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A-5743/2016

A-5743/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2017-03-29 · Deutsch CH

Amtshilfe

Sachverhalt

A. Am 12. Mai 2015 richtete die französische Steuerbehörde, die Direction Générale des Finances Public (DGFP), gestützt auf Art. 28 des Abkommens vom 9. September 1966 zwischen der Schweiz und Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Vermeidung von Steuerbetrug und Steuerflucht (SR 0.672.934.91, DBA-FR) ein Amtshilfeersuchen an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV). Als in Frankreich betroffene Person wurde A._______, als in der Schweiz betroffene Person die X._______ AG (nachfolgend: Gesellschaft) genannt. Das Ersuchen betraf die Vermögenssteuern der Jahre 2012, 2013 und 2014. B. Im Verlauf des Verfahrens forderte die ESTV unter anderem die Gesellschaft auf, ihr verschiedene Informationen zu übermitteln. Diese kam der Aufforderung jeweils nach. C. Mit Schreiben vom 24. Juli 2015 teilte die ESTV der Gesellschaft mit, sie sei zum Schluss gekommen, dass die Voraussetzungen zur Leistung von Amtshilfe erfüllt seien. Sie werde dem Ersuchen für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2014 entsprechen. Sie teilte der Gesellschaft mit, welche Informationen sie zu übermitteln gedachte. Die Gesellschaft war mit der Übermittlung dieser Informationen einverstanden. D. Nachdem die ESTV die DGFP darüber informiert hatte, dass A._______ am 28. Juli 2015 verstorben war, reichte die französische Behörde am 27. November 2015 erneut ein Amtshilfeersuchen ein, dieses Mal betreffend A._______ und seine Erben, B._______ und C._______. Zudem wurde die Zeitperiode, für die um Informationen ersucht wurde, zusätzlich auf das Jahr 2015 ausgedehnt. Weiter führte die DGFP aus, die Erben hätten auch die Steuerschulden zu übernehmen. Im Übrigen entsprach die Darstellung des Sachverhalts sowie die konkreten Fragen (die sich, sofern Jahreszahlen angegeben waren, weiterhin auf die Jahre 2012 bis 2014 bezogen) jenen im ursprünglichen Amtshilfeersuchen vom 12. Mai 2015. E. In der Folge wurde der Gesellschaft das rechtliche Gehör gewährt, wobei die ESTV deutlich mehr Informationen übermitteln wollte, als gemäss dem ursprünglichen Ersuchen. Mit der Übermittlung der weitergehenden Informationen war die Gesellschaft nicht einverstanden. F. Am 16. August 2016 erliess die ESTV eine Schlussverfügung, in der sie zum Schluss gelangte, der DGFP sei Amtshilfe zu leisten. G. Hiergegen erhob die Gesellschaft (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 16. September 2016 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Sie verlangt im Wesentlichen, die angefochtene Schlussverfügung sei dahingehend abzuändern, dass diese mit der Erklärung übereinstimme, zu der sie ihre Zustimmungserklärung abgegeben habe. H. In ihrer Vernehmlassung vom 11. November 2016 beantragt die ESTV, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. I. Das Bundesverwaltungsgericht informierte die Erben von A._______ mit Schreiben vom 15. Dezember 2016 über die Beschwerde und fragte, ob sie sich am Verfahren beteiligen wollten, was beide in der Folge verneinten. J. Am 16. Januar 2017 teilte die ESTV dem Bundesverwaltungsgericht mit, Frankreich habe das Amtshilfeersuchen in zeitlicher Hinsicht eingeschränkt, und am 23. Februar 2017 erfolgte die Mitteilung, die DGFP benötige die ersuchten Informationen nicht mehr, weshalb das Ersuchen als gegenstandslos zu betrachten sei. Mit Schreiben vom 7. März 2017 übermittelte die ESTV eine E-Mail der DGFP, mit der diese das Amtshilfeersuchen auch für die übrigen Jahre zurückzog.

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehört damit auch die Schlussverfügung der ESTV im Bereich der internationalen Amtshilfe in Steuersachen (Art. 32 VGG e contrario und Art. 19 Abs. 1 und 5 StAhiG). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde ist somit gegeben. Die Beschwerdeführerin erfüllt als Verfügungsadressatin und Person, über die Informationen verlangt werden, die Voraussetzungen der Beschwerdebefugnis nach Art. 19 Abs. 2 StAhiG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG.

E. 1.2 Die Beschwerde wurde zudem form- und fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG, je in Verbindung mit Art. 19 Abs. 5 StAhiG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

E. 2.1 Nach der heute geltenden Fassung von Art. 28 DBA-FR tauschen die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten unter sich diejenigen Informationen aus, «die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten oder ihrer politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften erhoben werden, voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht» (Abs. 1 Satz 1 der Bestimmung).

E. 2.2 Bis zum 31. Dezember 2016 war in Art. 4 Abs. 1 StAhiG vorgesehen, dass Amtshilfe nur auf Ersuchen geleistet werde (AS 2013 231 f.). Ziff. XI Abs. 5 des Zusatzprotokolls zum DBA-FR hält denn auch fest, dass Art. 28 DBA-FR die Vertragsstaaten nicht dazu verpflichtet, Informationen auf einer spontanen oder automatischen Basis auszutauschen. Art. 4 Abs. 1 StAhiG wurde auf den 1. Januar 2017 hin aufgehoben (AS 2016 5059, 5062 f.). Gemäss dem auf diesen Zeitpunkt in Kraft getretenen Art. 22a Abs. 1 StAhiG (AS 2016 5059, 5062 und 5066) regelt der Bundesrat die Pflichten im Zusammenhang mit dem spontanen Informationsaustausch im Einzelnen (vgl. dazu Art. 5 ff. der Verordnung vom 23. November 2016 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen [StAhiV, 651.11], gültig ab 1. Januar 2017 [Art. 17 StAhiV]). Zieht jedoch eine Behörde das Amtshilfeersuchen während des laufenden Verfahrens zurück, mangelt es bereits an einer Voraussetzung für die Leistung von Amtshilfe gestützt auf ein Ersuchen. Abgesehen davon tut die Behörde damit auch ihre Ansicht kund, dass die Informationen, um die ersucht wurde, nicht (mehr) voraussichtlich erheblich sind.

E. 3.1 Am 20. Februar 2017 hat die DGFP der ESTV mitgeteilt, dass das Amtshilfeersuchen im vorliegenden Verfahren nicht mehr notwendig sei und das Verfahren geschlossen werden könne. Zudem hat sie das Ersuchen zeitlich gestaffelt am 12. Januar 2017 und 28. Februar 2017 zurückgezogen. Demnach mangelt es nunmehr an einer Voraussetzung für die Leistung von Amtshilfe auf Ersuchen. Zudem erscheinen die Informationen als nicht (mehr) erheblich (E. 2.2).

E. 3.2 Da die ESTV ihre Schlussverfügung vom 16. August 2016 nicht in Wiedererwägung gezogen hat (vgl. Art. 58 Abs. 1 und 2 VwVG), ist das Verfahren nicht gegenstandslos geworden. Eine Verfahrenserledigung durch Abschreibung kommt damit nicht in Betracht, besteht die angefochtene Verfügung doch immer noch (vgl. Urteil des BVGer A-211/2016 vom 7. Juli 2016 E. 4).

E. 3.3 Nach dem Gesagten darf aber vorliegend keine Amtshilfe geleistet werden (E. 3.1). Insofern ist über den Antrag der Beschwerdeführerin, Amtshilfe sei nur in dem Umfang zu leisten, in dem sie ursprünglich zugestimmt habe, hinauszugehen (Art. 62 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist somit in dem Sinn gutzuheissen, dass die angefochtene Schlussverfügung aufzuheben ist. Der Verfahrensantrag, es sei eine mündliche Verhandlung durchzuführen, ist als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

E. 4.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind weder der obsiegende Beschwerdeführerin noch der Vorinstanz Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 e contrario und Abs. 2 VwVG). Der einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'500.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.

E. 4.2 Der anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführerin sind keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 5 Dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann gemäss Art. 83 Bst. h des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) innerhalb von 10 Tagen nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinn von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist, entscheidet das Bundesgericht. (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird in dem Sinn gutgeheissen, dass die angefochtene Schlussverfügung aufzuheben ist.
  2. Der Verfahrensantrag, es sei eine mündliche Verhandlung durchzuführen, wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'500.-- wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
  4. Es wird keine Parteienschädigung zugesprochen.
  5. Dieser Entscheid geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Marianne Ryter Susanne Raas Rechtsmittelbelehrung: Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-5743/2016 Urteil vom 29. März 2017 Besetzung Richterin Marianne Ryter (Vorsitz), Richterin Salome Zimmermann, Richter Daniel Riedo, Gerichtsschreiberin Susanne Raas. Parteien X._______ AG, ..., Beschwerdeführerin, gegen Eidg. Steuerverwaltung ESTV, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Amtshilfe (DBA-FR). Sachverhalt: A. Am 12. Mai 2015 richtete die französische Steuerbehörde, die Direction Générale des Finances Public (DGFP), gestützt auf Art. 28 des Abkommens vom 9. September 1966 zwischen der Schweiz und Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Vermeidung von Steuerbetrug und Steuerflucht (SR 0.672.934.91, DBA-FR) ein Amtshilfeersuchen an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV). Als in Frankreich betroffene Person wurde A._______, als in der Schweiz betroffene Person die X._______ AG (nachfolgend: Gesellschaft) genannt. Das Ersuchen betraf die Vermögenssteuern der Jahre 2012, 2013 und 2014. B. Im Verlauf des Verfahrens forderte die ESTV unter anderem die Gesellschaft auf, ihr verschiedene Informationen zu übermitteln. Diese kam der Aufforderung jeweils nach. C. Mit Schreiben vom 24. Juli 2015 teilte die ESTV der Gesellschaft mit, sie sei zum Schluss gekommen, dass die Voraussetzungen zur Leistung von Amtshilfe erfüllt seien. Sie werde dem Ersuchen für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2014 entsprechen. Sie teilte der Gesellschaft mit, welche Informationen sie zu übermitteln gedachte. Die Gesellschaft war mit der Übermittlung dieser Informationen einverstanden. D. Nachdem die ESTV die DGFP darüber informiert hatte, dass A._______ am 28. Juli 2015 verstorben war, reichte die französische Behörde am 27. November 2015 erneut ein Amtshilfeersuchen ein, dieses Mal betreffend A._______ und seine Erben, B._______ und C._______. Zudem wurde die Zeitperiode, für die um Informationen ersucht wurde, zusätzlich auf das Jahr 2015 ausgedehnt. Weiter führte die DGFP aus, die Erben hätten auch die Steuerschulden zu übernehmen. Im Übrigen entsprach die Darstellung des Sachverhalts sowie die konkreten Fragen (die sich, sofern Jahreszahlen angegeben waren, weiterhin auf die Jahre 2012 bis 2014 bezogen) jenen im ursprünglichen Amtshilfeersuchen vom 12. Mai 2015. E. In der Folge wurde der Gesellschaft das rechtliche Gehör gewährt, wobei die ESTV deutlich mehr Informationen übermitteln wollte, als gemäss dem ursprünglichen Ersuchen. Mit der Übermittlung der weitergehenden Informationen war die Gesellschaft nicht einverstanden. F. Am 16. August 2016 erliess die ESTV eine Schlussverfügung, in der sie zum Schluss gelangte, der DGFP sei Amtshilfe zu leisten. G. Hiergegen erhob die Gesellschaft (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 16. September 2016 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Sie verlangt im Wesentlichen, die angefochtene Schlussverfügung sei dahingehend abzuändern, dass diese mit der Erklärung übereinstimme, zu der sie ihre Zustimmungserklärung abgegeben habe. H. In ihrer Vernehmlassung vom 11. November 2016 beantragt die ESTV, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. I. Das Bundesverwaltungsgericht informierte die Erben von A._______ mit Schreiben vom 15. Dezember 2016 über die Beschwerde und fragte, ob sie sich am Verfahren beteiligen wollten, was beide in der Folge verneinten. J. Am 16. Januar 2017 teilte die ESTV dem Bundesverwaltungsgericht mit, Frankreich habe das Amtshilfeersuchen in zeitlicher Hinsicht eingeschränkt, und am 23. Februar 2017 erfolgte die Mitteilung, die DGFP benötige die ersuchten Informationen nicht mehr, weshalb das Ersuchen als gegenstandslos zu betrachten sei. Mit Schreiben vom 7. März 2017 übermittelte die ESTV eine E-Mail der DGFP, mit der diese das Amtshilfeersuchen auch für die übrigen Jahre zurückzog. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehört damit auch die Schlussverfügung der ESTV im Bereich der internationalen Amtshilfe in Steuersachen (Art. 32 VGG e contrario und Art. 19 Abs. 1 und 5 StAhiG). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde ist somit gegeben. Die Beschwerdeführerin erfüllt als Verfügungsadressatin und Person, über die Informationen verlangt werden, die Voraussetzungen der Beschwerdebefugnis nach Art. 19 Abs. 2 StAhiG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG. 1.2 Die Beschwerde wurde zudem form- und fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG, je in Verbindung mit Art. 19 Abs. 5 StAhiG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. 2.1 Nach der heute geltenden Fassung von Art. 28 DBA-FR tauschen die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten unter sich diejenigen Informationen aus, «die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten oder ihrer politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften erhoben werden, voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht» (Abs. 1 Satz 1 der Bestimmung). 2.2 Bis zum 31. Dezember 2016 war in Art. 4 Abs. 1 StAhiG vorgesehen, dass Amtshilfe nur auf Ersuchen geleistet werde (AS 2013 231 f.). Ziff. XI Abs. 5 des Zusatzprotokolls zum DBA-FR hält denn auch fest, dass Art. 28 DBA-FR die Vertragsstaaten nicht dazu verpflichtet, Informationen auf einer spontanen oder automatischen Basis auszutauschen. Art. 4 Abs. 1 StAhiG wurde auf den 1. Januar 2017 hin aufgehoben (AS 2016 5059, 5062 f.). Gemäss dem auf diesen Zeitpunkt in Kraft getretenen Art. 22a Abs. 1 StAhiG (AS 2016 5059, 5062 und 5066) regelt der Bundesrat die Pflichten im Zusammenhang mit dem spontanen Informationsaustausch im Einzelnen (vgl. dazu Art. 5 ff. der Verordnung vom 23. November 2016 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen [StAhiV, 651.11], gültig ab 1. Januar 2017 [Art. 17 StAhiV]). Zieht jedoch eine Behörde das Amtshilfeersuchen während des laufenden Verfahrens zurück, mangelt es bereits an einer Voraussetzung für die Leistung von Amtshilfe gestützt auf ein Ersuchen. Abgesehen davon tut die Behörde damit auch ihre Ansicht kund, dass die Informationen, um die ersucht wurde, nicht (mehr) voraussichtlich erheblich sind. 3. 3.1 Am 20. Februar 2017 hat die DGFP der ESTV mitgeteilt, dass das Amtshilfeersuchen im vorliegenden Verfahren nicht mehr notwendig sei und das Verfahren geschlossen werden könne. Zudem hat sie das Ersuchen zeitlich gestaffelt am 12. Januar 2017 und 28. Februar 2017 zurückgezogen. Demnach mangelt es nunmehr an einer Voraussetzung für die Leistung von Amtshilfe auf Ersuchen. Zudem erscheinen die Informationen als nicht (mehr) erheblich (E. 2.2). 3.2 Da die ESTV ihre Schlussverfügung vom 16. August 2016 nicht in Wiedererwägung gezogen hat (vgl. Art. 58 Abs. 1 und 2 VwVG), ist das Verfahren nicht gegenstandslos geworden. Eine Verfahrenserledigung durch Abschreibung kommt damit nicht in Betracht, besteht die angefochtene Verfügung doch immer noch (vgl. Urteil des BVGer A-211/2016 vom 7. Juli 2016 E. 4). 3.3 Nach dem Gesagten darf aber vorliegend keine Amtshilfe geleistet werden (E. 3.1). Insofern ist über den Antrag der Beschwerdeführerin, Amtshilfe sei nur in dem Umfang zu leisten, in dem sie ursprünglich zugestimmt habe, hinauszugehen (Art. 62 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist somit in dem Sinn gutzuheissen, dass die angefochtene Schlussverfügung aufzuheben ist. Der Verfahrensantrag, es sei eine mündliche Verhandlung durchzuführen, ist als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 4. 4.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind weder der obsiegende Beschwerdeführerin noch der Vorinstanz Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 e contrario und Abs. 2 VwVG). Der einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'500.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. 4.2 Der anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführerin sind keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

5. Dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann gemäss Art. 83 Bst. h des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) innerhalb von 10 Tagen nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinn von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist, entscheidet das Bundesgericht. (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.) Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinn gutgeheissen, dass die angefochtene Schlussverfügung aufzuheben ist.

2. Der Verfahrensantrag, es sei eine mündliche Verhandlung durchzuführen, wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'500.-- wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

4. Es wird keine Parteienschädigung zugesprochen.

5. Dieser Entscheid geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Marianne Ryter Susanne Raas Rechtsmittelbelehrung: Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: