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A-7309/2016

A-7309/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2017-06-15 · Deutsch CH

Amtshilfe

Sachverhalt

A. Am 22. Dezember 2015 reichte der Belastingdienst der Niederlande (nachfolgend: BD) gestützt auf das Abkommen vom 26. Februar 2010 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (SR 0.672.963.61, nachfolgend: DBA-NL) bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV) ein Amtshilfegesuch ein. Nach Rückmeldung der ESTV ergänzte der BD das Ersuchen am 3. März 2016. Er ersuchte um Informationen betreffend niederländische Steuerpflichtige, die im Ausland Vermögen hätten und die damit verbundene Debit- oder Kreditkarten benutzten. Insbesondere sei der Inhaber einer Kreditkarte mit näher bezeichneter Nummer betroffen. Der BD ersuchte betreffend diesen Steuerpflichtigen um Informationen für die Zeitperiode vom 1. Januar [recte: 1. März] 2010 bis zum 31. Dezember 2014. Der BD wünschte Informationen zu Namen, Adresse und Geburtstag des Karteninhabers, Kopien des Kreditkarten-Antrags, Transaktionen auf dem Kreditkartenkonto vom 1. März 2010 bis zum 31. Dezember 2014 und die Referenznummer des Bankkontos, welches mit der Kreditkarte verbunden ist. B. Am 30. März 2016 erliess die ESTV eine Editionsverfügung, welcher die Kreditkartenherausgeberin am 15. April 2016 Folge leistete. Als Karteninhaber identifizierte die Herausgeberin A._______. Am 18. April 2016 teilte sie der ESTV weiter mit, dem Karteninhaber sei ein eingeschriebener Brief mit der Information, dass ein ihn betreffendes Amtshilfeersuchen eingereicht worden sei, geschickt worden. C. Nachdem das Schreiben gemäss Sendungsnachweis offenbar nicht zugestellt worden war, informierte die ESTV A._______ am 29. September 2016 über das Verfahren. Sie teilte ihm mit, welche Informationen sie dem BD zu übermitteln gedachte und setzte ihm eine Frist, um seine Zustimmung zur Informationsübermittlung zu geben oder sich zu den zur Übermittlung vorgesehenen Informationen zu äussern. D. Nachdem das Schreiben vom 29. September 2016 unbeantwortet geblieben war, verfügte die ESTV mit Schlussverfügung vom 25. Oktober 2016, dem BD Amtshilfe im gewünschten Umfang zu leisten. E. Am 23. November 2016 legte A._______ das zur Kreditkarte gehörende Konto sowie die Kontostände per Ende 2010, Ende 2011 und Ende 2012 mittels E-Mail gegenüber dem BD offen, erklärte, das Konto sei am 14. Januar 2013 geschlossen worden und stellte die Übermittlung der Bank- und Kreditkartenunterlagen in Aussicht. Den Erhalt dieser Mitteilung quittierte der BD mittels E-Mail vom gleichen Tag. F. Ebenfalls am 23. November 2016 teilte der Rechtsvertreter von A._______ der ESTV mit, dass der BD über das Konto informiert worden sei. Auf entsprechende Anfrage antwortete die ESTV einen Tag später, dass sie auf ein Wiedererwägungsgesuch nicht eintreten würde. G. Gegen die Schlussverfügung vom 25. Oktober 2016 erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 28. November 2016 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die Schlussverfügung der ESTV vom 25. Oktober 2016 aufzuheben und ihn betreffend keine Amtshilfe zu leisten, eventualiter die Sache an die ESTV zu neuer Entscheidung zurückzuweisen - unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung bringt er vor, im Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht sei der Sachverhalt im Zeitpunkt des Urteils massgeblich. Die nachgewiesene freiwillige Offenlegung sei eine entscheiderhebliche Tatsache, die sich nach Erlass der Schlussverfügung verwirklicht habe. Sie sei für den Entscheid zu berücksichtigen. Die ESTV habe sein Wiedererwägungsgesuch behandeln müssen, denn die Wiedererwägung sei zwar ein formloser Rechtsbehelf. Ein Anspruch auf Behandlung bestehe aber, wenn das Zurückkommen auf eine ursprünglich fehlerfreie Verfügung aufgrund von nachträglich eingetretenen, wesentlich veränderten Verhältnissen Grund für das Wiedererwägungsgesuch sei. Die Wiedererwägung stelle dann ein ausserordentliches Rechtsmittel dar. Mit ihrer Weigerung, auf ein allfälliges Wiedererwägungsgesuch einzutreten, verletze die ESTV das rechtliche Gehör und verstosse gegen das Verbot der Rechtsverweigerung. Die verlangten Informationen würden dem BD nunmehr vorliegen. Der erbrachte Nachweis für die freiwillige Offenlegung genüge den Anforderungen der ESTV in gleichgelagerten Fällen. Die Informationen seien klarerweise unerheblich, weil der BD diese schon habe. H. Die ESTV beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 30. Januar 2017, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Sie hält insbesondere dafür, der Beschwerdeführer habe ihrer Ansicht nach dem BD nicht alle ersuchten Informationen offengelegt. Auch lägen weder zulässige Rückkommensgründe noch revisionsähnliche Gründe vor. Damit sei die ESTV nicht verpflichtet gewesen, auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten und habe das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt. Der Beschwerdeführer lege nicht dar, dass dem BD auch die Bankunterlagen, um die ausdrücklich ersucht worden sei, offengelegt worden seien, oder dass der BD nicht mehr an den Informationen interessiert sei. Bei den vom Beschwerdeführer als gleichgelagert bezeichneten Fällen habe es sich um ein Gruppenersuchen der Niederlande gehandelt, in dem die Selbstanzeige im Ersuchen selbst als Ausschlussgrund genannt worden sei. Vorliegend sei lediglich im Zeitpunkt des Ersuchens wichtig gewesen, ob die Informationen voraussichtlich erheblich sein könnten unbeachtlich davon, ob sie sich nachträglich für die ersuchende Behörde als nicht erheblich erwiesen. Die Übermittlung von Informationen könne nur dann verweigert werden, wenn sie mit Sicherheit nicht erheblich seien. Es sei nicht mit Sicherheit auszuschliessen, dass die Informationen für den BD voraussichtlich erheblich seien, weshalb sie ihm, solange er das Ersuchen nicht zurückziehe, zu liefern seien, selbst wenn Teilinformationen bereits vorlägen. Der Beschwerdeführer verkenne auch das Interesse des ersuchenden Staates, die erhaltenen Informationen einem Quervergleich zu unterziehen, um deren Inhalt zu prüfen. Einer der Zwecke der internationalen Amtshilfe in Steuersachen sei es, erhaltene Unterlagen und Aussagen durch Einholen weiterer Informationen überprüfen zu können. Dies treffe vorliegend umso mehr zu, als der BD offenbar nur im Besitz eines Teils der ersuchten Informationen sei. Schliesslich sei fraglich, inwiefern der Beschwerdeführer überhaupt ein rechtlich geschütztes Interesse an der vorliegenden Beschwerde bzw. an einer Wiedererwägung besitze. Da ihm im Amtshilfeverfahren keine Kosten erwachsen würden, sei seine rechtliche und tatsächliche Stellung unabhängig vom Eintritt oder Nichteintritt auf sein Wiedererwägungsgesuch unverändert, da der ersuchende Staat so oder so im Besitz der ersuchten Informationen sei. Auf die weiteren Vorbringen in den Eingaben der Parteien wird - soweit sie für den Entscheid wesentlich sind - im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Dem vorliegenden Verfahren liegt ein Amtshilfeersuchen des niederländischen BD gestützt auf das DBA-NL zugrunde. Die Durchführung dieses Abkommens richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (StAhiG, SR 651.1; vgl. Art. 24 StAhiG e contrario). Zu beachten sind dabei auch die per 1. August 2014 in Kraft getretene Änderung des StAhiG vom 21. März 2014 (AS 2014 2309 ff.; vgl. Art. 24a StAhiG) und dessen auf den 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Änderungen vom 18. Dezember 2015 (AS 2016 5059, 5063 ff.).

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Schlussverfügungen der ESTV betreffend die Amtshilfe gestützt auf das DBA-NL zuständig (Art. 19 Abs. 5 StAhiG i.V.m. Art. 31-33 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]). Das Verfahren vor diesem Gericht richtet sich dabei nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Zur Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (vgl. Art. 19 Abs. 2 StAhiG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer erfüllt als Verfügungsadressat die Voraussetzungen der Beschwerdebefugnis. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat von der Verfügung besonders berührt. Der Umstand, dass er (angeblich) jene Informationen, die der BD verlangt, mittlerweile selbst übermittelt haben will, führt nicht dazu, dass er kein schutzwürdiges Interesse mehr an der Aufhebung der Verfügung hat. Allein der Umstand, dass die ESTV ihn betreffende Informationen übermitteln will, genügt für eine Betroffenheit im Sinn von Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG. Er ist damit zur Beschwerde berechtigt.

E. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen form- und fristgerecht eingereicht wurde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), ist darauf einzutreten.

E. 1.5 Der Beschwerdeführer rügt, die ESTV habe auf Nachfrage angekündigt, auf ein Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten. Da er in der Folge kein solches Gesuch eingereicht hat und demzufolge die ESTV weder einen förmlichen Entscheid gefällt hat noch sich veranlasst sehen musste, diesbezüglich weitere Schritte zu unternehmen, ist auf das Argument des Beschwerdeführers, die ESTV habe sich eine Rechtsverweigerung zuschulden kommen lassen, schon deshalb nicht einzugehen. Einen entsprechenden Antrag auf Feststellung einer Rechtsverweigerung stellt er nicht.

E. 2 Der Beschwerdeführer erklärt, die Schlussverfügung der Vorinstanz vom 25. Oktober 2016 sei ursprünglich korrekt gewesen, nachträglich aber fehlerhaft geworden, weil er jene Informationen, die die ESTV dem BD gemäss der Schlussverfügung übermitteln möchte, in der Zwischenzeit selbst dem BD eingereicht habe. Diese seien daher nicht mehr erheblich im Sinn des Abkommens. Im Folgenden sind daher allgemeine Voraussetzungen für die Leistung von internationaler Amtshilfe in Steuersachen in der gebotenen Kürze darzustellen (E. 2.1) und daran anschliessend solche zum Zeitpunkt der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (E. 2.2) sowie zum Einfluss einer Selbstanzeige auf die voraussichtliche Erheblichkeit von Informationen, um die ersucht wurde (E. 2.3). Schliesslich wird der vorliegende Fall zu beurteilen sein (E. 3).

E. 2.1.1 Art. 26 Abs. 1 DBA-NL bestimmt (soweit vorliegend wesentlich), dass die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten jene Informationen austauschen, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend für Rechnung der Vertragsstaaten, ihrer politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften erhobenen Steuern jeder Art und Bezeichnung voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Ziff. XVI Bst. c des Protokolls zum DBA-NL, welches integrierender Bestandteil des Abkommens ist und gleichzeitig mit diesem unterzeichnet wurde (ebenfalls unter SR 0.672.963.61), hält fest, dass der Hinweis auf Informationen, die voraussichtlich erheblich sind, bedeutet, dass ein möglichst weit gehender Informationsaustausch in Steuerbelangen gewährleistet sein soll, ohne den Vertragsstaaten zu erlauben, «fishing expeditions» zu betreiben oder Informationen anzufordern, deren Erheblichkeit hinsichtlich der Steuerbelange einer bestimmten steuerpflichtigen Person unwahrscheinlich ist.

E. 2.1.2 Amtshilfe darf für Informationen, die ab dem 1. März 2010 oder später gelten, geleistet werden (Art. 29 Abs. 2 DBA-NL).

E. 2.1.3 Erheblich sind Informationen dann, wenn sie der ersuchenden Behörde dabei helfen können, eine Person korrekt zu besteuern (BGE 142 II 161 E. 2.1.4). Die Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit ist erfüllt, wenn im Zeitpunkt der Gesuchstellung eine vernünftige Möglichkeit besteht, dass sich die angefragten Angaben als erheblich erweisen werden. Hingegen spielt es keine Rolle, wenn sich - einmal beschafft - herausstellt, dass die Informationen nicht relevant sind. Zur Bestimmung, ob die Informationen, um die ersucht wird, erheblich sein können, ist in erster Linie auf den im Amtshilfeersuchen dargestellten Sachverhalt abzustellen (BGE 142 II 161 E. 2.1.1; Urteil des BGer 2C_411/2016 et al. vom 13. Februar 2017 E. 3.3.2 [zur Publikation vorgesehen]). Insbesondere hat der ersuchte Staat nur solche Informationen von der Amtshilfe auszuschliessen, von denen unwahrscheinlich («unlikely», «niet aannemelijk») ist, dass sie für den ersuchenden Staat erheblich sein können (vgl. Urteil des BGer 2C_411/2016 et al. vom 13. Februar 2017 E. 3.3.2; Urteil des BVGer A-6666/2014 vom 19. April 2016 E. 2.3 sowie Wortlaut von Ziff. XVI Bst. c des Protokolls zum DBA-NL). Es ist in erster Linie Sache des ersuchenden Staats zu bestimmen, welche Informationen erheblich sind (BGE 142 II 218 E. 3.3, 142 II 161 E. 2.1.1). Erheblich können demnach auch Informationen sein, die es dem ersuchenden Staat zu prüfen erlauben, ob ihm tatsächlich die relevanten Unterlagen vorliegen.

E. 2.1.4 Art. XVI Bst. a des Protokolls zum DBA-NL hält fest, es bestehe Einvernehmen darüber, dass der ersuchende Vertragsstaat ein Begehren um Austausch von Informationen erst dann stellt, wenn er alle in seinem innerstaatlichen Steuerverfahren vorgesehenen üblichen Mittel zur Beschaffung der Informationen ausgeschöpft hat.

E. 2.2 Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist - von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen - der Sachverhalt massgebend, wie er sich zum Zeitpunkt des Urteils darstellt (BVGE 2011/43 E. 6.1, 2009/9 E. 3.3.1). Neue Sachverhaltsumstände, die sich seit dem Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung ergeben haben, sind dabei zu berücksichtigen. Ausführungen zur nachträglich fehlerhaften Verfügung erübrigen sich für das vorliegende Verfahren daher, weil die Schlussverfügung vom 25. Oktober 2015 fristgerecht angefochten wurde und das Bundesverwaltungsgericht auch die seit Erlass dieser Schlussverfügung eingetretenen Sachverhaltsumstände bei seinem Urteil berücksichtigt.

E. 2.3.1 Die voraussichtliche Erheblichkeit von geforderten Unterlagen muss sich - wie erwähnt - bereits aus dem Amtshilfeersuchen ergeben (E. 2.1.1 und 2.1.3). Legt eine betroffene Person der ersuchenden Behörde Informationen offen, welche auch im Rahmen des Amtshilfeverfahrens zu übermitteln wären, bleiben diese Unterlagen (voraussichtlich) erheblich, denn für die Besteuerung dieser (oder anderer betroffener Personen) sind sie immer noch von Bedeutung. Allein der Umstand, dass eine betroffene Person der ersuchenden Behörde Informationen übermittelt, führt also nicht dazu, dass diese nicht mehr voraussichtlich erheblich wären. Es bleibt auch in diesem Fall der ersuchenden Behörde überlassen, zu entscheiden, ob sie die Informationen, um die sie ersucht hat, weiterhin benötigt, um beispielsweise deren Übereinstimmung mit den gelieferten Informationen zu prüfen, oder ob ihr die freiwillig offengelegten Unterlagen genügen. Insofern gilt also für den ersuchten Staat weiterhin der Grundsatz, dass die Informationen, um deren Übermittlung ersucht wird, im Zeitpunkt, in dem das Gesuch gestellt wurde, voraussichtlich erheblich sind (E. 2.1.3). So lässt sich auch verhindern, dass eine betroffene Person den Erlass eine Schlussverfügung abwartet, damit sie dann in Kenntnis dessen, welche Unterlagen die ESTV übermitteln möchte, eine Selbstanzeige in diesem Umfang machen kann. Auch die Entscheidung, in einem solchen Fall auf die amtshilfeweise Übermittlung der Informationen zu verzichten oder nicht, liegt im Ermessen des ersuchenden Staates.

E. 2.3.2 Ein wichtiges Element der internationalen Behördenzusammenarbeit bildet der Grundsatz, wonach - ausser bei offenbarem Rechtsmissbrauch oder bei berechtigten Fragen im Zusammenhang mit den in Art. 7 StAhiG genannten Konstellationen - prinzipiell kein Anlass besteht, an Sachverhaltsdarstellungen und Erklärungen anderer Staaten zu zweifeln (sog. völkerrechtliches Vertrauensprinzip; BGE 142 II 218 E. 3.3, 142 II 161 E. 2.1.3 f.; Urteil des BVGer A-4992/2016 vom 29. November 2016 E. 4.3). Aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips darf davon ausgegangen werden, dass die ersuchende der ersuchten Behörde nachträgliche Änderungen von Umständen mitteilt, wenn dies für die Frage, ob und in welchem Umfang Amtshilfe zu leisten ist, relevant sein könnte. Erfolgt keine solche Mitteilung, darf - sofern der ersuchenden Behörde die neuen Umstände bekannt sind - in der Regel davon ausgegangen werden, dass dies keinen Einfluss auf die voraussichtliche Erheblichkeit hat.

E. 2.3.3 Weiter stellt sich die Frage, wie es sich mit der Voraussetzung verhält, dass der ersuchende Staat die üblichen Mittel nach seinem innerstaatlichen Recht ausgeschöpft haben muss, bevor er ein Amtshilfeersuchen stellt (E. 2.1.4). Bei dieser Prüfung ist auf die Umstände abzustellen, wie sie sich im Zeitpunkt, in dem das Amtshilfeersuchen gestellt wurde, präsentieren. Sachlogisch können nachträglich erfolgte Änderungen nicht berücksichtigt werden.

E. 2.3.4 Eine Selbstanzeige kann damit für sich genommen in der Regel nicht dazu führen, dass Amtshilfe nicht (mehr) zu leisten wäre. Selbst wenn dem anders wäre (ob das z.B. beim Gruppenersuchen der Niederlande vom 23. Juli 2015 [dazu Urteil des BGer 2C_276/2016 vom 12. September 2016 Sachverhalt Bst. A] der Fall war, kann hier offenbleiben), müsste erstellt sein, dass die ersuchende Behörde (mindestens) genau jene Informationen erhalten hat, um die sie ersucht hat. Der Beweis liesse sich insbesondere durch eine ausdrückliche Bestätigung der ersuchenden Behörde, dass sie im Besitz der verlangten Informationen ist, erbringen (vgl. Urteile des BVGer A-8722/2010 vom 4. Juli 2011, A-6797/2010 vom 17. Juni 2011 E. 4.2, A-7011/2010 vom 19. Mai 2011 E. 3.3, A-6792/2010 vom 4. Mai 2011 E. 8.2.1 f.). Möglich wäre auch, dass die ersuchende Behörde das Amtshilfeersuchen zurückzieht. Dann darf - abgesehen davon, dass es dann an einer Voraussetzung für die Leistung von Amtshilfe auf Ersuchen mangelt - davon ausgegangen werden, dass die Informationen, um die sie ersucht hat, nicht mehr erheblich sind (vgl. Urteil des BVGer A-5743/2016 vom 29. März 2017 E. 2.2).

E. 3.1 Der Beschwerdeführer erklärt, es mangle den Informationen, um die der BD ersucht hat, mittlerweile an der voraussichtlichen Erheblichkeit, habe er sich doch beim BD gemeldet und diesem Informationen übermittelt.

E. 3.2 Nach dem zuvor Gesagten, entscheidet in erster Linie der ersuchende Staat, ob die Informationen relevant sind oder nicht. Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer dem BD Informationen übermittelte, führt nicht dazu, dass jene Informationen, die die ESTV dem BD übermitteln möchte, nicht mehr relevant wären (E. 2.1.3, 2.3.1 und 2.3.3). Die Informationen können der ersuchenden Behörde zur Feststellung dienen, dass die vom Beschwerdeführer offengelegten Informationen tatsächlich jenen entsprechen, um die sie ersucht hat. Vorliegend ist ohnehin - wie die ESTV zu Recht festhält - fraglich, ob der Beschwerdeführer dem BD tatsächlich alle verlangten Daten übermittelt hat. Bei der Bestätigung des BD handelt es sich lediglich um eine Empfangsbestätigung, die nicht mehr und nicht weniger aussagt, als dass die E-Mail eingegangen ist und bearbeitet wird. In der E-Mail des Beschwerdeführers werden die Kontonummer und die Kontostände des fraglichen Kontos jeweils per Ende Jahr angegeben. Zu den Transaktionen, über die ebenfalls mit den Amtshilfeersuchen vom 22. Dezember 2015 bzw. 3. März 2016 Informationen verlangt werden, äussert sich die E-Mail nur in dem Sinn, dass solche Unterlagen nachgereicht würden, sobald sie vorlägen. Abgesehen von der Empfangsbestätigung liegen keine weiteren Bestätigungen des BD vor. Insbesondere hat dieser das Amtshilfeersuchen nicht zurückgezogen oder auf andere Art bekundet, an der Übermittlung der Informationen kein Interesse (mehr) zu haben (dazu E. 2.3.4). Es kann damit festgehalten werden, dass die Informationen ihre voraussichtliche Erheblichkeit nicht verloren haben und sie demnach dem BD zu übermitteln sind. Der Beschwerdeführer verweist auf «gleichgelagerte» Fälle. Dazu ist jedoch festzuhalten, dass er mittels eines anonymisierten Schreibens der ESTV in einem anderen Verfahren nichts zu seinen Gunsten nachzuweisen vermag, zumal nicht ersichtlich ist, ob jenem Verfahren andere Umstände zugrunde lagen. So erscheint glaubhaft, dass, wie die ESTV vorbringt, es sich in jenem Verfahren um ein solches gestützt auf das Gruppenersuchen der Niederlande vom 23. Juli 2015 gehandelt hat, wobei dieser Sachverhalt nicht mit dem vorliegenden vergleichbar ist (vgl. E. 2.3.4). Ob der Beschwerdeführer widersprüchlich handelt, indem er keine Zustimmung zum vereinfachten Verfahren gegeben hat, dann selbst Informationen an den BD lieferte und sich nun gegen die Herausgabe von Informationen durch die ESTV wehrt, kann offenbleiben (vgl. Urteil des BVGer A-5648/2014 vom 12. Februar 2015 E. 7).

E. 3.3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die ESTV halte in der Schlussverfügung fest, sie übermittle die Dokumente zu Kreditkartentransaktionen zwischen dem 1. März 2010 und dem 31. Dezember 2014. Tatsächlich würden aber nur Dokumente zwischen dem 13. Februar 2010 und dem 14./17. September 2012 übermittelt. Das Konto sei im Januar 2013 geschlossen worden.

E. 3.3.2 Im ersten Amtshilfeersuchen vom 22. Dezember 2015 bezog sich der BD noch auf den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2014. Im Ersuchen vom 3. März 2016 wurde der Zeitraum auf jenen vom 1. März 2010 bis zum 31. Dezember 2014 eingegrenzt. Der Zeitraum ab dem 1. März 2010 stimmt mit dem zeitlichen Anwendungsbereich der Abkommensbestimmung überein (E. 2.1.2).

E. 3.3.3 Dass die ESTV den Zeitrahmen mit dem 31. Dezember 2014 begrenzt, ist nicht zu beanstanden. Diese Begrenzung bedeutet nicht, dass die letzte Information tatsächlich vom 31. Dezember 2014 stammt, sondern lediglich, dass keine Informationen übermittelt werden (und schon nicht erhoben wurden), die allenfalls nach diesem Zeitraum entstanden sind. Aus welchem Grund nach September 2012 keine Transaktionen mehr erfolgten, war der ESTV nicht bekannt und hätte von ihr auch darum nicht ermittelt werden können, weil die Bank, die über diese Informationen verfügt, ihren Sitz im Ausland hat. Ausserdem wurde nach dieser Information (allfällige Schliessung des Kontos) gar nicht gefragt. Dem Beschwerdeführer steht es selbstverständlich frei, dem BD diese Information von sich aus zu übermitteln, was er gemäss der in den Akten liegenden E-Mail offenbar auch getan hat (Sachverhalt Bst. E).

E. 3.3.4 Betreffend den Zeitpunkt des Beginns der Amtshilfe sind in den Unterlagen einige wenige Transaktionen enthalten, die vor dem 1. März 2010 stattgefunden haben. Da es sich bei diesen um abgeschlossene Sachverhalte handelt, sind diese Transaktionen zu schwärzen. Konkret handelt es sich dabei um folgende Angaben, die (mit Ausnahme der Kopfzeile) zu schwärzen sind (Annexe 2 zur Schlussverfügung, S. 3): [Die Tabelle wird in der anonymisierten Version dieses Urteils nicht wiedergegeben.]

E. 3.4 Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung der ESTV vom 25. Oktober 2016 zu bestätigen.

E. 4 Ausgangsgemäss hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gutheissung der Beschwerde in Bezug auf wenige Transaktionen führt nicht dazu, dass von dieser Kostenverteilung abzusehen wäre. Die Kosten sind auf Fr. 3'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag ist dem Kostenvorschuss zu entnehmen. Der Restbetrag in Höhe von Fr. 2'000.-- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Eine Parteientschädigung ist entsprechend der Kostenverteilung bei geringfügigem Obsiegen nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).

E. 5 Dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann gemäss Art. 83 Bst. h BGG innerhalb von 10 Tagen nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinn von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist, entscheidet das Bundesgericht.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als die in E. 3.3.4 dieses Urteils genannten Transaktionen zu schwärzen sind. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 5'000.-- entnommen. Der Restbetrag in Höhe von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Marianne Ryter Susanne Raas Rechtsmittelbelehrung: Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-7309/2016 Urteil vom 15. Juni 2017 Besetzung Richterin Marianne Ryter (Vorsitz), Richterin Annie Rochat Pauchard, Richter Daniel Riedo, Gerichtsschreiberin Susanne Raas. Parteien A._______, ..., vertreten durch Thomas H. A. Verschuuren Kopfstein, Rechtsanwalt, ..., Beschwerdeführer, gegen Eidg. Steuerverwaltung ESTV, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Amtshilfe (DBA-NL). Sachverhalt: A. Am 22. Dezember 2015 reichte der Belastingdienst der Niederlande (nachfolgend: BD) gestützt auf das Abkommen vom 26. Februar 2010 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (SR 0.672.963.61, nachfolgend: DBA-NL) bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV) ein Amtshilfegesuch ein. Nach Rückmeldung der ESTV ergänzte der BD das Ersuchen am 3. März 2016. Er ersuchte um Informationen betreffend niederländische Steuerpflichtige, die im Ausland Vermögen hätten und die damit verbundene Debit- oder Kreditkarten benutzten. Insbesondere sei der Inhaber einer Kreditkarte mit näher bezeichneter Nummer betroffen. Der BD ersuchte betreffend diesen Steuerpflichtigen um Informationen für die Zeitperiode vom 1. Januar [recte: 1. März] 2010 bis zum 31. Dezember 2014. Der BD wünschte Informationen zu Namen, Adresse und Geburtstag des Karteninhabers, Kopien des Kreditkarten-Antrags, Transaktionen auf dem Kreditkartenkonto vom 1. März 2010 bis zum 31. Dezember 2014 und die Referenznummer des Bankkontos, welches mit der Kreditkarte verbunden ist. B. Am 30. März 2016 erliess die ESTV eine Editionsverfügung, welcher die Kreditkartenherausgeberin am 15. April 2016 Folge leistete. Als Karteninhaber identifizierte die Herausgeberin A._______. Am 18. April 2016 teilte sie der ESTV weiter mit, dem Karteninhaber sei ein eingeschriebener Brief mit der Information, dass ein ihn betreffendes Amtshilfeersuchen eingereicht worden sei, geschickt worden. C. Nachdem das Schreiben gemäss Sendungsnachweis offenbar nicht zugestellt worden war, informierte die ESTV A._______ am 29. September 2016 über das Verfahren. Sie teilte ihm mit, welche Informationen sie dem BD zu übermitteln gedachte und setzte ihm eine Frist, um seine Zustimmung zur Informationsübermittlung zu geben oder sich zu den zur Übermittlung vorgesehenen Informationen zu äussern. D. Nachdem das Schreiben vom 29. September 2016 unbeantwortet geblieben war, verfügte die ESTV mit Schlussverfügung vom 25. Oktober 2016, dem BD Amtshilfe im gewünschten Umfang zu leisten. E. Am 23. November 2016 legte A._______ das zur Kreditkarte gehörende Konto sowie die Kontostände per Ende 2010, Ende 2011 und Ende 2012 mittels E-Mail gegenüber dem BD offen, erklärte, das Konto sei am 14. Januar 2013 geschlossen worden und stellte die Übermittlung der Bank- und Kreditkartenunterlagen in Aussicht. Den Erhalt dieser Mitteilung quittierte der BD mittels E-Mail vom gleichen Tag. F. Ebenfalls am 23. November 2016 teilte der Rechtsvertreter von A._______ der ESTV mit, dass der BD über das Konto informiert worden sei. Auf entsprechende Anfrage antwortete die ESTV einen Tag später, dass sie auf ein Wiedererwägungsgesuch nicht eintreten würde. G. Gegen die Schlussverfügung vom 25. Oktober 2016 erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 28. November 2016 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die Schlussverfügung der ESTV vom 25. Oktober 2016 aufzuheben und ihn betreffend keine Amtshilfe zu leisten, eventualiter die Sache an die ESTV zu neuer Entscheidung zurückzuweisen - unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung bringt er vor, im Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht sei der Sachverhalt im Zeitpunkt des Urteils massgeblich. Die nachgewiesene freiwillige Offenlegung sei eine entscheiderhebliche Tatsache, die sich nach Erlass der Schlussverfügung verwirklicht habe. Sie sei für den Entscheid zu berücksichtigen. Die ESTV habe sein Wiedererwägungsgesuch behandeln müssen, denn die Wiedererwägung sei zwar ein formloser Rechtsbehelf. Ein Anspruch auf Behandlung bestehe aber, wenn das Zurückkommen auf eine ursprünglich fehlerfreie Verfügung aufgrund von nachträglich eingetretenen, wesentlich veränderten Verhältnissen Grund für das Wiedererwägungsgesuch sei. Die Wiedererwägung stelle dann ein ausserordentliches Rechtsmittel dar. Mit ihrer Weigerung, auf ein allfälliges Wiedererwägungsgesuch einzutreten, verletze die ESTV das rechtliche Gehör und verstosse gegen das Verbot der Rechtsverweigerung. Die verlangten Informationen würden dem BD nunmehr vorliegen. Der erbrachte Nachweis für die freiwillige Offenlegung genüge den Anforderungen der ESTV in gleichgelagerten Fällen. Die Informationen seien klarerweise unerheblich, weil der BD diese schon habe. H. Die ESTV beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 30. Januar 2017, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Sie hält insbesondere dafür, der Beschwerdeführer habe ihrer Ansicht nach dem BD nicht alle ersuchten Informationen offengelegt. Auch lägen weder zulässige Rückkommensgründe noch revisionsähnliche Gründe vor. Damit sei die ESTV nicht verpflichtet gewesen, auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten und habe das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt. Der Beschwerdeführer lege nicht dar, dass dem BD auch die Bankunterlagen, um die ausdrücklich ersucht worden sei, offengelegt worden seien, oder dass der BD nicht mehr an den Informationen interessiert sei. Bei den vom Beschwerdeführer als gleichgelagert bezeichneten Fällen habe es sich um ein Gruppenersuchen der Niederlande gehandelt, in dem die Selbstanzeige im Ersuchen selbst als Ausschlussgrund genannt worden sei. Vorliegend sei lediglich im Zeitpunkt des Ersuchens wichtig gewesen, ob die Informationen voraussichtlich erheblich sein könnten unbeachtlich davon, ob sie sich nachträglich für die ersuchende Behörde als nicht erheblich erwiesen. Die Übermittlung von Informationen könne nur dann verweigert werden, wenn sie mit Sicherheit nicht erheblich seien. Es sei nicht mit Sicherheit auszuschliessen, dass die Informationen für den BD voraussichtlich erheblich seien, weshalb sie ihm, solange er das Ersuchen nicht zurückziehe, zu liefern seien, selbst wenn Teilinformationen bereits vorlägen. Der Beschwerdeführer verkenne auch das Interesse des ersuchenden Staates, die erhaltenen Informationen einem Quervergleich zu unterziehen, um deren Inhalt zu prüfen. Einer der Zwecke der internationalen Amtshilfe in Steuersachen sei es, erhaltene Unterlagen und Aussagen durch Einholen weiterer Informationen überprüfen zu können. Dies treffe vorliegend umso mehr zu, als der BD offenbar nur im Besitz eines Teils der ersuchten Informationen sei. Schliesslich sei fraglich, inwiefern der Beschwerdeführer überhaupt ein rechtlich geschütztes Interesse an der vorliegenden Beschwerde bzw. an einer Wiedererwägung besitze. Da ihm im Amtshilfeverfahren keine Kosten erwachsen würden, sei seine rechtliche und tatsächliche Stellung unabhängig vom Eintritt oder Nichteintritt auf sein Wiedererwägungsgesuch unverändert, da der ersuchende Staat so oder so im Besitz der ersuchten Informationen sei. Auf die weiteren Vorbringen in den Eingaben der Parteien wird - soweit sie für den Entscheid wesentlich sind - im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Dem vorliegenden Verfahren liegt ein Amtshilfeersuchen des niederländischen BD gestützt auf das DBA-NL zugrunde. Die Durchführung dieses Abkommens richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (StAhiG, SR 651.1; vgl. Art. 24 StAhiG e contrario). Zu beachten sind dabei auch die per 1. August 2014 in Kraft getretene Änderung des StAhiG vom 21. März 2014 (AS 2014 2309 ff.; vgl. Art. 24a StAhiG) und dessen auf den 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Änderungen vom 18. Dezember 2015 (AS 2016 5059, 5063 ff.). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Schlussverfügungen der ESTV betreffend die Amtshilfe gestützt auf das DBA-NL zuständig (Art. 19 Abs. 5 StAhiG i.V.m. Art. 31-33 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]). Das Verfahren vor diesem Gericht richtet sich dabei nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Zur Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (vgl. Art. 19 Abs. 2 StAhiG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer erfüllt als Verfügungsadressat die Voraussetzungen der Beschwerdebefugnis. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat von der Verfügung besonders berührt. Der Umstand, dass er (angeblich) jene Informationen, die der BD verlangt, mittlerweile selbst übermittelt haben will, führt nicht dazu, dass er kein schutzwürdiges Interesse mehr an der Aufhebung der Verfügung hat. Allein der Umstand, dass die ESTV ihn betreffende Informationen übermitteln will, genügt für eine Betroffenheit im Sinn von Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG. Er ist damit zur Beschwerde berechtigt. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen form- und fristgerecht eingereicht wurde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), ist darauf einzutreten. 1.5 Der Beschwerdeführer rügt, die ESTV habe auf Nachfrage angekündigt, auf ein Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten. Da er in der Folge kein solches Gesuch eingereicht hat und demzufolge die ESTV weder einen förmlichen Entscheid gefällt hat noch sich veranlasst sehen musste, diesbezüglich weitere Schritte zu unternehmen, ist auf das Argument des Beschwerdeführers, die ESTV habe sich eine Rechtsverweigerung zuschulden kommen lassen, schon deshalb nicht einzugehen. Einen entsprechenden Antrag auf Feststellung einer Rechtsverweigerung stellt er nicht.

2. Der Beschwerdeführer erklärt, die Schlussverfügung der Vorinstanz vom 25. Oktober 2016 sei ursprünglich korrekt gewesen, nachträglich aber fehlerhaft geworden, weil er jene Informationen, die die ESTV dem BD gemäss der Schlussverfügung übermitteln möchte, in der Zwischenzeit selbst dem BD eingereicht habe. Diese seien daher nicht mehr erheblich im Sinn des Abkommens. Im Folgenden sind daher allgemeine Voraussetzungen für die Leistung von internationaler Amtshilfe in Steuersachen in der gebotenen Kürze darzustellen (E. 2.1) und daran anschliessend solche zum Zeitpunkt der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (E. 2.2) sowie zum Einfluss einer Selbstanzeige auf die voraussichtliche Erheblichkeit von Informationen, um die ersucht wurde (E. 2.3). Schliesslich wird der vorliegende Fall zu beurteilen sein (E. 3). 2.1 2.1.1 Art. 26 Abs. 1 DBA-NL bestimmt (soweit vorliegend wesentlich), dass die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten jene Informationen austauschen, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend für Rechnung der Vertragsstaaten, ihrer politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften erhobenen Steuern jeder Art und Bezeichnung voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Ziff. XVI Bst. c des Protokolls zum DBA-NL, welches integrierender Bestandteil des Abkommens ist und gleichzeitig mit diesem unterzeichnet wurde (ebenfalls unter SR 0.672.963.61), hält fest, dass der Hinweis auf Informationen, die voraussichtlich erheblich sind, bedeutet, dass ein möglichst weit gehender Informationsaustausch in Steuerbelangen gewährleistet sein soll, ohne den Vertragsstaaten zu erlauben, «fishing expeditions» zu betreiben oder Informationen anzufordern, deren Erheblichkeit hinsichtlich der Steuerbelange einer bestimmten steuerpflichtigen Person unwahrscheinlich ist. 2.1.2 Amtshilfe darf für Informationen, die ab dem 1. März 2010 oder später gelten, geleistet werden (Art. 29 Abs. 2 DBA-NL). 2.1.3 Erheblich sind Informationen dann, wenn sie der ersuchenden Behörde dabei helfen können, eine Person korrekt zu besteuern (BGE 142 II 161 E. 2.1.4). Die Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit ist erfüllt, wenn im Zeitpunkt der Gesuchstellung eine vernünftige Möglichkeit besteht, dass sich die angefragten Angaben als erheblich erweisen werden. Hingegen spielt es keine Rolle, wenn sich - einmal beschafft - herausstellt, dass die Informationen nicht relevant sind. Zur Bestimmung, ob die Informationen, um die ersucht wird, erheblich sein können, ist in erster Linie auf den im Amtshilfeersuchen dargestellten Sachverhalt abzustellen (BGE 142 II 161 E. 2.1.1; Urteil des BGer 2C_411/2016 et al. vom 13. Februar 2017 E. 3.3.2 [zur Publikation vorgesehen]). Insbesondere hat der ersuchte Staat nur solche Informationen von der Amtshilfe auszuschliessen, von denen unwahrscheinlich («unlikely», «niet aannemelijk») ist, dass sie für den ersuchenden Staat erheblich sein können (vgl. Urteil des BGer 2C_411/2016 et al. vom 13. Februar 2017 E. 3.3.2; Urteil des BVGer A-6666/2014 vom 19. April 2016 E. 2.3 sowie Wortlaut von Ziff. XVI Bst. c des Protokolls zum DBA-NL). Es ist in erster Linie Sache des ersuchenden Staats zu bestimmen, welche Informationen erheblich sind (BGE 142 II 218 E. 3.3, 142 II 161 E. 2.1.1). Erheblich können demnach auch Informationen sein, die es dem ersuchenden Staat zu prüfen erlauben, ob ihm tatsächlich die relevanten Unterlagen vorliegen. 2.1.4 Art. XVI Bst. a des Protokolls zum DBA-NL hält fest, es bestehe Einvernehmen darüber, dass der ersuchende Vertragsstaat ein Begehren um Austausch von Informationen erst dann stellt, wenn er alle in seinem innerstaatlichen Steuerverfahren vorgesehenen üblichen Mittel zur Beschaffung der Informationen ausgeschöpft hat. 2.2 Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist - von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen - der Sachverhalt massgebend, wie er sich zum Zeitpunkt des Urteils darstellt (BVGE 2011/43 E. 6.1, 2009/9 E. 3.3.1). Neue Sachverhaltsumstände, die sich seit dem Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung ergeben haben, sind dabei zu berücksichtigen. Ausführungen zur nachträglich fehlerhaften Verfügung erübrigen sich für das vorliegende Verfahren daher, weil die Schlussverfügung vom 25. Oktober 2015 fristgerecht angefochten wurde und das Bundesverwaltungsgericht auch die seit Erlass dieser Schlussverfügung eingetretenen Sachverhaltsumstände bei seinem Urteil berücksichtigt. 2.3 2.3.1 Die voraussichtliche Erheblichkeit von geforderten Unterlagen muss sich - wie erwähnt - bereits aus dem Amtshilfeersuchen ergeben (E. 2.1.1 und 2.1.3). Legt eine betroffene Person der ersuchenden Behörde Informationen offen, welche auch im Rahmen des Amtshilfeverfahrens zu übermitteln wären, bleiben diese Unterlagen (voraussichtlich) erheblich, denn für die Besteuerung dieser (oder anderer betroffener Personen) sind sie immer noch von Bedeutung. Allein der Umstand, dass eine betroffene Person der ersuchenden Behörde Informationen übermittelt, führt also nicht dazu, dass diese nicht mehr voraussichtlich erheblich wären. Es bleibt auch in diesem Fall der ersuchenden Behörde überlassen, zu entscheiden, ob sie die Informationen, um die sie ersucht hat, weiterhin benötigt, um beispielsweise deren Übereinstimmung mit den gelieferten Informationen zu prüfen, oder ob ihr die freiwillig offengelegten Unterlagen genügen. Insofern gilt also für den ersuchten Staat weiterhin der Grundsatz, dass die Informationen, um deren Übermittlung ersucht wird, im Zeitpunkt, in dem das Gesuch gestellt wurde, voraussichtlich erheblich sind (E. 2.1.3). So lässt sich auch verhindern, dass eine betroffene Person den Erlass eine Schlussverfügung abwartet, damit sie dann in Kenntnis dessen, welche Unterlagen die ESTV übermitteln möchte, eine Selbstanzeige in diesem Umfang machen kann. Auch die Entscheidung, in einem solchen Fall auf die amtshilfeweise Übermittlung der Informationen zu verzichten oder nicht, liegt im Ermessen des ersuchenden Staates. 2.3.2 Ein wichtiges Element der internationalen Behördenzusammenarbeit bildet der Grundsatz, wonach - ausser bei offenbarem Rechtsmissbrauch oder bei berechtigten Fragen im Zusammenhang mit den in Art. 7 StAhiG genannten Konstellationen - prinzipiell kein Anlass besteht, an Sachverhaltsdarstellungen und Erklärungen anderer Staaten zu zweifeln (sog. völkerrechtliches Vertrauensprinzip; BGE 142 II 218 E. 3.3, 142 II 161 E. 2.1.3 f.; Urteil des BVGer A-4992/2016 vom 29. November 2016 E. 4.3). Aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips darf davon ausgegangen werden, dass die ersuchende der ersuchten Behörde nachträgliche Änderungen von Umständen mitteilt, wenn dies für die Frage, ob und in welchem Umfang Amtshilfe zu leisten ist, relevant sein könnte. Erfolgt keine solche Mitteilung, darf - sofern der ersuchenden Behörde die neuen Umstände bekannt sind - in der Regel davon ausgegangen werden, dass dies keinen Einfluss auf die voraussichtliche Erheblichkeit hat. 2.3.3 Weiter stellt sich die Frage, wie es sich mit der Voraussetzung verhält, dass der ersuchende Staat die üblichen Mittel nach seinem innerstaatlichen Recht ausgeschöpft haben muss, bevor er ein Amtshilfeersuchen stellt (E. 2.1.4). Bei dieser Prüfung ist auf die Umstände abzustellen, wie sie sich im Zeitpunkt, in dem das Amtshilfeersuchen gestellt wurde, präsentieren. Sachlogisch können nachträglich erfolgte Änderungen nicht berücksichtigt werden. 2.3.4 Eine Selbstanzeige kann damit für sich genommen in der Regel nicht dazu führen, dass Amtshilfe nicht (mehr) zu leisten wäre. Selbst wenn dem anders wäre (ob das z.B. beim Gruppenersuchen der Niederlande vom 23. Juli 2015 [dazu Urteil des BGer 2C_276/2016 vom 12. September 2016 Sachverhalt Bst. A] der Fall war, kann hier offenbleiben), müsste erstellt sein, dass die ersuchende Behörde (mindestens) genau jene Informationen erhalten hat, um die sie ersucht hat. Der Beweis liesse sich insbesondere durch eine ausdrückliche Bestätigung der ersuchenden Behörde, dass sie im Besitz der verlangten Informationen ist, erbringen (vgl. Urteile des BVGer A-8722/2010 vom 4. Juli 2011, A-6797/2010 vom 17. Juni 2011 E. 4.2, A-7011/2010 vom 19. Mai 2011 E. 3.3, A-6792/2010 vom 4. Mai 2011 E. 8.2.1 f.). Möglich wäre auch, dass die ersuchende Behörde das Amtshilfeersuchen zurückzieht. Dann darf - abgesehen davon, dass es dann an einer Voraussetzung für die Leistung von Amtshilfe auf Ersuchen mangelt - davon ausgegangen werden, dass die Informationen, um die sie ersucht hat, nicht mehr erheblich sind (vgl. Urteil des BVGer A-5743/2016 vom 29. März 2017 E. 2.2). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer erklärt, es mangle den Informationen, um die der BD ersucht hat, mittlerweile an der voraussichtlichen Erheblichkeit, habe er sich doch beim BD gemeldet und diesem Informationen übermittelt. 3.2 Nach dem zuvor Gesagten, entscheidet in erster Linie der ersuchende Staat, ob die Informationen relevant sind oder nicht. Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer dem BD Informationen übermittelte, führt nicht dazu, dass jene Informationen, die die ESTV dem BD übermitteln möchte, nicht mehr relevant wären (E. 2.1.3, 2.3.1 und 2.3.3). Die Informationen können der ersuchenden Behörde zur Feststellung dienen, dass die vom Beschwerdeführer offengelegten Informationen tatsächlich jenen entsprechen, um die sie ersucht hat. Vorliegend ist ohnehin - wie die ESTV zu Recht festhält - fraglich, ob der Beschwerdeführer dem BD tatsächlich alle verlangten Daten übermittelt hat. Bei der Bestätigung des BD handelt es sich lediglich um eine Empfangsbestätigung, die nicht mehr und nicht weniger aussagt, als dass die E-Mail eingegangen ist und bearbeitet wird. In der E-Mail des Beschwerdeführers werden die Kontonummer und die Kontostände des fraglichen Kontos jeweils per Ende Jahr angegeben. Zu den Transaktionen, über die ebenfalls mit den Amtshilfeersuchen vom 22. Dezember 2015 bzw. 3. März 2016 Informationen verlangt werden, äussert sich die E-Mail nur in dem Sinn, dass solche Unterlagen nachgereicht würden, sobald sie vorlägen. Abgesehen von der Empfangsbestätigung liegen keine weiteren Bestätigungen des BD vor. Insbesondere hat dieser das Amtshilfeersuchen nicht zurückgezogen oder auf andere Art bekundet, an der Übermittlung der Informationen kein Interesse (mehr) zu haben (dazu E. 2.3.4). Es kann damit festgehalten werden, dass die Informationen ihre voraussichtliche Erheblichkeit nicht verloren haben und sie demnach dem BD zu übermitteln sind. Der Beschwerdeführer verweist auf «gleichgelagerte» Fälle. Dazu ist jedoch festzuhalten, dass er mittels eines anonymisierten Schreibens der ESTV in einem anderen Verfahren nichts zu seinen Gunsten nachzuweisen vermag, zumal nicht ersichtlich ist, ob jenem Verfahren andere Umstände zugrunde lagen. So erscheint glaubhaft, dass, wie die ESTV vorbringt, es sich in jenem Verfahren um ein solches gestützt auf das Gruppenersuchen der Niederlande vom 23. Juli 2015 gehandelt hat, wobei dieser Sachverhalt nicht mit dem vorliegenden vergleichbar ist (vgl. E. 2.3.4). Ob der Beschwerdeführer widersprüchlich handelt, indem er keine Zustimmung zum vereinfachten Verfahren gegeben hat, dann selbst Informationen an den BD lieferte und sich nun gegen die Herausgabe von Informationen durch die ESTV wehrt, kann offenbleiben (vgl. Urteil des BVGer A-5648/2014 vom 12. Februar 2015 E. 7). 3.3 3.3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die ESTV halte in der Schlussverfügung fest, sie übermittle die Dokumente zu Kreditkartentransaktionen zwischen dem 1. März 2010 und dem 31. Dezember 2014. Tatsächlich würden aber nur Dokumente zwischen dem 13. Februar 2010 und dem 14./17. September 2012 übermittelt. Das Konto sei im Januar 2013 geschlossen worden. 3.3.2 Im ersten Amtshilfeersuchen vom 22. Dezember 2015 bezog sich der BD noch auf den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2014. Im Ersuchen vom 3. März 2016 wurde der Zeitraum auf jenen vom 1. März 2010 bis zum 31. Dezember 2014 eingegrenzt. Der Zeitraum ab dem 1. März 2010 stimmt mit dem zeitlichen Anwendungsbereich der Abkommensbestimmung überein (E. 2.1.2). 3.3.3 Dass die ESTV den Zeitrahmen mit dem 31. Dezember 2014 begrenzt, ist nicht zu beanstanden. Diese Begrenzung bedeutet nicht, dass die letzte Information tatsächlich vom 31. Dezember 2014 stammt, sondern lediglich, dass keine Informationen übermittelt werden (und schon nicht erhoben wurden), die allenfalls nach diesem Zeitraum entstanden sind. Aus welchem Grund nach September 2012 keine Transaktionen mehr erfolgten, war der ESTV nicht bekannt und hätte von ihr auch darum nicht ermittelt werden können, weil die Bank, die über diese Informationen verfügt, ihren Sitz im Ausland hat. Ausserdem wurde nach dieser Information (allfällige Schliessung des Kontos) gar nicht gefragt. Dem Beschwerdeführer steht es selbstverständlich frei, dem BD diese Information von sich aus zu übermitteln, was er gemäss der in den Akten liegenden E-Mail offenbar auch getan hat (Sachverhalt Bst. E). 3.3.4 Betreffend den Zeitpunkt des Beginns der Amtshilfe sind in den Unterlagen einige wenige Transaktionen enthalten, die vor dem 1. März 2010 stattgefunden haben. Da es sich bei diesen um abgeschlossene Sachverhalte handelt, sind diese Transaktionen zu schwärzen. Konkret handelt es sich dabei um folgende Angaben, die (mit Ausnahme der Kopfzeile) zu schwärzen sind (Annexe 2 zur Schlussverfügung, S. 3): [Die Tabelle wird in der anonymisierten Version dieses Urteils nicht wiedergegeben.] 3.4 Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung der ESTV vom 25. Oktober 2016 zu bestätigen.

4. Ausgangsgemäss hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gutheissung der Beschwerde in Bezug auf wenige Transaktionen führt nicht dazu, dass von dieser Kostenverteilung abzusehen wäre. Die Kosten sind auf Fr. 3'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag ist dem Kostenvorschuss zu entnehmen. Der Restbetrag in Höhe von Fr. 2'000.-- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Eine Parteientschädigung ist entsprechend der Kostenverteilung bei geringfügigem Obsiegen nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).

5. Dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann gemäss Art. 83 Bst. h BGG innerhalb von 10 Tagen nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinn von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist, entscheidet das Bundesgericht. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als die in E. 3.3.4 dieses Urteils genannten Transaktionen zu schwärzen sind. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 5'000.-- entnommen. Der Restbetrag in Höhe von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Marianne Ryter Susanne Raas Rechtsmittelbelehrung: Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: