositivs nannte die ESTV die bei der Fluggesellschaft edierten und zu übermittelnden Informationen betreffend die betroffene Person. Zudem wies die ESTV darauf hin, dass nicht amtshilfefähige Informationen, die nicht ausgesondert werden konnten, geschwärzt worden seien. Die ESTV lehnt in Ziffer 3 des Dispositivs den Antrag, auf das Amtshilfeersuchen nicht einzutreten, ab. In Ziffer 4 des Dispositivs verfügte die ESTV, sie werde die AEAT auf das Spezialitätsprinzip sowie auf die Geheimhaltung der Informationen hinweisen. G. Gegen diese Schlussverfügung der ESTV (nachfolgend auch: Vorinstanz) liess die betroffene Person (nachfolgend auch: Beschwerdeführerin) am 24. Juli 2024 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben. Die Beschwerdeführerin beantragt die Schlussverfügung der ESTV vom 24. Juni 2024 sei vollumfänglich aufzuheben und die von der AEAT angeforderten Dokumente seien dieser nicht zu übermitteln - alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. Mehrwertsteuerzuschlag zulasten der Staatskasse. H. Mit Schreiben vom 19. August 2024 verzichtete die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung und verwies auf die Erwägungen in ihrer Schlussverfügung vom 24. Juni 2024. I. I.a Mit Schreiben vom 22. November 2024 teilte die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass die ersuchende Behörde das Amtshilfeersuchen vom 23. Februar 2024 mit dem beiliegenden E-Mail vom 14. November 2024 zurückgezogen habe. In diesem E-Mail führe eine Steuerinspektorin bezüglich des Rückzugs aus, das Amtshilfeersuchen werde zurückgezogen, da die Beschwerdeführerin die geforderten Informationen bereits vorgelegt habe und die Steuersituation für die Jahre 2019, 2020 und 2021 endgültig bereinigt worden sei. Für das Jahr 2018 sei keine Bereinigung erforderlich gewesen. I.b Die Vorinstanz nahm mit Schreiben vom 11. Dezember 2024 zur Eingabe der Beschwerdeführerin Stellung. Darin führte sie unter anderem aus, ihr würden von der ersuchenden Behörde keine Informationen über einen Rückzug vorliegen. I.c Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Schreiben vom 16. Dezember 2024 in Aussicht, die Vorinstanz anzuweisen, bei der ersuchenden Behörde unter Beilage des E-Mails vom 14. November 2024 eine Rückfrage zum Rückzug des Amtshilfeersuchens zu stellen. Das Bundesverwaltungsgericht räumte den Parteien die Gelegenheit ein, sich zur geplanten Rückfrage an die ersuchende Behörde zu äussern. Die Vorinstanz erklärte im Schreiben vom 6. Januar 2025, dass sie sich einer angeordneten Rückfrage an die ersuchende Behörde nicht widersetzen würde. Die Beschwerdeführerin reichte keine Stellungnahme ein. I.d Mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2025 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz auf, unter Beilage des von der Beschwerdeführerin eingereichten E-Mails vom 14. November 2024 bei der ersuchenden Behörde nachzufragen, ob das Amtshilfeersuchen tatsächlich zurückgezogen wurde. I.e Auf die Rückfrage der Vorinstanz vom 17. Januar 2025 hin, bestätigte die ersuchende Behörde mit E-Mail vom 20. Januar 2025, dass sie die angefragten Informationen nicht mehr benötige. I.f In ihrem Schreiben vom 24. Januar 2025 beantragt die Vorinstanz die Aufhebung ihrer Schlussverfügung vom 24. Juni 2024. Hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolge weist sie darauf hin, dass die Beschwerdeführerin die angeforderten Informationen selbst bereitgestellt habe und infolgedessen als Verursacherin des Rückzugs des Amtshilfeersuchens anzusehen sei. I.g Die Beschwerdeführerin beantragt mit Schreiben vom 31. Januar 2025, die Schlussverfügung vom 24. Juni 2024 sei aufzuheben und die Beschwerde sei gutzuheissen. Es seien ihr keine Kosten aufzuerlegen und der geleistete Kostenvorschuss sei ihr zurückzuerstatten. Überdies sei ihr eine Parteientschädigung zuzusprechen. Betreffend die Verfahrenskosten macht sie geltend, dass das Verfahren dank ihrer umgehenden Kontaktaufnahme bezüglich des Rückzugs des Amtshilfeersuchens ohne erheblichen Aufwand erledigt werden könne. Hinsichtlich der Parteientschädigung führt sie an, dass sie sich gegen das Amtshilfeverfahren, welches den Grundsatz der Subsidiarität verletze, zu Recht zur Wehr gesetzt habe. Die Beschwerdeführerin habe die ESTV vor Erlass der Schlussverfügung darauf hingewiesen, dass sie die geforderten Informationen der ersuchenden Behörde bereits zur Verfügung gestellt habe. Dies werde mittlerweile auch von der ersuchenden Behörde nicht mehr bestritten. Das Verhalten der ersuchenden Behörde, welches der Vorinstanz anzurechnen sei, habe dazu geführt, dass sie gezwungen gewesen sei, sich gegen die Schlussverfügung zu wehren. Die Gegenstandslosigkeit sei ihr daher nicht anzurechnen. In der Beilage lässt sie dem Bundesverwaltungsgericht eine Kostennote über Fr. 12'478.05.-- inkl. MWST zukommen, wovon Fr. 4'159.35 das vorliegende Beschwerdeverfahren betreffen würden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Schlussverfügungen der ESTV betreffend die Amtshilfe gestützt auf das DBA CH-ES zuständig (vgl. Art. 19 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen [Steueramtshilfegesetz, StAhiG, SR 651.1] i.V.m. Art. 31 - 33 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]). Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021), soweit das VGG oder das StAhiG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 19 Abs. 5 StAhiG). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der Beschwerde ist folglich gegeben. 1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 StAhiG zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist folglich einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 2.1.1 Die staatsvertragliche Grundlage für die Leistung von Amtshilfe in Steuersachen gegenüber Spanien ist vorliegend Art. 25bis DBA CH-ES sowie Ziff. IV des dazugehörigen Protokolls (nachfolgend: Protokoll zum DBA CH-ES). 2.1.2 Art. 25bis DBA CH-ES entspricht weitgehend dem Wortlaut von Art. 26 des OECD-Musterabkommens (vgl. Botschaft des Bundesrats vom 23. November 2011 zur Genehmigung eines Protokolls zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens vom 26. April 1966 zwischen der Schweiz und Spanien auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, BBl 2011 9153, 9160). Gemäss Art. 25bis Abs. 1 DBA CH-ES tauschen die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten diejenigen Informationen aus, die zur Durchführung des Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts über Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten, ihrer politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften erhoben werden, voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. 2.2 Gemäss Paragraph IV Ziff. 4 zu Artikel 25bis des Protokolls zum DBA CH-ES besteht unter den Vertragsparteien des Abkommens Einvernehmen darüber, dass Art. 25bis DBA CH-ES «die Vertragsstaaten nicht dazu verpflichtet, Informationen auf automatischer oder spontaner Basis auszutauschen». 2.3 Zieht eine Behörde das Amtshilfeersuchen während des laufenden Verfahrens zurück, mangelt es an einer Voraussetzung für die Leistung von Amtshilfe gestützt auf ein Ersuchen. Abgesehen davon tut die Behörde damit auch ihre Ansicht kund, dass die Informationen, um die ersucht wurde, nicht (mehr) voraussichtlich erheblich sind (vgl. Urteile des BVGer A-6088/2022 vom 20. Dezember 2023 E. 2.3, A-5743/2016 vom 29. März 2017 E. 2.2; Abschreibungsentscheid des BVGer A-1644/2020 vom 24. Mai 2022 E. 3.2.2). 3. 3.1 Mit E-Mail vom 20. Januar 2025 hat die ersuchende Behörde der Vor-instanz den Rückzug des Amtshilfeersuchen bestätigt, da sie die angefragten Informationen nicht mehr benötige (vgl. Sachverhalt Bst. I.e). Demnach mangelt es nunmehr an einer Voraussetzung für die Leistung von Amtshilfe auf Ersuchen. Zudem erscheinen die Informationen als nicht (mehr) erheblich (E. 2.3). 3.2 Da die ESTV ihre Schlussverfügung vom 24. Juni 2024 nicht in Wiedererwägung gezogen hat (vgl. Art. 58 Abs. 1 und 2 VwVG), ist das Verfahren nicht gegenstandslos geworden. Eine Verfahrenserledigung durch Abschreibung kommt damit nicht in Betracht, besteht die angefochtene Verfügung doch immer noch (vgl. Urteile des BVGer A-6088/2022 vom 20. Dezember 2023 E. 3.2, A-6103/2022 vom 20. Dezember 2023 E. 3.2, A-5743/2016 vom 29. März 2017 E. 3.2, A-211/2016 vom 7. Juli 2016 E. 4). 3.3 Nach dem Gesagten darf aber vorliegend keine Amtshilfe geleistet werden (E. 3.1). Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die angefochtene Schlussverfügung ist aufzuheben.

4. Damit verbleibt. über die Verfahrenskosten (E. 4.1) und die Parteientschädigung (E. 4.2) zu befinden. Da es sich vorliegend nicht um ein gegenstandsloses Verfahren handelt (vgl. E. 3.2), sind weder Art. 5 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) - der bestimmt, dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat - noch Art. 15 VGKE, welcher für die Festsetzung der Parteientschädigung auf Art. 5 VGKE verweist, einschlägig. 4.1 4.1.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat (Art. 63 Abs. 3 VwVG). Das ist grundsätzlich dann der Fall, wenn die beschwerdeführende Partei das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht oder der Vor-instanz unnötig provoziert oder verzögert hat, weil sie Mitwirkungspflichten verletzt hat, beispielsweise, weil sie entscheidende Beweismittel, die zur Gutheissung der Beschwerde führen, verspätet eingereicht hat (Urteile des BVGer A-2703/2020 vom 12. Mai 2021 E. 4.1.2, A-2496/2020 vom 18. November 2020 E. 4.2.2, A-3318/2019 vom 9. September 2020 E. 4). 4.1.2 Zunächst ist festzuhalten, dass mögliche Verstösse gegen Mitwirkungspflichten im ersuchenden Staat für das vorliegende Verfahren nicht von Belang sind. So obliegt es nicht dem Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin nach spanischem Recht ihre Mitwirkungspflichten verletzt hat. Aus dem Rückzug des Amtshilfeersuchens durch die ersuchende Behörde geht nicht eindeutig hervor, seit wann die angeforderten Informationen nicht mehr benötigt werden. Die ersuchende Behörde erwähnt lediglich, dass die Beschwerdeführerin die verlangten Informationen eingereicht habe, ohne jedoch einen genauen Zeitpunkt zu nennen. Daraus lässt sich nicht ableiten, dass die Beschwerdeführerin das vorliegende Verfahren unnötig provoziert bzw. verzögert hat. Im Gegenteil: Sie hat aktiv zur Beschleunigung beigetragen und den Aufwand reduziert, indem sie das Bundesverwaltungsgericht umgehend über den Rückzug des Amtshilfeersuchens informierte, sobald sie Kenntnis davon hatte. Insgesamt kann der Beschwerdeführerin daher nicht vorgeworfen werden, sie habe das vorliegende Verfahren unnötig provoziert oder verzögert, indem sie ihre Mitwirkungspflicht verletzt habe. 4.1.3 Zusammengefasst besteht kein Anlass, der obsiegenden Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 e contrario und Abs. 3 VwVG). Der einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz können keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 4.2 4.2.1 4.2.1.1 Die obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 Abs. 1 VGKE). Die Kosten der Vertretung umfassen das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung (Art. 9 Abs. 1 Bst. a VGKE); die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen (Art. 9 Abs. 1 Bst. b VGKE) sowie die Mehrwertsteuer für die Entschädigung nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde (Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE). Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt (Art. 11 Abs. 1 VGKE). 4.2.1.2 Das Bundesverwaltungsgericht legt die Entschädigung aufgrund der eingereichten Kostennote oder, wenn keine Kostennote eingereicht wird, aufgrund der Akten fest (Art. 14 VGKE). Auch bei der Festsetzung der Parteientschädigung auf der Basis einer Kostennote ist es jedoch Aufgabe des Gerichts, zu überprüfen, in welchem Umfang die geltend gemachten Kosten als notwendig für die Vertretung anerkannt werden können (vgl. Urteil des BGer 2C_445/2009 vom 23. Februar 2010 E. 5.3). Parteikosten gelten als notwendig, wenn sie zur sachgerechten und wirksamen Rechtsverfolgung oder -verteidigung unerlässlich erscheinen (vgl. BGE 131 II 200 E. 7.2; André Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 4.68). Die eingereichte Kostennote muss einen ausreichenden Detaillierungsgrad aufweisen (Art. 14 Abs. 1 VGKE), damit überprüft werden kann, ob der geltend gemachte Aufwand entschädigungsberechtigt ist. Deshalb muss aus ihr ersichtlich sein, welche Arbeiten durchgeführt worden sind, wer wie viel Zeit zu welchem Tarif aufgewendet und wie sich der geltend gemachte Aufwand auf die einzelnen Arbeiten verteilt hat. Bei Fehlen einer (detaillierten) Kostennote ist die Entschädigung aufgrund der Akten und nach freiem gerichtlichem Ermessen zu bestimmen (vgl. Urteile des BVGer A-6088/2022 vom 20. Dezember 2023 E. 4.2.1.2, A-2877/2020 vom 11. November 2020 E. 6.2.2, A-2121/2017 vom 21. April 2017, A-3112/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 6.2). 4.2.2 Die Beschwerdeführerin hat eine Kostennote über insgesamt Fr. 12'478.05 (Honorare in Höhe von Fr. 11'206.85 und Kleinkostenpauschale in Höhe von Fr. 366.20 zzgl. 8,1 % Mehrwertsteuer) für das vorliegende und zwei parallele Beschwerdeverfahren (A-4697/2024 und A-4698/2024) eingereicht. Sie macht geltend, die Kosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren würden Fr. 4'159.35 betragen. Genannt werden das Datum und die Art der in Rechnung gestellten Leistungen, die Person durch welche die Tätigkeit ausgeführt wurde, die jeweilige Anzahl aufgewendeter Stunden, der Stundenansatz sowie der daraus resultierende in Rechnung gestellte Betrag. Weiter wurde in Rechnung gestellt eine Kleinkostenpauschale von pauschal 3 % des Honorars (Fr. 366.20) sowie die Mehrwertsteuer (Fr. 935.-- auf Fr. 11'543.05). Die Kostennote erweist sich als genügend detailliert, sodass zur Festlegung der Parteientschädigung darauf abzustellen ist (E. 4.2.1.2). Die angefallenen Aufwände erscheinen angemessen und für die Wahrung der Rechte der Beschwerdeführerin notwendig. Die Kostennote bewegt sich zudem im Rahmen dessen, was in mit Bezug auf Umfang und Komplexität vergleichbaren Verfahren bereits zugesprochen wurde. Als Auslagen werden jedoch nur die tatsächlich angefallenen Auslagen entschädigt, nicht pauschal geforderte Auslagen (Art. 9 Abs. 1 Bst. b und Art. 11 Abs. 1 VGKE). Insgesamt ergeben sich somit Kosten in Höhe von Fr. 12'114.60 (Honorare in Höhe von Fr. 11'206.85 zuzüglich 8,1 % MWST), von denen Fr. 4'038.20 auf das vorliegende Verfahren entfallen. Nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils ist der Beschwerdeführerin Fr. 4'038.20 von der Vorinstanz als Parteientschädigung zu erstatten. Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Schlussverfügung vom 24. Juni 2024 wird aufgehoben.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 3'000.-- wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 4'038.20 zu bezahlen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Jürg Steiger Aisha Zeller Rechtsmittelbelehrung: Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)