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A-1644/2020

A-1644/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2022-05-24 · Deutsch CH

Amtshilfe

Sachverhalt

A. A.a Am 31. Dezember 2018 wandte sich das Ministry of Finance von Indien (nachstehend: MoF oder ersuchende Behörde) an die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachstehend: ESTV oder Vorinstanz). Es verwies auf das Urteil des Bundesgerichts 2C_664/2017 vom 17. Juli 2018, welches das Leisten von Amtshilfe in Steuersachen auch «in so-called stolen data cases» - konkret die [Bank] B._______, betreffend - zulasse. Das MoF liess der ESTV eine Liste vergleichbarer Fälle zukommen, in denen Ersuchen des MoF abgewiesen worden waren, darunter zwei (seitens des MoF unter einheitlicher Verfahrensnummer geführte) Amtshilfeersuchen betreffend A._______ (nachfolgend: betroffene Person oder Beschwerdeführer), nämlich eines vom (...) 2012 bezüglich Informationen mit Relevanz für die Einkommenssteuer für den Zeitraum (...) und eines vom (...) 2012 bezüglich des Zeitraums (...) mit der Begründung, die zu erhebenden Informationen dienten der Festsetzung der Einkommenssteuer sowie der Durchführung einer Steuerstrafuntersuchung. Die Ersuchen waren durch die ESTV am (...) 2012 respektive am (...) 2014 abgelehnt worden. A.b Die ESTV richtete am 19. Dezember 2018 eine Editionsverfügung an die genannte Bank und forderte diese auf, spezifizierte Informationen zur betroffenen Person für den Zeitraum vom 1. April 2011 bis zum 31. März 2012 zu übermitteln. Die Bank kam der Aufforderung nach. A.c Die betroffene Person erklärte keine Zustimmung zur beabsichtigten Informationsübermittlung und liess sich gegenüber der ESTV am 23. August 2019 und am 24. Januar 2020 vernehmen. A.d Mit Schlussverfügung vom 18. Februar 2020 entschied die ESTV im Hauptpunkt, dem MoF in Bezug auf die betroffene Person Amtshilfe zu leisten und regelte Detailfragen. B. B.a Gegen diese Schlussverfügung der ESTV respektive Vorinstanz liess die betroffene Person respektive der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. März 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Er beantragt zusammengefasst im Hauptpunkt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei keine Amtshilfe zu leisten. Eventualiter sei die Schlussverfügung aufzuheben und die Sache mit konkreten Anweisungen zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter - für den Fall, dass Amtshilfe geleistet würde - seien konkret benannte Stellen zu schwärzen. Schliesslich seien die im Rahmen der Akteneinsicht vor Vorinstanz am 2. August 2019 offengelegten Informationen und Unterlagen zu vernichten oder an ihn, den Beschwerdeführer, auszuhändigen. B.b In ihrer Vernehmlassung vom 2. Juni 2020 schliesst die Vorinstanz auf die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. B.c In seiner Replik vom 15. Juni 2020 hält der Beschwerdeführer an den Beschwerdeanträgen fest. B.d Unter Verweis auf eine hängige Klarstellungs-Anfrage an das MoF beantragte die Vorinstanz am 29. Juni 2020 respektive am 1. Juli 2020 die Sistierung des Verfahrens. Der Beschwerdeführer beantragte am 13. Juli 2020 die Abweisung des Sistierungsantrags. In der Folge kam es zu weiteren Eingaben, namentlich der Vorinstanz, zu dieser Frage. B.e Mit Zwischenverfügung vom 31. Januar 2022 wies der Instruktionsrichter das Sistierungsgesuch ab. B.f In der Folge ergänzte die Vorinstanz am 16. Februar 2022 ihre Anträge auf Beschwerdeebene um Verfahrensanträge, gemäss denen sinngemäss das Bundesverwaltungsgericht die entsprechende Rückfrage an das MoF zu stellen und die Antwort abzuwarten habe oder sie, die Vorinstanz, entsprechend anzuweisen sei. C. C.a Am 10. März 2022 orientierte die Vorinstanz das Bundesverwaltungsgericht über die am selben Tag ergangene Wiedererwägungsverfügung. Nachdem das MoF am 3. März 2022 den Rückzug des Amtshilfeersuchens erklärt hatte, widerrief die Vorinstanz in der erwähnten Verfügung die Schlussverfügung vom 18. Februar 2020 vollumfänglich, erklärte, es werde in der Sache keine Amtshilfe geleistet und regelte die Kostenfolgen. Die Vorinstanz beantragt, das Verfahren sei als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Im Hinblick auf die Frage der Kostenverlegung stellt sie den Verfahrensantrag, das Bundesverwaltungsgericht möge beim MoF nach den Gründen des Rückzugs nachfragen (oder sie, die Vorinstanz, entsprechend anweisen). C.b In seiner Stellungnahme vom 29. März 2022 stellt der Beschwerdeführer ebenfalls den Antrag auf Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit. Rückfragen beim MoF seien keine zu stellen. Dem Beschwerdeführer seien - unter Rückerstattung des geleisteten Kostenvorschusses - keine Verfahrenskosten aufzuerlegen, dagegen sei ihm eine Parteientschädigung von Fr. 80'033.55 zuzusprechen. C.c In ihrer Stellungnahme vom 14. April 2022 erneuert die Vorinstanz die Anträge auf Abschreibung des Verfahrens und Einholen einer Auskunft beim MoF. Eventualiter sei die geltend gemachte Parteientschädigung hinsichtlich Stundensatz und Zeitaufwand angemessen zu kürzen.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt (Art. 31 VGG). Eine solche Ausnahme liegt im Fall eines Entscheides der ESTV - die als Behörde gemäss Art. 33 VGG grundsätzlich Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts ist - im Bereich der Steueramtshilfe nicht vor. Die Beschwerde ist somit zulässig. Der Beschwerdeführer hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt, ist durch die angefochtene Verfügung besonders betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, er ist folglich zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht, der Gerichtskostenvorschuss fristgerecht beglichen (Art. 50 Abs. 1 VwVG, Art. 52 Abs. 1 VwVG, Art. 63 Abs. 4 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Die Vorinstanz kann die ursprüngliche Verfügung gemäss Art. 58 VwVG bis zu ihrer Vernehmlassung respektive gemäss ständiger Praxis bis zu ihrer letzten Stellungnahme (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.44) in Wiedererwägung ziehen. Die Beschwerdeinstanz setzt die Behandlung der Beschwerde nur fort, soweit sie durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 1. Teilsatz VwVG).

E. 2.2 Mit der Wiedererwägung vom 10 März 2020 hob die Vorinstanz die angefochtene Verfügung vom 18. Februar 2020 in der Gänze auf. Der mit der Beschwerde im Rahmen der Verfügung umschriebene Streitgegenstand ist damit dahingefallen, das Beschwerdeverfahren ist als gegenstandslos geworden im einzelrichterlichen Verfahren abzuschreiben (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG).

E. 3.1.1 Die Verfahrenskosten - bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen - sind in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Unterliegt diese teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Wird ein Verfahren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, so werden die Kosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes festgelegt (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 3.1.2 Dabei kommt es nicht auf den formellen, sondern auf den materiellen Gehalt der konkreten Verfahrenshandlung an (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 4.56). Eine Vorinstanz, die ihren Entscheid in Wiedererwägung gezogen hat, gilt dann als Verursacherin der Gegenstandslosigkeit im Sinne von Art. 5 Satz 1 VGKE, wenn sie ihren Entscheid aus besserer eigener Erkenntnis abgeändert hat (etwa weil sie erkennt, dass dieser von Anbeginn fehlerhaft war), nicht jedoch dann, wenn sie die Wiedererwägung vornimmt, weil der Umstand, welcher Anlass zum Einschreiten gegeben hat, durch die Gegenpartei beseitigt worden ist (vgl. Urteil des BGer 8C_60/2010 vom 4. Mai 2010 E. 4.2.1; Urteil des BVGer A-5666/2016 vom 13. Februar 2017 E. 10; Abschreibungsentscheid des BVGer A-1368/2018 des BVGer vom 3. Januar 2019 E. 1.4.1).

E. 3.2.1 Art. 26 Abs. 1 des Abkommens vom 2. November 1994 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Indien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (DBA CH-IN, SR 0.672.942.31) bestimmt, dass die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten jene Informationen austauschen, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend die unter das Abkommen fallenden Steuern voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht.

E. 3.2.2 Zieht eine ausländische Behörde das Amtshilfeersuchen während des laufenden Verfahrens zurück, tut sie damit grundsätzlich ihre Ansicht kund, dass die Informationen, um die ersucht wurde, nicht (mehr) voraussichtlich erheblich sind. Überdies mangelt es gegebenenfalls bereits an einer Voraussetzung für die Leistung von Amtshilfe gestützt auf ein Ersuchen (vgl. Urteil des BVGer A-5743/2016 vom 29. März 2017 E. 2.2; Abschreibungsentscheide des BVGer A-2701/2017 vom 11. Oktober 2017 E. 2.3 und A-1368/2018 vom 3. Januar 2019 E. 2.2).

E. 3.3.1 Die Vorinstanz stellt auf Beschwerdeebene fest, dass die ersuchende Behörde das Gesuch ohne Angaben von Gründen zurückgezogen habe. Es sei zu klären, ob der Rückzug des Gesuchs im Verhalten des Beschwerdeführers liege. Infolge der Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in der Zwischenverfügung vom 31. Januar 2022 sei es bei hängiger Beschwerde indessen nicht an ihr, der Vorinstanz, solche Rückfragen an die ersuchende Behörde zu stellen, jedenfalls nicht ohne entsprechende Anweisung des Gerichts.

E. 3.3.2 Der Beschwerdeführer demgegenüber ist der Auffassung, eine Rückfrage bei der ersuchenden Behörde sei nicht geboten. Die Vorinstanz hätte im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes die Gründe für den Rückzug des Ersuchens abzuklären gehabt. Sie habe sich das Verhalten der ersuchenden Behörde anrechnen zu lassen. Er, der Beschwerdeführer, habe jedenfalls keine Mitwirkungspflichten verletzt und nicht durch sein Zutun die Gegenstandslosigkeit verursacht.

E. 3.4 Grundsätzlich ist das Verhalten der ersuchenden Behörde - die ihrerseits nicht Partei dieses Verfahrens ist - der Vorinstanz zuzurechnen. Zieht diese ihr Ersuchen zurück, ohne dass die betroffene Person respektive der Beschwerdeführer dazu Anlass gegeben hätte, so hat dies zur Folge, dass in Anwendung der skizzierten Grundsätze keine Verfahrenskosten zu sprechen sind (Art. 5 VGKE, vorne, E. 3.1.1; vgl. Abschreibungsentscheide des BVGer A-5064/2019 vom 29. Mai 2020 E. 3.5, A-5246/2020 vom 15. Januar 2021 E. 3 a.E., je m.w.H.).

E. 3.5 Die Vorinstanz insinuiert in ihren Mitteilungen vom 10. März 2022 und 14. April 2022, der Rückzug des Ersuchens gründe im Verhalten des Beschwerdeführers, was bei der ersuchenden Behörde zu erfragen sei. Dergleichen Instruktionsmassnahmen sprengen indessen den Rahmen eines Amtshilfeverfahrens, das sich infolge Gegenstandslosigkeit im Stadium der Abschreibung befindet. Beim gegebenen Aktenstand ist nicht ersichtlich, ob der Rückzug des Ersuchens im Verhalten des Beschwerdeführers oder in besserer (oder zumindest anderer) Erkenntnis der ersuchenden Behörde, etwa als Folge der bereits seit dem vorinstanzlichen Verfahren anhängigen Rückfrage der Vorinstanz bei dieser, gründet. Anhaltspunkte für eine frühere (und aufgegebene) Verletzung der Mitwirkungspflicht, wie etwa entsprechende Entscheide oder Sanktionierungen, bestehen keine. In anderen Worten ist nicht erstellt, dass die Gegenstandslosigkeit durch das Zutun des Beschwerdeführers eingetreten wäre. Im Übrigen könnte das Bundesverwaltungsgericht ohnehin nicht prüfen, ob der Beschwerdeführer nach indischem Recht Mitwirkungspflichten verletzt hat. Die Vorinstanz hat sich demgegenüber den von der ersuchenden Behörde ohne Begründung getätigten Rückzug des Ersuchens als ihr eigenes Zutun zur Gegenstandslosigkeit zurechnen zu lassen (vgl. Abschreibungsentscheid des BVGer A-5246/2020 vom 15. Januar 2021 E. 4 Abs. 8 f.).

E. 3.6 Es sind folglich keine Verfahrenskosten zu erheben. Der vom Beschwerdeführer geleistete Gerichtskostenvorschuss ist nach Eintritt der Rechtskraft zurückzuerstatten.

E. 4.1.1 Das Gericht kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene und notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. Im Falle des teilweisen Obsiegens ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 2 VGKE). Für den Fall der Gegenstandslosigkeit gelten die Überlegungen zu den Verfahrenskosten sinngemäss (Art. 15 VGKE, siehe vorstehend, E. 3.1).

E. 4.1.2 Ersatzfähig sind Parteikosten nur, wenn und soweit sie notwendig und verhältnismässig sind. Notwendig sind sie, wenn sie zur sachgerechten und wirksamen Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unerlässlich erscheinen; zu beurteilen ist dies nach der Prozesslage wie sie sich der Betroffenen im Zeitpunkt der Kostenaufwendung darbot. Die Festsetzung der Parteientschädigung erfolgt auf der Grundlage der eingereichten Kostennote. Diese wird indessen nicht unbesehen übernommen; selbst bei erwiesener Notwendigkeit einer Vertretung sind nur die notwendigen Kosten respektive der notwendige Zeitaufwand zu ersetzen und wird unnötiger Aufwand nicht entschädigt (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 8 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 1 VGKE; vgl. Urteile des BGer 8C_329/2011 vom 29. Juli 2011 E. 2.2; 2C_445/2009 vom 23. Februar 2010 E. 5.3, je m.w.H.). Zu einer Reduktion führen etwa Wiederholungen in Rechtsschriften und Eingaben, in denen gegenüber den vorher eingereichten Rechtsschriften materiell nicht Neues vorgebracht wird. Zu einer Kürzung kann gemäss der Rechtsprechung auch der vermeidbare Koordinationsaufwand, der durch den Beizug mehrerer Anwältinnen oder Anwälte entstanden ist, führen (Urteile des BVGer A-1498/2019 vom 17. Juni 2020 E. 4.2.1, A-7010/2015 vom 19. Mai 2016 E. 11.2.4, A-4556/2011 vom 27. März 2012 E. 2.2.2 und 2.5, A-7976/2010 vom 20. Oktober 2011 E. 8.2.4.2).

E. 4.1.3 Der Stundenansatz für Anwälte und Anwältinnen beträgt mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 400.-- (Art. 10 Abs. 2 VGKE). Auslagen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt (Art. 11 VGKE).

E. 4.1.4 Kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass die Kostennote zu reduzieren ist, kürzt es sie in pauschaler Weise und ohne einlässliche Berechnung (Urteile des BVGer A-1498/2019 vom 17. Juni 2020 E. 4.2.2, A-7010/2015 vom 19. Mai 2016 E. 11.2.4, A-3290/2013 vom 6. Juni 2014 E. 10.4, A-4556/2011 vom 27. März 2012 E. 2.5).

E. 4.2.1 Der Beschwerdeführer legt Honorarnoten vom 29. April 2020, 8. März 2022 und 30. März 2022 ins Recht. Aus diesen ergibt sich, dass seit Ergehen der angefochtenen Schlussverfügung durch das mit der Sache betraute, zweiköpfige Anwaltsteam 163.3 Honorarstunden verbucht wurden. Angewandt wurden Stundensätze von Fr. 450.-, Fr. 600 und Fr. 650.-, die Auslagen wurden pauschal mit 3 % der Honorarsumme verbucht (je unter Vernachlässigung des in der Rechnung vom 29. April 2020 aufgeführten Rabattes). Insgesamt ergibt sich so die beantragte Entschädigung von Fr. 80'033.55. Dieser Betrag kann aus mehreren Gründen so nicht übernommen werden.

E. 4.2.2 Von vornherein können die teils deutlich über dem reglementarisch maximal zulässigen Stundensatz liegenden Honorarstundensätze von Fr. 450.- bis Fr. 650.- der Berechnung der Parteientschädigung nicht zugrunde gelegt werden. Selbst wenn man den maximal zulässigen Satz von Fr. 400.- zugrunde legte, ergäbe sich mit den geltend gemachten Honorarstunden ein Gesamthonorar (ohne Auslagen) von Fr. 65'320.-, was noch immer wesentlich höher ist, als was in vergleichbaren Fällen zugesprochen wurde.

E. 4.2.3 Das Zugrundelegen des maximalen Honorarstundensatzes impliziert eine qualifizierte Spezialisierung, die mit der Erwartung auf eine spürbare Effizienz korrespondiert. Während die Qualifikation der Rechtsvertretung ausser Frage steht, wird die daraus folgende Erwartung mit dem geltend gemachten Gesamtaufwand, aber auch in einzelnen Positionen nicht erfüllt. So wird etwa in der letzten Eingabe vom 29. März 2022 geltend gemacht (und mit Detailnachweis auch belegt), die letzte Honorarnote vom 30. März 2022 beschlage die Aufwendungen der nämlichen Eingabe. Es ist nicht nachvollziehbar, dass die Ausarbeitung einer Stellungnahme zu den in der Sache überschaubaren Folgen der (in der Sache nicht strittigen) Abschreibung infolge Gegenstandslosigkeit eines Aufwandes durch einen Anwalt und eine Anwältin im Umfang von 30.8 Stunden bedürfen kann. Auch mit grossem Verständnis für die Komplexität der Sachlage scheint insgesamt ein gegenüber der Tragweite des Falles übermässiger Aufwand geleistet worden zu sein.

E. 4.2.4 Zu bedenken ist weiter, dass die Vertretung durch mehrere Anwältinnen und Anwälte unweigerlich einen Koordinationsbedarf mit sich bringt. Gerade im Zusammenhang mit der soeben angesprochenen Rechnung fällt auf, dass auch die Koordination mit einer weiteren Anwaltskanzlei verbucht wird.

E. 4.2.5 Zu beachten ist sodann, dass der konkrete Fall zwar Besonderheiten aufweisen mag, indessen waren die mandatierten Rechtsvertreter bereits vor der Vorinstanz involviert. Die Sach- und Rechtslage war ihnen bekannt. Die Beschwerde vom 20. März 2020 etwa nimmt zwar die Argumentation der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung auf, folgt aber in Struktur und Leitlinien der Argumentation weitgehend der einlässlichen Stellungnahme vom 23. August 2019. Es wurde offensichtlich - und zu Recht - auf dem Vorwissen aus dem erstinstanzlichen Verfahren aufgebaut. Gleichzeitig bedeutet dies, dass der Aufwand für die erste Informationsbeschaffung, Sichtung und rechtliche Recherche im erstinstanzlichen Verfahren anfiel. Diese Bemühungen können nicht über die Parteikosten im Beschwerdeverfahren reguliert werden (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 4.87).

E. 4.2.6 Nicht mit dem System der Berechnung der Parteientschädigung des VGKE einher geht ferner die prozentuale Berechnung der Auslagen (vorne, E. 4.1.3). Dieser Berechnungsansatz mag bei tieferen Honorarrechnungen einen sachgemässen Schematismus darstellen, bei hohen Honorarsummen - wie vorliegend - ergeben sich dagegen Beträge, die nicht in realistischer Weise mit den tatsächlichen Auslagen korrespondieren können.

E. 4.3 Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass in vergleichbaren Fällen Parteientschädigungen meist in der Höhe von Fr. 7'500.- zugesprochen wurden und des Umstandes, dass im vorliegenden Fall eine Erhöhung dieses Betrages angemessen erscheint, ist dem Beschwerdeführer eine ermessensweise festgesetzte Parteientschädigung von Fr. 15'000.- (pauschal festgesetzt) zuzusprechen.

E. 5 Dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann gemäss Art. 83 Bst. h des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) innerhalb von 10 Tagen nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist, entscheidet im Anfechtungsfall das Bundesgericht. (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)

Dispositiv
  1. Der Antrag auf Anordnung von Instruktionsmassnahmen wird abgewiesen.
  2. Die Beschwerde wird als infolge Wiedererwägung gegenstandslos geworden abgeschrieben.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer geleistete Gerichtskostenvorschuss von Fr. 5'000.- wird ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückerstattet.
  4. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 15'000.- zu entschädigen.
  5. Dieser Entscheid geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Steiger Thomas Bischof Rechtsmittelbelehrung: Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-1644/2020 Abschreibungsentscheid vom 24. Mai 2022 Besetzung Einzelrichter Jürg Steiger, Gerichtsschreiber Thomas Bischof. Parteien A._______, vertreten durch ALTENBURGER LTD legal + tax, Beschwerdeführer, gegen Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Amtshilfe (DBA CH-IN). Sachverhalt: A. A.a Am 31. Dezember 2018 wandte sich das Ministry of Finance von Indien (nachstehend: MoF oder ersuchende Behörde) an die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachstehend: ESTV oder Vorinstanz). Es verwies auf das Urteil des Bundesgerichts 2C_664/2017 vom 17. Juli 2018, welches das Leisten von Amtshilfe in Steuersachen auch «in so-called stolen data cases» - konkret die [Bank] B._______, betreffend - zulasse. Das MoF liess der ESTV eine Liste vergleichbarer Fälle zukommen, in denen Ersuchen des MoF abgewiesen worden waren, darunter zwei (seitens des MoF unter einheitlicher Verfahrensnummer geführte) Amtshilfeersuchen betreffend A._______ (nachfolgend: betroffene Person oder Beschwerdeführer), nämlich eines vom (...) 2012 bezüglich Informationen mit Relevanz für die Einkommenssteuer für den Zeitraum (...) und eines vom (...) 2012 bezüglich des Zeitraums (...) mit der Begründung, die zu erhebenden Informationen dienten der Festsetzung der Einkommenssteuer sowie der Durchführung einer Steuerstrafuntersuchung. Die Ersuchen waren durch die ESTV am (...) 2012 respektive am (...) 2014 abgelehnt worden. A.b Die ESTV richtete am 19. Dezember 2018 eine Editionsverfügung an die genannte Bank und forderte diese auf, spezifizierte Informationen zur betroffenen Person für den Zeitraum vom 1. April 2011 bis zum 31. März 2012 zu übermitteln. Die Bank kam der Aufforderung nach. A.c Die betroffene Person erklärte keine Zustimmung zur beabsichtigten Informationsübermittlung und liess sich gegenüber der ESTV am 23. August 2019 und am 24. Januar 2020 vernehmen. A.d Mit Schlussverfügung vom 18. Februar 2020 entschied die ESTV im Hauptpunkt, dem MoF in Bezug auf die betroffene Person Amtshilfe zu leisten und regelte Detailfragen. B. B.a Gegen diese Schlussverfügung der ESTV respektive Vorinstanz liess die betroffene Person respektive der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. März 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Er beantragt zusammengefasst im Hauptpunkt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei keine Amtshilfe zu leisten. Eventualiter sei die Schlussverfügung aufzuheben und die Sache mit konkreten Anweisungen zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter - für den Fall, dass Amtshilfe geleistet würde - seien konkret benannte Stellen zu schwärzen. Schliesslich seien die im Rahmen der Akteneinsicht vor Vorinstanz am 2. August 2019 offengelegten Informationen und Unterlagen zu vernichten oder an ihn, den Beschwerdeführer, auszuhändigen. B.b In ihrer Vernehmlassung vom 2. Juni 2020 schliesst die Vorinstanz auf die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. B.c In seiner Replik vom 15. Juni 2020 hält der Beschwerdeführer an den Beschwerdeanträgen fest. B.d Unter Verweis auf eine hängige Klarstellungs-Anfrage an das MoF beantragte die Vorinstanz am 29. Juni 2020 respektive am 1. Juli 2020 die Sistierung des Verfahrens. Der Beschwerdeführer beantragte am 13. Juli 2020 die Abweisung des Sistierungsantrags. In der Folge kam es zu weiteren Eingaben, namentlich der Vorinstanz, zu dieser Frage. B.e Mit Zwischenverfügung vom 31. Januar 2022 wies der Instruktionsrichter das Sistierungsgesuch ab. B.f In der Folge ergänzte die Vorinstanz am 16. Februar 2022 ihre Anträge auf Beschwerdeebene um Verfahrensanträge, gemäss denen sinngemäss das Bundesverwaltungsgericht die entsprechende Rückfrage an das MoF zu stellen und die Antwort abzuwarten habe oder sie, die Vorinstanz, entsprechend anzuweisen sei. C. C.a Am 10. März 2022 orientierte die Vorinstanz das Bundesverwaltungsgericht über die am selben Tag ergangene Wiedererwägungsverfügung. Nachdem das MoF am 3. März 2022 den Rückzug des Amtshilfeersuchens erklärt hatte, widerrief die Vorinstanz in der erwähnten Verfügung die Schlussverfügung vom 18. Februar 2020 vollumfänglich, erklärte, es werde in der Sache keine Amtshilfe geleistet und regelte die Kostenfolgen. Die Vorinstanz beantragt, das Verfahren sei als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Im Hinblick auf die Frage der Kostenverlegung stellt sie den Verfahrensantrag, das Bundesverwaltungsgericht möge beim MoF nach den Gründen des Rückzugs nachfragen (oder sie, die Vorinstanz, entsprechend anweisen). C.b In seiner Stellungnahme vom 29. März 2022 stellt der Beschwerdeführer ebenfalls den Antrag auf Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit. Rückfragen beim MoF seien keine zu stellen. Dem Beschwerdeführer seien - unter Rückerstattung des geleisteten Kostenvorschusses - keine Verfahrenskosten aufzuerlegen, dagegen sei ihm eine Parteientschädigung von Fr. 80'033.55 zuzusprechen. C.c In ihrer Stellungnahme vom 14. April 2022 erneuert die Vorinstanz die Anträge auf Abschreibung des Verfahrens und Einholen einer Auskunft beim MoF. Eventualiter sei die geltend gemachte Parteientschädigung hinsichtlich Stundensatz und Zeitaufwand angemessen zu kürzen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt (Art. 31 VGG). Eine solche Ausnahme liegt im Fall eines Entscheides der ESTV - die als Behörde gemäss Art. 33 VGG grundsätzlich Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts ist - im Bereich der Steueramtshilfe nicht vor. Die Beschwerde ist somit zulässig. Der Beschwerdeführer hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt, ist durch die angefochtene Verfügung besonders betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, er ist folglich zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht, der Gerichtskostenvorschuss fristgerecht beglichen (Art. 50 Abs. 1 VwVG, Art. 52 Abs. 1 VwVG, Art. 63 Abs. 4 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die Vorinstanz kann die ursprüngliche Verfügung gemäss Art. 58 VwVG bis zu ihrer Vernehmlassung respektive gemäss ständiger Praxis bis zu ihrer letzten Stellungnahme (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.44) in Wiedererwägung ziehen. Die Beschwerdeinstanz setzt die Behandlung der Beschwerde nur fort, soweit sie durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 1. Teilsatz VwVG). 2.2 Mit der Wiedererwägung vom 10 März 2020 hob die Vorinstanz die angefochtene Verfügung vom 18. Februar 2020 in der Gänze auf. Der mit der Beschwerde im Rahmen der Verfügung umschriebene Streitgegenstand ist damit dahingefallen, das Beschwerdeverfahren ist als gegenstandslos geworden im einzelrichterlichen Verfahren abzuschreiben (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG). 3. 3.1 3.1.1 Die Verfahrenskosten - bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen - sind in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Unterliegt diese teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Wird ein Verfahren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, so werden die Kosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes festgelegt (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 3.1.2 Dabei kommt es nicht auf den formellen, sondern auf den materiellen Gehalt der konkreten Verfahrenshandlung an (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 4.56). Eine Vorinstanz, die ihren Entscheid in Wiedererwägung gezogen hat, gilt dann als Verursacherin der Gegenstandslosigkeit im Sinne von Art. 5 Satz 1 VGKE, wenn sie ihren Entscheid aus besserer eigener Erkenntnis abgeändert hat (etwa weil sie erkennt, dass dieser von Anbeginn fehlerhaft war), nicht jedoch dann, wenn sie die Wiedererwägung vornimmt, weil der Umstand, welcher Anlass zum Einschreiten gegeben hat, durch die Gegenpartei beseitigt worden ist (vgl. Urteil des BGer 8C_60/2010 vom 4. Mai 2010 E. 4.2.1; Urteil des BVGer A-5666/2016 vom 13. Februar 2017 E. 10; Abschreibungsentscheid des BVGer A-1368/2018 des BVGer vom 3. Januar 2019 E. 1.4.1). 3.2 3.2.1 Art. 26 Abs. 1 des Abkommens vom 2. November 1994 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Indien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (DBA CH-IN, SR 0.672.942.31) bestimmt, dass die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten jene Informationen austauschen, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend die unter das Abkommen fallenden Steuern voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. 3.2.2 Zieht eine ausländische Behörde das Amtshilfeersuchen während des laufenden Verfahrens zurück, tut sie damit grundsätzlich ihre Ansicht kund, dass die Informationen, um die ersucht wurde, nicht (mehr) voraussichtlich erheblich sind. Überdies mangelt es gegebenenfalls bereits an einer Voraussetzung für die Leistung von Amtshilfe gestützt auf ein Ersuchen (vgl. Urteil des BVGer A-5743/2016 vom 29. März 2017 E. 2.2; Abschreibungsentscheide des BVGer A-2701/2017 vom 11. Oktober 2017 E. 2.3 und A-1368/2018 vom 3. Januar 2019 E. 2.2). 3.3 3.3.1 Die Vorinstanz stellt auf Beschwerdeebene fest, dass die ersuchende Behörde das Gesuch ohne Angaben von Gründen zurückgezogen habe. Es sei zu klären, ob der Rückzug des Gesuchs im Verhalten des Beschwerdeführers liege. Infolge der Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in der Zwischenverfügung vom 31. Januar 2022 sei es bei hängiger Beschwerde indessen nicht an ihr, der Vorinstanz, solche Rückfragen an die ersuchende Behörde zu stellen, jedenfalls nicht ohne entsprechende Anweisung des Gerichts. 3.3.2 Der Beschwerdeführer demgegenüber ist der Auffassung, eine Rückfrage bei der ersuchenden Behörde sei nicht geboten. Die Vorinstanz hätte im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes die Gründe für den Rückzug des Ersuchens abzuklären gehabt. Sie habe sich das Verhalten der ersuchenden Behörde anrechnen zu lassen. Er, der Beschwerdeführer, habe jedenfalls keine Mitwirkungspflichten verletzt und nicht durch sein Zutun die Gegenstandslosigkeit verursacht. 3.4 Grundsätzlich ist das Verhalten der ersuchenden Behörde - die ihrerseits nicht Partei dieses Verfahrens ist - der Vorinstanz zuzurechnen. Zieht diese ihr Ersuchen zurück, ohne dass die betroffene Person respektive der Beschwerdeführer dazu Anlass gegeben hätte, so hat dies zur Folge, dass in Anwendung der skizzierten Grundsätze keine Verfahrenskosten zu sprechen sind (Art. 5 VGKE, vorne, E. 3.1.1; vgl. Abschreibungsentscheide des BVGer A-5064/2019 vom 29. Mai 2020 E. 3.5, A-5246/2020 vom 15. Januar 2021 E. 3 a.E., je m.w.H.). 3.5 Die Vorinstanz insinuiert in ihren Mitteilungen vom 10. März 2022 und 14. April 2022, der Rückzug des Ersuchens gründe im Verhalten des Beschwerdeführers, was bei der ersuchenden Behörde zu erfragen sei. Dergleichen Instruktionsmassnahmen sprengen indessen den Rahmen eines Amtshilfeverfahrens, das sich infolge Gegenstandslosigkeit im Stadium der Abschreibung befindet. Beim gegebenen Aktenstand ist nicht ersichtlich, ob der Rückzug des Ersuchens im Verhalten des Beschwerdeführers oder in besserer (oder zumindest anderer) Erkenntnis der ersuchenden Behörde, etwa als Folge der bereits seit dem vorinstanzlichen Verfahren anhängigen Rückfrage der Vorinstanz bei dieser, gründet. Anhaltspunkte für eine frühere (und aufgegebene) Verletzung der Mitwirkungspflicht, wie etwa entsprechende Entscheide oder Sanktionierungen, bestehen keine. In anderen Worten ist nicht erstellt, dass die Gegenstandslosigkeit durch das Zutun des Beschwerdeführers eingetreten wäre. Im Übrigen könnte das Bundesverwaltungsgericht ohnehin nicht prüfen, ob der Beschwerdeführer nach indischem Recht Mitwirkungspflichten verletzt hat. Die Vorinstanz hat sich demgegenüber den von der ersuchenden Behörde ohne Begründung getätigten Rückzug des Ersuchens als ihr eigenes Zutun zur Gegenstandslosigkeit zurechnen zu lassen (vgl. Abschreibungsentscheid des BVGer A-5246/2020 vom 15. Januar 2021 E. 4 Abs. 8 f.). 3.6 Es sind folglich keine Verfahrenskosten zu erheben. Der vom Beschwerdeführer geleistete Gerichtskostenvorschuss ist nach Eintritt der Rechtskraft zurückzuerstatten. 4. 4.1 4.1.1 Das Gericht kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene und notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. Im Falle des teilweisen Obsiegens ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 2 VGKE). Für den Fall der Gegenstandslosigkeit gelten die Überlegungen zu den Verfahrenskosten sinngemäss (Art. 15 VGKE, siehe vorstehend, E. 3.1). 4.1.2 Ersatzfähig sind Parteikosten nur, wenn und soweit sie notwendig und verhältnismässig sind. Notwendig sind sie, wenn sie zur sachgerechten und wirksamen Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unerlässlich erscheinen; zu beurteilen ist dies nach der Prozesslage wie sie sich der Betroffenen im Zeitpunkt der Kostenaufwendung darbot. Die Festsetzung der Parteientschädigung erfolgt auf der Grundlage der eingereichten Kostennote. Diese wird indessen nicht unbesehen übernommen; selbst bei erwiesener Notwendigkeit einer Vertretung sind nur die notwendigen Kosten respektive der notwendige Zeitaufwand zu ersetzen und wird unnötiger Aufwand nicht entschädigt (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 8 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 1 VGKE; vgl. Urteile des BGer 8C_329/2011 vom 29. Juli 2011 E. 2.2; 2C_445/2009 vom 23. Februar 2010 E. 5.3, je m.w.H.). Zu einer Reduktion führen etwa Wiederholungen in Rechtsschriften und Eingaben, in denen gegenüber den vorher eingereichten Rechtsschriften materiell nicht Neues vorgebracht wird. Zu einer Kürzung kann gemäss der Rechtsprechung auch der vermeidbare Koordinationsaufwand, der durch den Beizug mehrerer Anwältinnen oder Anwälte entstanden ist, führen (Urteile des BVGer A-1498/2019 vom 17. Juni 2020 E. 4.2.1, A-7010/2015 vom 19. Mai 2016 E. 11.2.4, A-4556/2011 vom 27. März 2012 E. 2.2.2 und 2.5, A-7976/2010 vom 20. Oktober 2011 E. 8.2.4.2). 4.1.3 Der Stundenansatz für Anwälte und Anwältinnen beträgt mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 400.-- (Art. 10 Abs. 2 VGKE). Auslagen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt (Art. 11 VGKE). 4.1.4 Kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass die Kostennote zu reduzieren ist, kürzt es sie in pauschaler Weise und ohne einlässliche Berechnung (Urteile des BVGer A-1498/2019 vom 17. Juni 2020 E. 4.2.2, A-7010/2015 vom 19. Mai 2016 E. 11.2.4, A-3290/2013 vom 6. Juni 2014 E. 10.4, A-4556/2011 vom 27. März 2012 E. 2.5). 4.2 4.2.1 Der Beschwerdeführer legt Honorarnoten vom 29. April 2020, 8. März 2022 und 30. März 2022 ins Recht. Aus diesen ergibt sich, dass seit Ergehen der angefochtenen Schlussverfügung durch das mit der Sache betraute, zweiköpfige Anwaltsteam 163.3 Honorarstunden verbucht wurden. Angewandt wurden Stundensätze von Fr. 450.-, Fr. 600 und Fr. 650.-, die Auslagen wurden pauschal mit 3 % der Honorarsumme verbucht (je unter Vernachlässigung des in der Rechnung vom 29. April 2020 aufgeführten Rabattes). Insgesamt ergibt sich so die beantragte Entschädigung von Fr. 80'033.55. Dieser Betrag kann aus mehreren Gründen so nicht übernommen werden. 4.2.2 Von vornherein können die teils deutlich über dem reglementarisch maximal zulässigen Stundensatz liegenden Honorarstundensätze von Fr. 450.- bis Fr. 650.- der Berechnung der Parteientschädigung nicht zugrunde gelegt werden. Selbst wenn man den maximal zulässigen Satz von Fr. 400.- zugrunde legte, ergäbe sich mit den geltend gemachten Honorarstunden ein Gesamthonorar (ohne Auslagen) von Fr. 65'320.-, was noch immer wesentlich höher ist, als was in vergleichbaren Fällen zugesprochen wurde. 4.2.3 Das Zugrundelegen des maximalen Honorarstundensatzes impliziert eine qualifizierte Spezialisierung, die mit der Erwartung auf eine spürbare Effizienz korrespondiert. Während die Qualifikation der Rechtsvertretung ausser Frage steht, wird die daraus folgende Erwartung mit dem geltend gemachten Gesamtaufwand, aber auch in einzelnen Positionen nicht erfüllt. So wird etwa in der letzten Eingabe vom 29. März 2022 geltend gemacht (und mit Detailnachweis auch belegt), die letzte Honorarnote vom 30. März 2022 beschlage die Aufwendungen der nämlichen Eingabe. Es ist nicht nachvollziehbar, dass die Ausarbeitung einer Stellungnahme zu den in der Sache überschaubaren Folgen der (in der Sache nicht strittigen) Abschreibung infolge Gegenstandslosigkeit eines Aufwandes durch einen Anwalt und eine Anwältin im Umfang von 30.8 Stunden bedürfen kann. Auch mit grossem Verständnis für die Komplexität der Sachlage scheint insgesamt ein gegenüber der Tragweite des Falles übermässiger Aufwand geleistet worden zu sein. 4.2.4 Zu bedenken ist weiter, dass die Vertretung durch mehrere Anwältinnen und Anwälte unweigerlich einen Koordinationsbedarf mit sich bringt. Gerade im Zusammenhang mit der soeben angesprochenen Rechnung fällt auf, dass auch die Koordination mit einer weiteren Anwaltskanzlei verbucht wird. 4.2.5 Zu beachten ist sodann, dass der konkrete Fall zwar Besonderheiten aufweisen mag, indessen waren die mandatierten Rechtsvertreter bereits vor der Vorinstanz involviert. Die Sach- und Rechtslage war ihnen bekannt. Die Beschwerde vom 20. März 2020 etwa nimmt zwar die Argumentation der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung auf, folgt aber in Struktur und Leitlinien der Argumentation weitgehend der einlässlichen Stellungnahme vom 23. August 2019. Es wurde offensichtlich - und zu Recht - auf dem Vorwissen aus dem erstinstanzlichen Verfahren aufgebaut. Gleichzeitig bedeutet dies, dass der Aufwand für die erste Informationsbeschaffung, Sichtung und rechtliche Recherche im erstinstanzlichen Verfahren anfiel. Diese Bemühungen können nicht über die Parteikosten im Beschwerdeverfahren reguliert werden (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 4.87). 4.2.6 Nicht mit dem System der Berechnung der Parteientschädigung des VGKE einher geht ferner die prozentuale Berechnung der Auslagen (vorne, E. 4.1.3). Dieser Berechnungsansatz mag bei tieferen Honorarrechnungen einen sachgemässen Schematismus darstellen, bei hohen Honorarsummen - wie vorliegend - ergeben sich dagegen Beträge, die nicht in realistischer Weise mit den tatsächlichen Auslagen korrespondieren können. 4.3 Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass in vergleichbaren Fällen Parteientschädigungen meist in der Höhe von Fr. 7'500.- zugesprochen wurden und des Umstandes, dass im vorliegenden Fall eine Erhöhung dieses Betrages angemessen erscheint, ist dem Beschwerdeführer eine ermessensweise festgesetzte Parteientschädigung von Fr. 15'000.- (pauschal festgesetzt) zuzusprechen.

5. Dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann gemäss Art. 83 Bst. h des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) innerhalb von 10 Tagen nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist, entscheidet im Anfechtungsfall das Bundesgericht. (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.) Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Der Antrag auf Anordnung von Instruktionsmassnahmen wird abgewiesen.

2. Die Beschwerde wird als infolge Wiedererwägung gegenstandslos geworden abgeschrieben.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer geleistete Gerichtskostenvorschuss von Fr. 5'000.- wird ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückerstattet.

4. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 15'000.- zu entschädigen.

5. Dieser Entscheid geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Steiger Thomas Bischof Rechtsmittelbelehrung: Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: